Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3148/2006/frj/fas
{T 0/2}
Urteil
vom 15. April 2008
Besetzung
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Jürg
Kölliker,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
P._______,
vertreten
durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente
(Einspracheentscheid vom 9. November 2006).
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, spanische
Staatsangehörige, P._______ war in den Jahren 1969 bis 2001 bei verschiedenen Betrieben in der Schweiz
als Mechaniker angestellt und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert (IV-Akt. 12-16). Das Arbeitsverhältnis bei der letzten Arbeitgeberin wurde Ende
Mai 2001 aufgelöst, einerseits weil der Produktionsstandort in Zürich geschlossen wurde, andererseits
weil der Versicherte seit einem Jahr krankheitshalber nicht mehr gearbeitet hatte (IV-Akt. 12). Im Oktober
2002 kehrte P._______ in sein Heimatland zurück und war dort von November 2002 bis Januar 2003 als
Elektromechaniker angestellt (IV-Akt. 26). Am 25. Juli 2004 meldete er sich über den spanischen
Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Akt. 4). Aus dem mit Formular E 213 eingeholten
Arztbericht von Dr. A._______ vom 17. September 2004 (IV-Akt. 7) geht hervor, dass der Versicherte im
Februar und Mai 2003 einen Myokardinfarkt erlitten hat. Der Arzt attestierte keine Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker oder in einer anderen leichten bis mittelschweren Arbeit.
Nachdem die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) weitere Abklärungen
- insbesondere in medizinischer und erwerblicher Hinsicht - vorgenommen hatte, legte sie das Dossier
ihrem medizinischen Dienst vor. Frau Dr. B._______ vom medizinischen Dienst führte in ihrem Bericht
vom 30. Juni 2005 folgende Diagnosen auf: Coronare Eingefässerkrankung, Status nach zweimaligem
Infarkt im Januar und Mai 2003; ängstlich-depressives Zustandsbild. Die IV-Ärztin attestierte
dem Versicherten eine seit dem 26. Januar 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70% im bisherigen
Beruf als Mechaniker sowie in anderen körperlich schweren Tätigkeiten. In einer körperlich
leichten Tätigkeit sei der Versicherte aber zu 100% arbeitsfähig (IV-Akt. 37). Aufgrund des
Einkommensvergleichs ermittelte die Verwaltung anschliessend einen Invaliditätsgrad von 44% (IV-Akt.
39) und sprach P._______ mit Verfügung vom 30. September 2005 eine Viertelsrente ab dem 1. Januar
2004 zu (IV-Akt. 43).
Gegen diese Verfügung erhob P._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Urs Rudolf, am 14. November 2005 Einsprache, beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100% und reichte verschiedene medizinische Berichte ein. Nachdem
die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme bei ihrem medizinischen Dienst eingeholt hatte (Bericht von
Dr. C._______ vom 28. September 2006, IV-Akt. 60), wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
9. November 2006 ab (IV-Akt. 61).
B.
P._______ liess, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt
Urs Rudolf, am 11. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen
im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er legte drei Berichte
spanischer Ärzte ins Recht: den Bericht von Dr. D._______, Sección de Cardiología, Hospital
M._______, vom 5. September 2005; Bericht von Dr. E._______, Servicio de Psyquiatría, Hospital M._______,
vom 8. März 2005; Bericht von Dr. F._______, Neurologe und Psychiater, N._______, vom 21. Februar
2006. Aus diesen - bereits im Einspracheverfahren eingereichten - Stellungnahmen gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Sofern
eine Restarbeitsfähigkeit anzunehmen wäre, hätte zudem ein leidensbedingter Abzug von
25% gewährt werden müssen.
Mit Datum vom 12. Dezember 2006 reichte T. P._______,
als Vertreterin ihres Vaters, eine als "vorsorgliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein und
stellte weitere medizinische Unterlagen in Aussicht.
C.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende
Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 reichte
der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. G._______, Servicio de Cardiología, Clinica S._______,
vom 15. Januar 2007 ein.
E.
Der Beschwerdeführer liess am 7. Mai 2007 mitteilen, dass
er weiterhin durch Rechtsanwalt Urs Rudolf vertreten werde und die vorsorglich durch seine Tochter eingereichte
Beschwerde zurückgezogen werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragte
die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Zur Begründung
verwies sie auf die Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. C._______ vom 26. April 2007.
G.
Mit
Replik vom 16. August 2007 und Duplik vom 3. September 2007 hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG,
SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33
und 34
VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst.
b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 9. November 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit
das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren
vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69 Abs. 2
IVG in Verbindung mit Art. 85bis
des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] in der bis
Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die
besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG,
SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich vertretenen
Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff
. und Art. 60
ATSG, Art. 52
VwVG). Als Adressat des
die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des
Entscheids rügen (Art. 49
VwVG).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
darzustellen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 9. November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE
121 V 362, E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE
130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar.
Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der
Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE
130 V 343).
Bei
den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (
AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb auch das am 1.
Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1
des auf der Grundlage
des Art. 8
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ("Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden
die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (
SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (
SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72),
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können
in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.
4 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 8
ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychische
Krankheit kann indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend
ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten
Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft
tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte
(BGE
131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE
102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.4 Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, BGE
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid
zu berücksichtigen sind (BGE
129 V 222 E. 4).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben Versicherte
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens
60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE
130 V
253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG frühestens
in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1
IVG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung).
3.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht)
auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE
125 V 256 E. 4, BGE
115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.8 Die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
- wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
seit Januar 2003 in einem rentenerheblichen Ausmass arbeitsunfähig ist und dass seit dem 1. Januar
2004 ein Rentenanspruch besteht. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Invaliditätsgrad
und der Umfang des Rentenanspruchs.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus medizinischer
Sicht sei ihm auch eine leichte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Demgegenüber verneint die Vorinstanz
eine Einschränkung bei der Ausübung von körperlich leichten Arbeiten.
4.1.1 Die Hausärztin
in der Schweiz, Frau Dr. H._______, gab in dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 15. Mai
2005 (IV-Akt. 33) an, sie habe den Patienten am 19. Juli 2002 zum letzten Mal gesehen. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe keine Invalidität bestanden, weshalb sie das Formular nicht ausfüllen könne.
Gemäss
dem Austrittsbericht des centro medico O._______ war der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 3.
Februar 2003 aufgrund eines Herzleidens (Cardiopatia isquemica, IAM inferior) hospitalisiert und wurde
in die ambulante Nachkontrolle durch Hausarzt und Kardiologe der Region entlassen (IV-Akt. 29 f.; Berichte
vom 3. und 6. Februar 2003). Vom 4. bis 12. Mai 2003 war er im Spital in R._______ hospitalisiert, wo
ihm am 8. Mai 2003 ein Stent implantiert wurde (IV-Akt. 32). Die Spitalberichte enthalten keine Angaben
zur Arbeitsfähigkeit.
Dr. A._______ führte in seinem Bericht vom 17. September 2004 (Formular
E 213, IV-Akt. 7) als Diagnose "Enfermedad monovaso tratada con stent FE del 66%" an. Beim
psychischen Zustand nannte er eine "Sintomatologia ansiosa", stellte aber keine psychiatrische
Diagnose. Es bestünden keine objektivierbaren funktionellen Defizite. Der Versicherte könne
noch leichte und mittelschwere Arbeiten ausführen; weder in seiner bisherigen noch in einer anderen
dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Von
Dr. E._______, Servicio de Psyquiatría, liegen zwei Kurzberichte vor: Am 27. Januar 2005 hielt er
therapeutische Massnahmen sowie den Termin der nächsten Konsultation fest, welcher auf den 7. März
festgelegt wurde. Der Arzt verschrieb neben Medikamenten und regelmässigen Atemübungen irgend
ein körperliches Training von mindestens eineinhalb Stunden pro Woche (IV-Akt. 56). Den Bericht
vom 8. März 2005 stellte er auf Ersuchen des Patienten aus. Darin führte er aus, der Patient
werde seit dem 25. Juni 2003 im Zentrum behandelt. Es sei eine generalisierte Angststörung und -
sekundär - eine affektiv-depressive Symptomatik diagnostiziert worden. In den letzten Wochen sei
eine Verschlechterung eingetreten. Der Patient werde mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Psychopharmaka
behandelt. Eine nächste Konsultation finde ungefähr in zwanzig Tagen statt (IV-Akt. 57).
Der
Arztbericht des Kardiologen Dr. D._______ vom 5. September 2005 wurde auf Wunsch des Versicherten im
Hinblick auf eine weitere Überprüfung seiner Arbeitssituation ausgestellt. Der Arzt referiert
kurz den Krankheits- und Behandlungsverlauf sowie die am 24. August 2005 durchgeführte Untersuchung
(Ergometrie). Zur Arbeitsfähigkeit nimmt er keine Stellung. Hingegen weist er darauf hin, dass dem
Patienten körperliches Training fehle. Zusätzlich zur bisherigen Therapie, welche weiterzuführen
sei, sollte der Patient seine körperliche Aktivität steigern, vorzugsweise durch Spaziergänge
auf ebenem Gelände.
Dr. F._______, Neurologe und Psychiater, diagnostiziert in seinem Bericht
vom 21. Februar 2006 (IV-Akt. 57) eine reaktive Depression (chronifiziert) und generalisierte Angst,
nach Herzinfarkt. Der Patient präsentiere sich in stark depressiver Stimmung, sei physisch und psychisch
verlangsamt und ausgesprochen müde. Er fürchte ständig, wiederum einen Herzinfarkt zu
erleiden. Angesichts der schweren Schädigungen und der funktionellen Beeinträchtigungen sei
eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Der Kardiologe Dr. G._______,
fasst in seinem Bericht vom 15. Januar 2007 die Ergebnisse einer an diesem Tag durchgeführten Untersuchung
zusammen und diagnostiziert eine chronische ischämische Kardiopathie. Der Patient sei funktionell
in der Klasse III (Beschwerden bei kleineren Anstrengungen) betreffend die Angina und in der Klasse II
bis III (Beschwerden bei grösseren bzw. bei kleineren Anstrengungen) betreffend Atemnot einzustufen.
Daraus zieht er folgende Schlussfolgerung: "Severa limitación para actividad física por
angina y disnea. Incapacidad 100% para ejercicio fisico y actividad laboral."
Vom medizinischen
Dienst der IV-Stelle liegen drei Stellungnahmen vor: Frau Dr. B._______ führte in ihrem Bericht
vom 30. Juni 2005 folgende Diagnosen auf: Coronare Eingefässerkrankung, Status nach zweimaligem
Infarkt im Januar und Mai 2003; ängstlich-depressives Zustandsbild. Der Versicherte sei seit dem
26. Januar 2003 in einer körperlich schweren Tätigkeit - wahrscheinlich auch in seinem Beruf
als Mechaniker - 70% arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit (wie Concierge,
Parkplatzwächter, Museumsaufsicht oder Lagerist) sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig (IV-Akt.
37). Dr. C._______ bestätigte diese Einschätzung in seinem Bericht vom 28. September 2006.
Aus den drei neu eingereichten Arztberichten liessen sich keine gegenüber der früheren Beurteilung
abweichende Schlüsse ziehen. Vielmehr werde die bekannte coronare Herzkrankheit und die intakte
Herzleistung bestätigt und es werde eine ängstlich-depressive Verstimmung erwähnt (IV-Akt.
60). In einem weiteren Bericht vom 26. April 2007 wies Dr. C._______ zudem darauf hin, dass Dr. D._______
dem Patienten vermehrte körperliche Aktivität empfehle. Die von Dr. G._______ beschriebenen
Untersuchungsergebnisse würden eine leichte Tätigkeit keineswegs ausschliessen. Auch liege
keine schwere psychiatrische Störung vor. Die im Bericht von Dr. F._______ erwähnte Verlangsamung
könne durch die vom Beschwerdeführer eingenommenen Psychopharmaka erklärt werden. Die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt
(IV-Akt. 65).
4.1.2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
ist aufgrund der verschiedenen Stellungnahmen der spanischen Ärzte nachvollziehbar. Die behandelnden
Ärzte, der Kardiologe Dr. D._______ und der Psychiater Dr. E._______, empfahlen dem Patienten vermehrtes
körperliches Training und äusserten sich - obwohl vom Beschwerdeführer um einen Bericht
für das IV-Verfahren gebeten - nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit. Erst die beiden später
aufgesuchten Mediziner, der Neurologe und Psychiater Dr. F._______ und der Kardiologe Dr. G._______,
bescheinigen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Aus dem Bericht von Dr. F._______
geht nicht hervor, welche Befunde erhoben wurden, und es wird nicht unterschieden zwischen der Beurteilung
des Arztes und der Wiedergabe der Klagen des Patienten. Unklar ist auch, ob die Diagnosen nach einem
anerkannten Klassifikationssystem zur Diagnostik psychischer Störungen (wie ICD-10 oder DSM IV)
gestellt wurden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wird lediglich mit dem Hinweis auf
die schweren Schädigungen begründet, wobei offen bleibt, ob damit die somatischen und/oder
die psychischen Störungen gemeint sind. Gegen eine schwere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende,
psychische Störung spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
unregelmässigen Abständen den psychiatrischen Dienst in Anspruch nahm und keine intensive psychiatrische
Behandlung durchgeführt wurde (siehe die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E._______). Die
Würdigung der verschiedenen psychiatrischen Stellungnahmen ergibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Leidens die Verwertung seiner verbliebenen
Leistungsfähigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. E. 3.3).
Der Kardiologe Dr. G._______
bleibt in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit etwas vage, denn es geht aus dem Bericht nicht
klar hervor, ob dem Patienten nur eine schwerere körperliche Arbeit oder - wie der Beschwerdeführer
vorbringt - jede Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sein soll. Hier kann auf die Begründungen
der IV-Ärztin bzw. des IV-Arztes verwiesen werden, wonach seit der ersten Abklärung im September
2004 nie Befunde erhoben worden sind, welche die Ausübung einer leichteren Tätigkeit beeinträchtigen
würden.
4.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht auf die Beurteilung
ihres medizinischen Dienstes abgestellt hat, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit
als Mechaniker nicht mehr ausüben kann, in einer körperlich leichten Tätigkeit aber vollschichtig
arbeitsfähig ist.
4.2 Zu überprüfen sind noch die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigungen.
4.2.1 Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen
eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil
es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten,
einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE
110 V 273 E. 4b; Urteil
des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1).
4.2.2 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen
auf der Grundlage des zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommens festgelegt, wobei sie bestehende Spielräume
zum Vorteil des Versicherten genutzt hat. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer
ab Januar 1999 bis zu seinem Austritt Ende Mai 2001 monatlich Fr. 5'767.- verdient (IV-Akt. 12). Im individuellen
Konto ist für das Jahr 1999 ein Jahreseinkommen von Fr. 77'688.- eingetragen (IV-Akt. 14), die in
den Jahren 2000 bis 2002 registrierten Einkommen liegen deutlich tiefer (vgl. IV-Akt. 24). Die Verwaltung
hat das 1999 erzielte Einkommen gemäss Nominallohnindex im Jahr 2002 (vgl. Lohnentwicklung 2002
des Bundesamtes für Statistik, T1A.39, Erwachsene Arbeiter) indexiert und so ein Valideneinkommen
von monatlich Fr. 6'812.- ermittelt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität
keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Die Verwaltung hat daher richtigerweise für
die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Durchschnittslöhne gemäss
der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2002 abgestellt (vgl.
BGE
129 V 472 E. 4.2.1, BGE
126 V 75 E. 3b/bb). Massgebend sind im vorliegenden Fall die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im privaten Sektor gemäss Tabelle TA1 für einfache und repetitive
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Männer). Bei der Anwendung dieser Tabelle gilt es zu berücksichtigen,
dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebende Bruttolohn
auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzurechnen ist.
Da dem Beschwerdeführer
trotz seiner Behinderung ein breiter Fächer von Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zur Verfügung steht, wäre es zulässig gewesen, auf den Wert "Total Privater Sektor"
abzustellen (vgl. in BGE
133 V 545 nicht publizierte E. 5 [Urteil des Bundesgerichts
9C_237/2007 vom
24. August 2007], Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 326/06 vom 3. Oktober 2006,
E. 3.3.2). Die Verwaltung hat - zum Vorteil für den Versicherten - nur die Werte derjenigen Branchen
berücksichtigt, zu welchen die vom medizinischen Dienst ausdrücklich als zumutbare Tätigkeiten
bezeichneten Arbeiten gehören: Grosshandel und Handelsvermittlung (Fr. 4'595.-, Ziff. 51), Detailhandel
und Reparatur (Fr. 4'234.-, Ziff. 52), Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen
(Fr. 4'139.--, Ziff. 90-93). Den Durchschnitt dieser Bruttolöhne von Fr. 4'323.- hat sie sodann
auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft,
Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) umgerechnet und so einen Durchschnittslohn von monatlich Fr. 4'506.-
ermittelt.
Diese von der Vorinstanz dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Zahlen werden
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht aber geltend, der gewährte leidensbedingte
Abzug von 15% sei unangemessen, es hätte ihm ein Abzug von 25% zugestanden werden müssen.
4.2.4
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne
zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen
rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche
Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können.
In BGE
126 V 75 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert,
dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig
ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE
129 V 472 E.
4.2.3 mit Hinweisen).
Das in einem Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht hat zu
prüfen, ob der Entscheid der Verwaltung nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen
sollen. Das Gericht darf aber sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE
126 V 75 E. 6).
4.2.5 Die Vorinstanz hat den für das
Invalideneinkommen massgebenden Durchschnittsohn um 15% reduziert und diesen Abzug mit dem Alter des
Beschwerdeführers und seinen Beeinträchtigungen begründet. Vorliegend sind keine Gründe
ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Insbesondere
rechtfertigt allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit
besitzt, noch keinen Abzug vom statistischen Medianlohn. Denn vor seiner Rückkehr nach Spanien war
er über dreissig Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesen. In der Schweiz niedergelassene
Ausländer erzielen im Bereich einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) einen
leicht überdurchschnittlichen und nicht einen unterdurchschnittlichen Verdienst (vgl. LSE 2002 TA
12).
4.2.6 Erweist sich eine Reduktion des massgebenden Tabellenlohnes (Fr. 4'506.-) um 15% als
angemessen, beträgt das Invalideneinkommen demnach Fr. 3'830.- Der Vergleich zum Valideneinkommen
von Fr. 6'812.- ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 44% (zu den Rundungsregeln vgl. BGE
130
V 121).
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 44% hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Viertelsrente. Der angefochtene Entscheid vom 9. November 2006 erweist sich daher als korrekt, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten
und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da
es im vorliegenden Verfahren um eine Streitigkeit über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden (vgl. Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005 [Massnahmen zur Verfahrensstraffung]
AS 2006 2003) und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
für die bei der Rekurskommission AHV/IV anhängig gemachten Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide
weiterhin anwendbaren Bestimmungen (Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [
SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung)
in solchen Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben waren.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach
erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden
keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses
Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
-
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes
Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42
BGG).
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