\\vs00001a.adb.intra.admin.ch\BVGER-home$\U80709142\config\Desktop\Logo_BVG_7.10_RZ.bmp

 

 

 

 

Abteilung III

C-6976/2010

 

 

 


Sachverhalt:

A.  

A.a Am 7. Juni 2010 ersuchte die Hütthaler KG aus Schwanenstadt, Österreich, das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) die Produkte mit den Bezeichnungen "Schinken mit Tomaten und Basilikum", "Schinken mit Kräutern", "Schinken mit Spargel", "Schinken mit Steinpilzen" und "Schinken mit Kürbiskernen" als Lebensmittel nach dem Cassis de Dijon-Prinzip (nachfolgend: CdD-Prinzip) in der Schweiz in Verkehr bringen zu dürfen (BAG act. 1 ff.).

A.b Mit Verfügung vom 26. August 2010 (BAG act. 85 ff.) sowie der zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärten Allgemeinverfügung Nr. 1001 desselben Tages (BAG act. 82 ff.) wurde dem Gesuch entsprochen.

A.c Die Allgemeinverfügung Nr. 1001 wurde am 31. August 2010 im Bundesblatt (BBl 2010 5504) mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:

1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels                                           (Art. 8 Abs. Bst. a VIPaV)

Schinken, hergestellt nach österreichischem Recht, der in Österreich rechtmässig in Verkehr ist, darf in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn er nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.

2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV)

Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Österreichs zu entsprechen. Massgeblich ist insbesondere folgender Rechtsakt:

Kapitel B14 [Fleisch und Fleischwaren] des Österreichischen Lebensmittelbuches.

3. Herstellung in der Schweiz

Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und Tierschutz eingehalten werden.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird [...] die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Rechtsmittel

[...]

B.
Gegen die Allgemeinverfügung vom 26. August 2010 erhob der Schweizerische Bauernverband (nachfolgend: SBV oder Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verfügung verstosse gegen das überwiegende öffentliche Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten sowie gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs.

C.
Am 20. Oktober ist der mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2010 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert, da weder die Voraussetzungen einer egoistischen noch einer ideellen Verbandsbeschwerde erfüllt seien.

E.
Mit Replik vom 12. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte diverse Unterlagen, namentlich die Statuten des SBV, das Tätigkeitsprogramm 2010, eine Mitgliederliste und einen Handelsregisterauszug, ein.

F.
Mit Duplik vom 14. Februar 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen fest.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAG gehört zu den Behörden nach Art. 33 lit. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung vom 26. August 2010, welche eine generell-konkrete Anordnung trifft und unbestrittenermassen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist, zuständig (vgl. Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 43 ff.).

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

3.
Umstritten und im Folgenden vorweg zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde gegen die vom BAG am 26. August 2010 erlassene Allgemeinverfügung legitimiert ist.

Die Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Nach der Lehre entbindet die Prüfung von Amtes wegen die beschwerdeführende Partei nicht von der Pflicht darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. BGE 133 V 239 E. 9.2 mit Hinweis; Bernhard Waldmann, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 Rz. 3 und 12; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 Rz. 29 f.; ferner Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 150 f., welcher die Pflicht zur Darlegung der Legitimation insbesondere in Bezug auf die Drittbeschwerde hervorhebt). Die ungenügende Darlegung der Legitimation kann somit zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (vgl. BGE 133 V 239 E. 9.6 und BVGE 2010/51 nicht publizierte E. 5.1 [=Urteil des Bundesverwaltungsgerichts {BVGer} C-623/2009 vom 8. September 2010]).

4.
Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; sogenannte formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. b und c, sogenannte materielle Beschwer). Zur Beschwerde berechtigt sind gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG ausserdem Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde).

4.1. Der Beschwerdeführer macht vorliegend zu Recht nicht geltend, dass ihn ein anderes Gesetz als das VwVG im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG zur Beschwerde legitimiere. Die Voraussetzungen für eine ideelle Verbandsbeschwerde sind nicht gegeben.

4.2. Zu prüfen ist somit, ob der SBV gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist.

4.2.1. Der Beschwerdeführer konnte am vorinstanzlichen Verfahren, welches mit dem Gesuch der Hütthaler KG vom 7. Juni 2010 eingeleitet und mit Veröffentlichung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 26. Au­gust 2010 abgeschlossen wurde, nicht teilnehmen. Die Voraussetzung der formellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a VwvG ist somit erfüllt (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.2).

4.2.2. In Bezug auf die materielle Beschwer macht der Beschwerdeführer geltend, im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend, im Interesse seiner Mitglieder, Beschwerde zu führen. Zu prüfen ist deshalb, ob der SBV die Voraussetzungen für eine solche Beschwerdeführung (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde) erfüllt. Die bundesgerichtliche Praxis zur Beurteilung der materiellen Beschwer bleibt auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege per 1. Januar 2007 massgebend (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 9 ff. und Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Praxiskommentar], Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 11 ff., je mit Hinweisen). Das Vorliegen einer materiellen Beschwer ist jeweils im Hinblick auf die konkrete Konstellation zu prüfen (vgl. BVGE 2010/51 E. 6.4 mit Hinweis).

Ein Verband kann die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Verband muss juristische Persönlichkeit besitzen, (2) er muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein, (3) diese Interessen müssen der Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl seiner Mitglieder gemeinsam sein und (4) jedes dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung dieser Interessen durch Beschwerde befugt (BGE 131 I 198 E. 2.1, 130 II 514 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_52/2009 vom 13. Januar 2010 E. 1.2.2 [nicht publiziert in BGE 136 I 1]). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen.

4.2.2.1 Beim SBV handelt es sich gemäss Handelsregistereintrag und Statuten (vgl. Art. 1 der Statuten) um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er ist somit eine juristische Person und deshalb partei- und prozessfähig. Die erste Voraussetzung der materiellen Beschwer ist erfüllt.

4.2.2.2 Gemäss seinen Statuten ist der SBV die Dachorganisation der Bauern und Bäuerinnen. Er ist für die globale Interessenvertretung des Bauernstandes, insbesondere gegenüber den Bundesbehörden, den Politikern und den Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie den Konsumenten und der Bevölkerung zuständig (vgl. Art. 3 der Statuten). Die zentralen Aufgaben des SBV sind: Interessenvertretung auf nationaler und internationaler Ebene mit dem Ziel, den Bauern Einkommen und Existenz zu sichern, Information der Bauern sowie allgemeine und produktionsbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Erbringen von Dienstleistungen und Wahrnehmung der Interessenvertretung bei der Grund- und höheren Berufsbildung für die Schweizer Landwirtschaft (vgl. Art. 4 der Statuten). Da mit der angefochtenen Verfügung die Herstellung, der Import und das Inverkehr­bringen von Schinken geregelt wurde, ist insgesamt davon auszugehen, dass der SBV statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der betroffenen Mitglieder befugt (vgl. dazu auch das Tätigkeitsprogramm 2010), weshalb auch die zweite Voraussetzungen erfüllt ist.

4.2.2.3 Im Weiteren ist abzuklären, ob die Interessen einer Mehrheit respektive einer grossen Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers betroffen sind. Zu prüfen ist somit, ob die Interessen derjenigen Mitgliederorganisationen, welche in der Viehwirtschaft tätig sind, gleichbedeutend mit dem Interesse einer Mehrzahl der Mitglieder des Beschwerdeführers ist, zumal die in der Viehwirtschaft tätigen Mitglieder unter den in verschiedenen Bereichen tätigen Mitgliedern des SBV am stärksten betroffen sein dürften.

Der SBV hat gemäss eingereichter Mitgliederliste 82 Mitglieder und setzt sich aus rund 20 kantonalen Berufsorganisationen sowie verschiedenen landwirtschaftlichen Fachorganisationen zusammen (vgl. Art. 5 der Statuten und Mitgliederliste). Die kantonalen Berufsorganisationen und diejenigen Fachorganisationen, welche (unter anderem) im Bereich der Viehwirtschaft tätig sind, machen dabei ungefähr die Hälfte der Mitglieder des SBV aus. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Grossteil der Mitglieder betroffen ist.

4.2.2.4 Zu prüfen ist weiter, ob ein betroffenes Verbandsmitglied selbst zur Geltendmachung seines Interesses an der Aufhebung der Bewilligung betreffend Herstellung, Import und Inverkehrbringen von nach österreichischen Vorschriften hergestelltem Schinken befugt wäre.

Als Allgemeinverfügung richtet sich die angefochtene Verfügung an einen unbestimmten Adressatenkreis, wozu nicht nur die Hütthaler KG als Gesuchstellerin und jene Personen gehören, welche im Sinne der Verfügung nach österreichischem Recht hergestellten Schinken in die Schweiz einführen beziehungsweise in der Schweiz herstellen und in Verkehr bringen wollen (Verfügungsadressaten im engeren Sinn). Die materielle Beschwer der Mitgliederorganisationen des SBV welche in der Viehwirtschaft tätig sind, und nicht zum Adressatenkreis im engeren Sinn gehören, beurteilt sich in analoger Anwendung der Kriterien für die sogenannte Drittbeschwerde (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: VwVG-Praxis­kommentar, Art. 48 Rz. 25 mit Hinweisen). Lehre und Gerichtspraxis sprechen von einer Drittbeschwerde, wenn die Beschwerde von einer Person eingereicht wird, welche weder am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, noch Verfügungsadressatin ist. Ein Dritter ist neben dem Verfügungsadressaten dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (vgl. Urteil des BVGer B-4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1). Die Beschwerdelegitimation des betreffenden Mit­glieds setzt voraus, dass es durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Diese beiden Teilge­halte der materiellen Beschwer lassen sich nur schwer auseinanderhalten. Es ist kaum denkbar, dass ein Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung haben könnte, ohne dass er von ihr berührt würde. Hingegen ist es denkbar, dass umgekehrt das Berührtsein gegeben ist, aber ein schützenswertes Interesse fehlt.

Für die Zulassung von Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers zur Beschwerde (sogenannte Konkurrentenbeschwerde) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die folgenden Grundsätze massgebend: Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Es bedarf hierfür vielmehr einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, etwa wie sie durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche oder wirtschaftspolitische Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden rechts­ungleich bzw. privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 264 E. 2c). Bezweckt ein Gesetz ausdrücklich den Schutz vor Konkurrenz, dann wird dadurch eine Rechtsposition der bisherigen Bewilligungsinhaber geschaffen, welche zur Beschwerde gegen die Zulassung neuer Konkurrenten legitimieren kann (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2c). Nicht als schutzwürdig anerkannt wird jedoch das Interesse von Produzenten an einer Verhinderung der lebensmittelpolizeilichen Zulassung eines Produkts, das den Absatz ihrer eigenen Produkte zu konkurrenzieren geeignet ist (vgl. BGE 100 Ib 331 E. 2c). Die mit dieser Zulassung verbundenen Nachteile für die bisherigen Produzenten sind bloss mögliche Folgen der Marktentwicklung und verschaffen noch keine spezifische schützenswerte Beziehungsnähe (zum Ganzen vgl. BGE 125 I 7 E. 3f mit Hinweisen; vgl. aber auch REKO EVD 99/6D-005 vom 21. Dezember 2000 E. 1.3 und 1.4 betreffend [Parallel-]Zulassung von ausländischen Pflanzenschutzmitteln). Auch das blosse Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards einer Berufsbranche vermag die Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3f). Ebenfalls als nicht schutzwürdig gilt das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts sowie die Berufung auf öffentliche Interessen (vgl. für viele BGE 133 V 188 E. 4.3.3 und 133 V 239 E. 6.3, je mit Hinweisen). Eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer aus ideellen Gründen für eine Frage besonders interessiert oder aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a).

4.2.2.5 Der SBV macht geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das überwiegende öffentliche Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten sowie gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs, da der nach österreichischem Recht hergestellte Schinken mehr Wasser enthalte, als es die von den schweizerischen Behörden Toleranzgrenzen erlauben würden. Die Konsumentinnen und Konsumenten würden über die Qualität des Schinkens getäuscht und die nach einheimischen Vorschriften hergestellten Produkte erlitten dadurch eine Benachteiligung. Die resultierende Marktverzerrung führe zu einem nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Verlust für die schweizerischen Produzenten. Soweit der SBV wirtschaftliche Nachteile für seine Mitglieder als Konkurrenten der Hersteller und Importeure von Schinken im Sinne der angefochtenen Bewilligung geltend macht, argumentiert er mit dem Interesse an der Verhinderung der Zulassung eines Konkurrenzprodukts. Konkurrenten sind allerdings - wie bereits ausgeführt - nur in besonderen Konstellationen zur Beschwerde legitimiert. Eine solche spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, liegt jedoch nicht vor. Insbesondere sind die sich einander gegenüberstehenden Konkurrenten nicht Teil einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung. Vielmehr schafft und bezweckt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), gestützt auf welches die Zulassung für den nach österreichischen Vorschriften hergestellten Schinken vorliegend erteilt wurde, einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden (Art. 1 Abs. 1 THG). Es enthält insbesondere Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis THG). Per 1. Juli 2010 wurde das THG teilrevidiert (AS 2010 2617). Mit der Revision verankerte die Schweiz einseitig das CdD-Prinzip auf Gesetzesstufe (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des THG vom 25. Juni 2008 [BBl 7275, nachfolgend: Botschaft]). Demnach sollen Produkte, die aus einem EG- oder EWR-Staat importiert wurden und nach den Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden waren, grundsätzlich in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, auch wenn sie nicht den schweizerischen Produktions- und Qualitätsstandards entsprechen. Ausnahmen sollten nur zulässig sein, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind (vgl. Botschaft S. 7276, 7292, 7323). Dies soll insbesondere - unter Vorbehalt der dafür vorausgesetzten Bewilligung durch das BAG für das erstmalige Inverkehrbringen - auch für Lebensmittel gelten (vgl. Botschaft S. 7326).

Die vom SBV geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile begründen somit keine ausreichende spezifische Beziehungsnähe. Der SBV macht auch nicht geltend, dass die angefochtene Bewilligung Konkurrenten rechtsungleich beziehungsweise privilegiert behandelt, sodass aus dem Konkurrentenstatus kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann, zumal auch die schweizerischen Viehzüchter Schinken im Sinne der angefochtenen Verfügung produzieren und in Verkehr bringen können. Soweit der SBV geltend macht, dass seine Mitglieder durch die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Vermarktung der nach schweizerischen Vorschriften hergestellten Produkte einen Wettbewerbsnachteil erlitten, da sie die Konsumenten mit zusätzlicher Produktinformation aufklären müssten, beruft er sich insbesondere auf ein Interesse an der Wahrung der Qualitätsstandards der Berufsbranche, was keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermag. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann - wie erwähnt - auch die Berufung auf öffentliche Interessen (Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten) keine Beschwerdelegitimation begründen.

4.2.2.6 Die einzelnen Mitglieder des SBV sind damit im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, da es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Da seine Mitglieder nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sind, gilt dasselbe auch für den SBV. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer auf­zuerlegen(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen; der Rest (Fr. 1'500.--) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Als Bundesbehörde hat das BAG keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Versand:

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
entscheid
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
beschwerdeführer
bundesgericht
schutzwürdiges interesse
inverkehrbringen
mitglied
bundesverwaltungsgericht
öffentliches interesse
schweiz
statuten
rechtlich geschütztes interesse
rechtsschutzinteresse(zivilprozess)
vorinstanz
bundesamt für gesundheit
allgemeinverfügung
bundesrecht
konkurrent
österreich
interessenabwägung
prozessvoraussetzung
richtlinie(allgemein)
zugang(allgemein)
schweizer bürgerrecht
lebensmittel
verfahren
weisung
begründung des entscheids
gesetz
beschwerdelegitimation
ware
produktion
gesetzessammlung
konsument
verbandsbeschwerde
aufhebung(allgemein)
gerichts- und verwaltungspraxis
tätigkeit
examinator
verfahrenskosten
verordnung
frage
beweismittel
legitimation
verkehr
meinung
erbschaft
freiburg(kanton)
viehzucht
vorteil
ausländer
wirtschaft
verein
parteientschädigung
hersteller
person
botschaft(parlamentsvorlage)
abstimmungsbotschaft
revision(entscheid)
revision(raumplan)
eu
richterliche behörde
berufsverband
gesuch an eine behörde
Amtliche Sammlung
Bundesblatt
Weitere Urteile ab 2000