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Abteilung III

C-3182/2011

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Das Zollinspektorat Zürich hielt anfangs 2011 eine an A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) adressierte Sendung an der Grenze zurück, welche 180 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg enthielt. Als Absender war die Firma Q._______, India, angegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 orientierte das Zollinspektorat das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), über diese Mass­nahme (Vorakten act. 1).

B.
Mit Vorbescheid vom 8. März 2011 informierte das Institut den Be­schwer­de­führer, dass die Sendung zurückgehalten worden sei. Es wies darauf hin, dass die Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen, aber zulassungs­pflichtigen Arzneimitteln durch Privatpersonen nur in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge zulässig sei. Eine kleine Menge entspreche bei erektionsfördernden Arzneimitteln maximal 20 Einzeldosen. Da die zu importierenden Arzneimittel in der Schweiz nicht zugelassen seien und die zurückgehaltenen 260 Tabletten keine kleine Menge darstellten, sei die vorgesehene Einfuhr nicht zulässig. Angesichts der hohen Gesund­heitsgefährdung, die von der Anwendung verschreibungspflich­tiger Arzneimittel in einem nicht medi­zinischen und nicht legalen Umfeld ausgehe, sei beabsichtigt, unter Kostenfolge die Vernichtung der zurückgehaltenen Sendung anzuordnen. Dem Be­schwerde­­führer wurde Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Verwaltungsmassnahme zu äussern (Vorakten act. 7).

C.
In seiner Eingabe vom 10. April 2011 beantragte der Beschwerde­führer, die zurückgehaltenen Arzneimittel seien ihm herauszugeben. Er machte geltend, es sei diskriminierend und zudem entwürdigend (Art. 7
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), da er gezwungen werde, Intimes und Vertrauliches preiszugeben. Das Vorgehen des Instituts diskriminiere ihn wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Lebensform und seiner Behinderung (Art. 8 BV). Angesichts seines Alters, den Folgen einer schweren Operation und fortschreitender Erkrankung sei er auf hohe Dosen des zurückgehaltenen Medikaments angewiesen, die ihm Positives in einem kleinen Lebensbereich bewahrten. Er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die fraglichen Arzneimittel in der Schweiz zu erwerben und bezweifle mangels einer pharmakologischen Analyse der Produkte, dass sie eine Gesundheitsgefahr für ihn darstellten. Sein Spezialarzt unterstütze seinen Entschluss, Z._______-haltige Arzneimittel einzusetzen.

D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 ordnete das Institut - mit im Wesent­lichen gleicher Begründung wie im Vorbescheid - die Vernich­tung der zu­rückgehaltenen Waren an und auferlegte dem Beschwerde­führer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 300.-. Ergänzend betonte es, den Beschwerdeführer keineswegs dazu aufgefordert zu haben, Intimes und Vertrauliches preiszugeben. Massgebend seien vorliegend die Bestimmungen des Heilmittelrechts und nicht die Bundesverfassung. Zudem berechtige auch ein ärztliches Rezept nicht zum Bezug von Arzneimittelfälschungen über das Internet.

E.
Gegen diese Ver­fügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2011 beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde und beantragte, die zurückgehaltenen Arzneimittel seien ihm herauszugeben - ohne Kostenauflage mit Ausnahme all­fälliger Zollgebühren.

Zur Begründung seines Antrags machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Bundesverfassung und den Menschenrechten komme entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein übergeordneter Status zu. Er habe seit 6 Jahren mit Wissen seines Arztes und seines Urologen importierte und damit für ihn erschwingliche Z._______-Produkte angewandt, ohne dass er jemals Probleme gehabt habe. Es spiele also keine Rolle, ob es sich bei den zurückgehaltenen Arzneimitteln um Fälschungen handle. Diese Produkte seien weit weniger gefährlich als das ihm verschriebene Arzneimittel Y._______. Angesichts der von der Vorinstanz geschilderten hohen Gesundheitsgefahren sei selbst die tolerierte Einfuhrmenge von 20 Tabletten unverständlich. Die Ausführungen des Instituts beruhten ohnehin auf blossen Mutmassungen.

F.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er geltend machte, das Vorgehen der Vorinstanz verletze die in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Menschenwürde. Das Institut habe ohne jeden Beweis seine Interessen verletzt und zugunsten der Pharmaindustrie entschieden. Zudem habe es das Postgeheimnis sowie generell den Kerngehalt der Grundrechte verletzt. Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz habe zudem in einem Zeitungsartikel ausgeführt, bei Potenzmitteln sei "keine einzige Belastung festgestellt worden". Ein weiterer Mitarbeiter habe ihm gegenüber erklärt, der Entscheid sei nur so ausgefallen, weil er diesen in seiner Stellungnahme angegriffen habe.

G.
Am 14. Juni 2011 leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 9. Juni 2011 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 500.-.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2011 beantragte das Institut die Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung wies es im Wesentlichen darauf hin, dass es im Rahmen seiner Gesetzesanwendung die übergeordneten Vorschriften der BV und des internationalen Rechts durchaus beachte. Art. 20 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) schreibe aber vor, dass verwendungsfertige Arzneimittel grundsätzlich nur dann eingeführt werden dürften, wenn sie in der Schweiz zugelassen oder nicht zulassungspflichtig seien. Die vorliegend am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel seien zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel, die durch Einzelpersonen nur dann eingeführt werden dürften, wenn eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1) gegeben sei (Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG). Danach dürften Einzelpersonen derartige Arzneimittel nur in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge einführen, nach ständiger Praxis also in einer Menge, die dem ordentlichen Medikamentenbedarf für einen Monat entspreche. Vorliegend sei diese Menge bei beiden zu importierenden Arzneimitteln klar überschritten. Diese Grenze sei auf die Bedürfnisse von Touristen abgestimmt, was in der Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. März 1999 (im Folgenden: Botschaft HMG; Separatdruck S. 55) klar festgehalten worden sei. Ohne Bedeutung für die Unzulässigkeit der Einfuhr grösserer Mengen sei das unbelegte Einverständnis der behandelnden Ärzte.

Weiter hielt das Institut fest, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit von Menschen in der Schweiz vor potentiellen Gefahren, die von Arzneimitteln ausgehen können. Gerade von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln gingen erhebliche solche Gefahren aus, würden sie doch - anders als durchaus auch potentiell gefährliche zugelassene Arzneimittel - weder bezüglich ihrer Sicherheit, noch der Wirksamkeit und Qualität geprüft (Art. 1 und 10 HMG). Die vorliegend unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angeordnete Vernichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel entspreche diesem Schutzbedürfnis. Eine mildere Massnahme, etwa die Rücksendung der Ware an den Absender, sei ungenügend.

Für die gesundheitlichen Probleme gebe es in der Schweiz durchaus auch zugelassene Arzneimittel, so dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung keineswegs eine Behandlung verunmöglicht werde. Die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers bzw. der Umstand, dass die medikamentöse Therapie mit Z._______ in der Schweiz nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werde, seien für die Frage der Zulässigkeit der Einfuhr irrelevant. Abschliessend hielt das Institut fest, seine Anordnungen verletzten den Kerngehalt der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht und stellten insbesondere keinen Eingriff in die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot dar.

I.
In seiner Replik vom 22. Oktober 2011 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seinen Beschwerdeantrag und im Wesentlichen auch dessen Begründung. Er machte erneut geltend, die Gefährlichkeit der zu importierenden Arzneimittel sei nie bewiesen worden, das Postgeheimnis und generell der Kerngehalt der Grundrechte seien "allen relativierenden Paragraphen" übergeordnet und unantastbar und das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Erniedrigung seiner Person dar. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, die Beschlagnahmung und drohende Vernichtung der zurückgehaltenen Sendung sei unverhältnismässig und willkürlich. Er wolle die zu importierenden Arzneimittel nur für den Eigengebrauch verwenden und damit nicht etwa Handel treiben, wie das Institut suggeriere. Die Beschlagnahmung treffe ihn in seiner persönlichen Freiheit. Zudem schlug der Beschwerdeführer vor, die zurückgehaltene Sendung in 13 Lieferungen aufgeteilt - und damit als kleine Mengen - herauszugeben.

J.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 verzichtete das Institut auf die Einreichung einer Duplik, sodass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. November 2011 geschlossen werden konnte.

K.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist
- soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen näher ein­zugehen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 5. Mai 2011, mit welcher angeordnet wurde, dass die an den Beschwerdeführer gerich­tete, an der Grenze zurückgehaltene Sendung mit 180 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg vernichtet werde, und mit welcher dem Be­schwerdeführer zudem eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt wurde.

1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Ge­richt insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG, SR 812.21]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer, der als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss fristge­recht geleistet worden ist, kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent­lichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG.

2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliess­lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

3.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, ob das Institut zu Recht die Vernichtung der an den Beschwerdeführer gerichteten, an der Grenze zurück­gehal­tenen Sendung mit Z._______-Präparaten angeordnet und diese nicht - wie beantragt - dem Beschwerdeführer herausgegeben hat.

3.1 Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). In verwendungsfertiger Form dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Belang sind (Art. 9 HMG).

3.1.1 Zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel dürfen in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbesondere ist deren Einfuhr untersagt (Art. 20 Abs. 1 HMG) - soweit nicht der Bundesrat in einer Verordnung erlaubt, dass solche Arzneimittel in kleinen Mengen durch Medizinalpersonen oder durch Einzelpersonen für den Eigen­ge­brauch eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 HMG).

3.1.2 Von dieser Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 36 Abs. 1 AMBV die Voraussetzungen umschrieben, unter denen ausnahmsweise die Einfuhr nicht zugelassener, zulassungspflichtiger Arzneimittel durch Einzel­personen erlaubt ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Eine Einzelperson darf verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch erfor­derlichen kleinen Menge einführen."

3.2 Bei den vorliegend vom Zollinspektorat zurückgehaltenen Medikamenten han­delt es sich ohne Zweifel um verwendungsfertige zulassungspflichtige Arzneimittel, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Unbestritten ist auch, dass die offenbar in Indien hergestellten Arzneimittel X._______ ___ mg und ___ mg in der Schweiz nicht zugelassen sind.

Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die Einfuhr der fraglichen Ware nach der gesetzlichen und verordnungsmässigen Ordnung nur zulässig wäre, wenn es sich dabei um eine für den Eigengebrauch erfor­derliche kleine Arzneimittelmenge handeln würde.

4.
Weder Art. 20 Abs. 2 HMG noch Art. 36 Abs. 1 AMBV legen fest, was unter einer kleinen Menge zu verstehen ist. Damit obliegt die Defi­nition dem Institut als Organ der Rechtsanwendung, wobei ihm ein er­heblicher Ermessensspielraum zukommt, den es pflichtgemäss, unter Berücksich­tigung des Willens des Gesetz- und Verordnungsgebers und unter Einhaltung der verfassungsmässigen Vorgaben wahrzunehmen hat.

4.1  

4.1.1 Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der ausnahmsweise zulässigen Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigengebrauch auf eine kleine Menge sicherstellen, dass "Einzelpersonen wie beispielsweise Touristen, welche ihre Arzneimittel für den Eigengebrauch aus ihrem Herkunftsland mitnehmen", die von ihnen benötigten Arzneimittel auch dann einführen können, wenn sie in der Schweiz nicht zugelassen sind. "Auch im gel­tenden Betäubungsmittelrecht ist vorgesehen, dass kranke Reisende die benötigten Betäubungsmittel bis zu einem Monatsbedarf ohne Bewil­li­gung ein- und ausführen können" (Botschaft HMG, Separatdruck S. 55). Der Bundesrat hat zudem betont, der Eigengebrauch müsse im Heilmittelbereich "restrik­tiv ausgelegt werden, um Missbräuchen bei dieser Ausnahmeregelung vorzubeugen" (Botschaft HMG, Separatdruck S. 55), was in den parlamentarischen Debatten unwidersprochen blieb. Entsprechend ging er als Verordnungs­geber auch davon aus, die Einfuhr durch Einzelpersonen sei nur in der "für den Eigengebrauch erforderlichen (mithin sehr kleinen) Menge" zu­lässig (Erläuternder Bericht vom 30. Juni 2001 zum Entwurf der AMBV, S. 19). Hintergrund dieser Zurückhaltung von Gesetz- und Verordnungs­geber bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festgelegte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ge­währleisten soll, dass nur qualitativ hoch ste­hende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dieser gesundheitspolizeiliche Zweck setzt eine behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem System der einzelfallweisen be­hördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die schweizerischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potentiell gesund­heitsgefährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (vgl. zum heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzip das Urteil des Bun­des­gerichts 2C_407/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1.1; VPB 69.97 E.3.3).

4.1.2 Unter Berücksichtigung des gesundheitspolizeilichen Zwecks der Heilmittelgesetzgebung hielt bereits die Eidgenössische Rekurskommis­sion für Heilmittel (REKO HM) in ständiger Rechtsprechung dafür, die für den Eigengebrauch erforderliche Menge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AMBV sei relativ tief anzusetzen und es sei in Anlehnung an die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen in der Regel von einem Medikamentenbedarf für etwa einen Monat auszugehen - in der für das einzuführende Präparat empfohlenen maximalen Dosierung (vgl. VPB 69.22
E. 3.1, VPB 70.20 E.3.2; vgl. auch die Entscheide der REKO HM 06.183 vom 27. Oktober 2006 E. 6 oder 06.155 vom 28. Februar 2006 E. 4). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und weiter­geführt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungs­ge­richts [BVGer] C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 3.4 ff. und
C-1602/2009 vom 23. Juni 2011 E. 3.3 ff., je mit Hinweisen).

4.1.3 Der monatliche Eigenbedarf bestimmt sich praxisgemäss nach der für das zu importierende Präparat bzw. ein gleichartiges in der Schweiz zugelassenes Präparat in der Arzneimittelinformation empfohlenen maximalen Tagesdosis (vgl. Urteil des BVGer C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1, Entscheid REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006,
E. 5.1.1).

4.2 Die Beschränkung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel zum Eigengebrauch auf die dem üblichen Me­dikamentenbedarf für etwa einen Monat entsprechende Menge hält sich an den dargestellten gesetzlichen Rahmen. Sie ist angesichts der poten­tiellen Gefahren, welche von nicht zugelassenen und damit unzureichend kontrollierten Arzneimitteln ausgehen können, durchaus erforderlich und angemessen (vgl. auch das Urteil des BVGer C-3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3). Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Ermöglichung der Einfuhr zulassungs­pflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel eine Ausnahme vom generellen Ein­fuhr­verbot gemäss Art. 20 HMG darstellt - und schon aus diesem Grunde restriktiv zu handhaben ist.

4.3 Gemäss Art. 190 BV ist dieses formell-gesetzliche Einfuhrverbot für das Bundesverwaltungsgericht massgebend und muss vom Gericht nicht auf seine Übereinstimmung mit andern Normen der Bundesverfassung oder des internationalen Rechts überprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Einfuhrverbot an sich verletze seine Grund- bzw. Menschenrechte, kann diese Rüge nicht gehört werden.

4.4 Vorliegend versuchte der Beschwerdeführer, eine Menge von 180 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg einzuführen. Die empfohlene Maximaldosis für das vergleichbare, in der Schweiz zugelassene Z._______-Präparat R._______ beträgt ___ mg Z._______ pro Tag (vgl. die Fachinforma­tion für R._______; http://www._______, zuletzt besucht am 13. Juni 2013), so dass die einzuführende Menge ins­gesamt mindestens 130 Tage des Eigenbedarfs deckt - also mehr als viermal die Menge, die für die Deckung eines Monatsbedarfs erforderlich wäre. Die ohnehin in keiner Weise (etwa durch ein ärztliches Attest) belegte Behauptung des Beschwerdeführers, sein persönlicher Bedarf sei besonders hoch, ist unbeachtlich, wird doch gerade für ältere Patienten in der Fachinformation eine eher tiefere Dosierung empfohlen.

4.5 Damit steht fest, dass die Einfuhr der vorliegend zu beurteilenden Arzneimittelsendung aufgrund von Art. 20 Abs. 1 HMG verboten und eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 1 AMBV aufgrund der zu importierenden grösseren Menge nicht gegeben ist. Der versuchte Import erweist sich damit als rechtswidrig.

5.
Zu prüfen ist weiter, ob die vom Institut angeordnete Vernichtung der am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel rechtmässig ist.

5.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Ver­nichtung der Ware als unzulässig und verlangt deren Herausgabe. Falls nicht die gesamte Bestellung auf einmal freigegeben werden könne, habe das Institut ihm die Ware in meh­reren Tranchen herauszugeben. Er macht geltend, das Vorgehen des Instituts verletze den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 7 BV), das Diskriminierungs­verbot (Art. 8 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 14 EMRK), seinen Anspruch auf Schutz der Gesundheit (körperliche Unversehrtheit, Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Postgeheimnis (Art 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Kerngehalt seiner Grundrechte sei verletzt worden. Weiter wirft er dem Institut sinngemäss vor, willkürlich vorgegangen zu sein, gehe doch von den fraglichen Arzneimitteln keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit aus. Er sei auch aus finanziellen Gründen darauf angewiesen, die benötigten Arzneimittel günstiger im Ausland beschaffen zu können.

Das Institut macht geltend, von den fraglichen Arzneimitteln gehe eine er­hebliche potentielle Gesundheitsgefahr aus, so dass deren Vernichtung nicht nur eine geeignete, sondern auch eine angemessene Massnahme darstelle. Die gerügten Grundrechtsverletzungen - soweit sie überhaupt vorlägen - lägen im öffentlichen Interesse, basierten auf ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und seien verhältnismässig. Eine Verletzung des Kerngehalts von Grundrechten liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten finanziellen Nach­teile vermöchten die gesundheitspolizeilichen Interes­sen an der Durch­setzung des Heilmittelrechts und an der Sicherung der öffentlichen Ge­sundheit nicht zu überwiegen.

5.2 Staatliche Massnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 BV), müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Auch Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, wobei schwerwiegende Einschränkungen grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt und darüber hinaus verhältnis­mässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Weiter ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener Grundrechte, die in der Bundesverfassung und teilweise auch in der EMRK garantiert sind.

 

5.2.1.1 Von einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers durch die Aufforderung des Instituts, sich zu den vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen zu äussern (Vorbescheid vom 8. März 2011), kann keine Rede sein. Soweit diesem Grundrecht überhaupt individualrecht­licher Gehalt zukommt und es nicht als Leitgrundsatz für jegliche Staatstätigkeit und als Grundlage sowie als Richtschnur für die Durchsetzung anderer Grundrechte zu verstehen ist (vgl. Jörg Paul Müller/Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.1ff.), dient es als Auffanggrundrecht dem Schutz vor der Gefährdung elementarer Persönlichkeitsaspekte durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. Philippe Mastronardi, in: B. Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweize­rische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/
St. Gallen, N. 41 zu Art. 7).

Den Umständen, dass der Beschwerdeführer vom Institut damit konfrontiert worden ist, dass die Vernichtung einer an ihn gerichtete Sendung mit erektionsfördernden Arzneimitteln vorgesehen ist, und dass ihm gestützt auf Art. 29 VwVG (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV) Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist, kann nicht die Bedeutung einer Missachtung oder gar Negation seiner Werthaftigkeit als Mensch beigemessen werden (vgl. hierzu BGE 132 I 49 E. 5.1 mit Hinweis). Das Institut, dessen Mitarbeitende im Übrigen dem Amtsgeheimnis unterstehen, hat vom Beschwerdeführer keineswegs verlangt, dass er höchstpersönliche, intime Details preisgibt. Vielmehr stand es dem Beschwerdeführer frei, welche Informationen er zu seiner Entlastung im vorinstanzlichen Verfahren bekannt geben wollte, und vermag der Umstand, dass ihm gewisse Informationen peinlich waren, noch keineswegs eine Verletzung seiner Menschenwürde zu begründen. Wer nicht kleine Mengen von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen  Arzneimitteln einzuführen versucht, muss damit rechnen, über die Hintergründe des versuchten Imports gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft erteilen zu müssen.

5.2.1.2 Im Übrigen kann offen bleiben, ob das Vorgehen des Instituts und insbesondere die angeordnete Vernichtung der einzuführenden Arzneimittel überhaupt zu einer Einschränkung der übrigen genannten Grundrechte des Beschwerdeführers geführt haben, sind doch - wie zu zeigen sein wird - die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 36 BV gegeben. Zudem ist zu betonen, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Postgeheimnis, soweit es als Recht auf Achtung der Korrespondenz in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert ist, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender staatlicher Gesetzesbestimmungen zum Schutz der Gesundheit steht (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

5.2.2 Das Institut hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Heil­mittelgesetzgebung eingehalten werden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG ist es befugt, diejenigen Verwaltungsmassnahmen zu treffen, welche zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Stellt das Institut im Rahmen der Marktüberwachung (Art. 58 HMG) oder eine Zollbehörde anlässlich der Zollabfertigung (Art. 46 AMBV) fest, dass ein eingeführtes oder einzu­füh­rendes Arzneimittel den gesetzlichen Vorschriften widerspricht, so kann die Zollbehörde die Zurückhaltung der Arzneimittelsendung (Art. 66 Abs. 3 HMG) sowie deren Kontrolle (Art. 100 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) anordnen und das Institut kann anschliessend insbesondere deren Beschlagnahmung, Verwahrung oder Vernichtung anordnen und allenfalls die Einfuhr verbieten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. d und e HMG). Diese Bestimmungen bilden eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Kontrolle von Warenimporten an der Grenze und die Anordnung von Ver­waltungsmassnahmen bei rechtswidriger Arzneimitteleinfuhr (vgl. VPB 67.93 E. 6.1). Da Art. 66 Abs. 2 Bst. d HMG eine ausdrückliche ge­setzliche Grundlage für die Vernichtung von nicht dem Heilmittelgesetz entsprechenden Heilmitteln darstellt, bildet diese Bestimmung auch eine ausreichende Rechtsgrund­lage für weniger weit gehende und im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Massnahmen (vgl. das Urteil des BVGer C-1602/2009 vom 23. Juni 2011 E. 4.1.2).

Die genannten formell-gesetzlichen Bestimmungen bilden ohne Zweifel eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Kontrolle und mithin auch Öffnung von Arzneimittelsendungen und die Anordnung der Vernichtung von illegal einzuführenden Arzneimitteln.

5.2.3 Das Heilmittelrecht dient dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier dadurch zu schützen, dass nur quali­tativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). An staatlichen Massnahmen, die der Durchsetzung dieses gesundheitspolizeilichen Ziels dienen, besteht ohne Zweifel ein ge­wichtiges öffentliches Interesse. Die vorliegend durchgeführte Beschlagnahmung und Kontrolle der fraglichen Arzneimittelsendung und die verfügte Vernichtung der Medikamente dienen der Durchsetzung dieses Interesses.

5.2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Massnahmen zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich sowie angesichts des Eingriffszwecks und der Eingriffswirkung zumutbar sind (vgl. etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 Rz. 2 ff., Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All­gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 586 ff.).

5.2.4.1 Zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt, Mass­nah­men an­zu­ordnen, welche die illegale Einfuhr und das Inverkehrbringen zulas­sungspflichtiger, aber nicht zugelassener und damit behördlich nicht ge­prüfter Arzneimittel verhindern. Die vorliegend durchgeführte Zurückhaltung der Arzneimittelsendung an der Grenze, deren Öffnung und Kontrolle sowie insbesondere auch die angeordnete Vernich­tung der rechtswidrig einzu­führenden Präparate sind geeignet, dieses Ziel zu er­reichen - und somit aus dieser Sicht nicht zu beanstanden.

5.2.4.2 Von der Verwendung nicht zugelassener und daher unkontrol­lierter Arzneimittel können erhebliche Gesund­heitsge­fahren ausgehen. Man­gels Durchführung eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz kann ins­besondere die Qualität, allenfalls auch die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte nicht als ausreichend belegt gelten - selbst dann, wenn diese im Ausland zugelassen sein sollten, stimmen doch die schweize­rischen und die ausländischen Zulassungsanforderung nicht überein. Vorliegend kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die ein­zuführenden Arzneimittel qualitative Mängel aufweisen, was im Lichte des Vorsorgeprinzips nicht hinzunehmen ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Um Verhindern zu können, dass grössere Mengen derartiger Arzneimittel per Post in die Schweiz eingeführt werden, ist die Öffnung zwecks Kontrolle verdächtiger Sendungen ohne Zweifel erforderlich. Vorliegend steht in keiner Weise fest, dass die Produkte tatsächlich den Wirkstoff Z._______ in der angegebenen Dosisstärke enthalten, dass ihre Hilfsstoffe den Anforderungen genügen und keine unzulässigen Verunreini­gungen vor­handen sind. Eine potentielle Gesundheitsgefährdung ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen. Ohne Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang, dass das Institut von einer Analyse der Produkte ab­gesehen hat, geht von ihnen doch auch dann eine erhebliche Gefährdung aus, wenn ihre Zu­sammensetzung den Angaben entsprechen sollte. Die potentielle Ge­fähr­lichkeit eines Produktes entsteht nicht erst dann, wenn sie erkannt wird. Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen mit dem Wirkstoff Z._______, wie etwa das Präparat R._______, sind in der Schweiz als verschrei­bungs­pflichtig zu qualifizieren, da ihre Anwendung die Ge­sundheit gefährden kann und eine laufende ärztliche Kontrolle unab­dingbar ist (Art. 23 ff. HMG, Art. 24 VAM). Angesichts der beträchtlichen, sich allein schon aus der Ver­schreibungs­pflicht ergebenden Gesundheitsrisiken des zu beurteilenden, Z._______-haltigen Arznei­mittels rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundes­verwal­tungsgerichts die Vernichtung der an der Grenze zu­rück­gehaltenen Arz­neimittelsendung (vgl. etwa die Urteile des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 4.1.3.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.3).

Mildere Massnah­men sind aufgrund der konkreten Gefahrenlage nicht zielführend. Insbesondere fällt eine tranchenweise Herausgabe jeweils einer kleinen Arz­neimittelmenge aus Gründen der Verwal­tungsökonomie ausser Betracht (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2524/2008 vom 19. Januar 2009, Entscheide der REKO HM 0.089 vom 20. De­zember 2004 und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 4). Das Um­packen von Arzneimitteln ist nicht Aufgabe des Instituts. Da es zudem lau­fend Arzneimittelsendungen aus dem Aus­land auf ihre Rechtmässig­keit hin zu überprüfen hat, könn­te es ohne unverhältnis­mässigen Verwal­tungsaufwand nicht bei jeder Sendung die zulässige Menge laufend aus­scheiden und freigeben. Ein der­artiges Vorgehen überstiege die Ressour­cen des Instituts bei weitem. Zu beachten ist weiter, dass eine den Regeln der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) sowie der Guten Vertriebspraxis (Good Distribution Practice, GDP) entsprechende Lagerung und ein GMP- bzw. GDP-kon­formes Umpacken der aufzu­tei­lenden Ware unab­ding­bar wäre. Hierzu verfügt das Institut weder über geeignete, inspizierte Anlagen noch über geschultes Personal und ver­ur­sachte der Beizug Dritter zu­dem un­ver­hältnismässig hohe Kosten (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 4.1.3.2.) Die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel erscheint auch aus dieser Sicht als an­gemessen.

5.2.4.3 Die zu wahrenden Interessen des Gesundheitsschutzes überwie­gen die vom Be­schwerdeführer geltend gemachten, im Wesentlichen wirt­schaftlichen Interessen bei weitem, bestehen diese doch in gleicher oder ähnlicher Weise immer dann, wenn wegen rechtswidriger Arznei­mitteleinfuhr Verwaltungs­massnahmen angeordnet werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen, un­zumutbaren wirt­schaft­lichen Nachteile der Be­schwerde­führer aufgrund der gesundheitspolizeilich motivierten Vernichtung der fraglichen Präparate erleiden könn­te (vgl. da­zu den Entscheid der REKO HM 02.002 vom 10. Oktober 2002 E. 5.b/cc).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass er keineswegs aus gesundheitlichen Gründen auf die private Einfuhr von nicht zugelassenen Z._______-Präparaten ange­wiesen wäre. Viel­mehr ist zu betonen, dass in der Schweiz durchaus medikamentöse Behandlungs­alter­nativen bestehen, die - insbesondere nach dem nun erfolgten Wegfall des Patentschutzes von R._______ - aus preislicher Sicht eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers durchaus ermöglichen. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf Z._______-Präparate in zulässigen kleinen Mengen einzuführen oder allenfalls durch eine Medizinalperson aufgrund einer Bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 oder 3 AMBV einführen zu lassen. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Anspruch auf Schutz seiner Gesundheit um­fasst keineswegs ein Recht darauf, entgegen den gesetz­lichen Be­stimmungen potentiell gefährliche, nicht zugelassene Arznei­mittel in grös­seren Mengen importieren zu dürfen.

Gleiches gilt auch für die Rüge einer Verletzung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots. Das Verbot des Privatimports nicht kleiner Mengen zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel gilt zwar gegenüber jeder Einzelperson, ungeachtet ihres Alters und Geschlechts, ihrer Lebensform oder allfälliger Behinderung. Die Durch­setzung des Verbots kann aber verschiedene Personengruppen aufgrund derartiger Eigenschaften in unterschiedlicher Weise treffen (insbesondere je nach Geschlecht oder Gesundheitszustand). Da aber der Import kleiner Mengen oder durch Fachpersonen möglich bleibt und in concreto durchaus Behandlungsalternativen in der Schweiz bestehen, erweist sich die (indirekte) Ungleichbehandlung als gerechtfertigt (vgl. etwa Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller et al., Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, N. 46 zu Art. 8).

Angesichts des ver­folg­ten gesund­heits­poli­zeilichen Ziels, das Inverkehr­bringen zulas­sungs­pflich­tiger, aber nicht zugelassener Arznei­mittel zu verhindern, greift die Zurückhaltung der Arzneimittelsendung an der Grenze, deren Kontrolle und die vom Institut angeordnete Ver­nichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel nicht in unzumutbarer Weise in die Interessen des Beschwerdeführers ein. Die öffentlichen, gesundheitspolizeilichen Interessen an der Ver­hin­de­rung der Ein­fuhr und damit des Inverkehrsbringens zulassungs­pflich­tiger, aber nicht zugelassener Arznei­mittel überwiegen die privaten, ins­besondere finanziellen Interessen des Be­schwerde­führers bei weitem, so dass deren Vernichtung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 4.1.3.3).

5.2.5 Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb die an­gefochtene Anordnung des Instituts einen Eingriff in den Kerngehalt der Postfreiheit oder anderer Grundrechte darstellen könnte. Ein der­ar­ti­ger Eingriff ist denn auch nicht auszumachen. Es  kann demnach festge­hal­ten werden, dass die mit der Vernichtung der Arzneimittel ver­bundenen allfälligen Grundrechtseingriffe ge­rechtfertigt sind (Art. 36 BV).

5.3 Damit steht fest, dass die Beschlagnahmung der Ware, deren Kontrolle und die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel sowie die damit allenfalls verbundenen, den Kerngehalt nicht verletzenden Grundrechtseingriffe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse stehen und verhältnismässig sind. Die Massnahmen erweisen sich damit als rechtmässig und sind nicht zu beanstanden.

6.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat.

6.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen - Ge­bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a der vorliegend noch anwendbaren [alten] Verordnung des Instituts vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstitutes [aHGebV, SR 812.214.5]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV muss eine Gebühr be­zahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst. Verfügungen erlässt das Ins­titut unter anderem dann, wenn es - wie vorliegend - gestützt auf Art. 66 HMG die zum Vollzug der Heilmittelgesetzgebung erforderlichen Verwal­tungsmassnahmen trifft.

6.2 Gebühren gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV sind dem Veranlasser aufzuerlegen. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist insbesondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört und damit die Anordnung einer Verwal­tungs­massnahme erforderlich macht (vgl. das Urteil des BVGer
C-1281/2007 vom 17. September 2007, E. 2.4; Entscheide der REKO HM 05.112 vom 30. Juni 2005, E. 2.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1). Nach ständiger Praxis ist allerdings Voraussetzung für die Ge­büh­renpflichtigkeit eines Veranlassers, dass er nicht nur behördliches Tätig­werden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel ge­gen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa die Entscheide der REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1).

6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Sendung der am Zoll zu­rückgehaltenen Arzneimittel in Auftrag gegeben hat und so das behörd­li­che Einschreiten verursacht hat. Unter diesen Umständen ist der Be­schwerdeführer ohne Zweifel als direkter Verursacher der verfügten, ihn selbst betreffenden Verwaltungsmassnahme abgabepflichtig und die Vorinstanz hat ihm zu Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV eine Verwaltungsgebühr auferlegt.

6.4 Die Höhe der von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu entgelten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang aHGebV). Es ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich und auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungsaufwand von 1,5 Stunden angefallen ist. Die sich daraus ergebende Gebühr von Fr. 300.- ist angemessen und ent­spricht ohne Zweifel den Vorgaben des Äquivalenz- und des Kosten­deckungsprinzips.

6.5 Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die versuchte Einfuhr von 180 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg rechtswidrig war, und das Institut zu Recht die Vernichtung der Ware angeordnet und dem Beschwerde­führer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerde vom 2. Juni 2011 erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzu­weisen.

8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden insgesamt auf Fr. 500.- festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskosten­vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

8.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sowohl der Beschwerdeführer als unter­liegende Partei als auch das Institut als Bundesbehörde haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

-        den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

-        das Eidgenössische Departement des Innern

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Stefan Mesmer

Marisa Graf


 

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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