Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung
vom 11. August 2009 (vgl. act. 1/2) wies das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons
Zürich (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) die X._______ (nachfolgend die
Stiftung oder die Beschwerdeführerin) an, sie solle:
a) die erfolgten Zahlungen für Arbeitgeberbeiträge
über Fr. 99'501.80, Fr. 82'438.00 und Fr. 84'189.-- für die Jahre 2006, 2007 und 2008 von der
Arbeitgeberfirma "Y._______AG" zurückfordern, den entsprechenden Kontobeleg einreichen
und schriftlich bestätigen, dass sie weitere Beitragszahlungen zugunsten der Arbeitgeberfirma unterlassen
wird;
b) ein Anlagereglement erstellen und samt Stiftungsratsbeschluss
zur Vormerkung einreichen;
c) ein Teilliquidationsreglement erstellen und samt Stiftungsratsbeschluss
zur Genehmigung einreichen;
d) im Rahmen eines Stiftungsratsbeschlusses festhalten,
aufgrund welchen Sachverhalts der Stiftungsrat das Vorliegen eines bzw. mehrerer Teilliquidationstatbestände
seit 1999 bejaht bzw. verneint;
e) ihre Regelung und Handhabung allfälliger Retrozessionen
offenlegen.
Diesen Weisungen sei innert 60 Tagen Folge zu leisten
(vgl. Dispositivziffer I der aufsichtsrechtlichen Verfügung).
A.b Als Begründung
führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, dass sie die Stiftung als patronal finanzierte
Vorsorgestiftung (deren Stifterfirma die "Z._______" gewesen resp. heute die "Y._______AG"
sei) im Jahre 2006 darauf aufmerksam gemacht habe, dass inskünftig keine Arbeitgeberbeiträge
mehr aus freien Mitteln bezahlt werden dürften, wie dies seit Jahren praktiziert worden sei. Die
Aufsichtsbehörde verzichtete jedoch darauf, die Rückabwicklung der Zahlungen aus den Jahren
2005 und früher zu fordern. Da der Personalbestand im selben Jahr 2006 von 40 bis 26 Arbeitnehmer
abgenommen habe, habe im Übrigen eine Teilliquidation durchgeführt werden müssen. Entgegen
dieser aufsichtsbehördlichen Auflagen seien in den Jahren 2007 und 2008 wiederum Arbeitgeberbeiträge
aus freien Mitteln finanziert worden, weil sich die Stiftung - entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde
- als reine Finanzierungsstiftung betrachtet und somit als berechtigt gefühlt habe, aus ihrem
Vermögen Arbeitgeberbeiträge an die registrierte Vorsorgeeinrichtung auszurichten, welche das
BVG-Obligatorium für die Stifterfirma durchführt. Richtig sei, dass der Zweck der Stiftung
auch in der Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien bestehe. Dies sei aber nicht
der einzige Stiftungszweck. Gemäss Rechtsprechung müsse die Stiftungsurkunde vorsehen, dass
das ganze freie Kapital zur Erbringung von Arbeitgeberbeiträgen herangezogen werden dürfe,
damit die Stiftung auch das freie Stiftungsvermögen dafür verwenden könne. Bei der vorliegenden
Stiftung sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der am 1. Januar 1985 in Kraft gesetzten Neufassung von
Art. 331 Abs. 3
OR dürften Arbeitgeberbeiträge nicht mehr aus freien Stiftungsmitteln finanziert
werden, sondern hätten als ausgewiesene Arbeitgeberbeitragsreserve, ausgeschieden werden sollen.
Da die Aufsichtsbehörde diese Problematik bei der Stiftung im vorliegenden Fall erstmals im Jahre
2006 aufgegriffen habe, habe sie die Rückforderung der rechtswidrigen Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen
für die Zeit bis 2005 nicht gefordert. Im Übrigen habe die Stiftung ein Teilliquidations- und
ein Anlagereglement zu erstellen und sich zu Teilliquidationstatbeständen seit 1999 zu äussern.
B.
B.a Gegen die aufsichtsrechtliche
Verfügung vom 11. August 2009 erhob die Stiftung mit Eingabe vom 16. September 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 1) und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung.
B.b Dabei machte
sie zunächst im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Beschwerdeführerin seit Anbeginn
um eine rein patronal finanzierte Stiftung gehandelt habe. 1983 sei auf die Aufforderung der damaligen
Aufsichtsbehörde hin ein neuer Zweckartikel in der Stiftungsurkunde aufgenommen worden, um die Arbeitgeberbeiträge
aus dem Stiftungsvermögen finanzieren zu können. Aufgrund dieser Urkundenänderung und
der Praxis der Aufsichtsbehörde sei eine zusätzliche Ausscheidung einer Arbeitgeberbeitragsreserve
nicht erforderlich gewesen. Seit 1954 bis 2005 habe die Aufsichtsbehörde diese Beitragsfinanzierung
zugelassen. Die Beschwerdeführerin habe das Erfordernis des rechtlich verselbständigten Trägers
für die Aussonderung einer Arbeitgeberbeitragsreserve erfüllt. In der Literatur sei die Beitragsfinanzierung
aus dem freien Stiftungsvermögen einer patronalen Stiftung mit einem Finanzierungsteilzweck als
zulässig erachtet worden.
B.c Des Weiteren
sei einerseits das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz nicht auf das Argument
der Beschwerdeführerin im Vorverfahren eingegangen sei, dass ein altrechtlicher Sachverhalt vorliege,
und andererseits der Grundsatz der Nichtrückwirkung verletzt worden, indem die Vorinstanz Art. 331
Abs. 3
OR rückwirkend auf Tatsachen anwenden wolle, die vor 1985 eingetreten seien. Hinzu komme,
dass die Vorinstanz eine jahrzehntelange Praxis geändert habe, ohne dies zu begründen, und
diese Umkehr hinsichtlich der 1983 geforderten und auflagengemäss umgesetzten Urkundenänderung
ein "Venire contra factum proprium" darstelle.
B.d Ferner sei zum
einen der Erlass eines Anlagereglements nicht erforderlich, da sich die Vermögensanlage der Beschwerdeführerin
seit Jahrzehnten nicht geändert habe und die Anlagevorschriften auf patronale Wohlfahrtsfonds nur
sinngemäss anzuwenden seien; zum andern sei ebenso der Erlass eines Teilliquidationsreglements nicht
erforderlich, da die gesetzlichen Vorschriften über Teilliquidationen nur für Vorsorgeeinrichtungen
gälten, welche einen reglementarischen Anspruch auf Leistungen bei Eintritts eines Vorsorgefalles
vorsehen würden. Jedenfalls fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, von der Beschwerdeführerin
den Erlass eines solchen Reglements zu fordern.
B.e Im Übrigen
würden auch die Anordnungen betreffend Teilliquidation respektive betreffend Retrozessionen zurückgewiesen.
Die Erstgenannte sei unter anderem widersprüchlich zur Anordnung, ein Teilliquidationsreglement
zu erlassen, und die Zweitgenannte habe keine gesetzliche Grundlage und sei willkürlich.
C.
Mit
Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 (vgl. act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Dabei brachte sie in formeller Hinsicht vor, dass die Beschwerde
verspätet eingereicht worden sei. In materieller Hinsicht wiederholte sie die Begründung ihrer
Verfügung und führte zudem im Wesentlichen aus, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin
dem Stiftungszweck insgesamt widerspreche. Die Arbeitnehmer müssten im Sinne einer strikt paritätischen
Beitragsfinanzierung im gleichen Ausmass wie der Arbeitgeber in den Genuss einer Beitragsreduktion kommen.
Wurden 1985 die damaligen freien Mittel nicht in eine Arbeitgeberbeitragsreserve im weiteren Sinn umgebucht,
könnten diese nicht mehr für die Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen verwendet werden.
Es bestehe keine unerlaubte Rückwirkung, da die Beitragspflicht des Arbeitgebers jedes Jahr neu
entstehe. Der Vertrauensgrundsatz schütze weder vor einer Gesetzesänderung noch gebe es einen
Vertrauensschutz im Unrecht. Ebenso wenig sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Ferner sei die
Beschwerdeführerin zum Erlass eines - wenn auch einfaches - Anlagereglement unabhängig
des konkreten Anlageportefeuilles und eines Teilliquidationsreglements verpflichtet. Des Weiteren sei
zwischen 1999 und 2008 eine kontinuierliche Reduktion der Anzahl Mitarbeiter festzustellen, so dass sich
der Stiftungsrat über die Frage einer Teilliquidation zu äussern habe, damit die Vorinstanz
ihre Aufsichtsaufgabe überhaupt erfüllen könne. Schliesslich werde seit dem Bundesgerichtsentscheid
BGE 132 III 460 die Offenlegung von Retrozessionen gefordert.
D.
Mit
Replik vom 12. März 2010 (vgl. act. 15) hielt die Beschwerdeführerin an die gestellten Rechtsbegehren
und deren Begründung fest. Zudem machte sie in formeller Hinsicht geltend, dass die Beschwerdeführerin
bereits im Vorverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, so dass die Beschwerdefrist ab Zustellung an
den Rechtsvertreter am 17. August 2009 zu laufen begonnen habe und nicht ab der - wenige Tage früher
erfolgte - Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst. Die mangelhafte Eröffnung könne
gegenüber der Beschwerdeführerin keine nachteilige Wirkung haben. In materieller Hinsicht legte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, dass das gesamte freie Stiftungsvermögen zur Verfolgung
auch eines Teilzwecks zur Verfügung stehe. Aus Aktennotizen sei zum einen ersichtlich, dass die
Vorinstanz ihre Praxis hinsichtlich der Finanzierung von Beiträgen aus freien Mitteln anfangs 2006
geändert habe und zum andern, dass sie auch nachträgliche Umbuchungen zulasse, aber der Beschwerdeführerin
das entsprechende Vorgehen nicht aufgezeigt habe. Die jahrzehntelange Duldung der bisherigen Praxis durch
die Vorinstanz belege, dass die Auslegung des Zweckartikels durch die Beschwerdeführerin nicht unhaltbar
sein könne. Zur Frage der vorinstanzlichen Praxis könne der ehemalige Leiter des Revisionsdienstes
der Vorinstanz, M._______, als Zeuge einvernommen werden. Hinsichtlich der Teilliquidationen brachte
die Beschwerdeführerin vor, dass die Destinatärsrechte bei einer erheblichen Reduktion der
Belegschaft auch durch die Anpassung des Stiftungszwecks bzw. der Stiftungsorganisation gewahrt werden
könnten. Der Entwurf einer entsprechenden Urkundenänderung sei jedoch von der Vorinstanz zurückgewiesen
worden, womit diese die Privatautonomie der Stiftung verletzt habe. Dasselbe gelte für die Weisung
in Bezug auf Retrozessionen, die mangels eines sachlichen Grundes willkürlich sei.
E.
Mit
Duplik vom 12. April 2010 (vgl. act. 17) bestätigte auch die Vorinstanz ihrerseits ihre Anträge
und deren Begründung. Zudem beantragte sie vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56
VwVG, wonach
der Beschwerdeführerin zu untersagen sei, weitere Beitragszahlungen zugunsten der Arbeitgeberfirma
zu leisten. Der Beschwerde solle die aufschiebende Wirkung entzogen werden, damit die angefochtene Verfügung
auch während der Verfahrensdauer Gültigkeit habe und der angestrebte Zweck erreicht werden
könne, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unrechtmässige
Beitragszahlungen an die Arbeitgeberfirma leiste.
F.
F.a Mit Triplik
vom 14. Juni 2010 (vgl. act. 21) hielt die Beschwerdeführerin nochmals an ihren Rechtsbegehren fest
und beantragte zudem, den Prozessantrag der Vorinstanz auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen für
die Dauer des Verfahrens respektive auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen,
sofern darauf eingetreten werden könne. Im Übrigen beantragte sie die Einholung einer Auskunft
von M._______ zur früheren Amtspraxis der Vorinstanz, eventualiter dessen Befragung als Zeuge.
F.b Zum erstgenannten
Prozessantrag machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz ihren Antrag nicht substanziiere
und für den Entzug der Suspensivwirkung die erforderliche Dringlichkeit fehle. Es seien keine Mittel
zur Beitragsfinanzierung an die Arbeitgeberfirma bezahlt, sondern lediglich eine buchhalterische Verpflichtung
der Beschwerdeführerin durch die Erhöhung des Fremdkapitals ausgewiesen worden. Somit könne
die Wiedereinbringung nicht gefährdet sein.
F.c Auf entsprechende
Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin habe der zuständige Regierungsrat festgehalten,
dass M._______ sowohl über die frühere Amtspraxis wie auch bezüglich des konkreten Falles
Auskunft geben könne.
G.
Mit
Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin
an, Beitragszahlungen aus den freien Mitteln des Wohlfahrtsfonds an die Arbeitgeberfirma sowie das Eingehen
einschlägiger Verpflichtungen während der Verfahrensdauer zu unterlassen, dies im Wesentlichen
mit der Begründung, dass die Sicherstellung des bedrohten Interesses an der Vermögenserhaltung
der Beschwerdeführerin das Interesse an der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeberfirma
überwiege, dass die Anordnung, die Beschwerdeführerin habe während der Verfahrensdauer
weitere Zahlungen zu unterlassen, verhältnismässig erscheine, und dass die Dringlichkeit dieser
Anordnung nicht schon deshalb entfalle, wenn die Beschwerdeführerin keine Zahlungen getätigt,
sondern Verpflichtungen eingegangen sei (act. 22).
H.
Mit
Quadruplik vom 13. August 2010 (vgl. act. 25) bestätigte auch die Vorinstanz nochmals ihre Anträge
mit deren Begründung. Zudem wies sie darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte
Urkundenänderung vom 30. Juni 2006 die Frage der Durchführung von Teilliquidationen in der
Vergangenheit nicht beantworten lasse.
I.
Der
mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 von der Instruktionsrichterin einverlangte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 3'000.--wurde von der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 geleistet (act.
2 und 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Dazu gehören
die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs.
1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt
in casu nicht vor.
2.
2.1.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die aufsichtsrechtliche Verfügung
des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 11. August 2009, welche
ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG darstellt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1
VwVG), so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist.
2.3.
Die Beschwerdeführerin ist, was nicht bestritten wird, eine patronal finanzierte Vorsorgestiftung.
Als solche ist sie zwar keine auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätige
Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89
bis
Abs. 6 ZGB, was indes die analoge Anwendung dieser Bestimmung für die formelle und materielle Prüfung
der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliesst.
In der Tat haben patronale Wohlfahrtsfonds als urtümliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
nach ihrer Zwecksetzung und dem Destinatärkreis - auch nach der 1. BVG-Revision - immer noch einen
Bezug zur beruflichen Vorsorge, weshalb diese einer Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89
bis
Abs. 6 ZGB näher als einer klassischen Stiftung stehen. Daher ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
wie gesagt gegeben und ist die diesbezügliche bisherige Praxis zu bestätigen (vgl. Urteil des
BVGer C-5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1.
In formeller Hinsicht bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerde verspätet ist.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin sei nachweislich am 14. August 2009 zugestellt
worden, womit die Frist am 14. September 2009 abgelaufen sei. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin
der Auffassung, dass sie bereits im Vorverfahren anwaltlich vertreten war und der Rechtsvertreter seinerseits
die angefochtene Verfügung nachweislich erst am 17. August 2009 erhalten habe. Eine mangelhafte
Eröffnung dürfe keine nachteilige Wirkung für die Beschwerdeführerin haben.
Die angefochtene Verfügung ist im vorliegenden Fall
gleichzeitig an die Beschwerdeführerin, an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christoph Steffen,
und an deren Kontrollstelle, der A._______AG, adressiert worden. Der genannte Rechtsanwalt war im Vorverfahren
im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung 2007 als offizieller Vertreter der Beschwerdeführerin
aufgetreten (act. 8/7 und 8/8).
2.4.2.
Gemäss Art. 11 Abs. 3
VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter,
solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Wie die Beschwerdeführerin
zu Recht erwähnt, ist von einem Eröffnungsmangel auszugehen, wenn die Behörde eine Verfügung
nicht dem Vertreter einer Partei mitteilt (vgl. Vera
Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskomentar VwVG, Zürich 2009, Art. 11 N 30; Res
Nyffenegger, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art.
11
, Rz. 24). Da der Partei gemäss Art. 38
VwVG aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen
darf, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass ihr Vertreter 30 Tage
Zeit hat, die Beschwerdeschrift auszuarbeiten, vorausgesetzt, die korrekte Eröffnung wurde nicht
rechtsmissbräuchlich verzögert. Nach der Lehre kann sich nicht auf einen Eröffnungsfehler
berufen, wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte
(vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber,
a.a.O., N 30; Nyffenegger,
a. a. O., Rz. 25).
2.4.3.
Wenn die Vorinstanz vorliegend RA Steffen nicht als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
angesehen hätte, hätte sie keinen Grund gehabt, ihm die Verfügung zuzustellen. Nicht ganz
nachvollziehen ist der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Verfügung sowohl dem Vertreter als auch
dem Vertretenen zugestellt hat. Fristauslösend kann aber einzig die Zustellung an den Rechtsvertreter
sein (vgl. Urteil I 107/06 des BGer vom 1. Februar 2007 E. 5.2 betreffend eine Konstellation, bei welcher
die - fristauslösende - Zustellung an den Vertreter vor derjenigen an den Beschwerdeführer
erfolgt war; Urteil C-940/2009 des BVGer vom 1. Juli 2011 E. 1.4). Damit ergibt sich vorliegend, dass
die vom Rechtsvertreter am 16. September 2009 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeschrift
die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 50
VwVG) unzweifelhaft beachtet hat, zumal er die angefochtene
Verfügung wie erwähnt am 17. August 2009 erhalten hatte.
2.5.
Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist ansonsten formgerecht eingegangen (Art. 52
VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf
das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das
Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat (Art. 49
VwVG).
4.
4.1. Die
Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen
Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1
BVG), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der
reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen
und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung
fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c) sowie die Massnahmen zur
Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person
auf Information beurteilt (lit. e). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde
auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen, und zwar indem sie die reglementarischen
Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation genehmigt (Art. 53
b
Abs. 2 BVG).
4.2. Bei
Stiftungen übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die Aufgaben nach den Artikeln 84 Absatz 2,
85 und 86 des Zivilgesetzbuches (Art. 62 Abs. 2
BVG). Diese Zuständigkeiten für Aufsicht und
Rechtspflege gelten ebenso für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen, die ausserobligatorisch
auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89bis Abs. 6
ZGB; Urteil des BGer 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweisen), aber auch, wie erwähnt
(vgl. oben E. 2.3) für patronal finanzierte Vorsorgestiftungen.
Gemäss Art. 84 Abs. 2
ZGB hat die Aufsichtsbehörde
allgemein dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet
wird. Sie hat darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung keine Verfügungen treffen, die
der Stiftungsurkunde oder dem Reglement bzw. dem Gesetz widersprechen oder unsittlich sind. Die Aufsicht
erstreckt sich aber nicht nur auf die Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens im engeren Sinne,
sondern in dieser Hinsicht auch auf die generellen Anordnungen der Stiftungsorgane wie den Erlass von
Reglementen und Statuten und auf die Verwaltung im Allgemeinen. In reinen Ermessensfragen hat sich die
Aufsichtsbehörde indessen grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen,
wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten
oder missbraucht haben, mit andern Worten, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden
Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde
ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht
(Urteil des BGer 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.1, BGE 111 II 97 E. 3).
5.
5.1. Die
Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit den ihr von der Vorinstanz auferlegten Anordnungen
zunächst in formeller Hinsicht, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die Vorinstanz
auf ein Argument nicht eingegangen sei, das sie im Vorverfahren eingebracht habe (Vorliegen eines altrechtlichen
Sachverhalts).
5.2. Gemäss
Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR
101) und Art. 29
in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1
VwVG haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht,
sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1 mit Hinweisen, BGE 127 I 56 127 E. 2b, 127 III 578 E. 2c). Nach der Rechtsprechung kann eine -
nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 20 E. 2.2; BVGer
C-605/2008 vom 25. August 2010 E. 5.2.1).
5.3. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Argumente betreffend den altrechtlichen Sachverhalt
vor Einführung des einschlägigen Art. 331 Abs. 3
OR im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen
können. Dass die Vorinstanz sich nicht auf diese Argumente eingelassen hat, bedeutet im Lichte der
zitierten Rechtsprechung nicht, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Dem Anspruch der
Beschwerdeführerin, vor dem Erlass ihrer Verfügung angehört zu werden, hat die Vorinstanz
Genüge getan. Damit ist die Beschwerde in diesem formellen Punkt abzuweisen.
6.
6.1. Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die aufsichtsrechtliche Anordnung, Zahlungen für Arbeitgeberbeiträge
von der Arbeitgeberfirma zurückzufordern und eine schriftliche Bestätigung für die Zukunft
abzugeben, solche Zahlungen zu unterlassen (vgl. Dispositivziffer I a der angefochtenen Verfügung),
dies mit der Begründung, dass sie als patronale Stiftung nicht verpflichtet gewesen sei, eine Arbeitgeberbeitragsreserve
zusätzlich auszusondern und nach wie vor berechtigt sei, entsprechend einer jahrzehntelang von der
Aufsichtsbehörde geduldeten Praxis auch das freie Stiftungsvermögen für die Bezahlung
der Arbeitgeberbeiträge entsprechend dem Finanzierungsteilzweck der Stiftung zu verwenden. Art.
331 Abs. 3
OR dürfe nicht rückwirkend auf altrechtliche Sachverhalte angewandt werden.
Demgegenüber ist die Vorinstanz der Auffassung, dass
die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln - ungeachtet einer früheren
Aufsichtspraxis - nicht rechtens sei, da die Beschwerdeführerin nicht als einzigen Zweck
habe, Beiträge und Versicherungsprämien zu finanzieren. Dabei stützt die Vorinstanz ihre
Anordnung zur Rückführung der getätigten Zahlungen in das Stiftungsvermögen auf Art.
331 Abs. 3
OR.
6.2. Gemäss
der aktuell geltenden Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 1988 ist die Letztgenannte
im Sinne von Art. 80
ff. ZGB und Art. 331
OR errichtet worden (vgl. Art. 1 der Stiftungsurkunde von 1988,
act. 8/43). Der Zweck der Beschwerdeführerin besteht danach einerseits in der Vorsorge zugunsten
der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität
und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie
bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit, und andererseits in der Finanzierung von Beiträgen,
Versicherungsprämien und Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die
zugunsten der Destinatäre bestehen (vgl. Art. 2). Gemäss Art. 4 der Stiftungsurkunde wird das
Stiftungsvermögen durch reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige
Zuwendungen der Arbeitgeber und Dritter sowie durch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen
und durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet. Dabei können Beiträge
der Arbeitgeber aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven
geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind.
Diese immer noch geltende Stiftungsurkunde ersetzte diejenige
in der Fassung vom 25. August 1983, die inhaltlich im Wesentlichen bereits dieselben Stiftungszwecke
festgehalten hatte (vgl. Art. 2 der Stiftungsurkunde von 1983, act. 8/44). Hingegen sah diese vormalige
Urkundenfassung vor, dass das Stiftungsvermögen - nebst dem Anfangsvermögen - durch
allfällige weitere freiwillige Zuwendungen der Firma, allfällige Beiträge der begünstigten
Arbeitnehmer (die die Beiträge der Firma nicht übersteigen durften), anderweitige Zuwendungen
Dritter und Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet werde. Von der Finanzierung von
Beitragsreserven war darin noch nicht die Rede.
6.3. Die
Vorinstanz stützt ihre Anordnung wie gesagt auf Art. 331 Abs. 3
OR. Mit dem Inkrafttreten des BVG
hat der Gesetzgeber in Art. 331 Abs. 3
1. Satz OR vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit dem 1. Januar 2005: Vorsorgeeinrichtung)
zu leisten hat, verpflichtet ist, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beträge wie die gesamten
Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten, und seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus
Beitragsreserven der Personalfürsorgeeinrichtung (Fassung seit dem 1. Januar 2005: Vorsorgeeinrichtung)
erbringt, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind.
Art. 331 Abs. 3
OR gilt im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge, also sowohl im obligatorischen
als auch im überobligatorischen Bereich für registrierte und nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen
(Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge
in der Schweiz, Bern 1989, S. 309, Rz. 25, und S. 456, Rz. 25; Carl
Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl, Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 194; Hans
Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 99 N 6). Es handelt
sich um eine relativ zwingende Norm, von der durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (vgl. 362 Abs. 1
OR sowie BGE 127 V 301 E.
4 und Urteile des BGer 9C_804/201 vom 20. Dezember 2010 E. 3.2, 2A.605/2004 vom 26. April 205 E. 2.2).
Der Zweck der Neufassung von Art. 331 Abs. 3
OR beim Erlass
des BVG war, die unter früherem Recht zulässige Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge aus
freien Stiftungsmitteln zu unterbinden. Es sollte verhindern werden, dass von den Arbeitnehmern mitalimentiertes
freies Stiftungsvermögen einzig dem Arbeitgeber zugute kommt, indem dieser daraus einseitig seine
Beiträge bezahlt. Soweit die freien Mittel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam erwirtschaftet
werden, müssen grundsätzlich beide nach Massgabe ihrer Beitragsverhältnisse an den freien
Mitteln partizipieren (BGE 128 II 24 E. 3c und 4). Diese ratio legis entfällt jedoch und Art. 331
Abs. 3
OR ist nicht anwendbar, wenn die Mittel ausschliesslich
vom Arbeitgeber aufgebracht wurden, ohne dass die Arbeitnehmer zu Beiträgen verpflichtet waren oder
auf andere Weise das in Frage stehende Stiftungsvermögen mitfinanzierten. Massgebend für die
Anwendbarkeit von Art. 331 Abs. 3
OR ist also nicht, ob es sich um eine reine Finanzierungsstiftung handelt
oder ob die Arbeitnehmer Destinatäre der Stiftung sind, sondern ob die Arbeitnehmer Beiträge
zu leisten haben bzw. geleistet haben (Urteile des BGer 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 6.1 und 9C_804/2010
vom 20. Dezember 2010 E. 4.2).
6.4.
6.4.1.
Auf den vorliegenden Fall bezogen kann im Lichte der jüngsten Rechtsprechung festgehalten
werden, dass weder der Charakter der Beschwerdeführerin als patronale Vorsorgestiftung (oder als
reine Finanzierungsstiftung, was sie jedoch angesichts des Teilzwecks der Unterstützung von Destinatären
in Notlagen nicht ist) noch die Tatsache massgebend ist, dass nach dem besagten Teilzweck die Arbeitnehmer
in Notlagen Destinatäre sind. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre freien Stiftungsmittel
für die Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen der Stifterfirma verwenden darf, ist vielmehr einzig
entscheidend, ob die Arbeitnehmer verpflichtet waren, die Beschwerdeführerin mitzufinanzieren, respektive
ob sie tatsächlich zur (auch freiwilligen) Mitfinanzierung beigezogen worden sind.
6.4.2.
Geht man nur vom Wortlaut der geltenden Stiftungsurkunde aus dem Jahre 1988 aus, ist eine Mitfinanzierung
durch die Arbeitnehmer theoretisch vorgesehen, denn gemäss Art. 2 wird das Stiftungsvermögen
ja unter anderem auch durch "reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge" geäufnet
(act. 8/43). Tatsächlich scheint aber nie ein solches Reglement bestanden zu haben. Aufgrund eines
entsprechenden Hinweises hatte der Bezirksrat Zürich als damals zuständige Aufsichtsbehörde
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 1987 aufgefordert, ein angeblich bestehendes
Reglement aus dem Jahre 1982 einzureichen. Die Beschwerdeführerin orientierte die damalige Aufsichtsbehörde
einige Tage später, dass sie gar kein Reglement habe, da sie eine rein patronale Einrichtung sei
(vgl. Vermerk in act. 8/34). Auf dem Kontrollblatt der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung vom 29.
November 1989 wird im Zusammenhang mit einer Abweichung zu den Anlagevorschriften (hohe Anlage in Liegenschaften)
angemerkt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine rein patronale Stiftung handle (act.
8/31). Zudem geht aus allen Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin seit 2000, aber auch aus früheren,
sich in den Akten befindlichen Jahresberichten seit 1975 (vgl. act. 8/6 bis 8/19) hervor, dass sich die
Erträge der Stiftung stets nur aus Erträgen der Liegenschaft (Mietzinserträge) und aus
Vermögenserträgen zusammengesetzt haben. Der von der Vorinstanz verfassten Besprechungsnotiz
im Anschluss an ein Treffen zwischen den Parteien vom 16. Mai 2006 ist des Weiteren zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin nie mit Arbeitnehmerbeiträgen finanziert worden sei (act. 8/13). Schliesslich
wird in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften ausdrücklich auch seitens der
Vorinstanz nicht bestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen rein patronal finanzierten
Wohlfahrtsfonds handelt.
6.4.3.
Insgesamt ergibt sich aus dieser Analyse, dass trotz des Wortlauts von Art. 2
der geltenden Stiftungsurkunde
und trotz des erst 1988 eingeführten generellen Verweises auf Art. 331
OR (und nicht nur auf dessen
Abs. 1) in Art. 1 derselben Urkunde (vgl. act. 8/43) die Arbeitnehmer seit dem Bestehen der Beschwerdeführerin
augenscheinlich nie einen Beitrag zu ihrer Finanzierung geleistet haben, so dass Art. 331 Abs. 3
OR auf
den vorliegenden Sachverhalt rechtsprechungsgemäss (vgl. zitiertes Urteil des BGer 9C_804/2010 a.a.O.)
keine Anwendung findet. Wenn die Beschwerdeführerin Art. 4 Abs. 5 ihrer Stiftungsurkunde, wonach
Arbeitgeberbeitragsreserven zu bilden und gesondert auszuweisen sind, bislang nicht umgesetzt hat, hat
sie damit zumindest nicht gegen das Gesetz verstossen; die Bestimmung ist wohl in den Zusammenhang mit
Art. 2 der Stiftungsurkunde zu stellen, in welchem von reglementarischen Beiträgen der Arbeitnehmer
die Rede ist, ein Artikel, der allerdings wie erwähnt toter Buchstabe geblieben ist. Damit erübrigte
sich für die Beschwerdeführerin die Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 ihrer Stiftungsurkunde, da
das ganze Stiftungsvermögen aus patronalen Einzahlungen geäufnet wurde.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt demnach, dass
die Beschwerde in diesem Hauptpunkt gutzuheissen und die vorinstanzliche Anordnung betreffend Rückforderung
von getätigten Zahlungen für Arbeitgeberbeiträge und Unterlassung derartiger zukünftiger
Zahlungen aufzuheben ist. Damit erübrigt es sich, die angebliche Praxisänderung der Aufsichtsbehörde
zu prüfen und den ehemaligen Amtsvorsteher M._______ über die frühere Aufsichtspraxis
zu befragen. Dies ändert nichts daran, dass die Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin den
tatsächlichen Verhältnissen anzupassen sein wird. Sollte sie von der Stifterin als reine Finanzierungsstiftung
deklariert und umfunktioniert werden, wird dies statutarisch auch entsprechend verankert werden müssen.
7.
7.1. Die
Beschwerdeführerin wendet sich zudem gegen die aufsichtsrechtliche Anordnung, ein Anlagereglement
zu erstellen (vgl. Dispositivziffer I b der angefochtenen Verfügung) mit der Begründung, dies
sei angesichts der sehr einfachen und während Jahren gleichgebliebenen Zusammensetzung des Stiftungsvermögens
unverhältnismässig, wogegen die Vorinstanz die Erstellung eines solchen Reglements im Rahmen
ihrer Aufsichtstätigkeit für notwendig erachtet.
7.2. Auf
patronal finanzierte Wohlfahrtsfonds, die wie vorliegend gemäss Art. 331 Abs. 1
OR in Form der Stiftung
errichtet worden ist, sind nach Art. 89
bis
Abs. 1 ZGB jedenfalls die Absätze 2, 3 und 5 dieser Bestimmung anwendbar. Dagegen ist 89bis
Abs. 6
ZGB unmittelbar nur auf nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen anwendbar, die auf
dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und bei welchen die Destinatäre
statutarisch verankerte Rechtsansprüche gelten machen können, was bei der Beschwerdeführerin
nicht der Fall ist (Urteil des BGer 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.3, Urteil des BVGer C-5780/2008
vom 25. Oktober 2011 E. 2).
Damit ist aber nicht auszuschliessen, dass Art. 89
bis
Abs. 6 ZGB bei patronalen Wohlfahrtsfonds oder Wohlfahrtsstiftungen in einzelnen Fragen resp. hinsichtlich
einzelnen BVG-Bestimmungen mindestens analog oder sinngemäss herangezogen werden kann (Christina
Ruggli-Wüest, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder ...?, in: BVG-Tagung 2009,
Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge [René Schaffhauser / Hans-Ulrich Stauffer, Hrsg.], S. 158
ff.; Franziska Bur Bürgin, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen
im luftleeren Raum? in: Festschrift "25 Jahre BVG", Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], S. 64; Ueli
Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 71 N. 10
), so auch
Ziffer 18 betreffend den im BVG zentralen Aspekt der Vermögensverwaltung (Art. 71
BVG). Die sinngemässe
Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf patronale Wohlfahrtsfonds schreibt im Übrigen Art. 59 Abs.
lit. b
BVV 2 ausdrücklich vor. Zu diesen Anlagevorschriften gehört auch Art. 49a Abs. 2 lit.
a
BVV 2 betreffend die Erstellung eines Anlagereglements, in welchem das oberste Stiftungsorgan die Ziele
und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage festzulegen
hat.
7.3. Auch
wenn der Stiftungsrat einer patronalen Stiftung ein grosses Ermessen hat, ist die Letztgenannte ja der
stiftungsrechtlichen und vorsorgerechtlichen Aufsicht unterstellt. In diesem Rahmen macht es durchaus
Sinn, wie im vorliegenden Fall vom Stiftungsrat zu verlangen, ein Anlagereglement zu erstellen, der die
Grundregeln der patronalen Stiftung über die Vermögensanlage festhält. Da der Aufwand
für die Erstellung eines solchen Reglements nicht gross ist, erweist sich die Anordnung als verhältnismässig.
In diesem Punkt ist die Beschwerde damit abzuweisen und
die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
8.
8.1. Die
Beschwerdeführerin widersetzt sich ebenso der aufsichtsrechtlichen Anordnung, ein Teilliquidationsreglement
zu erstellen (vgl. Dispositivziffer I c der angefochtenen Verfügung), da sie dazu gesetzlich nicht
verpflichtet werden könne. Die Vorinstanz ist gegenteiliger Auffassung.
8.2. Hinsichtlich
der sinngemässen Anwendbarkeit von Art. 89
bis
Abs. 6 ZGB bei patronalen Stiftungen und damit von dessen Ziffer 9 im Zusammenhang mit der Teil- und
Gesamtliquidation einer solchen Stiftung wird auf E. 7.2 verwiesen. Dass die patronalen Stiftungen ein
Teilliquidationsreglement zu erstellen haben, wird in der Lehre denn auch eher befürwortet (Ueli
Kieser in: Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.), Art. 53b,
N. 6; Christina Ruggli-Wüest, a.a.O., S.
169; gegenteiliger Ansicht: Hans Michael Riemer, Die patronalen
Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVG-Revision, SZS 2007 S. 550 Ziff. II), in der Praxis seit der BVG-Revision
- wie auch im vorliegenden Fall - so umgesetzt (vgl. das Merkblatt vom 6. September 2005
der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden über die Teilliquidation von
Personalfürsorgestiftungen ohne reglementarische Leistungen [Wohlfahrtsfonds], abgedruckt in SZS
2005 561 ff., das im November 2010 angesichts der Anpassungen von Art. 27g
und 27h
BVV 2 leicht überarbeitet
worden ist [http:// www.zbsa.ch/teilliquidationen_wohlfahrtsfonds_20101130.pdf]),
und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bislang geschützt (Urteile C-5780/2008 vom 25. Oktober 2011
E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53
b Abs. 1 BVG regeln die
Vorsorgeeinrichtungen - und nach der hier vertretenen Auffassung sinngemäss auch die patronalen
Stiftungen - in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, wobei
diese Voraussetzungen vermutungsweise erfüllt sind, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft
erfolgt, eine Unternehmung restrukturiert oder der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Teil-
und Gesamtliquidationsfälle bei einer patronalen Stiftung nicht auch vorkommen können, so insbesondere
eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Restrukturierung der Arbeitgeberfirma. Die bisherige,
vor der 1. BVG-Revision entwickelte Rechtsprechung (BGE 119 Ib 46 E 3d) ist auch nach dieser Gesetzesrevision
fortzuführen, denn der zentrale Grundsatz, wonach das Personalvorsorgevermögen dem Personal
zu folgen hat, gilt nach wie vor und ist ebenso bei Wohlfahrtsstiftungen anwendbar (Christina
Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 169).
8.3. So
wie hinsichtlich des Anlagereglements ist die Anordnung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin
ein Teilliquidationsreglement zu erstellen hat, im Lichte der vorstehenden Erwägungen zu stützen,
womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen
ist.
9.
9.1. Die
Beschwerdeführerin wendet sich sodann auch gegen die Anordnung der Vorinstanz, sie habe zu beschliessen,
ob sie das Vorliegen eines bzw. mehrerer Teilliquidationstatbestände seit 1999 bejaht bzw. verneint
(vgl. Dispositivziffer I d der angefochtenen Verfügung). Bei einer erheblichen Reduktion der Belegschaft
könnten die Destinatärrechte auch durch Anpassung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation
gewahrt werden. Den entsprechenden Entwurf einer Urkundenänderung sei der Vorinstanz unterbreitet
worden. Demgegenüber besteht die Vorinstanz auf einen diesbezüglichen Beschluss des Stiftungsrates.
9.2. Seit
der 1. BVG-Revision liegt es nicht mehr an der Aufsichtsbehörde zu beurteilen, ob die Voraussetzungen
für eine Teilliquidation erfüllt sind. Ihre Aufgabe ist es nunmehr, die reglementarischen Vorschriften
über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation präventiv und mit konstitutiver
Wirkung zu genehmigen (Art. 53
b Abs. 2 BVG, in Kraft seit dem
1. Januar 2005; bundesrätliche Botschaft zur 1. BVG-Revision in BBl 2000 2697).
9.3.
Soweit die Vorinstanz den Zeitraum von 1999 bis 2006, also bis ein resp. zwei Jahre nach der 1. BVG-Revision
bezüglich des Bestehens eines Teilliquidationstatbestandes beurteilt wissen will (vgl. act. 8, Ziffer
22 und 23) und sich nicht beschränkt auf einen Zeitraum vor der 1. BVG-Revision, hat sie die Erstellung
des Teilliquidationsreglements abzuwarten und kann erst anschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin
dieses Reglement korrekt anwendet, sowie gegebenenfalls Massnahmen ergreifen, wenn dies nicht der Fall
sein sollte, insbesondere, wenn gemäss Reglement ein Teilliquidationstatbestand vorliegen, die Beschwerdeführerin
jedoch nichts unternehmen sollte. So aber ist die Anordnung der Vorinstanz angesichts des zu berücksichtigenden
Zeitraumes verfrüht und nicht zweckgerichtet. Daraus folgt, dass die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen ist.
10.
10.1.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Anordnung, sie habe ihre
Regelung und Handhabung allfälliger Retrozessionen offenzulegen (vgl. Dispositivziffer I e der angefochtenen
Verfügung). Diese Anordnung sei mangels Angabe einer gesetzlichen Grundlage, wegen fehlender Konkretisierung
des Sachverhalts und mangels Verträgen mit Dritten nicht nachvollziehbar. Demgegenüber verweist
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf BGE 132 III 460 und weist darauf hin, dass sie seit diesem
Entscheid sämtliche Vorsorgeeinrichtungen auffordere, die Handhabung von Retrozessionen offenzulegen.
10.2.
Unter Retrozession wird in der Bankenbranche der Vorgang bezeichnet, dass eine Bank gestützt
auf eine entsprechende Vereinbarung einem Dritten (insbesondere einem Vermittler im Vermögensverwaltungs-
und Kapitalanlagegeschäft) einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt (BGE 132 III 460
E. 4). Retrozessionen werden dem mittels eines Vermögensverwaltungsvertrags Beauftragten ausgerichtet,
weil er im Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veranlasst; sie fallen im
Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens an und unterliegen der Herausgabepflicht nach Art.
400 Abs. 1
OR, weil sie in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen (BGE 132 III
460 E. 4.1). Der Auftraggeber muss über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu
informiert werden und sein Wille, auf dessen Ablieferung zu verzichten, kann nicht leichthin angenommen
werden, sondern hat aus der Vereinbarung hervorzugehen (BGE 132 III 460 E. 4.2).
10.3.
Bezogen auf die stiftungsrechtliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen kann es wohl Sinn
machen, wenn die Aufsichtsbehörde standardgemäss von den Vorsorgeeinrichtungen, welche die
obligatorische Vorsorge durchführen oder die ansonsten reglementarische Leistungen zugunsten der
Arbeitnehmer vorsehen, die Offenlegung der Regelung und Handhabung von Retrozessionen verlangt. Diese
Frage kann jedoch offengelassen werden, denn vorliegend geht es um eine rein patronal finanzierte Wohlfahrtsstiftung,
auf welche, wie mehrfach aufgezeigt, gewisse BVG-Bestimmungen nur sinngemäss anwendbar sind und
deren Stiftungsrat ein grosses Ermessen haben. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht unrecht, wenn
sie darauf hinweist, das sich die Anordnung der Vorinstanz nicht auf konkrete Anhaltspunkte in der Vermögensverwaltung
der Beschwerdeführerin stützt, in deren Rahmen Retrozessionen gewährt wurden oder werden
könnten. Diese Aspekte sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen:
In der Tat muss die hier zu prüfende Anordnung wie jede aufsichtsrechtliche Massnahme jedenfalls
verhältnismässig sein, also gemäss dem in Art. 5 Abs. 2
BV verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip
für das Erreichen des Ziels geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation
vorliegen (Urteil des BVGer C-5462/2008, C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 5 mit Hinweisen). Die standardgemäss
verfügte aufsichtsrechtliche Anordnung ohne konkreten Anhaltspunkt erscheint hinsichtlich der patronal
finanzierten Beschwerdeführerin als nicht erforderlich und ist auch nicht verhältnismässig
im engeren Sinn. Deshalb ist sie nicht zu schützen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
11.
Zusammenfassend
wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, nämlich hinsichtlich den vorinstanzlichen Anordnungen,
die Zahlungen für Arbeitgeberbeiträge von der Arbeitgeberfirma zurückzufordern und eine
schriftliche Bestätigung für die Zukunft abzugeben, solche Zahlungen zu unterlassen (Dispositivziffer
I a der angefochtenen Verfügung), einen Beschluss zu fassen über das Vorliegen eines bzw. mehrerer
Teilliquidationstatbestände seit 1999 (Dispositivziffer I d) und die Regelung und Handhabung allfälliger
Retrozessionen offenzulegen (Dispositivziffer I e). Die drei genannten Verfügungspunkte werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
12.
12.1.
Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die nur teilweise unterliegende Beschwerdeführerin
entsprechend Art. 63 Abs. 1
VwVG ermässigte Verfahrenskosten zu tragen hat. Der in einem Hauptpunkt
unterliegenden Vorinstanz kann demgegenüber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.
2
VwVG). Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.--
festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
12.2.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat, dem Verfahrensausgang entsprechend, laut
Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7
VGKE Anspruch auf eine ermässigte Parteientschädigung.
Wird keien Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2
VGKE). Vorliegend erweist sich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz als angemessen.