Sachverhalt:
A.
A.a Am 1. September
1997 schlossen der Schweizerische Physiotherapeutenverband (SPV; später fisio; heute und nachfolgend:
physioswiss) einerseits und das Konkordat Schweizerischer Krankenversicherer (heute: santésuisse,
Die Schweizer Krankenversicherer [im Folgenden: santésuisse bzw. Beschwerdeführerin]), die
Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), die Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV), und das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) andererseits einen
Tarifvertrag (im Folgenden: nationaler Physiotherapievertrag). Darin regelten sie die Abgeltung von physiotherapeutischen
Leistungen an Versicherte, insbesondere nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 15.1). Dieser Vertrag
wurde vom Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 genehmigt (act. 15.2; vgl. auch RKUV
5/2001 S. 456 ff. [KV 185] und Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010, publiziert
in SVR 2007 als KV Nr. 8). Für jene Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie jene Krankenversicherer,
die dem Vertrag nicht beiträten, setzte der Bundesrat den Anhang 1 des Tarifvertrages als gesamtschweizerisch
einheitliche (Einzelleistungs-)Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) fest (vgl. act.
15.2; RKUV 5/2001 S. 456 ff. [KVG 185]).
A.b Am 5. Juni 2002
schlossen santésuisse und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) den Rahmenvertrag
TARMED, mit welchem eine neue, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ambulant erbrachte
ärztliche Leistungen geschaffen wurde, die sowohl im Bereich der obligatorischen Unfall-, Militär-
und Invalidenversicherung als auch in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zur Anwendung kommen
sollte. Der Bundesrat genehmigte den Rahmenvertrag TARMED am 30. September 2002 in der Version 1.1 und
gab den Kantonsregierungen sowie den Tarifpartnern gleichzeitig Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmenvertrags.
Im Bereich der sozialen Krankenversicherung trat die neue Einzelleistungstarifstruktur am 1. Januar 2004
in Kraft. TARMED ersetzt den schweizerischen Spitalleistungskatalog (SLK) und die bis anhin auf kantonaler
Ebene vereinbarten Arzttarife.
A.c Am 6. November
2003 schlossen santésuisse und FMH einen "Tarifvertrag für Paramedizinische Leistungen
in der Arztpraxis" (act. 15.3; im Folgenden: nationaler Paramedizinvertrag). Darin regelten sie
die Abgeltung der von Ärzten oder von in ihrer Praxis angestellten Fachpersonen erbrachten paramedizinischen
Leistungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Vertrages). Der Vertrag trat am 1. Januar 2004 in Kraft und war bis
zum 31. Dezember 2005 befristet (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 des Vertrages). Mit Schreiben vom 20.
Juni 2006 erklärte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gegenüber santésuisse, dass
eine Genehmigung dieses Tarifvertrags durch den Bundesrat nicht angezeigt sei, da der Vertrag bis Ende
2005 befristet gewesen und danach nicht mehr anwendbar sei (vgl. act. 15.4).
A.d Der zwischen
santésuisse und einzelnen im Kanton Basel-Landschaft praktizierenden Ärztinnen und Ärzten
geschlossene Tarifvertrag vom 6. Dezember 2006 betreffend paramedizinische Leistungen in der Arztpraxis
regelt die Abgeltung der paramedizinischen Leistungen, welche von nichtärztlichen, in einer Arztpraxis
angestellten, paramedizinischen Fachpersonen erbracht werden (act. 14.1). Der Vertrag (im Folgenden:
individualisierter Paramedizinvertrag BL) wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss
Nr. 1352 vom 29. August 2006 - in Bezug auf Leistungserbringer im Kanton Basel-Landschaft, welche
den Vertrag abgeschlossen haben oder einen gleichlautenden Vertrag mit santésuisse abschliessen
würden - genehmigt (vgl. act. 14.7).
B.
B.a Am 14. Juli
2007 stellte santésuisse beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Regierungsrat
bzw. Vorinstanz) folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Taxpunktwert für Physiotherapie-Leistungen, die in der Praxis des Gesuchsgegners [Dr. med. A._______,
im Folgenden auch: Beschwerdegegner] von dort angestellten, diplomierten Physiotherapeuten gemäss
Art. 47 KVV erbracht werden, sei gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG rückwirkend ab 1.1.2006 auf
maximal CHF 0.85 festzusetzen.
2.
Es sei festzulegen, dass dieser Tarif rückwirkend ab 1.1.2006 für sämtliche Ärztinnen
und Ärzte im Kanton Basel-Landschaft, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
physiotherapeutische Leistungen durch angestellte Therapeuten gemäss Art. 47 KVV erbringen
lassen, Geltung hat.
3.
Für die Dauer des Verfahrens sei für die paramedizinischen Leistungen in der Arztpraxis von
Dr. med. A._______ ein provisorischer Taxpunktwert von maximal CHF 0.85 festzulegen.
4.
Dem Tariffestsetzungsentscheid des Regierungsrates sei beizufügen, dass einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Santésuisse führte dazu unter anderem Folgendes
aus: Die Ärztinnen und Ärzte im Kanton BL, welche gemäss Kenntnis von santésuisse
Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten beschäftigten, deren Leistungen sie zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) und damit einen relevanten Umsatz (d.h. über Fr. 10'000.- pro Jahr)
erreichten, seien dem vom Regierungsrat genehmigten individualisierten Paramedizinvertrag BL beigetreten
oder hätten diese Dienstleistung eingestellt. Unter Berücksichtigung dieser Parameter bestehe
einzig gegenüber Dr. A._______ (nachfolgend: Dr. A._______ bzw. Beschwerdegegner) seit dem 1. Januar
2006 betreffend die besagten Leistungen ein vertrags- und damit tarifloser Zustand.
B.b Mit Beschluss
Nr. 1415 vom 21. Oktober 2008 trat der Regierungsrat auf das Tariffestsetzungsbegehren von santésuisse
nicht ein (act. 1.1; im Folgenden: angefochtener Regierungsratsbeschluss bzw. RRB). Er begründete
dies im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 47 KVG die Kantonsregierung einen Tarif (nur) festsetze,
wenn zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande komme, also wenn ein
vertragsloser Zustand bestehe. Vorliegend bestehe allerdings kein vertragsloser Zustand. Denn der TARMED
stelle eine Tarifstruktur zur Verfügung, welche es erlaube, Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung
abzurechnen, die in der Arztpraxis von angestellten Personen unter Aufsicht des Arztes erbracht werden.
Insoweit für paramedizinische Leistungen keine konkreten Tarifpositionen existierten, sei nicht
von einem tariflosen Zustand, sondern von einer Lücke im Tarifsystem auszugehen, welche nicht mit
einer Tariffestsetzung durch die Kantonsregierung zu füllen sei, sondern durch eine Anpassung des
Tarifsystems durch die zuständigen Gremien der Tarifpartner mit anschliessender Genehmigung durch
den Bundesrat.
C.
C.a Gegen diesen
Beschluss erhob santésuisse am 24. November 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 21.10.2008 (Nichteintreten)
aufzuheben und der Taxpunktwert für Physiotherapie-Leistungen, die in der Arztpraxis des Beschwerdegegners
von dort angestellten, diplomierten Physiotherapeuten gemäss Art. 47 KVV erbracht werden, sei gestützt
auf Art. 47 Abs. 1 KVG rückwirkend ab 1.1.2006 auf maximal CHF 0.85 festzusetzen, eventualiter an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es sei festzulegen, dass dieser Tarif rückwirkend ab 1.1.2006 für sämtliche Ärztinnen
und Ärzte im Kanton Basel-Landschaft, welche zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
physiotherapeutische Leistungen durch angestellte Therapeuten gemäss Art. 47 KVV erbringen
lassen, Geltung hat.
3.
Die Vorinstanz/Beschwerdegegner resp. der Beschwerdegegner haben die Verfahrenskosten zu tragen und die
Beschwerdeführerin sei angemessen zu entschädigen.
Zur Begründung führte santésuisse im Wesentlichen
aus, dass ein Tarif hoheitlich festzusetzen sei, da kein vereinbarter Tarif für die umstrittenen
Leistungen bestehe. Insbesondere seien weder TARMED noch der nationale Physiotherapievertrag anwendbar
und sei Dr. A._______ dem individualisierten Paramedizin-Vertrag BL nicht beigetreten.
C.b Am 16. Dezember
2008 zahlte santésuisse den ihr vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2000.- (act. 2, 5).
C.c Mit Vernehmlassung
vom 27. Februar 2009 (act. 9) beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolge und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Ergänzend
erklärte er, dass er auf das Tariffestsetzungsbegehren von santésuisse sowohl in Bezug auf
Dr. A._______ als auch in Bezug auf alle Ärztinnen und Ärzte, welche paramedizinische Leistungen
im Kanton Basel-Landschaft erbrächten, nicht eingetreten sei.
C.d In seiner Beschwerdeantwort
vom 2. März 2009 (act. 10) beantragte Dr. A._______ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von santésuisse. Er begründete dies insbesondere damit,
dass kein tarifloser Zustand bestehe, da die vorliegend fraglichen Leistungen in den Geltungs- und Regelungsbereich
von TARMED fielen. Dieser benenne zwar nicht alle Leistungen direkt und ausdrücklich. Soweit es
sich um bestimmte Leistungen in einer Arztpraxis handle, die im TARMED nicht einer ausdrücklich
formulierten Tarifposition zugeordnet werden, könne und müsse der anwendbare Satz unter Rückgriff
auf Analogiepositionen geschlossen werden. Da kein vertragsloser Zustand vorliege, sei die Vorinstanz
formell nicht für eine Tariffestsetzung zuständig und zu Recht auf das Tariffestsetzungsbegehren
von santésuisse nicht eingetreten.
C.e Am 16. Juni
2009 liess der Regierungsrat dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts
weitere Dokumente zukommen (act. 14, 14.1 ff.).
C.f Auf Aufforderung
des Bundesverwaltungsgerichts hin machte santésuisse mit Eingabe vom 17. Juni 2009 ergänzende
Ausführungen und reichte diverse Dokumente zu den Akten (act. 12, 15, 15.1 ff.).
C.g Vom Bundesverwaltungsgericht
darum ersucht, gab das BAG am 17. Juni 2009 eine erste Stellungnahme ab (act. 17; im Folgenden:
1. BAG-Stellungnahme) und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Gutheissung des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheids. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Arzt Leistungen eines
angestellten Physiotherapeuten grundsätzlich nicht zu Lasten der OKP vergütet erhalte.
C.h Auf Ersuchen
des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte das BAG am 11. August 2009 eine zweite Stellungnahme mit ergänzenden
Ausführungen ein (act. 19; im Folgenden: 2. BAG-Stellungnahme).
C.i Mit Stellungnahme
vom 28. September 2009 beantragte Dr. A._______ die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 21).
C.j Am 28. September
2009 reichte santésuisse eine weitere Stellungnahme ein (act. 22).
C.k Mit Schreiben
vom 28. September 2009 erklärte der Regierungsrat, dass er auf eine Stellungnahme zu den verschiedenen
Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten und des BAG verzichte (act. 23).
C.l Am 22. Oktober
2009 und 2. November 2009 nahmen Dr. A._______ respektive santésuisse noch einmal Stellung (act.
25 f.).
C.m Am 16. November
2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel (act. 27).
D.
Auf
weitere Vorbringen der Beteiligten und auf die eingereichten Akten wird, soweit entscheidrelevant, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt
der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere
ist daher der am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Art. 53 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10; Änderung vom
21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung, AS 2008 2049]), welcher das Verfahren betreffend die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht im Krankenversicherungsbereich neu regelt, im vorliegenden Verfahren
anwendbar, obwohl der angefochtene Beschluss vor der Rechtsänderung ergangen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-623/2009 E. 2.1).
1.2 Nach Art. 53
Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Im vorliegenden
Fall bildet zwar nicht die Festsetzung eines Tarifs Gegenstand der Beschwerde; gerügt wird das Nichteintreten
auf ein Gesuch um Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
auch zur Beurteilung der Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Gesuch zuständig, dessen Erledigung
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, denn bei der Anfechtung eines Prozessentscheides
richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses nach dem Recht,
das für den eigentlichen Streitgegenstand bestimmend ist (vgl. Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 87).
1.3 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
2.1 Santésuisse
nahm als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teil, ist als Adressatin durch
den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an dessen Aufhebung
bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde
im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden
ist (Art. 50 und 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist grundsätzlich darauf
einzutreten - unter Vorbehalt eines allfälligen Nichteintretens in Bezug auf einzelne Rechtsbegehren
(vgl. unten E. 3).
2.3 Dr. A._______
war als Gegner des Tariffestsetzungsbegehrens am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt. Die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung könnte in den Bestand seiner Rechte und Pflichten eingreifen, indem
in diesem Fall vorinstanzlich neu über die Festsetzung des auf ihn anwendbaren strittigen Tarifs
zu befinden wäre. Dr. A._______, der sich mit einem Antrag ab Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen am Verfahren beteiligt hat, ist somit als Partei im Sinn von Art. 6
VwVG zu behandeln (vgl. zur Parteistellung Isabelle Häner, in: Christoph
Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 6 Rz. 5).
3.
3.1 In Bezug auf die
Frage, inwiefern auf die einzelnen Rechtsbegehren von santésuisse einzutreten ist, ist Folgendes
festzuhalten:
Der Regierungsratsbeschluss enthält in seinen Erwägungen
folgende Ausführungen:
"Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gesuch von santésuisse um
Festsetzung eines Tarifs für physiotherapeutische Leistungen in der Arztpraxis von Dr. med. A._______
resp. in allen Arztpraxen im Kanton Basel-Landschaft, welche derartige Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung
erbringen, nicht einzutreten ist. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend vorsorgliche Massnahmen
und Entzug der aufschiebenden Wirkung werden damit gegenstandslos."
In seinem Dispositiv sieht er jedoch - davon abweichend
- Rechtsfolgen nur für Dr. med. A._______ vor, nicht jedoch für die in den Erwägungen
erwähnten Ärztinnen und Ärzte, die entsprechende paramedizinische Leistungen im Kanton
Basel-Landschaft erbringen:
"Auf das Tariffestsetzungsbegehren von santésuisse betreffend paramedizinische
Leistungen in der Arztpraxis von Dr. med. A._______ wird nicht eingetreten."
3.2 Grundsätzlich
ist für die Rechtskraftwirkung das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, doch
ist zu dessen Verständnis auch die Begründung beizuziehen (vgl. BGE 110 II 44 E. 5, BGE 84
II 134 E. 2, je m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil überhaupt
zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann ausserdem nicht ohne Weiteres auf die textliche
Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff
in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat:
a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) die Feststellung
des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren
auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das
Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (vgl. BGE
115 V 416 E. 3.b.aa m.w.H.).
3.3 Vorliegend ist
einerseits festzuhalten, dass das regierungsrätliche Beschlussdispositiv - trotz weitergehendem
Antrag der Beschwerdeführerin - einzig für das Tariffestsetzungsbegehren betreffend Dr.
A._______ eine rechtliche Regelung enthält. Anderseits ist festzustellen, dass die der
Tariffestsetzung vorausgegangenen Tarifverhandlungen zwischen santésuisse und Leistungserbringer
im Bereich der paramedizinischen Leistungen im Kanton Basel-Landschaft nur mit Dr. A._______ aufgenommen
wurden. Die FMH weist in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2007 an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft explizit daraufhin, dass ein Tarifvertrag zwischen santésuisse und der FMH auf
nationaler Ebene nicht zustande gekommen sei und die Verhandlungen im Kanton Basel-Landschaft nur Dr.
A._______ betroffen hätten (act. 9a Beilage 6 [ad 2 und 8]). Die Beschwerdeführerin ihrerseits
weist in ihrem Antrag an den Regierungsrat daraufhin, alle übrigen betroffenen Ärzte im Kanton
Basel-Landschaft seien dem Vertrag beigetreten oder hätten ihre Leistungen eingestellt (act. 9a
Beilage 1, Begründung Ziff. 2, 7, 8, 14).
Art. 47 Abs. 1 KVG setzt für die hoheitliche Tariffestsetzung
voraus, dass vorgängig ernsthafte Vertragsverhandlungen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-8011/2009 E. 1.4) zwischen den Versicherern (vertreten durch santésuisse) und den Leistungserbringern
(vorliegend hätten die FMH und die Ärztegesellschaft Baselland, an welche der regierungsrätliche
Beschluss vom 21. Oktober 2008 eröffnet worden ist, in die Verhandlungen einbezogen werden müssen)
durchgeführt worden sind. Die FMH verneint in ihrer Stellungnahme, dass Vertragsverhandlungen zwischen
ihr und santésuisse auf kantonaler Ebene geführt worden seien; Gegenteiliges ist den Stellungnahmen
der Verfahrensparteien nicht zu entnehmen. Für die dem Vertrag (noch) nicht beigetretenen Leistungserbringer
im Kanton Basel-Landschaft ist demzufolge die Voraussetzung der vorgängigen Vertragsverhandlungen
nicht erfüllt, weshalb der Regierungsrat keine - infolge gescheiterter Vertragsverhandlungen
erforderliche - hoheitliche Tariffestsetzung für diese Leistungserbringer vornehmen durfte.
In Anbetracht dessen ist auf die Beschwerde von santésuisse,
soweit die Tariffestsetzung für die Ärztinnen und Ärzte, die entsprechende paramedizinische
Leistungen im Kanton Basel-Landschaft erbringen, beantragt wurde, nicht einzutreten.
3.4 Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem materiellen Dispositiv des angefochtenen RRB nicht klar hervorgeht,
ob ein Entscheid betreffend die paramedizinischen oder (nur) die physiotherapeutischen
Leistungen in der Arztpraxis des Beschwerdegegners gefällt wurde. Diese Frage braucht vorliegend
allerdings nicht beantwortet zu werden, da die Beschwerde (lediglich) eine Tariffestsetzung für
physiotherapeutische Leistungen verlangt.
3.5 Die Beschwerde
richtet sich vorliegend gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Gericht hat daher
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Tariffestsetzungsbegehren von santésuisse
nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht
eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis, BGE 118 V E. 2). Soweit santésuisse die
Festsetzung eines Taxpunktwerts für die umstrittenen Physiotherapieleistungen in der Arztpraxis
des Beschwerdegegners beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.1 Die Beschwerdeführerin
kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
4.2 Nach Art. 62
Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-4131/2010 vom 9. September 2011 E. 2.1 und C-2979/2008 vom 1. Dezember 2010 E. 2.2).
4.3 In materiellrechtlicher
Hinsicht sind intertemporalrechtlich grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3,
BGE 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend somit die am 1. Januar 2006 (Zeitpunkt, ab welchem
der umstrittene Tarif gelten soll) in Kraft stehenden materiellen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,
auf welche im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - Bezug genommen wird.
5.
5.1 Mittelpunkt des
vorliegenden Verfahrens sind die Physiotherapieleistungen (nachfolgend: PT-Leistungen), welche von Physiotherapeutinnen
und -therapeuten erbracht werden, die Angestellte von Dr. A._______ sind (nachfolgend: PT-Personal).
Umstritten ist, wie Dr. A._______ diese Leistungen zu Lasten der OKP abrechnen kann, welche vereinbarte
Tarifstruktur darauf (bereits) Anwendung findet bzw. welcher Tarif (Tarifstruktur und/oder Tarifwert)
hoheitlich festzusetzen ist.
5.2 Die obligatorische
Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss
Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Sie übernimmt
die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen
dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen insbesondere die Untersuchungen, Behandlungen
und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem
Pflegeheim durchgeführt werden von: 1. Ärzten oder Ärztinnen, 2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen
(Art. 25 Abs. 2 KVG). Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind
die Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 36-40 erfüllen
(Art. 35 Abs. 1 KVG). Solche OKP-Leistungserbringer sind: a. Ärzte und Ärztinnen; (...)
e. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen,
und Organisationen, die solche Personen beschäftigen; (...) (Art. 35 Abs. 2 KVG). Das KVG kennt
für diese Leistungserbringer kein formelles Zulassungsverfahren, sondern lediglich eine Prüfungs-
und Registrierungspflicht der Krankenversicherer. Erfüllt der Leistungserbringer die aus- und weiterbildungsbedingten
Anforderungen des KVG, so ist er automatisch nach KVG zugelassen (vgl. Gebhard Eugster,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, E. Krankenversicherung [im Folgenden: Eugster,
SBVR], Rz. 731).
5.3 Nach Art. 43 Abs.
1 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Gemäss Art. 43
Abs. 4 KVG sind diese Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) zu vereinbaren oder werden in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen
Behörde festgesetzt. Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer
oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer (gemäss Art. 12 f. KVG)
oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern
kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif
fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
5.4 Aus dem Gesetzeswortlaut
ergibt sich e contrario, dass nur zu Lasten der OKP Leistungen erbringen kann, wer diesbezüglich
als Leistungserbringer zugelassen ist. Ein Leistungserbringer ohne krankenversicherungsrechtliche Zulassung
kann grundsätzlich keine Leistungen der OKP auslösen. Er kann keine Tarifverträge abschliessen
und es kann für die von ihm erbrachten Leistungen auch kein OKP-Ersatztarif hoheitlich festgesetzt
werden. Er ist nicht tarifvertragsfähig bzw. nicht tariflegitimiert (vgl. BGG 133 V 579 E. 3.2.m.w.H.;
Eugster, SBVR, Rz. 707 m.w.H.; Gebhard Eugster,
Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG] - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2010 [nachfolgend: KVG-Kommentar], Art. 25 Rz. 4 m.w.H.; Alfred Maurer,
Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 63). Dementsprechend kann ein zugelassener
Leistungserbringer nur jene Leistungen zu Lasten der OKP abrechnen, welche von seiner Zulassung erfasst
werden. Für Leistungen ausserhalb seiner Zulassung bzw. Leistungen, die über seine Zulassung
hinausgehen, ist er ebenso wenig tariflegitimiert, wie wenn er gar nicht als OKP-Leistungserbringer zugelassen
wäre (vgl. BVGE 2009/23 E. 4.1.2; BGE 133 V 579 E. 3 m.w.H.). Die fehlende Tariflegitimation
kann im Übrigen - entgegen der von santésuisse vertretenen Ansicht - nicht durch
den Abschluss eines Tarifvertrages mit OKP-Krankenversicherern begründet werden. Die vertraglich
festgelegten Tarife gelten vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des Tarifs erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2010 vom
24. November 2010 [publiziert als KV Nr. 6 in SVR 4-5/2011] E. 3.2).
6.
6.1 Vorweg zu prüfen
ist somit, ob Dr. A._______ für die von seinem PT-Personal erbrachten PT-Leistungen zu Lasten der
OKP abrechnen kann. Sollte Dr. A._______ diesbezüglich nicht tariftauglich sein, wäre der Regierungsrat,
wenn auch mit einer anderen Begründung, zu Recht auf das Tariffestsetzungsbegehren von santésuisse
nicht eingetreten (vgl. BVGE 2009/23 E. 4.1.2, 4.3).
6.2 Neben den Ärztinnen
und Ärzten bezeichnet Art. 35 Abs. 2 KVG insbesondere Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag
eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen,
als OKP-Leistungserbringer (Bst. e).
6.3 Diese Auflistung
der Leistungserbringer in Art. 35 KVG ist abschliessend. Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer
nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben c-g und m (vgl. Art. 38 KVG). Gemäss Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts räumt Art. 38 KVG dem Verordnungsgeber bewusst einen
sehr weiten Ermessensspielraum ein. In der Tat komme darin der klare Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck,
dem Bundesrat die alleinige Kompetenz zur Regelung der Zulassungsbedingungen für die medizinischen
Hilfspersonen zu geben (BGE 125 V 284 E. 4.e; Eugster, SBVR, Rz. 725 ff.;
Brigitte Pfiffner Rauber, Das Recht auf Krankheitsbehandlung und Pflege, Zürich/Basel/Genf
2003 [im Folgenden: Pfiffner Rauber, a.a.O.], S. 110 f. m.w.H.; vgl. auch
Beatrice Gross Hawk, Selbständige nichtärztliche Medizinalpersonen
in der freien Praxis - wie viel Freiheit belässt ihnen das Krankenversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf
2008, Rz. 450).
6.4 Der Bundesrat
hat von dieser Kompetenz mit dem Erlass der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
(KVV, SR 832.102) Gebrauch gemacht.
6.4.1 Als OKP-Leistungserbringer
zugelassen sind demnach Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
Leistungen erbringen, und einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene
Rechnung ausüben: a. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin; b. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin;
c. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann; d. Logopäde oder Logopädin; e. Ernährungsberater
oder Ernährungsberaterin (Art. 46 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3, Art.
35 Abs. 1 Bst. e 1. Halbsatz, Art. 38 KVG; vgl. auch Gross Hawk, a.a.O., Rz.
7 f.; Tomas Poledna, 7. Kapitel: Arzt und Krankenversicherung, in: Arztrecht
in der Praxis, Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf, S. 404 [im Folgenden: Poledna,
Arztrecht]; Eugster, SBVR, Rz. 367 f.) Diese Personen müssen nach
kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche
in dieser Verordnung festgelegt sind (Art. 46 Abs. 2 KVV).
6.4.2 Als OKP-Leistungserbringer
zugelassen sind ausserdem Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Organisationen der
Ergotherapie, die je Personen beschäftigen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder
einer Ärztin entsprechende Leistungen erbringen (vgl. Art. 51 f. KVV, i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst.
e 2. Halbsatz KVG).
6.5 Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat festgestellt, dass die Bestimmungen der KVV betreffend die Ausübung der
paramedizinischen Berufe den vom Bundesrat in der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision
der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93; nachfolgend: Botschaft KVG) zum Ausdruck gebrachten Willen zutreffend
wiedergäben (vgl. BGE 133 V 218 E. 6.3.2). Aus der Botschaft gehe klar hervor, dass der Bundesrat
nur zwei bestimmte Formen der Ausübung der paramedizinischen Berufe
vorgesehen habe: (1) die Ausübung des Berufs als unabhängig Erwerbstätige (nachfolgend:
1. Form) und (2) die Ausübung des Berufs als Angestellter einer Institution, die selbst unter den
vom Bundesrat festgesetzten Konditionen zur Leistungserbringung zu Lasten der OKP zugelassen ist (nachfolgend:
2. Form). Dieses Prinzip habe im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass
gegeben (vgl. BGE 133 V 218 E. 6.3.2; Art. 35 Abs. 2 Bst. e KVG). Eine dritte Möglichkeit,
paramedizinische Leistungen zu Lasten der OKP zu erbringen, ist dementsprechend im Gesetz nicht vorgesehen.
Entgegen der von Dr. A._______ implizierten Interpretation (vgl. act. 10 S. 6 f.) lässt sich
BGE 133 V 218 insbesondere nicht entnehmen, dass Leistungen, die im Angestelltenverhältnis zu irgendeinem
zugelassenen OKP-Leistungserbringer erbrachten Leistungen zu Lasten der OKP abgerechnet werden können.
6.6 Ob das von Dr.
A._______ angestellte PT-Personal im Sinne der 1. Form der paramedizinischen Berufsausübung selbst
zu Lasten der OKP abrechnen könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und fällt
somit ausser Betracht. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbeteiligten davon ausgehen,
dass das PT-Personal nicht selbständig und auf eigene Rechnung (nachfolgend: freiberuflich) tätig
und daher nicht dazu berechtigt ist, selbst zu Lasten der OKP abzurechnen.
6.7 Dr. A._______
macht allerdings geltend, dass er bzw. seine Arztpraxis im Sinne der 2. Form der paramedizinischen Berufsausübung
als bzw. wie eine Organisation zu behandeln sei, die PT-Personal anstelle und zur Leistungsabrechnung
zu Lasten der OKP zugelassen sei (vgl. act. 21, S. 4-8). Indem die gesetzliche Formulierung "Personen,
die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen" sowie
von "Organisationen, die solche Personen beschäftigen" spreche, biete sie Raum für
die Tätigkeit einer solchen Person als Angestellte z.B. eines Spitex-Dienstes, einer Arztpraxis
(Physiotherapie, Ernährungsberatung etc.), eines Ambulatoriums, einer Gemeinde usw. Der Gesetzgeber
habe mit dieser Offenheit dem in diesen Bereichen bestehenden Potenzial an Strukturen, Kräften und
Erfahrung sowie einer möglichen Weiterentwicklung Rechnung tragen wollen. Nur weil bisher keine
Organisationen im Bereich der Ärzteschaft als Leistungserbringerinnen existierten, könne Dr.
A._______ nicht grundsätzlich als Leistungserbringer ausgeschlossen werden. In Analogie zu Art.
51 f. KVV müsse es für eine Gemeinschaftspraxis respektive Praxisgemeinschaft und für
einen Arzt mit Physiotherapie (als Organisationsform) möglich sein, als Leistungserbringer zugelassen
zu werden. Ein anderes Vorgehen würde gegen den Wunsch des Gesetzgebers und verschiedene Verfassungsbestimmungen
(namentlich den Grundsatz der Gleichbehandlung) verstossen. Eine Benachteiligung von Gemeinschaftsstrukturen,
wie es das Institut B._______ darstelle, nach dem formellen Kriterium, wer formell als Arbeitgeber auftrete,
entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Während der Bundesrat Organisationen der Krankenpflege
und Hilfe zu Hause sowie Organisationen der Ergotherapie mit dem Inkrafttreten der KVV per 1. Januar
1996 als eigene OKP-Leistungserbringer anerkannt hat (Art. 51 f. KVV), hat er Organisationen der Physiotherapie
erst per 1. August 2009 zugelassen (vgl. Art. 52a KVV, AS 2009 3525). Diese unterschiedliche Behandlung
erfolgte bewusst (vgl. Änderungen und Kommentar im Wortlaut zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung [KVV], BAG 10. Juni 2010, publiziert auf der Webseite des BAG, http://www.bag.admin.ch
> Themen > Krankenversicherung > Aktuell > 2009 [Januar-Juni], S. 6 f. [nachfolgend: Kommentar
zur Auslegung und Umsetzung der KVV], zuletzt besucht am 21. Juni 2012]; vgl. auch Stellungnahme des
Bundesrates vom 22. August 2001 zur Motion von Nationalrat Guido Zäch betreffend die Zulassung von
Organisationen als Leistungserbringer, publiziert in der Curia Vista Geschäftsdatenbank, http://www.parlament.ch
> Curia Vista > Geschäftsnummer 01.3393 [zuletzt besucht am 21. Juni 2012]). Da der Gesetzgeber
dem Bundesrat die alleinige Kompetenz zur Regelung der Zulassungsbedingungen für die medizinischen
Hilfspersonen eingeräumt hat (vgl. oben E. 6.3), konnten vor dem 1. August 2009 "Organisationen
der Physiotherapie" weder direkt aus Art. 35 Abs. 2 Bst. e KVG noch analog aus Art. 51 f. KVV einen
Anspruch auf Zulassung als eigenständige OKP-Leistungserbringer ableiten. Dementsprechend konnte
auch Dr. A._______, wie santésuisse zu Recht ausführt, am hier massgebenden 1. Januar 2006
nicht als bzw. wie eine "Organisation der Physiotherapie" als OKP-Leistungserbringer abrechnen.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob er bzw. seine Praxis die rechtlichen Voraussetzungen
erfüllen würde, um als "Organisation" in diesem Sinne zugelassen werden zu können,
was von santésuisse bestritten wird. Bei dieser klaren Rechtslage und nachdem das BAG bereits zweimal
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Stellung genommen hat und den Kommentar zur Auslegung
und Umsetzung der KVV im Internet veröffentlicht hat, erübrigt es sich, dem Antrag von santésuisse
zu folgen und das BAG zum Einreichen der Materialien zum am 1. August 2009 in Kraft getretenen Art. 52a
KVV ("Organisationen der Physiotherapie") bzw. einer Vernehmlassung zur Ratio dieser Verordnungsbestimmung
aufzufordern (vgl. act. 26 S. 2).
7.
7.1 Dr. A._______
macht zur Hauptsache geltend, dass er die von seinem PT-Personal erbrachten Leistungen als delegierte
ärztliche Leistungen der OKP in Rechnung stellen dürfe. Er begründet dies zur Hauptsache
-unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (namentlich BGE 125 V 444, BGE 129
V 167, BGE 133 V 218) - damit, dass insbesondere ein Anspruch auf Übernahme der Kosten von
durch Angehörige der Berufe nach Art. 46 Abs. 1 KVV (als nichtärztliche Medizinalpersonen
im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. e KVG) erbrachte Leistungen bestehe, wenn diese im Angestelltenverhältnis
zu einem Leistungserbringer praktizierten, der zu Lasten der OKP zugelassen sei, was auf ihn zutreffe.
Diese delegierte ärztliche Tätigkeit sei nicht eng zu definieren, zumal das Bundesgericht festgestellt
habe, dass eine ärztliche Praxistätigkeit ohne die Mitarbeit von angestellten nichtärztlichen
Medizinalpersonen (wie Praxishilfen, Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Röntgenassistenten oder
Laboranten) kaum mehr möglich. Ausserdem gelte für die von Ärzten applizierten Heilanwendungen
die gesetzliche Vermutung, dass sie den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die
OKP entsprächen, weshalb grundsätzlich alle ärztlichen Leistungen durch die OKP zu vergüten
seien.
7.2 Vorliegend ist
unbestritten, dass Dr. A._______ als Arzt grundsätzlich zur Abrechnung von Leistungen zu Lasten
der OKP zugelassen ist.
7.3
7.3.1 Gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung erbringt der Arzt seine Leistungen grundsätzlich persönlich.
In gewissen Grenzen kann er aber einen Teil seiner Tätigkeit an angestellte Hilfspersonen delegieren
und deren Leistungen als ärztliche Leistung gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 KVG zu
Lasten der OKP abrechnen. Voraussetzung ist, dass diese Massnahmen unter der direkten Kontrolle des Arztes
verrichtet werden, dass der Arzt bei der Durchführung in persönlichem Kontakt zum Patienten
steht und dass er seiner Aufsichtspflicht genügt. Dabei muss er insbesondere die Hilfsperson derart
beaufsichtigen, dass Gewähr dafür besteht, dass er unverzüglich eingreifen oder auf eine
angeordnete Massnahme zurückkommen kann. Der Arzt hat nach medizinischen und berufsethischen Gesichtspunkten
zu entscheiden, wie intensiv die Überwachung und Kontrolle gestaltet werden müssen (vgl. BGE
125 V 441 E. 2.b f., BGE 114 V 266 E. 2.a, BGE 110 V 198 E. 2, BGE 107 V 46, je m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K 141/01 und K 146/01 vom 18. Juni 2003 E. 4.4 [publiziert als KV 255
in RKUV 5/2003 S. 240 ff. [nachfolgend: RKUV 2003/5 KV 255].; Poledna, Arztrecht
S. 404 m.w.H.; Eugster, SBVR, Rz. 332: KVG-Kommentar, Art. 25, Rz.
15 ff.). Die Tätigkeit der nichtärztlichen Medizinalperson hat innerhalb des Behandlungskomplexes
im Rahmen einer Hilfsfunktion zu bleiben (RKUV 2003/5 KV 255 E. 4.3; KVG-Kommentar, Art. 15 Rz.
16). Sollten die vom angestellten Physiotherapiepersonal erbrachten Leistungen unter diese Rechtsprechung
(nachfolgend: Delegationspraxis) zu subsumieren sein, könnte Dr. A._______ sie der OKP in Rechnung
stellen.
7.3.2 Diese Delegationspraxis
wurde hauptsächlich in Bezug auf psychotherapeutische Leistungen entwickelt, welche vom Arzt an
von ihm wirtschaftlich abhängige nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten delegiert
werden (sogenannte delegierte [ärztliche] Psychotherapie). Wie schon unter dem Bundesgesetz vom
13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (bis 31. Dezember 1983: Bundesgesetz über die Kranken-
und Unfallversicherung; KUVG, SR 832.10, per 1. Januar 1996 durch das KVG ersetzt), kann die
delegierte ärztliche Psychotherapie auch unter dem KVG zu Lasten der OKP abgerechnet werden (vgl.
BGE 125 V 441). Freiberufliche Psychotherapeuten können ihre Leistungen hingegen - auch wenn
eine Überweisung durch einen Arzt erfolgt - nicht zu Lasten der OKP abrechnen (vgl. Art. 46
Abs. 1 KVV e contrario i.V.m. Art. 38 KVG; BGE 125 V 284; KVG-Kommentar, Art. 25 Rz. 17). Die Möglichkeit,
Leistungen der ärztlichen Psychotherapie an nichtärztliche Hilfspersonen delegieren und zu
Lasten der OKP abrechnen zu können, wurde somit von der Rechtsprechung unter dem KUVG "geschaffen"
und unter dem KVG weiter geführt (vgl. Pfiffner Rauber, a.a.O., S. 124:
vgl. auch Eugster, SBVR Rz. 343 ff.). Ohne diese höchstrichterliche
Praxis könnten nur die von Ärzten höchstpersönlich durchgeführten Psychotherapien
zu Lasten der OKP in Rechnung gestellt werden.
7.3.3 Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat festgehalten, nach dem Willen des Gesetzgebers solle in Bezug auf die Psychotherapie
bis zum Vorliegen einer bundesrätlichen Regelung die Behandlung durch
nichtärztliche Psychotherapeuten als delegierte ärztliche Psychotherapie zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung möglich sein. Bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften, namentlich
betreffend die vorzuschreibende Ausbildung, die zum Titelerwerb führt, ist die delegierte ärztliche
Psychotherapie daher von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, sofern die
gemäss Rechtsprechung zum KUVG erforderlichen Voraussetzungen (Tätigkeit in den Praxisräumen
des Arztes und unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit) erfüllt sind (vgl. RKUV 2003/5 KV 255
E. 4.3 m.w.H.; BGE 125 V 284). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass die Möglichkeit der delegierten
ärztlichen Psychotherapie durch nichtärztliche Psychotherapeuten entfällt, sobald entsprechende
Vorschriften vorliegen.
7.3.4 In Bezug auf
die Physiotherapie bestehen solche Vorschriften bereits: Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
haben nachzuweisen (Art. 47 Abs. 1 KVV): (a) das Diplom einer Schule für Physiotherapie, das
von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden
ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom;
(b) eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin,
die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines
Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer
Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (Art. 47 Abs.
2 KVV).
Anders als bei der Psychotherapie besteht betreffend PT-Leistungen
kein Bedarf nach einer Übergangslösung, damit sie überhaupt zu Lasten der OKP abgerechnet
werden können.
7.3.5 Indem der Bundesrat
als Verordnungsgeber die Zulassung von Physiotherapeutinnen und -therapeuten als eigene OKP-Leistungserbringer
in der KVV ermöglicht und geregelt hat, die Psychotherapeutinnen und -therapeuten als eigene Leistungserbringerkategorie
aber (noch) nicht zugelassen hat, hat er im Rahmen der ihm in Art. 38 KVG vom Gesetzgeber eingeräumten
alleinigen Kompetenz zur Regelung der Zulassung(-Bedingungen) von Personen, die auf Anordnung oder im
Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (vgl. BGE 125 V 284 E. 4e, BGE 133 V
218 E. 6.3.1; Eugster, SBVR, Rz. 726) eine bewusste Unterscheidung getroffen:
Während Psychotherapeutinnen und -therapeuten (noch) nicht als OKP-Leistungserbringer zugelassen
sind und im Sinne einer Übergangsregelung die delegierte ärztliche Psychotherapie weiter zugelassen
ist, sind Physiotherapeutinnen und -therapeuten als OKP-Leistungserbringer zugelassen und e contrario
ist die delegierte ärztliche Physiotherapie zu Lasten der OKP ausgeschlossen, wovon auch santésuisse
ausgeht.
7.4 Diese vom Verordnungsgeber
getroffene Differenzierung zwischen der Psychotherapie und der Physiotherapie spiegelt sich auch in der
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) wieder:
7.4.1 Während
die "Ärztliche Psychotherapie" im 1. Kapitel "Ärztliche, chiropraktische und
pharmazeutische Leistungen" der KLV als eigener Abschnitt behandelt wird (Art. 2 f. KLV), wird die
"Physiotherapie" im 2. Kapitel "Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin erbrachte Leistungen" als eigener Abschnitt behandelt (Art. 5 KLV). Eine delegierte
physiotherapeutische Behandlung im Rahmen der ärztlichen Leistungen ist hingegen nicht vorgesehen.
7.4.2 Ärztliche
Leistungen können zu Lasten der OKP erbracht werden, soweit der Bundesrat bzw. das Departement des
Innern (EDI) sie nicht von der Kostenvergütungspflicht ausnimmt oder letztere an bestimmte Bedingungen
knüpft (sogenannte Negativliste; vgl. Art. 33 Abs. 1 KVG, Art. 33 Bst. a KVV, BGE 129 V 167 E. 3.2).
Die Leistungen von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen
erbringen, müssen vom Bundesrat bzw. dem EDI auf die Liste der OKP-vergütungspflichtigen Leistungen
aufgenommen worden sein, um von der OKP vergütet zu werden (sogenannte Positivliste; vgl. Art. 33
Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG, Art. 33 Bst. b KVV, BGE 129 V 167 E. 3.2).
Art. 2 KLV sieht im Sinne des für ärztliche Leistungen
geltenden Negativlistenprinzip vor, dass die OKP nur die Kosten für Leistungen nach Methoden übernimmt,
welche mit Erfolg an anerkannten psychiatrischen Institutionen angewendet werden. Nicht übernommen
werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung
oder der Persönlichkeitsreifung oder zu anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten
Zwecken durchgeführt wird.
In Art. 5 Abs. 1 KLV wird hingegen - gemäss dem
für Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, geltenden Prinzip der Positivliste
(vgl. Art. 33 Bst. b KVV) - abschliessend aufgezählt, welche physiotherapeutische Leistungen
von der OKP übernommen werden.
7.4.3 Auch die KLV
subsumiert die delegierte (ärztliche) Psychotherapie somit (nur) unter die ärztlichen Leistungen
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 KVG, die Physiotherapie hingegen (nur) unter den Leistungen
von "Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen
erbringen" (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVG).
7.5
7.5.1 Der Ausschluss
der delegierten (ärztlichen) Physiotherapie ist auch im Rahmen der mit dem KVG zentral angestrebten
wirtschaftlichen Leistungserbringung und Kosteneindämmung zu betrachten (vgl. Botschaft KVG, S.
96, 126 f., 130 f., 163 f.; Maurer, a.a.O., S. VII, 3, 66, 96; Eugster,
SBVR, Rz. 9). In Bezug auf die Leistungserbringung durch die in Art. 46 KVV aufgeführten freiberuflichen
Fachleute besitzt der zuweisende Arzt eine weitreichende Befugnis und eine zentrale Schlüsselfunktion,
da er die Behandlung durch diese Fachleute anordnen oder auch ablehnen kann und in einer "Scharnierfunktion"
den Leistungsbedarf und die Bedarfsdeckung in zweckmässiger und optimaler Form in Zusammenarbeit
mit den anderen Leistungserbringern zusammenführen soll (vgl. BGE 125 V 284 E. 4.c; Maurer,
a.a.O., S. 66; Eugster, SBVR, Rz. 340 m.w.H., Botschaft KVG S. 126 f.;
Gebhard Eugster, Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter
ärztlicher Leistungen mit statistischen Methoden, Bern/Stuttgart/Wien 2003 N 108). Damit soll insbesondere
die Wirtschaftlichkeit der durch die OKP finanzierte Leistungen sichergestellt bzw. mittels Beschränkung
der Leistungsübernahmen und Limitierung des Mengenwachstums eine Kosteneindämmung bewirkt werden
(vgl. Gross Hawk, a.a.O., Rz. 10, 231, 485).
7.5.2 Die Wirksamkeit
dieser Scharnierfunktion des Arztes oder der Ärztin und die angestrebte Kosteneindämmung setzen
voraus, dass der Arzt oder die Ärztin separat von den anderen
Leistungserbringern tätig wird. Nur in dieser Konstellation hat der Arzt oder die Ärztin keine
finanziellen Interessen daran, Überweisungen an die freiberuflich tätigen Fachleute, namentlich
Physiotherapeutinnen und -therapeuten vorzunehmen. Er oder sie profitiert nicht von entsprechenden Überweisungen,
trägt dabei eine gewisse Verantwortung dafür und für die daraus entsprechenden Kosten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte in seiner Rechtsprechung diese Schlüsselposition
des Arztes und der Ärztin, als es den Einbezug von veranlassten Kosten in die Wirtschaftlichkeitsprüfung
schützte: Das Wirtschaftlichkeitsgebot erstrecke sich auf sämtliche Teile der ärztlichen
Behandlung und finde insbesondere auch in Bezug auf die Anordnung von Leistungen anderer Leistungserbringer
gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. e-g KVG Anwendung (vgl. Gross Hawk, a.a.O.,
Rz. 231, 204 ff.; vgl. BGE 130 V 377 E. 7.4 f., BGE 133 V 37 E. BGE 137 V 43 E. 2.5.6). Die
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit dient dabei nicht nur der Rückforderung gemäss Art. 56 Abs.
2 KVG, sondern wirkt - vor allem - präventiv, insbesondere auch in Bezug auf die ärztliche
Anordnung von PT-Leistungen (vgl. Gross Hawk, a.a.O., Rz. 248 m.w.H.).
7.5.3 In Bezug auf
durch unabhängige Physiotherapeutinnen und therapeuten erbrachte PT-Leistungen hat der Verordnungsgeber
neben der Voraussetzung einer ärztlichen Anordnung und der Limitierung auf die in Art. 5 Abs. 1
KLV aufgeführten Leistungen zusätzliche Kontrollmechanismen zur Kosteneindämmung eingebaut,
wobei insbesondere auch die ärztliche Scharnierfunktion verschärft wurde (vgl. Gross
Hawk, Rz. 232). Art. 5 KLV sieht in Abs. 2 und 3 vor, dass die OKP je ärztliche Anordnung
die Kosten von höchstens neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen
Anordnung übernimmt und für die Übernahme von weiteren Sitzungen eine neue ärztliche
Anordnung erforderlich ist. Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht,
zu Lasten der OKP fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ausserdem
dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über
die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft
den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Physiotherapie zu Lasten der Krankenversicherung
fortgesetzt werden kann (Art 5 Abs. 4 KLV). Damit wurden effiziente Hürden für die Patientinnen
und Patienten und den Arzt und die Ärztin in Bezug auf die Leistungsbeanspruchung errichtet (vgl.
Gross Hawk, Rz. 236).
7.5.4 Diese Hürden
würden bei der Erbringung delegierter PT-Leistungen durch von bei einem Arzt angestelltem PT-Personal
nicht greifen:
-
Der Arzt hätte ein erhebliches finanzielles Interesse an einer maximalen PT-Leistungserbringung
durch sein PT-Personal, was einer objektiven Wahrnehmung der erwähnten mehrfach vorgesehenen Scharnierfunktion
entgegenstehen würde.
-
Die Limitierung mittels abschliessender Auflistung der OKP-pflichtigen PT-Leistungen fände
keine Anwendung.
-
Die Einschränkung der zu entgeltenden Behandlungseinheiten fände keine Anwendung (während
eine solche für die delegierte Psychotherapie vorgesehen ist, vgl. Art. 3 Abs. 1 KLV).
-
Art. 5 Abs. 4 KLV würde keine Anwendung finden und die kostendämpfende Kontrollfunktion
des vertrauensärztlichen Dienstes entfallen (während eine solche für die delegierte Psychotherapie
vorgesehen ist, vgl. Art. 3 Abs. 2 ff. KLV).
-
Die weisungsgebundenen angestellten Physiotherapeutinnen und therapeuten würden den
ihnen im Rahmen der Therapierung offenstehenden Einfluss auf die Therapiekosten (vgl. Gross
Hawk, Rz. 241) kaum zur Kostensenkung ausnützen.
7.5.5 Die Zulassung
der delegierten ärztlichen Physiotherapie zu Lasten der OKP und in Konkurrenz zu der in einem engen
kostenwirksamen Korsett eingebundenen freiberuflichen Physiotherapie würde somit - wie santésuisse
und das BAG zu Recht ausführen - erhebliche Mehrkosten für die OKP generieren und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Kosteneindämmung des KVG widersprechen.
7.6 Anders als von
Dr. A._______ geltend gemacht, ist somit nachvollziehbar, dass und weshalb für die Psychotherapie
und die Physiotherapie im Rahmen der OKP unterschiedliche Regelungen gelten und keine Gleichbehandlung
verlangt werden kann.
7.6.1 Davon ging auch
das EDI aus, als es in seinem Schreiben vom 18. Mai 2007 an die Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte FMH (act. 10.2) unter Berufung auf die höchstrichterliche Praxis ausführte,
dass die delegierte Psychotherapie im Verhältnis zu den in Art. 46 KVV genannten Bereichen eine
Ausnahme darstelle und bis zur Reglementierung für die selbständige paramedizinische Psychotherapie
zu Lasten der OKP abgerechnet werde könne. Dies im Gegensatz zu den paramedizinischen Leistungen,
welche den in Art. 46 Abs. 1 KVV genannten Gruppen vorbehalten seien. Es sei lediglich allenfalls
vorstellbar, dass im Rahmen einer Arztpraxis von dort angestellten Physiotherapeuten erbrachte
Leistungen im Rahmen von TARMED als "technische Leistungen" abgerechnet werden könnten,
analog z.B. zur Blutabnahme durch eine Arztgehilfin.
7.6.2 In seinen Schreiben
vom 21. März 2006 (act. 9a.1.3) an santésuisse und vom 13. April 2006 an die Schweizerische
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK; act. 14.5) erklärte das
BAG, Art. 46 KVV verlange, dass Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbrächten,
den Beruf selbständig und auf eigene Rechnung ausübten. Die im individualisierten Paramedizinvertrag
vorgesehene Vergütung für in Arztpraxen angestellte paramedizinische Personen sei mit Art.
46 KVV nicht vereinbar. Das BAG sei sich allerdings bewusst, dass die von Art. 46 KVV aufgestellten Voraussetzungen
nicht kurzfristig umgesetzt werden könnten und betrachte den Vertrag als Übergangsregelung,
die mit der Zeit den KVV-Bestimmungen anzupassen sei.
7.6.3 In seinen Stellungnahmen
im Beschwerdeverfahren (act. 16, 19) betonte das BAG, die Anstellung von Physiotherapeuten in der Arztpraxis
zulasten der OKP sei unzulässig. Das System sehe vor, dass der Arzt wesentlich den Bedarf der physiotherapeutischen
Leistungen im Rahmen der OKP bestimme, und die entsprechenden Leistungen von freiberuflichen Physiotherapeutinnen
und therapeuten erbracht würden, wodurch falsche Anreize zur Mengenausweitung sowohl beim
Arzt wie beim Physiotherapeuten verhindert würden. Könnte der Arzt Physiotherapie verschreiben
und diese durch die ihm angestellten Physiotherapeuten vornehmen lassen, würde diese Schutzfunktion
entfallen, was zur Mengenausweitung beitragen könnte. Das BAG erwähnt, ähnlich wie das
EDI, dass eine Ausnahme vorliegen könnte, wenn restriktiv bestimmte
Leistungen des PT-Personals als ärztliche Leistung im weiteren Sinne zu qualifizieren wären,
physiotherapeutische Hilfsleistungen also, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung erforderlich
seien. Wie diese hypothetische Leistungskategorie von den (übrigen)
delegierten ärztlichen PT-Leistungen abzugrenzen wäre, legen das BAG und das EDI nicht dar
und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das BAG weist ausserdem auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b KVV und
die darin vorgesehene Möglichkeit hin, das für die freiberufliche Physiotherapietätigkeit
notwendige Praktikum in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder
einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen, zu absolvieren (vgl.
oben E. 7.3.4). Da Art. 47 Abs. 1 KVV lediglich Zulassungsvoraussetzungen für die freiberufliche
Physiotherapieerbringung umschreibt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die im Zusammenhang
mit dem Praktikum stehenden PT-Leistungen zu Lasten der OKP abgerechnet werden können. Vielmehr
muss das entsprechende Praktikum auf anderem Weg finanziert werden. Eine andere Interpretation würde
der systematischen Eingliederung von Art. 47 Abs. 1 KVV widersprechen und wäre mit dem Verbot der
delegierten Physiotherapie nicht vereinbar.
7.7 Zu den weiteren
von Dr. A._______ für die Zulässigkeit der delegierten ärztlichen Physiotherapie zu Lasten
der OKP vorgebrachten Argumenten ist Folgendes auszuführen:
7.7.1 Physiotherapeutinnen
und therapeuten gehören, anders als die in BGE 125 V 441 E. 2.c ebenfalls erwähnten
Praxishilfen, Röntgenassistentinnen und Laborantinnen, nicht zu den angestellten nichtärztlichen
Medizinalpersonen, ohne deren Mitarbeit eine Arztpraxis kaum mehr möglich ist. Im Gegensatz zu diesen
können sie ihre Leistungen freiberuflich erbringen und zu Lasten der OKP abrechnen. Es besteht diesbezüglich
ein rechtsrelevanter Unterschied zwischen diesen Berufsgattungen.
7.7.2 Soweit sich
Dr. A._______ auf BGE 114 V 270 beruft, ist weiter festzuhalten, dass dieses Urteil sich auf das KUVG
(nicht das KVG) bezieht und dass die davon betroffenen Ernährungsberaterinnen und -berater ("Diät-/Diabetesberatung")
als Berufsgruppe ab dem 1. Januar 1997 als eigene OKP-Leistungserbringer anerkannt wurden (vgl. Art.
46 Abs. 1 Bst. a und Art. 50a KVV, AS 1996 3139). Aus den darin enthaltenen Ausführungen kann Dr.
A._______ in Bezug auf die delegierte Physiotherapie nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.7.3 Da der Bundesrat
die delegierte (ärztliche) physiotherapeutische Therapie ausgeschlossen hat, bleibt ohne Belang,
dass für Ärztinnen und Ärzte - wie Dr. A._______ zu Recht ausführt -
grundsätzlich die gesetzliche Vermutung gilt (sogenanntes Negativlistenprinzip), wonach die Krankheitsbehandlung
den Prinzipien der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht und die Voraussetzungen
für eine der OKP in Rechnung gestellt werden können (vgl. BGE 129 V 167 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_374/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 3.2; Eugster, SBVR, Rz. 573 ff.).
7.8 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass Leistungen der delegierten ärztlichen Physiotherapie nicht zu Lasten der
OKP abgerechnet werden können. Ob TARMED eine Entschädigung für solche Leistungen vorsieht,
muss im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht offen bleiben.
8.
8.1 Dr. A._______
macht weiter geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass seit jeher physiotherapeutische Leistungen
in einer (allenfalls) unselbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Arztpraxis ausgeübt und
- auch von den Krankenversicherern - zu Lasten der OKP abgerechnet würden und dass ungefähr
die Hälfte der in der Schweiz tätigen Physiotherapeutinnen und -therapeuten auf Anordnung oder
im Auftrag einer Ärztin Leistungen erbrächten und nicht als selbständige Leistungserbringende
bei santésuisse registriert seien. Würde diese Praxis als unzulässig beurteilt, würde
dies eine grundlegende und weitgreifende Änderung darstellen, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstossen, die gesamte Leistungserbringung im Bereich der angestellten Physiotherapie verunmöglichen,
das den Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehende Angebot übermässig beschneiden,
die Qualität und Entwicklung der Leistungen übermässig beeinträchtigen und zu Kostensteigerungen
führen. Ein Entscheid von solcher Tragweite könne nicht durch ein Gericht gefällt werden,
sondern müsste, falls überhaupt, über eine ausdrückliche Änderung der massgebenden
rechtlichen Grundlagen erfolgen. Dessen sei sich auch das BAG bewusst, welches in seinen Stellungnahmen
auf die allfällige Notwendigkeit von Übergangsfristen hinweise.
Vorliegend ist lediglich darüber zu befinden, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Tariffestsetzungsbegehren von santésuisse nicht eingetreten ist. Eine
präjudizielle Wirkung betreffend die Beurteilung von Leistungsstreitigkeiten - für deren
Beurteilungen im Streitfall die kantonalen Schiedsgerichte und zweitinstanzlich das Bundesgericht zuständig
sind (vgl. Art. 89, 91 KVG) - kommt der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
zu. Auch die Frage nach dem Schutz von Treu und Glauben sowie eines allenfalls treuwidrigen Verhaltens
von santésuisse stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die diesbezüglichen Einwände
von Dr. A._______ gehen somit ins Leere.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass keine anderslautende höchstrichterliche Praxis betreffend die Abrechenbarkeit von delegierten
PT-Leistungen besteht und dass das EDI und das BAG als zuständige Bundesstellen seit Jahren und
auch im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass diese Leistungen nicht zu Lasten der OKP abgerechnet
werden können. In seiner zweiten Stellungnahme hat das BAG, betont, dass es in seinen Schreiben
vom 21. März 2006 an santésuisse und vom 13. April 2006 an die GDK (vgl. oben E. 7.6.2) auf
die Widerrechtlichkeit der unterbreiteten Vertragsbestimmungen hingewiesen habe. Soweit es eine abweichende
Übergangslösung nicht ausgeschlossen habe, habe es sich nicht materiellrechtlich äussern,
sondern lediglich nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Tarifvertragsgenehmigungsbehörden
eingreifen wollen.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob Dr. A._______ je
nach Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 78 ATSG hat (vgl. act. 25). Ob
ausserhalb dieses Verfahrens stehende Ärztinnen und Ärzte Verträge mit santésuisse
abgeschlossen haben und von OKP-Krankenversicherern Leistungen der delegierten Physiotherapie vergütet
bekommen, ist vorliegend ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand. Selbst wenn dem so sein sollte, kann Dr.
A._______ daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.
9.
Dr.
A._______ kann von seinen angestellten Physiotherapeuten ab dem 1. Januar 2006 erbrachte PT-Leistungen
der OKP somit nicht in Rechnung stellen. Er ist diesbezüglich nicht tariflegitimiert. Die Vorinstanz
ist daher im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, für die physiotherapeutischen
Leistungen der Angestellten des Beschwerdegegners einen Tarif nach Art. 47 KVG festzusetzen, nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist (vgl. oben E. 3.2).
10.
Da
vorliegend kein Tarif festzusetzen ist, bestand für den Regierungsrat und besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass dafür, die Eidgenössische Preisüberwachung gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) zur Stellungnahme
einzuladen (vgl. BVGE 2009/23 E. 5.1).
11.
Es
bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
11.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr bemisst
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.- festzusetzen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen.
11.2 Die Beschwerdeinstanz
kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden
und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden
Vorinstanz ist demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Der anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegner
hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Allerdings betrifft nur ein geringer Teil seiner Ausführungen
die vorliegend massgeblichen Fragen. Der darüber hinaus gehende Aufwand erweist sich als nicht notwendig
und ist nicht zu entschädigen. Dem Beschwerdegegner ist somit unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- zuzusprechen, welche
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
12.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem
Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG
in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist unzulässig (vgl. Art. 83 Bst. r BGG). Das
vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. BVGE 2009/23 E. 8).