Sachverhalt:
A.
A.a Im Zuge der
Erbteilung des Nachlasses der am 13. September 2002 verstorbenen M._______ hatte die Erbengemeinschaft
A._______, S._______ und C._______ gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni
2005 vereinbart, dass S._______ eine angemessene Entschädigung von Fr 150'000.- netto für die
erfolgte Betreuung der Verstorbenen zulasten des Nachlasses erhalten solle (act. 8/1). Für diese
Abfindung legte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich mit Verfügung
vom 20. Februar 2007 aufgrund eines aufgerechneten Bruttolohnes von insgesamt Fr. 158'071.- für
S._______und R._______ die von der Erbengemeinschaft zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen
(AHV/IV/EO/FAK/ALV) von Fr. 20'635.- fest, wobei diese je zur Hälfte den individuellen Konten von
S._______und R._______ gutgeschrieben werde (act. 8/5).
A.b Mit Anschlussvereinbarung
vom 16. Juli 2007 (act. 8/6) schloss sich die Erbengemeinschaft der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend
Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge an. In der Folge beanstandete A._______, welche die Anschlussvereinbarung nicht unterzeichnet
hatte, diesen Anschluss an die Auffangeinrichtung (act. 8/8).
A.c Nachdem keine
von allen drei Erben unterzeichnete Anschlussvereinbarung zustande kam, schloss die Auffangeinrichtung
mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 die Erbengemeinschaft zwangsweise rückwirkend per 1. Januar
2005 an (act. 8/13). Diese focht S._______am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an (C-84/2009)
mit der Begründung, diese sei nur an ihn anstatt an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft eröffnet
worden (act. 8/14). Am 24. April 2009 zog er seine Beschwerde zurück, worauf das Verfahren mit Abschreibungsentscheid
vom 7. Mai 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Vorakten act. 42, C-84/2009).
A.d Mit Verfügung
vom 23. März 2009 (act. 8/15) zog die Auffangeinrichtung ihre Zwangsanschlussverfügug vom 18.
Dezember 2008 infolge der von S._______beanstandeten fehlerhaften Eröffnung in Wiedererwägung
und widerrief diese. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 (act. 8/16) informierte die Vorinstanz die einzelnen
Erben über die gesetzliche Anschlusspflicht gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), gab diesen Gelegenheit
zur Stellungnahme und forderte sie auf, den Nachweis über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
zu erbringen, ansonsten der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung erfolge.
B.
Mit
Verfügung vom 1. Juli 2009 (act. 1/1) schloss die Auffangeinrichtung die genannten Erben der M._______
sel. als Arbeitgeber zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2005 an, legte fest, dass der Anschluss
in Abweichung von Ziffer 6 der Anschlussbedingungen bis zum 31. Dezember 2005 laufe, und auferlegte
den Erben die angedrohten Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausgleichskasse
habe aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich den Bruttolohn von Fr. 158'071.- an S._______
und R._______ nach dem Realisierungsprinzip im Jahr 2005 der Beitragspflicht unterstellt, da er in diesem
Jahr definitiv angefallen sei, weshalb dieser gemäss den Lohnbescheinigungen der SVA Zürich
für den BVG-Anschluss als massgebenden Lohn für das Jahr 2005 an die Arbeitnehmer S._______
und R._______ von je Fr. 79'035.50 betrachtet werden müsse. Da der BVG-Mindestlohn überschritten
werde, ergebe sich eine rückwirkende Anschlusspflicht der ehemaligen Erbengemeinschaft und Arbeitgeberin.
C.
Gegen
diese Verfügung erhob A._______(Beschwerdeführerin) am 18. Juli 2009 (Postaufgabe) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung und die darauf
gestützt erfolgte Beitragsabrechnung vom 8. November 2007 seien aufzuheben und die Sache an die
Auffangeinrichtung zur Neubeurteilung der Anschlusspflicht zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen,
dass die Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung keine oder nur beschränkte Anwendung fänden,
und eventualiter seien der Beschwerdeführerin keine Verfügungskosten aufzuerlegen. Dabei machte
sie geltend, die im Jahr 2005 aus dem Nachlass ausbezahlte Entschädigung sei für die Abgeltung
von Pflegeleistungen an die Verstorbene in den Jahren 1994 bis 2002 und somit für 8 Dienstjahre
und nicht wie in der angefochtenen Vergütung einmalig für 2005 bestimmt. Daher unterschreite
diese den jährlichen BVG-Mindestlohn, weshalb keine Anschlusspflicht bestehe. Mangels rechtsgültigem
Anschluss an die Auffangeinrichtung seien von ihr zu Unrecht die Beträge gemäss Beitragsabrechnung
vom 8. November 2007 (act. 1/7) von Fr. 33'863.- zulasten der Erbengemeinschaft in Rechnung gestellt
worden. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, weder die Anschlussverfügung vom
18. Dezember 2008 noch die Wiedererwägungsverfügung vom 23. März 2009 der Vorinstanz erhalten
zu haben.
D.
Mit
Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Dabei führte sie im
Wesentlichen aus, der zur Diskussion stehende Pauschalbetrag von netto Fr. 150'000.- sei unbestrittenermassen
als Abgeltung für Dienstleistungen für eine längere Periode zu verstehen. Für die
Berechnung des BVG-pflichtigen Lohnes sei indes nach dem Realisierungsprinzip auf den Zeitpunkt abzustellen,
in welchem das Einkommen den Berechtigten zugegangen sei. Nachdem die Anschlussverfügung vom 18.
Dezember 2008 zu Unrecht nicht auch der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei, sei sie wiedererwägungsweise
ersatzlos aufgehoben worden. Daraus sei der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen. Ihr sei
das rechtliche Gehör im Rahmen des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung gewährt
worden.
E.
Mit
Replik vom 17. November 2009 (act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen
sowie deren Begründung fest. Dabei hob sie hervor, dass die Ausgleichszahlung testamentarisch als
Pflegeentschädigung bestimmt worden sei und deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem
der Rechtsanspruch erworben worden sei (Entstehungsprinzip).
F.
In
ihrer Duplik vom 3. Februar 2010 (act. 15) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag und dessen
Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung fest. Zudem hob sie hervor, dass die Anschlussdauer
nicht auf unbestimmte Zeit gelte, sondern auf das Jahr 2005 begrenzt sei.
G.
Mit
prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2010 (act. 17) lud der Instruktionsrichter die Miterben
S._______ und C._______ ins Beschwerdeverfahren bei und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
H.
In
seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2010 (act. 19) beantragte der Beigeladene 1 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Bei der fraglichen Abfindung handle es sich
um einen Restbetrag für die Pflege abzüglich Miete nach dem Todestag, welche im Zeitpunkt des
gerichtlichen Vergleichs entstanden und mit der Auszahlung an den Beigeladenen 1 realisiert worden sei.
Der Beigeladene 2 äusserte sich in seiner Stellungnahme vom
7. März 2010 (act. 21). Dabei beantragte er die Gutheissung der Beschwerde und schloss sich den
Anträgen der Beschwerdeführerin und deren Begründung an. Im Weiteren machte er geltend,
vom vorliegenden Zwangsanschlussverfahren bis anhin keine Kenntnis erhalten zu haben.
I.
Mit
Triplik vom 8. März 2010 (act. 22) hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an ihren Beschwerdeanträgen
sowie deren Begründung fest.
J.
In
ihren Schlussbemerkungen (Quadruplik) vom 29. April 2010 (act. 28) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung fest. Der Beigeladene 2 sei im Rahmen des
Zwangsanschlussverfahrens angehört worden, habe sich jedoch nicht vernehmen lassen.
K.
Auch
die Beschwerdeführerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 3. Juni 2010 (act. 31) an ihren beschwerdeweise
gestellten Anträgen und deren Begründung fest.
L.
Mit
prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2010 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
M.
Den
mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die
Beschwerdeführerin am 6. August 2009 einbezahlt (act. 4).
N.
Mit
Eingabe vom 3. Juni 2010 (act. 31) teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit,
dass ihr Bruder C._______ (Beigeladener 2), sel., am 3. Juni 2010 gestorben sei.
O.
Mit
Verfügung vom 12. Mai 2011 (act. 33) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Ehefrau des verstorbenen
Beigeladenen 2 auf, eine Todesfallbescheinigung, eine Erbenbescheinigung sowie eine Vollmacht für
die Vertretung der Erbengemeinschaft im vorliegenden Verfahren einzureichen.
P.
Mit
Eingabe vom 23. Mai 2011 (act. 34) gab X._______, Ehefrau des verstorbenen C._______, dem Bundesverwaltungsgericht
bekannt, dass sie und ihr Sohn R._______ die Erben seien und letzterer die Erbengemeinschaft vertrete.
Q.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für die Entscheidfindung
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt
und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 1. Juli 2009, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist- und
formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den angefochtenen Verwaltungsakt in Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen hat.
3.1. Gemäss Art.
54 Abs. 4 BVG gilt die Auffangeinrichtung als Behörde im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Soweit
sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben Verfügungskompetenz hat (vgl. dazu: Jürg
Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XIV: Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2018), gilt für sie deshalb
das VwVG. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 in Verbindung mit
Art. 30 Abs. 1 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf vorgängige
Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass
ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene
sich nicht vorgängig äussern konnte. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht,
sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56
E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe ihr erstmals mit ihrem Schreiben vom 19. Mai 2009 das rechtliche Gehör
gewährt, während ihr die zuvor ergangenen Verfügungen der Vorinstanz vom 23. März
2009 und 18. Dezember 2008 nicht eröffnet worden und ihr insoweit auch kein rechtliches Gehör
gewährt worden sei.
Der Beigeladene 2 rügt sinngemäss ebenfalls eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, vom Zwangsanschlussverfahren erst mit der Zustellung
der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten zu haben.
3.3. Wie sich aus
den Akten ergibt, erliess die Vorinstanz im Rahmen des Anschlussverfahrens der Erbengemeinschaft M._______
am 18. Dezember 2008 eine Verfügung (act. 8/13), wonach die Erbengemeinschaft der Vorinstanz rückwirkend
per 1. Januar 2005 zwangsweise angeschlossen werde mit der Begründung, die Miterben hätten
keinen Anschlussvertrag zur freiwilligen Aufnahme in die Stiftung Auffangeinrichtung unterzeichnet, weshalb
kein BVG-konformer Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung vorliege. Diese Verfügung war einzig an
S._______als Vertreter der Erbengemeinschaft adressiert, was dieser denn auch mit Beschwerde vom 7. Januar
2009 an das Bundesverwaltungsgericht beanstandete und die Zustellung an alle drei Erben verlangte (act.
8/14). Dem kam die Vorinstanz nach, indem sie ihre Verfügung vom 18. Dezember 2008 mit ihrer Verfügung
vom 23. März 2009 in Wiedererwägung zog und ersatzlos aufhob. Letztere erwuchs in Rechtskraft
und bildet nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin
und diejenige des Beigeladenen 2, der sich den Anträgen der Beschwerdeführerin anschloss, unzulässig
und darauf nicht einzutreten ist.
In der Folge hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss erneut geprüft
und darüber mit der angefochtenen Verfügung neu entschieden. Dabei hat sie das gemäss
Art. 11 Abs. 4 - 7 BVG vorgeschriebene Verfahren für den Zwangsanschluss eingehalten. Insbesondere
hat sie mit Schreiben vom 19. Mai 2009 (act. 8/16) jedem einzelnen Erben Gelegenheit gegeben, sich zu
einem allfälligen Zwangsanschluss zu äussern, bevor dieser verfügt werde. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs wird in diesem Zusammenhang denn auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich
(vgl. Beschwerde S. 4) und zu Recht nicht mehr geltend gemacht.
Dem Beigeladenen 2 wurde dieses Schreiben, wie die Vorinstanz aktenkundig
darlegt, am 12. Juni 2009 zugestellt (vgl. Empfangsschein act. 28/1). Damit verblieb diesem bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2009 noch genügend Zeit, um sich vernehmen zu lassen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher auch hinsichtlich des Beigeladenen 2 nicht vor.
3.4. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz beim angefochtenen Verwaltungsakt den erwähnten Betroffenen das
rechtliche Gehör rechtsgenüglich gewährt hat.
4.
Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung
von BVG-versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsangeschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt
der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte.
4.1. Obligatorisch
zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber
mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1
BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9
BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber
im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht]
B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).
4.2. Beschäftigt
ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11
BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen.
Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf,
sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach,
meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet,
den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt
hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
4.3. Die Beschwerdeführerin
bestreitet replikweise, dass die Erbengemeinschaft als Arbeitgeberin zu betrachten sei. Zu Unrecht: Wie
bereits dargelegt (oben E. 4.1) ist in der beruflichen Vorsorge der Begriff "Arbeitgeber"
im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (BGE 129 V 237 E. 3). Aus dem AHV-Statut geht hervor, dass die Erbengemeinschaft
als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin für die Beiträge AHV/IV/EO gilt (vgl. Verfügung
SVA vom 20. Februar 2007). Dies gilt auch für die berufliche Vorsorge. Nachdem die Erbengemeinschaft
am 24. Juni 2005 gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich aufgelöst wurde, ging die
Arbeitgebereigenschaft auf die einzelnen Erben über, welche nach der Teilung für Erbschaftsschulden
persönlich und solidarisch haften (Art. 639 Abs. 1 ZGB).
4.4. Der Jahresabrechnung
2005 der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich vom 30. November 2005 (Vorakten 7)
sowie ihrer Verfügung vom 20. Februar 2007 (Vorakten 11) lässt sich entnehmen, dass die Erbengemeinschaft
bzw. die einzelnen Erben als Nachfolger der verstorbenen M._______ und als Arbeitgeberin gemäss
Beschluss des Bezirksgerichts Zürich an die Arbeitnehmer S._______ und R._______ im Jahr 2005 einen
Bruttolohn (massgebenden Lohn) von Fr. 158'071.- für erbrachte Pflegeleistungen an die Verstorbene
ausgerichtet hat, wobei die Lohnbeiträge je zur Hälfte ihrem individuellen Konto gutgeschrieben
wurden. Somit bezog jeder Arbeitnehmer einen Lohnanteil von Fr. 79'035.50.
4.5. Die Beschwerdeführerin
und der Beigeladene 2 machen geltend, dieser Lohn beziehe sich nicht auf das Jahr 2005, in dem dieser
ausbezahlt wurde (Realisierungsprinzip), sondern sei für erbrachte Pflegeleistungen an die Verstorbene
in den Jahren 1994 bis 2002 und somit für 8 Dienstjahre (Entstehungsprinzip) bestimmt, was für
die BVG-Pflicht relevant sei. Somit beträgt der Jahreslohn nach ihrer Auffassung für jeden
Arbeitnehmer Fr. 9'879.45. Demgegenüber vertreten der Beigeladene 1 und die Vorinstanz die Auffassung,
dass allein auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in welchem der Lohn ausbezahlt und damit realisiert worden
sei, was gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich im Rahmen der Erbteilung im Jahr 2005
erfolgt sei.
4.6. Gemäss Art.
7 Abs. 2 BVG entspricht der Jahreslohn dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), wobei der Bundesrat Abweichungen
zulassen kann. Diese hat er in Art. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) geregelt. Der massgebende Jahreslohn gemäss
AHV wurde von der SVA Zürich mit Verfügung vom 20. Februar 2007 bzw. mit Einspracheentscheid
vom 26. März 2007, mit welchem diese Verfügung bestätigt wurde (Vorakten 44), nach dem
Realisierungsprinzip für das Jahr 2005 an die Arbeitnehmer S._______ und R._______ festgelegt (vgl.
vorne Sachverhalt A.a). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Aus dem aktenkundigen Verfahren
der SVA Zürich für den Beitragsbezug geht hervor, dass es sich bei diesem massgebenden Lohn
um eine nachträglich abgegoltene Entschädigung für Pflegeleistungen an die Erblasserin
handle (vgl. Vorakten 7 - 11), wobei der einspracheweise erhobene Einwand der Beschwerdeführerin,
dass dieser Betrag auf die letzten acht Jahre zu verteilen sei infolge Rückzug der Einsprache nicht
mehr geprüft wurde (Vorakten 44).
4.7. Auf das AHV-Statut
der SVA Zürich hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Zwangsanschlusses unmittelbar abgestützt
und den BVG-Jahreslohn für das Jahr 2005 für die Arbeitnehmer S._______ und R._______ je auf
Fr. 79'036 festgelegt, wie dies aus ihren Bescheinigungen vom 8. November 2007 für diese Versicherte
(act. 1/6) hervorgeht. Die Frage, ob dieser Bruttolohn auf die Jahre, in denen die Pflegedienste erbracht
wurde, aufzuteilen ist, hat die Vorinstanz aufgrund der im Zwangsanschlussverfahren vorgebrachten Einwendungen
der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 8. Juni 2009, Vorakten 46) geprüft und in ihrer angefochtenen
Verfügung mit der Begründung verneint, dass ein schriftlicher Beweis, wonach es sich um das
Entgelt für frühere, während mehreren Jahren erbrachte Pflegedienste handle, nicht erbracht
worden sei, weshalb auf den realisierten Bruttolohn für 2005 abzustellen sei vgl. (angefochtene
Verfügung E. 4).
4.8. Das formell rechtskräftige
AHV-Beitragsstatut ist für die Versicherteneigenschaft im BVG nicht verbindlich (BGE 115 Ib 37 E.
4), sodass nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden darf. Für die sich hier stellende Frage,
auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit und die Realisierung
des damit erzielten Einkommens in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen,
hat das Bundesgericht in seiner Praxis zum Beitragsbezug in der AHV/IV in BGE 110 V 225 E. 3 sowie BGE
111 V 161 E. 4 befunden, dass in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Realisierung abzustellen sei und
die Beiträge - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung - von allen Entgelten
zu erheben seien, weshalb zwischen dem Realisierungsprinzip und der Beitragspflicht keine notwendige
Verknüpfung gegeben sei. Hinsichtlich der Bestimmung des BVG-Jahreslohnes im Falle einer Lohnnachzahlung
hat das Bundesgericht in BGE 134 V 223 E. 3.2 befunden, dass eine Lohnnachzahlung des Arbeitgebers, welche
erst später festgestellt wurde, Bestandteil des Jahreslohnes des betreffenden Jahres bilde, in dem
der Lohn gemäss Arbeitsvertrag geschuldet sei, und der Rechtsgrund für den zusätzlichen
Lohnanspruch nicht von Belang sei.
Im vorliegenden Fall kommt der fraglichen Auszahlung Lohncharakter
im Sinne einer Lohnnachzahlung zu, was weder von der Vorinstanz noch den Parteien bestritten wird. Anhaltspunkte
dafür finden sich denn auch in den vorliegenden Akten zum Erbteilungsverfahren, namentlich in den
Korrespondenzen mit dem Willensvollstrecker, Notar Beat Saner (vgl. act. 19/3-8). So geht dieser bei
der Berechnung der "angemessenen Entschädigung" von einem Pflegevertrag aus und vergleicht
dabei die Tarifordnungen für Pflegeanbieter und die Pro Senectute (act. 19/4). In einem Schreiben
vom 24. Juni 2003 von Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten, Rechtsvertreter des Beigeladenen 1, an den
Willensvollstrecker wird erwähnt, dass S._______und seine Familie, welche mit der Verstorbenen zusammen
wohnten, auch für die Pflege der Verstorbenen hätten aufkommen müssen, da diese keine
anderen Pflegepersonen wünschte. Daher sei für die Berechnung dieser Pflegeleistungen von einem
Lidlohn im Sinne von Art. 334 ZGB auszugehen und die entsprechenden Ansätze heranzuziehen (act.
1/9 S. 3 und 11). Weitere Hinweise in diese Richtung finden sich auch in den Eingaben der Parteien im
Erbteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, so beispielsweise in der Klageschrift der A._______
(vorliegend Beschwerdeführerin) vom 4. November 2003, wo die Pflegeentschädigung quantifiziert
wird (act. 19/11).
4.9. Über die
Dauer dieser Pflegeleistung findet sich Näheres weder im Testament noch im besagten gerichtlich
genehmigten Vergleich über die Erbteilung, noch waren sich die Erben darüber einig. Im vorliegenden
Verfahren legt die Beschwerdeführerin das besagte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten
ins Recht und macht geltend, dort sei die Pflegedauer eingehend dargelegt worden, auf welche sie sich
berufe. Dieser macht gegenüber dem Willensvollstrecker geltend, dass sich der Arbeitsaufwand für
die Pflege mit zunehmend schlechterem Gesundheitszustand der Erblasserin von 30 Minuten täglich
im Jahr 1994 pro Jahr um eine halbe Stunde täglich gesteigert habe, bis er im Jahr 2002 vier Stunden
täglich betragen habe. Dies ergebe bei einem von der Pro Senectute empfohlenen Stundenansatz von
Fr. 22.50 einen Gesamtbetrag von Fr. 147'825.- (vgl. act. 1/9 S. 12). Dieser Schätzung schliessen
sich auch die Beigeladenen 1 und 2 in ihren Stellungnahmen an (act. 1/9 S. 11, act. 21). Damit kann vorliegend
aufgrund der Akten und der übereinstimmenden Ansicht der Erben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass es sich beim Einkommen von je Fr. 79'035.50 um einen Lohn handelt,
den die Arbeitnehmer S._______ und R._______ in den Jahren 1994 - 2002 für ihre Pflegeleistung
an die Verstorbene erzielt hatten, und ihnen erst bei der Erbteilung 2005 nachträglich gemäss
deren Wille ausbezahlt wurde.
4.10. Dieses Einkommen
wurde - wie erwähnt - während der fraglichen Zeit in unregelmässiger Höhe,
abhängig vom Pflegeaufwand, erzielt. Da sich die Lohnbetreffnisse der einzelnen Jahre aufgrund der
Akten nicht ermitteln lassen, rechtfertigt sich, den Jahreslohn pauschal festzulegen (vgl. BGE 129 V
15 E. 3c.dd). Sinnvollerweise ist dabei gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 2 wie bei Berufen, in denen
der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, vorzugehen und ein jährlicher
Durchschnittslohn zu ermitteln Dies ergibt somit für die Arbeitnehmer S._______ und R._______ einen
Jahreslohn gemäss Art. 7 BVG von je Fr. 9'879.45, wie
von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht.
Dieser
Lohn liegt tiefer als der gesetzliche Mindestlohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 für die Jahre
1993 und 1994 auf Fr. 22'560.- (AS 1992 20451) 1995 - 1998 auf Fr. 23'280.- (AS 1994 3095), 1999 und
2000 auf Fr. 24'120.- (AS 1998 3026) sowie 2001 und 2002 auf Fr. 24'720.- (AS 2000 2833) festgelegt war.
Somit waren entgegen der Vorinstanz die Arbeitnehmer nicht BVG-versicherungspflichtig (Art. 2 Abs. 1
BVG), und es bestand für die Erbengemeinschaft bzw. die einzelnen Erben der verstorbenen M._______
(in casu die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen 1 und 2) keine Pflicht, sich einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss ab dem 1. Januar
2005 erfolgte daher zu Unrecht.
5.
Vorliegend
nicht zu beurteilen ist die von der Beschwerdeführerin im Weiteren beanstandete Festsetzung der
Beiträge der Vorinstanz gemäss ihrer Beitragsrechnung vom 8. November 2007, da diese nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und die Auffangeinrichtung für in Rechnung gestellte
Beiträge gemäss Art. 60 Abs. 2bis
BVG i.V. mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG separat eine Verfügung erlassen kann. Insoweit ist daher
auf Antrag 2 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
6.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz vom 1. Juli 2009 aufzuheben.
7.
Zu
befinden bleibt über die Verfahrens- und Parteikosten.
7.1. Weder der grossmehrheitlich
obsiegenden Beschwerdeführerin noch der unterliegenden Vorinstanz sind Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs.1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG sowie Art. 5 e contrario und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten.
7.2. Da der nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden
sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).