Sachverhalt:
A.
Der
am 9. April 1943 geborene österreichische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Rentenbezüger) bezog aufgrund seiner Invalidität und vorgängig
langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab dem 1. März 2001 eine Invalidenrente der
Schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Mit Vollendung des 65. Altersjahrs und somit
am 1. Mai 2008 wurde die Invaliden- in eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) umgewandelt. Am 30. April 2010 verstarb B._______. Sein letzter Wohnsitz befand sich in Österreich.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im
Folgenden auch: Vorinstanz) wurde von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
über diesen Umstand mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (bei der Vorinstanz am 18. Mai 2010 eingegangen)
in Kenntnis gesetzt (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: VI-act.]
11). Bereits zuvor, am 7. Mai 2010, hatte die Vorinstanz dem verstorbenen Rentenbezüger die Rente
für den Monat Mai 2010 auf dessen Konto bei der X._______-Bank überwiesen. Die monatliche Rente
betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 2'134.- pro Monat (vgl. VI-act. 13).
B.
Mit
Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte die Vorinstanz die X._______-Bank auf, ihr den Betrag von Fr. 2'134.-
zurückzuerstatten, was nicht möglich war, weil die Kundenbeziehung zum verstorbenen Rentenbezüger
zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand (vgl. VI-act. 14 und 15). Mit Schreiben vom 14. Juni 2010
erkundigte sich die Vorinstanz alsdann beim Einwohnermeldeamt Y._______, Österreich, nach den Erben
des verstorbenen Rentenbezügers bzw. dem allfälligen Nachlassverwalter (vgl. VI-act.
16). Mit E-Mail vom 18. Juni 2010 sowie mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte der Bürgerservice
Y._______ der Vorinstanz mit, sie habe die Anfrage an Notar C._______ (im
Folgenden: Notar) in Y._______ weitergeleitet, der das Nachlassverfahren vermutlich durchführe
(vgl. VI-act. 17 und 19). Mit Schreiben vom 14. Juli, 19. August und 20. September
2010 forderte die Vorinstanz den Notar auf, ihr den Betrag von Fr. 2'134.- zurückzuerstatten
oder stattdessen die Namen der Erben bekannt zu geben (vgl. VI-act. 18, 20 und 21). Mit Schreiben vom
6. Oktober 2010 teilte D._______ (im Folgenden: Erbenmachthaber)
der Vorinstanz mit, die ruhende Verlassenschaft des verstorbenen Rentenbezügers als Erbenmachthaber
zu vertreten. Weiter informierte er darüber, dass die Verlassenschaft überschuldet gewesen
sei und dass die Verlassenschaftsgläubiger deshalb aufgefordert worden seien, ihre Forderungen bis
zum 13. Juli 2010 anzumelden. Da die Forderungsanmeldung der Vorinstanz frühestens am 18. August
2010 und somit zu spät erfolgt sei und die Aktiven der Verlassenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits
an die Gläubiger, die ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet hätten, verteilt worden seien,
könne die Forderung der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden (vgl. VI-act. 22).
Es folgte ein Briefwechsel zwischen der Vorinstanz und
dem Erbenmachthaber. Mit Schreiben vom 9. November 2010 machte die Vorinstanz im Wesentlichen
geltend, die Rückerstattungspflicht des verstorbenen Rentenbezügers gehe mit der Annahme
der Erbschaft auf dessen Erben über. Sie forderte den Erbenmachthaber auf, den Betrag von Fr. 2'134.-
innert 30 Tagen zu überweisen (vgl. VI-act. 23). Am 18. November 2010 hielt die Vorinstanz zudem
fest, über die Anmeldefrist nicht informiert worden zu sein. Ob die Anmeldung fristgerecht erfolgt
sei oder nicht, sei ohnehin nicht massgeblich. Entscheidend sei einzig, dass die Rückerstattungspflicht
auf die Erben des verstorbenen Rentenbezügers übergegangen sei, sofern diese die Erbschaft
nicht ausdrücklich ausgeschlagen hätten (vgl. VI-act. 25). Mit Schreiben vom 2. Dezember
2010 machte der Erbenmachthaber geltend, der Vorinstanz sei es aufgrund der Mitteilung der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt bereits am 18. Mai 2010 möglich gewesen, erste Schritte im Hinblick
auf die Rückforderung in die Wege zu leiten. Stattdessen habe sie - wie auch mit den weiteren
Schritten in dieser Angelegenheit - unnötig lange zugewartet. Den Publikationen von
Gerichten - so auch dem Edikt des Bezirksgerichts W._______ mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung
bis 13. Juli 2010 - komme aufgrund der Veröffentlichung an der Gerichtstafel, der Publikation
in den einschlägigen Publikationsorganen und im Internet Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. VI-act.
26). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 machte die Vorinstanz geltend, die Angehörigen des verstorbenen
Rentenbezügers seien verpflichtet gewesen, sie so rasch als möglich über den Todesfall
zu informieren. Da dies zu spät erfolgt sei, habe sie die Auszahlung der Rente für den Monat
Mai 2010 nicht mehr stoppen können (vgl. VI-act. 27). Am 20. Dezember 2010 bezeichnete der
Erbenmachthaber die Ausführungen der Vorinstanz als unmassgeblich, weil vorliegend österreichisches
Recht anwendbar sei (vgl. VI-act. 30).
C.
Mit
Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 forderte die Vorinstanz die Tochter des verstorbenen
Rentenbezügers, A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin),
auf, die bezahlte, aber nicht geschuldete Rente für den Monat Mai 2010 im Betrag von Fr. 2'134.-
innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz machte geltend, mit der Annahme der Erbschaft
gehe die Rückerstattungspflicht auf die Erben über (vgl. VI-act. 28). Am 10. Februar 2011 ging
bei der Vorinstanz ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts W._______ vom 10. September 2010 ein
(vgl. VI-act. 38; E. 4.2.3, S. 11 hiernach).
D.
Mit
Verfügung vom 17. März 2011 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe
die für Mai 2010 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von Fr. 2'134.- zurückzuerstatten.
Sie wies die Beschwerdeführerin zudem auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung den Erlass der Schuld zu beantragen, sofern der Bezug der Rente in
gutem Glauben erfolgt sei und die Rückerstattung eine grosse Härte darstellte (vgl. VI-act.
39).
E.
Gegen
diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. April 2011 Einsprache. Sie beantragte,
die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie den Betrag von Fr. 2'134.-
nicht schuldig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihre
Forderung erst nach Ablauf der Eingabefrist vom 13. Juli 2010 gemäss Gerichtsedikt und somit
zu spät angemeldet. Mangels rechtzeitiger Forderungsanmeldung sei der Anspruch der Vorinstanz
untergegangen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, Renten würden üblicherweise
im Nachhinein bezahlt. Der Erbenmachthaber habe deshalb annehmen dürfen, dass die fragliche
Rente nicht den Monat Mai, sondern den April 2010 betroffen und dem verstorbenen Rentenbezüger zugestanden
habe. Er habe zudem davon ausgehen dürfen, dass die Rückerstattung geleisteter Zahlungen nach
österreichischem Recht zu erfolgen habe, wonach zuerst bevorrangte Gläubiger zu befriedigen
und erst danach Rückforderungsansprüche Dritter zu berücksichtigen seien. Die fragliche
Rente sei somit in gutem Glauben empfangen worden. Die Rückerstattung würde eine grosse Härte
darstellen, welche sich insbesondere daraus ergebe, dass der Nachlass des verstorbenen Rentenbezügers
überschuldet gewesen sei. Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, die Pflicht
zur Rückerstattung sei nicht auf sie übergegangen. Zum einen seien sie und ihr Bruder gemeinsam
gesetzliche Erben. Zum andern sei die Aufforderung zur Rückerstattung erst am 1. Oktober 2010
erfolgt, weshalb die Forderung der Vorinstanz nicht gegenüber ihr als Erbin, sondern gegenüber
der bereits untergegangenen Verlassenschaft hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. VI-act. 42).
F.
Mit
Entscheid vom 14. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin in Bestätigung
ihrer Verfügung vom 17. März 2011 ab. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit,
dass die Rentenzahlung für den Monat Mai 2010 zu Unrecht erfolgt sei, dass ihr jede wesentliche
Änderung hätte gemeldet werden müssen - was weder die Beschwerdeführerin noch
andere Familienangehörige getan hätten -, dass die Rückerstattungspflicht auf die
Erben und somit auf die Beschwerdeführerin und deren Bruder übergegangen sei, dass die
Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch hafteten und dass die Beschwerdeführerin
deshalb alleine für die ganze Schuld in Anspruch genommen werden könne (vgl. VI-act. 44).
G.
Am
16. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
nicht verpflichtet sei, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'134.- zurückzuerstatten
(vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie in ihrer Einsprache. Ergänzend machte
sie Ausführungen dazu, weshalb nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) sowie nach dem österreichischen IPRG auf das Verlassenschaftsverfahren
österreichisches Recht auch dann anwendbar sei, wenn es um Rückforderungsansprüche
nach ausländischem Recht gehe. Demnach richte sich die Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger
nach österreichischem Recht und damit nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
vom 1. Juni 1811 (ABGB, JGS Nr. 946/1811). Im Übrigen setze sich der Einspracheentscheid
nicht mit der Begründung der Einsprache auseinander.
H.
Die
Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (vgl.
act. 3). Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch des verstorbenen Rentenbezügers sei
mit dessen Tod und somit per 30. April 2010 erloschen. Da sie erst am 18. Mai 2010 über dessen Tod
in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie die Rente weiter bezahlt, weshalb sie im entsprechenden Umfang
einen Rückforderungsanspruch habe. Die Schulden des Erblassers würden zu persönlichen
Schulden der Erben. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, gemeinsam mit ihrem Bruder gesetzliche
Erbin des verstorbenen Rentenbezügers zu sein. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie
die Erbschaft ausgeschlagen habe. Folglich sei sie in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Vaters
eingetreten.
I.
Nachdem
die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte, schloss der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 21. November 2011 den Schriftenwechsel (vgl. act. 6).
J.
Auf
den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich
- in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten
ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juli 2011, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung
vom 17. März 2011 - die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der ihrem verstorbenen
Vater bezahlten AHV-Rente für den Monat Mai 2010 im Betrag von Fr. 2'134.- verpflichtet
worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten
(vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige - wie es auch ihr verstorbener
Vater war -, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden
ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden
Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung eines Rückforderungsanspruchs
der SAK gegenüber einem Rentenbezüger grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] H 13/05
vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Rückforderungsanspruch
der SAK im Zusammenhang mit einer AHV-Rente gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April
2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend
noch keine Anwendung. Demnach bestimmt sich vorliegend der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz
im Zusammenhang mit der AHV-Rente für den Monat Mai 2010 nach dem schweizerischen Recht.
2.2 In zeitlicher
Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE
127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die vorliegend strittige Frage, ob die Vorinstanz die Rückerstattung
von Leistungen verlangen kann, beurteilt sich somit nach den am 30. April 2010 (Tod des verstorbenen
Rentenbezügers) gültig gewesenen Bestimmungen.
3.
3.1 Gemäss Art.
21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf
eine Altersrente. Nach Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung
des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod.
3.2 Die Erben erwerben
die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen
gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers
ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden
der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen gemäss Art. 560
Abs. 2 ZGB geltende Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden,
sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1).
3.3 Unrechtmässig
bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 1, 1. Satz ATSG). Der
Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist),
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung
(absolute Verwirkungsfrist).
4.
4.1 Vorliegend ist
unbestritten, dass die Vorinstanz am 7. Mai 2010 die AHV-Rente im Betrag von Fr. 2'134.- auf
das Konto des verstorbenen Rentenbezügers bei der X._______-Bank überwiesen hat.
4.1.1 Dabei handelt
es sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin um die AHV-Rente des Monats Mai. Gemäss
Art. 19 Abs. 3 ATSG werden Renten stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus bezahlt. Nach
Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.
Oktober 1974 (AHVV, SR 831.101) hat die Ausgleichskasse die Zahlungsaufträge der Bank rechtzeitig
zu erteilen, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Die am 7. Mai 2010 bezahlte
AHV-Rente betraf somit zweifellos den Monat Mai 2010.
4.1.2 Der Vater der
Beschwerdeführerin ist am 30. April 2010 gestorben. Sein Anspruch auf eine Altersrente der AHV endete
somit am 30. April 2010. Die Vorinstanz hat die Rente für den Monat Mai 2010 somit zu Unrecht bezahlt,
weshalb sie grundsätzlich einen Anspruch auf deren Rückerstattung hat.
4.1.3 Am 18. Mai
2010 hat die Vorinstanz vom Tod des verstorbenen Rentenbezügers und somit vom Umstand der unrechtmässigen
Zahlung Kenntnis erlangt. Am 17. März 2011 und somit vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnisnahme
hat sie alsdann die Rückerstattung der Fr. 2'134.- verfügt. Die Forderung der Vorinstanz
auf Rückerstattung der AHV-Rente für den Monat Mai ist somit nicht verwirkt.
Die Vorinstanz macht ihre Rückerstattungsforderung
gegenüber der Tochter des verstorbenen Rentenempfängers geltend. Im Folgenden ist deshalb zu
prüfen, ob der Anspruch der Vorinstanz auf Rückerstattung gegenüber der Beschwerdeführerin
besteht, welche nicht Rentenempfängerin gewesen ist.
4.2 Die Inanspruchnahme
der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass die Rückerstattungspflicht zur persönlichen
Schuld der Beschwerdeführerin als Erbin geworden ist.
4.2.1 Nach dem Prinzip
der Universalsukzession gehen mit einem einzigen Vorgang, dem Tod des Erblassers, alle überhaupt
vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugestanden hatten, aber
auch die Schulden des Erblassers, auf die Erben über (Ivo Schwander,
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
II, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 560 ZGB).
4.2.2 Eine Ausnahme
vom Prinzip der Universalsukzession bildet unter anderem die Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 566
ff. ZGB: Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, haften sie
dessen Gläubigern nur noch insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzen fünf Jahre
vor dessen Tod Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen
wären (Art. 579 Abs. 1 ZGB). Gutgläubige Erben haften nur insoweit, als sie noch bereichert
sind (Art. 579 Abs. 3 ZGB; Ivo Schwander, a.a.O., N. 3 zu Art. 560 ZGB).
Aus den Akten geht nicht hervor und es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht,
dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Zu einer Milderung der Auswirkungen des Prinzips der Universalsukzession
führt alsdann die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach Art. 589 ff. ZGB (Ivo
Schwander, a.a.O., N. 4 zu Art. 560 ZGB). Die Folgen der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem
Inventar in Bezug auf die Haftung der Erben sind in den Art. 589 f. ZGB geregelt: Übernimmt ein
Erbe die Erbschaft bloss unter öffentlichem Inventar, gehen nebst den Vermögenswerten nur jene
Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, auf den Erben über (Art. 589 Abs. 1 ZGB).
Für die im Inventar verzeichneten Schulden haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als auch mit
seinem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB). Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen
aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt
haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Haben
die Gläubiger allerdings ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, haftet
der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist (Art. 590 Abs. 2 ZGB).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin
macht geltend, nur eine bedingte Erbantrittserklärung nach österreichischem Recht
abgegeben zu haben.
Zum Beweis hat sie unter anderem eine undatierte Eingabe
des Erbenmachthabers an das Bezirksgericht W._______ ins Recht gelegt. Diese Eingabe wurde im Hinblick
auf die Verlassenschaftsabhandlung erstellt und enthält zum einen ein Nachlassinventar, welches
nach erfolgter Gläubigereinberufung durch Edikt des Bezirksgerichts W._______ eine Überschuldung
der Verlassenschaft in der Höhe von 37'426.20 ausweist, und zum andern eine bedingte Erbantrittserklärung
der Beschwerdeführerin. Mit dieser verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, "im Umfang
der bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung die Verbindlichkeit des Erblassers anteilig
zu befriedigen, wobei bevorrangte Gläubiger mit Forderungen wie Begräbniskosten, Abhandlungskosten
und die Pfandgläubiger ihre Ansprüche vollständig erhalten". Der Eingabe des Erbenmachthabers
ist zudem der Wortlaut des Testaments des verstorbenen Rentenbezügers vom 7. Juni 1998 zu
entnehmen: "Ich, endesgefertigter B._______, geb. 09. April 1943, Y._______, Z._______-Strasse,
erkläre für den Fall meines Ablebens ... meinen letzten Willen wie folgt und treffe nachfolgende
Verfügungen: Vermächtnisse: 1. ... 2. Meiner Tochter A._______, geb. 13. Jänner 1968,
V._______, U._______-Strasse vermache ich meine Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung in Y._______, Z._______-Strasse,
Parterre. ... 3. Erbeinsetzung: Hinsichtlich des verbleibenden Vermögens setze ich meine Tochter
A._______ als Erbin ein und setze sämtliche weitere Gesetzeserben auf den Pflichtteil herab.
Y._______, am 7. Juni 1998. B._______". Abschliessend beantragte der Erbenmachthaber dem Bezirksgericht
W._______ unter anderem die Annahme der bedingten Erbantrittserklärung sowie die Genehmigung
des Inventars (vgl. Beilage zur Beschwerde [im Folgenden: BF-act.] 5).
Wie den Akten weiter entnommen werden kann, fand am 1. September
2010 die Verlassenschaftsabhandlung statt, über welche der Notar das Protokoll
vom 1. September 2009 (recte: 2010) erstellte. Dem Protokoll kann
zum einen die Feststellung entnommen werden, dass die Erben je eine bedingte Erbantrittserklärung
abgegeben haben. Zum andern enthält das Protokoll das Nachlassinventar. Gemäss diesem ist der
Nachlass im Betrag von 31'348.91 überschuldet (vgl. BF-act. 7). Am 10. September 2010
erging gestützt auf das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung ein Einantwortungsbeschluss
des Bezirksgerichts W._______. Gemäss diesem wurde die "Verlassenschaft ... der erbl.
Tochter A._______ (13.1.1968), T._______-Strasse, S._______, die aufgrund des Testaments vom 7.6.1998
die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet" und festgehalten,
dass nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung im Grundbuch von Y._______ die Eigentumsrechte
für 54/604 Anteile samt Wohnungseigentum an W 9 (Grundstück R._______) auf die Beschwerdeführerin
zu übertragen seien (vgl. BF-act. 8).
4.2.4 Die Beschwerdeführerin
hat ihr Erbe somit nur bedingt angetreten. Mit dem bedingten Erbantritt nach österreichischem Recht
geht - wie bei der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schweizerischem
Recht - die Aufnahme eines öffentlichen Inventars einher (vgl. E. 4.2.5 hiernach). Hätte
sich die Beschwerdeführerin nur zur Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach
schweizerischem Recht verpflichtet, wären grundsätzlich nur die Schulden des Erblassers,
die im Inventar verzeichnet sind, auf sie übergegangen. In Bezug auf die nicht inventarisierten
Schulden hätte somit keine Universalsukzession stattgefunden und die Vorinstanz könnte
ihren Rückforderungsanspruch mangels Aufnahme ins Inventar nicht gegenüber der Beschwerdeführerin
geltend machen - vorbehältlich der unverschuldeten Nichtanmeldung der Forderung (vgl. dazu
E. 4.2.6 hiernach).
4.2.5 Die Rechtsfolgen
der bedingten Erbantrittserklärung nach österreichischem Recht entsprechen allerdings
nicht vollumfänglich jenen der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schweizerischem
Recht. Nach § 800 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 (ABGB, JGS
Nr. 946/1811) muss "die Antretung der Erbschaft oder die Erbeserklärung ... zugleich enthalten,
ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe". Demjenigen,
der "seine Rechte selbst verwalten kann, ... steht frei, die Erbschaft unbedingt oder mit Vorbehalt
der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen" (§ 805 ABGB). "Die unbedingte
Erbeserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen,
und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muss, wenngleich die Verlassenschaft
nicht hinreicht" (§ 801 ABGB). Die Rechtsfolgen der bedingten Erklärung sind alsdann in
§ 802 ABGB geregelt: "Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums
angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein
solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für
ihre, und auch seine eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht".
Gemäss § 813 ABGB steht es dem Erbe zu, "zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung
eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den
Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen". "Die Wirkung dieser gerichtlichen
Einberufung ist, dass den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet
haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft
worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret" (§
814 ABGB).
Der Erbschaftsantritt mit der Rechtswohltat des Inventars
bewirkt eine Haftungsbeschränkung des Erben auf das übernommene Nachlassvermögen,
das zu seiner Feststellung inventarisiert wird (Betragsbeschränkung). Die Inventarerrichtung
kann mit einer sog. Gläubigerkonvokation bzw. -einberufung einhergehen, die ausschliesst, dass die
Erben mangels Konvokation gegenüber sich allenfalls erst später meldenden Gläubigern haften
(vgl. Heinz Barta, Zivilrecht: Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken,
Wien 2004, S. 1032).
Mit dem bedingten Erbantritt nach österreichischem
Recht geht somit eine Trennung zwischen dem Nachlass- und dem Erbenvermögen einher. Der Erbe haftet
den Erbschaftsgläubigern nur mit dem Nachlassvermögen, also nur insoweit, als der
Nachlass zur Deckung der entsprechenden Schulden ausreicht. Darüber hinaus wird der Erbe grundsätzlich
nicht verpflichtet; nicht inventarisierte Schulden sind nicht zu berücksichtigen. Die Erbschaftsschulden
werden also nicht zu persönlichen Schulden des Erben, was eine Durchbrechung der Universalsukzession
bedeutet.
4.2.6 Zufolge des
bedingten Erbantritts und den damit einhergehenden Rechtsfolgen ging somit die nicht angemeldete und
daher nicht inventarisierte Rückforderungsschuld nicht auf die Beschwerdeführerin über.
Die Vorinstanz kann daher ihren Rückforderungsanspruch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin
durchsetzen.
Die Vorinstanz macht allerdings geltend, sie habe die Anmeldung
zum Inventar ohne eigene Schuld unterlassen, so dass nach schweizerischem Recht die nachträgliche
Rückforderung zulässig sei. Dieser Einwand kann nicht gehört werden, ergibt sich doch
aus den Akten eindeutig, dass der Nachlass des Rentenbezügers überschuldet und die Beschwerdeführerin
als alleinige testamentarische Erbin selbst unter Berücksichtigung des ihr vermachten
Grundstückanteils aus der Erbschaft nicht bereichert ist, sodass sie gemäss Art. 590
Abs. 2 ZGB selbst dann nicht für den Rückforderungsanspruch der Vorinstanz haften würde,
wenn dessen Anmeldung zum Inventar ohne Verschulden verpasst worden wäre.
4.3 Bei diesem Ergebnis
brauchen die geltend gemachte Gutgläubigkeit im Zusammenhang mit dem Empfang der Fr. 2'134.-
und die mit einer Rückerstattung verbundene grosse Härte nicht geprüft zu werden. Hierüber
wäre gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) ohnehin erst in jenem Zeitpunkt zu befinden, in welchem
die Rückforderung rechtskräftig angeordnet worden wäre. Die Frage nach einem Erlass der
Rückforderung ist regelmässig nicht im Rückerstattungsverfahren, sondern erst
in einem nachfolgenden Erlassverfahren zu prüfen (vgl. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-3945/2010 vom 12. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob sich die Vorinstanz
im angefochtenen Einspracheentscheid ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
auseinander gesetzt hat.
5.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar einen Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 2'134.-
gegenüber dem Nachlass des verstorbenen Rentenbezüger hatte, dass eine Universalsukzession
mangels uneingeschränkten Erbantritts jedoch nicht stattgefunden hat und dass die Schuld des
Erblassers somit nicht zur persönlichen Schuld der Beschwerdeführerin geworden ist. Aus diesem
Grund besteht ihr gegenüber kein Rückforderungsanspruch.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 ist
daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Das Verfahren
ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich
vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.