Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-605/2008{T 0/2}
Urteil
vom 25. August 2010
Besetzung
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien
X._______AG,
vertreten
durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt
für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons
Bern, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG Aufsicht, Genehmigung
der Jahresrechnungen 2002 - 2006 mit Auflagen.
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG
(nachfolgend die Stiftung oder die Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
.
ZGB und Art. 331
OR mit Sitz in Y._______(BE), welche unter anderem die berufliche Vorsorge für
die Arbeitnehmer der Arbeitgeberfirma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität
und Notlagen bezweckt (vgl. Neufassung der Statuten vom 17. Oktober 2002, Art. 2, act. 5/17).
B.
Mit
Verfügung vom 10. Januar 2008 (vgl. act. 1/2) genehmigte das Amt für Sozialversicherung und
Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) die Jahresrechnungen
der Stiftung für die Geschäftsjahre 2002 - 2006 mit drei Auflagen, nämlich erstens die
Rückführung per 1. Januar 2007 in das freie Stiftungskapital eines Betrages von rund Fr. 11
Mio, welcher per 1. Januar 2004 der Arbeitgeberbeitragsreserve übertragen resp. zugewiesen worden
ist, zweitens den Abbau von ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber auf eine Quote von höchstens
20% des Vermögens und drittens die Verteilung dieses Abbaus auf fünf Jahre (Dispositivziffer
1). Mit derselben Verfügung nahm die Aufsichtsbehörde Vormerk davon, dass die Arbeitgeberfirma
ihre Schuld bei der Stiftung nicht mittels Rückzahlungen, sondern durch Übertragung von Vermögenswerten
abbauen werde und wies die Stiftung an, sowohl der Aufsichtsbehörde als auch der Kontrollstelle
ein Gesamtkonzept zum Abbau der Forderungen gegenüber der Arbeitgeberfirma vorzulegen; ebenso seien
detaillierte Angaben zu den einzelnen zu übernehmenden Vermögenswerten, eine Planbilanz der
Stiftung nach Vermögensumschichtung sowie ein verbindlicher Zeitplan bezüglich der Realisierung
vorzulegen, wobei die Kontrollstelle insbesondere zu bestätigen habe, dass die übertragenen
Vermögenswerte werthaltig und marktgängig seien und die Übertragung zu marktüblichen
Konditionen erfolge (Dispositivziffer 2).
Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Stiftung nicht nur den allgemeinen stiftungsrechtlichen Bestimmungen,
sondern ausserdem den in Art. 89bis Abs. 6
ZGB aufgelisteten Normen des BVG unterliege. Würde die
Stiftung nur noch über Arbeitgeberbeitragsreserven verfügen, könnte sie die Zwecke der
beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer nicht mehr erfüllen. Die seit Jahren bestehende einseitige,
ungesicherte Vermögensanlage bei der Arbeitgeberfirma sei sowohl von der Aufsichtsbehörde als
auch von der Kontrollstelle beanstandet worden. Das Stiftungsvermögen, das aus freien Mitteln bestehe,
dürfe nicht zur Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen verwendet werden und die verlangte Rückbuchung
sei daher zwingend vorzunehmen. Durch die auf den 1. April 2004 verschärften Anlagevorschriften
ergebe sich zusätzlicher Handlungsbedarf, weshalb die Vermögensumschichtung zügig umzusetzen
sei. Da die Arbeitgeberfirma ihre Schuld nicht mittels Rückzahlung, sondern durch Übertragung
von Vermögenswerten abbauen wolle und es sich bei den Vermögensübertragungen um bedeutende
Rechtsgeschäfte handle, dränge sich eine umfassende Offenlegung und eine Beurteilung durch
die Kontrollstelle auf.
C.
Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 10.
Januar 2008 liess die Stiftung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
der Jahresrechnungen ohne Auflagen beantragen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen
geltend, dass die Streitsache in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Jahre 2002 verfügten Totalrevision
der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin stehe, indem deren Destinatärskreis grundlegend
geändert worden sei und die Stiftung, welche früher den Charakter einer Finanzierungsstiftung
aufgewiesen habe, damit unbeabsichtigt in eine Personalfürsorgestiftung umgewandelt worden sei.
Die Errichtungsurkunde vom 22. März 1946 habe noch die Schaffung, den Erwerb, die Beteiligung, wie
auch die Unterstützung und den Betrieb von und an Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen aller
Art für das Personal und dessen Angehörige der Arbeitgeberfirma bezweckt. Bei Erlass der Änderungsverfügung
vom 17. Oktober 2002 betreffend Totalrevision der Stiftungsurkunde sei die Vorinstanz jedoch fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer der Stifter- und Arbeitgeberfirma bereits früher direkte
Destinatäre der Beschwerdeführerin gewesen seien. Bis zur Urkundenänderung im Jahre 2002
seien jedoch die Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitgeberfirma die einzigen Destinatäre
gewesen, so dass das freie Stiftungsvermögen zum damaligen Zeitpunkt als Arbeitgeberbeitragsreserve
habe ausgewiesen werden müssen, da ansonsten Stiftungsmittel ohne klaren Verzicht der Arbeitgeberfirma
ihrem früheren Zweck entfremdet worden wäre, zumal das gesamte Vermögen der ursprünglichen
klassischen Stiftung durch die Arbeitgeberfirma finanziert worden sei. Bei der Urkundenänderung
vom 17. Oktober 2002 seien weder die damaligen Destinatäre der Beschwerdeführerin noch die
Arbeitgeberfirma in das Verfahren einbezogen worden. Indem die Vorinstanz nicht auf das im Vorverfahren
eingebrachte Argument eingegangen sei, dass der ursprüngliche Stiftungszweck vor der Rückführung
der Arbeitgeberbeitragsreserve wiederhergestellt werden müsse, sei das rechtliche Gehör verweigert
worden. Nach früherer Stiftungsurkunde hätten Arbeitgeberbeiträge an Vorsorgeeinrichtungen
finanziert werden dürfen. Durch die Auflage der Rückführung des freien Stiftungsvermögens
würden diese Mittel ihrem früheren Zweck entzogen. Des Weiteren sei die Auflage der Vorinstanz,
die ungesicherte Anlage bei der Arbeitgeberfirma auf höchstens 20% festzulegen, unangemessen und
greife zu Unrecht in das Ermessen des Stiftungsrates ein. Im Übrigen sei die Auflage, ein Gesamtkonzept
zum Abbau der Forderungen gegenüber der Arbeitgeberfirma zu erstellen, verfrüht (act. 1).
D.
Mit
Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte
sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stiftungsurkunde vom 17. Oktober
2002 als Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
. ZGB und Art. 331
OR eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge
sei. Die Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2006 sei gestützt auf diese Stiftungsurkunde
erfolgt, ungeachtet einer später in die Wege geleiteten Statutenänderung. Die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör deshalb nicht verletzt. Die Arbeitgeberfirma habe bei der Urkundenänderung
von 2002 nachweislich mitgewirkt. Der Stiftungszweck könne nicht einfach durch Auslegung abgeändert
werden, sondern sei im jeweils statutarisch vorgesehenen Verfahren förmlich abzuändern. Bei
der Beschwerdeführerin handle es sich weder um eine Finanzierungsstiftung noch um eine klassische
Stiftung. Eine reine Finanzierungsstiftung liege nur dann vor, wenn der Stiftungszweck allein in der
Erbringung von Arbeitgeberbeiträgen an andere Vorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeberfirma bestehe
und somit das ganze Stiftungskapital dafür zur Verfügung stehe. Der frühere Zweck der
Beschwerdeführerin habe aber nicht darin bestanden, sondern sei derjenige einer steuerbefreiten
Vorsorgeeinrichtung gewesen. Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven durch Abspaltung aus dem bisherigen
freien Stiftungskapital sei nach dem Inkrafttreten des BVG nicht mehr möglich. Die ungesicherte
Vermögensanlage bei der Arbeitgeberfirma verstosse gegen die allgemeinen Anlage- und Verwaltungsgrundsätze
insbesondere bezüglich der Risikoverteilung (Klumpenrisiko). An der Forderung zur Herabsetzung der
ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber auf eine Quote von höchstens 20% werde deshalb festgehalten,
ebenso an einem verbindlichen Zeitplan und einer Rückerstattungsvereinbarung (act. 5).
E.
Mit
Replik vom 18. August 2008 (vgl. act. 10) liess die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren und
der Begründung ihrer Beschwerde festhalten. Zudem liess sie ergänzende Rechtsbegehren stellen,
nämlich zum einen, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober
2002 nichtig sei, und zum anderen, das vorliegende Verfahren sei nach Abschluss des Schriftenwechsels
zu sistieren bis zum Erlass der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2008 beantragten
Verfügung der Vorinstanz betreffend Änderung der Stiftungsurkunde.
E.a Hinsichtlich der
Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2002 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, dass diese Urkundenänderung ausschliesslich wegen der Anpassung an die neue steuerrechtliche
Gesetzgebung erfolgt sei, und nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen. Gemäss der Stiftungsurkunde
vom 27. Februar 1985 sei die Beschwerdeführerin als klassische Stiftung zu qualifizieren gewesen,
welche die Unterstützung von Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen bezweckt habe und keine
Vorsorgeleistungen an die Arbeitnehmer der Arbeitgeberfirma habe erbringen dürfen. Damit sei sie
jedenfalls keine Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis
ZGB gewesen. Die Steuerbefreiung
sei kein Merkmal einer solchen; auch Anlagestiftungen und Finanzierungsstiftungen seien im Kanton Bern
steuerbefreit. Mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2002 sei eine wesentliche Änderung
des Stiftungszwecks angeordnet worden, und nicht nur lediglich eine Präzisierung. Insbesondere sei
- für eine klassische Stiftung wie vorliegend - nicht die Vorinstanz, sondern die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion die kantonal zuständige Umwandlungs- und Abänderungsbehörde gewesen.
Mangels Zuständigkeit der Vorinstanz und weiterer gravierender Verfahrensmängel wie der Nichteinbezug
der Arbeitgeberfirma und der damaligen Destinatäre der Beschwerdeführerin in das Verfahren,
sei die Verfügung vom 17. Oktober 2002 nichtig.
E.b Was den Antrag auf Sistierung des Verfahrens
angehe, beruhe dieser im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den
Antrag gestellt habe, es sei die Nichtigkeit ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2002 festzustellen,
und die Beantwortung dieser Frage für das vorliegende Verfahren von grundlegender Bedeutung sei.
Auch habe die Beschwerdeführerin zuvor eine Urkundenänderung beantragt, über welche ebenfalls
noch nicht entschieden sei.
E.c Die Beschwerdeführerin hielt im Übrigen daran fest, dass
-
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verweigert worden sei,
- die Bilanzierung
als Arbeitgeberbeitragsreserve dem früheren Stiftungszweck entsprochen habe,
- durch eine zwischenzeitliche
Vermögensumschichtung eine Reduktion der Anlage bei der Arbeitgeberfirma auf unter 50% des Stiftungsvermögens
erfolgt sei, was der (Zürcher) Praxis für Finanzierungsstifungen entspreche, und
- das
geforderte Gesamkonzept zum Abbau der Forderungen sich erübrige, da die Umschichtung des Vermögens
ja vorgenommen worden sei.
F.
Mit Duplik vom 26. November 2008 hielt die Vorinstanz an
den mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest
und beantragte die Abweisung der beiden ergänzenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin.
F.a
Zur angeblichen Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2002 machte die Vorinstanz im Wesentlichen
geltend, dass die Wohlfahrtsfonds sich hinsichtlich Stifterwille, Destinatärkreis, Mitverwaltung
durch Arbeitnehmende, Verbundenheit des Stifters zur Stiftung, finanzielle Beiträge u.a. von den
typischen klassischen Stiftungen unterscheiden würden. Bis zum Inkrafttreten des BVG sei die Qualifikation
einer Personalfürsorgestiftung nach Art. 89bis
ZGB nicht zwingend mit Beiträgen für die
Personalvorsorge verbunden gewesen. Als vermögenswerte Leistungen hätten zum Beispiel auch
Kantinen mit vergünstigten Mahlzeiten oder vergünstigte Unterkünfte gegolten. Erst mit
Inkrafttreten des BVG sei der Zweck der Personalfürsorgestiftung auf Leistungen an die Arbeitnehmenden
bei Eintritt eines Vorsorgefalls eingeschränkt worden. Gemäss Stiftungsurkunde vom 27. Februar
1985 habe die Beschwerdeführerin selbst Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen für das
Personal betreiben können, was sie auch in Form des Betriebes des Wohlfahrtshauses und eines Personentransports
getan habe, womit Arbeitnehmer direkt Destinatäre gewesen seien. Des Weiteren habe ein Arbeitnehmervertreter
seit der Gründung der Stiftung dem Stiftungsrat angehört. Was die Steuerbefreiung anbelange,
so sei diese nicht von der Qualifikation als klassische Stiftung, sondern vom Stiftungszweck abhängig.
Sodann sei die Initiative zur Statutenänderung von der Beschwerdeführerin und nicht von der
Vorinstanz erfolgt; diese sei im Übrigen bereits bei der Urkundenänderung im Jahre 1985 und
nicht erst im Jahre 2002 die zuständige Abänderungsbehörde gewesen. Insgesamt werde daran
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Personalfürsorgestiftung nach Art. 89bis
ZGB
und die Verfügung vom 17. Oktober 2002 rechtens sei.
F.b Die Vorinstanz legte zum Sistierungsantrag
dar, dass die beantragte Urkundenänderung keinen Einfluss auf das Genehmigungsverfahren der Jahresrechnungen
2002 bis 2006 habe.
F.c Zu den übrigen, replikweise vorgebrachten Argumente führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vermögensanlage bereits seit 1992 wiederholt beanstandet
worden, die zürcherische Praxis vorliegend nicht anwendbar, und die 5-Jahresfrist für den Abbau
der ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber ohne Begründung als unangemessen zurückgewiesen
worden sei.
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 vom Instruktionsrichter
geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- hat die Beschwerdeführerin fristgemäss
überwiesen (act. 11 und 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (
VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden
im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (
BVG,
SR 831.40), dies in Verbindung mit
Art. 33 lit. i
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht
des Kantons Bern vom 10. Januar 2008 (vgl. act. 1/ 2), welcher eine Verfügung im Sinne von Art.
5 Abs. 1
VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 50
und 52
VwVG)
Beschwerde erhoben. Sie hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 lit. a
, b und c
VwVG). Nachdem auch der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das
Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat (Art. 49
VwVG).
4.
4.1 Replikweise verlangt die Beschwerdeführerin, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2002, mit welcher die Statuten vom 27. Februar 1985
durch die vom Stiftungsrat revidierten Statuten ersetzt worden waren (vgl. act. 1/7), für nichtig
zu erklären; denn die Beschwerdeführerin sei bis dahin eine klassische (Finanzierungs)stiftung
gewesen, so dass nicht die Vorinstanz, sondern die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die kantonal
zuständige Umwandlungs- und Abänderungsbehörde gewesen sei. Der Stiftungszweck sei mit
dieser - mangels Zuständigkeit der Vorinstanz und wegen anderer gravierender Mängel - nichtigen
Verfügung in unbeabsichtigter Weise grundlegend geändert und die Beschwerdeführerin so
zu einer Personalfürsorgestiftung umgewandelt worden.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz
die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 17. Oktober 2002 und auch vor dem 27.
Februar 1985 die Merkmale eines Wohlfahrtsfonds resp. einer Personalvorsorgestiftung, und nicht einer
klassischen Stiftung, aufgewiesen habe. Sie sei demzufolge die zuständige Umwandlungs- resp. Abänderungsbehörde
gewesen und ihre Verfügung vom 17. Oktober 2002 sei rechtens, jedenfalls nicht nichtig und schon
seit längerem rechtskräftig.
Die Frage der Nichtigkeit der aufsichtsrechtlichen Verfügung
vom 17. Oktober 2002 ist vorgängig zu prüfen, weil daraus erste gewichtige Schlüsse für
den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden können.
4.2 Die Nichtigkeit einer Verfügung
bildet gegenüber deren Anfechtbarkeit die Ausnahme und ist nur in seltenen Fällen anzunehmen.
Fehlerhafte Entscheide sind nach mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig,
wenn der ihnen anhaftende Mangel kumulativ besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. Urteil des BGer
5A.356/2009 vom 4. August 2009, BGE
132
II 21 E. 3.1, BGE
122 I 99 E. 3a.aa).
Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich, nicht
juristisch gebildeten Person auffallen sollte. Als Nichtigkeitsgründe stehen formelle Mängel
im Vordergrund, so die offensichtliche örtliche, sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde, krasse Verfahrensfehler wie die qualifizierte Verletzung des Gehörsanspruchs
sowie schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler (BGE
133 II 366 E. 3.2, mit Hinweisen). Inhaltliche
Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise, in besonders schweren Fällen, zur
Nichtigkeit (vgl. BGE
129 I 361 E. 2; zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 955 ff.; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 31 Rz. 16 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog,
a.a.O., N. 55 ff. zu Art. 49). So müsste etwa ein Hoheitsakt, der jemanden zu einer objektiv unmöglichen
Leistung verpflichtet oder die Partei oder Leistung so ungenügend bezeichnet, dass eine Vollstreckung
unmöglich ist, als nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit kann dabei nicht an ein formales
Kriterium geknüpft werden, sondern greift nur bei besonders hoher Wertung des verletzten Rechtsgutes
Platz (Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, S. 147).
4.3 Würde man
im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17.
Oktober 2002, womit die Vorinstanz die Totalrevision der Stiftungsurkunde verfügt hat, wegen einer
offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde nichtig sei, würde
der - doch einer gewissen Komplexität nicht entbehrende - Rechtsstreit hinsichtlich der Natur der
beschwerdeführenden Stiftung mit allen Folgen praktisch vorentschieden sein; denn die Vorinstanz
wäre nur dann für den Erlass der erwähnten Verfügung offensichtlich unzuständig
gewesen, wenn es auch für eine durchschnittlich, nicht juristisch gebildete Person offenkundig gewesen
wäre, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine klassische Stiftung respektive eine Finanzierungsstiftung
handelt, welche aufsichtsrechtlich nicht der BVG-Aufsichtsbehörde untersteht (vgl. die oben in
E. 4.2 zitierte Lehre und Rechtsprechung zum offenkundigen Fehler und zur Unzuständigkeit der Behörde).
Davon kann aufgrund der vorliegenden Sachlage umso weniger ausgegangen werden, als dieselbe Aufsichtsbehörde
bereits anlässlich der Änderung der Stiftungsurkunde 1985 diese Funktion wahrgenommen hatte,
und die Beschwerdeführerin selbst jede Statutenänderung, auch die letzte vom 23. August 2008,
jeweils derselben Behörde unterbreitete. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
nach all den Jahren die Rüge der angeblichen Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2002
erst im Rahmen der Replik des vorliegenden Verfahrens nachgeschoben hat. Es kann jedenfalls vorliegend
nicht gesagt werden, dass - sofern die BVG-Aufsichtsbehörde überhaupt unzuständig gewesen
wäre - dies von einer nicht juristisch gebildeten Person als offensichtlicher Mangel leicht erkennbar
gewesen wäre. Bereits aus diesem Grund ist das erwähnte ergänzende Rechtsbegehren abzuweisen.
Hinzu kommt, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet wäre,
denn es ging immerhin um die Totalrevision der Urkunde einer Stiftung, welche öffentlich gegenüber
Versicherten, Firmen und Behörden auftritt. Damit kann offengelassen werden, ob der behauptete Mangel
- als dritte kumulative Voraussetzung - derart schwerwiegend wäre; immerhin befasst sich die kantonale
BVG-Aufsichtsbehörde ebenso mit Stiftungen wie die angeblich zuständige kantonale Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion.
Was die behaupteten weiteren Verfahrensmängel anbelangt wie
etwa der Nichteinbezug der Arbeitgeberfirma, so hängen diese ebenfalls mit der Frage der Natur der
Beschwerdeführerin, mithin einem Kernaspekt des Rechtsstreites, zusammen. In diesem Zusammenhang
spielt es für die Frage der Nichtigkeit respektive qualifizierte Fehlerhaftigkeit der Verfügung
vom 17. Oktober 2002 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eben eine Rolle, dass der
Präsident des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin zugleich auch Präsident des Verwaltungsrates
der Stifterfirma war. Wenn die Stifterfirma formell in das Verfahren hätte einbezogen werden müssen,
wie die Beschwerdeführerin anführt, hätte der formelle Mangel des Nichteinbezugs allenfalls
eine Anfechtung der Verfügung gerechtfertigt. Der behauptete Mangel ist aber wegen der erwähnten
Personalunion nicht als derart schwerwiegend einzustufen, als dass dadurch die Verfügung als nichtig
zu erklären wäre; denn durch die Personalunion und die Vertretung der Arbeitgeberfirma im Stiftungsrat
musste die Letztgenannte von der Änderung der Stiftungsurkunde Kenntnis haben. Ob die verfügte
Totalrevision im Übrigen persönlich durch den Stiftungsratspräsident veranlasst worden
ist oder durch den damaligen Rechtsberater, ist eine rein akademische Frage und spielt in diesem Zusammenhang
keine Rolle.
4.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Verfügung vom 17. Oktober 2002 jedenfalls
nicht nichtig war, womit das replikweise beantragte Rechtsbegehren auf Feststellung deren Nichtigkeit
abzuweisen ist.
Damit ist aber auch gleichzeitig gesagt, dass die Stiftungsurkunde desselben Datums
für den vorliegenden Rechtsstreit massgebend ist. Danach besteht die Beschwerdeführerin als
Stiftung im Sinne von Art. 80ff
.
ZGB und Art. 331
OR, und bezweckt als solche die berufliche Vorsorge
für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie Unternehmungen, die mit der Stifterfirma
finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und
Leistungen an den Arbeitnehmer respektive an dessen Angehörigen im Falle von Alter, Invalidität
oder in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit.
5.
5.1 Die Tatsache,
dass die Stiftungsurkunde vom 17. Oktober 2002 für die zu prüfende Genehmigung der Jahresrechnungen
2002 bis 2006 mit Auflagen massgebend ist, hat zunächst Auswirkungen auf die Beantwortung zweier
formeller Fragen, nämlich einerseits auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz nicht auf die Frage der Wiederherstellung
des ursprünglichen Stiftungszwecks eingegangen sei, und andererseits auf den Antrag der Beschwerdeführerin,
das vorliegende Verfahren sei nach dem Schriftenwechsel zu sistieren bis über die Frage der erwähnten
Wiederherstellung durch die Vorinstanz entschieden sei. Beide Punkte formeller respektive verfahrensrechtlicher
Natur sind vorab zu prüfen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung
(BV,
SR 101) und Art. 29
in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung
einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE
132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen, BGE
127 I 56 E. 2B,
127 III 578 E. 2c). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE
127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132 V 387 E.
5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE
133 I 201 E. 2.2; BVGer
C-676/2008 vom 21. Juli 2009).
5.2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Argumente zum Stiftungszweck und zur Stiftungsurkunde
vom 17. Oktober 2002 im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Dass die Vorinstanz sich nicht
auf diese Argumente eingelassen und bei der Genehmigung der Jahresrechnungen 2002 bis 2006 auf die besagte
Stiftungsurkunde abgestützt hat, deren Totalrevision mit rechtskräftiger - und keineswegs nichtiger
- Verfügung genehmigt worden ist, bedeutet im Lichte der zitierten Rechtsprechung, dass das rechtliche
Gehör nicht verletzt worden ist. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin, vor dem Erlass ihrer
Verfügung angehört zu werden, hat die Vorinstanz Genüge getan.
5.3
5.3.1 Die
Beschwerdeführerin hat zudem beantragt, das vorliegende Verfahren sei nach dem Schriftenwechsel
bis zum Erlass der von ihr mit Eingabe vom 29. Juli 2008 beantragten Verfügung der Vorinstanz zu
sistieren, wonach einerseits die Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2002 festzustellen und
andererseits die vom Stiftungsrat beantragte Änderung der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin
durch die Vorinstanz dahingehend zu genehmigen sei, dass der ursprüngliche Stiftungszweck der Beschwerdeführerin
"wiederhergestellt" werde.
5.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht allerdings
kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, zumal es hier um die Genehmigung der
Jahresrechnungen 2002 bis 2006 mit Auflagen geht, welche im Lichte der rechtskräftig verfügten
Änderung der Stiftungsurkunde per 17. Oktober 2002 zu beurteilen ist. Ob die Stiftungsurkunde zukünftig
nochmals geändert wird, spielt für die Prüfung der vorliegend angefochtenen Verfügung
keine Rolle; denn eine allfällige Urkundenänderung kann keine Rückwirkung entfalten und
mithin keinen Einfluss auf die Jahresrechnungen 2002 bis 2006 haben.
6.
Zu prüfen
bleiben damit die von der Vorinstanz verfügten Auflagen zur Genehmigung der Jahresrechnungen 2002
bis 2006.
6.1 Die erste verfügte Auflage ist die Rückführung eines per 1.
Januar 2004 der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesenen Gesamtbetrages von knapp Fr. 11 Mio. in das freie
Stiftungskapital (Dispositivziffer 1 a der angefochtenen Verfügung).
6.1.1 Für die Vorinstanz
kann die Beschwerdeführerin nicht nur über Arbeitgeberbeitragsreserven verfügen, ansonsten
sie die Zwecke der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer nicht erfüllen könne. Die
nachträgliche Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven durch Abspaltung aus dem bisherigen Stiftungskapital
sei seit dem 1. Januar 1985 und der Einführung von Art. 331 Abs. 3
OR nicht mehr zulässig.
Nach diesem Grundsatz, welcher im obligatorischen und im überobligatorischen Bereich sowohl für
registrierte wie für nicht registrierte Stiftungen gelte, hätten solche Beitragsreserven somit
vor dem 1. Januar 1985 gesondert ausgewiesen werden müssen. Davon ausgenommen seien nur reine Finanzierungsstiftungen;
eine solche sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Mit der Auflage komme die Vorinstanz ihrer
Pflicht nach, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet
werde (act. 5, S. 5).
6.1.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass
die Zulässigkeit der Bilanzierung als Arbeitgeberbeitragsreserve sich aus dem Umstand ergebe, dass
es die einzige Möglichkeit gewesen sei, diese Mittel dem ursprünglichen Stiftungszweck zu erhalten,
der durch die Stiftungsurkunde vom 17. Oktober 2002 wesentlich geändert worden sei. Die Beschwerdeführerin
sei keine Vorsorgeeinrichtung (gewesen), so dass Art. 331
. Abs. 3
OR nicht auf sie anwendbar sei; sie
sei rein patronal finanziert, und deren Stiftungsvermögen durfte früher zur Finanzierung von
Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen verwendet werden (act. 10, S. 13 f.).
6.1.3 Die Vorinstanz
weist im Zusammenhang mit der hier zu prüfenden Auflage zu Recht auf Art. 331 Abs. 3
OR hin. Mit
dem Inkrafttreten des BVG hat der Gesetzgeber in Art. 331 Abs. 3
1. Satz
OR vorgeschrieben, dass der
Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit
dem 1. Januar 2005: Vorsorgeeinrichtung) zu leisten hat, verpflichtet ist, zur gleichen Zeit mindestens
gleich hohe Beträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten, und seine Beiträge
aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit dem
1. Januar 2005: Vorsorgeeinrichtung) erbringt, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden
und gesondert ausgewiesen sind. Art. 331 Abs. 3
OR gilt im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge,
also sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich für registrierte und
nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge
in der Schweiz, Bern 1989, S. 309, Rz. 25, und S. 456, Rz. 25; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG,
8. Aufl, Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 194; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in
der Schweiz, Bern 1985, S. 99 N 6). Es handelt sich um eine relativ zwingende Norm, von der durch Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden
darf (vgl. 362 Abs. 1
OR sowie BGE
127 V 301 E. 4 und Urteil
2A.605/2004, E. 2.2 des Bundesgerichts vom
26. April 2005). Der Zweck der Neufassung von Art. 331 Abs. 3
OR beim Erlass des BVG war, die unter früherem
Recht zulässige Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge aus freien Stiftungsmitteln zu unterbinden
(BGE
128 II 24 E. 3c und 4). Auch in der Lehre wird davon ausgegangen, dass auf Grund des klaren Wortlauts
dieser Bestimmung aus den freien Mitteln einer Personalvorsorgestiftung weder Arbeitgeberbeiträge
an diese selbst noch Arbeitgeberbeiträge an eine verbundene Vorsorgeeinrichtung erbracht werden
dürfen, auch wenn dies die Stiftungsurkunde vorsieht (vgl. Silvan Loser, Rechtssituation in Bezug
auf die Zulässigkeit der Verwendung von freien Stiftungsmitteln, SZS 2003, S. 405 f., mit zahlreichen
Hinweisen zur Lehre und Rechtsprechung). Ebenso gilt dies für den Fall der gleichzeitigen Finanzierung
von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; als einzige Ausnahme wird
die sogenannte Finanzierungsstiftung betrachtet, deren einziger Zweck die Alimentierung anderer Vorsorgeeinrichtungen
ist (Loser, a.a.O., S. 407). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass diese gesetzliche Pflicht auch
für patronale Stiftungen bestand, welche nicht als Finanzierungsstiftung qualifiziert werden konnten
(vgl. etwa der bereits zitierte BGer 2A. 605/2004).
6.1.4 Im vorliegenden Fall ist wie gesagt von
der bestehenden Stiftungsurkunde vom 17. Oktober 2002 und dem in deren Art. 2.1 festgelegten Stiftungszweck
auszugehen. Danach handelt es sich bei der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht um eine Finanzierungsstiftung,
was von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Zwar können gemäss
Art. 2
.2 der Stiftungsurkunde Beiträge der Arbeitgeber gemäss Art. 331 Abs. 3
OR auch aus vorgängig
hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Daraus kann
aber lediglich abgeleitet werden, dass Arbeitgeberbeitragsreserven entweder neu gebildet oder aus bereits
spezifisch hierfür geäufneten und vom übrigen Stiftungsvermögen ausgeschiedenen Beitragsreserven
herrühren können, nicht aber, dass solche Arbeitgeberbeitragsreserven aus freien Stiftungsmitteln
gebildet respektive dass freie Stiftungsmittel hierfür umfunktioniert werden dürfen.
Dass
vor der Änderung der Stiftungsurkunde hierfür ausgeschiedene Beitragsreserven bestanden, behauptet
die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Vielmehr wendet sie ein, dass sie aufgrund des früheren
Stiftungszwecks als Finanzierungsstiftung qualifiziert werden müsse, so dass die Überführung
des Stiftungsvermögens an sich in die Arbeitgeberbeitragsreserve folgerichtig sei. Aus der vormaligen
Stiftungsurkunde vom 27. Februar 1985 (vgl. act. 1/4) geht jedoch hervor, dass die Stiftung neben der
Unterstützung und den Betrieb von und an Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen aller Art für
das jeweilige und nötigenfalls auch für das ehemalige Personal und dessen Angehörige der
Firma Gugelmann & Cie. AG, Roggwil, auch den Unterhalt eines Personaltransportbetriebs für die
Arbeitnehmer der Stifterfirma von und zum Arbeitsplatz bezweckte. Gemäss diesem letzteren Zweck
waren also Arbeitnehmer direkt Destinatäre der Stiftung. Auch die Tatsache, dass Art. 6 der Stiftungsurkunde
festlegt, dass mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Kreise der Arbeitnehmer entstammen
muss, deutet darauf hin, dass es sich um eine Personalfürsorgestiftung handelte. Jedenfalls kann
nicht gesagt werden, dass der Stiftungszweck einzig darin bestand, Arbeitgeberbeiträgen anderer
Vorsorgeeinrichtungen zu finanzieren. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem 17.
Oktober 2002 keine Finanzierungsstiftung war, welche von der gesetzlichen Pflicht, Arbeitgeberbeitragsreserven
gesondert auszuweisen, ausgenommen war. Insoweit war die 2004 vorgenommene Überführung des
Stiftungsvermögens in die Arbeitgeberbeitragsreserve unrechtmässig und ist die Auflage der
Vorinstanz, diese Mittel wieder in das freie Stiftungskapital zurückzuführen, nicht zu beanstanden.
6.2
Die zweite verfügte Auflage ist der Abbau der ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber auf eine Quote
von höchstens 20% des Vermögens verbunden mit der Vorschrift, diesen Abbau innert fünf
Jahren mit einem jährlichen Anteil von mindestens einem Fünftel vorzunehmen (Dispositivziffer
1 b und 1c der angefochtenen Verfügung).
6.2.1 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang
aus, dass auch ausserhalb des Obligatoriums tätige Wohlfahrtsstiftungen ihr Vermögen so zu
verwalten haben, dass unter anderem eine angemessene Verteilung der Risiken (Verhinderung eines sog.
Klumpenrisikos) gewährleistet ist. Nach der Praxis sei für Wohlfahrtsstiftungen eine ungesicherte
Anlage beim Arbeitgeber bis zu 20% des Vermögens zulässig. Eine grössere Abweichung von
Art. 57 Abs. 2 BVV2, der bei Vorsorgeeinrichtungen für ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim
Arbeitgeber eine Limite von 5% des Vermögens setze, sei mit Art. 71
BVG nicht zu vereinbaren.
6.2.2
Dem setzt die Beschwerdeführerin entgegen, dass diese Auflage in unzulässiger Weise in das
Ermessen der Stiftung eingreife. Gemäss zürcherischer Praxis sei die Grenze bei Finanzierungsstiftungen
für Anlagen bei der Arbeitgeberfirma bei 50% des Stiftungsvermögens anzusetzen. Durch eine
bereits vorgenommene Vermögensumschichtung sei diese Limite eingehalten worden. Der vorgeschriebene
Abbauplan sei unangemessen.
6.2.3 Die Vorinstanz stützt sich zu Recht auf Art. 71
BVG in Verbindung
mit Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18
ZGB. Auf deren Ausführungen in diesem Zusammenhang wird verwiesen
(act. 5, S. 6). Da die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt keine Finanzierungsstiftung ist
und war, müssen die in der Praxis verwendeten Ansätze für Wohlfahrtsstiftungen herangezogen
werden. Die Auflage, die ungesicherten Anlagen innert einer angemessenen Frist von fünf Jahren auf
20% zu reduzieren, ist vom Grundsatz und Ausmass her sowie in zeitlicher Hinsicht absolut verhältnismässig,
zumal der zu hohe Anteil von ungesicherten Anlagen zuvor von ihr und von der Kontrollstelle wiederholt
beanstandet worden war. Diese Auflage greift deshalb auch nicht in unzulässiger Weise in das Ermessen
der Stiftung ein und ist insgesamt nicht zu beanstanden.
6.3 Die dritte verfügte Auflage
ist die Vorlage eines Gesamtkonzeptes zum Abbau der Forderungen gegenüber der Arbeitgeberfirma sowie
eines diesbezüglichen Prüfungsberichts der Kontrollstelle (Dispositivziffer 2 der angefochtenen
Verfügung).
6.3.1 Gemäss Vorinstanz habe sie diese Auflage verfügt, weil die Beschwerdeführerin
die Umsetzung des Abbaus der Anlagen trotz Versprechungen nicht an die Hand genommen habe.
6.3.2
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie die Umschichtung ihres Vermögens bereits vorgenommen
habe und die Beurteilung der Vermögensanlage erst möglich sei, wenn die Gültigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2002 geklärt sei.
6.3.3 Diese Auflage steht
in engem Zusammenhang mit der zweiten Auflage, die ungesicherten Anlagen auf ein gesetzlich zulässiges
Mass zu reduzieren. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Vermögensumschichtung entspricht
auch für die Kontrollstelle in deren Bericht zur Jahresrechnung 2007, welche die Beschwerdeführerin
mit der Replik eingereicht hat (vgl. act. 10/6), nicht der Anlagelimite für Wohlfahrtsfonds, respektive
überschreitet die im geltenden Anlagereglement festgelegte Limite noch um 30%. Damit ist auch die
Auflage, ein Gesamtkonzept für den Abbau der besagten Anlagen vorzulegen, fraglos zu schützen.
7.
Aufgrund
dieser Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin
die Dispositivziffern 3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2008 (Vorbehalt der zivilrechtlichen
Verantwortlichkeit) und 4 (Kostenauflage) mit keinem Wort erwähnt noch beanstandet.
8.
8.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 4'000.-- festgelegt
und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz
gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den
Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für
Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der
vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc
Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [
BGG,
SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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