Sachverhalt:
A.
A.a Dr. A._______
ist Leiter des Forschungszentrums C._______ (nachfolgend: C._______). Auf seiner Homepage (www._______,
besucht am 25. Januar 2013, act. 59) bezeichnete sich das C._______ als Einheit des Departements
für Psychologie der Universität B._______. Das C._______ realisiert und entwickelt Projekte
im Bereich Prävention und Rehabilitation für verschiedene Altersgruppen (vgl. act. 59,
60). Im Jahre 2009 wurde im Suchtbereich ein neues Projekt entwickelt. Der entsprechende Projektbeschrieb
des C._______ (act. 1/5) datiert vom 6. April 2009 und trägt den Titel: (...) (nachfolgend:
Modellversuch "D._______"). Ziel dieses - als Lernmodell aufgezogenen - Pilotprojektes
ist gemäss Beschrieb die Optimierung der Cannabis bezogenen Interventionsentscheidungen für
die Jugendrichter und die Wirksamkeitsprüfung aller Interventionen in diesem Bereich. Ausbildung
und Forschung obliegen dem C._______, die administrative Projektführung ist hingegen Aufgabe von
Infodrog (act. 1/5 S. 2).
A.b Infodrog ist
die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) eingesetzte Schweizerische Koordinations- und
Fachstelle Sucht. Sie fördert und unterstützt die Vielfalt, Zugänglichkeit, Vernetzung
und Qualität der verschiedenen Therapie-, Beratungs- und Schadensminderungsangebote. Trägerin
von Infodrog ist seit dem 1. Oktober 2009 die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix (www.infodrog.ch,
besucht am 27. Februar 2013, act. 61).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (act. 1/4) reichte Infodrog
beim BAG für das eingangs erwähnte Projekt Modellversuch "D._______" ein Gesuch um
Finanzierung des Gesamtaufwands von Fr. 252'161.20 (bestehend aus einem Anteil Infodrog von Fr.
21'840.- und einem Anteil C._______ von Fr. 230'321.25) ein. Infodrog wies in ihrem Gesuch auf die
Kooperation mit dem C._______ hin. Der Projektbeschrieb des C._______ vom 6. April 2009 lag dem
Gesuch bei.
Im neuerlichen, bei den Akten liegenden Gesuch vom 29.
Oktober 2009 (act. 12/2) reduzierte Infodrog den beim BAG für das besagte Projekt beantragten Betrag
auf nunmehr Fr. 140'321.25. Im Übrigen wurde das Gesuch vom 12. Juni 2009 unverändert
übernommen.
A.c Das BAG teilte
Infodrog mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (act. 12/3) mit, dass eine Finanzierung des Projektes
Modellversuch "D._______" nicht möglich sei. Es hielt fest, dass der beantragte Betrag
die mobilisierten Budgets zu sehr belasten würde, die Finanzierung der vorgeschlagenen Instrumente
noch laufe, die entsprechenden Auswirkungen dieses Projektes sinnvollerweise abzuwarten seien und ein
Forschungsprojekt angesichts der aktuellen finanziellen Restriktionen nicht mehr als prioritär betrachtet
werden könne.
In der Folge suchte Dr. A._______ mit Exponenten des BAG
das persönliche Gespräch (vgl. 12/4). Es kam zu zwei Treffen, an denen jedoch keine Einigung
erzielt werden konnte.
A.d Mit Verfügung
vom 29. Juni 2010 (act. 1/2) lehnte das BAG das Gesuch um Finanzierung des Modellversuchs "D._______"
ab. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich das BAG bei der Förderung
der Kinder- und Jugendgesundheit auf substanzunspezifische Massnahmen konzentrieren werde. Das Projekt
"D._______" sei aber auf drogenspezifische (Cannabis) Massnahmen ausgerichtet und entspreche
daher nicht den Bundesinteressen. Das BAG habe die Wirksamkeit der im Gesuch genannten Methoden bereits
finanziell unterstützt. Mögliche Formen der Zusammenarbeit der Jugendstaatsanwaltschaften und
der Suchtberatungsstellen würden sodann im Rahmen der Erarbeitung von Empfehlungen zur Meldebefugnis
nach Art. 3c rev. BetmG diskutiert und die Mittel im Bereich Früherkennung und -intervention
seien schliesslich bereits gebunden oder verplant.
B.
B.a Gegen diese
Verfügung liess Dr. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) durch seinen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 30. August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdegegnerinnen BAG, Infodrog und Radix
seien entweder einzeln oder als Solidarschuldnerinnen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 den
Betrag von Fr. 230'321.25 vereinbarungsgemäss und valutagemäss zu bezahlen und es sei im vorliegenden
Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Finanzierung des Projektes seitens des BAG (E._______ und F._______) und Infodrog (G._______)
zwischen April und Juni 2009 mündlich zugesichert und am 3. November 2009 in einer E-Mail von
F._______ an G._______ schriftlich bestätigt worden sei. Damit sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag
abgeschlossen und der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich mit dem Beginn der Arbeiten beauftragt
worden. Zumindest sei dafür eine verbindliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Der Beschwerdeführer
1 habe daher im Juli 2009 mit der Projektausführung begonnen. Er habe keinen Anlass gehabt, den
Abschluss eines schriftlichen Vertrages abzuwarten. Aus unerfindlichen Gründen habe das BAG Monate
später jedoch die Finanzierungszusage wieder zurückgenommen. Für die Höhe der Projektkosten
zuzüglich Partei- und Verfahrenskosten seien die Beschwerdegegnerinnen aber haftbar gemäss
Vertrag bzw. Vertrauensprinzip, allenfalls auch aus culpa in contrahendo. Die Solidarschuldnerschaft
der Beschwerdegegnerinnen ergebe sich daraus, dass vor dem 1. Oktober 2010 (recte: 2009) das BAG und
Infodrog einerseits und danach Infodrog und Radix andererseits als Mitverpflichtete gegenüber dem
Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 143 OR aufgetreten seien. Mit der Beschwerde wurden diverse
Beilagen eingereicht (act. 1/1-6).
B.b Mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2010 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten. Dieser Betrag wurde fristgemäss bezahlt (act.
3).
B.c In seiner Vernehmlassung
vom 10. November 2010 (act. 12) beantragte das BAG (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers
1.
Die Vorinstanz bestritt zunächst die Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers 1, da dieser nicht als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
habe und auch nicht materieller Adressat der angefochtenen Verfügung sei. Diese sei vielmehr der
Universität B._______ eröffnet worden (S. 2). Unklar sei sodann, ob es sich bei der Beschwerdeschrift
um eine Beschwerde (gegen eine Verfügung) oder eine Klage (aufgrund vertraglicher Ansprüche)
handle (S. 2 f.). Weiter führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
1 kein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen sei und sie auch nicht gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben verstossen habe. Der Beschwerdeführer 1 habe mit der Durchführung einer von
ihm selbst gewählten Tätigkeit begonnen und dabei mittels Einreichen eines Gesuchs nach Art.
11 Abs. 1 SuG auf eine Finanzhilfe des Bundes gehofft, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden
habe. Insgesamt werde vom Beschwerdeführer 1 nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb
die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die entscheidrelevanten Dokumente würden bereits
vorliegen, so dass das Beschwerdeverfahren ohne Weiteres aufgrund der schriftlichen Eingaben entschieden
werden könne (S. 5). Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung verschiedene Unterlagen
ein (act. 12/1-5).
B.d Die Beschwerdegegnerinnen
liessen mit Beschwerdeantwort ihres Rechtsvertreters vom 22. November 2010 (act. 13.1) innert erstreckter
Frist beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt,
dass Infodrog (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) weder rechts- noch parteifähig sei, weshalb auf
die gegen sie erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Hauptbegehren wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass der Beschwerdeführer 1 (im Unterschied zur Universität B._______) nicht
Verfügungsadressat und damit nicht legitimiert sei, die Beschwerdegegnerinnen von der beantragten
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, an welcher zudem kein Rechtsschutzinteresse bestehe, gar
nicht betroffen seien und in einer Verwaltungsbeschwerde die Verurteilung der Beschwerdegegnerinnen zur
Zahlung nicht verlangt werden könne. Zum Eventualbegehren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass
der Beschwerdeführer 1 seiner Substantiierungslast in keiner Weise nachgekommen sei. Die E-Mail
vom 3. November 2009 belege weder einen angeblichen Vertragsschluss noch den geltend gemachten Schaden.
Da das Nachlegen von Beweisen ausgeschlossen sei, würden sich die beantragten Weiterungen erübrigen.
Mit der Beschwerdeantwort wurden Beilagen eingereicht (act. 13.1/1-4).
C.
C.a Das Bundesverwaltungsgericht
räumte dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung 26. November 2010 (act. 14) die Gelegenheit
ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen.
C.b Mit Replik vom
31. Januar 2011 (act. 17) liess der Beschwerdeführer 1 durch seinen Rechtsvertreter innert erstreckter
Frist die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge mit dem Eventualantrag ergänzen, es sei
festzustellen, dass ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
1 zustande gekommen ist und die erbrachten Dienstleistungen vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer
1 zu bezahlen sind.
Zur Legitimation des Beschwerdeführers 1 wurde ausgeführt,
dass das C._______ weder partei- noch prozessfähig sei und keine Verpflichtungen für die Universität
B._______ eingehen könne. Einziger Berechtigter und Verpflichteter aus den über die Dienstleistungen
des C._______ mit Dritten abgeschlossenen Verträgen sei der Beschwerdeführer 1. Dieser habe
den Rechtsvertreter denn auch bevollmächtigt. Der Beschwerdeführer 1 sei durch die angefochtene
Verfügung schon deshalb betroffen, weil das C._______ bei Ausbleiben der hier geforderten Summe
in arge Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG seien vollumfänglich
erfüllt, insbesondere auch weil der Beschwerdeführer 1 im Verfahren vor der Vorinstanz als
Partei teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer 1 wäre sonst jedenfalls auch als Dritter, da
massiv betroffen, zur Beschwerdeführung berechtigt. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels
Legitimation wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 überspitzt formalistisch. Die angefochtene
Verfügung sei der Universität B._______ und daher falsch eröffnet worden; daraus dürfe
dem Beschwerdeführer 1 aber kein Nachteil erwachsen.
Im Weiteren wurde in der Replik die Ansicht erneuert,
dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Vorinstanz ein Vertrag abgeschlossen worden sei. Die
Vorinstanz habe in der Folge aber dennoch gestützt auf das Subventionsgesetz eine Verfügung
erlassen, was falsch sei. Die Verfügung verstosse aufgrund der mündlichen Zusicherungen von
Behördevertretern gegen Treu und Glauben und sei rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben sei. Mit der
Replik wurden weitere Beilagen eingereicht (act. 17/1-5).
C.c Die Vorinstanz
reichte mit Eingabe vom 3. März 2011 (act. 21) die Duplik ein und hielt darin an den in der Stellungnahme
vom 10. November 2010 gestellten Anträgen fest.
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers
1 bestritt die Vorinstanz die Rüge, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft eröffnet
worden. Sie führte aus, dass das C._______ nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit
verfüge. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten könne demnach nicht durch das C._______
als unselbständige Organisationseinheit erfolgen, sondern allein durch seine Trägerin, d.h.
die Universität B._______. Mangels Rechtsfähigkeit könne das C._______ auch nicht Adressat
einer Verfügung sein; dies sei wiederum die Universität B._______. Dass die Universität
B._______ bzw. das in ihrem Namen handelnde C._______ das Gesuch stelle und das Projekt durch das C._______
hätte durchgeführt werden sollen, gehe aus dem Gesuch vom April 2009 deutlich hervor. Die angefochtene
Verfügung sei folgerichtig der Universität B._______ als Gesuchstellerin eröffnet worden.
Der Beschwerdeführer 1, welcher offensichtlich als Privatperson Beschwerde gegen die Verfügung
erhebe, sei dazu nicht legitimiert. Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG seien nicht
erfüllt. Eine Drittbeschwerde sei vorliegend nicht zulässig, da die Universität B._______
anscheinend auf eine Anfechtung der Verfügung verzichte.
In materieller Hinsicht bestehen gemäss Vorinstanz
weiterhin keine hinreichenden Gründe, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Verpflichtung zur Bezahlung des geforderten Betrages rechtfertigen würden.
C.d Der Rechtsvertreter
der Beschwerdegegnerinnen reichte mit Eingabe vom 24. März 2011 (act. 22) innert erstreckter Frist
die Duplik ein. Er bestätigte das in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte
Rechtsbegehren und hielt an den dort gemachten Ausführungen fest.
Unter anderem wurde in der Duplik nochmals vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer 1 nicht legitimiert und seitens der Universität auch nicht gehörig
bevollmächtigt gewesen sei. Der Status als Verantwortlicher für ein bestimmtes Sachgeschäft
verleihe dem Beschwerdeführer 1 noch lange nicht eine Prozessvollmacht oder gar das Prozessführungsrecht
in Bezug auf die Belange des Projektes. Aus den Akten gehe klar hervor, dass Subventionsgesuchstellerin
die Universität B._______ und nicht der Beschwerdeführer 1 als Privatperson gewesen sei. Er
könne die Finanzierungsstreitigkeit nicht eigenmächtig zu seiner Privatsache machen. Die Universität
müsste über die Anfechtung der Verfügung vorgängig gehörig Beschluss gefasst
haben (S. 2 f.).
D.
D.a Mit Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 (act. 23) wurde das Rektorat der Universität
B._______ ersucht, bis zum 30. Mai 2011 gegebenenfalls die gesetzlichen/statutarischen Grundlagen
für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu nennen oder eine Vollmacht einzureichen,
welche den Beschwerdeführer 1 oder allenfalls eine andere Person der Universität B._______
ermächtigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.
D.b In seiner Eingabe
vom 15. Juni 2011 (act. 25) kam der Rektor der Universität B._______ diesem Ersuchen nach und teilte
dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 17. Juni 2011) mit, dass er der Verwaltungsdirektorin in der Person
von H._______ die Vollmacht erteile, das Beschwerdeverfahren im Namen der Universität B._______
vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.
D.c Mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2011 (act. 26) wurde die Eingabe der Universität
B._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2) vom 15. Juni 2011 sämtlichen Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen Stellung zum Übergang der Beschwerdelegitimation
zu nehmen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin 2 von den im Beschwerdeverfahren bisher eingereichten
Rechtsschriften ein Doppel zugestellt sowie die Gelegenheit eingeräumt, innert gleicher Frist zur
Replik des Beschwerdeführers 1 ergänzende Anträge samt greifbaren Beweismitteln einzureichen.
D.d Die Vorinstanz
hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 (act. 31) an den in ihrer Eingabe vom 10. November
2010 gestellten Anträgen fest und führte aus, dass dem Beschwerdeführer 1 die Aktivlegitimation
zur Beschwerdeführung vorliegend fehle, da er weder Verfügungsadressat sei noch von der Universität
B._______ zur Beschwerdeführung in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei. Da die Universität
B._______ ihrerseits versäumt habe, die Verfügung innerhalb der Beschwerdefrist anzufechten,
sei auch die Beschwerde pro Verfügungsadressat nicht zulässig. Mangels Aktivlegitimation hätten
auch keine Rechte des Beschwerdeführers 1 auf die Universität B._______ übertragen werden
können. Es handle sich demnach in casu um einen gewillkürten Parteiwechsel, der gemäss
Art. 17 Abs. 1 BZP von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig gemacht werde. Die Vorinstanz stimmte
dem Parteiwechsel nicht zu.
D.e Die Beschwerdegegnerinnen
liessen in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2011 (act. 32) durch ihren Rechtsvertreter das in
der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte Rechtsbegehren bestätigen und im Wesentlichen
ausführen, dass der Beschwerdeführer 1 und nicht die wahre Verfügungsadressatin (Universität
B._______) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2010 erhoben habe, so dass eine Drittbeschwerde
vorliege. Deren Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, nachdem sich die Universität B._______
bis am 15. Juni 2011 nicht zu Wort gemeldet habe. Diese habe nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben,
weshalb sie selber auch nicht als Beschwerdeführerin zugelassen werden könne. Für eine
allfällige Parteinachfolge erteilten die Beschwerdegegnerinnen keine Zustimmung.
D.f Der Beschwerdeführer
1 nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. September 2011 (act. 35) innert erstreckter Frist
Stellung und hielt am Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 30. August 2010 und Replik vom 31. Januar
2011 fest, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Stellungnahme wurde die Ansicht erneuert,
dass dem Beschwerdeführer 1 die Aktivlegitimation zuzusprechen sei. Durch das treuwidrige Verhalten
der Beschwerdegegnerinnen sei das C._______ und damit auch der Beschwerdeführer 1 inzwischen in
arge finanzielle Bedrängnis geraten. Gegen die Zulassung der Universität B._______ als Partei
neben und nicht anstelle des Beschwerdeführers 1 sei nichts einzuwenden. Die angefochtene Verfügung
leide an derart gravierenden Mängeln, dass sie nichtig zu erklären sei. Mit der Stellungnahme
wurden diverse Beilagen eingereicht (act. 35/1-5).
D.g Die Beschwerdeführerin
2 reichte innert Frist weder eine ergänzende Eingabe noch Beweismittel ein.
E.
E.a Mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2011 (act. 37) wurden die Parteien zur Einreichung von
allfälligen Schlussbemerkungen eingeladen.
E.b Die Vorinstanz
reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (act. 38) ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin an ihren
bisherigen Anträgen fest. Die Vorinstanz bemerkte, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
1 und der Universität B._______ vorliegend offenbleibe, nachdem Letztere sich nicht dazu habe verlauten
lassen. Der Verzicht auf eine entsprechende Stellungnahme müsse der Universität B._______ angerechnet
werden und es könne ihr daher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommen. Im Übrigen
wiederholte die Vorinstanz ihre bisherigen Ausführungen, aufgrund derer sie die weder einem Parteiwechsel
noch einer Ausweitung der Beschwerdeführerschaft zustimmte.
E.c Die Beschwerdegegnerinnen
liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (act. 39) ihre Schlussbemerkungen
einreichen und den Antrag stellen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerinnen
erneuerten in einer zusammenfassenden Darstellung ihren Standpunkt.
E.d Mit Eingabe
vom 9. Januar 2012 (act. 40) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 seine Schlussbemerkungen
ein, worin grundsätzlich auf die Ausführungen in seinen bisherigen Eingaben verwiesen wird
sowie ergänzend die aus seiner Sicht wichtigsten Punkte wiederholt werden.
F.
Das
Bundesverwaltungsgericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2012 -
unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - für geschlossen (act. 41).
G.
G.a Mit Schreiben
vom 16. Juli 2012 (act. 42, 43) reichte der Rektor der Universität B._______ ein Akteneinsichtsgesuch
ein, welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2012 (act. 45) entsprach (vgl.
auch act. 44).
G.b Der Rektor der
Universität B._______ retournierte die ihm zugestellten Verfahrensakten mit Schreiben vom 20. August
2012 (act. 47), worin er mitteilte, dass die Universität B._______ jegliche von ihr ausgehenden
Rechtsschritte zurückzuziehen beabsichtige, und eine entsprechende Stellungnahme in Aussicht stellte.
G.c Mit Eingabe
vom 11. September 2012 (act. 49) teilte der Rektor der Universität B._______ mit, dass die Universität
B._______ die Beschwerde zurückziehe und führte in diesem Zusammenhang aus, dass das Rektorat
gemäss Art. 35 b) Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität das leitende
und vollziehende Organ der Universität sei und als einziges Organ zur Beschwerde legitimiert sei.
Dem Beschwerdeführer 1 sei seitens des Rektorats keine Vollmacht dafür erteilt worden. Die
Universität B._______ löse den Beschwerdeführer 1, der keine Aktivlegitimation habe, als
Verfahrenspartei nicht ab. Für den Fall, dass ein entsprechender Parteiwechsel aber wider Erwarten
bejaht würde, ziehe die Universität B._______ die Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit
zurück.
G.d Mit Verfügung
vom 18. September 2012 (act. 50) räumte das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Verfahrensbeteiligten
die Gelegenheit ein, zu den Eingaben der Universität B._______ vom 20. August 2012 und 11. September
2012 Stellung zu nehmen.
G.e Die Vorinstanz
verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2012 (act. 51) auf entsprechende Bemerkungen.
G.f Die Beschwerdegegnerinnen
liessen sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 (act. 53) vernehmen und ihre Rechtsbegehren vollumfänglich
bestätigen sowie an ihren bisherigen Ausführungen festhalten. Zudem wurde seitens der Beschwerdegegnerinnen
darauf hingewiesen, dass der Rückzug der Beschwerdeführerin 2 als vollumfängliches Unterliegen
zu qualifizieren sei, so dass sie solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 kostenpflichtig werde.
G.g Der Beschwerdeführer
1 nahm mit Eingabe vom 8. November 2012 (act. 57) innert erstreckter Frist durch seinen Rechtsvertreter
Stellung. Er liess unter anderem ausführen, dass bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen
sei, dass die Beschwerdeführerin 2 (welche vom Gericht als solche bezeichnet worden sei) das vorliegende
Verfahren unnötig verlängert habe. An der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers 1 ändere
nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 auf die Parteistellung verzichte.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in den Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden.
Die angefochtene behördliche Anordnung ist als Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG zu qualifizieren. Das BAG gehört zu den in Art. 33 VGG
erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Vorweg
ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu behandeln.
2.1 Gemäss Art.
57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz auf jeder Stufe des Verfahrens eine mündliche Verhandlung
mit den Parteien anberaumen. Eine solche Instruktionsverhandlung kann hilfreich sein, sobald vertiefte
oder umfangreiche Abklärungen nötig sind und zu erwarten ist, dass schriftliche Eingaben nicht
genügend Aufschluss geben. Da Art. 57 Abs. 2 VwVG als blosse Kann-Bestimmung formuliert ist, lässt
sich aus dieser Bestimmung aber kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ableiten (Frank
Seethaler/Kaspar Plüss, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 57 Rz. 57 f.).
2.2 Soweit zivilrechtliche
Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK, SR. 0.101) zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise
die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt (Art.
40 Abs. 1 lit. a VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40 Abs. 1
lit. b VGG). Ein zivilrechtlicher Anspruch ist zu bejahen, wenn ausschliesslich oder überwiegend
vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht im Ermessen der Behörde
liegen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.168). Rechtsprechungsgemäss muss
ein Antrag auf Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und unmissverständlich vorliegen.
Das blosse Ersuchen um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages genügt nicht.
Liegt indessen ein Antrag auf eine öffentliche (mündliche) Parteiverhandlung vor, so rechtfertigt
es sich nur ausnahmsweise, auf eine solche zu verzichten. Das Bundesgericht hat etwa anerkannt, dass
von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist, wenn der Antrag im Verfahren zu spät gestellt
worden ist, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder ein vom Gesetz gar nicht
vorgesehener Anspruch geltend gemacht wird (BGE 122 V 47 E. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer
1 macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass eine unmittelbare Beweiswürdigung und damit eine
Zeugeneinvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angezeigt seien (act. 1 S. 3). Laut seiner
Replik kann im Falle der Anordnung der beantragen Zeugeneinvernahme allenfalls auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (act. 17 S. 8). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer 1 primär die Durchführung einer Instruktionsverhandlung verlangt.
Eine solche ist hier aber nicht nötig, da der umfangreiche Schriftenwechsel zu den massgebenden
Gesichtspunkten genügend Aufschluss gibt und keine weiteren vertieften Abklärungen erforderlich
sind. Ein hinreichend klarer und unmissverständlicher Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung
einer publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt im Übrigen
nicht vor.
3.
Nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis
müssen kumulativ erfüllt sein (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.60).
Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis
übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110), welche die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen
(Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.61). Die
zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der
Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht deshalb beigezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1).
3.1 Bst. a von Art.
48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus. Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende
Person am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der
Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.1, BGE 133 II 181 E. 3.2).
Als Parteien eines Verwaltungsverfahrens gelten nach Art.
6 VwVG die materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte und Pflichten die zu erlassende Verfügung
berühren soll, sowie andere Personen, denen gestützt auf Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen
die Verfügung zusteht (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said
Huber, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 Rz. 3).
Bei materiellen Adressaten von belastenden Verfügungen
ist die formelle Beschwer ohne Weiteres gegeben, da jene notwendigerweise am Verfahren teilnehmen. Bei
Drittbeschwerden (vgl. dazu E. 2.2.2) kann der Dritte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben
(falls er die Möglichkeit dazu hatte) oder erst durch den Entscheid neu beschwert sein (Marantelli-Sonanini/Huber,
a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f. mit Hinweisen).
3.2 Bst. b und c von
Art. 48 Abs. 1 VwVG regeln die materielle Beschwer. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst.
c liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers 1 durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1).
Das in Bst. b zusätzlich erwähnte "besondere Berührtsein" hängt eng mit
dem schutzwürdigen Interesse gemäss Bst. c zusammen: Ist jemand besonders berührt, so
hat er in der Regel ein schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich denn auch
nicht klar voneinander trennen. Es kann daher an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 Bst. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16.
Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.64; BGE 133 II 249 E. 1.3.1).
3.2.1 Beschwerdebefugt
ist demnach in erster Linie der materielle Adressat einer Verfügung. Dieser kann eine natürliche
oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein, deren oder dessen Rechtsstellung
durch Verfügung oder Entscheid direkt beeinträchtigt wird (Marantelli-Sonanini/Huber,
a.a.O., Art. 48 Rz. 24, Art. 6 Rz. 7; Isabelle Häner, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 11).
3.2.2 Auch Dritte
können beschwerdeberechtigt sein. Den Legitimationsanforderungen kommt hier allerdings eine besondere
Bedeutung zu, da sie die Funktion haben, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung
der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (BGE 133 V
188 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit
ist danach zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende
Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde contra Adressat) oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden
soll (Drittbeschwerde pro Adressat): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden besondere Anforderungen
an die Beziehungsintensität gestellt, wenn eine Drittbeschwerde pro Adressat erhoben wird. Ergreift
der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel, so kommt laut Bundesgericht die Legitimation des
Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn der Dritte ein selbständiges,
eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann. Hierfür
muss dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwachsen; bloss mittelbare,
faktische (wirtschaftliche) Interessen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung reichen
hingegen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4.2, BGE 134 V 153 E.
5.3, BGE 133 V 188 E. 4.3.3, BGE 130 V 560 E. 3.5 f. und 4, je mit Hinweisen).
In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass eine Drittbeschwerde
zugunsten des Verfügungsadressaten, wenn der Verfügungsadressat selber auf eine Anfechtung
verzichtet, dem Grundsatz nach nicht zulässig und nur ausnahmsweise in engem Rahmen möglich
sein soll. Die Beschwerdeerhebung bedürfe dabei einer besonderen Rechtfertigung. So müsse der
Dritte ein selbständiges, eigenes, unmittelbares Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch
nehmen können (René Rhinow/Heinrich Koller/Christian
Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel
2010, Rz. 1568; Fritz Gygi,
Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986, S. 10 f., 13; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern
1983, S. 161 f.; vgl. auch Bernhard Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 89 Rz. 28).
Einige Autoren erachten die Drittbeschwerde zugunsten des
Adressaten, welcher auf eine Anfechtung verzichtet, für unzulässig, wenn der Dritte gleichgeartete
Interessen wie der Verfügungsadressat verfolgt (Vera Marantelli-Sonanini/Said
Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 34), aber etwas anstrebt, was nur der Verfügungsadressat selber
realisieren könnte (Hansjörg Seiler, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 89 Rz. 29; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.78 Fn. 232). Dies folge aus der Dispositionsmaxime. Deshalb wird eine Rechtsmitteleinlegung
gegen den Willen des Verfügungsadressaten als bedenklich angesehen (Isabelle
Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000,
Rz. 329, 766 ff.).
3.2.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass Rechtsprechung und Lehre die Drittbeschwerde pro Verfügungsadressat, wenn
dieser selber die Verfügung nicht anficht, nur ausnahmsweise und nur in engem Rahmen für zulässig
erachten. Verlangt wird, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil
erwächst (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E.4.4.2-4.4.5).
3.3 Das Vorliegen
der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft (BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1),
wobei die Beschwerdeführenden ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. belegen müssen,
soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3, BGE 133 II 400 E. 2, BGE 133
V 239 E. 9.2). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an die Vorbringen der Beschwerdeführenden
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(BGE 134 II 45 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; Marantelli-Sonanini/Huber,
a.a.O., Art. 48 Rz. 7).
4.
Im
Folgenden ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu prüfen.
4.1 Der Beschwerdeführer
1 macht geltend, er sei beschwerdelegitimiert. Die Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG seien erfüllt,
weil er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen habe und durch das Ausbleiben der
geforderten Zahlungen das C._______ und damit auch er persönlich in grosse finanzielle Schwierigkeiten
geraten seien. Auch als Dritter wäre er seiner Ansicht nach beschwerdeberechtigt, da er von der
Verfügung massiv betroffen sei (vgl. act. 17, 35).
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerinnen
bestreiten die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen habe und nicht materieller Verfügungsadressat sei. Zudem liege keine
Prozessbevollmächtigung seitens der Universität B._______ als Verfügungsadressatin vor.
Nachdem diese nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben habe, seien auch die Voraussetzungen für eine
Drittbeschwerde nicht gegeben (vgl. act. 12, 13.1, 21, 22, 32, 35).
4.2 Es ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer 1 als Privatperson einen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, welcher
die vorliegende Beschwerde in dessen Namen erhoben hat (act. 1, 1/1, 17 S. 3). Zu keinem Zeitpunkt
wurde von Seiten des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht, das Verfahren werde im Namen einer anderen
(natürlichen oder juristischen) Person geführt, namentlich der Universität B._______.
Diese bestätigt denn auch ausdrücklich, dem Beschwerdeführer 1 keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung
erteilt zu haben (act. 49).
4.3
Zu
prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer 1 vorliegend als materieller Verfügungsadressat
gelten kann und aufgrund dieser Stellung beschwerdeberechtigt ist.
4.3.1 Die angefochtene
Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde an die folgende Adresse eröffnet: "Universität
B._______, Forschungszentrum C._______, Dr. A._______, (...)" (act. 1/2 S. 4). Diese Adresse
ist auch im Rubrum der Verfügung erwähnt (act. 1/2 S. 1). Aus dieser Formulierung geht -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - klar hervor, dass die umstrittene Verfügung
sich an die Universität B._______ richtete und intern dem C._______ bzw. dem Beschwerdeführer
1 als deren Vertretung übergeben werden sollte. In der Anschrift wurden die örtlichen Angaben
des C._______ aufgeführt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Ob es sich hierbei
- wie vom Beschwerdeführer 1 behauptet - auch um seine Privatadresse gehandelt hat,
ist nicht von Belang. Massgebend und erwiesen ist einzig, dass die in der Verfügung enthaltenen
Ortsangaben der im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen und offiziellen Adresse des C._______ (vgl.
www._______) entsprachen, dessen Leiter der Beschwerdeführer 1 war. Die Erwähnung des C._______
bzw. des Beschwerdeführers 1 diente somit der Präzisierung der Verfügungsadressatin, welche
klar die an erster Stelle genannte Universität B._______ war. Die Universität B._______ ist
eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. [...] des Gesetzes vom [...] über
die Universität [nachfolgend: Universitätsgesetz]), welche parteifähig im Sinne von Art.
6 VwVG ist und damit - im Gegensatz zum C._______ - Verfügungsadressatin im materiellen
Sinne sein kann. Das C._______, welches sich zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens noch als "eigenständige
Einheit innerhalb des Departements für Psychologie der Universität B._______" bezeichnete
(www._______, besucht am 25. Januar 2013, act. 59), hat demgegenüber keine Rechtspersönlichkeit
(Art. 11 und 53 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und damit auch keine
Partei- und Prozessfähigkeit, was unbestritten ist. Gleiches gilt für das genannte Departement
sowie die entsprechende philosophische Fakultät, welche innerhalb der Universität B._______
zwar autonom sind, deren Beziehungen zum Staat aber über das Rektorat abgewickelt werden (siehe
Art. [...] Universitätsgesetz). Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität
(Art. [...] Universitätsgesetz). Die Berechtigung des Beschwerdeführers 1 als Leiter des
C._______ zur Vertretung der Universität B._______ im vorinstanzlichen Verfahren wird von dieser
nicht bestritten.
4.3.2 Die angefochtene
Verfügung wurde mit Recht nicht dem Beschwerdeführer 1 als Privatperson eröffnet. Aus
dem Projektbeschrieb vom 6. April 2009 (act. 1/5) sowie dem Antrag der Beschwerdegegnerin 1 vom
12. Juni 2009 (act. 1/4) bzw. 29. Oktober 2009 (act. 12/2) geht nämlich eindeutig hervor, dass
die Projekteingabe nicht durch den Beschwerdeführer 1 als Privatperson, sondern durch das C._______
der Universität B._______ erfolgte und dieses (und nicht jener) neben der Beschwerdegegnerin 1 als
für die Projektorganisation zuständig bezeichnet wurde. Dass sich die angefochtene Verfügung
auf die Projekteingabe vom 6. April 2009 sowie den letztgenannten Antrag bezieht, ergibt sich zweifelsfrei
nicht nur aus dem Betreff der Verfügung, welcher dem Titel der Projekteingabe entspricht, auf welche
im Antrag verwiesen wird, sondern auch aus der Begründung der Verfügung. Weiter ist dem vom
Beschwerdeführer 1 an die Vorinstanz (vor Erlass der Verfügung) verfassten Schreiben vom 22. April
2010 (act. 12/4) zu entnehmen, dass es um ein Projekt des C._______ (und nicht des Beschwerdeführers
1 selber) ging und dessen Finanzierung durch den Impulsfonds angestrebt wurde. Die von der Vorinstanz
ins Recht gelegten und angewendeten Richtlinien der Beschwerdegegnerin 1 für den Fonds zur finanziellen
Unterstützung von Impuls- und Entwicklungsprojekten im Suchtbereich vom 2. Oktober 2009 (act. 12/1)
sehen in Ziff. 5 ("Projektträger") denn auch vor, dass Institutionen und im Suchtbereich
tätige Verbände, Vereinigungen und Organisationen ein Gesuch um finanzielle Unterstützung
eines Projektes einreichen können. Privatpersonen kommen demnach als Projektträger gar nicht
in Frage. Dass der Beschwerdeführer 1 in den Erwägungen (nicht aber im Rubrum) der angefochtenen
Verfügung unkorrekterweise als Gesuchsteller bezeichnet wurde (act. 1/2 S. 2), ändert
nichts. In den vorliegenden Akten zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 nicht als Privatperson
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl er von diesem Kenntnis hatte und - als angeblich
materiell Betroffener - einen entsprechenden Antrag um Teilnahme hätte stellen können
(Art. 29 VwVG; vgl. dazu Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 29 Rz. 9). Der Beschwerdeführer 1 als Privatperson hatte daher keinen Anspruch auf
Eröffnung der Verfügung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gestützt auf das vom Beschwerdeführer
1 eingereichten Schreiben der Universität B._______ vom 25. Juni 2010 (act. 35/1). Darin teilte
die Universität B._______ dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sie für die Aktivitäten
des C._______ inskünftig nicht mehr als Bürgin haften wolle und die entsprechende Zusammenarbeit
kündige. Wann der Beschwerdeführer 1 dieses Schreiben erhalten hat, auf welchen Zeitpunkt die
Auflösung der bisherigen Zusammenarbeit wirksam wurde und ob bzw. in welcher Weise das Projekt Modellversuch
"D._______" davon betroffen war, geht aus den Akten nicht hervor. Das C._______ wurde in der
Beschwerdeschrift vom 30. August 2010 (act. 1 S. 3) und auch auf seiner Homepage (act. 59)
jedenfalls noch bis vor Kurzem als Einheit des Departements für Psychologie der Universität
B._______ bezeichnet. Zudem wurde der Vorinstanz vor Verfügungserlass (trotz Mitwirkungspflicht
der Parteien, vgl. Art. 13 VwVG) offensichtlich keine entsprechende Meldung gemacht, so dass sie keinen
Anlass hatte, von einem allfälligen Parteiwechsel bzw. einer möglichen besonderen Betroffenheit
des Beschwerdeführers 1 auszugehen und ihm die Verfügung zu eröffnen. Auf einen Eröffnungsmangel
kann sich der Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht berufen. Adressatin der belastenden
Verfügung im materiellen Sinne war deshalb einzig die Universität B._______, nachdem die Projekteingabe
des C._______, welches wie gesagt nicht parteifähig ist, sondern im Verfügungszeitpunkt noch
als Einheit des Departements für Psychologie zu betrachten war, ihr zuzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer 1 ist demzufolge nicht als materieller
Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert.
4.4
Zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 allenfalls als Dritter beschwerdeberechtigt ist. In Frage
kommt vorliegend eine Drittbeschwerde zugunsten der Verfügungsadressatin (Universität B._______),
welche mit ihrem Beschwerderückzug auf eine Anfechtung der belastenden Verfügung verzichtet
hat und sich ausdrücklich gegen die Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer 1 ausspricht.
Wie vorne dargelegt (E. 3.2.2 f.), ist eine Drittbeschwerde unter diesen Umständen nur ausnahmsweise
und in engem Rahmen zulässig. Erforderlich ist ein unmittelbarer Nachteil des Beschwerdeführers
1 aus der streitigen Verfügung.
4.4.1 Der Beschwerdeführer
1 macht in seinen Eingaben an das Gericht (act. 17 S. 3 f., 35 S. 2 f., 40 S. 2, 57 S.
2) geltend, dass er durch die angefochtene Verfügung persönlich betroffen sei und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung habe. Zur Begründung lässt er zusammenfassend ausführen,
dass das C._______ und damit er selber gegenüber der Universität B._______ in arge finanzielle
Schwierigkeiten geraten sei. Mit Einschreiben vom 25. Juni 2010 habe die Universität B._______ bereits
Fr. 395'161.10 bei ihm eingefordert. Der Betrag rühre letztlich von den nicht überwiesenen
Fr. 230'321.25 her. Eine Überweisung von Fr. 150'000.- zugunsten der Universität
B._______ habe er am 1. März 2011 vornehmen lassen. Als Belege werden zwei Dokumente eingereicht
(act. 35/1, 2).
Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seines
Rechtsschutzinteresses bzw. seines aus der angefochtenen Verfügung erlittenen unmittelbaren Nachteils
sind knapp und unpräzis: Der Beschwerdeführer 1 behauptet einerseits, dass die Projektkosten
über Fr. 230'321.25 bei ihm angefallen seien (act. 57 S. 2), und führt aus, das C._______
könne keine Verpflichtungen für die Universität B._______ eingehen, sondern er sei als
Einziger aus den eingegangenen Verträgen verpflichtet (act. 17 S. 3). Andererseits macht der
Beschwerdeführer 1 geltend, dass ihn die Universität B._______ am 25. Juni 2010 mit einer
Forderung von Fr. 395'161.10 für ausgeführte, aber nicht finanziell unterstützte
Projekte konfrontiert habe (act. 40 S. 2). Dieser Betrag rühre u.a. von dem treuwidrigen Verhalten
der Beschwerdegegnerinnen und dem nicht unterzeichneten Vertrag, letztlich den nicht überwiesenen
Fr. 230'321.25 her (act. 35 S. 2). Aufgrund dieser Angaben bleibt unklar, bei wem (Beschwerdeführer
1 oder Universität B._______), wann, welche Kosten aus dem Projekt Modellversuch "D._______"
angefallen sind. Aus den von ihm eingereichten Belegen (act. 35/1, 2) kann der Beschwerdeführer
1 nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dem bereits erwähnten Schreiben des Rektors der Universität
B._______ vom 25. Juni 2010 an den Beschwerdeführer 1 (act. 35/1) ist lediglich zu entnehmen,
dass die schlechte finanzielle Situation des C._______ im Zusammenhang mit der grossen Anzahl von unbezahlten
Rechnungen für Behandlungen ("factures de traitement") stand und der ausstehende und (bis
31. Oktober 2011 eingeforderte) Betrag per Ende Mai 2010 Fr. 395'161.10 betrug. Von Kosten
des Modellprojekts "D._______" ist in diesem Schreiben keine Rede. Zudem ist der genannte Fehlbetrag,
für welchen die Universität B._______ aufgekommen ist, vor Erlass der angefochtenen Verfügung
entstanden. Dieser Umstand stellt den Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Kosten und der Verfügung
in Frage bzw. erfordert diesbezüglich substantiierte Darlegungen und Belege. Der eingereichte Bankauszug
vom 22. März 2011 (act. 35/2) belegt aber lediglich eine Belastung des Privatkontos des
Beschwerdeführers 1 über den Betrag von Fr. 150'000.- zugunsten der Universität B._______
mit Valuta vom 1. März 2011. Mehr ist daraus nicht zu lesen. Unter diesen Umständen kann
ein aus der angefochtenen Verfügung resultierender unmittelbarer finanzieller Nachteil des Beschwerdeführers
1 nicht als hinreichend substantiiert und belegt gelten. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
1 zur Beschwerdeführung als Drittperson ist daher zu verneinen.
4.4.2 Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt (E. 4.3.2) nur als Leiter des C._______ und Vertreter
der Universität B._______ und nicht als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl
dies möglich gewesen wäre. Es fehlt damit auch an der formellen Beschwer des Beschwerdeführers
1.
Der Beschwerdeführer 1 ist demnach auch als Drittperson
nicht beschwerdeberechtigt.
4.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vorliegend nicht beschwerdelegitimiert ist, da die
Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG nicht erfüllt sind. Diese Gesetzesbestimmung wird
vom Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut und der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre ausgelegt.
In der Verneinung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 liegt daher - entgegen
seiner Ansicht - kein überspitzter Formalismus (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1). Auf die vom Beschwerdeführer
1 erhobene Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
5.
Der
Rektor der Universität B._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Juni 2011
(act. 25) mit, dass er der Verwaltungsdirektorin (H._______) die Vollmacht erteile, das Beschwerdeverfahren
im Namen der Universität B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) zu führen. Im Schreiben
vom 11. September 2012 (act. 49) machte die Beschwerdeführerin 2 deutlich, sie wolle den
Beschwerdeführer 1 als Verfahrenspartei aber nicht ablösen (act. 49). Auch die Vorinstanz
und die Beschwerdegegnerinnen sprachen sich gegen einen solchen Parteiwechsel aus. Im erwähnten
Schreiben vom 11. September 2012 (act. 49) erklärte die Beschwerdeführerin 2 sodann
den Rückzug der Beschwerde, weshalb das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin
2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG). Unter
diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerde seitens der
Beschwerdeführerin 2 frist- und formgerecht eingereicht wurde.
6.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist und das Beschwerdeverfahren
in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
7.
Schliesslich
ist über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen zu befinden.
7.1 Gemäss Art.
63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin
2 haben im vorliegenden Verfahren Parteistellung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.537/2004, 1P.561/2004
vom 6. Juni 2006 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 128 II 90 E. 2 b). Der Beschwerdeführer 1 ist unterlegen,
da seinen Anträgen nicht entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin 2 hat durch ihren Rückzug
der Beschwerde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, weshalb sie gemäss Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ebenfalls kostenpflichtig wird (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 4.55 ff.). Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer 1 zu 5/6 und der Beschwerdeführerin 2 zu 1/6 aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten
bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Nach Würdigung der erwähnten Umstände sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem Beschwerdeführer 1 in der Höhe
von Fr. 2'500.- und der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen. Dem
Beschwerdeführer 1 ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- anzurechnen und die Restanz
von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden
Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die anwaltlich
vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen macht in seiner Kostennote vom 9. Januar 2012 (act. 39/1)
einen Betrag von insgesamt Fr. 22'988.50 geltend, der sich zusammensetzt aus anwaltlichen Bemühungen
von 46.4 Stunden à Fr. 350.-, Auslagen von Fr. 435.-, einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'313.50
(7.6% auf Fr. 5'134.55 und 8% auf Fr. 11'540.45) sowie einer Parteientschädigung (interner
Aufwand Klientschaft) von Fr. 5'000.-. Dieser ausserordentlich hohe Aufwand ist aufgrund der zu beurteilenden
Rechtsfragen sowie des keineswegs besonders komplexen Sachverhalts und angesichts der aktenkundigen Eingaben
der Beschwerdegegnerinnen nicht gerechtfertigt, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Da das Anwaltshonorar
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und im vorliegenden
Fall unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften ein notwendiger Gesamtaufwand
von maximal 30 Stunden angemessen erscheint, wird das anwaltliche Honorar bei einem angemessen erhöhten
Stundenansatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zuzüglich Auslagen von Fr. 435.- auf insgesamt
Fr. 9'435.- (inkl. Mehrwertsteuer) bestimmt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
1 den Beschwerdegegnerinnen den Betrag von Fr. 7'863.- zu bezahlen und die Beschwerdeführerin 2
hat die Beschwerdegegnerinnen mit Betrag von Fr. 1'572.- zu entschädigen.
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist unzulässig gegen
Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da in casu kein gesetzlicher Anspruch auf die anbegehrten Beiträge
besteht (vgl. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.1] sowie Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121], in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung; siehe auch
act. 12/1 S. 2), ist das vorliegende Urteil endgültig.