Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8790/2007/frj/fas
{T
0/2}
Urteil vom 14. September 2009
Besetzung
Richter Johannes Frölicher
(Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Richter Alberto
Meuli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
X._______ AG,
vertreten
durch Fürsprecherin lic. iur. Regula Berger, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer
Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW,
Geschäftseinheit Marktüberwachung, Eschenstrasse
10, 8603 Schwerzenbach,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 15.11.2007 betreffend
Gaskocher BS100, Gasheizstrahler BS400 und Gasgrill 11100S.
Sachverhalt:
A.
Die
X._______ AG bezweckt gemäss Handelsregister den Handel mit Bootszubehör sowie Sport und Campingartikel.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 forderte die Geschäftseinheit Marktüberwachung des Schweizerischen
Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) die X._______ AG auf, technische Unterlagen und die Konformitätserklärung
für drei von ihr zum Verkauf angebotene Gasgeräte (Gaskocher, Heizstrahler und Gasgrill) einzureichen
(Akt. 9/2).
Nach weiterer Korrespondenz stellte der SVGW mit Zwischenverfügung vom 25. August
2006 (Akt. 9/9) fest, die X._______ AG sei ihrer Pflicht, die Konformitätserklärungen für
die drei Geräte einzureichen, nur ungenügend nachgekommen. Gleichzeitig wies er darauf hin,
dass das Kontrollorgan berechtigt sei, für nachträgliche Kontrollen, bei denen sich herausstelle,
dass ein TEG (technische Einrichtung oder technisches Gerät) den Sicherheitsvorschriften nicht genüge,
dem Inverkehrbringer eine Gebühr in Rechnung zu stellen. Die X._______ AG wurde - unter Strafandrohung
im Unterlassungsfall (Dispositiv-Ziff. 3) - verpflichtet, dem verfügenden Kontrollorgan bis zum
25. September 2006 die Konformitätserklärungen für drei Gasgeräte (Gaskocher BS100,
102, 150, Keramik-Heizstrahler und Bord Gasgrill 11100S) einzureichen (Dispositiv-Ziff. 1) sowie, sofern
möglich, Angaben zu allfälligen weiteren Schweizer Importeuren / Vertreibern dieser Produkte
zu machen (Dispositiv-Ziff. 2). Über die Gebühren werde in einer späteren Endverfügung
entschieden (Dispositiv-Ziff. 4).
Mit Verfügung vom 15. November 2007 schloss der SVGW den
Fall mit dem Hinweis ab, es würden keine Massnahmen verfügt (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte
der X._______ AG für das Kontrollverfahren eine Gebühr von Fr. 2027.- (Dispositiv-Ziff. 2).
B.
Die
X._______ AG liess, vertreten durch Fürsprecherin Regula Berger, mit Datum vom 14. Dezember 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und - unter Kosten und Entschädigungsfolge - die
Aufhebung der Ziff. 2 der Verfügung beantragen; evtl. sei die Gebühr angemessen zu reduzieren
(Akt. 1).
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 auf Fr.
800.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 5 und 7) erstattete die Vorinstanz am 13. März 2008
ihre Vernehmlassung und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 9).
D.
Mit
Replik vom 30. April 2008 (Akt. 11) und Duplik vom 9. Juni 2008 (Akt. 13) hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden.
Angefochten ist eine Verfügung, welche gestützt
auf das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und
Geräten (STEG,
SR 819.1) erlassen wurde. Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)
ist eine Fachorganisation, die als STEG-Kontrollorgan für die nachträgliche Kontrolle von bestimmten
Gasgeräten zuständig ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung vom 12. Juni 1995 über
die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [STEV,
SR 819.11] in Verbindung mit Anhang
3 Bst. b Ziff. 1 der Zuständigkeitenverordnung-STEG vom 23. August 2005 [
SR 819.116]). Der SVGW
ist somit eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h
VGG. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen im Bereich
des STEG ergibt sich zudem aus Art. 12 Abs. 2
STEG.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 12 Abs. 1
STEG, Art. 37
VGG).
Die ordentlich vertretene Beschwerdeführerin ist
als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Nachdem sie auch den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss fristgemäss geleistet hat, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52
VwVG) einzutreten.
3.
Streitig
ist die mit dem Abschluss des STEG-Kontrollverfahrens verfügte Gebühr.
3.1 Die Beschwerdeführerin
bringt im Wesentlichen vor, für die erhobene Gebühr fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die in Art. 3
der Verordnung des EVD vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für technische
Einrichtungen und Geräte (GebV-STEG,
SR 819.117) genannten Voraussetzungen zur Erhebung einer Gebühr
seien nicht erfüllt. Zudem verweise die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Art.
3 Abs. 1
GebV-STEG und damit auf die alte (aufgehobene) Gebührenverordnung vom 30. April 1999.
3.2
Dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) kommt bei Abgaben eine besondere Bedeutung zu (siehe zum Folgenden auch
Urteil BVGer
A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2 und 3 mit Hinweisen).
3.2.1 Gemäss Art. 164
Abs. 1 Bst. d
BV muss der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung von Abgaben
auf der Stufe des Bundesgesetzes geregelt sein. Nach der Rechtsprechung können bei gewissen Kausalabgaben
- insbesondere bei Verwaltungsgebühren - die Anforderungen an die formell gesetzliche Festlegung
der Bemessung gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche
Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt
diese Schutzfunktion erfüllt (BGE
130 I 113 E. 2.2, Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt [ZBl] 104 [2003] S. 505 ff., 514 und 516).
3.2.2
Im Übrigen haben Abgaben, wenn auch nicht notwendigerweise in allen Teilen auf Stufe des Gesetzes
im formellen Sinn, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtsatzmässiger Form definiert
zu sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den anwendbaren Rechtsgrundlagen
so klar umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum
verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger hinreichend voraussehbar sind.
Welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt von der Natur der Materie ab (Urteil BVGer
A-4620/ 2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE
126 I 180 E. 2a/bb und BGE
123 I 248 E. 2).
4.
4.1
Gemäss Art. 7
STEG können für die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen
und Geräten durch Vollzugsorgane Gebühren erhoben werden (Satz 1). Das zuständige Departement
erlässt die Gebührenordnung (Satz 2).
4.1.1 Die GebV-STEG regelt die Gebühren für
die nachträglichen Kontrollen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der mit dem
Vollzug betrauten Institutionen (Kontrollorgane) auf dem Gebiete des STEG (Art. 1
GebV-STEG). Gemäss
Art. 2
GebV-STEG gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004
(AllgGebV,
SR 172.041.1), soweit die GebV-STEG keine besondere Regelung enthält. Zur Gebührenerhebung
bestimmt Art. 3
GebV-STEG, dass für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt,
dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht,
sowie für Kontrollen beanstandeter TEG dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt wird. Die
Bemessung der Gebühren richtet sich gemäss Art. 4
GebV-STEG nach dem Zeitaufwand, wobei der
Stundenansatz Fr. 200.- beträgt.
4.1.2 Die AllgGebV wurde vom Bundesrat gestützt auf Art.
46a
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG,
SR 172.010) erlassen.
Mit Art. 46a
RVOG (in Kraft seit 1. Januar 2005) wurde eine allgemeine gesetzliche Grundlage für
die Gebührenerhebung bei Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung geschaffen (Thomas
Braunschweig, Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung, LeGes 2005 S. 9 ff., S. 21, Thomas Sägesser,
Kommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, Art. 46a N. 9
). Die AllgGebV
legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung für ihre Verfügungen und Dienstleistungen
Gebühren erhebt (Art. 1 Abs. 1
AllgGebV), wobei spezialrechtliche Gebührenerhebungen vorbehalten
bleiben (Abs. 4). Art. 2 Abs. 1
AllgGebV hält das Art. 46a
RVOG zu Grunde liegende Verursacherprinzip
(siehe Braunschweig, a.a.O., S. 18) fest: Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung
beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. Die beiden Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage (Art.
4
AllgGebV) und zur Festlegung der Gebührenansätze (Art. 5
AllgGebV) stellen Anweisungen für
die generell-abstrakte Festlegung der Gebührensätze dar und richten sich an den Bundesrat (Braunschweig,
a.a.O., S. 32) bzw. an den Verordnungsgeber; sie bilden keine Grundlage zur Festlegung von Gebühren
durch Verwaltungsbehörden im Einzelfall (Sägesser, a.a.O., Art. 46a N. 35
). Weiter regelt die
AllgGebV das Verfahren zur Erhebung der Gebühren, das Gebühreninkasso und die Verjährung.
Gemäss Art. 16
AllgGebV waren die spezialrechtlichen Gebührenverordnungen bis zum 31. Dezember
2006 an die AllgGebV anzupassen.
4.2 In der angefochtenen Verfügung wird betreffend Gebührenbemessung
auf Art. 3 Abs. 1
GebV-STEG verwiesen. Ob es sich bei der Nennung des Abs. 1 - wie die Vorinstanz einwendet
- um ein Versehen gehandelt hat, ist vorliegend nicht von Belang. Als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung
wird in der Verfügung in erster Linie Art. 13a Abs. 2
STEV, in der Vernehmlassung (Ziff. 9) zudem
Art. 2
AllgGebV angeführt.
5.
Um zu prüfen, ob die streitige Gebühr ihre
Rechtsgrundlage in Art. 13a Abs. 2
STEV findet, ist zunächst auf das System der nachträglichen
Kontrolle und die Vorschriften, welchen TEG bzw. Gasgeräte entsprechen müssen, einzugehen.
5.1
Das STEG sieht keine behördliche Zulassung von technischen Einrichtungen und Geräten (TEG)
vor, sondern das System der nachträglichen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. STEG-Kommentar
des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Ausgabe Januar 2004, S. 13 f. und 24 ff.).
Wer
eine technische Einrichtung oder ein Gerät in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass
die Einrichtung oder das Gerät den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht
(Art. 4b Abs. 1
STEG). Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine Konformitätserklärung
(vgl. Art. 7 Abs. 1
STEV) und das Beibringen von technischen Unterlagen (siehe Art. 8 Abs. 1
STEV). Wer
Gasgeräte in Verkehr bringt, muss auf Verlangen der Kontrollorgane eine Konformitätserklärung
gemäss Anhang 2
STEV vorlegen können (Art. 7 Abs. 2
STEV) und die speziellen Anforderungen
an die technischen Unterlagen für Gasgeräte im Anhang 3
STEV beachten.
5.2 Die Kontrollorgane
haben gemäss Art. 13
STEV folgende Aufgaben und Befugnisse: Sie führen stichprobenweise nachträgliche
Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für TEG durch und verfolgen begründete
Hinweise, wonach TEG den Vorschriften nicht entsprechen (Abs. 1). Eine solche nachträgliche Kontrolle
umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern gefordert)
in Ordnung ist und die technischen Unterlagen vollständig sind, eine Sicht- und Funktionskontrolle
sowie eine weitere nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG (Abs. 2).
Im Rahmen der nachträglichen
Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität
von TEG erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen
zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten
(Art. 13 Abs. 3
STEV). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Kontrollorganen
festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so können diese eine Überprüfung
verfügen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten (Abs. 4). Die Kontrollorgane können eine
Überprüfung auch verfügen, wenn aus der Konformitätserklärung nach Art. 7 nicht
hinreichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht oder wenn Zweifel bestehen, ob ein
TEG mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt (Abs. 5). Ergibt die Überprüfung nach
Abs. 5, dass ein TEG den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten
der Überprüfung (Abs. 6).
5.3 Art. 13a
STEV regelt die Massnahmen, die von den Kontrollorganen
ergriffen werden können:
5.3.1 Entspricht ein TEG den Vorschriften der STEV nicht, so informiert
das Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebenenfalls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung
an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere
Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie
die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen (Abs. 1). Die Liste der aufgeführten Massnahmen
ist nicht abschliessend (vgl. Urteil BVGer
C-3024/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 3.2.3 mit Hinweis auf
STEG-Kommentar, S. 24).
5.3.2 Nach Art. 13a Abs. 2
STEV wird dem Inverkehrbringer für die nachträgliche
Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht, eine Gebühr
auferlegt. Auslagen werden zusätzlich berechnet. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach
der GebV-STEG.
5.4 Sowohl Art. 3
GebV-STEG als auch Art. 13a Abs. 2
STEV setzen für die
Erhebung von Gebühren voraus, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht.
5.4.1 Die Vorinstanz
führt in ihrer Vernehmlassung aus, eine fehlende oder unvollständige Konformitätserklärung
stelle einen formellen Mangel dar, welcher ebenfalls als Mangel im Sinne von Art. 13a Abs. 2
STEV zu
qualifizieren sei. Sie beruft sich dabei auf die Weisung zur Gebührenerhebung im STEG-Vollzug des
SECO vom 23. Februar 2007 (im Folgenden: Weisung SECO, Akt. 9/10).
5.4.2 Weisungen gehören
zu den sogenannten Verwaltungsverordnungen. Diese sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden
Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen
Inhalt aufweisen. Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden.
Das Gericht soll allerdings Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern diese eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
(
BVGE 2007/41 E. 3.3 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 81 Rz. 2.173 f.).
Eine Verwaltungsverordnung kann
- wie eine bestehende verwaltungsinterne Praxis - unter keinen Umständen alleinige Grundlage für
die abgaberechtliche Erfassung eines Sachverhalts bilden (Urteil BVGer
A-4620/2008 vom 19. Januar 2009
E. 3.3 mit Hinweisen).
5.4.3 Mit ihrer Auslegung von Art. 13a Abs. 2
STEV (und von Art. 3
GebV-STEG)
gehen Vorinstanz und SECO über deren Wortlaut hinaus. Die Konformitätserklärung und die
weiteren Unterlagen, welche der Inverkehrbringer von Gasgeräten auf Verlangen der Kontrollorgane
- innert angemessener Zeit - beibringen muss (vgl. Art. 8 Abs. 1
und 2
STEV sowie Anhang 3 Bst. B), dienen
dem Nachweis, dass das in Verkehr gebrachte Gerät den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entspricht (vgl. Art. 4b
STEG, Art. 7
STEV). Reicht der Inverkehrbringer vor Ablauf einer von der Kontrollbehörde
angesetzten Frist keine den Anforderungen entsprechende Konformitätserklärung ein, verletzt
dieser zwar seine ihm obliegenden Pflichten. Deshalb liegt aber noch nicht ein nicht den Vorschriften
entsprechendes TEG vor, wie dies Art. 13a Abs. 2
STEV und Art. 3
GebV-STEG für die Erhebung von
Gebühren voraussetzen. Kommt der Inverkehrbringer seiner Pflicht, die verlangten Unterlagen einzureichen,
nicht nach, kann das Kontrollorgan eine Überprüfung verfügen, deren Kosten zu Lasten des
Inverkehrbringers gehen (Art. 13 Abs. 4
STEV).
5.4.4 Soweit die Vorinstanz vorbringt, sie habe mit
ihrer Verfügung vom 25. August 2006 - im Sinne einer milderen Massnahme - die Beschwerdeführerin
lediglich zur Einreichung der Konformitätserklärungen für die drei Gasgeräte verpflichtet,
weil Überprüfungen regelmässig hohe Kosten verursachten, lässt sich daraus nicht
die Zulässigkeit der Gebührenerhebung ableiten, zumal sich der Verfügung keine entsprechende
Begründung entnehmen lässt. Betreffend Gebühren wird in den Erwägungen vielmehr auf
Art. 3
GebV-STEG in Verbindung mit Art. 13a Abs. 2
STEV verwiesen. Im Dispositiv wird lediglich festgehalten,
dass über die Gebühren mit der Endverfügung entschieden werde. Dass die Beschwerdeführerin
allein aufgrund dieser Verfügung, also unabhängig davon, ob sie der Anordnung Folge leistet,
gebührenpflichtig würde, geht daraus nicht hervor. Nach der Weisung SECO (Ziff. 3.2) hätten
die Gebühren im Übrigen gleichzeitig mit der Herausgabeverfügung auferlegt werden müssen.
5.5
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die streitige Gebühr weder auf Art. 3
GebV-STEG
noch auf Art. 13a Abs. 2
STEV stützen lässt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob sich
die Gebührenpflicht aus Art. 2
GebV-STEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
AllgGebV ableiten lässt.
6.1
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die AllgGebV - wie auch Art. 46a
RVOG - die Grundsätze
der Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung regelt. Auf Organisationen und Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts, welche durch ein Bundesgesetz mit Verwaltungsaufgaben betraut wurden (Art. 2 Abs.
4
RVOG), ist Art. 46a
RVOG - und somit grundsätzlich auch die AllgGebV - nicht anwendbar (vgl. Braunschweig,
a.a.O., S. 14 f.; Sägesser, a.a.O., N. 19). Für die Gebührenerhebung durch die nicht der
Bundesverwaltung angehörenden STEG-Kontrollorgane kann die AllgGebV nur soweit herangezogen werden,
als die - gestützt auf Art. 7
STEG erlassene - GebV-STEG die AllgGebV als analog anwendbar erklärt.
6.2
Art. 2
GebV-STEG erklärt die AllgGebV generell als (subsidiär) anwendbar, soweit die GebV-STEG
keine besondere Regelung enthält. Nicht vom globalen Verweis erfasst sein können von vornherein
diejenigen Bestimmungen, die sich an den Verordnungsgeber richten (insbesondere Art. 4
und Art. 5
AllgGebV;
vgl. E. 4.1). Nach Ansicht der Vorinstanz, die sich auf die Weisung SECO stützt, bezieht sich der
Verweis jedenfalls auch auf Art. 2 Abs. 1
AllgGebV, wonach gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung
veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Demnach wäre Art. 3
GebV-STEG (Gebührenerhebung
für die nachträgliche Kontrolle, wenn das TEG nicht den Vorschriften entspricht, sowie für
weitere Kontrollen beanstandeter TEG) nicht als besondere Regelung zu verstehen, in welchen Fällen
im Bereich STEG eine Gebühr zu erheben ist. Gemäss Weisung SECO kommt Art. 2 Abs. 1
AllgGebV
unter anderem dann zur Anwendung, "wenn sich der Inverkehrbringer nicht kooperativ verhält
resp. Fristen nicht einhält und das Kontrollorgan die Herausgabe von Konformitätserklärung
und technischen Unterlagen per Verfügung veranlassen muss" (Ziff. 3.2). Bei dieser Interpretation
bleibt indessen unklar, welche Funktion Art. 3
GebV-STEG zukommen soll, da sich die Gebührenpflicht
in den hier speziell genannten Fällen ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1
AllgGebV ableiten liesse und der
erste in Art. 3
GebV-STEG genannte Fall bereits durch Art. 13a Abs. 2
STEV geregelt wird. Selbst wenn
die AllgGebV im Bereich des STEG unmittelbar anwendbar wäre, würden Wortlaut und Systematik
dafür sprechen, Art. 3
GebV-STEG als lex specialis zu Art. 2 Abs. 1
AllgGebV zu betrachten, zumal
Art. 1 Abs. 4
AllgGebV spezialrechtliche Gebührenregelungen ausdrücklich vorbehält.
6.3
Nach dem Wortlaut von Art. 7
STEG wäre eine allgemeine Gebührenpflicht für nachträgliche
Kontrollen, mithin unabhängig vom Ergebnis dieser Kontrollen, zulässig. Allein durch das Inverkehrbringen
von TEG entstehen durch den erforderlichen Kontrollaufwand Kosten. Eine solche - weite - Auslegung des
Verursacherprinzips wird in der Literatur in einem System der nachträglichen Kontrolle jedoch als
nicht angebracht erachtet (Braunschweig, a.a.O., S. 18 ff.). Auch die (per 1. August 2006 aufgehobene)
Verordnung des EVD vom 30. April 1999 über die Gebühren für technische Einrichtungen und
Geräte (altGebV-STEG) ging vom Grundsatz aus, dass nur einem fehlbaren Inverkehrbringer Gebühren
für nachträgliche Kontrollen auferlegt werden (nicht veröffentlichtes Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU] 563/03 vom 7. Oktober 2004 E. 5a; siehe auch
STEG-Kommentar, Ziff. 7.2.3). Ob alle oder nur bestimmte Verstösse gegen STEG-Vorschriften eine
Gebührenpflicht begründen, muss in einem Rechtssatz mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt
werden (vgl. E. 3.2.2). Die von der Vorinstanz (bzw. in der Weisung SECO) vertretene Auffassung, wonach
subsidiär auch Art. 2 Abs. 1
AllgGebV anwendbar sei, lässt sich mit diesen Anforderungen des
Legalitätsprinzips nicht vereinbaren. Für einen Inverkehrbringer wäre kaum voraussehbar,
in welchen Fällen ihm eine Gebühr auferlegt werden kann bzw. wann das Kontrollorgan auf die
allgemeine Generalklausel gemäss Art. 2 Abs. 1
AllgGebV zurückgreifen wird. Dass in der - nicht
veröffentlichten - Weisung SECO festgelegt wird, bei welchem Verhalten eine auf Art. 2 Abs. 1
AllgGebV
gestützte Gebühr zu verfügen ist, vermag daran nichts zu ändern.
6.4 Im
Unterschied zur aktuell gültigen GebV-STEG liess sich der früheren Gebührenverordnung
- wenn auch nicht Art. 2
betreffend Gebührenpflicht, sondern Art. 3 Abs. 1
altGebV-
STEG betreffend
Gebührenbemessung - entnehmen, dass auch Gebühren erhoben werden, wenn die Konformitätserklärung
oder -bescheinigung als nicht genügend befunden wird. Eine Regelung, wonach grundsätzlich Gebühren
erhoben werden, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu Beanstandungen führt (vgl. bspw. Art.
71 Abs. 2
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 [LGV,
SR 817.02])
und somit auch, wenn der Inverkehrbringer seiner Pflicht nicht nachkommt, den Nachweis betreffend Erfüllung
der Anforderungen zu erbringen, erscheint in einem System der Marktüberwachung ohne Zulassungsverfahren
zwar durchaus sachgerecht (vgl. auch Braunschweig, a.a.O., S. 19 f.). Sofern der Verordnungsgeber von
einem solchen Grundsatz ausgegangen sein sollte, geht dies jedoch wie gesagt aus den massgebenden Bestimmungen
nicht hervor, weshalb eine entsprechende Präzisierung in der GebV-STEG erforderlich wäre.
6.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit Verfügung vom 15. November 2007 der Beschwerdeführerin
auferlegte Gebühr nicht auf einer (hinreichend konkreten) gesetzlichen Grundlage beruht. Die Ziffer
2 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Höhe der auferlegten Gebühr bzw. der in Rechnung
gestellte Aufwand von zehn Stunden vom Gericht überhaupt prüfend nachvollzogen werden könnte
(vgl. bspw. Urteil BVGer
C-2090/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 3.5).
7.
Zu befinden bleibt
noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
7.1
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.
Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
und 2
VwVG in Verbindung mit Art. 7
ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2
VGKE).
Der Stundenansatz für die anwaltliche Vertreterin ist in Anwendung von Art. 10 Abs.
2
VGKE auf Fr. 250.- (exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Vergütung von 12 Stunden sowie ein pauschaler Auslagenersatz
von Fr. 100.- angemessen. Zuzüglich zum Betrag von Fr. 3'100.- ist die Mehrwertsteuer von 7,6 %
(Fr. 235.60) zu vergüten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen; Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
2.
Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
3'100.- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 235.60 zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der
Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die
Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
(EVD)
Kopie an: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion für Arbeit und Arbeitsbedingungen,
Technische Einrichtungen und Geräte, Stauffacherstrasse 101, 8004 Zürich
Für
die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [
BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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