Sachverhalt:
A.
Die
Pharmaunternehmung X._______ AG beantragte mit Gesuch vom 10. März 2009 (act. 15-135) beim
Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic die Änderung des Herstellungsortes für folgende
Präparate:
-
U._______, Suppositorien;
-
V._______ 10 mg, Suppositorien;
-
U._______, Tabletten;
-
V._______ 5 mg, Tabletten;
-
W._______, Tabletten.
B.
Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid Abweis vom 22. Dezember 2009 [act. 391-397]
und Stellungnahme der X._______ AG vom 5. Februar 2010 [act. 443-447]) erliess Swissmedic die Verfügung
vom 23. Juni 2010 (act. 505-517) und traf darin folgende Anordnungen:
-
Das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes für die Präparate V._______ 10 mg,
Suppositorien und V._______ 5 mg, Tabletten werde unter Auflagen gutgeheissen (Dispositiv Ziff. 1-4).
-
Das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes für die Präparate U._______, Suppositorien,
U._______, Tabletten und W._______, Tabletten werde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 5). Die genannten Präparate
dürften nicht am neuen Betriebsstandort der X._______ AG in (...) Z._______ hergestellt werden
(Dispositiv Ziff. 6); Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 6 könnten mit Haft oder Busse bis zu Fr. 50'000.-
bestraft werden (Dispositiv Ziff. 7).
-
Der X._______ AG werde eine Gesamtgebühr von Fr. 3'000.- auferlegt, welche sich folgendermassen
zusammensetze: Fr. 2'000.- für das Präparat U._______, Suppositorien sowie je Fr. 250.-
für die übrigen vier Präparate (Dispositiv Ziff. 8).
C.
Mit
Beschwerde vom 26. August 2010 stellte die X._______ AG den Antrag, die Verfügung vom 23. Juni 2010
sei in Bezug auf die Arzneimittel U._______, Suppositorien, U._______, Tabletten und W._______, Tabletten
aufzuheben und das Gesuch vom 10. März 2009 sei unter Auflagen gutzuheissen.
Zudem reichte die X._______ AG ein am 26. August 2010 datiertes Schreiben
an Swissmedic mit verschiedenen Beilagen ein (vgl. Beschwerdebeilage 6).
D.
Swissmedic
schloss mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, sämtliche Beschwerdebeilagen seien Swissmedic
zuzustellen und es sei eine angemessene Frist einzuräumen, um sich über die Auswirkungen der
nachgereichten Unterlagen auf die Gesuche um Änderung des Herstellungsortes der in Frage stehenden
Präparate äussern zu können. Swissmedic würde gegebenenfalls, unter Auferlegung einer
zusätzlichen Gebühr nach Art. 4 der Heilmittel- Gebührenverordnung vom 22. Juni 2006 (HGebV,
SR 812.214.5) für den entstandenen Mehraufwand, eine neue Verfügung mit allfälligen Auflagen
erlassen.
E.
Der
mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wurde am
30. November 2010 bezahlt.
F.
Mit
Replik vom 13. Dezember 2010 hielt die X._______ AG an ihrem Antrag fest.
Die Beschwerdebeilagen 1-9 wurden Swissmedic mit Verfügung
vom 17. Dezember 2010 zugestellt.
G.
Mit
Duplik vom 28. Februar 2011 teilte Swissmedic dem Bundesverwaltungsgericht mit, es habe die Verfügung
vom 23. Juni 2010 durch eine neue Verfügung vom 28. Februar 2011 ersetzt. Darin werde die beantragte
Änderung des Herstellungsortes für die Präparate U._______, Suppositorien und W._______,
Tabletten mit Auflagen gutgeheissen. Das Gesuchsverfahren um Änderung des Herstellungsortes für
das Präparat U._______, Tabletten müsse hingegen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids betreffend die Sistierung der Zulassung dieses Präparats (Beschwerdeverfahren C-2790/2010)
sistiert werden.
Aufgrund der neuen Verfügung vom 28. Februar 2011 werde beantragt,
das vorliegende Beschwerdeverfahren zumindest bezüglich der Präparate U._______, Suppositorien
und W._______, Tabletten als gegenstandslos abzuschreiben und der X._______ AG, da die angefochtene
Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses gestützt auf die damalige Aktenlage korrekt gewesen sei
und die ausstehenden Unterlagen erst nachträglich beigebracht worden seien, sämtliche Verfahrenskosten
zu auferlegen.
H.
In
der Verfügung vom 28. Februar 2011 wurde Folgendes angeordnet:
-
Das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes für die Präparate U._______, Suppositorien
und W._______, Tabletten werde unter Auflagen gutgeheissen (Dispositiv Ziff. 1-4).
-
Das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes für das Präparat U._______, Tabletten
werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Sistierung der Zulassung
von U._______, Tabletten (Beschwerdeverfahren C-2790/2010) sistiert (Dispositiv Ziff. 5).
-
Die Verfügung vom 28. Februar 2011 ersetze für die Präparate U._______, Suppositorien,
U._______, Tabletten und W._______, Tabletten die Verfügung Abweis vom 23. Juni 2010 (Dispositiv
Ziff. 6).
-
Die Gebühr werde auf Fr. 2'650.- festgesetzt und der X._______ AG zur Bezahlung auferlegt
(Dispositiv Ziff. 7).
I.
Mit
Triplik vom 25. März 2011 erklärte sich die X._______ AG mit der Auferlegung der Gebühr
für den Mehraufwand infolge Nachreichung von weiteren Unterlagen im Rahmen der Beschwerde vom 26.
August 2010 und mit der Sistierung des Gesuchs um Änderung des Herstellungsortes für das Präparat
U._______, Tabletten nicht einverstanden und kündigte an, die Verfügung vom 28. Februar 2011
anzufechten.
Am 31. März 2011 erhob die X._______ AG gegen die Verfügung vom
28. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Gebühr
von Fr. 2'650.- sei um Fr. 600.- zu reduzieren, ebenso der Mehraufwand von Fr. 200.- für das Präparat
U._______, Tabletten nach dem definitiven Abschluss des Gesuchsverfahrens. Die Sistierung für U._______,
Tabletten sei aufzuheben und das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes sei mit Auflagen
gutzuheissen.
J.
Das
mit Beschwerde vom 31. März 2011 angehobene Beschwerdeverfahren C-1968/2011 wurde mit Verfügung
vom 7. April 2011 mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die Beschwerdeschrift vom 31. März
2011 wurde als Stellungnahme zur Verfügung vom 28. Februar 2011 entgegengenommen und Swissmedic
zur Vernehmlassung zugestellt.
K.
Mit
Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte Swissmedic, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei bzw. soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben seien.
Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2011 seien
der X._______ AG insgesamt Fr. 400.- für den erhöhten Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt
worden (je Fr. 200.- für U._______, Suppositorien und für W._______, Tabletten). Die Gebühren
für das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes betreffend U._______, Tabletten im Betrag
von Fr. 250.- plus Fr. 200.- für Mehraufwand seien noch nicht auferlegt worden, weshalb sie nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden könnten.
L.
Mit
Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde die Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 der X._______ AG zur Kenntnisnahme
zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind
und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. e VGG und Art. 84 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes
vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG die angefochtene
Verfügung vom 23. Juni 2010 in Wiedererwägung gezogen und im Rahmen der Duplik am 28. Februar
2011 eine neue Verfügung erlassen. Letztere wurde von der Beschwerdeführerin wiederum angefochten.
Nach der Lehre ist es in diesem Fall angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. August
Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58, Rz. 21). Infolge der Vereinigung des
vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-1968/2011 ist Anfechtungsgegenstand einerseits
die Verfügung vom 23. Juni 2010, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 28. Februar 2011
gegenstandslos geworden ist, und andererseits die Verfügung vom 28. Februar 2011 selbst.
1.2. Die Beschwerdeführerin
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Sie ist daher gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die mit Beschwerde
vom 26. August 2010 angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 23. Juni 2010 und ist der Beschwerdeführerin
nach deren Angaben am 25. Juni 2010 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde hat somit
am 26. Juni 2010 zu laufen begonnen und in Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli
2010 bis zum 15. August 2010 gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst.
b VwVG am 26. August 2010 geendet. Die am 26. August 2010 der Post übergebene Beschwerde wurde somit
rechtzeitig eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse
gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Die Verfügung vom 28. Februar 2011, eingegangen bei der Beschwerdeführerin
am 1. März 2010, wurde am 31. März 2010 ebenfalls frist- und formgerecht angefochten, und auch
die Legitimation ist zu bejahen.
1.4. Auf die Beschwerden
ist demnach grundsätzlich einzutreten.
2.
Vorab
ist darzulegen, welche Anordnungen der angefochtenen Verfügungen im vorliegenden Verfahren noch
zu überprüfen sind.
2.1. Die Ziff. 1-4
des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2010 (Gutheissung mit Auflagen der Gesuche um Änderung
des Herstellungsortes für die Präparate V._______ 10 mg, Suppositorien und V._______ 5 mg,
Tabletten) wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
2.2. Ziff. 5 des Dispositivs
der Verfügung vom 23. Juni 2010 wurde mit Beschwerde vom 26. August 2010 angefochten und durch die
Ziff. 1-5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2011 ersetzt. Die Beschwerde vom 26. August
2010 ist somit diesbezüglich gegenstandslos geworden. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 28. Februar 2011 (Sistierung des Gesuchsverfahrens vor der Vorinstanz betreffend das Präparat
U._______, Tabletten) wurde am 31. März 2011 angefochten. Der Antrag auf Aufhebung der Sistierung
des Gesuchsverfahrens ist somit grundsätzlich Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3. Die Ziff. 6 und
7 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2010 haben nur deklaratorischen Charakter; sie wurden
nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.4. Ziff. 8 des Dispositivs
der Verfügung vom 23. Juni 2010 wurde in Bezug auf die Gebühren für die gutgeheissenen
Gesuche (vgl. E. 2.1), also im Umfang von je Fr. 250.- für die Präparate V._______ 10 mg, Suppositorien
und V._______ 5 mg, Tabletten, nicht angefochten. In Bezug auf die Gebühren für die (zunächst
abgewiesenen) Gesuche wurde die Gebühr durch Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung vom 28.
Februar 2011 neu festgelegt. Die Beschwerde vom 26. August 2010 ist somit diesbezüglich gegenstandslos
geworden, während die gegen Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2011 gerichtete
Beschwerde vorliegend zu behandeln ist.
2.5. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass vorliegend die Ziff. 5 und 7 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar
2011 angefochten sind. Aufgrund der Beschwerdebegehren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuchsverfahren
betreffend die Änderung des Herstellungsortes für das Präparat U._______, Tabletten zu
Recht sistiert und ob sie der Beschwerdeführerin zu Recht eine Gebühr von Fr. 2'650.- zur Bezahlung
auferlegt hat.
3.
Mit
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
4.
Die
Beschwerdeführerin beantragt, die Sistierung des Gesuchsverfahrens betreffend das Präparat
U._______, Tabletten aufzuheben.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, das Gesuch könne vor dem Vorliegen
eines rechtskräftigen Urteils im Beschwerdeverfahren C-2790/2010 nicht abschliessend behandelt werden,
weil die nachzureichenden Unterlagen vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens abhingen (vgl. Verfügung
vom 28. Februar 2011, S. 5; Vernehmlassung vom 13. Mai 2011, S. 5). Gegenstand dieses Verfahrens
ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2010 (act. 489-499), mit der die provisorische
Zulassung dieses Präparats aufgrund der nicht genehmigten Zusammensetzung und des nicht genehmigten
Herstellungsverfahrens entzogen worden war.
4.1. Die Sistierung
eines Verfahrens stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher im vorliegenden Fall selbständig mit
Verfügung vom 28. Februar 2011 eröffnet wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde
- unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 1 VwVG - gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs.
1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).
4.1.1. Im vorliegenden
Fall ist offensichtlich, dass die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht erfüllt ist:
Die Gutheissung des Antrags auf Aufhebung der Sistierung würde nichts daran ändern, dass noch
kein rechtskräftiger Entscheid im Verfahren C-2790/2010 vorliegt und aufgrund fehlender Zulassung
keine Änderung des Herstellungsortes bewilligt werden kann. Somit würde die Gutheissung der
Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen.
4.2. Somit ist zu
prüfen, ob die Sistierung des Gesuchsverfahrens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann. Auch diese Frage ist dahingehend zu beantworten, dass ein allfälliger Nachteil, der sich aus
der Sistierung des Änderungsgesuchs ergibt, bei Gutheissung der Beschwerde bestehen bliebe. Denn
der Nachteil bestünde darin, dass das Präparat nicht am neuen Herstellungsort produziert werden
kann; dies aber ist aufgrund der sistierten Zulassung ohnehin nicht möglich. Ein allfälliger
Nachteil resultiert nicht aus der Sistierung des Gesuchsverfahrens, sondern aus der Sistierung der provisorischen
Zulassung des Präparats U._______, Tabletten. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs um Änderung des Herstellungsortes am 10. März 2010 bereits wusste, dass ein
Überprüfungsverfahren betreffend das Präparat U._______, Tabletten im Gang oder schon
abgeschlossen war, konnte sie ohnehin nicht mit einer Gutheissung des Änderungsgesuchs rechnen.
Nach der Lehre wird mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils die Voraussetzung eines schutzwürdigen
Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrieben.
Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch
einen günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. Martin
Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46, Rz. 10). Wie gezeigt
liegt im vorliegenden Fall diese Konstellation nicht vor. Demnach vermag die angefochtene Zwischenverfügung
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu bewirken. Auf den
Antrag, die Sistierung des Gesuchsverfahrens betreffend das Präparat U._______, Tabletten aufzuheben,
ist daher nicht einzutreten.
5.
Die
Beschwerdeführerin beantragt, die Gebühr von Fr. 2'650.- im Umfang des in Rechnung gestellten
Mehraufwands von Fr. 600.- und von Fr. 200.- zu reduzieren.
Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der Gebühr von Fr. 2'650.-
in der Verfügung vom 28. Februar 2011 folgendermassen: Das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes
vom 10. März 2009 werde als Sammelgesuch behandelt. In diesem Sinn werde für das Arzneimittel
U._______, Suppositorien eine Gebühr von Fr. 2'000.- und für die Arzneimittel U._______, Tabletten
und W._______, Tabletten eine Gebühr von je Fr. 250.- erhoben. Für den entstandenen Mehraufwand
seit Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2010 infolge Nachreichung von weiteren Unterlagen im Rahmen
der Beschwerde vom 26. August 2010 werde eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Die
Gebühren für das Gesuch um Änderung des Herstellungsortes für das Präparat U._______,
Tabletten (Fr. 250.- plus Fr. 200.- Mehraufwand) würden nach definitivem Abschluss des
Gesuchs in Rechnung gestellt.
5.1. Was die in Aussicht
gestellte Gebühr für den Mehraufwand im Betrag von Fr. 200.- für das Gesuch betreffend
U._______, Tabletten betrifft, weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 darauf hin,
dass diese Zusatzgebühr in der Verfügung vom 28. Februar 2011 nicht auferlegt wurde. Weder
die ordentliche Bearbeitungsgebühr von Fr. 200.- für das Gesuch betreffend U._______, Tabletten
noch die Gebühr von Fr. 200.- für den Mehraufwand sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
so dass auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
5.2. In Bezug auf
die beanstandete Zusatzgebühr von Fr. 600.- ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz in den
Erwägungen der Verfügung vom 28. Februar 2011 beabsichtigt, insgesamt
eine Zusatzgebühr von Fr. 600.- zu erheben, nämlich je Fr. 200.- für die drei mit
Verfügung vom 28. Februar 2011 in Wiedererwägung gezogenen Entscheide betreffend die Gesuche
um Änderung des Herstellungsortes für die Präparate U._______, Suppositorien (gutgeheissen),
U._______, Tabletten (sistiert) und W._______, Tabletten (gutgeheissen). Dies ergibt sich aus den Erwägungen
in Verbindung mit der in Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2011 auferlegten
Gebühr von Fr. 2'650.-. Diese setzt sich folgendermassen zusammen: Fr. 2'000.- für U._______,
Suppositorien plus Fr. 200.- für Mehraufwand und Fr. 250.- für W._______, Tabletten plus
Fr. 200.- für Mehraufwand. Die Erwägungen erscheinen mit Blick auf das Dispositiv zwar missverständlich;
das Dispositiv entspricht jedoch der in den Erwägungen geäusserten Absicht, für die bereits
erledigten Gesuche je eine Zusatzgebühr von Fr. 200.- zu auferlegen und die Gebühren für
das sistierte Verfahren erst mit der Endverfügung festzusetzen. Demgemäss ist der Antrag der
Beschwerdeführerin dahingehend zu interpretieren, dass sie die Aufhebung der Zusatzgebühr von
je Fr. 200.- für die Verfahren betreffend die Präparate U._______, Suppositorien und W._______,
Tabletten verlangt.
5.3. Die Vorinstanz
begründet die Auferlegung der zusätzlichen Gebühr von Fr. 200.- pro Gesuch damit, dass
die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nicht mit der Einreichung des Gesuchs, sondern
erst mit der Beschwerde vom 26. August 2010 eingereicht habe. Den durch die Neubeurteilung der Gesuche
und die Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2010 entstandenen Mehraufwand habe die Vorinstanz
gestützt auf Art. 4 der Heilmittel-Gebührenverordnung vom 22. Juni 2006 (HGebV, SR 812.214.5)
in Rechnung stellen dürfen.
5.4. Gemäss Art.
4 HGebV erhebt das Institut (die Vorinstanz) in Fällen, in denen ein erhöhter Verwaltungsaufwand
entsteht, namentlich weil die Unterlagen zu einem Gesuch mangelhaft sind, für den bei der Bearbeitung
entstehenden Mehraufwand einen pro Arbeitsstunde bemessenen Zuschlag gemäss Anhang Ziff. V auf den
Pauschalgebühren gemäss Anhang Ziff. I-IV.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Unterlagen, welche zur
Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2010 geführt haben, erst mit der Beschwerde
vom 26. August 2010 vollständig eingereicht zu haben. Sie macht vielmehr geltend, es hätte
ihr bei der Instruktion des Gesuchs eine zweite Frist zur Einreichung der Unterlagen eingeräumt
werden müssen, nachdem sie ihre Stellungnahme eingereicht habe; die Unterlagen seien nur beim Verzicht
auf eine Stellungnahme einzureichen gewesen. Indem die Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahme vom
5. Februar 2010 (act. 443-447) keine neue Frist angesetzt habe, habe sie Treu und Glauben verletzt.
Diese Auffassung geht fehl (vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-6185/2010
vom 17. März 2011). Die Beschwerdeführerin wurde im Vorbescheid betreffend Abweis vom 22. Dezember
2009 (act. 391-397) unmissverständlich aufgefordert, die in der zusammenfassenden Beurteilung unter
Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen der Vorinstanz bis spätestens am 5. April 2010 zuzustellen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin erhalte nach Begutachtung der noch
ausstehenden Unterlagen den Begutachtungsentscheid als Verfügung. Inwiefern die Vorinstanz das Gebot
von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Auferlegung der Zusatzgebühr
für den Mehraufwand, welcher durch die verspätete Einreichung von Unterlagen entstanden ist,
ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Mit Blick auf Anhang Ziff. 5 HGebV, welche die Verwaltungsgebühr
nach Aufwand auf Fr. 200.- pro Stunde festsetzt, ist die Zusatzgebühr von Fr. 200.- pro Gesuch als
gering zu bezeichnen. Die Beschwerde gegen die Auferlegung des Zuschlags von insgesamt Fr. 400.- ist
somit abzuweisen.
6.
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für
die vereinigten Beschwerdeverfahren C-6184/2010 und C-1968/2011 zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.