Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in
der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Entsprechend
beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) in der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; AS
2008 2049 2057; BBl 2004 5551; in Kraft seit 1. Januar 2009) geltenden
Fassung.
1.2.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130
V 329 E. 2.3). Massgebend sind somit die im Zeitpunkt des Regierungsbeschlusses
vom 31. August 2010 geltenden materiellen Bestimmungen des KVG und der Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102).
2.
2.1.
Gemäss Art. 90a Abs. 2 KVG beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um den Beschluss einer Kantonsregierung, gegen den gemäss
Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann. Gemäss Art.
33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz
gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Dieses ist somit
auch im Sinne der im VGG aufgestellten Ordnung für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.2.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
(Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 63
Abs. 4 VwVG).
3.
3.1.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob santésuisse zur Beschwerdeführung berechtigt ist.
Sollte dies nicht zutreffen, so ist auf die Beschwerde - ohne Prüfung der materiellrechtlichen
Rügen - nicht einzutreten.
3.2.
Vorauszuschicken ist, dass santésuisse als juristische Person partei- und prozessfähig
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-623/2009 vom 8. September 2010 [im Folgenden: Urteil
C-623/2009] E. 6.3.1 m.w.H.).
3.3.
3.3.1.
Die Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen, deren
Vorliegen von der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1
mit Hinweisen). Nach der Lehre entbindet die Prüfung von Amtes wegen die beschwerdeführende
Partei nicht von der Pflicht darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt
(vgl. Bernhard Waldmann,
in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar BGG, Basel 2008
[nachfolgend: Basler Kommentar BGG], Art. 89 Rz. 3 und 12; KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, VRG-Kommentar,
§ 21 Rz. 29 f.; ferner GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 150 f., welcher die Pflicht zur Darlegung
der Legitimation insbesondere in Bezug auf die Drittbeschwerde hervorhebt). Die Krankenversicherer
und damit auch santésuisse als deren Verband unterliegen als privatrechtlich
organisierte Trägerinnen öffentlicher Aufgaben einer besonderen Verpflichtung, ihre
Beschwerdelegitimation nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 112/06 vom 30. Mai 2007 E. 6.1
m.w.H.; vgl. auch BGE 135 V 382 E. 3.3.1). Die ungenügende
Darlegung der Legitimation kann somit zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung
führen (vgl. auch Urteil C-623/2009 E. 5.1).
3.3.2.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sogenannte formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Bst. b und c, sogenannte materielle Beschwer).
Dritte sind im Sinne von Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG zur Beschwerde gegen eine den Adressaten begünstigenden Entscheid (nur)
befugt (materielle Beschwer), wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung dieses Entscheids haben, durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen
sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (besondere Betroffenheit).
Nach der Rechtsprechung ist das spezifische Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, wenn der Dritte ein
unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die beschwerdeführende
Partei muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne
die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(vgl. Urteil C-623/2009 E. 6.4 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2010/23 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichtes K 112/06
E. 4.1, je m.w.H.). Der drohende Nachteil muss im Übrigen eine minimale besondere Schwere erreichen.
Es reicht nicht aus, wenn nur eine sehr geringe Beeinträchtigung droht (vgl. Hansjörg
Seiler, in: Hansjörg Seiler / Nicolas von Werdt / Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Art. 89 Rz. 23 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall bestünde
das schützenswerte Interesse von santésuisse im praktischen Nutzen, den sie aus der Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses ziehen würde (vgl. Urteil C-623/2009 E. 6.4). Dieser praktische Nutzen
soll gemäss santésuisse darin liegen, dass ihr mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
der personelle und materielle - mithin finanzielle - Aufwand erspart würde, den die Aufnahme
und Führung von Tarifverhandlungen mit der Klinik mit sich bringen würde. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei den Mitgliedern der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Bereich der obligatorischen
Krankenversicherung um privatrechtlich organisierte Trägerinnen öffentlicher Aufgaben handelt,
welche nur ausnahmsweise zur Beschwerde zugelassen werden, es sei denn, der Hoheitsakt beeinträchtige
ihre Existenz oder Autonomierechte (vgl. Urteil C-623/2009 E. 6.5 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall
ist.
3.3.3.
Zur Beschwerde berechtigt sind gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG ausserdem Personen, Organisationen
und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde).
3.4.
Auf das zweite Gesuch der Klinik vom 4. August 2010 hin führte die Vorinstanz das Verfahren
betreffend Aufnahme der Klinik auf die Spitalliste durch, welches mit dem angefochtenen Beschluss vom
31. August 2010 abgeschlossen wurde. Sie verzichtete darauf, santésuisse zur Teilnahme an diesem
Verfahren einzuladen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 11). Da santésuisse keine Möglichkeit
erhielt, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, und der angefochtene Beschluss ihr als sekundäre
Adressatin zugestellt wurde, ist die Voraussetzung der formellen Beschwer erfüllt (vgl. Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG). Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde stellt eine Drittbeschwerde dar.
3.5.
3.5.1.
Santésuisse macht einerseits ein eigenes schutzwürdiges Interesse -
als zu Tarifverhandlungen verpflichtete juristische Person - geltend, andererseits ein schutzwürdiges
Interesse seiner Mitglieder, welche als KVG-Versicherer eine Tarifverhandlungspflicht treffe und in deren
Interessenwahrnehmung sie als Verband auftrete.
3.5.2.
Als Verband ist santésuisse grundsätzlich zur Beschwerde
berechtigt, wenn ein genügend enger Zusammenhang zwischen Streitgegenstand und Verbandszweck
gegeben ist und wenn die Mehrheit bzw. eine Grosszahl der Mitglieder betroffen und ihrerseits zur Beschwerde
berechtigt wäre (vgl. Urteil C-623/2009 E.
6.3 Ingress m.w.H.). Ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, wird unten in E. 5 und 6 abgehandelt. Im
vorliegenden Zusammenhang steht als massgeblicher Verbandszweck vor allem Folgendes im Zentrum: die Wahrung
und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder als repräsentativer Branchenverband der
Krankenversicherer, wozu namentlich das Auftreten als Verhandlungspartnerin der Leistungserbringer und
ihrer Organisationen sowie das Führen von Tarif- und Vertragsverhandlungen auf nationaler, regionaler,
und kantonaler Ebene als Branchenverband im Sinne von Art. 46 KVG zählt (vgl. Art. 4 sowie Art.
5 Absätze 2 und 8 der Vereinsstatuten [act. 1.12] sowie Urteil C-623/2009 E. 6.3.2 m.w.H.).
3.5.3.
Die santésuisse treffenden Tarifverhandlungspflichten leiten sich aus den entsprechenden
Pflichten der Mitglieder ab und gehen nicht darüber hinaus. Es besteht keine von den Pflichten ihrer
Mitglieder hinausgehende Verpflichtung von santésuisse zur Verhandlungsführung. Ein sonstiges
eigenes schutzwürdiges Interesse von santésuisse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. Im Folgenden genügt es daher zu prüfen, ob die Mehrheit der Mitglieder von santésuisse
ein schutzwürdiges Interesse im obgenannten Sinne hat.
4.
4.1.
Am 8. September 2010 fällte das Bundesverwaltungsgericht
im Verfahren C-623/2009 ein Urteil betreffend die Beschwerdelegitimation von santésuisse gegen Beschlüsse
der Kantonsregierungen betreffend Spital- und Pflegeheimplanung (im Folgenden: Listenentscheide). In
diesem Urteil (im Folgenden: Grundsatzurteil bzw. Urteil C-623/2009 [zur Veröffentlichung bestimmt])
kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, (1) dass sich die Beschwerdelegitimation betreffend
Listenentscheide nach Art. 48 Abs. 1 VwVG richtet und dass die Krankenversicherer
- und damit auch santésuisse - die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdelegitimation
gegen Listenentscheide nicht erfüllen (vgl. Grundsatzurteil E. 7.4.4 sowie E. 6) und (2)
dass santésuisse gegen Listenentscheide nicht zur
ideellen Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG legitimiert ist.
4.2. In zweierlei
potentiell relevanter Hinsicht unterscheidet sich die Ausgangslage im Grundsatzurteil von der vorliegenden:
4.2.1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte im oben erwähnten Fall die Legitimation von
santésuisse zum Rekurs gegen den erstinstanzlichen kantonalen Listenentscheid an die kantonale Rechtsmittelinstanz.
Da das Bundesverwaltungsgericht diese Legitimation nach
dem für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren geltenden Recht prüfte, sind die entsprechenden
Erwägungen auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren einschlägig (vgl. Grundsatzurteil
E. 6 Ingress).
4.2.2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Beschwerdelegitimation im genannten Urteil unter
Bezugnahme auf aArt. 34 VGG (in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008) in Verbindung
mit Art. 48 VwVG und stützte sich dabei namentlich auf die Materialien zu dessen Vorgängerbestimmung
aArt. 53 KVG (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; vgl. insbesondere E.
2.2 und 7.1 des Grundsatzurteils). Vorliegend ist für die Beurteilung der gleichen Frage hingegen
der im Rahmen der Neuordnung der Spitalfinanzierung geschaffene und seit dem 1. Januar 2009 in Kraft
stehende neue Art. 53 KVG (nArt. 53 KVG, AS 2008 2054 f.) als Nachfolgenorm zu aArt. 34 VGG massgebend.
Da sich weder in der Botschaft zur Spitalfinanzierung noch in den entsprechenden Ratsprotokollen Hinweise
darauf finden, dass mit der Einführung von nArt. 53 KVG (in Verbindung mit dem unverändert
gebliebenen Art. 48 VwVG) die Beschwerdelegitimation gegenüber aArt. 53 KVG bzw. aArt. 34 VGG geändert
werden sollte (vgl. BBl 2009 5581, 5597 sowie AB 2006 S 63, AB 2007 N 458 ff., AB 2007 N 530 f., AB 2007
S 763 f.), bleibt das Grundsatzurteil auch unter neuem Recht einschlägig.
4.3.
Vorliegend macht santésuisse nicht geltend, gegen Listenentscheide
zur ideellen Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG legitimiert zu sein (vgl. Beschwerde
S. 6 f.). Auch von Amtes wegen besteht kein Anlass dazu, die entsprechende Beurteilung in Frage zu stellen.
Santésuisse stimmt auch
der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil zu, wonach sich
die Frage der Beschwerdelegitimation betreffend Listenentscheide nach Art. 48 Abs. 1 VwVG richtet (vgl.
Grundsatzurteil E. 7.4.4 und 6).
Santésuisse macht aber geltend,
dass sie bzw. die Krankenversicherer aus anderen als den im Grundsatzurteil genannten Gründen zur
Beschwerde gegen Listenentscheide legitimiert seien, was nachfolgend näher zu prüfen ist.
5.
5.1.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte im Grundsatzurteil die Beschwerdelegitimation von
santésuisse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Hauptsache damit, dass für die Beschwerdeführerin
bzw. die Mehrzahl ihrer Mitglieder aus der Aufnahme von 5 zusätzlichen Pflegebetten auf der kantonalen
Pflegeheimliste kein unmittelbarer Nachteil entstehe. Sie habe daher kein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung des entsprechenden Listenentscheids. Das Interesse an einer Vermeidung der mit dem Anstieg
der Anzahl Leistungserbringer verbundenen Erhöhung der Gesundheitskosten sei nicht alleine den Krankenversicherungen
eigen, da die Gesamtheit der Akteure im Krankenversicherungsbereich dazu tendiere, eine Explosion der
Gesundheitskosten zu vermeiden. Diese Interessen würden nicht mit dem rein wirtschaftlichen Interesse
von santésuisse verschmelzen, welches darin bestehen, die Leistungen zu Lasten ihrer Mitglieder
zu begrenzen (vgl. Grundsatzurteil E. 6.6.4 m.w.H.). Ausserdem fehle es an einem durch den Listenentscheid
verursachten unmittelbaren finanziellen Nachteil für santésuisse bzw. die Mehrzahl ihrer Mitglieder.
Selbst wenn einem der Mitglieder von santésuisse die Kosten für eines oder mehrere der zusätzlichen
Pflegebetten in Rechnung gestellt würden, sei darin kein unmittelbarer finanzieller Nachteil aus
dem angefochtenen Listenentscheid zu erkennen, da es an der Kausalität zwischen der angefochtenen
Verfügung und den aus dem Eintritt des Pflegefalles resultierenden Kosten mangle. Die virtuelle
Betroffenheit auch der Mehrheit der Mitglieder genüge für die Beschwerdebefugnis nicht (vgl.
Grundsatzurteil E. 6.7).
5.2.
Im vorliegenden Verfahren bestreitet santésuisse die vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten
Urteil verwendete Argumentation im Grundsatz nicht (vgl. oben E. 5.1 und Beschwerde S. 9). Sie macht
hingegen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Umstand nicht geprüft habe, der vorliegend
zur Bejahung der Beschwerdelegitimation von santésuisse führen müsse, weshalb das Grundsatzurteil
entsprechend zu korrigieren bzw. zu präzisieren sei. Santésuisse argumentiert, dass sie bzw.
die Mehrzahl ihrer Mitglieder von Gesetzes wegen dazu verpflichtet seien, Tarifverhandlungen mit KVG-Leistungserbringern
zu führen, wobei praxisgemäss die Initiative von den Krankenversicherern auszugehen habe. Die
Zulassung eines neuen Leistungserbringers würde demnach santésuisse bzw. die Mehrzahl ihrer
Mitglieder dazu verpflichten, mit diesem neu Vertragsverhandlungen aufzunehmen und zu führen. Die
damit verbundene Bereitstellung personeller und materieller Ressourcen stelle einen unmittelbaren, direkt
aus dem angefochtenen Listenentscheid fliessenden (finanziellen) Nachteil dar. Es resultiere aus der
Zulassung eines neuen Leistungserbringers somit eine konkrete und unmittelbare Betroffenheit von santésuisse
bzw. der Mehrzahl seiner Mitglieder, welche zur Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation führe (vgl.
Beschwerde S. 9 f.).
5.3.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach
Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art.
32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Nach Art. 43 Abs. 4 KVG sind die entsprechenden Tarife und Preise
in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern zu vereinbaren (Tarifvertrag) oder werden
in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (vgl. BVGE
2010/24 E. 4.1). Das KVG setzt als Korrelat zum Versicherungsobligatorium und zum Tarifschutz voraus,
dass zwischen allen zugelassenen Leistungserbringern und allen zur Durchführung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung befugten Versicherern Tarife vorhanden sind (vgl. BGE 131 V 133 E. 9.3 m.w.H.).
Gemäss bundesrätlicher und vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigter Praxis bildet im System des KVG die Tarifvereinbarung zwischen den Tarifpartnern die
Regel. Die Tarifpartner sind zur Durchführung entsprechender Tarifverhandlungen verpflichtet (vgl.
insbesondere BVGE 2010/24 E. 5.2.1, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7407/2007
vom 23. September 2010 E. 6.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4308/2007
vom 13. Januar 2010 [publiziert als BVGE 2010/14], nicht publizierte E. 3.2 mit Hinweisen). Auch gemäss
bundesgerichtlicher Praxis sind die Tarifpartner dazu verpflichtet, nach Kräften auf das Zustandekommen
von Tarifverträgen mit allen nach den Bestimmungen des KVG zugelassenen Leistungserbringern bzw.
Krankenversicherern hinzuwirken (vgl. BGE 131 V 133 E. 9.3 m.w.H.).
Für den subsidiären Fall, dass trotz darauf zielender
Verhandlungen oder Angebote kein Vertrag zustande gekommen ist, wenn für bestimmte Einzelfälle
kein anwendbarer Vertrag existiert oder wenn die Erneuerung eines bestehenden, aber gekündigten
Vertrages gescheitert ist - herrscht mithin ein vertragsloser Zustand -, setzt die Kantonsregierung
den Tarif fest (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG; vgl. auch BVGE 2010/24 E. 5.2.1 und BGE 131 V 133 E. 5.3, 9.3
je m.w.H.).
Ist ein
Tarif einmal vereinbart oder behördlich festgelegt worden, dürfen die Tarifpartner es nicht
dabei bewenden lassen. Vielmehr sind sie dazu verpflichtet, eine ständige
Tarifpflege zu betreiben, die Tarife regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls
den gesetzlichen Anforderungen anzupassen (vgl. Art. 59c Abs. 2 der Verordnung
vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]).
Für
den Fall, dass weder ein vereinbarter noch ein behördlich festgesetzter Tarif existiert, ist im
konkreten Leistungsfall für die finanzielle Abwicklung zwischen Leistungserbringern, Versicherern
und Patienten eine Lösung zu suchen, die
den gesetzlichen Erfordernissen gerecht wird. Zur Bemessung der Vergütung aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ist dazu ein Referenztarif festzusetzen, der sowohl den Anforderungen des Tarifschutzes
wie des Tarifrechts zu genügen hat (vgl. BGE 131 V 133 m.w.H.). Zuständig für die Festsetzung
dieses Referenztarifs ist das kantonale Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG, welches Streitigkeiten
zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern (letztere gegebenenfalls auch als Vertreter der
versicherten Person) beurteilt. Sollte der Krankenversicherer nicht das kantonale Schiedsgericht anrufen,
sondern über die Höhe der Vergütung eine schriftliche Verfügung erlassen, ist im
Bestreitungsfall das kantonale Versicherungsgericht für die Festsetzung des Referenztarifs zuständig
(vgl. Art. 86 KVG und BGE 131 V 133 m.w.H.). Letztinstanzlich ist in beiden Fällen das Bundesgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 91 KVG und Art. 62 Abs. 1 ATSG).
5.4. Wie oben aufgezeigt,
sind die Krankenversicherer primär dazu verpflichtet, mit sämtlichen Leistungserbringern Tarifverhandlungen
zu führen und weitestmöglich Tarifverträge abzuschliessen (vgl. oben E. 5.3). Dazu haben
sie die notwendigen personellen und materiellen (mithin finanziellen) Ressourcen bereit zu stellen und
aufzuwenden. Es trifft grundsätzlich auch zu, dass die Neuzulassung eines KVG-Leistungserbringers
(namentlich eines Spitals oder Pflegeheims) einen neuen Tarifpartner generiert, mit dem die Krankenversicherer
entsprechende Tarifverhandlungen zu führen und möglichst auch Tarifverträge abzuschliessen
haben. Insofern resultiert für sie aus der Zulassung eines neuen Leistungserbringers ein faktischer
Nachteil. Ferner sind lediglich die Krankenversicherer (bzw. an ihrer Stelle der sie vertretende Verband)
dazu verpflichtet, mit den - ebenfalls in der Pflicht stehenden - Leistungserbringern Verhandlungen
zu führen, nicht aber natürliche und andere juristischen Personen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht
zur Tarifbildung und zur fortlaufenden Tarifpflege für die Krankenversicherer von
Gesetzes wegen direkt und zwar gegenüber allen Tarifpartnern auf Leistungserbringerseite
gilt, unabhängig davon, wie viele KVG-Leistungserbringer (z.B. Spitäler und Pflegheime,
Ärztinnen und Ärzte) und KVG-Krankenversicherer existieren und welcher Leistungsumfang (z.B.
Anzahl Spitalbetten) betroffen ist (vgl. oben E. 5.3). Die Krankenversicherer haben die notwendigen Vorkehrungen
zu treffen, um dieser Tarifpflegeverpflichtung stets nachkommen und flexibel
auf Änderungen der Umstände reagieren zu können, was auch das Bereitstellen gewisser Ressourcenreserven
bedingt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die Zulassung eines neuen
Leistungserbringers und Tarifpartners eine spürbare (auch finanzielle) Mehrbelastung mit sich bringt.
Insbesondere führt die Aufnahme eines zusätzlichen Tarifpartners auf die Spitalliste bei den
Krankenversicherern nicht unmittelbar dazu, dass zusätzliches Personal angestellt und die Infrastruktur
ausgebaut werden muss. Soweit die bereitgestellten Ressourcen unter anderem auch für Verhandlungen
mit dem neu zugelassenen Leistungserbringer eingesetzt werden, resultiert somit nur ein mittelbarer
finanzieller Nachteil. Dies gilt umso mehr für die Mitglieder von santésuisse, die ihre Ressourcen
auf Verbandsebene poolen können. Sollte sich zudem ein Leistungserbringer z.B. einem bereits bestehenden
Tarifvertrag anschliessen oder santésuisse ein ohne Weiteres akzeptables Angebot unterbreiten, hält
sich der Mehraufwand für die Krankenversicherer umso mehr in engen Grenzen und geht nicht über
das Ausmass des allgemein bereitgestellten Ressourcenpotentials hinaus.
5.5. Weiter gilt es
zu berücksichtigen, dass das von den Krankenversicherern geltend gemachte Interesse daran, ihren
Aufwand betreffend Tarifverhandlungen möglichst gering zu halten, nicht ihnen alleine vorbehalten
ist. Vielmehr sind auch die übrigen Akteure im Gesundheits- und Krankenversicherungswesen daran
interessiert, dass die Verwaltungskosten der Krankenversicherer möglichst tief gehalten werden.
Dies gilt insbesondere für die Versicherten, auf welche die Verwaltungskosten im Rahmen der Versicherungsprämien
abgewälzt werden. Das Interesse an geringem Verwaltungsaufwand und geringen Verwaltungskosten der
Krankenversicherer ist somit allgemeiner Natur und betrifft die Krankenversicherer in diesem Gesamtzusammenhang
nicht besonders, ungeachtet der Frage, ob der regierungsrätliche Entscheid eine Erweiterung des
Leistungsumfangs betrifft oder die Neuzulassung eines Leistungserbringers (vgl. analog für das allgemeine,
die Krankenversicherer nicht besonders betreffende Interesse an der Vermeidung einer Explosion der Gesundheitskosten
in E. 6.6.4 des Grundsatzurteils).
5.6. Im Übrigen
wird aus der dargestellten Kaskade zur Tarifbildung (vgl. oben E. 5.3) ersichtlich, dass die Krankenkassen
zwar dazu verpflichtet sind, Tarifverhandlungen mit einem neu zugelassenen KVG-Leistungserbringer
aufzunehmen, das Gesetz und die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber auch zwei subsidiäre Tarifbildungsmechanismen
vorsehen. Bei der Verhandlungspflicht der Krankenversicherer handelt es sich somit nicht
um eine unmittelbar durchsetzbare
Verpflichtung (wie sie z.B. eine konkrete behördliche Anordnung zur Durchführung von Tarifverhandlung
darstellen würde). Ob bzw. welche Ressourcen für die Tarifbildung aufgewendet werden, ist somit
nur mittelbar vom Zulassungsentscheid abhängig. Die aus dem Zulassungsentscheid resultierende Betroffenheit
ist damit eine virtuelle, welche kein ausreichend schutzwürdiges Interesse begründet (vgl.
oben E. 3.3.2 sowie C-623/2009 E. 6.7).
5.7. Ergänzend
ist auf zweierlei hinzuweisen:
5.7.1. Würde
der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, könnte jeder
Krankenversicherer jeden Entscheid, welcher die Zulassung eines KVG-Leistungserbringers
und potentiellen Tarifpartners betrifft, anfechten - unabhängig davon, ob eine Neuzulassung
vorliegt oder eine bestehende Zulassung bestätigt oder angepasst wird (z.B. bei Beibehaltung auf
der Spitalliste, selbst bei reduzierter Bettenzahl). Der Krankenversicherer müsste lediglich beantragen,
die entsprechenden Leistungserbringer seien nicht neu bzw. nicht mehr zuzulassen, damit sein entsprechender
Verhandlungsaufwand nicht ansteige bzw. reduziert werden könne. Dies würde in Bezug auf die
Spital- und Pflegeheimplanung im Resultat über die ideelle Verbandsbeschwerde der Krankenversicherer
hinausgehen, welche der Gesetzgeber gerade nicht eingeführt hat (vgl. Grundsatzurteil E. 7).
5.7.2. Ausserdem würde
diese Argumentation umgekehrt dazu führen, dass sämtliche tarifverhandlungspflichtigen KVG-Leistungserbringer
zur Beschwerde gegen Entscheide des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) betreffend die
Bewilligung von Versicherungseinrichtungen zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung (gemäss
Art. 13 KVG und Art. 15 KVV i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d VGG) und potentiellen Tarifpartnern legitimiert
wären. Denn auch den Leistungserbringern (vgl. oben E. 5.3) würde durch die Aufnahme von Tarifverhandlungen
mit einem neuen Krankenversicherer ein Mehraufwand entstehen.
6.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass weder die Mehrheit der Mitglieder von santésuisse noch santésuisse selbst
eine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG aufweisen und santésuisse
daher - wie von der Vorinstanz und der Klinik geltend gemacht - zur Beschwerde nicht legitimiert
ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Das Grundsatzurteil C-623/2009 ist somit auch in
Bezug auf Beschwerden, welche sich gegen die Zulassung eines neuen Leistungserbringers richten, zu bestätigen.
Eine Auseinandersetzung mit den materiellen Rügen erübrigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens.
7.
Das
Gesuch der Klinik um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird ausgangsgemäss gegenstandslos.
8.
Es
bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
8.1. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG), welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-
zu verrechnen sind. Im verbleibenden Betrag von Fr. 1'000.- ist der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
8.2. Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin
hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
Diese ist unter Berücksichtigung des notwendigen aktenkundigen Aufwands auf pauschal Fr. 4'000.-
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.