Sachverhalt:
A.
Das
Schweizer Paraplegiker-Zentrum (bzw. die "Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil AG" als Rechtsträger;
nachfolgend: SPZ oder Beschwerdegegnerin) behandelt querschnittgelähmte und nicht-querschnittgelähmte
Patientinnen und Patienten. Die Vergütung für die Behandlung nicht-querschnittgelähmter
Patientinnen und Patienten erfolgt aufgrund der SwissDRG-Tarifstruktur, weshalb ab 1. Januar
2012 die Fallpauschale bei Schweregrad 1.0 (nachfolgend: Basisfallwert oder Baserate) bestimmt werden
musste. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 teilte das SPZ dem Gesundheits- und Sozialdepartement
des Kantons Luzern (nachfolgend: Departement oder GSD) mit, die Vertragsverhandlungen mit der Einkaufsgemeinschaft
tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse) seien gescheitert und beantragte die Tariffestsetzung durch
den Regierungsrat (Akten Vorinstanz Nr. [V-act.] 1).
A.a Nach Anhörung
der Parteien setzte der Regierungsrat des Kantons Luzern (nachfolgend: Regierungsrat) am 17. Januar
2012 für die Dauer des Festsetzungsverfahrens einen provisorischen Basisfallwert von CHF 10'350.-
fest (RRB 45-2012; V-act. 8).
A.b Mit Eingabe
vom 13. Februar 2012 beantragte das SPZ, mit Wirkung ab 1. Januar 2012 sei - analog der
Vereinbarung mit den Krankenversicherern der Einkaufsgemeinschaft Helsana/Sanitas/KPT (HSK) - ein
Basisfallwert von CHF 10'350.- festzusetzen (V-act. 10). Tarifsuisse beantragte im Namen von 48
Krankenversicherern insbesondere, es sei mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine Baserate von CHF 9'011.-
festzusetzen (Stellungnahme vom 16. Februar 2012; V-act. 12).
A.c Die vom Departement
angehörte Preisüberwachung empfahl dem Regierungsrat, eine SwissDRG-Baserate von maximal CHF
9'963.- festzusetzen. Dieser Betrag entspreche den kalkulierten Fallkosten (bei Schweregrad 1.0) inkl.
Investitionskosten. Das SPZ sei nach Ansicht der Preisüberwachung eher nicht mit anderen Akutspitälern
vergleichbar. Zudem werde nur eine kleine Abteilung mit 144 Fällen mittels Baserate abgerechnet.
Deshalb sei vorliegend auf ein Benchmarking verzichtet worden (Empfehlung vom 10. Oktober 2012;
V-act. 19).
B.
Am
14. Mai 2013 setzte der Regierungsrat den zwischen tarifsuisse (bzw. den von tarifsuisse vertretenen
Krankenversicherern) und SPZ geltenden Basisfallpreis für die Behandlung nicht-querschnittgelähmter
Patientinnen und Patienten mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf CHF 10'313.- fest (RRB 556-2012;
V-act. 22).
B.a Zur Begründung
legte der Regierungsrat zunächst seine Kalkulation der Fallkosten (bei Schweregrad 1.0) von CHF 10'313.-
dar. Er folge bei seiner Berechnung dem vom Bundesverwaltungsgericht und der Preisüberwachung verwendeten
Kalkulationsschema. Entgegen der Ansicht der Preisüberwachung sei für Forschung und universitäre
Lehre kein normativer Abzug vorzunehmen, sondern auf die vom SPZ ausgewiesenen Kosten abzustellen. Der
Abzug für Zusatzversicherte (von 2 %) sowie die Berücksichtigung der Teuerung (für
das Jahr 2011) und der Zinsen auf dem Umlaufvermögen entspreche der Empfehlung der Preisüberwachung
bzw. der bisherigen Praxis. Entgegen der Ansicht der Preisüberwachung und tarifsuisse sei kein Intransparenzabzug
vorzunehmen.
B.b Weiter führte
der Regierungsrat aus, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Tarifs habe er gemäss Art. 49
Abs. 1 KVG (SR 832.10) einen Vergleich zwischen verschiedenen Spitälern vorzunehmen. Es müsse
aber gewährleistet sein, dass Gleiches mit Gleichem verglichen werde. In einem DRG-System könnten
grundsätzlich die Fallkosten aller Spitäler - unabhängig von deren Leistungsspektrum
und Grösse - verglichen werden. Bei der SwissDRG-Struktur sei dies indessen noch nicht möglich.
Beim SPZ handle es sich, wie auch die Preisüberwachung festgestellt habe, um eine Spezialklinik
der Kategorie "Diverse Spezialkliniken (K235)" im Sinne der Krankenhaustypologie des Bundesamtes
für Statistik (Version 5.2 vom November 2006; nachfolgend: BFS-Krankenhaustypologie). Das
SPZ erbringe im Bereich Nicht-Querschnittgelähmte Behandlungen hoher Komplexität und Spezialität
(Case Mix Index [CMI] 3.3302). Es könne daher nicht mit Spitälern verglichen werden, die einfache
Grundleistungen erbrächten. Mit der Preisüberwachung sei deshalb auf ein Benchmarking des kalkulierten
Tarifs zu verzichten, was sich auch angesichts der geringen Anzahl Fälle rechtfertige. Eine Baserate
von CHF 10'313.- sei für die Krankenversicherer wirtschaftlich tragbar.
C.
Im
Namen der 45 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess tarifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Gafner, am 17. Juni 2013 Beschwerde erheben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
- folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
"1.
Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern (Protokoll-Nr. 556) vom 14. Mai 2013 sei
aufzuheben.
2.
Der Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
von nicht querschnittgelähmten Patienten sei für die Zeit ab 1. Januar 2012 folgendermassen
festzusetzen:
2.1
Baserate von maximal CHF 8'974.-.
2.2
Die Gruppierung habe auf Basis der Cost Weights (CW) 1.0 zu erfolgen; Basis der Abrechnungen seien die
Regeln von SwissDRG ab 1. Januar 2012.
3.
Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei provisorisch - aus Praktikabilitätsgründen
- weiterhin der vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Verfügung vom 17. Januar 2012
provisorisch festgesetzte Tarif (Baserate von CHF 10'350.-) festzusetzen."
C.a Die Beschwerdeführerinnen
rügten sowohl die Tarifkalkulation der Vorinstanz als auch deren Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Insbesondere seien die Kosten- und Leistungsdaten nicht hinreichend transparent, weshalb ein Intransparenzabzug
vorzunehmen sei. Bei der Forschung und universitären Lehre habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die
von der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen Kosten abgestellt, obwohl es sich dabei vermutlich nicht um
die Kosten, sondern um die Abgeltungen des Kantons handle. Zu beanstanden sei auch die vorinstanzliche
Berechnung der Zinskosten und der Teuerung, denn Ausgangsbasis bilde nicht das Jahr 2011, sondern das
Jahr 2010. Aus den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Kostendaten gehe zudem nicht hervor, ob die
Kosten für übrige gemeinwirtschaftliche Leistungen ausgeschieden worden seien.
C.b Die Tarifstruktur
SwissDRG sei eingeführt worden, damit die akut-somatischen Spitäler vergleichbar würden.
Dass mit der Tarifstruktur nicht alle Kostenunterschiede erklärt werden könnten, sei sachlogisch,
denn nicht alle Spitäler würden die Leistungen gleich effizient erbringen. Nicht mehr massgebend
sei, welcher Kategorie gemäss BFS-Krankenhaustypologie ein Spital zugeordnet sei. Im Übrigen
sei die Zuordnung des SPZ zu den "diversen Spezialkliniken" aufgrund der Vielfalt der für
Querschnittgelähmte erbrachten Leistungen (insbes. Akutsomatik und Rehabilitation) erfolgt. Die
streitige Tariffestsetzung betreffe jedoch lediglich die Akutbehandlung Nicht-Querschnittgelähmter,
die auch in einem anderen Spital (z.B. im Luzerner Kantonsspital [LUKS]) behandelt werden könnten.
Es sei deshalb unzulässig, für diesen Bereich keine Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss
KVG bzw. kein Benchmarking vorzunehmen. Das Benchmarking von tarifsuisse habe die Vorinstanz zu Unrecht
verworfen.
D.
Der
mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 auf CHF 8'000.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am
28. Juni 2013 bei der Gerichtskasse ein (act. 3 und 6).
E.
Die
Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013, die Beschwerde sei abzuweisen,
und nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Stellung (act. 7). Zum Vorwurf der intransparenten
Daten führte sie aus, selbst die Preisüberwachung habe festgestellt, dass der Kostenausweis
angesichts der Grösse der Leistungserbringerin ausreichend transparent sei. Auch bei der Forschung
und universitären Lehre sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend nur um den Bereich Nicht-Querschnittgelähmte
gehe. Dass eine Preisdifferenzierung erforderlich sei, habe auch die Preisüberwachung anerkannt.
Die Beschwerdeführerinnen verkannten, dass sich die Nichtvergleichbarkeit des SPZ nicht bloss aus
der Krankenhaustypologie ergebe, sondern aufgrund der hohen Komplexität und Spezialität der
erbrachten Eingriffe sowie der geringen Anzahl Fälle (144 pro Jahr). Das Benchmarking von tarifsuisse
genüge den Anforderungen nicht, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Im Übrigen zeigten die
von den Beschwerdeführerinnen mit einzelnen Spitälern vertraglich vereinbarten Basisfallwerte
von über CHF 9'690.-, dass sie selber ihr Benchmarking nicht anwendeten.
F.
Mit
Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 trat das Gericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen
um Festsetzung eines provisorischen Tarifs nicht ein (act. 8). Der Entscheid wurde damit begründet,
dass die Vorinstanz bereits für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen
getroffen und einen provisorischen Tarif erlassen habe. Da vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich
bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptverfügung Bestand hätten, bestehe kein Interesse
an den beantragten vorsorglichen Massnahmen (provisorischer Tarif in der gleichen Höhe wie der von
der Vorinstanz festgesetzte).
G.
Die
Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2013 folgende Rechtsbegehren
(act. 9):
"1.
Die Beschwerde vom 17. Juni 2013 sei abzuweisen.
2.
Der Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
von nicht querschnittgelähmten Patienten in der Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil AG sei für
die Zeit ab 1. Januar 2012 folgendermassen festzusetzen:
a) Baserate von CHF 10'350.- bis zum definitiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes.
b) Baserate von CHF 10'313.- ab definitivem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.
(Antrag betreffend provisorischem Tarif; zurückgezogen [vgl. act. 10])
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen."
Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus,
die mit der Einkaufsgemeinschaft HSK für das Jahr 2012 vereinbarte Baserate von CHF 10'350.- sei
durch die Preisüberwachung gebilligt worden. Der Regierungsrat habe die Tarifverträge gestützt
auf Art. 46 Abs. 4 KVG am 8. Mai 2012 genehmigt, weshalb davon ausgegangen werden könne,
dass diese Baserate dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entspreche. Im vorinstanzlichen Verfahren
hätten die Beschwerdeführerinnen noch bestätigt, dass die Kostendaten transparent und
vollständig offengelegt worden seien. Der von der Vorinstanz berechnete Abzug für Zusatzversicherte
sei ihrer Ansicht nach zu hoch; richtigerweise würden die spitalindividuell kalkulierten Fallkosten
CHF 10'472.- betragen. Die Beschwerdegegnerin lehne ein nationales Benchmarking nicht grundsätzlich
ab. Beim Benchmarking von tarifsuisse liege der CMI aber deutlich unter eins, beim SPZ hingegen bei über
3.3. Kein im Benchmarking aufgeführtes Spital weise einen solch hohen CMI aus.
H.
Der
im Verfahren C 1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 (inkl.
Beilagen) wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen (act. 12) und den Verfahrensbeteiligten
mit Verfügung vom 15. November 2013 zugestellt (act. 13).
I.
Auf
entsprechende Einladung des Gerichts reichte die Preisüberwachung am 10. Dezember 2013 ihre
Stellungnahme ein (act. 14). Sie korrigierte ihre Empfehlung vom 18. Mai 2012 dahingehend,
dass für das Jahr 2012 eine Baserate von maximal CHF 8'974.- festzusetzen sei. Die vorgenommene
Korrektur begründete die Preisüberwachung insbesondere damit, dass ihre Empfehlung vom 18. Mai
2012 eine der ersten zu einer Baserate nach SwissDRG gewesen sei. Damals habe sie nur über einige
wenige Werte anderer Spitäler verfügt. Angesichts der Tatsache, dass das SPZ in diesem Bereich
nur 144 Fälle pro Jahr behandle, habe sie auf ein Benchmarking verzichtet. Zwischenzeitlich verfüge
sie über hinreichende Vergleichszahlen und sie sei zudem der Ansicht, dass im SwissDRG-System grundsätzlich
alle akutsomatischen Spitäler - unabhängig zu welcher Kategorie sie gehörten -
verglichen werden könnten. Weiter nahm die Preisüberwachung zur Tarifberechnung der Vorinstanz
Stellung und kritisierte insbesondere, dass der Regierungsrat von einem normativen Abzug für universitäre
Lehre und Forschung sowie von einem Intransparenzabzug abgesehen habe.
J.
Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm mit Datum vom 14. Februar 2014 Stellung. Unter Hinweis
auf die Vielzahl von Beschwerdeverfahren, in welchen das Amt zu einer Stellungnahme eingeladen worden
sei, und die kurze, nicht erstreckbare Frist (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG), verzichtete
das BAG darauf, sich konkret zum vorliegenden Verfahren zu äussern und beschränkte sich auf
einige allgemeine Ausführungen zu den Grundsätzen der Tariffestsetzung (act. 16).
K.
Mit
Verfügung vom 21. Februar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten Frist für allfällige
Schlussbemerkungen an (act. 17).
K.a Die Beschwerdeführerinnen
hielten mit Eingabe vom 10. März 2014 an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest und
äusserten sich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie
zu den Berichten der SwissDRG AG, der Preisüberwachung und des BAG (act. 21).
K.b Die Vorinstanz
legte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 erneut dar, weshalb der angefochtene Beschluss
zu schützen und die Beschwerde abzuweisen sei. Angesichts der bekannten Unzulänglichkeiten
der vorliegend massgebenden Version der Tarifstruktur SwissDRG sei es gerechtfertigt, dem SPZ als Spezialklinik
einen Basisfallwert zuzugestehen, der über der Entschädigung liege, welche die Beschwerdeführerinnen
mit 76 (namentlich aufgeführten) Spitälern vereinbart habe. Die Beschwerdeführerinnen
hätten mit zahllosen Spitälern eine Baserate zwischen CHF 9'500.- und 9'900.- vereinbart. Wenn
sie nun für das SPZ eine Baserate von bloss CHF 8'974.- verlangten, handelten sie widersprüchlich
und rechtsmissbräuchlich. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zu den Berichten des BAG sowie
der SwissDRG AG und nahm eingehend zum Bericht der Preisüberwachung Stellung. Insbesondere kritisierte
sie, es sei willkürlich, lediglich den Universitätsspitälern einen höheren Benchmark
zuzugestehen (act. 22).
K.c Die Beschwerdegegnerin
liess sich nicht vernehmen.
L.
Mit
Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen seine Honorarnote
ein (act. 24).
M.
Auf
die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen
Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47
KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2
Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige
Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen
sind primäre Adressatinnen des angefochtenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen
können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG;
zur Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbeschlüssen
siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
1.5 Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit ihrem Rechtsbegehren 2.a eine (definitive) Baserate von CHF 10'350.- bis zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Betrag, welcher dem provisorischen Tarif entspricht, ist höher
als der von der Vorinstanz festgesetzte Basisfallwert (von CHF 10'313.-). Da die Beschwerdegegnerin selber
keine Beschwerde erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass weder das VwVG noch das KVG das Institut der
Anschlussbeschwerde kennen (Urteil BVGer C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 2.2 m.w.H.).
Der Einbezug der Gegenpartei in den Schriftenwechsel darf nicht dazu führen, dass ein Verfügungsadressat,
der die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen liess, nachträglich eigene Rechte geltend machen
kann (Seethaler/Plüss, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 57
N 12; vgl. auch Urteil BVGer C-4190/2013 vom 25. November
2014 E. 1.5 m.w.H.). Der Antrag der Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss lediglich als prozessuale
Anregung an die Beschwerdeinstanz entgegenzunehmen und er kann Kostenfolgen nach sich ziehen (vgl. BVGE
2010/24 E. 3.3, C-4961/2010 E. 2.2, C-4190/2013 E. 1.5).
2.
Am
1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember
2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung
vollzogen (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]).
Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidierten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen
zu beurteilen.
2.1 Spitäler
sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur Tätigkeit zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen
gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten
Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen
in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43
KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1).
Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag)
vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten
(Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ
hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten
erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung
und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für
die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Abs. 7).
2.3 Parteien eines
Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie
einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG).
Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der
ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern
kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif
fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
2.4
Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge
mit Spitälern". Obwohl sich diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien
richtet, sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festsetzung im Sinne
von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.4.1 Nach
Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien
für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen
in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) Pauschalen. In der Regel
sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische
oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt
werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte
obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
2.4.2 Die gestützt
auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für
die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassungen
sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die ab 1. Januar 2012
im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0 der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli
2011 genehmigt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat genehmigt
die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.4.3 Laut Art. 49
Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche
Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten
aus regionalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre Lehre (Bst. b).
2.4.4 Die Spitäler
verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher
Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine
Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit,
für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten.
Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7
KVG).
2.4.5 Gemäss
Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche
zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler
und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht
die Betriebsvergleiche.
2.5 Gestützt
auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c
KVV erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die
Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich
folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten
der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen
(Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss anzuwenden.
3.
Streitig
ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts (Baserate) für die leistungsbezogenen und
auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhenden Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG).
In zwei Grundsatzurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorliegenden Verfahren
umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, BVGE 2014/36).
3.1 Die Festlegung
des Basisfallwerts erfolgt gemäss (neuem) Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG aufgrund eines Vergleichs
mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient
und günstig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler
ist ein Benchmarking erforderlich, wobei soweit möglich ein Fallkosten-Betriebsvergleich zu erfolgen
hat (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6 und E. 6.7, Urteile BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015
E. 3.1.1 und C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 3.3).
3.2 Im System der
neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking
beziehungsweise für die Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schweregradbereinigten
Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Basisfallwert (Baserate) hat aber nicht diesen Kosten
zu entsprechen, da kein Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere - gestützt auf aArt. 49
Abs. 1 KVG entwickelte - Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr anwendbar (BVGE
2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit einem benchmarking-relevanten Basiswert
unterhalb des gesetzeskonform bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach
der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem Sinne
gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen Kosten der Leistung" nicht
um die individuellen Kosten des Spitals, dessen Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten
des Spitals, welches den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
3.3 Die Bestimmung,
wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49
Abs. 7 KVG) ist im revidierten Recht nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und
breite Vergleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Gesetzesrevision. Das
System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit von Betriebsvergleichen
über die Grenzen der Spitaltypen und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8).
3.4 In BVGE 2014/36
wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Vergleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein
müssen (E. 4) und welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert werden
müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungsweise verbessert werden müssen,
gehören insbesondere die schweizweit durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49
Abs. 8 KVG), die Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7
KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen Preisbildung ist es unabdingbar,
dass die Verpflichtung zur Erstellung der Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst
umgesetzt wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom Gesetzgeber angestrebten
Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforderlich. Den Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden
verbleibt die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten
abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnahmen zu "überbrücken".
Vor diesem Hintergrund wird das Bundesverwaltungsgericht - zumindest in der Phase der Einführung
der leistungsbezogenen Fallpauschalen - den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preisbildungsregel
nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchführung des Benchmarkings
einen erheblichen Spielraum einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar,
ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser geeignet erscheinen,
die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3
E. 10.1.4).
3.5 Weiter prüfte
das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Übergangsphase sachgerecht und vertretbar sein
können (BVGE 2014/36 E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise von der Grundgesamtheit
aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre (E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen
(z.B. nach Spitalkategorie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Widerspruch zur
Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs (E. 6.6.1).
Es stellte fest, dass für die zukünftige Entwicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung
wenig zielführend sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsregierung, für spezielle
Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen Betriebsvergleich abzustellen,
geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen
Situation der Leistungserbringer Rechnung zu tragen, so dass - ausgehend von einem Referenzwert
- aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt oder festgesetzt werden
müssen (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.8, s.a. E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.6 Obwohl das Benchmarking
idealtypisch kostenbasiert und nicht aufgrund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen
vom Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kantone verwertbare Kostendaten
fehlen, ist für eine Übergangsphase allenfalls auch die Orientierung an festgesetzten oder
genehmigten Tarifen anderer Spitäler zu tolerieren (zu den Anforderungen an ein Preisbenchmarking
vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7).
3.7 Ergänzend
ist auf das Urteil C-3425/2013 vom 29. Januar 2015 hinzuweisen. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht
das Vorgehen des Regierungsrates des Kantons Glarus, das Fehlen eines gesamtschweizerischen Betriebsvergleichs
mit dem Beizug verschiedener Benchmarkings zu kompensieren, angesichts der im Zeitpunkt des Festsetzungsentscheides
in einem kleinen Kanton zur Verfügung stehenden Entscheidgrundlagen als grundsätzlich sachgerecht
bezeichnet (E. 4.4.5). Die von tarifsuisse gewählte Methode zur Bestimmung des Benchmark-Wertes
entspricht nicht Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG (C-3425/2013 E. 4.3.2, Urteil BVGer C-3497/2013
vom 26. Januar 2015 E. 3.8.2), weshalb nicht zu beanstanden war, dass die Vorinstanz nicht
auf diesen Wert abgestellt hatte. Gestützt auf die dem Benchmarking von tarifsuisse zugrunde liegenden
Daten hätte sie indessen einen Fallkostenvergleich vornehmen können (C-3425/2013 E. 4.4.1
i.V.m. E. 4.3).
4.
Die
Vorinstanz hat auf ein Benchmarking verzichtet und den Tarif entsprechend den von ihr spitalindividuell
kalkulierten Fallkosten festgesetzt.
4.1 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
der Kantonsregierung als Festsetzungsbehörde - zumindest in der Phase der Einführung
der leistungsbezogenen Fallpauschalen - bei der Umsetzung der Preisbildungsregel nach Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen
Spielraum einzuräumen (vgl. E. 3.4). Nicht im Ermessen der Festsetzungsbehörde liegt jedoch
der Entscheid, ob die Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG angewendet werden
soll (vgl. auch C-6391/2014 E. 4.8).
4.2 Im Unterschied
zur Praxis zu aArt. 49 Abs. 1 KVG ist nach neuem Recht nicht zuerst aufgrund der spitalindividuell
kalkulierten Fallkosten ein Tarif zu berechnen und anschliessend zu prüfen, ob dieser wirtschaftlich
sei. Die spitalindividuellen Kosten sind wesentlich für das Fallkosten-Benchmarking und dienen der
Ermittlung des Referenzwertes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG; erst dieser Referenzwert
soll die Orientierungsgrösse bei der Tariffestsetzung bilden (vgl. Urteil des BVGer C-3497/2013
vom 26. Januar 2015 E. 3.1.3 m.w.H.).
4.3 Soweit die Vorinstanz
den Verzicht auf ein Benchmarking mit der Besonderheit des SPZ, insbesondere mit der Komplexität
der erbrachten Leistungen und dem hohen CMI rechtfertigt, ist festzuhalten, dass spitalindividuelle Besonderheiten
den gesetzlich geforderten Vergleich mit anderen Leistungserbringern nicht ausschliessen (C-6391/2014
E. 5.1). Die Orientierung an einem Referenzwert im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5
KVG steht der Prüfung, ob allenfalls spitalindividuelle Besonderheiten zu einer differenzierten
Tariffestlegung Anlass geben, nicht entgegen (vgl. oben E. 3.5 in fine). Allerdings genügt
allein der Hinweis auf eine hohe Komplexität der erbrachten Leistungen oder auf einen hohen CMI
zur Begründung einer höheren Baserate nicht, denn die SwissDRG-Tarifstruktur sieht für
spezialisierte und hochspezialisierte Leistungen höhere Kostengewichte vor, was zu entsprechend
höheren Vergütungen führt (BVGE 2014/36 E. 22.7.1, C-3497/2013 E. 3.6).
4.4 Das Vorgehen der
Vorinstanz, auf ein Benchmarking zur verzichten und den Tarif entsprechend den von ihr spitalindividuell
kalkulierten Fallkosten festzusetzen, widerspricht Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG (vgl. auch
C-3497/2013 E. 3.7, Urteile BVGer C-4190/2013 vom 23. November 2014 E. 3.3, C-4196/2013
vom 19. Januar 2013 E. 3.3.2, C-4460/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 3.3, C-6391/2014
vom 26. Februar 2015 E. 5.1). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
4.5 Die Beschwerdeführerinnen
beantragen, es sei ein Basisfallwert gemäss den Empfehlungen der Preisüberwachung für
das LUKS von CHF 8'974.- festzusetzen. Alternativ könnte der Basisfallwert auch gestützt auf
den Zürcher Fallkostenvergleich festgesetzt werden (wobei der Benchmark jedoch beim 25. Perzentil
zu setzen sei).
4.5.1 In BVGE 2014/3
hatte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Festsetzung des Basisfallwerts für
das LUKS zu beurteilen. Der Empfehlung der Preisüberwachung ist das Gericht in verschiedener Hinsicht
nicht gefolgt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.9, 5, 6.2 ff., 9). Mit ihrem Benchmarking für Nicht-Universitätsspitäler
hat die Preisüberwachung einen Referenzwert von CHF 8'974.- ermittelt. Das Benchmarking beruht auf
einer Auswahl von fünf Spitälern aus der ganzen Schweiz, deren spitalindividuell kalkulierte
Fallkosten von der Preisüberwachung als wirtschaftlich beurteilt wurden. Wie das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2014/36 festgestellt hat, fehlt bei dieser Prüfmethode ein Vergleich zur Grundgesamtheit,
und es ist nicht erkennbar, ob die von der Preisüberwachung erhobene Stichprobe die Gesamtheit der
wirtschaftlich arbeitenden Spitäler ausreichend repräsentiert. Weiter ist nicht erkennbar,
welcher Massstab der Effizienz bezogen auf die Grundgesamtheit angewendet wurde. Bezüglich der Repräsentativität
und Transparenz weist die von der Preisüberwachung gewählte Methode erhebliche Mängel
auf. Gleiches gilt auch für die von ihr gewählte Methode der Kostenermittlung (BVGE 2014/36
E. 9.2 m.H., zum Ganzen: C-3425/2013 E. 4.4.2).
4.5.2 Das Benchmarking
des Kantons Zürich weist zwar - trotz einiger Mängel - insgesamt eine gute Qualität
auf (BVGE 2014/36 E. 6 ff. und E. 17). Beim Zürcher Fallkostenvergleich handelt es sich
jedoch nicht um einen schweizweiten Betriebsvergleich, wie Art. 49 Abs. 8 KVG vorschreibt (vgl.
BVGE 2014/36 E. 4.3 und E. 9.5 f.). Im Tariffestsetzungsverfahren hat in erster Linie die zuständige
Kantonsregierung zu entscheiden, mit welchen sachgerechten Korrekturmassnahmen sie in der Einführungsphase
die bestehenden Mängel "überbrücken" will (vgl. oben E. 3.4). Sodann sind
vorliegend weitere Ermessensfragen (bspw. zum Effizienzmassstab) zu entscheiden, wofür ebenfalls
primär die Kantonsregierung und nicht das Gericht zuständig ist (C-3497/2013 E. 3.8.4
m.w.H.). Die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind daher nicht gegeben, zumal das
Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. nachfolgend E. 6) und die Parteien
daher gegen den Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die
Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie problematisch erschiene.
4.6 Die Sache ist
somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Basisfallwert
neu festsetze. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.7 Bei diesem Ergebnis
muss auf das Rechtsbegehren 2.2 und die umstrittene Kostenermittlung nicht eingegangen werden. Betreffend
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten kann auf BVGE 2014/3 E. 3 - 9
und BVGE 2014/36 E. 6.2 und 13 ff. verwiesen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass für das
Benchmarking möglichst genaue (realitätsgerechte) Kostendaten erforderlich sind (BVGE 2014/3
E. 6.4.4 und E. 9.2.1, 2014/36 E. 4.5 und E. 6.4).
5.
Zu
befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das
für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren
zu beurteilen (Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen
(Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 4.43).
5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen
obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen; sie unterliegen mit
ihrem Antrag, es sei eine Baserate von maximal CHF 8'974.- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin dringt
mit all ihren Anträgen nicht durch. Dennoch rechtfertigt es sich, die Rückweisung an die Vorinstanz
vorliegend als je hälftiges Obsiegen beziehungsweise Unterliegen zu betrachten (vgl. auch C-3497/2013
E. 4.1.1).
5.1.2 Die Verfahrenskosten
werden vorliegend auf CHF 6'000.- festgelegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Anteil
von CHF 3'000.- wird dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der darüber hinausgehende
Betrag von CHF 5'000.- wird ihnen zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten
von CHF 3'000.- auferlegt.
5.2 Gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder
autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
5.2.1 Der nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
5.2.2 Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerinnen führt in seiner Honorarnote vom 5. Juni 2014 (act. 24)
einen Zeitaufwand von 30 Stunden 35 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.- sowie Auslagen
von CHF 251.90 auf, was einen Totalbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von CHF 8'529.75 ergibt. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint nicht unangemessen. Da die Beschwerdeführerinnen nur zur Hälfte
obsiegen, ist ihnen zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
4'265.- zuzusprechen.
6.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide
auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33
Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83
Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig.
Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.