Sachverhalt:
A.
Am
10. Januar 2012 reichte die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) beim Departement Gesundheit
und Soziales des Kantons Aargau (nachfolgend: Departement oder DGS) drei von der Einkaufsgemeinschaft
Helsana/Sanitas/KPT (nachfolgend: HSK) mit der Hirslanden Klinik Aarau (nachfolgend: Klinik) ausgehandelte
Tarifverträge im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG ein (Akten Vorinstanz [V-act.] 1-70]. Die
Helsana beantragte, es seien folgende Tarifverträge durch den Regierungsrat zu genehmigen: Vertrag
zwischen Klinik und Helsana (sowie fünf weiteren Versicherern gemäss Anhang 1, die sich dem
Vertrag angeschlossen hatten), Vertrag zwischen Klinik und Sanitas Grundversicherungen AG (sowie drei
weiteren Versicherern gemäss Anhang 1, die sich dem Vertrag angeschlossen hatten; nachfolgend:
Sanitas) und Vertrag zwischen Klinik und KPT Krankenkasse AG (sowie zwei weiteren Versicherern gemäss
Anhang 1, die sich dem Vertrag angeschlossen hatten; nachfolgend: KPT). Die Verträge sahen
(gemäss Anhang 2) für das Jahr 2012 eine Baserate (Basisfallwert) von CHF 10'150.- vor
(V-act. 59, 46 und 33).
A.a Mit Schreiben
vom 28. Februar 2012 teilte das Departement den Tarifparteien mit, dass von anderen Vertragsparteien
für die gleichen Leistungen ein Antrag auf Tariffestsetzung eingereicht worden sei und die verschiedenen
Verfahren zeitlich aufeinander abgestimmt würden. Das Verfahren zur Vertragsgenehmigung werde daher
deutlich länger dauern als bisher (V-act. 71). Am 13. August 2012 verlangte das Departement
bei der Klinik ergänzende Unterlagen für seine interne Tarifberechnung (V-act. 73).
A.b Weiter holte
das Departement bei der Preisüberwachung die Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 ein (V-act. 91).
Diese empfahl, die mit den Versicherern der HSK abgeschlossenen Verträge nicht zu genehmigen bzw.
einen Basisfallwert von höchstens CHF 8'974.- zu genehmigen oder festzusetzen.
A.c Nachdem das
Departement von der Klinik weitere Auskünfte verlangt hatte (vgl. V-act. 94 ff.), stellte es den
Parteien seine eigene Berechnung des Basisfallwerts zu und stellte in Aussicht, dem Regierungsrat die
Nichtgenehmigung der Tarifverträge zu empfehlen. Sodann erhielten die Parteien Gelegenheit, einen
angepassten Tarifvertrag mit einem Basispreis (Basisfallwert) von maximal CHF 9'864.- (inkl. Anlagenutzungskosten)
zur Genehmigung einzureichen. Weiter führte das Departement Folgendes aus: "Sollte kein angepasster
Tarifvertrag zustande kommen und möchten Sie am bisherigen Tarifvertrag festhalten, so können
Sie nun zur Empfehlung des Preisüberwachers und den Berechnungen des DGS Stellung nehmen und uns
Ihre Ansicht detailliert darlegen" (Schreiben vom 24. Januar 2013 [V-act. 101]).
A.d Die Klinik nahm
mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zur Empfehlung der Preisüberwachung und den Berechnungen des
Departements Stellung. Weiter bestätigte sie ihren Antrag auf Genehmigung der Tarifverträge
(V-act. 111-122). In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2013 hielt die Helsana - auch
als Vertreterin der Sanitas und KPT - am Antrag auf Genehmigung der eingereichten Tarifverträge
fest und reichte unter anderem ein Rechtsgutachten (vom 13. Februar 2013) von Prof. Dr. iur. Isabelle
Häner "zur Übereinstimmung von § 8 Abs. 2 des aargauischen Spitalgesetzes
mit dem Bundesrecht" (nachfolgend: Gutachten Häner) zu den Akten (V-act. 212, 165).
B.
Der
Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat) beschloss am 19. Juni 2013 (RRB 2013-721),
die von der Klinik mit der Helsana, der Sanitas bzw. der KPT abgeschlossenen Tarifverträge nicht
zu genehmigen (Dispositiv-Ziff. 1 Bst. a-c). Gleichzeitig setzte er die für die Tarifparteien anwendbare
Baserate (Basisfallwert) für das Jahr 2012 auf CHF 9'864.- fest (Dispositiv-Ziff. 2 Bst. a-c).
Zur Begründung wird einerseits auf bundesrechtliche Tarifgestaltungsgrundsätze
(namentlich der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit) und andererseits auf § 8 Abs. 2 des
Spitalgesetzes des Kantons Aargau vom 25. Februar 2003 (SpiG, SAR 331.200) verwiesen, wonach für
das Jahr 2012 pro Leistungserbringer nur eine Baserate (Basisfallwert) genehmigt werden könne. Weiter
dürfe der Tarif gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV
(SR 832.102) höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. Weil der vertraglich
vereinbarte Tarif erheblich über der vom Departement kalkulierten Baserate (Basisfallwert) liege,
könnten die Tarifverträge nicht genehmigt werden. Somit liege ein tarifloser Zustand vor, weshalb
der Regierungsrat den Tarif hoheitlich festzusetzen habe. Aufgrund der kantonalrechtlichen Vorgabe habe
der Regierungsrat die gleiche Baserate (Basisfallwert) wie im parallel laufenden Tariffestsetzungsverfahren
festzusetzen.
Ebenfalls am 19. Juni 2013 beschloss der Regierungsrat, den von der
Klinik mit der Einkaufsgemeinschaft Assura/Supra abgeschlossenen Tarifvertrag nicht zu genehmigen, und
den Basisfallwert für die Tarifparteien auf CHF 9'864.- (für das Jahr 2012) festzusetzen (RRB
2013-720). Den gleichen Basisfallwert setzte er mit RRB 2013-691 vom 19. Juni 2013 gegenüber
den von der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG vertretenen Krankenversicherern fest.
C.
Die
Hirslanden Klinik Aarau AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Urs Saxer und Thomas Rieser, liess
am 22. Juli 2013 Beschwerde gegen die drei Beschlüsse (RRB 2013-721, RRB 2013-720 und RRB 2013-691)
erheben (Verfahren C-4190/2013). Betreffend RRB 2013-721 liess sie beantragen, der angefochtene Beschluss
sei aufzuheben und die mit Helsana, Sanitas und KPT abgeschlossenen Tarifverträge seien zu genehmigen;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung
wird insbesondere vorgebracht, die Vorinstanz habe das Verhandlungsprimat bzw. die Tarifautonomie nicht
beachtet, kein Benchmarking vorgenommen sowie die KVG-widrigen Art. 59c
KVV und § 8 Abs. 2 SpiG angewendet (act. 1).
D.
Mit
Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wurde das Verfahren betreffend RRB 2013-721 vom Verfahren
C-4190/2013 abgetrennt und den Parteien die neue Verfahrensnummer C-4460/2013 bekanntgegeben (act. 2).
Weiter wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 6'000.- aufgefordert.
Der Betrag ging am 21. August 2013 bei der Gerichtskasse ein (act. 3 und 4).
E.
Die
Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Zur Frage der KVG-Konformität von § 8 Abs. 2 SpiG führte sie aus, eine gerichtliche
Klärung sei von erheblicher Bedeutung für künftige Verfahren zur Tarifgenehmigung oder
-festsetzung, und reichte ein "Rechtsgutachten" (vom 6. Dezember 2012)
des Rechtsdienstes des Regierungsrates "zur Übereinstimmung von § 8 Abs. 2 SpiG
mit dem Bundesrecht" (nachfolgend: Gutachten Rechtsdienst Regierungsrat) ein (act. 6 Beilage
[B] 4).
F.
Die
Mitbeteiligten (Helsana, Sanitas und KPT) reichten keine Stellungnahme ein.
G.
Mit
Verfügung vom 23. Oktober 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass der im Verfahren
C-1698/2013 bei der SwissDRG AG eingeholte Bericht vom 16. September 2013 zu den Akten genommen
werde. Weiter wurde festgestellt, dass die Mitbeteiligten keine Stellungnahme eingereicht hätten
(act. 8).
H.
Die
Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 4. November 2013, es seien den Parteien vor Ansetzung
einer Frist zur Stellungnahme zum Bericht der SwissDRG AG ergänzende Informationen zukommen zu lassen
(act. 9).
I.
Auf
entsprechende Einladung des Gerichts reichte die Preisüberwachung am 20. November 2013 ihre
Stellungnahme ein. Darin hielt sie an ihrer Empfehlung an den Regierungsrat vom 11. Oktober 2012
fest (act. 10).
J.
Mit
Verfügung vom 7. Januar 2014 nahm das Gericht zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen
Fragen betreffend Bericht der SwissDRG AG Stellung und lud das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zur Stellungnahme ein (act. 11).
K.
Das
BAG hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014 zunächst fest, die Voraussetzungen für
eine Tariffestsetzung seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. Dennoch äussere es sich zu einigen
Punkten der Tariffestsetzung (act. 12).
L.
Mit
Datum vom 19. bzw. 24. März 2014 reichten die Beteiligten ihre abschliessenden Stellungnahmen
ein.
L.a Die Beschwerdeführerin
hielt an ihren Anträgen fest und nahm zu den Eingaben der Vorinstanz, des BAG und der Preisüberwachung
sowie zum Bericht der SwissDRG AG Stellung (act. 16).
L.b Die Vorinstanz
bestätige ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung
(act. 17).
L.c Die Mitbeteiligten
beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, und nahmen eingehend zum Bericht des BAG Stellung (act. 18).
L.d Die Schlussstellungnahmen
wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 28. April 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 19).
M.
Auf
die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen
RRB 2013-721 vom 19. Juni 2013 hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 4 und
Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse
der Kantonsregierungen nach Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53
Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG (SR 172.021). Vorbehalten
bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerin
ist primäre Adressatin des angefochtenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen
können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG;
zur Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbeschlüssen
siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
2.
Am
1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember
2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung
vollzogen (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]).
Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidierten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen
zu beurteilen.
2.1 Spitäler
sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur Tätigkeit zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen
gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten
Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen
in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43
Abs. 1 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen.
Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und
Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen
Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur der Tarife zu achten.
2.3 Parteien eines
Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie
einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG).
Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der
ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Dem Genehmigungsentscheid kommt konstitutive
Wirkung zu (BVGE 2013/8 E. 2.1.4 m.w.H.).
2.4 Kommt zwischen
Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören
der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und
Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden
Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie
nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).
2.5 Unter dem Titel
"Tarifverträge mit Spitälern" bestimmt Art. 49 Abs. 1 KVG, dass die
Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt
und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29)
Pauschalen vereinbaren. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen
und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren,
dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener
Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität
effizient und günstig erbringen. Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in
Zusammenarbeit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere
zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür
die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.6 Gestützt
auf Art. 49 Abs. 2 KVG wurde von den Tarifpartnern und den Kantonen die SwissDRG AG eingesetzt,
die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstruktur zuständig ist. Die Tarifstruktur
und deren Anpassungen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0 der Tarifstruktur SwissDRG wurde
vom Bundesrat am 6. Juli 2011 genehmigt (Mitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011:
Bundesrat genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG).
2.7 Gestützt
auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c
KVV erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die
Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich
folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten
der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen
(Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss anzuwenden.
3.
In
einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Tarifverträge zu Recht nicht genehmigt
hat. Die Nichtgenehmigung betrifft einen Tarifvertrag, der den Basisfallwert für die leistungsbezogenen
und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhenden Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG)
festlegt.
3.1 Der zuständigen
kantonalen Behörde obliegen im Festsetzungsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 KVG einerseits
und im Genehmigungsverfahren nach Art. 46 Abs. 4 KVG andererseits unterschiedliche Aufgaben.
Im Genehmigungsverfahren hat sie zu prüfen, ob der von den Tarifpartnern bestimmte Tarif mit dem
Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. Im Festsetzungsverfahren
hat die Behörde demgegenüber selbst einen Tarif zu bestimmen, wobei auch dieser mit den genannten
Geboten im Einklang stehen muss. Bei der Preisfindung steht sowohl den Tarifparteien als auch der Festsetzungsbehörde
innerhalb der gesetzlichen Schranken je ein Ermessensspielraum zu. Im Genehmigungsverfahren hat die Behörde
nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner zu stellen
(siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer C-2283/2013 vom 11. September 2014 [zur Publikation vorgesehen],
E. 24.3.3 m.w.H.). Daraus folgt, dass der Grundsatz, wonach das Bundesverwaltungsgericht -
zumindest in der Phase der Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen - den Vorinstanzen
bei der Umsetzung der Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei
der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen hat (C-2283/2013
E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4), in erster Linie für Tariffestsetzungen gilt.
Ist hingegen die Nichtgenehmigung eines Tarifvertrages zu beurteilen, hat das Bundesverwaltungsgericht
auch zu prüfen, ob die Genehmigungsbehörde den Ermessensspielraum, welcher den Tarifparteien
zusteht, respektiert hat.
3.2 Die zuständige
Kantonsregierung hat gemäss Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG namentlich zu prüfen,
ob der zur Genehmigung eingereichte Tarifvertrag mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
in Einklang steht.
3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen
beanstanden unter anderem, die Vorinstanz habe ihre Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht auf ein Benchmarking
gestützt und eine reine Kostenbetrachtung vorgenommen, was dem neuen Recht widerspreche. Weiter
habe sie das Verhandlungsprimat beziehungsweise die Tarifautonomie nicht beachtet und den Spielraum für
Genehmigungen generell und unbesehen der konkreten Verhältnisse auf lediglich 2% Abweichung festgelegt.
3.2.2 Die Vorinstanz
hat von einem Benchmarking abgesehen mit der Begründung, bisher existiere noch kein allgemein anerkanntes
System des Benchmarkings der Tarife gemäss SwissDRG und die in Art. 49 Abs. 8 KVG vorgesehenen
Betriebsvergleiche lägen noch nicht vor. Die von den verschiedenen Akteuren vorgenommenen Benchmarkings
wiesen erhebliche Differenzen und auch methodische Mängel auf. Die Kantone verfügten zurzeit
in der Regel nicht über genügend Daten, um ein eigenes Benchmarking vorzunehmen. Zudem könne
nach Ansicht des Regierungsrats nicht davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der SwissDRG Version
1.0 die Leistungen der Spitäler beziehungsweise der verschiedenen Spitaltypen vergleichen liessen.
Im Einführungsjahr von SwissDRG gelte es besonders das Vertragsprimat zu beachten, soweit die Tarife
nicht wesentlich von der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG abweichen
würden (angefochtener RRB S. 13). Als genehmigungsfähig beziehungsweise mit dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit vereinbar erachte sie - unabhängig von einem Benchmarking - lediglich
einen Tarif, der nicht mehr als die (spitalindividuell) transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung
decke, wobei eine Toleranzmarge von 2 % gewährt würde (angefochtener RRB S. 16, act. 6
S. 3).
3.2.3 Im Grundsatzentscheid
C-1698/2013 betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur
beruhende Fallpauschalen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung
grundsätzlich durch den Vergleich der schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevante
Basiswerte) der Spitäler zu erfolgen hat (BVGE 2014/3 E. 2.8.4.4). Im System der neuen Spitalfinanzierung
bilden die individuellen Kosten eines Spitals die Grundlage für die Ermittlung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten und des benchmarking-relevanten Basiswerts. Für die Durchführung der Betriebsvergleiche
und die Bestimmung des Referenzwerts ist auf die möglichst genau ermittelten Leistungs- und Kostendaten
der Vergleichsspitäler abzustellen. Der Basisfallwert (Baserate) hat aber nicht diesen Kosten zu
entsprechen, da kein Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere - gestützt auf aArt. 49
Abs. 1 KVG entwickelte - Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist somit nicht mehr anwendbar
(BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit einem benchmarking-relevanten Basiswert
unterhalb des gesetzeskonform bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach
der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem Sinne
gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen Kosten der Leistung" nicht
um die individuellen Kosten des Spitals, dessen Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten
des Spitals, welches den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1). Die Nichtgenehmigung eines
Tarifvertrages kann deshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht damit begründet
werden, dass die vereinbarte Baserate über den vom Kanton ermittelten Kosten für das betreffende
Spital liege.
3.3 Der Argumentation
der Vorinstanz, weshalb auf ein Benchmarking zu verzichten sei, kann nicht gefolgt werden. Hierzu ist
insbesondere auf das zweite Grundsatzurteil betreffend Festlegung eines Basisfallwerts für leistungsbezogene
und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpauschalen hinzuweisen, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht
eingehend mit dem Benchmarking befasst hat (C-2283/2013 insbes. E. 4-6, vgl. auch E. 8 ff.).
3.3.1 In diesem Urteil
wurde erneut festgehalten, dass die Preisbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG aufgrund
eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität
effizient und günstig erbringen, erfolgt. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgebenden
Spitäler ist ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (E. 3.6). Weiter wurde dargelegt,
welche Voraussetzungen zur Vergleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4)
und welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert werden müssen (E. 5).
Dazu gehören namentlich die gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG vorgesehenen Betriebsvergleiche,
deren Ergebnisse für das hier massgebende Jahr noch nicht vorlagen. Dennoch ist auch in der Einführungsphase
eine auf die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforderlich. Den Tarifpartnern,
Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden verbleibt die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst
aussagekräftige vorhandene Daten abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnahmen
zu "überbrücken" (E. 5.4).
3.3.2 Weiter prüfte
das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Übergangsphase sachgerecht und vertretbar sein
können (C-2283/2013 E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise von der Grundgesamtheit
aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre (E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen
(z.B. nach Spitalkategorie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Widerspruch zur
Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs (E. 6.6.1).
Es stellte fest, dass für die zukünftige Entwicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung
wenig zielführend sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsregierung, für spezielle
Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen Betriebsvergleich abzustellen,
geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen
Situation der Leistungserbringer Rechnung zu tragen, so dass - ausgehend von einem Referenzwert
- aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt oder festgesetzt werden
müssen (vgl. dazu E. 6.8, s.a. E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.3.3 Obwohl das Benchmarking
idealtypisch kostenbasiert und nicht aufgrund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen
vom Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kantone verwertbare Kostendaten
fehlen, ist für eine Übergangsphase allenfalls auch die Orientierung an festgesetzten oder
genehmigten Tarifen anderer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings müsste
jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichstarife Verhandlungsspielräume
beansprucht wurden, ob spitalindividuelle Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch
für das zu beurteilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die Gefahr,
dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Verhandlungsergebnisse bezieht.
Andererseits könnte ein Spital bereit sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein
Trägerkanton bereit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientierung
an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbenchmarking kann nur in Ausnahmefällen
und unter besonderen Voraussetzungen sachgerecht sein. Die Verlässlichkeit der verwendeten Vergleichsdaten
ist abhängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben anlässlich der Genehmigung beachtet
wurden. Die Festsetzung oder Genehmigung von Tarifen anhand einer Orientierung an bereits genehmigten
oder festgesetzten Tarifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vergleichstarife
voraus (C-2283/2013 E. 6.7, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.3.2).
3.4 Die Vorinstanz
hat die Nichtgenehmigung im Wesentlichen mit der fehlenden Wirtschaftlichkeit begründet, wobei ihre
Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht den Anforderungen des KVG entspricht. Insoweit erweist sich die
Beschwerde als begründet. Der angefochtene RRB enthält zudem Ausführungen zur Billigkeit,
welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ebenfalls zu prüfen ist. Aus prozessökonomischer
Sicht erscheint es angezeigt, auch auf den kantonalen Tarifgestaltungsgrundsatz gemäss § 8
Abs. 2 SpiG, der von der Vorinstanz als Konkretisierung des Billigkeitsbegriffs bezeichnet wird
(angefochtener RRB S. 14), einzugehen.
3.4.1 Gemäss
§ 8 SpiG sorgt der Regierungsrat durch geeignete Massnahmen für die Koordination unter
den Spitälern und die verstärkte Nutzung von Synergien, namentlich mittels interkantonaler
Zusammenarbeit, integrierter Versorgungssysteme, Erteilung der Leistungsaufträge und eHealth (Abs. 1).
Er genehmigt spätestens nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist gemäss Abs. 3
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)
nur noch Tarife, die das Prinzip "innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung" (kantonsweite
Baserate) gewährleisten. Während der Übergangsfrist wird pro stationärem Leistungserbringer
nur eine Baserate genehmigt (Abs. 2).
3.4.2 Im angefochtenen
RRB wird zunächst festgestellt, dass die in § 8 Abs. 2 SpiG erwähnte Übergangsfrist
am 31. Dezember 2014 ende, weshalb vorliegend die Bestimmung zur Anwendung komme, dass pro stationärem
Leistungserbringer nur eine Baserate genehmigt werde (S. 4). Weil diese Vorgabe auch auf Tariffestsetzungen
anwendbar sei, müsse der Regierungsrat dieselbe Baserate genehmigen wie festsetzen. Im parallel
laufenden Tariffestsetzungsverfahren der Klinik mit der tarifsuisse werde eine Baserate von CHF 9'864.-
festgesetzt, weshalb in diesem Verfahren gestützt auf § 8 Abs. 2 SpiG ebenfalls eine
Baserate in dieser Höhe zu genehmigen beziehungsweise festzusetzen sei (S. 16).
3.4.3 Der Regierungsrat
erachtete - gestützt auf das Gutachten seines Rechtsdienstes - § 8 Abs. 2
SpiG als bundesrechtskonform, weil das Gebot der Billigkeit nach Art. 46 Abs. 4 KVG Raum für
konkretisierende kantonale Regelungen biete. § 8 Abs. 2 SpiG konkretisiere den vom Bundesrecht
an den Kanton delegierten Ermessensspielraum (angefochtener RRB S. 14).
3.4.4 Billigkeit bedeutet
Einzelfallgerechtigkeit und kann eine "Sonderbehandlung" beziehungsweise eine "Ausnahme
von der Regelhaftigkeit des Rechts" rechtfertigen (Axel Tschentscher,
Grundprinzipien des Rechts, 2003, S. 205). Der in Art. 46 Abs. 4 KVG verankerte Tarifgestaltungsgrundsatz
der Billigkeit meint laut der Literatur primär ein ausgewogenes Vertragswerk, das den Ausgleich
der unterschiedlichen Parteiinteressen gewährleisten soll (Gebhard Eugster,
in: Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Krankenversicherung, Rz. 933; Bernhard
Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, 2011, S. 91 m.H.). Mit der Prüfung
auf Billigkeit sollen namentlich die Interessen der Versicherten gewahrt und verhindert werden, dass
von einer Partei unter dem Druck der anderen ungerechtfertigte Zugeständnisse gemacht werden oder
einzelne Leistungserbringer ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden (Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2010, Rz. 13 zu Art. 46). Weiter
ist bei der Tariffestlegung zu berücksichtigen, ob der Tarif den Versicherern und den Versicherten
wirtschaftlich zugemutet werden kann (RKUV 5/2001 KV 179 E. II.8.2 S. 394, RKUV 6/1997 KV 17,
E. II.10.1.3 S. 393). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Gebot
der Billigkeit auch, dass unter der neuen Spitalfinanzierungsregelung spitalindividuelle Basisfallwerte
möglich und unter Umständen sogar geboten sind (C-2283/2013 E. 3.4, 6.8, 22.3 und 24.5.1).
Bei der durch Art. 46 Abs. 4 KVG vorgeschriebenen Prüfung
der Billigkeit geht es somit um die Frage, ob der Tarifvertrag im Einzelfall angemessen erscheint (vgl.
auch Eva Druey Just, Das Prinzip betriebswirtschaftlicher Tarifbemessung im
KVG, in: Jusletter 19. August 2013, Rz. 7). Ob eine generell-abstrakte Regelung - welche
den rechtsanwendenden Behörden zudem kaum Spielraum lässt - den Billigkeitsbegriff konkretisieren
darf, erscheint daher fraglich.
3.4.5 In der Literatur
wurde - allerdings vor Erlass des Art. 59c KVV und
vor Einführung der neuen Spitalfinanzierung - die Meinung vertreten, der Billigkeitsbegriff
beziehungsweise dessen Teilgehalt der wirtschaftlichen Tragbarkeit könne sich auch auf das KVG-Gesamtsystem
beziehen (Hierling/Coullery, Der Billigkeitsbegriff im Tarifrecht der Krankenversicherung:
ein verkanntes Kostendämpfungsinstrument?, SZS 2/2005 S. 159 ff.). Dazu merkt Rütsche
jedoch zu Recht an, dass dieser Aspekt bereits vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit erfasst wird (a.a.O.,
S. 91). Zudem würde die Fokussierung auf die Gesamtkosten nach Hierling/
Coullery einen bundesweit einheitlichen Massstab erfordern (a.a.O., S. 167 f.). Selbst wenn
eine solche Konkretisierung mit dem Grundsatz der Billigkeit im Einklang stünde, wäre diese
demnach auf Bundesebene und nicht durch einen einzelnen Kanton vorzunehmen.
3.4.6 Die Vorinstanz
stellt zwar fest, dass bei unterschiedlichen Tarifverträgen nicht der eine Basisfallwert ausgewogener
erscheine als die anderen, führt dann aber aus, § 8 Abs. 2 SpiG konkretisiere den
vom Bundesrecht an den Kanton delegierten Ermessensspielraum, indem die Bestimmung der Genehmigungsbehörde
ein klares, konsistent anwendbares Kriterium in die Hand gebe, nämlich pro Leistungserbringer nur
einen Basisfallwert zu genehmigen (angefochtener RRB S. 14). Dabei lässt sie einerseits ausser
Acht, dass ein Ermessensspielraum, den der Bundesgesetzgeber einer kantonalen Behörde zuweist, nicht
dahingehend "konkretisiert" werden darf, dass dieser ganz oder teilweise aufgehoben wird (zur
Ermessensunterschreitung als Verletzung von Bundesrecht vgl. BGE 116 V 307 E. 2, Benjamin
Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 26 zu Art. 49).
Andererseits schliesst § 8 Abs. 2 SpiG die Berücksichtigung der Angemessenheit
im Einzelfall beziehungsweise der Angemessenheit des einzelnen Tarifvertrages gerade aus, wenn ein -
an sich genehmigungsfähiger - Tarifvertrag allein deshalb nicht genehmigt werden darf, weil
der darin vereinbarte Basisfallwert nicht mit demjenigen eines anderen Vertrages übereinstimmt.
Dies würde nicht nur den Grundsatz der Billigkeit, sondern - wie nachfolgend dargelegt wird
- auch das Vertragsprimat und die Vertragsfreiheit verletzen.
3.5
3.5.1 Im System des
KVG sollen Tarifverträge die Regel und hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden. Dies
erhellt bereits der Wortlaut der Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49
KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6). Das Primat des Tarifvertrages wird auch in der Botschaft des
Bundesrat vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.;
nachfolgend: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben (vgl. S. 172 und 178). Weiter sollte mit dem KVG
die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden
(Botschaft KVG 1991, S. 118 und 179). In seiner Rechtsprechung hielt der Bundesrat fest, die Vertragsparteien
dürften innerhalb der Grenzen des KVG den Tarifvertrag nach ihrem Gutdünken inhaltlich frei
ausgestalten, weshalb eine nachträgliche Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Genehmigungsverfahren
nicht in Frage komme (RKUV 2001
KV 177
E. 3.2 mit Hinweis auf VPB 56.44 E. 6). Soweit den Vertragsparteien innerhalb der von
der Krankenversicherungsgesetzgebung festgelegten Schranken noch Autonomie zukommt, können sich
die Tarifparteien daher auf ihre Vertragsfreiheit berufen (Urteil des BVGer C-536/2009 vom 17. Dezember
2009 E. 5.1.4, C-2283/2013 E. 24.3).
3.5.2 Das KVG schreibt
keinen einheitlichen Basisfallpreis für alle Spitäler innerhalb einer Gebietskörperschaft
vor. Der Gesetzgeber wollte einen mit jedem Spital individuell vereinbarten Tarif (BVGE 2014/3 E. 2.8.4.1
m.w.H.). Er ging von der Annahme aus, dass sich die zunächst noch sehr unterschiedlichen Basisfallpreise
mit der Zeit (bzw. wenn der angestrebte Wettbewerb über eine gewisse Zeitdauer spielt) angleichen
werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.3 m.H. auf AB 2007 S 752, AB 2007 S 754, AB 2007 N 1773). Weil auf
Seiten der Versicherer ein einzelner oder mehrere Versicherer oder deren Verbände Tarifpartei sein
können (vgl. Art. 46 Abs. 1 KVG), lässt das Gesetz auch mehrere Tarifverträge
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG pro Leistungserbringer zu (vgl. BVGE 2013/8 E. 2.5.4).
Mit der Vertragsfreiheit nicht vereinbar wäre es, den Vertragsparteien über die bundesrechtlichen
Schranken hinaus eines der wichtigsten Verhandlungsergebnisse, den Basisfallwert, vorzuschreiben, oder
die Versicherer zu verpflichten, sich nicht nur mit dem Spital, sondern auch mit den anderen Versicherern
beziehungsweise deren Einkaufsgemeinschaften auf die Höhe des Basisfallwerts zu einigen. Solche
Vorgaben würde im Übrigen das Vertragsprimat faktisch durch ein Primat der hoheitlichen Tariffestsetzung
ersetzen, da die Tarifpartner in diesem Fall kaum mehr bereit wären, in aufwändigen Vertragsverhandlungen
nach tragfähigen Kompromissen zu suchen. Die Vertragsfreiheit und das Vertragsprimat vollständig
aufheben würde § 8 Abs. 2 SpiG, wenn die Bestimmung mit der Vorinstanz so interpretiert
würde, dass der Regierungsrat denselben Basisfallwert zu genehmigen wie festzusetzen habe.
3.5.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass § 8 Abs. 2 SpiG mit den Grundsätzen des KVG nicht vereinbar
ist. Da gemäss Art. 117 BV der Bund für die Gesetzgebung im Bereich Krankenversicherung
zuständig ist, wird die Vorinstanz den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49
Abs. 1 BV) zu beachten haben.
4.
Die
Beschwerdeführerin stellt im Hauptantrag das Begehren, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben
und die zwischen ihr und der Einkaufsgemeinschaft HSK (bzw. der Helsana, Sanitas und KPT) abgeschlossenen
Tarifverträge seien zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.1 Aus der Feststellung,
dass der Nichtgenehmigungsentscheid auf einer unrichtigen Auslegung des Bundesrechts beruht, lässt
sich noch nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Tarifverträge (Art. 46
Abs. 4 Satz 2 KVG), erfüllt seien. Da die Vorinstanz von der unzutreffenden Annahme ausgegangen
ist, ein Tarif könne nicht als wirtschaftlich erachtet werden, wenn er mehr als die spitalindividuell
kalkulierten Fallkosten decke, und ein Benchmarking deshalb als nicht erforderlich erachtete, hat sie
den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits in BVGE 2014/3 (E. 1.5.4) festgehalten hat, sind ergänzende Sachverhaltsabklärungen
im Beschwerdeverfahren - mit dem Ziel, ein reformatorisches Urteil zu fällen - nur in
besonderen Fällen angezeigt (vgl. auch C-2283/2013 E. 1.5.3).
4.2 Die Durchführung
des Genehmigungsverfahrens obliegt gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG der Kantonsregierung. Dabei
darf und soll sie - auch nach Inkrafttreten der KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung -
durchaus einen strengen Massstab anlegen (vgl. Botschaft KVG 1991, S. 180), obwohl sie den Parteien
einen Ermessensspielraum zuzugestehen hat (vgl. vorne E. 3.1 sowie C-2283/2013 E. 24.3.3).
Allein die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Basisfallpreis geeinigt haben, lässt
diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen (vgl. Urteil des BVGer C-8011/2009 vom 28. Juli
2011 E. 5). Kommt die Genehmigungsbehörde zum Ergebnis, der Tarifvertrag könne nicht genehmigt
werden, müssen die Parteien die Möglichkeit haben, die Nichtgenehmigung gerichtlich überprüfen
zu lassen. Würde das Bundesverwaltungsgericht anstelle der zuständigen Kantonsregierung das
Genehmigungsverfahren durchführen, bestünde kein Rechtsmittel gegen dessen Entscheid, was nicht
sachgerecht und mit Blick auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a
BV) problematisch erschiene.
4.3 Demnach ist die
Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zu
befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3).
5.1.1 Das für
die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren
zu beurteilen (Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen
(Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 4.43).
5.1.2 Obwohl die Beschwerdeführerin
vorliegend nur mit ihrem Eventualantrag durchdringt, rechtfertigt es sich, für den Kostenentscheid
von einem vollständigen Obsiegen auszugehen. Auf das Erheben von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
5.2 Gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Mangels Kostennote ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von CHF 5'000.- (einschliesslich Auslagenersatz
und Mehrwertsteuer) angemessen.
6.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide
auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33
Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83
Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig.
Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.