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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal
administratif fédéral
Tribunale
amministrativo federale
Tribunal
administrativ federal
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Abteilung
III
C-5849/2013
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Urteil
vom 31. August
2015
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Besetzung
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Richter
Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin
Franziska Schneider,
Richter
Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin
Susanne Fankhauser.
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Parteien
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Klinik
Gut St. Moritz AG, Via Arona 34,
7500 St.
Moritz,
vertreten
durch lic.
iur. Hermann Just, Buchli Caviezel Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
Beschwerdeführerin,
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gegen
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1.
CSS
Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach
2568, 6002 Luzern,
2.
Aquilana
Versicherungen, Bruggerstrasse 46,
5401 Baden,
3.
Moove
Sympany AG, Zustelladresse:
c/o Stiftung Sympany, Peter Merian-Weg 4,
4052 Basel,
4.
Kranken-
und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61,
Postfach
57, 8840 Einsiedeln,
5.
PROVITA
Gesundheitsversicherung AG,
Zustelladresse:
c/o SWICA,
Römerstrasse 38,
8400
Winterthur,
6.
Sumiswalder
Krankenkasse, Spitalstrasse 47,
3454 Sumiswald,
7.
Genossenschaft
Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37,
Postfach,
3612 Steffisburg,
8.
CONCORDIA
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15,
6002 Luzern,
9.
Atupri
Krankenkasse, Zieglerstrasse 29,
3000 Bern
65,
10.
Avenir
Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
11.
Krankenkasse
Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell
LU,
12.
ÖKK
Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13,
7302 Landquart,
13.
Vivao
Sympany AG, Peter Merian-Weg 4,
4002 Basel,
14.
Krankenversicherung
Flaachtal AG, Bahnhofstrasse 22,
Postfach
454, 8180 Bülach,
15.
Easy
Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
16.
Genossenschaft
Glarner Krankenversicherung, Sernftalstrasse
33, Postfach, 8762 Schwanden GL,
17.
Cassa
da malsauns LUMNEZIANA, Postfach
41, 7144 Vella,
18.
KLuG
Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
19.
EGK
Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach,
4242 Laufen,
20.
sanavals
Gesundheitskasse, Haus
ISIS, Postfach
18, 7132 Vals,
21.
Krankenkasse
SLKK, Hofwiesenstrasse 370,
Postfach,
8050 Zürich,
22.
sodalis
gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
23.
vita
surselva, Bahnhofstrasse 33,
Postfach
217, 7130 Ilanz,
24.
Krankenkasse
Zeneggen, Neue Scheune,
3934 Zeneggen,
25.
Krankenkasse
Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
26.
Caisse-maladie
de la Vallée d'Entremont société coopérative,
Place centrale,
Postfach
13, 1937 Orsières,
27.
Krankenkasse
Institut Ingenbohl, Postfach
57, 8840 Einsiedeln,
28.
Stiftung
Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28,
8820 Wädenswil,
29.
Krankenkasse
Birchmeier, Hauptstrasse 22,
5444 Künten,
30.
kmu-Krankenversicherung,
Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
31.
Krankenkasse
Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
32.
Krankenkasse
Simplon, Blatt 1,
3907 Simplon
Dorf,
33.
SWICA
Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
34.
GALENOS
Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36,
Postfach,
8021 Zürich,
35.
rhenusana,
Heinrich-Wild-Strasse 210,
Postfach,
9435 Heerbrugg,
36.
Mutuel
Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
37.
Fondation
AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le
Châble VS,
38.
INTRAS
Krankenversicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
39.
Philos
Kranken- und Unfallversicherung, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
40.
Visana
AG, Weltpoststrasse 19/21,
Postfach
253, 3000 Bern
15,
41.
Agrisano
Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg
AG,
42.
sana24
AG, Weltpoststrasse 19,
3015 Bern,
43.
Arcosana
AG, Tribschenstrasse 21,
6005 Luzern,
44.
vivacare
AG, Weltpoststrasse 19,
3015 Bern,
45.
Sanagate
AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach
2568, 6002 Luzern,
1
- 45 vertreten durch tarifsuisse
ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese
vertreten durch Dr.
iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
46.
Helsana
Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
Postfach,
8600 Dübendorf,
47.
Progrès
Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
48.
Sansan
Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
49.
Avanex
Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
50.
maxi.ch
Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
51.
indivo
Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
52.
Sanitas
Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach
2010, 8021 Zürich,
53.
Compact
Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach
2010, 8021 Zürich,
54.
Wincare
Versicherungen, Konradstrasse 14,
Postfach
299, 8401 Winterthur,
55.
KPT
Krankenkasse AG, Tellstrasse 18,
Postfach
8624, 3001 Bern,
56.
Agilia
Krankenkasse AG, Mühlering 5,
Postfach
246, 6102 Malters,
57.
Publisana
Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24,
Postfach,
5201 Brugg
AG,
58.
Kolping
Krankenkasse AG, Wallisellenstrasse
55,
8600
Dübendorf,
46
- 58 vertreten durch Helsana
Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich,
59.
Assura-Basis
SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70,
Case postale
533, 1009 Pully,
60.
SUPRA
1846 SA, Chemin des Plaines 2,
1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierung
des Kantons Graubünden, Regierungsgebäude, 7000 Chur,
handelnd
durch Departement
für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5,
7001 Chur,
Vorinstanz.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
Festsetzung Baserate ab 1. Januar 2012 (RRB vom 10.09.2013).
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Sachverhalt:
A. Aufgrund
der Revision des KVG (SR 832.10) zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember 2007, AS
2008 2049) waren per 1. Januar 2012 die Tarife im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG (Fallpauschale
für eine Behandlung bei Schweregrad 1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis
Related Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder Baserate) für
die akutsomatischen Spitäler im Kanton Graubünden (neu) festzulegen.
A.a Mit Eingabe
vom 13. Dezember 2011 teilte tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) der Regierung des Kantons
Graubünden (nachfolgend: Regierung) mit, die mit den Akutspitälern geführten Verhandlungen
für die Spitaltarife 2012 seien gescheitert. Weiter beantragte tarifsuisse, die Baserates seien
gemäss Art. 47 KVG hoheitlich festzusetzen (vgl. Akten Vorinstanz im Parallelverfahren C-5749/2013
Nr. 1).
A.b Mit Datum vom
21. Dezember 2011 liessen die Klinik Gut St. Moritz AG (nachfolgend: Klinik Gut) und zwei weitere
Spitäler, vertreten durch Felix Ammann, einen Antrag auf Tariffestsetzung einreichen. Die drei Kliniken
seien bei den Vertragsverhandlungen durch den Bündner Spital- und Heimverband (BSH) vertreten worden;
das mit der Einkaufsgemeinschaft Helsana/Sanitas/KPT (HSK) erzielte Verhandlungsergebnis hätten
die drei Spitäler aber nicht akzeptieren können und die Nachverhandlungen dazu seien gescheitert.
Ebenfalls gescheitert seien die Tarifverhandlungen mit tarifsuisse. Für die Klinik Gut sei eine
Baserate von CHF 9'872.- festzusetzen (Akten Vorinstanz [V-act.] 1).
A.c Die Versicherer
der HSK beantragten laut Schreiben des Gesundheitsamtes Graubünden (nachfolgend: Gesundheitsamt)
vom 6. Februar 2013 (V-act. 2) am 6. Februar 2012 (die Eingabe der HSK ist weder im Verfahren
C-5749/2013 noch im vorliegenden Verfahren bei den vorinstanzlichen Akten; vgl. immerhin Eingabe vom
28. März 2013 [Vorakten C-5749/2013 Nr. 7] S. 14), für die Klinik Gut sei eine
Baserate von maximal CHF 8'099.- festzusetzen.
A.d Nach Anhörung
der Preisüberwachung (vgl. Vorakten C-5749/2013 Nr. 24) unterbreitete das Gesundheitsamt den
Parteien der Tarifgenehmigungs- und Tariffestsetzungsverfahren mit Schreiben vom 6. Februar 2013
die in Aussicht genommenen Anträge an die Regierung. Die Effizienz der Spitäler sollte aufgrund
eines kantonalen Durchschnittsfallkostenvergleichs beurteilt werden. Für Spitäler, deren schweregradbereinigte
Fallkosten über dem vom Gesundheitsamt ermittelten Benchmark (von CHF 9'219.-, exkl. Anlagenutzungskosten
und Zuschläge) lagen, wurde eine Baserate von CHF 10'239.- vorgesehen; für die übrigen
Spitäler sollte eine Baserate entsprechend den spitalindividuell kalkulierten Fallkosten bei Schweregrad
1.0 (vgl. zu diesem Begriff BVGE 2014/3 Anhang S. 90) festgesetzt werden. Die schweregradbereinigten
Fallkosten der Klinik Gut wurden vom Gesundheitsamt auf CHF 7'714.- berechnet und eine Baserate
von CHF 8'734.- (für die beiden Standorte St. Moritz und Chur) in Aussicht genommen (V-act. 2).
A.e Aufgrund der
im (ersten) Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände teilte das Gesundheitsamt mit Schreiben
vom 13. Mai 2013 mit, das Tariffestsetzungsverfahren werde nun unabhängig vom Tarifgenehmigungsverfahren
geführt. Sodann sei davon auszugehen, dass sich das Benchmarking auf gesamtschweizerische Daten
stützen müsse. Weil das Benchmarking der HSK mehr Spitäler umfasse und zudem detailliertere
Daten vorlägen als beim Benchmarking des Vereins SpitalBenchmark, verwende das Gesundheitsamt die
Daten der HSK. Gestützt auf diese Daten sei ein Benchmark inklusive nicht-universitäre Bildung
beim 40. Perzentil von CHF 8'782.- berechnet worden. Mit dem Zuschlag für Fallzusammenführungen
von 1%, dem Zuschlag für Anlagenutzungskosten von 10% sowie dem CMO-Zuschlag von durchschnittlich
CHF 6.- ergebe sich eine "Benchmarkbaserate" (nachfolgend: Referenzwert) von CHF 9'754.-. Dieser
Referenzwert sollte ausser für die Klinik Gut und die Kleinstspitäler für alle Spitäler
als Baserate festgesetzt werden. Die Baserate der Klinik Gut sei um CHF 200.- tiefer festzusetzen, weil
die Klinik nicht über eine 24-Stunden-Notfallaufnahmestation verfüge (V-act. 4).
A.f Die Klinik Gut
machte in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2013 namentlich geltend, entgegen der Feststellung des
Gesundheitsamtes betreibe sie - wenn auch nur für den Standort St. Moritz - eine
24-Stunden-Notfallstation. Damit fielen dieselben Kosten an wie bei den übrigen Leistungserbringern,
weshalb sich ein Abzug nicht rechtfertige. Die beiden Standorte würden in der Kostenberechnung als
einheitlicher Betrieb betrachtet. Ein Abzug für Spitäler ohne Notfallstation erscheine im Kanton
Graubünden auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die mit dessen Betrieb verbundenen höheren
Aufwendungen durch die Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen abgegolten würden.
Für die beiden Standorte der Klink Gut sei daher ebenfalls eine Baserate von CHF 9'754.- festzusetzen;
denkbar sei lediglich eine Differenzierung bei der Vergütung der Kosten für nicht-universitäre
Ausbildung (V-act. 5).
A.g In ihrer Stellungnahme
vom 3. Juni 2013 erhob tarifsuisse verschiedene Einwände und verwies auf früher gestellte
Anträge (Vorakten C-5749/2013 Nr. 6).
B. Mit
Beschluss vom 10. September 2013 (RRB 858) setzte die Regierung die Baserates (ab 1. Januar
2012) für die Bündner Spitäler fest. Bei der Klinik Gut wurde ein nach Standort differenzierter
Tarif festgelegt: für St. Moritz CHF 9'754.- (Dispositiv-Ziffer 1 Bst. i) und für
Chur CHF 9'554.- (Dispositiv-Ziffer 1 Bst. j; V-act. 9).
Zur Begründung führte die Regierung unter anderem aus, grundsätzlich
sei für alle Spitäler die gleiche Baserate (entsprechend dem Referenzwert von CHF 9'754.-)
festzusetzen. Die Klinik Gut habe eingeräumt, dass für den Standort Chur keine Notfallstation
geführt werde. Da Kliniken ohne Notfallstation die entsprechenden Leistungen nicht zur Verfügung
stellen müssten und daher günstiger produzieren könnten, sei für den Standort Chur
der Klinik Gut eine um CHF 200.- reduzierte Baserate festzusetzen.
C. Gegen
den Beschluss vom 10. September 2013 liess die Klinik Gut, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann
Just, am 14. Oktober 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
"1.
Es sei Ziffer 1. lit. j des Dispositives des Beschlusses der Regierung insofern anzupassen, als
für die Klinik Gut St. Moritz AG, Standort Chur, ebenfalls eine Baserate von CHF 9'754.00 festgesetzt,
das heisst auf eine differenzierte Festsetzung einer tieferen Baserate für den Standort Chur verzichtet
wird.
2.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."
C.a Betreffend Streitgegenstand
hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die für den Standort St. Moritz festgesetzte Baserate
nicht beanstandet werde.
C.b Zur materiellen
Begründung verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Empfehlungen der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
(verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012; nachfolgend: GDK-Empfehlungen), wonach
für vergleichbare Leistungen vergleichbare Preise sachgerecht seien und Ausnahmen explizit zu begründen
seien. Eine solche explizite Begründung fehle vorliegend jedoch. Weiter sähen die GDK-Empfehlungen
vor, dass für Spitäler ohne Notfallstation eine differenzierte Baserate festzulegen sei. Die
Klinik Gut, die als einheitliche Klinik mit zwei Standorten zu betrachten sei, führe eine Notfallstation
und könne daher nicht als Spital ohne Notfallstation qualifiziert
werden. Würde die Klinik Gut nur dann die höhere Baserate für beide Standorte erhalten,
wenn sie zwei Notfallstationen führen würde, wäre sie mit doppelten Vorhaltekosten belastet.
Dies verdeutliche, dass die vorinstanzliche Differenzierung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse.
Bis zur zweiten Anhörung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sei zudem weder in den Vertragsverhandlungen
noch im Festsetzungsverfahren je davon die Rede gewesen, für die beiden Standorte unterschiedliche
Baserates festzulegen.
D. Mit
Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurden die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin
eingeladen, bis zum 4. November 2013 zur Frage der in diesem Verfahren einzubeziehenden Beschwerdegegner
(insbesondere betreffend die Krankenversicherer Assura-Basis SA [nachfolgend: Assura] und SUPRA 1846
SA [nachfolgend Supra]) Stellung zu nehmen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis
zum 4. November 2013 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.- zu leisten (act. 2).
E. Der
einverlangte Kostenvorschuss ging am 29. Oktober 2013 bei der Gerichtskasse ein (act. 4).
F. Mit
Eingabe vom 1. November 2013 teilte der Vorsteher des verfahrensleitenden Departements für
Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit, der angefochtene Beschluss sei gemäss dessen
Dispositiv sowohl der Assura als auch der Supra mitgeteilt worden. Der Kanton habe daher keinen Einwand,
die Assura und die Supra in das Verfahren einzubeziehen (act. 5). In der Folge wurden Assura und
Supra als Beschwerdegegnerinnen in das Verfahren einbezogen (vgl. act. 6).
G. Am
4. Dezember 2013 reichte die Helsana Versicherungen AG in eigenem Namen und als Vertreterin von
12 weiteren Versicherern (Beschwerdegegnerinnen 46-58; nachfolgend als HSK-Versicherer bezeichnet) ihre
Beschwerdeantwort ein und stellte folgende Anträge (act. 7):
1.
Für die Klinik Gut, mit den Betriebsstandorten in St. Moritz und Chur, sei eine einheitliche
Baserate festzusetzen.
2.
Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung machten die HSK-Versicherer geltend, die Klinik Gut
sei auf der Spitalliste des Kantons Graubünden (Stand Juli 2012) als eine Klinik aufgeführt.
Für die beiden Standorte seien keine differenzierten Leistungsaufträge erteilt worden. Nach
Ansicht der HSK-Versicherer fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, die es einem Kanton erlauben würde,
für eine Klinik mit mehreren Standorten, aber einem einzigen, einheitlichen Leistungsauftrag, unterschiedliche
Tarife festzusetzen. Die Klinik sei als ein Spital resp. Leistungserbringer
im Sinne des KVG zu betrachten.
H. Die
von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer (Beschwerdegegner 1-45; nachfolgend als tarifsuisse-Versicherer
bezeichnet) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013, die Beschwerde sei -
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin - abzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die beiden Beschwerdeverfahren C-5849/2013 und C-5749/2013
seien zu vereinigen (act. 8).
H.a Der Antrag auf
Verfahrensvereinigung wurde damit begründet, dass die Klinik Gut im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführerin,
im Verfahren C-5749/2013 als Beschwerdegegnerin beteiligt sei und in beiden Verfahren der gleiche Beschluss
angefochten sei.
H.b Zum Materiellen
führten die tarifsuisse-Versicherer aus, ein Mehrstandortspital sei sowohl bei der Ermittlung der
Fallpauschale als auch bei der Ermittlung des Benchmarks als ein
Spital zu behandeln. Ein Spital mit mehreren Standorten habe typischerweise eine gemeinsame Leitung sowie
eine gemeinsame Betriebs- und Finanzbuchhaltung; in der Regel seien gar keine separaten Kostenrechnungsdaten
für einzelne Standorte erhältlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz seien die zusätzlichen Kosten, welche durch das Führen einer Notfallstation entstünden,
nicht mit einer höheren Baserate abzugelten, weil es sich dabei um gemeinwirtschaftliche Leistungen
handle. Zu bemerken sei im Übrigen, dass der Kanton Graubünden nur "öffentlichen"
Spitälern gemeinwirtschaftliche Leistungen, insbesondere auch Vorhalteleistungen, vergüte,
nicht aber privaten Spitälern. Demnach sei die Klinik Gut (als Privatspital) weder am Standort Chur
noch am Standort St. Moritz verpflichtet, eine Notfallstation zu führen.
I. Die
Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2013 die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde und nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. Insbesondere hielt sie
unter Hinweis auf die Kostenträgerrechnung nach ITAR_K fest, die Behauptung der Klinik Gut sei unzutreffend,
wonach die Kostenerfassung nicht differenziert nach Standort erfolge. Die beiden Betriebe in St. Moritz
und Chur seien technisch-organisatorisch eigenständige Einheiten (act. 9).
J. Die
Assura und die Supra liessen sich nicht vernehmen.
K. Der
im Verfahren C 1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 (inkl.
Beilagen und Fragenkatalog) wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen (act. 10) und
den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 6. Januar 2014 zugestellt. Gleichzeitig wurde die
Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen (act. 11).
L. In
ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 (act. 12) hielt die Preisüberwachung zunächst
fest, aus Kapazitätsgründen sei es ihr nicht möglich und nicht möglich gewesen, alle
Spitäler im Detail zu prüfen. Aufgrund der eher moderat ausgefallenen Verhandlungstarife zwischen
dem BSH und der HSK, habe sie der Bündner Regierung empfohlen, die ausgehandelten Tarife zu genehmigen
und im Festsetzungsverfahren als maximales Tarifniveau zu betrachten. Da die Klinik Gut dem Vertrag nicht
beigetreten sei, empfehle sie den von der Preisüberwachung für das Jahr 2012 ermittelten Benchmarkwert
für Nicht-Universitätsspitäler von CHF 8'974.-. Die von der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung
für Spitäler mit und ohne Notfallstation erachte die Preisüberwachung als nicht sachgerecht,
weil die Betriebskosten der Notfallstationen sowohl in den standardisierten betriebswirtschaftlichen
Kosten als auch in den Kostengewichten des SwissDRG-Tarifsystems berücksichtigt würden. Ausserdem
werde über die tiefere Sollauslastung (85% für Spitäler mit Notfall im Vergleich zu 90%
für Spitäler ohne Notfall) im Rahmen der ersten Stufe der Tarifermittlung berücksichtigt,
ob ein Spital eine 24-Stunden-Notfallstation habe. Zudem sei für ein Spital mit mehreren Standorten
grundsätzlich eine Baserate für alle Standorte festzusetzen.
M. Auf
entsprechende Einladung des Gerichts reichte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Datum vom 27. Februar
2014 seine Stellungnahme ein (act. 19). Das Amt führte unter anderem aus, sofern die Tarifstruktur
die Deckung der für die effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten nicht oder noch nicht
gewährleiste, hätten die Tarifpartner eine Anpassung der Tarifstruktur (und nicht der Baserate)
vorzunehmen. Ob es systematische Unterschiede zwischen elektiven und notfallmässigen Leistungen
gebe und inwiefern diese zu berücksichtigen seien, wäre deshalb im Rahmen der Weiterentwicklung
der Tarifstruktur zu diskutieren. Zudem wirke die Berücksichtigung höchstens transparent ausgewiesener
Kosten einer allfälligen Überfinanzierung bei Spitälern mit elektiven Leistungen entgegen.
Eine Unterscheidung der Spitalkategorien mit und ohne Notfallstation sei daher nicht zu stützen.
N. Mit
Verfügung vom 6. März 2014 setzte das Gericht den Beteiligten Frist für allfällige
Schlussbemerkungen an (act. 15).
N.a Die tarifsuisse-Versicherer
verwiesen auf ihre Beschwerdeantwort und stellten fest, dass sich auch Preisüberwachung und BAG
gegen eine Differenzierung bei Spitälern mit und ohne Notfallstation ausgesprochen hätten (act. 22).
N.b Die Vorinstanz
bestätigte in ihren Schlussbemerkungen vom 4. April 2014 ihre Rechtsbegehren vom 10. Dezember
2013 und äusserte sich zu den Stellungnahmen der Preisüberwachung und des BAG (act. 23).
Indem die Preisüberwachung den Spitälern mit Notfallstation eine tiefere Minimalauslastung
zugestehe, anerkenne sie indirekt, dass solche Spitäler grundsätzlich höhere Kosten hätten.
Weiter stimme sie mit der Preisüberwachung überein, dass das SwissDRG-System die Kosten für
das Erbringen von Notfallleistungen grundsätzlich berücksichtige. Das System unterscheide aber
nicht, ob die Behandlung in einem Spital mit oder Notfallstation erbracht worden sei. Auch das BAG anerkenne
mit seinen Ausführungen, dass die Kosten einer effizienten Behandlung allenfalls nicht gedeckt würden,
weil die Kostengewichte zu tief angesetzt oder die Fallgruppen zu wenig differenziert seien. Es treffe
zwar zu, dass solche Mängel grundsätzlich durch eine Anpassung der Tarifstruktur zu beheben
seien. Sei die Unterfinanzierung von effizient handelnden Leistungserbringern aber zu gross, könne
unter Umständen nicht bis zur Anpassung der Struktur gewartet werden. Die Kostenausweise nach ITAR_K
der Klinik Gut zeigten erhebliche Kostenunterschiede zwischen den beiden Standorten St. Moritz und
Chur.
N.c In ihrer abschliessenden
Stellungnahme vom 7. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vom 14. Oktober
2013 fest. Weiter beantragte sie den Beizug sämtlicher Verfahrensakten des Parallelverfahrens C-5749/2013
(act. 24). Sowohl die Preisüberwachung als auch das BAG stütze die in der Beschwerde vertretene
Auffassung, dass für ein Spital mit mehreren Standorten grundsätzlich eine einheitliche Baserate
festzusetzen sei.
N.d Mit Verfügung
vom 29. April 2014 wurden die Schlussbemerkungen den Beteiligten zur Kenntnis zugestellt und festgestellt,
dass von den HSK-Versicherern, der Assura und der Supra keine Stellungnahmen eingegangen seien (act. 25).
O. Am
6. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 26).
Sie machte insbesondere geltend, die Vorinstanz habe in ihren Schlussbemerkungen neue Behauptungen aufgestellt
und eine von ihr erstellte Zusammenstellung als Beilage eingereicht, zu der sich die Beschwerdeführerin
nicht habe äussern können.
P. Auf
die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen
Beschluss (RRB 858) vom 10. September 2013 hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1
KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2
Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige
Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerin
ist primäre Adressatin des angefochtenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführenden
können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG;
zur Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbeschlüssen
siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
1.5 Die tarifsuisse-Versicherer
beantragen die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren C-5849/2013 und C-5749/2013; die Beschwerdeführerin
stellt den Antrag, die Verfahrensakten des Parallelverfahrens C-5749/2013 seien im vorliegenden Verfahren
beizuziehen.
1.5.1 Die Vereinigung
von Verfahren dient der Prozessökonomie und rechtfertigt sich namentlich dann, wenn zwei Beschwerden
derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen stellen (vgl.
BGE 128 V 124 E. 1, Moser et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.17 m.w.H.). Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen
Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen (Moser
et al., a.a.O., Rz. 3.17).
1.5.2 Gegen eine Verfahrensvereinigung
spricht vorliegend insbesondere, dass im Verfahren C-5749/2013 nicht nur die Baserate der Klinik Gut,
sondern auch diejenige von zehn weiteren Spitälern im Streit liegt, und die zu beurteilenden Rechtsfragen
nicht die gleichen sind. Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Streitgegenstand auf die
Frage, ob eine nach Standort differenzierende Tariffestsetzung beziehungsweise die um CHF 200.- reduzierte
Baserate für den Standort Chur der Klinik Gut rechtmässig ist. Die Prozessökonomie gebietet
vorliegend keine Verfahrensvereinigung, weshalb davon abzusehen ist.
1.5.3 Entsprechend
dem Antrag der Beschwerdeführerin sind hingegen die Akten des Verfahrens C-5749/2013 zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die vorinstanzlichen Akten, welche zum Teil nur im Verfahren C-5749/2013
eingereicht wurden, obwohl sie auch das vorliegende Verfahren betreffen.
2. Streitig
und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht für den Standort
Chur der Klinik Gut eine um CHF 200.- tiefere Baserate festgelegt hat als für den Standort
St. Moritz, weil am Standort Chur keine Notfallstation geführt wird. Im Übrigen ist die
Rechtmässigkeit der für die Klinik Gut festgesetzten Tarife mit Urteil C-5749/2013 zu beurteilen.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in BVGE 2014/36 mit der Differenzierung der Tarife zwischen Spitälern mit und ohne
Notfallstation auseinandergesetzt (E. 21). Um Notfälle versorgen zu können, benötigt
ein Spital erhöhte Flexibilität und dauernd freie Aufnahmekapazitäten. Spitäler ohne
Notfallstation müssen demgegenüber keine organisatorischen Vorkehren für dringende Fälle
treffen. Stationäre Behandlungen bei einem medizinischen Notfall sind OKP-Pflichtleistungen, und
deren Kosten sind durch die Fallpauschalen abzugelten. Daher sind die Kosten der stationären Notfallbehandlungen
sowie Mehrkosten, welche sich daraus ergeben, dass ein Spital seine Organisation auch auf die stationäre
Behandlung medizinischer Notfälle ausrichten muss, grundsätzlich nicht als gemeinwirtschaftliche
Leistungen (vgl. Art. 49 Abs. 3 KVG) auszuscheiden. Dies gilt jedenfalls soweit es sich nicht
um darüber hinausgehende Mehrkosten handelt, welche zum Beispiel als Folge der Aufrechterhaltung
einer an sich zu kleinen oder schlecht ausgelasteten Notfallstation entstehen (BVGE 2014/36 E. 21.3.4).
Da die Tarifstruktur SwissDRG 1.0 noch ungenügend zwischen Notfallbehandlungen und Elektivbehandlungen
differenziert, würden Spitäler, welche ausschliesslich Elektivbehandlungen anbieten, systematisch
privilegiert. Der vorinstanzliche Entscheid, für Spitäler mit und ohne Notfallaufnahme je unterschiedliche
Basisfallwerte festzusetzen, war nicht als systemwidriger Eingriff in die Tarifstruktur zu qualifizieren
und wurde vom Bundesverwaltungsgericht - zumindest in der Einführungsphase - als vertretbar
erachtet. Auch die Quantifizierung des Abzugs und die Umverteilung der Mittel wurden vom Gericht nicht
beanstandet (BVGE 2014/36 E. 21.4.1 f.; Urteil BVGer C-2290/2013 vom 16. Juni 2015 E. 7.3).
2.2 Vorliegend hat
die Vorinstanz nicht weiter begründet, wie sie den Betrag von CHF 200.-, um welchen sie die Baserate
für ein Spital ohne Notfallstation bzw. für den Standort Chur der Klinik Gut kürzte, ermittelt
hat. Die Differenz von CHF 200.- entspricht der Quantifizierung des Abzugs des Regierungsrates des
Kantons Zürich, die vom Bundesverwaltungsgericht mit BVGE 2014/36 geschützt wurde. Da sich
die Regierung bei der Berechnung des Zuschlages für Fallzusammenführungen ausdrücklich
auf den Festsetzungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich abstützte (vgl. C-5749/2013
E. 5.3.1), erscheint naheliegend, dass dies auch bei der Bemessung des Abzugs für Spitäler
ohne Notfallstation erfolgte. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Höhe des Abzuges,
sondern macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte nicht zwischen den beiden Standorten
differenzieren dürfen, weil die Klinik als ein Spital (eine Einheit) zu betrachten sei.
2.2.1 Das KVG definiert
Spitäler in Art. 39 Abs. 1 KVG als Anstalten oder deren
Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären
Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen. Demzufolge können nicht
nur ganze Anstalten, sondern auch einzelne ihrer Abteilungen als Spital qualifiziert (und als Leistungserbringer
zugelassen) werden.
2.2.2 Die Frage, ob
eine Klinik mit zwei Standorten tariflich als ein Spital zu behandeln ist, oder ob zwei Spitäler
mit unterschiedlichen Tarifen bestehen, kann anhand verschiedener Kriterien geprüft werden. Dazu
gehören der Leistungsauftrag des Kantons, die rechtliche Einordnung der Trägerschaft, die örtliche
Distanz und die Gebäudesituation, die Zusammensetzung und die Aufteilung der Kliniken und Fachbereiche,
die Führungsstruktur und organisation, die Art der Rechnungsführung, die personelle
Organisation oder die Notfallorganisation (C-2290/2013 E. 8.3).
2.2.3 Eine gemeinsame
Trägerschaft kann - ebenso wenig wie die Rechnungslegung - allein ausschlaggebendes
Kriterium sein, zumal beide einseitig von den Spitälern gestaltet werden (C-2290/2013 E. 8.3.1).
Massgebend ist nach der Rechtsprechung primär, ob die Ausrichtung der Spitalorganisation auf dringende
und zeitlich nicht planbare Fälle beide Standorte betrifft oder ein Standort von den Vorteilen eines
Elektivspitals profitieren kann (C-2290/2013 E. 8.3.2).
2.2.4 Aufgrund der
örtlichen Distanz der beiden Standorte Chur und St. Moritz kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die in St. Moritz geführte Notfallstation Auswirkungen auf den Standort Chur und dessen
Spitalorganisation zeitigt. Dies wird von der Klinik Gut auch nicht behauptet. Vielmehr beruft sie sich
darauf, dass die Klinik Gut als Gesamtbetrieb mit den zusätzlichen Kosten der Notfallstation belastet
sei. Dies kann nach dem Gesagten aber nicht entscheidend sein.
2.2.5 Die Beschwerdeführerin
beruft sich weiter auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht geltend,
sie würde gegenüber anderen Anbietern benachteiligt, wenn sie an zwei Standorten eine Notfallstation
- mit entsprechenden Mehrkosten - führen müsste, um die höhere Baserate zu
erhalten. Mit der neuen Spitalfinanzierung sollen Leistungen und nicht Spitalstrukturen finanziert werden
(vgl. BVGE 2013/8 E. 2.5.2.1; 2013/17 E. 2.4.2.2; 2014/36 E. 10.2.4). Notfallleistungen
bietet die Klinik Gut am Standort St. Moritz, nicht aber am Standort Chur an. Aus dem Grundsatz
der Gleichbehandlung kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.3 Die HSK-Versicherer
vertreten die Ansicht, der Kanton hätte keine Tarifdifferenzierung vornehmen dürfen, weil er
der Klinik (für beide Standorte) einen einzigen beziehungsweise einheitlichen Leistungsauftrag erteilt
habe. In der Spitalliste sei die Klinik Gut als eine Klinik aufgeführt. Die tarifsuisse-Versicherer
machen geltend, die Klinik Gut sei weder am Standort Chur noch am Standort St. Moritz verpflichtet,
eine Notfallstation zu führen.
2.3.1 Im Urteil C-2290/2013,
das die Stiftung See-Spital (mit zwei Spitalstandorten) betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht mit
der Vorinstanz auf die Leistungsaufträge abgestellt. Es hat namentlich erwogen, für Spitäler,
welche mit dem Basispaket für Chirurgie und innere Medizin (BP) beauftragt würden, sei die
Führung einer adäquaten Notfallstation und einer Intensivstation vorgeschrieben. Spitäler
mit einem Leistungsauftrag für das Basispaket für elektive Leistungserbringer (BPE) dürften
keine allgemeinzugängliche polyvalente Notfallstation betreiben. Da der Kanton den beiden Standorten
unterschiedliche Leistungsaufträge erteilt habe (einmal BP und einmal BPE), stehe es der Stiftung
See-Spital nicht frei, welche Leistungen sie an welchem Standort anbiete. Entsprechend dem unterschiedlichen
Leistungsauftrag habe sie an den beiden Standorten auch unterschiedliche Angebote an Personal und Infrastruktur
zur Verfügung zu stellen (C-2290/2013 E. 8.4.2).
2.3.2 Einschränkend
hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings festgehalten, im Kontext der Tarifbestimmung könne nicht
vorbehaltlos auf die Einteilung in der Spitalliste abgestellt werden. Zur Abgrenzung der Spitalbetriebe
in den Spitallisten bestünden in den Kantonen unterschiedliche Praxen. Zudem könne eine getrennte
oder separate Führung auf der Spitalliste historisch bedingt sein. Es sei daher zu prüfen,
ob die separierte Führung in der Spitalliste auf einer rechtskonformen Spitalplanung basiere, und
ob diese Einteilung auch für die Tarifbestimmung sachgerecht sei (C-2290/2013 E. 8.4.3). Diese
Grundsätze haben auch zu gelten, wenn ein Spital mit zwei Standorten als ein
Leistungserbringer gelistet ist.
2.3.3 Die im Jahr
2012 geltende Spitalliste des Kantons Graubünden (Stand Juli 2012 [act. 7 B 14]) unterscheidet
im Bereich Akutmedizin vier Typen von Leistungsaufträgen an Zentrums- und Regionalspitäler
(Leistungsauftrag für die Zentrumsversorgung, für die erweiterte Grundversorgung, für
die normale Grundversorgung, für die einfache Grundversorgung). Die Klinik Gut wird unter "übrige
Kliniken" als ein Spital (mit Betriebsstandorten in St. Moritz und Chur) aufgeführt. Ihr
wurde nicht ein Grundversorgungsauftrag erteilt, sondern ein Leistungsauftrag für orthopädische
Chirurgie und Handchirurgie.
2.3.4 Welche Spitäler
zu einer 24 Stunden-Notfallstation verpflichtet sind beziehungsweise welche Leistungsaufträge
eine 24 Stunden-Notfallstation voraussetzen geht aus der Spitalliste nicht hervor. Das Bündner
Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen
Personen (Krankenpflegegesetz) vom 2. Dezember 1979 (Bündner Rechtsbuch [BR] 506.000)
enthält erst in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung eine Bestimmung, wonach für
die Erteilung eines Leistungsauftrages grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass das Spital die Aufnahme
von Notfällen während 24 Stunden am Tag zusichert (vgl. Art. 10a
Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes).
2.3.5 Im Rahmen der
2. Anhörung hatte das Gesundheitsamt der Klinik Gut noch eine einheitliche, im Vergleich zum
Referenzwert um CHF 200.- herabgesetzte, Baserate von CHF 9'554.- in Aussicht gestellt, mit der Begründung,
die Klinik verfüge nicht über eine 24-Stunden-Notfallaufnahmestation (vgl. Sachverhalt
A.e). Nachdem die Klinik Gut eingewendet hatte, am Standort St. Moritz werde eine 24-Stunden-Notfallaufnahmestation
geführt, setzte die Vorinstanz die differenzierte Baserate für die beiden Standorte fest. Daraus
ist zu schliessen, dass entweder der Kantonsregierung (bzw. dem Gesundheitsamt) nicht klar war, welche
Spitäler sie mit der Führung einer Notfallstation beauftragt hatte, oder sie es grundsätzlich
den Spitälern überliess, ob sie eine Notfallstation führen wollten. Vor diesem Hintergrund
kann die Frage, ob die Klinik Gut in tariflicher Hinsicht als ein oder zwei Spitäler zu qualifizieren
ist, nicht primär auf die Spitalliste beziehungsweise den Leistungsauftrag abgestellt werden.
2.3.6 Die neue, ab
1. Januar 2014 in Kraft gesetzte und vorliegend noch nicht anwendbare Spitalliste Akutsomatik beruht
nun auf einer Spitalplanung in Anwendung des (von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erarbeiteten)
Leistungsgruppenkonzeptes, welches der Vorstand der GDK den kantonalen Gesundheitsdepartementen zur Anwendung
im Rahmen der leistungsorientierten Spitalplanung empfiehlt (vgl. http://www.gdk-cds.ch Themen
Spitalplanung Spitalplanungs - Leistungsgruppen (SPLG) Akutsomatik [besucht am 2.7.2015]).
Der Klinik Gut wurde - zusätzlich zu den Leistungsaufträgen im Bereich Bewegungsapparat
chirurgisch - für den Standort St. Moritz ein Leistungsauftrag für das Basispaket
(BP), für den Standort Chur ein Leistungsauftrag für das Basispaket elektiv (BPE) erteilt.
Demnach ist die Klinik am Standort St. Moritz nun verpflichtet, am Standort Chur hingegen nicht
befugt, eine Notfallstation zu führen. Die von der Vorinstanz in ihrem Tariffestsetzungsbeschluss
vom 10. September 2013 vorgenommene Differenzierung korrespondiert mit der per 1. Januar 2014
in Kraft gesetzten Spitalliste.
2.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die im Jahr 2012 geltende Spitalliste einer tariflichen Differenzierung zwischen
den beiden Standorten St. Moritz und Chur nicht entgegensteht. Die Würdigung der konkreten
Umstände lassen nicht darauf schliessen, dass die Spitalorganisation am Standort Chur durch die
Notfallstation in St. Moritz tangiert würde. Die Leistungen einer Notfallstation stellt die
Klinik Gut nur in St. Moritz zur Verfügung. Soweit die Vorinstanz die Baserate für den
Standort Chur um CHF 200.- herabgesetzt hat, weil dort keine Notfallstation geführt wird, ist der
Festsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf das Urteil vom 31. August 2015
im Parallelverfahren C-5749/2013 zu verweisen, mit welchem der Festsetzungsbeschluss aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.5 Ergänzend
ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem angefochtenen Beschluss oder den Akten lässt sich nicht entnehmen,
ob die beiden Versicherer Assura und Supra am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt beziehungsweise, ob
die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG; BVGE
2014/36 E. 24.4.1) betreffend Assura und Supra erfüllt waren. Der angefochtene Beschluss erweist
sich diesbezüglich als zumindest unzureichend begründet. Die beiden Versicherer haben sich
indessen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Zu beanstanden
ist des Weiteren, dass aus dem angefochtenen Beschluss nicht zweifelsfrei hervorgeht, gegenüber
welchen Versicherern die einzelnen Tarife hoheitlich festgesetzt wurden.
3. Zu
befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen.
3.1 Als unterliegende
Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr
richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Für
das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf CHF 3'000.- festzusetzen. Dieser Betrag
wird dem Kostenvorschuss von CHF 6'000.- entnommen. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF
3'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.2 Gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
3.2.1 Den obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1-45 (tarifsuisse-Versicherer) ist zu Lasten der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Entschädigung von CHF 2'500.- (inkl. Auslagenersatz) angemessen.
3.2.2 Den Beschwerdegegnerinnen
46-58 (HSK-Versicherer) sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
3.2.3 Keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung haben sodann die Beschwerdegegnerinnen 59-60 (Assura und Supra), die
sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt haben.
4. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide
auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33
Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83
Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig.
Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Verfahrenskosten von CHF 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird
dem Kostenvorschuss von CHF 6'000.- entnommen. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 3'000.-
wird zurückerstattet.
3. Den
Beschwerdegegnerinnen 1-45 wird eine Parteientschädigung von CHF 2'500.- zu Lasten der Beschwerdeführerin
zugesprochen.
4. Dieses
Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungsformular)
-
die Beschwerdegegnerinnen 1-45 (Gerichtsurkunde)
-
die Beschwerdegegnerinnen 46-58 (Gerichtsurkunde)
-
die Beschwerdegegnerin 59 (Gerichtsurkunde)
-
die Beschwerdegegnerin 60 (Gerichtsurkunde)
-
die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 858; Gerichtsurkunde)
-
das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
-
die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der
vorsitzende Richter:
|
Die
Gerichtsschreiberin:
|
|
|
Michael
Peterli
|
Susanne
Fankhauser
|
Versand:
|
Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
heilanstalt
standort
chur
postfach
ware
vorinstanz
gegenstand(allgemein)
verfahren
entscheid
versicherer
beschwerdeführer
kanton
bundesverwaltungsgericht
krankenversicherer
verfahrenskosten
kosten(allgemein)
spitalliste
leistungsauftrag
graubünden
regierung
versicherung
weiler
berechnung
parteientschädigung
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
anhörung oder verhör
frage
leistungserbringer
akte
vergleichbare leistung
erbschaft
kollektive verwertung
erlass(gesetz)
vereinigung von verfahren
verordnung
abstimmungsbotschaft
preisüberwachung
spitalplanung
gesuch an eine behörde
bundesamt für gesundheit
kompanie
begründung des entscheids
gesundheitsbehörde
luzern(kanton)
vernehmlassungsverfahren(allgemein)
vernehmlassungsverfahren(rechtssetzung)
verfahrensbeteiligter
kostenvorschuss
stiftung
rechtsbegehren
grundversicherung
dispositiv
sachverhalt
kranken- und unfallversicherung
errichtung eines dinglichen rechts
beschwerdeantwort
stelle
richterliche behörde
antragsteller(vertragsabschluss)
krankenpflege
aussicht
tariffestsetzung
hauptstrasse
revision(entscheid)
personendaten
personalbeurteilung
ausgabe(geld)
fallpauschale
beschwerdegegner
regierungsrat
rechtsanwalt
strasse
pflichtleistung
beilage
richtlinie(allgemein)
revision(raumplan)
antrag zu vertragsabschluss
bundesrecht
schriftstück
betriebsvergleich |
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