Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53
Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten
bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
KVG.
2.
Nach
Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss
vom 30. April 2013 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren
teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt
und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2013 ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63
Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt
und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2)
bildet der Regierungsratsbeschluss vom 30. April 2013, mit dem im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens
nach Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich ein Tarif in Form einer Tagesvollpauschale inklusive Investitionskostenzuschlag
für die stationäre Psychiatrie in der PBL (ohne Differenzierung zwischen Erwachsenenpsychiatrie
sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie) sowie eine Tagespauschale für die ambulante Behandlung in der
Tagesklinik für die von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar
2012 bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt wurde. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig ist die Höhe
der festgesetzten Tagesvollpauschale für die stationäre Psychiatrie sowie die Ausgestaltung
des Tarifsystems. Weiter umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der festgesetzte
Tarif für ambulante Behandlungen in der Tagesklinik der Beschwerdegegnerin.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen
beantragen, es sei festzustellen, dass mit der beantragten Tagespauschale sämtliche KVG-Leistungen
während des stationären Aufenthalts abgegolten seien, ist darauf nicht einzutreten. Denn die
Beschwerdeführerinnen haben diesen Feststellungsantrag in ihrer Beschwerde weder begründet,
noch haben sie ihn bereits im Verwaltungsverfahren gestellt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz
sich im angefochtenen Regierungsratsbeschluss damit auseinandergesetzt hätte. Zu beurteilen sind
vorliegend jedoch nur Rechtsverhältnisse, die mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss geregelt
wurden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen
können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition
zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht
ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs.
4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
4.3 Die Beschwerdegegnerin
hat den vorinstanzlichen Tariffestsetzungsbeschluss nicht angefochten. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt
sie die Abweisung der Beschwerde der Krankenversicherer. Im Rahmen der Begründung stellt sie jedoch
Anträge, deren Gutheissung im Ergebnis zu einem höheren Tarif führen würden. Da die
Beschwerdegegnerin selber keine Beschwerde erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass weder das VwVG noch
das KVG das Institut der Anschlussbeschwerde kennen (Urteil des BVGer C-4961/2010 vom 18. September
2013 E. 2.2 m.w.H.). Der Einbezug der Gegenpartei in den Schriftenwechsel darf nicht dazu führen,
dass ein Verfügungsadressat, der die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen liess, nachträglich
eigene Rechte geltend machen kann (Seethaler/Plüss, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 57 N 12; vgl. auch
Urteil des BVGer C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 1.5 m.w.H.). Soweit die Beschwerdegegnerin
Anträge stellt, die aus Sicht der Beschwerdeführerinnen auf eine reformatio in peius zielen,
sind diese
praxisgemäss lediglich als prozessuale Anregung an die Beschwerdeinstanz
entgegenzunehmen und können Kostenfolgen nach sich ziehen (vgl. BVGE 2010/24 E. 3.3; C-4961/2010
E. 2.2; C-4190/2013 E. 1.5).
4.4 Nach der Rechtsprechung
hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum
der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der
Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen
und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung,
die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte
technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist
- nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes
Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
m.H.; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 m.w.H.). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4).
5.
5.1
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die anerkannten Krankenkassen die
Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG
festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und
ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen
und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die
in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen
sowie Personen, die auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin bzw. eines Chiropraktors oder einer
Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 3 KVG) sowie den Aufenthalt
im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Nach Art.
25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung
einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen
Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden.
5.2 Die von Ärzten
und Chiropraktoren durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen und die sog.
«delegierten» Tätigkeiten gelten vermutungsweise als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
(Art. 32 Abs. 1 KVG) und sind kostenvergütungspflichtig, sofern sie nicht in der vom Bundesrat respektive
vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten, abschliessenden Negativliste von der
Leistungspflicht ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 1 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. a KVV [SR
832.102]; Art. 1 KLV [SR 832.112.31] in Verbindung mit Anhang 1 KLV; BGE 136 V 84 E. 2.1 m.H.). Bei den
nicht von Ärzten und Chiropraktoren erbrachten Leistungen spielt die gesetzliche Vermutung nicht.
Hier verfügt der Verordnungsgeber über die Kompetenz und die Pflicht, den Leistungskatalog
nach Art 25 Abs. 2 und Art. 25a KVG weiter zu konkretisieren und
die Pflichtleistungen in abschliessenden Positivlisten aufzuführen (Art. 33 Abs. 2 KVG, Art. 25a
Abs. 3 KVG; Gächter/Rütsche, Gesundheitsrecht,
3. Aufl. 2013, S. 256 f. Rz. 1059 ff.).
6.
In
Bezug auf die Vergütung von stationären (und ambulanten) Leistungen von Spitälern im Bereich
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung standen im in intertemporalrechtlicher Hinsicht massgebenden
Zeitpunkt am 1. Januar 2012 (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3) folgende Bestimmungen in Kraft:
6.1 Die Vergütung
der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen
(Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er
kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet sein (Art. 43 Abs.
2 Bst. a - c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern
und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der
zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine
sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leitgedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ
hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten
(Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
6.2 Kommt zwischen
Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören
der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantonsregierung bei
der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der
Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen
Zustand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7).
6.3 Nach Art. 43 Abs.
7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c
KVV erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die Genehmigungsbehörde
(im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen
entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst.
a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten
decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss
Art. 59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen
nach Art. 47 KVG sinngemäss anzuwenden.
6.4 Für Tarifverträge
mit Spitälern (und Geburtshäusern) enthält das Gesetz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung.
Danach vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen
sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien
können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale
enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der
Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der
notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Die Pauschalen
dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören
insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie
die Forschung und universitäre Lehre (Art. 49 Abs. 3 KVG). Bei Spitalaufenthalten richtet
sich die Vergütung nach Absatz 1, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation
der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung
nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 zur Anwendung
(Art. 49 Abs. 4 KVG). Die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern
anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG).
6.5 Nach Art. 49 Abs.
6 KVG vereinbaren die Vertragsparteien die Vergütung bei ambulanter Behandlung.
6.6 Art. 59d
Abs. 4 KVV legt unter dem Titel «Leistungsbezogene Pauschalen» fest, dass der Bezug zur Leistung,
der nach Art. 49 Abs. 1 KVG herzustellen ist, eine Differenzierung des Tarifs nach Art und Intensität
der Leistung erlauben muss.
6.7 Nach Art. 49
Abs. 7 KVG müssen die Spitäler über geeignete Führungsinstrumente verfügen;
insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten
und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten
alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können
die Unterlagen einsehen.
6.7.1 Die VKL (SR
832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung
der Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die Bestimmung
der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären Behandlung im Spital und im Geburtshaus
(Bst. b) und die Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3
KVG und von deren Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Betriebsvergleiche, Tarifberechnungen
und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ermöglicht werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Bst. c
und Bst. f VKL).
6.7.2 Art. 3
VKL definiert die stationäre Behandlung, Art. 7 VKL die Kosten für die universitäre
Lehre und für die Forschung, Art. 8 VKL die Investitionen.
6.7.3 Die Ermittlung
der Kosten und Erfassung der Leistungen ist im 3. Abschnitt (Art. 9 ff.) der VKL geregelt.
Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime eine Kostenrechnung
führen, in der die Kosten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausgewiesen werden
(Abs. 1). Die Kostenrechnung muss insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger
und die Leistungserfassung umfassen (Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten für
die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen (Abs. 3).
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nähere Bestimmungen über
die technische Ausgestaltung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer
und Versicherer an (Abs. 6).
6.7.4 Art. 10
VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburtshäuser». Abs. 1
verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanzbuchhaltung zu führen. Spitäler
müssen die Kosten der Kostenstellen nach der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom
30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durchgeführten
Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Geburtshäuser müssen eine
Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4).
Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser
eine Anlagebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10'000.- und
mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5).
6.7.5 Art. 10a
VKL enthält unter dem Titel «Angaben der Spitäler und Geburtshäuser» weitere
Vorgaben zur Anlagebuchhaltung, namentlich zur Bewertung von Anlagen (Abs. 2), zu den Abschreibungen
(Abs. 3) sowie der kalkulatorischen Verzinsung (Abs. 4).
6.7.6 Nach Art. 15
VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres
ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die
Genehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie die Tarifpartner.
7.
7.1 Voraussetzung
für die vorinstanzliche Zuständigkeit zur Festsetzung des strittigen Tarifs ist ein Scheitern
der Vertragsverhandlungen zwischen Versicherer und Leistungserbringer (Art. 47 Abs. 1 KVG). Als gescheitert
im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG können Vertragsverhandlungen allerdings nur dann bezeichnet werden,
wenn vorgängig ernsthafte Vertragsverhandlungen geführt worden sind oder zumindest eine Verhandlungsgelegenheit
vorhanden gewesen ist. Die Vorinstanz hat dies als Eintretens-voraussetzung zu prüfen. Hier hat
sie deren Vorliegen bejaht, wobei ihr diesbezüglich ein beachtlicher Ermessensspielraum zukommt
(vgl. Urteil des BVGer C-8011/2009 vom 28. Juli 2011 E. 1.4; Thomas
Brumann, Der Tarifvertrag im Krankenversicherungsrecht, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
2012, S. 135 m.H.).
7.2 Tarifsuisse hat
der Vorinstanz am 6. Januar 2012 mitgeteilt, dass intensive Tarifverhandlungen geführt worden, diese
aber gescheitert seien (act. 1). Daraufhin haben beide Tarifparteien der Vorinstanz einen begründeten
Tariffestsetzungsantrag eingereicht. Es ist aktenkundig, dass am 11. Juli 2011, am 29. Juli 2011 und
am 4. August 2011 zwischen tarifsuisse, einzelnen Vertretern von Krankenversicherern und der Beschwerdegegnerin
Besprechungen über die Tarife ab 1. Januar 2012 stattgefunden haben (Beilagen 1, 2 und 6 zu act. 15).
Auch wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass sie aufgrund verspäteter Lieferung
der Kosten- und Leistungsdaten bei den Tarifverhandlungen keinen kompletten Überblick über
die konkrete Kostensituation der PBL gehabt habe, mag dies zwar gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit
der Vertragsverhandlungen zu wecken, aufgrund der gesamten Umstände ist aber von gescheiterten Vertragsverhandlungen
im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG auszugehen. Der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebachte Vorwurf, dass tarifsuisse die Verhandlung faktisch verweigert und bewusst auf eine behördliche
Tariffestlegung hingesteuert habe, indem sie viel zu tiefe Tarife angeboten habe (act. 15), ist nicht
belegt. In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdegegnerin überdies ausdrücklich fest, dass intensive
Verhandlungen geführt worden seien. Die Vorinstanz hat daher zu Recht gestützt auf Art. 47
Abs. 1 KVG nach Anhören der Beteiligten hoheitlich einen stationären Tarif festgesetzt
(zum ambulanten Tarif siehe unten E. 18.9 ff.).
8.
8.1 Die revidierten
Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049)
sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung der leistungsbezogenen
Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a
KVG mit Einschluss der Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein. Während
der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar 2012 vollzogen und mit SwissDRG eine schweizweit
einheitliche Tarifstruktur eingeführt wurde, fehlt eine solche derzeit im Bereich der Psychiatrie.
Im Auftrag der SwissDRG AG wird derzeit das Tarifsystem TARPSY entwickelt, mit dem kostenhomogene Fallgruppen
gebildet werden, die ihrerseits auf Diagnosehauptgruppen und der Fallschwere beruhen. TARPSY ist im Dezember
2012 in die Testphase gegangen. Die schweizweite Einführung ist erst per 2018 geplant (Newsletter
der SwissDRG AG, Stand 18.12.2014, www.swissdrg.org > Psychiatrie, abgerufen am 5. Juni 2015).
8.2 Die mit Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts C-1698/2013 vom 7. April 2014 (BVGE 2014/3) und C-2283/2013 vom 11.
September 2014 (BVGE 2014/36) im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung aufgestellten Grundsätze
betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur
beruhende Fallpauschalen können aufgrund der fehlenden schweizweit einheitlichen Tarifstruktur im
Bereich der Psychiatrie auf den vorliegenden Fall nur beschränkt Anwendung finden, insbesondere
was den Preisbildungsmechanismus aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevante
Basiswerte) der Spitäler anbelangt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.4.4). Für die Psychiatrie
liegt - im Gegensatz zur Akutsomatik - noch keine Methode vor, mit der die unterschiedlichen
Schweregrade der einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden können (vgl. auch BVGE 2010/25
E. 10.2.2), weshalb eine Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 5
KVG, der aufgrund eines Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt wird, vorliegend
nicht möglich ist.
8.3 Es wird von keiner
Partei beanstandet, dass die Vorinstanz den umstrittenen Tarif in Form einer Tagespauschale festgelegt
hat. Art. 49 Abs. 1 KVG schreibt für die Abgeltung von stationären Leistungen in Spitälern
oder Geburtshäusern vor, dass (nur) in der Regel Fallpauschalen festzulegen sind. Gemäss dem
Wortlaut dieser Bestimmung, ist die Einführung von Fallpauschalen somit nicht zwingend, weshalb
in bestimmten Bereichen ausserhalb der akutsomatischen Behandlung auch die Festlegung von Tagespauschalen
nicht ausgeschlossen ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2004 betreffend Änderung
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5577; Kommentar des
BAG zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], Änderungen per 1. Januar
2009, S. 11; vgl. auch Beatrice Gross Hawk, Leistungserbringer
und Tarife in verschiedenen Sozialversicherungszweigen, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 1228
Rz. 34.64). Insofern ist die (Weiter-)Verwendung des bisherigen Tarifsystems mit Tagespauschalen
im Bereich der Psychiatrie nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer C-1632/2013 vom 5. Mai 2015 E. 8.3).
8.4 Die Vorinstanz
hat zur Bestimmung der Tagespauschale zunächst einen Tarif gestützt auf die spitalindividuellen
Kosten der PBL ermittelt und diesen kostenbasiert ermittelten Tarif sodann unter dem Titel der Wirtschaftlichkeitsprüfung
plausibilisiert. Wenn wie hier im Bereich der Psychiatrie (noch) keine schweizweit einheitliche Tarifstruktur
im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG zur Verfügung steht und auch ansonsten eine hinreichende
Basis für den Vergleich mit anderen Spitälern fehlt (vgl. BVGE 2010/25 E. 10.2.2
f.), ist in einem ersten Schritt die Orientierung des Tarifs an den eigenen Betriebskosten des Spitals
einstweilen noch zu akzeptieren. Die ausgewiesenen spitalindividuellen Betriebskosten sind aber einer
strengen Prüfung zu unterziehen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle nicht tarifrelevanten
Kosten ausgeschieden sind und dass die Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprechen. Insofern
kommen auch Normabzüge (wie Intransparenz- und Ineffizienzabzüge) in Betracht, die nicht primär
auf die «objektive Kostenwahrheit» ausgerichtet sind, sondern gestützt auf die altrechtlichen
Regeln der Spitalfinanzierung zur Vermeidung von Überentschädigungen entwickelt wurden (vgl.
dazu BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende Tarif hat sich aber dennoch am Tarif derjenigen Spitäler
zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität
effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In einem zweiten Schritt ist daher
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vergleich des spitalindividuell ermittelten Tarifs mit den
Tarifen anderer Spitäler vorzunehmen (siehe hierzu unten E. 17).
9.
Zu
prüfen ist nachfolgend die Höhe der von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin festgesetzten
Tagespauschalen für stationäre Leistungen.
9.1 Die Vorinstanz
hat die Eidgenössische Preisüberwachung vorgängig zur Tariffestsetzung zur Stellungnahme
eingeladen. Diese hat jedoch auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Damit wurde Art. 14 Abs. 1 PüG
eingehalten. Von der Einladung der Eidgenössischen Preisüberwachung zur Einreichung einer Stellungnahme
wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen, da die Preisüberwachung in einem vergleichbaren
Beschwerdeverfahren auf die Einreichung einer Stellungnahme mit der Begründung verzichtet hat, sie
verzichte praxisgemäss auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wenn sie bereits im Tariffestsetzungsverfahren
vor der Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet habe (siehe auch Instruktionsverfügung
vom 14. August 2013, BVGer-act. 10).
9.2 Die Vorinstanz
hat sich zur Bestimmung der Betriebskosten der Beschwerdegegnerin auf den Ausweis der Kosten des Jahres
2010 gemäss dem integrierten Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis (ITAR_K) abgestellt.
Sie geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die nicht anrechenbaren Kosten (Kosten für ambulante
Leistungen, zusatzversicherte Patientinnen und Patienten inkl. Arzthonorare, gegebenenfalls universitäre
Lehre und Forschung, andere gemeinwirtschaftliche und übrige Leistungen) korrekt ausgeschieden habe
und auch die Beschwerdeführerinnen die ausgewiesenen Betriebskosten anerkennen würden. Die
Vorinstanz erachtete den Nachweis der tarifrelevanten Betriebskosten durch die Beschwerdegegnerin als
grundsätzlich nachvollziehbar, erhöhte jedoch den ausgewiesenen Abzug für Forschung und
universitäre Lehre. Sie ermittelte einen kostenbasierten Tarif von Fr. 688.- ohne
Anlagenutzungskosten, was nach Addition der Zinskosten in der Höhe von Fr. 12.- und den Anlagenutzungskosten
von 10 % bzw. Fr. 70.- eine kostenbasierte Tagespauschale von Fr. 770.- ergab.
Die Vorinstanz nahm keinen Betriebsvergleich vor, da es innerkantonal keine andere psychiatrische Klinik
mit umfassendem Leistungsangebot gebe und die ausserkantonalen Kliniken nicht verpflichtet seien, ihre
Daten zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der anrechenbaren Betriebskosten sei ein Tarif von Fr. 770.-
gerechtfertigt. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit gebiete es jedoch, höchstens denjenigen
Tarif in der Höhe von Fr. 750.- pro Tag festzulegen, welchen die Beschwerdegegnerin mit
den übrigen Versicherern vertraglich vereinbart habe und der vom Regierungsrat genehmigt worden
sei. Der Tarif enthalte auch den Fallbeitrag an das Case-Mix-Office (CMO). Die Festsetzung sei auf zwei
Jahre zu befristen, damit für den Tarif ab 1. Januar 2014 eine neue Beurteilung durch die Tarifpartner
vorgenommen werden könne.
9.3 Die Beschwerdeführerinnen
machen zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz einen unwirtschaftlichen Tarif festgesetzt habe und
sich den Vorwurf gefallen lassen müsse, dass sie damit aus regionalpolitischen Gründen Spitalkapazitäten
aufrechterhalten wolle. Die Berechnung der tarifrelevanten Kosten sei aufgrund unvollständiger Daten
erfolgt, weshalb ein Intransparenzabzug vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln
insbesondere die Berechnung der zu berücksichtigenden Anlagenutzungskosten, des Abzugs für
universitäre Lehre und Forschung, der Teuerung sowie der Zinskosten. Zudem sei keine rechtsgenügliche
Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt worden.
9.4 Die Beschwerdegegnerin
ist im Wesentlichen der Ansicht, dass keine Spitalüberkapazitäten vorhanden seien, weshalb
hier nicht davon gesprochen werden könne, dass Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen
aufrecht erhalten würden. Grundsätzlich akzeptiere sie die Berechnung der Tagespauschale durch
die Vorinstanz, verlange aber hinsichtlich des Abzugs für Lehre und Forschung sowie der Anlagenutzungskosten
eine Korrektur der Berechnung zu ihren Gunsten. Sie gehe auch davon aus, dass die von der Vorinstanz
vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung angemessen sei.
9.5 Das BAG vertritt
den Standpunkt, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der Anlagenutzungskosten und des Abzugs für
Forschung und universitäre Lehre nicht korrekt vorgegangen sei. Zudem habe sie es zu Unrecht unterlassen,
einen Intransparenzabzug vorzunehmen. Auch bei der Ermittlung der Teuerung habe sie sich nicht an die
gerichtliche Praxis gehalten. Schliesslich sei auch die gesetzliche Vorgabe der Wirtschaftlichkeitsprüfung
nicht erfüllt.
9.6 Im Folgenden sind
in Bezug auf den stationären Tarif in einem ersten Schritt die herangezogenen Grundlagen für
die Tarifberechnung (E. 10) zu prüfen. Danach ist zu klären, ob die vorinstanzliche Berechnung
der tarifrelevanten Betriebskosten der Beschwerdegegnerin (inkl. Anlagenutzungskosten) - soweit
diese umstritten sind - mit Art. 49 KVG und den Vorgaben der VKL in Einklang stehen (E. 11-15).
Sodann ist die umstrittene Differenzierung des Tarifsystems zu betrachten (E. 16). Schliesslich ist zu
prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot standhält (E. 17).
10.
10.1 Die Vorinstanz
hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten ITAR_K-Auszug Version 1.0 mit den Daten aus dem Jahr 2010 verwendet. Für die Ermittlung
der kostenbasierten Tagespauschale hat sie den Kostenträger «KVG GV» herangezogen. Ausgangslage
bildete das «Total Kosten gemäss BeBu, Stückrechnung (stationär)» von Fr. 44'864'764.-.
Diese wurden um die Anlagenutzungskosten sowie die Erlöse der Kontengruppen 65 (Übrige Erträge
aus Leistungen an Patienten, exkl. Marge) und 66 (Finanzertrag) bereinigt, was Nettobetriebskosten I
in der Höhe von Fr. 42'760'425.- ergibt. Die Beschwerdeführerinnen haben im vorinstanzlichen
Verfahren wie auch in ihrer Beschwerde die Höhe der Gesamtkosten von Fr. 44'864'764.-
ausdrücklich akzeptiert und für ihre eigene Tarifberechnung verwendet. Hinsichtlich der Behandlung
der Erträge aus den Kontengruppen 65 und 66 wurde von keiner beschwerdebeteiligten Partei Kritik
geäussert. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach
der Rechtsprechung die Erträge der Kontengruppe 65 zu 100 % (und nicht nur zu 50 %) in
Abzug zu bringen sind, sofern wie hier ein Spital diesbezüglich auf eine exakte Kostenausscheidung
verzichtet und eine Gewinnmarge nicht bewiesen werden kann (BVGE 2014/3 E. 4.3).
10.2 Der Grundsatz,
wonach ein Tarif auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen muss, die im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses vorliegen, ergibt sich im Unterschied zum früheren Recht (vgl. aArt. 49
Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2) zwar nicht mehr aus dem Gesetzeswortlaut, gilt aber auch unter
der Herrschaft des revidierten KVG (BVGE 2014/3 E. 3.5). Für die Berechnung des Tarifs für
das Jahr 2012 hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Kostendaten des Jahres 2010 abgestellt. Zudem
hat ebenso der Grundsatz, wonach die ausgewiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre
Leistungen (vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.1) Grundlage für die Tarifberechnungen bilden, unter der neuen
Spitalfinanzierung weiterhin Gültigkeit (BVGE 2014/3 E. 3.6.3).
10.3 Ebenfalls weiterzuführen
ist die zu aArt. 49 KVG entwickelte Rechtsprechung, wonach ein Tarif ausnahmsweise gestützt
auf die Zahlen der seinem Geltungsbeginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode (X-1) festgelegt
werden kann (BVGE 2014/3 E. 3.5.1). Die Daten späterer Rechnungsperioden (d.h. Kosten, die in der
Tarifperiode anfallen) konnten nach bisheriger Praxis bei Tariffestlegungen grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden, es sei denn, es handle sich um zwingende und budgetierte Mehrkosten (insbesondere
im Personalbereich), welche vor dem Geltungsbeginn des Tarifs rechnerisch genau ausgewiesen waren und
im Tarifjahr tatsächlich anfielen (BVGE 2012/18 E. 6.2.2 m.w.H.; C-4961/2010 E. 8.1.3
und 8.3.1). Auch diese Praxis kann grundsätzlich weitergeführt werden (BVGE 2014/3 E. 3.5.2).
10.4
10.4.1 Die Beschwerdeführerinnen
kritisieren die Verwendung des Modells ITAR_K. Sie machen geltend, dass die Abzüge bzw. Zuschläge,
welche das Modell ITAR_K vornehme, bis heute weder durch das Bundesverwaltungsgericht noch durch die
Preisüberwachung bestätig worden seien. Das Modell ITAR_K werde lediglich als Kostenausweis
anerkannt. Die Tarifberechnung, welche das Modell vornehme, werde aber nicht akzeptiert, zumal die tarifrelevanten
Kosten nicht korrekt ermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, dass sich
die Vorinstanz zu Recht auf das Modell ITAR_K abgestützt habe. Es habe den Vorteil, dass es umfassend
und detailliert dokumentiert sei, von den Leistungserbringern und Versicherern bereits breit akzeptiert
sei und eine hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit erlaube. Es werde auch von der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) empfohlen.
10.4.2 H+ als Spitzenverband
der Spitäler hat das Handbuch REKOLE®
(Handbuch zum betrieblichen Rechnungswesen im Spital von H+) und das Tarifherleitungsmodell ITAR_K (Integriertes
Tarifmodell auf Basis der Kostenträgerrechnung [nach REKOLE®],
ebenfalls von H+) erarbeitet. Die GDK-Empfehlungen stützen sich auf REKOLE®
und ITAR_K. Nach Ansicht der GDK ist das (schrittweise) Vorgehen nach ITAR_K sinnvoll, wobei festgehalten
wird, dass das gleiche Vorgehen auch mit Hilfe eines anderen Modells (z.B. Modell GDK-Ost) erfolgen könnte
(vgl. GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 3). Von der GDK übernommen wurde
jedoch nur das Vorgehen, nicht generell die Berechnung einzelner Positionen. Die Krankenhausstatistik,
auf deren Nomenklatur Art. 10 Abs. 2 VKL verweist, stützt sich auf REKOLE®
(vgl. BFS, Krankenhausstatistik, Detailkonzept, Version 1.1, S. 28 ff.). Um dem Problem der Heterogenität
bei den Kostenerhebungsmethoden zu begegnen, hat der Verwaltungsrat der SwissDRG AG für die Kostenträgerrechnung
ab dem Rechnungsjahr 2013 REKOLE® verbindlich
vorgeschrieben (vgl. SwissDRG AG, Umsetzung der Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität,
Version 1.0 / 5.12.2011). Angesichts der Bedeutung und der Verbreitung, welche REKOLE®
und ITAR_K zwischenzeitlich erlangt haben, erscheint es nicht sinnvoll, deren Anwendbarkeit grundsätzlich
in Frage zu stellen. Zu prüfen ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene Berechnungsvorgaben
gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3).
10.5 Die Spitäler
sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich,
wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden (vgl.
BVGE 2014/3 E. 6.4). Im Verwaltungsverfahren um Festsetzung oder Genehmigung von Spitaltarifen muss für
die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen berechnet
und die nicht OKP-pflichtigen Leistungen ausgeschieden wurde. Die Verpflichtung zur transparenten Ausscheidung
dieser Kostenanteile beschlägt daher nicht nur die Spitäler, sondern auch die Festsetzungs-
und Genehmigungsbehörden (BVGE 2014/36 E. 16.2.5). Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostenausweis
gemäss dem ITAR_K-Modell erfüllt diese Anforderungen nicht, da nicht der vollständige
ITAR_K-Auszug, der das ganze Leistungsspektrum des Spitals umfasst, sondern lediglich ein Auszug des
Kostenträgers «KVG GV» eingereicht wurde. Damit kann zwar die Tarifberechnung für
diesen Kostenträger bei einer isolierten Betrachtung nachvollzogen werden, es ist aber nicht ersichtlich,
nach welchem Schlüssel einzelne Kosten auf die im ITAR_K vorgesehenen verschiedenen Kostenträger
verteilt wurden. Nicht ersichtlich ist zudem, ob die Kosten zusatzversicherter Patienten aus den Kosten
der Grundversicherten ausgeschieden wurden und ob die Beschwerdegegnerin einen eigenen Kostenträger
für die stationären Leistungen für Zusatzversicherte führt (vgl. dazu Empfehlungen
der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 5). Darüber hinaus sind auch keine eigenen
Kostenträger für Forschung und universitäre Lehre (siehe unten E. 11.9) sowie für
weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen ausgewiesen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin
sämtliche Mehrkosten für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten ausgeschieden hat, ist
aufgrund der vorliegenden Akten damit nicht überprüfbar. Die von der Vorinstanz zur Tarifermittlung
herangezogene Datenbasis weist damit nicht die gewünschte Transparenz aus.
11.
Zu
prüfen ist im Folgenden der Abzug für Forschung und universitäre Lehre.
11.1 Unbestritten
ist, dass nach Art. 49 Abs. 3 KVG die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG keine Kostenanteile für
gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten dürfen, wozu insbesondere die Forschung und universitäre
Lehre gehören. Der neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG schliesst nur noch die universitäre
Lehre und - wie bisher - die nicht universitäre und die universitäre Forschung
aus, währendem aArt. 49 Abs. 1 KVG auch die Kosten für die nicht-universitäre
Lehre ausschloss. Die Kosten der nicht-universitären Lehre sind nach neuem Recht in den von der
OKP zu leistenden Vergütungen enthalten und daher in die Tagespauschale einzubeziehen. Strittig
sind jedoch die Höhe und die Methode des vorgenommenen Abzugs.
11.2 Nach Art. 7 Abs.
1 VKL gelten als Kosten für die universitäre Lehre nach Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG die Aufwendungen
für die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bundesgesetz über
die Medizinalberufe geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Bst.
a) sowie die Weiterbildung der Studierenden nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen
Weiterbildungstitels (Bst. b). Mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Ausscheidung von Kosten für
universitäre Lehre rechtfertigt es sich, Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG in dem Sinne auszulegen, dass
nur die Kosten für erteilte universitäre Weiterbildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b VKL
als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden sind, solange der Verordnungsgeber keine abweichenden
Vorschriften erlässt. Die Löhne der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind folglich
nicht auszuscheiden (BVGE 2014/3 E. 6.6.3).
11.3 Als Kosten für
die Forschung nach Art. 49 Abs. 3 KVG gelten die Aufwendungen für systematische schöpferische
Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung
mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung
von Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL).
11.4 Als Kosten für
die universitäre Lehre und für die Forschung gelten auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen,
die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs.
3 VKL).
11.5 Die Vorinstanz
hat im vorliegenden Fall einen subsidiären Abzug für universitäre Lehre und Forschung
in der Höhe der vom Kanton an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Abgeltung für das Jahr
2012 in der Höhe von Fr. 858'000.- vorgenommen. Sie führt im angefochtenen Beschluss
dazu aus, dass für die Vornahme eines normativen Abzuges von 3 % der Personalkosten, wie ihn
tarifsuisse verlange, keine Grundlage bestehe. Ein solcher sei nach der Rechtsprechung nur dann hilfsweise
anzuwenden, wenn die effektiven Werte nicht bekannt seien. Nach der Empfehlung der GDK sei jedoch für
universitäre Lehre und Forschung mindestens derjenige Betrag abzuziehen, den das Spital tatsächlich
vom Kanton für diese Leistung abgegolten erhalte. Die entsprechende Abgeltung habe für das
Jahr 2012 (und voraussichtlich auch für das Jahr 2013) Fr. 858'000.- betragen.
11.6 Die Beschwerdeführerinnen
verlangen, dass ein pauschaler Abzug von 3 % auf den nach Anteil Personalkosten gewichteten Betriebskosten
vorzunehmen sei. Sie machen geltend, dass die Abgeltung des Kantons für universitäre Lehre
und Forschung an die Beschwerdegegnerin irrelevant sei, da diese keineswegs den tatsächlich angefallenen
Kosten entsprechen müsse. Die Beschwerdegegnerin weise in ihrer Kostenrechnung den Abzug für
universitäre Lehre und Forschung lediglich mit Fr. 620'778.- aus, obwohl sie nachweislich
vom Kanton eine Abgeltung von Fr. 858'000.- erhalten habe. Sie führe keine eigenen Kostenträger
für universitäre Lehre und Forschung, weshalb der effektive Aufwand nicht ermittelt werden
könne. Daher seien normative Abzugssätze gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3940/2009 vom 20. Juli 2010 und den Empfehlungen der Preisüberwachung vorzunehmen.
11.7 Die Beschwerdegegnerin
bringt vor, dass der Landrat des Kantons Basel-Landschaft gemäss dem von der GDK empfohlenen Ansatz
(Fr. 20'000.- pro Assistenzarzt und Jahr) Beiträge bewilligt habe. Es handle sich
um den budgetierten Betrag von Fr. 858'000.- für total 43 Assistenzärzte. Anzumerken
sei, dass der Kanton unter «gemeinwirtschaftliche Leistungen» die Aus- und Weiterbildung der
Assistenzärzte verstehe. Davon zu unterscheiden seien die «besonderen Leistungen» aus
der subsidiären Behandlungspflicht, die Notfallversorgung, die Leistungen für die Prävention,
die Beratung für Institutionen und Behörden, die Tagesklinik, die Weiterbildung postgraduierter
Psychologen und die Fachstelle für Psychiatrische Rehabilitation. Es seien insgesamt Fr. 5'599'277.-
für gemeinwirtschaftliche Leistungen und besondere Leistungen, immer auf der Basis der Erbringung
von abzurechnenden Einzelleistungen, gesprochen worden. Die Abgeltung für Lehre und Forschung sei
durch den Kanton bis 2011 nicht speziell erhoben worden, sondern sei Teil des Globalbudgets gewesen.
Die Vorinstanz habe den gesamten budgetierten Betrag von Fr. 858'000.- als gemeinwirtschaftliche
Leistungen für Forschung und universitäre Lehre dem stationären Bereich zugeordnet, obwohl
dort lediglich rund die Hälfte der Assistenzarztstellen angesiedelt seien. Die übrigen gemeinwirtschaftlichen
Leistungen für Aus- und Weiterbildung der Assistenzärzte würden in den ambulanten Bereich
fallen. Für das Jahr 2012 würden heute neben den budgetierten auch die effektiven Kosten vorliegen.
Im Jahr 2012 habe die Abgeltung für die Weiterbildung von 19.4 Assistenzärzten im stationären
Bereich insgesamt Fr. 388'750.- betragen. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug
sei daher zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu reduzieren. Nicht sachgerecht sei es hingegen, einen pauschalen
Abzug von 3 % auf Basis der Personalkosten vorzunehmen, weil dieser von der Preisüberwachung
konstruierte Abzug nicht berücksichtige, dass die Kosten für die nicht-universitäre Lehre
neu im Rahmen des KVG anrechenbar seien. Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass sie keine Forschung
betreibe und sich die universitäre Lehre auf die Ausbildung von Medizinern zum Facharzttitel beschränke.
Die Kostenermittlung für Lehre und Forschung mittels eigener Kostenträger wäre mit einem
unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Die Regeln nach REKOLE®
seien vollumfänglich eingehalten.
11.8 Das BAG führt
aus, dass die Verwendung von Werten von Finanzierungsbeiträgen die Vorgaben an die Ermittlung der
Kosten nicht erfülle. Überdies seien für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
nicht nur die Kosten der ärztlichen Weiterbildung, sondern umfassend die Kosten der Forschung und
der universitären Lehre nach der Definition von Art. 7 VKL zu ermitteln. Daher sei die Anwendung
eines Abzugssatzes erforderlich. Der anwendbare Satz solle den Werten nach den ab 2012 geltenden Empfehlungen
der Preisüberwachung - auch beim Fehlen einer spezifischen Empfehlung für die Psychiatrie
- entsprechen. In der Änderung der Definition der Lehre gegenüber dem vorherigen Recht
liege kein Grund, welcher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Juli 2010 (C-3940/2009 E. 5.5.2) führen könnte, wonach in den Bereichen Akutsomatik
und Psychiatrie die gleichen Pauschalabzüge für Lehre und Forschung anwendbar seien.
11.9
Wie bereits erwähnt, sind die Spitäler verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen
Leistungen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige
Leistungen transparent ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl
durch die Spitäler als auch durch die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher sicherzustellen,
dass transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit welcher Methode und in welcher Höhe diese
Kostenanteile abgegrenzt wurden. ITAR_K sieht für die universitäre Lehre und Forschung
eigene Kostenträger vor, und auch die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten auf einem separaten
Kostenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträger nicht alle Kosten für universitäre
Lehre und Forschung enthielten, müsse ein entsprechender Abzug auf dem Kostenträger «Stationäre
Leistungen KVG» vorgenommen werden (vgl. GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung S. 4 f.).
Auch im Verwaltungsverfahren zur Festsetzung
oder Genehmigung von Spitaltarifen muss für die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die
nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden (vgl. BVGE 2014/36
E. 16.1.4). Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind die tatsächlichen
Kosten der universitären Lehre und Forschung möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder
datenbasiert abzuschätzen. Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für universitäre
Lehre und Forschung ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen (BVGE 2014/3 E. 6.4.4).
11.10 Soweit die Kosten
für Forschung und universitäre Lehre im vorliegenden Fall im Kostenträger «KVG GV»
berücksichtigt sind, sind diese in Abzug zu bringen. Gemäss den vorliegenden Akten hat die
Beschwerdegegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für Forschung und universitäre Lehre
ausgewiesen. Sie hat auf dem Kostenträger «KVG GV» einen subsidiären Abzug für
universitäre Lehre und Forschung in der Höhe von Fr. 620'778.- vorgenommen. In ihrem Tariffestsetzungsantrag
hat sie hierzu ausgeführt, dass sie ihre Kosten für universitäre Lehre und Forschung basierend
auf REKOLE® effektiv berechnet habe.
Die Vorinstanz hat diese Kosten nicht überprüft. Es ist auch nicht ersichtlich, nach welcher
Methode diese Kosten ermittelt wurden und nach welchem Schlüssel sie auf die einzelnen Kostenträger
aufgeteilt wurden. Der für die Bestimmung des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre
nötige nachvollziehbare und transparente Kostenausweis wird von der Beschwerdegegnerin mit dem eingereichten
ITAR_K-Auszug nicht erbracht. Darauf kann daher nicht abgestellt werden.
11.11 Die Vorinstanz
hat nicht auf den Kostenausweis der Beschwerdegegnerin abgestellt, sondern für die Kosten für
Forschung und universitäre Lehre gestützt auf die Empfehlung der GDK einen normativen Abzug
in der Höhe des vom Kanton geleisteten Beitrags von Fr. 858'000.- vorgenommen. Laut der Vorlage
des Regierungsrats an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend Rahmenausgabenbewilligung für
die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und besonderen Leistungen des Kantonsspitals, der Psychiatrie
Baselland und der Privatspitäler Baselland für das Jahr 2012 vom 20. Dezember 2011 beträgt
der Kantonsbeitrag für die Aus- und Weiterbildung der bei der Beschwerdegegnerin tätigen 43
Assistenzärzte jeweils pauschal Fr. 20'000.- pro Ärztin oder Arzt (Beilage 5 zu
BVGer-act. 8). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Ausscheidung der Kosten für
Forschung und universitäre Lehre die Höhe der unter diesem Titel empfangenen Leistungsvergütung,
welche die Spitäler vom Kanton oder anderen Stellen erhalten, nicht relevant ist. Die gesetzlichen
Vorgaben sind nicht erfüllt, wenn lediglich die Finanzierungsbeiträge ausgewiesen werden (BVGE
2014/3 E. 6.4.2; BVGE 2014/36 E. 16.1.6). Die Kostenermittlung hat anhand sämtlicher erbrachter
Leistungen für universitäre Lehre und Forschung und der dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen.
Der Kantonsbeitrag kann daher für die Berechnung dieses Abzugs nicht massgebend sein, da die effektiven
Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.6; RKUV 4/2008 309 E. 10.1.2).
Die Anzahl der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, die sich in Weiterbildung befinden, wirkt
sich zweifellos auf die Kosten aus, die für die universitäre Lehre anfallen (vgl. BVGE 2014/36
E. 16.1.9). Soweit die Höhe des pro Assistenzarztstelle vorgenommen Abzugs auf einer Annahme
beruht, kommt dieses Vorgehen in einer Übergangsphase nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn mangels
entsprechenden Datenmaterials die tatsächlichen Kosten für die Weiterbildung der Assistenzärztinnen
und Assistenzärzten nicht ermittelt werden können. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die
theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden eines Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidgenössischen
Diploms und die Weiterbildung von Personen mit anderen universitären Medizinalberufen (Art. 7 Abs.
1 VKL; BVGE 2014/36 E. 16.2.1). Ferner sind für die Tariffestsetzung für das Jahr 2012 die
Betriebskosten des Basisjahres 2010 relevant. Der in Abzug gebrachte Kantonsbeitrag betrifft indessen
das Jahr 2012, und es ist nicht ersichtlich, auf den Daten welchen Jahres dieser beruht (vgl. BVGE 2014/3
E. 6.4.2). Aufgrund der VKL- und REKOLE®-Vorgaben
müsste die Beschwerdegegnerin grundsätzlich in der Lage sein, die für die Kostenausscheidung
massgebenden Daten zu liefern (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5). Diese wurden von der Vorinstanz jedoch nicht
verlangt.
11.12 Aus den Akten
und dem angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz abgeklärt hätte,
ob die Beschwerdegegnerin Forschung betreibt und wie hoch die entsprechenden Kosten sind. Soweit die
Beschwerdegegnerin behauptet, sie betreibe keine Forschung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VKL, steht dies
in Widerspruch zu den Angaben auf der Homepage der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Fachleute der
Psychiatrie Baselland an nationalen und internationalen Forschungsprojekten beteiligen. Ferner ist eine
Liste laufender Forschungsprojekte auf der Homepage der Beschwerdegegnerin aufgeführt (vgl. www.pbl.ch
> Ärzte und Zuweiser > Angewandte Forschung; abgerufen am 10. Juni 2015). Es bestehen daher
zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin im massgebenden Jahr 2010 Forschung betrieben
hat, die einschlägigen Kosten jedoch weder ausgeschieden noch in einer separaten Kostenstelle erfasst
wurden.
11.13 Insgesamt kann
daher nicht auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Abzugs für Forschung und universitäre
Lehre abgestellt werden. Der Sachverhalt erweist sich als unvollständig abgeklärt. Im Rahmen
des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung
der Spitäler im Detail zu prüfen oder die effektiven Kosten der universitären Lehre und
Forschung selbst zu ermitteln, zumal die Vorakten keine geeigneten Beweismittel enthalten (vgl. BVGE
2014/36 E. 16.1.10).
12.
Weiter
zu prüfen ist die Höhe der abzugeltenden Anlagenutzungskosten.
12.1 Die Parteien
sind sich zu Recht dahingehend einig, dass die Kosten von Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen
(Anlagenutzungskosten), die zur Behandlung von OKP-Versicherten notwendig sind, nach dem System der neuen
Spitalfinanzierung mit der Tagespauschale abzugelten sind (vgl. Gross
Hawk, a.a.O., S. 1229 Rz. 34.64; vgl. zu den Fallpauschalen nach SwissDRG BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
12.2 Damit die Investitionskosten
für die OKP nach einheitlicher Methode ermittelt werden und die Angaben vergleichbar sind, enthält
die VKL Vorgaben für die Bewertung der Anlagen und die Ermittlung der Anlagenutzungskosten, namentlich
zur Bewertung der Investitionen, deren Abschreibung und der kalkulatorischen Zinsen. Solche Vorgaben
sind erforderlich, weil die ausgewiesenen Kosten als Grundlage für die Tarifermittlung herangezogen
werden (vgl. Kommentar des BAG zur Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die
Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
[VKL], Änderungen per 1. Januar 2009 [nachfolgend: Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009], S. 2 f.
und 5).
12.2.1 Nach Art. 10
Abs. 5 VKL müssen Spitäler und Geburtshäuser zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung
eine Anlagebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10'000.- oder
mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL und müssen in die Anlagebuchhaltung aufgenommen werden
(vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5).
12.2.2 Die Anlagebuchhaltung
muss für jede Anlage mindestens die Angaben über das Anschaffungsjahr, die geplante Nutzungsdauer
in Jahren, den Anschaffungswert, den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres, den Abschreibungssatz,
die jährliche Abschreibung, den Buchwert der Anlage am Ende des Jahres, den kalkulatorischen Zinssatz,
den jährlichen kalkulatorischen Zins sowie die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der
jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen enthalten (Art. 10a
Abs. 1 VKL). Für die OKP relevant sind die Anschaffungswerte der Anlagen. Das investierte Kapital
wird kalkulatorisch verzinst, nicht jedoch das Umlaufkapital. Die OKP kann nicht den Wiederbeschaffungswert
der Anlagen berücksichtigen, weil dieser auf Schätzungen beruht (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision
2009, S. 5).
12.2.3 Nach Art. 10a
Abs. 2 VKL dürfen die zur Erfüllung des Leistungsauftrags betriebsnotwendigen Anlagen höchstens
mit ihrem Anschaffungswert berücksichtigt werden. Als betriebsnotwendig gelten damit jene Anlagen,
welche zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich sind. Anlagen für Nebenbetriebe (Cafeteria,
Schule usw.) und die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags nicht notwendigen Anteile
an Grundstücken gelten beispielsweise nicht als betriebsnotwendig (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision
2009, S. 5).
12.2.4 Nach Art. 10a
Abs. 3 VKL berechnen sich die maximalen jährlichen Abschreibungen bei linearer Abschreibung vom
Anschaffungswert über die geplante Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Diese Bestimmung hält
fest, dass die Anlagen innerhalb eines einheitlichen Zeitraums auf Null abgeschrieben werden. Je Anlagekategorie
wird von den Spitälern eine einheitliche Nutzungsdauer festgelegt (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision
2009, S. 5).
12.2.5 Die kalkulatorische
Verzinsung der für die Erbringung der stationären Leistungen erforderlichen betriebsnotwendigen
Anlagen berechnet sich nach der Durchschnittswertmethode. Der Zinssatz beträgt 3.7 Prozent.
Er wird periodisch überprüft (Art. 10a Abs. 4 VKL).
Die Durchschnittswertmethode bedeutet, dass die Verzinsung vom halben Ausgangswert berechnet wird. Damit
sind die kalkulatorischen Zinsen im Laufe der Zeit konstant. Der kalkulatorische Zinssatz wird auf der
Basis des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdkapitalsatz)
festgelegt. Er besteht aus zwei Komponenten. Die erste ist der risikolose Zinssatz, für den die
durchschnittliche Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten
60 Monate herangezogen wird. Die zweite ist die risikogerechte Entschädigung für den Spitalbereich.
Diese ist als relativ stabil zu betrachten. Der kalkulatorische Zinssatz wird auf der Basis des durchschnittlichen
Kapitalkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdkapitaleinsatz) festgelegt aufgrund
folgender Parameter: Eigenkapitalkosten 6.65 %, Fremdkapitalkosten 3.15 %, Eigenkapitalquote
15 %, risikoloser Zinssatz per Juli 2008 2.65 %. Der kalkulatorische Zinssatz wird vom Bundesrat
periodisch überprüft. Bei einer erheblichen Veränderung eines oder mehrerer Parameter
kann er die Anpassung des Zinssatzes beschliessen (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5 f.).
12.2.6 Gemäss
den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 können die vor dem Übergang
zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen
in die Kostenermittlung miteinbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs eine Anlage mit ihrem
aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des Spitals oder der Anlagebuchhaltung erfasst ist (Abs.
1). Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert nach Abs. 1 den Buchwert nicht übersteigen,
der durch die Wertermittlung nach Art. 10a VKL zustande gekommen
wäre (Abs. 2). Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer. Die kalkulatorischen
Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert
im Zeitpunkt des Übergangs ersetzt wird (Abs. 3).
12.2.7 Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 sieht vor, dass in Abweichung
von den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 im Jahr 2012 die Abgeltung
der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG mittels eines Zuschlags
von 10 % auf den in den Tarifverträgen verhandelten Basispreisen erfolgt (vgl. Kommentar des
BAG vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführten Änderungen
der KVV; BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
12.3 Die Vorinstanz
hat zur berechneten kostenbasierten Tagespauschale von Fr. 700.- (inkl. Zinskosten) einen Zuschlag
von 10 % bzw. Fr. 70.- für die Anlagenutzungskosten vorgenommen. Weitere Ausführungen
im Zusammenhang mit den Anlagenutzungskosten sind dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen.
12.4 Die Beschwerdeführerinnen
kritisieren, dass die Vorinstanz nicht erläutert habe, weshalb sie für die Anlagenutzungskosten
einen Zuschlag von 10 % vorgenommen habe. Vermutungsweise habe sie sich am Zuschlag von 10 %
gemäss Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 orientiert. Dieser Pauschalzuschlag
gelte aber ausdrücklich nur für Vergütungsmodelle vom Typus DRG und dürfe mithin
nicht für Tagespauschalen verwendet werden. Der Beschwerdegegnerin seien lediglich die gemäss
VKL ermittelten und ausgewiesenen Anlagenutzungskosten von Fr. 35.- pro Pflegetag zu vergüten,
ansonsten es zu einer Überentschädigung komme.
12.5 Die Beschwerdegegnerin
bringt vor, die Berechnung der Anlagenutzungskosten von Fr. 35.- pro Pflegetag durch die Beschwerdeführerinnen
sei nicht nachvollziehbar. Es könne nur gemutmasst werden, dass es dabei um eine Kostenberechnung
gestützt auf Grundlagen des Finanzhaushaltsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft und des HRM2-Rechnungslegungsmodells
handle, also gestützt auf Daten, die aus einer Zeit vor der Verselbständigung der Psychiatrie
Baselland stammen würden. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass ein detaillierter Ausweis
der Anlagenutzungskosten für 2010, als die Psychiatrie Teil der kantonalen Verwaltung gewesen sei,
unter Berücksichtigung der Kosten für Kapital und Baurecht noch nicht möglich gewesen
sei. Die Anlagen seien erst im Zuge der rechtlichen Verselbständigung der früheren Kantonalen
Psychiatrischen Dienste (KPD) in die selbständige Anstalt «Psychiatrie Baselland» per
1. Januar 2012 aktiviert worden. Für das Jahr 2012 könnten die Anlagenutzungskosten klar ausgewiesen
werden. Diese seien höher als die mittels der 10 %-Regel auf den Tagespauschalen ermittelten
Anlagenutzungskosten. Bei Institutionen, die mit einer Tagespauschale abrechneten, liege der Anteil der
Anlagenutzungskosten an den Gesamtkosten typischerweise deutlich über 10 %, was anhand eines
Rechnungsbeispiels illustriert wurde. Der Anteil der Anlagenutzungskosten sei in einem Akutspital viel
kleiner als in einer Rehabilitations- oder Psychiatrieklinik. Die Beschwerdegegnerin habe sich aber bereit
erklärt, aus Praktikabilitätsgründen den Zuschlag von 10 % für die Jahre 2012
und 2013 zu akzeptieren. Für den Fall, dass das Gericht auf die effektiven Anlagenutzungskosten
abstelle, werde beantragt, dass die höheren tatsächlichen Anlagenutzungskosten von Fr. 5'082'050.-
(allenfalls reduziert um Fr. 13'800.-) berücksichtigt würden. Das führe bei 60'500
Pflegetagen zu anrechenbaren Anlagenutzungskosten von Fr. 84.- pro Pflegetag. Da eine für
die Ermittlung der Anlagenutzungskosten nach VKL massgebende Anlagebuchhaltung im Jahr 2010 nicht vorhanden
gewesen sei, sei ausnahmsweise auf die effektiven Zahlen des Jahres 2012 abzustellen. Im Sinne des Grundsatzes
der betriebswirtschaftlichen Bemessung der Tarife sei von einer retrospektiven Ermittlung der Kosten
dann abzuweichen, wenn eine zukünftige Entwicklung als sicher gelte. Würden die tatsächlichen
Anlagenutzungskosten im Jahr 2012 und 2013 nicht berücksichtigt, so fehle es hier an der wirtschaftlichen
Tragbarkeit des Tarifs. Aus diesem Grund sei die Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten auf der
Basis 2012 auch aus dem Gebot der Billigkeit abzuleiten.
12.6 Das BAG vertritt
den Standpunkt, dass die Berechnung der Anlagenutzungskosten durch die Vorinstanz den gesetzlichen Bestimmungen
widerspreche. Der Zuschlag von 10 % komme bei Tagespauschalen nicht zur Anwendung. Die Berücksichtigung
der Anlagenutzungskosten des Jahres 2012 widerspreche dem Grundsatz, dass der Tarif auf den Ergebnissen
einer ihm vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen müsse. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne
nicht beurteilt werden, ob hier ausnahmsweise auf Daten aus dem Jahr 2012 abgestellt werde könne.
Wenn die Kostengrundlagen aus dem Jahr 2010 nicht alle Anlagenutzungskosten beinhalteten, weil diese
Kosten nicht im Rahmen der Anlagebuchhaltung der Institution ermittelt und ausgewiesen worden seien,
dann handle es sich um Kosten, die nicht zu Lasten des OKP-Tarifs gehen dürften.
12.7
12.7.1 Die Beschwerdeführerinnen
bringen zu Recht vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht begründet hat,
weshalb sie für die Abgeltung der Anlagenutzungskosten einen pauschalen Zuschlag von 10 % vorgenommen
hat, wie er im Bereich der Akutsomatik angewendet wird. Es liegt jedoch nahe, dass sich die Vorinstanz
auf Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 gestützt
hat. Aufgrund des klaren Wortlauts gilt diese Bestimmung nur bei einem Vergütungsmodell vom Typus
DRG, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. C-1632/2013 E. 11.7). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung
auf die Tagespauschalen im Bereich der Psychiatrie erscheint angesichts des Bestimmungszwecks nicht angezeigt.
Die Begründung für einen pauschalen Zuschlag für die Anlagenutzungskosten im Bereich der
Akutsomatik liegt darin, dass eine fallbezogene Zuordnung der Anlagenutzungskosten deren Einbezug in
die Tarifstruktur bzw. Kostengewichte voraussetzt, was jedoch erst mit der SwissDRG Version 4.0 für
2015 möglich sein wird. Daher soll den Versicherern und Leistungserbringern in der Zwischenzeit
die Möglichkeit gegeben werden, einen prozentualen Zuschlag auf den verhandelten Basispreisen vorzunehmen
(Kommentar des BAG zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], Änderungen
per 1. November 2011, S. 4 f.; vgl. auch Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung,
S. 4). Hier steht jedoch keine fallspezifische Zuordnung der Anlagenutzungskosten bzw. deren Einbezug
in die Tarifstruktur zur Diskussion.
12.7.2 Die VKL schreibt
den Spitälern seit 2003 die Führung einer Anlagebuchhaltung vor; seit 2009 wurde der Ausweis
der Anlagenutzungskosten zusätzlich konkretisiert (vgl. Antwort des Bundesrats vom 5. September
2012 auf die Interpellation von Ständerätin Pascale Bruderer Wyss Nr. 12.3453, Unterschiedliche
Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung). In den Akten befindet sich jedoch keine Anlagebuchhaltung der
Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 10 Abs. 5 VKL. Diese hat ihre Anlagebuchhaltung in der Eingabe vom
9. August 2012 (act. 15) zur Edition offeriert. Die Vorinstanz hat jedoch darauf verzichtet, diese einzufordern.
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2010 noch Teil der kantonalen Verwaltung gewesen ist,
ist im Übrigen kein Grund, keine VKL-konforme Anlagebuchhaltung zu führen, da die VKL diese
Pflicht nicht von der Art der Trägerschaft des Spitals abhängig macht.
12.7.3 Die Beschwerdegegnerin
hat im ITAR_K auf dem Kostenträger «KVG GV» vom Total der Kosten gemäss Betriebsbuchhaltung,
Stückrechnung (stationär), unter dem Titel Anlagenutzungskosten einen Abzug in der Höhe
von Fr. 2'138'701.- vorgenommen (Beilage 2 zu act. 7). Diese Kosten hat sie vom Total der Kosten
gemäss Betriebsbuchhaltung in Abzug gebracht und sodann den Pauschalzuschlag von 10 % geltend
gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar, nach welcher Methode die abgezogenen Anlagenutzungskosten ermittelt
wurden. In Bezug auf die Anlagenutzungskosten weichen die Vorgaben der VKL zum Teil von den betriebsbuchhalterischen
Grundsätzen ab und sind aus diesem Grund nicht in allen Punkten mit REKOLE®
kompatibel (vgl. Pascal Besson, REKOLE®
- Betriebliches Rechnungswesen im Spital, 3. Aufl. 2008, S. 147 f.; vgl. C-1632/2013
E. 11.8.3). Daher kann auf im ITAR_K ausgewiesene Anlagenutzungskosten nur abgestellt werden, wenn sichergestellt
ist, dass diese den Vorgaben der VKL entsprechen. Da in die Betriebsrechnung die kalkulatorischen Anlagenutzungskosten
einfliessen, hat gegenüber der Finanzbuchhaltung eine entsprechende Abgrenzung zu erfolgen (vgl.
Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der GDK vom 12. Juli 2012, S. 4). Die vorgenommene sachliche
Abgrenzung von der Finanzbuchhaltung (Fr. 4'387'478.-) zur Betriebsbuchhaltung (Fr. 4'438'141.-)
in der Höhe von Fr. 50'663.- ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Nach eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin bildet ihre Kostenträgerrechnung nicht die effektiven
Anlagenutzungskosten des Jahres 2010 ab. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sofern auf die effektiven
Kosten abzustellen sei, müssten die Anlagenutzungskosten des Jahres 2012 im Betrag von Fr. 5'082'050.-
berücksichtigt werden, da sie für das Jahr 2010 nicht über die massgeblichen Daten verfüge.
Bei diesem Vorgehen müsste allerdings vorliegend der Betrag von Fr. 5'082'050.- zuerst
abgezogen werden, bevor ein Pauschalzuschlag von 10% vorgenommen werden könnte. Wie die Beschwerdegegnerin
unter dem Titel Anlagenutzungskosten für das Jahr 2010 den Abzug von (lediglich) Fr. 2'138'701.-
ermittelt hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz
versucht hat, die effektiven Anlagenutzungskosten gemäss den Vorgaben der VKL zu eruieren, bevor
sie den Pauschalzuschlag von 10 % vorgenommen hat. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass weder
die Anlagenutzungskosten des Jahres 2010 ausgewiesen noch der vorgenommene Abzug von Fr. 2'138'701.-
begründet wurden und dass der von der Vorinstanz vorgenommene 10%-Pauschalzuschlag nicht auf einer
gesetzlichen Grundlage bzw. der VKL beruht. Darauf kann für die Berechnung der tarifrelevanten Kosten
nicht abgestellt werden.
12.7.4 In den Vorakten
findet sich eine Darstellung der budgetierten Anlagenutzungskosten des Jahres 2012 («KPK akut +
reha» und Verwaltung) in der Höhe von Fr. 6'003'623.- bzw. Fr. 99.23 pro Pflegetag
(Beilage 7 zu act. 15). Auch darauf kann nicht abgestellt werden, da es sich dabei nicht um nachvollziehbare
Daten der Betriebsrechnung des Jahres 2010 handelt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin
ferner einen ITAR_K-Auszug Version 3.0, basierend auf den Daten des Jahres 2012, als Nachweis der Anlagenutzungskosten
des Jahres 2012, eingereicht (Beilage 7 zu BVGer-act. 8). Es handelt sich dabei um ein unzulässiges
neues Beweismittel gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, das bereits aus diesem Grund im Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden kann.
12.8 Aus dem Dargelegten
folgt, dass die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Anlagenutzungskosten nicht nach den Vorgaben
der VKL ausgewiesen hat, sie aber entsprechend den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
in der Lage sein müsste, die Anlagenutzungskosten des Jahres 2010 nachzuweisen. Die Vorinstanz hat
diese Daten bei der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre
(BVGE 2014/3 E. 3.6.3). Der Sachverhalt erweist sich demnach als unvollständig abgeklärt.
Im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es auch hier nicht dem Gericht obliegen,
die Rechnungslegung der Beschwerdegegnerin im Detail zu prüfen und die effektiven Anlagenutzungskosten
selbst zu ermitteln (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). Es obliegt daher der Vorinstanz, die einschlägigen
Daten von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, die Anlagenutzungskosten betreffend die Leistungserbringung
zulasten der obligatorischen Grundversicherung zu ermitteln und sicherzustellen, dass keine Überentschädigung
zulasten der obligatorischen Grundversicherung resultiert.
13.
Zu
prüfen ist weiter die bei der Tarifberechnung zu berücksichtigende Teuerung.
13.1 Die Vorinstanz
hat einen Zuschlag für Zinskosten von Fr. 12.- pro Pflegetag vorgenommen. Im angefochtenen
Beschluss finden sich dazu keine weitergehenden Ausführungen.
13.2 Die Beschwerdeführerinnen
machen geltend, dass die Vorinstanz einen Teuerungszuschlag von Fr. 12.- pro Tag vorgenommen
habe, ohne jedoch zu erläutern, wie sie auf diesen Betrag gekommen sei. Es könne lediglich
vermutet werden, dass sie von einem Teuerungszuschlag von 1.77 %, berechnet über zwei Jahre,
ausgegangen sei. Die Teuerung dürfe jedoch nur für ein Jahr berücksichtigt werden. Zulässig
sei bloss ein Teuerungszuschlag von 0.8606 %. Als Zinskosten seien 0.18082 % einzusetzen.
13.3 Die Beschwerdegegnerin
ist der Ansicht, dass das Vorgehen der
Vorinstanz sachgerecht und nicht zu beanstanden
sei. Die Teuerungsrate von 1.77 % orientiere sich an der von H+ auf der Basis eines Mischindexes
für Personal und Material ermittelten Teuerungsrate. Da im vorliegenden Fall der Tarif für
zwei Jahre festgelegt worden sei, sei es sehr wohl sachgerecht, die Teuerungssätze für zwei
Jahre zu berücksichtigen.
13.4 Das BAG hält
fest, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 (C-536/2009, C-569/2009)
kein Anspruch auf einen automatischen Ausgleich der Teuerung bestehe. Bei einer Anpassung des Tarifs
seien wieder die effektiv ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien auf
die für das Jahr 2010 ausgewiesenen Kosten die prognostizierte Teuerung für das Jahr 2011 anzuwenden,
um den Tarif des Jahres 2012 zu bestimmen. Die Anrechnung der Teuerung über zwei Jahre verletze
die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze.
13.5 Gemäss den
vorliegenden Akten hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Tariffestsetzungsantrag vom 11. Mai 2012 (act.
7) einen Zuschlag für Personal- und Sachteuerung auf zwei Jahre (1.77 %) beantragt. Diese Position
wurde von der Vorinstanz unverändert übernommen. Für die Tarifberechnung massgebend ist
weiterhin die gewichtete Teuerung für das Jahr x-1 bzw. vorliegend für das Jahr 2011. Dabei
ist für den Personalaufwand auf den Nominallohnindex 2011 und für den Sachaufwand auf den Landesindex
der Konsumentenpreise (LIK) 2011 abzustellen (BVGE 2014/3 E. 8.1). Bei den ausgewiesenen Werten
für die Lohnteuerung von + 1 % und der allgemeinen Teuerung (LIK) von + 0.2 % und einer
Gewichtung von 70 % (Lohnteuerung) zu 30 % (allgemeine Teuerung), ist eine Teuerung von 0.76 %
zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wird ihre Tarifberechnung dahingehend zu korrigieren haben.
14.
Sodann
ist zu prüfen, ob ein Intransparenzabzug vorzunehmen ist.
14.1 Die Beschwerdeführerinnen
verlangen, dass ein Intransparenzabzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin
habe es unterlassen, ein vollständiges ITAR_K gemäss Vorlage H+, welches alle Kostenarten im
Detail ausweise und eine Abgrenzung von rein OKP- und Zusatzversicherter vornehme, einzureichen. Weiter
fehlten die detaillierte Begründung der sachlichen Abgrenzung zwischen Finanz- und Betriebsbuchhaltung,
die Angaben zur Anzahl betriebener Betten und zu den Pflegetagen und Austritten pro Patientenkategorie
bzw. Aufenthaltsart, ein detaillierter Auszug der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, ein detaillierter
Ausweis der Anlagenutzungskosten, der Jahresbericht 2010 sowie ein Qualitätsnachweis gemäss
Vorgaben des ANQ.
14.2 Die Beschwerdegegnerin
ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass bezüglich der Qualität der Daten
keine Mängel erkennbar seien, welche einen Intransparenzabzug rechtfertigten. Schon im Tariffestsetzungsverfahren
hätten die Beschwerdeführerinnen die Mängel nicht substantiiert geltend gemacht, was sich
im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederhole. Ein pauschaler Abzug wegen Intransparenz stehe im Widerspruch
zum System der Leistungsfinanzierung. Wenn ein Benchmark massgebend sein solle, auf welchen die Tarife
gedrückt würden, so könne nicht kumulativ auch noch ein Intransparenzabzug zur Anwendung
kommen. Selbst für den Fall, dass im Bereich der Psychiatrie noch von einer Übergangsphase
mit Kostendeckungsprinzip und entsprechenden Tagespauschalen auszugehen sei, müsse beachtet werden,
dass die Reduktion des Kostendeckungsgrades wegen Intransparenz unter der altrechtlichen Spitalfinanzierung
lediglich die Kostendeckungsanteile von den Versicherern auf die Kantone verschoben habe. Damit sei auch
gewährleistet gewesen, dass beim betroffenen Spital keine die Grundversorgung gefährdende Finanzierungslücke
entstanden sei. Das sei unter der neuen Spitalfinanzierung wesentlich anders. Der Kostendeckungsgrad
der OKP von mindestens 45 % könne nicht einseitig durch Intransparenzabzüge reduziert
werden, ohne dass der Kanton für die Finanzierung der Fehlbeträge einstehen müsste. Für
den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass die Intransparenzabzüge
auch unter dem neuen Recht zur Anwendung kommen würden, sei ein solcher nicht gerechtfertigt. Man
habe den Beschwerdeführerinnen die nötigen Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Die diesbezüglichen Vorwürfe seien haltlos. Die Vorinstanz habe daher zu Recht keinen Intransparenzabzug
vorgenommen.
14.3 Das BAG ist der
Ansicht, dass es sich bei den Gesamtkosten von Fr. 44'864'764.- nicht um transparente OKP-Kosten
handle, welche Grundlage für die Tarifermittlung sein könnten. Auch nach der Einführung
der neuen Spitalfinanzierung bleibe das Prinzip des Intransparenzabzugs gültig. Für eine abschliessende
Beurteilung der Höhe des vorzunehmenden Intransparenzabzugs sei es angezeigt, dass weitere Unterlagen,
welche die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 15 VKL bereitzuhalten habe, offengelegt würden.
14.4 Im System der
neuen Spitalfinanzierung auf der Grundlage der Tarifstruktur SwissDRG ist bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) kein Intransparenzabzug vorzunehmen (BVGE 2014/3 E. 9.2.2).
Da im Bereich der Psychiatrie jedoch wie bereits erwähnt wurde, mangels der entsprechenden schweizweit
einheitlichen Tarifstruktur kein rechtskonformes Benchmarking möglich ist und für die Tarifbestimmung
die spitalindividuellen Betriebskosten direkt tarifrelevant sind, erscheint zur Vermeidung einer Überentschädigung
die Vornahme eines Intransparenzabzugs im Sinne der altrechtlichen Praxis nach wie vor angezeigt. Die
Frage nach einem Intransparenzabzug und dessen Höhe stellt sich jedoch erst dann, wenn es der
Vorinstanz
nicht gelingen sollte, die entscheidwesentlichen Daten der Beschwerdegegnerin zu erheben.
15.
Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten durch die Vorinstanz
nicht den Vorgaben von Art. 49 KVG und der VKL entspricht. Gestützt darauf kann folglich kein
gesetzeskonformer Tarif festgelegt werden.
16.
Zu
prüfen ist weiter die Ausgestaltung des Tarifsystems, namentlich ob die stationäre Tagespauschale
zwischen der Erwachsenen- und Kinder- bzw. Jugendpsychiatrie oder nach der Aufenthaltsdauer zu differenzieren
ist.
16.1 Die Vorinstanz
hat eine nach der Aufenthaltsdauer gestaffelte Tagespauschale festgelegt und zwar für den 1.-60.
Tag von Fr. 889.- und ab dem 61. Tag von Fr. 581.-. Sie führt im angefochtenen
Beschluss aus, dass der Tarif nach der Aufenthaltsdauer aufzuteilen sei, zumal auch die von der Beschwerdegegnerin
abgeschlossenen Tarifverträge mit anderen Versicherern eine solche Aufteilung vorsehen würden.
Es erscheine zudem sinnvoll, dass bis zur Einführung der neuen Tarifstruktur TARPSY am 1. Januar
2015 die bestehende Tarifstruktur beibehalten werde. Es wäre ökonomisch unsinnig, für
die kurze Zwischenzeit eine kostenintensive Umstellung der Tarifstruktur vorzunehmen.
16.2 Die Beschwerdeführerinnen
machen geltend, die Beibehaltung der bestehenden Tarifstruktur bedinge, dass die Beschwerdegegnerin die
Pflegetage pro Aufenthaltskategorie ausweise, so dass die Tarife korrekt gewichtet werden könnten.
Die Beschwerdegegnerin könne oder wolle indessen die Pflegetage nicht korrekt ausweisen. Sollte
sie dazu tatsächlich nicht in der Lage sein, sei von einer Aufteilung des Tarifs nach Aufenthaltsdauer
abzusehen, um eine allfällige Überentschädigung zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin könne
nicht beweisen, dass das Verhältnis der beiden Aufenthaltskategorien «1.-60. Tag»
und «ab 61. Tag» tatsächlich dem Verhältnis 60 % zu 40 % entspreche. Anhand
konkreter Rechenbeispiele werde ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin überentschädigt würde,
falls das Verhältnis der Aufenthaltstage ein anderes sei. Diese Befürchtung werde zusätzlich
durch den Jahresbericht 2010 der Beschwerdegegnerin gestützt, in welchem zu lesen sei, dass die
durchschnittliche Aufenthaltsdauer 39.1 Tage betrage. Gemäss Bundesamt für Statistik habe die
durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Jahr 2010 40.9 Tage betragen. Vor diesem Hintergrund scheine es
unwahrscheinlich, dass 40 % der Patienten länger als 60 Tage in der Klinik der Beschwerdegegnerin
bleiben würden, zumal ihre durchschnittliche Aufenthaltsdauer knapp zwei Tage tiefer sei als der
Schweizer Durchschnitt. Aus diesen Gründen dürfe der Tarif nicht gemäss Aufenthaltskategorie
festgelegt werden, sondern es sei je ein Tarif für die Erwachsenenpsychiatrie einerseits sowie für
die Kinder- und Jugendpsychiatrie andererseits festzulegen.
16.3 Die Beschwerdegegnerin
bringt vor, dass sich die Parteien im Rahmen der Tarifverhandlungen einig gewesen seien, dass die bestehende,
seit Jahrzenten angewendete Tarifstruktur bis zur Einführung der auf den 1. Januar 2015 geplanten
und völlig neuen Tarifstruktur TARPSY beibehalten werden solle. Bis heute würden die Leistungen
der Beschwerdegegnerin nach einem Mischtarif abgerechnet. Eine Differenzierung nach der Aufenthaltsdauer
sei sachlich begründet und notwendig. Die Betreuung der Patientinnen und Patienten in den ersten
60 Tagen einer stationären Behandlung erfordere erheblich mehr pflegerisch und therapeutisch
unterstützende Ressourcen als in der darauffolgenden Zeit. Der Budgetierung liege das Verhältnis
55 % für Pflegetage in der pflegeintensiven Phase zu 45 % ab dem 61. Tag zu Grunde.
Im Festsetzungsentscheid gehe die Vorinstanz im Übrigen zu Lasten der Beschwerdegegnerin von einem
Verhältnis von 60 % Hochtaxe zu 40 % Niedertaxe aus.
16.4 Das BAG vertritt
den Standpunkt, dass eine Übergangslösung unumgänglich sei, da die vom Gesetz geforderte
einheitliche Tarifstruktur im Bereich der Psychiatrie noch nicht entwickelt und vereinbart sei. Die Aufteilung
des Tarifs auf Tagespauschalen nach Aufenthaltsdauer setze aber mindestens voraus, dass die bei der Berechnung
geltenden Pflegetage der einzelnen Kategorie transparent ausgewiesen seien, um eine Über- oder Unterentschädigung
zu vermeiden. Dass die anderen Einkaufsgemeinschaften den Gewichtungsschlüssel im Rahmen der Tarifverhandlungen
akzeptiert hätten, gelte nicht als Kostenausweis.
16.5 Wie bereits erwähnt
wurde, räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz im Rahmen der Tariffestsetzung grundsätzlich
ein erhebliches Ermessen ein (siehe E. 4.4). So verfügt die Vorinstanz auch in Bezug auf die
verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten über einen grossen Spielraum, soweit die Zielsetzung
einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten gewahrt bleibt. Sind Verhandlungen gescheitert, kann die Vorinstanz auch ein neues Tarifmodell
einführen, ohne dass sie dafür der Zustimmung der Krankenversicherer bedarf (vgl. BVGE 2012/18
E. 21.4).
16.6 Die Differenzierung
der Tagespauschale nach der Aufenthaltsdauer ist im Grundsatz nicht zu beanstanden und erscheint sachlich
begründet. Es erscheint plausibel, dass im Rahmen einer psychiatrischen stationären Behandlung
der erforderliche pflegerische und therapeutische Aufwand mit der Zeit abnimmt und somit in einer Anfangsphase
einer Behandlung höhere Kosten anfallen (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesrats vom
14. April 1999 E. 11.1; vgl. zur Zulässigkeit der Unterscheidung von Kostenpauschalen nach
der Intensität der Behandlung auch RKUV 1997, S. 375 ff.). Im vorliegenden Fall ist die
von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Kritik jedoch berechtigt, weil sich die Annahme der Vorinstanz,
dass 60 % der Pflegetage in der Aufenthaltskategorie «1.-60 Tag» und 40 %
der Pflegetage in der Aufenthaltskategorie «ab 61. Tag» anfallen, nicht auf aktenkundige
Daten abstützt. Eine derartige Tarifdifferenzierung ist für jede Aufenthaltskategorie durch
eine eigene Kostenausscheidung und Taxberechnung zu begründen (vgl. unveröffentlichter Entscheid
des Bundesrats vom 14. April 1999 E. 11.1). Hier liegt jedoch weder die effektive Anzahl der Pflegetage
nach Aufenthaltskategorie noch ein nach Aufenthaltsdauer getrennter Kostenausweis vor. Aus diesem Grund
kann eine Überentschädigung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden, und die vorgenommene
Tarifdifferenzierung erweist sich als nicht rechtskonform. Nicht entscheidend kann sein, dass sich die
Beschwerdegegnerin mit anderen Krankenversicherern auf dieses Tarifsystem einigen konnte und ihren Angaben
zufolge die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Tarifverhandlungen ebenfalls damit einverstanden
gewesen seien. Da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Daten nicht eingereicht hat, hätte die
Vorinstanz diese verlangen müssen (BVGE 2014/3 E. 3.6.3), bevor sie eine Tarifdifferenzierung nach
Aufenthaltsdauer festlegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die entsprechenden Daten
bei der Beschwerdegegnerin eingefordert hat, weshalb sich der massgebende Sachverhalt für die Vornahme
einer Tarifdifferenzierung als ungenügend abgeklärt erweist. Sollten die massgebenden Daten
nicht erhältlich gemacht werden können, wäre auf eine Differenzierung der Tagespauschale
nach Aufenthaltsdauer zu verzichten.
16.7 Die Vorinstanz
hat entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen keine separaten Tarife für die Erwachsenenpsychiatrie
sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie festgesetzt. Da die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag aber
nicht begründen und nicht aufzeigen, weshalb im Bereich der Psychiatrie aus sachlichen Gründen
ein differenzierter Tarif festzulegen ist, ist diese Rüge vorliegend nicht weiter zu prüfen.
17.
Weiter
ist zu prüfen, ob der Verzicht der Vorinstanz auf Durchführung eines Vergleichs mit anderen
Kliniken vor dem Gebot der Wirtschaftlichkeit standhält.
17.1 Die Vorinstanz
begründet im angefochtenen Beschluss den Verzicht auf die Durchführung eines Vergleichs mit
anderen Kliniken damit, dass in einem Kanton wie Basel-Landschaft, welcher nur über relativ wenige
Spitäler mit teilweise stark voneinander abweichenden Leistungsspektren verfüge, Vergleichsspitäler
grundsätzlich nur schwer zu finden seien. Im vorliegenden Fall sei dies gänzlich unmöglich,
da ausser der Beschwerdegegnerin keine psychiatrische Klinik mit umfassendem Leistungsangebot im Kanton
bestehe. Ausserkantonale Spitäler könnten nur bedingt zum Vergleich beigezogen werden, da diese
nicht verpflichtet seien, ihre Daten anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen. Der von den Beschwerdeführerinnen
im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Argumentation, wonach die Universitären Psychiatrischen Dienste
des Kantons Bern (UPD) den Benchmark für psychiatrische Kliniken darstellen würden, könne
nicht gefolgt werden. Sie lege nicht im Detail dar, wie dieser Benchmark ausgewählt worden sei.
Es fehle daher an der für ein rechtsstaatliches Verfahren erforderlichen Transparenz, weshalb dieser
Vergleich bereits aus diesem Grund nicht als Grundlage für die Senkung eines kostenbasiert ermittelten
Tarifs dienen könne. Es sei indessen davon auszugehen, dass die als Orientierungsgrösse ausgewählte
Klinik zu den schweizweit günstigsten ihrer Art gehöre. Ein derartiger Benchmark könne
methodisch nicht gutgeheissen werden, führe eine Orientierung an Preisen im allertiefsten Segment
doch zu einer Abwärtsspirale der Tarife, welche sich letztlich ruinös auf die Spitäler
auswirke und damit die Versorgungssicherheit gefährde. Es sei vielmehr der Empfehlung der GDK zu
folgen, welche einen Benchmark zwischen dem 40. und 50. Quartil vorsehe. Eine Toleranzmarge von 2 %,
wie sie die Beschwerdeführerinnen vorschlagen würden, sei vor diesem Hintergrund völlig
ungenügend. Es erübrige sich damit auch, auf die Vergleichbarkeit des Angebots der UPD Bern
mit demjenigen der Beschwerdegegnerin näher einzugehen. Mangels anderer Vergleichsmöglichkeiten
sei vorliegend zu würdigen, dass die Beschwerdegegnerin mit anderen Krankenversicherern -
teilweise unabhängig voneinander - Tagespauschalen von Fr. 889.- für den 1.-60. Tag
und von Fr. 581.- ab dem 61. Tag vertraglich vereinbart habe. Das entspreche umgerechnet auf die
ganze durchschnittliche Aufenthaltsdauer einer Tagespauschale von Fr. 750.- und liege somit
unter dem aufgrund der ausgewiesenen Kosten ermittelten Tarif von Fr. 770.- pro Tag. Es sei davon
auszugehen, dass diese Versicherer, denen entsprechende Daten zur Verfügung gestanden hätten,
während des Verhandlungsprozesses gesamtschweizerische Betriebsvergleiche durchgeführt hätten.
Darauf könne abgestellt werden, soweit der ausgehandelte Tarif nachvollziehbar und plausibel erscheine.
Für die stationäre Psychiatrie der Solothurner Spitäler AG sei vom Kanton Solothurn für
das Jahr 2012 eine Tagestaxe von Fr. 680.- genehmigt worden. Der zwischen der Beschwerdegegnerin
und den fraglichen Versicherern ausgehandelte Tarif liege zwar leicht darüber, die Abweichung sei
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausrichtungen der Spitäler aber nicht derart gross,
dass der umstrittene Tarif als unwirtschaftlich bezeichnet werden müsste.
17.2 Die Beschwerdeführerinnen
machen geltend, dass es sich die Vorinstanz zu einfach mache, indem sie davon ausgehe, ein Tarifvergleich
mit anderen Psychiatrien sei gänzlich unmöglich, weil die Beschwerdegegnerin die einzige Psychiatrie
im Kanton sei und ausserkantonale Kliniken nicht verpflichtet seien, ihr Datenmaterial zur Verfügung
zu stellen. In diesem Fall müssten zwingend ausserkantonale Psychiatrien als Vergleichsgrössen
herangezogen werden. Es möge sein, dass diese nicht verpflichtet seien, der Vorinstanz detaillierte
Daten zu Verfügung zu stellen. Es liessen sich jedoch Vergleichsdaten mittels der publizierten Jahresberichte
und statistischen Daten sowie der veröffentlichten Tarife evaluieren. Auf dieser Basis könnten
entgegen der Ansicht der Vorinstanz Betriebsvergleiche durchgeführt werden. Tarifsuisse habe auf
der Grundlage solcher veröffentlichter Daten ein Ranking über 44 Psychiatrien erstellt. Dieses
zeige, dass die Beschwerdegegnerin eine der teuersten Psychiatrien der Schweiz sei. Die Vorinstanz habe
zu Unrecht nicht auf die UPD als Benchmark abgestellt. Diese verfügten über ein vergleichbares
Leistungsspektrum wie die Beschwerdegegnerin. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass die
UPD in ihrer Eigenschaft als universitäre Einrichtung tendenziell schwerere Fälle behandelten
als die Beschwerdegegnerin. Es treffe auch nicht zu, dass die UPD zu den schweizweit günstigsten
Kliniken zählten und daher nicht als Benchmark herangezogen werden dürften. Die Vorinstanz
verkenne, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zwingend auf gesicherten Fakten und nicht auf Annahmen
und Vermutungen beruhen müsse. Ein reiner Tarifvergleich mit den PDAG Aargau, den Psychiatrischen
Diensten SO, der UPK Basel, den UPD Bern und der Luzerner Psychiatrie zeige, dass der festgesetzte Mischtarif
von Fr. 750.- keinesfalls nur «leicht» über den Tarifen anderer vergleichbarer
Kliniken liege.
17.3 Die Beschwerdegegnerin
hält fest, die Vorinstanz habe sachlich begründet, dass keine vergleichbare innerkantonale
Klinik mit umfassendem Leistungsangebot wie die Beschwerdegegnerin bestehe. Ausserkantonale Kliniken
seien nicht verpflichtet, ihre Daten anderen Kantonen als ihrem Standortkanton zur Verfügung zu
stellen. Auch sei der Standortkanton bzw. die Kantonsregierung nicht verpflichtet, schweizweite Betriebsvergleiche
zwischen den Spitälern durchzuführen. Der Vorinstanz fehle es an der Kompetenz, die von den
Beschwerdeführerinnen geforderten Betriebsvergleiche mit ausserkantonalen Kliniken anzuordnen. Unter
diesen rechtlichen und tatsächlichen Umständen habe die Vorinstanz die Prüfung der Gesetzmässigkeit,
der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit der Tagespauschalen bestmöglich und sachlich korrekt vorgenommen.
Dabei sei auch die Annahme, dass andere Krankenversicherer unabhängig voneinander mit der Beschwerdegegnerin
wirtschaftliche Tarife vereinbart hätten, korrekt. Der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte
Betriebsvergleich von 44 psychiatrischen Kliniken werde nicht anerkannt und bestritten. Es könne
nicht beurteilt werden, welche Kliniken in das Ranking eingeflossen seien. Es fehlten wesentliche Vergleichsdaten,
weil die 44 Kliniken sehr verschiedene Betriebsstrukturen und ganz unterschiedliche Behandlungsmethoden
aufwiesen. Es sei zudem nicht möglich, universitäre Kliniken mit nicht-universitären Kliniken
zu vergleichen. Zu beachten sei, dass das beziehungsorientierte psychotherapeutische Behandlungskonzept
der Beschwerdegegnerin personalintensiv und dadurch kostspieliger als eine vor allem biologisch orientierte
Behandlung sei. Es sei jedoch in seiner Wirkung nachhaltiger und dadurch mittel- bis längerfristig
kostengünstiger. Die unterschiedlichen Therapieansätze seien bei der Beurteilung und Auswahl
der Vergleichsobjekte zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch, dass etwa ein Fünftel
der Patienten unfreiwillig mittels einer fürsorgerischen Unterbringung während einer psychischen
Krise in ihre Klinik komme. Die Beschwerdegegnerin sei die einzige Institution im Kanton, die selbst-
und fremdgefährdete Patienten sicher behandeln könne. Dagegen würden im Kanton Bern mehrere
psychiatrische Kliniken die Akutversorgung hochgefährdeter Patienten übernehmen. Der sogenannte
Benchmark der Beschwerdeführerinnen berücksichtige weder die regionalen Preisgefüge, die
Organisationsformen, die Betriebsgrössen, die anfallenden Diagnosen, das Patientengut noch die Leistungsaufträge.
Daher sei es unbrauchbar. Falls denn überhaupt eine Vergleichsmethode zur Anwendung kommen sollte,
sei davon auszugehen, dass ein Benchmark zwischen dem 40. und 50. Perzentil gemäss den GDK-Empfehlungen
anwendbar sei. Zu vergleichen seien nicht Pflegetage und Kosten pro Fall, sondern Tagespauschalen vergleichbarer
Kliniken. Die zu vergleichenden Spitäler seien in sachgerechte Vergleichsgruppen zu gliedern, z.B.
in Spitäler der Grundversorgung, Zentrumspitäler und Universitätsspitäler. Diese
Methode komme beim Vergleich mit nur einem Benchmark-Geber nicht zur Anwendung. Die UPD Bern und die
Beschwerdegegnerin seien nicht vergleichbar. Es mute zudem seltsam an, dass die UPD Bern nicht im Ranking
der tarifsuisse enthalten sei. Eine universitäre Klinik könne nicht mit einer nicht universitären
Klinik verglichen werden. Ein Teil der Stellen bzw. der Anlagenutzungskosten würden aus anderen
Quellen, insbesondere mit kantonalen Beiträgen an Forschung und Lehre finanziert. Zudem sei den
Lohnunterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen.
17.4 Das BAG vertritt
den Standpunkt, dass sich die im Rahmen der Tagespauschalen ermittelten Kosten und die festgesetzten
Tarife auf den Pflegetag bezögen und daher von der durchschnittlichen Fallschwere abhängig
seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Tarife in den Spitälern. Beim entsprechenden Benchmarking
sei es notwendig, die Parameter für die Bestimmung der Vergleichsspitäler zu berücksichtigen.
Wenn namentlich die Fallschwere der Patienten in den Institutionen nur mit einer gewissen Ungenauigkeit
geschätzt werden könnten, dann sei beim Benchmarking eine Sicherheitsmarge einzubeziehen, wie
dies in der Rechtsprechung zu den bisherigen Fallpauschalen der Fall gewesen sei. Die Genehmigungs- und
Festsetzungsbehörde müsse die Frage des Benchmarkings vertieft behandeln und überprüfen.
Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit der Frage des Benchmarkings vertieft
auseinandergesetzt habe. Daher sei auch nicht klar, welcher Vergleich mit welcher Sicherheitsmarge erfolgen
könne. Die gesetzliche Vorgabe der Wirtschaftlichkeitsprüfung sei nicht erfüllt.
17.5
17.5.1 Im Beschwerdeverfahren
haben die Beschwerdeführerinnen einen von tarifsuisse erstellten Wirtschaftlichkeitsvergleich von
44 psychiatrischen Kliniken eingereicht (Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Dabei handelt es sich um ein neues
Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, das nur so weit vorgebracht werden darf, als der
angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch weder dargelegt
noch ist ersichtlich, weshalb der angefochtene Beschluss dazu Anlass gab, ihren eigenen Wirtschaftlichkeitsvergleich
erst im Beschwerdeverfahren einzureichen. Auf diesen Wirtschaftlichkeitsvergleich kann deshalb bereits
aus diesem Grund nicht abgestellt werden.
17.5.2 Soweit sich
die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel
«Nationaler Vergleichsbericht Outcome Stationäre Psychiatrie Erwachsene» vom 29. Mai 2013
(Beilage 6 zu BVGer-act. 15) darauf beruft, dass ihre hohe Qualität auch einen höheren Tarif
rechtfertige, ist dem entgegenzuhalten, dass die qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung (Art.
43 Abs. 6 KVG) entsprechend dem Standard der medizinischen Wissenschaft bei der Preisbestimmung vorausgesetzt
wird (BVGE 2014/36 E. 3.5) und dementsprechend keine Rechtfertigung für einen höheren Tarif
sein kann. Abgesehen davon wäre dieses Vorbringen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG wohl ohnehin
als unzulässig zu betrachten.
17.5.3 Wie bereits
erwähnt, existiert im Bereich der Psychiatrie - im Gegensatz zur Akutsomatik - noch
keine leistungsbezogene, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz
3 KVG (vgl. auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2). Die Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts, der aufgrund
eines gesamtschweizerischen Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten sämtlicher Spitäler
bestimmt wird, ist daher vorliegend nicht möglich (C-1632/2013 E. 17.7; zur Akutsomatik vgl.
hingegen BVGE 2014/36 E. 3.8). Die Beschwerdeführerinnen und das BAG machen aber zu Recht geltend,
dass dies die Vorinstanz nicht davon befreit, zu gewährleisten, dass sich der spitalindividuell
ermittelte Tarif der Beschwerdegegnerin letztlich auch an der Entschädigung jener Spitäler
zu orientieren hat, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leitung in der notwendigen Qualität
effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Die Tariffestsetzung einzig anhand
der Kosten der Beschwerdegegnerin ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Vorgaben des KVG und
seiner Ausführungsverordnungen (vgl. Urteil des BVGer C-6391/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.8).
Auch der Umstand, dass andere Krankenversicherer mit der Beschwerdegegnerin eine Tagespauschale in der
Höhe von Fr. 750.- für das Jahr 2012 vereinbart haben, macht eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
im Tariffestsetzungsverfahren nicht hinfällig. Selbst wenn es vorliegend hinzunehmen ist, dass die
Abkehr von der früheren Praxis zu den anrechenbaren Kosten (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 2.8.5) wegen
des Fehlens der leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur gemäss Art.
49 Abs. 1 Satz 3 KVG noch nicht konsequent umgesetzt werden kann, ist die Plausibilisierung des ermittelten
Tarifs anhand eines Vergleichs mit anderen Spitälern geboten, dies nach einer strengen Überprüfung
der Kostenträger-, Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen, der ermittelten Betriebskosten und
der Vornahme allfälliger Normabzüge zur Vermeidung von Überentschädigungen.
17.5.4 Die Vorinstanz
hat den kostenbasierten Tarif von Fr. 770.- im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
aufgrund eines Vergleichs mit anderen Krankenversicherern verhandelten Tarifen der Beschwerdegegnerin
auf Fr. 750.- reduziert. Weiter erachtet sie diesen Tarif gestützt auf einen Vergleich mit
der genehmigten Tagespauschale von Fr. 680.- der stationären Psychiatrie der Solothurner
Spitäler AG als angemessen. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, die sich im Ergebnis lediglich
auf einen Vergleich der verschiedenen verhandelten Tarife der gleichen Klinik stützt, ist nicht
ausreichend, weil insbesondere nicht bekannt ist, welche Effizienzprüfung die anderen Versicherer
durchgeführt haben. Was den im angefochtenen Beschluss erwähnten Vergleich mit dem Tarif der
Solothurner Spitäler AG anbelangt, hat sich die Vorinstanz nicht genügend damit auseinandergesetzt,
inwiefern zwischen den beiden Kliniken bzw. den herangezogenen Werten Vergleichbarkeit besteht und hat
nicht genügend dargelegt, wie sich für die Beschwerdegegnerin ein um rund 10 % höherer
Tarif unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit rechtfertigen lässt. Insgesamt beruht der angefochtene
Beschluss nicht auf einer bundesrechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Vorinstanz hat sich
daher mit der Frage des Benchmarkings vertieft auseinanderzusetzen. Solange verwertbare Kostendaten vergleichbarer
Institutionen fehlen, kann sie sich ausnahmsweise an rechtskräftig festgesetzten oder genehmigten
Tarifen anderer psychiatrischer Spitäler orientieren. Diese Ausgangslage sowie der Umstand, dass
die Fallschwere der Patienten in den Vergleichsspitälern allenfalls nur mit einer gewissen Ungenauigkeit
geschätzt werden kann, ist beim Benchmarking - wie das BAG vorbringt - ausnahmsweise
durch eine Sicherheitsmarge zu berücksichtigen.
18.
Schliesslich
ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagespauschale für Behandlungen in der Tagesklinik zu überprüfen.
18.1 Die Vorinstanz
hat auf Antrag der Beschwerdegegnerin eine Tagespauschale von Fr. 200.- für Behandlungen in
der Tagesklinik festgesetzt. Sie hält im angefochtenen Beschluss dazu fest, dass die Leistungen
einer psychiatrischen Tagesklinik zwar auch mit bestehenden Einzelleistungstarifen abgerechnet werden
könnten, diese Leistungen jedoch bekanntlich von den angewandten Einzelleistungs-Tarifsystemen wie
TARMED nur ungenügend abgebildet würden. Ein Einzelleistungstarif stelle demzufolge keine sachgerechte
Tarifstruktur für eine psychiatrische Tagesklinik im Sinn von Art. 43 Abs. 4 KVG dar. Vor Einführung
der neuen Spitalfinanzierung habe bezüglich der Tagesklinik eine vertragliche Regelung (als Bestandteil
des stationären Tarifvertrags) bestanden, welche eine Tagespauschale von Fr. 200.- vorgesehen
habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Vertrag formell gekündigt worden sei. Bei den Tarifen
für Tageskliniken sei anders als bei stationären Tarifen nicht davon auszugehen, dass diese
mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung automatisch gegenstandslos geworden seien. Es sei
daher durchaus möglich, dass die der tarifsuisse angeschlossenen Versicherer nach wie vor vertraglich
an diesen Tarif gebunden seien. Diese Frage sei indessen nicht vom Regierungsrat zu entscheiden. Gehe
man jedoch davon aus, dass die fragliche vertragliche Regelung am 31. Dezember 2011 ihre Gültigkeit
verloren habe, wäre unter Umständen auch eine Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3
KVG möglich. Bei dieser Ausgangslage scheine es angebracht, einen Tarif für die Tagesklinik
festzusetzen. Da die von der Beschwerdegegnerin beantragte Tagespauschale von Fr. 200.- sowohl
dem bisherigen als auch dem von anderen Versicherern abgeschlossenen Tarif entspreche, erscheine es sinnvoll,
diesem Antrag zu folgen. Die entsprechenden Kostenausweise, welche Gesamtkosten von Fr. 284.- pro
Tag aufwiesen, lägen vor. Davon würden Fr. 84.- vom Kanton als gemeinwirtschaftliche
Leistungen übernommen. Damit sei die Wirtschaftlichkeit des Tarifs nachgewiesen. Dessen Anwendbarkeit
sei jedoch ebenfalls auf zwei Jahre zu befristen, damit ab 1. Januar 2014 eine neue Beurteilung
durch die Tarifpartner vorgenommen werden könne.
18.2 Die Beschwerdeführerinnen
machen zusammengefasst geltend, dass die in psychiatrischen Tageskliniken erbrachten ärztlichen
Leistungen zwingend nach dem hierfür existierenden TARMED-Tarif abzurechnen seien. Auch für
weitere Leistungen, die auf Anordnung eines Arztes erbracht würden, bestünden entsprechende
vertraglich vereinbarte oder hoheitlich festgesetzte Tarife, so dass die Grundvoraussetzung von Art. 47
KVG - Fehlen eines Tarifs für die durch die OKP gedeckten Leistungen - nicht gegeben
sei. Deshalb sei die Vorinstanz für die Festsetzung des umstrittenen Tarifs gar nicht zuständig,
so dass der Tarif nicht nur als rechtswidrig, sondern als nichtig zu qualifizieren sei. Weiter führen
die Beschwerdeführerinnen aus, dass tarifsuisse den Tarifvertrag integral auf den 31. Dezember
2011 gekündigt habe. Sie seien daher nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Im Übrigen seien
die Leistungen in einer psychiatrischen Tagesklinik im TARMED nicht ungenügend abgebildet. Wenn
dies der Fall wäre, müssten entsprechende Anpassungen über die Tarifstruktur TARMED und
nicht über die Festsetzung von Pauschalen erfolgen. Weiter machen die Beschwerdeführerinnen
geltend, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die Pflicht- und Nichtpflichtleistungen detailliert
offenzulegen und die daran geknüpfte Ermittlung des Tarifs nachvollziehbar darzulegen. Vielmehr
sei die Vorinstanz von einem Gesamtbetrag ausgegangen, von dem die Vergütungen für gemeinwirtschaftliche
Leistungen abgezogen worden seien. Ein solches Vorgehen sei gemäss Urteil des BVGer C-3705/2012
vom 8. Juli 2014 nicht zulässig, zumal bei einem Pauschaltarif erhöhte Anforderungen an die
Kosten- und Leistungstransparenz gestellt würden. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen,
den kalkulierten Tarif einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterziehen.
18.3 Die Beschwerdegegnerin
ist der Ansicht, dass das in der Tagesklinik erbrachte Leistungsbündel nicht einfach aufgetrennt
werden und unter TARMED subsumiert werden könne. Es sei daher zulässig und zwingend notwendig,
dass ein Pauschaltarif hoheitlich festgesetzt werde. Bis Ende 2011 seien teilstationäre Leistungen
über den Vertrag vom 24. November 2003 und nie über TARMED abgerechnet worden. Die KLV führe
aus, welche ambulant erbrachten Leistungen von der OKP zu übernehmen seien. Jedoch äussere
sich die Verordnung nicht dazu, wie mit dem Leistungsbündel umzugehen sei, das in einer Tages- und
Nachtklinik erbracht werde. Die in der Tagesklinik erbrachten Leistungen würden der Behandlung einer
Krankheit und ihrer Folgen dienen, weshalb sie nach Art. 25 und 25a
KVG von der OKP zu übernehmen seien. Die Wirksamkeit der in der Tagesklinik erbrachten Leistungen
sei wissenschaftlich belegt. Würde das Angebot der Tagesklinik nicht als OKP-pflichtig angesehen,
müssten viele betroffene Patientinnen und Patienten stationär behandelt werden, obwohl eine
Behandlung in der Tagesklink genügen würde. Die Wirtschaftlichkeit sei daher zu bejahen. Die
Leistungen, die in der Tagesklinik erbracht würden, seien mit den Leistungen im stationären
Bereich vergleichbar. Es handle sich dabei um Komplexleistungsprogramme, bei denen es weder sinnvoll
noch zielführend wäre, sie in Einzelleistungen zu unterteilen. Es gebe keinen Grund, die Leistungen
der Tagesklinik anders zu behandeln als OKP-Pflichtleistungen bei stationären Aufenthalten. Die
Abgeltung der erbrachten Leistungen mittels Pauschalen sei daher auch bei den Tages- und Nachtkliniken
die sachgerechte Tarifstruktur im Sinne von Art. 43 Abs. 4 KVG. Die Abrechnung nach TARMED sei zwar theoretisch
möglich, aber für die Leistungserbringer wie auch für die Versicherer mit enormem Aufwand
verbunden und für eine Tagesklinik nicht sachgerecht. Die TARMED-Tarife seien Arztpraxistarife,
die in der Sache nicht einfach auf eine Tagesklinik übertragen werden könnten. Im vorliegenden
Fall bilde der anwendbare Tarif den Streitgegenstand, nicht jedoch die OKP-Pflichtigkeit der Leistungen
per se. Bei den in Tageskliniken erbrachten Leistungen handle es sich um ärztliche ambulante psychiatrische
Leistungen in einer anerkannten Institution oder Spitalabteilung, für welche von vornherein die
gesetzliche Pflichtleistungsvermutung gemäss Art. 33 Abs. 1 KVG gelte. Dasselbe gelte für
die nichtärztlichen ambulanten psychiatrischen Leistungen in einer anerkannten Institution unter
Aufsicht eine Facharztes oder einer Fachärztin. Diese Massnahmen fielen unter die Positivlisten
gemäss Art. 33 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 7 KLV. Der vom Regierungsrat festgesetzte
Tarif decke die ausgewiesenen Kosten für Leistungen in der Tagesklinik nicht vollständig ab.
Eine administrativ nicht zu rechtfertigende Abrechnung nach Einzelleistungstarifen gemäss TARMED
würde zudem zu einer um rund Fr. 30.- höheren Abgeltung pro Tag und Patient führen.
18.4 Das BAG hält
zur Tagespauschale für die Behandlung in der Tagesklinik fest, dass das KVG und seine Ausführungsverordnungen
keine spezifischen Hinweise zu den Leistungen, welchen in den psychiatrischen Tages- und Nachtkliniken
zugelassen seien, enthielten. Die in den Tages- und Nachtkliniken erbrachten Leistungen seien über
das KVG zu vergüten, wenn sie für den Zweck der psychiatrischen Untersuchung und Behandlung
medizinisch indiziert seien sowie zweckmässig und wirtschaftlich erbracht würden. Die Einzelleistungstarife
würden sich nicht dazu eignen, um die Vergütung der weiteren Leistungen der psychiatrischen
Tages- und Nachtkliniken zu regeln. TARMED sei der Einzelleistungstarif für die ärztlichen
Leistungen. Er sehe Positionen sowohl für die vom Arzt bzw. Psychiater selber erbachten Leistungen
als auch für Leistungen in der Arztpraxis oder im Spital vor, welche von nicht-ärztlichem Personal
erbracht würden. Dieser Tarif sei für die Vergütung von psychiatrischen Leistungen mit
Pflege- und Aktivitätscharakter nicht geeignet. Für die Vergütung des Leistungsbündels
der Tages- und Nachtklinik sei es nicht möglich, von der Vereinbarung einer Pauschale abzuweichen;
es wäre nicht zulässig, dass KVG-Leistungen nicht vergütet würden, weil die Einzelleistungstarife
dies nicht gestatten würden.
18.5 Zunächst
ist festzuhalten, dass das KVG den Begriff der «teilstationären» Behandlung, worunter
insbesondere die Behandlung und medizinische Versorgung in Tages- und Nachtkliniken fiel, und die eigenständige
Leistungserbringerkategorie «Einrichtung, die der teilstationären Krankenpflege dienen»
nur bis zum 31. Dezember 2008 kannte (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. a und f KVG, Art. 35 Abs. 2 Bst.
i KVG, Art. 39 Abs. 2 KVG, Art. 49 Abs. 5 KVG und Art. 4 VKL, je in der bis 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung; vgl. BGE 127 V 409 E. 2c/bb; Urteil des BVGer C-3705/2012 vom 8. Juli 2014 E. 4.2; Georg
Andreas Willhelm, KV-Leistungen: OKP, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI,
Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 484 Rz. 14.33). Tarifrechtlich wurde auch unter altem Recht
in Bezug auf die in Spitälern erbrachten Leistungen nicht zwischen ambulant, teilstationär
und stationär differenziert, sondern lediglich zwischen ambulant und stationär (vgl. BGE
127 V 409 E. 2c/cc).
18.6 Mit Wirkung ab
1. Januar 2009 wurden die eigenständigen Kategorien der teilstationären Leistungen bzw. der
der teilstationären Krankenpflege dienenden Einrichtungen aufgehoben, weil es in der Praxis nicht
gelungen war, dem Begriff «teilstationär» klare Konturen zu geben. Einerseits existierten
nur wenige Einrichtungen, die ausschliesslich der teilstationären Krankenpflege dienten. Andererseits
wurden diejenigen teilstationären Leistungen, welche durch Spitäler erbracht wurden, in der
überwiegenden Mehrheit als ambulante Leistungen abgerechnet; die Vereinbarung von Pauschalen für
teilstationäre Behandlungen bildete die Ausnahme (vgl. BBl 2004 5567, 5573 f.; Kommentar BAG
zur VKL-Revision 2009 S. 3; Urteil des BGer K 140/02 vom 12. Oktober 2004 E. 7.1; Urteil des BVGer C-3705/2012
vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Ab 1. Januar 2009 wird nur noch zwischen ambulanter und stationärer
Behandlung unterschieden. Die Begriffe stationär und ambulant werden in der VKL definiert. Nach
Art. 3 VKL gelten als stationäre Behandlung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 KVG Aufenthalte zur
Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus von mindestens 24 Stunden (Bst. a),
von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird (Bst. b), im Spital
bei Überweisung in ein anderes Spital (Bst. c), im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital
(Bst. d) und bei Todesfällen (Bst. e). Als ambulante Behandlung nach Art. 49 Abs. 6 KVG gelten
alle Behandlungen, die nicht stationäre Behandlungen sind (Art. 5 Satz 1 VKL). Nach geltendem Recht
sind (auch wiederholte) Aufenthalte in einer Tages- oder Nachtklinik somit den ambulanten Behandlungen
zuzuordnen (vgl. C-3705/2012 E. 4.2; Willhelm, a.a.O., S.
484 Rz. 14.34).
18.7 Die ambulante
Behandlung bildet nach dem gesetzlichen Modell in tariflicher Hinsicht eine eigene Behandlungskategorie.
Die Einführung einer Pauschale ist im Gegensatz zum stationären Bereich vom Gesetz nicht zwingend
vorgesehen. Bei Tarifverträgen mit Spitälern sind die Tarifparteien bei der ambulanten Behandlung
in der Wahl der Tarifart und der Kostenaufteilung grundsätzlich frei (vgl. BVGE 2014/17 E. 12.2;
Gächter/Rütsche, a.a.O., S. 269 Rz. 1119).
Die Tarifparteien können dabei zwischen den möglichen Tarifarten gemäss Art. 43 Abs. 2
Bst. a-c KVG wählen, sie miteinander kombinieren oder auch neue Tarifarten schaffen (vgl.
Gächter/Rütsche, a.a.O., S. 267 Rz. 1112),
wobei sie über einen grossen Ermessensspielraum verfügen, soweit die Zielsetzung einer qualitativ
hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten
gewahrt bleibt (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 678 f. Rz. 838) und auf eine sachgerechte
Struktur sowie eine betriebswirtschaftliche Bemessung geachtet wird (Art. 43 Abs. 4 KVG; vgl. Gross
Hawk, a.a.O., S. 1214 Rz. 34.21). Es ist auch nicht ausgeschlossen, verschiedene Tarifmodelle
gleichzeitig nebeneinander anzuwenden (vgl. Thomas Brumann,
Tarif- und Tarifstrukturverträge im Krankenversicherungsrecht, 2012, S. 47). Zu beachten ist,
dass Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen
müssen (Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG).
18.8 Bis anhin wurden
Leistungen der Tages- und Nachtkliniken im Bereich Psychiatrie, sofern sie von einer psychiatrischen
Klinik angeboten wurden, gleich wie die stationären Leistungen durch die Krankenversicherer in Form
von Tagespauschalen finanziert (vgl. Gross Hawk, a.a.O.,
S. 1225 Rz. 34.52). So wurden auch die im Rahmen der Tagesklinik der Beschwerdegegnerin erbrachten
Leistungen bis zum 31. Dezember 2011 gestützt auf den stationären Tarifvertrag zwischen den
Kantonalen Psychiatrischen Diensten (und anderen Spitälern) sowie der santésuisse vom 24. November
2003 mittels Tagespauschalen abgerechnet. Im Anhang 1 zum diesem Vertrag wurde für die Behandlung
von Tagespatienten und Tagespatientinnen eine Tagespauschale von Fr. 150.- vereinbart.
Diese wurde mit Nachtrag vom 10. Juni 2009 auf Fr. 200.- erhöht (Beilage 5 zu BVGer-act.
1). Dieser Tarifvertrag wurde seitens tarifsuisse auf den 31. Dezember 2011 gekündigt (Beilage
6 zu BVGer-act. 1). Somit wurde auch nach dem 1. Januar 2009 bis zur Vertragskündigung noch mit
Tagespauschalen und nicht über TARMED abgerechnet. Nach der Vertragskündigung wurden im Rahmen
der Tarifverhandlungen auch über die Tagespauschale für die Tagesklinik verhandelt (vgl. act.
14 S. 7 Rz. 10; vgl. auch die Verhandlungsprotokolle vom 11. Juli 2011, vom 29. Juli 2011 und vom
4. August 2011, act. 15 Beilagen 1, 2 und 6). Aus den vorliegenden Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen
bereit gewesen wären, die bisherige Tagespauschale im Rahmen eines stationären Tarifvertrags
weiterzuführen, sofern der Kanton sich anteilmässig beteiligt hätte. Andernfalls hätten
aus ihrer Sicht Verhandlungen für einen ambulanten Vertrag (Pauschalen oder TARMED) angestrebt werden
müssen (act. 15 Beilage 6 S. 3).
18.9 Voraussetzung
für eine hoheitliche Tariffestsetzung sind gescheiterte Tarifvertragsverhandlungen zwischen Leistungserbringer
und Versicherer (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG). Vor der Prüfung der Frage, ob Tarifverhandlungen durchgeführt
wurden und ob diese gescheitert sind, muss aber geklärt werden, ob hier überhaupt eine Tarifverhandlungspflicht
bestanden hat. Das ist zu verneinen, wenn die Leistungen in der Tagesklinik der Beschwerdegegnerin als
eine Aneinanderreihung ärztlicher, pflegerischer, psychotherapeutischer, ergotherapeutischer und
physiotherapeutischer Leistungen zu betrachten sind, die nach der entsprechenden anwendbaren Tarifstruktur
des jeweiligen Leistungserbringers vollständig und sachgerecht vergütet werden können,
wie das die Beschwerdeführerinnen geltend machen. Eine Tarifverhandlungspflicht und die daraus folgende
Kompetenz der Vorinstanz zur hoheitlichen Tariffestsetzung beim Scheitern der Vertragsverhandlungen ist
jedoch dann zu bejahen, wenn die Anwendung der Einzelleistungstarife keine vollständige und sachgerechte
Abgeltung des in der Tagesklinik erbrachten Leistungsbündels erlaubt.
18.10 Die Vorinstanz
geht davon aus, dass eine Abgeltung der Leistungen der Tagesklinik aufgrund der Tarifstruktur TARMED
nicht sachgerecht sei, da diese Tarifstruktur die Leistungen einer Tages- und Nachtklinik ungenügend
abbilde. Daher sei eine Tagespauschale festzusetzen. Wenn dies zutreffen sollte, ist die Verhandlungspflicht
der Parteien und die Tariffestsetzungskompetenz der Vorinstanz zu bejahen (vgl. E. 18.7). Weder dem angefochtenen
Beschluss noch den Vorakten ist aber eine hinreichende Begründung für die Festsetzung der Tagespauschale
für ambulante Leistungen in der Tagesklinik zu entnehmen. Insbesondere fehlt eine Definition oder
Umschreibung des Leistungsbündels, das vom hoheitlich festgesetzten Pauschaltarif erfasst wird.
Insofern hat die Vorinstanz nicht genügend dargetan, dass in Bezug auf die abzugeltenden OKP-Leistungen
ein vertragsloser Zustand herrscht bzw. weshalb einzig ein Pauschaltarif sachgerecht ist, sodass dafür
ein Tarif hoheitlich festgesetzt werden dürfte bzw. müsste (vgl. C-3705/2012 E. 7). Zudem ist
es mit Art. 47 Abs. 1 KVG nicht vereinbar, dass die Vorinstanz trotz entsprechender Zweifel den Tarif
hoheitlich festgesetzt hat, ohne vorab zu klären, ob der Tarifvertrag für die ambulante Tagespauschale
noch gültig war. Den entsprechenden Nachweis der Vertragskündigung haben die Beschwerdeführerinnen
erst im Beschwerdeverfahren eingereicht.
18.11 Die
Leistungen der Tagesklinik sind nach den Angaben der Beschwerdegegnerin als ambulante Leistungen zu qualifizieren.
Die Vorinstanz hat folglich zu klären, welche Leistungen die Beschwerdegegnerin in ihrer Tagesklinik
erbringt und welche Leistungen OKP-pflichtig sind; sie hat zu gewährleisten, dass der gegebenenfalls
hoheitlich festzusetzende Pauschaltarif nur OKP-Pflichtleistungen umfasst. Von den OKP-Pflichtleistungen
sind die Nicht-Pflichtleistungen, die in der Tagesklinik erbracht werden, in transparenter Weise abzugrenzen,
insbesondere die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und Leistungen zulasten anderer Sozialversicherungen
und der Privatversicherungen. In Bezug auf psychiatrische
Leistungen, die OKP-pflichtig sind, nennt Art. 7 Abs. 2 KLV «pflegerische Massnahmen zur Umsetzung
der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung
im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen» (Bst. b Ziff. 13), «Unterstützung
für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst-
und Fremdgefährdung» (Bst. b Ziff. 14) sowie «Massnahmen zur Unterstützung psychisch
kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie Erarbeitung und Einübung einer
angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte,
Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen» (Bst. c Ziff. 2).
Die Abklärung, ob diese Massnahmen durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau
oder einem Pflegefachmann vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit
in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann (Art. 7 Abs. 2bis
Bst. b KLV). Diese Leistungen können nach Art. 7 Abs. 2ter
KLV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ambulant (oder in einem Pflegeheim) sowie ausschliesslich während
des Tages oder der Nacht erbracht werden. Sofern die Voraussetzungen für die hoheitliche Festsetzung
eines Pauschaltarifs für die ambulanten Leistungen der Beschwerdegegnerin erfüllt sind (was
wie erwähnt einer Überprüfung und Begründung durch die Vorinstanz bedarf), können
grundsätzlich auch diese Leistungen durch einen Pauschaltarif erfasst werden (in Präzisierung
des Urteils C-3705/2012 E. 5.3).
18.12 Die genannten
Voraussetzungen für die hoheitliche Festsetzung des Pauschaltarifs durch die Vorinstanz sind vorliegend
nicht erfüllt. Aufgrund der fehlenden Bestimmtheit der vom festgesetzten Pauschaltarif umfassten
Leistungen ist es nicht möglich zu beurteilen, welche Leistungen mit dem Pauschaltarif abgegolten
werden und ob sich darunter nur OKP-Pflichtleistungen befinden, die überdies mit Einzelleistungstarifen
nicht sachgerecht abgegolten werden können. Daran vermögen auch die von der Beschwerdegegnerin
mit Eingabe vom 20. März 2015 neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da neue
Tatsachen und Beweismittel, zu denen nicht der angefochtene Beschluss Anlass gegeben hat, im Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden können (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). Der «Nachweis OKP-Leistungen
für Tagespatienten in der AuT», den die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. März 2015
eingereicht hat (BVGer-act. 23 Beilage 2), ist daher nicht weiter zu prüfen.
18.13 Die Beschwerde
ist daher hinsichtlich der umstrittenen Festsetzung der Tagespauschale für die in der Tagesklinik
der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen gutzuheissen, und Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs
ist aufzuheben. Da die Festsetzung eines Pauschaltarifs für Behandlungen in der Tagesklinik zwar
grundsätzlich möglich ist, vorliegend aber die Frage der Befugnis der Vorinstanz zur hoheitlichen
Tariffestsetzung angesichts der unvollständigen Sachverhaltsabklärung offengelassen werden
muss, ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziffer 2 des
Verfügungsdispositivs abzuweisen.
19.
Aus
dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar
und daher aufzuheben ist. Antrag 1 der Beschwerdeführerinnen ist daher gutzuheissen. Die Anträge
2.1 und 2.2 betreffend Festsetzung der Tagesvollpauschalen für Erwachsenenpsychiatrie sowie Kinder-
und Jugendpsychiatrie sind abzuweisen. Der Eventualantrag 2.3, 2.4 betreffend Festsetzung der Tagespauschale
für stationäre Behandlungen vom 1.-60. Tag einerseits und ab dem 61. Tag andererseits
(Dispositiv-Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses [RRB]) ist in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und erneuten Festsetzung der Tagespauschale im Sinne
der Erwägungen zurückzuweisen ist. Antrag 3 betreffend Nichtigerklärung des RRB betr.
Festsetzung der Tagepauschale für Behandlungen in der Tagesklinik (Dispositiv-Ziff. 2 des RRB) ist
insoweit gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziff. 2 des RRB aufzuheben und zu erneuter Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Anträge auf Festsetzung der Pauschalen durch das Gericht
sind abzuweisen, da die entscheidwesentlichen Daten für einen reformatorischen Entscheid fehlen,
das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. Art. 83 Bst. r
BGG) und die Parteien daher gegen den Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten,
was mit Blick auf die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie
problematisch wäre.
20.
Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt
diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
20.1 Unter Berücksichtigung
des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind
die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 6'000.- festzusetzen.
20.2 Das für
die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren
zu beurteilen (Michael Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63).
Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., S. 256 Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen, soweit sie die Aufhebung
des Tariffestsetzungsbeschlusses beantragen. Sie unterliegen, soweit sie die Festsetzung von tieferen
Tagespauschalen durch das Gericht und die Feststellung der Nichtigkeit beantragen. Die Beschwerdegegnerin
beantragt die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses und damit die Bestätigung der von der
Vorinstanz festgesetzten Tagespauschalen für die stationären und ambulanten Behandlungen. Die
Aufhebung des angefochtenen RRB mit Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer
Abklärungen und neuer Tariffestsetzung ist als überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführerinnen
zu betrachten. Es erscheint daher angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Drittel, ausmachend Fr. 2'000.-,
den Beschwerdeführerinnen und zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 4'000.-, der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
20.3 Gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder
autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
20.4 Dem Verfahrensausgang
entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin je Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen
hat eine Kostennote über Fr. 13'228.60 eingereicht, den Zeitaufwand von 48.25 h detailliert
begründet und einen Stundenansatz von Fr. 250.- (zuzüglich Auslagen von Fr. 186.20 und
8 % Mehrwertsteuer) veranschlagt, was nicht unangemessen erscheint. Die Parteientschädigung
der Beschwerdegegnerin ist mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine volle Parteientschädigung
von Fr. 8'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. Die Parteientschädigung ist jeweils nach Massgabe
des Obsiegens (Beschwerdeführerinnen zu zwei Dritteln, Beschwerdegegnerin zu einem Drittel) zu kürzen
und gegenseitig zu verrechnen. Folglich haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine Parteientschädigung
von Fr. 5'228.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
20.5 Die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf
dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i
VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83
Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig.
Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.