Abteilung III

C-3012/2008

 

 

 

Urteil vom 20. Mai 2011

Besetzung

 

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,  

Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

Parteien

 

B._______, unbekannten Aufenthalts,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

 

Gegenstand

 

Einreiseverbot.

 

 


Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer bulgarischer Staatsangehörigkeit wurde am 23. März 2008 beim Überqueren der österreichisch-liechtensteinischen Grenze von den Grenzbehörden kontrolliert und aufgrund seiner Ausschreibung über Interpol zur internationalen Fahndung (zwecks Verhaftung) angehalten und daraufhin in Haft genommen. Gegen ihn war seitens der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2007 ein Europäischer Haftbefehl erlassen worden.

B.
Mit Beschluss vom 25. März 2008 ordnete das Fürstliche Landgericht (unter Bezugnahme auf eine am selben Tag über Interpol zugegangene Mitteilung, wonach die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden um Auslieferung ersuchten) an, den Beschwerdeführer vorläufig in Auslieferungshaft zu nehmen (vgl. Art. 16
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]).

C.
Anlässlich einer Einvernahme durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein am 26. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer Fernhaltemassnahme gewährt.

D.
Mit schriftlichem Ersuchen vom 2. April 2008 beantragte der Generalstaatsanwalt der Republik Bulgarien die Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens. Zur Begründung legte er dar, gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden. Vorgeworfen werde ihm Gehilfenschaft zu einer Unterschlagung bzw. Veruntreuung in einem besonders schweren Fall, nämlich im Umfang von knapp 4 Mio. Lev (umgerechnet ca. CHF 2.5 Mio. [aktueller Kurs]), begangen am 9. März 2005. Das bulgarische Strafgesetzbuch sehe für diese Straftat eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren vor.

E.
Am 3. April 2008 ordnete das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft hin die formlose Wegweisung aus dem liechtensteinischen Staatsgebiet an.

F.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) gleichentags gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, gegen den Beschwerdeführer sei im Ausland eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung eingeleitet worden, weshalb seine Anwesenheit hierzulande unerwünscht sei. Aus denselben Gründen wurde gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung entzogen.

G.
Aufgrund eines mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Auslieferungsbeschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 an Bulgarien ausgeliefert.

H.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ihre Aufhebung, eventualiter die Reduktion ihrer Dauer auf ein "angemessenes Mass" beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gegen ihn seien lediglich strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden wegen Gehilfenschaft zu einer allenfalls von einer Drittperson begangenen qualifizierten Veruntreuung. Die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden beabsichtigten lediglich in diesem Rahmen seine (kurzzeitige) Inhaftierung zum Zwecke der Einvernahme. Ein Strafurteil liege nicht vor; bis anhin seien Gerichtsbehörden noch nicht einmal mit dieser Angelegenheit befasst worden und es stehe auch nicht fest, dass dies je der Fall sein werde. Er habe einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund und es werde ihm lediglich Gehilfenschaft zu einem - angeblich - in Bulgarien begangenen Vermögensdelikt vorgeworfen; ein Bezug zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein sei somit ohnehin nicht gegeben. In Anbetracht dieser Umstände sowie der erheblichen Einschränkungen, welche die angeordnete Fernhaltemassnahme für ihn nach sich ziehen würde, erweise sich die Verhängung an sich als unverhältnismässig; zumindest aber sei angesichts der geschilderten Umstände ihre Dauer erheblich herabzusetzen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

J.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, die Verhängung einer Fernhaltemassnahme setze kein rechtskräftiges Strafurteil voraus. Die geltend gemachten privaten Interessen an ungehinderten Einreisen in die Schweiz vermöchten das öffentliche Interesse an kontrollierten Grenzübertritten des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen.

K.
Vom ihm mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. August 2008 gewährten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

L.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 hält die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie verweist auf die dem Beschwerdeführer dem Auslieferungsersuchen der bulgarischen Behörden zufolge vorgeworfenen schwerwiegenden Straftaten und dem daher nach wie vor hohen sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Fernhaltung. Daran ändere auch die seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Veränderung der Rechtslage (Einbezug per 1. Juni 2009 von Bulgarien und Rumänien in das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681]) nichts.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Verwaltungsgerichtsgesetz bzw. VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).

3.
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).

Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 337 ff.).

4.
Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsbürger und damit seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2009 des Protokolls vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (SR 0.142.112.681.1) als sogenannter Vertragsausländer aus dem Freizügigkeitsabkommen begünstigt. Die ordentliche Ausländergesetzgebung und namentlich das AuG gelangen daher nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermittelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7549/2008 und C 7550/2008 vom 23. August 2010 E. 3.2).

5.  

5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt­rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Per­sonen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial­hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge­nommen worden sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67 Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich kann die verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6.2 in fine).

5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbe­griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an, weshalb gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen ist. Ein vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern. Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter (vgl. dazu die Definition in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss wird diesbezüglich keine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt; das Fehlen einer solchen steht mithin der Verhängung einer Fernhaltemassnahme nicht entgegen. Ein strafbares Verhalten kann im vorliegenden Zusammenhang auch massgebend sein, wenn es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813 und 3809 sowie beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2196/2008 vom 17. März 2011 E. 6 mit weiterem Hinweis).

Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG nennt als weiteren Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE müssen dazu konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

5.3. Das Freizügigkeitsabkommen vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von Freizügigkeitsrechten. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler Massnahmen, die - wie das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG - die Ausübung von Freizügigkeitsrechten behindern, knüpft das Freizügigkeitsabkommen an die Voraussetzung, dass sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie dem Einreiseverbot ein.

Nach der Praxis des EuGH setzt die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen soll, voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., BGE 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., BGE 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., BGE 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24). Bezüglich der Einschätzung einer Gefährdung als gegenwärtig im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, BGE 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. sowie zum Ganzen auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2196/2008 E. 8).

6.
Es ist folglich zu prüfen, ob die Anordnung der Fernhaltemassnahme im Lichte des nationalen Rechts sowie des Freizügigkeitsabkommens rechtmässig ist.

6.1. Die Akten enthalten hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt zur Last gelegten strafbaren Verhaltens nur wenige Informationen: Seitens der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden wurde ihm Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Veruntreuung vorgeworfen (der Hauptangeklagte soll Vermögenswerte im Betrag von umgerechnet ca. CHF 2.5 Mio. [aktueller Kurs] veruntreut haben). Diesen Tatbestand soll der Beschwerdeführer erfüllt haben, indem er am 9. März 2005 mit einem weiteren Gehilfen des Hauptangeklagten einen Vertrag über Devisengeschäfte abschloss. Gegen ihn wurde deswegen offenbar am 9. August 2006 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 3. Mai 2007 Anklage erhoben. Am 3. Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer - den Angaben der Strafverfolgungsbehörden zufolge - das bulgarische Staatsgebiet verlassen. Insbesondere gestützt auf diesen Umstand erliess die Staatsanwaltschaft beim Sofioter Stadtgericht am 20. Juli 2007 eine Verfügung, mit welcher sie die Inhaftierung des Beschwerdeführers für eine Dauer von bis zu 72 Stunden anordnete, um dessen Erscheinen vor Gericht sicherzustellen. Am 23. Juli 2007 stellte dieselbe Behörde zudem einen Europäischen Haftbefehl aus. Die bulgarische Generalstaatsanwaltschaft ersuchte - wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. D) - gestützt auf diese Angaben am 2. April 2008 gegenüber den liechtensteinischen Behörden förmlich um Auslieferung des kurz zuvor in vorläufige Auslieferungshaft genommenen Beschwerdeführers.

Zu welchem Abschluss das damals eingeleitete Strafverfahren inzwischen allenfalls gekommen ist, entzieht sich der Kenntnis des hiesigen Gerichts. Die Akten enthalten diesbezüglich keine Angaben.

6.2. Bei den wenigen Aktenstücken, auf deren Grundlage die Vorinstanz das angefochtene Einreiseverbot verhängt hat, handelt es sich weitestgehend um verfahrensbezogene Anordnungen und Verfügungen der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden. In Bezug auf den angeblichen Tathergang ist ihnen so gut wie nichts zu entnehmen. Es finden sich dabei nicht einmal Auszüge der (namentlich in der Verfügung vom 20. Juli 2007 der Staatsanwaltschaft beim Sofioter Stadtgericht) angeführten Beweismittel ([angeblich vom Beschwerdeführer unterzeichnete] Verträge, Geschäftsunterlagen der beiden involvierten Unternehmen, Protokolle von Zeugenaussagen sowie Gutachten), gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft von einem "dringenden Tatverdacht" ausging. Ebenso fehlen - beispielsweise - Protokolle polizeilicher Einvernahmen, polizeiliche Ermittlungsberichte und dergleichen, welche - in Ermangelung eines Strafurteils - allenfalls eine Einschätzung zuliessen hinsichtlich der Frage, ob mit hinreichender Sicherheit von der Verübung einer Straftat durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Auf der Grundlage des Akteninhalts erweist es sich daher als unmöglich, den Schluss der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden, der Beschwerdeführer habe sich im erwähnten Sinne strafbar gemacht, nachzuvollziehen.

In seinem Beschluss vom 25. März 2008 hat das Fürstliche Landgericht erwogen (S. 2), der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es zwischen den zwei involvierten Unternehmen zum Abschluss eines Vertrages über ein Devisengeschäft im erwähnten Umfang gekommen sei. Jedoch seien diese Gelder nicht veruntreut worden, was aus den Geschäftsabschlüssen ersichtlich sei. Seinen Angaben ist damit zum einen nicht zu entnehmen, dass er selbst in irgendeiner Form an diesem Vertragsabschluss beteiligt gewesen wäre; zum anderen hat er damit auch in grundsätzlicher Weise bestritten, dass überhaupt eine Straftat verübt worden sei.

Gewissheit hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, besteht angesichts der Unkenntnis über den Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens keine. Davon abgesehen, kann auf der Grundlage der vorhandenen Aktenstücke bzw. der dürftigen Angaben, die sie enthalten, nicht mit hinreichender Sicherheit von einem solchen Verstoss ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer - wie soeben dargelegt - den Tatvorwurf noch im Auslieferungsverfahren bestritten hat. Zwar gelang es ihm damals nicht, diesen umgehend durch liquide Beweismittel zu entkräften (vgl. Beschluss vom 25. März 2008, S. 3); doch vermag dies an der im vorliegenden Zusammenhang der Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorzunehmenden Einschätzung nichts zu ändern. Auch von konkreten Anhaltspunkten im Sinne von Art. 80 Abs. 2 VZAE kann insofern keine Rede sein, so dass - beim gegenwärtigen Kenntnisstand - auch nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG geschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das bulgarische Staatsgebiet nach der Eröffnung eines Strafverfahrens verlassen hat und bis zu seiner Auslieferung nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist, erweist sich in Anbetracht des Fehlens jedweder sonstiger Hinweise diesbezüglich nicht als ausreichend; dies gilt selbst für den Fall, dass er damit tatsächlich (wie offenbar von ihm selbst angegeben [vgl. Beschluss vom 25. März 2008, S. 3]) beabsichtigt hat, auf diese Weise eine Einstellung der eingeleiteten Strafuntersuchung herbeizuführen.

6.3. Die Verhängung eines Einreiseverbots setzt - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 f.) - sowohl nach nationalem Recht wie auch nach dem Freizügigkeitsabkommen eine entsprechende Ge­fährdungsprognose voraus, wobei zu beachten ist, dass der EuGH im Zusammenhang mit dem FZA namentlich auch das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besonders hervorhebt. Im Hinblick auf die Erstellung dieser Prognose erweist sich - wie ebenfalls bereits erwähnt - insbesondere das vergangene Verhal­ten der betroffenen Person als massgeblich.

Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden bis zum Zeitpunkt der Einleitung der in Frage stehenden Strafuntersuchung offenbar vorstrafenlos war (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 9. Juli 2007 sowie Auslieferungsersuchen vom 2. April 2008, S. 2). Er verfügte damit (mindestens bis zu diesem Zeitpunkt) nachweislich über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund. Wäre im vorliegend interessierenden Strafverfahren betreffend Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung ein Freispruch erfolgt (was sich der Kenntnis des Gerichts - wie erwähnt - entzieht), läge gegen ihn in strafrechtlicher Hinsicht mithin bis zum heutigen Tag nichts vor. Das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers - soweit es bekannt ist bzw. feststeht - lässt damit keineswegs den Schluss auf eine entsprechende Gefährdung zu. Anders stellte sich die Situation allenfalls dar, stünde fest, dass er jene Straftat tatsächlich begangen hat.

(Gesi­cherte) Kenntnis hinsichtlich des Ausgangs des im Jahre 2006 eingeleite­ten Strafverfahrens im Schuldpunkt sowie der Umstände des möglicherweise ver­übten Delikts, ebenso wie der in einem allenfalls ergangenen Strafur­teil enthaltenen Ausführungen zur Strafzumessung (insbesondere betref­fend das Verschulden des Beschwerdeführers) erweist sich damit vorliegend als unerlässlich für die Erstellung der Gefährdungsprognose. In Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten er­scheint es bei der gegenwärtigen Aktenlage jedenfalls unmög­lich, diesbezüglich eine zuverlässige Progno­se zu treffen.

Zwar ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG) insofern nicht nachgekommen, als er die hiesigen Behörden über den Fort- bzw. Ausgang des Strafverfahrens nicht informiert und einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen ist (zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr anwaltlich vertreten; zudem ist er seit vollzogener Auslieferung unbekannten Aufenthalts). Doch gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG), weshalb die Vorinstanz damit nicht von ihrer Pflicht entbunden war, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären, zumal es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich von den bulgarischen Behörden die notwendigen Informationen zu beschaffen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten hätte sich die Vorinstanz im Hinblick auf die beabsichtigte Verhängung einer Fernhaltemassnahme nicht mit den spärlichen Angaben begnügen dürfen, welche die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden den liechtensteinischen Behörden im Hinblick auf die Auslieferung des Beschwerdeführers hatten zukommen lassen. Die Erstellung einer zuverlässigen Gefährdungsprognose war auf der Grundlage dieser Akten nicht möglich und die Vorinstanz wäre daher - insbesondere angesichts des bis dahin nachweislich einwandfreien strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers sowie des Fehlens schlüssiger Beweismittel - zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet gewesen.

7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat und die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 3. April 2008 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

8.
Bei diesem Ausgang wären grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der erwähnten Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers erscheint vorliegend jedoch die ausnahmsweise Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 300.- als gerechtfertigt (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem im Umfang von CHF 900.- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und dem Beschwerdeführer daher von der Gerichtskasse ein Betrag von CHF 600.- zurückzuerstatten.

Für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist dem Beschwerdeführer schliesslich zu Lasten der Vorinstanz eine auf CHF 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 14


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. April 2008 aufgehoben wird.

2.
Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.- auferlegt. Der Differenzbetrag von CHF 600.- zum bereits geleisteten Kostenvorschuss wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.

5.
Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)

- das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (Ref-Nr. [...])

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Ruth Beutler

Viviane Eggenberger

 


 

 

 

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vorinstanz
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beschwerde an das bundesverwaltungsgericht
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