Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. Juni
2010 ersuchte die Hütthaler KG aus Schwanenstadt, Österreich, das Bundesamt für Gesundheit
(nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) die Produkte mit den Bezeichnungen "Schinken mit Tomaten und
Basilikum", "Schinken mit Kräutern", "Schinken mit Spargel", "Schinken
mit Steinpilzen" und "Schinken mit Kürbiskernen" als Lebensmittel nach dem Cassis
de Dijon-Prinzip (nachfolgend: CdD-Prinzip) in der Schweiz in Verkehr bringen zu dürfen (BAG act. 1 ff.).
A.b Mit Verfügung
vom 26. August 2010 (BAG act. 85 ff.) sowie der zum integrierenden Bestandteil der Verfügung
erklärten Allgemeinverfügung Nr. 1001 desselben Tages (BAG act. 82 ff.) wurde
dem Gesuch entsprochen.
A.c Die Allgemeinverfügung
Nr. 1001 wurde am 31. August 2010 im Bundesblatt (BBl 2010 5504) mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels
(Art. 8 Abs. Bst. a VIPaV)
Schinken, hergestellt nach österreichischem Recht, der in Österreich
rechtmässig in Verkehr ist, darf in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt
und in Verkehr gebracht werden, auch wenn er nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften
entsprechen.
2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu
entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV)
Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen
Union (EU) und Österreichs zu entsprechen. Massgeblich ist insbesondere folgender Rechtsakt:
Kapitel B14 [Fleisch und Fleischwaren] des Österreichischen Lebensmittelbuches.
3. Herstellung in der Schweiz
Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die schweizerischen
Vorschriften über den Arbeitnehmer- und Tierschutz eingehalten werden.
4. Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird
[...] die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Rechtsmittel
[...]
B.
Gegen
die Allgemeinverfügung vom 26. August 2010 erhob der Schweizerische Bauernverband (nachfolgend:
SBV oder Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verfügung
verstosse gegen das überwiegende öffentliche Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und
Konsumenten sowie gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs.
C.
Am
20. Oktober ist der mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 einverlangte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'500.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
D.
Mit
Vernehmlassung vom 29. November 2010 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer
sei zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert, da weder die Voraussetzungen einer egoistischen noch
einer ideellen Verbandsbeschwerde erfüllt seien.
E.
Mit
Replik vom 12. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte diverse
Unterlagen, namentlich die Statuten des SBV, das Tätigkeitsprogramm 2010, eine Mitgliederliste
und einen Handelsregisterauszug, ein.
F.
Mit
Duplik vom 14. Februar 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen fest.
G.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für
die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAG gehört zu den Behörden
nach Art. 33 lit. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung vom 26. August 2010,
welche eine generell-konkrete Anordnung trifft und unbestrittenermassen eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG ist, zuständig (vgl. Felix Uhlmann,
in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5
N 43 ff.).
2.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
3.
Umstritten
und im Folgenden vorweg zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde
gegen die vom BAG am 26. August 2010 erlassene Allgemeinverfügung legitimiert ist.
Die Legitimation im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen,
deren Vorliegen von der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6
E. 1 mit Hinweisen). Nach der Lehre entbindet die Prüfung von Amtes wegen die beschwerdeführende
Partei nicht von der Pflicht darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt
(vgl. BGE 133 V 239 E. 9.2 mit Hinweis; Bernhard Waldmann,
in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, Art. 89 Rz. 3 und 12; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999,
§ 21 Rz. 29 f.; ferner Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
Bern 1983, S. 150 f., welcher die Pflicht zur Darlegung der Legitimation insbesondere in Bezug
auf die Drittbeschwerde hervorhebt). Die ungenügende Darlegung der Legitimation kann somit zu einem
Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (vgl. BGE 133 V 239
E. 9.6 und BVGE 2010/51 nicht publizierte E. 5.1 [=Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
{BVGer} C-623/2009 vom 8. September 2010]).
4.
Zur
Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; sogenannte formelle
Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. b und c, sogenannte materielle Beschwer).
Zur Beschwerde berechtigt sind gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG ausserdem Personen, Organisationen
und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde).
4.1. Der Beschwerdeführer
macht vorliegend zu Recht nicht geltend, dass ihn ein anderes Gesetz als das VwVG im Sinne von Art. 48
Abs. 2 VwVG zur Beschwerde legitimiere. Die Voraussetzungen für eine ideelle Verbandsbeschwerde
sind nicht gegeben.
4.2. Zu prüfen
ist somit, ob der SBV gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist.
4.2.1. Der Beschwerdeführer
konnte am vorinstanzlichen Verfahren, welches mit dem Gesuch der Hütthaler KG vom 7. Juni 2010
eingeleitet und mit Veröffentlichung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 26. August
2010 abgeschlossen wurde, nicht teilnehmen. Die Voraussetzung der formellen Beschwer gemäss Art. 48
Abs. 1 lit. a VwvG ist somit erfüllt (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.2).
4.2.2. In Bezug auf
die materielle Beschwer macht der Beschwerdeführer geltend, im eigenen Namen, aber gewissermassen
stellvertretend, im Interesse seiner Mitglieder, Beschwerde zu führen. Zu prüfen ist deshalb,
ob der SBV die Voraussetzungen für eine solche Beschwerdeführung (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde)
erfüllt. Die bundesgerichtliche Praxis zur Beurteilung der materiellen Beschwer bleibt auch nach
dem Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege per 1. Januar 2007 massgebend (vgl. BGE 136 II 539
E. 1.1 mit Hinweisen; Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 9 ff. und Vera Marantelli-Sonanini/Said
Huber, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Praxiskommentar],
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 11 ff.,
je mit Hinweisen). Das Vorliegen einer materiellen Beschwer ist jeweils im Hinblick auf die konkrete
Konstellation zu prüfen (vgl. BVGE 2010/51 E. 6.4 mit Hinweis).
Ein Verband kann die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn vier
Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Verband muss juristische Persönlichkeit besitzen,
(2) er muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein,
(3) diese Interessen müssen der Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl seiner Mitglieder gemeinsam
sein und (4) jedes dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung dieser Interessen durch
Beschwerde befugt (BGE 131 I 198 E. 2.1, 130 II 514 E. 2.3.3; Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 2C_52/2009 vom 13. Januar 2010 E. 1.2.2 [nicht publiziert in BGE 136 I 1]).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen.
4.2.2.1 Beim SBV handelt
es sich gemäss Handelsregistereintrag und Statuten (vgl. Art. 1 der Statuten) um einen Verein
im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210). Er ist somit eine juristische Person und deshalb partei- und prozessfähig. Die erste
Voraussetzung der materiellen Beschwer ist erfüllt.
4.2.2.2 Gemäss
seinen Statuten ist der SBV die Dachorganisation der Bauern und Bäuerinnen. Er ist für die
globale Interessenvertretung des Bauernstandes, insbesondere gegenüber den Bundesbehörden,
den Politikern und den Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie den Konsumenten und der Bevölkerung
zuständig (vgl. Art. 3 der Statuten). Die zentralen Aufgaben des SBV sind: Interessenvertretung
auf nationaler und internationaler Ebene mit dem Ziel, den Bauern Einkommen und Existenz zu sichern,
Information der Bauern sowie allgemeine und produktionsbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Erbringen
von Dienstleistungen und Wahrnehmung der Interessenvertretung bei der Grund- und höheren Berufsbildung
für die Schweizer Landwirtschaft (vgl. Art. 4 der Statuten). Da mit der angefochtenen Verfügung
die Herstellung, der Import und das Inverkehrbringen von Schinken geregelt wurde, ist insgesamt
davon auszugehen, dass der SBV statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der betroffenen
Mitglieder befugt (vgl. dazu auch das Tätigkeitsprogramm 2010), weshalb auch die zweite Voraussetzungen
erfüllt ist.
4.2.2.3 Im Weiteren
ist abzuklären, ob die Interessen einer Mehrheit respektive einer grossen Zahl der Mitglieder des
Beschwerdeführers betroffen sind. Zu prüfen ist somit, ob die Interessen derjenigen Mitgliederorganisationen,
welche in der Viehwirtschaft tätig sind, gleichbedeutend mit dem Interesse einer Mehrzahl der Mitglieder
des Beschwerdeführers ist, zumal die in der Viehwirtschaft tätigen Mitglieder unter den in
verschiedenen Bereichen tätigen Mitgliedern des SBV am stärksten betroffen sein dürften.
Der SBV hat gemäss eingereichter Mitgliederliste 82 Mitglieder
und setzt sich aus rund 20 kantonalen Berufsorganisationen sowie verschiedenen landwirtschaftlichen
Fachorganisationen zusammen (vgl. Art. 5 der Statuten und Mitgliederliste). Die kantonalen Berufsorganisationen
und diejenigen Fachorganisationen, welche (unter anderem) im Bereich der Viehwirtschaft tätig sind,
machen dabei ungefähr die Hälfte der Mitglieder des SBV aus. Es ist daher davon auszugehen,
dass ein Grossteil der Mitglieder betroffen ist.
4.2.2.4 Zu prüfen
ist weiter, ob ein betroffenes Verbandsmitglied selbst zur Geltendmachung seines Interesses an der Aufhebung
der Bewilligung betreffend Herstellung, Import und Inverkehrbringen von nach österreichischen Vorschriften
hergestelltem Schinken befugt wäre.
Als Allgemeinverfügung richtet sich die angefochtene Verfügung
an einen unbestimmten Adressatenkreis, wozu nicht nur die Hütthaler KG als Gesuchstellerin und jene
Personen gehören, welche im Sinne der Verfügung nach österreichischem Recht hergestellten
Schinken in die Schweiz einführen beziehungsweise in der Schweiz herstellen und in Verkehr bringen
wollen (Verfügungsadressaten im engeren Sinn). Die materielle Beschwer der Mitgliederorganisationen
des SBV welche in der Viehwirtschaft tätig sind, und nicht zum Adressatenkreis im engeren Sinn gehören,
beurteilt sich in analoger Anwendung der Kriterien für die sogenannte Drittbeschwerde (vgl. Vera
Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: VwVG-Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 25 mit Hinweisen).
Lehre und Gerichtspraxis sprechen von einer Drittbeschwerde, wenn die Beschwerde von einer Person eingereicht
wird, welche weder am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, noch Verfügungsadressatin ist.
Ein Dritter ist neben dem Verfügungsadressaten dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch den
angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten
Beziehung zur Streitsache steht und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet
(vgl. Urteil des BVGer B-4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen
geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (vgl. BGE 136 II 539
E. 1.1). Die Beschwerdelegitimation des betreffenden Mitglieds setzt voraus, dass es durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Diese beiden Teilgehalte
der materiellen Beschwer lassen sich nur schwer auseinanderhalten. Es ist kaum denkbar, dass ein Beschwerdeführer
ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung haben könnte, ohne dass
er von ihr berührt würde. Hingegen ist es denkbar, dass umgekehrt das Berührtsein gegeben
ist, aber ein schützenswertes Interesse fehlt.
Für die Zulassung von Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers
zur Beschwerde (sogenannte Konkurrentenbeschwerde) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die folgenden Grundsätze massgebend: Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers sind nicht schon
aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde
legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft
keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Es bedarf hierfür vielmehr einer spezifischen,
qualifizierten Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird,
etwa wie sie durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche oder wirtschaftspolitische Zulassungs-
oder Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen
sind. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten
würden rechtsungleich bzw. privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 264 E. 2c).
Bezweckt ein Gesetz ausdrücklich den Schutz vor Konkurrenz, dann wird dadurch eine Rechtsposition
der bisherigen Bewilligungsinhaber geschaffen, welche zur Beschwerde gegen die Zulassung neuer Konkurrenten
legitimieren kann (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2c). Nicht als schutzwürdig anerkannt
wird jedoch das Interesse von Produzenten an einer Verhinderung der lebensmittelpolizeilichen Zulassung
eines Produkts, das den Absatz ihrer eigenen Produkte zu konkurrenzieren geeignet ist (vgl. BGE 100 Ib 331
E. 2c). Die mit dieser Zulassung verbundenen Nachteile für die bisherigen Produzenten sind
bloss mögliche Folgen der Marktentwicklung und verschaffen noch keine spezifische schützenswerte
Beziehungsnähe (zum Ganzen vgl. BGE 125 I 7 E. 3f mit Hinweisen; vgl. aber auch
REKO EVD 99/6D-005 vom 21. Dezember 2000 E. 1.3 und 1.4 betreffend [Parallel-]Zulassung
von ausländischen Pflanzenschutzmitteln). Auch das blosse Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards
einer Berufsbranche vermag die Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. BGE 125 I 7
E. 3f). Ebenfalls als nicht schutzwürdig gilt das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung
und Durchsetzung des Bundesrechts sowie die Berufung auf öffentliche Interessen (vgl. für viele
BGE 133 V 188 E. 4.3.3 und 133 V 239 E. 6.3, je mit Hinweisen). Eine
besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich auch nicht bereits daraus,
dass sich der Beschwerdeführer aus ideellen Gründen für eine Frage besonders interessiert
oder aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20
E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a).
4.2.2.5 Der SBV macht
geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das überwiegende öffentliche Interesse
des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten sowie gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs, da der
nach österreichischem Recht hergestellte Schinken mehr Wasser enthalte, als es die von den schweizerischen
Behörden Toleranzgrenzen erlauben würden. Die Konsumentinnen und Konsumenten würden über
die Qualität des Schinkens getäuscht und die nach einheimischen Vorschriften hergestellten
Produkte erlitten dadurch eine Benachteiligung. Die resultierende Marktverzerrung führe zu einem
nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Verlust für die schweizerischen Produzenten. Soweit
der SBV wirtschaftliche Nachteile für seine Mitglieder als Konkurrenten der Hersteller und Importeure
von Schinken im Sinne der angefochtenen Bewilligung geltend macht, argumentiert er mit dem Interesse
an der Verhinderung der Zulassung eines Konkurrenzprodukts. Konkurrenten sind allerdings - wie
bereits ausgeführt - nur in besonderen Konstellationen zur Beschwerde legitimiert. Eine solche
spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst
wird, liegt jedoch nicht vor. Insbesondere sind die sich einander gegenüberstehenden Konkurrenten
nicht Teil einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung. Vielmehr
schafft und bezweckt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse
(THG, SR 946.51), gestützt auf welches die Zulassung für den nach österreichischen
Vorschriften hergestellten Schinken vorliegend erteilt wurde, einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich
des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden (Art. 1 Abs. 1
THG). Es enthält insbesondere Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach
ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis
THG). Per 1. Juli 2010 wurde das THG teilrevidiert (AS 2010 2617). Mit der Revision verankerte
die Schweiz einseitig das CdD-Prinzip auf Gesetzesstufe (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision
des THG vom 25. Juni 2008 [BBl 7275, nachfolgend: Botschaft]). Demnach sollen Produkte, die
aus einem EG- oder EWR-Staat importiert wurden und nach den Vorschriften des Exportlandes hergestellt
worden waren, grundsätzlich in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, auch wenn sie
nicht den schweizerischen Produktions- und Qualitätsstandards entsprechen. Ausnahmen sollten nur
zulässig sein, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich
sind (vgl. Botschaft S. 7276, 7292, 7323). Dies soll insbesondere - unter Vorbehalt der
dafür vorausgesetzten Bewilligung durch das BAG für das erstmalige Inverkehrbringen -
auch für Lebensmittel gelten (vgl. Botschaft S. 7326).
Die vom SBV geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile begründen
somit keine ausreichende spezifische Beziehungsnähe. Der SBV macht auch nicht geltend, dass die
angefochtene Bewilligung Konkurrenten rechtsungleich beziehungsweise privilegiert behandelt, sodass aus
dem Konkurrentenstatus kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann, zumal auch die schweizerischen
Viehzüchter Schinken im Sinne der angefochtenen Verfügung produzieren und in Verkehr bringen
können. Soweit der SBV geltend macht, dass seine Mitglieder durch die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die Vermarktung der nach schweizerischen Vorschriften hergestellten Produkte einen Wettbewerbsnachteil
erlitten, da sie die Konsumenten mit zusätzlicher Produktinformation aufklären müssten,
beruft er sich insbesondere auf ein Interesse an der Wahrung der Qualitätsstandards der Berufsbranche,
was keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermag. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann - wie erwähnt - auch die Berufung auf öffentliche Interessen (Schutz der Konsumentinnen
und Konsumenten) keine Beschwerdelegitimation begründen.
4.2.2.6 Die einzelnen
Mitglieder des SBV sind damit im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Beschwerdeführung im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, da es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Da
seine Mitglieder nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sind, gilt dasselbe auch für den SBV.
Damit sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
5.
Es
bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen(Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen;
der Rest (Fr. 1'500.--) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Als Bundesbehörde hat
das BAG keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).