Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8763/2007{T 0/2}
Urteil
vom 28. Mai 2008
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin
Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
T._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt
für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung
der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in Bezug auf C._______.
Sachverhalt:
A.
Am
14. März 2007 stellte die im Gastronomiesektor tätige "T._______" (nachfolgend Beschwerdeführerin)
bei der hierfür zuständigen Berner Wirtschaft (beco) für den aus Malaysia stammenden C._______
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt als Spezialitätenkoch. Nachdem
sich die kantonale Arbeitsmarktbehörde mit Vorentscheid vom 30. August 2007 mit der Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für zwölf Monate zu Lasten des kantonalen Kontingents einverstanden
erklärt hatte, wurden die Akten gleichentags dem BFM zur Zustimmung unterbreitet.
B.
Mit
Verfügung vom 30. November 2007 lehnte es die Vorinstanz ab, die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid zu erteilen. Hierbei verwies sie im Wesentlichen auf die ungenügenden Rekrutierungsbemühungen
sowie auf unzulässige Einschränkungen hinsichtlich der Muttersprache (Chinesisch). Auch die
Zulassungsvoraussetzungen für Spezialitätenrestaurants gemäss den Weisungen und Erläuterungen
des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen) würden nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin biete chinesische, thailändische, malaysische und indonesische Küche
an, es fehle mithin an einer klaren Ausrichtung im Sinne der ANAG-Weisungen. Ein Spezialitätenrestaurant
müsse zudem mindestens 500 Stellenprozente aufweisen, der Gesuch stellende Betrieb beschäftige
zurzeit jedoch nur zwei Vollzeitangestellte.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin
am 30. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei
die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend,
die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) habe die Stelle sowohl in der Schweiz als auch im europäischen
Ausland ausgeschrieben. Ihrer Auffassung nach reiche diese Vorkehr aus, zumal es sich um eine Person
mit einer L-Bewilligung handle. Das Beherrschen der chinesischen Sprache stelle bei der Tätigkeit
in chinesischen Restaurants eine Notwendigkeit dar. Was die Ausrichtung der Küche anbelange, so
müsse sich der Gastronom den Bedürfnissen des Marktes anpassen. Mindestens 80 % der im Lokal
zubereiteten Gerichte wären chinesisch. Von einem chinesischen Koch aus Malaysia dürfe aber
erwartet werden, dass er nicht nur von der chinesischen Küche, sondern auch von der eigenen malaysischen
Küche und derjenigen der angrenzenden Länder Thailand und Indonesien eine Ahnung habe. Andernfalls
würde für jede Art von Küche ein spezialisierter Koch benötigt. Es treffe zu, dass
die Beschwerdeführerin lediglich zwei anstelle der geforderten fünf Personen beschäftige.
Es sei jedoch ungerecht, dass der Staat die grossen Betriebe unterstütze bzw. die kleinen Lokale
diskriminiere und ihnen keine Chance zum Überleben gäbe. Bei einer allfälligen Schliessung
des Restaurants werde der Koch im Übrigen wieder nach Hause zurückkehren, ohne das schweizerische
Sozialsystem zu belasten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. März
2008 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 1. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin
am eingereichten Rechtsmittel fest und macht eine Ungleichbehandlung durch die Vorinstanz geltend.
F.
Auf
den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31
, Art. 32
sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.2
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin der Verfügung vom 30. November 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff
. VwVG).
2.
Am
1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (unter
anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE,
SR 142.201]). Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, wie es vorliegend
der Fall ist, bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG das alte Recht anwendbar. Einschlägig sind
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG,
BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791, zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5
VZAE).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003), wobei in der vorliegenden
Streitsache gemäss übergangsrechtlicher Ordnung des AuG, wie oben dargetan, das alte Recht
anwendbar bleibt.
4.
C._______ untersteht als Staatsangehöriger von Malaysia weder dem
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4.
Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen,
SR
0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Drittstaatsangehöriger zum schweizerischen Arbeitsmarkt
richtet sich deshalb uneingeschränkt nach dem aANAG und der aBVO (Art. 1
aANAG und Art. 2
aBVO).
Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4
aANAG).
5.
5.1
Art. 7
aBVO regelt den "Vorrang der inländischen Arbeitnehmer". Nach dessen Abs. 1 bis
3 können Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn
auf diesem keine geeignete Arbeitskraft zu finden ist, die gewillt und fähig wäre, die Arbeit
zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten. Der Arbeitgeber hat dafür
den Nachweis zu erbringen (Art. 7 Abs. 4
aBVO). Vorbehalten sind die Ausnahmetatbestände des Artikels
7 Absätze 5 und 6
aBVO. Unter der Überschrift "Prioritäten für die Rekrutierung"
errichtet Artikel 8 Absatz 1
aBVO ein analoges System zugunsten von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten.
Durchbrochen wird es durch die Ausnahmetatbestände des Artikels 8 Absätze 2 und 3
aBVO. Die
Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist somit erst möglich, wenn nicht nur keine geeigneten
einheimischen Arbeitskräfte rekrutiert werden können, sondern auch keine geeigneten Arbeitskräfte
aus dem EU/EFTA-Raum zu Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben die jeweiligen Ausnahmetatbestände.
5.2
Ob die Bestimmungen über den Inländervorrang (Art. 7
aBVO) und den Vorrang von Angehörigen
von Mitgliedstaaten der EU und EFTA (Art. 8
aBVO) die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum
schweizerischen Arbeitsmarkt erlauben, darüber entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde
im Rahmen eines Vorentscheides zu Handen des kantonalen Bewilligungsverfahrens. Der Vorentscheid zu Bewilligungen,
die zu Lasten der kantonalen Höchstzahlen gehen (Kontingentsbewilligungen), ist alsdann dem BFM
zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 42 Abs. 1
und 5
aBVO). Das BFM befindet über das Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des
Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 ll 49 E. 3a S.
51 f., BGE 120 lb 6 E. 3c S. 11 f., ferner Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
[EJPD], publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.23, 67.62 oder 66.66).
5.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1
aBVO werden Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen und den
Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTA-Übereinkommen erteilt. Vorbehalten bleiben
nach Art. 8 Abs. 2
aBVO hochqualifizierte Personen, die um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte
Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen
nachsuchen. Weitere Ausnahmen von Absatz 1 können nach Art. 8 Abs. 3
aBVO von den Arbeitsmarktbehörden
im Rahmen des Vorentscheids zu Bewilligungen verfügt werden, wenn einer der folgenden Tatbestände
erfüllt ist: Der Drittstaatsangehörige ist eine qualifizierte Arbeitskraft und besondere Gründe
rechtfertigen eine Ausnahme (Bst. a), oder beim Drittstaatsangehörigen handelt es sich um eine Person,
die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder
technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolviert (Bst. b), oder der Drittstaatsangehörige
gehört der Personenkategorie der Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen an, die sich
innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten (Bst. c).
6.
In
der vorliegenden Streitsache fällt als Ausnahmetatbestand allein Art. 8 Abs. 3 Bst. a
aBVO in Betracht,
der eine Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten zu Gunsten qualifizierter Arbeitskräfte
zulässt, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Beide Kriterien - die fachliche Qualifikation
und die besonderen Gründe - müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ihr Vorliegen kann nicht leichthin angenommen
werden, soll die Absicht des Verordnungsgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
restriktiv zu gestalten, konsequent dem volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse unterzuordnen und vermehrt
an den übergeordneten integrations- und staatspolitischen Zielen auszurichten (zum Ganzen vgl. die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-5287/2007 vom 10. März 2008 E. 6,
C-1224/2006 vom 16. November
2007 E. 5.3 oder
C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3; ferner Ziffer 432.3 der ANAG-Weisungen).
7.
7.1
Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Bewilligungserteilung namentlich deshalb, weil sie das
Vorliegen eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a
aBVO verneinte. Unter besagtem Gesichtspunkt
werden von der Rechtsprechung und Praxis folgende Ausnahmegründe zugelassen: Zusammenarbeitsverträge
(Joint Ventures), Praktika oder Aus- und Weiterbildung (von Berufsverbänden, global tätigen
Unternehmen oder in genau definierten Bereichen mit Ausbildungskonzepten auch von KMU), Kader- oder Spezialistentransfer,
prekäre gesamtschweizerische Arbeitsmarktsituation, wirtschaftliche und für den Arbeitsmarkt
Schweiz nachhaltig relevante Gründe sowie Sonderfälle von allgemeinem Interesse ohne grössere
wirtschaftliche Bedeutung (vgl. Ziffer 432.32 der ANAG-Weisungen oder die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1224/2006 vom 16. November 2007 E. 5.3 und
C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3). Für diejenigen
Branchen und Berufe bzw. Berufsfunktionen, in denen in der Vergangenheit am häufigsten um Ausnahmen
von den Rekrutierungsbemühungen ersucht wurde (Gastgewerbe, Gesundheitswesen, Tourismus, Informatik,
Sportler, Musiker, Künstler), listen die ANAG-Weisungen explizit die besonderen Kriterien für
eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a
aBVO auf (siehe Ziff. 491 i.V.m. Anhang 4/8 der ANAG-Weisungen).
Die Berufsgattung, in welcher C._______ für die Beschwerdeführerin tätig sein möchte,
figuriert ebenfalls darunter.
7.2 Gemäss Ziffer 491.11 der ANAG-Weisungen (zur Bedeutung der
ANAG-Weisungen siehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1)
werden Spezialitätenköchinnen und -köche dann zugelassen, wenn sie für ein Spezialitätenrestaurant
vorgesehen sind, das eine klare Ausrichtung verfolgt und eine hohe Qualität der Angebote und Dienstleistungen
aufweist. Verlangt wird zudem ein Stellenetat von mindestens 500 Stellenprozenten und eine Betriebsgrösse
von mindestens 40 Innenplätzen. Hinzu kommen Minimalanforderungen hinsichtlich Suchbemühungen,
Lohn und beruflicher Qualifikation.
8.
8.1 Das Grundkonzept der Beschwerdeführerin besteht
den Angaben des Geschäftsführers zufolge darin, asiatische Spezialitäten zu offerieren.
In erster Linie soll es sich um chinesische, thailändische und indonesische Gerichte handeln, die
soweit möglich auf authentische Art zubereitet würden (siehe das sich in den Gesuchsunterlagen
befindliche Betriebskonzept). Ebenfalls angeboten werden laut der Stellenmeldung vom 16. Februar 2007
malaysische Speisen, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird. Es versteht sich von selbst, dass bei
dieser Angebotspalette nicht mehr von einer klaren Ausrichtung gesprochen werden kann. Daran ändert
die in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2007 im Nachhinein geltend gemachte Gewichtung der chinesischen
Küche (mindestens 80 % der Speisen) nichts, sieht man einmal davon ab, dass sich diese Aussage weder
mit der Stellenausschreibung noch den ursprünglichen Gesuchsunterlagen deckt. Der Sinn und Zweck
von Ziffer 491.11 der ANAG-Weisungen besteht darin, Art. 8 Abs. 3 Bst. a
aBVO für das Gastgewerbe
zu konkretisieren. Wie in anderen Bereichen sollen auch in der Gastronomie mit den Ausnahmen von den
üblichen Rekrutierungsprioritäten primär hoch qualifizierte Personen resp. klassische
Spezialbetriebe erfasst werden. Damit einher geht das Bestreben, Engpässe bei Spezialitätenrestaurants
der "gehobeneren" Klasse mit höheren Ausbildungs- und Qualitätsstandards zu beheben,
was in der fraglichen ANAG-Weisung hinlänglich zum Ausdruck kommt. Reine Kosten/Nutzen-Überlegungen
haben daher zurückzutreten. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich das von der Vorinstanz
verwendete Erfordernis der klaren Ausrichtung des Betriebes als taugliches, nicht zu beanstandendes Zulassungskriterium,
welches nach dem Gesagten auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist.
8.2 Nicht anders
verhält es sich mit dem Stellenetat von mindestens 500 Stellenprozenten, den die Beschwerdeführerin
mit ihren zwei Vollzeitangestellten zurzeit deutlich verfehlt. Auch bei dieser Bedingung handelt es sich
um ein Erfordernis, welches der Sicherung der erwähnten Qualitätsstandards dient. Das Festlegen
eines minimalen Personalbestandes stellt zudem ein geeignetes Instrument dar, um Missbräuchen vorzubeugen,
besteht doch gerade bei Klein- und Kleinstbetrieben die Gefahr, dass (Allein-)köchinnen und -köche
ergänzend für Aufgaben eingesetzt werden, die von inländischen Arbeitskräften oder
solchen aus dem EU/EFTA-Raum übernommen werden könnten. Die Beschwerdeführerin wendet
in diesem Zusammenhang zwar ein, es sei ungerecht, die grossen Betriebe zu bevorzugen. Wie die Auflistung
unter E. 7.1 zeigt, wollte das Bundesamt mit den ANAG-Weisungen aber primär Sachverhalte von anderen
Dimensionen erfasst haben. Die in der fraglichen Ziffer 491.11 konkretisierten Erfordernisse sind im
Vergleich zu anderen Branchen indessen nicht überrissen und auch für kleinere Restaurants erfüllbar.
Angesichts der Vielzahl von Gastronomiebetrieben rechtfertigt es sich allerdings, ein Augenmerk auf die
konsequente Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu richten. Kommt hinzu, dass die ANAG-Weisungen
nach vorgängiger Konsultation der zuständigen kantonalen Behörden und der betroffenen
Branchenverbände erlassen und seither fortlaufend angepasst wurden (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3). Wohl sind Verwaltungsgerichte in der Regel nicht an Verwaltungsweisungen
gebunden. Freilich pflegt eine Rechtsmittelinstanz selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht
ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn eine Verwaltungsweisung vorliegt,
welche das Ermessen konkretisiert und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 12 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.; BGE
126 V 421 E. 5a S. 427, BGE
130 V 163 E. 4.3.1 S. 171 f.). Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen
- wie vorliegend geschehen - unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und
deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen
können.
8.3 Ausgehend von diesen Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin die betrieblichen Bedingungen gemäss Ziffer 491.11 der ANAG-Weisungen
in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Da die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid bereits
am Erfordernis der "besonderen Gründe" als einem der beiden Teiltatbestände von Art.
8 Abs. 3 Bst. a
aBVO scheitert, muss nicht geprüft werden, wie es mit den anderen Voraussetzungen
einer Ausnahme von der Rekrutierungsprioritäten (qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 8
Abs. 3 Bst. a
aBVO; hinreichende Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA
gemäss Art. 7 Abs. 1
und 4
bzw. Art. 8 Abs. 1
aBVO) bestellt ist.
8.4 Schliesslich beklagt
die Beschwerdeführerin in der Replik eine Ungleichbehandlung gegenüber einem Restaurant in
Steffisburg. Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte
mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (zum Gleichbehandlungsgebot vgl. Rainer J.
Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die
schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8, ferner BGE
129 I 346 E. 6 S. 357,
BGE
129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE
123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE
117 Ia 257 E. 3b S. 259). Nur schon von
der angegebenen Betriebsgrösse her lassen sich die beiden Sachverhalte allerdings prima vista nicht
vergleichen. Eine vergleichende Beurteilung ist hier aber letztlich nicht möglich, da die Beschwerdeführerin
die Verhältnisse im angeführten Vergleichsfall nicht im dazu erforderlichen Mass spezifiziert
hat. Die Rüge der Ungleichbehandlung kann daher nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft werden.
9.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1
, Art. 2
und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
Dispositiv Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses
Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.
[...] und [...] retour)
- beco, Berner Wirtschaft, Ausländische Erwerbstätige, Laupenstr.
22, 3011 Bern
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio
Imoberdorf Daniel Grimm
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