Sachverhalt:
A.
Die
aus Marokko stammende Beschwerdeführerin (geb. 1974) gelangte erstmals Anfang 1997 im Rahmen einer
Kurzaufenthalterbewilligung in die Schweiz, um in verschiedenen Dancings als Cabaret-Tänzerin aufzutreten,
kehrte jedoch bald wieder in ihre Heimat zurück. Am 27. Mai 1997 heiratete sie in ihrem Heimatland
den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann F._______ (geb. 1971).
Mit Zuzugsdatum vom 2. Februar 1998 erhielt die Beschwerdeführerin
in der Folge von der Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges
zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 22.
Januar 2009.
B.
Die
eheliche Beziehung war von Anfang an konfliktreich. Daran änderte auch die Geburt der gemeinsamen
Tochter U._______ am 6. August 1999 nichts. Anlässlich einer Heimatreise über die Festtage
2000/2001 liess der Ehemann Mutter und Tochter ohne Papiere in Marokko zurück. Zur selben Zeit reichte
er in Rabat ein Scheidungsbegehren ein.
Mittels Beschaffung neuer Reisepapiere gelang es der Beschwerdeführerin
schliesslich, am 31. Januar 2001 in Begleitung ihrer Tochter in die Schweiz zurückzukehren. Da ihr
Ehemann bei Familienangehörigen Drohungen gegen die Ehefrau ausgesprochen und die Herausgabe der
gemeinsamen Tochter U._______ verlangt hatte, kehrte die Beschwerdeführerin nicht in die gemeinsame
Wohnung zurück, sondern begab sich vorübergehend in ein Frauenhaus. Von ihrem damaligen Rechtsvertreter
liess sie am 19. Februar 2001 ein Eheschutzgesuch einreichen.
Später versöhnten sich die Ehegatten wieder
und die Beschwerdeführerin kehrte mit ihrer Tochter in die eheliche Wohnung zurück. Am 7. Februar
2002 kam es zwischen den Ehegatten jedoch erneut zu einem Zerwürfnis, worauf die Beschwerdeführerin
und ihr Kind in einer Notwohnung untergebracht wurden. Aus der Trennungsvereinbarung vom 30. Mai 2002
geht hervor, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten anfangs Februar 2002 aufgehoben wurde. Am 1.
Oktober 2002 bezog sie gemeinsam mit ihrer Tochter eine eigene Mietwohnung.
C.
Im
Rahmen der anstehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurden die Ehegatten mit separaten
Schreiben vom 25. Februar bzw.
5. März 2003 zur Stellungnahme aufgefordert. In
ihrer Eingabe vom
3. März 2003 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, sie habe die Obhut über die gemeinsame Tochter inne. Das Besuchsrecht des Vaters gestalte sich
problemlos. Nun sei sie auf der Suche nach einer Kindertagesstätte für ihre Tochter, damit
sie arbeiten könne. Es gefalle ihr gut in der Schweiz, und sie wolle hier bleiben.
Der Ehegatte seinerseits beantragte mit Schreiben vom
28. April 2003 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.
In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung -
nach Einholung eines Berichtes des Spezialdienstes vom 5. Mai 2003 - verlängert.
D.
Gemäss
Anzeige vom 14. Mai 2006 kam es in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2006 zwischen den Ehegatten, nach
dem gemeinsamen Besuch einer Diskothek am Bahnhof in R._______ zu einer verbalen Auseinandersetzung,
worauf die stark alkoholisierte Beschwerdeführerin infolge eines Faustschlages ins Gesicht das Gleichgewicht
verlor, mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug und sich diverse Verletzungen zuzog.
E.
Am
25. Juni 2007 (in Rechtskraft seit 10. Juli 2007) wurden die Ehegatten geschieden. Hierauf beantragte
die Beschwerdeführerin bei der Migrationsbehörde am 7. Dezember 2007 (Abgabe am Schalter) die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 stellte diese fest, die
Beschwerdeführerin werde seit Jahren vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt, wodurch
sie klare Ausweisungsgründe gesetzt habe. Dies stehe der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
entgegen, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde dadurch indessen nicht tangiert.
F.
Laut
Bericht der Kantonspolizei vom 10. April 2008 kam es zwischen den nunmehr geschiedenen Ehegatten am 6.
April 2008 zu einer tätlichen Auseinandersetzung, nachdem der Ex-Ehmann zu Hause bei der Beschwerdeführerin
erschienen war.
G.
Mit
Gesuch vom 17. November 2008 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung ihrer
zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung.
H.
Dadurch
veranlasst, hielt die Migrationsbehörde am 3. Februar 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe
auf Grund ihrer niederlassungsberechtigten Tochter in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.
Vor diesem Hintergrund beantragte sie die Zustimmung der Vorinstanz zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 8. bzw.
16. April 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu verweigern und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Sie machte vom Äusserungsrecht
am 8. Mai 2009 Gebrauch und hielt im Wesentlichen fest, nach der Trennung von ihrem Ehegatten sei
sie als allein erziehende Mutter in der Schweiz überfordert gewesen. Durch den Besuch diverser Deutschkurse
und der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen habe sie versucht, sich zu integrieren. Sie habe von
Anfang an arbeiten wollen, sei jedoch von ihrem geschiedenen Ehegatten daran gehindert worden. Bis im
Jahre 2008 habe er ihr immer wieder gedroht, die gemeinsame Tochter zu seinen Eltern nach Marokko zu
bringen. Seit 2008 bemühe sie sich, eine Arbeit zu finden.
I.
Mit
Verfügung vom 13. Mai 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie aus, die Trennung der Ehegatten sei spätestens
nach zwei Jahren und zehn Monaten Ehe in der Schweiz, im Dezember 2000 erfolgt. Ein Anspruch aus Art.
50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) entfalle daher.
Sodann stelle die Pflicht zur Ausreise trotz ihrer zehnjährigen Anwesenheit keine besondere Härte
dar. Die Beschwerdeführerin sei beruflich nicht integriert und werde seit Jahren vollumfänglich
durch den Sozialdienst unterstützt. Zwar habe sie das Sorgerecht über ihre in der Schweiz niederlassungsberechtigte
zehnjährige Tochter. Da das Kind jedoch noch nicht in der Adoleszenz und der Schulbesuch hierzulande
erst von kurzer Dauer sei, könne es der Mutter ohne Weiteres ins Ausland folgen. Auch dem Vollzug
der Wegweisung stehe nichts entgegen.
J.
In
ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2009 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Nichtigkeit
der Verfügung festzustellen, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und eine angemessene Frist zur materiellen Begründung der Beschwerde einzuräumen.
Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, es sei grundsätzlich Sache der Kantone, über Erteilung
und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Die Vorgehensweise des BFM sei widerrechtlich,
weil sie zu einer Verkürzung des Verfahrensweges führe. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die durch die kantonale Behörde regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung auf einmal
nicht mehr verlängert werde. Zudem seien die Ausführungen zur Ehedauer unrichtig. Nach ihrer
Rückkehr in die Schweiz Ende Januar 2001 hätten sie sich einige Wochen später versöhnt
und während ungefähr einem Jahr wieder zusammengelebt. Damit betrage die Dauer der Ehegemeinschaft
mehr als drei Jahre, weshalb sie einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG habe. Zudem
verschaffe ihr auch Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch, da sie das Sorgerecht ihrer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Tochter inne habe.
K.
Mit
Zwischenverfügung vom 22. Juni 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen fest, die Mitwirkung des Bundes beim Zustimmungsverfahren sei vorliegend korrekt
erfolgt. Das Gesuch um Verfahrenssistierung werde daher hinfällig.
L.
Ergänzend
führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2009 aus, die Ehe habe mehr als drei
Jahre gedauert. Erst nachdem ihr Ehemann sie am 7. Februar 2002 bedroht und tätlich angegriffen
habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Ehe weiterzuführen und endgültig ausgezogen.
Ihre Tochter habe ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und befinde sich nicht mehr in einem "anpassungsfähigen
Alter". Der persönliche Kontakt des Kindes zum Vater könne von der Heimat aus ebenfalls
nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Pflicht zur Ausreise sei damit unzumutbar. Sodann arbeite sie
seit Juni 2009 zu 100% als Serviceangestellte und sei nun von der Sozialhilfe unabhängig geworden.
Mit separater Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
M.
Mit
Zwischenverfügung vom 20. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
samt Verbeiständung gewährt.
N.
In
ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde
aus und wies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an einen sorgeberechtigten Elternteil eines anwesenheitsberechtigten Kindes bedinge, dass eine besonders
intensive Beziehung zwischen Kind und anwesenheitsberechtigtem Elternteil bestehe. Zudem werde seitens
des um Anwesenheitsregelung ersuchenden Elternteils ein tadelloses Verhalten vorausgesetzt. Beides sei
im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vater-Kind Beziehung werde im Rahmen der Besuchsregelung
lediglich einmal pro Woche gelebt. Auch sei die Beschwerdeführerin während Jahren durch die
Fürsorge unterstützt worden und gehe erst seit Juni 2009 einer Erwerbstätigkeit nach.
Da ihre Tochter noch nicht in den besonders prägenden Jahren der Adoleszenz sei, werde eine Rückkehr
nach Marokko als zumutbar erachtet.
O.
Ergänzend
führte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 29. Oktober 2009 im Wesentlichen aus, als alleinerziehende
Mutter sei sie berechtigt gewesen, Sozialhilfe zu beziehen. Ihre Tochter pflege einen engen Kontakt zum
Vater und treffe ihn auch während der Woche. Die Pflicht, die Schweiz zu verlassen sei für
ein zehnjähriges Mädchen, welches seit seiner Geburt hier lebe und hier sozialisiert sei, nicht
mehr zumutbar.
P.
Mit
Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin
ein, allfällige, zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen.
Dieser Einladung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2011 nach. Den Ausführungen
kann entnommen werden, dass ihre nunmehr 12-jährige Tochter die 6. Klasse besucht und der Kontakt
mit dem Vater stabil und regelmässig sei. Weiter führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, sie habe ihre Anstellung nach einem Jahr beendet, weil ihr die Arbeit nicht gefallen habe. Von August
2010 bis Februar 2011 habe sie noch einmal teilweise von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen,
ab Juli 2010 habe sie zudem Arbeitslosengelder bezogen. Seit Februar 2011 sei sie wieder finanziell unabhängig
und arbeite zu rund 60% im Restaurant sowie bereits seit Herbst 2010 in einem 20% Pensum als Aushilfe
für die "H._______". Den Restbetrag erhalte sie von der Arbeitslosenkasse.
Q.
Am
15. Oktober 2012 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die kantonale Migrationsbehörde und ersuchte
um Vervollständigung der kantonalen Akten. Diese wurden am 30. Oktober 2012 nachgereicht.
R.
Der
weitere Akteinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen
des BFM nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dieses entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst.
c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art.
37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin
ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008
traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft -
unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach
der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2 Der Beschwerdeführerin
ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden, da sie jedoch am 17. November 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt
hat, gelangt vorliegend auch materiell neues Recht zur Anwendung.
4.
4.1 Gemäss Art.
40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen.
Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen - von der Beschwerdeführerin
bestrittenes - Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99
AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen
des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch
Dokumentation Rechtliche Grundlagen Weisungen und Kreisschreiben I. Ausländerbereich
1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin
oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung
zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).
4.2 Das BFM kann die
Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden
(Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
5.
5.1 Nach Art. 43
Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und -
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung
hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil
des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach
Art. 43 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus
Art. 43 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich
um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung
und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG).
5.2 Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1
AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6.
6.1 Das zeitliche
Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der
Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vorbehältlich
offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben.
Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen
werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen
(vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art.
50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft
zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche
Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare
Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE -
eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber
insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. Esther
S. Amstutz in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.
49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom
23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn
ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus
der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2008 E. 5.1
mit Hinweisen). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter
besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur
Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. Amstutz, a.a.O., Art.
49 N 29). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage,
ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst
zu betrachten ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 49 AuG
N. 3).
6.2 Die Vorinstanz
vertritt die Auffassung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bis zur Trennung
im Dezember 2000 und damit während zwei Jahren und zehn Monaten Aufenthalt bestanden hat. Daher
entfalle die Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits, weil die gesetzlich statuierte Mindestdauer
des ehelichen Zusammenlebens von drei Jahren nicht erfüllt sei.
6.3 Gegen diese nicht
näher begründete Beurteilung wendet die Beschwerdeführerin ein, die eheliche Gemeinschaft
sei erst nach der in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG genannten Dreijahresfrist als endgültig gescheitert
zu bezeichnen. So hätten sie sich, nach einer ersten, vorübergehenden Trennung Anfangs 2001
und dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus wieder versöhnt, bis sie sich am 7.
Februar 2002 endgültig zerstritten hätten.
6.4 Diese Aussage
deckt sich mit der Feststellung in der Trennungsvereinbarung vom 30. Mai 2002, wonach der gemeinsame
Haushalt seit Anfangs Februar 2002 aufgehoben ist. Unbestritten ist sodann, dass die eheliche Gemeinschaft
nach der Trennung im Februar 2002 nicht wieder aufgenommen wurde. In diesem Sinne äussern sich auch
die Dokumentationen der Polizei (Journal und Rapport), welche bestätigen, dass die Beschwerdeführerin,
nach der Auseinandersetzung vom 7. Februar 2002, lediglich noch in die eheliche Wohnung zurückkehrte,
um das Nötigste zu holen. Auf der einen Seite impliziert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
die persönlichen Effekten bei ihrem Ehegatten hatte, das Vorbestehen einer gemeinsamen Wohnsituation
und entsprechend der ehelichen Gemeinschaft. Auf der anderen Seite ist aus den vorhandenen Dokumentationen
zu entnehmen, dass es nach dieser Auseinandersetzung nicht mehr zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
gekommen ist. Sodann bleibt die Beurteilung der Zeit nach der Rückkehr aus dem Marokko. Gemeinsam
mit ihrer Tochter weilte die Beschwerdeführerin für einige Zeit in einem Frauenhaus. Da sich
die eheliche Situation in der Folge offensichtlich wieder entspannte, kehrte die Beschwerdeführerin
zu ihrem Ehemann zurück. Unbestritten stellt dieser Sachverhalt einen Anwendungsfall von Art. 49
AuG dar, welcher aufgrund (vorübergehender) erheblicher familiärer Probleme zum Tragen kommt.
Damit erweist sich die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG als begründet.
Folglich ist an die zwei Jahre und zehn Monate die Dauer der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
bis zur Endgültigen Trennung am 7. Februar 2002 anzurechnen. Da der Zeitpunkt der Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft mangels objektiver Anhaltspunkte in den Akten nicht hervor geht, erweist sich
eine exakte Bestimmung der anrechenbaren Dauer als unmöglich. Im Sinne eines Umkehrschlusses ist
indessen davon auszugehen, dass der Aufenthalt im Frauenhaus nicht länger als einige Wochen gedauert
hat und damit die eheliche Gemeinschaft während mehr als zwei Monaten wieder aufgenommen wurde.
Angesichts der bereits unbestrittenen Ehedauer von zwei Jahren und zehn Monaten, kann das Kriterium der
Dreijahresfrist ohne Weiteres als erfüllt betrachtet werden. Die erste der beiden in Art. 50 Abs.
1 Bst. b AuG genannten Voraussetzungen gilt damit als erfüllt (zur strikten Massgabe dieser Dreijahresfrist
siehe BGE 137 II 345 E. 3.1.3).
7.
7.1 Selbst bei Vorliegen
einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs.
1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn
sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen
kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht
(BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen
sie ihre soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen.
7.2 Das AuG enthält
keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen
Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig
und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach
Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich
vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag
einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache
(Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich"
bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung
der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom
30. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.3 Allzu hohe Anforderungen
an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt
werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen
der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG)
gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven
Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung
der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art.
50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige
Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen
will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess
geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person
eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche
Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011
vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann
verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch
genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).
7.4 Nach Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft im Jahre 2002 bis im Februar 2009 hat die Beschwerdeführerin Fürsorgeleistungen
in der Höhe von Fr. 256'103.95 bezogen. Unberücksichtigt bleiben hierbei die während der
Ehe angehäuften Schulden, zumal die Aktenlage keine Zuordnung an eine bestimmte Person erlaubt.
Sodann ist es der Beschwerdeführerin auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens -
bis vor kurzer Zeit - nicht gelungen Konstanz in ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu bringen,
zumindest teilweise wirtschaftlich unabhängig zu sein oder gar während einer längeren
Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend war sie auf Unterstützung durch die öffentliche
Hand angewiesen. Selbst wenn die aktenkundigen Anstrengungen in letzter Zeit wirtschaftliche Unabhängigkeit
zu erreichen durchwegs positiv zu werten sind, genügt bereits die Höhe der verursachten Sozialhilfekosten
an sich, um eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verneinen.
8.
Unabhängig
von den in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG genannten Kriterien besteht der Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Solche Gründe können
namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint;
beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere
wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe können sich auch daraus
ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden
sind (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N. 7 sowie Caroni, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art.
31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung
eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2
S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
9.
Im
Falle der Beschwerdeführerin fällt in Betracht, dass sie Mutter eines Kindes ist, welches in
der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Aufgrund dessen macht sie geltend, gestützt auf Art. 13
der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben.
9.1 Art. 8 Ziff. 1
EMRK und der inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich
gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der
entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff
in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten
Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist.
Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen
an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen
jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig
erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).
9.2 Im Rahmen der
Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten,
dass die Konventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1 EMRK das Familienleben als solches schützt
und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert werden soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S.
285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; je mit Hinweisen; vgl. Jens Meyer-Ladewig,
Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz.
68 zu Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische Person, der eine ausländerrechtliche
Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich
hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr auszureisen;
eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall bzw. es kann
angenommen werden, dass im Falle der Zumutbarkeit der Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse
an einer restriktiven Einwanderung im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012
E. 3.4 sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2012 E. 5.4 mit Hinweisen). Anders verhält
es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres
zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff.
2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (vgl.
BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
9.3 Bei Kindern im
anpassungsfähigen Alter geht die Rechtsprechung vermutungsweise davon aus, dass es ihnen
zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen,
auch wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der letzteren lediglich die Durchsetzung
der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies - besondere
Umstände vorbehalten - regelmässig der Fall. Dahinter steht die Überlegung, dass
das Kind vorerst keine selbständigen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem bestimmten
Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre ausschliesslich durch Vermittlung
der Eltern entstehen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit
Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK; SR 0.107) und namentlich die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur
(vgl. Art. 24 und 25 Abs. 1 BV) bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 136 I 285 ff.; BGE 135 I 153 ff.).
Ist ein Kind, wie es vorliegend der Fall ist, im Besitz der Niederlassungsbewilligung, gilt die
dargestellte Rechtsprechung grundsätzlich weiter (vgl. 137 I 247 E. 4.2.3). Diesfalls kann die Zumutbarkeit
der Ausreise weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil
genügen.
9.4 Die heute 13-jährige
Tochter der Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt in der Schweiz und hat ihre gesamte bisherige
schulische Ausbildung hierzulande absolviert. Laut Beurteilungsbericht Primarstufe vom 25. Juli 2011
ist sie eine durchschnittlich bis gute Schülerin und bekundet einzig im Fach Mathematik gewisse
Schwierigkeiten. Dem Arztzeugnis vom 16. August 2009 ist sodann zu entnehmen, dass die Tochter im Jahre
2007 in psychotherapeutischer Behandlung war. Sie habe im Rahmen ihrer Somatisierungsproblematik bei
psychischer Stresssituation mit einer deutlichen Gastritis reagiert. Insgesamt sei sie ein fröhliches,
in der Schule und Nachbarschaft sehr gut integriertes Mädchen. Es gilt sodann hervorzuheben, dass
das in der Schweiz geborene Mädchen der arabischen Sprache nicht mächtig ist und diese Barriere
ein weiterer, die Integration in der Heimat erschwerender Umstand darstellt. Obwohl grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass ein gewisser Bezug zur Heimat besteht, nicht zuletzt auch aufgrund des familiären
Umfelds, gilt doch zu beachten, dass das Mädchen nie in der Heimat seiner Mutter gelebt hat. Sodann
erweist sich eine Ausreise nach Marokko angesichts der grossen kulturellen Unterschiede nicht ohne weiteres
als zumutbar. Dies umso weniger, als sich ihr Vater, zu dem sie regelmässigen Kontakt pflegt (jedes
zweite Wochenende, während der Ferien, sowie ab und zu unter der Woche am Abend) ebenfalls hierzulande
aufhält und mittlerweilen ein bedeutende Stellung im Leben der 13-jährigen Tochter inne hat.
Im Vordergrund steht hierbei die Frage der Verhältnismässigkeit. Denn, ist die Tochter der
Beschwerdeführerin tatsächlich verpflichtet, in einem für sie beinahe völlig fremden
Land zu leben, würde damit auch der persönlichen Kontakt zum Vater faktisch abgebrochen. Dies
sowie der Verlust ihres sozialen Beziehungsnetzes könnte unter Umständen dazu führen,
dass die Pflicht zur Ausreise eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde (vgl. BGE 123 II 125
E. 4b mit Hinweisen). Dies nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass das 13-jährige Mädchen
bereits an der Schwelle zur Adoleszenz steht und damit die beziehungsmässige Ablösung von den
Eltern sowie die Bildung eines eigenen unabhängigen Sozialnetzes begonnen hat. So dürfte sie
sich zwischenzeitlich zu einem grossen Teil über ihre Umwelt definieren. Würde sie aus dieser
herausgerissen, dürfte ihre positiv verlaufene Entwicklung zweifelsohne in Frage gestellt sein.
Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es Yasmin ohne Schwierigkeiten möglich
wäre, der Beschwerdeführerin nach Marokko zu folgen. Eine umfassende Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist daher unerlässlich.
10.
10.1 Kann U._______
nicht ohne Weiteres zugemutet werden, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen, so reicht das allgemeine öffentliche
Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich allein nicht aus, um im Rahmen der
nach Art. 8 Ziff 2 EMRK geforderten Interessenabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens
zu rechtfertigen. Hierzu bedürfte es besonderer - namentlich ordnungs- und sicherheitspolitischer
- Gründe, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin als "unerwünscht"
erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011 E. 5.7).
Dabei muss die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine gewisse Schwere aufweisen,
um das Recht des niedergelassenen Kindes zu überwiegen, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in
der Schweiz verbleiben zu dürfen (vgl. BGE 136 I 285 E. 5.2).
10.2 Die Beschwerdeführerin
lebt seit 14 Jahren rechtmässig, mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach der Trennung
von ihrem Ehemann im Jahre 2002 bis 2009 wurde sie mit Fürsorgeleistungen von Fr. 256'103.95 unterstützt.
Auch später musste sie immer wieder Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengelder in Anspruch nehmen.
Dies liegt weit über dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als "erhebliche Fürsorgeleistungen"
qualifizierten Betrag (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3.a-d). Gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 43
und Art. 62 Bst. e AuG stellt die fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund
dar. Hierbei gilt festzuhalten, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes unabhängig von der Verschuldensfrage
erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4); die Unterstützungsbedürftigkeit
dürfte nach dem Gesagten einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4 mit Hinweisen).
Wie die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, kann auch eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit geeignet sein, die Zustimmung
zur Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010
E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend Aufenthaltsbewilligung festgehalten,
dass das öffentliche Interesse bei einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
zu überwiegen vermag, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas
ändern könnte (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_697/2008
vom 2. Juni 2009 E. 4.4).
Zunächst sind die persönlichen, mildernden Umstände
der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. So wird nicht in Abrede gestellt, dass es als alleinerziehende
Mutter in einem kulturell unterschiedlichen Land nicht einfach gewesen sein dürfte, sich zu Recht
zu finden und überdies Integrationsleistungen an den Tag zu legen, um schnellst möglich Eingang
in die Arbeitswelt zu finden, zumal sich stets auch die Frage der Kinderbetreuung stellte. Ebenfalls
zu beachten gilt die Situation mit dem Kindsvater, welcher insbesondere in den ersten Jahren wiederholt
versucht hat die Beschwerdeführerin in die Heimat zurückzuschicken und sich nicht gescheut
hat, seinem Wunsch mittels physischer und psychischer Gewalt Nachdruck zu verleihen. Insgesamt sind diese
Umstände zumindest teilweise geeignet, das öffentliche Interesse erheblich herabzusetzen. Im
Weiteren hat sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachweislich vermehrt Anstrengungen unternommen, sich
von der finanziellen Abhängigkeit endgültig zu lösen. So trat sie am 1. Juni 2009 eine
Vollzeitstelle als Service-Mitarbeiterin an und konnte sich so für einige Zeit von der Sozialhilfe
ablösen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Beschwerdeführerin zwischen
August 2010 bis Februar 2011 wieder teilweise von der Sozialhilfe abhängig und bezog Arbeitslosengelder.
Seit Herbst 2010 arbeitet sie jedoch als Aushilfe für die "H._______" und verdient während
der Spielsaison durchschnittlich Fr. 275.- pro Monat. Ab Juli 2011 hat sie eine Anstellung von ungefähr
60% im Restaurant. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen betrug ihr Verdienst im Monat Juli
2011 Fr. 1'212.45 ohne Kinderzulagen. Im August 2011 verdiente sie Fr. 2'643.30 ohne Kinderzulagen. Die
aktuellen Unterlagen zeigen sodann, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, eine 100% Anstellung
zu bekommen bzw. fortzuführen. Da aus ihren ausländerrechtlichen Dokumenten jedoch nicht hervorging,
dass sie arbeiten durfte, wurde ihr diese verwehrt.
10.3 Selbst wenn die
Beschwerdeführerin noch nicht konstant und vollständig wirtschaftlich unabhängig ist,
hat sie sich in neuerer Zeit nachweislich um wirtschaftliche Selbständigkeit bemüht. Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass sie diese Anstrengungen künftig beibehalten wird und es
ihr nach Erhalt einer ordentlichen Aufenthaltsregelung leichter fallen wird, eine entsprechende Anstellung
zu bekommen bzw. fest angestellt zu werden. Damit erreicht die über Jahre hinweg andauernde finanzielle
Abhängigkeit der Beschwerdeführerin den geforderten Schweregrad nicht, weshalb ihr privates
Interesse und dasjenige ihrer Tochter das öffentliche Interesse im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
zu überwiegen vermögen. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin verbunden mit der Pflicht
ihrer Tochter, ihr ins Ausland zu folgen, stellt folglich einen Verstoss gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV dar. Sollte sich die positive Prognose künftig dennoch nicht bestätigen,
könnte zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen einer neuen Interessenabwägung - wiederum
unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Tochter - die Aufenthaltsbewilligung
allenfalls widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wessen sich die Beschwerdeführerin
bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss.
11.
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vor Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht standhält. Sie ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei hinfällig gewordener unentgeltlicher Rechtspflege
ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Gericht setzt die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen
und Anwälte auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche wurde mit Datum vom
25. Januar 2012 eingereicht. Die Rechtsvertreterin stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung
von Fr. 7'020.80 (inkl. MwSt) in Rechnung. Sie weist einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden aus.
In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer),
festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9, 10, 12 und 14 VGKE). Die Zugrundelegung eines
geringeren Zeitaufwands als der in der Kostennote ausgewiesene rechtfertigt sich insbesondere angesichts
des Umstandes, dass die Eingaben zu einem Teil Begründungen enthalten, welche den Streitgegenstand
nicht tangieren und damit vorliegend nicht berücksichtigt werden können.