Sachverhalt:
A.
Das
Zollinspektorat Zürich hielt anfangs 2011 eine an A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) adressierte Sendung an der Grenze zurück, welche 180 Tabletten
des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg enthielt. Als
Absender war die Firma Q._______, India, angegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 orientierte das
Zollinspektorat das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im
Folgenden: Institut oder Vorinstanz), über diese Massnahme (Vorakten act. 1).
B.
Mit
Vorbescheid vom 8. März 2011 informierte das Institut den Beschwerdeführer,
dass die Sendung zurückgehalten worden sei. Es wies darauf hin, dass die Einfuhr von in der Schweiz
nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen Arzneimitteln durch Privatpersonen nur in der für
den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge zulässig sei. Eine kleine Menge entspreche bei erektionsfördernden
Arzneimitteln maximal 20 Einzeldosen. Da die zu importierenden Arzneimittel in der Schweiz nicht zugelassen
seien und die zurückgehaltenen 260 Tabletten keine kleine Menge darstellten, sei die vorgesehene
Einfuhr nicht zulässig. Angesichts der hohen Gesundheitsgefährdung, die von der Anwendung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel in einem nicht medizinischen und nicht legalen Umfeld
ausgehe, sei beabsichtigt, unter Kostenfolge die Vernichtung der zurückgehaltenen Sendung anzuordnen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Verwaltungsmassnahme
zu äussern (Vorakten act. 7).
C.
In
seiner Eingabe vom 10. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die zurückgehaltenen
Arzneimittel seien ihm herauszugeben. Er machte geltend, es sei diskriminierend und zudem entwürdigend
(Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), da er gezwungen werde, Intimes und Vertrauliches preiszugeben. Das Vorgehen
des Instituts diskriminiere ihn wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Lebensform und seiner
Behinderung (Art. 8 BV). Angesichts seines Alters, den Folgen einer schweren Operation und fortschreitender
Erkrankung sei er auf hohe Dosen des zurückgehaltenen Medikaments angewiesen, die ihm Positives
in einem kleinen Lebensbereich bewahrten. Er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die
fraglichen Arzneimittel in der Schweiz zu erwerben und bezweifle mangels einer pharmakologischen Analyse
der Produkte, dass sie eine Gesundheitsgefahr für ihn darstellten. Sein Spezialarzt unterstütze
seinen Entschluss, Z._______-haltige Arzneimittel einzusetzen.
D.
Mit
Verfügung vom 5. Mai 2011 ordnete das Institut - mit im Wesentlichen gleicher Begründung
wie im Vorbescheid - die Vernichtung der zurückgehaltenen Waren an und auferlegte
dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 300.-. Ergänzend
betonte es, den Beschwerdeführer keineswegs dazu aufgefordert zu haben, Intimes und Vertrauliches
preiszugeben. Massgebend seien vorliegend die Bestimmungen des Heilmittelrechts und nicht die Bundesverfassung.
Zudem berechtige auch ein ärztliches Rezept nicht zum Bezug von Arzneimittelfälschungen über
das Internet.
E.
Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die zurückgehaltenen Arzneimittel seien ihm herauszugeben - ohne
Kostenauflage mit Ausnahme allfälliger Zollgebühren.
Zur Begründung seines Antrags machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, der Bundesverfassung und den Menschenrechten komme entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz ein übergeordneter Status zu. Er habe seit 6 Jahren mit Wissen seines Arztes und
seines Urologen importierte und damit für ihn erschwingliche Z._______-Produkte angewandt, ohne
dass er jemals Probleme gehabt habe. Es spiele also keine Rolle, ob es sich bei den zurückgehaltenen
Arzneimitteln um Fälschungen handle. Diese Produkte seien weit weniger gefährlich als das ihm
verschriebene Arzneimittel Y._______. Angesichts der von der Vorinstanz geschilderten hohen Gesundheitsgefahren
sei selbst die tolerierte Einfuhrmenge von 20 Tabletten unverständlich. Die Ausführungen des
Instituts beruhten ohnehin auf blossen Mutmassungen.
F.
In
der Folge reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher
er geltend machte, das Vorgehen der Vorinstanz verletze die in der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
garantierte Menschenwürde. Das Institut habe ohne jeden Beweis seine Interessen verletzt und zugunsten
der Pharmaindustrie entschieden. Zudem habe es das Postgeheimnis sowie generell den Kerngehalt der Grundrechte
verletzt. Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz habe zudem in einem Zeitungsartikel ausgeführt, bei
Potenzmitteln sei "keine einzige Belastung festgestellt worden". Ein weiterer Mitarbeiter habe
ihm gegenüber erklärt, der Entscheid sei nur so ausgefallen, weil er diesen in seiner Stellungnahme
angegriffen habe.
G.
Am
14. Juni 2011 leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 9. Juni 2011 einverlangten
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 500.-.
H.
In
seiner Vernehmlassung vom 15. September 2011 beantragte das Institut die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wies es im Wesentlichen darauf hin,
dass es im Rahmen seiner Gesetzesanwendung die übergeordneten Vorschriften der BV und des internationalen
Rechts durchaus beachte. Art. 20 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember
2000 (HMG, SR 812.21) schreibe aber vor, dass verwendungsfertige Arzneimittel grundsätzlich
nur dann eingeführt werden dürften, wenn sie in der Schweiz zugelassen oder nicht zulassungspflichtig
seien. Die vorliegend am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel seien zulassungspflichtige, aber nicht
zugelassene Arzneimittel, die durch Einzelpersonen nur dann eingeführt werden dürften, wenn
eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen
im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1) gegeben sei (Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG). Danach dürften
Einzelpersonen derartige Arzneimittel nur in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge
einführen, nach ständiger Praxis also in einer Menge, die dem ordentlichen Medikamentenbedarf
für einen Monat entspreche. Vorliegend sei diese Menge bei beiden zu importierenden Arzneimitteln
klar überschritten. Diese Grenze sei auf die Bedürfnisse von Touristen abgestimmt, was in der
Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. März
1999 (im Folgenden: Botschaft HMG; Separatdruck S. 55) klar festgehalten
worden sei. Ohne Bedeutung für die Unzulässigkeit der Einfuhr grösserer Mengen sei das
unbelegte Einverständnis der behandelnden Ärzte.
Weiter hielt das Institut fest, es bestehe ein gewichtiges
öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit von Menschen in der Schweiz vor potentiellen Gefahren,
die von Arzneimitteln ausgehen können. Gerade von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen
Arzneimitteln gingen erhebliche solche Gefahren aus, würden sie doch - anders als durchaus
auch potentiell gefährliche zugelassene Arzneimittel - weder bezüglich ihrer Sicherheit,
noch der Wirksamkeit und Qualität geprüft (Art. 1 und 10 HMG). Die vorliegend unter Berücksichtigung
des Vorsorgeprinzips angeordnete Vernichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel entspreche diesem
Schutzbedürfnis. Eine mildere Massnahme, etwa die Rücksendung der Ware an den Absender, sei
ungenügend.
Für die gesundheitlichen Probleme gebe es in der
Schweiz durchaus auch zugelassene Arzneimittel, so dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung keineswegs eine Behandlung verunmöglicht werde. Die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers
bzw. der Umstand, dass die medikamentöse Therapie mit Z._______ in der Schweiz nicht von der obligatorischen
Krankenversicherung übernommen werde, seien für die Frage der Zulässigkeit der Einfuhr
irrelevant. Abschliessend hielt das Institut fest, seine Anordnungen verletzten den Kerngehalt der Grundrechte
des Beschwerdeführers nicht und stellten insbesondere keinen Eingriff in die Menschenwürde
und das Diskriminierungsverbot dar.
I.
In
seiner Replik vom 22. Oktober 2011 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seinen Beschwerdeantrag
und im Wesentlichen auch dessen Begründung. Er machte erneut geltend, die Gefährlichkeit der
zu importierenden Arzneimittel sei nie bewiesen worden, das Postgeheimnis und generell der Kerngehalt
der Grundrechte seien "allen relativierenden Paragraphen" übergeordnet und unantastbar
und das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Erniedrigung seiner Person dar. Zudem stellte er sich auf
den Standpunkt, die Beschlagnahmung und drohende Vernichtung der zurückgehaltenen Sendung sei unverhältnismässig
und willkürlich. Er wolle die zu importierenden Arzneimittel nur für den Eigengebrauch verwenden
und damit nicht etwa Handel treiben, wie das Institut suggeriere. Die Beschlagnahmung treffe ihn in seiner
persönlichen Freiheit. Zudem schlug der Beschwerdeführer vor, die zurückgehaltene Sendung
in 13 Lieferungen aufgeteilt - und damit als kleine Mengen - herauszugeben.
J.
Mit
Schreiben vom 3. November 2011 verzichtete das Institut auf die Einreichung einer Duplik, sodass der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. November 2011 geschlossen werden konnte.
K.
Auf
die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist
- soweit
entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten
ist die Verfügung des Instituts vom 5. Mai 2011, mit welcher angeordnet wurde, dass die an den Beschwerdeführer
gerichtete, an der Grenze zurückgehaltene Sendung mit 180 Tabletten des Arzneimittels X._______
___ mg und 80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg vernichtet werde, und mit welcher dem Beschwerdeführer
zudem eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt wurde.
1.1 Die Zuständigkeit
zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht
insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e
VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG, SR 812.21]), die angefochtene
Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer,
der als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, kann auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des
VwVG und des VGG.
2.1 Mit der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht
ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren
der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Umstritten
ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, ob das Institut zu Recht die Vernichtung der an den Beschwerdeführer
gerichteten, an der Grenze zurückgehaltenen Sendung mit Z._______-Präparaten angeordnet
und diese nicht - wie beantragt - dem Beschwerdeführer herausgegeben hat.
3.1 Arzneimittel sind
Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen
oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung
oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). In verwendungsfertiger
Form dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind - abgesehen
von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Belang sind (Art. 9 HMG).
3.1.1 Zulassungspflichtige,
aber nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel dürfen in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht
werden (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbesondere ist deren
Einfuhr untersagt (Art. 20 Abs. 1 HMG) - soweit nicht der Bundesrat in einer Verordnung erlaubt,
dass solche Arzneimittel in kleinen Mengen durch Medizinalpersonen oder durch Einzelpersonen für
den Eigengebrauch eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 HMG).
3.1.2
Von dieser Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 36 Abs. 1 AMBV
die Voraussetzungen umschrieben, unter denen ausnahmsweise die Einfuhr nicht zugelassener, zulassungspflichtiger
Arzneimittel durch Einzelpersonen erlaubt ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Eine Einzelperson
darf verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch
erforderlichen kleinen Menge einführen."
3.2 Bei
den vorliegend vom Zollinspektorat zurückgehaltenen Medikamenten handelt es sich ohne Zweifel
um verwendungsfertige zulassungspflichtige Arzneimittel, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird. Unbestritten ist auch, dass die offenbar in Indien hergestellten Arzneimittel X._______
___ mg und ___ mg in der Schweiz nicht zugelassen sind.
Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die Einfuhr
der fraglichen Ware nach der gesetzlichen und verordnungsmässigen Ordnung nur zulässig wäre,
wenn es sich dabei um eine für den Eigengebrauch erforderliche kleine Arzneimittelmenge handeln
würde.
4.
Weder
Art. 20 Abs. 2 HMG noch Art. 36 Abs. 1 AMBV legen fest, was unter einer kleinen Menge zu verstehen ist.
Damit obliegt die Definition dem Institut als Organ der Rechtsanwendung, wobei ihm ein erheblicher
Ermessensspielraum zukommt, den es pflichtgemäss, unter Berücksichtigung des Willens
des Gesetz- und Verordnungsgebers und unter Einhaltung der verfassungsmässigen Vorgaben wahrzunehmen
hat.
4.1
4.1.1 Der
Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der ausnahmsweise zulässigen Einfuhr von Arzneimitteln
zum Eigengebrauch auf eine kleine Menge sicherstellen, dass "Einzelpersonen wie beispielsweise Touristen,
welche ihre Arzneimittel für den Eigengebrauch aus ihrem Herkunftsland mitnehmen",
die von ihnen benötigten Arzneimittel auch dann einführen können, wenn sie in der Schweiz
nicht zugelassen sind. "Auch im geltenden Betäubungsmittelrecht ist vorgesehen, dass
kranke Reisende die benötigten Betäubungsmittel bis zu einem Monatsbedarf ohne Bewilligung
ein- und ausführen können" (Botschaft HMG, Separatdruck S. 55). Der Bundesrat hat zudem
betont, der Eigengebrauch müsse im Heilmittelbereich "restriktiv ausgelegt werden, um
Missbräuchen bei dieser Ausnahmeregelung vorzubeugen" (Botschaft HMG, Separatdruck S. 55),
was in den parlamentarischen Debatten unwidersprochen blieb. Entsprechend ging er als Verordnungsgeber
auch davon aus, die Einfuhr durch Einzelpersonen sei nur in der "für den Eigengebrauch erforderlichen
(mithin sehr kleinen) Menge" zulässig (Erläuternder Bericht vom 30. Juni 2001 zum
Entwurf der AMBV, S. 19). Hintergrund dieser Zurückhaltung von Gesetz- und Verordnungsgeber
bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festgelegte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hoch stehende,
sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dieser gesundheitspolizeiliche Zweck setzt
eine behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem System
der einzelfallweisen behördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im
Sinne des Vorsorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die schweizerischen Zulassungsbehörden
nicht geprüfte, potentiell gesundheitsgefährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr
kommen (vgl. zum heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzip das Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2009
vom 18. Januar 2010 E. 3.1.1; VPB 69.97 E.3.3).
4.1.2 Unter Berücksichtigung
des gesundheitspolizeilichen Zwecks der Heilmittelgesetzgebung hielt bereits die Eidgenössische
Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) in ständiger Rechtsprechung dafür, die
für den Eigengebrauch erforderliche Menge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AMBV sei relativ tief anzusetzen
und es sei in Anlehnung an die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen in der Regel von einem Medikamentenbedarf
für etwa einen Monat auszugehen - in der für das einzuführende Präparat empfohlenen
maximalen Dosierung (vgl. VPB 69.22
E. 3.1, VPB 70.20 E.3.2; vgl. auch die Entscheide
der REKO HM 06.183 vom 27. Oktober 2006 E. 6 oder 06.155 vom 28. Februar 2006 E. 4). Diese Rechtsprechung
wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und weitergeführt (vgl. etwa die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 3.4 ff. und
C-1602/2009
vom 23. Juni 2011 E. 3.3 ff., je mit Hinweisen).
4.1.3 Der monatliche
Eigenbedarf bestimmt sich praxisgemäss nach der für das zu importierende Präparat bzw.
ein gleichartiges in der Schweiz zugelassenes Präparat in der Arzneimittelinformation empfohlenen
maximalen Tagesdosis (vgl. Urteil des BVGer C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1, Entscheid
REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006,
E. 5.1.1).
4.2 Die Beschränkung
der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel zum Eigengebrauch auf die dem
üblichen Medikamentenbedarf für etwa einen Monat entsprechende Menge hält sich an
den dargestellten gesetzlichen Rahmen. Sie ist angesichts der potentiellen Gefahren, welche von
nicht zugelassenen und damit unzureichend kontrollierten Arzneimitteln ausgehen können, durchaus
erforderlich und angemessen (vgl. auch das Urteil des BVGer C-3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3).
Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Ermöglichung der Einfuhr zulassungspflichtiger,
aber nicht zugelassener Arzneimittel eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot gemäss
Art. 20 HMG darstellt - und schon aus diesem Grunde restriktiv zu handhaben ist.
4.3 Gemäss Art.
190 BV ist dieses formell-gesetzliche Einfuhrverbot für das Bundesverwaltungsgericht
massgebend und muss vom Gericht nicht auf seine Übereinstimmung mit andern Normen der Bundesverfassung
oder des internationalen Rechts überprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, das Einfuhrverbot an sich
verletze seine Grund- bzw. Menschenrechte, kann diese Rüge nicht gehört werden.
4.4 Vorliegend versuchte
der Beschwerdeführer, eine Menge von 180 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten
des Arzneimittels X._______ ___ mg einzuführen. Die empfohlene Maximaldosis für das vergleichbare,
in der Schweiz zugelassene Z._______-Präparat R._______ beträgt ___ mg Z._______ pro Tag (vgl.
die Fachinformation für R._______; http://www._______, zuletzt besucht am 13. Juni 2013),
so dass die einzuführende Menge insgesamt mindestens 130 Tage des Eigenbedarfs deckt -
also mehr als viermal die Menge, die für die Deckung eines Monatsbedarfs erforderlich wäre.
Die ohnehin in keiner Weise (etwa durch ein ärztliches Attest) belegte Behauptung des Beschwerdeführers,
sein persönlicher Bedarf sei besonders hoch, ist unbeachtlich, wird doch gerade für ältere
Patienten in der Fachinformation eine eher tiefere Dosierung empfohlen.
4.5 Damit steht fest,
dass die Einfuhr der vorliegend zu beurteilenden Arzneimittelsendung aufgrund von Art. 20 Abs. 1 HMG
verboten und eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 1 AMBV aufgrund
der zu importierenden grösseren Menge nicht gegeben ist. Der versuchte Import erweist sich damit
als rechtswidrig.
5.
Zu
prüfen ist weiter, ob die vom Institut angeordnete Vernichtung der am Zoll zurückgehaltenen
Arzneimittel rechtmässig ist.
5.1 Der Beschwerdeführer
erachtet die Vernichtung der Ware als unzulässig und verlangt deren Herausgabe. Falls nicht
die gesamte Bestellung auf einmal freigegeben werden könne, habe das Institut ihm die Ware in mehreren
Tranchen herauszugeben. Er macht geltend, das Vorgehen des Instituts verletze den Grundsatz der Menschenwürde
(Art. 7 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 14 EMRK), seinen Anspruch
auf Schutz der Gesundheit (körperliche Unversehrtheit, Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Postgeheimnis
(Art 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Kerngehalt seiner Grundrechte sei verletzt worden. Weiter wirft
er dem Institut sinngemäss vor, willkürlich vorgegangen zu sein, gehe doch von den fraglichen
Arzneimitteln keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit aus. Er sei auch aus
finanziellen Gründen darauf angewiesen, die benötigten Arzneimittel günstiger im Ausland
beschaffen zu können.
Das Institut macht geltend, von den fraglichen Arzneimitteln
gehe eine erhebliche potentielle Gesundheitsgefahr aus, so dass deren Vernichtung nicht nur eine
geeignete, sondern auch eine angemessene Massnahme darstelle. Die gerügten Grundrechtsverletzungen
- soweit sie überhaupt vorlägen - lägen im öffentlichen Interesse, basierten
auf ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und seien verhältnismässig. Eine Verletzung des Kerngehalts
von Grundrechten liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten finanziellen
Nachteile vermöchten die gesundheitspolizeilichen Interessen an der Durchsetzung
des Heilmittelrechts und an der Sicherung der öffentlichen Gesundheit nicht zu überwiegen.
5.2 Staatliche Massnahmen
bedürfen einer Rechtsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 BV), müssen im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Auch Grundrechte können eingeschränkt
werden, wenn hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, wobei schwerwiegende Einschränkungen
grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen
müssen ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter
gerechtfertigt und darüber hinaus verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Weiter ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
5.2.1
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener Grundrechte, die in der Bundesverfassung
und teilweise auch in der EMRK garantiert sind.
5.2.1.1 Von einer
Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers durch die Aufforderung des Instituts, sich
zu den vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen zu äussern (Vorbescheid vom 8. März 2011), kann keine
Rede sein. Soweit diesem Grundrecht überhaupt individualrechtlicher Gehalt zukommt und es
nicht als Leitgrundsatz für jegliche Staatstätigkeit und als Grundlage sowie als Richtschnur
für die Durchsetzung anderer Grundrechte zu verstehen ist (vgl. Jörg Paul
Müller/Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S.1ff.), dient es als Auffanggrundrecht dem Schutz
vor der Gefährdung elementarer Persönlichkeitsaspekte durch unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung (vgl. Philippe Mastronardi, in:
B. Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. Auflage, Zürich/
St. Gallen, N. 41 zu Art. 7).
Den Umständen, dass der Beschwerdeführer vom Institut
damit konfrontiert worden ist, dass die Vernichtung einer an ihn gerichtete Sendung mit erektionsfördernden
Arzneimitteln vorgesehen ist, und dass ihm gestützt auf Art. 29 VwVG (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV)
Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist, kann nicht die Bedeutung einer Missachtung oder
gar Negation seiner Werthaftigkeit als Mensch beigemessen werden (vgl. hierzu BGE 132 I 49 E. 5.1 mit
Hinweis). Das Institut, dessen Mitarbeitende im Übrigen dem Amtsgeheimnis unterstehen, hat vom Beschwerdeführer
keineswegs verlangt, dass er höchstpersönliche, intime Details preisgibt. Vielmehr stand es
dem Beschwerdeführer frei, welche Informationen er zu seiner Entlastung im vorinstanzlichen Verfahren
bekannt geben wollte, und vermag der Umstand, dass ihm gewisse Informationen peinlich waren, noch keineswegs
eine Verletzung seiner Menschenwürde zu begründen. Wer nicht kleine Mengen von zulassungspflichtigen,
aber nicht zugelassenen Arzneimitteln einzuführen versucht, muss damit rechnen, über
die Hintergründe des versuchten Imports gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft
erteilen zu müssen.
5.2.1.2 Im Übrigen
kann offen bleiben, ob das Vorgehen des Instituts und insbesondere die angeordnete Vernichtung der einzuführenden
Arzneimittel überhaupt zu einer Einschränkung der übrigen genannten Grundrechte des Beschwerdeführers
geführt haben, sind doch - wie zu zeigen sein wird - die Eingriffsvoraussetzungen gemäss
Art. 36 BV gegeben. Zudem ist zu betonen, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Postgeheimnis,
soweit es als Recht auf Achtung der Korrespondenz in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert ist, unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt abweichender staatlicher Gesetzesbestimmungen zum Schutz der Gesundheit steht (Art. 8 Abs.
2 EMRK).
5.2.2 Das Institut
hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung eingehalten werden. Gemäss
Art. 66 Abs. 1 HMG ist es befugt, diejenigen Verwaltungsmassnahmen zu treffen, welche zum Vollzug des
Gesetzes erforderlich sind. Stellt das Institut im Rahmen der Marktüberwachung (Art. 58 HMG) oder
eine Zollbehörde anlässlich der Zollabfertigung (Art. 46 AMBV) fest, dass ein eingeführtes
oder einzuführendes Arzneimittel den gesetzlichen Vorschriften widerspricht, so kann
die Zollbehörde die Zurückhaltung der Arzneimittelsendung (Art. 66 Abs. 3 HMG) sowie deren
Kontrolle (Art. 100 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) anordnen und
das Institut kann anschliessend insbesondere deren Beschlagnahmung, Verwahrung oder Vernichtung anordnen
und allenfalls die Einfuhr verbieten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. d und e HMG). Diese Bestimmungen bilden
eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Kontrolle von Warenimporten an der Grenze
und die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen bei rechtswidriger Arzneimitteleinfuhr (vgl. VPB 67.93
E. 6.1). Da Art. 66 Abs. 2 Bst. d HMG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für
die Vernichtung von nicht dem Heilmittelgesetz entsprechenden Heilmitteln darstellt, bildet diese Bestimmung
auch eine ausreichende Rechtsgrundlage für weniger weit gehende und im Gesetz nicht ausdrücklich
erwähnte Massnahmen (vgl. das Urteil des BVGer C-1602/2009 vom 23. Juni 2011 E. 4.1.2).
Die genannten formell-gesetzlichen Bestimmungen bilden ohne
Zweifel eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Kontrolle und mithin auch Öffnung von Arzneimittelsendungen
und die Anordnung der Vernichtung von illegal einzuführenden Arzneimitteln.
5.2.3 Das Heilmittelrecht
dient dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier dadurch zu schützen, dass nur qualitativ hoch
stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). An staatlichen
Massnahmen, die der Durchsetzung dieses gesundheitspolizeilichen Ziels dienen, besteht ohne Zweifel ein
gewichtiges öffentliches Interesse. Die vorliegend durchgeführte Beschlagnahmung und
Kontrolle der fraglichen Arzneimittelsendung und die verfügte Vernichtung der Medikamente dienen
der Durchsetzung dieses Interesses.
5.2.4 Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Massnahmen zur Erreichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich sowie angesichts des Eingriffszwecks und der Eingriffswirkung
zumutbar sind (vgl. etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 Rz. 2 ff., Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 586
ff.).
5.2.4.1 Zur Sicherung
des gesetzmässigen Zustandes und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt,
Massnahmen anzuordnen, welche die illegale Einfuhr und das Inverkehrbringen zulassungspflichtiger,
aber nicht zugelassener und damit behördlich nicht geprüfter Arzneimittel verhindern.
Die vorliegend durchgeführte Zurückhaltung der Arzneimittelsendung an der Grenze, deren Öffnung
und Kontrolle sowie insbesondere auch die angeordnete Vernichtung der rechtswidrig einzuführenden
Präparate sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen - und somit aus dieser Sicht nicht
zu beanstanden.
5.2.4.2 Von der Verwendung
nicht zugelassener und daher unkontrollierter Arzneimittel können erhebliche Gesundheitsgefahren
ausgehen. Mangels Durchführung eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz kann insbesondere
die Qualität, allenfalls auch die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte nicht als ausreichend
belegt gelten - selbst dann, wenn diese im Ausland zugelassen sein sollten, stimmen doch die schweizerischen
und die ausländischen Zulassungsanforderung nicht überein. Vorliegend kann daher nicht ausgeschlossen
werden, dass die einzuführenden Arzneimittel qualitative Mängel aufweisen, was im Lichte
des Vorsorgeprinzips nicht hinzunehmen ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Um Verhindern zu können, dass
grössere Mengen derartiger Arzneimittel per Post in die Schweiz eingeführt werden, ist die
Öffnung zwecks Kontrolle verdächtiger Sendungen ohne Zweifel erforderlich. Vorliegend steht
in keiner Weise fest, dass die Produkte tatsächlich den Wirkstoff Z._______
in der angegebenen Dosisstärke enthalten, dass ihre Hilfsstoffe
den Anforderungen genügen und keine unzulässigen Verunreinigungen vorhanden sind.
Eine potentielle Gesundheitsgefährdung ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen. Ohne
Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang, dass das Institut von einer Analyse der Produkte abgesehen
hat, geht von ihnen doch auch dann eine erhebliche Gefährdung aus, wenn ihre Zusammensetzung
den Angaben entsprechen sollte. Die potentielle Gefährlichkeit eines Produktes entsteht
nicht erst dann, wenn sie erkannt wird. Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen mit dem
Wirkstoff Z._______, wie etwa das Präparat
R._______, sind in der Schweiz als verschreibungspflichtig zu qualifizieren, da ihre Anwendung
die Gesundheit gefährden kann und eine laufende ärztliche Kontrolle unabdingbar
ist (Art. 23 ff. HMG, Art. 24 VAM). Angesichts der beträchtlichen, sich allein schon
aus der Verschreibungspflicht ergebenden Gesundheitsrisiken des zu beurteilenden, Z._______-haltigen
Arzneimittels rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vernichtung
der an der Grenze zurückgehaltenen Arzneimittelsendung (vgl. etwa die Urteile
des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 4.1.3.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E.
2.3).
Mildere Massnahmen sind aufgrund der konkreten Gefahrenlage
nicht zielführend. Insbesondere fällt eine tranchenweise Herausgabe jeweils einer kleinen Arzneimittelmenge
aus Gründen der Verwaltungsökonomie ausser Betracht (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2524/2008
vom 19. Januar 2009, Entscheide der REKO HM 0.089 vom 20. Dezember 2004 und HM 04.083 vom 6. Dezember
2004, E. 4). Das Umpacken von Arzneimitteln ist nicht Aufgabe des Instituts. Da es zudem laufend
Arzneimittelsendungen aus dem Ausland auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen
hat, könnte es ohne unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand nicht bei
jeder Sendung die zulässige Menge laufend ausscheiden und freigeben. Ein derartiges
Vorgehen überstiege die Ressourcen des Instituts bei weitem. Zu beachten ist weiter, dass
eine den Regeln der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) sowie der Guten Vertriebspraxis
(Good Distribution Practice, GDP) entsprechende Lagerung und ein GMP- bzw. GDP-konformes Umpacken
der aufzuteilenden Ware unabdingbar wäre. Hierzu verfügt das Institut
weder über geeignete, inspizierte Anlagen noch über geschultes Personal und verursachte
der Beizug Dritter zudem unverhältnismässig hohe Kosten (vgl. zum Ganzen
auch das Urteil des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 4.1.3.2.) Die angeordnete Vernichtung
der Arzneimittel erscheint auch aus dieser Sicht als angemessen.
5.2.4.3 Die zu wahrenden
Interessen des Gesundheitsschutzes überwiegen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen bei weitem, bestehen diese doch in gleicher
oder ähnlicher Weise immer dann, wenn wegen rechtswidriger Arzneimitteleinfuhr Verwaltungsmassnahmen
angeordnet werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen, unzumutbaren wirtschaftlichen
Nachteile der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitspolizeilich motivierten Vernichtung
der fraglichen Präparate erleiden könnte (vgl. dazu den Entscheid der REKO HM 02.002
vom 10. Oktober 2002 E. 5.b/cc).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass er keineswegs aus gesundheitlichen Gründen auf die private
Einfuhr von nicht zugelassenen Z._______-Präparaten angewiesen
wäre. Vielmehr ist zu betonen, dass in der Schweiz durchaus medikamentöse Behandlungsalternativen
bestehen, die - insbesondere nach dem nun erfolgten Wegfall des Patentschutzes von R._______ -
aus preislicher Sicht eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers durchaus ermöglichen.
Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf Z._______-Präparate
in zulässigen kleinen Mengen einzuführen oder allenfalls durch eine Medizinalperson aufgrund
einer Bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 oder 3 AMBV einführen zu lassen. Der vom
Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Anspruch auf Schutz seiner Gesundheit umfasst
keineswegs ein Recht darauf, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen potentiell gefährliche,
nicht zugelassene Arzneimittel in grösseren Mengen importieren zu dürfen.
Gleiches gilt auch für die Rüge einer Verletzung
des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots. Das Verbot des Privatimports nicht kleiner Mengen
zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel gilt zwar gegenüber jeder Einzelperson,
ungeachtet ihres Alters und Geschlechts, ihrer Lebensform oder allfälliger Behinderung. Die Durchsetzung
des Verbots kann aber verschiedene Personengruppen aufgrund derartiger Eigenschaften in unterschiedlicher
Weise treffen (insbesondere je nach Geschlecht oder Gesundheitszustand). Da aber der Import kleiner Mengen
oder durch Fachpersonen möglich bleibt und in concreto durchaus
Behandlungsalternativen in der Schweiz bestehen, erweist sich die (indirekte) Ungleichbehandlung als
gerechtfertigt (vgl. etwa Rainer J. Schweizer, in:
Ehrenzeller et al., Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, N. 46 zu Art. 8).
Angesichts des verfolgten gesundheitspolizeilichen
Ziels, das Inverkehrbringen zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel
zu verhindern, greift die Zurückhaltung der Arzneimittelsendung an der Grenze, deren Kontrolle und
die vom Institut angeordnete Vernichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel nicht in unzumutbarer
Weise in die Interessen des Beschwerdeführers ein. Die öffentlichen, gesundheitspolizeilichen
Interessen an der Verhinderung der Einfuhr und damit des Inverkehrsbringens zulassungspflichtiger,
aber nicht zugelassener Arzneimittel überwiegen die privaten, insbesondere finanziellen
Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, so dass deren Vernichtung sich insgesamt
als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 4.1.3.3).
5.2.5 Der Beschwerdeführer
begründet in keiner Weise, weshalb die angefochtene Anordnung des Instituts einen Eingriff
in den Kerngehalt der Postfreiheit oder anderer Grundrechte darstellen könnte. Ein derartiger
Eingriff ist denn auch nicht auszumachen. Es kann demnach festgehalten werden, dass
die mit der Vernichtung der Arzneimittel verbundenen allfälligen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt
sind (Art. 36 BV).
5.3 Damit steht fest,
dass die Beschlagnahmung der Ware, deren Kontrolle und die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel sowie
die damit allenfalls verbundenen, den Kerngehalt nicht verletzenden Grundrechtseingriffe auf einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse stehen und verhältnismässig
sind. Die Massnahmen erweisen sich damit als rechtmässig und sind nicht zu beanstanden.
6.
Weiter
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr
von Fr. 300.- auferlegt hat.
6.1 Das Institut kann
für seine Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang
mit dem Erlass von Verfügungen - Gebühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art.
1 Bst. a der vorliegend noch anwendbaren [alten] Verordnung des Instituts vom
22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstitutes [aHGebV, SR 812.214.5]).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfügung
der Vorinstanz veranlasst. Verfügungen erlässt das Institut unter anderem dann, wenn
es - wie vorliegend - gestützt auf Art. 66 HMG die zum Vollzug der Heilmittelgesetzgebung
erforderlichen Verwaltungsmassnahmen trifft.
6.2 Gebühren
gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV sind dem Veranlasser aufzuerlegen. Veranlasser im Sinne dieser
Bestimmung ist insbesondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner
Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört
und damit die Anordnung einer Verwaltungsmassnahme erforderlich macht (vgl. das Urteil des
BVGer
C-1281/2007 vom 17. September 2007, E. 2.4; Entscheide der REKO HM 05.112 vom
30. Juni 2005, E. 2.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1). Nach ständiger Praxis
ist allerdings Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit eines Veranlassers,
dass er nicht nur behördliches Tätigwerden, sondern die Anordnung von besonderen, in
der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa die Entscheide
der REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1).
6.3 Vorliegend ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Sendung der am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel
in Auftrag gegeben hat und so das behördliche Einschreiten verursacht hat. Unter diesen
Umständen ist der Beschwerdeführer ohne Zweifel als direkter Verursacher der verfügten,
ihn selbst betreffenden Verwaltungsmassnahme abgabepflichtig und die Vorinstanz hat ihm zu Recht gestützt
auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV eine Verwaltungsgebühr auferlegt.
6.4 Die Höhe
der von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand,
der mit Fr. 200.- pro Stunde zu entgelten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang aHGebV).
Es ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich und auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Vorinstanz
im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungsaufwand von 1,5 Stunden angefallen ist. Die sich daraus ergebende
Gebühr von Fr. 300.- ist angemessen und entspricht ohne Zweifel den Vorgaben des
Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips.
6.5 Damit steht fest,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-
auferlegt hat.
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die versuchte Einfuhr von 180 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und
80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg rechtswidrig war, und das Institut zu Recht die Vernichtung
der Ware angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.-
auferlegt hat. Die Beschwerde vom 2. Juni 2011 erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich
abzuweisen.
8.
Zu
befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1 Die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen
zusammen und werden insgesamt auf Fr. 500.- festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art.
63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).