Sachverhalt:
A.
Der
1963 geborene Beschwerdeführer bulgarischer Staatsangehörigkeit wurde am 23. März
2008 beim Überqueren der österreichisch-liechtensteinischen Grenze von den Grenzbehörden
kontrolliert und aufgrund seiner Ausschreibung über Interpol zur internationalen Fahndung (zwecks
Verhaftung) angehalten und daraufhin in Haft genommen. Gegen ihn war seitens der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden
am 23. Juli 2007 ein Europäischer Haftbefehl erlassen worden.
B.
Mit
Beschluss vom 25. März 2008 ordnete das Fürstliche Landgericht (unter Bezugnahme auf eine
am selben Tag über Interpol zugegangene Mitteilung, wonach die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden
um Auslieferung ersuchten) an, den Beschwerdeführer vorläufig in Auslieferungshaft zu nehmen
(vgl. Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
[SR 0.353.1]).
C.
Anlässlich
einer Einvernahme durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein am 26. März 2008
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Verhängung
einer Fernhaltemassnahme gewährt.
D.
Mit
schriftlichem Ersuchen vom 2. April 2008 beantragte der Generalstaatsanwalt der Republik Bulgarien
die Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens. Zur
Begründung legte er dar, gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden. Vorgeworfen
werde ihm Gehilfenschaft zu einer Unterschlagung bzw. Veruntreuung in einem besonders schweren Fall,
nämlich im Umfang von knapp 4 Mio. Lev (umgerechnet ca. CHF 2.5 Mio. [aktueller Kurs]),
begangen am 9. März 2005. Das bulgarische Strafgesetzbuch sehe für diese Straftat eine
Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren vor.
E.
Am
3. April 2008 ordnete das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein auf den
Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft hin die formlose Wegweisung
aus dem liechtensteinischen Staatsgebiet an.
F.
Gestützt
auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) gleichentags gegenüber
dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung führte
es unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar 2011:
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, gegen
den Beschwerdeführer sei im Ausland eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung eingeleitet worden,
weshalb seine Anwesenheit hierzulande unerwünscht sei. Aus denselben Gründen wurde gleichzeitig
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 55 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die
aufschiebende Wirkung entzogen.
G.
Aufgrund
eines mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Auslieferungsbeschlusses des Fürstlichen Landgerichts
vom 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 an Bulgarien ausgeliefert.
H.
Mit
Beschwerde vom 7. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und ihre Aufhebung, eventualiter die Reduktion ihrer Dauer auf ein "angemessenes Mass"
beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gegen ihn seien lediglich strafrechtliche
Ermittlungen eingeleitet worden wegen Gehilfenschaft zu einer allenfalls von einer Drittperson begangenen
qualifizierten Veruntreuung. Die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden beabsichtigten lediglich
in diesem Rahmen seine (kurzzeitige) Inhaftierung zum Zwecke der Einvernahme. Ein Strafurteil liege nicht
vor; bis anhin seien Gerichtsbehörden noch nicht einmal mit dieser Angelegenheit befasst worden
und es stehe auch nicht fest, dass dies je der Fall sein werde. Er habe einen einwandfreien strafrechtlichen
Leumund und es werde ihm lediglich Gehilfenschaft zu einem - angeblich - in Bulgarien begangenen
Vermögensdelikt vorgeworfen; ein Bezug zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein sei somit
ohnehin nicht gegeben. In Anbetracht dieser Umstände sowie der erheblichen Einschränkungen,
welche die angeordnete Fernhaltemassnahme für ihn nach sich ziehen würde, erweise sich die
Verhängung an sich als unverhältnismässig; zumindest aber sei angesichts der geschilderten
Umstände ihre Dauer erheblich herabzusetzen.
I.
Mit
Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
J.
Mit
Vernehmlassung vom 13. August 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
führt sie aus, die Verhängung einer Fernhaltemassnahme setze kein rechtskräftiges Strafurteil
voraus. Die geltend gemachten privaten Interessen an ungehinderten Einreisen in die Schweiz vermöchten
das öffentliche Interesse an kontrollierten Grenzübertritten des Beschwerdeführers nicht
zu überwiegen.
K.
Vom
ihm mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. August 2008 gewährten Replikrecht machte der
Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
L.
Mit
ergänzender Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 hält die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest. Sie verweist auf die dem Beschwerdeführer dem Auslieferungsersuchen der bulgarischen
Behörden zufolge vorgeworfenen schwerwiegenden Straftaten und dem daher nach wie vor hohen sicherheitspolizeilichen
Interesse an seiner Fernhaltung. Daran ändere auch die seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretene Veränderung der Rechtslage (Einbezug per 1. Juni 2009 von Bulgarien und Rumänien
in das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681]) nichts.
M.
Auf
den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art.
31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Verwaltungsgerichtsgesetz
bzw. VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2. Das
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Mit
Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem
Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1
AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse
abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung
vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich
zulässig ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
4.
Der
Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsbürger und damit seit dem Inkrafttreten am 1. Juni
2009 des Protokolls vom 27. Mai 2008 zum
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme
der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen
Union (SR 0.142.112.681.1)
als sogenannter Vertragsausländer aus dem Freizügigkeitsabkommen begünstigt. Die ordentliche
Ausländergesetzgebung und namentlich das AuG gelangen daher nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen
keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere
Rechtsstellung vermittelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C 7549/2008 und C 7550/2008 vom 23. August 2010 E. 3.2).
5.
5.1. Das in Art. 67
AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf
den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung
in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot
vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern
verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst.
a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen
ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen
ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67 Abs. 3
AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt
wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt werden kann, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich
kann die verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben.
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen
ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6.2 in fine).
5.2. Wie bereits die
altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot keine Sanktion
dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil
B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen
eines Risikos einer künftigen Gefährdung an,
weshalb gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose
zu fällen ist. Ein vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis
auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern. Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten)
Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter (vgl. dazu die Definition in Art. 80 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201] sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März
2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss wird diesbezüglich keine (rechtskräftige)
strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt; das Fehlen einer solchen steht mithin der Verhängung
einer Fernhaltemassnahme nicht entgegen. Ein strafbares Verhalten kann im vorliegenden Zusammenhang auch
massgebend sein, wenn es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der
betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813 und 3809 sowie beispielsweise
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2196/2008 vom 17. März 2011 E. 6 mit
weiterem Hinweis).
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG nennt als weiteren Fernhaltegrund
die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE
müssen dazu konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person
in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung führt.
5.3. Das Freizügigkeitsabkommen
vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von Freizügigkeitsrechten. Dazu gehört unter
anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler
Massnahmen, die - wie das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG - die Ausübung
von Freizügigkeitsrechten behindern, knüpft das Freizügigkeitsabkommen an die Voraussetzung,
dass sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind
(Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen
Anwendung und Auslegung dieses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen auf
die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
(Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt
der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen
die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher
Massnahmen wie dem Einreiseverbot ein.
Nach der Praxis des EuGH setzt die Berufung einer nationalen Behörde
auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen soll, voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, wie sie jede
Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt,
die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, BGE 131 II
352 E. 3.2 S. 357 f., BGE 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II 176 E. 3.4.1
S. 182 ff., BGE 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache
C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77,
Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das persönliche Verhalten der in
Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG).
Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme
zu rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3
Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt
werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., BGE 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II 176 E.
3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr.
24). Bezüglich der Einschätzung einer Gefährdung als gegenwärtig im Sinne der Richtlinie
64/221/EWG ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass die ausländische Person künftig die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung stören wird (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, BGE 131 II 352 E. 3.3
S. 358, BGE 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185
f. sowie zum Ganzen auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2196/2008 E. 8).
6.
Es
ist folglich zu prüfen, ob die Anordnung der Fernhaltemassnahme im Lichte des nationalen Rechts
sowie des Freizügigkeitsabkommens rechtmässig ist.
6.1. Die Akten enthalten
hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt zur Last gelegten strafbaren Verhaltens
nur wenige Informationen: Seitens der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden wurde ihm Gehilfenschaft
zu einer qualifizierten Veruntreuung vorgeworfen (der Hauptangeklagte soll Vermögenswerte im Betrag
von umgerechnet ca. CHF 2.5 Mio. [aktueller Kurs] veruntreut haben). Diesen Tatbestand soll der
Beschwerdeführer erfüllt haben, indem er am 9. März 2005 mit einem weiteren Gehilfen
des Hauptangeklagten einen Vertrag über Devisengeschäfte abschloss. Gegen ihn wurde deswegen
offenbar am 9. August 2006 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 3. Mai 2007 Anklage
erhoben. Am 3. Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer - den Angaben der Strafverfolgungsbehörden
zufolge - das bulgarische Staatsgebiet verlassen. Insbesondere gestützt auf diesen Umstand
erliess die Staatsanwaltschaft beim Sofioter Stadtgericht am 20. Juli 2007 eine Verfügung,
mit welcher sie die Inhaftierung des Beschwerdeführers für eine Dauer von bis zu 72 Stunden
anordnete, um dessen Erscheinen vor Gericht sicherzustellen. Am 23. Juli 2007 stellte dieselbe Behörde
zudem einen Europäischen Haftbefehl aus. Die bulgarische Generalstaatsanwaltschaft ersuchte -
wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. D) - gestützt auf diese Angaben am 2. April
2008 gegenüber den liechtensteinischen Behörden förmlich um Auslieferung des kurz zuvor
in vorläufige Auslieferungshaft genommenen Beschwerdeführers.
Zu welchem Abschluss das damals eingeleitete Strafverfahren inzwischen allenfalls
gekommen ist, entzieht sich der Kenntnis des hiesigen Gerichts. Die Akten enthalten diesbezüglich
keine Angaben.
6.2. Bei den wenigen
Aktenstücken, auf deren Grundlage die Vorinstanz das angefochtene Einreiseverbot verhängt hat,
handelt es sich weitestgehend um verfahrensbezogene Anordnungen und Verfügungen der bulgarischen
Strafverfolgungsbehörden. In Bezug auf den angeblichen Tathergang ist ihnen so gut wie nichts zu
entnehmen. Es finden sich dabei nicht einmal Auszüge der (namentlich in der Verfügung vom 20. Juli
2007 der Staatsanwaltschaft beim Sofioter Stadtgericht) angeführten Beweismittel ([angeblich vom
Beschwerdeführer unterzeichnete] Verträge, Geschäftsunterlagen der beiden involvierten
Unternehmen, Protokolle von Zeugenaussagen sowie Gutachten), gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft
von einem "dringenden Tatverdacht" ausging. Ebenso fehlen - beispielsweise -
Protokolle polizeilicher Einvernahmen, polizeiliche Ermittlungsberichte und dergleichen, welche - in
Ermangelung eines Strafurteils - allenfalls eine Einschätzung zuliessen hinsichtlich
der Frage, ob mit hinreichender Sicherheit von der Verübung einer Straftat durch den Beschwerdeführer
auszugehen ist. Auf der Grundlage des Akteninhalts erweist es sich daher als unmöglich, den Schluss
der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden, der Beschwerdeführer habe sich im erwähnten
Sinne strafbar gemacht, nachzuvollziehen.
In seinem Beschluss vom 25. März 2008 hat das Fürstliche
Landgericht erwogen (S. 2), der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es zwischen den zwei
involvierten Unternehmen zum Abschluss eines Vertrages über ein Devisengeschäft im erwähnten
Umfang gekommen sei. Jedoch seien diese Gelder nicht veruntreut worden, was aus den Geschäftsabschlüssen
ersichtlich sei. Seinen Angaben ist damit zum einen nicht zu entnehmen, dass er selbst in irgendeiner
Form an diesem Vertragsabschluss beteiligt gewesen wäre; zum anderen hat er damit auch in grundsätzlicher
Weise bestritten, dass überhaupt eine Straftat verübt worden sei.
Gewissheit hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, besteht angesichts der Unkenntnis über den
Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens keine. Davon abgesehen, kann auf der Grundlage der vorhandenen
Aktenstücke bzw. der dürftigen Angaben, die sie enthalten, nicht mit hinreichender Sicherheit
von einem solchen Verstoss ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer - wie soeben dargelegt
- den Tatvorwurf noch im Auslieferungsverfahren bestritten hat. Zwar gelang es ihm damals nicht,
diesen umgehend durch liquide Beweismittel zu entkräften (vgl. Beschluss vom 25. März
2008, S. 3); doch vermag dies an der im vorliegenden Zusammenhang der Verhängung einer Fernhaltemassnahme
vorzunehmenden Einschätzung nichts zu ändern. Auch von konkreten Anhaltspunkten im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 VZAE kann insofern keine Rede sein, so dass - beim gegenwärtigen
Kenntnisstand - auch nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG geschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
das bulgarische Staatsgebiet nach der Eröffnung eines Strafverfahrens verlassen hat und bis zu seiner
Auslieferung nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist, erweist sich in Anbetracht des Fehlens jedweder
sonstiger Hinweise diesbezüglich nicht als ausreichend; dies gilt selbst für den Fall, dass
er damit tatsächlich (wie offenbar von ihm selbst angegeben [vgl. Beschluss vom 25. März
2008, S. 3]) beabsichtigt hat, auf diese Weise eine Einstellung der eingeleiteten Strafuntersuchung
herbeizuführen.
6.3. Die Verhängung
eines Einreiseverbots setzt - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 f.) - sowohl
nach nationalem Recht wie auch nach dem Freizügigkeitsabkommen eine entsprechende Gefährdungsprognose
voraus, wobei zu beachten ist, dass der EuGH im Zusammenhang mit dem FZA namentlich auch das Erfordernis
einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen
Ordnung besonders hervorhebt. Im Hinblick auf die Erstellung dieser Prognose erweist sich - wie
ebenfalls bereits erwähnt - insbesondere das vergangene Verhalten der betroffenen Person
als massgeblich.
Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss
den Angaben der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden bis zum Zeitpunkt der Einleitung der in Frage
stehenden Strafuntersuchung offenbar vorstrafenlos war (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 9. Juli
2007 sowie Auslieferungsersuchen vom 2. April 2008, S. 2). Er verfügte damit (mindestens
bis zu diesem Zeitpunkt) nachweislich über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund. Wäre
im vorliegend interessierenden Strafverfahren betreffend Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung
ein Freispruch erfolgt (was sich der Kenntnis des Gerichts - wie erwähnt - entzieht),
läge gegen ihn in strafrechtlicher Hinsicht mithin bis zum heutigen Tag nichts vor. Das vergangene
Verhalten des Beschwerdeführers - soweit es bekannt ist bzw. feststeht - lässt
damit keineswegs den Schluss auf eine entsprechende Gefährdung zu. Anders stellte sich die Situation
allenfalls dar, stünde fest, dass er jene Straftat tatsächlich begangen hat.
(Gesicherte) Kenntnis hinsichtlich des Ausgangs des im Jahre 2006
eingeleiteten Strafverfahrens im Schuldpunkt sowie der Umstände des möglicherweise verübten
Delikts, ebenso wie der in einem allenfalls ergangenen Strafurteil enthaltenen Ausführungen
zur Strafzumessung (insbesondere betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers) erweist
sich damit vorliegend als unerlässlich für die Erstellung der Gefährdungsprognose. In
Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten erscheint es bei der gegenwärtigen Aktenlage jedenfalls
unmöglich, diesbezüglich eine zuverlässige Prognose zu treffen.
Zwar ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13
Abs. 1 VwVG) insofern nicht nachgekommen, als er die hiesigen Behörden über den Fort-
bzw. Ausgang des Strafverfahrens nicht informiert und einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts
nicht nachgekommen ist (zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr anwaltlich vertreten; zudem ist er seit
vollzogener Auslieferung unbekannten Aufenthalts). Doch gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime
(vgl. Art. 12 VwVG), weshalb die Vorinstanz damit nicht von ihrer Pflicht entbunden war, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig abzuklären, zumal es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre,
sich von den bulgarischen Behörden die notwendigen Informationen zu beschaffen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hätte sich die Vorinstanz im Hinblick
auf die beabsichtigte Verhängung einer Fernhaltemassnahme nicht mit den spärlichen Angaben
begnügen dürfen, welche die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden den liechtensteinischen
Behörden im Hinblick auf die Auslieferung des Beschwerdeführers hatten zukommen lassen. Die
Erstellung einer zuverlässigen Gefährdungsprognose war auf der Grundlage dieser Akten nicht
möglich und die Vorinstanz wäre daher - insbesondere angesichts des bis dahin nachweislich
einwandfreien strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers sowie des Fehlens schlüssiger
Beweismittel - zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet gewesen.
7.
Nach
dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
abgeklärt hat und die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49
Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 3. April
2008 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
8.
Bei
diesem Ausgang wären grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). In Anbetracht der erwähnten Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers
erscheint vorliegend jedoch die ausnahmsweise Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 300.- als
gerechtfertigt (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem im Umfang von CHF 900.-
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und dem Beschwerdeführer daher von der Gerichtskasse ein
Betrag von CHF 600.- zurückzuerstatten.
Für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten ist dem Beschwerdeführer schliesslich zu Lasten der
Vorinstanz eine auf CHF 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14