Sachverhalt:
A.
Die
Air Zermatt AG (nachfolgend: Air Zermatt) bezweckt laut Auszug aus dem Handelsregister und Art. 2 ihrer
Statuten im Wesentlichen die Durchführung von Rettungs-, Such- und Transportflügen aller Art,
von Hilfsaktionen bei Katastrophen, von Transporten von Erkrankten und Verunfallten in der Luft und am
Boden, von Personen- und Materialtransporten, von Verkehrsüberwachungen, von Feuerbekämpfungen,
von Foto- und Filmflügen sowie die künstliche Auslösung von Lawinen aus Luftfahrzeugen
unter Wahrung der allgemeinen und speziell der touristischen Interessen (Akten im Hauptdossier C-6561/2015
[nachfolgend: act.] 1, Beilage 3; siehe auch www.zefix.ch).
B.
Laut
Tarifvertrag vom 23. Januar 2006 zwischen den Walliser Rettungsunternehmen, vertreten durch den Verein
Kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO), und santésuisse galten im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (nachfolgend auch: OKP) ab 1. Januar 2006 für helikoptergestützte
Rettungseinsätze folgende Tarife (Akten im Hauptdossier C-6561/2015 [nachfolgend: act.] 1, Beilage
9):
-
Zweimotoriger Helikopter Fr.
87.20 pro Flugminute
-
Einmotoriger HelikopterFr.
77.- pro Flugminute
-
Nachtzuschlag (20h bis 8h)Fr.
13.65 pro Flugminute
-
MaterialkostenFr.
150.- pro Fall / Patient
Dieser Tarifvertrag wurde laut übereinstimmender Darstellung der Beschwerdebeteiligten vom KWRO
per 31. Dezember 2011 gekündigt. In der Folge einigten sich die Tarifpartner dahingehend, dass die
bisherigen Tarife auch für das Jahr 2012 gelten, was vom Staatsrat des Kantons Wallis (nachfolgend:
Staatsrat oder Vorinstanz) genehmigt wurde. Danach hat der Staatsrat den Vertrag für ein weiteres
Jahr verlängert, so dass diese Tarife auch für das Jahr 2013 zur Anwendung kamen.
C.
C.a Nach
erfolglosen Verhandlungen bezüglich der Tarife ab 2014 reichte der KWRO im Namen der beiden Leistungserbringer
für helikoptergestützte Rettungseinsätze im Kanton Wallis, der Air Glaciers SA (nachfolgend:
Air Glaciers) und der Air Zermatt, am 15. Januar 2014 beim Staatsrat ein Gesuch um Festsetzung der Tarife
für helikoptergestützte Rettungseinsätze für das Jahr 2014 ein (act. 1, Beilage 21).
C.b Der
Staatsrat setzte daraufhin die Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze der Walliser
Rettungsunternehmungen mittels einer vorsorglichen Massnahme vom 30. April 2014 unter anderem
für die durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer (nachfolgend:
tarifsuisse) rückwirkend ab 1. Januar 2014 für die Dauer des Festsetzungsverfahrens
provisorisch wie folgt fest (act. 1, Beilage 6):
-
Zweimotoriger Helikopter Fr.
87.20 pro Flugminute
-
Einmotoriger HelikopterFr.
77.- pro Flugminute
-
Nachtzuschlag (20h bis 8h)Fr.
13.65 pro Flugminute
-
MaterialkostenFr.
150.- pro Fall / Patient
C.c Mit
Schreiben vom 15. Dezember 2014 bzw. vom 16. April 2015 reichte die Air Zermatt eine Aufstellung der
Kosten von zwei Rettungshelikoptern aus den letzten fünf Jahren ein (act. 1, Beilagen 22a und 22b).
C.d Der
Staatsrat unterbreitete den Beteiligten am 26. Juni 2015 folgenden Tarifvorschlag (act. 1, Beilage 23):
-
Zweimotoriger Helikopter Fr.
108.05 pro Flugminute
-
Einmotoriger HelikopterFr.
83.25 pro Flugminute
-
Nachtzuschlag (20h bis 8h)Fr.
14.45 pro Flugminute
-
MaterialkostenFr.
159.- pro Fall / Patient
Auf Anfrage der zuständigen Staatsrätin reichte die Schweizerische Rettungsflugwacht (REGA)
dazu am 29. Juli 2015 eine Stellungnahme ein (act. 29, Beilage 6). Zum Tarifvorschlag nahmen die
Air Zermatt am 10. und am 31. August 2015 (act. 1, Beilagen 24a und 24b), die KWRO am 14. August
2015 (act. 1, Beilage 12) sowie tarifsuisse am 31. August 2015 (act. 1, Beilage 14) Stellung.
C.e Die
Preisüberwachung nahm am 14. August 2015 auf Einladung des Staatsrats ebenfalls Stellung und empfahl
die Festsetzung folgender Tarife (act. 29, Beilage 4):
-
Zweimotoriger Helikopter Fr.
92.75 pro Flugminute
-
Einmotoriger HelikopterFr.
81.60 pro Flugminute
-
Nachtzuschlag (20h bis 8h)Fr.
14.45 pro Flugminute
-
MaterialkostenFr.
159.- pro Fall / Patient
C.f Mit
Beschluss vom 9. September 2015 setzte der Staatsrat die Tarife für helikoptergestützte
Rettungseinsätze der Walliser Rettungsunternehmungen Air Zermatt und Air Glaciers gegenüber
tarifsuisse mit Wirkung ab 1. Januar 2014 definitiv wie folgt fest (act. 29, Beilage 1):
-
Zweimotoriger Helikopter Fr.
108.05 pro Flugminute
-
Einmotoriger HelikopterFr.
83.25 pro Flugminute
-
Nachtzuschlag (20h bis 8h)Fr.
14.45 pro Flugminute
-
MaterialkostenFr.
159.- pro Fall / Patient
Der Staatsrat ordnete zudem
an, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen wird.
D.
Gegen
diesen Beschluss erhoben 47 Krankenversicherer, vertreten durch tarifsuisse, diese vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Vincent Augustin, mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und stellten folgende Rechtsbegehren (Akten im Subdossier C-6471/2015 [nachfolgend: Subdossier-act.]
1):
1.Der
angefochtene Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. September 2015 betreffend die Tarife
für Helikopter-Rettungstransporte ab 1.1.2014 sei aufzuheben.
2.Die
Rechtssache sei der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen; eventualiter sei der Tarif für
Helikopter-Rettungstransporte im Kanton Wallis ab 1.1.2014 nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
3.Die
durch die Vorinstanz vorliegender Beschwerde aberkannte aufschiebende Wirkung sei - schon vorweg
mittels Präsidialentscheid - wiederherzustellen.
E.
Die
Air Zermatt, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Frese, erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2015
ebenfalls Beschwerde gegen den Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015 und stellte folgende
Rechtsbegehren (Geschäftsnummer C-6561/2015; act. 1):
1. Die
Verfügung des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. September 2015 sei aufzuheben und für die
Beschwerdeführerin sei ein für Rettungseinsätze mit Helikoptern geltender KVG-Tarif ab
dem 1. Januar 2014 mindestens wie folgt festzulegen:
a)
Hauptantrag
-
Helikopter (einmotorig):Fr.
120.25 / Flugminute
-
Helikopter (doppelmotorig):Fr.
136.18 / Flugminute
-
Nachtzuschlag (20h-8h):Fr.
21.32 / Flugminute
b)
eventualiter
-
Helikopter (einmotorig):Fr.
114.43 / Flugminute
-
Helikopter (doppelmotorig):Fr.
128.58 / Flugminute
-
Nachtzuschlag (20h-8h):Fr.
20.51 / Flugminute
2. Eventualiter
sei die Verfügung des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. September 2015 aufzuheben und die
Sache zur neuen Festsetzung eines Tarifs, welche die nachgewiesenen Kosten (vollständig) deckt,
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.In
prozessualer Hinsicht sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin explizit auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung verzichte und beantrage, dass die Tarife wie vom Staatsrat in seiner Verfügung
vom 9. September 2015 festgesetzt vorerst für die Dauer dieses Verfahrens Bestand hätten.
F.
Am
12. Oktober 2015 erhob auch die Air Glaciers Beschwerde gegen den Staatsratsbeschluss vom 9. September
2015. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer C-6521/2015 geführt.
G.
Mit
Zwischenverfügungen vom 23. Oktober 2015 hat die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren der
tarifsuisse aufgeteilt und soweit es sich gegen die Air Zermatt richtet unter der Geschäftsnummer
C-6471/2015 weitergeführt (act. 2). Sodann wurden die Beschwerdeverfahren unter den Geschäftsnummern
C-6471/2015 und C-6561/2015 mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag vereinigt (act. 3).
H.
Die
mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 von den beschwerdeführenden Krankenversicherern
und der Air Zermatt eingeforderten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 2'000.-
bzw. Fr. 5'000.- gingen am 9. November 2015 und am 12. November 2015 bei der Gerichtskasse
ein (Subdossier-act. 4; act. 3 und 12).
I.
Mit
Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der tarifsuisse
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. Die Anträge der Air Zermatt um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen während der Verfahrensdauer wies sie ab. Ebenfalls wies sie den am
23. November 2015 gestellten Antrag der Air Zermatt (act. 14) auf Vereinigung der drei Verfahren der
tarifsuisse gegen die Air Zermatt, die Air Glaciers und die KWRO ab (act. 17).
J.
Mit
Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Air Zermatt
vom 30. November 2015 (act. 15) um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab (act. 23).
K.
Mit
Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden (act. 29).
L.
Tarifsuisse
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016, dass das Rechtsbegehren der Air Zermatt gemäss
Ziffer 1 der Beschwerde vom 12. Oktober 2015 im Verfahren C-6561/2015 abzuweisen sei. Gleichzeitig sei
das Eventualbegehren in Ziffer 2 insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt würden. Abzuweisen sei aber der diesbezügliche
Unterantrag auf Festsetzung eines Tarifes durch die Vorinstanz, «welcher die nachgewiesenen Kosten
vollständig decke» (act. 28).
M.
Die
Air Zermatt hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 im Verfahren C-6471/2015 an den in
ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2015 im Verfahren C-6561/2015 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
fest, mit Ausnahme des zwischenzeitlich obsolet gewordenen prozessualen Begehrens unter Ziffer 3 (act.
30).
N.
Mit
Eingabe vom 8. April 2016 nahm die Air Zermatt unaufgefordert zur Beschwerdeantwort der tarifsuisse Stellung
(act. 36).
O.
Mit
Schreiben vom 18. April 2016 teilte die CSS-Krankenversicherung AG mit, dass sie sowie die INTRAS Kranken-Versicherung
AG, die Arcosana AG und die Sanagate AG seit 1. Januar 2016 nicht mehr durch tarifsuisse vertreten würden.
An den bisherigen Ausführungen werde festgehalten. Die genannten Krankenversicherer würden
neu durch die CSS Kranken-Versicherung AG vertreten (act. 38).
P.
Auf
Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 29. März 2016; act. 31) reichte die
Preisüberwachung am 25. April 2016 ihre Stellungnahme ein und hielt an ihrer Empfehlung vom 14.
August 2015, die sie im vorinstanzlichen Verfahren abgegeben hatte, fest (act. 39).
Q.
Die
Air Zermatt nahm mit Eingabe vom 9. Mai 2016 unaufgefordert zur Empfehlung der Preisüberwachung
Stellung (act. 41). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2016 aus den Akten gewiesen (act.
42).
R.
Auf
Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 28. April 2016; act. 40) nahm am 26. Mai
2016 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Fachbehörde Stellung (act. 43). Das BAG vertrat
die Ansicht, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
S.
Mit
Datum vom 22. Juni 2016, vom 23. Juni 2016 sowie vom 1. Juli 2016 reichten die Vorinstanz (act. 50),
die tarifsuisse (act. 49) und die Air Zermatt (act. 51) ihre Schlussstellungnahmen ein. Die Air
Zermatt wies dabei darauf hin, dass ihr beim Rechtsbegehren ein Tippfehler unterlaufen sei. Im Eventualbegehren
des Hauptbegehrens müsse es für den doppelmotorigen Helikopter Fr. 129.58 pro Flugminute
(anstatt Fr. 128.58) heissen.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 verzichteten die von
der CSS Kranken-Versicherung AG vertretenen Krankenversicherer unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen
und Anträge auf weitere Bemerkungen (act. 52).
T.
Mit
Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 53).
U.
Auf
den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs.
2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige
Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.
Nach
Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der angefochtene Staatsratsbeschluss vom
9. September 2015 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführenden in den Verfahren C-6561/2015 und C-6471/2015 haben am
vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teilgenommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen
Staatsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist, nachdem auch die Kostenvorschüsse rechtzeitig
geleistet wurden, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
Anfechtungsobjekt
und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E.
4.2) bildet der Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015 betreffend Festsetzung der Tarife für
helikoptergestützte Rettungseinsätze im Kanton Wallis ab 1. Januar 2014 zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gegenüber der im Zeitpunkt des Beschlusses von der tarifsuisse vertretenen
Krankenversicherern. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen ist die Höhe der OKP-Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze
der Air Zermatt.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter
Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden
(Art. 49 VwVG). Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht
mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario;
BVGE 2010/24 E. 5.1).
4.2 Das
Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann
es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
4.3 Nach
der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen
einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung
zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren
Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6).
Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder
die
Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc).
Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das
nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht,
soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht,
in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3;
135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139
II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4).
4.4 Im
Bereich der Tariffestsetzungen gilt es zu beachten, dass die Kantonsregierung vorher die Preisüberwachung
anhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem begründen muss, wenn
sie deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der Rechtsprechung des Bundesrates
kam den Empfehlungen der Preisüberwachung ein besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte
Stellungnahme bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setze (vgl. RKUV 1997 KV
16 S. 343 E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss dann eine
Zurückhaltung, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen der Preisüberwachung
übereinstimmt (BVGE 2012/18 E. 5.4; 2010/25 E. 2.4.2). Weicht die Kantonsregierung hingegen
von den Empfehlungen der Preisüberwachung ab, kommt weder der Ansicht der Preisüberwachung
noch derjenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu (BVGE 2010/62 nicht publizierte E. 2.4.2, vgl.
auch Staffelbach/Endrass, Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen
des Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, 2006 Rz. 231).
Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt es - trotz Anhörungs- und Begründungspflicht
gemäss Art. 14 PüG - der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen
(vgl. auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4; Rudolf Lanz, Die wettbewerbspolitische
Preisüberwachung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts-
und Binnenmarktrecht, 2007, N 113). Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im Übrigen unterliegen
die verschiedenen Stellungnahmen - auch der weiteren Verfahrensbeteiligten - der freien Beweiswürdigung
bzw. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2012/18 E. 5.4, 2010/25 E. 2.4.3).
5.
5.1 Im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die anerkannten Krankenversicherungen die
Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG
festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und
ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen Untersuchungen, Behandlungen
und Pflegemassnahmen, die unter anderem von Ärzten ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim
durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG); weiter umfassen diese Leistungen auch einen Beitrag
an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG).
5.2 In
Art. 33 Bst. g KVV (SR 832.102) hat der Bundesrat das Departement beauftragt, nach Anhören der zuständigen
Kommission den in Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten
zu bezeichnen, wobei die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes einen Teil
der stationären Behandlung darstellen. In der Folge hat das Departement in Art. 26 Abs. 1 KLV (SR
832.112.31) vorgesehen, dass die Versicherung 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten
zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden
Leistungserbringer übernimmt, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport
in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro
Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen. Nach Art. 27 KLV übernimmt die Versicherung
50 Prozent der Kosten für Rettungen in der Schweiz; maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von
5000 Franken übernommen.
5.3 Rettung
im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG ist die Befreiung aus einer Gesundheit und Leben bedrohenden Lage
oder die notfallmässige Zuführung zur medizinischen Versorgung oder beides. Es geht darum,
das Leben der versicherten Person zu retten, eine drohende Lebensgefahr als Folge einer sich rasch verschlechternden
Gesundheit abzuwenden oder einen ernsthaften Gesundheitsschaden zu verhindern. Der Begriff der Rettung
setzt mithin eine Notfallsituation voraus (Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, S. 550 Rz. 473; vgl. auch Alfred Maurer, Transport-
und Rettungskosten in der Krankenversicherung und anderen Zweigen der Sozialversicherung, in: Mélanges
en l'honneur de Jean-Louis Duc, 2001, S. 182).
5.4 Der
Begriff der Rettungskosten umfasst neben dem medizinischen Notfalltransport auch alle weiteren Massnahmen,
die zur Rettung einer betroffenen Person notwendig sind (BGE 130 V 424 E. 3.3). Die Kosten der notwendigen
ärztlichen Begleitung sind im Kostenbeitrag nach Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG nicht enthalten,
sondern fallen unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG (BGE 130 V 424 E. 3.3; Eugster,
a.a.O., S. 551 Rz. 476).
5.5 Nach
Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach den Art. 25-31 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
6.
6.1 Gemäss
Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die
Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 36-40 KVG erfüllen.
Solche Leistungserbringer sind nach Art. 35 Abs. 2 KVG unter anderem Transport-und Rettungsunternehmen
(Bst. m; in Kraft seit dem 1. Januar 2001). Letztere dürfen zu Lasten eines Versicherers tätig
sein, wenn sie nach kantonalem Recht zugelassen sind und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über
die Durchführung von Transporten und Rettungen abschliessen (Art. 56 KVV; vgl. BGE 130 V 424 E.
1.3).
6.2 Im
Kanton Wallis sind die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung für die im Bereich des
Rettungswesens tätigen Unternehmen im Gesetz über die Organisation des Rettungswesens vom 27.
März 1996 (SGS 810.8) und in der Verordnung über die Organisation des Rettungswesens vom 20.
November 1996 (SGS 810.800) geregelt. Die Air Zermatt verfügt über eine Betriebsbewilligung
des Kantons Wallis (act. 1, Beilage 15) sowie über eine Anerkennung als Rettungsdienst des Interverbands
für Rettungswesen (IVR; act. 1, Beilage 26).
7.
7.1 Die
Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen
oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung;
er kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet sein (Art. 43
Abs. 2 Bst. a-c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern
und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der
zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine
sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leitgedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ
hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten
(Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
7.2 Nach
Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine
sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er
Art. 59c KVV erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573).
Nach dessen Abs. 1 prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG),
ob der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens
die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die
für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells
darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c
Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss anzuwenden.
7.3 Kommt
zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung
nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantonsregierung
bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten
der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen
Zustand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7).
8.
Die
Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG waren vorliegend
erfüllt, was unter den Parteien unbestritten ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer
Pflicht, die Preisüberwachung anzuhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG), nachgekommen
ist. Die Vorinstanz ist der Empfehlung der Preisüberwachung nicht in allen Punkten gefolgt, wobei
sie ihre Abweichungen im angefochtenen Beschluss begründet hat (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 1.4.2).
9.
9.1 Die
Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass ihr im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens
die folgenden Daten eingereicht worden seien:
-
eine Berechnung der Air Zermatt der Kosten und Einnahmen bezüglich
des Betriebs von zwei Rettungshelikoptern
-
eine normative Kostenkalkulation der Air Zermatt bezüglich Unterhalt
und Betrieb eines Rettungshelikopters
-
eine normative Kalkulation der Air Glaciers bezüglich Anschaffungskosten
eines einmotorigen und eines zweimotorigen Rettungshelikopters
Die Vorinstanz führt aus, dass die Rettungsunternehmen keine Betriebskostenrechnungen eingereicht
hätten, wozu sie gemäss VKL auch nicht verpflichtet seien. Die Tarife seien daher gestützt
auf eine normative Kalkulation festgelegt worden. Die Vorinstanz hat den Tarif pro Flugminute für
einmotorige und zweimotorige Helikopter berechnet, indem sie die dem Tarifvertrag aus dem Jahr 2006 zugrunde
liegenden Kostenpositionen «medizinische Betreuung», «Betrieb der Basis» und «Flugassistenz»
der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) von 2003 bis 2014 (Index 1.06) angepasst
hat. Die Unterhalts- und Betriebskosten eines Helikopters hat die Vorinstanz anhand einer normativen
Kalkulation ausgehend von Anschaffungskosten von Fr. 7'000'000.- (zweimotorige
Helikopter) bzw. Fr. 3'300'000.- (einmotoriger Helikopter) ermittelt. Sie hat
Kosten
für Amortisation (5 %), kalkulatorische Zinskosten (3.7 %), Versicherungskosten
(5 %), jährliche Kosten für die Revision der Rettungswinde von Fr. 75'000.-
sowie weitere Kosten (Hangar, Logistik, etc.) von Fr. 210'000.- (zweimotorige Helikopter)
bzw. Fr. 150'000.- (einmotorige Helikopter) berücksichtigt. Auf diese Weise hat sie
auf der Basis von 400 Flugstunden pro Jahr einen Tarif pro Minute von Fr. 108.05 (zweimotorige Helikopter)
bzw. Fr. 83.25 (einmotorige Helikopter) ermittelt. Dazu kommt ein pauschaler Zuschlag für das Material,
der ebenfalls an die Entwicklung des LIK angepasst wurde. Nicht miteinbezogen werde die Pauschale pro
Einsatz für die Finanzierung der Notrufzentrale 144. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass ein
Vergleich mit dem Tarif der Alpine Air Ambulance AG nicht möglich sei, da diese einen anderen Leistungskatalog
aufweise und auch Rettungen in nicht alpinem Gebiet durchführe. Wie sie in ihrer Vernehmlassung
anführte, sei aus diesem Grund auch ein Tarifvergleich mit der REGA nicht geeignet.
In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es sei nicht möglich gewesen, die Kosten
pro Fall im Sinne des KVG zu ermitteln. Es könne ihr keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen
werden, da die nötigen Unterlagen von den Rettungsgesellschaften eingereicht worden seien. Die Berechnung
sei auf der Annahme von 400 Flugstunden pro Helikopter und pro Jahr erfolgt, was realistisch sei. Die
Tarife im Kanton Wallis hätten auf denjenigen der REGA aus dem Jahr 2003 basiert. Diese seien seit
2003 unverändert geblieben. Daher sei die Teuerung seit 2003 zu berücksichtigen. Zum Benchmarking
hielt die Vorinstanz fest, dass das Helikopter-Rettungswesen in der Schweiz geografisch auf vier Unternehmen
aufgeteilt sei. Bei einem Notfall sei die freie Wahl des Leistungserbringers eingeschränkt. Die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit mittels Benchmarking sei daher nicht aussagekräftig. Der Betrieb
der Notrufzentrale sei keine gemeinwirtschaftliche Leistung, welche vom Kanton finanziert werden müsste.
Diese Kosten müssten daher im Tarif berücksichtigt werden. In ihrer Schlussstellungnahme wies
die Vorinstanz darauf hin, dass sie weitgehend der Empfehlung der Preisüberwachung gefolgt sei.
9.2 Die
Beschwerde führende tarifsuisse macht im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Tarif die Tarifgestaltungsvorgaben
von Art. 59c KVV nicht berücksichtige und daher bundesrechtswidrig
sei. Es sei unklar, ob sich die Vorinstanz für die Festsetzung des umstrittenen Tarifs ab 1. Januar
2014 auf die massgebenden Kosten- und Leistungsdaten aus dem Jahr 2012 abstütze. Die Indexaufrechnung
bis 2014 und die Berücksichtigung geltend gemachter Aufwendungen, die offenbar erst ab 2015 anfallen
würden, seien jedenfalls unzulässig. Tarifsuisse kritisiert insbesondere, dass die Vorinstanz
eine normative Tarifberechnung vorgenommen und keine effektiven Leistungskosten berücksichtigt habe.
Auch wenn für die Air Zermatt die Vorgaben an eine Kostenrechnung gemäss VKL nicht gelten würden,
müsse sie die effektiven Kosten transparent ausweisen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass
die Air Zermatt eine Kostenrechnung führe, wie das in der Privatwirtschaft die Regel sei. Die Vorinstanz
hätte dies abklären müssen. Auch hätte sie detaillierte Jahresrechnungen der Helikopterunternehmen
zur Edition verlangen können, um gestützt darauf die effektiven Flugkosten der Rettungshelikopter
zu eruieren. Das Fehlen eines Berechnungsmodells für die Ermittlung von Kosten von Flugrettungen
bedeute gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil C-2380/2012) nicht, dass
nicht die tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe
zu Unrecht auf die Edition von Urkunden, welche die effektiven Kosten belegen, verzichtet und damit den
rechtswesentlichen Sachverhalt unrichtig und auch unvollständig abgeklärt. Weiter beanstandet
tarifsuisse, dass der Tarif auf der Basis von nur 400 Flugstunden pro Jahr, aber unter Berücksichtigung
der vollen Personalkosten von Franken 1.9 Mio. pro Jahr berechnet worden sei. Die Vorinstanz habe zudem
nicht berücksichtigt, dass die Air Zermatt ein Mischunternehmen sei, das sich neben der Rettungsfliegerei
auch mit der kommerziellen Fliegerei beschäftige. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass
die Air Zermatt über eine Mitfinanzierung via Gönnerinnen und Gönner verfüge und
eine Patenschaftslösung anbiete. Weiter beanstandet tarifsuisse, dass die Vorinstanz nicht definiert
habe, welche Leistungen die Krankenversicherer im Bereich der Luftrettung überhaupt zu übernehmen
hätten. Gemeinwirtschaftliche Leistungen dürften analog zur Regelung gemäss Art. 49 Abs.
3 KVG nicht zu Lasten der Krankenversicherer gehen. Auch wenn die Krankenversicherer im Bereich Transport
und Rettung nur Teilzahler seien, hätte die Vorinstanz die pflichtigen Leistungen von den nichtpflichtigen
Leistungen abgrenzen und die Leistungen zu Lasten anderer Kostenträger (Unfallversicherer, Privatversicherer
etc.) ausscheiden müssen. Weder die Vorhaltekosten noch die übrigen Leistungen im Interesse
der Gemeinwirtschaft dürften den Versicherten oder den Versicherern überwälzt werden.
Ohne eine solche Abgrenzung sei die Einhaltung des Tarifschutzes nicht verifizierbar. Es bestehe auch
kein Anspruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich. Nur effektiv ausgewiesene Mehrkosten dürften
berücksichtigt werden. Ein Teuerungsausgleich dürfte zudem frühestens ab 1. Januar 2013
erfolgen, zumal die Parteien noch für das Jahr 2012 die Tarife einvernehmlich vereinbart hätten.
Weiter kritisiert tarifsuisse, dass der festgesetzte Tarif keinem Benchmarking unterzogen worden sei.
Nehme man den von der Preisüberwachung im Jahr 2008 empfohlenen Helikopterpreis von Fr. 61.30 pro
Minute als Benchmark, erweise sich der angefochtene Tarif als nicht wirtschaftlich. Das Gleiche lasse
sich auch im Vergleich mit dem vereinbarten Tarif der Alpine Air Ambulance AG ab 1.1.2014 folgern. Dieser
betrage für das Fluggerät Fr. 60.- pro Minute und für die Crew Fr. 12.-
pro Minute.
9.3 Die
ebenfalls Beschwerde führende Air Zermatt begründet ihren Antrag auf höhere Tarife zusammengefasst
damit, dass die effektiven Kosten pro Flugminute viel höher seien, als die festgesetzten Tarife.
Die Tarife müssten sich an den effektiven Kosten orientieren. Zudem sei die Teuerung bereits ab
1996 zu berücksichtigen, nicht erst ab 2003. Dabei sei aber nicht auf den LIK, sondern auf die effektive
Kostensteigerung im Bereich Kerosin und Helikopter abzustellen. Für den Fall, dass ein Index herangezogen
werde, müsste es derjenige des Gesundheitswesens sein. Es sei zudem zu beachten, dass ein Rettungsunternehmen
auch im Bereich der OKP Gewinne erzielen dürfe. Die von ihr beantragten Tarife seien KVG konform.
Sie deckten nur die transparent ausgewiesenen Kosten. Die aus der Jahresrechnung stammenden Zahlen seien
unbestritten geblieben. Nachdem die Krankenversicherer aber erkannt hätten, dass diese Kosten (massiv)
höher als die Tarife seien, hätten diese jeden Konnex der Tarife mit den Kosten verneint. Die
Kosten seien über die Jahre Schwankungen unterworfen, die nicht von der Leistung und der Effizienz
abhängen würden. Die Berechnung nach Normkosten gemäss dem Modell der Gesundheitsvorsorge
des Kantons Bern führe zu höheren Flugminutenkosten als eine Berechnung gemäss den effektiv
bilanzmässig ausgewiesenen Kosten. Damit sei erstellt, dass ihre Leistungserbringung höchst
effizient sei. Ebenso zeige die Tatsache, dass ein Transport mit der Ambulanz von Zermatt ins Spital
Sion gemäss den aktuellen Tarifen mit einem sieben Millionen Franken teuren Rettungshelikopter billiger
sei, als mit einer (subventionierten) 200'000 Franken teuren Ambulanz. Wie ausserordentlich effizient
sie sei, belege schliesslich das Faktum, dass es ihr bisher gelungen sei, trotz der erheblichen Quersubventionierung
des Rettungsdienstes zu überleben und keine Verluste ausweisen zu müssen. Die beantragten Tarife
entsprächen auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit. Die Tarife der
REGA könnten keine Rolle spielen, da diese die Rettungskosten mit über 88 Millionen Franken
aus Gönnergeldern finanziere. Eine Kostenstellenrechnung sei nicht erforderlich, zumal sich die
Flugminutenkosten der Rettungshelikopter ohne Weiteres aus der vorgelegten Buchhaltung herausziehen und
berechnen liessen. Die Tarife für Helikopterrettungen in der Schweiz würden seit jeher unter
den effektiven Kosten liegen. Sie basierten auf einem Benchmark der REGA-Tarife, wobei die REGA die Rettungseinsätze
zu weit mehr als der Hälfte über ihre Gönnergelder subventioniere. Die Air Zermatt unterstütze
die Rettungsflüge durch ihre kommerzielle Tätigkeit und zu einem äusserst geringen Teil
durch ihre Gönner.
9.4 Die
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehörte Preisüberwachung führt in ihrer Stellungnahme
vom 25. April 2016 aus, dass von der OKP mitfinanzierte Tarife grundsätzlich auf effektiven Kostendaten
eines vergangenen Basisjahres basieren müssten. Bei der Berechnung der Vorinstanz scheine es indes
keinen effektiven Kostenbezug zu geben. Im Sinne einer «second-best-Lösung» seien analog
zum Nachtzuschlag und zu den Materialkosten auch für die Flugminutentarife der Helikopter die Teuerung
für den Zeitraum vom 2003 bis 2014 aufzurechnen. Zur Abbildung dieser Teuerung sei der LIK verwendet
worden. Die bisherigen Tarife der Air Zermatt (seit 2003) entsprächen den REGA-Tarifen, welche die
Preisüberwachung im Jahr 2008 vertieft analysiert habe. Diese seien zumindest für REGA-Verhältnisse
etwa um 30 % zu hoch. Da sich die Verhältnisse der REGA insbesondere in Bezug auf die Gönnerbeiträge
nur beschränkt mit der Situation der Air Zermatt vergleichen lasse, könne von einer Reduktion
von 30 % abgesehen werden. Dennoch sei davon auszugehen, dass die ermittelten Flugminutentarife
eher zu hoch seien, gebe es doch offenbar andere Helikopterunternehmen, mit denen die Krankenversicherer
tiefere Tarife vereinbart hätten. Insofern sei dieses Vorgehen zur Beurteilung der vorliegenden
Tarife als eher grosszügig zu verstehen.
9.5 Das
BAG hält in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 im Wesentlichen fest, dass für die Ermittlung
eines Tarifs transparente Daten hinsichtlich Kosten und Leistungen vorausgesetzt seien. Trotz fehlender
Verpflichtung zur Führung einer Kostenrechnung gemäss VKL müsse sich die Tariffestsetzung
an den effektiven Kosten orientieren. Die Leistungserbringer seien verpflichtet, die Informationen über
die Kosten und Leistungen zu liefern, welche die Festsetzung des Tarifs erlaubten. Die Transparenz der
Kosten und Leistungen sei hier umso mehr von Bedeutung, als die Air Zermatt auch ausserhalb der Domäne
des KVG tätig sei. Die Air Zermatt habe eine Kostenevaluation für den Betrieb eines Helikopters
vorgelegt, wobei es sich allerdings nicht um effektive Kosten, sondern um auf der Basis eines normativen
Modells bestimmte Kosten handle. Die Aktenlage erlaube keine Bestimmung des Tarifs auf der Basis effektiver
Kosten. Die
Vorinstanz habe eine normative Berechnungsmethode herangezogen, wobei
das verwendete Berechnungsmodell aus dem Jahr 1996 stamme und weder nachvollziehbar noch transparent
sei. Das KVG sehe keine automatische Anpassung der Tarife an die Teuerung vor, weshalb das Vorgehen der
Vorinstanz gesetzwidrig sei. Das KVG sehe auch kein Recht auf vollständige Deckung sämtlicher
Kosten vor, auch wenn diese transparent ausgewiesen wären. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass
die festgesetzten Tarife einer effizienten Leistungserbringung entsprächen, ohne dies jedoch zu
begründen. Der Umstand, dass der Tarif tiefer sei als die vorgelegten Kosten, erlaube nicht den
Schluss, dass diese Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprächen. Unter dem Aspekt der
Billigkeit sei zu beachten, dass eine Tariferhöhung, die auf einer Erhöhung des Konsumentenpreisindexes
und einem lückenhaften Kostenausweis basiere sowie ohne Prüfung der Effizienz festgesetzt worden
sei, eine präjudizierende Wirkung auf andere Bereiche habe könnte, so dass die Kosten der OKP
und damit auch die Prämien noch schneller steigen.
10.
Zunächst
ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach die vorinstanzliche Tariffestsetzung
ohne Bezug zu den effektiven Kosten der Air Zermatt gegen Bundesrecht verstösst.
10.1 Nach
Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV darf ein festgesetzter Tarif höchstens
die «transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung» decken. Der Kostenbegriff nach Art. 59c
Abs. 1 Bst. a KVV bezieht sich auf Kosten, die nach KVG und KVV bei der Tarifbemessung anrechenbar sind.
Grundsätzlich darf dabei nicht auf hypothetische Kosten abgestellt werden. Zwar müssen sich
die ausgewiesenen Kosten nicht in jedem Fall zwingend auf die individuellen Kosten eines Leistungserbringers
beziehen. Ist aber im ambulanten Bereich der Tarif eines bestimmten Leistungserbringers zu ermitteln,
bildet die konkrete Kostensituation Ausgangspunkt der Tarifermittlung (Eugster,
a.a.O., S. 704 Rz. 981 f.; vgl. auch Urteil des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013
vom 22. Juli 2016 E. 7.3; zum Kostenbegriff in der stationären Akutsomatik siehe BVGE 2014/3 E.
2.6). Die Transparenz der Kosten und Leistungen gemäss Art. 59c
Abs. 1 Bst. a KVV ist dabei ein zentrales Kriterium für eine wirtschaftliche Tarifgestaltung (Kommentar
des BAG vom Juni 2007 zu den Änderungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV] per 1. August 2007 und 1. Januar 2008, S. 6; Gross Hawk,
Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversicherungszweigen, in: Recht der Sozialen Sicherheit,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 1240 Rz. 34.97).
10.2
Die zuständige Behörde muss in Bezug auf die Tarifgestaltungsgrundsätze
gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV die
notwendigen Untersuchungsmassnahmen ergreifen, namentlich die benötigten Informationen und
Dokumente
beschaffen, welche eine vollständige und richtige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
erlauben und eine entsprechende Überprüfung bzw. Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt
erst ermöglichen. Die Behörde trägt die Hauptverantwortung für die Sachverhaltsvermittlung
und ist nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat
sich die zuständige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die
Leistungserbringer)
zu halten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage entsprechender Dokumente
anzuhalten. Mit
einem passiven Zuwarten und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem
Antrieb eingereichten Unterlagen
wird der Untersuchungspflicht nicht genüge getan. Sollte sich eine
Partei zu Unrecht weigern, die
von ihr angeforderten Dokumente einzureichen, hat die zuständige
Behörde sie unter Androhung angemessener Folgen zu mahnen. Diesbezüglich ist auch
auf die grundsätzlich in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltende
Mitwirkungspflicht
hinzuweisen. Sollte es der zuständigen Behörde infolge Weigerung der einen
und/oder anderen
Partei nicht möglich sein, die Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze
gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vollständig
zu überprüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung nach Möglichkeit ergänzend
oder subsidiär auf andere Quellen zurückgreifen (z.B. Statistiken
oder Untersuchungen
des Bundes). Die Weigerung einer Tarifpartei, entsprechende Unterlagen einzureichen,
ist im Endentscheid
im Rahmen der verbleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten
und betreffend die Beurteilung der Beweislage zu
berücksichtigen (Urteile des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 3.1 und C-5543/2008
vom 1. April 2011 E. 7.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Gross
Hawk, a.a.O., S. 1247 f. Rz. 34.115).
10.3 Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den umstrittenen Tarif ohne Berücksichtigung effektiver und
aktueller Leistungs- und Kostendaten der Air Zermatt festgesetzt. Sie hat vielmehr einzelne Positionen
des früher geltenden, vertraglich vereinbarten Tarifs mittels Landesindex für Konsumentenpreise
(LIK) erhöht und für die Betriebskosten der Rettungshelikopter auf eine Normkostenrechnung
abgestellt. Auch wenn ein einheitliches kostenbasiertes Berechnungsmodell für die Rettungskosten
fehlt, auf welches man abstellen könnte, heisst das nicht, dass der Tarif nicht unter Berücksichtigung
der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Kriterien festzusetzen
ist (vgl. Urteil des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 7.3). Der Umstand, dass die
Tariffestsetzung ohne Bezug zu den effektiven Kosten- und Leistungsdaten festgesetzt wurde, wird denn
auch von den beiden beschwerdeführenden Parteien wie auch vom BAG und der Preisüberwachung
kritisiert.
10.4 Den
vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Air Zermatt auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 15.
Dezember 2014 eine Aufstellung der Kosten von zwei Rettungshelikoptern der letzten fünf Jahre eingereicht
hat (act. 1, Beilage 22a). Die Vorinstanz hat diese Kostenaufstellung in der angefochtenen Verfügung
erwähnt, hat sich mit den eingereichten Zahlen jedoch nicht auseinandergesetzt und hat sich für
die Tarifbestimmung nicht darauf abgestützt. Sie ist davon ausgegangen, dass mangels Verpflichtung
zur Führung einer Betriebskostenrechnung gemäss VKL die Tarife gestützt auf eine normative
Kalkulation festzulegen sind. Es ist zwar richtig, dass die Air Zermatt als Rettungsunternehmen im Sinn
von Art. 35 Abs. 2 Bst. m KVG nicht verpflichtet ist, eine VKL-konforme Kostenrechnung zu führen
(vgl. Art. 1 und Art. 9 Abs. 1 VKL), weshalb ihr nicht vorgeworfen werden kann, dass sie Kosten und Leistungen
nicht nach einer gewissen Methode erfasst hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Tarif auf
effektiven und transparenten Kosten- und Leistungsdaten gemäss Art. 59c
Abs. 1 Bst. a KVV festzusetzen ist, sofern solche Daten vorhanden sind beziehungsweise erhältlich
gemacht werden können. Die Festsetzung eines Tarifs ohne Berücksichtigung konkreter Daten kann
nur ausnahmsweise zulässig sein, und zwar dann wenn die vorhandenen Daten mangelhaft sind und es
deshalb nicht möglich ist, auf diese abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013
vom 22. Juli 2016 E. 7.3). Die Vorinstanz hat jedoch nicht geprüft, ob auf die eingereichten Daten
für die Tariffestlegung abgestellt werden kann, oder ob diese mangelhaft sind. Im zweiten Fall hätte
die Vorinstanz gemäss ihrer Untersuchungspflicht die Air Zermatt konkret
zur Vorlage entsprechender Daten und Dokumente auffordern müssen. Es ist aber weder aktenkundig
noch wird das von der Vorinstanz geltend gemacht, dass eine solche Aufforderung erfolgt ist. Die vorinstanzliche
Tariffestsetzung beruht daher auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und verletzt Art.
59c Abs.
1 Bst. a KVV. Erst wenn die Vorinstanz Vorkehrungen dafür getroffen hat, konkrete Daten und
Angaben zu erhalten, die angeforderten Daten schliesslich vorliegen und sich dann herausstellt, dass
gestützt auf diese (ungenügenden) Daten keine KVG-konforme Tariffestsetzung möglich ist,
kann eine Festsetzung aufgrund anderer, behelfsweise beigezogener, pragmatischer Kriterien geprüft
werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solches Vorgehen ausdrücklich subsidiären
Charakter hat und nur dann in Frage kommt, wenn sich mangels (zuverlässiger) Daten kein Tarif ermitteln
lässt (vgl. Urteil des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 7.3).
10.5 Im
Übrigen erweist sich die vorinstanzliche, normative Tarifberechnung nicht in allen Schritten transparent
und nachvollziehbar, zumal nicht definiert ist, was in den einzelnen Berechnungspositionen (z.B. Soins
médicaux, Opération de Base) enthalten ist. Darauf hat auch die Air Zermatt im vorinstanzlichen
Festsetzungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2015 zu Recht hingewiesen. Offenbar
gehen diese Tarifkomponenten auf das Tarifmodell der MTK aus dem Jahr 1996 zurück, welches auch
von der Preisüberwachung hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Transparenz kritisiert wurde (vgl.
Stellungnahme der Preisüberwachung zur Vergütung der Helikoptertransporte durch die REGA vom
12. September 2008; act. 29, Beilage 7). Des Weiteren weisen tarifsuisse und das BAG zu Recht darauf
hin, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Teuerungsanpassung problematisch ist, da kein Anspruch
auf automatischen Ausgleich der Teuerung gemäss LIK besteht; zu berücksichtigen sind vielmehr
soweit als möglich die effektiv ausgewiesenen Mehrkosten (Urteil des BVGer C-1220/2012 vom 22. September
2015 E. 7.4.1 mit Hinweis). Aus diesem Grund kann auch nicht auf die Empfehlung der Preisüberwachung
vom 14. August 2015 abgestellt werden, die sich im Sinne einer «second-best-Lösung» auf
eine Anpassung der bist Ende 2013 geltenden Flugminutentarife (inkl. Nachtzuschlag und Materialkosten)
an die Teuerung im Zeitraum von 2003 bis 2014 beschränkte. Da die vorinstanzliche Tariffestsetzung
aufzuheben ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz die Abweichung von der Empfehlung
der Preisüberwachung genügend begründet hat.
10.6 Was
den von der Air Zermatt mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 eingereichten Kostenausweis anbelangt, so
ist mit dem BAG davon auszugehe, dass gestützt darauf kein rechtskonformer Tarif festgelegt werden
kann. Entgegen den Ausführungen der Air Zermatt handelt es sich dabei um keinen transparenten Ausweis
effektiver Kosten. So wurden in der eingereichten Aufstellung für einige Positionen keine effektiven
Kosten, sondern Normkosten, insbesondere im Bereich der Löhne, eingesetzt. Das wird auch von der
Air Zermatt im Schreiben vom 15. Dezember 2014, das am 16. April 2015 modifiziert wurde, bestätigt.
Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass bei den Löhnen der Ärzte Normkosten verwendet
worden seien. Weiter fällt auf, dass auch bei den Kosten der Versicherungen keine effektiven Auslagen
ausgewiesen wurden, sondern ein Normwert von 5 % des Neuwerts eingesetzt wurde. Weiter ist aufgrund
des Kostenausweises eine Abgrenzung des Rettungsbetriebs zum kommerziellen Flugbetrieb (siehe Art. 2
der Statuten der Air Zermatt; act. 1, Beilage 3) nicht möglich. Im Schreiben vom 15. Dezember 2014
bzw. vom 16. April 2015 wird hierzu festgehalten, dass es sich bei den eingesetzten Kosten der Infrastruktur
um anteilmässige Kosten der beiden Basen (ohne Gampel) sowie der übrigen Infrastruktur inklusive
ein Drittel der Apparate und Funkkosten handelt. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, wie dieser
Anteil berechnet wurde. Es ist damit nicht nachvollziehbar, ob auch Kosten enthalten sind, die dem kommerziellen
Betriebszweig zuzuordnen sind. Der eingereichte Leistungs- und Kostenausweis der Air Zermatt ist nicht
transparent im Sinne des KVG, weil jegliche Abgrenzungen zum gewerblichen Betrieb und auch zu anderen
Sozial- und Privatversicherungen fehlen. Diese Aktenlage erlaubt keine Bestimmung des Tarifs auf der
Basis effektiver Kosten.
10.7 Schliesslich
ist weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus der von der Air Zermatt eingereichten Kostenaufstellung
ersichtlich, ob bei den als tarifrelevant erachteten Kosten des Rettungsbetriebs die nicht OKP-pflichtigen
Kosten ausgeschieden wurden. Bezüglich der Frage, welche Leistungen des Rettungsbetriebs OKP-pflichtig
sind, bestehen bei den Beschwerdeführenden insbesondere in Bezug auf die sogenannten Vorhaltekosten
unterschiedliche Ansichten. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. Hierzu ist festzuhalten,
dass es sich bei der Rettung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um mehr als einen medizinischen
Notfalltransport handelt. Der Begriff der Rettungskosten erschöpft sich daher nicht in den Kosten
für Rettungstransporte, sondern umfasst alle
Massnahmen, die zur Rettung der
betroffenen Person notwendig sind (BGE 130 V 424 E. 3.3). Dazu zählen etwa Flugkosten, Materialkosten
und Personalaufwendungen. Soweit im Rahmen der Rettungen Leistungen erbracht werden, welche unter einem
anderen Titel durch die Krankenversicherung vergütet werden (insbesondere ärztliche Leistungen),
sind diese durch die Übernahme der Rettungskosten nicht abgegolten (Ueli
Kieser, Bemerkungen zu BGE 130 V 424, in: AJP 2005 S. 629). Diese sind vom Krankenversicherer
gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG separat zu vergüten und dürfen daher nicht zusätzlich
in die Tarifkalkulation der Rettung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG einbezogen werden. Im Bereich
der stationären Spitalbehandlung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kosten der
stationären Notfallbehandlungen für die Tarifberechnung relevant sind und nicht unter dem Titel
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgeschieden werden dürfen. Die Notfall-Vorhalteleistungen
(erhöhte Flexibilität und Verfügbarkeit, dauernd freie Aufnahmekapazitäten, Pikettdienst,
zusätzlicher Personalaufwand) sind daher ebenfalls tarifrelevant (BVGE 2014/36 E. 21.3; Urteil des
BVGer C-5849/2013 vom 31. August 2015 E. 2.1). Angesichts der zitierten Rechtsprechung von Bundesgericht
und Bundesverwaltungsgericht ist auch im Rettungswesen im Grundsatz davon auszugehen, dass Vorhalteleistungen
OKP-pflichtig sind. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sämtliche transparent ausgewiesenen
Vorhaltekosten tarifrelevant sind. Kosten, welche zum Beispiel als Folge der Aufrechterhaltung einer
zu kleinen oder einer schlecht ausgelasteten Rettungsstation entstehen, wären auszuscheiden. Damit
wird sich die Vorinstanz vertieft auseinandersetzen müssen. Wie allfällige Überkapazitäten
zu finanzieren wären (z.B. kantonale Beiträge, Gönnerbeiträge), muss hier nicht entschieden
werden.
11.
Eine
abschliessende Prüfung der Rüge der tarifsuisse, wonach eine ungenügende Effizienzprüfung
durchgeführt wurde, erübrigt sich, da die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist
und die Vorinstanz den Tarif (auf der Grundlage der effektiven Kosten) neu festzusetzen haben wird. Diesbezüglich
ist aber auf Folgendes hinzuweisen:
11.1 Für
die Bestimmung eines wirtschaftlichen Tarifs dürfen von den transparent ausgewiesenen Kosten ausschliesslich
diejenigen vergütet werden, die einer effizienten Leistungserbringung entsprechen (Art. 59c
Abs. 1 Bst. b KVV). Die effiziente Leistungserbringung ist aufgrund von Aspekten wie Auslastung sowie
von Instrumenten oder Methoden wie Quervergleiche zu beurteilen (Kommentar des BAG vom Juni 2007 zu den
Änderungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV] per 1. August
2007 und 1. Januar 2008, S. 6; vgl. auch Gross Hawk, a.a.O.,
S. 1240 Rz. 34.97).
11.2 Im
Rahmen der neuen Tariffestsetzung wird die Vorinstanz von den transparent ausgewiesenen, OKP-relevanten
Kosten des Rettungsbetriebs jene Kosten auszuscheiden haben, die nicht einer effizienten Leistungserbringung
entsprechen. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz die ermittelten (Norm-)Kosten keiner Effizienzprüfung
unterzogen und hat sich mit dieser Frage nur sehr rudimentär auseinandergesetzt, was nicht mit den
Vorgaben des KVG in Einklang steht. Der Umstand, dass keine einheitliche Methode der Kosten- und Leistungserfassung
für Rettungsunternehmen besteht, erschwert zwar ein Kosten-Benchmarking mit anderen Leistungserbringern;
die Vorinstanz wird sich aber dennoch mit der Frage der Effizienz auseinandersetzen müssen. Diesbezüglich
ist der Vorinstanz ein weites Ermessen einzuräumen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht darauf
verzichtet, eine bestimmte Methode vorzugeben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es gerade bei zwei
Rettungsunternehmen im Kanton Wallis, die wohl vergleichbare Leistungen erbringen, zumindest deren Kosten
und Leistungen einem Vergleich zu unterziehen sein werden. Zudem wird sich die Vorinstanz mit der Frage
der Auslastung des Rettungsbetriebs auseinandersetzen müssen, zumal - auch saisonal bedingte
- Überkapazitäten nicht von der OKP zu finanzieren sind. Hierzu scheint auch eine Betrachtung
der anderen Leistungserbringer, die helikoptergestützte Rettungen durchführen, angezeigt. Soweit
schliesslich die Air Zermatt davon ausgeht, ihre geltend gemachten Flugminutenpreise entsprächen
einer effizienten Leistungserbringung, weil sie tiefer seien als die Flugminutenpreise, die sich aus
dem Rechenmodell gemäss Gesundheitsplanung des Kantons Bern für die Jahre 2011-2014 ergäben
(Subdossier-act. 1, Beilage 8), kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein Normkostenmodell eines anderen
Kantons für den Ambulanzbereich kann vorliegend nicht unbesehen massgebend sein.
12.
Aus
dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar
und daher aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Auf die von der Vorinstanz vorgenommene Tarifberechnung gestützt auf Normkosten und teuerungsbedingt
indexierten Kosten ohne Berücksichtigung der effektiven Kosten der Air Zermatt kann nicht abgestellt
werden. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erweist sich zudem als nicht rechtskonform. Der Hauptantrag
der tarifsuisse auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung zum neuen Entscheid
an die Vorinstanz ist daher gutzuheissen. Der Hauptantrag der Air Zermatt auf Festsetzung eines Tarifs
durch das Gericht ist abzuweisen, da die entscheidwesentlichen Daten für einen reformatorischen
Entscheid fehlen. Zudem sind bei der Tariffestsetzung verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür
primär die Kantonsregierung und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (BVGE 2014/3
E. 10.4 i. V. m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes
kann es auch nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Air Zermatt im Detail zu prüfen
und die effektiven tarifrelevanten Betriebskosten zu ermitteln, zumal auch von den Parteien keine geeigneten
Beweismittel vorgebracht werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). Was das Rechtsbegehren Nr. 2 der Air
Zermatt auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung einen Tarif festzusetzen,
welcher die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt, anbelangt, so ist dieses teilweise gutzuheissen.
In Gutheissung der Beschwerde von tarifsuisse und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Air Zermatt
ist die Sache daher an die Vorinstanz zur Einholung entscheidwesentlicher Daten und zur anschliessenden
Festlegung eines neuen Tarifs im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
13.
13.1 Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt
diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr
richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das
für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren
zu beurteilen (Michael Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63).
Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., S. 256 Rz. 4.43).
13.2 Die
Verfahrenskosten im Verfahren C-6561/2015 werden auf Fr. 5'000.- festgelegt. Die
Beschwerde
führende Air Zermatt ist in Bezug auf die Verfahrensanträge auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen,
Vereinigung der Verfahren und Sistierung des Verfahrens als unterliegend und in Bezug auf
den Eventualantrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als teilweise obsiegend zu betrachten.
Ihr sind daher
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- aufzuerlegen. Dieser
Betrag ist dem geleisteten
Kostenvorschuss zu entnehmen. Den im Verfahren C-6561/2015 vollständig
obsiegenden Krankenversicherern
sowie der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restlichen
Verfahrenskosten von Fr.
2'000.- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
13.3 Die
Verfahrenskosten im Verfahren C-6471/2015 werden auf Fr. 2'000.- festgelegt. Im
Vergleich
zum Verfahren C-6561/2015 sind hier reduzierte Verfahrenskosten festzulegen, weil die Beschwerde
von
tarifsuisse auf drei Verfahren (Geschäftsnummern C-6471/2015, C-6711/2015
und
C-6712/2015) aufgeteilt wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015; Subdossier-act.
2),
in denen tarifsuisse jeweils einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- geleistet hat.
Den vollständig obsiegenden Krankenversicherern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist der tarifsuisse zurückzuerstatten. Die Air
Zermatt
ist im Verfahren C-6471/2015 als teilweise unterliegend zu betrachten, soweit ihr Verfahrensantrag
auf
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde und ihrem
mit
einer Anweisung verknüpftem Rückweisungsantrag nur teilweise entsprochen wird. Der Air
Zermatt
sind daher Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem im
Verfahren
C-6561/2015 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, und der Restbetrag von Fr. 1'000.-
ist der Air Zermatt zurückzuerstatten. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-
sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
13.4 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist
die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung
wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt
hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
13.5 Der
Air Zermatt ist eine nach Massgabe ihres teilweisen Obsiegens in den Verfahren C-6561/2015 und C-6471/2015
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend
zu beurteilenden Verfahrens ist eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.
Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen.
13.6 Dem
Ausgang der Verfahren C-6561/2015 und C-6471/2015 entsprechend hat die tarifsuisse Anspruch auf eine
volle Parteientschädigung. Da die tarifsuisse ebenfalls keine Kostennote eingereicht hat, ist die
volle Entschädigung unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien und des Umstands, dass
die Beschwerde der tarifsuisse auf drei Verfahren aufgeteilt wurde (siehe E. 13.3) auf Fr. 3'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Diese ist zur einen Hälfte in Anwendung
von Art. 64 Abs. 3 VwVG der Air Zermatt und zur anderen Hälfte der Vorinstanz aufzuerlegen.
13.7 Den
ebenfalls obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Krankenversicherern (CSS-Krankenversicherung AG,
INTRAS Kranken-Versicherung AG, Arcosana AG und die Sanagate AG) sind keine verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Urteil des
BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6). Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
14.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem
Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG
in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.