Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-5287/2007
{T 0/2}

Urteil vom 10. März 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
M._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in der Bewilligungssache X._______.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eine am 10. Mai 2007 gegründete Handelsunternehmung mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden. Nach ihrer eigenen Darstellung liegt der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit beim Import und Export hochwertiger Lebensmittel und Getränke mit Konzentration auf den europäisch-asiatischen Raum.
Am 16. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell Innerrhoden um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung für die chinesische Staatsangehörige X._______ (geb. 1982) zum Stellenantritt als Assistentin der Geschäftsleitung. Zum damaligen Zeitpunkt absolvierte X._______ das vierte Ausbildungsjahr an der Hotelfachschule "International Hotel and Tourism College" (IHTC) in Weggis/LU.
B.
Das Amt für Ausländerfragen erachtete die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents als erfüllt und unterbreitete der Vorinstanz am 23. Mai 2007 einen Antrag auf Zustimmung zu seinem arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Nach einer ersten negativen Stellungnahme der Vorinstanz reichte das Amt für Ausländerfragen eine Intervention der kantonalen Wirtschaftsförderung vom 19. Juni 2007 und Unterlagen der Beschwerdeführerin über Rekrutierungsbemühungen auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 23. Mai 2007 über die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Zur Begründung berief sie sich auf eine fehlende Qualifizierung von X._______ für die zu besetzende Stelle, auf ungenügende Rekrutierungsbemühungen der Beschwerdeführerin im Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA, sowie auf den fremdenpolizeilichen Status von X._______, die sich verpflichtet habe, das Land nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verlassen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, X._______ die nachgesuchte Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 26. Oktober 2007 hält die Beschwerdeführerin am eingereichten Rechtsmittel fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 37 VGG).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Zustimmung der Vorinstanz zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. dazu Ziff. 5.1 und 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin über die Erteilung der Zustimmung hinaus die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt, ist ihr Rechtsmittel deshalb unzulässig.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, und ihr Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb im oben dargestellten Umfang einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das alte Recht anwendbar. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003), auf die in der vorliegenden Streitsache gemäss übergangsrechtlicher Ordnung des AuG das alte Recht anzuwenden ist.
4.
X._______ untersteht als Staatsangehörige der Volksrepublik China weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Ihre Zulassung als sogenannte Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich deshalb uneingeschränkt nach dem aANAG und der aBVO (Art. 1 aANAG und Art. 2 aBVO). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 aANAG).
5.
5.1 Art. 7 aBVO regelt den "Vorrang der inländischen Arbeitnehmer". Nach dessen Abs. 1 bis 3 können Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn auf diesem keine geeignete Arbeitskraft zu finden ist, die gewillt und fähig wäre, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten. Der Arbeitgeber hat dafür den Nachweis zu erbringen (Art. 7 Abs. 4 aBVO). Vorbehalten sind die Ausnahmetatbestände des Artikels 7 Absätze 5 und 6 aBVO. Unter der Überschrift "Prioritäten für die Rekrutierung" errichtet Artikel 8 Absatz 1 aBVO ein analoges System zugunsten von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten. Durchbrochen wird es durch die Ausnahmetatbestände des Artikels 8 Absätze 2 und 3 aBVO. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist somit erst möglich, wenn nicht nur keine geeigneten einheimischen Arbeitskräfte rekrutiert werden können, sondern auch keine geeigneten Arbeitskräfte aus dem EU/EFTA-Raum zu Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben die jeweiligen Ausnahmetatbestände.
5.2 Ob die Bestimmungen über den Inländervorrang (Art. 7 aBVO) und den Vorrang von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und EFTA (Art. 8 aBVO) die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt erlauben, darüber entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde im Rahmen eines Vorentscheides zu Handen des kantonalen Bewilligungsverfahrens. Der Vorentscheid zu Bewilligungen, die zu Lasten der kantonalen Höchstzahlen gehen (Kontingentsbewilligungen), ist alsdann dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 42 Abs. 1 und 5 aBVO). Das BFM befindet über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 ll 49 E. 3a S. 51 f., BGE 120 lb 6 E. 3c S. 11 f., ferner Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.23, 67.62 oder 66.66).
5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 aBVO werden Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen und den Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTA-Übereinkommen erteilt. Vorbehalten bleiben nach Art. 8 Abs. 2 aBVO hochqualifizierte Personen, die um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen nachsuchen. Weitere Ausnahmen von Absatz 1 können nach Art. 8 Abs. 3 aBVO von den Arbeitsmarktbehörden im Rahmen des Vorentscheids zu Bewilligungen verfügt werden, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist: Der Drittstaatsangehörige ist eine qualifizierte Arbeitskraft und besondere Gründe rechtfertigen eine Ausnahme (Bst. a), oder beim Drittstaatsangehörigen handelt es sich um eine Person, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolviert (Bst. b), oder der Drittstaatsangehörige gehört der Personenkategorie der Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen an, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten (Bst. c).
6.
In der vorliegenden Streitsache fällt als Ausnahmetatbestand allein Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO in Betracht, der eine Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten zu Gunsten qualifizierter Arbeitskräfte zulässt, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Beide Kriterien - die fachliche Qualifikation und die besonderen Gründe - müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ihr Vorliegen kann nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Verordnungsgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, konsequent dem volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse unterzuordnen und vermehrt an den übergeordneten integrations- und staatspolitischen Zielen auszurichten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3; ferner Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern 2006, E. 432.3).
7.
Gemäss der ausländerrechtlichen Praxis, wie sie in den ANAG-Weisungen zum Ausdruck kommt (zur Bedeutung der ANAG-Weisungen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1), kann die Qualifikation je nach Beruf oder Spezialisierung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss, Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, oder sonstwie erfolgte Aneignung ausserordentlicher, unerlässlicher Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen. Das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation kann bei der arbeitsmarktlichen Prüfung auch von der Funktion der ausländischen Arbeitskraft abgeleitet werden, wie z.B. bei Firmengründern oder Unternehmensleitern von arbeitsmarktlich bedeutenden Betrieben (Ziff. 432.32 der ANAG-Weisungen).
7.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass X._______ nach Abschluss der Oberschule im Juni 2001 erste berufliche Erfahrungen als Rezeptionistin bei der "Shanghai Exhibition Hall" sammelte und im Juni 2003 an der dortigen Universität für Fremdsprachen den Grad eines "Bachelor of Commerce English" erwarb. Im Oktober 2003 gelangte sie mit einer Studentenbewilligung in die Schweiz, um eine vierjährige Ausbildung am IHTC in Weggis/LU aufzunehmen. Dort erlangte sie im September 2006 den Titel eines "Bachelor of Science in International Hotel and Tourism". Zum Zeitpunkt der Einleitung des Bewilligungsverfahrens setzte X._______ ihre Ausbildung am gleichen Institut mit einem MBA-Lehrgang mit Konzentration auf Hotellerie- und Tourismusmanagement fort. Nach dem Konkurs des IHTC im Herbst 2007 schliesst X._______ gegenwärtig ihre Ausbildung an der ebenfalls in Weggis/LU domizilierten Hotelfachschule "International School of Business Management" mit "MBA in Hospitality Management" ab. Ausbildungsbegleitend durchlief X._______ bei renommierten Hotellerie- und Gastronomiebetrieben mehrere Praktika in den Bereichen Housekeeping, Küche, Restaurant und Service. Parallel dazu absolvierte sie eine Lehre zur Servicefachangestellten und erweiterte ihre Deutschkenntnisse an der Migros-Klubschule. Die Beurteilung ihrer schulischen und praxisbezogenen Leistungen war durchwegs sehr gut bis hervorragend. X._______ fiel als eine der besten Studentinnen der IHTC auf und konnte anlässlich der Internationalen Servicemeisterschaft IGEHO 2005 einen Spitzenplatz realisieren. Damit verfügt X._______ auf dem Gebiet des Hotellerie und des Tourismus zweifellos über einen hohen Ausbildungsstand und eindrückliche berufliche Fertigkeiten. Für sich allein genügt dies jedoch nicht, um X._______ im Sinne der Verordnung als besonders qualifiziert erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, ob das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle gerade die Qualifikation erfordert, über welche X._______ verfügt.
7.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die am 10. Mai 2007 gegründet wurde und die gemäss Handelsregisterauszug vom 16. Mai 2007 unter anderem Import und Export sowie Handel mit Waren aller Art betreibt. Am 16. Mai 2007, d.h. praktisch unmittelbar nach ihrer Gründung unterbreitete die Beschwerdeführerin bei der Migrationsbehörde des Kantons Appenzell Innerrhoden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an X._______ zwecks Erwerbstätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung. Im einen Tag zuvor aufgesetzten Arbeitsvertrag wird der Aufgabenbereich von X._______ wie folgt umschrieben: Assistentin der Geschäftsführerin, Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten, Übersetzungsarbeiten vor allem zwischen Deutsch und Chinesisch sowie Aufbau einer Marketing- und Verkaufsabteilung. Die Geschäftsführerin erläuterte in einem Begleitschreiben zum Bewilligungsgesuch, das Unternehmen befinde sich in taiwanesischer Hand und sei dem Handel mit hochwertigen Bio-Produkten, Lebensmitteln und Getränken, sowie Gütern des täglichen Gebrauchs aus aller Welt gewidmet. In einem ersten Schritt würden Verteiler namentlich in Taiwan, China und Japan gesucht, und es werde eine Niederlassung in Taiwan zur Erschliessung des asiatischen Marktes gegründet. X._______ sei prädestiniert für die Schweizer Niederlassung des Unternehmens. Dies im Wesentlichen aus drei Gründen. Um die Kommunikation zwischen Taiwan und der Schweiz optimal zu gestalten, werde eine Person benötigt, die Deutsch und Chinesisch beherrsche. Gute Kenntnisse des Englischen seien zusätzlich von Vorteil. X._______ erfülle alle diese Anforderungen. Die Stelle verlange ferner eine Persönlichkeit, die sich durch ein starkes Interesse im kulinarischen und gastronomischen Bereich auszeichne. X._______ verfüge über eine Hotelfachausbildung. Mit ihren während der letzten drei Jahre an renommierten Adressen in Zürich absolvierten Praktika habe sie ihr waches Interesse auf diesem Gebiet unter Beweis gestellt. Schliesslich und endlich habe man X._______ im Juli 1996 (recte wohl 2006) als enthusiastische, fürsorgliche, fröhliche, freundliche und dankbare Persönlichkeit kennen gelernt, alles Charaktereingenschaften, die der Unternehmensvision entsprechen würden.
7.3 Es versteht sich von selbst, dass die an der Hotelfachschule erworbenen, spezifisch auf die Bedürfnisse der Hotellerie, der Gastronomie und des Tourismus ausgerichteten Qualifikationen von X._______ nicht dem Anforderungsprofil eines Handelsunternehmens entsprechen, das sich mit dem Import und Export von Bio-Produkten beschäftigt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche während der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten X._______ besonders befähigten, eine Marketing- und Verkaufabteilung eines solchen Unternehmens aufzubauen. Dass X._______ an der Hotelfachschule mit Erfolg Ausbildungsgänge besuchte, deren Inhalte mehr oder weniger ausgeprägte Schnittmengen mit dem Anforderungsprofil eines Import/Export-Kaufmanns im Food/Beverage-Bereich aufweisen, kann an dieser Feststellung solange nichts ändern, als X._______ nicht auf einschlägige berufliche Erfahrungen zurückgreifen kann. Im Stelleninserat, mit dem die Beschwerdeführerin ihre Suchbemühungen auf dem schweizerischen und EU/EFTA-Arbeitsmarkt dokumentiert, wird denn auch nicht ein spezifisches Fachwissen verlangt, wie es üblicherweise an einer Hotelfachschule vermittelt wird. Der Kandidat soll nicht weiter umschriebene Erfahrungen im Bereich des Getränke- und Lebensmittelhandels oder in der Gastronomie aufweisen können. Dafür werden die sprachlichen Kompetenzen des Kandidaten in den Vordergrund gestellt: Er müsse über sehr gute Kenntnisse in Wort und Schrift der chinesischen, englischen und deutschen Sprache verfügen. Es sind auch diese Sprachkenntnisse, die die Geschäftsführerin des Unternehmens in ihrer Aufzählung der besonderen Qualifikationen von X._______ zuallererst nennt, und in ihrer Replik schliesslich räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, für die Besetzung der Stelle sei nicht ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss massgebend, sondern die Sprachkenntnisse von X._______, die man anders nicht erwerben könne. Fehlen indessen - wie es vorliegend der Fall ist - spezifische fachliche Qualifikationen für eine berufliche Stellung, dann kann das Manko auch nicht mit ausgezeichten Sprachkenntnissen und charakterlicher Eignung des Kandidaten wettgemacht werden. Dass X._______ sehr gute Kenntnisse in der chinesischen, englischen und deutschen Sprache aufweist und sich von ihrem Wesen her bestens in das Unternehmen einfügt, soll nicht in Abrede gestellt werden, ist jedoch für die Beurteilung der Streitsache nicht erheblich.
7.4 Ausgehend von diesen Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass X._______ als Absolventin einer Hotelfachschule ohne einschlägige Berufserfahrung nicht über die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO notwendige Qualifikation verfügt, um im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit im Unternehmen der Beschwerdeführerin eine Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten zu rechtfertigen.
8.
Erfüllt X._______ die von Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO geforderte Qualifikation für die zu besetzende Stelle nicht, muss nicht geprüft werden, wie es mit den anderen Voraussetzungen einer Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten bestellt ist, nämlich dem Vorliegen besonderer Gründe (Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3 ff.) und den hinreichenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA (Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 aBVO). Nur nebenbei sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Anstrengungen der Beschwerdeführerin, auf dem schweizerischen und europäischen Arbeitsmarkt eine geeignete Arbeitskraft zu finden, nicht den Anschein der Ernsthaftigkeit erwecken. Den Migrationsbehörden wurde X._______ ohne vorgängige Suchbemühungen als Wunschkandidatin präsentiert. Erst nach zweimaliger Beanstandung liess die Beschwerdeführerin Inserate auf den Internetportalen www.fazjob.com und www.ostjob.ch aufschalten. Dies geschah am 27. bzw. 30. Juni 2007. Bereits wenige Tage später, am 9. Juli 2007, betrachtete die Beschwerdeführerin die Sache mangels Bewerbungen als gescheitert und wandte sich erneut an die Migrationsbehörden. Wie lange die Inserate schlussendlich aufgeschaltet blieben, ist nicht bekannt. Zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls kann weder auf dem einen noch auf dem anderen Internetportal eine aktive Suche festgestellt werden. Anderweitige Bemühungen wurden offenkundig nicht unternommen, obschon sich eine Verlagerung auf Fachmedien und gegebenenfalls auf spezifische Personengruppen aufgedrängt hätte. Alles in allem kann sich das Bundesverwaltungsgericht des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin einen Erfolg der Suchbemühungen gar nicht wollte, weil sie ihre Wahl bereits definitiv getroffen hatte.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
11.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell Innerrhoden
- das Amt für Migration des Kantons Luzern

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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