Sachverhalt:
A.
A.a Der
am (...) 1953 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige
Az._______ Bv._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
reichte am 9. September 2016 über den serbischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch
um Ausrichtung einer Altersrente unter Berücksichtigung eines zweijährigen Rentenvorbezugs
ein (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1 f.).
A.b Mit
Verfügung vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten kein Einkommen
und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Da die Bedingung der
einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen
werden (vgl. Dok. 5).
B.
B.a Mit
Eingabe vom 19. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung
vom 29. November 2016 und machte unter Beilage einer Kopie einer Saisonbewilligung vom 26. Juli
1974 geltend, er habe ab Juni 1973 sowie in den Jahren 1974 und 1975 im Hotel D._______ in H._______
im Kanton E._______ gearbeitet. Im eingereichten Dokument fehle zwar das Jahr 1973, jedoch könne
die Vorinstanz bestimmt überprüfen, dass er auch in diesem Jahr 9 Monate gearbeitet habe (vgl.
Dok. 6 sowie deutsche Übersetzung in Dok. 7).
B.b Nachdem
die Vorinstanz gestützt auf die mit Einsprache vom 19. Januar 2017 vorgetragenen Hinweise bei
der Ausgleichskasse des Kantons E._______ (im Folgenden: AK E._______),
den Verbandsausgleichskassen F._______ (im Folgenden: AK F._______)
und G._______ (im Folgenden: AK G._______) sowie beim Hotel D._______
weitere Abklärungen getätigt hatte (vgl. Dok. 8 bis 23), wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers
vom 19. Januar 2017 mit Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Dok. 74) ab. Zur Begründung
schilderte die Vorinstanz ihre einzelnen Abklärungsschritte und hielt schliesslich zusammenfassend
fest, ihr sei es trotz umfangreicher Nachforschungen bei den zuständigen Ausgleichskassen sowie
bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht gelungen festzustellen, dass tatsächlich AHV-Beiträge
für den Versicherten entrichtet worden seien. Der Versicherte habe keine Belege - wie z.B.
Lohnausweise, auf welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien - eingereicht, die bewiesen,
dass er AHV-Beiträge bezahlt habe bzw. Beiträge von seinem Lohn abgezogen worden seien. Die
eingereichte Saisonbewilligung sei als Beleg nicht geeignet (vgl. Dok. 24).
C.
C.a Mit
Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Versicherte bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein
und verlangte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. August 2017. Zur Begründung
brachte
er erneut vor, dass er ab Juni 1973 sowie in den Jahren 1974 und 1975 im Hotel D._______ im Kanton
E._______
gearbeitet habe. Das Hotel sei von einer Schweizer Bürgerin geführt worden, deren
Namen er
vergessen habe. Im Weiteren nannte er Namen zweier Personen, die bezeugen könnten, dass
er zu der
Zeit im Hotel gearbeitet habe (vgl. Dok. 25 sowie Übersetzung in französischer
Sprache
in Dok. 26).
C.b Die
Vorinstanz überwies diese Eingabe inklusive einer Übersetzung in französischer Sprache
sowie einer Kopie ihres Einspracheentscheids vom 7. August 2017 am 15. September 2017 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1 sowie Dok. 27).
C.c Mit
Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss
ein Zustelldomizil in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 2 f.).
C.d Mit
Vernehmlassung vom 28. November 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde
und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2017. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers keine Einkommen
und keine Beitragszeiten registriert seien. Trotz der im Einspracheverfahren getätigten umfangreichen
Nachforschungen bei den zuständigen Ausgleichskassen wie auch bei der Betreiberin des Hotels D._______
sei es ihr nicht gelungen festzustellen, dass tatsächlich AHV-Beiträge für den Beschwerdeführer
entrichtet worden seien. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer Belege eingereicht, die bewiesen,
dass er AHV-Beiträge geleistet habe. Im Weiteren hätten Abklärungen bezüglich des
im Versichertenregister Telezas3 ersichtlichen Kontozusammenrufs vom 27. März 2007 nicht klären
können, ob es sich dabei um eine Bestellung des Versicherten, um eine Abklärung der kantonalen
Ausgleichskasse oder um eine Drittanfrage gehandelt habe. Darüber könne nur der Beschwerdeführer
selbst Auskunft geben (vgl. BVGer-act. 5).
C.e Mit
Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben,
bis zum 22. Januar 2018 eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Im Weiteren wurde
er ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht innert derselben Frist Belege einzureichen, wie z.B. Lohnabrechnungen,
Arbeitszeugnisse oder andere sachdienliche Dokumente vorzulegen, die belegten, dass er während der
behaupteten Zeit ab Juni 1973 bis 1975 im «Hotel D._______ in H._______, Kanton E._______»
gearbeitet sowie während dieser Zeit AHV-Beiträge an die AHV-Versicherung geleistet habe (BVGer-act. 6).
Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen und der Schriftenwechsel wurde am 13. Februar
2018 geschlossen (vgl. BVGer-act. 10).
C.f Mit
zwei gleichlautenden Anfragen je vom 23. Juli 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter Angabe
sowohl der seit Juni 2008 geltenden 13-stelligen als auch der vormals geltenden 11-stelligen AHV Nr.
des Beschwerdeführers die beiden Verbandsausgleichskassen AK G._______ und AK F._______, der Vollständigkeit
halber zu überprüfen, ob das Hotel D._______ allenfalls unter dem Namen «K._______»
bei ihnen angeschlossen gewesen sei bzw. abgerechnet habe. Falls dies zutreffen sollte, ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Verbandsausgleichskassen, sämtliche Lohnmeldungen dieses Arbeitgebers
für seine Arbeitnehmer betreffend die Jahre 1973, 1974 sowie 1975 einzureichen (vgl. BVGer-act. 11 f.).
C.g Mit
Eingabe vom 6. August 2019 teilte die AK G._______ dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf
den beigelegten Ausdruck mit, dass das Hotel D._______ zwar bei ihr angeschlossen gewesen sei, allerdings
nicht in der massgeblichen Zeit von 1973 bis 1975. Ein Anschluss unter dem Namen K._______ habe bei ihr
hingegen nicht bestanden (vgl. BVGer-act. 15).
C.h Mit
Eingabe vom 8. August 2019 teilte die AK F._______ mit, dass das Hotel D._______ in den gesuchten
Jahren nicht bei ihr angeschlossen gewesen sei. Aufgrund ihrer Recherchen könne sie jedoch mitteilen,
dass die AK E._______ ein weiteres Konto unter der Nummer «Y2._______ Az._______ Bb._______ geb.
am (...) 1953» führe. Sie vermute, dass es sich hier um die gleiche Person handle
(vgl. BVGer-act. 16).
C.i In
der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ergebnisse der bisherigen Abklärungen
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die AK E._______, einen vollständigen IK-Auszug für die
AHV Nr. «Y2._______» lautend auf den Namen Bv._______ Az._______, geboren am (...) 1953
sowie die Lohnmeldungen des Arbeitgebers K._______ für seine Arbeitnehmer betreffend die Jahre 1973,
1974 sowie 1975 einzureichen (vgl. BVGer-act. 17).
C.j Mit
Eingabe vom 29. August 2019 reichte die AK E._______ einen IK-Auszug für die AHV Nr. «Y2._______»
lautend auf den Namen «Az._______ Bb._______, geboren am (...) 1953» vom 23. August
2019 ein. Des Weiteren reichte sie auch Auszüge der Lohnmeldungen des Hotels D._______ aus den Jahren
1973, 1974 sowie 1975 ein, auf welchen unter anderem ein Arbeitnehmer namens «As._______ Bb._______»
- wobei auf der Lohnmeldung des Jahres 1973 der Name «As._______» handschriftlich auf
«Az._______» korrigiert wurde - aufgeführt war (vgl. BVGer-act. 19).
C.k Mit
Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 erhielten die Parteien je eine Kopie der Eingabe
der AK E._______ vom 29. August 2019 inkl. Beilagen (IK-Auszug Konto «Y2._______» sowie
Arbeitgebermeldungen Hotel D._______ für die Jahre 1973, 1974 und 1975 [z.T. geschwärzt]).
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis zum 24. September 2019 allfällige Bemerkungen
einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit, innert derselben Frist eine Stellungnahme einzureichen
und dabei insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob es sich um die Person des Beschwerdeführers handelt
(vgl. BVGer-act. 20).
C.l Mit
Stellungnahme vom 9. September 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer unter
dem Namen Bv._______ und dem Vornamen Az._______ unter der AHV Nr. «X2._______» (resp. alt-AHV
Nr. «X1._______») registriert sei, was auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten
entspreche. Unter der AHV Nr. «Y2._______» (resp. alt-AHV Nr. «Y1._______») sei der
Name Az._______ und der Vorname Bb._______ registriert. Aufgrund des Umstands, dass der Name und Vorname
den Alphabetgruppen der ehemaligen AHV Nr. entsprächen, dass das Geburtsdatum mit demjenigen des
Beschwerdeführers übereinstimme, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitgeber
demjenigen in den Lohnbescheinigungen entspreche und auch die angegebenen Aufenthaltszeiten 1973, 1974
und 1975 in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit zwischen 1973 und 1975 seien, handle es sich
bei der in den Lohnbescheinigungen aufgeführten Person «As._______» / «Az._______»
Bb._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer. Nicht nachvollziehbar sei
hingegen, wie der IK-Auszug für Az._______ Bb._______ von der AK E._______ erstellt worden sei,
da der Beschwerdeführer als Saisonnier in der Schweiz tätig gewesen sei. Die AK E._______ habe
hingegen die vollen 12 Monate in das IK eingetragen. Daher beantrage die Vorinstanz, die Einträge
in das IK durch die AK E._______ noch einmal überprüfen zu lassen, insbesondere die Anzahl
Monate und allenfalls einen korrigierten Auszug aus dem IK der SAK übermitteln zu lassen. Im Weiteren
seien die Verfügung vom 29. November 2016 und der Einspracheentscheid vom 7. August 2017
aufzuheben und die Sache an die SAK zur Neubearbeitung des Antrags vom 17. Oktober 2019 (recte 2016)
zurückzuweisen (vgl. BVGer-act. 21).
C.m Der
Beschwerdeführer liess sich zur am 11. September 2019 zugestellten Verfügung nicht mehr
vernehmen (vgl. BVGer-act. 22).
C.n Auf
den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit für das vorliegende
Beschwerdeverfahren erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und knapp formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt
und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164
E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Dok. 24), mit welchem die SAK die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2017 (Datum Postaufgabe [vgl. Dok. 6 f.]) abgewiesen
und die rentenabweisende Verfügung vom 29. November 2016 (Dok. 5) bestätigt hat.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint
hat.
2.2 Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommen
das im Verhältnis zu Serbien bis zum 31. Dezember 2018 gültige Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) sowie das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen
vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen
Serbien) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist (so auch Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens
Serbien). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sehen die Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörigen
Verwaltungsvereinbarungen vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) und vom 11. Oktober 2010 (0.831.109.682.11)
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach
beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des
Sozialversicherungsabkommens Jugoslawien und Art. 6 des Sozialversicherungsabkommens Serbien).
2.3 Nach
der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 In
zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329
E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch gestützt
darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im (...) 2016 (Eintritt
des
Versicherungsfalls unter Berücksichtigung des beantragten zweijährigen Vorbezugs) gültigen
Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
2.5 Die
Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
VwVG).
3.
Vorliegend
ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint
hat.
3.1
3.1.1 Natürliche
Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben,
sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b
AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. Die obligatorisch Versicherten
sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 AHVG), wobei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie
das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3
Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichterwerbstätige hingegen beginnt
die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats,
in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1
Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG,
diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG geregelt.
3.1.2 Anspruch
auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für
mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29
Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer
oder
in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.
Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für
dessen
Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen
ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt
werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2
AHVG).
3.1.3 Gemäss
Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als
Beitragsjahre Zeiten: in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a); in welchen der
Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder
(Bst. b); für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c).
Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge
bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1
AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten
im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b
und c AHVG aufweist.
3.2 Die
Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter
Abs. 1 AHVG).
3.2.1 Der
Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt,
einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu
verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung
von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
3.2.2 Art. 141
Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt
wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte
selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte
Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Entsprechend fällt im Fall
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.2.3 Gemäss
Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde
von
deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl.
Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.).
Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.2.4 Die
Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so
liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil
des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
4.
Unter
der vom Beschwerdeführer angegebenen Versichertennummer «...» (recte «X2._______»
[vgl. dazu das am 9. September 2016 über den serbischen Sozialversicherungsträger eingereichte
Anmeldeformular {Dok. 2 S. 1}]) hat die Vorinstanz keine Beitragszeiten zugunsten des Beschwerdeführers
feststellen können. Dies geht aus der Verfügung vom 29. November 2016 (Dok. 5) wie
auch aus dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Dok. 24) hervor;
wohl aus diesem Grund ist in den vorinstanzlichen Akten auch kein IK-Auszug für die AHV Nr. «X2._______»
enthalten. Der Beschwerdeführer macht jedoch - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
- geltend, in den Jahren 1973 bis 1975 als Saisonnier bei K._______ im Hotel D._______ im Kanton
E._______ gearbeitet zu haben. Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 30. August
2017 die zuständigen Behörden darum ersucht, sich in Bezug auf das Auffinden seiner Dokumente
betreffend seine Arbeitszeiten in den Jahren 1973 bis 1975 im Hotel D._______ «ein bisschen mehr
Mühe zu geben», macht er sinngemäss einen unvollständig erhobenen Sachverhalt geltend.
4.1 Zur
Ermittlung allfälliger Beitragszeiten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Einspracheverfahrens
einige Abklärungen getätigt.
4.1.1 Zunächst
fragte sie am 18. April 2017 bei der AK E._______ nach, ob die Firma «K._______, Hotel D._______
in H._______» in den Jahren 1973, 1974 und 1975 bei ihr abgerechnet habe und falls ja, ob der Beschwerdeführer
in der betreffenden Periode auf den Lohnblättern aufgeführt sei und unter welcher AHV Nr. die
Beiträge gegebenenfalls verbucht worden seien (Dok. 8). Das vorinstanzliche Auskunftsgesuch
leitete die AK E._______ am 26. April 2017 an die Verbandsausgleichskasse AK G._______ weiter, da
sie nach einer Überprüfung zum Schluss gelangte, dass diese - eventuell auch die AK (...)
(= AK F._______) - für die Bearbeitung zuständig sei. Die kantonale Ausgleichskasse bediente
sowohl die Vorinstanz als auch die AK F._______ mit einer Kopie ihres an die AK G._______ adressierten
Übermittlungsschreibens vom 26. April 2017 (vgl. Dok. 12). Nachdem die AK G._______ am
1. Mai 2017 der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass das Hotel D._______ in den Jahren 1973 bis 1975
nicht bei ihr angeschlossen gewesen sei, ersuchte die SAK die AK F._______ zu überprüfen, ob
der Arbeitgeber «K._______, Hotel D._______ in H._______» zwischen 1973 und 1975 bei ihr abgerechnet
habe (vgl. Dok. 11 und 13). Am 17. Mai 2017 teilte indes auch die AK F._______ der Vorinstanz
mit, dass das Hotel D._______ in den Jahren 1973, 1974 und 1975 nicht bei ihr angeschlossen gewesen sei
(Dok. 14).
4.1.2 Unter
Verweis auf die beiden negativen Antworten der Verbandsausgleichskassen vom 1. und vom 17. Mai 2017
ersuchte die Vorinstanz die AK E._______ mit Schreiben vom 26. Mai 2017 erneut um Auskunft darüber,
mit welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber «K._______, Hotel D._______ in H._______» bzw.
das «Hotel D._______ in L._______» in den Jahren 1973, 1974 und 1975 die AHV-Beiträge
abgerechnet haben könnte (Dok. 15). Überdies wandte sich die Vorinstanz gleichentags auch
direkt an das Hotel D._______ und ersuchte dieses um Auskunft über die Dauer der Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers, über die AHV Nr., unter welcher die Beitragszeiten des Beschwerdeführers
abgerechnet worden seien, sowie über die Ausgleichskassen, mit denen die Beiträge abgerechnet
worden seien (Dok. 16).
4.1.3 Die
AK E._______ antwortete der Vorinstanz am 2. Juni 2017, sie habe in ihren Akten keinen Anschluss
eines Betriebes unter dem Namen «Hotel D._______» oder ähnlichem in den Jahren 1973 bis
1975 finden können. Für den Fall, dass die Firma unter einem anderen Namen eingetragen gewesen
sein könnte, ersuchte sie die SAK um Nennung eines entsprechenden Namens (Dok. 17). Im Weiteren
antwortete die damalige Betreiberin des Hotels D._______, die O._______ AG, mit E-Mail vom 12. Juni
2017, dass der Beschwerdeführer nie für sie gearbeitet habe, da das Unternehmen das Hotel erst
seit (...) 2012 leite (Dok. 18).
4.1.4 Mit
Antwortschreiben vom 12. Juni 2017 teilte die SAK der AK E._______ mit, mangels weiterer Angaben
des Beschwerdeführers wisse sie nicht, ob der Arbeitgeber unter einem anderen Namen erfasst gewesen
sei. Sie bezweifle auch, dass der Versicherte über weitere Angaben verfüge. Sie bat die AK
E._______ jedoch in jedem Fall zu überprüfen, ob der Arbeitgeber allenfalls unter dem auf der
eingereichten Saisonbewilligung erwähnten Namen «K._______» erfasst gewesen sei (Dok. 19).
Die kantonale Ausgleichskasse teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, sie habe
auch unter dem Namen «K._______» nichts finden können. Im Weiteren wies die kantonale
Ausgleichskasse darauf hin, dass das Hotel D._______ ein Bergrestaurant sei und zur Gemeinde L._______
gehöre. Auch die älteren Mitarbeitenden könnten sich nicht daran erinnern, dass das Hotel
D._______ unter einem anderen Namen angemeldet gewesen sei. Sie denke, die Lohndeklaration sei über
den Namen des Inhabers gemacht worden. Sie habe in ihrem Archiv das Jahr 1974 mit den Lohndeklarationen
angeschaut, aber keinen Eintrag eines Arbeitgebers finden können, der als Firma oder Selbstständigerwerbender
in diesem Jahr abgerechnet habe. Das Hotel D._______ sei erst ab dem Jahr 1978 bei der AK E._______ geführt
worden (vgl. Dok. 20).
4.1.5 Der
Vollständigkeit halber ersuchte die Vorinstanz die AK E._______ um Überprüfung, ob bei
ihr im Jahr 1974 allenfalls ein Arbeitgeber namens «D._______, an der I._______strasse in J._______»
angeschlossen gewesen sei (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2017 [Dok. 21]). Dazu teilte die AK E._______
am 6. Juli 2017 mit, dass es keinen Arbeitgeber mit dieser Bezeichnung unter dieser Adresse gebe
und dass es sich lediglich um einen Telefonbucheintrag handle. Der Betrieb laufe unter dem Namen «Hotel
D._______ AG, L._______». Schliesslich wies die kantonale Ausgleichskasse erneut darauf hin, dass
sie in ihrem Archiv nichts habe finden können, was auf einen Arbeitgeber bis zum Jahr 1978 hindeute.
Erst ab 1978 habe sie einen Arbeitgeber mit einer klaren Bezeichnung «D._______» finden können,
welches immer wieder von Besitzerwechseln, Schliessungen und Konkursen betroffen gewesen sei (Dok. 23).
4.1.6 Eine
von der SAK am 3. Juli 2017 an die Adresse «D._______, I._______strasse, J._______» gesandte
Anfrage blieb unbeantwortet (Dok. 22).
4.2 Wie
soeben dargelegt, hat die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Abklärungen bei den
in Frage kommenden Ausgleichskassen, insbesondere bei der AK E._______ getätigt. Dennoch ist ungeklärt
geblieben, welche Ausgleichskasse tatsächlich für das Hotel D._______ in den Jahren 1973 bis
1975 zuständig war. Weder die AK E._______ noch die AK G._______ noch die AK F._______ konnten unter
dem Namen «Hotel D._______» einen Anschluss in den vom Beschwerdeführer genannten Jahren
1973 bis 1975 bzw. bis 1977 (vgl. Anmeldung vom 9. September 2016 [Dok. 2 S. 2]) feststellen.
Ebenso wenig konnte die Vorinstanz mitteilen, ob der Arbeitgeber allenfalls unter einem anderen Namen
erfasst war.
4.2.1 Allerdings
hat sie sich - trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (E. 3.2.4 hiervor) - auch
nicht um entsprechende Auskünfte bzw. um sachdienliche Dokumente beim Beschwerdeführer bemüht.
Sie vermutete lediglich, dass dieser über keine weiteren Angaben verfüge (vgl. E. 4.1.4
hiervor; Dok. 19). Vergewissert hat sie sich hingegen nicht. Die Vorinstanz hätte aufgrund
ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) den rechtsunkundigen Beschwerdeführer mindestens auf
seine Mitwirkungspflicht (E. 3.2.2 hiervor) hinweisen und ihm auch Gelegenheit geben müssen,
sachdienliche Hinweise oder gar Dokumente (wie z.B. Lohnausweise, die belegen, dass AHV-Beiträge
geleistet bzw. von seinem Lohn abgezogen worden sind) einzureichen. Dies hätte die Vorinstanz umso
mehr beachten müssen, als sie zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. August
2017 unter anderem auch ausführt, der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht, die AHV-Beiträge
oder zumindest AHV-Abzüge zu seinen Gunsten beweisen würden (vgl. Dok. 24 S. 3 fünftletzter
Absatz der Begründung). Auch die rentenabweisende Verfügung vom 29. November 2016 enthielt
keinen Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer mangels Einträgen in seinem IK die Mindestbeitragsdauer nicht erfülle
(vgl. Dok. 5).
4.2.2 Deshalb
wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Instruktionsverfügung vom
3. September 2019 Gelegenheit gegeben, entsprechende Belege, wie z.B. Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse,
oder andere sachdienlichen Dokumente vorzulegen, die belegen, dass er während der behaupteten Zeit
ab Juni 1973, 1974 und 1975 im Hotel D._______ in H._______ im Kanton E._______ gearbeitet sowie während
dieser Zeit AHV-Beiträge an die AHV-Versicherung geleistet hat. Der Beschwerdeführer liess
sich allerdings nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 5 und BVGer-act. 6).
4.2.3 Im
Weiteren hat die SAK bezüglich des auf der Saisonbewilligung vom 26. Juli 1974 aufgeführten
Namens «K._______» lediglich bei der AK E._______ explizit nachgefragt, ob der ehemalige Arbeitgeber
allenfalls unter diesem Namen bei der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet habe. Da einerseits die
AK E._______ diese Frage in der Folge verneint hat (vgl. Dok. 19 f) und andererseits die AK
G._______ mit Antwort vom 1. Mai 2017 sowie die AK F._______ mit Antwort vom 17. Mai 2017 jeweils
lediglich in Bezug auf den «Betrieb Hotel D._______» mitgeteilt haben, dass dieser in den Jahren
1973 bis 1975 nicht bei ihnen angeschlossen gewesen sei (vgl. Dok. 13 f.), hätte die Vorinstanz
der Vollständigkeit halber auch bei den beiden Verbandsausgleichskassen explizit nachfragen müssen,
ob allenfalls ein Anschluss unter dem Namen K._______ bestanden hat.
4.2.4 Die
diesbezüglichen Abklärungen tätigte das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2019,
wobei es, sollte tatsächlich ein Arbeitgeber namens K._______ bei ihnen abgerechnet haben, die Ausgleichskassen
ersuchte, sämtliche Lohnmeldungen der massgeblichen Jahre für die Arbeitnehmer einzureichen
(vgl. die beiden Schreiben je vom 23. Juli 2019 [BVGer-act. 11 f.]). Die AK G._______
teilte mit Antwortschreiben vom 6. August 2019 mit, dass das Hotel D._______ zwar bei ihr angeschlossen
gewesen sei, jedoch nicht in der massgeblichen Zeit. Dies belegte sie mit dem beigefügten EDV-Ausdruck
betreffend die Anschlusszeiten des Betriebes bei der AK G._______. Hingegen habe bei ihr unter dem Namen
«K._______» nie ein Anschluss bestanden (vgl. BVGer-act. 15). Die AK F._______ teilte
mit Eingabe vom 8. August 2019 mit, dass das Hotel D._______ in den gesuchten Jahren nicht bei ihr
angeschlossen gewesen sei und verwies dazu auf die beigelegte Kopie ihrer Antwort an die Vorinstanz vom
17. Mai 2017. Allerdings wies sie auch darauf hin, dass gemäss ihren Recherchen die AK E._______
ein weiteres Konto unter der Nummer «Y2._______» lautend auf Az._______ Bb._______, geboren
am (...) 1953 führe, und äusserte die Vermutung, dass es sich um dieselbe Person handeln
könnte (vgl. BVGer-act. 16).
4.2.5 In
der Folge reichte die AK E._______ am 29. August 2019 aufforderungsgemäss einen IK-Auszug vom
23. August 2019 für die AHV Nr. «Y2._______» (alt AHV Nr. «Y1._______»)
lautend auf den Namen «Az._______ Bb._______, geboren am (...) 1953» sowie Auszüge
der Lohnmeldungen für das Hotel D._______ betreffend die Jahre 1973, 1974 sowie 1975 ein, auf denen
jeweils ein Arbeitnehmer namens «As._______ Bb._______» - wobei auf der Lohnmeldung vom
8. Dezember 1976 betreffend das Jahr 1973 der Name handschriftlich auf «Az._______» korrigiert
wurde - aufgeführt war (vgl. BVGer-act. 17-19).
4.3 Im
Rahmen des mit Verfügung vom 3. September 2019 (BVGer-act. 20) gewährten rechtlichen
Gehörs reichte der Beschwerdeführer keine Bemerkungen zu den unterbreiteten Dokumenten ein
(die Verfügung wurde am 11. September 2019 zugestellt [vgl. Auszug Track & Trace, BVGer-act. 22]).
4.3.1 Die
Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 9. September 2019 mit, dass der Beschwerdeführer «mit
grösster Wahrscheinlichkeit» der in den Lohnbescheinigungen aufgeführten Person «As._______»
/ «Az._______» Bb._______ entspreche. Zur Begründung führte sie aus, dass unter der
AHV Nr. «Y2._______» (resp. alt-AHV Nr. «Y1._______») als Name «Az._______»
und als Vorname «Bb._______» registriert seien, während der Beschwerdeführer unter
dem Namen «Bv._______» sowie dem Vornamen «Az._______» unter der AHV Nr. «X2._______»
(resp. alt-AHV Nr. «X1._______») registriert sei. Letzteres entspreche auch den vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumenten. Die Zusammensetzung der ehemaligen AHV Nr. könne teilweise nachvollzogen
werden, wobei die ersten drei Ziffern die spezifische Alphabet-Gruppen bezeichneten. Die Nummer «...»
sei für Namen gebraucht worden, die mit (...) bis (...) beginnen, mithin auch für Az._______.
Zwar entspreche der Name «As._______», welcher auf den Lohnbescheinigungen aufgeführt
sei, nicht dieser Alphabet-Gruppe, da für diesen Namen die ehemalige AHV Nr. mit «...»
beginnen würde; allerdings sei auf der Lohnbescheinigung vom 8. Dezember 1976 damals handschriftlich
der Name «As._______» auf «Az._______» korrigiert worden. Im Weiteren seien die ersten
drei Ziffern der vom Beschwerdeführer in der Anmeldung angegebenen AHV Nr., d.h. «...»,
für Namen (...) bis (...) gebraucht worden, worunter auch der Name «Bv._______»,
mithin der Name des Beschwerdeführers fallen würde. Danach folgten das zweistellige Geburtsjahr
und die Verschlüsselung des Geburtsdatums und des Geschlechts, die bei beiden AHV Nr. mit (...)
übereinstimmten und einem Mann mit Geburtsdatum (...) 1953 entsprächen. Im Weiteren entspreche
der auf den Lohnbescheinigungen mit Stempel genannte Arbeitgeber Hotel D._______ demjenigen, welcher
vom Beschwerdeführer angegeben worden sei. Ebenso seien die Aufenthaltszeiten 1973, 1974 und 1975
in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit zwischen 1973 und 1975 resp. (gemäss Anmeldung)
bis 1977 enthalten.
4.3.2 Die
Vorinstanz weist mit Stellungnahme vom 9. September 2019 zutreffend darauf hin, dass die alten AHV
Nr. teilweise nachvollzogen werden können. Ihre Erläuterungen betreffend die beiden Versichertennummern
alt-AHV Nr. «Y1._______» (Nummer für «Az._______ Bb._______», neu «Y2._______»)
sowie alt-AHV «X1._______» (Nummer für «Bv._______ Az._______», neu «X2._______»)
erweisen sich darüber hinaus auch als korrekt. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend
die ehemaligen AHV Nr. ist zu ergänzen, dass es sich bei den letzten Nummerngruppe (letzte drei
Ziffern) um eine zweistellige Ordnungszahl plus eine einstellige Prüfziffer handelt. Die Ordnungszahl
diente prinzipiell dazu, die AHV Nr. eindeutig zu machen, wenn sie ohne diese Ordnungszahl nicht eindeutig
gewesen wäre. Die Ordnungszahl konnte nur von der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV vergeben werden
und sie konnte nicht hergeleitet werden. Die zweite Stelle der Ordnungszahl ermöglichte jedoch Rückschlüsse
auf die Nationalität: Die Ziffern 1-4 wurden bei Schweizer Bürgern verwendet, die Zahl 5-8
wurde für Ausländer und Personen mit unbekannter Nationalität verwendet. Bei beiden AHV
Nr. entspricht die zweite Ordnungszahl einer (...), was auf die gleiche Nationalität schliessen
lässt (vgl. zum Ganzen eingehend die von der Vorinstanz angegebene Internetquelle: www.ahvnummer.ch/aufbau-alt.htm).
Schliesslich wurde die Prüfziffer nach dem sogenannten Modulo-11-Verfahren gebildet und diente dazu,
Eingabefehler zu erkennen, also die Plausibilität der AHV Nr. zu prüfen (betreffend die genaue
Funktionsweise dieser Prüfung, auf welche vorliegend nicht näher einzugehen ist, vgl. www.pruefziffernberechnung.de/A/AHV-Nummer.shtml).
4.3.3 Im
Weiteren stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sowohl der auf den Lohnbescheinigungen mit Stempel
genannte Arbeitgeber als auch die Jahre 1973, 1974 und 1975 den Angaben des Beschwerdeführers in
seiner Einsprache vom 19. Januar 2017 (Datum Postaufgabe [vgl. Dok. 6 f.]) und seiner
Beschwerde vom 30. August 2017 (BVGer-act. 1) entsprechen (in der Anmeldung gab er noch an,
bis 1977 in der Schweiz gearbeitet zu haben [vgl. Dok. 2]).
4.3.4 Darüber
hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner von Hand in lateinischer Schrift
abgefassten Beschwerde vom 30. August 2017 seinen Vornamen «Az._______» mit einem dem
deutschen Alphabet fremden «z mit Há ek» (ein besonders in slawischen Sprachen verwendetes
diakritisches Zeichen in Form eines Häkchens [vgl. dazu www.duden.de unter dem Suchbegriff «Há ek»
oder «Hatschek»]), namentlich mit « » geschrieben hat. Dass sich der Vorname
des Beschwerdeführers in lateinischer Schrift nicht mit einem gewöhnlichen «z», sondern
mit einem « » schreibt, ergibt sich auch aus der Kopie der in kyrillischer Schrift ausgestellten
Identitätskarte, auf welcher der Vorname «A ._______» ersichtlich ist (vgl. Dok. 3).
Der kyrillische Buchstabe « » entspricht in lateinischer Schrift dem « »
(vgl. Langenscheidt, Universal-Wörterbuch Serbisch, Berlin/München/Warschau/Wien/Zürich/New
York, 2006, Das serbische Alphabet, S. 8). Dieser Buchstabe wird zwar wie das «g» in Garage
ausgesprochen (vgl. Langenscheidt, a.a.O., Das serbische Alphabet, S. 8);
dessen Klang kann - wenn der Name schnell ausgesprochen wird - von einer deutschsprachigen
und der serbischen Sprache nicht mächtigen Person jedoch auch als «sch» wahrgenommen werden,
folglich «As._______» statt wie dargelegt «A ._______». Im Weiteren ist auch
in der Schweiz weitläufig bekannt, dass Nachnamen von Staatsangehörigen u.a. aus Serbien häufig
auf das Suffix «-ic» enden. Demzufolge erscheint es durchaus als möglich, dass bei der
Ausfertigung der Lohnmeldungen der Vorname und der Nachname vertauscht wurden, das heisst, aus Versehen
«As._______» bzw. «Az._______» als Nachname und «Bb._______», der bei schneller
Aussprache sehr ähnlich wie «Bv._______» klingt, als Vorname im Formular eingefügt
wurden.
4.3.5 Zu
all diesen Indizien kommt schliesslich hinzu, dass auf den Lohnmeldungen der Jahre 1974 und 1975 ein
Arbeitnehmer namens «K._______» aufgeführt wird, dessen Name sich auch auf der eingereichten
Saisonbewilligung vom 26. Juli 1974 findet (vgl. Beilage zu BVGer-act. 19). Ebenso ist in der
Lohnmeldung betreffend das Jahr 1974 ein Arbeitnehmer namens «Q._______ Py._______» aufgeführt,
der vom Beschwerdeführer - wobei sich dessen Schreibweise des Vornamens von derjenigen in
der Lohnmeldung unterscheidet («Pj._______» statt «Py._______») - als einer
von zwei Auskunftspersonen in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2017 genannt wird. Die zweite
Auskunftsperson namens «R._______» ist hingegen nicht auf den eingereichten Lohnblättern
aufgeführt; jedoch hat die AK E._______ dem Bundesverwaltungsgericht nicht die vollständigen
Lohnmeldungen betreffend die Jahre 1973, 1974 und 1975 vorgelegt, sondern nur diejenigen Auszüge,
auf welchen die Person mit alt-AHV Nr. «Y1._______» (neu «Y2._______») jeweils aufgeführt
ist (vgl. BVGer-act. 1 und Beilage zu BVGer-act. 19).
4.4 Im
Lichte des soeben Dargelegten ist somit der Vorinstanz beizupflichten, dass vieles darauf hindeutet,
dass es sich bei der in den Lohnmeldungen des Hotels D._______ betreffend die Jahre 1973, 1974 und 1975
genannten Person «Az._______ Bb._______» bzw. «As._______Bb._______» mit AHV Nr.
«Y1._______» (neu «Y2._______») um den Beschwerdeführer handeln könnte.
4.4.1 Allerdings
weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2019 auch zutreffend darauf hin, dass
der Sachverhalt nach wie vor weiterer Abklärungen bedarf. Denn in Bezug auf die Beitragszeiten bestehen
Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Einträgen im von der AK
E._______ eingereichten IK-Auszug vom 23. August 2019 betreffend die AHV Nr. «Y2._______»
resp. alt-AHV Nr. «Y1._______». Der Beschwerdeführer hat mit Einsprache vom 19. Januar
2017 (Datum Postaufgabe) sowie mit Beschwerde vom 30. August 2017 erklärt, ab Juni 1973 und
danach auch 1974 und 1975 - dies nachdem er in der Anmeldung vom 9. September 2016 noch angegeben
hatte, bis 1977 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein - im Hotel D._______ als Saisonnier
gearbeitet zu haben. Gemäss Saisonbewilligung vom 26. Juli 1974 hat der Beschwerdeführer
im Jahr 1974 frühestens ab Einreisedatum 27. April 1974 bis zum 15. November 1974 im Hotel
D._______ gearbeitet. Demgegenüber wurden gemäss IK-Auszug vom 23. August 2019 betreffend
die AHV Nr. «Y2._______» für die Jahre 1973, 1974 und 1975 jeweils volle 12 Monate eingetragen.
Daraus resultieren - wie die Vorinstanz richtig festhält - sehr unterschiedliche
Monatslöhne von Fr. 350.- für 1973, von Fr. 904.- für 1974 sowie von Fr. 683.-
für 1975 (jeweils gerundet).
4.4.2 Soweit
die Vorinstanz jedoch in diesem Zusammenhang beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht vor der Gutheissung
und Zurückweisung an die SAK zunächst die AK E._______ darum ersuchen soll, nochmals die Einträge
in das individuelle Konto, insbesondere die Anzahl Monate, zu überprüfen sowie allenfalls einen
korrigierten IK-Auszug der SAK zu übermitteln, ist sie - zumal der Beschwerdeführer
implizit einen unvollständig erhobenen Sachverhalt seitens der Vorinstanz geltend macht (Art. 49
Bst. b VwVG) und dies von der Vorinstanz auch nicht mehr bestritten wird - darauf hinzuweisen,
dass das Gesetz dem Durchführungsorgan die Aufgabe zuweist, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1
ATSG; vgl. E. 3.2.4 hiervor; BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
4.4.3 Somit
hat die Vorinstanz - unter Mithilfe des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.2 hiervor) -
in vorliegender Angelegenheit die entsprechenden weiteren Abklärungen zu tätigen, wobei auch
zu klären sein wird, unter welchem Namen der Betrieb Hotel D._______ damals bei der AK E._______
tatsächlich abgerechnet hat. Diesbezüglich lässt sich nämlich weder dem IK-Auszug
vom 23. August 2019 für die AHV Nr. «Y2._______» (resp. alt-AHV Nr. «Y1._______»)
noch den von der AK E._______ auszugsweise vorgelegten Lohnmeldungen der Jahre 1973, 1974 und 1975 etwas
Nachvollziehbares entnehmen. Es steht lediglich fest, dass diese Lohnmeldungen von einem Treuhandbüro
in M._______ namens S._______ für den Betrieb Hotel D._______ bei der AK E._______ eingereicht wurden
(vgl. Lohnmeldungen betreffend 1973 und 1974 [Beilage zu BVGer-act. 19]). In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Eintrag im zentralen Firmenindex in M._______ eine Treuhandgesellschaft
namens «S._______ GmbH» existiert, deren Adresse N._______weg (...), M._______ lautet (vgl.
www.zefix.ch). An derselben Adresse ist gemäss Telefonbucheintrag ein Treuhänder namens S._______
wohnhaft (vgl. www.local.ch). Dabei könnte es sich um denselben Treuhänder handeln, der damals
für den Betrieb Hotel D._______ die Lohnmeldungen ausgefüllt und an die kantonale Ausgleichskasse
übermittelt hat. Dieses Treuhandbüro respektive dieser Treuhänder, sollte es sich dabei
tatsächlich um dieselbe Person handeln, könnte allenfalls auch mit sachdienlichen Informationen
dienen.
4.5 Im
Lichte des Ausgeführten ist darauf zu schliessen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig
erhoben wurde (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), weshalb der Einspracheentscheid vom 7. August 2017
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen
den Sachverhalt weiter abkläre und danach neu verfüge.
5.
Vorliegend
ist zusammenfassend festzuhalten, dass - nach nunmehr übereinstimmender Auffassung des
Beschwerdeführers und der Vorinstanz - der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig
erhoben wurde. Aufgrund der im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzten Akten (IK-Auszug vom 23. August
2019 sowie Auszüge der Lohnmeldungen des Betriebs Hotel D._______ betreffend die Jahre 1973, 1974
und 1975) steht fest, dass die AK E._______ unter der AHV Nr. «Y2._______» resp. alt-AHV Nr.
«Y1._______» ein Versichertenkonto lautend auf den Namen «Az._______ Bb._______, geboren
am (...) 1953» führt, wobei einige Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass es sich dabei um
die Person des Beschwerdeführers handeln könnte. Allerdings stimmen die im IK-Auszug vom 23. August
2019 betreffend die Versichertennummer «Y2._______» resp. alt-AHV Nr. «Y1._______»
verbuchten Beitragszeiten von je 12 Monaten für die Jahre 1973, 1974 und 1975 nicht mit denjenigen
vom Beschwerdeführer angegebenen Zeiten überein, während welcher er in der Schweiz als
Saisonnier tätig gewesen sein soll. Die Beschwerde vom 30. August 2017 ist daher gemäss
übereinstimmenden Anträgen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz insofern gutzuheissen
ist, als der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit diese den Sachverhalt in Sinne der Erwägungen weiter sorgfältig
abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
Zu
befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1 Das
Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE
132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind respektive er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)