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Abteilung III

C-5819/2012

 

 

 


Sachverhalt:

A.
X._______, geb. 1971, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzego­wina (nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde im Jahr 1990 in die jugoslawische Ar­mee eingezogen und floh nach Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kroatien und Slo­wenien nach Deutschland, wo er sich zwischen 1992 und 1998 illegal aufhielt (vgl. Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons St.  Gallen [UA] act. P/6 [Fragen 4 und 6]). Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt:

Amtsgericht Düsseldorf, 6. Oktober 1992, Beleidigung in Tateinheit mit Kör­perverletzung und Sachbeschädigung, 40 Tagessätze Geld­strafe;

Amtsgericht Münster, 19. November 1992, Diebstahl in zwei Fällen, in einem Fall gemeinschaftlich handelnd begangen, sowie Widerstand in zwei Fällen, 9 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung;

Amtsgericht Detmold, 3. März 1994, Gemeinschaftlicher Diebstahl, 9 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung;

Amtsgericht Essen, 9. September 1994, Diebstahl in einem schweren Fall, 9 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung;

Amtsgericht Essen, 10. Januar 1996, Sachbeschädigung, 20 Tagessätze Geldstrafe,

Amtsgericht Essen, 30. Januar 1997, Diebstahl in drei besonders schweren Fällen, schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör­perverletzung, 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss eigenen Angaben in den Jahren 1998 bis 2005 in Bosnien auf (vgl. UA act. A/7 [Frage 27 ff.] und P/6 [Ziff. 4]). Im Jahr 2005 kehrte er nach Deutschland zurück und wurde vom Amtsgericht Wup­pertal wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. UA act. P/2). Nach Verbüssung dieser Strafe wurde er im Jahr 2007 nach Bos­nien abgeschoben (vgl. UA act. A/7 [Fragen 30 und 31]).

B.
Der Beschwerdeführer heiratete im Juli 2009 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Y._______, geb. 1983, ebenfalls bosnisch-herzegowinische Staatangehörige. Im Septem­ber 2009 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewil­ligung, welche einmal bis zum 9. Sep­tember 2011 verlängert wurde. Im Januar 2011 wurde das erste Kind gebo­ren (vgl. Akten des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Grau­bünden [GR act.]).

C.
Der Beschwerdeführer wurde im November 2010 wegen Ver­dachts auf Einbruchdiebstahl verhaf­tet (vgl. UA act. HR/1 und HR/10). Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte ihn mit Ent­scheid vom 27. Oktober 2011 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sach­beschädigung und mehr­fachen Hausfriedensbruchs zu einer dreijährigen Frei­heitsstrafe. Das Ge­richt befand ihn schuldig, von Dezem­ber 2009 bis November 2010 in verschiedenen Kanto­nen in 33 Fällen mehrheitlich in Einfamilienhäuser eingebrochen zu sein. Die Deliktsumme betrug rund Fr. 375'000.-, der Sachschaden belief sich auf annähernd Fr. 48'000.-. Der Beschwerdeführer handelte alleine und war jeweils unbewaffnet. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons St. Gallen [SG] act. 7 S. 52 ff.).

D.
Am 6. Juli 2011 widerrief das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 abgewiesen (vgl. GR act.).

E.
Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 bedingt aus dem Straf­vollzug entlassen und sollte nach Bosnien und Herzegowina ausge­schafft werden (vgl. SG act. 3 S. 39 ff.).

F.
Am 9. Oktober 2012 gewährte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei mit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme grundsätzlich einverstanden, eine solche dürfe aber nicht zu lange dauern, weil seine Familie in der Schweiz lebe (vgl. BFM act. 3 S. 21 f.). Das BFM verfügte am 9. Oktober 2012 ein unbefristetes Einrei­severbot gegen den Beschwerde­führer sowie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts der schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche geltend gemacht worden. Das BFM entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2012 eröffnet (vgl. BFM act. 5 S. 26).

G.
Das Fürstentum Liechtenstein erliess am 30. Oktober 2012 gegen den Be­schwerdeführer einen internationalen Haftbefehl wegen Verdachts auf schweren gewerbsmässigen Einbruchdiebstahl (vgl. SG act. 2 S. 25 ff.). Die Auslieferung erfolgte am 2. November 2012 (vgl. SG act. 2 S. 4).

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei es auf maximal drei Jahre zu befristen; im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, er stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
AuG (SR 142.20) dar. Er habe sich im Vollzug korrekt verhalten und sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Delinquiert habe er, um seiner Frau etwas bieten und alte Spielschulden begleichen zu können. Seine Gläubiger hätten seine Familie bedroht, weshalb er sich in einer Notlage befunden habe. Die Taten habe er ohne gefährliche Gegen­stände ausgeführt. Er würde nie einem Menschen Gewalt antun und habe sich bei den Opfern aufrichtig entschuldigt. Seit Kriegsausbruch sei er nie längere Zeit am selben Ort gewesen. Erst mit der Geburt seiner Tochter habe er erkannt, wie wertvoll ein sicheres Zuhause sei, und erst im Strafverfahren habe er eine Vorstellung davon erhalten, wie sich Opfer fühlten. Es sei unwahrscheinlich, dass es durch seine weitere Anwesenheit in der Schweiz zu einer Verletzung der öffentlichen Ordnung komme. Bei den begangenen Delikten sei im Einklang mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein strenger Massstab anzulegen. Aus den Gesamtumständen ergäbe sich eine maximale Verbotsdauer von drei Jahren. Das Einreiseverbot sei aber wegen der familiären Bindung zur Schweiz aus humanitären Gründen aufzuheben.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 22. No­vember 2012 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Be­schwerde. Der Beschwerdeführer habe trotz früherer Freiheitsstrafen und der Familiengründung erneut delinquiert und sei zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit liege ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor. Über das zukünftige Verhalten könne keine Prognose abgegeben werden. Angesichts der Tatschwere und der Möglichkeit befristeter Suspensionen sei ein unbestimmtes Einreiseverbot gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 11. März 2013 darauf, eine Replik einzureichen.

K.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Feb­ruar 2014 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren. Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 24. März 2014 mit, der Beschwerdeführer wohne und arbeite in Bosnien. Die Ehegatten führten eine intakte Beziehung und die Familie besuche den Beschwerdeführer so oft wie möglich in Bosnien. Dies sei mit einem Kleinkind aber beschwerlich und strapaziere die knappen Finanzen. Die Ehefrau sei zudem erneut schwanger. Sobald das erste Kind den Kindergarten besuche, seien die Besuchsmöglichkeiten weiter eingeschränkt. Die häufig eingesetzten modernen Kommunikationsmittel könnten das Zusammenleben nicht ersetzen. In einem der Eingabe beigelegtem Schreiben des Beschwerdeführers teilte dieser mit, seine Ehefrau habe ihre Arbeitsstelle vorläufig gekündigt und lebe zu­sammen mit der Tochter bei ihren Eltern in der Schweiz. Da seine Tochter noch nicht schulpflichtig sei, sei es seiner Familie möglich, ihn oft in Bos­nien zu besuchen. Sie würden zwischen Bos­nien und der Schweiz pen­deln. Zurzeit sei die Familie wegen der bevorstehenden Geburt mehrheitlich in der Schweiz.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwä­gungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande­res bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele­genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün­dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei­nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.  

3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslände­rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort voll­streckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Aus­reiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote ge­gen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 67 Abs. 2 Bst a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsord­nung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft AuG, a.a.O., 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Okto­ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste­hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C 4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).

4.
Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandels­assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys­tem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera­tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insb. Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C 5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1). Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II wird dem Betroffenen grund­sätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verbo­ten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffe­nen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Vi­sum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako­dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

5.  

5.1 Die Vorinstanz stützt das auf unbestimmte Dauer ausgespro­chene Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und begründet dies mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer dreijährigen Freiheits­strafe (vgl. Sachverhalt Bst. F und J). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Vorausset­zungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 AuG grundsätzlich erfüllt sind (vgl. auch Sachverhalt Bst. F). Durch seine zahlreichen in der Schweiz verübten Straftaten hat er klarerweise wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Si­cher­heit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Er hat damit hinreichend Anlass für die Verhängung ei­nes Einreisever­bots gegeben.

5.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Re­gel für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Per­son eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord­nung darstellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwie­gende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Dro­genhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege­hung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge­stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein­zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil C-4898/2012 E. 5.4 m.H.).

5.3 Der Beschwerdeführer verübte während knapp elf Monaten mehr als 30 Ein­bruch- bzw. Einschleichdiebstähle. Er erbeu­tete Deliktsgut im Wert von rund Fr. 375'000.- und verursachte dabei einen Sach­schaden von annähernd Fr. 48'000.- (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die urteilenden Ge­richte bescheinigten ihm eine beträchtliche kriminelle Energie zur Durch­setzung egoistischer finanzieller Interessen und gingen von einem schweren Verschulden aus (vgl. SG act. 7 S. 56). Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Delikte gegen die körperliche Integrität begangen hat (vgl. allerdings Sachverhalt Bst. A). Dies bedeutet aber nicht, dass nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord­nung auszugehen wäre. Bei Einbruchdiebstählen ist zu beach­ten, dass zusätz­lich in die Privatsphäre der Geschädig­ten eingegrif­fen wird und bei einem überraschenden Aufeinandertref­fen mit Bewoh­nern oder Dritten das Risiko von unbedach­ten Reaktionen besteht. Der Einbruchdieb­stahl wird denn teils auch als be­sonders gefährlicher Dieb­stahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB qualifi­ziert (vgl. Straten­werth et al., Schweizerisches Strafrecht, Be­sonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., 2010, § 13 Rz. 108). Die Ge­fahr einer überraschenden Konfrontation war vorliegend durchaus reell, da sich in zwei Fällen schlafende Bewoh­ner, darunter ein hochbetagtes Ehepaar, in den Häusern befanden (vgl. UA act. S8 und S14). Wohl ergriff der Beschwerdeführer die Flucht, als in einem Fall ein Bewohner aufschreckte; dies sagt aber wenig aus, zumal er sich bei früheren Gelegenheiten ge­gen Fluchtbehinderun­gen tätlich zur Wehr gesetzt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A sowie UA act. E/6 [Frage 16]). Ins Gewicht fällt sodann auch, dass der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Urteil des BVGer C 2128/2012 vom 6. Februar 2014 E. 6.1 m.H.). Sodann verübte er die Einbrüche, um alte Spielschul­den zu begleichen, häufte aber gleich­zeitig neue Spielschulden an (vgl. SG act. 7 S. 56). Offenbar war er über Jahre hin­weg spielsüchtig (vgl. UA act. E/19 [Frage 22 ff.] und GR act. [Schrei­ben des Beschwerdeführers vom 18. Ja­nuar 2011]), und auch das Einbrechen hatte sich offensichtlich zu einer Ge­wohn­heit entwickelt (vgl. insb. UA act. E/7 [Frage 4 ff.] und act. E/19 [Frage 38]). Selbst als er das Gefühl hatte, von der Polizei ver­folgt zu werden, fuhr er damit fort (vgl. UA act. A/7 [Frage 38 f.] und E/19 [Frage 52]). Erschwerend kommt hinzu, dass er be­reits in Deutschland wegen demselben delinquenten Verhalten verurteilt wor­den war und dort deswe­gen zuletzt von 2005 bis 2007 eine zweijährige Freiheits­strafe verbüsste. Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben bereits 1997/1998 in Deutschland ein Jahr einer dreijährigen Freiheitsstrafe ver­büsst und sich dem Rest durch Flucht ent­zogen (vgl. UA act. A/7 [Frage 26] sowie Sachverhalt Bst. A). Somit vermochten ihn auch wiederholte, mehrjährige Frei­heitsstrafen nicht von erneuten Straftaten abzuhalten. Zwar erklärte er schliess­lich, mit seiner kriminellen Vergangenheit abge­schlossen zu haben und sich wegen seiner Spielsucht vielleicht in Thera­pie zu be­geben (vgl. UA act. E/19 [Frage 40]). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern er tatsächlich pro­fes­sio­nelle Hilfe in Anspruch genommen hätte. Dem Beschwerdefüh­rer kann insgesamt keine günstige Prognose ge­stellt werden. Die langjährige, gewerbsmässige und gravierende Delinquenz des Beschwerdeführers spricht somit klarerweise dafür, von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.

5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der das Bestehen einer schwerwiegenden Gefahr bestreitet (vgl. Sachverhalt Bst. H), sind unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass er im Oktober 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dies wird jedoch insofern erheblich relativiert, als in der Entlassungsverfügung festgehalten wurde, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei ausserhalb der klaren Strukturen des Vollzugs in der Lage, mit Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen. Die bedingte Entlas­sung wurde explizit von der Ausschaffung abhängig gemacht (vgl. SG act. 3 S. 40). Sodann fällt primär ins Gewicht, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Haftent­lassung in Freiheit bewährt hat (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Be­schwerdeführer lebt heute wieder in seinem Heimatland und geht dort seit August 2013 einer Arbeit nach (vgl. Arbeitsbestätigung vom 24. März 2014). Selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich die­ser Zeitraum verglichen mit der bisherigen Delinquenz klarerweise als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig an die gel­tende Rechts­ordnung halten (vgl. Urteil des BVGer C 6323/2011 vom 22. Oktober 2013 E. 6.4). Im Übrigen wird nicht belegt und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwieweit er sich um einen Ausgleich mit den Betroffenen bemühte (vgl. SG act. 3 S. 40). Schliesslich erweist sich die Behauptung, er habe nicht gewusst, wie sich ein Zuhause anfühle, als unglaubhaft. Gemäss eigenen Angaben wohnte er von 1998 bis 2005 und von 2007 bis 2009 in Bosnien bei seiner Mutter und war im Gemüsehandel tätig (vgl. UA act. A/7 [Frage 27 ff.] und P/6 [Ziff. 4]). In­sofern lebte er offenbar in geordneten Verhältnissen und hatte in Bosnien zuletzt ein gutes Einkommen (vgl. UA act. E/19 [Frage 1]).

5.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beziehung zu seiner Familie gebe ihm Kraft für ein rechtschaffenes Le­ben. Offensichtlich liess er sich aber weder durch die Bezie­hung noch durch die Schwangerschaft seiner Ehefrau von weiteren Ein­brüchen ab­halten. Er nahm damit die absehbaren Konsequen­zen für seine Familie in Kauf. Hinzu kommt, dass er auch dann noch Einbrüche beging, nachdem er die Schulden bei den Gläubigern, welche seine Familie bedroht hatten, zurückbezahlt hatte (vgl. UA act. E/19 [Frage 48 f.]). In der Schweiz vermochte er sich nicht zu integrieren. Sein soziales Umfeld befindet sich mit Ausnahme seiner Ehefrau und seiner Tochter in Bosnien. In der Schweiz litt er offenbar unter der Situation, ar­beitslos und von seiner Ehefrau finanziell abhängig zu sein (vgl. UA act. E/7 [Frage 8] und E/19 [Frage 36]). Auch heute scheint er da­mit zu ha­dern, fi­nanziell nicht für seine Familie sorgen zu können (vgl. Eingabe vom 24. März 2014). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation in mittelbarer Zukunft ändern könnte. Insgesamt ist daher von einem strukturellen Rückfallrisiko auszugehen.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies rechtfertigt eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG.

6.  

6.1 Die Vorinstanz hat angesichts der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Art. 67 aAbs. 3 AuG waren Einreiseverbote befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet zu verfügen. Art. 67 Abs. 3 AuG wurde im Rahmen der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (RFRL; Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) revidiert und trat in seiner geltenden Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 5925). Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG gilt eine Regelhöchstdauer von fünf Jahren; nur wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (E. 5.2), kann ein Einreiseverbot für eine längere Dauer verfügt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung des BVGer schliesst der geänderte Wortlaut dieser Bestimmung unbefristete Einreiseverbote nicht aus. Ein Einreiseverbot kann demnach im Falle einer schwerwiegenden Gefahr unbefristet verfügt werden, wenn keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange vom Betroffenen ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; Urteil des BVGer C-4782/2011 vom 13. Juni 2013 E. 4.2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann.

6.2 Die Rückführungsrichtlinie (RFRL) enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den EU-Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind, u.a. betreffend den Erlass von Einreiseverboten. Die Richtlinie wurde insb. gestützt auf Art. 63 Abs. 3 Bst. b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) erlassen (nunmehr: Art. 79 Abs. 2 Bst. c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 [AEUV, Abl. C 306 vom 17. Dezember 2007]). Ziel der Richtlinie ist eine wirksame und grundrechtskonforme Rückkehrpolitik (vgl. 2. Erwägungsgrund sowie Art. 1 RFRL; Urteil des BGer 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1.2; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES] vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff. [nachfolgend: Botschaft RFRL]). Die Richtlinie ist auf alle sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhaltenden Drittstaatsangehörigen anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 RFRL; Carsten Hörich, Die Rückführungsrichtlinie: Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und Hauptprobleme, in: ZAR 9/2011, S. 282 m.H.); der Begriff «illegaler Aufenthalt» bezeichnet gemäss Art. 3 Ziff. 2 RFRL die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 SGK oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen. Die Mitgliedstaaten können beschliessen, die Richtlinie auf gewisse Kategorien von Drittstaatsangehörigen nicht anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 RFRL). Ansonsten haben die Mitgliedstaaten gegen alle illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine «Rückkehrentscheidung» (Art. 3 Ziff. 4 RFRL) zu erlassen, welche mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Beim Einreiseverbot gemäss Art. 3 Ziff. 6 RFRL handelt es sich somit um eine akzessorische Massnahme, welche der Rückkehrentscheidung Nachachtung verschaffen soll (vgl. Martin Schieffer, in: EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1517 N. 9). Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 3 Ziff. 6 RFRL für eine bestimmte Dauer erlassen und ist gemäss einer kürzlich ergangenen Entscheidung des EuGH in jedem Fall zu befristen (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-297/12 Gjoko Filev und Adnan Osmani Rn. 27 ff. [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]).

6.3 Die Rückführungsrichtlinie weist einen hybriden Charakter auf: Sie ist ein Bestandteil des sekundären EU-Rechts und insoweit schengen-assoziierungsrelevant, als sie die zuvor für diesen Bereich geltenden Art. 23 f. SDÜ ersetzt (vgl. die Marginalie des Art. 21 RFRL: «Beziehung zum Übereinkommen von Schengen»). Im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie wird sodann mit explizitem Bezug auf die Schweiz präzisiert, dass «diese Richtlinie - soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, welche die Einreisevoraussetzungen gemäss dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen - eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands» darstellt (vgl. demgegenüber die weiter gefasste Definition des Begriffs «illegaler Aufenthalt» in Art. 3 Ziff. 2 RFRL; vorne E. 6.2). Die Rückführungsrichtlinie beansprucht damit für die Schweiz nur in Bezug auf Kurzaufenthalte gemäss Schengen-Recht Geltung (vgl. Art. 5 SGK sowie den früheren Art. 23 SDÜ); insoweit ist die Richtlinie für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich (vgl. Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 [SAA, SR 0.362.31]; Urteil des BVGer C-891/2012 vom 16. April 2013 E. 5.1; Schieffer, a.a.O., S. 1505 f. N. 3; Philipp Egli, in: Handkommentar AuG, 2010, Laufende Revisionen, S. 1315 N. 67). Dessen ungeachtet gingen Bundesrat und Parlament offenbar davon aus, die Richtlinie sei auch in der Schweiz auf sämtliche sich illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige anwendbar (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8887 f.; AB 2010 S 347 ff.; AB 2010 N 723 ff.). Die Schweiz anerkannte mit Notenaustausch vom 30. Januar 2009 den Inhalt der Rückführungsrichtlinie und verpflichtete sich zu deren Umsetzung (SR 0.362.380.042). Diese Pflicht besteht indessen wie dargelegt nur insofern, als die Richtlinie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt (vgl. 29. Erwägungsgrund RFRL). Eine weitergehende Bindung wäre in einem separaten völkerrechtlichen Vertrag auszuhandeln gewesen (vgl. Paul-Lukas Good, Die Schengen-Assoziierung der Schweiz, Diss. St. Gallen 2010, S. 61 m.H.). Es stand dem Gesetzgeber allerdings frei, die Richtlinie «überschiessend» ins Landesrecht umzusetzen und insb. nicht danach zu unterscheiden, ob ein illegaler Aufenthalt durch eine illegale Einreise, die Ablehnung eines Asylgesuchs oder den Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung entstanden ist (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8888 f.). In der Lehre wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es zu begrüssen wäre, «wenn der Bundesrat präzise zwischen Schengen-Weiterentwicklung und «autonomem Nachvollzug» europäischen Rechts unterscheiden würde - gerade auch in Fällen, in denen eine einheitliche Regelung aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll erscheint» (Egli, a.a.O., S. 1316 N. 69). 

6.4 Nachdem gemäss der Rechtsprechung des EuGH der Erlass unbefristeter Einreiseverbote mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar ist (vgl. E. 6.2 in fine), stellt sich die Frage, ob Art. 67 Abs. 3 AuG - der Art. 11 Abs. 2 RFRL nachgebildet ist - weiterhin so ausgelegt werden kann, dass der Erlass unbefristeter Einreiseverbote zulässig ist (vgl. E. 6.1 m.H.). Wie das Bundesgericht praktiziert das Bundesverwaltungsgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus, der eine vorgegebene Hierarchie der Auslegungselemente ablehnt und grundsätzlich alle Elemente als gleichberechtigt berücksichtigt. Ziel ist es, zu einem vernünftigen und praktikablen Normsinn zu gelangen, der dem Problemlösungsbedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Wertungen des Gesetzgebers zu missachten. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist dieser verschiedenen Deutungen zugänglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Bei jüngeren Normen kommt dem historischen Auslegungselement erhöhtes Gewicht zu (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2; BVGE 2014/8 E. 3.3; 2013/18 E. 4.2; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, Rz. 429 ff.). Das Landesrecht ist soweit möglich völkerrechtskonform auszulegen (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.1 m.H.). Art. 67 AuG ist demnach europarechtskonform zu handhaben, mithin insb. im Lichte der Rückführungsrichtlinie auszulegen (vgl. Urteil des BGer 2C_1223/2013 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 m.H.). Soweit im Rahmen der zu beachtenden Methodologie ein Angleichungsspielraum besteht, gilt dies auch, insoweit es sich bei Art. 67 Abs. 3 AuG um Landesrecht handelt, das im Rahmen des sog. autonomen Nachvollzugs dem europäischen Recht angepasst wurde («nachvollzogenes Binnenrecht»; vgl. BGE 137 III 487 E. 4.6; 129 III 335 E. 6; Good, a.a.O., S. 199 m.H.).

6.5 Nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann es auch für eine längere Dauer verfügt werden. Zwischen dem deutschen, dem französischen («pour une plus longue durée») und dem italienischen («per una durata più lunga») Text sind inhaltlich keine Unterschiede erkennbar. Allenfalls liesse sich argumentieren, bereits die Wendung «für eine längere Dauer verfügt» suggeriere eine zeitliche Bestimmtheit des Einreiseverbots (i.d.S. jedenfalls der EuGH zum ähnlichen Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 RFRL, vgl. Urteil C 297/12 Rn. 27). Eine klare Antwort lässt sich der grammatikalischen Auslegung jedoch nicht entnehmen. Der Wortlaut des Art. 67 Abs. 3 AuG schliesst unbefristete Einreiseverbote nicht ausdrücklich aus, lässt sie aber auch nicht ausdrücklich zu.

6.6 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Botschaft des Bundesrates hält fest, dass die Regelmaximaldauer einheitlich für alle Einreiseverbote des BFM gelten solle (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Die Frage, ob unbefristete Einreiseverbote weiterhin zulässig sein sollen, wurde weder in den parlamentarischen Beratungen (AB 2010 N 726 f. bzw. AB 2010 S 348 ff.) noch in den vorberatenden parlamentarischen Kommissionen (in deren vertrauliche Protokolle das BVGer Einsicht genommen hat) behandelt. Im Nationalrat wurde die Ansicht vertreten, Gegenstand der Revision sei das behördliche Ermessen beim Erlass eines Einreiseverbots (vgl. Votum NR Fluri, AB 2010 N 725). Der Bundesrat hielt sodann in allgemeiner Weise fest, die Praxis des BFM bei der Ansetzung von Einreiseverboten sei mit den Grundsätzen des revidierten Artikels vereinbar (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Dies kann als Hinweis dafür interpretiert werden, dass unbefristete Einreiseverbote weiterhin zulässig sein sollten. Eine klare Absicht des Gesetzgebers kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. So führt die Botschaft zu Art. 67 Abs. 4 AuG aus, die meisten vom Bundesamt für Polizei (fedpol) erlassenen Einreiseverbote würden präventiv verfügt und fielen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. In diesen Fällen solle «auch zukünftig die Anordnung eines Einreiseverbots für mehr als fünf Jahre oder bei schwerwiegenden Fällen für unbefristete Zeit möglich sein» (Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Die historische Auslegung führt somit zu keinem eindeutigen Ergebnis.

6.7 Bei einer systematischen Betrachtungsweise ist der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen zu bestimmen. Art. 67 Abs. 3 AuG ist mithin horizontal systematisch wie auch verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen (vgl. Yvo Hangartner, in: St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, Art. 5 N. 22).

6.7.1 Die Bestimmungen des AuG zur Wegweisung und zum Einreiseverbot sind insoweit unterschiedslos formuliert, als sie nicht danach unterscheiden, ob ein Sachverhalt von der Rückführungsrichtlinie erfasst wird (vgl. E. 6.2 f.) oder nicht. Dies gilt namentlich auch für Art. 67 Abs. 3 AuG, der einheitlich auf alle Einreiseverbote, die das BFM gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 AuG verfügt, anwendbar ist. Art. 67 Abs. 3 AuG ist Art. 11 Abs. 2 RFRL nachgebildet (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8896) und daher im Zweifel einheitlich im Sinne der RFRL auszulegen (vgl. BGE 137 III 487 E. 4.6 m.H.). Dass gemäss der Definition von Art. 3 Ziff. 6 RFRL das Einreiseverbot «für einen bestimmten Zeitraum» erlassen wird und folglich zu befristen ist (vgl. E. 6.2 in fine), spricht daher dafür, dass sämtliche vom BFM ausgesprochenen Einreiseverbote auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind. Dieser Schluss drängt sich nicht nur insoweit auf, als die RFRL für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich ist, sondern auch insoweit es sich bei Art. 67 Abs. 3 um nachvollzogenes Binnenrecht handelt (vgl. E. 6.4). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber die Einreiseverbote des BFM einheitlichen Regeln unterstellen wollte (Botschaft RFRL, a.a.O., 8896) und die Richtlinie integral, d.h. über ihren für die Schweiz verbindlichen Anwendungsbereich hinaus, umsetzte. Es kann deshalb auch keine Rolle spielen, dass die Richtlinie nur für nicht-freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige gilt (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8889), zumal Art. 67 Abs. 3 AuG nicht zwischen freizügigkeitsberechtigten Personen und übrigen Ausländern unterscheidet (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.2). Die Frage nach der zwingenden Befristung ist daher nach Möglichkeit für alle vom BFM verfügten Einreiseverbote einheitlich zu beantworten. Aus systematisch-historischer Sicht ist schliesslich zu berücksichtigen, dass Art. 67 aAbs. 3 AuG die Möglichkeit von unbefristeten Einreiseverboten sowohl für das fedpol wie für das BFM explizit vorsah, diese Möglichkeit nach heutiger Rechtslage aber nur noch für das fedpol ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 AuG).

6.7.2 Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung ist namentlich Art. 121 Abs. 5 BV zu berücksichtigen. Der Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist, welche der Verfassung am besten entspricht, bezieht sich insb. auch auf Verfassungsbestimmungen, die - wie die Regelung in Art. 121 Abs. 3-6 BV - nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 4.3; 131 V 9 E. 3.5.1.2). Gemäss Art. 121 Abs. 5 BV sind Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 121 Abs. 3 und 4 BV ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren und im Wiederholungsfall von 20 Jahren zu belegen. Die in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV genannten Deliktskategorien umfassen schwerwiegende Straftaten wie vorsätzliche Tötung oder Vergewaltigung; selbst in solch gravierenden Fällen ist in Art. 121 Abs. 5 BV eine Befristung des Einreiseverbots vorgesehen. Dies spricht dafür, sämtliche vom BFM erlassenen Einreiseverbote zu befristen, ebenso wie das Gebot der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140 I 77 E. 5.1; BVGE 2011/46 E. 11.3 je m.H.). Der Gesetzgeber machte von der Möglichkeit, illegal anwesende Drittstaatsangehörige im Falle von strafrechtlichen Sanktionen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschliessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b RFRL), keinen Gebrauch (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8888; Hörich, a.a.O., S. 283; Schieffer, a.a.O, S. 1513 N. 13). Wenn aber je nachdem, ob straffällig gewordene Ausländer legal oder illegal anwesend waren, bezüglich der Frage der Befristung von Einreiseverboten unterschiedliche Grundsätze angewendet würden, wäre dies mit dem Gebot der Rechtsgleichheit kaum vereinbar, zumal das Kriterium des illegalen Aufenthalts in solchen Fällen regelmässig nicht entscheidwesent­lich sein dürfte.

6.7.3 Die systematische Auslegung von Art. 67 Abs. 3 AuG spricht nach dem Gesagten klar dafür, dass Einreiseverbote des BFM jeweils auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind.

6.8 Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist danach zu fragen, welcher Zweck dem Einreiseverbot im Allgemeinen und dem vorliegend im Zentrum stehenden Art. 67 Abs. 3 AuG im Besonderen zukommt. Das Einreiseverbot stellt eine präventive Fernhaltemassnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen wird (vgl. E. 3.2). Die bis anhin noch zulässigen unbefristeten Einreiseverbote sind schwerwiegenden Fällen vorbehalten, bei denen keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit besteht (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3). Es handelt sich um eine wirksame Massnahme, den präventiven Zweck des Art. 67 AuG zu erreichen. Dies spricht grundsätzlich dafür, unbefristete Einreiseverbote auch weiterhin zuzulassen. Zu berücksichtigen ist allerdings im Rahmen der teleologischen Auslegung auch, dass die RFRL - zwecks deren Umsetzung Art. 67 Abs. 3 AuG revidiert wurde - eine sowohl wirksame als auch grundrechtskonforme Rückkehrpolitik anstrebt (vgl. E. 6.1), wozu insbesondere auch die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gehört (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV; 14. Erwägungsgrund RFRL). Ausfluss letzterer Zielsetzung sind die Beschränkung der Regelhöchstdauer auf fünf Jahre (Art. 11 Ziff. 2 RFRL; Art. 67 Abs. 3 AuG) wie auch die aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 6 RFRL folgende Verpflichtung, alle Einreiseverbote im Anwendungsbereich der Richtlinie auf eine bestimmte Dauer zu befristen (vgl. auch Urteil des EuGH C-297/12 Rn. 28). Bei der Auslegung des Art. 67 Abs. 3 AuG ist auch dieses Ziel der vom Gesetzgeber überschiessend ins Landesrecht überführten Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen. Wie die grammatikalische und die historische Auslegung führt somit auch das teleologische Element zu keinem eindeutigen Ergebnis.

6.9 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sich der grammatikalischen, der historischen wie auch der teleologischen Auslegungsmethode keine eindeutigen Antworten auf die Frage nach der Zulässigkeit unbefristeter Einreiseverbote entnehmen lassen. Die systematische Auslegung - insbesondere die Berücksichtigung des Verfassungsrechts (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 121 Abs. 5 BV) sowie des Völkerrechts (Art. 11 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 6 RFRL) - spricht jedoch klar dafür, dass Einreiseverbote des BFM in jedem Fall befristet zu erlassen sind. Art. 67 Abs. 3 AuG ist daher in Änderung der bisherigen Praxis so auszulegen, dass sämtliche Einreiseverbote, welche das BFM gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 AuG verfügt, zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind.

7.  

Die Erkenntnis, dass alle vom BFM ausgesprochenen Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind, wirft die Frage auf, welche Höchstdauer Einreiseverbote haben dürfen, falls eine schwerwiegende Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG zu bejahen ist. Weder das Gesetz noch die Rückführungsrichtlinie geben darauf eine ausdrückliche Antwort. Auch diese Konkretisierung kann jedoch in verfassungskonformer Auslegung erfolgen, dies wiederum mit Blick auf Art. 121 Abs. 5 BV (vgl. E. 6.7.2), der eine Höchstdauer des Einreiseverbots von 15 Jahren, im Wiederholungsfall von 20 Jahren vorsieht. Selbst wenn Einreiseverbote wie dargetan grundsätzlich zu befristen sind, verbleibt den Behörden in jenen Fällen, bei denen von einer schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen ist, demzufolge ein erheblicher Ermessensspielraum: Die Verbotsdauer kann fünf Jahre überschreiten und bis maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre, vgl. dazu auch den 14. Erwägungsgrund der RFRL). Die Behörden haben von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch zu machen. Sie sind an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden und müssen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten. Infolgedessen ist bei der Bemessung der Verbotsdauer jeweils im Einzelfall den betroffenen privaten Interessen (vgl. E. 8.3) und - dies im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses - insb. auch der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 8.2).

8.  

8.1 Nach dem Gesagten war der Erlass eines unbefristeten Einreiseverbots rechtswidrig (vgl. E. 6 f.); die Voraussetzungen zum Erlass eines auf mehr als fünf Jahre befristeten Einreiseverbots waren indes erfüllt (vgl. E. 5). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensausübung richtigerweise nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abgesehen hat (der Beschwerdeführer beruft sich auf wichtige Gründe gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG), und - falls diese Frage bejaht wird - welche Dauer des Einreiseverbots angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis­mässigkeit steht bei dieser Prüfung im Vordergrund. Unter diesem Gesichts­punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli­chen Inte­resse an der Massnahme einerseits und den von der Mass­nahme beein­trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderhei­ten des ord­nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver­hältnisse des Verfü­gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).

8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht (vgl. E. 5.3 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wieder­einreise nach Ablauf der Dauer des Einreise­verbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentli­che Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu betrach­ten ist auch das gene­ralpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil C 4898/2012 E. 6.2 m.H.). Angesichts der über Jahre hinweg in gewerbsmässiger Weise verübten Straftaten und des strukturellen Rückfallrisikos (vgl. E. 5.5) ist es nicht möglich, eine zuverläs­sige Prognose darüber abzugeben, wie lange seitens des Beschwerdefüh­rers ein Risiko für die öffentliche Sicher­heit bestehen wird. Auch dies spricht für eine lange dauernde Fernhaltung des Beschwerdeführers. Bei aller notorischen Delinquenz fällt freilich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er seit langer Zeit keine Delikte gegen die körperliche Integrität mehr begangen hat und anlässlich der in der Schweiz begangenen Einbruchdiebstähle jeweils unbewaffnet war (vgl. Sachverhalt Bst. A und Bst. C). Es ist folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit ausgeht (vgl. hierzu Urteil C 4898/2012 E. 5.4 m.H. auf BGE 139 II 121 E. 6.3; BGE 139 I 31 E. 2.1 u. E. 2.3.2). In Beachtung der betroffenen Rechtsgüter ist daher festzuhalten, dass die maximale Verbotsdauer von 15 Jahren (vgl. E. 7) in casu nicht ausgeschöpft werden darf. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot dem Doppelten der Regelhöchstdauer gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG entspricht (vgl. dazu Marc Spescha, Neuprüfung des Aufenthaltsrechts nach Straftat, in: dRSK, publiziert am 8. Juli 2013, N. 22) und dass auch die früheren unbefristeten Fernhaltemassnahmen, die gravierenden Fällen vorbehalten waren (vgl. E. 6.1), nicht «lebenslänglich» galten, sondern im Allgemeinen zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe ein Anspruch auf Überprüfung bestand (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.3). Aus diesen Gründen darf in Fällen wie dem Vorliegenden eine maximale Verbotsdauer von zehn Jahren in der Regel nicht überschritten werden.

8.3  

8.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer­deführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der Beschwer­deführer bringt im Wesentlichen vor, die Höchstdauer von fünf Jahren dürfe im Regelfall nicht ausgeschöpft wer­den. Art. 12 ANAG (BS 1 121; recte: Art. 13 ANAG) habe die Einreisesperre bei groben oder mehrfachen Zuwiderhandlungen ge­gen gesetzliche Vorschriften auf maxi­mal drei Jahre befristet. Aufgrund der Gesamtumstände, insb. der starken fa­miliären Bindung zur Schweiz, sei von einer maximalen Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren auszugehen. Mit Blick auf Art. 67 Abs. 5 AuG macht er geltend, seine Ehefrau lebe seit Kindesalter in der Schweiz und besitze die Niederlas­sungsbewilli­gung. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihr Leben in der Schweiz hinter sich zu lassen und nach Bosnien zu zie­hen. Die Kinder hätten hierzulande bessere schuli­sche und berufliche Möglich­keiten und nach der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) das Recht, persönliche Be­ziehungen und regelmässige un­mittel­bare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pfle­gen. Dies sei nur möglich, wenn er seine Fami­lie oft in der Schweiz be­suchen könne. Die Besuche in Bosnien seien für seine Familie beschwerlich und teuer. Zu­dem sei die Ehefrau mit dem zwei­ten Kind schwanger. So­bald die Tochter in den Kindergar­ten gehe, würden die Besuchsmög­lichkeiten weiter einge­schränkt. Das Inte­resse an einem ungestörten Kon­takt sei auch durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ge­schützt. Dass Einreiseverbote zeit­weise ausgesetzt wer­den könnten, ändere nichts an der Erheblichkeit des Eingriffs.

8.3.2 Die Ehefrau und die im Januar 2011 geborene Tochter des Beschwer­deführers sowie seine Schwiegereltern leben in der Schweiz. Die Ehefrau ist gemäss Eingabe vom 24. März 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. K) mit dem zweiten Kind schwanger; die Geburt dürfte im Urteilszeitpunkt kurz bevorstehen oder bereits erfolgt sein. Die Ehefrau reiste im Jahr 1997 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung (vgl. GR act.). Das übrige soziale Umfeld des Beschwerdeführers befindet sich in Bosnien. Die Ehegatten führen nach eigenen Angaben eine in­takte Beziehung. Der Beschwerdeführer legt dar, seine Ehefrau und seine Tochter besuchten ihn oft in Bos­nien und pendelten zwischen der Schweiz und Bosnien. Dies sei momentan wegen der Schwangerschaft (bzw. der Geburt des zweiten Kindes) nicht möglich, so dass er seine Familie derzeit nur über Skype sehe (vgl. Schreiben des Beschwerdefüh­rers in der Eingabe vom 24. März 2014). Es ist da­von auszugehen, dass die familiären Beziehungen in diesem Sinne grundsätz­lich intakt sind und gelebt wer­den.

8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Art. 13 ANAG habe bei groben oder mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften ein Einreiseverbot von höchs­tens drei Jahren vorgesehen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, war es doch bereits unter der Herrschaft des ANAG möglich, ge­stützt auf Art. 13 ANAG gegen «unerwünschte  Ausländer» eine langfris­tige oder gar unbefristete Einreisesperre zu verfügen. Als uner­wünscht galten dabei typischerweise straffällig gewordene Ausländer (vgl. Urteil des BVGer C 1875/2012 vom 11. November 2013 E. 4.1 f.).

8.3.4 Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass Einschränkungen des Pri­vat- bzw. Fami­lienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktio­nel­ler Unzu­stän­digkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah­rensge­gens­tand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauer­haf­ten Aufenthalts­rechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Be­schwerde­füh­rer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege re­gelmässiger persönlicher Kontakte zur hier leben­den Familie scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufent­haltsberechti­gung des Beschwerdeführers (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Es stellt sich daher nurmehr die Frage, ob die über die Verweige­rung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreisever­bot zu­sätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei diese Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. E. 8.3.6 f.). Zu berücksichtigen ist freilich, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufent­halte bei sei­nen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Beim Einreiseverbot handelt es sich in ers­ter Linie um eine administrati­ve Erschwernis (vgl. Urteil des BVGer C 331/2012 vom 24. Juli 2013 E. 10.4). Es steht dem Beschwerdeführer nach Art. 67 Abs. 5 AuG offen, aus wichti­gen Gründen die zeitweilige Suspension der Fernhaltemass­nahme zu beantragen. Die Suspension wird allerdings praxisgemäss jeweils nur für eine kurze, begrenzte Dauer ge­währt, da das Einreisever­bot nicht ausgehöhlt wer­den darf. Selbst wenn das BFM dem Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkäme, könnte mithin ein Familienleben lediglich in erheblich eingeschränk­tem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).

8.3.5 Die Ehefrau und die Tochter besuchen den Beschwerdeführer nach ei­genen Angaben häufig in Bosnien; einzig wegen der Schwangerschaft bzw. der Geburt des zweiten Kindes sei dies momentan nicht möglich. Offenbar hat die Ehefrau ihre Arbeitsstelle und die Woh­nung gekündigt, um den Beschwerdeführer oft in Bosnien besuchen zu können. Sie wohnt bei ihren Eltern, von welchen sie derzeit auch finanziell unterstützt wird (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. März 2014). Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bisher keine Sus­pensionen nach Art. 67 Abs. 5 AuG beantragt, um seine Familie in der Schweiz zu besuchen. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt, obwohl er vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung 21. Februar 2014 aufgefordert wurde, sich auch zu allfälligen Suspensionsgesuchen zu äus­sern. Indes geht er seit August 2013 in Bosnien einer Arbeit nach und ist dort auch so­zial verwurzelt. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die familiären Kontakte zu einem erheblichen Teil in Bosnien gelebt werden können. Das verfas­sungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Famili­enlebens vermittelt sodann keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Famili­enleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f. m.H.). Die Ehefrau reiste im Alter von 14 Jah­ren erstmals in die Schweiz ein und wurde somit zu einem erheblichen Teil in ih­rem Heimat­land sozialisiert. Die dortige Umgebung ist ihr sicherlich weiterhin ver­traut, zumal sie dort die prägenden Kindheitsjahre verbrachte und später regelmässig nach Bosnien in die Ferien fuhr, wo sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte (vgl. UA act. D/1 [Frage 1]). Die Toch­ter ist als Kleinkind in einem noch anpassungs­fähigen Alter, das zweite Kind ist entweder noch ungeboren oder eben erst auf die Welt gekommen. Es kann daher nicht von einer Verwurzelung der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden, welche eine Ausreise in das gemeinsame Heimatland als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. demgegenüber etwa BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Selbst wenn eine Übersiedlung nach Bosnien für die Familie allenfalls mit wirtschaftlichen Schwierig­keiten verbunden wäre, liesse dies die Zu­mutbarkeit nicht entfallen (vgl. auch Urteil des BVGer C 4568/2012 vom 6. September 2013 E. 7.5.5 m.H.). In casu erscheint es allerdings offen, ob ein Umzug nach Bosnien zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation führen würde, zumal der Beschwerdeführer dort arbeitet und die Ehefrau die von ihr in der Schweiz zuvor ausgeübte Stelle offenbar aufgegeben hat. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass die 31 jährige Ehefrau seit mittlerweile 17 Jahren in der Schweiz lebt und die Niederlassungsbewilligung besitzt. Dass sie eine Rückkehr nach Bosnien nicht in Erwägung zieht, erscheint daher nachvollziehbar, dies auch mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen der Kinder (vgl. E. 8.3.1 und E. 8.3.6). Zusammenfassend bewirkt das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot eine Einschränkung des Anspruchs auf Familienleben (vgl. E. 8.3.4), die bei der Festlegung der Verbotsdauer zu berücksichtigen ist.

8.3.6 Das Kindeswohl ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Art. 3 N. 7). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, haben ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; Schmahl, a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK, der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewährleistet, vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 9  N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 [nf.: Botschaft KRK], BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315 E. 2.4). Das Wohl des Kindes wurde allerdings in Art. 3 Abs. 1 KRK bewusst als «ein» und nicht als «der» (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Schmahl, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber dennoch ein Faktor unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2014 S. 1 ff. N. 46). Sodann vermittelt Art. 10 Abs. 2 KRK dem Beschwerdeführer auch kein Recht, in die Schweiz einreisen zu dürfen (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 10 N. 8).

8.3.7 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3.1) ist davon auszugehen, dass die Ehegatten nach wie vor ein künftiges Zusammenleben der Familie in der Schweiz anstreben. Diese Wahl der Eltern führt dazu, dass die Kinder während der Dauer der Fernhaltemassnahme nur einen eingeschränkten unmittelbaren Kontakt zu ihrem Vater haben werden. Wohl kann die Pflege direkter Kontakte mit Besuchen der Familie in Bosnien und - Wohlverhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - befristeten Suspensionen, auf deren Möglichkeit auch die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. J), erfolgen. Dennoch ist das Kindeswohl bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.4 m.H.).

8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ausgeprägte öffentliche Fernhalteinteresse dafür sprechen würde, die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre festzulegen (vgl. E. 8.2). Dem gegenüber stehen jedoch die privaten Interessen der Eltern und insbesondere der Kinder, die ihr Familienleben während der Dauer des Einreiseverbots nur in eingeschränktem Rahmen pflegen können. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse mit einem auf acht Jahre be­fristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird. Auf diese Weise wird insb. auch das Kindeswohl - soweit im Rahmen der Interessenabwägung möglich - berücksichtigt. Eine weiter gehende zeitliche Beschränkung oder eine Aufhebung des Einreiseverbots, wie dies beantragt wird, ist jedoch angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des rückfallgefährdeten Beschwerdeführers nicht geboten. Auch bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Beschwerdeführer muss sich sodann darüber im Klaren sein, dass die Perspektive eines Zusammenlebens mit der Familie in der Schweiz zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten seinerseits voraussetzt (und zwar sowohl wäh­rend des Aufenthalts in Bosnien als auch anlässlich allfälliger Besuche in der Schweiz).

8.5 Nicht zu beanstanden ist aufgrund der langjährigen, gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten hat (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK; vgl. E. 4), zumal die Schweiz auch deren Interessen zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).

9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bundes­recht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teil­weise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einrei­severbot auf acht Jahre, d.h. bis zum 31. Oktober 2020, zu befris­ten.

10.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Berücksichtigung der am 7. Juli 2014 eingereichten Honorarnote, des notwendigen und anrechenbaren Aufwands sowie der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

 

Dispositiv S. 26

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 31. Oktober 2020 befristet.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvor­schuss abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurücker­stattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi­gung von Fr. 1'000.- (inkl. Barauslagen) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

-        den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

-        das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (ZEMIS-Nr. [...])

-        das Migrationsamt des Kantons Graubünden (Ref.-Nr. [...])

 

 

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Ruth Beutler

Kilian Meyer

 

 

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