Sachverhalt:
A.
Der
am (...) 1949 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer), verheiratet mit B._______ (Jg. 1952), Vater der Kinder C._______
(Jg. 1974), D._______ (Jg. 1995) und E._______ (Jg. 2000), arbeitete während mehrerer Jahre
in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AVH/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3; act. 4 f.;
act. 14).
B.
B.a Mit
Verfügung vom 18. März 2016 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend
auch: Vorinstanz) dem Versicherten ab 1. September 2014 eine ordentliche AHV-Altersrente
von monatlich Fr. 1'340.- sowie eine akzessorische Kinderrente für den Sohn E._______
von monatlich Fr. 536.- zu. Der Berechnung legte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 56'400.- sowie eine gesamte Versicherungszeit von 30 Jahren und 5 Monaten respektive die
Anwendung der Rentenskala 30 zugrunde (act. 21).
B.b Mit
Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass die am 18. März 2016
zugesprochenen Renten nicht korrekt festgesetzt worden seien. Anstelle einer Versicherungszeit von 22
Jahren und 5 Monaten sei fälschlicherweise eine solche von 30 Jahren und 5 Monaten angerechnet worden.
Die Renten seien deshalb neu berechnet worden und der zu viel ausbezahlte Betrag müsse zugunsten
der SAK zurückgefordert werden (act. 36). Folglich setzte sie mit Verfügungen vom 13. Juli
2016 einerseits die AHV-Renten für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2016 (act. 30;
Stammrente von Fr. 1'048.- und Kinderrente von Fr. 419.- pro Monat) sowie ab 1. Juli 2016
(act. 31; Stammrente von Fr. 1'053.- und Kinderrente von Fr. 421.- pro Monat), in Anwendung
der Rentenskala 22 (Versicherungszeit von 22 Jahren und 5 Monaten) und gestützt auf ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 66'200.-, neu fest. Anderseits forderte sie den
zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 9'016.- (= Fr. 42'890.- [Total der ausbezahlten Leistungen]
./. Fr. 33'874.- [Total der geschuldeten Leistungen]) vom Versicherten zurück (act. 35).
B.c Mit
Schreiben vom 26. Juli 2016 stellte der Versicherte bei der SAK das Gesuch, es sei ihm wenn möglich
ein Teil der Rückerstattungsforderung zu erlassen; falls dies nicht möglich sei, sei die Rückforderung
durch Verrechnung von Fr. 200.- pro Monat mit der laufenden AHV-Rente zu begleichen (act. 40).
B.d Im
Hinblick auf die Prüfung des Erlassgesuchs forderte die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 18.
November 2016 auf, ihr das beigefügte Formular (Ergänzungsblatt 3) vollständig ausgefüllt
zukommen zu lassen (act. 44).
B.e Mit
Eingabe vom 2. Dezember 2016 (Posteingang: 8. Dezember 2016) übermittelte der Versicherte der SAK
das (unvollständig ausgefüllte) Formular mit dem Hinweis, dass er lediglich über die monatliche
AHV-Rente verfüge (act. 49).
B.f Mit
Schreiben vom 21. April 2017 forderte die Vorinstanz den Versicherten auf, ihr zur Prüfung des Erlassgesuchs
eine Kopie der Steuererklärung des Jahres 2016 mit allen Belegen (Auszug des Bankkontos, Vermögensaufstellung,
laufende Hypotheken etc.) sowie eine Bestätigung der serbischen Sozialversicherung betreffend den
fehlenden Rentenanspruch zu übermitteln (act. 52).
B.g Mit
Einschreiben vom 18. Juli 2017 forderte die SAK den Versicherten auf, ihr die Anfrage gemäss beigefügter
Kopie (Schreiben vom 21. April 2017) sobald wie möglich zu beantworten. Unter Verweis auf Art. 43
Abs. 3 ATSG machte sie den Versicherten ferner darauf aufmerksam, dass die Parteien verpflichtet
sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Behörde könne "einen Antrag
als unannehmbar erklären, falls die benötigten Elemente zur Beurteilung der Rechte nicht vorgebracht"
würden (act. 53).
B.h Mit
Verfügung vom 23. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Erlassgesuch nicht ein mit der Begründung,
sie habe ihm mit eingeschriebener Mahnung vom 21. April 2017 eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung
der Dokumente angesetzt und ihn auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht. Trotz wiederholter Aufforderung
habe er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht (act. 54).
B.i Gegen
diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2017 Einsprache, im Wesentlichen
mit der Begründung, eine Rückzahlung sei für ihn nur schwer möglich, da er mit seiner
Ehefrau nur vom AHV-Renteneinkommen lebe. Aus den beigelegten Kopien gehe hervor, dass er vom serbischen
Staat keine Rente erhalte und sein Haus mit einer Hypothek belastet sei, welche er nicht "auszahlen"
könne. Eine Steuererklärung könne er nicht einreichen, da eine solche in Serbien nicht
bestehe (act. 55, S. 1).
B.j Mit
Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte
sie insbesondere an, bis zum 23. August 2017 habe der Versicherte die verlangten Dokumente nach wie vor
noch nicht eingereicht, weshalb sie eine Nichteintretensverfügung erlassen habe. In seiner Einsprache
vom 6. September 2017 habe er wohl Dokumente eingereicht, mache aber gleichzeitig geltend, dass die SAK
die verlangten Unterlagen beim Steueramt anfordern könne. Damit sei er seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
nur unvollständig nachgekommen (act. 56).
C.
C.a Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (recte:
11. Januar 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten AHV-Renten
zu erlassen. Ferner sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung bringt er namentlich vor, er sei im vorinstanzlichen Verfahren der Meinung gewesen,
dass er alle von der SAK gewünschten Belege eingereicht habe. Die Beschaffung der Steuerunterlagen
sei in Serbien schwierig und für ihn als älteren Mann nur mit Mühe möglich. Mit den
von ihm eingereichten Unterlagen hätte der relevante Sachverhalt hinreichend abgeklärt werden
können (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend:
BVGer act.] 1).
C.b Mit
Instruktionsverfügung vom 20. März 2018 (samt serbischer Übersetzung) forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer - via Botschaft in (...) - auf dem diplomatischen Weg auf,
innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer
act. 4 und 5).
C.c Mit
Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides
vom 7. Dezember 2017 sowie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung
macht sie insbesondere geltend, indem der Beschwerdeführer nur einen Teil der verlangten Unterlagen
eingereicht habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb sie zu Recht
auf das Erlassgesuch nicht eingetreten sei. Anfechtungsgegenstand sei ausschliesslich die Frage, ob sie
zu Recht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten sei. Auf das Begehren des Beschwerdeführers um materielle
Prüfung könne folglich nicht eingetreten werden (BVGer act. 10).
C.d Nachdem
der Beschwerdeführer der gerichtlichen Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der
Schweiz nicht nachgekommen war, nahm das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz
vom
5. Juli 2017 zu den Akten und schloss den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen
- mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ab (BVGer act. 11; Notifikation vom 31. Juli 2017,
BVGer act. 13).
D.
Auf
die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich
- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat
der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe
auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]).
1.2 Der
angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 7. Dezember 2017. Unter Berücksichtigung der Stillstandsfristen
(Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) ist die am 12. Januar 2018 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde
vom 11. Januar 2018 fristgerecht erfolgt (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG;
BVGer act. 1 und 2); sie erfüllt auch in formeller Hinsicht die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen (E. 1.3) ist demnach grundsätzlich
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Der
Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren
werden grundsätzlich durch die Verfügung respektive durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren
bestimmt (BGE 133 II 30; 132 V 74 E. 1.1; 122 V 36 E. 2a). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid
vom 7. Dezember 2017 (act. 56), mit welchem die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung vom
23. August 2017 bestätigt hat (act. 56). Im Folgenden ist daher einzig die Frage zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (Urteile des BVGer C-6692/2013 vom
22. Dezember 2014 E. 2; C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 3; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Die beschwerdeführende Partei kann dementsprechend nur die Anhandnahme
beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen. Nicht
zum Streitgegenstand gehört somit vorliegend die Frage, ob das Erlassgesuch aus materiell-rechtlichen
Gründen gutzuheissen wäre. Soweit der Beschwerdeführer eine Gutheissung seines Erlassgesuchs
beantragt, kann folglich auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Streitig
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Erlassgesuch
nicht eingetreten ist und damit ob sie die Nichteintretensverfügung mit Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2017 zu Recht bestätigt hat.
2.1 Nach
Art. 43 Abs. 1 Satz ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist
somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz
abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Welche Beweismittel im
Verwaltungsverfahren zulässig sind, regelt Art. 43 ATSG nicht abschliessend. Immerhin erwähnt
das Gesetz Arztberichte (Art. 29 Abs. 2 ATSG), mündliche Auskünfte (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG),
schriftliche Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG) sowie Gutachten (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Ergänzend zu den ATSG-Bestimmungen ist der in Art. 12 VwVG enthaltene Katalog zu berücksichtigen.
2.2 Der
Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE
125 V 193 E. 2). Art. 28 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten
und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben (Abs.
1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, hat unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen notwendig sind.
Die Schweizerische Ausgleichskasse ist befugt, an den Gesuchsteller direkt zu
gelangen, mit der Auflage,
Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen; sie kann die Mitarbeit im Rahmen von Art. 13
Abs. 1 VwVG durch Androhung prozessualer Nachteile erzwingen (vgl. zur schon vor Erlass des ATSG
noch unter dem VwVG geltenden Praxis: Felix Bendel, Amtshandlungen im Ausland
von Organen der Schweizerischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung, in: Zeitschrift
für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 1974 189 ff.).
2.3 Kommen
die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3
ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen. Die Bedenkzeit muss dabei nicht lange sein und kann sich beispielsweise
im Rahmen der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist halten (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113, I 605/04 E.
3.2). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR
1998 UV Nr. 1). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur massgebend, wenn sie auf
die versicherte Person respektive auf die leistungsbeanspruchende Person zurückgeht. Sie ist überdies
nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3.
Aufl. 2015, Art. 43NN. 89 f.). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar
ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl.
dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 5.1; 8C_528/2009 vom 3. November
2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1).
2.4 Der
Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen
ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen,
in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte
Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise
gar keine Rechenschaft abgelegt hat. Dabei obliegt dem Versicherungsträger die Beweislast, wenn
der Nachweis der Mahnung strittig ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 93 mit Hinweis
auf SVR 1995 IV Nr. 41).
2.5 Von
der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung
Gebrauch zu machen (BGE
131 V 42 E. 3 S. 47 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine
Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen
ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der
sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen
lässt (Urteil des BGer 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Vorliegend
steht die Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Einreichung von Dokumenten und
schriftlichen Auskünften zur Diskussion.
3.2
3.2.1 Im
konkreten Fall hat die SAK den Beschwerdeführer zwar mit Schreiben 18. November 2016 aufgefordert,
das beigefügte Formular (Ergänzungsblatt 3) ausgefüllt zu retournieren. Die Aufforderung
erfolgte indes offenbar mit uneingeschriebener Briefpostsendung und insbesondere ohne Ansetzung einer
Frist und ohne Hinweis auf die Säumnisfolgen (act. 50). Mit Schreiben vom 21. April 2017 forderte
die Vorinstanz den Beschwerdeführer alsdann auf, ihr eine Kopie der Steuererklärung des Jahres
2016 samt allen Belegen (Auszug des Bankkontos, Vermögensaufstellung, laufende Hypotheken etc.)
sowie eine Bestätigung des serbischen Sozialversicherungsträgers betreffend die fehlende Rentenberechtigung
einzureichen (act. 52). Auch diese Aufforderung erging ohne Fristansetzung und ohne Hinweis auf
die Säumnisfolgen. Mit Einschreiben vom 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf seine Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des Sachverhalts sowie auf Art. 43 Abs. 3 ATSG
aufgefordert, die im (beigefügten) Schreiben vom 21. April 2017 gestellten Fragen sobald wie möglich
zu beantworten. Dabei machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Behörde einen
Antrag als "unannehmbar erklären" könne, falls die benötigten Elemente zur
Beurteilung der Rechte nicht vorgebracht würden (act. 53).
3.2.2 Aufgrund
der bisherigen Säumnis des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz indes gehalten gewesen,
dem Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des konkreten Falls -
aufzuzeigen, welche konkreten Mitwirkungspflichten im Einzelnen von ihm gefordert würden und innert
welcher Frist respektive Bedenkzeit er diesen nachzukommen habe. Die blosse Wiedergabe eines Auszuges
aus Art. 43 Abs. 3 ASTG, ohne Konkretisierung des geforderten Verhaltens und ohne Fristansetzung,
genügt den formellen Anforderungen an ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht (vgl. dazu
Urteile des BVGer C-7281/2014 vom 15. August 2016 E. 5.1.6 sowie C-3911/2017 vom 17. Juni 2018).
3.2.3 Die
Vorgehensweise der Vorinstanz war folglich nicht geeignet, für den Beschwerdeführer die notwendige
Klarheit zu schaffen, um in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen (vgl.
dazu auch Urteile des BVGer C-2961/2014 vom 14. Juli 2015 E. 7.2 und C-461/2011 vom 3. Dezember
2012 E. 4.3). Überdies hätte sie dem Beschwerdeführer durch Ansetzen einer verbindlichen
Frist unmissverständlich darlegen müssen, innert welcher Frist er seinen Mitwirkungspflichten
nachzukommen habe, und dass sie im Säumnisfall notwendigerweise einen Entscheid aufgrund der Akten
respektive eine Nichteintretensverfügung erlassen würde.
3.3 Unter
Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschaffung der von der SAK verlangten Beweismittel ohne
Weiteres als notwendig und zumutbar einzustufen ist, wäre die Durchführung eines korrekten
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zwingende Voraussetzung für die Rechtfertigung der Sanktion des Nichteintretens
gewesen. Nachdem dieses Erfordernis hier nicht erfüllt wurde, ist der angefochtene Entscheid aus
formellen Gründen aufzuheben.
4.
Zusammengefasst
ergibt sich, dass die Vorinstanz das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht korrekt
durchgeführt hat, so dass der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt wurde, in Kenntnis
aller wesentlichen Faktoren und im Bewusstsein der gebotenen Mitwirkung innert einer maximalen Frist
seine Entscheidung über die von ihm geforderte Mitwirkung zu treffen. Steht das sanktionsweise Nichteintreten
infolge verweigerter Mitwirkung zur Diskussion, so kann die versicherte Person - bei korrekter
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte hinreichend
wahrnehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt wird. Die Sache ist daher
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehe und ein
korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe. Dabei wird sie dem Beschwerdeführer die
erforderlichen Angaben und Urkunden im Einzelnen aufzuzählen und ihm eine angemessene Bedenkzeit
zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht einzuräumen haben. Sie wird den Beschwerdeführer
sodann unmissverständlich auf die Rechtsfolgen für den Fall hinweisen, dass er der Pflicht
zur Mitwirkung bezüglich der gewünschten Angaben und Beweismittel nicht vollumfänglich
nachkommen sollte.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde vom 11. Januar 2018 insoweit gutzuheissen
ist, als
der angefochtene Entscheid vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist mit der Anweisung, das Verfahren wieder aufzunehmen und ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren
im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
5.
Das
Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege erübrigt sich dementsprechend. Da dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden
Antrag gestellt hat, ist überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Urteilsdispositiv
wird auf die nächste Seite verwiesen).