Sachverhalt:
A.
X._______,
geb. 1971, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (nachfolgend: Beschwerdeführer),
wurde im Jahr 1990 in die jugoslawische Armee eingezogen und floh nach Ausbruch der kriegerischen
Auseinandersetzungen in Kroatien und Slowenien nach Deutschland, wo er sich zwischen 1992 und 1998
illegal aufhielt (vgl. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen [UA] act.
P/6 [Fragen 4 und 6]). Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer insgesamt sechsmal strafrechtlich
verurteilt:
Amtsgericht Düsseldorf, 6. Oktober 1992, Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung
und Sachbeschädigung, 40 Tagessätze Geldstrafe;
Amtsgericht Münster, 19. November 1992, Diebstahl in zwei Fällen, in
einem Fall gemeinschaftlich handelnd begangen, sowie Widerstand in zwei Fällen, 9 Monate Freiheitsstrafe
auf Bewährung;
Amtsgericht Detmold, 3. März 1994, Gemeinschaftlicher Diebstahl, 9 Monate
Freiheitsstrafe auf Bewährung;
Amtsgericht Essen, 9. September 1994, Diebstahl in einem schweren Fall, 9 Monate
Freiheitsstrafe ohne Bewährung;
Amtsgericht Essen, 10. Januar 1996, Sachbeschädigung, 20 Tagessätze
Geldstrafe,
Amtsgericht Essen, 30. Januar 1997, Diebstahl in drei besonders schweren Fällen,
schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
3 Jahre Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss eigenen
Angaben in den Jahren 1998 bis 2005 in Bosnien auf (vgl. UA act. A/7 [Frage 27 ff.] und P/6 [Ziff. 4]).
Im Jahr 2005 kehrte er nach Deutschland zurück und wurde vom Amtsgericht Wuppertal wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. UA act. P/2).
Nach Verbüssung dieser Strafe wurde er im Jahr 2007 nach Bosnien abgeschoben (vgl. UA act. A/7
[Fragen 30 und 31]).
B.
Der
Beschwerdeführer heiratete im Juli 2009 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Y._______,
geb. 1983, ebenfalls bosnisch-herzegowinische Staatangehörige. Im September 2009 reiste der
Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung,
welche einmal bis zum 9. September 2011 verlängert wurde. Im Januar 2011 wurde das erste
Kind geboren (vgl. Akten des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden
[GR act.]).
C.
Der
Beschwerdeführer wurde im November 2010 wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl verhaftet
(vgl. UA act. HR/1 und HR/10). Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte ihn mit Entscheid
vom 27. Oktober 2011 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung
und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Das Gericht
befand ihn schuldig, von Dezember 2009 bis November 2010 in verschiedenen Kantonen in 33
Fällen mehrheitlich in Einfamilienhäuser eingebrochen zu sein. Die Deliktsumme betrug rund
Fr. 375'000.-, der Sachschaden belief sich auf annähernd Fr. 48'000.-. Der
Beschwerdeführer handelte alleine und war jeweils unbewaffnet. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012,
der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil
des Kreisgerichts (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons St. Gallen [SG] act. 7 S. 52 ff.).
D.
Am
6. Juli 2011 widerrief das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit mit Entscheid vom 18. Oktober 2011
abgewiesen (vgl. GR act.).
E.
Der
Beschwerdeführer wurde nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe mit Verfügung
vom 5. Oktober 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und sollte nach Bosnien und Herzegowina
ausgeschafft werden (vgl. SG act. 3 S. 39 ff.).
F.
Am
9. Oktober 2012 gewährte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme. Der Beschwerdeführer
führte aus, er sei mit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme grundsätzlich einverstanden,
eine solche dürfe aber nicht zu lange dauern, weil seine Familie in der Schweiz lebe (vgl. BFM act.
3 S. 21 f.). Das BFM verfügte am 9. Oktober 2012 ein unbefristetes Einreiseverbot gegen
den Beschwerdeführer sowie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
(SIS II). Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts der schweren Verstösse und der damit einhergehenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme
angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen
überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche geltend
gemacht worden. Das BFM entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2012 eröffnet (vgl. BFM act. 5 S. 26).
G.
Das
Fürstentum Liechtenstein erliess am 30. Oktober 2012 gegen den Beschwerdeführer einen
internationalen Haftbefehl wegen Verdachts auf schweren gewerbsmässigen Einbruchdiebstahl (vgl.
SG act. 2 S. 25 ff.). Die Auslieferung erfolgte am 2. November 2012 (vgl. SG act. 2 S. 4).
H.
Mit
Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei
vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei es auf maximal drei Jahre zu befristen; im Weiteren
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Zur Begründung führt er aus, er stelle keine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) dar. Er habe sich im Vollzug korrekt verhalten und sei
vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Delinquiert habe er, um seiner Frau etwas bieten und alte Spielschulden
begleichen zu können. Seine Gläubiger hätten seine Familie bedroht, weshalb er sich in
einer Notlage befunden habe. Die Taten habe er ohne gefährliche Gegenstände ausgeführt.
Er würde nie einem Menschen Gewalt antun und habe sich bei den Opfern aufrichtig entschuldigt. Seit
Kriegsausbruch sei er nie längere Zeit am selben Ort gewesen. Erst mit der Geburt seiner Tochter
habe er erkannt, wie wertvoll ein sicheres Zuhause sei, und erst im Strafverfahren habe er eine Vorstellung
davon erhalten, wie sich Opfer fühlten. Es sei unwahrscheinlich, dass es durch seine weitere Anwesenheit
in der Schweiz zu einer Verletzung der öffentlichen Ordnung komme. Bei den begangenen Delikten sei
im Einklang mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein strenger
Massstab anzulegen. Aus den Gesamtumständen ergäbe sich eine maximale Verbotsdauer von drei
Jahren. Das Einreiseverbot sei aber wegen der familiären Bindung zur Schweiz aus humanitären
Gründen aufzuheben.
I.
Das
Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
J.
Die
Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
habe trotz früherer Freiheitsstrafen und der Familiengründung erneut delinquiert und sei zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit liege ein schwerer Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung vor. Über das zukünftige Verhalten könne keine Prognose abgegeben
werden. Angesichts der Tatschwere und der Möglichkeit befristeter Suspensionen sei ein unbestimmtes
Einreiseverbot gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 11. März 2013
darauf, eine Replik einzureichen.
K.
Das
Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Februar
2014 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 24. März
2014 mit, der Beschwerdeführer wohne und arbeite in Bosnien. Die Ehegatten führten eine intakte
Beziehung und die Familie besuche den Beschwerdeführer so oft wie möglich in Bosnien. Dies
sei mit einem Kleinkind aber beschwerlich und strapaziere die knappen Finanzen. Die Ehefrau sei zudem
erneut schwanger. Sobald das erste Kind den Kindergarten besuche, seien die Besuchsmöglichkeiten
weiter eingeschränkt. Die häufig eingesetzten modernen Kommunikationsmittel könnten das
Zusammenleben nicht ersetzen. In einem der Eingabe beigelegtem Schreiben des Beschwerdeführers teilte
dieser mit, seine Ehefrau habe ihre Arbeitsstelle vorläufig gekündigt und lebe zusammen
mit der Tochter bei ihren Eltern in der Schweiz. Da seine Tochter noch nicht schulpflichtig sei, sei
es seiner Familie möglich, ihn oft in Bosnien zu besuchen. Sie würden zwischen Bosnien
und der Schweiz pendeln. Zurzeit sei die Familie wegen der bevorstehenden Geburt mehrheitlich in
der Schweiz.
L.
Auf
den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom BFM erlassene
Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m.
Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das BFM verfügt
Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst.
a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist
(Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen
ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c).
Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der
Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67
AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 67 Abs. 2 Bst a AuG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft AuG, a.a.O., 3809). Ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung
eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung
an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C 4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot
verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
[SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom
8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte
insb. Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ,
ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C 5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1).
Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II wird dem Betroffenen grundsätzlich
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch
Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). Die Mitgliedstaaten
können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
5.
5.1 Die Vorinstanz
stützt das auf unbestimmte Dauer ausgesprochene Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und
begründet dies mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
(vgl. Sachverhalt Bst. F und J). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen
für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 AuG grundsätzlich erfüllt sind (vgl.
auch Sachverhalt Bst. F). Durch seine zahlreichen in der Schweiz verübten Straftaten hat er klarerweise
wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Er hat damit hinreichend Anlass für die Verhängung eines
Einreiseverbots gegeben.
5.2 Gemäss Art.
67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Regel für maximal fünf Jahre angeordnet.
Nur wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, kann eine längere
Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der
deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität
und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem
Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität),
aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme
der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe
das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil C-4898/2012 E. 5.4 m.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer
verübte während knapp elf Monaten mehr als 30 Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle.
Er erbeutete Deliktsgut im Wert von rund Fr. 375'000.- und verursachte dabei einen Sachschaden
von annähernd Fr. 48'000.- (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die urteilenden Gerichte
bescheinigten ihm eine beträchtliche kriminelle Energie zur Durchsetzung egoistischer finanzieller
Interessen und gingen von einem schweren Verschulden aus (vgl. SG act. 7 S. 56). Wohl trifft es zu, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Delikte gegen die körperliche Integrität begangen
hat (vgl. allerdings Sachverhalt Bst. A). Dies bedeutet aber nicht, dass nicht von einer schwerwiegenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen wäre. Bei Einbruchdiebstählen
ist zu beachten, dass zusätzlich in die Privatsphäre der Geschädigten
eingegriffen wird und bei einem überraschenden Aufeinandertreffen mit Bewohnern
oder Dritten das Risiko von unbedachten Reaktionen besteht. Der Einbruchdiebstahl wird denn
teils auch als besonders gefährlicher Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB
qualifiziert (vgl. Stratenwerth et al., Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., 2010, § 13 Rz. 108). Die
Gefahr einer überraschenden Konfrontation war vorliegend durchaus reell, da sich in zwei Fällen
schlafende Bewohner, darunter ein hochbetagtes Ehepaar, in den Häusern befanden (vgl. UA act.
S8 und S14). Wohl ergriff der Beschwerdeführer die Flucht, als in einem Fall ein Bewohner aufschreckte;
dies sagt aber wenig aus, zumal er sich bei früheren Gelegenheiten gegen Fluchtbehinderungen
tätlich zur Wehr gesetzt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A sowie UA act. E/6 [Frage 16]). Ins
Gewicht fällt sodann auch, dass der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (vgl. Urteil des BVGer C 2128/2012 vom 6. Februar 2014 E. 6.1 m.H.).
Sodann verübte er die Einbrüche, um alte Spielschulden zu begleichen, häufte aber
gleichzeitig neue Spielschulden an (vgl. SG act. 7 S. 56). Offenbar war er über Jahre hinweg
spielsüchtig (vgl. UA act. E/19 [Frage 22 ff.] und GR act. [Schreiben des Beschwerdeführers
vom 18. Januar 2011]), und auch das Einbrechen hatte sich offensichtlich zu einer Gewohnheit
entwickelt (vgl. insb. UA act. E/7 [Frage 4 ff.] und act. E/19 [Frage 38]). Selbst als er das Gefühl
hatte, von der Polizei verfolgt zu werden, fuhr er damit fort (vgl. UA act. A/7 [Frage 38 f.] und
E/19 [Frage 52]). Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits in Deutschland wegen demselben
delinquenten Verhalten verurteilt worden war und dort deswegen zuletzt von 2005 bis 2007
eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüsste. Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben
bereits 1997/1998 in Deutschland ein Jahr einer dreijährigen Freiheitsstrafe verbüsst
und sich dem Rest durch Flucht entzogen (vgl. UA act. A/7 [Frage 26] sowie Sachverhalt Bst.
A). Somit vermochten ihn auch wiederholte, mehrjährige Freiheitsstrafen nicht von erneuten
Straftaten abzuhalten. Zwar erklärte er schliesslich, mit seiner kriminellen Vergangenheit
abgeschlossen zu haben und sich wegen seiner Spielsucht vielleicht in Therapie zu begeben
(vgl. UA act. E/19 [Frage 40]). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern er tatsächlich professionelle
Hilfe in Anspruch genommen hätte. Dem Beschwerdeführer kann insgesamt keine
günstige Prognose gestellt werden. Die langjährige, gewerbsmässige und gravierende
Delinquenz des Beschwerdeführers spricht somit klarerweise dafür, von einer schwerwiegenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
5.4 Die Vorbringen
des Beschwerdeführers, der das Bestehen einer schwerwiegenden Gefahr bestreitet (vgl. Sachverhalt
Bst. H), sind unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass er im Oktober 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen
wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dies wird jedoch insofern erheblich relativiert, als in der Entlassungsverfügung
festgehalten wurde, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei ausserhalb
der klaren Strukturen des Vollzugs in der Lage, mit Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen. Die bedingte
Entlassung wurde explizit von der Ausschaffung abhängig gemacht (vgl. SG act. 3 S. 40).
Sodann fällt primär ins Gewicht, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach
ihrer Haftentlassung in Freiheit bewährt hat (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BVGE 2008/24
E. 6.2). Der Beschwerdeführer lebt heute wieder in seinem Heimatland und geht dort seit August
2013 einer Arbeit nach (vgl. Arbeitsbestätigung vom 24. März 2014). Selbst wenn zu seinen
Gunsten von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich dieser Zeitraum verglichen mit der
bisherigen Delinquenz klarerweise als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig
an die geltende Rechtsordnung halten (vgl. Urteil des BVGer C 6323/2011 vom 22. Oktober
2013 E. 6.4). Im Übrigen wird nicht belegt und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwieweit
er sich um einen Ausgleich mit den Betroffenen bemühte (vgl. SG act. 3 S. 40). Schliesslich
erweist sich die Behauptung, er habe nicht gewusst, wie sich ein Zuhause anfühle, als unglaubhaft.
Gemäss eigenen Angaben wohnte er von 1998 bis 2005 und von 2007 bis 2009 in Bosnien bei seiner Mutter
und war im Gemüsehandel tätig (vgl. UA act. A/7 [Frage 27 ff.] und P/6 [Ziff. 4]).
Insofern lebte er offenbar in geordneten Verhältnissen und hatte in Bosnien zuletzt ein gutes
Einkommen (vgl. UA act. E/19 [Frage 1]).
5.5 Der Beschwerdeführer
bringt weiter vor, die Beziehung zu seiner Familie gebe ihm Kraft für ein rechtschaffenes Leben.
Offensichtlich liess er sich aber weder durch die Beziehung noch durch die Schwangerschaft seiner
Ehefrau von weiteren Einbrüchen abhalten. Er nahm damit die absehbaren Konsequenzen
für seine Familie in Kauf. Hinzu kommt, dass er auch dann noch Einbrüche beging, nachdem er
die Schulden bei den Gläubigern, welche seine Familie bedroht hatten, zurückbezahlt hatte (vgl.
UA act. E/19 [Frage 48 f.]). In der Schweiz vermochte er sich nicht zu integrieren. Sein soziales
Umfeld befindet sich mit Ausnahme seiner Ehefrau und seiner Tochter in Bosnien. In der Schweiz litt er
offenbar unter der Situation, arbeitslos und von seiner Ehefrau finanziell abhängig zu sein
(vgl. UA act. E/7 [Frage 8] und E/19 [Frage 36]). Auch heute scheint er damit zu hadern,
finanziell nicht für seine Familie sorgen zu können (vgl. Eingabe vom 24. März
2014). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation in mittelbarer Zukunft ändern
könnte. Insgesamt ist daher von einem strukturellen Rückfallrisiko
auszugehen.
5.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies rechtfertigt eine Überschreitung der fünfjährigen
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG.
6.
6.1 Die Vorinstanz
hat angesichts der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein unbefristetes
Einreiseverbot erlassen. Nach Art. 67 aAbs. 3 AuG waren Einreiseverbote befristet oder in schwerwiegenden
Fällen unbefristet zu verfügen. Art. 67 Abs. 3 AuG wurde im Rahmen der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie
(RFRL; Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) revidiert und trat in seiner
geltenden Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 5925). Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG gilt eine
Regelhöchstdauer von fünf Jahren; nur wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (E. 5.2), kann ein Einreiseverbot für
eine längere Dauer verfügt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung des BVGer schliesst
der geänderte Wortlaut dieser Bestimmung unbefristete Einreiseverbote nicht aus. Ein Einreiseverbot
kann demnach im Falle einer schwerwiegenden Gefahr unbefristet verfügt werden, wenn keine zuverlässige
Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange vom Betroffenen ein Risiko für die öffentliche
Sicherheit ausgeht (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; Urteil des BVGer C-4782/2011 vom 13. Juni 2013 E. 4.2).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann.
6.2 Die Rückführungsrichtlinie
(RFRL) enthält gemeinsame Normen und Verfahren,
die in den EU-Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind, u.a. betreffend den Erlass von Einreiseverboten.
Die Richtlinie wurde insb. gestützt auf Art. 63 Abs. 3 Bst. b des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) erlassen (nunmehr: Art. 79 Abs. 2
Bst. c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 [AEUV, Abl. C 306 vom 17. Dezember 2007]). Ziel der Richtlinie ist
eine wirksame und grundrechtskonforme Rückkehrpolitik (vgl. 2. Erwägungsgrund sowie Art. 1
RFRL; Urteil des BGer 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1.2; Botschaft über die Genehmigung und
die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG
Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands]
und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
[Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES]
vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff. [nachfolgend: Botschaft RFRL]). Die Richtlinie ist auf alle
sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhaltenden Drittstaatsangehörigen anwendbar
(vgl. Art. 2 Abs. 1 RFRL; Carsten Hörich, Die Rückführungsrichtlinie:
Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und Hauptprobleme, in: ZAR 9/2011, S. 282 m.H.); der Begriff
«illegaler Aufenthalt» bezeichnet gemäss Art. 3 Ziff. 2 RFRL die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen,
die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 SGK oder andere Voraussetzungen für
die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen. Die Mitgliedstaaten können
beschliessen, die Richtlinie auf gewisse Kategorien von Drittstaatsangehörigen nicht anzuwenden
(vgl. Art. 2 Abs. 2 RFRL). Ansonsten haben die Mitgliedstaaten gegen alle illegal aufhältigen
Drittstaatsangehörigen eine «Rückkehrentscheidung» (Art. 3 Ziff. 4 RFRL) zu erlassen,
welche mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Beim Einreiseverbot gemäss
Art. 3 Ziff. 6 RFRL handelt es sich somit um eine akzessorische Massnahme, welche der Rückkehrentscheidung
Nachachtung verschaffen soll (vgl. Martin Schieffer, in: EU Immigration and
Asylum Law, 2010, S. 1517 N. 9). Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 3 Ziff. 6 RFRL für
eine bestimmte Dauer erlassen und ist gemäss einer kürzlich ergangenen
Entscheidung des EuGH in jedem Fall zu befristen (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-297/12
Gjoko Filev und Adnan Osmani Rn. 27 ff. [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]).
6.3 Die Rückführungsrichtlinie
weist einen hybriden Charakter auf: Sie ist ein Bestandteil des sekundären
EU-Rechts und insoweit schengen-assoziierungsrelevant, als sie die zuvor für diesen Bereich geltenden
Art. 23 f. SDÜ ersetzt (vgl. die Marginalie des Art. 21 RFRL: «Beziehung zum Übereinkommen
von Schengen»). Im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie wird sodann mit explizitem Bezug auf die
Schweiz präzisiert, dass «diese Richtlinie - soweit sie auf Drittstaatsangehörige
anwendbar ist, welche die Einreisevoraussetzungen gemäss dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht
mehr erfüllen - eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands» darstellt
(vgl. demgegenüber die weiter gefasste Definition des Begriffs «illegaler Aufenthalt»
in Art. 3 Ziff. 2 RFRL; vorne E. 6.2). Die Rückführungsrichtlinie beansprucht damit für
die Schweiz nur in Bezug auf Kurzaufenthalte gemäss Schengen-Recht Geltung (vgl. Art. 5 SGK
sowie den früheren Art. 23 SDÜ); insoweit ist die Richtlinie für die Schweiz völkerrechtlich
verbindlich (vgl. Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 [SAA, SR 0.362.31]; Urteil des
BVGer C-891/2012 vom 16. April 2013 E. 5.1; Schieffer, a.a.O., S. 1505
f. N. 3; Philipp Egli, in: Handkommentar AuG, 2010, Laufende Revisionen, S. 1315
N. 67). Dessen ungeachtet gingen Bundesrat und Parlament offenbar davon aus, die Richtlinie sei auch
in der Schweiz auf sämtliche sich illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige
anwendbar (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8887 f.; AB 2010 S 347 ff.; AB 2010 N 723 ff.). Die Schweiz
anerkannte mit Notenaustausch vom 30. Januar 2009 den Inhalt der Rückführungsrichtlinie
und verpflichtete sich zu deren Umsetzung (SR 0.362.380.042). Diese Pflicht besteht indessen wie
dargelegt nur insofern, als die Richtlinie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt (vgl. 29. Erwägungsgrund
RFRL). Eine weitergehende Bindung wäre in einem separaten völkerrechtlichen Vertrag auszuhandeln
gewesen (vgl. Paul-Lukas Good, Die Schengen-Assoziierung der Schweiz,
Diss. St. Gallen 2010, S. 61 m.H.). Es stand dem Gesetzgeber allerdings frei, die Richtlinie «überschiessend»
ins Landesrecht umzusetzen und insb. nicht danach zu unterscheiden, ob ein illegaler Aufenthalt durch
eine illegale Einreise, die Ablehnung eines Asylgesuchs oder den Ablauf der Gültigkeitsdauer einer
Bewilligung entstanden ist (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8888 f.). In der Lehre wird allerdings zu Recht
darauf hingewiesen, dass es zu begrüssen wäre, «wenn der Bundesrat präzise zwischen
Schengen-Weiterentwicklung und «autonomem Nachvollzug»
europäischen Rechts unterscheiden würde - gerade auch in Fällen, in denen eine einheitliche
Regelung aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint» (Egli,
a.a.O., S. 1316 N. 69).
6.4 Nachdem gemäss
der Rechtsprechung des EuGH der Erlass unbefristeter Einreiseverbote mit der Rückführungsrichtlinie
nicht vereinbar ist (vgl. E. 6.2 in fine), stellt sich die Frage, ob Art. 67 Abs. 3 AuG - der Art. 11
Abs. 2 RFRL nachgebildet ist - weiterhin so ausgelegt werden kann, dass der Erlass unbefristeter
Einreiseverbote zulässig ist (vgl. E. 6.1 m.H.). Wie das Bundesgericht praktiziert das Bundesverwaltungsgericht
einen pragmatischen Methodenpluralismus, der eine vorgegebene Hierarchie
der Auslegungselemente ablehnt und grundsätzlich alle Elemente als gleichberechtigt berücksichtigt.
Ziel ist es, zu einem vernünftigen und praktikablen Normsinn zu gelangen,
der dem Problemlösungsbedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Wertungen des Gesetzgebers
zu missachten. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist dieser verschiedenen Deutungen
zugänglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig
ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Bei jüngeren
Normen kommt dem historischen Auslegungselement erhöhtes Gewicht zu (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2;
BVGE 2014/8 E. 3.3; 2013/18 E. 4.2; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif,
2011, Rz. 429 ff.). Das Landesrecht ist soweit möglich völkerrechtskonform auszulegen (vgl.
BGE 130 I 312 E. 1.1 m.H.). Art. 67 AuG ist demnach europarechtskonform zu handhaben, mithin
insb. im Lichte der Rückführungsrichtlinie auszulegen (vgl. Urteil des BGer 2C_1223/2013 vom
21. Januar 2014 E. 1.2 m.H.). Soweit im Rahmen der zu beachtenden Methodologie ein Angleichungsspielraum
besteht, gilt dies auch, insoweit es sich bei Art. 67 Abs. 3 AuG um Landesrecht handelt, das
im Rahmen des sog. autonomen Nachvollzugs dem europäischen Recht angepasst wurde («nachvollzogenes
Binnenrecht»; vgl. BGE 137 III 487 E. 4.6; 129 III 335 E. 6; Good,
a.a.O., S. 199 m.H.).
6.5 Nach dem Wortlaut
von Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verfügt. Bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann
es auch für eine längere Dauer verfügt werden. Zwischen dem deutschen, dem französischen
(«pour une plus longue durée») und dem italienischen («per una durata più lunga»)
Text sind inhaltlich keine Unterschiede erkennbar. Allenfalls liesse sich argumentieren, bereits die
Wendung «für eine längere Dauer verfügt» suggeriere eine zeitliche Bestimmtheit
des Einreiseverbots (i.d.S. jedenfalls der EuGH zum ähnlichen Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 RFRL,
vgl. Urteil C 297/12 Rn. 27). Eine klare Antwort lässt sich der grammatikalischen Auslegung
jedoch nicht entnehmen. Der Wortlaut des Art. 67 Abs. 3 AuG schliesst unbefristete Einreiseverbote nicht
ausdrücklich aus, lässt sie aber auch nicht ausdrücklich zu.
6.6 Die historische
Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab.
Die Botschaft des Bundesrates hält fest, dass die Regelmaximaldauer einheitlich für alle Einreiseverbote
des BFM gelten solle (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Die Frage, ob unbefristete Einreiseverbote
weiterhin zulässig sein sollen, wurde weder in den parlamentarischen Beratungen (AB 2010 N 726 f.
bzw. AB 2010 S 348 ff.) noch in den vorberatenden parlamentarischen Kommissionen (in deren vertrauliche
Protokolle das BVGer Einsicht genommen hat) behandelt. Im Nationalrat wurde die Ansicht vertreten, Gegenstand
der Revision sei das behördliche Ermessen beim Erlass eines Einreiseverbots (vgl. Votum NR Fluri,
AB 2010 N 725). Der Bundesrat hielt sodann in allgemeiner Weise fest, die Praxis des BFM bei der Ansetzung
von Einreiseverboten sei mit den Grundsätzen des revidierten Artikels vereinbar (vgl. Botschaft
RFRL, a.a.O., 8896). Dies kann als Hinweis dafür interpretiert werden, dass unbefristete Einreiseverbote
weiterhin zulässig sein sollten. Eine klare Absicht des Gesetzgebers kann daraus jedoch nicht abgeleitet
werden. So führt die Botschaft zu Art. 67 Abs. 4 AuG aus, die meisten vom Bundesamt für
Polizei (fedpol) erlassenen Einreiseverbote würden präventiv verfügt und fielen nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie. In diesen Fällen solle «auch zukünftig die Anordnung
eines Einreiseverbots für mehr als fünf Jahre oder bei schwerwiegenden Fällen für
unbefristete Zeit möglich sein» (Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Die historische Auslegung führt
somit zu keinem eindeutigen Ergebnis.
6.7 Bei einer systematischen
Betrachtungsweise ist der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
zu bestimmen. Art. 67 Abs. 3 AuG ist mithin horizontal systematisch wie auch verfassungs- und völkerrechtskonform
auszulegen (vgl. Yvo Hangartner, in: St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008,
Art. 5 N. 22).
6.7.1 Die Bestimmungen
des AuG zur Wegweisung und zum Einreiseverbot sind insoweit unterschiedslos formuliert,
als sie nicht danach unterscheiden, ob ein Sachverhalt von der Rückführungsrichtlinie erfasst
wird (vgl. E. 6.2 f.) oder nicht. Dies gilt namentlich auch für Art. 67 Abs. 3 AuG, der einheitlich
auf alle Einreiseverbote, die das BFM gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 AuG verfügt,
anwendbar ist. Art. 67 Abs. 3 AuG ist Art. 11 Abs. 2 RFRL nachgebildet (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O.,
8896) und daher im Zweifel einheitlich im Sinne der RFRL auszulegen (vgl. BGE 137 III 487 E. 4.6 m.H.).
Dass gemäss der Definition von Art. 3 Ziff. 6 RFRL das Einreiseverbot «für
einen bestimmten Zeitraum» erlassen wird und folglich zu befristen ist (vgl. E. 6.2
in fine), spricht daher dafür, dass sämtliche vom BFM ausgesprochenen Einreiseverbote auf eine
bestimmte Zeitdauer zu befristen sind. Dieser Schluss drängt sich nicht nur insoweit auf, als die
RFRL für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich ist, sondern auch insoweit es sich bei Art.
67 Abs. 3 um nachvollzogenes Binnenrecht handelt (vgl. E. 6.4). Dabei fällt ins Gewicht, dass
der Gesetzgeber die Einreiseverbote des BFM einheitlichen Regeln unterstellen wollte (Botschaft RFRL,
a.a.O., 8896) und die Richtlinie integral, d.h. über ihren für die Schweiz verbindlichen Anwendungsbereich
hinaus, umsetzte. Es kann deshalb auch keine Rolle spielen, dass die Richtlinie nur für nicht-freizügigkeitsberechtigte
Drittstaatsangehörige gilt (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8889), zumal Art. 67 Abs. 3 AuG nicht
zwischen freizügigkeitsberechtigten Personen und übrigen Ausländern unterscheidet (vgl.
BGE 139 II 121 E. 6.2). Die Frage nach der zwingenden Befristung ist daher nach Möglichkeit
für alle vom BFM verfügten Einreiseverbote einheitlich zu beantworten. Aus systematisch-historischer
Sicht ist schliesslich zu berücksichtigen, dass Art. 67 aAbs. 3 AuG die Möglichkeit von
unbefristeten Einreiseverboten sowohl für das fedpol wie für das BFM explizit vorsah, diese
Möglichkeit nach heutiger Rechtslage aber nur noch für das fedpol ausdrücklich im Gesetz
vorgesehen ist (vgl. Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 AuG).
6.7.2 Im Rahmen der
verfassungskonformen Auslegung ist namentlich Art. 121 Abs. 5 BV zu
berücksichtigen. Der Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen
ist, welche der Verfassung am besten entspricht, bezieht sich insb. auch auf Verfassungsbestimmungen,
die - wie die Regelung in Art. 121 Abs. 3-6 BV - nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 4.3; 131 V 9 E. 3.5.1.2). Gemäss Art. 121 Abs. 5 BV sind
Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 121 Abs. 3
und 4 BV ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren,
aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren und im Wiederholungsfall
von 20 Jahren zu belegen. Die in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV genannten Deliktskategorien umfassen schwerwiegende
Straftaten wie vorsätzliche Tötung oder Vergewaltigung; selbst in solch gravierenden Fällen
ist in Art. 121 Abs. 5 BV eine Befristung des Einreiseverbots vorgesehen. Dies spricht dafür,
sämtliche vom BFM erlassenen Einreiseverbote zu befristen, ebenso wie das Gebot der Rechtsgleichheit
(vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140 I 77 E. 5.1; BVGE 2011/46 E. 11.3 je m.H.). Der Gesetzgeber machte von
der Möglichkeit, illegal anwesende Drittstaatsangehörige im Falle von strafrechtlichen Sanktionen
vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschliessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b RFRL), keinen Gebrauch
(vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8888; Hörich, a.a.O., S. 283; Schieffer,
a.a.O, S. 1513 N. 13). Wenn aber je nachdem, ob straffällig gewordene Ausländer legal
oder illegal anwesend waren, bezüglich der Frage der Befristung von Einreiseverboten unterschiedliche
Grundsätze angewendet würden, wäre dies mit dem Gebot der Rechtsgleichheit kaum vereinbar,
zumal das Kriterium des illegalen Aufenthalts in solchen Fällen regelmässig nicht entscheidwesentlich
sein dürfte.
6.7.3 Die systematische
Auslegung von Art. 67 Abs. 3 AuG spricht nach dem Gesagten klar dafür, dass Einreiseverbote des
BFM jeweils auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind.
6.8 Im Rahmen der
teleologischen Auslegung ist danach zu fragen, welcher Zweck dem Einreiseverbot
im Allgemeinen und dem vorliegend im Zentrum stehenden Art. 67 Abs. 3 AuG im Besonderen zukommt. Das
Einreiseverbot stellt eine präventive Fernhaltemassnahme dar, die
zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen wird (vgl. E. 3.2). Die bis
anhin noch zulässigen unbefristeten Einreiseverbote sind schwerwiegenden Fällen vorbehalten,
bei denen keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der
betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit besteht (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3).
Es handelt sich um eine wirksame Massnahme, den präventiven Zweck des Art. 67 AuG zu erreichen.
Dies spricht grundsätzlich dafür, unbefristete Einreiseverbote auch weiterhin zuzulassen. Zu
berücksichtigen ist allerdings im Rahmen der teleologischen Auslegung auch, dass die RFRL -
zwecks deren Umsetzung Art. 67 Abs. 3 AuG revidiert wurde - eine sowohl wirksame als auch grundrechtskonforme
Rückkehrpolitik anstrebt (vgl. E. 6.1), wozu insbesondere auch die Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit gehört (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV; 14. Erwägungsgrund
RFRL). Ausfluss letzterer Zielsetzung sind die Beschränkung der Regelhöchstdauer auf fünf
Jahre (Art. 11 Ziff. 2 RFRL; Art. 67 Abs. 3 AuG) wie auch die aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff.
6 RFRL folgende Verpflichtung, alle Einreiseverbote im Anwendungsbereich der Richtlinie auf eine bestimmte
Dauer zu befristen (vgl. auch Urteil des EuGH C-297/12 Rn. 28). Bei der Auslegung des Art. 67
Abs. 3 AuG ist auch dieses Ziel der vom Gesetzgeber überschiessend ins Landesrecht überführten
Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen. Wie die grammatikalische und die historische
Auslegung führt somit auch das teleologische Element zu keinem eindeutigen Ergebnis.
6.9 Im Sinne einer
Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sich der grammatikalischen, der historischen wie auch der teleologischen
Auslegungsmethode keine eindeutigen Antworten auf die Frage nach der Zulässigkeit unbefristeter
Einreiseverbote entnehmen lassen. Die systematische Auslegung - insbesondere die Berücksichtigung
des Verfassungsrechts (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 121 Abs. 5 BV) sowie des Völkerrechts (Art. 11
Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 6 RFRL) - spricht jedoch klar dafür, dass Einreiseverbote
des BFM in jedem Fall befristet zu erlassen sind. Art. 67 Abs. 3 AuG ist daher in Änderung der bisherigen
Praxis so auszulegen, dass sämtliche Einreiseverbote, welche das BFM gestützt auf Art. 67 Abs. 1
und Abs. 2 AuG verfügt, zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen
sind.
7.
Die Erkenntnis, dass alle vom BFM ausgesprochenen Einreiseverbote
zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind, wirft die Frage auf, welche Höchstdauer
Einreiseverbote haben dürfen, falls eine schwerwiegende Gefahr gemäss
Art. 67 Abs. 3 AuG zu bejahen ist. Weder das Gesetz noch die Rückführungsrichtlinie
geben darauf eine ausdrückliche Antwort. Auch diese Konkretisierung kann jedoch in verfassungskonformer
Auslegung erfolgen, dies wiederum mit Blick auf Art. 121 Abs. 5 BV (vgl. E. 6.7.2),
der eine Höchstdauer des Einreiseverbots von 15 Jahren, im Wiederholungsfall von 20 Jahren vorsieht.
Selbst wenn Einreiseverbote wie dargetan grundsätzlich zu befristen sind, verbleibt den Behörden
in jenen Fällen, bei denen von einer schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG
auszugehen ist, demzufolge ein erheblicher Ermessensspielraum: Die Verbotsdauer
kann fünf Jahre überschreiten und bis maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall
20 Jahre, vgl. dazu auch den 14. Erwägungsgrund der RFRL). Die Behörden haben von ihrem
Ermessen pflichtgemäss Gebrauch zu machen. Sie sind an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
gebunden und müssen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten.
Infolgedessen ist bei der Bemessung der Verbotsdauer jeweils im Einzelfall den betroffenen privaten Interessen
(vgl. E. 8.3) und - dies im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses
- insb. auch der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen
(vgl. E. 8.2).
8.
8.1 Nach dem Gesagten
war der Erlass eines unbefristeten Einreiseverbots rechtswidrig (vgl. E. 6 f.); die Voraussetzungen
zum Erlass eines auf mehr als fünf Jahre befristeten Einreiseverbots waren indes erfüllt (vgl. E. 5).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensausübung richtigerweise
nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abgesehen hat (der Beschwerdeführer beruft sich auf wichtige
Gründe gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG), und - falls diese Frage bejaht wird - welche
Dauer des Einreiseverbots angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht
bei dieser Prüfung im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den
von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits.
Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden
dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin
et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
8.2 Vom Beschwerdeführer
geht wie dargetan nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht (vgl. E. 5.3
ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven
Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz
und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen
die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu betrachten ist auch
das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil
C 4898/2012 E. 6.2 m.H.). Angesichts der über Jahre hinweg in gewerbsmässiger Weise verübten
Straftaten und des strukturellen Rückfallrisikos
(vgl. E. 5.5) ist es nicht möglich, eine zuverlässige Prognose darüber
abzugeben, wie lange seitens des Beschwerdeführers ein Risiko für die öffentliche
Sicherheit bestehen wird. Auch dies spricht für eine lange dauernde
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Bei aller notorischen Delinquenz fällt freilich zu
Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er seit langer Zeit keine Delikte gegen die körperliche
Integrität mehr begangen hat und anlässlich der in der Schweiz begangenen Einbruchdiebstähle
jeweils unbewaffnet war (vgl. Sachverhalt Bst. A und Bst. C). Es ist folglich zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für
besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität
und Gesundheit ausgeht (vgl. hierzu Urteil C 4898/2012 E. 5.4 m.H. auf BGE 139 II 121 E. 6.3;
BGE 139 I 31 E. 2.1 u. E. 2.3.2). In Beachtung der betroffenen Rechtsgüter ist daher festzuhalten,
dass die maximale Verbotsdauer von 15 Jahren (vgl. E. 7) in casu nicht ausgeschöpft werden
darf. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass bereits ein zehnjähriges
Einreiseverbot dem Doppelten der Regelhöchstdauer
gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG entspricht (vgl. dazu Marc Spescha,
Neuprüfung des Aufenthaltsrechts nach Straftat, in: dRSK, publiziert am 8. Juli 2013, N. 22)
und dass auch die früheren unbefristeten Fernhaltemassnahmen, die gravierenden Fällen vorbehalten
waren (vgl. E. 6.1), nicht «lebenslänglich» galten, sondern im Allgemeinen zehn Jahre
nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe ein Anspruch auf Überprüfung bestand (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.3). Aus diesen Gründen
darf in Fällen wie dem Vorliegenden eine maximale Verbotsdauer von zehn Jahren in der Regel nicht
überschritten werden.
8.3
8.3.1 Den öffentlichen
Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Höchstdauer von fünf Jahren
dürfe im Regelfall nicht ausgeschöpft werden. Art. 12 ANAG (BS 1 121; recte: Art. 13
ANAG) habe die Einreisesperre bei groben oder mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften
auf maximal drei Jahre befristet. Aufgrund der Gesamtumstände, insb. der starken familiären
Bindung zur Schweiz, sei von einer maximalen Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren auszugehen. Mit
Blick auf Art. 67 Abs. 5 AuG macht er geltend, seine Ehefrau lebe seit Kindesalter in der Schweiz und
besitze die Niederlassungsbewilligung. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihr Leben in der Schweiz
hinter sich zu lassen und nach Bosnien zu ziehen. Die Kinder hätten hierzulande bessere schulische
und berufliche Möglichkeiten und nach der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) das
Recht, persönliche Beziehungen und regelmässige unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen zu pflegen. Dies sei nur möglich, wenn er seine Familie oft in der
Schweiz besuchen könne. Die Besuche in Bosnien seien für seine Familie beschwerlich und
teuer. Zudem sei die Ehefrau mit dem zweiten Kind schwanger. Sobald die Tochter in
den Kindergarten gehe, würden die Besuchsmöglichkeiten weiter eingeschränkt.
Das Interesse an einem ungestörten Kontakt sei auch durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV geschützt. Dass Einreiseverbote zeitweise ausgesetzt werden
könnten, ändere nichts an der Erheblichkeit des Eingriffs.
8.3.2 Die Ehefrau
und die im Januar 2011 geborene Tochter des Beschwerdeführers sowie seine Schwiegereltern
leben in der Schweiz. Die Ehefrau ist gemäss Eingabe vom 24. März 2014 (vgl. Sachverhalt Bst.
K) mit dem zweiten Kind schwanger; die Geburt dürfte im Urteilszeitpunkt kurz bevorstehen oder bereits
erfolgt sein. Die Ehefrau reiste im Jahr 1997 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein und ist im Besitz
der Niederlassungsbewilligung (vgl. GR act.). Das übrige soziale Umfeld des Beschwerdeführers
befindet sich in Bosnien. Die Ehegatten führen nach eigenen Angaben eine intakte Beziehung.
Der Beschwerdeführer legt dar, seine Ehefrau und seine Tochter besuchten ihn oft in Bosnien
und pendelten zwischen der Schweiz und Bosnien. Dies sei momentan wegen der Schwangerschaft (bzw. der
Geburt des zweiten Kindes) nicht möglich, so dass er seine Familie derzeit nur über Skype sehe
(vgl. Schreiben des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. März 2014). Es ist
davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen in diesem Sinne grundsätzlich
intakt sind und gelebt werden.
8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer
rügt, Art. 13 ANAG habe bei groben oder mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche
oder andere gesetzliche Vorschriften ein Einreiseverbot von höchstens drei Jahren vorgesehen,
vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, war es doch bereits unter der Herrschaft des ANAG
möglich, gestützt auf Art. 13 ANAG gegen «unerwünschte Ausländer»
eine langfristige oder gar unbefristete Einreisesperre zu verfügen. Als unerwünscht
galten dabei typischerweise straffällig gewordene Ausländer (vgl. Urteil des BVGer C 1875/2012
vom 11. November 2013 E. 4.1 f.).
8.3.4 Der Beschwerdeführer
ist sodann darauf hinzuweisen, dass Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens
vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte
zur hier lebenden Familie scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsberechtigung
des Beschwerdeführers (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Es stellt sich daher nurmehr die Frage,
ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot
zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält,
wobei diese Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. E. 8.3.6 f.). Zu berücksichtigen
ist freilich, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seinen
Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Beim Einreiseverbot handelt
es sich in erster Linie um eine administrative Erschwernis (vgl. Urteil des BVGer C 331/2012
vom 24. Juli 2013 E. 10.4). Es steht dem Beschwerdeführer nach Art. 67 Abs. 5 AuG
offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen.
Die Suspension wird allerdings praxisgemäss jeweils nur für eine kurze, begrenzte Dauer gewährt,
da das Einreiseverbot nicht ausgehöhlt werden darf. Selbst wenn das BFM dem Wunsch nach
Kontaktpflege relativ grosszügig nachkäme, könnte mithin ein Familienleben lediglich in
erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
8.3.5 Die Ehefrau
und die Tochter besuchen den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben häufig in Bosnien;
einzig wegen der Schwangerschaft bzw. der Geburt des zweiten Kindes sei dies momentan nicht möglich.
Offenbar hat die Ehefrau ihre Arbeitsstelle und die Wohnung gekündigt, um den Beschwerdeführer
oft in Bosnien besuchen zu können. Sie wohnt bei ihren Eltern, von welchen sie derzeit auch finanziell
unterstützt wird (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. März
2014). Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bisher keine Suspensionen nach Art. 67
Abs. 5 AuG beantragt, um seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Die Gründe hierfür sind
nicht bekannt, obwohl er vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung 21. Februar 2014
aufgefordert wurde, sich auch zu allfälligen Suspensionsgesuchen zu äussern. Indes geht
er seit August 2013 in Bosnien einer Arbeit nach und ist dort auch sozial verwurzelt. Es ist nach
dem Gesagten davon auszugehen, dass die familiären Kontakte zu einem erheblichen Teil in Bosnien
gelebt werden können. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung
des Familienlebens vermittelt sodann keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben
am geeignetsten erscheinenden Ortes (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f. m.H.). Die Ehefrau reiste im
Alter von 14 Jahren erstmals in die Schweiz ein und wurde somit zu einem erheblichen Teil
in ihrem Heimatland sozialisiert. Die dortige Umgebung ist ihr sicherlich weiterhin vertraut,
zumal sie dort die prägenden Kindheitsjahre verbrachte und später regelmässig nach Bosnien
in die Ferien fuhr, wo sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte (vgl. UA act. D/1 [Frage
1]). Die Tochter ist als Kleinkind in einem noch anpassungsfähigen Alter, das zweite
Kind ist entweder noch ungeboren oder eben erst auf die Welt gekommen. Es
kann daher nicht von einer Verwurzelung der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden,
welche eine Ausreise in das gemeinsame Heimatland als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. demgegenüber
etwa BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Selbst wenn eine Übersiedlung nach Bosnien für die
Familie allenfalls mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, liesse dies die Zumutbarkeit
nicht entfallen (vgl. auch Urteil des BVGer C 4568/2012 vom 6. September 2013 E. 7.5.5 m.H.).
In casu erscheint es allerdings offen, ob ein Umzug nach Bosnien zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation führen würde, zumal der Beschwerdeführer dort arbeitet und die Ehefrau die von
ihr in der Schweiz zuvor ausgeübte Stelle offenbar aufgegeben hat. Auf der anderen Seite ist aber
zu berücksichtigen, dass die 31 jährige Ehefrau seit mittlerweile 17 Jahren in der Schweiz
lebt und die Niederlassungsbewilligung besitzt. Dass sie eine Rückkehr nach Bosnien nicht in Erwägung
zieht, erscheint daher nachvollziehbar, dies auch mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen der Kinder
(vgl. E. 8.3.1 und E. 8.3.6). Zusammenfassend bewirkt das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene
Einreiseverbot eine Einschränkung des Anspruchs auf Familienleben (vgl. E. 8.3.4), die bei der Festlegung
der Verbotsdauer zu berücksichtigen ist.
8.3.6 Das Kindeswohl
ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender
Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. Stefanie Schmahl,
Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Art. 3 N. 7).
Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, haben ein Recht auf regelmässige persönliche
Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; Schmahl,
a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu
Art. 9 Abs. 3 KRK, der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewährleistet,
vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 9
N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über
die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 [nf.: Botschaft KRK], BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315
E. 2.4). Das Wohl des Kindes wurde allerdings in Art. 3 Abs. 1 KRK bewusst
als «ein» und nicht als «der» (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu
berücksichtigen ist (Schmahl, a.a.O.,
Art. 3 N. 7). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen
der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber dennoch ein Faktor
unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang
zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; Andreas
Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen
Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2014
S. 1 ff. N. 46). Sodann vermittelt Art. 10 Abs. 2 KRK dem Beschwerdeführer auch kein Recht,
in die Schweiz einreisen zu dürfen (vgl. Schmahl,
a.a.O., Art. 10 N. 8).
8.3.7 Aufgrund
der Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3.1) ist davon auszugehen, dass die
Ehegatten nach wie vor ein künftiges Zusammenleben der Familie in der Schweiz anstreben. Diese Wahl
der Eltern führt dazu, dass die Kinder während der Dauer der Fernhaltemassnahme nur einen eingeschränkten
unmittelbaren Kontakt zu ihrem Vater haben werden. Wohl kann die Pflege direkter Kontakte mit Besuchen
der Familie in Bosnien und - Wohlverhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - befristeten
Suspensionen, auf deren Möglichkeit auch die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. J),
erfolgen. Dennoch ist das Kindeswohl bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.4 m.H.).
8.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das ausgeprägte öffentliche Fernhalteinteresse dafür sprechen würde,
die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre festzulegen (vgl. E. 8.2). Dem gegenüber
stehen jedoch die privaten Interessen der Eltern und insbesondere der Kinder, die ihr Familienleben während
der Dauer des Einreiseverbots nur in eingeschränktem Rahmen pflegen können. In Würdigung
der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse mit einem
auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird. Auf diese Weise wird
insb. auch das Kindeswohl - soweit im Rahmen der Interessenabwägung möglich -
berücksichtigt. Eine weiter gehende zeitliche Beschränkung oder eine Aufhebung des Einreiseverbots,
wie dies beantragt wird, ist jedoch angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Schutz der
Gesellschaft vor weiteren Straftaten des rückfallgefährdeten Beschwerdeführers nicht geboten.
Auch bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine humanitären oder anderen
wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots
ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Beschwerdeführer muss sich sodann darüber im
Klaren sein, dass die Perspektive eines Zusammenlebens mit der Familie in der Schweiz zwingend ein vollumfängliches
Wohlverhalten seinerseits voraussetzt (und zwar sowohl während
des Aufenthalts in Bosnien als auch anlässlich allfälliger Besuche in der Schweiz).
8.5 Nicht
zu beanstanden ist aufgrund der langjährigen, gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers,
dass ihm die Vorinstanz die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten hat
(vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK; vgl. E. 4),
zumal die Schweiz auch deren Interessen zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bundesrecht
verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre, d.h. bis zum 31. Oktober 2020,
zu befristen.
Dispositiv S. 26