Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen
Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG (SR 832.10) kann beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG). Der angefochtene Beschluss vom 7. Mai
2014 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
ist daher gegeben (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) und
Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG (SR 172.021).
Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53
Abs. 2 KVG.
Art. 53 Abs. 2 KVG sieht insbesondere mit dem Ziel der Verfahrensstraffung (vgl. BVGE
2012/9 E. 4.3.1) verschiedene Abweichungen von der Verfahrensordnung des VwVG vor. Nach dessen
Bst. a dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene
Beschluss dazu Anlass gibt; neue Begehren sind unzulässig. Nach Bst. b sind die Art. 22a
VwVG (Stillstand der Fristen) und Art. 53 VwVG (Ergänzende Beschwerdeschrift) nicht anwendbar.
Das Gericht hat zur Einreichung einer Vernehmlassung eine nicht erstreckbare Frist von höchstens
30 Tagen zu setzen (Bst. c), wobei der Begriff der Vernehmlassung hier in einem weiten Sinn zu verstehen
ist und die Stellungnahmen von allen Beteiligten im Sinne von Art. 57 VwVG umfasst (vgl. BVGE 2014/3
E. 1.5.1). Ein weiterer Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 2 VwVG findet in der Regel
nicht statt (Bst. d). In Beschwerdeverfahren gegen Spitallistenbeschlüsse (Art. 39 KVG) ist
die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig (Bst. e).
1.3 Nach
der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui generis zu qualifizieren. Für die
Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von
Individualverfügungen besteht (vgl. BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann nur
die Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt, anfechten. Die nicht angefochtenen
Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (vgl. BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil BVGer
C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 2.2.1).
1.4 Die
Beschwerdeführerin ist von der Verfügung, welche das sie betreffende Rechtsverhältnis
regelt (Erteilung bzw. Nicht-Erteilung von Leistungsaufträgen), zweifellos besonders
berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
berufen. Weiter hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdelegitimation ist daher
gegeben (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5 Mit
Beschwerde gegen einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG kann die Verletzung
von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Nicht zulässig
ist hingegen, wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor), die Rüge der Unangemessenheit (vgl.
Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG). Bei der Spitalplanung und beim Erlass
der Spitalliste verfügt der Kanton über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil BVGer
C-401/2012 vom 28. Januar 2014 E. 3.2; Urteil BVGer C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. 2.5.3.2;
C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
1.6 Das
Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die
Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern
1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Rz. 48 zu Art. 62).
2.
Nachfolgend
ist der Streitgegenstand zu bestimmen.
2.1 Streitgegenstand
im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches
- im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund
der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung
sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten
wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl.
BGE 125 V
413 E. 1b). Solche Teilaspekte hat das angerufene Gericht nur zu überprüfen,
wenn sie
in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen; im Übrigen gilt
der Dispositionsgrundsatz
(vgl. Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 51 zu Art. 49 VwVG).
2.2 Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin die Spitalliste 2015 nur hinsichtlich der nichterteilten Leistungsaufträge
der Leistungsgruppen URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8 angefochten, womit sich der Streitgegenstand
hierauf
beschränkt.
2.3
2.3.1 Mit
Blick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, wonach echte tatsächliche Noven unzulässig
sind (vgl. E. 1.2 hiervor), hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit
eines Spitallistenbeschlusses in der Regel auf den bis zum Beschlusszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (zum Verhältnis von Novenverbot und Untersuchungsgrundsatz vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.3
f.; 2014/36 E. 1.5.2). Dieser Grundsatz gilt allgemein in der Sozialversicherungsrechtspflege (vgl.
BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 138), nicht aber für übrige Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.,
S. 117 Rz. 2.204 ff.; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Rz. 78 zu Art. 52). In Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 1
KVG soll das Bundesverwaltungsgericht nicht mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln konfrontiert werden,
welche der vorinstanzlichen Beurteilung nicht zugrunde lagen, ausser es liege ein Ausnahmefall im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG vor (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5.2; Urteil BVGer C-195/2012
vom 24. September 2012 E. 5.1.2). Gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG dürfen neue Tatsachen
und Beweismittel vorgebracht werden, sofern erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt, was vorliegend
nicht zutrifft.
2.3.2 Die
von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Beilage 9 "Jahresbericht des nationalen Programmes
von Swissnoso zur Erfassung postoperativer Wundinfektionen" kann vorliegend nicht berücksichtigt
werden, da sie erst nach Aktenschluss des vorinstanzlichen Verfahrens vom 6. Dezember 2013 im Februar
2014 publiziert wurde und daher der Vorinstanz nicht bekannt sein konnte (vgl. Vernehmlassung BVGer act.
8 Rn. 38, BVGer act. 1 Beilage 9). Die Daten der Beilage 10 "potenziell vermeidbare Rehospitalisationsraten
pro Spital und Standort" (vgl. BVGer act. 1 Beilage 10) standen der Vorinstanz ebenfalls nicht
zur Verfügung (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 38), womit auch diese Beilage im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Die Resultate der "nationalen Patientenbefragung"
(vgl. BVGer act. 1 Beilage 11) standen der
Vorinstanz nur in anonymisierter Form zur
Verfügung, womit die entsprechenden Informationen von ihr nicht verwendet werden konnten (vgl. Vernehmlassung
BVGer act. 8 Rn. 38). Somit können sie auch vorliegend nicht berücksichtigt werden.
2.3.3 Hinzu
kommt, dass die Vorinstanz die Bewerber im Dokument "Grundlagen und Vorgehen zum Bewerbungsverfahren"
(vgl. Vorakten 46) auf Seite 8 ausdrücklich darauf hinwies, dass der Aktenschluss am 6. Dezember
2013 erfolgen und verspätet Eingebrachtes nicht mehr berücksichtigt werde.
2.3.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die anlässlich der Beschwerde eingereichten
Unterlagen (BVGer act. 1 Beilagen 9 bis 11) berufen kann, da sie der Vorinstanz bei Aktenschluss
am 6.
Dezember 2013 (vgl. Vorakten 40, 46) nicht bzw. nur in anonymisierter Form zur Verfügung standen
(vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rz. 37, 38).
3.
In
formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
insbesondere der Begründungspflicht geltend.
3.1 Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 135 II 286 E. 5.1; BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht.
Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.H.; Urteil BGer 9C_257/2011
vom 25. August 2011 E. 5.1 je m.H.).
Die im Einzelfall erforderliche Begründungsdichte richtet sich unter anderem nach der Komplexität
der zu beurteilenden Fragen, dem Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde und der Dichte der
Parteivorbringen (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.5 m.w.H.; Waldmann/Bickel,
in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 103 zu Art. 29).
3.2 Hinsichtlich
der Verletzung der Begründungspflicht rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
ihren Antrag auf Erteilung eines bedingten Leistungsauftrages nicht geprüft und nicht beurteilt.
Die Vorinstanz habe sich auf Fallzahlen von 2011 und 2012 abgestützt, obwohl sie ihr mitgeteilt
habe, dass die Urologie ausgebaut und die Fallzahlen gesteigert würden, was für 2013 bereits
ausgewiesen sei (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 10ff.). Der Entscheid sei lapidar, kursorisch und pauschal
begründet worden, mit dem Nichterreichen der Fallzahlen und den innerkantonalen Konzentrationsbestrebungen.
Hinsichtlich der Begründungsdichte genüge eine derartige Begründung nicht. Namentlich
würden Erwägungen allgemeiner Art nicht genügen (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 16).
3.3 Die
Vorinstanz hielt dagegen, sie habe in ihrem Beschluss eingehend erläutert, aus welchen Gründen
sie die spezialisierten Urologieleistungen bei ihrer Spitalplanung konzentriere (vgl. Vernehmlassung
BVGer act. 8 Rn. 20). Die Beschwerdeführerin habe sich bereits im Bewerbungsverfahren zu einer vorläufigen
Einschätzung der Bewerbung schriftlich wie mündlich eingehend äussern können (vgl.
Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 22). Bei einem breiten Anhörungsverfahren wie dem Bewerbungsverfahren
zur Aargauer Spitalliste sei es nicht praktikabel, auf die Stellungnahmen aller Bewerber detailliert
einzugehen. Eine zusammenfassende, summarische Begründung der Planungsentscheide sei mit der Begründungspflicht
vereinbar (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 23). Die Begründung im angefochtenen Beschluss habe
es der Beschwerdeführerin erlaubt, sich von der Tragweite des Entscheids und den entscheiderheblichen
Gründen, insbesondere den Fallzahlen, ein Bild davon zu machen, wovon sich die Behörde bei
ihrem Entscheid habe leiten lassen. Auf die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie
eingegangen. Gesonderte Ausführungen zum Antrag auf Erteilung eines bedingten Leistungsauftrags
nach Art. 7 Abs. 4 SpiliV seien entbehrlich, da in den Bereichen der spezialisierten Medizin, die konzentriert
angeboten werden soll, ein bedingter Leistungsauftrag nicht opportun sei (vgl. Vernehmlassung BVGer act.
8 Rn. 25).
3.4
3.4.1 Mit
Schreiben vom 8. Mai 2013 (vgl. Vorakten 48) informierte die Vor-instanz die Beschwerdeführerin
und weitere Bewerber über den Beginn des Bewerbungsverfahrens und stellte ihr die auszufüllenden
Bewerbungsunterlagen zu. Ausserdem wies sie auf das Dokument "Grundlagen und Verfahren zum Bewerbungsverfahren
für die Spitalliste 2015" (vgl. Vorakten 46) hin.
In diesem Dokument wird auf Seite 5, 6, 10 und 11 auf die Konzentrationsbestrebungen
hingewiesen
und festgehalten, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Qualität sei vorgesehen, bei Behandlungen
mit geringen Fallzahlen nicht alle Bewerber, welche die Mindestanforderungen aufweisen würden, zu
berücksichtigen, sondern den Planungsentscheid auf die Anbieter mit den höchsten Fallzahlen
zu konzentrieren. Weiter wird auf Seite 7 auf den Aktenschluss am 6. Dezember 2013 aufmerksam gemacht.
Ausserdem wird auf Seite 14 festgehalten, dass mit der Teilrevision der SpiliV vom 1. Mai 2013, §
7 Abs. 4 SpiliV, die Möglichkeit von bedingten Leistungsaufträgen eingeführt worden sei.
Bedingte Leistungsaufträge könnten für eine beschränkte Zeit unter Auflagen und Bedingungen
erteilt werden, wenn namentlich die Anforderungen an die Mindestfallzahlen noch nicht erfüllt seien.
Schliesslich wird auf Seite 9 festgehalten, dass für die Versorgungsplanung auf die Daten 2011 der
medizinischen Statistik der Krankenhäuser des Bundesamtes für Statistik (BFS) zurückgegriffen
werde. Für die Beurteilung der Bewerbungen würden auf der Ebene des BFS nur die Zahlen 2011
vorliegen. Von den Aargauer Spitälern seien die Daten 2012 bei der Statistik Aargau vorhanden und
könnten für Analysen verwendet werden.
Der Beschwerdeführerin war somit bereits aufgrund der Bewerbungsunterlagen bekannt, dass die
Vorinstanz eine Angebotskonzentration anstrebt und bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern, welche allesamt
die Mindestanforderungen erfüllen, auf Fallzahlen abstellen wird. Sie teilte der
Vorinstanz
denn auch mit Schreiben vom 3. Juli 2013 beim Einreichen der Bewerbungsunterlagen mit (vgl. Vorakten
135), dass ihre Fallzahlen im Bereich URO1.1, URO1.1.1. und URO1.1.8 steigen würden, da Dr. X._______
seine Tätigkeit im Jahr 2014 vollständig ins Spital Leuggern verlegen werde.
3.4.2 Mit
Schreiben vom 12. September 2013 (vgl. Vorakten 162) informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
über die vorläufige Einschätzung zu den bestrittenen Leistungsgruppen. Darin wurde festgehalten,
dass die Einhaltung der Fallzahlen aufgrund des medizinischen Datensatzes der Krankenhäuser des
BFS und der Statistik Aargau überprüft und keine von den Bewerbern ergänzte Datensätze
berücksichtigt würden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen
Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8 erhalte. Als Begründung
wurden die Konzentrationsbestrebungen (URO1.1 und URO1.1.8) und das Nichterreichen der Mindestfallzahlen
(URO1.1.1) aufgeführt.
Damit brachte die Vorinstanz hinreichend zum Ausdruck, dass weder ein "regulärer"
4-jähriger Leistungsauftrag, noch ein bedingter Leistungsauftrag vorgesehen war. Der Beschwerdeführerin
war es bewusst, dass sie keinen bedingten Leistungsauftrag erhalten würde, hielt sie in ihrer Eingabe
vom 20. September 2013 (vgl. Vorakten 169) auf Seite 2 doch fest, dass die Vorinstanz für die Leistungsgruppen
URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8 keinen Leistungsauftrag, auch keinen bedingten, vorsehe. Sie stellte daher
das Gesuch, ihr mindestens einen bedingten Leistungsauftrag zu erteilen und bat um ein Gespräch.
Das Gespräch fand am 15. November 2013 statt (vgl. Vorakten 190) und die Vorinstanz erörterte,
warum kein Leistungsauftrag erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 2.
Dezember 2013 eine Ergänzung des Gesprächsprotokolls (Vorakten 216) und führte aus, wenn
sie nur einen Leistungsauftrag für die Grundversorgung erhalte und nicht auch für die Spezialgebiete,
sei die Tätigkeit am Spital Leuggern für ihren Urologen nicht mehr attraktiv und er werde das
Spital verlassen, womit auch der Grundversorgungsauftrag nicht mehr erfüllt werden könne. Die
Vorbringen und Überlegungen der Beschwerdeführerin fanden Eingang im Gesprächsprotokoll
(vgl. Vorakten 234).
3.4.3 Der
Beschwerdeführerin waren die Beweggründe der Vorinstanz bekannt und sie konnte sich mehrmals
einlässlich dazu äussern. Es war ihr denn auch möglich, den RRB vom 7. Mai 2014 sachgerecht
anzufechten, wie aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist. Ob der Beschwerdeführerin zu Recht aufgrund
der Fallzahlen keine "regulären" oder bedingten Leistungsaufträge erteilt wurden,
ist eine materielle Frage; ebenso die Frage, welche Fallzahlen die Vorinstanz hätte berücksichtigen
müssen.
Wenn die Vorinstanz trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Angebotskonzentration
festhält, weil sie diese als Konkretisierung der bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Anforderungen
betrachtet, ist darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken; vielmehr wird im Rahmen
der materiellen Beurteilung zu prüfen sein, ob die von der Vor-instanz angewandten Kriterien bundesrechtskonform
sind.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere der Begründungspflicht ist vorliegend
nicht auszumachen.
4.
Für
die materielle Beurteilung sind namentlich die nachfolgend aufgeführten bundesrechtlichen Bestimmungen
massgebend, wobei die im Rahmen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vorgenommenen und am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Änderungen des KVG (Änderung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049)
und der Ausführungsbestimmungen (insbesondere KVV [SR 832.102], Änderung vom 22. Oktober
2008, AS 2008 5097) zu beachten sind (vgl. auch Urteil BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 3;
C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 3.2).
4.1 Art. 39
Abs. 1 KVG, welcher - in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG - bestimmt, unter
welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) zugelassen werden, hat mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung keine Änderung erfahren.
Demnach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten, über das
erforderliche Fachpersonal und zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und
eine zweckentsprechende
pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weiteren
muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung
für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen
in die Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die
Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen,
welche in erster Linie durch die Behörden des Standortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert
eine Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung
(an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraussetzungen gemäss Bst. d und e
sollen eine Koordination der Leistungserbringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine
Eindämmung der Kosten bewirken (vgl. BVGE 2010/15 E. 4.1; Urteile des BVGer C-401/2012 vom
28. Januar 2014 E. 6.1 und C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 3.2, je m.w.H.).
4.2 Seit
dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem (ausdrücklich) verpflichtet,
ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine
gesamtschweizerische Planung zu beschliessen (Abs. 2bis).
Weiter hat der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit
zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer anzuhören hat
(Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der
Bundesrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit
1. Januar 2009) nachgekommen.
4.2.1 Die
Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d
KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital für Einwohnerinnen und
Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. Die Kantone haben ihre Planung periodisch zu überprüfen
(Art. 58a KVV).
4.2.2 Laut
Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvollziehbaren
Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche (Abs. 1).
Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen
Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von
inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b
Abs. 1 KVV ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b
Abs. 2 KVV ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste
zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher
Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages
(Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
und Qualität zu beachten sind, nämlich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis
der notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien
(Abs. 5).
4.2.3 Für
die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten
sowie in Geburtshäusern schreibt Art. 58c Bst. a
KVV eine leistungsorientierte Planung vor.
4.2.4 Art. 58e
KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG die inner-
und ausserkantonalen Einrichtungen aufführen, die notwendig sind, um das nach Art. 58b
Abs. 3 KVV bestimmte Angebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital
das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2). Die Kantone erteilen
jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG.
Dieser kann insbesondere die Pflicht zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3).
4.3 Gemäss
Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung
[nachfolgend: UeB KVG]) müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem
Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spätestens auf den
1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG entsprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche
zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein.
5.
Mit
Urteil C-5579/2011 vom 2. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit betreffend
Spitalliste 2012 an die Vorinstanz zurück, damit diese nach Durchführung einer bundesrechtskonformen
Versorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeitsprüfung neu verfüge. Aufgrund dieser
Rückweisung galt für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die damals beschwerten Leistungsgruppen
weiterhin die Spitalliste 2007, die durch die Spitalliste 2015 ersetzt wird. Nachfolgend ist somit zu
prüfen, ob nun hinsichtlich der Spitalliste 2015 eine bundesrechtskonforme Versorgungsplanung (vgl.
E. 6 hiernach) und eine genügende Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. E. 7 hiernach) vorliegt.
6.
6.1 Die
erste Stufe der Versorgungsplanung, das heisst, die Bedarfsermittlung (vgl. E. 4.2.2 hiervor und Art.
58b Abs. 1 - 3 KVV), ist vorliegend nicht umstritten und,
wie nachfolgend zu zeigen ist, auch nicht zu beanstanden.
6.2 Die
Beschwerdeführerin erstellte gemeinsam mit den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn
einen Versorgungsbericht (vgl. https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur-gesundheit/spitaler-und-therapieeinrichtungen/spitalversorgung/versorgungsbericht
mit Link zum Versorgungsbericht des Kantons Aargau, S. 8, besucht am 22.03.2017), in welchem eine Angebotsanalyse
vorgenommen und der Bedarf an Leistungen unter Berücksichtigung der Patientenströme (Patientenimport
und -export) ermittelt wurde. Die Bedarfsermittlung im Versorgungsbericht des Kantons Aargau entspricht
damit Art. 39 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 58d KVV indem eine Koordination
zwischen den betroffenen Kantonen unter Berücksichtigung der Patientenströme vorgenommen wurde.
Die Versorgungsplanung wurde somit bundesrechtskonform erstellt.
7.
Die
zweite Stufe ist die Evaluation der Angebote der in Frage kommenden Spitäler, welche aufgrund der
objektiven Kriterien gemäss Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV erfolgen
muss.
7.1 Für
die Auswahl der Spitäler, welchen ein Leistungsauftrag erteilt werden soll, muss zwingend eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
durch Betriebsvergleiche vorgenommen werden (vgl. Urteile des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 5.3
und C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.1). Nach der Rechtsprechung sind die im Zusammenhang
mit der (neuen) Spitalfinanzierung entwickelten (bzw. zu entwickelnden) Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung
auch bei der Spitalplanung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015
E. 5.2 und C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3 in fine).
7.1.1 Im
Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit müssen gestützt auf die erhobenen finanziellen
Daten die leistungsbezogenen Kostenunterschiede der verschiedenen Spitäler untersucht werden. Die
Wirtschaftlichkeitsprüfung kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden. Tarifvergleiche zwischen
Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. So muss eine
taugliche Vergleichsbasis bestehen, was nur dann der Fall ist, wenn Kosten einander gegenübergestellt
werden, die auf vergleichbare Leistungen entfallen. Zunächst sind die Leistungen eines Spitals sowie
die darauf entfallenden Kosten zu bestimmen und diese sodann den Leistungen und Kosten eines oder mehrerer
anderer Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberzustellen. Der an Hand der Zahlen der Referenzspitäler
ermittelte Wert wird als Benchmark (oder als Referenz- oder Vergleichswert) bezeichnet. Das zu beurteilende
Spital und die Referenzspitäler müssen über dieselben rechnerischen Grundlagen in
Form
von Kostenrechnungen verfügen. Zudem müssen die Leistungen und Kosten des zu beurteilenden
Spitals und der Referenzspitäler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und vergleichbar sein
(je nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsichtlich Versorgungsstufe, Leistungsangebot in Diagnostik
und Therapie, Zahl und Art sowie Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotellerie/Service
und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu vermuten, dass auch deren Kosten gleich
hoch liegen werden. Falls dies im Einzelfall nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für bestimmte
Leistungen höhere Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital diese Vermutung
umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig begründet. Wenn dies nicht gelingt, ist
anzunehmen, dass die höheren Kosten mindestens teilweise auf einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung
beruhen (vgl. Urteil des BVGer
C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.2 m.H.).
7.1.2 Liegen,
wie hier, einheitliche Patientenklassifikationssysteme im Sinne von "Diagnosis Related Groups"
(DRG-Systeme) vor, werden im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsvergleichen diese zur Leistungsermittlung
herangezogen. Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kostenrechnungen ermittelt, welche insbesondere
die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen müssen
(vgl. Art. 49 KVG in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 [VKL,
SR 832.104]; Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.4).
7.2
7.2.1 Als
Basis zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Spitalliste
2015 lagen der Vorinstanz die folgenden Daten vor (vgl. Beilage [Seite 11: Vorakten 36, 46] zum Schreiben
der Vorinstanz vom 8. Mai 2013 [Vorakten 48]):
- Medizinischer
BFS-Datensatz des Jahres 2012
- Jahresbericht
des Jahres 2012 [Jahresbericht Asana Gruppe 2012 (Vorakten 78 mit Verweis auf http://asana.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Asana/Downloads/Geschaeftsberichte/Jahresbericht_Asana_2012.pdf,
besucht am 22.03.2017]
- detailliert
ausgewiesene Kosten gemäss REKOLE® (Kostenrechnung) des Jahres 2012 (integriertes Tarifmodell
Kostenträgerrechnung (ITAR_K) CH Version 3.0, Tabellenblatt "KTR-Ausweis Gesamtansicht")
[Kostenträgerrechnung der Asana Gruppe ITAR_K CH "KTR-Ausweis Gesamtansicht", Vorakten
87, 88]
- Tabellenblatt
"ITAR_K Gesamtansicht" in der ITAR_K CH Version 3.0 (Daten des Jahres 2012) [ITAR_K Gesamtansicht
der Asana Gruppe in der ITAR_K CH Version 3.0, Vorakten 89, 90, 172, 173]
- die
detaillierte Erfolgsrechnung des Jahres 2012 gemäss REKOLE® [Betriebsrechnung 2012 Asana Gruppe
gemäss REKOLE®, Vorakten 91; Jahresrechnung 2012 Asana Gruppe, Vorakten 98]
7.2.2 Aus
dem RRB vom 7. Mai 2014 geht hervor, dass die Vorinstanz eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in mehreren
Schritten durchführte (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 15 Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2).
7.2.2.1 Die
Vorinstanz erklärte, zuerst seien die Angaben in den von den Bewerbern abgegebenen ITAR_K-Tabellen
mittels eines Vergleichs der Zahlen aus der publizierten Erfolgsrechnung des jeweiligen Leistungserbringers
mit den Angaben der Finanzbuchhaltung im Tabellenblatt "ITAR_K Gesamtansicht" plausibilisiert
worden. Anschliessend sei die Überprüfung der im ITAR_K vom Leistungserbringer vorgenommenen
Korrekturen erfolgt und die Betriebskosten um sämtliche nicht KVG-relevanten Kosten bereinigt worden.
Dazu gehörten insbesondere Arzthonorare für zusatzversicherte Patienten, Anlagenutzungskosten,
Kosten für universitäre Lehre und Forschung, Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen
nach Art. 49 Abs. 3 KVG, Abzug für Mehrkosten aus Leistungen für zusatzversicherte Patienten,
Kostenanteile von nicht KVG-relevanten Erlöse, Abzug der Umlaufvermögen-Zinsen und ein Zuschlag
für nicht berücksichtigte Zinsen auf dem Umlaufvermögen, sofern keine REKOLE® Zertifizierung
vorliege. Die zusätzlichen Kosten für zusatzversicherte Patienten nach KVG seien über
diese Abzüge bereinigt worden. Damit verbleibe lediglich der Anteil der Kosten aus dem Grundversicherungsanteil
für Zusatzversicherte und könne deshalb mit den Kosten der grundversicherten Patienten nach
KVG zusammengezogen werden (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 16, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2).
7.2.2.2 Weiter
führte die Vorinstanz aus (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 18, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2),
die Berechnung der benchmarking-relevanten Baserate für akutsomatische Spitäler beziehe sich
auf akutsomatische Leistungen für KVG Grund- und Zusatzversicherte. Aus dem BFS-Datensatz könne
der Case Mix-Index (CMI) ermittelt werden. Der CMI werde darüber hinaus aus der im ITAR_K vorgenommenen
Berechnung übernommen und ergebe sich aus dem Case Mix dividiert durch die Fallzahl. Der Vergleichswert
(benchmarking-relevante Basiswert) errechne sich über die benchmarking-relevanten Betriebskosten
aller Fälle dividiert durch den CM. Es handle sich deshalb um einen schweregradbereinigten Vergleichswert
(schweregradbereinigte Baserate).
7.2.2.3 Zudem
hielt die Vorinstanz fest (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 17 und 18, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage
2), bei der Ermittlung der Vergleichsspitäler sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Abbildungsgenauigkeit
innerhalb der Tarifstruktur SwissDRG problematisch sei. Da REKOLE® noch nicht in allen Spitälern
eingeführt sei, sei keine einheitliche Ermittlung der Kosten- und Leistungsdaten möglich. Es
finde eine Verdichtung der Kalkulationsergebnisse auf wenige Variablen bei gleichzeitig fehlender standardisierter
Vorgabe zu Art und Ort der Verbuchung statt. Dies führe zu einem Kompressionseffekt. Die durchschnittlichen
Kosten und davon abgeleitet das Kostengewicht der DRG werde tendenziell für einfache Behandlungsfälle
zu hoch und für aufwändige Behandlungsfälle zu niedrig ausgewiesen. Auch führe die
unterschiedliche Verbuchung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu einer Verzerrung der Vergleichspreise
durch zu hohe oder zu tiefe Kostengewichte. Um die Aussagekraft der Betriebsvergleiche aufgrund der vorgängig
beschriebenen Situation zu verstärken, habe sie vor dem Benchmarking eine Abgrenzung der Leistungserbringer
in verschiedene Benchmark-Kategorien vorgenommen. Die noch ungenügende Tarifstruktur habe zur Konsequenz,
dass nach wie vor unterschiedliche Baserates je Benchmark-Kategorie zugelassen werden müssten, um
dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot Genüge zu tun und die Versorgungssicherheit weiterhin
zu gewährleisten.
Die Vorinstanz ergänzte (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 19, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage
2), da bei der Abbildung von (hoch)komplexen Fällen, noch nicht alle Kostenunterschiede ausgeglichen
werden könnten, sei es notwendig, vorab die Spitäler in verschiedene Benchmark-Kategorien einzuteilen
und über differenzierte Baserates diese Unebenheiten auszugleichen. Bei den Benchmark-Kategorien
werde eine grobe Einteilung hinsichtlich Komplexität der Patientenstruktur in Verbindung mit der
Anzahl von Fällen vorgenommen. Die Abgrenzung der verschiedenen Benchmark-Kategorien orientiere
sich an der Krankenhaustypologie des BFS. Grundsätzlich werde unterteilt in "Allgemeine Krankenhäuser"
und "Spezialkliniken" anhand der Anzahl Leistungsstellen innerhalb eines Spitals und der
ausgewiesenen Pflegetage pro Leistungsstelle. Die Pflegetage eines Betriebs könnten auf eine oder
auf mehrere Leistungsstellen verteilt sein. Eine weitere Unterteilung erfolge über die Anzahl der
Fälle und der Summe der gewichteten FMH-Weiterbildungskategorien der jeweiligen Leistungsstellen
des Spitals. Die "Allgemeinen Krankenhäuser" seien in "Grundversorger",
"Zentrumsversorger" und "Universitätsspitäler" unterteilt worden.
Die Vorinstanz bildete damit im Bereich Akutsomatik vier Benchmark-Kategorien:
"Universitätsspitäler",
"Zentrumsspitäler", "Grundversorger" und "Kinderspitäler".
7.2.2.4 Innerhalb
der jeweiligen Benchmark-Kategorie stellte die Vorinstanz die entsprechenden Leistungserbringer
einander
gegenüber (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 20, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2). Der Vergleichspreis,
der letztlich den Benchmark bildet, ermittelte sie beim 40. Perzentil der jeweiligen Benchmark-Kategorie.
Die Vorinstanz erörterte, sie habe sich für das 40. Perzentil entschieden, da ein tieferer
Ansatz den Kostendruck auf die Spitäler immens erhöhen würde und nicht angemessen sei.
7.2.2.5 Schliesslich
bestimmte die Vorinstanz eine Abweichungstoleranz von maximal 10 % (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S.
20, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2), das heisst, sie erachtete ein Spital als wirtschaftlich, wenn
dessen benchmarking-relevante Basiswert maximal 10 % über dem Benchmark der jeweiligen Benchmark-Kategorie
lag.
7.2.3 Die
Beschwerdeführerin fällt in die Benchmark-Kategorie "Grundversorger" mit einem
benchmarking-relevanten Basiswert von Fr. 8'836.-. Für die Asana Gruppe wurde ein Benchmark von
Fr. 8'287.- und damit 6.2 % unter dem benchmarking-relevanten Basiswert ermittelt, womit sie von
der Vorinstanz als wirtschaftlich eingestuft wurde (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 26, Vorakten 354;
BVGer
act. 1 Beilage 2).
7.3 Die
Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und focht insbesondere
das Vorgehen der Vorinstanz nicht an.
7.4 Das
BAG hielt betreffend die Wirtschaftlichkeitsprüfung fest (vgl. Stellungnahme BVGer act. 13), die
Vorinstanz ordne für die neue Spitalliste 2015 die akutsomatischen Spitäler vorab nach schweregradbereinigten
Fall(-betriebs)kosten auf Grundlage von SwissDRG in die Spitalkategorien des Bundesamtes für Statistik
(BFS) ein und vergleiche die Spitäler aufgrund einer Abweichung über 10 % vom jeweiligen
40%-Quantil (vgl. Stellungnahme Rn. III. 2.4). Aufgrund der nicht idealen Voraussetzungen sei die vorgenommene
Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer Einführungsphase von SwissDRG zu schützen. Schweregradbereinigte
Fallkosten inklusive Anlagenutzungskosten seien erst künftig möglich, da ab 2015 die SwissDRG
Version 4.0 Anlagenutzungskosten in der Struktur mitberücksichtige (vgl. Stellungnahme Rn. III.
2.7).
7.5
7.5.1 Für
die Berechnung des benchmarking-relevanten Basiswertes verwendete die Vorinstanz die Systeme REKOLE ®
und ITAR_K. Dabei hielt sie sich an die Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK (verabschiedet durch den Vorstand
der GDK am 5. Juli 2012; http://www.gdk-cds.ch Themen Spitalfinanzierung [abgerufen
am 22.03.2017]) und die Gerichtspraxis (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.1.1), indem sie von den ausgewiesenen Betriebskosten
für OKP-relevante stationäre Leistungen ausging (vgl. ITAR_K Spalte H "reine stationäre
KVG-Fälle" und Spalte I "stationärer Tarif KVG ZV"; Vorakten 90 und 173).
7.5.1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht erachtete in Erwägung 3.4.3 des Urteils BVGE 2014/3 die Systeme REKOLE®
und ITAR_K als grundsätzlich anwendbar. Die in jenem Urteil erwähnten Beanstandungen hinsichtlich
Berücksichtigung der Debitorenverluste (E. 5), Abzug für universitäre Lehre und Forschung
(E. 6) und weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen (E. 7), sind vorliegend nicht relevant,
da die Beschwerdeführerin weder separate Debitorenverluste (Tabelle Vorakten 90 und 173, Zeile 31)
noch Abzüge für universitäre Lehre und weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen (Tabelle
Vorakten 90 und 173, Zeile 25, 26) geltend gemacht hat. Ausserdem werden die Systeme stetig weiterentwickelt,
so dass die Debitorenverluste in der neuen Versionen 4.0 nicht mehr enthalten sein werden (vgl. Pascal
Besson, REKOLE®, betriebliches Rechnungswesen im Spital, 4. Ausgabe, Bern 2013, S. 53).
7.5.1.2 Aus
der Kostenträgerrechnung ITAR_K (vgl. Vorakten 90, 173) ist ersichtlich, dass die Anlagenutzungskosten
für die Berechnung des benchmarking-relevanten Basiswertes abgezogen wurden (vgl. Spalte A, Zeile
21), was vom BAG beanstandet wurde (vgl. Stellungnahme BVGer act. 13 Rn. III. 2.7).
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Tariffall BVGE 2014/36 E. 4.9.5, Anlagenutzungskosten,
die
zur Erfüllung der Behandlung von OKP-Versicherten notwendig seien, würden nach dem System der
neuen Spitalfinanzierung mit den Fallpauschalen abgegolten. Zur sachgerechten Beurteilung der Effizienz
seien auch die Anlagenutzungskosten im Vergleich zu schweregradbereinigten Fallkosten relevant. Da die
Anlagenutzungskosten noch nicht in die Tarifstruktur hätten einbezogen werden können,
bestehe
für das Jahr 2012 eine Übergangsregelung (vgl. Bundesamt für Gesundheit,
Kommentar vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführten Änderungen
der KVV). Gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober
2008 erfolge die Abgeltung der Anlagenutzungskosten mittels eines Zuschlags von 10 % auf den
in
den Tarifverträgen verhandelten Basispreisen. Da die Anlagenutzungskosten im Jahr 2012
pauschal
berechnet würden, seien sie im Vergleich der schweregradbereinigten Fallkosten für
dieses Jahr
nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt im vorliegenden Spitallistenfall. Da die hier
anwendbare
SwissDRG Version noch keine Anlagenutzungskosten in der Struktur berücksichtigte, ist
nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz diese nicht in die Berechnung des benchmarking-relevanten Basiswertes
einbezog.
7.5.1.3 Als
Zwischenfazit ergibt sich, dass die vorliegend verwendeten Versionen 3.0 von REKOLE® und ITAR_K
noch nicht in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Vorgaben entsprechen, jedoch in einer Einführungsphase
des DRG-Systems nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Berechnung des benchmarking-relevanten
Basiswertes und die Festsetzung des benchmarking-relevanten Basiswertes auf Fr. 8'287.- für die
Asana Gruppe (Kostenträgerrechnung ITAR_K Spalte I, Zeile 41) ist daher vorliegend nicht zu beanstanden.
7.5.2
7.5.2.1 Die
Vorinstanz ermittelte die Vergleichsspitäler durch die Bildung von Benchmark-Gruppen analog der
Krankenhaustypologie des Bundesamtes für Statistik.
7.5.2.2 aArt.
49 Abs. 7 KVG legte ausdrücklich fest, dass Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren Spitälern
vorgenommen werden konnten. Voraussetzung war ein vergleichbares Leistungsangebot und Patientengut. Das
neue Recht enthält diese Bestimmung nicht mehr. Aufgrund der gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur
(SwissDRG; Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG) werden die Leistungen gesamtschweizerisch vergleichbar und
transparent, was Betriebsvergleiche über die Grenzen der Spitaltypen und -kategorien hinaus ermöglicht
(vgl. BVGE 2014/36 E. 3.8).
7.5.2.3 Die
SwissDRG-Tarifstruktur kann noch nicht alle Kostenunterschiede zwischen den Spitälern sachgerecht
abbilden. Vor diesem Hintergrund wird das Bundesverwaltungsgericht - zumindest in der Phase der
Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen - den Vorinstanzen bei der Umsetzung der
Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchführung
des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz
als vertretbar, ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser
geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen (vgl. BVGE 2014/36 E. 5.4;
BVGE 2014/3 E. 10.1.4; Urteil des BVGer C-4232/2014 vom 26. April 2016 E. 5.1.4).
7.5.2.4 Das
Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2014/3 Erwägung 10.1.5 fest, dass idealtypisch Fallkosten-Betriebsvergleiche
eine möglichst grosse und für alle Spitäler repräsentative Vergleichsmenge umfassen
müssen, und die zu vergleichenden benchmarking-relevanten Kosten- und Leistungsdaten nach einer
einheitlichen Methode möglichst genau und realitätsnah ermittelt worden und frei von Wettbewerbsverzerrungen
sein müssen. Da der Betriebsvergleich gesamtschweizerisch vorzunehmen ist, resultiert idealtypisch
ein schweizweit einheitlicher Benchmark. Zugleich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest (vgl. BVGE
2014/3 E. 10.1.6), da verschiedene Voraussetzungen fehlen würden, lasse sich ein idealtypisches
Benchmarking in der Einführungsphase von SwissDRG nicht realisieren. Auch in der Übergangszeit
sei ein sachgerechtes, auf die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtetes Benchmarking zwingend
erforderlich. Zentrales Element eines sachgerechten Benchmarkings sei namentlich die Auswahl des massgebenden
Benchmarkspitals aus einer genügend repräsentativen Vergleichsmenge. Insbesondere die positive
Selektion von Vergleichsspitälern anhand von bestimmten Kriterien könne die Repräsentativität
eines Vergleichs beeinträchtigen.
7.5.2.5 Im
Urteil C-3425/2013 vom 29. Januar 2015 (auszugsweise publiziert in BVGE 2015/8) hat das Bundesverwaltungsgericht
das Vorgehen des Regierungsrates des Kantons Glarus, das Fehlen eines gesamtschweizerischen Betriebsvergleichs
mit dem Beizug verschiedener Benchmarkings zu kompensieren, angesichts der im Zeitpunkt des Festsetzungsentscheides
in einem kleinen Kanton zur Verfügung stehenden Entscheidgrundlagen als grundsätzlich sachgerecht
bezeichnet. Dies gilt auch vorliegend für den Kanton Aargau, auch wenn er hinsichtlich der Einwohnerzahl
als viertgrösster Kanton nicht als "kleiner Kanton" bezeichnet werden kann (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung.
assetdetail.1401562.html, besucht am 22.03.2017).
7.5.2.6 Als
Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass angesichts der Einführungsphase des DRG-Systems und
dem erheblichen Ermessensspielraum der Vorinstanz, im vorliegenden Fall betreffend die Spitalliste 2015
des Kantons Aargau die Bildung von Benchmark-Gruppen sachgerecht erscheint und toleriert werden kann.
7.5.3 Für
die Auswahl des Referenzspitals und der Bestimmung des Referenzwertes wählte die Vorinstanz als
Benchmark das 40. Perzentil, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil BVGE 2014/36 Erwägung 10.3
als vertretbar erachtet wurde und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist.
7.5.4 Die
Vorinstanz setzte die Abweichungstoleranz vom Referenzwert bei 10 % fest. Das Bundesverwaltungsgericht
erkannte im Urteil C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 Erwägung 7.6 eine Toleranzmarge von 15 % erscheine
eher hoch, erweise sich jedoch nicht als bundesrechtswidrig (so auch C-4232/2014 vom 26. April 2016 E.
5.3.1). Die von der Vorinstanz festgesetzte Toleranzmarge von 10 % gibt daher zu keinen Beanstandungen
Anlass.
7.6 Als
Zwischenfazit ergibt sich, dass die vorliegend vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung während
der Einführungsphase des SwissDRG unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums
der Vorinstanz tolerierbar ist.
8.
Im
Folgenden ist weiter zu prüfen (vgl. E. 9-14 hiernach), ob die Vorinstanz eine rechtskonforme Qualitätsprüfung
vorgenommen hat, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, erachtet sie doch die vorgenommene
Konzentrationspolitik gestützt auf Fallzahlen als bundesrechtswidrig und sieht den Verhältnismässigkeits-
sowie den Rechtsgleichheitsgrundsatz verletzt, indem keine mindestens bedingten Leistungsaufträge
erteilt wurden.
9.
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Leistungsgruppe URO1.1.8 das Kriterium
der Verknüpfung mit der Leistungsgruppe RAD1 (interventionelle Radiologie) nicht erfüllt, verfügt
sie doch nicht über einen Leistungsauftrag in diesem Bereich. Damit erfüllt sie eine zwingende
Infrastrukturvoraussetzung nicht.
Die Vorinstanz verweigerte somit zu Recht die Erteilung eines "regulären" Leistungsauftrags
für die Leistungsgruppe URO1.1.8. Einen bedingten Leistungsauftrag konnte die Vorinstanz nicht erteilen,
da ein solcher, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 10.4.2 hiernach), vorliegend nur bei Nichterreichung
von Mindestfallzahlen und nur bei bestimmten Leistungsgruppen vorgesehen ist.
Die Verweigerung eines Leistungsauftrags für den Leistungsbereich URO1.1.8 ist somit nicht mit
der Angebotskonzentration zu begründen, sondern mit der Nichterfüllung der infrastrukturellen
Mindestanforderungen (Verknüpfung mit RAD1). Die Verweigerung eines Leistungsauftrags für den
Bereich URO1.1.8 ist mit einer substituierten Begründung zu Recht erfolgt.
10.
Weiter
erweist sich das Kriterium der Angebotskonzentration nicht als primäre Begründung für
die Verweigerung eines Leistungsauftrags hinsichtlich URO1.1.1, sondern, wie nachfolgend zu zeigen ist,
die Nichterreichung der Mindestfallzahlen im Bewerbungszeitpunkt.
10.1 Die
Beschwerdeführerin brachte vor, Mindestfallzahlen dürften zwar berücksichtigt werden,
aber nicht allein ausschlaggebend sein. Denn grundsätzlich seien die Kriterien gemäss Art.
39 Abs. 2ter KVG i.V.m. Art. 58b
Abs. 4 und 5 KVV massgeblich, insbesondere die Qualität und die Wirtschaftlichkeit. Dies bedeute,
dass grundsätzlich alle Spitäler, die die Anforderungen erfüllen und qualitativ gut sowie
wirtschaftlich arbeiten würden, zur Abrechnung zulasten der OKP zugelassen werden müssten (vgl.
Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 20).
Fallzahlen seien ein wichtiges Kriterium für die Qualitätssicherung und damit für
die Vergabe der Aufträge. Dabei dürfe nicht auf statistische Werte der Vergangenheit abgestellt
werden, sondern es sei bei neuen Leistungserbringern auf das Zukunftspotenzial abzustellen (vgl. unaufgeforderte
Eingabe BVGer act. 18 Rn. 16). Da der Markt für private Anbieter geöffnet worden sei, sollten
diese eine reelle Chance haben, sich zu etablieren, daher sei es zwingend, dass neueste Zahlen und Entwicklungen
berücksichtigt würden. Dies sei auch vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung unproblematisch,
sehe doch die Spitalplanung zu diesem Zweck das Instrument des bedingten Leistungsauftrages vor (Schlussbemerkungen
act. 15 Rn. 4). Bei Berücksichtigung der neueren Zahlen hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe URO1.1.1 erteilen müssen, habe sie doch 15 Fälle
im Jahr 2013 durchgeführt (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 40, 43).
Sie habe wiederholt dargelegt und auch nachgewiesen, dass der bis anhin teilzeitlich
tätige
Urologe seine Tätigkeit am Spital Leuggern deutlich ausgebaut habe, und dass unter anderem deswegen
eine substantielle Erhöhung der Fallzahlen bereits eingetreten und auch künftig zu erwarten
sei. Allein für das Jahr 2013 habe sie ein allgemeines Patientenwachstum in der Urologie von 36
%, und 10 bereits durchgeführte sowie 5 geplante Prostatektomien (URO1.1.1) nachweisen können.
Damit liege sie deutlich über der von der Vorinstanz festgelegten Mindestfallzahl von 10 (vgl. Beschwerde
BVGer act. 1 Rn. 13).
Die Rechtsprechung anerkenne neben den Fallzahlen diverse andere Qualitätsfaktoren. Auch die
Vorinstanz erläutere in ihrem Beschluss die verschiedenen Qualitätsindikatoren und suggeriere,
diese bei ihren Zuteilungsentscheiden berücksichtigt zu haben. Umso mehr erstaune es, dass all diese
Faktoren, die die hohe Qualität der Leistungen der Beschwerdeführerin belegen würden,
beim Entscheid betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung keine Rolle gespielt hätten. So zum
Beispiel
der Umstand, dass urologische Eingriffe im Spital der Beschwerdeführerin praktisch nie
zu Komplikationen
führen würden und die nosokomialen Infektionsraten äusserst tief seien,
ebenso die Rate
der potentiell vermeidbaren Wiedereintritte (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 23).
10.2 Die
Vorinstanz hielt dagegen, die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Einhaltung von Mindestfallzahlen
bei der Vergabe von Leistungsaufträgen ausschlaggebend sein könnte. Die Mindestfallzahlen nach
der SPLG-Systematik seien Teil der verbindlichen Bewerbungsunterlagen nach § 4 Abs. 2 lit. c SpiliV
gewesen, was die Beschwerdeführerin gewusst habe (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 39).
Die Höhe der Mindestfallzahlen von 10 sei im internationalen Vergleich konservativ tief angesetzt
worden. Mindestfallzahlen sollten eine medizinisch oder ökonomisch unzweckmässige Fragmentierung
in der Leistungserbringung verhindern (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 34)
Dem Regierungsrat obliege ein relativ grosses Ermessen, ob er nach § 7 Abs. 4 SpiliV ausnahmsweise
bedingte Leistungsaufträge erteile oder nicht, wenn nicht alle Anforderungen gemäss §
2 Abs. 2 SpiliV und der Bewerbungsunterlagen erfüllt seien. Ein bedingter Leistungsauftrag in der
spezialisierten Medizin komme kaum in Frage, da ansonsten der im öffentlichen Interesse liegende
Konzentrationsprozess in Frage gestellt wäre (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 42).
Bei den Leistungsgruppen, die auf der Spitalliste 2015 Akutsomatik des Kantons
Aargau an einige Spitäler
mit der Bedingung erteilt worden seien, dass die Mindestfallzahlen innert
zwei Jahren erreicht werden
müssten, handle es sich bis auf zwei Ausnahmen um Leistungsgruppen ohne operativ-chirurgischen Schwerpunkt,
nämlich NEU4 (Epileptologie: Komplexdiagnostik), NEU4.1 (Epileptologie: Komplexbehandlung) und DER1.1
(Dermatologische Onkologie). Die Leistungsgruppe VIS1.1 (Grosse Pankreaseingriffe) würde ausschliesslich
Eingriffe der hochspezialisierten Medizin beinhalten, die dereinst der Verfügungsgewalt des Kantons
entzogen werden sollten. Der Grund für die bedingte Erteilung der Leistungsgruppe BEW8.1 (spezialisierte
Wirbelsäulenchirurgie) an das Spital Zofingen sei, eine Verlagerung von Behandlungskapazitäten
vom Kantonsspital Aarau ins Spital Zofingen zu ermöglichen (vgl. Schlussbemerkungen Vorinstanz BVGer
act. 16 Rn. 5-7).
Das massgebliche Datenjahr für die Beurteilung der Bewerbungen sei in den Bewerbungsunterlagen
im Hinblick auf die Beurteilung der Versorgungsrelevanz und des Konzentrationsentscheids auf das Jahr
2011 fixiert worden (vgl. Vernehmlassung act. 8 Rn. 24). Die Fallzahlen 2011 seien im Bewerbungszeitraum
die aktuellsten vollständigen offiziellen Daten, die auch kantonale Patientenströme beinhalten
würden, gewesen. Die Fallzahlen 2012 (ohne Patientenströme), seien in einem zweiten Schritt
für die Beurteilung von je nach Leistungsgruppe notwendigen Mindestfallzahlen verwendet worden.
Dieses Vorgehen entspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Versorgungsplanung
auf die vollständigen, aktuellsten, offiziellen Fallzahlen abzustellen sei, die auch Patientenströme
berücksichtigen würden (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 52).
Es liege in der Natur der Sache, dass Prognosen immer mit Unwägbarkeiten verbunden seien. Noch
unpräziser würden solche Prognosen, wenn, wie vom BAG vorgeschlagen, noch zusätzlich das
künftige Potential der sich für einen Leistungsauftrag bewerbenden Spitäler berücksichtigt
werden müsste. Die kantonale Planungsbehörde wäre mangels objektiver Datengrundlage gezwungen,
sich auf die Aussagen der Spitäler über mögliche Strategien zu verlassen, und hätte
weder die Möglichkeit, diese Angaben auf einen objektiven Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen,
noch ihre Umsetzung zu erzwingen (vgl. Schlussbemerkungen Vorinstanz BVGer act. 16 Rn. 18).
Es bestehe im Bundesrecht keine Vorschrift, welche eine bestimmt geartete Fallzahlenentwicklung
oder
die Berücksichtigung von Prognosen bei der Spitalplanung fordere. Art. 58b
Abs. 1 KVV fordere im Gegenteil, dass sich die Kantone auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche
abstützen müssten (vgl. Schlussbemerkungen Vorinstanz BVGer act. 16 Rn. 19).
10.3 In
seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 (vgl. BVGer act. 13) wies das BAG daraufhin, dass die Spitallisten
im Sinne einer Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung das letzte Glied der Zulassungsordnung
darstellten. Eine Liste genüge bundesrechtlich nicht und müsse aufgehoben werden, wenn sie
sich nicht auf eine ordnungsgemässe Planung zu stützen vermöge. Es stelle sich daher die
Frage, ob eine Planungsgrundlage vorhanden sei, welche die neue Spitalliste 2015 transparent erläutere.
Dazu zähle auch die Nachvollziehbarkeit der Erteilung von bedingten Leistungsaufträgen (vgl.
Stellungnahme BVGer act. 13 Rn. III. 1.4).
Die Vorinstanz präzisiere in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2014 auf Seite 6, dass bei
der spezialisierten Medizin grundsätzlich kein Platz für einen bedingten Leistungsauftrag bestehe,
jedoch seien z.B. in der spezialisierten Leistungsgruppe NEU4.1, bei denen Mindestfallzahlen nicht erreicht
worden seien, ein bedingter Leistungsauftrag erteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, warum die einen
Spitäler innerhalb der einen Leistungsgruppe eine bedingte Möglichkeit erhalten und in anderen
Leistungsgruppen Spitäler diese Möglichkeit nicht erhalten würden (vgl. Stellungnahme
BVGer act. 13 Rn. III. 1.5).
Hinsichtlich der Datenbasis ist das BAG der Ansicht, es erscheine vordergründig als sachgerecht,
sich auf die bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen aktuellsten Daten der medizinischen Statistik
des BFS zu stützen. Da Art. 58a Abs. 1 KVV eine bedarfsgerechte
Versorgung anstrebe, sei jedoch nicht ausschliesslich auf ein vergangenes Betrachtungsjahr abzustellen,
ohne die Entwicklungen namentlich der Fallzahlen unter transparent zu machenden, objektiven und nachvollziehbaren
Voraussetzungen zu beachten (vgl. Stellungnahme BVGer act. 13 Rn. III. 1.6).
Bei der Anwendung des Kriteriums nach Fallzahlen im Sinne eines Mindestmarktanteils
sei dem künftigen
Potential der Institutionen Rechnung zu tragen. Ein reines Abstellen auf statistische
Werte der Vergangenheit
für die Beurteilung z.B. der Fallzahlen würde die Zulassung der einzelnen Leistungsgruppen
auf die bisherigen Anbieter einschränken (vgl. Stellungnahme BVGer act. 13 Rn. III. 1.6).
10.4
10.4.1 Das
Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 Erwägung 8.3.5.1 fest,
die Evaluation des Angebots der Leistungserbringer könne systembedingt nur retrospektiv erfolgen,
wobei in der Regel auf die aktuellsten offiziellen Zahlen abzustellen sei. Es sei zwar denkbar, dass
nach Abschluss eines Spitalplanungsverfahrens die der Spitalplanung zugrunde liegenden Zahlen bereits
überholt seien, zumal die Durchführung eines solchen Verfahrens erfahrungsgemäss oft länger
als ein Jahr dauern könne. In Fällen, bei denen die Spitalplanung aufgrund von zwischenzeitlich
eingetretenen erheblichen Änderungen innert kurzer Zeit nach deren Erlass revidiert werden müsse,
erscheine es aus verfahrensökonomischen Gründen an sich sinnvoll, diese Änderung in die
laufende Planung einzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin hatte im Bereich URO1.1.1 fünf Fälle im Jahr 2011 und sechs
Fälle im Jahr 2012 zu verzeichnen (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 37). Im Jahr 2013 hatte sie gemäss
eigenen Angaben 15 Fälle (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 40) und gemäss Berechnung der Vorinstanz
13 Fälle (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 62), womit sie die Mindestfallzahlen einhalten würde.
Aber, auch bei Einhaltung der Mindestfallzahlen von 10 und damit der Mindestanforderungen besteht, entgegen
der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 20), kein Anspruch auf Aufnahme
auf die Spitalliste (vgl. E. 11.4.1 hiernach).
Die Erhöhung der Fallzahlen beim Spital Leuggern erweist sich vorliegend im Vergleich zu den
Spitälern, welchen ein Leistungsauftrag erteilt wurde (mit Ausnahme des Spitals Zofingen vgl. hierzu
E. 13.4.1 hiernach), nicht als erheblich. Die berücksichtigten Spitäler (Kantonsspital Aarau,
Kantonsspital Baden, Hirslanden Klinik Aarau und Gesundheitszentrum Fricktal) hatten im Jahr 2011 zwischen
19 und 137 Fälle und im Jahr 2012 zwischen 10 und 130 Fälle. Daten für die Jahre 2013
sind von den berücksichtigten Spitälern nicht aktenkundig. Es ist aber davon auszugehen, dass
die Fallzahlen bei den berücksichtigten Spitälern ebenfalls gestiegen oder zumindest gleichgeblieben
sind und die Beschwerdeführerin im Jahr 2013, wenn überhaupt, nur geringfügig mehr Fälle
als andere Spitäler (z.B. Gesundheitszentrum Fricktal) aufwies.
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Fallzahlen zwischen 2011 (5 Fällen) und 2013 (13 bzw.
15 Fälle) verdreifachen, sie weist aber bei einem Gesamtbedarf der Aargauer Bevölkerung von
251 Fällen im Jahr 2011, welcher im Jahr 2013 wohl höher sein dürfte, immer noch einen
marginalen Versorgungsanteil auf. Diese im Gesamtzusammenhang der Spitalliste nicht erhebliche Änderung
der Fallzahlen war folglich nicht bereits bei der Planung für die Spitalliste 2015 zu beachten.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil 2907/2008 vom 26. Mai 2011 Erwägung 8.3.5.2 weiter,
eine KVG-konforme Spitalplanung bedürfe einer verlässlichen planungsrechtlichen Grundlage,
welche nur gestützt auf vollständige offizielle Daten aller betroffenen Spitäler erfolgen
könne.
Vorliegend stützte sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Mindestfallzahlen der innerkantonalen
Spitäler betreffend URO1.1.1 auf die neuesten verfügbaren Daten, nämlich den Datensatz
2011 der Medizinstatistik des BFS und für die Daten 2012 auf die Statistik des Kantons Aargau. Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich dem Leistungsbereich
URO1.1.1
zu Recht auf die Daten des Jahres 2011 bzw. 2012 abstütze und einen "regulären"
Leistungsauftrag für den Leistungsbereich URO1.1.1 zu Recht verweigerte, da die Mindestfallzahlen
von 10 Fällen in den Jahren 2011 und 2012 nicht erreicht wurden.
10.4.2 Nach
§ 7 Abs. 4 SpiliV können Leistungsaufträge auch Spitälern erteilt werden, die nicht
sämtliche Anforderungen gemäss § 2 Abs. 2 SpiliV und der Bewerbungsunterlagen erfüllen.
Im Dokument "Grundlagen und Vorgehen zum Bewerbungsverfahren für die Spitalliste 2015"
(vgl. Vorakten 46) wird auf Seite 14 konkretisiert, dass ein bedingter Leistungsauftrag nur erteilt werde,
wenn namentlich die Anforderungen an Mindestfallzahlen nicht erreicht seien. Die technischen, infrastrukturellen
und personellen Ressourcen müssten hingegen zwingend vorhanden sein.
Der Leistungsbereich URO1.1.1 sieht Mindestfallzahlen vor, womit ein bedingter
Leistungsauftrag grundsätzlich
möglich wäre. Da Spitäler keinen Anspruch auf Aufnahme auf die Spitalliste haben (vgl.
E. 11.4.1 hiernach), auch jene nicht, welche die Mindestfallzahlen erfüllen, besteht auch kein Anspruch
auf Erteilung eines bedingten Leistungsauftrags.
Die Vorinstanz erteilte keinem Spital im Leistungsbereich URO1.1.1 einen bedingten
Leistungsauftrag
(vgl. Anhang 2 zum RRB vom 7. Mai 2014, Vorakten 283). Sie erläuterte nachvollziehbar, dass sie
im operativen Bereich grundsätzlich keine bedingten Leistungsaufträge erteilt habe, da die
Gefahr der angebotsbedingten Indizierung von medizinischen Leistungen, sich vor allem in den operativen
Disziplinen ergebe (vgl. Schlussbemerkungen Vorinstanz BVGer act. 16 Rn. 8).
Aufgrund des erheblichen Ermessensspielraums der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden,
dass für
die Leistungsgruppe URO1.1.1 kein bedingter Leistungsauftrag vorgesehen ist und damit auch
der Beschwerdeführerin
kein solcher erteilt wurde.
10.4.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin keinen "regulären"
oder bedingten Leistungsauftrag im Leistungsbereich URO1.1.1 erhielt.
11.
Schliesslich
wurde die Erteilung eines Leistungsauftrags im Leistungsbereich URO1.1 mit der Begründung der Angebotskonzentration
verweigert.
11.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz verfolgte Konzentrationspolitik sei unzulässig
(vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 17), denn eine Konzentration sei nur für die hochspezialisierte,
jedoch nicht für die spezialisierte Medizin zulässig (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 18).
Die Rechtsprechung anerkenne neben den Fallzahlen diverse andere Qualitätsfaktoren. Urologische
Eingriffe im Spital der Beschwerdeführerin würden praktisch nie zu Komplikationen führen,
und die nosokomiale Infektionsrate sei äusserst tief, ebenso wie die Rate der potentiell vermeidbaren
Wiedereintritte. Im kantonalen Benchmark der Gesamtzufriedenheit der Patienten innerhalb der gleichen
Spitalkategorie erziele sie gar den höchsten Wert (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 23). Sie leiste
qualitativ einwandfreie Arbeit. Dies zeige schon der Umstand, dass kaum je Komplikationen auftreten würden
und die Patientenzufriedenheit nachweislich auf überaus hohem Niveau sei (vgl. unaufgeforderte Eingabe
BVGer act. 18 Rn. 18).
Sie bestreite nicht, dass Fallzahlen ein wichtiges Kriterium für die Qualitätssicherung
und damit für die Vergabe der Aufträge sei, jedoch dürfe bei diesem Kriterium nicht auf
einen reinen statistischen Wert der Vergangenheit abgestützt werden, sondern es sei bei neuen Leistungserbringern
auf das Zukunftspotential abzustellen (vgl. unaufgeforderte Eingabe BVGer act. 18 Rn. 16).
Es sei zutreffend, dass weder das KVG noch die KVV vorschreiben würden, dass aktuelle Entwicklungen
zu berücksichtigen seien. Die KVG-Reform sei jedoch mit dem expliziten Ziel einer Öffnung für
die wirtschaftlich und qualitativ besten Anbieter erfolgt. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz
biete
das KVG und die KVV eine Grundlage für die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen bei
neuen
Bewerbern (vgl. unaufgeforderte Eingabe BVGer act. 18 Rn. 12).
Leistungsgruppen, für welche keine Mindestfallzahlen festgelegt worden seien, dürften nicht
unter Berufung auf Mindestfallzahlen verweigert werden (vgl. unaufgeforderte Eingabe BVGer act. 18 Rn.
15).
11.2 Die
Vorinstanz hielt dagegen, es sei geradezu Sinn und Zweck einer Spitalplanung, Angebote an einem Ort aus
Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zu konzentrieren. Koordination der Leistungserbringung,
die optimale Ressourcennutzung und die Eindämmung der Kosten seien wesentliche Ziele des KVG und
der mit dem KVG eingeführten Spitalplanung, die eine Konzentration des Angebots beinhalte (vgl.
Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 28). Das Mittel der Konzentration werde unter Beachtung der Planungskriterien
von Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV anhand des anerkannten Kriteriums
der kritischen Menge (Fallzahlen/Versorgungsanteile) zur Erreichung der Ziele des KVG eingesetzt. Eine
methodisch so vorgenommene Spitalplanung entspreche den Anforderungen des Bundesrechts (vgl. Vernehmlassung
BVGer act. 8 Rn. 30). Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Rahmen sei der Kanton Aargau befugt, eine
Konzentration der spezialisierten Medizin vorzunehmen, wie dies in § 3 Abs. 1 lit. d SpiG sowie
in der Strategie 6 und 25 der GGpl 2010 vorgesehen sei. Letzteres sei behördenverbindliche Richtlinie
(§ 5 Abs. 2 SpiG) und gemäss § 7 Abs. 3 lit. b SpiliV bei der Erstellung der Spitalliste
zu berücksichtigen (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 31).
Spezialisierte medizinische Angebote seien grundsätzlich in jenen Spitälern konzentriert
worden, die entsprechend hohe stationäre Fallzahlen aufweisen würden (vgl. Vernehmlassung BVGer
act. 8 Rn. 20). Es bestehe ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Fallzahlenhöhe und der medizinischen
Qualität (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 21).
Die Versorgungsanteile der Beschwerdeführerin würden weniger als 2 % betragen und ihre
absoluten Fallzahlen würden je nach Leistungsgruppe bei 0 bis 5 Fällen pro Jahr liegen, wobei
andere Bewerber deutlich höhere Fallzahlen und Versorgungsanteile aufweisen würden (vgl. Vernehmlassung
BVGer act. 8 Rn. 32).
Die fachliche Qualität des bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Urologen Dr. X._______
werde nicht bezweifelt. Die erforderliche personelle Voraussetzung, Facharzttitel Urologie inkl. Schwerpunkt
operative Urologie, sei gegeben. Jedoch sei es unerheblich, wenn der behandelnde Arzt noch an anderen
Spitälern entsprechende Eingriffe vornehme, da es auch auf die (gleiche) Zusammensetzung des gesamten
Behandlungsteams ankomme, um eine hohe medizinische Qualität zu erzielen (vgl. Vernehmlassung BVGer
act. 8 Rn. 40). Die Beschwerdeführerin gebe selber an, sie habe im Bereich Urologie erst ab Mitte
Mai 2012, mit der vermehrten Tätigkeit von Dr. X._______, über steigende Fallzahlen verfügt
(vgl. Vernehmlassung Rn. 36).
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zahlen seien nicht korrekt, so habe sie im Bereich
URO1.1 im Jahr 2012 über 3 (Angabe Beschwerdeführerin 13 Fälle, Beschwerde BVGer act.
1 Rn. 40) und im Jahr 2013 über 5 Fälle (Angabe Beschwerdeführerin 25 Fälle, Beschwerde
BVGer act. 1 Rn. 40) verfügt (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 55).
Im Dokument "Grundlagen und Vorgehen zum Bewerbungsverfahren für die Spitalliste 2015"
werde in Kapitel 7.1 "Planungskriterium Qualität" explizit erläutert, wie die Planungsentscheide
zwischen mehreren Bewerbern, die alle die Mindestanforderungen erfüllen würden, gefällt
würden. Bei der Beurteilung werde eine Reihe von qualitätsrelevanten Daten berücksichtigt.
In der Aufzählung dieser Datenquellen würden die Fallzahlen an erster Stelle stehen (vgl. Schlussbemerkungen
Vorinstanz BVGer act. 16 Rn. 24).
11.3 Das
BAG ist der Ansicht, eine Angebotskonzentration, welche insbesondere die Nutzung von Synergien zwecks
Erfüllung der Kriterien der Qualität und der Wirtschaftlichkeit beabsichtige, sei im Sinne
von Art. 58b Abs. 5 KVV zu befürworten (vgl. Stellungnahme
BVGer act. 13 Rn. III. 2.3).
Bei der Anwendung des Kriteriums nach Fallzahlen im Sinne eines Mindestmarktanteils
solle dem künftigen
Potential der Institution Rechnung getragen werden. Ein reines Abstützen auf statistische Werte
der Vergangenheit für die Beurteilung der Fallzahlen würde die Zulassung in den einzelnen Leistungsgruppen
auf die bisherigen Anbieter einschränken (vgl. Stellungnahme BVGer act. 13 Rn. III. 2.5).
11.4 Hinsichtlich
der Kostenproblematik im Gesundheitswesen und der Zulässigkeit der Angebotskonzentration lassen
sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Folgende entnehmen:
11.4.1 Das
Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil C-4232/2014 vom 26. April 2016 Erwägung 5.4.2 (mit
Hinweisen) fest, mit der kantonalen Spitalplanung solle nicht nur die bedarfsgerechte Spitalversorgung
der Bevölkerung gewährleistet werden, sondern auch eine Kosteneindämmung und namentlich
der Abbau von Überkapazitäten angestrebt werden. Daran habe die KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung
nichts geändert. Insbesondere habe sich die Spitalplanung nicht auf die Verhinderung einer Unterversorgung
zu beschränken. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber den Wettbewerb unter den Leistungserbringern
fördern wollte; der Wettbewerb ersetze aber nicht die kantonale Planung für eine bedarfsgerechte
Spitalversorgung. Zur Leistungserbringung zulasten der OKP seien daher grundsätzlich nur so viele
Spitäler zuzulassen (bzw. Leistungsaufträge zu erteilen), als für die Deckung des Bedarfs
erforderlich seien (vgl. auch Gebhard Eugster, in: Soziale
Sicherheit, 3. Aufl. 2016, E. Krankenversicherung, Rz. 796). Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme
in die Spitalliste bestehe nicht (vgl. Eugster, a.a.O.,
Rz. 803 m.w.H.).
Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer
C-4232/2014 vom
26. April 2016 E. 5.4.2 und E. 5.4.3 je m.H.), die angestrebte Kosteneindämmung setze
insbesondere eine optimale Ressourcennutzung voraus. Diese könne nur gewährleistet werden,
wenn die Kantone ihre Planungen koordinieren (vgl. Art. 39 Abs. 2 KVG) und soweit angezeigt
eine Konzentration des Angebotes vornehmen würden. Nach der Rechtsprechung ist schliesslich auch
eine Mengensteuerung - selbst bei einer leistungsorientierten Spitalplanung - nicht grundsätzlich
unzulässig.
Zudem befand das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer
C-4232/2014 26. April
2016 E. 5.4.2), eine auf optimale Ressourcennutzung ausgerichtete Spitalplanung könne sich nicht
darauf beschränken, die Wirtschaftlichkeit eines einzelnen Anbieters zu berücksichtigen, vielmehr
sei der planende Kanton auch verpflichtet, die Kostenentwicklung im Spitalbereich zu analysieren und
zulässige Steuerungsmöglichkeiten zu prüfen. In diesem Sinne sei eine "übergeordnete
Wirtschaftlichkeitsprüfung" nicht nur zulässig, sondern bundesrechtlich geboten.
Weiter wurde in Erwägung 5.4.4 erkannt, der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz, dass in
Leistungsbereichen mit hohen Vorhalte-, Infrastruktur- und Personalkosten die Anzahl Leistungsaufträge
minimal zu halten sei, ziele auf eine Angebotskonzentration und sei daher kein grundsätzlich KVG-widriges
Kriterium.
11.4.2 Im
Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 Erwägung 5.4.3 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, Fallzahlen
seien in erster Linie ein Kriterium für die Beurteilung der Qualität einer Leistung (vgl. Urteil
des BVGer C-2907/2008 E. 8.4.6.4 und E. 9.4.2; Bernhard
Rütsche, Rechtsgutachten zuhanden des Kantons Bern: Steuerung der Leistungsmenge im Spitalbereich
vom 20. Juni 2011, S. 53). Ob Fallzahlen auch ein mögliches Kriterium für eine Angebotskonzentration
sind, wurde nicht beurteilt.
11.4.3 Das
Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-2907/2008 vom 26. Mai 2011, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
und der Leistungsqualität sei das Kriterium der kritischen Menge der Fallzahlen zu berücksichtigen
(E. 6.2). In Erwägung 8.4.6 wurde erkannt, bei einem Leistungsvolumen von 4.6 % sei im Hinblick
auf die vom Bundesrat verlangte Konzentration aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Leistungsauftrag nicht mehr erteilt
habe. Die Konzentration zulasten der Beschwerdeführerin sei nicht zu beanstanden (vgl. E. 8.4.6.1).
Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht, es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Leistungsauftrag
im Bereich der Orthopädie derjenigen Privatklinik mit der grösseren Erfahrung in diesem Bereich
zugeteilt worden sei. Hinzukomme, dass sich die Auswahl der Spitäler nicht allein nach wirtschaftlichen
Kriterien richte. Insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine
freie Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle verwehrt sei, ergebe sich aus dem
Gesagten, dass der Entscheid des Staatsrats, den Leistungsauftrag der Orthopädie der Beschwerdeführerin
nicht mehr zu erteilen, nicht zu beanstanden sei (E. 8.4.6.2).
11.4.4 Zusammenfassend
lässt sich aus der Rechtsprechung herleiten, dass eine Angebotskonzentration als KVG-konform betrachtet
wird und die Konzentration zugunsten des Spitals mit der grösseren Erfahrung im entsprechenden Bereich
und zulasten des Spitals mit dem geringeren Leistungsvolumen nicht zu beanstanden ist.
11.5 Aus
den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz mit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern mittels Fallzahlen
eine Angebotskonzentration anstrebte, was nach dem Gesagten kein KVG-widriges Kriterium darstellt.
11.6 Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit RRB vom 7. Mai 2014 verfügte Angebotskonzentration
auf einer hinreichenden Planungsgrundlage beruht, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird
(vgl. Schlussbemerkungen BVGer act. 15 Rn. 16, 17).
11.6.1 Es
liegen insbesondere die folgenden Planungsgrundlagen vor:
11.6.1.1 Die
Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn erstellten einen gemeinsamen Versorgungsbericht
(vgl. https://www.baselland.ch Politik und Behörden Direktionen Volkswirtschafts-
und Gesundheitsdirektion Amt für Gesundheit Spitäler und Therapieeinrichtungen
Spitalversorgung Versorgungsbericht Nordwestschweiz, besucht am 22.03.2017) und erarbeiteten
gemeinsame Versorgungskriterien, welche sie in der Vereinbarung vom 18. Oktober 2010 festhielten (vgl.
https://www.baselland.ch Politik und Behörden Direktionen Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Amt für Gesundheit Spitäler und Therapieeinrichtungen Spitalversorgung
Versorgungsbericht Kriterien Spitalliste, besucht am 22.03.2017). Auf Seite 3 der Vereinbarung "Interkantonale
Versorgungskriterien der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn" wird auf
die Planungskriterien gemäss Art. 58a KVV bis Art. 58e
KVV verwiesen und die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Qualität, Zugang, Bereitschaft und Fähigkeit
zur Erfüllung des Leistungsauftrages, Effizienz der Leistungserbringung, Nachweis der notwendigen
Qualität, Mindestfallzahlen, Nutzung von Synergien, Pauschalpreise, Investitionssicherheit und -schutz
festgehalten. Als Systemziel wurde auf Seite 5 unteranderem der Abbau und die Vermeidung von Überkapazitäten
und Doppelspurigkeiten von Leistungen in der spezialisierten Versorgung aufgeführt und festgehalten,
die Spitalplanung sei nach versorgungssektor-, bereichs- und leistungsgruppenspezifisch einheitlichen
Qualitätskriterien/-standards zur beurteilen.
11.6.1.2 Das
aargauische Spitalgesetz vom 25. Februar 2003 (SpiG; SAR 331.200) bestimmt in § 3 Abs. 1 SpiG unter
anderem, dass der Wettbewerb unter den Leistungserbringern gefördert (lit. c) und eine verstärkte
Nutzung von Synergien durch Konzentration der spezialisierten Medizin angestrebt werden soll (lit. d).
§ 5 SpiG verweist auf die GGpl.
11.6.1.3 Die
GGpl 2010 sieht als übergeordnete Strategie eine Konzentration von spezialisierten Leistungen vor
(vgl. GGpl 2010 S. 50). Als Begründung wird vorgebracht, die fortschreitende Spezialisierung der
Medizin erzeuge nicht nur Handlungsbedarf aufgrund der steigenden Kosten und Mengen an Leistungen, sondern
auch bezüglich Qualität und Sicherstellung ausreichender Fallzahlen. Eine Konzentration des
Leistungsangebotes berücksichtige sowohl volks- und betriebswirtschaftliche Aspekte als auch die
Ziele der Versorgungssicherheit und -qualität. Zudem könne eine allfällige Überkapazität
eliminiert werden. Der Zusammenschluss von Leistungserbringern zum Zwecke einer koordinierten medizinischen
Versorgung gewinne unter dem Kostendruck zunehmend an Bedeutung.
In der Strategie 6 wird festgehalten (vgl. GGpl 2010 S. 69), dass eine Konzentration
der Angebote,
wo dies aus betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen oder finanzpolitischen Überlegungen
sinnvoll erscheint, zu prüfen sei. Der Kanton berücksichtige dabei integrierte Versorgungssysteme,
Mindestmengen bei den Angeboten und koordiniere bei mengenkritischen Angeboten diese nach Möglichkeit
auch interkantonal.
In der Strategie 25, welche am 4. September 2012 gemäss Beschluss des Grossen Rates (GRB 2012-2087)
zur Botschaft "Finanzierbarkeit Aargauer Gesundheitspolitik", eingefügt wurde (vgl.
http://www.ag.ch/grossrat/temp/61672qb62ad99k2s3gs1slq042298039923415460_12053047.pdf, besucht am 22.03.2017),
wird unter anderem festgehalten, der Kanton verfolge eine Gesundheitspolitik, die in Bezug auf die Finanzierbarkeit
auf kantonaler, interkantonaler und Bundesebene Massnahmen anstrebe, auslöse und umsetze, die zur
Kostendämpfung beitragen (Alinea 1) sowie die spezialisierte Versorgung optimieren und nach Massgabe
von Strategie 6 der GGpl 2010 konzentrieren würden (Alinea 6).
11.6.1.4 Im
Anhang (vgl. Vorakten 46) zum Schreiben vom 8. Mai 2013 (vgl. Vorakten 48) an die Bewerber begründete
die Vorinstanz auf den Seiten 5 und 6 ihre Konzentrationsbestrebungen dahingehend, dass eine Konzentration
des Leistungsangebots sowohl volks- und betriebswirtschaftliche Aspekte als auch die Ziele der Versorgungssicherheit
und -qualität berücksichtige. In Einklang mit Strategie 6 der GGpl 2010 werde ein besonderes
Gewicht auf die Konzentration von Angeboten gelegt, was bei Behandlungen mit geringen Fallzahlen die
Beschränkung der Anzahl innerkantonaler Anbieter und letztlich auch die ausschliessliche Beauftragung
ausserkantonaler Leistungserbringer bedeuten könne. Der Kanton plane im Sinne dieser Strategie Behandlungen
aus dem Gebiet der spezialisierten Medizin zu konzentrieren. Dies könne dazu führen, dass Angebote
mit geringen Mengen innerhalb des Kantons nur noch dann sinnvoll erscheinen würden, wenn sie an
einem Standort zusammengefasst würden. Weiter hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass
sie sich im Bereich der spezialisierten Medizin eine weitere Konzentration vorbehalte. Zudem wies die
Vorinstanz auf Seite 10 darauf hin, bei der Vergabe der Leistungsaufträge könnten Planungskriterien
in den Bereichen Qualität und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden, insbesondere wenn sich
mehrere Bewerber für einen Leistungsauftrag bewerben würden, welche allesamt die Mindestanforderungen
erfüllen würden, aber aus Gründen der Angebotskonzentration nicht alle berücksichtigt
werden könnten. Ein wichtiges Auswahlkriterium seien die Fallzahlen innerhalb einer Leistungsgruppe.
11.6.2 Dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Verweigerung der Erteilung eines Leistungsauftrags
im Bereich URO1.1 nicht auf eine entsprechende Planungsgrundlage stützen könne (vgl. Schlussbemerkungen
BVGer act. 15 Rn. 16, 17), kann nicht gefolgt werden. Aus der Auflistung der vorhandenen Unterlagen in
Erwägung 11.6.1 hiervor ist ersichtlich, dass sich die Vorinstanz nicht nur auf den GGpl 2010 und
die darin enthaltenen Strategien 6 und 25 stützte, sondern auch auf die Versorgungsberichte (für
den Kanton Aargau und die Nordwestschweiz), die Vereinbarung vom 18. Oktober 2010 "interkantonale
Versorgungskriterien der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn" und das Dokument
"Grundlagen und Vorgehen zum Bewerbungsverfahren für die Spitalliste 2015". Diese Unterlagen
bilden eine hinreichende Planungsgrundlage für die im RRB vom 7. Mai 2014 vorgenommene Angebotskonzentration
gestützt auf Fallzahlen und der Verweigerung eines Leistungsauftrags im Bereich URO1.1.
11.6.3 Das
BAG und die Beschwerdeführerin gehen davon aus (vgl. unaufgeforderte Eingabe BVGer act. 18 Rn. 15,
Schlussbemerkungen BVGer act. 15 Rn. 17; Stellungnahme BVGer act. 13 Rn. III. 2.3,), dass die Nichterteilung
eines Leistungsauftrags im Bereich URO1.1 mit Mindestfallzahlen in Zusammenhang steht, was nicht zutrifft,
denn, wie die Beschwerdeführerin (vgl. Schlussbemerkungen BVGer act. 15 Rn. 17, 18) und das BAG
(vgl. Stellungnahme BVGer act. 13 Rn. III. 2.3) selber zu Recht festhielten, sind für diesen Bereich
keine Mindestfallzahlen vorgesehen. Da für den Bereich URO1.1 keine Mindestfallzahlen vorgesehen
sind, sind solche für diesen Bereich zu Recht auch nicht in den Planungsgrundlagen enthalten.
11.7
11.7.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Mindestanforderungen des Leistungsbereichs
URO1.1 erfüllt. Der Leistungsauftrag wurde denn auch mit der Begründung der Angebotskonzentration
gestützt auf Fallzahlen verweigert.
11.7.2 Sowohl
mit dem Kriterium der Mindestfallzahlen als auch der Auswahl der geeigneten Bewerber aufgrund von Fallzahlen,
soll die Effizienz gefördert und Synergien berücksichtigt werden. Wird auf eine Angebotskonzentration
verzichtet und ein Leistungsauftrag an zwei Spitäler statt an ein Spital erteilt, fallen bei beiden
Spitälern zusammen höhere Kosten für Infrastruktur und Personal an (vgl. hierzu Urteil
des BVGer C-4232/2014 vom 26. April 2016 E. 5.4.4). Dies wäre mit dem Kostendämpfungsziel nicht
vereinbar.
11.7.3 Die
Auswahl anhand von Fallzahlen unter den Bewerbern, welche die Mindestanforderungen erfüllen, ist
auch unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsrelevanz gerechtfertigt, denn Bewerber, welche über
eine geringe Fallzahl verfügen, sind in der Regel nicht versorgungsrelevant. Da kein Anspruch auf
Aufnahme auf die Spitalliste besteht (vgl. E. 11.4.1 hiervor), muss es der Vorinstanz möglich sein,
entsprechende Bewerber nicht auf der Spitalliste zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
wies gemäss RRB vom 7. Mai 2014 im Jahr 2011 5 Fälle hinsichtlich der Leistungsgruppe URO1.1
auf, bei einem Gesamtbedarf der Aargauer Bevölkerung von 295 Fällen, was einer Versorgungsrelevanz
von 1.7 % entspricht. Die Beschwerdeführerin kann somit vorliegend für die Leistungsgruppe
URO1.1 nicht als versorgungsrelevant betrachtet werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Fallzahlen in den Jahren 2012, 2013 und 2014
kontinuierlich gestiegen seien (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 40), ist vorliegend irrelevant, denn
ob sie in den Jahren 2012 bis 2014 versorgungsrelevant war, müsste im Vergleich mit den anderen
Spitälern untersucht werden, womit auch die entsprechenden Daten der anderen Spitäler berücksichtigt
werde müssten, was mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen wäre. Ob dies im vorliegenden
Fall praktikabel und zielführend gewesen wäre, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden,
da die Beschwerdeführerin die neuen Zahlen erst im vorliegenden Verfahren behauptete und sie deshalb
nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten kann (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Ausserdem begründete die Beschwerdeführerin
die Höhe der Fallzahlen für die Jahre 2012 bis 2014 nicht substantiiert und reichte auch keine
Belege mit Beweiswert ein. Die Aufstellung vom 10. Februar 2015 (vgl. Schlussbemerkungen BVGer act. 15
Beilage 1) genügt nicht als Beweismittel. Die erhebliche Abweichung der errechneten Fallzahlen der
Vorinstanz von denjenigen der Beschwerdeführerin lässt sich vorliegend nicht erklären
und ist nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten höheren Fallzahlen
im Bereich URO1.1 sind somit auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nicht
relevant.
Die Frage, ob Fallzahlenentwicklungen bei der Angebotskonzentration gestützt auf den Marktanteil,
bei Erfüllung der Mindestanforderungen, zu berücksichtigen wären, kann vorliegend offenbleiben.
11.7.4 Fallzahlen
sind Qualitätsindikatoren und geben Hinweise auf die Erfahrung eines Spitals mit der betreffenden
Behandlung bzw. mit dem Patienten des betreffenden Krankheitsbildes. (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/zahlen-fakten/zahlen-fakten-zu-spitaelern/qualitaetsindikatoren-der-schweizer-akutspitaeler/qualitaetsindikatoren-wegleitung.html,
besucht am 22.03.2017). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch anerkannt (vgl. unaufgeforderte
Eingabe BVGer act. 18 Rn. 16).
Es ist gerichtsnotorisch, dass die Erfahrung des Arztes und seines Teams mit
der Anzahl von erledigten
Fällen wächst. Mindestfallzahlen dienen unbestrittenermassen der Qualitätssicherung. Werden
keine Mindestfallzahlen definiert, ist nicht erkennbar, wie viele Fälle pro Jahr notwendig sind,
um die Qualität zu gewährleisten. Vorliegend wird die Erfahrung von Dr. X._______ nicht in
Frage gestellt, jedoch hängt die Qualität eines Eingriffs nicht nur vom Arzt, sondern auch
vom Behandlungsteam ab. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumte (vgl. Beschwerde BVGer
act.1 Rn. 39), war sie im Bewerbungsprozess erst daran, ein solches Team aufzubauen, womit feststeht,
dass das Team (abgesehen von Dr. X._______) im Verfügungszeitpunkt noch keine einschlägige
Erfahrung in der Leistungsgruppe URO1.1 aufwies oder dies zumindest von der Beschwerdeführerin nicht
hinreichend nachgewiesen wurde.
Vorliegend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Fallzahlen
Rückschlüsse
auf die Erfahrung des Spitals zog und die Leistungsaufträge für den Bereich URO1.1 an Spitäler
mit höheren Fallzahlen (mit Ausnahme des Spitals Zofingen vgl. hierzu E. 13.4.1 hiernach) und damit
mehr Erfahrung erteilte (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 E. 9.4.7).
11.7.5 Der
Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Januar 2013
(GR 13.3; vgl. http://www.ag.ch/grossrat/iga_grw_ges.php?GesNr=852281&AbfDetailNew=1, besucht am
22.03.2017) sind die Eigenheiten des Kantons Aargau zu entnehmen, welche bei Erlass der Spitalliste zu
berücksichtigen waren:
11.7.5.1 Es
bestehe ein gewisser Binnenwettbewerb zwischen den Kantonsspitälern, während die Regionalspitäler
sich aufgrund ihrer Positionierung nicht gegenseitig konkurrieren würden (vgl. Ergänzungsbotschaft
des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Januar 2013 S. 25). Die Spitäler
im Umfeld des Kantons Aargau seien daran, sich an die veränderten Wettbewerbsverhältnisse anzupassen.
Sie würden ihr Wirkungsgebiet vergrössern und auf die aargauischen Regionen abzielen (vgl.
Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Januar 2013
S. 26).
Die Konzentrationsbestrebungen der Vorinstanz zielen somit auch auf den Erhalt
und die Wettbewerbsfähigkeit
der Spitäler im Kanton Aargau ab. Indem die Leistungsaufträge auf diejenigen Spitäler
konzentriert werden, die über die höchsten Fallzahlen im Bereich URO1.1 verfügen, findet
eine Stärkung dieser kantonsinternen Spitäler statt, womit sie gegenüber ausserkantonalen
Spitälern konkurrenzfähiger werden.
11.7.5.2 Weiter
ist das Argument der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen, wonach sich am Markt ein zunehmender Mangel
an hochqualifizierten Fachkräften abzeichne und die Ausbildung von Ärzten im eigenen Land aus
quantitativer Optik ebenso ungenügend sei wie jene des Pflegepersonals. Auf Kantonsebene könne
dem nur durch Konzentration der Kräfte und Bündelung des Fachwissens begegnet werden, wo immer
dies möglich sei (vgl. Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 10. Januar 2013 S. 32).
11.7.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Konzentrationspolitik auf nachvollziehbare und sachliche Gründe
stützte, welche mit dem Ziel des Abbaus von Überkapazitäten, der Kosteneindämmung,
der Versorgungssicherheit, der optimalen Ressourcennutzung, der Förderung der Effizienz und der
Nutzung von Synergien im Zusammenhang steht. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin
kein "regulärer" Leistungsauftrag im Bereich URO1.1 erteilt wurde.
11.8 Dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr müsse mindestens ein bedingter Leistungsauftrag erteilt
werden, ist entgegenzuhalten, dass bedingte Leistungsaufträge nur für bestimmte Leistungsbereiche
mit Mindestfallzahlen vorgesehen sind (vgl. E. 10.4.2 hiervor). Da der Leistungsbereich URO1.1 keine
Mindestfallzahlen vorschreibt, fällt die Erteilung eines bedingten Leistungsauftrages von vornherein
ausser Betracht.
12.
12.1 Weiter
rügte die Beschwerdeführerin, die Nichterteilung eines Leistungsauftrags sei unverhältnismässig,
weil mit Dr. X._______ ein ausgewiesener urologischer Spezialist mit viel Erfahrung am Spital Leuggern
tätig sei. Die Verweigerung der Leistungsaufträge aus Qualitätsgründen sei daher
sachlich nicht erforderlich und auch nicht verhältnismässig (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn.
29).
Selbst wenn jedoch die Vorinstanz zu Recht habe annehmen dürfen, dass die ehemals geringen Fallzahlen
des Spitals Leuggern unter Qualitätsaspekten ein Risiko darstellten, hätte sie zumindest die
Erteilung eines bedingten Leistungsauftrages prüfen müssen (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn.
30). § 7 SpiliV sehe die Erteilung von bedingten Leistungsaufträgen vor (vgl. Beschwerde BVGer
act. 1 Rn. 31).
Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keinen bedingten Leistungsauftrag erteilt habe,
habe sie ihr Ermessen in rechtswidriger Weise unterschritten und das Gebot der Verhältnismässigkeit
verletzt (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 43).
12.2 Die
Vorinstanz hielt dagegen (vgl. Vernehmlassung BVGer act. Rn. 19), sie habe das Verhältnismässigkeitsgebot
beachtet, indem sie sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung der einzelnen Bewerbungen
im Bereich Urologie angeführt habe. Ihre diesbezüglichen Planungsentscheide seien geeignet
und erforderlich, die im öffentlichen Interesse stehenden Ziele zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit
sowie zur Kostendämpfung zu erreichen und diese Massnahmen seien den betroffenen Spitälern
auch zumutbar.
12.3
12.3.1 Das
verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass
staatliches Tun geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis
zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (vgl. Urteil des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014
E. 7.3 m.H.).
12.3.2
Gemäss § 2 Abs. 2 SpiliV müssen die Spitäler für die Erteilung eines Leistungsauftrages
die allgemeinen Anforderungen wie Einhaltung der Mindestmengen und Infrastrukturvorgaben gemäss
den Angaben in den Bewerbungsunterlagen, die sich an anerkannten Standards orientieren, erfüllen.
Die einzelnen Anforderungen gemäss § 2 Abs. 2 SpiliV können in den Bewerbungsunterlagen
spezifiziert oder mit einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren verknüpft werden. Letzteres
entspricht einem bedingten Leistungsauftrag.
12.3.3 Dem
Kanton kommt erhebliches Ermessen hinsichtlich der Ausgestaltung der Spitalliste zu. Die Vorinstanz bewegt
sich innerhalb dieses Ermessens, wenn sie bedingte Leistungsaufträge nur erteilt, wenn die notwendigen
infrastrukturellen und personellen Ressourcen vorhanden sind, es sich um nicht operative Disziplinen
handelt und Mindestfallzahlen vorgesehen sind, welche jedoch nicht erreicht werden (vgl. E. 10.4.2 hiervor).
Die Nichterteilung eines bedingten Leistungsauftrages für die Leistungsgruppen URO1.1, URO1.1.1
und URO1.1.8 ist sachlich gerechtfertigt und für die Erreichung des Konzentrationsziels der Vorinstanz
geeignet und erforderlich, sowie für die Beschwerdeführerin zumutbar, da die Leistungsbereiche
URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8 nur einen geringen Teil ihres Leistungsvolumens im Bereich Urologie ausmachen.
Es liegt daher keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor.
13.
13.1 Zudem
brachte die Beschwerdeführerin vor, der Entscheid verstosse gegen die Rechtsgleichheit, da das Spital
Zofingen, welches keinen einzigen Eingriff im relevanten Zeitraum durchgeführt habe, einen unbefristeten
Leistungsauftrag im Bereich URO1.1 erhalten habe (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 34). Weshalb das Spital
Zofingen Vorrang vor den anderen Leistungserbringern geniessen solle, sei nicht ersichtlich und habe
auch keine Rechtsgrundlage (vgl. unaufgeforderte Eingabe BVGer act. 18 S. 3).
13.2 Die
Vorinstanz hielt dagegen, die Rechtsgleichheit sei nicht verletzt worden, da es sachliche Gründe
für eine differenzierte Behandlung der einzelnen Bewerber gebe (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8
Rn. 19). Zur Entlastung der knappen Ressourcen und Kapazitäten des Kantonsspitals Aarau sei die
fallzahlenmässig bedeutsame Leistungsgruppe URO1.1 der Spital Zofingen AG erteilt worden, damit
im Kantonsspital Aarau mehr Kapazitäten für die spezialisierte Versorgung frei würden.
Für die Erteilung dieser Leistungsgruppe ans Spital Zofingen würden die Synergiepotentiale
und die Gewährleistung der hohen Qualität des Zentrumsspitals auch bei einer Behandlung im
Spital Zofingen sprechen (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 47).
Dem Gesundheitszentrum Fricktal seien Leistungsgruppen der spezialisierten Urologie
erteilt worden,
da es kantonsweit betrachtet über bedeutend höhere Fallzahlen als die Beschwerdeführerin
verfüge. Zudem gehe es auch um die Sicherstellung der Versorgung des Fricktals mit stationären
urologischen Leistungen, so dass die Betroffenen zur stationären Behandlung nicht über den
Jurahöhenzug nach Aarau oder in ausserkantonale Spitäler gehen müssten. Dies entspreche
dem Planungskriterium des Zugangs zur Behandlung innert nützlicher Frist gemäss Art. 58b
Abs. 4 lit. b KVV (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8 Rn. 48).
13.3 Das
BAG wies daraufhin, dass das Spital Zofingen einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe URO1.1
erhalten habe, obwohl es eine niedrigere (bzw. gar keine) Fallzahl als die Beschwerdeführerin aufweise
(vgl. Stellungnahme BAG BVGer act. 13 Rn. III. 3.4).
13.4
13.4.1 Wie
die Beschwerdeführerin und das BAG zu Recht vorbrachten, erhielt das Spital Zofingen für die
Leistungsgruppe URO1.1 unbedingte Leistungsaufträge, obwohl es im relevanten Zeitpunkt noch über
keine Fallzahlen verfügte (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 35, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2).
Vorliegend ist jedoch nicht entscheidend, ob das Spital Leuggern gleich wie das
Spital Zofingen behandelt
wurde, sondern ob eine Gleichbehandlung im Vergleich mit den anderen Bewerbern
besteht. Dem Anhang 2
zum RRB vom 7. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass keinem Spital für die Leistungsgruppen URO1.1, URO1.1.1
und URO1.1.8 bedingte Leistungsaufträge erteilt wurden (vgl. Vorakten 283). Ausserdem erhielten
auch die Spitäler Gesundheitszentrum Fricktal, Kreisspital für das Freiamt Muri, Klinik Villa
im Park, Universitätsspital Basel, Universitätsspital Zürich und Inselspital Bern, gleich
wie die Beschwerdeführerin, keinen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen URO1.1, URO1.1.1
bzw. URO1.1.8, mit der Begründung der Angebotskonzentration, des Nichterreichens der Mindestfallzahlen
bzw. der fehlenden Versorgungsrelevanz (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 35, 36, 39, 40, 42, 43, 45; Vorakten
354; BVGer act. 1 Beilage 2).
Die Vorinstanz begründete die Erteilung des Leistungsauftrags an das Spital Zofingen mit dem
Gewinn von Synergien aufgrund des Kooperationsvertrags mit dem Kantonsspital Aarau (vgl. E. 13.1 hiervor).
Die Nutzung von Synergien ist als Planungskriterium in Art. 58b
Abs. 5 Bst. c KVV enthalten. Zudem ist in § 3 Abs. 1 Bst. d SpiG eine verstärkte Nutzung von
Synergien durch Kooperation mit inner- und ausserkantonalen Spitälern als Ziel formuliert und in
§ 8 SpiG wird vom Regierungsrat verlangt, dass er durch geeignete Massnahmen für eine Koordination
unter den Spitälern und die verstärkte Nutzung von Synergien sorgt. Beim Erlass der Spitalliste
bzw. der Vergabe der Leistungsaufträge hat er gemäss § 7 Abs. 3 Bst. a SpiliV die Planungskriterien
des Bundesrechts einschliesslich der Spezifikationen in den Bewerbungsunterlagen zu berücksichtigen.
Der Bewerbungsunterlage "Grundlagen und Vorgehen zum Bewerbungsverfahren für die Spitalliste
2015" (vgl. Vorakten 46) ist auf Seite 6 zu entnehmen, dass der Kanton plant, im Sinne der Strategie
6 der GGpl 2010, Disziplinen auf dem Gebiet der spezialisierten Medizin konzeptionell durch die Spitäler
gemeinsam anbieten zu lassen und dabei an einem Standort zu konzentrieren. Dieser Vorgabe entspricht
die Zusprache eines Leistungsauftrags an das Spital Zofingen gestützt auf einen Kooperationsvertrag
mit dem Kantonsspital Aarau, der beinhaltet, dass einfachere urologische Eingriffe vom Kantonsspital
Aarau ins Spital Zofingen ausgelagert werden, um die knapp bemessenen Operationskapazitäten des
Kantonsspitals zu entlasten und Synergieeffekte zu erzielen.
Schliesslich wird im Anhang 5 Seite Ziffer 4 zum RRB vom 7. Mai 2014 (vgl. Vorakten
258) festgehalten,
dass Kooperationen zwischen Spitälern gebildet werden können und welche Anforderungen an eine
Kooperationsvereinbarung gestellt werden. Der Beschwerdeführerin wäre es in diesem Rahmen frei
gestanden, ebenfalls einen Kooperationsvertrag mit einem anderen Spital einzugehen, um Synergien zu gewinnen.
13.4.2 Inwiefern
eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Gesundheitszentrum Fricktal bestehen soll, wurde von der Beschwerdeführerin
nicht substantiiert vorgebracht und ist denn auch nicht zu erkennen. Auch das Gesundheitszentrum Fricktal
erhielt keinen Leistungsauftrag für URO1.1.8 (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 35, Vorakten 354; BVGer
act. 1 Beilage 2).
Hinsichtlich dem Leistungsauftrag URO1.1.1 erreichte das Gesundheits-zentrum
Fricktal im Jahr 2011
mit 19 Fällen und im Jahr 2012 mit 10 Fällen die Mindestfallzahl von 10 (vgl. RRB vom 7. Mai
2014 S. 40, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2), hingegen nicht das Spital Leuggern, welches zu diesem
Zeitpunkt erst 5 bzw. 6 Fälle zu verzeichnen hatte (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 37, Vorakten 354;
BVGer act. 1 Beilage 2).
Im Leistungsbereich URO1.1 verfügte das Gesundheitszentrum Fricktal im Jahr 2011 über 23
Fälle (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 40, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2), während die Beschwerdeführerin
5 Fälle aufwies (vgl. RRB vom 7. Mai 2014 S. 37, Vorakten 354; BVGer act. 1 Beilage 2).
13.5 Als
Ergebnis lässt sich festhalten, dass keine Verletzung der Rechtsgleichheit auszumachen ist.
14.
Aus
dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die von der Vorinstanz angestrebte Angebotskonzentration
gestützt auf Fallzahlen zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die Nichterteilung eines (bedingten)
Leistungsauftrags für die Leistungsbereiche URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8 ist nachvollziehbar und
verhältnismässig. Es liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen.
15.
Zu
entscheiden bleibt die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Nichterteilung bzw. Streichung der Leistungsaufträge
in den Leistungsbereichen URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8 in Kraft treten und damit Rechtswirkungen entfalten
soll.
15.1 Da
die vorliegende Beschwerde für die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung hat, wurde die
Nichterteilung bzw. Streichung der fraglichen Leistungsaufträge von der Liste des Kantons Aargau
einstweilen nicht wirksam und jene blieb bis zum Entscheid über die Beschwerde im bisherigen Umfang
als Leistungserbringerin zugelassen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai 2011).
15.2 Diesbezüglich
ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Nichtaufnahme eines Spitals auf die Spitalliste
heranzuziehen (vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 E. 10.2 mit Verweis auf BVGE 2010/15). Danach hat die
Nichtaufnahme eines Spitals auf die Spitalliste aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen (Beschwerdeführer,
Kanton, Versicherer, Versicherte, Spitalpersonal) nicht rückwirkend zu erfolgen. Den betroffenen
Spitälern kann eine Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten eingeräumt werden. Die Übergangsfrist
soll einerseits dazu dienen, die Behandlung bereits aufgenommener Patientinnen und Patienten in den fraglichen
Kliniken abschliessen zu können, und andererseits den betroffenen Kliniken zu ermöglichen,
allenfalls erforderliche Anpassungen in betrieblicher Hinsicht (z.B. betreffend Infrastruktur und Personal)
vorzunehmen. Dazu ist eine Übergangsfrist grundsätzlich geeignet (BVGE 2010/15 E. 8.2
mit Hinweisen).
Diese Praxis ist auch bei Nichtzuweisung bzw. Streichung von Leistungsaufträgen zutreffend und
entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 E. 10.3). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin
bis heute gestützt auf die Spitalliste 2007 einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen
URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8. Sie war somit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die entsprechenden
Behandlungen durchzuführen und musste daher weiterhin die hierfür benötigte Infrastruktur
aufrechterhalten und das entsprechende Personal weiterbeschäftigen. Allerdings war ihr bereits aufgrund
der aufgehobenen Spitalliste 2012 bewusst, dass der Kanton Aargau gedenkt, ihr in Zukunft keine Leistungsaufträge
für diese Bereiche zu erteilen. Ausserdem betreffen die Bereiche URO1.1 mit 5 Fällen im Jahr
2011 und 3 Fällen im Jahr 2012, URO1.1.1 mit 5 Fällen im Jahr 2011 und 6 Fällen im Jahr
2012 und URO1.1.8 mit keinem Fall im Jahr 2011 und 2012 gegenüber einem Gesamtvolumen der Beschwerdeführerin
von 132 URO-Fällen im Jahr 2011 und 101 URO-Fällen im Jahr 2012 (vgl. Vernehmlassung BVGer
act. 8 S 13), nur einen kleinen Teil des Leistungsvolumens. Wie im Urteil C-2907/2008 erachtet das Bundesverwaltungsgericht
auch im vorliegenden Fall eine Übergangsfrist von vier Monaten als ausreichend.
15.3 Bei
der Übergangsfrist handelt es sich um eine Frist, die erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ihre rechtlichen Wirkungen entfaltet. Die Vorschrift über den Stillstand
der Fristen (Art. 22a VwVG) ist darauf nicht anwendbar (Art. 53
Abs. 2 lit. b KVG).
15.4 Die
Beschwerdeführerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, während der genannten vier Monate
im bisherigen Rahmen Leistungen im Bereich URO1.1, URO1.1.1 und URO1.1.8 zu Lasten der OKP abzurechnen.
Soweit andere Vorschriften und Verpflichtungen nicht entgegenstehen, ist es ihr unbenommen, die entsprechenden
Leistungen auch vor Ablauf der Frist einzustellen.
16.
Zu
befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
16.1 Als
unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf CHF 4'000.- festzusetzen.
Dieser Betrag wird dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
16.2 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Der obsiegenden Vorinstanz
ist jedoch keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17.
Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem
Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i
VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r
BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).