Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im
Folgenden auch: Vorinstanz) im Betreibungsverfahren Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Unternehmung
A._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
im Umfang von insgesamt Fr. 20'598.20 (zuzüglich 5 % Sollzinsen auf dem Betrag von Fr. 20'348.20
seit dem 1. März 2009) mit Beitragsverfügung vom 21. April 2010 beseitigt hat,
dass die Arbeitgeberin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 2. Mai 2010 (Postaufgabedatum: 5. Mai 2010; Eingangsdatum: 7. Mai 2010) Beschwerde erhoben und (sinngemäss)
die Aufhebung der Verfügung vom 21. April 2010 beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht hat, sie
habe sofort nach Erhalt der Rechnung opponiert, mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen, die Differenzen
bilateral bereinigt und dies mit Schreiben vom 25. Juni 2009 festgehalten, die Beiträge für
die Jahre 2003 bis 2005 seien falsch berechnet worden, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, eine den
Tatsachen entsprechende Beitragsrechnung zu erstellen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2010 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass vernehmlassungsweise zusammengefasst ausgeführt worden ist, aufgrund
diverser nachträglicher Korrekturen in den Berechnungsgrundlagen für die BVG-Beiträge
sowie aufgrund falscher Annahmen bezüglich des massgebenden Lohnes rechtfertige es sich, die BVG-Beiträge
für die Jahre 2001 bis 2008 vollständig neu zu berechnen; die Beschwerdeführerin schulde
der Vorinstanz Fr. 26'658.-, und die in der Beitragsverfügung vom 21. April 2010 geltend gemachte
Forderung sei daher belegt,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. August
2010 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Engler,
in ihrer Replik vom 27. September 2010 hat beantragen lassen, es sei die Beitragsverfügung vom 21.
April 2010 aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die dieser Verfügung zugrunde liegenden
Beträge erneut zu berechnen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass replicando ausgeführt worden ist, die Eingabe der Vorinstanz stelle
keine eigentliche Vernehmlassung dar, sondern eine Wiedererwägung der Verfügung vom 21. April
2010, da sie eine vollständig neue Berechnung der Prämienbeiträge enthalte,
dass weiter geltend gemacht worden ist, sowohl die Berechnung in der ursprünglichen
Verfügung als auch diejenige in der Vernehmlassung seien falsch,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 20. Juli 2010 (recte wohl: 19. November
2010 [Postaufgabedatum]) an den vernehmlassungsweise gestellten Anträgen festgehalten und die Ausführungen
der Beschwerdeführerin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht bestritten
hat, soweit sie nicht ausdrücklich übernommen würden,
dass duplicando berichtet worden ist, aufgrund von diversen, erst mit der
Replik vorgebrachten Änderungen in den Berechnungsgrundlagen für die BVG-Beiträge sowie
aufgrund falscher Annahmen bezüglich der massgebenden AHV-Löhne sei eine vollständige
Neuberechnung und detaillierte Darlegung der BVG-Beiträge für die Jahre 2001 bis 2008 gerechtfertigt;
nach der korrigierten, neuen Berechnung belaufe sich die Forderung auf Fr. 25'892.60,
dass in der Triplik vom 26. Januar 2011 an den replicando gestellten Rechtsbegehren
festgehalten und weitere Ausführungen gemacht worden sind,
dass die Vorinstanz in ihrer Quadruplik vom 26. April 2011 ausgeführt
hat, die Beitragspflicht für B._______ für das Jahr 2003 falle weg, weshalb ihre Forderung
dementsprechend reduziert werden müsse und die Beschwerde bei dieser Ausgangslage teilweise gutzuheissen
sei,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2011 der Schriftenwechsel
geschlossen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben
des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme
von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb
auf die Beschwerde vom 2. Mai 2010 einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 21. April 2010 nicht
durch eine Wiedererwägungsverfügung widerrufen hat, obwohl sie die Beiträge im Verlaufe
des Verfahrens wegen vorgängig nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente mehrfach neu berechnet
hat,
dass unter diesen Umständen das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos
geworden und fortzusetzen ist,
dass die Vorinstanz sowohl in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2010 als auch
in der Duplik vom 20. Juli 2010 (recte wohl: 19. November 2010 [Postaufgabedatum]) die BVG-Beiträge
für die Jahre 2001 bis 2008 neu berechnet hat,
dass sie überdies im Rahmen der Quadruplik vom 26. April 2011 ihre Forderung
reduziert und die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt hat,
dass sich unter diesen Umständen die der angefochtenen Verfügung vom
21. April 2010 zugrunde liegende Beitragsrechnung über den Betrag von Fr. 20'398.20 als offensichtlich
falsch erwiesen hat,
dass unter diesen Umständen der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin
nicht unbegründet war, weshalb die angefochtene Beitragsverfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag
beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage ohne weiteres aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese der Beschwerdeführerin
die - der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2010 zugrunde liegenden - Beiträge
in korrekter, detaillierter und nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt,
dass sich die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Beiträge
insbesondere auch unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips des doppelten Instanzenzugs rechtfertigt,
da das Bundesver-waltungsgericht gegenüber der Vorinstanz zwingend als Rechtsmittel-instanz entscheidet
und der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Beiträge durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Instanz ver-loren ginge,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung vorliegend als Obsiegen der Beschwerdeführerin
zu werten ist, da sie die Vorinstanz offensichtlich bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens
auf die falsche Berechnung hingewiesen und eine neue Rechnungsstellung beantragt hat,
dass die Vorinstanz dies unterlassen hat, wie den Vorakten zu entnehmen
ist,
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und
der Beschwerdeführerin der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden
Verfahrens die Kostennote von Rechtsanwalt Rolf Engler vom 26. Januar 2011 nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]),
dass demnach das Honorar auf Fr. 2'425.- zuzüglich Fr. 122.- Barauslagen
und Fr. 196.70 Mehrwertsteuer (7.6 % von Fr. 1'762.50 und 8 % von Fr. 784.50) - somit
insgesamt auf Fr. 2'743.70 - festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist,