Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-5236/2007
{T 0/2}

Urteil vom 8. Mai 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.

Parteien
S._______,
vertreten durch Advokat Daniel Wagner, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1960) ist thailändische Staatsangehörige. Im Juni 2002 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete hier einen Schweizer Bürger. Gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug erhielt sie im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig erneuert wurde, letztmals mit Wirkung bis am 17. Juni 2007.
B.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde am 10. März 2004 gerichtlich getrennt und am 30. Oktober 2006 rechtskräftig geschieden.
C.
Am 9. Mai 2007 unterbreitete die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadt der Vorinstanz ihr Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
D.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 22. Mai 2007 mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr dazu eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und entgegnete mit Schreiben vom 26. Juni 2007, sie sei in der Schweiz sowohl wirtschaftlich als auch sozial sehr gut integriert und habe deshalb ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in diesem Land. Demgegenüber sei kein öffentliches Interesse daran erkennbar, ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Sie sei während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz weder straffällig geworden, noch habe sie Fürsorgeleistungen beansprucht oder Schulden erwirkt.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. Oktober 2007 aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde damit begründet, dass der ursprüngliche, privilegierende Zulassungsgrund weggefallen sei und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne. Besondere Umstände in den persönlichen Verhältnissen, die eine Verlängerung dennoch rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Die Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2007 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Zur Begründung lässt sie vorbringen, es gebe überhaupt keine Rechtsgrundlage, gestützt auf die eine restriktive Ausländerpolitik als relevantes öffentliches Interesse betrachtet werden könnte. Dagegen bestünden gewichtige persönliche Interessen an der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. So habe sie (die Beschwerdeführerin) alles "Menschenmögliche" unternommen, um sich in der Schweiz zu integrieren. Sie verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, sei seit ihrer Einreise erwerbstätig, weise keinerlei Betreibungen auf, sei bisher nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Ihre gute Integration zeige sich auch darin, dass sie sich als aktuellen Lebenspartner nicht etwa einen Landsmann, sondern einen Schweizer Bürger ausgewählt habe. Ihre nächsten Verwandten (Schwester und Neffe) lebten ebenfalls in der Schweiz, wogegen sie in Thailand keine Familie und auch kein soziales Netz mehr habe. Eine Interessenabwägung sei im Übrigen schon vom Bewilligungskanton durchgeführt worden. Dabei sei dieser zum Ergebnis gekommen, dass ihre persönlichen Interessen an einer Fortführung der Aufenthaltsregelung überwiegen würden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung sei willkürlich und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerde wurde ein Schreiben ihres aktuellen Lebenspartners beigelegt, in dem dieser die Beziehung bestätigt und seinem Befremden über die Zustimmungsverweigerung Ausdruck verleiht.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
1.2
1.2.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Was den Rechtsschutz auf Bundesebene angeht, verweist das neue Recht auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.2.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.2.3 In der vorliegenden Angelegenheit ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.3
1.3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
1.3.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 25. April 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 aANAG); insbesondere die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (Zustimmungsverordnung; AS 1983 535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, aBVO; AS 1986 1791, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
2.
2.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 aANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 aANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12, publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin darf der Bund im Zustimmungsverfahren sein Ermessen auch an die Stelle desjenigen des Kantons setzen. Der Umstand, dass Bund und Kantone bei der Würdigung eines konkreten Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können, charakterisiert sich nämlich als unvermeidliche Konsequenz des von der Rechtsordnung vorgesehenen Ineinandergreifens von kantonalen und eidgenössischen Kompetenzen in diesem Bereich (BGE 127 II 49 E. 3c S. 54 f.). So präjudiziert der positive Antrag der kantonalen Ausländerbehörde die Frage der Zustimmung nicht, sondern stellt vielmehr Voraussetzung dafür dar, dass das BFM über eine solche überhaupt befindet.
2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer thailändischen Staatsangehörigen, deren ursprünglicher Zulassungsgrund (Ehe mit einem Schweizer Bürger) durch Scheidung weggefallen ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (aANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern 2006). Die aANAG-Weisungen sehen in Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU stammt.
2.2.2 Ein Anspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht vorliegend nicht, denn die Ehe ist geschieden worden, bevor der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG ein vom Bestand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen).
3.
Der Entscheid über die Zustimmung liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessens-ausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem (nachfolgend zu erörternden) öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
4.
4.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 aBVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatenangehörige). Die Umsetzung dieser Politik findet ihren Ausdruck in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatenangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatenangehörigen zeigt sich aber auch daran, dass humanitäre Aspekte erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1).
4.2 Zwar unterstehen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen nicht den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung; die Verlängerung einer im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gewährten Aufenthaltsbewilligung hängt demnach nicht von der Erfüllung der strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente oder der Voraussetzung zur Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines persönlichen Härtefalls ab (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 38 aBVO). Es ist aber nach dem bisher Gesagten ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
5.
5.1
5.1.1 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, aber auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und die Umstände deren Auflösung. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
5.1.2 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 aANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten eines nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung sowie danach, ob namentlich der ausländische Ehegatte ehelicher Gewalt ausgesetzt war und ob aus der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade aus den obengenannten ehespezifischen Elementen abgeleitet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 15.2, VPB 69.76, im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Juni 2002 einen Schweizer Bürger geheiratet und lebt seither in der Schweiz. Bis zu ihrer Scheidung im Oktober 2006 hatte die Ehe faktisch zwar vier Jahre und vier Monate Bestand. Die eheliche Gemeinschaft wurde indessen Ende Mai 2004 und damit bereits nach zwei Jahren endgültig aufgegeben. Aus einer bei den kantonalen Akten befindlichen Vollmacht zu schliessen, beauftragte der Ehemann sogar schon anfangs Februar 2004 und damit gut eineinhalb Jahre nach Eheschluss einen Anwalt mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Die Ehe blieb kinderlos. Die relativ kurze Zeit, während der die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wurde, verbunden mit dem Fehlen besonderer Gründe, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, rechtfertigt einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Gewichtung der betroffenen persönlichen Interessen.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf. Seit ihrer Einreise soll sie - zumindest teilzeitlich - immer erwerbstätig gewesen sein; bis mindestens im Sommer 2005 als selbständige Masseuse, seit Juni 2005 als Reinigungskraft und Küchenhilfe in einem Hotelbetrieb in Basel, der offenbar von einem ihrer Neffen mitbegründet worden ist. Zumindest während der Zeit der gerichtlichen Trennung hat die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann Alimente bezogen. Auf die hauptsächlichen Gründe für das Scheitern der Ehe angesprochen, erwähnte sie einen schlechten Einfluss ihrer Schwiegermutter, der Ehegatte seinerseits bestätigte zwar Spannungen zwischen seiner Ehefrau und seinen Eltern, machte aber in erster Linie sprachliche Verständigungsschwierigkeiten geltend. Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt hielt in einer Aktennotiz vom 16. Juni 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch spreche und eine Verständigung zwischen den Ehegatten nur beschränkt möglich erscheine. In ihrer Stellungnahme zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 1. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin zwar einwenden, die Verständigungsschwierigkeiten hätten sich weitgehend entschärft, sie habe in den letzten Monaten mehrere Sprachkurse besucht und ihre Deutschkenntnisse wesentlich verbessert. Aus einem bei gleicher Gelegenheit (als Beleg nach wie vor vorhandener Kontakte zwischen den Eheleuten) zu den Akten gereichten Auszug aus dem SMS-Verkehr zwischen Juli und November 2005 stammte allerdings nur gerade eine der Kurzmitteilungen von der Beschwerdeführerin, die zudem noch in fehlerhaftem Englisch abgefasst war. Alle andern stammten vom Ehemann, waren zwar fast ausschliesslich auf Deutsch, beschränken sich aber auf fragmentarische Mitteilungen oder Anfragen. Auf die Frage, ob seine Ehefrau seiner Auffassung nach in ihrer schweizerischen Umgebung gut integriert sei, gab der Ehemann gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 19. Dezember 2005 - also zweieinhalb Jahre nach der Einreise der Beschwerdeführerin - zu Protokoll, er könne das bejahen. Sie wohne bei einer Freundin zur Untermiete und kenne sich in der Stadt aus. Sie selbst liess in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 zum Thema "persönliche Beziehungen in der Schweiz" nur gerade dartun, sie habe in Basel eine Nichte und einen Neffen, in Bern eine Schwester und sie pflege mit diesen Verwandten regelmässige und enge Beziehungen. Die verwandtschaftlichen Kontakte werden in der Beschwerde vom 3. August 2007 bestätigt. Darüber hinaus wird dort geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich ein "gutes Beziehungsnetz" aufgebaut, bzw. sie sei in "unsere Gesellschaft gut integriert". Irgendwelche Erläuterungen wurden dazu keine abgegeben.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Umstand, dass sie "nach der Scheidung nicht mit einem Thailänder zusammengekommen" sei, sondern mit einem Schweizer Bürger im Konkubinat lebe. In einem zum Beleg eingereichten persönlichen Schreiben vom 31. Januar 2007 hält Letzterer unter anderem fest, dass er "nun seit über einem Jahr" mit der Beschwerdeführerin "zusammen" sei, eine heikle Scheidung hinter sich habe und deshalb nicht umgehend wieder eine Ehe eingehen wolle. Als besonderes Element einer integrativen Leistung kann das Faktum dieser Beziehung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht fallen. Die Beziehung gehört allerdings zu den Elementen der persönlichen Lebensgestaltung, welche von der ausländerrechtlichen Massnahme betroffen und deshalb im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Die Beziehung der Beschwerdeführerin allerdings wird nicht in einer substantiierten Art und Weise offengelegt. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner es in der Hand hätten, ihrer Beziehung die rechtliche Form einer Ehe zu geben und damit einen Anspruch auf ausländerrechtliche Regelung zu erwirken. Wenn sie darauf aus nicht zureichenden Gründen verzichten, dann kann dem entsprechenden privaten Interesse kein besonderes Gewicht zuerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-278/2006 vom 14. Dezember 2007).
5.2.4 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass weder in sprachlicher, noch in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders geglückten, fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden kann. Eine solche wurde zwar in allen genannten Bereichen behauptet, allerdings nur in pauschaler Form und ohne Vorlage irgendwelchen Tatsachenmaterials. Eine hinreichend schwere Betroffenheit lässt sich nach dem bisher Gesagten auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung hier in der Schweiz wieder eine neue Beziehung eingegangen ist.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin - nunmehr 48-jährig - hat den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in Thailand verbracht und sie dürfte aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer beruflichen Erfahrung über intakte Lebensperspektiven in ihrer Heimat verfügen. Die dazu wünschbaren sozialen Kontakte müssten noch vorhanden oder zumindest reaktivierbar sein. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wird in keiner Weise erläutert und überzeugt solchenmassen nicht.
6.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz muss unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückstehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 aANAG aus der Schweiz wegweisen durfte, und es bliebe zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14a aANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 13)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 292 238 retour)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Akten Ref-Nr. A 624139-15 retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Philipp Mäder

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zuständigkeit
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staatsangehörigkeit
härtefall
wirkung
abweisung
beschwerde an das bundesverwaltungsgericht
verfahrenskosten
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