wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Klinik A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in ihrer
Beschwerdeschrift vom 7. November 2011 in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 1); es sei anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens berechtigt sei, im bisherigen Leistungsumfang Leistungen
als Listenspital im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ausschliesslich an Zusatzversicherte zu erbringen, und dementsprechend
Anspruch auf einen Kantonsbeitrag an die Fallpauschalen habe; eventualiter sei der Leistungsumfang auf
sämtliche Versichertenkategorien auszudehnen (Antrag 2); es sei anzuordnen, dass die Spitalliste
2012 frühestens zu dem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen und damit rechtliche Wirkungen entfalten
könne, in welchem die Referendumsabstimmung über das zürcherische Spitalplanungs- und
-finanzierungsgesetz (LS 813.20; nachfolgend: SPFG) durchgeführt und das Gesetz rechtskräftig
angenommen werde (Antrag 3),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Anträge
im Wesentlichen ausführte, der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) habe
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung keine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen; er
habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung einzig damit begründet, eine unterteilte Spitalliste
sei ab dem 1. Januar 2012 mit dem KVG inkompatibel und die leistungsorientierten Pauschalen sowie
die Rechtssicherheit verlangten, dass die Spitalliste per 1. Januar 2012 vollzogen werde; dies treffe
aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfrist nicht zu; zudem seien die Folgen einer allfälligen
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unklar; daher sei vom Bundesverwaltungsgericht im Falle der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, zu welcher Art von Tätigkeit zulasten der OKP die Beschwerdeführerin
berechtigt sei; ferner stelle die Anwendung des im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht in
Kraft stehenden SPFG eine sogenannte positive Vorwirkung dar, welche nach einhelliger Auffassung unzulässig
sei; die Vorinstanz habe entweder das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt
oder durch das von Beginn weg eingeschränkte eigene Ermessen einen qualifizierten Ermessensfehler
(Rechtsverletzung) begangen, indem sie den Planungsentscheid nicht nach dem gesetzlich vorgesehenen,
pflichtgemässen Ermessen, nach den zum Zeitpunkt des Planungsentscheids geltenden gesetzlichen Grundlagen,
gefällt habe,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 um Abweisung
der prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin ersucht hat; eventualiter beantragte sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Umfang des bisherigen B-Listenstatus, jedoch ohne Anspruch
auf den Kantonsbeitrag,
dass die Vorinstanz am 23. Dezember 2011 eine ergänzende Stellungnahme
zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 23. Dezember
2011 vollumfänglich an ihren bisher gestellten Anträgen festhielt,
dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende
Wirkung hat,
dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen kann, wenn die angefochtene
Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass eine Verfügung nur dann eine Geldleistung zum Gegenstand hat,
wenn sie den Verfügungsadressaten zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichtet (BGE
130 V 407 E. 3.3 mit Hinweisen), was vorliegend nicht zutrifft,
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen kann (Art. 55 Abs. 3
VwVG),
dass rechtsstaatliche Überlegungen - eine Verfügung soll
überprüft werden können, bevor ihre Rechtsfolgen eingetreten sind - die aufschiebende
Wirkung als die Regel, deren Entzug dagegen als die Ausnahme erscheinen lassen (vgl. etwa Peter
Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 206); dies bedeutet
allerdings nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug zu rechtfertigen vermögen;
vielmehr obliegt es dem Instruktionsrichter zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige
Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, im Einzelfall überzeugend und insbesondere gewichtiger
sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 650); dabei verfügt er über einen weiten Ermessensspielraum; bei
der Interessenabwägung stützt sich die entscheidende Behörde auf die Akten, ohne zeitraubende
Erhebungen anzustellen; die Erfolgsaussichten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2006, I 610/2006 E. 2.2, BGE 124 V 88 E. 6a,
BGE 117 V 191 E. 2b; aus der Literatur etwa René Rhinow/Heinrich Koller/
Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und
Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1328),
dass die Beschwerdeinstanz oder Instruktionsrichter überdies gestützt
auf Art. 56 VwVG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei weitere vorsorgliche Massnahmen
treffen kann, um den bestehenden Zustand oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen; vorsorgliche
Massnahmen haben zum Zweck, einen drohenden schwerwiegenden Nachteil für die Parteien während
der Dauer des Beschwerdeverfahrens abzuwenden; sie sollen in der Regel den bestehenden Rechtszustand
für die Dauer des Verfahrens erhalten - und nicht etwa auf das im Streite stehende Rechtsverhältnis
gestaltend einwirken oder gar Präjudizien schaffen (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina
Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 138),
dass sowohl bei der Frage nach der Regelung der aufschiebenden Wirkung als
auch bei der Frage nach der Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen die auf dem Spiel stehenden Interessen
gegeneinander abzuwägen sind; im Rahmen eines prima-vista-Entscheides
ist abzuklären, welche Gründe für welche Lösung angeführt werden können;
der prima-vista-Entscheid bezieht sich nur auf die Frage der Vollstreckbarkeit,
nicht auf materiellrechtliche Fragen; es handelt sich mithin nicht einfach um einen summarischen Vorentscheid
in der Hauptsache,
dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
insbesondere damit begründete, die Einführung der leistungsorientierten Pauschalen per 1. Januar
2012 und die künftige Inkompatibilität einer unterteilten Spitalliste mit dem KVG verlangten
im Rahmen einer Interessenabwägung und im Interesse der Rechtssicherheit, dass die neue Zürcher
Spitalliste 2012 ohne Verzug ab 1. Januar 2012 vollzogen werde, weshalb allfälligen Beschwerden
die aufschiebende Wirkung insoweit zu entziehen sei, als diese nicht den bisherigen Leistungsauftrag
beträfen; die Aufhebung der B-Liste per 1. Januar 2012 sei eine zwingende Folge der KVG-Revision
und entfalte keine eigenständige materielle Rechtswirkung; insofern komme dem Beschluss des Regierungsrates
nur deklaratorische Wirkung zu; das heisse unabhängig von der Festsetzung der neuen Zürcher
Spitallisten 2012 und auch der formellen Aufhebung der B-Liste gäbe es ab dem 1. Januar 2012
keine B-Listenspitäler und damit auch keine B-Listen mehr,
dass die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend
dargelegt - mit dieser Argumentation verkennt, dass die B-Listenspitäler im Kanton Zürich
auch ab dem 1. Januar 2012 weiterhin Bestand hätten, hätte die Vorinstanz noch keine neue
Spitalliste erlassen, da die kantonalen Spitalplanungen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; nachfolgend: Übergangsbestimmungen)
erst drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (31.12.2011)
und damit bis spätestens dem 31. Dezember 2014 den Anforderungen nach Art. 39 KVG entsprechen
müssen,
dass auch der Erlass der angefochtenen Spitalliste auf den 1. Januar
2012 daran nichts zu ändern vermag, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ja gerade bezweckt,
den bestehenden Rechtszustand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erhalten,
dass von der Vorinstanz keine überzeugenden Argumente vorgebracht werden
und aus den Akten auch keine Gründe ersichtlich sind, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde rechtfertigen würden,
dass der Antrag 1 der Beschwerdeführerin somit gutzuheissen und
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen ist,
dass die Kantone nach der bisherigen Regelung bei den öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spitälern auch bei Aufenthalt in einer halbprivaten oder einer
privaten Abteilung einen Sockelbeitrag leisteten (vgl. BGE 123 V 290, BGE 123 V 310 sowie BGE 127 V 422),
dass die Kantone nach der bisherigen Finanzierungsregelung für Leistungen
von Privatspitälern, die nicht auf der A-Liste aufgeführt waren, keinen Sockelbeitrag ausrichteten
(vgl. dazu auch BGE 130 V 479 E. 5),
dass bei einer Behandlung in einem B-Listenspital einzig die OKP einen Sockelbeitrag
leistete,
dass sich Kantone und Versicherer gemäss Abs. 4 der Übergangsbestimmungen
bis zum Einführungszeitpunkt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung entsprechend der vor
der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der stationären Behandlungen
beteiligen; während der Frist zur Anpassung der Spitallisten gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen
haben die Kantone ihren Kostenanteil in allen Spitälern, die auf den aktuell gültigen Spitallisten
aufgeführt sind, zu übernehmen,
dass der Bundesrat mit Urteil vom 5. Juli 2000 zwar ausführte,
die Liste B bilde Bestandteil der Spitalliste und entfalte damit Rechtswirkungen, welche ihr die Art. 35
und 39 Abs. 1 KVG zuschrieben (RKUV 5/2001 S. 438 ff. E. 4.3.3),
dass der Bundesrat jedoch im gleichen Urteil in Erwägung 4.4 darauf
hinwies, dass die Aufnahme in die Liste B (bloss) eine Art Attest bedeute, wonach der entsprechende Leistungserbringer
die Infrastruktur- und Dienstleistungsvoraussetzungen des KVG erfülle und deshalb zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung praktizieren könne (vgl. dazu auch BRE vom 3. Juni 2005 i.S. Klinik
B._______ gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich betr. Zürcher Spitalliste Psychiatrie
2005 E. 5.1),
dass demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass B-Listenspitäler
keine Spitäler im Sinne von Art. 39 KVG sind; ein B-Listenspital erfüllt zwar die Voraussetzungen
nach Art. 39 Abs. 1 lit. a bis c KVG; die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 39
Abs. 1 lit. d und e KVG sind jedoch nicht gegeben; die Aufnahme auf die B-Liste erfolgte nicht
aufgrund einer Versorgungsplanung; Spitäler der B-Liste, die nicht zusätzlich auf der A-Liste
aufgeführt sind, hatten denn auch keinen Leistungsauftrag,
dass mit der in Übergangsbestimmung Abs. 4 Satz 2 genannten
"aktuell gültigen Spitalliste" (aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegend:
Zürcher Spitalliste 2001 mit entsprechenden Revisionen) somit einzig die Liste A gemeint sein kann,
da nur die A-Listenspitäler im Zeitpunkt des Erlasses der Spitalliste sämtliche Voraussetzungen
nach Art. 39 Abs. 1 KVG erfüllt haben,
dass die Beschwerdeführerin (trotz Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde) daher keinen Anspruch auf den Kostenanteil der Kantone im Sinne von Abs. 4
Satz 2 der Übergangsbestimmungen hat, da sie kein (vollwertiges) Listenspital im Sinne von Art. 39
KVG ist,
dass der Antrag 2 der Beschwerdeführerin somit im Hauptpunkt abzuweisen
ist,
dass die angefochtene Spitalliste bezüglich der Nichtaufnahme auf die
Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik für die Beschwerdeführerin eine negative Verfügung
darstellt,
dass solche Verfügungen der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich
sind, weil die Verfügung keine Änderung der Rechtslage zur Folge hat (Hansjörg
Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 55
N 23),
dass vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG getroffen werden
können, um den bestehenden Zustand oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen; sie sollen
nicht auf das im Streite stehende Rechtsverhältnis gestaltend einwirken oder Präjudizien schaffen,
dass die Gutheissung des Eventualantrags gemäss Antrag 2 faktisch
einer provisorischen Aufnahme auf die angefochtene Spitalliste gleichkommen und damit präjudizierende
Wirkung entfalten würde,
dass dies im Übrigen auch eine Besserstellung der Beschwerdeführerin
gegenüber den anderen Listenspitälern bedeuten würde, da sie ohne Evaluationsverfahren
- wenn auch nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - einen vollumfänglichen
kantonalen Leistungsauftrag erhielte, während die Leistungen, Rechte und Pflichten der übrigen
Listenspitäler auf der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (inkl. Anhänge) exakt definiert
sind,
dass somit auch der Eventualantrag gemäss Antrag 2 abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, es sei anzuordnen,
dass die Spitalliste 2012 frühestens zu dem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen und damit rechtliche
Wirkungen entfalten könne, in welchem die Referendumsabstimmung über das SPFG durchgeführt
und das Gesetz rechtskräftig angenommen werde (Antrag 3),
dass sie zur Begründung dieses Antrags vornehmlich Argumente materiellrechtlicher
Natur anführt, indem sie in diesem Zusammenhang insbesondere eine Rechtsverletzung (Unterschreitung
des Ermessens) rügt,
dass diese Rüge somit die materielle Grundfrage des vorliegenden Verfahrens
betrifft und daher nicht im Rahmen des vorliegenden prima-vista-Entscheides
berücksichtigt, sondern erst im Endurteil erörtert werden kann,
dass der Antrag 3 demnach abzuweisen ist,
dass über die Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung
mit der Hauptsache befunden wird,
dass gemäss Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Urteile auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 34 VGG (heute: Art. 53 Abs. 1
KVG) getroffen hat, nicht der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen; gleiches gilt nach ständiger
Praxis auch für Zwischenverfügungen in Verfahren, die zum Erlass eines nicht anfechtbaren Urteils
führen.