\\vs00001a.adb.intra.admin.ch\BVGER-home$\U80709142\config\Desktop\Logo_BVG_7.10_RZ.bmp

 

 

 

 

Abteilung III

C-4131/2010

 

 

 

 

Urteil vom 9. September 2011

Besetzung

 

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

 

 

 

Parteien

 

santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Löwenstrasse 29, Postfach 2018, 8021 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli,
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

 

1. Curaviva Zürich, Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur,

2. Spitexverband Kanton Zürich, Zypressenstrasse 76, 8004 Zürich,

3. SBK Schweizerischer Berufsverband der
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
Choisystrasse 1, Postfach 8124, 3001 Bern,

Beigeladene,

 

 

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

handelnd durch die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich, Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz,
 

Gegenstand

 

Angleichung der Tarife gemäss den Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Pflegefinanzierung; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 28. April 2010.


Sachverhalt:

A.
Am 28. April 2010 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz) den Regierungsratsbeschluss Nr. 652/2010 (im Folgenden: angefochtener Regierungsratsbeschluss). Er legte fest, dass die auf Ende 2010 geltenden Tarife und Tarifmodalitäten zur Abgeltung der Pflegepflichtleistungen durch die Krankenversicherer für das Jahr 2011 für alle Leistungserbringer von Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) in der Fassung vom 13. Juni 2008 unverändert gelten. Dabei berief er sich auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 13. Juni 2008 (Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, AS 2009 3517).

B.  

B.a Am 7. Juni 2010 erhob santésuisse, Die Schweizer Krankenversiche­rer (im Folgenden: santésuisse oder Beschwerdeführerin) gegen diesen Regierungsratsbeschluss Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 652 vom 28. April 2010 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der gerichtlichen Erwägungen

a) per 1. Januar 2011 die für die Einführung der in der revidierten Krankenpflege-Leistungsverordnung vorgegebenen neuen Tarifstrukturen erforderlichen Bestimmungen erlasse;

b) die zugehörigen Vergütungsansätze so bestimme, dass die Summe der Beiträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen ausgehend vom heutigen Niveau in vier Schritten per 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 linear auf das dannzumal bundesrechtlich vorgegebene Niveau reduziert wird;

c) die Vergütungsansätze für die Entschädigung von Pflichtleistungen nach dem System RAI/RUG so reduziere, dass der in der bisherigen Rechtsgrundlage vorgesehen gewesene Taxaufschlag für paritätisches Controlling eliminiert ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."              

B.b Am 17. Juni 2010 leistete santésuisse den ihr vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- (vgl. act. 2, 7).

B.c Mit E-Mail vom 21. Juni 2010 wies der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) darauf hin, dass er und die weiteren Leistungserbringer-Verbände Curaviva und der Spitexverband (Kanton Zürich) zwar Tarifpartner von santésuisse seien (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 5). Vorliegend habe der Regierungsrat indessen nicht im Rahmen eines Tarifstreites entschieden, sondern in eigener Sache im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung im Kanton Zürich einen Beschluss gefällt. Es sei somit im vorliegenden Verfahren einzig der Regierungsrat als Beschwerdegegner zu bezeichnen - und nicht auch der SBK, Curaviva und der Spitexverband. In der Sache selbst unterstütze der SBK die Haltung von santésuisse voll.

B.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungs­gericht dem SBK (mit Kopie an Curaviva Zürich und den Spitex­verband Kanton Zürich) mit, dass es die drei Verbände für das vorliegende Verfahren als Beigeladene erfassen werde (vgl. act. 6).

B.e Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 (act. 8) beantragte die Vorinstanz:

"1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen."

B.f Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, bei welchem santésuisse ebenfalls Beschwerde gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss erhoben hatte, auf diese Beschwerde nicht ein und überwies die Sache dem Bundesverwaltungsgericht (act. 10).

B.g Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2010 äusserte sich santésuisse - vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert - zur Frage ihrer Beschwerdelegitimation (vgl. act. 9, 11).

B.h Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin reichten die Eidge­nössische Preisüberwachung PUE (im Folgenden: Preisüberwachung) am 1. September 2010 und das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Folgenden: BAG) am 1. Oktober 2010 je eine Stellungnahme ein (vgl. act. 12-14, 16).

B.i Am 2. November 2010 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs­gericht ihre Schlussbemerkungen zukommen (act. 18). Darin hielt sie an ihren Anträgen, namentlich am Antrag betreffend Entzug der aufschieben­den Wirkung, fest. Zudem stellte sie folgenden Eventualantrag:

"Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen unserem Antrag eine andere Regelung bezüglich Angleichung der Tarife anordnet, wird beantragt, dass die Anordnung in zeitlicher Hinsicht mit Wirkung für die Zukunft und erst nach Ablauf einer für die Leistungserbringer angemessenen Übergangsfrist festzulegen sei."

B.j Am 8. November 2010 liess santésuisse dem Bundes­verwaltungs­gericht ihre Schlussbemerkungen zukommen und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. act. 19).

B.k Am 7. Dezember 2010 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts diverse Unterlagen betreffend verschiedene Tarifverträge ein (act. 22, 22.1 ff.).

B.l Die Beigeladenen liessen sich nicht weiter vernehmen.

B.m Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte santésuisse am 16. Dezember 2010 diverse Unterlagen betreffend Tarifvertragskündigungen ein (vgl. act. 24-28).

B.n Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Vorinstanz auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 29). Zugleich wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein­gegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

1.2. Diese Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 28. April 2010 ergibt sich grundsätzlich aus Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 34 VGG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2008) bzw. Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10; in Kraft seit 1. Januar 2009), zumal ein Beschluss des Regierungsrates in Tarifangelegenheiten angefochten ist und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Zuständigkeit am 15. Juli 2010 verneint hat (vgl. hierzu aber die nachfolgenden Ausführungen [E. 4 ff.]).

2.  

2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an; es ist nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

2.2. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend die für das Kalenderjahr 2011 geltenden materiellen Bestimmungen (vgl. unten E. 3). 

2.3.  

2.3.1. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sogenannte formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c, sogenannte materielle Beschwer).

2.3.2. Dem Erlass des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ging gemäss den Akten kein vorinstanzliches Verfahren voraus, an dem santésuisse teilnehmen konnte, weshalb die formelle Beschwer nicht wegen unterlassener Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zu verneinen wäre. Der Regierungsratsbeschluss regelt die Tarife und Tarifmodalitäten zwischen den Leistungserbringern im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG einerseits und den zur Abgeltung der entsprechenden Pflegeleistungen ver­pflichteten Krankenversicherern andererseits. Er regelt keine direkten Rechte oder Pflichten von santésuisse, wurde ihr aber eröffnet. Santé­suisse ist somit nur sekundäre Adressatin dieses Beschlusses. Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht stellt daher eine Drittbeschwerde dar. Die Beschwerdelegitimation ist dabei nach den Grundsätzen zur Beschwerdeführung durch Dritte zu prüfen.

2.3.3. Santésuisse ist als Verein organisiert. Sie macht nicht geltend, sie sei in ihren Interessen als Verein betroffen. Sie hält vielmehr dafür, die Beschwerdeerhebung erfolge im Interesse ihrer Mitglieder, womit die vorliegende Beschwerde eine Verbandsbeschwerde darstellt. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist ein Verband grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wenn er juristische Persönlichkeit besitzt, wenn der Verbandszweck gemäss Statuten darin besteht, die Interessen der Mitglieder wahr­zunehmen, wobei ein enger Zusammenhang zwischen Verbandszweck und Streitgegenstand vorliegen muss, und wenn die Mehrheit bzw. eine Grosszahl der Mitglieder betroffen und ihrerseits zur Beschwerde berechtigt wäre (vgl. Bernhard Waldmann, Basler Kommentar BGG, Art. 89 Rz. 33-36; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000 [nachfolgend: Die Beteiligten], S. 366 ff.; BVGE 2007/20 E.2.3).

2.3.4. Die Voraussetzung der juristischen Persönlichkeit beschlägt die grundsätzliche Partei- und Prozessfähigkeit der Verbände (vgl. Isabelle Häner, VwVG-Kommentar, Art. 48 Rz. 5). Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen, unter die der Verein zu subsumieren ist, das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister; keiner Eintragung bedürfen nach Art. 52 Abs. 2 ZGB Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Kantons Solothurn mit Publikationsdatum vom 15. September 2009 als Verein mit Sitz in Solothurn eingetragen. Die Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit ist somit im vorliegenden Fall erfüllt.

Da santésuisse (bzw. der im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragene Verein) gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters vom 23. August 2010 (act. 11) vorliegend als Beschwerdeführerin auftritt, geht damit auch der von der Vorinstanz vorgebrachte Einwand der mangelnden Parteifähigkeit seitens der Beschwerdeführenden fehl.

2.3.5. Der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin lautet gemäss Handelsregistereintrag folgendermassen: "Wahrt und vertritt als repräsentativer Branchenverband die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Setzt sich ein für die Erhaltung einer freiheitlichen Krankenversicherung." Gemäss ständiger Rechtsprechung ist santésuisse als Verband der Krankenversicherer zur Wahrung der Interessen der Mitglieder zur Verbandsbeschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2010/14 nicht publizierte E. 1.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4292/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.3, je m.w.H.). Dies gilt insbesondere für Beschwerdeverfahren betreffend die Genehmigung einer Tarifvereinbarung oder die hoheitliche Tariffestsetzung durch eine Kantonsregierung (vgl. für viele: C-4292/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.3 m.w.H.). Vorliegend ist zwar kein kantonaler Beschluss zur Genehmigung einer Tarifvereinbarung und keine hoheitliche Tariffestsetzung im Sinne von Art. 46 Abs. 4 bzw. Art. 47 Abs. 1 KVG Verfahrensgegenstand, sondern ein gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen KVG ergangener Regierungsratsbeschluss. Allerdings schreibt der angefochtene Beschluss den Krankenversicherern den Tarif vor, zu welchem sie die betreffenden Pflegeleistungen zu entschädigen haben. Unabhängig von der Rechtsnatur des Beschlusses beschlägt der Regierungsrat somit die gleichen schützenswerten (finanziellen) Interessen einer Mehrheit der Mitglieder von santésuisse, wie ein Entscheid der Kantonsregierung betreffend Tarifgenehmigung oder Tariffestsetzung. Santésuisse ist daher vorliegend zur Verbandsbeschwerde legitimiert.

2.3.6. Die Vorinstanz rügt ferner, dass es an einer gehörigen Bevollmächtigung des als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auftretenden Rechtsanwalts mangle.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Gemäss Art. 11 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Absatz 1). Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Absatz 2). Diese Rüge der Vorinstanz geht somit dahin, dass die Beschwerde formell ungenügend und daher darauf nicht einzutreten ist.

Vorliegend wurde die Beschwerde durch den als Vertreter der Beschwerdeführerin geführten Rechtsanwalt unterzeichnet. Dieser legte der Beschwerde eine Prozessvollmacht bei, aus welcher er seine gehörige Bevollmächtigung herleitet. Die Prozessvollmacht wurde von Gebhard Heuberger und Annette Messer unterzeichnet (vgl. act. 1.2, 11). Diese Personen (sowie der als Vertreter auftretende Rechtsanwalt) waren allerdings im Zeitpunkt der Vollmachterteilung gemäss Handelsregistereintrag nicht für santésuisse zeichnungsberechtigt (vgl. act. 8.1.2). Santésuisse leitet die Berechtigung der genannten Personen zur Erteilung der vorliegenden Prozessvollmacht daraus ab, dass Gebhard Heuberger Leiter des der Abteilung Vertragsverhandlungen zugehörigen Ressorts Pflege und Annette Messer Verhandlungsleiterin Ost im selben Ressort sei. Gemäss Ziffer 2.4 lit. b des Unterschriftenreglements (act. 11.12) können kantonale Tarifverträge unter anderem durch Ressort- und Verhandlungsleitende kollektiv zu zweien unterzeichnet werden. Daraus leite sich gemäss santésuisse in der Praxis auch die Kompetenz ab, Prozessvollmacht zu erteilen, wenn kantonale Tarifverträge Prozessgegenstand seien (vgl. act. 11). Vorliegend ist jedoch weder ein kantonaler Tarifvertrag noch eine diesen substituierende hoheitliche Tariffestsetzung Verfahrensgegenstand, sondern ein gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen KVG ergangener Regierungsratsbeschluss. Die Beschwerdeführerin kann somit aus Ziffer 2.4 lit. b ihres Unterschriftenreglements keine Zeichnungsbefugnis der die Prozessvollmacht unterzeichnenden Personen herleiten.

Es fehlt vorliegend somit an einer gehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, und die Beschwerde leidet an einem Mangel gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG. Da jedoch auf die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - aus anderem Grunde nicht einzutreten ist, kann auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden.

2.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Übrigen fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert gesetzter Frist geleistet wurde (Art. 50 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).

3.  

3.1. Zum Anfechtungsgegenstand ist anzumerken, dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss lediglich den Zustand für das Jahr 2011 regelt und eine Regelung für die folgenden Jahre ausdrücklich vorbehält. Santésuisse beantragt allerdings nicht nur eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid für das Jahr 2011, sondern auch für die Jahre 2012 und 2013. Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff., René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010 [im Folgenden: Rhinow et al. Öffentliches Prozessrecht], Rz. 988 ff., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008 [im Folgenden: Prozessieren vor BVGer], S. 25 f. Rz. 2.7 f., je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Soweit santésuisse nicht nur die Tariffestlegung für das Jahr 2011 anficht, sondern auch die Rückweisung zum Entscheid über eine Regelung für die Jahre 2012 und 2013 beantragt, geht ihre Beschwerde über das im angefochtenen Beschluss Geregelte hinaus, weshalb diesbezüglich bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob santésuisse zu Recht von einer Anfechtbarkeit des Regierungsratsbeschlusses Nr. 652 vom 28. April 2010 ausgegangen ist.

4.1. Einleitend ist der rechtliche Rahmen, in welchem der angefochtene Regierungsratsbeschluss ergangen ist, aufzuzeigen. Dabei ist zunächst die materielle und formelle Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 (vgl. unten E. 4.2), dann die Stossrichtung und Entwicklung der Revision (vgl. insb. E. 4.3) und weiter die Rechtslage nach Inkrafttreten der Neuordnung (vgl. unten E. 5) darzulegen. Anschliessend ist zu prüfen, was auf Grund der Übergangsbestimmungen im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist von drei Jahren gilt (vgl. unten E. 6).

4.2. Die Rechtslage betreffend Pflegetarife bis zum 31. Dezember 2010 stellte sich wie folgt dar (die Verweise auf Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beziehen sich hier - soweit nicht anders vermerkt - auf die jeweils am 31. Dezember 2010 geltenden Fassungen; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2010/23 E. 2.5):

4.2.1. Der Umfang der zu entschädigenden Pflegeleistungen war wie folgt geregelt: Gemäss Art. 24 KVG übernahm die obligatorische Krankenversicherung (im Folgenden: OKP) die Kosten für die in Art. 25 bis Art. 31 KVG aufgezählten Leistungen. Diese umfassten namentlich die Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen und von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, durchgeführt wurden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG). Die zu finanzierenden Pflegemassnahmen waren in Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) umschrieben und umfassten Abklärungs-, Beratungs-, Untersuchungs-, Behandlungs- und Grundpflegemassnahmen. Leistungserbringer dieser Pflegemassnahmen waren gemäss Art. 59a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) und Art. 7 Abs. 1 KLV: Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Art. 49 KVV), Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) und Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG). Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim vergütete der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Er konnte mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen vereinbaren. Die Abs. 7 und 8 von Art. 49 KVG waren sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 50 KVG). Von den in Art. 7 KLV aufgezählten Pflegeleistungen zu Lasten der OKP sind die sogenannten Hotelleriekosten (Aufenthalt und Verpflegung) zu unterscheiden und die Kosten für die sonstige Betreuung, welche alle nicht der Grundversicherung auferlegt werden konnten (vgl. BVGE 2010/23 E. 2.5) und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

4.2.2. Die Pflegetarife wurden von den Tarifpartnern vereinbart und von den Kantonsregierungen genehmigt bzw. subsidiär durch die Kantonsregierungen hoheitlich festgelegt (vgl. Art. 43. Abs. 4, Art. 46 und Art. 47 KVG, insbesondere in Verbindung mit Art. 50 KVG). Dabei kamen unterschiedliche Pflegebedarfsermittlungssysteme zur Anwendung (namentlich die Systeme "BESA" [Bewohnerinnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem], "RAI" [Resident Assessment Instrument] und "PLAISIR" [Planification Informatisée des Soins Infirmiers Requis en milieux des soins]; vgl. Claudio Zogg, Wer zahlt die Pflege? Die neue Pflegefinanzierung, in: Sozialalmanach, Das Caritas-Jahrbuch zur sozialen Lage der Schweiz, Luzern 2011 [im Folgenden: Zogg Pflegefinanzierung], S. 94 und Fussnote 16). Bei der Berechnung der Tarife für die Pflegeleistungen der obligatorischen Grundversicherung mussten die (Tarif-)Grundsätze des KVG berücksichtigt werden. Ausserdem mussten sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und durften für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz, vgl. Art. 44 KVG).

Der per 1. Januar 1998 eingefügte Art. 59a KVV sah neu vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Rahmentarife für die Leistungen nach Art. 7 KLV festlegen konnte, wenn die Kostenberechnungen für diese Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend waren. Per 1. Januar 2001 wurde mit Art. 104a KVG nachträglich eine gesetzliche Basis für die bereits erfolgte Festlegung solcher Rahmentarife geschaffen. Gemäss diesen Rahmentarifen erfolgte - solange die Leistungserbringer nicht über eine einheitliche Kostenstellenrechnung gemäss Art. 49 Abs. 6 und Art. 50 KVG verfügten - die Vergütung der Heimpflegeleistungen pro Tag, unterteilt in vier Pflegebedarfsstufen, welche von leichter bis zu schwerer Pflegebedürftigkeit reichten (vgl. Art. 9a Abs. 2 KLV [in den vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassungen]). Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner wurden nach Rahmentarifen pro Stunde vergütet (Art. 9a Abs. 1 KLV [in denselben Fassungen]; vgl. auch Botschaft Pflegefinanzierung S. 2060). Die Rahmentarife dienten dazu, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Artikel 32 KVG sicher zu stellen und eine Kosteneindämmung in der obligatorischen Krankenversicherung zu bewirken (vgl. Art. 59a Abs. 2 KVV und RKUV 4/2006 KV 370 E. 7.2.2). Die Rahmentarife stellten eine Einschränkung der Tarifautonomie der Tarifpartner und des Ermessens der Kantonsregierungen im bisherigen Tarifbildungsprozess dar. Sie sollten ursprünglich nur solange zur Anwendung gelangen, bis die Leistungserbringer im Pflegebereich die verordnungsrechtlich geforderten Transparenzinstrumente einführten, welche als Grundlage für die Bestimmung der Kosten und Leistungen der stationären, teilstationären, ambulanten und Langzeitbehandlungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dienten (Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL, SR 832.104]; vgl. auch VPB 69.100 E. 2.6.1). Die transparent ausgewiesenen Pflegekosten gemäss KVG sollten vollumfänglich der OKP auferlegt werden können. Dabei blieb der Tarifschutz gemäss Verordnung ausdrücklich gewährleistet (Art. 9a Abs. 3 KLV [in denselben Fassungen]; vgl. auch VPB 69.100 E. 2.5.3, RKUV 5/2001 KV 186 [separat publiziert unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsfragen > Rechtsprechung (RKUV), zuletzt besucht am 28. Juni 2011] E. II.10.3; Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2; Thomas Gächter, Die Finanzierung von Pflegeheimaufenthalten: Grundprobleme, Entwicklungen und Gefahren [im Folgenden: Gächter, Finanzierung Heimaufenthalt], in: Peter Breitschmid/Thomas Gächter [Hrsg.], Rechtsfragen zum Heimaufenthalt und dessen Finanzierung [im Folgenden: Breitschmid/Gächter, Heimaufenthalt], S. 4, je mit weiteren Hinweisen). In seiner Rechtsprechung zu den Rahmentarifen erachtete der Bundesrat diese Rahmentarife allerdings nicht für absolut verbindlich, sondern als blosse Richtlinien (vgl. insbesondere RKUV 5/2005 KV 338 E. 6.1) und erlaubte in Einzelfällen ausnahmsweise auch bei nicht gänzlicher Kostentransparenz die Überschreitung der Rahmentarifobergrenzen (vgl. RKUV 5/2001 KV 186 E. 8.3.2, RKUV 5/2005 KV 338 E. 9.1, RKUV 4/2006 KV 370 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).

Am 8. Oktober 2004 nahm das Parlament eine Übergangsbestimmung in das KVG auf, die Folgendes vorsah (vgl. AS 2004 4375): Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim dürfen in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG die auf Grund von Artikel 104a KVG vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Sie werden auf der am 1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt. Vorbehalten bleiben die vom Departement vorgenommenen Anpassungen an die Teuerungsentwicklung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise. Die Übergangsbestimmung wurde als dringlich erklärt und für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hielt in seiner dazugehörigen Botschaft fest, dass damit der anstehenden Neuordnung der Pflegefinanzierung nicht vorgegriffen werden solle. Die Pflegetarife müssten eingefroren werden, bevor die Erfüllung der Transparenzvorschriften zu einer vollen Kostenübernahme durch die Versicherer - und damit zu einem Prämienschub führe (vgl. BBl 2004 4260, 4271, 4284, 4290; vgl. auch Rudolf Luginbühl, Die Bedeutung der KVG-Tarife und des Tarifschutzes bei Heimaufenthalt [im Folgenden: Luginbühl Tarifschutz], in: Breitschmid/Gächter, Heimaufenthalt, S. 94). Damit verbot der Gesetzgeber als Massnahme zur Kosteneindämmung in der OKP bis zur Neuregelung der Pflegefinanzierung ein Überschreiten der Rahmentarife - unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen an die Kostentransparenz. Der Bundesrat passte seine Rechtsprechung für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 dahingehend an, als er eine neue Überschreitung der Rahmentarife nun als gänzlich unzulässig erachtete (vgl. RKUV 5/2005 KV 338 E. 6.1; RKUV 4/2006 KV 370 E. 6.1, 7.2.2 f.; RKUV 4/2006 KV 372 E. 5.3.2). Die Übergangsbestimmung stellte somit eine zusätzliche Einschränkung der bisherigen Tarifautonomie der Tarifpartner und des Ermessens der Kantonsregierungen und der Beschwerdeinstanz (Bundesrat, später Bundesverwaltungsgericht) dar. Das Parlament verlängerte die zeitliche Geltung der Übergangsbestimmung am 20. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2008 (AS 2006 5767 f.; vgl. auch BBl 2006 7555 ff.). Der Tarifschutz sollte aber weiterhin Anwendung finden (vgl. Urteil BGer 2C­_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2). Eine erneute Verlängerung bis zum Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung erfolgte hingegen, unter der Annahme, dass auch nach Wegfall der Einfrierung der Rahmentarife ein Überschreiten derselben unwahrscheinlich sei, nicht (vgl. AB 2006 N 1362, 1685; vgl. auch das Dokument des BAG vom 10. Juni 2009 "Änderungen und Kommentar im Wortlaut zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV] - Vorgesehene Änderungen per 1. August 2009 [andere Änderungen] und 1. Juli 2010 [Pflegefinanzierung], Bern, 10. Juni 2009 [unter www.bag.admin.ch Themen Krankenversicherung Revisionen der Krankenversicherung Änderungen und Kommentare im Wortlaut nächste Meldungen, zuletzt besucht am 28. Juni 2011; im Folgenden: KVV-Kommentar PF] S. 3 f.).

4.2.3. Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass für die gemäss KVG zu entschädigenden Pflegeleistungen für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung einerseits die Pflegetarife von den Tarifpartnern vereinbart und von den Kantonsregierungen genehmigt bzw. subsidiär durch die Kantonsregierungen behördlich festgelegt wurden. Andererseits legte das EDI Rahmentarife fest, welche ab dem 1. Januar 1998 (als Richtlinien) zu berücksichtigen waren und vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf keinen Fall überschritten werden durften. Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Genehmigung oder behördliche Festsetzung von Pflegetarifen konnte bis zum 31. Dezember 2006 Beschwerde an den Bundesrat, ab 1. Januar 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. einerseits Art. 53 KVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; vgl. andererseits Art. 34 VGG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bzw. Art. 53 und Art. 90a Abs. 2 KVG in den seit 1. Januar 2009 geltenden Fassungen).

4.3.  

4.3.1. Vor diesem Hintergrund zeigte sich in Bezug auf die Pflegefinanzierung ein steigender Handlungsbedarf. Insbesondere deckte die OKP je länger desto weniger - nicht zuletzt auf Grund der (auch) als Kostenbremse gedachten Rahmentarife - die gesamten unter das KVG fallenden Pflegeleistungen ab und wurde der Tarifschutz in der Praxis nicht voll umgesetzt (vgl. Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2). So hoben der Bundesrat und das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in ihrer Rechtsprechung zwar die absolute Geltung des Tarifschutzes zu Gunsten der Versicherten im Bereich der Pflegekosten hervor, gestanden zugleich aber ein, dass die OKP-Leistungen allenfalls nicht die gesamten Pflegekosten gemäss KVG deckten und die entsprechende Lücke durch Dritte (namentlich die Kantone bzw. die Gemeinden, allenfalls die Leistungserbringer selbst) zu übernehmen seien (vgl. VPB 69.100 E. 2.5.3, RKUV 5/2001 KV 186 E. II.10.3, II.10.5, RKUV 5/2005 KV 338 E. 10, Urteil EVG 2P.371/1997 vom 24. Juli 2000 E. 6.c.bb, je mit weiteren Hinweisen). In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 16. Februar 2005 (BBl 2005 2033 ff.; im Folgenden: Botschaft Pflegefinanzierung) ging der Bundesrat - unter Berücksichtigung der von den versicherten Personen bereits getragenen Kosten - von einem Kostendeckungsgrad von rund 75 Prozent aus (vgl. Botschaft Pflegefinanzierung S. 2080, 2082). In den Parlamentsdebatten wurde der bisherige Kostendeckungsgrad der OKP auf 50 bis 60 Prozent geschätzt (vgl. Voten Forster-Vannini AB 2006 S 643, Fetz AB 2006 S 644, Langenberger AB 2006 S 647, Humbel Näf AB 2007 N 1106).

4.3.2. Der Bundesrat verfolgte mit der vorgeschlagenen Neuordnung der Pflegefinanzierung zwei Reformziele: Einerseits solle die sozialpolitisch schwierige Situation bestimmter Gruppen pflegebedürftiger Personen ent­schärft werden, zum anderen gehe es darum, die Krankenversicherung, welche im geltenden System zunehmend altersbedingte Pflegeleistungen übernehme, finanziell nicht zusätzlich zu belasten (Botschaft S. 2034; vgl. auch Urteil BGer 2C­_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Zur Einschränkung der finanziellen Belastung der Krankenversicherung sah der Bundesrat ein Modell vor, wonach die OKP einerseits die Kosten für jene medizinischen Massnahmen voll vergüten würde, welche ein therapeutisches oder palliatives Ziel zur Behandlung einer Krankheit verfolgen (Behandlungspflege), wobei sich die Vergütung nach den geltenden krankenversicherungsrechtlichen Tarifgrundsätzen richten sollte. Andererseits solle die OKP an die auf die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse ausgerichtete Grundpflege (lediglich) einen Beitrag entrichten. Dieser würde - gemäss der geltenden Delegationsordnung in der KLV und in Anlehnung an die geltenden Rahmentarife - festgelegt werden, wohl als absoluter Frankenbetrag nach Zeiteinheit, allenfalls differenziert nach Pflegebedarfsstufen (vgl. Botschaft S. 2035, 2065-2067, 2077 f.).

4.3.3. Der Ständerat verwarf als Erstrat an seiner Sitzung vom 19. September 2006 (AB 2006 S 642 ff.) das bundesrätliche Modell und ersetzte es durch eine eigene Regelung. Demnach sollten die Versicherer an alle unter das KVG fallenden Pflegeleistungen (lediglich) einen Beitrag bezahlen, der vom Bundesrat festzusetzen sei (AB 2006 S 643, 654, 657 f.). Mit dieser Neuregelung sei ein Systemwechsel verbunden. Neu sei, dass künftig nicht mehr die Tarifpartner, das heisst die Krankenversicherer und die Leistungserbringer, die Beiträge an die Pflegeleistungen bei Krankheit festlegen sollten. Vielmehr seien sie (vom Bundesrat) differenziert nach Pflegebedarf in Franken festzusetzen (vgl. insbesondere die Plenums-Voten Forster-Vannini für die vorberatende Kommission [Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats, im Folgenden: SGK SR] AB 2006 S 657, 660).

4.3.4. Der Nationalrat schloss sich anlässlich seiner Sitzung vom 21. Juni 2007 (AB 2007 N 1105 ff.) auf Antrag seiner vorbereitenden Kommission (Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats, im Folgenden: SGK NR) dem Ständerat insofern an, als er die Festsetzung der Beiträge der Versicherer an die Pflegeleistungen durch den Bundesrat vorschlug. Hingegen sah er für die von ihm umschriebene Akut- und Übergangspflege eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung und die vollständige Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Krankenversicherer vor (AB 2007 N 1118-1120). Er knüpfte somit an die Zweiteilung des Finanzierungsmechanismus an, wie der Bundesrat sie vorgesehen hatte, unterschied aber nicht zwischen Grundpflege und Behandlungspflege, sondern zwischen Akut- und Übergangspflege einerseits und übrigen Pflegeleistungen andererseits. Diese Differenzierung war in den Räten zwar lange umstritten, findet sich aber schliesslich in der in Kraft getretenen Regelung (vgl. nachfolgend E. 6).

5.  

5.1. Am 1. Januar 2011 trat die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft, wobei namentlich das KVG, die KVV und die KLV teilrevidiert wurden (AS 2009 3517, 6847 bzw. AS 2009 3525, 6847 bzw. AS 2009 3527, 6849; die folgenden Verweise auf Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beziehen sich auf die jeweils ab 1. Januar 2011 geltenden Fassungen). Vorbehalten bleibt eine allenfalls abweichende Rechtslage während der dreijährigen Übergangsfrist (vgl. unten E.7). Im Rahmen dieser Revision wurde insbesondere ein neuer Art. 25a in das KVG aufgenommen, der wie folgt lautet:

Art. 25a  Pflegeleistungen bei Krankheit

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. (Abs. 1)

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. (Abs. 2)

Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. (Abs. 3)

Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest. (Abs. 4)

Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. (Abs. 5)

5.2. Artikel 25a KVG wirkt sich auf den Leistungsbereich der Pflege nach KVG nicht aus. Er unterscheidet aber zwischen "Leistungen der Akut- und Übergangspflege" einerseits (Abs. 2) und (übrigen) "Pflegeleistungen" bei Krankheit andererseits (Abs. 1, 3-5) und führt damit zu einer Neuordnung der Finanzierung (vgl. das Dokument des BAG vom 10. Juni 2009 "Änderungen und Kommentar im Wortlaut zur Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV] - Vorgesehene Änderungen per 1. August 2009 [andere Änderungen] und 1. Juli 2010 [Pflegefinanzierung]" S. 3 f. [auf www.bag.admin.ch Themen Krankenversicherung Revisionen der Krankenversicherung Änderungen und Kommentare im Wortlaut nächste Meldungen; im Folgenden: KLV-Kommentar PF, zuletzt besucht am 28. Juni 2011] sowie Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG] - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010 [im Folgenden: Eugster KVG-Kommentar], Art. 25a N 1-6, 9; Zogg Pflegefinanzierung S. 93).

Die "Akut- und Übergangspflege" soll einen zeitlich befristeten Pflegebedarf im Anschluss an einen Spitalaufenthalt abdecken und entsprechend nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden. Sie wird nur bei medizinischer Notwendigkeit und im Akutfall durch einen Spitalarzt verschrieben mit dem Ziel der Rückkehr des Versicherten zu jenem Zustand, in dem er sich vor dem Spitaleintritt befand. Sie stellt einen Abschnitt der Behandlung dar und ist nicht zur Finanzierung allfälliger Wartezeiten im Hinblick auf den Eintritt in eine Rehabilitationsklinik oder in ein Heim vorgesehen. Für die Leistungen der Akut- und Übergangspflege haben die Versicherer und Leistungserbringer Pauschaltarife zu vereinbaren, so dass auf die im Gesetz bereits (vor dem 1. Januar 2011) bestehenden Tarifbestimmungen abgestellt werden kann (vgl. KLV-Kommentar PF S. 3, Eugster KVG-Kommentar, Art. 25a N 6).

Bei den übrigen Pflegeleistungen, welche in den Anwendungsbereich des KVG fallen, aber nicht zur "Akut- und Übergangspflege" gehören (im Folgenden: übrige Pflegeleistungen), liegt der Fokus eher auf einem längerfristigen Pflegebedarf. Die OKP ist neu von Gesetzes wegen nicht mehr verpflichtet, diese Pflegeleistungen vollständig zu vergüten; sie leistet nur noch einen Beitrag an die entsprechenden Pflegeleistungen. Dies stellt einen wesentlichen Systemwechsel zur bisherigen Regelung dar, worauf bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen wurde (vgl. Eugster KVG-Kommentar Art. 25a N 3; vgl. auch KLV-Kommentar PF S. 3, 5 f., Luginbühl Tarifschutz S. 106 f.; vgl. auch oben E. 5.3; je mit weiteren Hinweisen).

Neu fallen die für die übrigen Pflegeleistungen anfallenden Kosten in drei Kategorien:

1. die Beiträge, welche von der OKP zu leisten sind,

2. die gegen oben limitierte Beteiligung der Versicherten und

3.               die von Dritten - gemeint ist die öffentliche Hand - zu tragenden übrigen Kosten (sogenannte Restfinanzierung)

(vgl. KVV-Kommentar PF S. 4; Eugster KVG-Kommentar, Art. 25a N 11, 13 f., 16; Zogg Pflegefinanzierung S. 93; Hardy Landolt, Die neue Pflegefinanzierung, SZS 2010 [im Folgenden: Landolt Pflegefinanzierung], S. 28; Urteil BGer 2­C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 2.2, 4.2). Neu findet damit zugleich der bisherige - allerdings nur noch fiktiv gewährleistete - Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG keine Anwendung mehr; an seine Stelle tritt die in Art. 25a Abs. 5 KVG enthaltene Regelung betreffend die maximale Beteiligung der Versicherten (vgl. Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2; Luginbühl S. 106 f.; Thomas Gächter, Die Finanzierung von Pflegeheimaufenthalten: Grundprobleme, Entwicklungen und Gefahren [im Folgenden: Gächter, Finanzierung Heimaufenthalt], in: Breitschmid/Gächter, Heimaufenthalt, S. 17 f.; Eugster KVG-Kom­men­tar, Art. 25a N 13-16, je mit weiteren Hinweisen).

5.3. Da der angefochtene Regierungsratsbeschluss die Finanzierung der übrigen Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG, nicht aber die Akut- und Übergangspflege im Sinne von Abs. 2 regelt, ist im Folgenden (lediglich) zu prüfen, wie die von der OKP zu tragenden Beiträge an die übrigen Pflegeleistungen im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung festgelegt werden.

5.3.1. In Art. 25a KVG wird nur für die Akut- und Übergangspflege auf die bisherigen Tarifbildungsmechanismen Bezug genommen, nicht für die übrigen Pflegeleistungen. Für diese wird stattdessen neu eine hoheitliche Festsetzung des von den Versicherern zu leistenden Beitrags durch den Bundesrat festgelegt. Diese Regelung lehnt sich insofern an die vorbestehende Tarifordnung an, als es die bisherige - im normalen Tarifbildungsverfahren zu berücksichtigende - Rahmentariffestsetzung durch das EDI durch einen (durch den Bundesrat bzw. das EDI) betragsmässig fixen, hoheitlich festgelegten und von den Krankenversicherern zu leistenden Beitrag ersetzt. In diesem neuen System besteht kein Verhandlungsspielraum zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern. Die hoheitliche Tariffestsetzung tritt in Bezug auf die übrigen Pflegeleistungen an Stelle der bisherigen Tarifbildungsmechanismen, und die bisherigen Tarifpartner werden neu zu (blossen) Adressaten der entsprechenden Verordnungsbestimmungen (vgl. Eugster KVG-Kommentar, Art. 25a N 8). Dies stellt inhaltlich den letzten Schritt in der altrechtlich vorgenommenen zunehmenden Einschränkung der Tarifautonomie der Tarifpartner und des Ermessens der Kantonsregierungen und der jeweiligen Beschwerdeinstanz dar (vgl. oben E. 5.2).

Der Gesetzgeber hat dem Systemwechsel im Rahmen der Gesetzesrevision zusätzlich in zweierlei Hinsicht Rechnung getragen: Art. 104a KVG als gesetzliche Grundlage für die nicht mehr notwendige Rahmentariffestsetzung wurde aufgehoben, und Art. 50 KVG betreffend Pflegeheime wurde dahingehend angepasst, dass der Titel "Kostenübernahme im Pflegeheim" und nicht mehr "Tarifverträge mit Pflegeheimen" lautet und die im 2. Satz enthaltene Option der Vereinbarung pauschaler Vergütungen durch Versicherer und Pflegeheime gestrichen wurde.

5.3.2. Auch der Bundesrat und das EDI als Verordnungsgeber gingen gestützt auf Art. 25a Abs. 1 und 4 KVG von einem Systemwechsel betreffend die Finanzierung der übrigen Pflegeleistungen aus und passten die Verordnungen an das Wegfallen der bisherigen Tariffindungsmechanismen und die hoheitliche Beitragsfestsetzung auf Bundesebene an.

So hob der Bundesrat Art. 59a KVV, mit welchem er dem EDI die Kompetenz eingeräumt hatte, Rahmentarife für die Pflegeleistungen festzulegen, auf, da für diese Bestimmung mit Einführung der Beitragslösung keine Notwendigkeit mehr bestehe (vgl. KVV-Kommentar PF S. 3 f.). Im Gegenzug wurde dem EDI in Art. 33 Bst. i KVV die Kompetenz eingeräumt und der Auftrag erteilt, gestützt auf Art. 25a Abs. 1 und 4 KVG die Höhe der Beiträge an die Pflegeleistungen festzulegen.

Das EDI wiederum hob Art. 9a KLV auf, welcher die vom EDI festgelegten Rahmentarife enthielt und den Tarifschutz diesbezüglich ausdrücklich für anwendbar erklärte. Im Gegenzug nahm es einen neuen Art. 7a in die KLV auf, worin es die Beiträge der OKP an die übrigen Pflegeleistungen festlegte. In Art. 9 KLV wurden des Weiteren die Bestimmungen betreffend Tarifbildung durch die Tarifpartner bzw. durch die zuständigen Behörden gestrichen (vgl. den KLV-Kommentar PF S. 3-6, worin das BAG die Nichtanwendbarkeit der Tarifbestimmungen des KVG ausdrücklich hervorhob). In Art. 8a Abs. 1 und 2 KLV wurden ausserdem die Verweise auf Tarifverträge gestrichen und die Bestimmung dahingehend angepasst, dass Leistungserbringer und Versicherer (lediglich) gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei ambulanter Krankenpflege vereinbaren bzw. solche im (diesbezüglich) vertragslosen Zustand von der Kantonsregierung festgesetzt werden.

5.3.3. Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass die bisherigen Tarifbildungsbestimmungen im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung in Bezug auf die von der OKP an die übrigen Pflegeleistungen zu bezahlenden Beiträge keine Anwendung mehr finden. An deren Stelle tritt eine hoheitliche Festsetzung der von der OKP zu bezahlenden Beiträge mittels bundesrechtlicher Verordnung.

5.4. Zu prüfen ist im Weiteren, inwiefern die im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung erfolgende Festsetzung der durch die OKP zu bezahlenden Beiträge an die übrigen Pflegeleistungen mittels Beschwerde angefochten werden kann.

5.4.1. Artikel 53 KVG lautet wie folgt:

Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1-3, 51, 54, 55 und 55a kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968116 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen:

a. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.

b. Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.

c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese kann nicht erstreckt werden.

d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt.

e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Da im neuen Finanzierungssystem - unter Vorbehalt einer allfälligen Spezialregelung für die Übergangsfrist (dazu vgl. unten E.7) - die Kompetenz der Kantonsregierungen entfällt, Tarifvereinbarungen zu genehmigen oder entsprechende Tarife hoheitlich anzuordnen, kommen keine entsprechenden Beschlüsse der Kantonsregierungen zustande. Mangels solcher Anfechtungsobjekte, wie sie Art. 53 KVG voraussetzt, ist eine diesbezügliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.

5.4.2. In Bezug auf die Möglichkeit, gegen die neu auf Verordnungsebene erfolgende Festlegung der Beiträge der OKP an die übrigen Pflegeleistungen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu führen, ist - unter Vorbehalt einer allfälligen Sonderregelung für die Übergangszeit - Folgendes zu erwägen:

5.4.2.1 Das Gesetz kannte vor dem 1. Januar 2011 keine entsprechende Beitragsfestsetzung durch den Bundesrat oder das EDI und sah daher auch kein dagegen zur Verfügung stehendes Rechtsmittel vor. Eine direkte Anfechtbarkeit der vom EDI erlassenen Rahmentarife als solche war nicht vorgesehen.

Auch im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde keine gesetzliche Bestimmung geschaffen, welche ausdrücklich eine Anfechtung der mittels Verordnung erfolgenden hoheitlichen Beitragsfestsetzung an das Bundesverwaltungsgericht vorsehen würde. Zu beachten gilt es, dass Erlasse - zu welchen insbesondere Verordnungen des Bundesrates oder seiner Departemente zu zählen sind - nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten bzw. nicht vom Bundesverwaltungsgericht einer abstrakten Normenkontrolle unterzogen werden können (vgl. je mit Hinweisen: Prozessieren vor BVGer, S. 23 f. Rz. 2.1, 2.3, S. 28 f. Rz. 2.14; Felix Uhlmann in: Praxiskommentar VwVG Art. 5 Rz. 41 f.). Unter Vorbehalt einer allfälligen Gesetzeslücke (dazu vgl. unten E. 6.4.2.2) und einer allfälligen Sonderregelung für die Übergangszeit (dazu vgl. unten E.7) kann daher gegen die entsprechenden Verordnungsbestimmungen (aktuell Art. 7a i.V.m. Art. 7 KLV) nicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 31 VGG e contrario in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG).

Hingegen kann bzw. muss in einem konkreten Anwendungsfall von der zuständigen Instanz vorfrageweise geprüft werden, ob die entsprechenden Verordnungsbestimmungen gesetz- und verfassungsmässig sind (sogenannte konkrete Normenkontrolle; vgl. Prozessieren vor BVGer. S. 83 Rz. 2.177, Rhinow Et Al. Öffentliches Prozessrecht, Rz. 708, Oliver Zibung/Elias Hofstetter in: Praxiskommentar VwVG, Art. 49 Rz. 13, Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 23 zu Art. 49).

5.4.2.2 Die Frage, ob in Bezug auf die direkte Anfechtbarkeit der Festsetzung von Tarifen der OKP an die übrigen Pflegeleistungen eine Gesetzeslücke vorliegt, die vom Gericht zu schliessen ist, ist wie folgt zu beantworten:

Eine Lücke im Gesetz liegt vor, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf eine sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), ist kein Platz für richterliche Lückenfüllung (vgl. BGE 132 III 470 E. 5.2 und BGE 134 V 182 E. 4.1, je mit Hinweisen). Das Gericht hat die Lücke nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. BGE 129 V 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend die Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde die Frage, ob gegen die hoheitliche Festsetzung der OKP-Beiträge durch den Bundesrat oder das EDI direkt ein Rechtsmittel ergriffen werden könne, nicht thematisiert. Für ein qualifiziertes Schweigen fehlt es somit an klaren Hinweisen. Dass - mangels abweichender Regelung - mit dem Wechsel der Zuständigkeit zum Verordnungsgeber des Bundes die Möglichkeit der direkten Anfechtbarkeit der entsprechenden Beitragsfestsetzung entfällt, entspricht aber der üblichen Konsequenz einer entsprechenden Zuständigkeitsverschiebung und indiziert keine Gesetzeslücke.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in seiner Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG) Massnahmen zur Eindämmung der Kosten in den Mittelpunkt rückte, wozu er - insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des vereinbarten Tarifs - auch die Kontrollmechanismen bei der Festsetzung von Tarifen zählte, welche namentlich die Bewilligungspflicht durch die Kantonsregierungen und die ersatzweise Tariffestsetzung durch diese umfassten, und die Möglichkeit, gegen die entsprechenden Beschlüsse Beschwerde an den Bundesrat zu erheben, damit dieser als letztverantwortliche Instanz für die Einhaltung der Tarifierungsgrundsätze sorge und gewissen negativen Folgen des im betroffenen Bereich ziemlich verbreiteten Kartellverhaltens entgegenwirke (vgl. insbesondere BBl 1992 I 96, 172, 174 f., 180 f., 188). Diese Grundsätze wurden vom Gesetzgeber im verabschiedeten KVG entsprechend verankert (vgl. insbesondere Art. 43, 46 f. KVG; vgl. auch BVGE 2010/24 E. 3.2 [nicht publiziert], 4.1, 5.2.1 sowie BGE 131 V 133 E. 9.3, je mit Hinweisen). Dadurch, dass neu anstelle der bisherigen Tarifpartner und der Kantonsregierungen der Bundesrat (bzw. das EDI auf Subdelegation durch den Bundesrat hin) auf Verordnungsebene die Beiträge festsetzt, welche die OKP in Bezug auf die Kosten für die übrigen Pflegeleistungen zu tragen hat, entfällt der Bedarf am direkten Kontrollmechanismus auf Kantons- und Bundesebene, insbesondere an einem entsprechenden Beschwerdeverfahren auf Bundesebene, wie er im bisherigen Tarifbildungssystem vorgesehen war.

6.  

6.1. Wie dargelegt, finden die bisherigen Tariffestsetzungsbestimmungen in Bezug auf die OKP-Beiträge an die übrigen Pflegeleistungen im Rahmen der neu geordneten Pflegefinanzierung keine Anwendung mehr, sodass die Kantonsregierungen keine darauf gestützten Tarifbeschlüsse erlassen können, welche gemäss Art. 53 KVG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Es besteht auch keine spezialgesetzliche Regelung oder zu füllende Gesetzeslücke, welche es ermöglichen würde, die Verordnungsbestimmungen, mit welchen die OKP-Beiträge festgesetzt werden, beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

Zu prüfen bleibt, ob - wie von santésuisse geltend gemacht - eine spezielle Übergangsregelung besteht und im Rahmen dieser Übergangsregelung getroffene Massnahmen direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Insbesondere steht vorliegend in Frage, ob gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss, der gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung ­für das Kalenderjahr 2011 die Vergütung für Pflegeleistungen gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG (in der revidierten Fassung) zu Lasten der OKP festlegt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

6.2. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. Oliver Zibung, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 47 N 2 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG]). Vorliegend ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unter den Beteiligten umstritten. Santésuisse macht geltend, dass es nicht sein könne, dass gegen Entscheide betreffend die Höhe der von den OKP-Versicherern für Pflegeleistungen zu vergütenden Beträge vor und nach Ablauf der Übergangsfrist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich sei, nicht aber während der Dauer der Übergangsfrist gemäss Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013. Vielmehr schliesse die Referenzierung in Art. 51 Abs. 1 KVG (recte: Art. 53 Abs. 1 KVG) auf Art. 47 KVG auch Absatz 2 der besagten Übergangsbestimmungen mit ein. Die Vorinstanz bestreitet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung, dass Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Art. 53 Abs. 1 KVG nicht erwähnt werde und santésuisse im Übrigen auch Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geführt habe. Die Preisüberwachung, das BAG und die Beigeladenen äusserten sich nicht zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

6.3. Art. 33 Bst. i VGG sieht ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen kantonaler Instanzen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig ist, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, was im Folgenden mit Blick auf die genannte Übergangsbestimmung zu prüfen ist.

6.4. Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Pflegefinanzierung enthält folgende Übergangsbestimmungen:

Absatz 1: "Die Beiträge an die Pflegeleistungen gemäss Artikel 25a Absatz 1 sind erstmals so festzulegen, dass sie der Summe der Vergütungen für die im dem Inkrafttreten vorangehenden Jahr ambulant und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen entsprechen. Kann diese Regelung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht eingehalten werden, so nimmt der Bundesrat in den nachfolgenden Jahren die erforderlichen Anpassungen vor."

Absatz 2: "Die bei Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Tarife und Tarifverträge sind innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen. Die Kantonsregierungen regeln die Angleichung."

6.5. Vorweg ist festzuhalten, dass Absatz 1 der Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Beiträge an die übrigen Pflegeleistungen den für die Versicherer kostenneutralen Wechsel ins neue Finanzierungssystem regelt. Diese Bestimmung war im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses in den Ratsdebatten und den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen sehr umstritten. Ihm kommt vorliegend allerdings keine Bedeutung zu, da er materiell nicht mit Absatz 2 der Übergangsbestimmungen verknüpft ist. Letzterer wiederum war inhaltlich im Gesetzgebungsprozess nicht umstritten und wurde inhaltlich unabhängig von Absatz 1 behandelt (vgl. insbesondere AB 2006 S 660, AB 2007 N 1105 ff., AB 2007 S 777, AB 2008 N 608 ff., Protokoll SGK NR vom 3./4. April 2008 S. 15). Auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.

6.6. Der hier im Vordergrund stehende Absatz 2 der Übergangsbestimmungen geht davon aus, dass die von der OKP zu leistenden Beiträge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision hin (1. Januar 2011) per Verordnung festgelegt werden, was auch geschehen ist. Er sieht jedoch vor, dass diese Beiträge erst nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist (vorliegend also ab 1. Januar 2014) verbindlich werden. In der Zwischenzeit habe eine Angleichung an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge zu erfolgen. Zu prüfen ist nachfolgend mittels Auslegung, wem die Kompetenz zur Angleichung zusteht, wie sie auszuüben ist und - vorliegend entscheidend - inwiefern gegen die Ausübung der entsprechenden Kompetenz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann.

6.7. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen allerdings stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element (vgl. unten E. 6.8) abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. unten E. 6.9) sowie auf ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. unten E. 6.10). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.8. Der Wortlaut (grammatisches Element) von Absatz 2 der Übergangsbestimmungen erklärt die Kantonsregierungen ausdrücklich dafür zuständig, die geltenden Tarife und Tarifverträge innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge anzugleichen. Er enthält keine Vorgaben oder Einschränkungen betreffend die Art der Angleichung und das diesbezügliche Vorgehen. Der Wortlaut enthält keine Aussage, wonach gegen eine - auf diese Übergangsbestimmung gestützt erlassene - kantonale Regelung Beschwerde geführt werden könnte. Es finden sich auch keine Verweise auf eine andere Gesetzesbestimmung, welche diese Frage regelt. Der französische und der italienische Wortlaut weichen nicht in hier relevanter Weise vom deutschen ab.

6.9. Die Materialien zur Entstehungsgeschichte von Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ergeben wenige über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehende Erkenntnisse:

Schon im Gesetzesentwurf des Bundesrats war für einen Teil der Pflegeleistungen (wenn auch in Bezug auf die "Grundpflege" statt der später differenzierten "übrigen Pflegeleistungen") die hoheitliche Beitragsfestsetzung mittels Verordnung vorgesehen (vgl. S. 2078 der Botschaft Pflegefinanzierung). Der Bundesrat äusserte sich allerdings nicht dazu, wie die bisherigen Verhältnisse betreffend die Finanzierung der OKP-Leistungen (der Grundpflege) durch die Krankenversicherer und andere Beteiligte (namentlich die Versicherten und die öffentliche Hand) konkret in die neue Finanzierungsordnung überführt werden sollten. Der Gesetzesentwurf enthielt diesbezüglich nicht nur keine Übergangsregelung, sondern auch keine Übergangsfrist. Der Entwurf legte lediglich fest, dass der Bundesrat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimme.

Bevor die SGK-SR ihren ersten Entwurf ins Plenum einbrachte, zeigte sie sich anlässlich der Sitzung vom 21./22. August 2006 im Wesentlichen dahingehend einig, dass mit der vorgesehenen Revision ein erheblicher Systemwechsel betreffend die Finanzierung der übrigen Pflegeleistungen erfolge und deshalb eine Übergangsfrist einzuräumen sei. Es wurde erörtert, dass der Übergang nur schwer vom Bund für die Kantone bestimmt werden könnte und Form und Tempo des Übergangs daher nicht durch den Bund vorzugeben seien. Die SGK-SR verzichtete darauf vorzuschreiben, wie die Anpassung vorzunehmen sei und verwarf insbesondere ausdrücklich die von der Verwaltung vorgeschlagene lineare Anpassung an die neuen Beiträge. Es könne ausserdem nicht sein, dass die Überführung ins neue System über Tarifverträge erreicht werden müsse, welche es im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung sowieso nicht mehr geben werde. Sollten die Tarifpartner für die Überführung ins neue System zuständig sein, würden diese darüber streiten und jahrelang prozessieren, sodass eine definitive Regelung erst Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist vorliegen würde. Stattdessen müsse den Kantonen ein ausreichender Handlungsspielraum für die Anpassung ihrer Verhältnisse an die auf Bundesebene vorgegebenen Beträge eingeräumt werden. Ausserdem entspreche es der langjährigen Praxis, die Kantonsregierungen angesichts der engen zeitlichen Verhältnisse mit der Umsetzung der Anpassung zu beauftragen. Schliesslich verabschiedete die SGK-SR die Bestimmung, wie sie später ins Gesetz aufgenommen wurde, wonach die Kantonsregierungen die Angleichung innerhalb einer dreijährigen Übergangsfrist regeln. Eine Regelung, wonach die kantonalen Entscheide angefochten werden sollten, wurde von der Kommission nicht erwogen.

Der Ständerat verabschiedete die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung anlässlich seiner Sitzung vom 19. September 2006, ohne sich zur konkreten Umsetzung der Angleichung durch die Kantone und zu allfälligen Rechtsmitteln zu äussern (AB 2006 S 660).

Der Nationalrat strich anlässlich seiner Sitzung vom 21. Juni 2007 die vom Ständerat verabschiedeten Übergangsbestimmungen, wobei die Voten lediglich die in Absatz 1 der Übergangsbestimmungen geregelte Frage der für die Versicherer kostenneutralen Überführung in das neue System thematisierten, nicht aber die den Kantonen in Absatz 2 eingeräumte Übergangsfrist zur Anpassung an die bundesrätlich festgesetzten Beträge (AB 2007 N 1106, 1108, 1120). Anlässlich der Sitzung des Nationalrats vom 28. Mai 2008 wurde die Übergangsbestimmung betreffend die dreijährige Angleichungsfrist für die Kantone, wie sie der Ständerat am 19. September 2006 verabschiedet hatte, angenommen (AB 2008 N 610).

Die Materialien sprechen somit für eine Zuständigkeit der Kantonsregierungen und Nichtanwendung des bisherigen Tarifbildungsverfahrens und einen dafür eingeräumten grosszügigen Ermessensspielraum. Eine Sonderregelung für eine Anfechtbarkeit der entsprechenden kantonalen Entscheidungen wurde nicht vorgesehen, vielmehr wurde die Möglichkeit langjähriger Prozesse als unerwünscht bezeichnet.

6.10. In Bezug auf den Zweck von Absatz 2 der Übergangsbestimmungen, den ihm zugrunde liegenden Wertungen und seiner Bedeutung im Kontext mit den anderen Bestimmungen ergibt sich Folgendes:

6.10.1. Als Übergangsbestimmung soll Absatz 2 vorgängig eine geordnete und zeitlich begrenzte Überführung der bisherigen in die neue Pflegefinanzierung ermöglichen und verhindern, dass ein übergangsloser Systemwechsel eine unkoordinierte, zeitlich nicht klar umrissene und mit grösseren praktischen und rechtlichen Unsicherheiten befrachtete Anpassungsphase nach sich zieht. Werden die entsprechenden Übergangsregelungen direkt angefochten und verzögern entsprechende Rechtsmittelverfahren die Umsetzung der Übergangsregelung für einen längeren Zeitraum, insbesondere über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus, verunmöglicht dies den vom Parlament angestrebten geordneten Übergang und Systemwechsel per 1. Januar 2014.

Da das nach Ablauf der Übergangsfrist geltende Recht keine direkte Anfechtbarkeit der durch das EDI festgesetzten Beiträge kennt und die Finanzierung im Pflegebereich neu vom Verordnungsgeber des Bundes geregelt wird, wären Rechtsmittelentscheide, welche gestützt auf das Übergangsrecht gefällt würden, zudem nicht beziehungsweise nicht ohne weiteres auf das ab dem 1. Januar 2014 geltende Finanzierungssystem übertragbar.

6.10.2. Absatz 2 der Übergangsbestimmung ist des Weiteren in Zusammenhang mit dem im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung geschaffenen Art. 25a Abs. 5 KVG zu betrachten. Dieser befasst sich mit der Frage, wie jener Teil der Kosten für die übrigen Pflegeleistungen im Sinne des KVG finanziert wird, der nicht von den "Sozialversicherungen" bezahlt wird (sogenannte Restfinanzierung). Er sieht vor, dass die Kantone die Frage der Restfinanzierung regeln. Dabei dürfen für die von den "Sozialversicherungen" nicht gedeckten Kosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages der versicherten Person betragen. Hierbei ist - zusammen mit dem Bundesgericht, dem BAG und der Literatur - davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang unter "Sozialversicherungen" (entgegen dem Wortlaut) nur die OKP zu verstehen ist (vgl. Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 2.2, 4.2; KVV-Kommentar PF S. 3 f.; Zogg Pflegefinanzierung S. 93, Eugster KVG-Kommentar, Art. 25a N 11, 13 f., 16, Landolt Pflegefinanzierung S. 28). Ausserdem haben die Kantone zu regeln, wer die Kosten innerhalb des Gemeinwesens zu tragen hat - namentlich die Gemeinden und/oder der Kanton. Dass den Kantonen überlassen wurde, wie sie die Kostentragung innerhalb des Gemeinwesens regeln wollen, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die existierenden unterschiedlichen kantonalen Regelungen insbesondere mit dem Respekt gegenüber dem Föderalismus begründet (vgl. AB 2007 N 1785 f.; vgl. auch AB 2007 S 772, 777; vgl. auch Eugster KVG-Kommentar, Art. 25a N 13 und Gächter, Finanzierung Heimaufenthalt S. 18). Das Gesetz sah im bisherigen Finanzierungssystem theoretisch eine Finanzierung der gesamten Pflegekosten durch die OKP vor, doch bestand de facto eine Deckungslücke, welche durch Dritte, namentlich die versicherten Personen und die öffentliche Hand (Kantone und Gemeinden) finanziert wurde (de-facto-Restfinanzierung). Dabei wurde namentlich die Kostentragung durch die öffentliche Hand - ausdrücklich oder implizite - kantonal geregelt (z.B. mittels Ausrichtung von Subventionen an Pflegeheime; vgl. die zuletzt zitierten Quellen zum Gesetzgebungsverfahren sowie BVGE 2010/23 E. 2.5). Im neuen System wird hingegen transparent legiferiert, dass die OKP keine volle Kostendeckung gewährleistet, dass die Kantone die Restfinanzierung zu regeln und dabei ein Maximallimit für die Kostenbeteiligung der Versicherten zu berücksichtigen haben. Angesichts der Diskrepanz zwischen bisherigen Vorgaben und Realität einerseits und der neuen bundesrechtlichen Regelung andererseits ist davon auszugehen, dass die Kantone diesbezüglich neu eine (ausdrückliche) Regelung treffen bzw. ihre bisherige Regelung entsprechend anpassen müssen.

6.10.3. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat in Art. 25a Abs. 3 und 4 KVG ein grosses Ermessen zur Bestimmung der betroffenen Pflegeleistungen, des Bedarfsermittlungsverfahrens, der OKP-Beiträge, der Qualitätskontrollen und der Modalitäten eingeräumt hat (vgl. auch Eugster KVG-Kommentar Art. 25a N 9). Dass der Bundesrat die Kantone mit der Angleichung an den von ihm noch festzulegenden Rahmen beauftragt, führt im Endeffekt dazu, dass das den Kantonen für den kurzen Zeitraum der Übergangsfrist eingeräumte Ermessen sogar über das dem Bundesrat für die abschliessende Lösung eingeräumte Ermessen hinausgehen könnte.

Der Gesetzgeber verzichtete darauf, per Gesetz oder Verordnung eine gesamtschweizerisch kohärente Überführung in das neue Finanzierungssystem zu regeln und überliess den Entscheid, die Überführung zu regeln, stattdessen den Kantonen und räumte ihnen dafür ein erhebliches Ermessen ein. Vor diesem Hintergrund kann die Haltung von santésuisse, dass für die Übergangsphase das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden befinden können müsse, nicht bestätigt werden.

6.10.4. Santésuisse macht geltend, dass der Verweis in Art. 51 Abs. 1 KVG (recte: Art. 53 Abs. 1 KVG) auf Art. 47 Abs. 1 KVG auch Absatz 2 der Übergangsbestimmungen mit einbeziehe und die von der Kantonsregierung darauf gestützt ergangenen Beschlüsse daher an das Bundesverwaltungsgericht weiter gezogen werden können. Gegen eine solche Auslegung spricht, dass Art. 47 und 53 KVG per 1. Januar 2009 revidiert wurden, nicht aber mit oder nach Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung. Sie können sich somit auch nicht implizite auf den erst später in Kraft getretenen Absatz 2 der Übergangsbestimmung beziehen, der seinerseits keinen Bezug auf diese Bestimmungen nimmt. Auch in den Materialien finden sich keine Hinweise auf eine entsprechende Verknüpfung. Vielmehr setzt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen den bisherigen Tarifen und Tarifverträgen eine von der Kantonsregierung zu verabschiedende Regelung gegenüber, mit welcher der Übergang der geltenden Tarife und Tarifverträge in ein neues Finanzierungssystem, das keine Tarifpartner kennt, geregelt wird. Demgegenüber setzt Art. 47 Abs. 1 KVG einen tariflosen Zustand voraus. Die darauf basierende hoheitliche Tariffestlegung wird gegenstandslos, sobald ein neuer Tarif vereinbart (und genehmigt) wird (vgl. RKUV 3/2002 201 ff. E. II.2; vgl. auch RKUV 4/1998 332 ff. E. II.10.1). Die Einräumung eines Verhandlungsprimats im Rahmen der Übergangsfrist würde das Gelingen einer geordneten Überführung ins neue System ebenfalls in Frage stellen. Dementsprechend kann Absatz 2 der Übergangsbestimmungen nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Befugnisse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG - direkt oder analog - in zeitlicher Hinsicht über den 1. Januar 2011 hinaus ausgedehnt wurden bzw. im Rahmen der Übergangsfrist zur Anwendung gelangen. Soweit santésuisse geltend macht, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben könne, für den Zeitraum vor Beginn und nach Ablauf der Übergangsfrist eine direkte Anfechtbarkeit vorzusehen, nicht aber für die Übergangsfrist, sei daran erinnert, dass jedenfalls nach Ablauf der Übergangsfrist eine direkte Anfechtbarkeit der Beitragsfestsetzungen nicht mehr möglich sein wird (vgl. oben E. 6.5.2).

6.10.5. In einem weiteren/übergeordneteren Kontext von Absatz 2 der Übergangsbestimmung ist darauf hinzuweisen, dass den jeweils Betroffenen im Einzelfall die Möglichkeit offensteht, ein Gericht anzurufen, das vorfrageweise auch die Rechtmässigkeit einer (gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen erlassenen) kantonalen Übergangsregelung prüfen kann bzw. prüfen muss (vgl. BGE 132 V 299):

Gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG entscheidet ein kantonales Schiedsgericht krankenversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern. Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind insbesondere Fragen der Anwendung des richtigen Tarifs, der richtigen Anwendung eines Tarifs, der Wahrung des Tarifschutzes sowie insbesondere der mit diesen Streitpunkten verbundenen Feststellungen, welche Vergütungen die OKP richtigerweise schuldet (vgl. Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, E. Krankenversicherung [im Folgenden: SBVR Eugster], Rz. 1203 ff.). Gemäss Art. 89 Abs. 3 KVG ist das Schiedsgericht auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1 KVG); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten. Gemäss Art. 86 KVG und Art. 56 f. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person gegen Einspracheentscheide des Krankenversicherers Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht erheben. Soweit umstritten ist, ob oder in welchem Umfang ein Leistungserbringer einem KVG-Versicherer übrige Pflegeleistungen im Sinn von Art. 25a Abs. 1 KVG in Rechnung stellen darf bzw. ob oder in welchem Umfang ein KVG-Versicherer die von einer versicherten Person für übrige Pflegeleistungen bezahlten Beträge zu vergüten hat, kann somit im Einzelfall eine gerichtliche Prüfung erfolgen. Für die letztinstanzliche Beurteilung ist in beiden Fällen das Bundesgericht zuständig (vgl. Art. 91 KVG und Art. 62 Abs. 1 ATSG).

Mit Blick auf die Rechtsweggarantie ist zudem darauf hinzuweisen, dass der individuelle Rechtsschutz nicht dadurch tangiert wird, dass gegen die Festsetzung der von der OKP geschuldeten Beiträge nicht direkt an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann. Insbesondere besteht im sachlichen Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, wobei den Vertragsstaaten in der konkreten Ausgestaltung des innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen. In institutioneller Hinsicht verlangt Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass im individuell-konkreten zivil- oder strafrechtlichen Streitverfahren der Rechtsweg an ein den Anforderungen der Konventionsbestimmung genügendes Gericht offensteht; hingegen besteht grundsätzlich kein konventionsrechtlicher Anspruch auf einen Instanzenzug. Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt sodann keinen individuellen Anspruch auf direkte Anfechtung generell-abstrakter Regelungen ein: Die Bestimmung findet zwar nach der Praxis der Konventionsorgane mitunter auch auf (verfassungsrechtliche) Verfahren der abstrakten Normenkontrolle Anwendung, dies jedoch nur, soweit das nationale Recht die Möglichkeit der direkten Gesetzesanfechtung vorsieht. Steht die Möglichkeit zur vorfrageweise richterlichen Überprüfung einzelner Tarifpositionen im jeweiligen konkreten Anwendungsfall offen, ist den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Genüge getan und eine gerichtliche Anfechtbarkeit des Tarifs als solche konventionsrechtlich nicht verlangt - soweit Art. 6 Ziff. 1 EMRK überhaupt Anwendung findet. Eine zusätzliche Möglichkeit, die abstrakte Tarifregelung direkt anzufechten, ist nicht notwendig (vgl. BGE 132 V 299 E. 4.3.1, 4.3.3 E. 1, bestätigt in BGE 134 V 443 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 344, mit weiteren Hinweisen).

Auch aus Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) lässt sich kein Anspruch auf direkte Anfechtbarkeit eines Tarifs als solchem ableiten, solange die einzelnen Tarifbestimmungen im individuell-konkreten Streitfall der vorfrageweisen Überprüfung unterstehen (vgl. BGE 134 V 443 E. 3.1-3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 29a 2. Satz BV, welcher insbesondere auf nur schwierig justiziable Entscheidungen ausgerichtet ist (vgl. BGE 134 V 443 E. 2.2), können Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Indem Art. 33 Bst. i VGG ausdrücklich vorsieht, dass gegen Verfügungen kantonaler Instanzen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig ist, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, wurde eine entsprechende Ausnahme geschaffen. Da vorliegend keine gesetzliche Bestimmung die Anfechtbarkeit des kantonalen Erlasses an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 33 Bst. i VGG vorsieht, findet vorliegend die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a 1. Satz BV keine Anwendung (vgl. auch BGE 134 V 443 E. 3.2 f.).

Es besteht somit auch im übergeordneten Kontext keine Pflicht und keine Notwendigkeit für eine direkte Anfechtbarkeit der kantonal-zürcherischen Übergangsregelung betreffend die Festsetzung der OKP-Beiträge als solcher.

6.11. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs beurteilte die Rechtslage in seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 (act. 10) wie folgt: Es erachtete das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig und sich selbst für unzuständig. Es begründete diese Schlussfolgerung im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Tariffestsetzungen und Verlängerun­gen von Tarifverträgen zuständig sei und daher auch für die vorliegende Streitsache zuständig sein müsse, in welcher der Regierungsrat wegen eines teilweise vertragslosen Zustandes autoritativ eine Tarifregelung bzw. eine Übergangsregelung habe treffen müssen. Etwas anderes könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Aus dieser Argumentation ergibt sich nichts, was in den bisherigen Ausführungen nicht berücksichtigt worden wäre. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die Würdigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerseits nicht zu prüfen, ob das kantonale Verwaltungs- oder Sozialversicherungsgericht für die Behandlung der gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss erhobenen Beschwerde zuständig ist und darauf hätte eintreten müssen.

6.12. Die Auslegung von Absatz 2 der Übergangsbestimmungen führt somit zum Schluss, dass diese Bestimmung keine gesetzliche Grundlage für eine Beschwerdeführung an das Bundesverwaltungsgericht bildet und dass gegen entsprechende Beschlüsse nicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann. Die Auslegung zeigt auch, dass die gesetzliche Regelung für diese Frage nicht als unvollständig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu betrachten und kein Platz für eine richterliche Lückenfüllung vorhanden ist.

7.
Da die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die Pflegeentschädigungen zu Lasten der OKP zu Recht gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen für das Jahr 2011 festgesetzt hat und dagegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist, ist auf die vorliegende Beschwerde von santésuisse nicht einzutreten.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die materiellen Anträge der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen und sind ihre Rügen und die Ausführungen der übrigen Beteiligten nicht zu prüfen. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Vorinstanz - insbesondere unter den Aspekten der Kostenneutralität und Praktikabilität - die in der Neuordnung der Pflegefinanzierung vorgesehene Tarifstruktur per 1. Januar 2011 einführen musste und wie hoch die Vergütungsansätze gegebenenfalls festzulegen wären und ob der im System RAI/RUG vorgesehene Taxaufschlag für paritätisches Controlling zu eliminieren wäre (vgl. immerhin oben E. 6.9).              

9.
Mit diesem Entscheid fällt der am 17. Dezember 2010 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Weiteres dahin.

 

10.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend sind die Verfahrenskosten - unter Berücksichtigung der von santésuisse explizit aufgeworfenen Grundsatzfrage zur Zuständigkeit, die vorliegend zu beurteilen war - auf Fr. 2'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 1'000.- ist der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

10.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz ist demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beigeladenen liessen sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und haben keine Anträge gestellt. Es sind ihnen somit keine Kosten erwachsen, sodass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario, sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

11.
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gestützt auf Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a BGG Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG vorliegt. Als solche Ausnahme gelten insbesondere Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 VGG (bzw. Art. 53 KVG) getroffen hat. Diese Ausnahme findet hier keine Anwendung, da der vorliegende Entscheid nicht gestützt auf Art. 53 KVG ergeht. Da auch keine andere Ausnahmebestimmung gemäss Art. 83 BGG anwendbar ist, ist von der Anfechtbarkeit des Urteils beim Bundesgericht auszugehen.

 


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 1'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

-        Curaviva Zürich, Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur (Einschreiben)

-        Spitexverband Kanton Zürich, Zypressenstrasse 76, 8004 Zürich (Einschreiben)

-        SBK Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Einschreiben)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. Beschluss Nr. 652; Gerichtsurkunde)

-        das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

-        die Eidgenössische Preisüberwachung (zur Kenntnis)

-        das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (Ref-Nr. VB.2010.00307, zur Kenntnis)

 

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

Beat Weber

Daniel Golta

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

Versand:

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
bundesverwaltungsgericht
bundesrat
pflegefinanzierung
entscheid
kanton
krankenpflege
beschwerde an das bundesverwaltungsgericht
übergangsrecht
therapie
vorinstanz
bundesgericht
regierungsrat
zuständigkeit
gesetz
verordnung
kv
bundesrecht
meinung
frage
verbandsbeschwerde
inkrafttreten
verfahren
rechtsmittel
edi
leistungserbringer
versicherer
verwaltungsbeschwerde
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
angemessene frist
anfechtbarkeit
versicherter
verfahrenskosten
kosten(allgemein)
rahmentarif
pflegeheim
beschwerdeführer
erlass(gesetz)
beitragsfestsetzung
entschädigung(allgemein)
auslegung
kollektive verwertung
ausdrücklich
richterliche behörde
revision(entscheid)
revision(raumplan)
stelle
tarifschutz
parlament
berechnung
krankenversicherer
erheblichkeit
gesetzessammlung
akut- und übergangspflege
verein
ware
gerichts- und verwaltungspraxis
person
sachlicher geltungsbereich
bundesverfassung
bundesamt für gesundheit
norm
abstimmungsbotschaft
pflegepersonal
revision(rechtssetzung)
dritter
ermessen
grammatikalische auslegung
änderung(allgemein)
parteientschädigung
erhaltung
tariffestsetzung
rechtsbegehren
krankenpflegeversicherung
lücke(rechtssetzung)
weiler
vertrag
wille
ständerat
examinator
zustand
bedürfnis
grund
rechtslage
historische auslegung
prozessvertretung
staatsvertragspartei
brücke
verbindlichkeit(allgemein)
verfahrensbeteiligter
verwaltungsgericht
subvention
eintragung
schutzwürdiges interesse
plenarsitzung
akte
ausnahme(abweichung)
behörde
ausführung
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
begründung des entscheids
pflegebedürftigkeit
mitglied
verbindung
sache
krankheit
1995
kostenvorschuss
grundpflege
gesuch an eine behörde
eidgenossenschaft
veränderung der verhältnisse
streitgegenstand
erbschaft
handelsregister
rechtsanwalt
verhandlung(allgemein)
parlamentssitzung
voraussetzung(allgemein)
subjektives recht
hauspflege
verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren
gesetzesentwurf
beschränkung(allgemein)
sozialversicherung
versicherungsleistungsbegehren
tag
nationalrat
beurteilung(allgemein)
berufsverband
schriftstück
von amtes wegen
innerhalb
beweismittel
soziale sicherheit
postfach
vertreter
bevollmächtigung
umfang(allgemein)
aufenthalt
zweck(allgemein)
verweis
planungsziel
vertragslücke
gesetzmässigkeit
freiburg(kanton)
hilfsmittel
berechtigter
rechtsfrage
departement
schweizer bürgerrecht
geltungsbereich(allgemein)
richtlinie(allgemein)
unterschrift
anfechtungsgegenstand
ausmass der baute
unvereinbarkeit
exzess
rechtssetzungsverfahren
entzug der aufschiebenden wirkung
leiter
finanzielles interesse
gegenstand(allgemein)
persönlichkeit
beschwerdeantwort
rechtlich geschütztes interesse
rechtsschutzinteresse(zivilprozess)
rechtsmittelinstanz
einladung
form und inhalt
internet
stichtag
kostendeckung(kv)
erfüllung der obligation
auslegung e contrario
angemessenheit
eidgenössisches versicherungsgericht
Weitere Urteile ab 2000
Entscheide BVGer
VPB