B.
Mit
Verfügung vom 12. Januar 2011 lehnte die Vorinstanz das Begehren auf Sozialhilfeunterstützung
für den Monat Juni 2010 ab. Der Haushaltsbetrag von THB 10'000.-- wurde als angemessen erachtet;
er wurde - vorbehältlich der jährlichen Überprüfung - nicht erhöht. Es
wurde ihm ab Juli 2010 für die Dauer eines Jahres eine monatliche Unterstützung von THB 32'746.--
zugesprochen. Weiter wurde verfügt, die Unterstützung würde entsprechend gekürzt,
sobald er eine AHV-Rente beziehen könne. Überdies wurde entschieden, die Wohnkosten von THB
15'000.-- längstens bis zum 30. Juni 2011 zu bezahlen. Danach würden ihm nur noch maximal THB
8'000.-- vergütet. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb demzufolge die Rechtsverzögerungsbeschwerde
am 28. Januar 2011 als gegenstandslos geworden ab. Am 20. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 in gewissen Punkten Beschwerde. Die Vorinstanz zog daraufhin
am 28. April 2011 ihre Verfügung vom 12. Januar 2011 teilweise in Wiedererwägung. Eine
dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, am 14. Juli
2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
C.
Zwischenzeitlich
ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2011 bei der Schweizer Botschaft in Thailand um Fortsetzung
der Unterstützung. Am 24. Juni 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm ab 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni
2012 eine Sozialhilfeunterstützung von THB 26'285.-- ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer
verlangte von der Vorinstanz am 18. Juli 2011 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D.
Mit
Verfügung vom 29. August 2011 wurde das Gesuch um Fortsetzung der Unterstützung für die
Periode vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 bewilligt. Das Haushaltsgeld für 2011 wurde auf THB
10'500.-- und die monatliche Unterstützung insgesamt auf THB 26'285.-- festgelegt.
E.
Am
19. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Fristerstreckung
zur Einreichung einer Beschwerde.
F.
Das
Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2011 auf, bis zum 20. Oktober
2011 ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen.
G.
Mit
Rechtsmitteleingaben vom 5. und 17. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer
um Erhöhung der budgetierten Miet- und Elektrizitätskosten, des Haushaltsgeldes und des Taschengeldes.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Hinsichtlich dem monatlichen Mietzins bringt der Beschwerdeführer
vor, der Mietzins seiner Wohnung habe sich ab Juli 2011 von THB 15'000 auf THB 12'000.-- reduziert. Ein
monatlicher Mietzins von THB 12'000.-- bis 15'000.-- sei für einen europäischen Ausländer
und Sozialhilfeempfänger in C._______, D._______ nicht unangemessen hoch, wenn man sich an den einkommensschwächsten
zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen orientiere. Er bewohne ein Wohnzimmer (19 m2), welches zur Küche
(12 m2) offen sei sowie ein Schlaf- und Arbeitszimmer (20 m2). Sein Gartensitzplatz betrage 14 m2. Man
könne in Stadtnähe oder in der Stadt sicherlich ein einfaches Studio für THB 8'000.--
mieten. Diese Studios hätten bestenfalls eine Kochnische mit einem Kocher oder auch nur eine Thaiküche,
die sich draussen befinden würde. Ebenso hätte solch ein Studio keinen Arbeitstisch und auch
keinen Sitzplatz oder einen Balkon, welcher gross genug wäre, um sich hinsetzen zu können.
Zudem wäre für eine Waschmaschine nicht genügend Platz, so dass in einer Wäscherei
gewaschen werden müsste. Er gehe davon aus, dass die Sozialhilfeleistung nicht nur einen Kocher,
sondern eine Küche beinhalte, damit er schweizerische Speisen kochen könne. Eine Ein- oder
Zweizimmerwohnung mit einer Küche sei für THB 8'000.-- nicht erhältlich. Auch Studios
der Preisgruppe THB 12'000.-- bis THB 15'000.-- hätten oft keine vollständig ausgestattete
Küche. Zudem sei er nicht verpflichtet, in Stadtnähe zu wohnen. Deshalb beantrage er, die Wohnkosten
auf monatlich THB 12'000.-- zu erhöhen.
Die Kosten für Elektrizität und Gas betreffend
führt der Beschwerdeführer aus, die Elektrizitätskosten hätten sich gemäss den
Elektrizitätskostenabrechnungen der Provincial Electricity Authority von April 2010 bis April 2011
(ohne Mai 2010) auf monatlich durchschnittlich THB 1312.-- belaufen. Wie den Bankbelegen der Bankok Bank
zu entnehmen sei, habe der Strom von Mai 2010 bis April 2011 durchschnittlich sogar THB 1'426.-- gekostet.
Es sei willkürlich, wenn das BJ lediglich Elektrizitätskosten von THB 860.-- pro Monat budgetiere.
Demzufolge seien die Kosten auf THB 1'426.-- oder zumindest auf THB 1'312.-- festzulegen.
Bezüglich des auf THB 10'500.-- festgelegten Haushaltsgeldes
macht der Beschwerdeführer geltend, das BJ verbinde das Haushaltsgeld direkt mit den thailändischen
Löhnen, obwohl diese Mindestlöhne oft nicht bezahlt würden, weil viele Arbeitskräfte
nicht wirklich offiziell angestellt seien. Deshalb sollten die thailändischen Mindestlöhne
für die notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers weder zugrunde
gelegt noch in Beziehung gesetzt werden. Die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
Heimatstaates könne auch bedeuten, diese Mindestlöhne nicht zu berücksichtigen. Der vom
BJ aufgeführte Mindestlohn von THB 184.-- könne die minimalen Lebenskosten eines Thailänders
nicht decken. Ebenso sei unbestritten, dass er seine schweizerischen Essgewohnheiten beibehalten dürfe.
Importprodukte würden kaum weniger kosten als in Westeuropa. Ein einfacher schweizerischer Musterspeiseplan
für den Standort E._______ zeige auf, dass pro Person monatlich allein für die Verpflegung
bis zu THB 15'000.-- eingesetzt werden könnten. Die SKOS Richtlinien würden festhalten, dass
die Sozialhilfe mehr als nur eine das Überleben sichernde Massnahme sei. Mit der Sozialhilfe würde
nicht das absolute, sondern das soziale Existenzminimum abgedeckt. Somit wäre ein Haushaltsgeld
in der Höhe von THB 15'000.--, wovon die Kosten für Nahrungsmittel THB 13'500.-- betragen würden,
realistisch.
Hinsichtlich des Taschengeldes macht der Beschwerdeführer
geltend, in den Richtlinien der SKOS würde sich das Wort Taschengeld nicht befinden. Es sei dort
am ehesten in der Integrationszulage und in der minimalen Integrationszulage abgehandelt. Er habe sich
bemüht eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, habe diese jedoch mangels Angebot nicht
wahrnehmen können. Vor einiger Zeit habe er zum zweiten Mal bei "F._______" seine Mitarbeit
angeboten, jedoch auf seine E-Mail keine Antwort erhalten. Das Taschengeld solle auch der sozialen Integration
dienen, indem sich der Empfänger auch einmal etwas Besonderes leisten könne. Das vom BJ festgelegte
Taschengeld von THB 1'050.-- würde es ihm nicht ermöglichen, seine Lebenspartnerin ins Kino
oder zu einem Kaffee mit Kuchen oder einem Essen einzuladen. Auch würden sie es sich nicht leisten
können, eine Sehenswürdigkeit zu besuchen. Demzufolge beantrage er Taschengeld in der Höhe
von THB 3'400.--.
H.
Am
17. November 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ab.
I.
Mit
Verfügung (Wiedererwägung) der Vorinstanz vom 23. Januar 2012 wurde die Verfügung vom
29. August 2011 teilweise aufgehoben und Elektrizitätskosten in der Höhe von THB 1'312.-- budgetiert
(anstatt wie bisher mit THB 860.--). Die monatliche Leistung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum
30 Juni 2012 wurde somit um THB 452.-- auf THB 26 737.-- erhöht.
J.
Die
Vorinstanz schliesst in ihrer gleichzeitigen Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 auf Abweisung
der Beschwerde soweit sie nicht die Elektrizitätskosten betrifft. Bezüglich der Mietkosten
hält sie fest, der Beschwerdeführer komme auf einen Punkt zurück, den er zuvor akzeptiert
habe. In seiner inzwischen gegenstandslos gewordenen Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung
vom 12. Januar 2011 habe er sich einverstanden erklärt, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen.
Ausserdem habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die gegenwärtigen Wohnkosten
längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt und danach höchstens THB 8'000.-- angerechnet würden.
Die zahlreichen vom Beschwerdeführer angeführten luxuriösen Angebote mit Zugang zu einem
Schwimmbad oder einem Fitnesscenter, mit Aussicht, in der Nähe des Meeres oder mit besonderen Sicherheitsvorkehren
könnten nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Höhe des Haushaltsgeldes bringt
sie vor, der Betrag für das Jahr 2012 sei noch nicht bestimmt worden. Eine von der Sozialhilfe unterstützte
Person in der Schweiz würde für die dem Haushaltsgeld entsprechenden Posten nach den Richtlinien
der SKOS für das Jahr 2011 CHF 560.-- erhalten. Passe man den Betrag an die Lebenshaltungskosten
in Thailand an, so ergebe sich gemäss geschätztem Index der UBS vom August 2011 von 53.6 (Zürich
= 100) ein Betrag von CHF 300.--, was ca. THB 10'000.-- entspreche. Somit werde am Haushaltsgeld in der
Höhe von THB 10'500.-- festgehalten. Bezüglich des Taschengeldes könne festgestellt werden,
dass gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien erwachsene Personen in jedem Land 10 % des Haushaltsgeldes
erhalten würden. Auch wenn in den Empfehlungen der SKOS das Wort "Taschengeld" nicht vorkomme,
so würde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vergleichbare Posten enthalten (Unterhaltung
und Bildung, kleine Geschenke). Dieser Grundbedarf ermögliche es auch den Sozialhilfeempfängern
in der Schweiz nicht, Einladungen zu machen oder Erlebnisparks zu besuchen. Die Sozialhilfe für
Auslandschweizer kenne anders als die Empfehlungen der SKOS keine Integrationszulagen.
K.
In
seiner Replik vom 12. März 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren
Begründung fest und führt aus, er habe sich weder einverstanden erklärt, eine kostengünstigere
Wohnung zu suchen noch habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die damaligen
Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt würden. Er habe damals nicht Beschwerde erhoben,
weil er der Ansicht gewesen sei, er würde dies tun, falls er im Juli 2011 immer noch Sozialhilfe
beziehe und sofern die Vorinstanz dann die Reduktion der anrechenbaren Mietkosten verfüge. Er bringt
weiter vor, ein Studio oder eine Wohnung in einem Gebäude mit zugehörigem Schwimmbad und Fitnesscenter
sei in E._______ normal. Zudem befinde sich E._______ an einer leichten Hanglage, weshalb von vielen
Wohnungen in höheren Stockwerken etwas Meer erblickt werden könne. Bei Objekten mit Mietpreisen
bis zu THB 12'000.-- monatlich handle es sich lediglich um Studios. Er denke jedoch, dass er auch als
Sozialhilfeempfänger ein Recht auf eine Wohnung mit getrenntem Schlaf- und Wohnraum oder eine Wohnung
mit abgetrennter Küche habe, damit er nicht im gleiche Raum schlafen und kochen müsse. Ein
monatliches Budget von THB 7'500.-- für Lebensmittel genüge eventuell, wenn man sich wie die
thailändische Landbevölkerung lediglich beinahe nur von Reis- und Nudelsuppe und von Reis und
Gemüse mit Huhn ernähren würde. Brot sei ein Bestandteil der notwendigen Lebensbedürfnisse
eines Schweizers in Thailand und 500 g würden mindestens THB 80.-- kosten. Es sei somit falsch,
die Sozialhilfe an einen Schweizer in Thailand mit dem thailändischen Minimallohn zu verbinden.
Der Aussage der Vorinstanz, von einem Schweizer, der im Ausland Sozialhilfe beantrage, könne erwartet
werden, dass er sich dem Lebensstandard des Aufenthaltsstaates ein Stück weit anpasse, entbehre
der gesetzlichen Grundlage. So sei er in Thailand integriert, auch wenn er seine Essgewohnheiten nicht
ändere.
L.
Auf
den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angesichts
des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren
C-5448/2011 und C-5709/2011
zu vereinigen und in einem Entscheid darüber zu befinden.
2.
2.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
- unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs.
1 BSDA.
2.2
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2.3 Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
3.
Mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
4.
Die
angefochtene Verfügung erging gestützt auf das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht,
mithin sind die Bestimmungen des BSDA und der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) anzuwenden. Da sich die neuen
Bestimmungen von den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, kann auf die zum alten
Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-3525/2009 vom 22. November 2010 E. 3, C-8045/2007 vom 16. Juni 2010 E.
2.2 sowie C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
5.
Gemäss
Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern,
die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses
Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben
oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen
nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.
Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen
des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines
sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren,
sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung
der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen;
mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen,
wobei die Sozialhilfe ihr die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen
soll (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September
1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972
ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch
> Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien
für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
Die allfällige
Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen -
in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch
um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren
Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art.
13 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 10 Abs. 1 VSDA und Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen
Grundsätze (die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] und die Richtlinien).
Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig
ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen;
bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA
sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).
Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht
die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung
bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung
zugrundeliegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.
6.
Gemäss
dem von der örtlichen Schweizer Vertretung bzw. der Vorinstanz ergänzten und korrigierten Haushaltsbudget
vom Mai 2011 resultierte beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Ausgabenüberschuss
von THB 26'285.-- monatlich.
6.1
6.1.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, für THB 8'000.-- würde er lediglich ein
einfaches Studio, in welchem keine Küche, sondern nur eine Kochnische mit einem Kocher vorhanden
sei, mieten können. Ebenso würde ein solches Studio über keinen Balkon verfügen,
der gross genug wäre, um darauf auf Stühlen sitzen zu können. Ein Arbeitstisch würde
in solchen Studios ebenfalls fehlen. Er gehe davon aus, dass die Sozialhilfeleistung nicht nur
einen Kocher, sondern eine Küche beinhalte, damit er schweizerische Speisen kochen könne.
6.1.2 Die Vorinstanz
stellt sich bezüglich der Mietkosten auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer komme auf einen
Punkt zurück, den er zuvor akzeptiert habe. In seiner inzwischen gegenstandslos gewordenen Beschwerde
vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 habe er sich einverstanden erklärt,
eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Ausserdem habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung
akzeptiert, wonach die gegenwärtigen Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt und danach
höchstens THB 8'000.-- angerechnet würden. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer angeführten
luxuriösen Angebote mit Zugang zu einem Schwimmbad oder einem Fitnesscenter, mit Aussicht, in der
Nähe des Meeres oder mit besonderen Sicherheitsvorkehren könnten nicht berücksichtigt
werden.
6.1.3 Der Beschwerdeführer
führt dazu replikweise aus, er habe sich weder einverstanden erklärt, eine kostengünstigere
Wohnung zu suchen noch habe er Ziff. 4 der damaligen Verfügung akzeptiert, wonach die damaligen
Wohnkosten längstens bis Ende Juni 2011 bezahlt würden. Er habe damals nicht Beschwerde erhoben,
weil er der Ansicht gewesen sei, er würde dies tun, falls er im Juli 2011 immer noch Sozialhilfe
beziehe und sofern die Vorinstanz dann die Reduktion der anrechenbaren Mietkosten verfüge. Er bringt
weiter vor, ein Studio oder eine Wohnung in einem Gebäude mit zugehörigem Schwimmbad sei in
E._______ normal. Zudem befinde sich E._______ an einer leichten Hanglage, weshalb von vielen Wohnungen
in höheren Stockwerken etwas Meer erblickt werden könne. Bei Objekten mit Mietpreisen bis zu
THB 12'000.-- monatlich handle es sich lediglich um Studios. Er denke jedoch, dass er auch als Sozialhilfeempfänger
ein Recht auf eine Wohnung mit getrenntem Schlaf- und Wohnraum oder eine Wohnung mit abgetrennter Küche
habe, damit er nicht im gleichen Raum schlafen und kochen müsse.
6.2.
Eine Behörde erzeugt keine Rechtswirkungen, wenn
sie eine Verfügung ankündigt. Erst die in der Zukunft liegende Verfügung wird rechts-verbindlich
(Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 91). Demzufolge konnte ein
Teil der Ziff. 4 der Verfügung vom 12. Januar 2011 sowie von der Vorinstanz formuliert keine Rechtswirkung
erzeugen. Der Beschwerdeführer hat somit die Reduktion der Mietkosten fristgerecht angefochten und
sie nicht akzeptiert, wie von der Vorinstanz behauptet wird. Folglich gilt es zu prüfen, ob die
Reduktion des Mietzinses angemessen ist.
6.3.
6.3.1
Gemäss Ziff. 2.3.1 der Richtlinien sind Mietkosten voll anzurechnen, sofern die Wohnungsgrösse
den Umständen angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene
Wohnung dieser Grösse liegt. Laut Kapitel B3 der SKOS-Richtlinien
ist ein Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Es wird empfohlen
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen.
6.3.2 In der Schweiz
haben verschiedene Gemeinden einen Maximalbetrag der Miete bei Sozialhilfeempfängern festgelegt.
So werden in Basel-Stadt für eine Person Mietkosten ohne Nebenkosten von maximal Fr. 650.-- übernommen
(Quelle: viavia.ch, im Internet unter: www.viavia.
ch/ratgeber/pmwiki.php?n=Sozialhilfe.H%F6he
> Wie viel bezahlt die Sozialhilfe? > Wohnungskosten [Stand März 2012], Seite besucht
im April 2012). In Luzern hingegen wird ein Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'020 als angemessen
angesehen (Quelle: Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe Anhang 2, im Internet unter: www.disg.lu.ch/20100330_
luzernerhandbuch_ausgabe_6.0-3.pdf
[Stand Januar 2010], Seite besucht im April 2012). In Zürich liegt die Obergrenze für einen
Ein-Personen-Haushalt bei Fr. 1'100.-- (Quelle: Stadt Zürich, im Internet unter: www.stadtzurich.ch
> Sozialhilfe > Antworten auf häufige Fragen > Wie teurer dürfen die Wohnungen von
Sozialhilfebeziehenden sein?, Seite besucht im April 2012).
In dieser Preiskategorie
sind Wohnungen von durchschnittlich höchstens 35 m2 erhältlich (vgl. www.immoscout24.ch). Der
Beschwerdeführer gab an, ein Wohnzimmer von 19 m2, eine Küche von 12 m2 sowie ein Schlaf- und
Arbeitszimmer von 20 m2 zu bewohnen. Sein Wohnraum misst gemäss diesen Angaben 51 m2. In seiner
Beschwerde vom 20. Februar 2011 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2011 gab
er an, die Nettowohnfläche seiner Wohnung betrage 54 m2. Seine Wohnung ist somit 16 bis 19 m2 zu
gross. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, ein Studio oder eine eineinhalb-Zimmer-Wohnung
in der entsprechenden Grösse zu suchen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde
eine Liste von Studios bei. Entgegen seinen Angaben, die günstigen Studios würden lediglich
Kocher und keine richtige Küche enthalten, befindet sich darunter ein Studio für THB 8'000.--
monatlich, welches über eine "europäische Küche" verfügt (vgl. Objekt Nr.
12). Dieses Studio misst 32 m2 und wäre somit auch nicht zu gross. Demzufolge kann angenommen werden,
dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, eine entsprechend kostengünstigere Unterkunft
zu finden.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, das BJ verbinde das Haushaltsgeld direkt mit den thailändischen
Löhnen, obwohl diese Mindestlöhne oft nicht bezahlt würden, weil viele Arbeitskräfte
nicht wirklich offiziell angestellt seien. Deshalb sollten die thailändischen Mindestlöhne
für die notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers weder zugrunde
gelegt noch in Beziehung gesetzt werden. Ebenso sei unbestritten, dass er seine schweizerischen Essgewohnheiten
beibehalten dürfe. Importprodukte würden kaum weniger kosten als in Westeuropa. Ein einfacher
schweizerischer Musterspeiseplan für den Standort E._______ zeige auf, dass pro Person monatlich
allein für die Verpflegung bis zu THB 15'000.-- eingesetzt werden könnten.
7.2 Mit
dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden (Kosten für
Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und
Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren). Dessen Höhe wird auf
Vorschlag der Schweizer Vertretung von der Vorinstanz periodisch länder- oder regionenweise festgelegt
(vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Für Thailand beträgt das monatliche Haushaltsgeld im Jahr
2011 THB 10'500.--. Dieser Betrag ist denn auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in Thailand angemessen
(vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 23. Januar 2012). Es wurde
somit nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, allein auf den Mindestlohn in Thailand abgestellt,
sondern vorwiegend auf den Lebenskostenindex der UBS in Bangkok. Dieser Index orientiert sich nicht an
Lebenshaltungskosten einer von der Sozialhilfe abhängigen Person. Dem Beschwerdeführer sollte
es daher möglich sein, seine alltäglichen Lebenshaltungskosten zu decken. Dabei erscheint es
zumutbar, wenn der Beschwerdeführer vermehrt einheimische Nahrungsmittel konsumieren muss, hat er
doch seinen Lebensmittelpunkt freiwillig nach Thailand verlegt.
8.
8.1
Das Taschengeld beträgt gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien bei Erwachsenen 10% des vollen
Haushaltsgeldes für eine Person; in casu ergibt dies einen Betrag von THB 1'050.--. Der Beschwerdeführer
beanstandet diesbezüglich, in den Richtlinien der SKOS würde sich das Wort Taschengeld nicht
befinden. Es sei dort am ehesten in der Integrationszulage und in der minimalen Integrationszulage abgehandelt.
Er habe sich bemüht eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, habe diese jedoch mangels
Angebot nicht wahrnehmen können. Das Taschengeld solle auch der sozialen Integration dienen, indem
sich der Empfänger auch einmal etwas Besonderes leisten könne. Das von der Vorinstanz festgelegte
Taschengeld von THB 1'050.-- würde es ihm nicht ermöglichen, seine Lebenspartnerin ins Kino
oder zu einem Kaffee mit Kuchen oder einem Essen einzuladen. Auch würden sie es sich nicht leisten
können, eine Sehenswürdigkeit zu besuchen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, enthalten
das anwendbare BSDA und die VSDA keine Möglichkeit
Integrationszulagen auszubezahlen. Auch wenn in den Empfehlungen der SKOS das Wort "Taschengeld"
nicht vorkomme, so enthalte der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vergleichbare Posten wie beispielsweise
Unterhaltung und Bildung, kleine Geschenke usw. Dieser Grundbedarf ermögliche es auch den Sozialhilfeempfängern
in der Schweiz nicht, Einladungen zu machen oder Erlebnisparks zu besuchen.
8.2 Bedenkt man, dass
bereits sämtliche Kosten für die alltägliche Lebenshaltung mit dem Haushaltsgeld abgedeckt
sind und es sich beim Taschengeld um einen Betrag zur freien Verfügung handelt, über den keine
Rechenschaft abgelegt werden muss, so erscheint dessen Höhe - auch in Betracht der wirtschaftlichen
Verhältnisse in Thailand - als angemessen.
9.
Gemäss
Ziff. 2.2.3 der Richtlinien sollte der Betrag für Auslagen im Zusammenhang mit Kleidern, Wäsche
und Schuhen nicht mehr als 5-15% des vollen Haushaltsgeldes ausmachen. Vorliegend wurde von der Vorinstanz
der höchste Prozentsatz von 15% festgelegt. Für Gebühren für Radio, TV, Telefon und
Internet hat der Beschwerdeführer THB 980.-- veranschlagt. Diesen Betrag hat die Vorinstanz in ihre
Berechnung übernommen; dieser Wert entspricht den Vorgaben in Punkt 2.2.4 der Richtlinien.
10.
Weitere
Kosten können übernommen werden, falls sie belegt sind und ihre Notwendigkeit ausgewiesen ist
(Ziff. 2.3.9 der Richtlinien). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auslagen für Einladungen
in Restaurants und Besuche von Sehenswürdigkeiten können hingegen nicht berücksichtigt
werden, da sie weder notwendig noch belegt sind. Sämtliche diesbezügliche Ausgaben sind deshalb
vom frei verfügbaren Betrag (Taschengeld) zu bestreiten.
11.
Aufgrund
dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Vorinstanz habe das Budget nicht in rechtskonformer
Weise erstellt oder sei von falschen Annahmen ausgegangen, nachdem sie die Position 2.3.1 (Elektrizität)
in Wiedererwägung gezogen und neu festgelegt hat.
12.
Demnach
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht im
Ergebnis nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.
Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).