Sachverhalt:
A.
Mit
Beschluss vom 8. Oktober 2013 verabschiedete die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend:
Regierung oder Vorinstanz) die neue Spitalplanung Psychiatrie (Dispositiv-Ziff. 1), erliess eine
neue Spitalliste Psychiatrie und setzte diese auf den 1. November 2013 in Kraft (Dispositiv-Ziff. 2).
Gleichzeitig hob sie ihre bisher gültige Spitalliste (Stand Juli 2012), Teil Psychiatrie, auf (Dispositiv-Ziff. 3).
Mit der neuen Spitalliste wurde der Clinica Holistica Engiadina, Susch, ein Leistungsauftrag für
Stressfolgeerkrankungen (Akutpsychiatrie) erteilt (Protokoll Nr. 936 [nachfolgend: RRB 936] sowie
amtliche Publikation vom 10. Oktober 2013; act. 1 Beilage 2 und 3). Im Unterschied zum bisherigen
Leistungsauftrag wurde keine Beschränkung der Bettenkapazität mehr vorgenommen.
B.
Gegen
den RRB 936 erhob der Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
mit Datum vom 11. November 2013 Beschwerde und beantragte, die Spitalliste Psychiatrie des Kantons
Graubünden vom 8. Oktober 2013 sei mit Bezug auf die Zulassung der Clinica Holistica Engiadina,
Susch (nachfolgend Clinica Holistica oder Beschwerdegegnerin) aufzuheben und zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Leistungsauftrag an die Clinica Holistica
auf die Zulassung von insgesamt fünf Betten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) zu beschränken (act. 1).
B.a Der Beschwerdeführer
begründete seine Beschwerdelegitimation damit, dass er durch die unbeschränkte Aufnahme der
Clinica Holistica in die Spitalliste Psychiatrie in mehreren schützenswerten Interessen betroffen
sei, nämlich in seinem Mitwirkungsinteresse an der Planung, seinem finanziellen Interesse und seinem
Planungsinteresse.
B.b In materieller
Hinsicht rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der erteilte Leistungsauftrag an die Clinica
Holistica beruhe auf einer KVG-widrigen Planung im Bereich Psychiatrie. Insbesondere seien die Patientenströme
ungenügend abgeklärt, die Pflicht zur Koordination nicht beachtet und keine Wirtschaftlichkeitsprüfung
und Betriebsvergleiche vorgenommen worden. Zudem habe die Vorinstanz den Bedarf nicht rechtskonform ermittelt
und ungerechtfertigte Überkapazitäten zu Lasten der OKP geschaffen. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer auch eine Gehörsverletzung geltend.
C.
Der
Instruktionsrichter beschränkte den Schriftenwechsel zunächst auf die Frage der Beschwerdelegitimation
(Verfügung vom 5. Dezember 2013 [act. 2]). Den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember
2013, es sei der Beschwerde vom 11. November 2013 die aufschiebende Wirkung - ohne vorgängige
Anhörung der Gegenpartei - zu entziehen (act. 3), wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 19. Dezember 2013 (betreffend superprovisorischen Entzug [act. 4]) und Zwischenverfügung
vom 14. Januar 2014 (act. 10) ab.
D.
Nach
Eingang der Stellungnahmen der Parteien (vgl. act. 5, 9, 16-18) und des Bundesamtes für Gesundheit
(BAG [act. 11]) zur Beschwerdelegitimation sowie einem Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht zur
Zuständigkeitsfrage (act. 21 f.), bejahte das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit,
die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und trat auf die Beschwerde ein (Zwischenverfügung
vom 23. Juli 2014).
E.
Auf
die dagegen erhobene Beschwerde der Regierung vom 12./14. August 2014 trat das Bundesgericht mit
Urteil 2C_706/2014 vom 20. August 2014 nicht ein (act. 38).
F.
In
ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2014 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 37).
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Clinica Holistica sei seit dem 31. August
2010 (RRB 815/2010) zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, wobei ihr fünf Betten für
Bündner KVG-Patientinnen und Patienten zugewiesen worden seien. Aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung
sei eine neue, leistungsorientierte Planung vorgenommen worden. Entsprechend enthielten die Spitallisten
Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie Zuweisungen von Leistungsbereichen und nicht mehr Zuweisungen
von Betten.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers seien die Planungsvorgaben
gemäss Art. 58a KVV beachtet worden. Der Kanton Graubünden
habe die ausserkantonalen Patientenströme in die Clinica Holistica abgeklärt und gewürdigt.
Die von der Clinica Holistica erbrachten Pflegetage für Zürcher Patientinnen und Patienten
(3'306 im Jahr 2012, was neun Betten entspreche) seien mit Blick auf die Gesamtmenge der im Strukturbericht
Psychiatrie des Kantons Zürich für den Bereich F3 (Diagnosegruppe affektive
Störungen gemäss internationaler Klassifikation psychischer Störungen [ICD-10])
ausgewiesenen Pflegetage (von 120'145 im Jahr 2009) als marginal zu qualifizieren. Ein Einwirken auf
die Zürcher Verordnungsplanung sei zu verneinen. Daher habe sich beim Erlass der Spitalliste Psychiatrie
vom November 2013 eine Koordination der Planung mit dem Kanton Zürich erübrigt. Die Wirtschaftlichkeit
der Clinica Holistica sei bereits mit Beschluss vom 31. August 2010 geprüft und bejaht worden.
G.
Die
Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 folgende Anträge
stellen (act. 41):
1.
Die Beschwerde vom 11. November 2013 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter 1: Sollte das Hauptbegehren des Kantons Zürich gutgeheissen werden, so sei festzustellen,
dass bis zum neuen Entscheid der Regierung betreffend Leistungsauftrag der Clinica Holistica, die Clinica
Holistica ohne Kapazitätsbegrenzung auf der Spitalliste fungiert - falls dies abgewiesen wird
- eventualiter im Umfang wie durch den Leistungsauftrag der alten Bündner Spitalliste (Stand
Juli 2012) festgehalten.
3.
Eventualiter 2: Sollte das Bundesverwaltungsgericht über die Anträge des Kantons Zürich
hinausgehen und die Clinica Holistica von der Spitalliste streichen, so sei der Clinica Holistica eine
Übergangsfrist von 12 Monaten einzuräumen, währenddessen die Clinica Holistica ohne Kapazitätsbegrenzung
auf der Spitalliste fungiert, - falls dies abgewiesen wird - eventualiter im Umfang wie durch
den Leistungsauftrag der alten Bündner Spitalliste (Stand Juli 2012) festgehalten.
4.
Eventualiter 3: Sollte das Eventualbegehren des Kantons Zürich ganz oder teilweise gutgeheissen
werden, so sei der Clinica Holistica eine Frist von 12 Monaten einzuräumen, währenddessen diese
ohne Kapazitätsbegrenzung auf der Spitalliste fungiert, - falls dies abgewiesen wird -
eventualiter im Umfang wie durch den Leistungsauftrag der alten Bündner Spitalliste (Stand Juli
2012) festgehalten.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin nahm eingehend zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
Stellung. Unter Hinweis auf ein rechtliches Kurzgutachten von Prof. Dr. Bernhard Rütsche vom 31. August
2014 (act. 41 B 15; nachfolgend: Rütsche Kurzgutachten) machte sie namentlich geltend,
der Kanton Graubünden könne von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet werden, im Leistungsauftrag
an die Clinica Holistica mittels Vorgabe von Bettenzahlen (oder auf andere Weise) Mengenbegrenzungen
vorzusehen. Der Kanton Zürich könne nicht geltend machen, die Clinica Holistica sei für
die Versorgung der Bündner Bevölkerung nicht notwendig oder durch die Erteilung des Leistungsauftrages
an die Clinica Holistica seien die Planungskriterien der Qualität und Wirtschaftlichkeit verletzt
worden. Der Kanton Graubünden sei nicht verpflichtet gewesen, seine Spitalplanung in Bezug auf die
Erteilung des Leistungsauftrages an die Clinica Holistica mit dem Kanton Zürich zu koordinieren.
Die Beschwerdegegnerin vertrete nach wie vor die Ansicht, der Kanton Zürich
sei durch die Spitalplanung des Kantons Graubünden nicht besonders beschwert und wäre daher
nicht zur Beschwerde legitimiert. Sodann erwachse dem Kanton Zürich aus den gestellten Begehren
kein praktischer Nutzen.
H.
Auf
entsprechende Einladung des Instruktionsrichters nahm das BAG am 15. Oktober 2014 Stellung (act. 43).
Das Amt verwies insbesondere auf seine Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation vom 12. Februar
2014 (vgl. act. 11), in welcher es das System der Planung nach dem revidierten KVG dargelegt und
begründet habe, weshalb der Kanton Zürich nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen
sei. Bei der Koordination zwischen den Kantonen gehe es darum, sicherzustellen, dass die Patientinnen
und Patienten die notwendige Behandlung erhalten könnten, ohne die Planung anderer Kantone zu beeinträchtigen.
Eine Mengensteuerung würde die Spitalwahlfreiheit und den Wettbewerb zwischen den Spitälern
beeinträchtigen. Die "Abgrenzung der Überkapazitäten" sei im System der neuen
Spitalfinanzierung "nur indirekt und begrenzt durch eine Steuerung des Angebotes möglich"
(S. 4). Sodann sei "die Führung einer Kapazitätsplanung nicht gleichbedeutend mit
einer Festsetzung der Kapazitätsmengen". Die Planung sei leistungsorientiert oder kapazitätsorientiert,
weil namentlich die Bestimmung des Bedarfs und die Evaluation des Angebotes aufgrund von Leistungszahlen
oder Bettenzahlen stattfänden. Art. 58e KVV sehe kohärent
mit dem System der Spitalfinanzierung keine Mengensteuerung vor (S. 5).
I.
Die
Clinica Holistica schloss sich in ihren Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 den Ausführungen
des BAG an und verwies im Übrigen auf ihre Beschwerdeantwort (act. 48).
J.
Auch
die Vorinstanz schloss sich den Ausführungen des BAG an und verzichtete auf weitere Bemerkungen
(Stellungnahme vom 11./12. November 2014; act. 50).
K.
Nach
gewährter Akteneinsicht (vgl. act. 49 und 52) reichte der Beschwerdeführer am 26. November
2014 seine Schlussstellungnahme ein (act. 52). Darin ging er zunächst auf die Koordinationspflicht
ein und führte aus, die Vorgaben des Art. 58d KVV hätten eine
formelle und eine materielle Seite. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stelle auch eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb der angefochtene Beschluss bereits aus formellen
Gründen aufzuheben sei. Weiter nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz, zur Beschwerdeantwort
der Beschwerdegegnerin bzw. zum Kurzgutachten von Rütsche sowie zum Bericht des BAG Stellung.
L.
Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin reichte am 15. Dezember 2014 ihre Kostennote zu den Akten
(act. 55).
M.
Auf
die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit
Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit
sowie die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bejaht und ist auf die Beschwerde eingetreten.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_706/2014 vom 20. August
2014 nicht eingetreten. Im Urteil BGer 9C_849/2014 vom 21. Mai 2015 (zur BGE-Publikation vorgesehen)
hat sich das Bundesgericht eingehender mit der Zuständigkeitsfrage auseinandergesetzt und festgehalten,
der Status der Beschwerde führenden Parteien habe keinen Einfluss auf den Rechtsmittelweg, weshalb
ein Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG auch dann ausgeschlossen sei, wenn
zwei Kantone am Recht stünden. Vielmehr stehe allen Betroffenen gegen einen Zulassungsentscheid
gemäss Art. 39 KVG ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 53
Abs. 1 KVG) offen (9C_849/2014 E. 1.4). Betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
und die Beschwerdelegitimation bzw. die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen kann daher auf die
Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 verwiesen werden.
2.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53
Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige
Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.1 Mit Beschwerde
gegen einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG kann die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Nicht zulässig ist hingegen
die Rüge der Unangemessenheit (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verweist - zu Recht - auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Vorliegen der
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer mit sämtlichen ihm gemäss anwendbaren Prozessrecht
zustehenden Rügen zugelassen ist, sofern ihm durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer
Nutzen entstehen könnte (BGE 137 II 30 E. 2.3). Das Anfechtungsinteresse muss nicht mit dem
Interesse übereinstimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen
geschützt wird (BGE 141 II 50 E. 2.1; 137 II 30 E. 2.2.3). Beschwerdelegitimation und
Beschwerdegründe sind auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bzw. im Anwendungsbereich des
VwVG auseinanderzuhalten (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 327; BGE 139 II 499 E. 2.2;
137 II 30 E. 2.3; Urteil BGer 1C_492/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, Rz. 1432; Martin Bertschi, in:
Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 21
Rz. 18 f.).
2.3 Entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 41 Rz. 38 ff.) ist der praktische Nutzen vorliegend ohne
Weiteres zu bejahen, würde die Clinica Holistica doch bei Gutheissung der Beschwerde nicht so wie
von der Vorinstanz vorgesehen auf der Bündner Spitalliste vom November 2013 figurieren (vgl. BGE
137 II 30 E. 2.3 und 1C_492/2010 E. 3.2). Nicht entscheidend ist, worin der Nutzen des Kantons
Zürich aus Sicht der Clinica Holistica bestehen könnte oder welches die (nicht dargelegten)
Beweggründe des Beschwerdeführers sein könnten (vgl. act. 41 Rz. 39 ff.); vorbehalten
bleibt das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. Bertschi, a.a.O., § 21
Rz. 21).
2.4 Demnach kann der
zur Beschwerde legitimierte Beschwerdeführer gestützt auf Art. 49 Bst. a VwVG auch
die Verletzung von KVG- (oder KVV-)Bestimmungen rügen, die nicht den Schutz seiner Interessen bezwecken
(vgl. auch Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1432; Bertschi,
a.a.O., Rz. 19). Zu beachten ist aber, dass die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig
ist und der Kanton bei der Spitalplanung bzw. beim Erlass der Spitalliste über einen erheblichen
Ermessensspielraum verfügt (Urteile BVGer C-401/2012 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 und C-6088/2011
vom 6. Mai 2014 E. 2.5.3.2, je mit Hinweisen). Soweit das KVG gewisse Planungsmassnahmen in
das Ermessen der Kantone stellt (was im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein wird),
kann sich daher nicht die Frage stellen, ob ein Kanton "auf Geheiss anderer Kantone" (Rütsche
Kurzgutachten, Rz. 7) zur Vornahme bestimmter Massnahmen verpflichtet werden soll.
3.
Streitgegenstand
im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob der angefochtene RRB 936, soweit der Clinica Holistica
damit ein Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen erteilt wurde, den Grundsätzen des KVG
entspricht.
3.1 Der angefochtene
Beschluss wurde am 8. Oktober 2013 erlassen, weshalb die im Rahmen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung
vorgenommenen und am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) und der Ausführungsbestimmungen (insbesondere KVV [SR
832.102], Änderung vom 22. Oktober 2008, AS 2008 5097) zu beachten sind (vgl. auch Urteile
BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 3 und C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 3.2).
3.2 Art. 39 Abs. 1
KVG, welcher - in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG - bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen
werden, hat mit der Revision zur Spitalfinanzierung keine Änderung erfahren. Demnach muss ein Spital
eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten, über das erforderliche Fachpersonal
und zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende
pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weiteren muss ein Spital für die
Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte
Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen
sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die Spitäler oder die einzelnen
Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt
sind.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und
Infrastrukturvoraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Standortkantons
zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung und Bst. e
eine Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden).
Die Voraussetzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungserbringer,
eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kosten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1
mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung
vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 166 f.]; C-401/2012 E. 6.1; zur Bedeutung im revidierten
KVG vgl. auch nachfolgende E. 4).
3.3 Seit dem 1. Januar
2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem (ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren
(Abs. 2) und im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische
Planung zu beschliessen (Abs. 2bis).
Weiter hat der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit
zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer anzuhören hat
(Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der
Bundesrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit
1. Januar 2009) nachgekommen.
3.4 Gemäss Abs. 3
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend:
UeB KVG]) müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt
der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spätestens auf den 1. Januar 2015) den
Anforderungen von Art. 39 KVG entsprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität
und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein.
3.5 Die seit 1. Januar
2009 anwendbaren (C-325/2010 E. 4.6) Planungskriterien legen Folgendes fest:
3.5.1 Die Spitalplanung
für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst
die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der
Kantone, die die Planung erstellen. Die Kantone habe ihre Planung periodisch zu überprüfen
(Art. 58a KVV).
3.5.2 Gemäss
Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvollziehbaren
Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche (Abs. 1).
Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen
Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von
inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b
Abs. 1 KVV ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b
Abs. 2 KVV ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste
zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher
Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages
(Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
und Qualität zu beachten sind, nämlich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis
der notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien
(Abs. 5).
3.5.3 Für die
Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten
sowie in Geburtshäusern schreibt Art. 58c Bst. a
KVV eine leistungsorientierte Planung vor. Die Planung für die Versorgung der versicherten Personen
in Spitälern zur rehabilitativen und zur psychiatrischen Behandlung kann hingegen leistungsorientiert
oder kapazitätsbezogen erfolgen (Art. 58c Bst. b
KVV).
3.5.4 Im Rahmen der
Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen (Art. 39 Abs. 2 KVG) müssen
die Kantone gemäss Art. 58d KVV insbesondere die nötigen
Informationen über die Patientenströme auswerten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen
(Bst. a) sowie die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffenen Kantonen
koordinieren (Bst. b).
3.5.5 Art. 58e
KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG die inner-
und ausserkantonalen Einrichtungen aufführen, die notwendig sind, um das nach Art. 58b
Abs. 3 KVV bestimmte Angebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital
das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2). Die Kantone erteilen
jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG.
Dieser kann insbesondere die Pflicht zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3).
4.
Vorab
ist auf die Frage einzugehen, inwieweit sich die Zielsetzungen der Spitalplanung mit der KVG-Revision
zur Spitalfinanzierung verändert haben.
4.1 In der Zwischenverfügung
vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, der Gesetzgeber habe mit der KVG-Revision
zur Spitalfinanzierung in verschiedener Hinsicht mehr Wettbewerbselemente verankern wollen. Verstärkt
werden sollte insbesondere der interkantonale Wettbewerb durch die Neuregelung der ausserkantonalen Wahlbehandlung.
Nach Art. 41 Abs. 1bis KVG kann die
versicherte Person für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen,
die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital).
Neu muss sich auch der Wohnkanton an den Kosten für eine ausserkantonale Wahlbehandlung beteiligen
(vgl. Art. 41 Abs. 1bis Satz 2
KVG). Den Wettbewerb fördern soll zudem das Institut des Vertragsspitals. Der vom Gesetzgeber angestrebte
Wettbewerb soll einerseits zwischen den Listenspitälern (innerkantonal und interkantonal) und andererseits
zwischen Listenspitälern und Vertragsspitälern spielen. Er ersetzt aber nicht die kantonale
Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung, wie sowohl aus Art. 39 Abs. 1 Bst. d
KVG als auch aus Art. 58a Abs. 1 KVV hervorgeht. Bedarfsgerecht
ist die Versorgungsplanung grundsätzlich dann, wenn sie den Bedarf - aber nicht mehr als diesen
- deckt (Zwischenverfügung C-6266/2013 vom 23. Juli 2014 E. 4.6.1 m.w.H.).
4.2 Von den Beteiligten
wird Folgendes vorgebracht:
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin
macht - insbesondere unter Hinweis auf Rütsche (Kurzgutachten, Rz. 11 ff.) sowie die
Stellungnahme des BAG vom 12. Februar 2014 - geltend, unter einer bedarfsgerechten Spitalplanung
sei nach neuem Recht eine Spitalplanung zu verstehen, welche für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner
die Versorgungssicherheit (inkl. Versorgungsqualität) gewährleiste und gleichzeitig Raum für
Wettbewerb schaffe. Die Planung sei auf die Verhinderung einer Unterversorgung (bzw. Schlechtversorgung)
ausgerichtet. Dies ergebe sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 58b
Abs. 3 KVV und sei vom Bundesverwaltungsgericht mit BVGE 2012/30 E. 4.7 und 4.9 auch so bestätigt
worden. Die Kosteneindämmung sollte nunmehr durch den Wettbewerb und nicht mittels Planung erreicht
werden. Vom Gesetzgeber sei gewünscht, dass die Kantone Leistungsaufträge an Spitäler
erteilten, die auch für die Behandlung von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten freie Kapazitäten
hätten. Wie hoch diese freien Kapazitäten seien, sei unerheblich. Es könne nicht sein,
dass unter einer leistungsorientieren bedarfsgerechten Spitalplanung eine Planung zu verstehen sei, welche
als Obergrenze den Bedarf der eigenen Bevölkerung habe (act. 41 S. 11).
4.2.2 Der Beschwerdeführer
bringt vor, die Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen bzw. die optimale Ressourcennutzung gehörten
weiterhin zu den Zielen des KVG. Hätte der Gesetzgeber auf die Bedarfsgerechtigkeit als Zulassungsvoraussetzung
verzichten wollen, hätte er Art. 39 KVG ersatzlos gestrichen. Könnte jeder Kanton unbesehen
seines eigenen Versorgungsbedarfs Spitäler auf seiner Liste anführen, würden schweizweit
massive Überkapazitäten ermöglicht. Da die Nachfrage immer auch angebotsinduziert sei,
hätte dies hohe zusätzliche Kosten zulasten der OKP zur Folge. Die Koordinationspflicht von
Art. 39 Abs. 2 KVG ziele auf eine bedarfsgerechte interkantonale Versorgung; dies schliesse
die Zulassung nicht bedarfsnotwendiger Spitäler bzw. Kapazitäten aus (act. 52 S. 13).
Im Übrigen sei die - zwingend erforderliche - bedarfsgerechte Versorgungsplanung nicht
mit einer - nicht zwingend nötigen - Mengensteuerung gleichzusetzen (act. 52 S. 20).
Vorliegend habe die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss - namentlich im Bereich der Stressfolgekrankheiten
- erhebliche Überkapazitäten zu Lasten der OKP geschaffen (act. 1 S. 22). Mit
der neuen Spitalliste Psychiatrie habe sie ohne ausgewiesenen Bedarf die zugelassenen Betten im Bereich
Psychiatrie um 70 auf 289 Betten erhöht. Die Clinica Holistica sei für die Versorgung des Kantons
Graubünden offensichtlich nicht notwendig, dennoch sei die Kapazität von 5 auf 50 Betten erhöht
worden (act. 52 S. 8).
4.2.3 Die Vorinstanz
äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu den Zielen der Spitalplanung, sondern verweist im
Wesentlichen auf die Stellungnahme des BAG (vgl. act. 37 S. 12). Dem Versorgungsbericht Psychiatrie
des Gesundheitsamtes vom 7. April 2011 betreffend Bedarf 2020 (V-act. 3; nachfolgend: Versorgungsbericht)
lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen: "Wie bisher verpflichtet auch das revidierte
KVG die Kantone, für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu sorgen und mittels Spitalplanung die
Kosten zu dämpfen (...). Die kantonale Spitalliste hat diejenigen Leistungen sicherzustellen,
die für die stationäre Versorgung der kantonalen Wohnbevölkerung erforderlich sind".
In Zukunft würden zwei Typen von Spitälern unterschieden: a) Listenspitäler mit staatlichem
Leistungsauftrag (...) und b) Vertragsspitäler ohne staatlichen Leistungsauftrag (...).
Schliesslich wird auf die Bestimmungen zur Koordinationspflicht (Art. 39 Abs. 2 KVG und Art. 58d
KVV) hingewiesen und festgehalten, im Rahmen der Spitalplanung 2012 finde ein "reger Austausch mit
weiteren Kantonen statt". Dabei würden "insbesondere die Kantonsgrenzen überschreitenden
Patientenströme thematisiert" (S. 6).
4.2.4 Das BAG verweist
in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 (act. 43) betreffend Grundsätze der Planung
nach neuem Recht auf seine Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation (act. 11). Darin legt es zunächst
die Voraussetzungen für die Zulassung der Spitäler (Art. 39 KVG) und die Planungskriterien
dar. Letztere sollten die Unterschiede in den Planungskonzepten verringern und den effizienten Mitteleinsatz
fördern. Mit der Leistungsfinanzierung und den erweiterten Wahlmöglichkeiten sollten die Wirtschaftlichkeit
der Leistungserbringung und der Qualitätswettbewerb gefördert werden. Die Planung müsse
den neuen Vorgaben Rechnung tragen, immer mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit der Kantonsbevölkerung
sicherzustellen. Mit der Gesetzesrevision könne "die Abgrenzung der Überkapazitäten
nur indirekt und begrenzt durch eine Steuerung des Angebotes, das auf die Liste aufgenommen wird, erfolgen,
weil das den Versicherten zur Verfügung stehende Angebot wegen der Wahlmöglichkeiten und wegen
den Vertragsspitälern über das auf der kantonalen Liste aufgeführte Angebot hinaus ausgedehnt
wird". Das revidierte KVG erlaube einen Wettbewerb unter den Leistungserbringern auf zwei Stufen:
erstens bei der Auswahl durch die Kantone im Rahmen der Spitalplanung, zweitens bei der Auswahl durch
die Patientinnen und Patienten (bzw. deren behandelnden Ärztinnen und Ärzte) sowohl unter den
innerkantonalen als auch unter den ausserkantonalen Spitälern. Mit den Planungskriterien nicht vereinbar
wäre es, die entsprechend dem Bedarf nötigen Einrichtungen auf der Liste aufzunehmen, und dann
nach Lösungen zu suchen, damit die Patientinnen und Patienten von ihrer Wahlmöglichkeit nicht
Gebrauch machten. Eine Mengensteuerung würde die Entfaltung des Qualitätswettbewerbs im Rahmen
der freien Spitalwahl einschränken. In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 (act. 43)
wird zudem ausgeführt, dass es bei der Pflicht zur Koordination der Planung darum gehe, sicherzustellen,
dass die Versicherten die notwendige Behandlung erhalten könnten, ohne die Planung anderer Kantone
zu beeinträchtigen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht
hatte sich zwar bisher bereits mit den Zielen und Grundsätzen der Spitalplanung nach dem revidierten
KVG zu befassen. Die Frage, ob die Vermeidung von Überkapazitäten im revidierten KVG weiterhin
zu den Zielen der Spitalplanung gehöre, war bisher aber noch nicht zu entscheiden. Auch hatte sich
das Gericht noch nicht näher mit der Koordinationspflicht der Kantone zu befassen. Auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (und des Bundesgerichts) ist nachfolgend einzugehen.
4.3.1 Im Urteil C-325/2010
hat das Bundesverwaltungsgericht analysiert, inwiefern sich die Anforderungen an die Spitalplanung bzw.
Spitalliste aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (grundlegend) geändert haben. Grundlegend
neu ist demnach die Verpflichtung der Kantone, eine integrale Spitalliste zu erlassen und im Bereich
der Akutsomatik eine leistungsorientierte (statt eine kapazitätsorientierte) Planung
vorzunehmen. Die Bedarfsermittlung muss nicht nur auf statistisch ausgewiesene Daten, sondern auch auf
Vergleiche abgestützt sein. Zudem müssen die Kantone ihre Planungen (vermehrt) interkantonal
koordinieren. Bei der Bedarfsplanung haben die Kantone ab 1. Januar 2012 zwar zu berücksichtigen,
dass die Versicherten auch ein ausserkantonales Listenspital wählen können oder sich
allenfalls in einem Vertragsspital behandeln lassen. Die in Art. 58b
Abs. 1-3 verankerten Grundsätze zur Ermittlung des Angebots, das auf der Spitalliste zu sichern
ist, entsprechen aber (abgesehen von der geforderten Abstützung auf Vergleiche [Abs. 1]) der
bisherigen Rechtsprechung. Auch stimmen die in Art. 58b Abs. 4
und Abs. 5 KVV aufgeführten Kriterien zur Beurteilung und Auswahl der Spitäler bzw. zur
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität mit der bisherigen Rechtsprechung überein
(C-325/2010 E. 4.4.4).
4.3.2 Es ist zu unterscheiden
zwischen der Bedarfsermittlung, die zuerst zu erfolgen hat, und der zweiten Phase der Bedarfsdeckung
mit der Auswahl der Leistungserbringer. Erst in dieser zweiten Phase ist die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer
zu beurteilen (Urteil BVGer C-5576/ 2011 vom 2. Juni 2014 E. 4.2).
4.3.3 Für die
Auswahl der Spitäler, welchen ein Leistungsauftrag erteilt werden soll, muss zwingend eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
durch Betriebsvergleiche vorgenommen werden (C-4302/2011 E. 5.3; Urteil BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli
2013 E. 5.3.1). Die im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung entwickelten Grundsätze der
Wirtschaftlichkeitsprüfung (grundlegend betreffend Akutsomatik BVGE 2014/36 E. 4 ff.; zur Zusammenfassung
wichtiger Grundsätze vgl. bspw. Urteil BVGer C-4310/2013 vom 20. April 2015 E. 3 ff.;
betreffend Psychiatrie Urteil C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.2 ff. und E. 17) sind
auch bei der Spitalplanung zu berücksichtigen (C-4302/2011 E. 5.2).
4.3.4 Die Kosteneindämmung
- beispielsweise durch eine Konzentration des Angebots - entspricht weiterhin der Zielsetzung
des KVG. Die Vorgabe von Mindestfallzahlen soll nicht nur die Qualität, sondern auch die Effizienz
und die Wirtschaftlichkeit fördern (Urteil BVGer C-401/2012 vom 28. Januar 2014 E. 9.2
und 14; vgl. auch BGE 138 II 398 E. 7.2.2). Aus der durch Art. 41 Abs. 1bis
KVG gewährleisteten freien Spitalwahl kann nicht abgeleitet werden, dass alle Spitäler auf
die Spitalliste aufgenommen werden müssen (C-401/2012 E. 10.2).
4.3.5 Eine Mengensteuerung
ist auch bei einer leistungsorientierten Spitalplanung nicht grundsätzlich unzulässig. Bei
einer leistungsbezogenen Planung darf aber keine kapazitätsbezogene Mengensteuerung durch Vorgabe
von Bettenkapazitäten erfolgen (Urteil BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 6.2-6.3;
zur Zulässigkeit der Mengensteuerung vgl. auch BGE 138 II 398 E. 3).
4.3.6 Die Spitalplanung
soll gemäss BVGE 2012/30 einerseits die Versorgung aller vom Versicherungsobligatorium erfassten
Versicherten sicherstellen und andererseits durch Zusammenwirken mit Wettbewerbselementen den Rahmen
für die Optimierung der Ressourcennutzung bilden (E. 4.7 mit Hinweis auf die Botschaft des
Bundesrates betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung]
vom 15. September 2004 [BBl 2004 5564; nachfolgend: Botschaft zur Spitalfinanzierung]). Mit
der Verpflichtung zur Spitalplanung soll das öffentliche Interesse der Versicherten an der Gewährleistung
der Versorgungssicherheit und der Versicherten und Steuerzahler an der Kostenbegrenzung geschützt
werden (BVGE 2012/30 E. 4.7 mit Hinweis auf BGE 138 II 398). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin
kann aus BVGE 2012/30 nicht abgeleitet werden, die Spitalplanung habe sich nunmehr auf die Verhinderung
einer Unterversorgung (bzw. Schlechtversorgung) zu beschränken. In diesem Fall war die Beschwerdelegitimation
eines Vertragsspitals zu beurteilen (wobei diese verneint wurde). Das Gericht erwog, Art. 58b
Abs. 3 KVV sei nach seinem Wortlaut auf die Verhinderung
einer Unterversorgung ausgerichtet. Die Frage, ob der zweite Satz von Art. 58b
Abs. 3 KVV auch auf die Vermeidung einer Überversorgung ausgerichtet sei, könne offenbleiben,
da eine entsprechende Verpflichtung einzig zum Schutz der Öffentlichkeit bestehen könnte. Anhaltspunkte
für eine Verpflichtung der Kantone zur Mengensteuerung betreffend die Listenspitäler zugunsten
von Institutionen, welche nicht auf der Liste aufgeführt sind, seien im KVG nicht vorhanden
(BVGE 2012/30 E. 4.9).
4.3.7 Primäres
Ziel der Spitalplanung ist das Sicherstellen einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung (BVGE
2012/30 E. 4.7; BGE 138 II 398 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die
Spitalplanung aber zweifellos weiterhin auch das Ziel, die Kosten einzudämmen bzw. Überkapazitäten
zu vermeiden. "L'obiettivo della pianificazione ospedaliera e dei mandati di prestazioni è
di garantire la copertura del fabbisogno medico necessario e nel contempo di contenere i costi"
(BGE 138 II 398 E. 3.5.2). "La pianificazione ospedaliera serve, da un lato, a evitare le sovraccapacità
e i costi aggiuntivi che ne derivano, dall'altro, e innanzitutto, ad assicurare una sufficiente copertura
ospedaliera della popolazione" (BGE 138 II 398 E. 5.3).
4.4 In einem nächsten
Schritt ist aufgrund der Materialien zu prüfen, ob bzw. inwiefern der Gesetzgeber die Ziele der
Spitalplanung ändern wollte.
4.4.1 Im Entwurf des
Bundesrates (BBl 2004 5593) waren insbesondere folgende Änderungen des Art. 39 KVG vorgesehen:
In Abs. 1 Bst. d war der (bisherige) Satzteil "wobei private Trägerschaften angemessen
in die Planung einzubeziehen sind" nicht mehr enthalten. Grundlegend neu waren die vorgeschlagenen
Abs. 2 - 5.
Abs. 2: Die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung nach Abs. 1
Bst. d muss sich auf die Versorgung aller nach diesem Gesetz versicherungspflichtigen Personen (Art. 3)
beziehen und die Patientenströme zwischen den Kantonen berücksichtigen. Private Trägerschaften
sind angemessen in die Planung einzubeziehen.
[Abs. 3 betrifft die hochspezialisierte Medizin].
Abs. 4: Die Spitalliste nach Abs. 1 Bst. e muss sämtliche
für die Versorgung notwendigen Spitäler des Kantons, die über einen Leistungsauftrag verfügen,
umfassen; sie kann auch Spitäler in anderen Kantonen umfassen, für die der Kanton mit einem
oder mehreren anderen Kantonen oder mit denen er direkt eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Mit dem
Erteilen von Leistungsaufträgen können die Kantone Auflagen verbinden.
Abs. 5: Der Bundesrat kann allgemeine, einheitliche Grundsätze
für die Planung erlassen, soweit dies für die gemeinsame Erstellung der Planungen durch mehrere
Kantone erforderlich ist. Er hört zuvor die Kantone an.
4.4.2 Laut der Botschaft
zur Spitalfinanzierung sollte mit der KVG-Revision unter anderem "das Zusammenwirken von staatlicher
Planung und Wettbewerbselementen neu geregelt werden, so dass die Spitalplanung einerseits die Versorgung
aller vom Versicherungsobligatorium erfassten Versicherten sicherstellt und andererseits den Rahmen für
die Optimierung der Ressourcennutzung bildet" (BBl 2004 5564). Weiter sollten "mehrere bereits
im System verankerte Anreize zur Kosteneindämmung verstärkt werden" (BBl 2004 5587). Zum
neu gefassten Art. 39 wird unter anderem ausgeführt, aufgrund der neuen Finanzierungsregelung
hätten "[...] die Kantone kein Interesse, unzweckmässige oder überflüssige
Strukturen aufrecht zu erhalten. Erfolgt dies trotzdem, geschieht es nicht im Interesse der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, sondern aufgrund eines anderen Interesses des Kantons. An dieser Stelle soll
nochmals unterstrichen werden, dass ein Kanton nur dann bedarfsgerecht planen kann, wenn er die Patientenströme
kennt und seine Kapazitäten mit den Nachbarkantonen koordinieren kann" (BBl 2004 5575). Betreffend
Abs. 5 wird festgehalten, dass dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden soll, "zwecks
einheitlicher Umsetzung der Bestimmungen des KVG und einer besseren Koordination unter den Kantonen Grundsätze
aus seiner bisherigen Rechtsprechung zu formulieren und diese im Hinblick auf die Einführung der
neuen Finanzierungsregelung zu ergänzen" (BBl 2004 5576). Der Bund könne den Kantonen
aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung nicht eine interkantonale Planung vorschreiben
(BBl 2004 5567).
Unter dem Titel "Volkswirtschaftliche Auswirkungen" wird zudem
auf die Besonderheiten des Marktes im Gesundheitswesen eingegangen. "Das Angebot bestimmt weitgehend
die Nachfrage, und die Preise spielen für die Verbraucher/Versicherten keine direkte Rolle. Aus
sozialpolitischen Gründen muss das System zudem der gesamten Bevölkerung den Zugang zu einem
qualitativ hochstehenden Pflegeangebot gewährleisten. Im Hinblick auf eine rationelle Verwendung
der Ressourcen sprechen diese Fakten dafür, dass der Staat bei der Infrastrukturplanung (Bereitstellung
der nötigen Kapazitäten entsprechend dem effektiven Bedarf, kantonsinterne und interkantonale
Koordination) eine führende Rolle übernimmt. Die Ausweitung der kantonalen Spitalplanung im
Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung aller Versicherten ist daher völlig gerechtfertigt,
denn nur so kann die Planung wirksam sein [...]. Im Idealfall sollten einzig die Markt- und Wettbewerbsregeln
bestimmen, wer Zugang zum Markt erhält. Man könnte es daher bedauern, dass mit der Revision
der Einflussbereich des Staates durch die Ausweitung der Mitfinanzierung und die verstärkte Gewichtung
der Planung vergrössert wird. Immerhin würde mit der vorgeschlagenen Regelung im festgelegten
Rahmen der Tarifwettbewerb verstärkt. In einem «Markt» jedoch, in dem die Nachfrage zu
einem grossen Teil angebotsinduziert ist und in dem die «Preise» durch eine Behörde genehmigt
oder fixiert sind und der Konsument nicht unmittelbar für die Kosten der konsumierten Leistungen
aufkommt, gilt es indessen, die Regeln für die Teilnahme am «Markt» den besonderen Verhältnissen
anzupassen" (BBl 2004 5587 f.).
4.4.3 Der Ständerat
(als Erstrat) sah - der Mehrheit seiner Kommission (SGK) folgend - im März 2006 davon
ab, einen grundlegenden Systemwechsel vorzunehmen und entschied sich für das politisch Machbare
("Rückzugsgefecht" aufgrund des massiven Widerstandes der Kantone [AB 2006 S 41]). Es
sollte ein erster Schritt - ein Zwischenschritt - zu weiteren, grundlegenderen Veränderungen
sein. Zu diesem ersten Schritt gehöre insbesondere die Gleichstellung der Listenspitäler (öffentliche
und private) in Bezug auf Planung und Finanzierung (AB 2006 S 41 ff. [verschiedene Voten]) und die Einteilung
der Spitäler in drei Kategorien (Listenspitäler, Vertragsspitäler und übrige Spitäler).
Ständerat Urs Schwaller hob zudem hervor, dass der Bundesrat nun einheitliche Grundsätze (bzw.
Kriterien) für die Planung erlasse und die Kantone verpflichtet würden, ihre Planung zu koordinieren
(AB 2006 S 42). Nach Ständerat Christoffel Brändli brachte die neue Vorlage "[...]
endlich alle Listenspitäler - staatlich und privat - auf die gleiche Finanzierungsbasis;
er sichert allen KVG-Versicherten eine Gleichbehandlung bezüglich der Kantonsbeiträge; und
er gibt den Versicherungen in diesem grossen Gesundheitsmarkt auch die Möglichkeit, OKP-Verträge
auch mit Spitälern abzuschliessen, die von den Kantonen nicht für die Versorgungssicherheit
bestimmt sind" (AB 2006 S 43).
4.4.4 Über das
Spannungsverhältnis Planung und Wettbewerb wurde sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat
namentlich im Zusammenhang mit der Einführung der freien Spitalwahl und der Vertragsspitäler
debattiert. Verschiedene Ratsmitglieder machten geltend, damit würde die Spitalplanung der Kantone
ausgehebelt bzw. man dürfe die beiden Systeme (Planung einerseits, freier Markt andererseits) nicht
vermischen (vgl. bspw. Alain Berset [AB 2006 S 50], Stéphane Rossini [AB 2007 N 457], Hugo Fasel
[AB 2007 N 457] und Kommissionssprecher Yves Guisan [AB 2007 N 458]). Dem wurde entgegengehalten, die
freie Spitalwahl fördere das Denken in grösseren Versorgungsregionen, zwinge zur Koordination
zwischen den Kantonen und führe zu mehr interkantonaler Planung, womit auch Überkapazitäten
abgebaut werden könnten (vgl. Jacqueline Fehr, Pierre Triponez [AB 2007 N 440], Bundesrat Pascal
Couchepin [AB 2007 N 441], Kommissionssprecherin Ruth Humbel [AB 2007 N 441 f.]). Betreffend Vertragsspitäler
wurde sodann betont, dass es sich bei den von Vertragsspitälern erbrachten OKP-Leistungen um einen
geringen Anteil handeln werde, der die Planung nicht erheblich beeinflusse (vgl. Roland Borer [AB 2007
N 456] und insbes. Bundesrat Pascal Couchepin [AB 2007 N 458]). Die Einteilung in Listenspitäler,
Vertragsspitäler und übrige Spitäler bringe, nebst der Grundlage für die Fallkostenpauschale,
ein Wettbewerbselement in die Vorlage. Die Listenspitäler müssten sich dann den Qualitäts-
und Kostenvergleich mit den blossen Vertragsspitälern gefallen lassen. Zudem würde auch gewährleistet,
dass die kantonale Bedarfsplanung nicht überborde und es nicht zu einer Mengenausweitung im Vergleich
zu heute komme (Urs Schwaller [AB 2006 S 51]). Bundesrat Pascal Couchepin betonte, es gebe nicht Planung
oder freien Markt: "Il faut à la fois de la planification,
parce que c'est probablement un instrument qui permet de juguler un certain nombre de coûts, et
un marché libre, parce que c'est quelque chose qui permet de développer des initiatives et
d'être créatif, et qui exerce aussi une certaine pression sur la planification si elle a été
faite de manière complaisante ou inefficace" (AB 2006 S 53). Schliesslich wies Bundesrat Pascal
Couchepin auch darauf hin, dass es immer Leute geben werde, die sich in einem Nicht-Listenspital bzw.
ausserkantonal behandeln liessen und die Kantone bei ihrer Planung mit verschiedenen Unsicherheiten umgehen
müssten (AB 2007 N 441 und 458, vgl. auch AB 2006 S 53).
4.4.5 Die Einführung
der Koordinationspflicht (Art. 39 Abs. 2 KVG) erfolgte auf Antrag der SGK des Ständerates
und war in beiden Räten unbestritten (vgl. AB 2006 S 49 ff., AB 2007 N 426 ff.). Umstritten war
hingegen die Formulierung der nun in Art. 39 Abs. 2ter
KVG verankerten Bestimmung, welche den Bundesrat zum Erlass einheitlicher Planungskriterien beauftragt.
Die SGK des Ständerates wollte dem Bundesrat - im Unterschied zu dessen Entwurf - nicht
nur die Kompetenz zum Erlass von Planungskriterien erteilen, sondern ihn dazu verpflichten, was auch
dem Wunsch der Kantone entspreche (vgl. Protokoll der Sitzungen der SGK des Ständerates vom 23.,
24. + 25. Januar 2006, S. 45 f.). Zudem sollte der Begriff "Kriterien" statt "Grundsätze"
verwendet werden, weil es um das formelle Planungsrecht, nicht um materielle Planungsinhalte gehe (Kommissionssprecherin
Christiane Brunner [AB 2006 S 50]; vgl. auch Trix Heberlein [AB 2006 S 50], Protokoll der Sitzungen der
SGK des Ständerates vom 23., 24. + 25. Januar 2006, S. 46). Nach dem Willen des Nationalrates
sollten die Planungskriterien konkretisiert werden, entsprechend den zentralen Kriterien der Systemsteuerung,
welche die KVG-Revision vorsehe. Daher seien als Planungskriterien "Qualität, Wirtschaftlichkeit
und Grundversorgung" vorzugeben (vgl. AB 2007 N 427 [Antrag Gutzwiller] und AB 2007 N 434 ff.).
Die Spitalplanung und insbesondere die Auswahl der Listenspitäler müssten Kriterien geleitet
und transparent erfolgen (AB 2007 N 428 ff. und 434 ff. [verschiedene Voten]). Der Ständerat schloss
sich bei der Differenzbereinigung dem Nationalrat hinsichtlich der beiden Kriterien Qualität und
Wirtschaftlichkeit an, strich aber die Grundversorgung (AB 2007 S 750 f.). Der Nationalrat hielt im Grundsatz
an den drei Planungskriterien fest, ersetzte jedoch das Kriterium der Grundversorgung durch Versorgungssicherheit
(AB 2007 N 1769). Im Ständerat stiess auch das Kriterium der Versorgungssicherheit auf Widerstand,
weil dies allenfalls eine Grundlage bilden könne, um später eine Spitalplanung durch den Bund
einzuführen. Für die Versorgungssicherheit seien gemäss Verfassung die Kantone zuständig
(AB 2007 S 1036). Die ständerätliche Version setzte sich schliesslich in der Einigungskonferenz
durch mit der Begründung, "dass detaillierte Bundesvorgaben zur Planung der Versorgungssicherheit
nicht notwendig sind. Die Planung ist Kantonssache, und kantonale Planungen müssen so oder so auf
die Versorgungssicherheit ausgerichtet und bedarfsgerecht sein. Diese Idee ist übrigens auch in
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d bereits enthalten" (AB 2007 S 1196; vgl. auch AB 2007 N 2050).
4.5 Aufgrund der Materialien
lässt sich die Ansicht, der Gesetzgeber habe die Funktion der Spitalplanung im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG auf die Verhinderung einer Unterversorgung beschränken wollen, nicht bestätigen.
Die Kosteneindämmung und namentlich der Abbau von Überkapazitäten gehören weiterhin
zu den Zielen der Spitalplanung. Eine interkantonale Koordination der Planung ist für das Erreichen
der verschiedenen Ziele (namentlich die Bedarfsdeckung, eine optimale Ressourcennutzung sowie die Eindämmung
der Kosten) von erheblicher Bedeutung. Die in Art. 39 Abs. 2 KVG verankerte und in Art. 58d
KVV konkretisierte Pflicht zur Koordination der Planungen gilt daher - entsprechend dem Wortlaut
der Bestimmungen - generell und nicht nur zur Vermeidung einer Unterversorgung.
5.
Zu
prüfen ist im Folgenden, ob der streitige Spitallistenbeschluss auf einer Spitalplanung beruht,
welche den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.
5.1 Die Vorinstanz
führt in ihrer Vernehmlassung aus, aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung sei für
die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation eine leistungsorientierte Planung vorgenommen
worden. Entsprechend enthielten die Spitallisten nicht mehr Zuweisungen von Betten, sondern von Leistungsbereichen.
Die Patientenströme seien berücksichtigt worden. Eine Koordination mit dem Kanton Zürich
sei nicht erforderlich gewesen, weil die von der Clinica Holistica für den Kanton Zürich erbrachten
Pflegetage nur einen geringen Anteil ausmachten. Die Wirtschaftlichkeit der Clinica Holistica sei bereits
mit Beschluss vom 31. August 2010 geprüft und bejaht worden.
5.2 Den Kantonen steht
es gemäss Art. 58c Bst. b KVV frei, ob sie für
den Bereich Psychiatrie eine leistungsorientierte oder eine kapazitätsbezogene Planung vornehmen.
Erfolgt die Vergütung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG leistungsbezogen, erscheint primär
eine leistungsorientierte Planung sachgerecht, weil dann zwischen Planung und Finanzierung Kompatibilität
besteht (vgl. BAG, KVV-Änderungen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kommentar im Wortlaut
[abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Revisionen der Krankenversicherung
> abgeschlossene Revisionen > Spitalfinanzierung; besucht am 1.9.2015], nachfolgend: Kommentar
KVV-Änderungen, S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind bei einer leistungsorientierten
Spitalplanung den Listenspitälern keine Bettenkapazitäten zuzuweisen (vgl. oben E. 4.3.5).
Bei einer leistungsorientierten Planung hat namentlich die Ermittlung des Bedarfs und die Evaluation
des Angebotes aufgrund von Leistungszahlen (Fall- bzw. diagnosebezogene Falldaten) zu erfolgen (vgl.
Stellungnahme BAG [act. 43] S. 5; Kommentar KVV-Änderungen, S. 7). Bettenzahlen und
Pflegetage sind hingegen bei der kapazitätsorientierten Planung die massgebenden Bezugsgrössen.
5.2.1 Laut Versorgungsbericht
(V-act. 3) sollte für die Psychiatrieplanung "näherungsweise" auf die
ICD-Hauptdiagnose der behandlungsrelevanten Grunderkrankungen abgestellt werden (S. 8). Weil zurzeit
sowohl die Ausgestaltung als auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der für den Bereich Psychiatrie
geltenden Tarifstruktur noch nicht bekannt seien, würden die psychiatrischen Leistungen sowohl fall-
als auch pflegetagsbezogen ermittelt (S. 8 Fn 5). Es wurden folgende Diagnosegruppen (als Leistungsbereiche)
gebildet:
-
F0 organische Störungen, ausser Demenz
-
F0 Demenz
-
F1 Störungen durch schädlichen Gebrauch
-
F2 Schizophrenien
-
F3 affektive Störungen
-
F4 Angst- und Anpassungsstörungen
-
F5 "neurotische" Störungen
-
F6 Persönlichkeitsstörungen
-
F7 Intelligenzminderungen
-
F8 Entwicklungsstörungen
-
F9 Verhaltensstörungen
-
keine psychiatrische Hauptdiagnose gemäss ICD-10 Kapitel V (F)
5.2.2 Eine Analyse
nach Leistungsbereichen (Diagnosegruppen) wurde bei der Nachfragestruktur vorgenommen, dabei wurde auf
die Daten des Jahres 2008 abgestellt. Die erbrachte Leistungsmenge innerhalb einzelner Diagnosegruppen
wird mittels Fallzahlen, mittlerer Aufenthaltsdauer, Anzahl Zusatzversicherter sowie Pflegetagen ausgewiesen.
Die mittlere Aufenthaltsdauer innerhalb der Diagnosegruppen schwanke (mit Werten zwischen 6.7 und 57.1
Tagen) sehr stark (vgl. S. 17). Der zukünftige Bedarf nach Diagnosegruppen für das Jahr
2020 wird mittels Fallzahlen und Pflegetagen prognostiziert (S. 22). Das Prognosemodell für
die Psychiatrie berücksichtige nur den Faktor Demographie. Weitere Faktoren (wie bspw. Substitution
stationärer durch ambulante Leistungen und die mittlere Aufenthaltsdauer) würden nicht berücksichtigt,
weil die Prognose mit zu grossen Unsicherheiten behaftet sei. Zudem könne davon ausgegangen werden,
dass sich die verschiedenen Einflussfaktoren zumindest teilweise gegenseitig aufheben würden (S. 12).
Aufgrund der prognostizierten Bevölkerungszunahme sei eine Fallzunahme von 4.2% zu erwarten. Der
demographische Wandel führe zudem zu einem Anstieg der Pflegetage (Erhöhung insgesamt um 5.7%).
Mit erheblichen Fallzunahmen sei in den Leistungsbereichen Demenz, organische Störungen und bei
Fällen ohne psychiatrische Hauptdiagnose zu rechnen (S. 22).
5.2.3 Ob im Bereich
Psychiatrie eine Prognose allein aufgrund der demographischen Entwicklung den Anforderungen gemäss
Art. 58b Abs. 1 KVV entspricht, erscheint fraglich.
Nach dieser Bestimmung muss die Bedarfsermittlung nicht nur auf statistisch ausgewiesene Daten, sondern
auch auf Vergleiche abgestützt sein. Das BAG führt in seinem Kommentar zu Art. 58b
Abs. 1 KVV insbesondere aus: "Vergleiche, welche im Rahmen der Bedarfsermittlung angestellt
werden, sollen namentlich die Orientierung am Besten, also ein Benchmarking erlauben, im Gegensatz zur
Fortschreibung der bestehenden Trends" (Kommentar KVV-Änderungen S. 7). Die Frage
muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, denn die Bündner Psychiatrieplanung
entspricht in verschiedener Hinsicht nicht den bundesrechtlichen Anforderungen, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt.
5.2.4 Im Strukturbericht
Psychiatrie vom 20. September 2013 (nachfolgend: Strukturbericht) werden - nach grundsätzlichen
Ausführungen zur Spitalplanung - die Ergebnisse der Leistungsanalyse 2008 und der Bedarfsprognose
2020 dargelegt (V-act. 4 S. 6 ff.). Anschliessend folgen längere grundsätzliche Ausführungen
zu den Evaluationskriterien. Unter Ziff. 4 "Bewerbungsverfahren" steht: "Da die im
Kanton Graubünden tätigen Psychiatrischen Kliniken die Versorgung der Bündner Bevölkerung
sicherstellen, wurde auf ein Bewerbungsverfahren verzichtet. Für die Versorgung der italienischsprachigen
Teile Graubündens wird wie in der Vergangenheit die Clinica psichiatrica cantonale, Mendrisio, auf
die Spitalliste aufgenommen" (Strukturbericht, S. 15). Unter Ziff. 5 "Evaluationsverfahren"
wird schliesslich (sehr kurz) ausgeführt, die Wirtschaftlichkeit der Psychiatrischen Dienste Graubünden
(PDGR [Kliniken Waldhaus und Beverin]) und die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) sei
gegeben; die Clinica psichiatrica cantonale, Mendrisio, sei auf der Spitalliste des Kantons Tessin, weshalb
auf ein separates Evaluationsverfahren durch den Kanton Graubünden verzichtet werde (a.a.O.). Zum
Entwurf der Spitalliste wird erwähnt, die auf der neuen Spitalliste aufgeführten Leistungserbringer
würden den Bedarf der Bündner Bevölkerung an stationären psychiatrischen Versorgung
auch unter Berücksichtigung der sich allenfalls verändernden Patientenströme und der für
das Jahr 2020 prognostizierten Bedarfsentwicklung zu decken vermögen (S. 16). Als "Leistungsaufträge"
werden "Akutpsychiatrie", "Rehabilitationspsychiatrie", "Gerontopsychiatrie",
"Suchtbehandlung", "Stressfolgeerkrankungen", "Psychotherapiestation" im
Bereich Erwachsene sowie "Kinder und Jugendliche" vorgesehen. Für "Stressfolgeerkrankungen"
wird die Clinica Holistica, die hier zum ersten Mal erwähnt wird, vorgesehen (S. 16).
5.2.5 Wie die Vorinstanz
feststellen konnte, dass der von ihr ermittelte Bedarf durch die Bündner Spitäler gedeckt werden
kann, lässt sich dem Strukturbericht nicht entnehmen. Es wird weder auf Leistungsdaten noch auf
Kapazitäten Bezug genommen. Insbesondere wird nicht erläutert, welche Leistungsbereiche (Diagnosegruppen)
von den einzelnen Kliniken abgedeckt werden können. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, wie die
Diagnosegruppen allenfalls mit den Kategorien der Leistungsaufträge korrespondieren sollen. Indem
die Vorinstanz auf ein Bewerbungsverfahren verzichtete, entzog sie den Psychiatriebereich dem Wettbewerb,
der gemäss dem Willen des Gesetzgebers namentlich bei der Bedarfsdeckung bzw. bei der Auswahl der
Leistungserbringer gelten soll. Eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nicht dokumentiert.
Obwohl in den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Strukturbericht S. 5, Versorgungsbericht S. 6)
auf die besondere Bedeutung der interkantonalen Koordination im Sinne von Art. 39 Abs. 2 KVG
und Art. 58d KVV hingewiesen wird, lässt sich den Planungsgrundlagen
nichts zur Auswertung der Patientenströme und zur Koordination mit anderen Kantonen entnehmen.
5.3 Der Leistungsauftrag
an die Clinica Holistica zur Behandlung von Stressfolgeerkrankungen beruht nach dem Gesagten auf einer
KVG-widrigen Planung. Was die Bedarfsermittlung für Stressfolgeerkrankungen im Besonderen betrifft,
ist ergänzend Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Für eine
"Diagnosekategorie Stressfolgeerkrankungen" wurde kein Bedarf erhoben, und es wurde auch nicht
definiert, was unter diesen Erkrankungen zu verstehen sei. Eine Stressfolgeerkrankung ist keine Diagnose
gemäss ICD-10, auf deren Klassifikation sich die Vorinstanz abstützen wollte. Eine allgemein
anerkannte Definition der Stressfolgeerkrankungen gibt es soweit ersichtlich nicht. Gemäss Max-Planck-Institut
für Psychiatrie gelten als Stressfolgeerkrankungen heute "nicht nur Zivilisationskrankheiten
wie Herzinfarkt, sondern auch Depression und Burnout" (<www.psych.mpg.de/1967972/stressfolge>;
besucht am 19.8.2015). Burnout wird in der ICD-10 im Kapitel XXI (Z) "Faktoren, die den Gesundheitszustand
beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen", unter Z73 (Probleme mit
Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) klassiert. Die Kategorien Z00-Z99 sind für
Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben
sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar
sind (vgl. Urteil BGer 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 m.w.H.; <http://www.icd-code.de/icd/code/Z00-Z99.html>,
besucht am 19.8.2015).
5.3.2 Laut Vernehmlassung
und RRB 815/2010 (mit welchem der Clinica Holistica erstmals ein Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen
erteilt wurde) werden folgende Diagnosegruppen der Kategorie Stressfolgeerkrankung zugeordnet: F3 (ohne
F30, F31 und F34) sowie F4 (ohne F43.0 und F43.1). Im Abschnitt F3 der ICD-10 werden die affektiven Störungen
aufgeführt: manische Episode (F30), bipolare affektive Störung (F31), depressive Episode (F32),
rezidivierende depressive Störung (F33), anhaltende affektive Störungen (F34), andere affektive
Störungen (F38), nicht näher bezeichnete affektive Störung (F39). Abschnitt F4 enthält
neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen, nämlich: phobische Störungen (F40),
andere Angststörungen (F41), Zwangsstörung (F42), Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen
(F43), dissoziative Störungen (Konversionsstörungen; F44), somatoforme Störungen (F45)
und andere neurotische Störungen (F48).
5.3.3 Aus dem Umstand,
dass die Patientinnen und Patienten, die ins Behandlungskonzept der Clinica Holistica "passen",
regelmässig eine Hauptdiagnose aus der Gruppe F3 oder F4 aufweisen, kann nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, die unter F3 und F4 aufgeführten Diagnosen seien grundsätzlich als Stressfolgeerkrankungen
zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz verschiedene Diagnosegruppen (F30, F31,
F34 [bzw. F34.1 Zyklothymia] F43 und F43.1) ausgenommen hat, weil das Behandlungskonzept der Clinica
Holistica zur Behandlung solcher Störungen nicht geeignet sei (vgl. act. 37 S. 5). Wenn
bspw. bei einzelnen Patientinnen und Patienten Stress als Ursache der depressiven Störung identifiziert
wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, jede depressive Störung sei eine Stressfolgeerkrankung.
5.3.4 Selbst wenn
die Vorinstanz in ihrer aktuellen Psychiatrieplanung eine Bedarfsermittlung für Stressfolgeerkrankungen
entsprechend den Ausführungen in der Vernehmlassung und im RRB 815/2010 vorgenommen hätte,
würde dies den Anforderungen von Art. 58b Abs. 1
KVV nicht genügen.
5.4 Unbehelflich ist
sodann das Vorbringen der Vorinstanz, die Wirtschaftlichkeit der Clinica Holistica sei bereits mit RRB
815/2010 beurteilt worden. Abgesehen davon, dass die damals vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung
kaum den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen würde (vgl. RRB 815/2010 S. 3 f.), setzt
der Erlass einer neuen Spitalliste grundsätzlich eine neue Planung entsprechend den Planungskriterien
(Art. 58a KVV i.V.m. Art. 39 Abs. 2ter
KVG) und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung aller Leistungserbringer, die für einen Leistungsauftrag
infrage kommen, voraus. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die bereits im Rahmen
der Aufnahme der Clinica Holistica in die Spitalliste gemachten Abklärungen im Versorgungsbericht
bzw. im Strukturbericht nicht wiederholt worden seien, weil bereits voraussehbar gewesen sei, dass der
Leistungsauftrag an die Clinica Holistica nicht geändert würde (Vernehmlassung S. 4),
ist zu betonen, dass die Spitalliste Ergebnis einer (bundesrechtskonformen) Spitalplanung ist, nicht
umgekehrt.
5.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde entsprechend dem Hauptantrag gutzuheissen ist. Der angefochtene Beschluss
ist - soweit er die Clinica Holistica betrifft - aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
mit Bezug auf seinen Eventualantrag einen praktischen Nutzen bzw. ein schutzwürdiges Interesse geltend
machen kann. Offenbleiben kann zudem, ob die Verletzung der Koordinationspflicht gemäss Art. 39
Abs. 2 KVG auch als Gehörsverletzung zu qualifizieren wäre.
5.6 Zu den Eventualanträgen
der Beschwerdegegnerin (bzw. zu den Anträgen [auf Feststellung] unter Ziff. 2 der Beschwerdeantwort;
vgl. Sachverhalt Bst. G) ist Folgendes festzuhalten: Aufgehoben wird mit dem vorliegenden Urteil
die von der Vorinstanz erlassene Spitalliste Psychiatrie (Dispositiv-Ziff. 2), soweit die Clinica
Holistica betreffend, sowie die Aufhebung der Spitalliste Psychiatrie (Stand Juli 2012) gemäss Dispositiv-Ziff. 3,
soweit die Clinica Holistica betreffend. Damit gilt für die Clinica Holistica weiterhin die "alte"
Spitalliste Psychiatrie (Stand Juli 2012). Dies entspricht dem unter "Eventualiter 1"
gestellten (Sub)Eventualantrag.
6.
Zu
befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Den Vorinstanzen werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Kostenpflichtig
wird demnach die Beschwerdegegnerin. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf
CHF 4'000.- festgesetzt.
6.2 Dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
7.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide
auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33
Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83
Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig.
Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.