Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2946/2007{T 0/2}
Urteil
vom 4. Dezember 2008
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena
Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Parteien
X._______,
vertreten
durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung
der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung).
Sachverhalt:
A.
Die
türkische Staatsangehörige X._______, geboren 1980, stammt aus einer alevitischen Familie in
Anatolien. Sie reiste am 13. September 2000 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches
später wieder zurückgezogen wurde. Am 15. Dezember 2000 heiratete sie einen 21 Jahre älteren
Landsmann mit Niederlassungsbewilligung, Y._______, der im Oktober 2002 eingebürgert wurde. Aufgrund
ihrer Heirat erhielt X._______ eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Am 30. April 2004
trennten sich die Eheleute voneinander; ihre Scheidung erfolgte am 14. Juni 2006.
B.
Im
Rahmen der Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung von X._______ übersandte die kantonale
Fremdenpolizeibehörde ihrem Ehemann am 10. Januar 2005 einen Fragebogen, zu welchem sich Y._______
wie folgt äusserte: Grund für die eheliche Trennung sei gewesen, dass seine Ehefrau seine Kinder
- von denen ein Sohn bei ihm lebe - nicht akzeptiert habe. Er hoffe auf eine Besserung und Wiederaufnahme
der Beziehung, weshalb er auch nicht die Scheidung eingereicht habe. Seit der Trennung habe er sporadischen
Kontakt zu seiner Ehefrau, diese rufe ihn auch öfters an. Ihre Liebe sei immer noch gegenseitig.
C.
Nachdem
das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft X._______ eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
in Aussicht gestellt hatte, unterbreitete es dem Bundesamt am 15. Dezember 2006 einen entsprechenden
Antrag zur Zustimmung. Letzteres teilte der Gesuchstellerin am 16. Januar 2007 mit, dass es die beantragte
Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. In diesem
Rahmen wies ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Februar 2007 auf den grundsätzlichen Aufenthaltsanspruch
und die hiesige Integration seiner Mandantin hin.
D.
Mit Verfügung vom 27. März
2007 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______
aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
aus, der ursprüngliche Aufenthaltszweck - der Verbleib beim Ehemann - sei als erfüllt zu betrachten.
Die eheliche Lebensgemeinschaft sei bereits nach dreieinhalb Jahren aufgelöst worden, danach habe
keine Aussicht mehr auf ein erneutes Zusammenleben bestanden, so dass das Festhalten an der nur noch
formell bestehenden Ehe als rechtsmissbräuchlich gewertet werden müsse. Der gesamte Aufenthalt
in der Schweiz von knapp sechseinhalb Jahren könne nicht als besonders lange Anwesenheitsdauer bezeichnet
werden und begründe trotz der zweifellos erfolgten Integration keine besondere Härte für
den Fall, dass sie die Schweiz wieder verlassen müsse. Die 27-jährige Ausländerin habe
den grössten Teil ihres Lebens - einschliesslich der prägenden Jugendjahre - in ihrem Heimatland
verbracht und werde daher in der Lage sein, sich dort nach ihrer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen.
E.
Gegen
diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von X._______, Johan Göttl, am 25. April 2007 Beschwerde,
wobei er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den an seine Mandantin
gerichteten Vorwurf, rechtsmissbräuchlich an der Ehe festgehalten zu haben, mit keinem konkreten
Hinweis untermauert und damit die Begründungspflicht verletzt. Tatsächlich hätten sich
die Ehegatten getrennt, um wieder zueinander zu finden und ihrer Beziehung eine neue Chance zu geben.
Ursache der Trennung sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, die Kinder
ihres Ehemannes zu akzeptieren. Es sei deswegen zu Streitereien gekommen. Die Bemühungen um Wiedervereinigung
seien aber erst dann gescheitert, als ihr Ehemann im Frühjahr 2006 eine andere Frau kennen gelernt
und sich in sie verliebt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt - mehr als fünf Jahre nach der Heirat -sei
den Ehegatten klar geworden, dass die Fortführung ihrer Ehe keinen Sinn mehr mache. Sowohl Y._______
wie auch zwei Freundinnen der Beschwerdeführerin könnten - was sich aus deren beigefügten
schriftlichen Erklärungen ergebe - bestätigen, dass die Ehegatten bis dahin die Absicht gehabt
hätten, wieder zusammen zu finden.
Selbst wenn X._______ keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltbewilligung habe, müsse ihr der weitere Verbleib in der Schweiz aufrund ihres überwiegenden
privaten Interesses ermöglicht werden. Während ihres sechseinhalbjährigen hiesigen Aufenthalts
habe sie sich bestens integriert und ein gefestigtes Beziehungsnetz aufgebaut. In der Türkei wäre
eine Wiedereingliederung mit grossen Problemen verbunden, insbesondere auch deshalb, weil sie von ihrer
sehr traditionell-religiösen Familie wegen der Scheidung von ihrem Ehemann abgelehnt werde. Abgesehen
davon habe die jetzige Situation mit der drohenden Ausschaffung für sie zu massiven psychischen
Problemen geführt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 nimmt die Vorinstanz
Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenden Ausführungen und beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (
VGG,
SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (
VwVG,
SR 172.021),
welche von einer der in Art. 33
und Art. 34
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
und betreffend Wegweisung.
1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125
AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss
Art. 126 Abs. 1
AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar
2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet
das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2
AuG).
1.3 Als Adressatin der Verfügung
ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE
129 II 215
nicht publ. E. 1.2).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung
von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1
und 18
ANAG sowie Art. 51
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst.
a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung
mit den bis 31. Dezember 2007 gültigen Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4
Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin
nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten
ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt.
4.
Gemäss Art. 4
ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über
die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden
Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen
(BGE
133 I 185 E. 2.3 S. 189,
131 II 339 E. 1 S. 342 f.).
4.1 Ursprünglich verfügte
die Beschwerdeführerin aufgrund der am 15. Dezember 2000 erfolgten Heirat mit einem in der Schweiz
niedergelassenen Ausländer über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2
Satz 1
ANAG). Nach der Einbürgerung ihres Ehegatten im
Oktober 2002 konnte die Beschwerdeführerin diesen Anspruch auf Art. 7 Abs. 1
Satz 1
ANAG stützen.
Allerdings ist dieser Anspruch mit der Ehescheidung dahingefallen. Sollte die Beschwerdeführerin
jedoch vor der Scheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erworben haben
- was gemäss Art. 7 Abs. 1
Satz 2
ANAG einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren voraussetzt - so kann sie sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE
128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Der Parteivertreter hat sich zwar darauf beschränkt,
für seine Mandantin die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzufordern.
Falls jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünde - was es als Rechtsfrage
von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE
128 II 145 E. 1.1.4 S. 149) - könnte der Betroffenen
die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert
werden.
4.2 Da die Ehe der Beschwerdeführerin länger als fünf Jahre dauerte
und sie während dieser Zeit stets in der Schweiz lebte, hätte sie grundsätzlich einen
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
4.2.1 Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
besteht jedoch, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen
(Art. 7 Abs. 2
ANAG). Erfasst davon wird zum einen die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe,
bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn
die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen
Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem solchen
Fall ist zu prüfen, ob sich die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts
2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).
4.2.2 Rechtsmissbrauch
liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die
dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE
133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammenhang mit Art.
7
ANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen
Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7
ANAG nicht
geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/ 2007 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 S. 267 mit
Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere deshalb
nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben
abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür des
schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung
einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_644/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 und
2C_211/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen); dies
entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE
130
II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f.,
128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff.,
127 II 49 E. 5a S. 56 f.).
Ein entsprechender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss
Art. 7 Abs. 1
Satz 2
ANAG vorgelegen haben. Ob die Ehe danach noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist
grundsätzlich unerheblich (BGE
121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber nachträglich
eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines
Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts
2C_408/2008
vom 11. September 2008 E. 3.2).
4.3 Dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer
Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch stellte und bereits drei Monate später einen hier lebenden
Landsmann - 21 Jahre älter als sie und mit Kindern aus einer vorhergehenden Beziehung - heiratete,
deutet darauf hin, dass sie die Ehe nur eingegangen ist, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen.
Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben.
4.4 Die
am 15. Dezember 2000 mit Y._______ geschlossene Ehe dauerte formell fünfeinhalb Jahre, bevor am
14. Juni 2006 die Scheidung ausgesprochen wurde. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft indessen bereits
nach weniger als dreieinhalb Jahren, am 30. April 2004, aufgegeben. In ihrer Beschwerde nannte X._______
als Trennungsgrund den Umstand, dass sie die Kinder ihres Ehemannes nicht habe akzeptieren können.
Ihr damaliger Ehemann hatte sich bereits anfangs 2005 gegenüber der kantonalen Fremdenpolizei in
gleicher Weise geäussert. Übereinstimmend wurde von beiden Ehegatten jeweils erklärt,
sie hätten die Trennung als Chance für einen Neuanfang betrachtet. Weder X._______ noch Y._______
haben jedoch ihre angeblichen Absichten auf einen Neubeginn konkretisiert bzw. dargelegt, unter welchen
Umständen die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte erfolgen können. Insbesondere
wäre zu erwarten gewesen, dass die Ehegatten Massnahmen zur Rettung ihrer Ehe - beispielsweise eine
Eheberatung oder -therapie - ergriffen hätten, und zwar erst recht angesichts der Behauptung, X._______
habe die Lebensgemeinschaft aufgrund der Probleme mit den Kindern ihres Ehepartner aufgelöst. Vor
diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass die Ehegatten die Lösung ihrer Probleme ganz
allein dem Zeitablauf überlassen wollten. Vielmehr lässt das soeben beschriebene Verhalten
darauf schliessen, dass die Ehe - wenn sie schon nicht zum Schein eingegangen wurde - der Beschwerdeführerin
doch zumindest nach erfolgter Trennung ihr hiesiges Aufenthaltsrecht sichern sollte.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin
hat eingewendet, die Vorinstanz habe den an sie gerichteten Vorwurf, rechtsmissbräuchlich an ihrer
Ehe festgehalten zu haben, mit keinem konkreten Hinweis untermauert und damit ihre Begründungspflicht
verletzt. Dem ist jedoch, wie bereits gesagt, entgegenzuhalten, dass ein derartiger Rechtsmissbrauch
dem direkten Beweis kaum zugänglich und in der Regel nur durch Indizien zu erstellen ist (siehe
E. 4.2.2). Diese Indizien sind soeben dargelegt worden.
4.4.2 Weiterhin hat die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, sowohl ihr Ex-Ehemann wie auch zwei ihrer Freundinnen könnten bestätigen,
dass die eheliche Trennung erfolgt sei, um der Beziehung eine neue Chance zu geben; definitiv sei die
Ehe erst im Jahre 2006, nachdem ihr Ehemann eine neue Partnerschaft eingegangen sei - gescheitert. Für
diese Behauptung hat X._______ schriftliche Bestätigungen der drei genannten Personen zu den Akten
gereicht; diesen (am 18. und 19. April 2007) verfassten Schriftstücken kommt jedoch kein erheblicher
Beweiswert zu. Den Referenzpersonen kann zwar unterstellt werden, dass sie ihre eigenen, in Bezug auf
die Ehe wohlmeinenden Überzeugungen kundgetan haben. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass
eine qualitative Beurteilung der Ehe und der damit verbundenen wirklichen Wünsche und Absichten
der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erfolgen konnte. Die vorgelegten Schriftstücke
sind daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse herbeizuführen bzw. die vorhin genannten Indizien,
die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin schliessen lassen, in Frage
zu stellen.
4.5 Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass mit der Trennung der
Ehegatten nach rund dreieinhalb Jahren keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr
bestand und die Beschwerdeführerin von da an lediglich im Hinblick auf einen mutmasslichen Aufenthaltsanspruch
- und demzufolge rechtsmissbräuchlich - an ihrer nur noch formell bestehenden Ehe festhielt. Sie
verfügte somit vor ihrer Scheidung über keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
5.
Als
Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
EMRK;
SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
der Schweizerischen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) in Betracht, die beide - abgesehen vom Recht auf Familienleben - auch
das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige
Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; allerdings
bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (Urteil des Bundesgerichts
2C_425/2007 vom
13. November 2007 E. 2.1.2, BGE
130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen werden
von der Beschwerdeführerin jedoch weder in konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem
Akteninhalt ersichtlich.
6.
6.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin
zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht,
dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat
sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu
berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG und Art. 8 Abs. 1
der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten
Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen
Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.2 Die Schweiz verfolgt zur
Verwirklichung der in Art. 1
BVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber
erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen, d.h. ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(vgl. BGE
133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen
regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8
BVO) und der Höchstzahlen
(Art. 12
BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung
der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass
humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit
des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst.
f
BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, welche die ausländische Person von den
restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2
BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung
nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn
es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen
gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik
zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
C-497/2006 vom 21. April 2008
E. 6.1 mit Hinweis). Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein
Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7331/ 2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654
ANAG-Weisungen).
6.3 Bei
der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person
in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in
der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Dies erfordert eine Gegenüberstellung
der jetzigen persönlichen Verhältnisse in der Schweiz und der künftigen im Ausland. In
einer besonderen Situation befinden sich insofern diejenigen ausländischen Personen, die im Zuge
einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer hier niedergelassenen Person ihren Lebensmittelpunkt
rechtmässig in die Schweiz verlegt haben. Deren besondere Situation nahm der Gesetzgeber zum Anlass,
ihnen nach fünf Jahren Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in
der Schweiz zu verleihen (vgl. Art. 7 Abs. 1
und Art. 17 Abs. 2
ANAG). Vor dem Erreichen der genannten
zeitlichen Grenze kommt es daher im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend darauf an, welche
Bedeutung den ehespezifischen Elementen - Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Vorhandensein gemeinsamer
Kinder, Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - im konkreten Einzelfall zukommt.
Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man eine Rückkehr ins Heimatland als
unzumutbar erachten. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt man dann, wenn das private Interesse am Verbleib
in der Schweiz keinen ehespezifischen Hintergrund hat und sich daher dem öffentlichen Interesse
an einer restriktiven Ausländerpolitik unterordnen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen).
7.
Die Beschwerdeführerin ist
im September 2000 - damals 20-jährig - als Asylbewerberin in die Schweiz eingereist. Im Dezember
2000 heiratete sie einen hier niedergelassenen Landsmann, der mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht
verfügt. Ihre aus der Eheschliessung resultierende Aufenthaltsbewilligung wurde letztmalig bis zum
14. Dezember 2006 verlängert und dauerte somit rund sechs Jahre; seitdem wird ihre Anwesenheit von
den schweizerischen Behörden lediglich aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens geduldet.
X._______ hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, sie habe sich in der Schweiz bestens integriert und ein
gefestigtes Beziehungsnetz aufgebaut, wohingegen sie sich in der Türkei nur mit grossen Problemen
wieder eingliedern könne.
7.1 In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere im
Januar 2007 verfasste Sympathieschreiben, welche teils das freundliche Wesen und die hiesige Integration
der Beschwerdeführerin, teils ihre zuverlässige und fleissige Arbeit als Raumpflegerin betonen.
Dem Akteninhalt ist weiterhin zu entnehmen, dass sie im ersten Halbjahr 2005 das Grundqualifikationsjahr
der gewerblich-industriellen Berufsfachschule Muttenz besucht hat; zudem ist ein (schlecht leserliches)
Anmeldeformular für einen Informatikkurs vorhanden. Alldem ist zu entnehmen, dass X._______ persönliche
und berufliche Integrationsbemühungen unternommen hat und von ihren Arbeitgebern offensichtlich
auch geschätzt wird. Ihr kann ebenfalls zugute gehalten werden, dass sie ihren Lebensunterhalt bisher
eigenständig bestreiten konnte.
Die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Integrationsbemühungen
können ihre Behauptung, sie habe sich in der Schweiz bestens integriert und ein gefestigtes Beziehungsnetz
aufgebaut, jedoch kaum untermauern. Auch in der Beschwerde finden sich hierzu keine Präzisierungen,
was eher darauf schliessen lässt, dass sich X._______ nicht allzu stark in die hiesigen Lebensverhältnisse
eingliedern konnte. Bestenfalls kann davon ausgegangen werden, dass ihre soziale und berufliche Integration
einer normalen zeitlichen Entwicklung entspricht; auf keinen Fall aber erscheint ihre berufliche und
soziale Integration derart aussergewöhnlich, dass von einer hiesigen Verwurzelung und der Entfremdung
von früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden könnte.
7.2 Abgesehen davon
lässt auch der eheliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nicht auf ein überwiegendes
privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. X._______ hat ihren (damals mehr als
doppelt so alten) Ehemann im Alter von 20 Jahren geheiratet. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft ging nach
knapp dreieinhalb Jahren in die Brüche; schon ab diesem Zeitpunkt musste sie daher mit einer künftigen
Beendigung ihres auf die Ehe gestützten Aufenthaltsanspruchs rechnen. Ihrer Ehe entstammen keine
Kinder. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrer Heimat, die sie
vor acht Jahren verlassen hat und in der noch ihre Familienangehörigen leben, wieder eingliedern
kann.
7.3 Die Beschwerdeführerin hat eingewendet, sie werde von ihrer sehr traditionell-religiösen
(alevitischen) Familie aufgrund ihrer Scheidung abgelehnt, so dass eine Reintegration in der Türkei
mit grossen Problemen verbunden sei. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang dieser recht pauschale Einwand
Berücksichtigung finden kann.
7.3.1 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache
der Behörden, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. Art. 12
VwVG). Die Tragweite
der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch
eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 52
VwVG sowie speziell im Ausländerrecht Art. 3 Abs. 2
und Art. 13f
ANAG). Die Mitwirkungspflicht gilt
naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde
und die diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte
(vgl. BGE
122 II 385 E. 4c/cc S. 394;
124 II 361 E. 2b S. 365). Von einer ausländischen Person muss
daher in einem Verfahren wie dem vorliegenden verlangt werden, dass sie einerseits das Tatsachenmaterial
ins Verfahren einführt, aus dem sie ihre besondere Betroffenheit ableitet, und dass sie dies andererseits
in einer Form macht, die einer Überprüfung im Rahmen einer Beweisanordnung zugänglich
ist (BGE
126 II 97 E. 2e S. 101 f.). Allgemeine Behauptungen, Abstraktionen, Zusammenfassungen und Wertungen
genügen dabei nicht.
7.3.2 Dass der alevitische (gewisse Parallelen zum Islam aufweisende)
Glauben Ehescheidungen nicht zulässt, wird nicht bestritten. Wie mit einer dennoch vollzogenen Scheidung
umgegangen wird, ist jedoch eine andere Frage. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in
der Türkei im Jahre 1926 das Schweizer Zivilrecht eingeführt wurde, dass das türkische
Rechtssystem somit ein den europäischen Rechtssystemen vergleichbares Scheidungsrecht kennt und
dass Ehescheidungen somit zwangsläufig auch von Aleviten - zumal sie sich selbst als Verfechter
einer laizistischen Staatsform betrachten - als rechtliche Tatsachen anerkannt werden müssen.
Als
Nachteil für die Beschwerdeführerin resultiert daraus allenfalls die Unmöglichkeit, innerhalb
ihrer Glaubensgemeinschaft eine neue Ehe eingehen zu können. Sonstige Nachteile hat sie jedoch nicht
präzisiert, sondern verallgemeinernd auf die ablehnende Haltung ihrer Familie verwiesen: Weder hat
sie sich zu den einzelnen Familienangehörigen geäussert, noch hat sie dargelegt, welche konkreten
Folgen die angebliche Nichtakzeptanz ihrer Verwandten für sie haben würden. Vor diesem Hintergrund
kann nicht gefolgert werden, dass die von ihr behaupteten Probleme einer Reintegration in der Heimat
ein unzumutbares Mass erreichen könnten.
8.
Die wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen
das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres
Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückzustehen hat. Die Verweigerung
der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme
zu bestätigen.
9.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 1a
und Art. 12 Abs. 3
ANAG). Die von der
Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe
für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2
- 4
ANAG) und das zuständige
Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen
müssen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2007
C-571/2006 E. 6 mit
Hinweis).
9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr
für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht
zumutbar wäre.
9.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland
herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit
einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige
Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen
keine konkrete Gefährdung zu begründen. Gleiches gilt für negative Folgen, die ihren Grund
nicht in den Verhältnissen des Ziellands, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem
haben: Depressionen bzw. psychische Probleme als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts
von Lebensperspektiven stellen somit den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2). Dagegen ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr
in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt
sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich
in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts
C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und
C-598/2006 vom 16. April 2007
E. 7.2 je mit Hinweisen).
9.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nicht
darauf schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer existenzbedrohenden Situation führen
könnte. Sie ist auch weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen,
deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ muss zwar in Kauf
nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Türkei nicht denen der Schweiz
entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, ebenso unbeachtlich wie die von ihr behaupteten, mit der
drohenden Rückschaffung zusammenhängenden psychischen Probleme. Zusammenfassend betrachtet
ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die
angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 1
, Art. 2
und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses
Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz
das Amt für
Migration Basel-Landschaft
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite
verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth
Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [
BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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