Sachverhalt:
A.
Das
SEM stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2019 - eröffnet am 22. Januar 2019 -
fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
7. Juni 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Gegen
diesen Entscheid hat der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2019
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In der Eingabe beantragt er zur Hauptsache die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. Rechtsbegehren
[RB] Nr. 1 und 2). Subeventualiter beantragt er die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz wegen Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. RB Nr. 3). In prozessualer Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (vgl. RB Nr. 4 und 5). Ausserdem bringt er als Antrag ein, er lehne im Beschwerdeverfahren
die Besetzung des Spruchkörpers beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Unabhängigkeit
und damit wegen Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 i.V.m. Art. 13 EMRK vollständig ab
(vgl. RB Nr. 6).
Als Beschwerdebeilagen wurden unter anderem ein Auszug aus dem Amtlichen
Bulletin (AB) zu den Gesamterneuerungswahlen
des Bundesverwaltungsgerichts für die Amtsperiode 2019 bis 2024, ein Schreiben des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Dezember 2018 an den Rechtsvertreter, ein Zeitungsartikel
mit dem Titel "SVP straft asylfreundliche Richterinnen ab" ("Blick" vom 2.6.2018)
sowie Seite 1 (von drei Seiten) eines "Benutzungsblattes" der Wohnbegleitung der Dienstelle
Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern vom 25. Juni 2018 eingereicht.
C.
Nach
Eingang der Beschwerde eröffnete das Gericht betreffend die Anträge zur materiellen Hauptsache
(RB Nr. 1-3) das Verfahren D-883/ 2019 und sistierte dieses Verfahren mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2019.
D.
Zur
Behandlung des prozessualen Antrages, mit welchem der Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter
des Bundesverwaltungsgerichts verlangt wurde (RB Nr. 6), eröffnete das Gericht das vorliegende Verfahren.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 brachte die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller zur
Kenntnis, dass dieser Antrag vom Bundesverwaltungsgericht als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 38
VGG in Verbindung mit Art. 34 ff. BGG entgegengenommen werde. Wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit
des Begehrens wies sie gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um amtliche Verbeiständung ab und forderte den Gesuchsteller - unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen.
E.
Der
Kostenvorschuss wurde am 13. März 2019 fristgerecht einbezahlt.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines
Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Im
Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren
zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).
2.
2.1 Will
eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren
einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht
(vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
Die Eingabe vom 20. Februar 2019 enthält ein Ausstandsbegehren; dessen Einreichung erfolgte
bereits im Rahmen der Beschwerdeanhebung und somit unverzüglich. Der Gesuchsteller ist im Hauptverfahren
Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der
Rechtsvertreter verlangt den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen
ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2,
mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; erneut bestätigt im Urteil
des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2). Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nicht
gegen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr pauschal
und unterschiedslos gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise
des Bundes. Es ist - wie sogleich dargelegt wird - als unzulässig zu qualifizieren (vgl.
nachfolgend E. 3).
2.3 Bei
einer solchen Konstellation ist davon abzusehen, von allen der 76 Richterinnen und Richtern eine Stellungnahme
einzuholen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGG).
3.
3.1 Die
Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6
Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der einzelnen Person darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden
wird (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 134 I 238 E. 2.1; BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Eingabe vom
20. Februar 2019 enthält ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG, auch wenn weder
im Rechtsbegehren noch in der diesbezüglichen Begründung einer der in Art. 34 BGG normierten
Ausstandsgründe explizit angerufen wird. Von den dort aufgezählten Gründen, welche zu
einem Ausstand führen, kommt keiner der Spezialtatbestände nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG
in Frage, weshalb vorliegende Sache im Lichte der Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst.
e BGG zu beurteilen ist. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über
den Bereich der namentlich erwähnten, besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend -
sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson
erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Isabelle
Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34, N. 6,
16 und 17).
3.2 In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren
tatsächliche Befangenheit nachweisen muss. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht
werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen
(vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner BGE 144 I 159 E. 4.3). Dabei ist jedoch
nicht auf das subjektive Empfinden der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E.1.1, m.w.H.). Das vorliegende
Ausstandsbegehren wird dieser Anforderung - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich
nicht gerecht.
3.3
3.3.1 Der
Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der Resultate der Gesamterneuerungswahlen des Bundesverwaltungsgerichts
für die Amtsperiode 2019-2024 vom 14. März 2018 (vgl. dazu AB 2018 N 576) und der diesbezüglichen
Presseberichterstattung hege er die berechtigte Besorgnis, dass das Gericht in seiner Sache nicht unabhängig
entscheiden werde, weil auf die Richterinnen und Richter von aussen, mithin vonseiten der Politik, Druck
ausgeübt werde. Dabei lehnt er nicht eine bestimmte Gerichtsperson und auch nicht eine bestimmte
Gruppe von Gerichtspersonen als potentiell befangen ab, sondern vielmehr alle Richterinnen und Richter
des Bundesverwaltungsgerichts, weil allen die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne der Praxis zu
Art. 13 EMRK abzusprechen sei. Diese Ansicht ist als haltlos zu erkennen.
3.3.2 In
der Sache ist dem Gesuchsteller zunächst entgegenzuhalten, dass sich seine Vorbringen über
den generellen Anschein der Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts
in blossen Mutmassungen erschöpfen. Dass die zur Gesamterneuerungswahl vom 14. März 2018
angetretenen Personen im Rahmen der Wahl unterschiedliche Resultate erzielten, ist ebenso unbestritten
wie der Umstand, dass dies Folge der internen Wahlempfehlungen einer einzelnen Partei gewesen sein dürfte,
zumal diesbezügliche Äusserungen von Parteiexponenten bekannt sind. Inwiefern dieser Umstand
oder die Wiederwahl an sich nun aber die gewählten Personen ernsthaft in ihrer Rechtsprechung beeinflussen
könnten, wird - über die blosse Behauptung hinaus - nicht ansatzweise konkretisiert,
geschweige denn individualisiert. Zwar erwähnt der Gesuchsteller die unterschiedlichen Wahlergebnisse
von fünf namentlich erwähnten Richterinnen der Asylabteilungen, doch bleibt völlig offen,
ob nun ein hohes oder ein tiefes Resultat als Hinweis auf eine mögliche persönliche Beeinflussbarkeit
verstanden werden soll. Bezogen auf die einzelnen Personen unter den aktuell 76 Richterinnen und Richtern
des Gerichts wird jedenfalls nichts Konkretes ersichtlich gemacht, was einer individuellen Prüfung
zugänglich wäre. Ersichtlich ist lediglich die Behauptung einer angeblich generellen Beeinflussbarkeit
durch die Politik, womit es dem Ausstandsbegehren nur schon an der im Ausstandsverfahren geforderten
individuellen Zurechenbarkeit mangelt (vgl. dazu Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 E. 3.2.3-3.2.5).
Angesichts dieser Sachlage muss sich der Gesuchsteller vielmehr entgegenhalten lassen, dass sich seine
Vorbringen im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bundesrechtspflege erschöpfen,
mithin in einer Kritik daran, dass die Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte von
der Bundesversammlung und nicht auf Lebenszeit gewählt werden. Seiner Argumentation folgend müsste
sämtlichen Richterinnen und Richtern aller vier Gerichte des Bundes die notwendige Unabhängigkeit
abgesprochen werden, weil diese Druck vonseiten der Politik zugänglich sein könnten, da alle
von der Bundesversammlung - und damit von Vertreterinnen und Vertretern "der Politik"
- auf eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren gewählt werden (vgl. dazu Art. 5 und 9
BGG, Art. 5 und 9 VGG, Art. 42 und 48 StBOG sowie Art. 9 und 13 PatGG),
und dies nur selten mit identischen Resultaten. Der damit hinreichend klar erkennbare Ansatz einer allgemeinen
Systemkritik ist als haltlos zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für die sinngemäss erhobene
Rüge, die Gerichtsorganisation des Bundes - welche auf dem System der Wahl der Richterinnen
und Richter des Bundes durch die Bundesversammlung basiert - halte den Anforderungen von Art. 6
Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht stand.
3.3.3 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass das vorliegende Ausstandsbegehren offensichtlich primär auf eine
Ausschaltung des gesetzlichen Instanzenzugs abzielt. Ein solches Anliegen verdient keinen Rechtsschutz
(vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b).
4.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auch nicht ansatzweise etwas dargetan wird, was im Hauptverfahren zum Ausschluss
von bestimmten Gerichtspersonen geschweige denn aller Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts
führen könnte. Das Ausstandsbegehren ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu erkennen
(vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26), weshalb es unzulässig und darauf nicht einzutreten
ist.
5.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr.
750.- festzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
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