Sachverhalt:
A.
Die
A._______ AG (nachfolgend Betrieb oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in Z.________ wurde am (...)
2005 unter der Firmennummer CH-[...] ins Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen. Sie bezweckt
den Betrieb eines Baugeschäfts, Ausführungen von Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie die in der
Baubranche einschlägigen Arbeiten aller Art, kann ferner eine Autogarage betreiben und Filialen
errichten.
B.
Die
SUVA führte im Zeitraum von September 2007 bis November 2009 auf folgenden Baustellen der Beschwerdeführerin
Sicherheitskontrollen durch:
-
am 11. September 2007 in X.________ (EFH B.________, VI act. 2)
-
am 30. Oktober 2007 in W._______ (EF Häuser V._______, VI act. 3)
-
am 2. Februar 2009 in U._______ (Überbauung T._______, VI act. 5)
-
am 19. Mai 2009 in S._________ (R._______, VI act. 8)
-
am 30. Oktober 2009 in Q.________ (P.________, VI act. 15)
-
am 18. November 2009 in N.________ (MFH M._______, VI act. 18).
C.
Bei
allen erwähnten Kontrollen stellte die SUVA Sicherheitsmängel fest und sprach dabei insgesamt
drei Ermahnungen aus. Im Anschluss an die Kontrolle in S.________ fand auf Anregung der SUVA am 23. Juni
2009 ein gemeinsames Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (act. 14). Mit Schreiben vom
6. November 2009 wies die SUVA auf die neu festgestellten Mängel in Q.________ hin und räumte
der Beschwerdeführerin eine Frist ein, um sich zu den gemachten Feststellungen zu äussern.
Gleichzeitig kündigte sie unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) eine Prämienerhöhung
an und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich dazu zu äussern (VI act. 15).
Mit Schreiben vom 19. November 2009 teilte die Beschwerdeführerin der SUVA u.a. mit, dass sie die
Prämienerhöhung nicht akzeptiere.
D.
Mit
Verfügung vom 22. April 2010 reihte die SUVA den Betrieb rückwirkend auf den 1. Januar 2009
für die Dauer von einem Jahr in eine um vier Stufen höhere Prämienstufe ein (VI act. 21).
Der Prämiensatz erhöhte sich dadurch von 4,720 Prozent (Stufe 113) auf 5,740 Prozent (Stufe
117) der Klasse 41A. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Mai 2010 (VI act. 22) wies die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2010 (VI act. 24) ab.
E.
In
ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, "das Bundesverwaltungsgericht
soll den Entscheid der SUVA betreffend Prämienerhöhung vom 6.11.2009 für nichtig erklären
und den Entscheid der SUVA vom 24.6.2010 zurückweisen" (act. 1 S. 1). Als Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, der Entscheid sei willkürlich und einseitig, zudem habe die SUVA im Baubereich
eine Monopolstellung inne. Weiter verwies sie auf ihre beiden Schreiben vom 19. November 2009 sowie vom
20. Mai 2010 an die SUVA.
F.
Der
mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2010 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) wurde
am 27. August 2010 (act. 4) einbezahlt.
G.
In
ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (act. 8).
In der Replik vom 6. Dezember 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin die beschwerdeweise gestellten
Anträge, unter Kostenfolge zu Lasten der SUVA (act. 10). In ihrer Duplik vom 22. Dezember 2010 bestätigte
die SUVA ihrerseits den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 12).
H.
Mit
Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 13).
I.
Auf
die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich,
im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b UVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den
Klassen und Stufen der Prämientarife.
2.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit
das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG). Als Adressatin
des Einspracheentscheides hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden
können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
Nach
Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe
versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über
die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) nach den Bestimmungen der VUV, wobei der
betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz
versetzt werden soll. Laut Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) kann ein Betrieb in eine höhere Stufe
des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine
Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über Arbeitssicherheit zuwider handelt.
Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan
angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan
eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).
4.
Bei
der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in
einem
ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung
vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüfte werden, ob die verfügte Prämienerhöhung
in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
4.1 Gemäss Art.
82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten
alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und
den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat
neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für
bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni
2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 BauAV ist bei ungeschützten
Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Böschungen und
Gewässern ein Seitenschutz zu verwenden. Gemäss Art. 18 BauAV ist ein Fassadengerüst zu
erstellen, wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten. Der oberste Holm
des Gerüsts hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens
80 cm zu überragen.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien
gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten
in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brückenbauarbeiten
bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen
(Bst. b), beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben (Bst. c) oder bei Holzbau- und
Metallbauarbeiten (Bst. h).
4.1.1 Die SUVA stellte
anlässlich aller erwähnten Baustellenkontrollen Gerüstmängel bzw. Mängel im
Bereich Absturzsicherung fest. So fehlte in X._______ der Seitenschutz und der Baustellenzugang bestand
nur aus einem Gerüstbrett. Weiter war der Drehbereich des Baustellenkrans nicht abgeschrankt und
keiner der im Schwenkbereich des Baustellenkrans arbeitenden Beschäftigten trug einen Schutzhelm
(VI act. 2). Die SUVA hat deshalb eine Ermahnung ausgesprochen. In W._______ wurden ebenfalls etliche
Mängel am Gerüst festgestellt, so der mangelnde Seitenschutz und die teilweise mangelhafte
Abstützung des Gerüsts (VI act. 3). In U._______ wurden nebst einem fehlenden Seitenschutz
über dem Zugang zur Garage sowie der Nichteinhaltung der Helmtragepflicht Mängel im Zusammenhang
mit der Sicherung der Lichtschachtöffnung festgestellt, was wiederum zu einer Ermahnung führte
(VI act. 5). In S.________ konstatierte die SUVA am 19. Mai 2009 eine fehlendes Fassadengerüst bei
einer Absturzkante von 9,0 m sowie weitere Mängel am Gerüst, weshalb am 23. Juni 2009 eine
weitere Ermahnung ausgesprochen werden musste (VI act. 10). Am 30. Oktober 2009 stellte die SUVA in Q.________
fest, dass das Fassadengerüst am Rohbau teilweise fehlte, obwohl die Absturzhöhe 3 Meter überschritt,
dass zum Teil der Seitenschutz fehlte, und dass während der Rohbauarbeiten der Schutzhelm von den
Mitarbeitern nicht getragen wurde, weshalb die SUVA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.
November 2009 eine Prämienerhöhung in Aussicht stellte. Am 18. November 2009 wurden in N._______
anlässlich einer weiteren Baustellenkontrolle wiederum Gerüstmängel (fehlende Absturzsicherung)
sowie Mängel in der Helmtragepflicht festgestellt.
Bei allen erwähnten Kontrollen wurden Mängel im
Zusammenhang mit dem Gerüst bzw. mit der Absturzsicherung festgestellt. Mehrfach fehlten Gerüstteile,
mehrfach der Seitenschutz. Die Beschwerdeführerin macht im Fall Q.________ geltend, das Gerüst
sei von einer anderen Firma im Auftrag des Bauherrn direkt erstellt worden. Trotz mehrerer Reklamationen
seien die Mängel nicht behoben worden und aus Kostengründen sei kein Baustopp erfolgt (act.
1 S. 2).
Dies vermag indes die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten.
Sind an
einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber
die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen
anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV). Dass die Beschwerdeführerin nicht für die Erstellung
des Gerüsts zuständig war, ist somit unerheblich, was sich im Übrigen auch aus Art. 3
BauAV ergibt. Dort wird die Planung von Bauarbeiten wie folgt geregelt: Bauarbeiten müssen so geplant
werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen
möglichst klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln,
eingehalten werden können (Abs. 1).
Auch der Einwand, dass ein Baustopp aus finanziellen Gründen
nicht erfolgt sei, kann die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Damit verkennt sie in grundlegender
Art die zwingende Natur der Unfallschutzbestimmungen und der Verantwortung, welche den Arbeitgebenden
bei der Umsetzung zukommt (vgl. Art. 82 Abs. 2 UVG, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 VUV).
Im Schreiben vom 19. November 2009 (VI act. 20) machte die
Beschwerdeführerin zur Baustelle Q.________ zusätzlich geltend, dass sie "die jetzigen
Mängel so interpretiere, dass beim Ausschalen gewisse Gerüstpartien kurzfristig entfernt und
nicht sofort wieder montiert worden seien". Auch dieser Einwand ist unbehelflich, da diese Interpretation
durch nichts gestützt wird und zudem diese Gerüstpartien sofort wieder hätten montiert
werden müssen. Insgesamt sind etliche dokumentierte Mängel im Bereich Gerüst/Absturzsicherung
festzustellen.
4.1.2 Die Helmtragepflicht
wurde mehrfach verletzt. Der wiederholt vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, dass
die Helmtragpflicht jeden Tag "doktriert", aber nicht zu 100 Prozent durchgesetzt werden könne
(VI act. 22, act. 1, S. 2) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entlasten. Gemäss Art.
4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgebende auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit
und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen,
wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, "die Mitarbeiter seien bestens unterrichtet und instruiert, wie und wo die SUVA-Vorschriften
eingehalten werden müssen" (act. 1 S. 2). Dies sowie die Übertragung von Aufgaben der
Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung
der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der
Rekurskommission UV REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Widersetzt sich ein Arbeitnehmender beharrlich,
sich dem Helmobligatorium zu unterziehen, kann dies als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden,
die - entgegen der im Schreiben vom 20. Mai 2010 (VI act. 22) geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin
- eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000
vom 28. Juli 2000 E. 2).
Weiter machte die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, es stehe nicht fest, dass es sich um eigene Mitarbeiter handle, welche auf der Baustelle in
Q.________ ohne Helm arbeiteten, da dort Arbeiter von ca. 10 Firmen tätig gewesen seien (act. 1,
S. 2). In der Replik äussert sie sich dann dahingehend, dass tatsächlich ein eigener Kranführer
den Helm nicht trage, dies aus gesundheitlichen Gründen. Die SUVA hingegen stellt sich auf den Standpunkt,
dass auf dem Beweisfoto mindestens 3 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu sehen seien (act. 12)
und dass der vor Ort anwesende Mitarbeiter der Vorinstanz nach Rücksprache mit den anwesenden Mitarbeitern
mindestens 3 Personen ohne Helm dem Betrieb der Beschwerdeführerin habe zuordnen können (act.
8). Letztlich kann die Frage, wie viele firmeneigene Mitarbeiter den Helm auf der Baustelle in Q.________
nicht trugen, offengelassen werden. Denn es ist unbestritten, dass einerseits zumindest der Kranführer
keinen Helm trug und er auch nicht davon befreit werden kann. Der "Leitfaden für das Durchführungsverfahren
in der Arbeitssicherheit" der EKAS (EKAS-Leitfaden) sieht in der Wegleitung Nr. 306.11 u. a. Folgendes
vor: "Wer eine bestimmte Schutzeinrichtung beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht
verwenden kann, eignet sich für die betreffende Tätigkeit nicht." Andererseits steht auch
fest, dass es sich auf anderen kontrollierten Baustellen mehrfach um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
handelte, welche der Helmtragepflicht nicht nachgekommen waren.
4.1.3 Insgesamt ist
deshalb festzustellen, dass etliche Verstösse gegen geltende Bauvorschriften vorliegen; insbesondere
wurden immer wieder Mängel bei der Absturzsicherung sowie die Verletzung der Helmtragepflicht festgestellt.
4.2 Es bleibt zu prüfen,
ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln
und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde.
4.2.1 Nach Art. 66
Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art.
113 Abs. 2 UVV an. Der zuständige Versicherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend
Höhereinreihung zu erlassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA gemäss Art. 49
Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständige Unfallversicherer.
Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der Massnahme als auch für den Erlass
der Verfügung zuständig.
4.2.2 Gemäss
Art. 113 Abs. 2 UVV haben Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen in
der Regel eine Höhereinreihung des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens 20 %
höheren Prämiensatz zur Folge. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil EVG U
240/03 vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
[RKUV] 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion
muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b, BVGE
2010/37 E. 2.4.2.2, Urteil REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 5).
4.2.3 Die SUVA hat
den Betrieb der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Jahr um 4 Stufen höher im Prämientarif
eingereiht. Der Prämiensatz erhöhte sich dadurch von 4,720 Prozent (Stufe 113) auf 5,740 Prozent
(Stufe 117), d. h. um ca. 22 Prozent. Damit hat die Vorinstanz die Höhereinreihung gemäss der
in Art. 113 Abs. 2 UVV vorgegebenen Regel vorgenommen, denn die Anwendung des nächst tieferen Satzes
(Stufe 116) mit einem Prämiensatz von 5,470 Prozent hätte nur eine Erhöhung um ca. 16
Prozent zur Folge gehabt.
Die Beschwerdeführerin wurde seit 2007 insgesamt drei
Mal ermahnt, weil auf ihren Baustellen verschiedene Vorschriften zur Unfallverhütung nicht eingehalten
wurden. In den beiden Ermahnungen vom 2. Februar 2009 und vom 23. Juni 2009 wies die SUVA den Betrieb
auf die mögliche Sanktion gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG hin. Mit Schreiben vom 6. November 2009
im Zusammenhang mit der erneuten Feststellung von Mängeln auf einer Baustelle (N._______) kündigte
sie die Prämienerhöhungen und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör.
Vor diesem Hintergrund kann eine Erhöhung des Prämiensatzes von 4'720% auf 5'740% für
die Dauer eines Jahres nicht als unverhältnismässig und auch nicht als "willkürlich
und nur im Interesse der SUVA", wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1, S. 1),
bezeichnet werden.
4.2.4
4.2.4.1 Die Beschwerdeführerin
rügt weiter, die SUVA habe eine Monopolstellung inne (act. 1 S. 1). Dazu ist festzuhalten dass der
Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass gewisse Betriebe je nach Tätigkeitsbereich ausschliesslich
von der SUVA zu versichern sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG). Diese gesetzliche Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht
an dieser Stelle nicht zu überprüfen; es prüft nur, ob die SUVA die gesetzlichen Regelungen
beachtet und richtig angewendet hat.
4.2.4.2 In der Beschwerde
verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Einsprache vom 20. Mai 2010. Dort machte sie sinngemäss
geltend, das Gleichbehandlungsgebot würde verletzt. Als Beweis legte sie mehrere Kopien von Digitalfotos
bei, auf welchen einige fremde Baustellen zu sehen seien, bei welchen - prima vista - ebenfalls
Mängel im Bereich Sicherheit vorhanden sind und welche laut der Beschwerdeführerin nicht kontrolliert
würden. Dies führe zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.
Hier ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten,
wonach eine flächendeckende Kontrolle aller Baustellen durch die SUVA als Durchführungsorgan
nicht möglich und deshalb nach dem Stichprobenprinzip vorzugehen sei (VI act. 24, S. 4). Dies hat
tatsächlich zur Folge, dass oftmals Baustellen von den Durchführungsstellen nicht kontrolliert
und deshalb die dortigen Mängel nicht geahndet werden können. Dies hat indes nicht zur Folge,
dass das Rechtsgleichheitsgebot verletzt wird. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet,
Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachlichen
Grund ungleich behandelt werden (BGE 131 I 91 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Rechtsgleichheitsgebot wäre
demnach dann verletzt, wenn die anlässlich von Stichproben festgestellten Mängel nicht gleich
geahndet oder z. B. immer dieselben Arbeitgeber kontrolliert würden und andere nicht. Dafür
liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Nachfrage der SUVA bei der Beschwerdeführerin nach dem
genauen Standort der fotographierten Baustellen blieb im Übrigen mit Hinweis auf die zwischenzeitlich
erfolgte Veränderung im Baufortschritt unbeantwortet (VI act. 24, S. 4).
4.2.4.3 Die Beschwerdeführerin
macht weiter geltend, "es sei nicht akzeptabel, dass eine Prämienerhöhung wegen eventuellem
Versagen der Mitarbeiter alleine der Arbeitgeber tragen muss" (act. 1 S. 2).
Hier ist ebenfalls der Vorinstanz beizupflichten, wonach
Art. 82 UVG, der vorweg den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, alle notwendigen Massnahmen zu treffen,
um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, zwingenden Charakter hat (VI act. 14 und 21;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [6S.447/2003] vom 1. April 2004 E. 3.1). Art. 6 Abs. 3 VUV schreibt
zudem vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit
einhalten; Art. 7 Abs. 2 VUV wiederum hält fest, dass die Übertragung solcher Aufgaben
an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicherheit
entbinden. Letztlich ist immer der Arbeitgeber für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich.
Direkte präventive Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber Arbeitnehmern wegen Verletzung
von Sicherheitsvorschriften sind im UVG nicht vorgesehen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen,
allenfalls fehlbare Mitarbeiter im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelung zur Verantwortung zu
ziehen.
4.2.4.4 Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin, wonach die SUVA v.a. die Leistungen an Scheininvalide besser kontrollieren
solle, wodurch willkürlich Prämienerhöhungen vermieden werden könnten (VI act. 22),
betrifft die angefochtene Verfügung nicht und ist deshalb hier nicht weiter zu erörtern.
4.3 Zusammenfassend
erweist sich die Verfügung vom 22. April 2010 betreffend Prämienerhöhung als korrekt.
Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde zurecht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 24. Juni 2010 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu
befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs.
1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten
zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten
mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.-
zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden
Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).