Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-2946/2007
{T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.

Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung).

Sachverhalt:

A.
Die türkische Staatsangehörige X._______, geboren 1980, stammt aus einer alevitischen Familie in Anatolien. Sie reiste am 13. September 2000 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches später wieder zurückgezogen wurde. Am 15. Dezember 2000 heiratete sie einen 21 Jahre älteren Landsmann mit Niederlassungsbewilligung, Y._______, der im Oktober 2002 eingebürgert wurde. Aufgrund ihrer Heirat erhielt X._______ eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Am 30. April 2004 trennten sich die Eheleute voneinander; ihre Scheidung erfolgte am 14. Juni 2006.

B.
Im Rahmen der Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung von X._______ übersandte die kantonale Fremdenpolizeibehörde ihrem Ehemann am 10. Januar 2005 einen Fragebogen, zu welchem sich Y._______ wie folgt äusserte: Grund für die eheliche Trennung sei gewesen, dass seine Ehefrau seine Kinder - von denen ein Sohn bei ihm lebe - nicht akzeptiert habe. Er hoffe auf eine Besserung und Wiederaufnahme der Beziehung, weshalb er auch nicht die Scheidung eingereicht habe. Seit der Trennung habe er sporadischen Kontakt zu seiner Ehefrau, diese rufe ihn auch öfters an. Ihre Liebe sei immer noch gegenseitig.

C.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft X._______ eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, unterbreitete es dem Bundesamt am 15. Dezember 2006 einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Letzteres teilte der Gesuchstellerin am 16. Januar 2007 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen wies ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Februar 2007 auf den grundsätzlichen Aufenthaltsanspruch und die hiesige Integration seiner Mandantin hin.

D.
Mit Verfügung vom 27. März 2007 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Aufenthaltszweck - der Verbleib beim Ehemann - sei als erfüllt zu betrachten. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei bereits nach dreieinhalb Jahren aufgelöst worden, danach habe keine Aussicht mehr auf ein erneutes Zusammenleben bestanden, so dass das Festhalten an der nur noch formell bestehenden Ehe als rechtsmissbräuchlich gewertet werden müsse. Der gesamte Aufenthalt in der Schweiz von knapp sechseinhalb Jahren könne nicht als besonders lange Anwesenheitsdauer bezeichnet werden und begründe trotz der zweifellos erfolgten Integration keine besondere Härte für den Fall, dass sie die Schweiz wieder verlassen müsse. Die 27-jährige Ausländerin habe den grössten Teil ihres Lebens - einschliesslich der prägenden Jugendjahre - in ihrem Heimatland verbracht und werde daher in der Lage sein, sich dort nach ihrer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von X._______, Johan Göttl, am 25. April 2007 Beschwerde, wobei er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den an seine Mandantin gerichteten Vorwurf, rechtsmissbräuchlich an der Ehe festgehalten zu haben, mit keinem konkreten Hinweis untermauert und damit die Begründungspflicht verletzt. Tatsächlich hätten sich die Ehegatten getrennt, um wieder zueinander zu finden und ihrer Beziehung eine neue Chance zu geben. Ursache der Trennung sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, die Kinder ihres Ehemannes zu akzeptieren. Es sei deswegen zu Streitereien gekommen. Die Bemühungen um Wiedervereinigung seien aber erst dann gescheitert, als ihr Ehemann im Frühjahr 2006 eine andere Frau kennen gelernt und sich in sie verliebt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt - mehr als fünf Jahre nach der Heirat -sei den Ehegatten klar geworden, dass die Fortführung ihrer Ehe keinen Sinn mehr mache. Sowohl Y._______ wie auch zwei Freundinnen der Beschwerdeführerin könnten - was sich aus deren beigefügten schriftlichen Erklärungen ergebe - bestätigen, dass die Ehegatten bis dahin die Absicht gehabt hätten, wieder zusammen zu finden.

Selbst wenn X._______ keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltbewilligung habe, müsse ihr der weitere Verbleib in der Schweiz aufrund ihres überwiegenden privaten Interesses ermöglicht werden. Während ihres sechseinhalbjährigen hiesigen Aufenthalts habe sie sich bestens integriert und ein gefestigtes Beziehungsnetz aufgebaut. In der Türkei wäre eine Wiedereingliederung mit grossen Problemen verbunden, insbesondere auch deshalb, weil sie von ihrer sehr traditionell-religiösen Familie wegen der Scheidung von ihrem Ehemann abgelehnt werde. Abgesehen davon habe die jetzige Situation mit der drohenden Ausschaffung für sie zu massiven psychischen Problemen geführt.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenden Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.

1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).

3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit den bis 31. Dezember 2007 gültigen Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

4.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E. 1 S. 342 f.).

4.1 Ursprünglich verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund der am 15. Dezember 2000 erfolgten Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG). Nach der Einbürgerung ihres Ehegatten im Oktober 2002 konnte die Beschwerdeführerin diesen Anspruch auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG stützen. Allerdings ist dieser Anspruch mit der Ehescheidung dahingefallen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch vor der Scheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erworben haben - was gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraussetzt - so kann sie sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Der Parteivertreter hat sich zwar darauf beschränkt, für seine Mandantin die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzufordern. Falls jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünde - was es als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149) - könnte der Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden.

4.2 Da die Ehe der Beschwerdeführerin länger als fünf Jahre dauerte und sie während dieser Zeit stets in der Schweiz lebte, hätte sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
4.2.1 Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht jedoch, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst davon wird zum einen die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem solchen Fall ist zu prüfen, ob sich die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).
4.2.2 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/ 2007 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 S. 267 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_644/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 und 2C_211/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen); dies entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f., 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff., 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG vorgelegen haben. Ob die Ehe danach noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_408/2008 vom 11. September 2008 E. 3.2).

4.3 Dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch stellte und bereits drei Monate später einen hier lebenden Landsmann - 21 Jahre älter als sie und mit Kindern aus einer vorhergehenden Beziehung - heiratete, deutet darauf hin, dass sie die Ehe nur eingegangen ist, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben.

4.4 Die am 15. Dezember 2000 mit Y._______ geschlossene Ehe dauerte formell fünfeinhalb Jahre, bevor am 14. Juni 2006 die Scheidung ausgesprochen wurde. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft indessen bereits nach weniger als dreieinhalb Jahren, am 30. April 2004, aufgegeben. In ihrer Beschwerde nannte X._______ als Trennungsgrund den Umstand, dass sie die Kinder ihres Ehemannes nicht habe akzeptieren können. Ihr damaliger Ehemann hatte sich bereits anfangs 2005 gegenüber der kantonalen Fremdenpolizei in gleicher Weise geäussert. Übereinstimmend wurde von beiden Ehegatten jeweils erklärt, sie hätten die Trennung als Chance für einen Neuanfang betrachtet. Weder X._______ noch Y._______ haben jedoch ihre angeblichen Absichten auf einen Neubeginn konkretisiert bzw. dargelegt, unter welchen Umständen die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte erfolgen können. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass die Ehegatten Massnahmen zur Rettung ihrer Ehe - beispielsweise eine Eheberatung oder -therapie - ergriffen hätten, und zwar erst recht angesichts der Behauptung, X._______ habe die Lebensgemeinschaft aufgrund der Probleme mit den Kindern ihres Ehepartner aufgelöst. Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass die Ehegatten die Lösung ihrer Probleme ganz allein dem Zeitablauf überlassen wollten. Vielmehr lässt das soeben beschriebene Verhalten darauf schliessen, dass die Ehe - wenn sie schon nicht zum Schein eingegangen wurde - der Beschwerdeführerin doch zumindest nach erfolgter Trennung ihr hiesiges Aufenthaltsrecht sichern sollte.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat eingewendet, die Vorinstanz habe den an sie gerichteten Vorwurf, rechtsmissbräuchlich an ihrer Ehe festgehalten zu haben, mit keinem konkreten Hinweis untermauert und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Dem ist jedoch, wie bereits gesagt, entgegenzuhalten, dass ein derartiger Rechtsmissbrauch dem direkten Beweis kaum zugänglich und in der Regel nur durch Indizien zu erstellen ist (siehe E. 4.2.2). Diese Indizien sind soeben dargelegt worden.
4.4.2 Weiterhin hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sowohl ihr Ex-Ehemann wie auch zwei ihrer Freundinnen könnten bestätigen, dass die eheliche Trennung erfolgt sei, um der Beziehung eine neue Chance zu geben; definitiv sei die Ehe erst im Jahre 2006, nachdem ihr Ehemann eine neue Partnerschaft eingegangen sei - gescheitert. Für diese Behauptung hat X._______ schriftliche Bestätigungen der drei genannten Personen zu den Akten gereicht; diesen (am 18. und 19. April 2007) verfassten Schriftstücken kommt jedoch kein erheblicher Beweiswert zu. Den Referenzpersonen kann zwar unterstellt werden, dass sie ihre eigenen, in Bezug auf die Ehe wohlmeinenden Überzeugungen kundgetan haben. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass eine qualitative Beurteilung der Ehe und der damit verbundenen wirklichen Wünsche und Absichten der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erfolgen konnte. Die vorgelegten Schriftstücke sind daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse herbeizuführen bzw. die vorhin genannten Indizien, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin schliessen lassen, in Frage zu stellen.

4.5 Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass mit der Trennung der Ehegatten nach rund dreieinhalb Jahren keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestand und die Beschwerdeführerin von da an lediglich im Hinblick auf einen mutmasslichen Aufenthaltsanspruch - und demzufolge rechtsmissbräuchlich - an ihrer nur noch formell bestehenden Ehe festhielt. Sie verfügte somit vor ihrer Scheidung über keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

5.
Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Betracht, die beide - abgesehen vom Recht auf Familienleben - auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder in konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt ersichtlich.

6.
6.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

6.2 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen, d.h. ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/ 2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).

6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Dies erfordert eine Gegenüberstellung der jetzigen persönlichen Verhältnisse in der Schweiz und der künftigen im Ausland. In einer besonderen Situation befinden sich insofern diejenigen ausländischen Personen, die im Zuge einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer hier niedergelassenen Person ihren Lebensmittelpunkt rechtmässig in die Schweiz verlegt haben. Deren besondere Situation nahm der Gesetzgeber zum Anlass, ihnen nach fünf Jahren Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verleihen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG). Vor dem Erreichen der genannten zeitlichen Grenze kommt es daher im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen - Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Vorhandensein gemeinsamer Kinder, Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - im konkreten Einzelfall zukommt. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man eine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erachten. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt man dann, wenn das private Interesse am Verbleib in der Schweiz keinen ehespezifischen Hintergrund hat und sich daher dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik unterordnen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen).

7.
Die Beschwerdeführerin ist im September 2000 - damals 20-jährig - als Asylbewerberin in die Schweiz eingereist. Im Dezember 2000 heiratete sie einen hier niedergelassenen Landsmann, der mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Ihre aus der Eheschliessung resultierende Aufenthaltsbewilligung wurde letztmalig bis zum 14. Dezember 2006 verlängert und dauerte somit rund sechs Jahre; seitdem wird ihre Anwesenheit von den schweizerischen Behörden lediglich aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens geduldet. X._______ hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, sie habe sich in der Schweiz bestens integriert und ein gefestigtes Beziehungsnetz aufgebaut, wohingegen sie sich in der Türkei nur mit grossen Problemen wieder eingliedern könne.

7.1 In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere im Januar 2007 verfasste Sympathieschreiben, welche teils das freundliche Wesen und die hiesige Integration der Beschwerdeführerin, teils ihre zuverlässige und fleissige Arbeit als Raumpflegerin betonen. Dem Akteninhalt ist weiterhin zu entnehmen, dass sie im ersten Halbjahr 2005 das Grundqualifikationsjahr der gewerblich-industriellen Berufsfachschule Muttenz besucht hat; zudem ist ein (schlecht leserliches) Anmeldeformular für einen Informatikkurs vorhanden. Alldem ist zu entnehmen, dass X._______ persönliche und berufliche Integrationsbemühungen unternommen hat und von ihren Arbeitgebern offensichtlich auch geschätzt wird. Ihr kann ebenfalls zugute gehalten werden, dass sie ihren Lebensunterhalt bisher eigenständig bestreiten konnte.

Die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Integrationsbemühungen können ihre Behauptung, sie habe sich in der Schweiz bestens integriert und ein gefestigtes Beziehungsnetz aufgebaut, jedoch kaum untermauern. Auch in der Beschwerde finden sich hierzu keine Präzisierungen, was eher darauf schliessen lässt, dass sich X._______ nicht allzu stark in die hiesigen Lebensverhältnisse eingliedern konnte. Bestenfalls kann davon ausgegangen werden, dass ihre soziale und berufliche Integration einer normalen zeitlichen Entwicklung entspricht; auf keinen Fall aber erscheint ihre berufliche und soziale Integration derart aussergewöhnlich, dass von einer hiesigen Verwurzelung und der Entfremdung von früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden könnte.

7.2 Abgesehen davon lässt auch der eheliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nicht auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. X._______ hat ihren (damals mehr als doppelt so alten) Ehemann im Alter von 20 Jahren geheiratet. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft ging nach knapp dreieinhalb Jahren in die Brüche; schon ab diesem Zeitpunkt musste sie daher mit einer künftigen Beendigung ihres auf die Ehe gestützten Aufenthaltsanspruchs rechnen. Ihrer Ehe entstammen keine Kinder. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrer Heimat, die sie vor acht Jahren verlassen hat und in der noch ihre Familienangehörigen leben, wieder eingliedern kann.

7.3 Die Beschwerdeführerin hat eingewendet, sie werde von ihrer sehr traditionell-religiösen (alevitischen) Familie aufgrund ihrer Scheidung abgelehnt, so dass eine Reintegration in der Türkei mit grossen Problemen verbunden sei. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang dieser recht pauschale Einwand Berücksichtigung finden kann.
7.3.1 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörden, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 52 VwVG sowie speziell im Ausländerrecht Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b S. 365). Von einer ausländischen Person muss daher in einem Verfahren wie dem vorliegenden verlangt werden, dass sie einerseits das Tatsachenmaterial ins Verfahren einführt, aus dem sie ihre besondere Betroffenheit ableitet, und dass sie dies andererseits in einer Form macht, die einer Überprüfung im Rahmen einer Beweisanordnung zugänglich ist (BGE 126 II 97 E. 2e S. 101 f.). Allgemeine Behauptungen, Abstraktionen, Zusammenfassungen und Wertungen genügen dabei nicht.
7.3.2 Dass der alevitische (gewisse Parallelen zum Islam aufweisende) Glauben Ehescheidungen nicht zulässt, wird nicht bestritten. Wie mit einer dennoch vollzogenen Scheidung umgegangen wird, ist jedoch eine andere Frage. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Türkei im Jahre 1926 das Schweizer Zivilrecht eingeführt wurde, dass das türkische Rechtssystem somit ein den europäischen Rechtssystemen vergleichbares Scheidungsrecht kennt und dass Ehescheidungen somit zwangsläufig auch von Aleviten - zumal sie sich selbst als Verfechter einer laizistischen Staatsform betrachten - als rechtliche Tatsachen anerkannt werden müssen.

Als Nachteil für die Beschwerdeführerin resultiert daraus allenfalls die Unmöglichkeit, innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft eine neue Ehe eingehen zu können. Sonstige Nachteile hat sie jedoch nicht präzisiert, sondern verallgemeinernd auf die ablehnende Haltung ihrer Familie verwiesen: Weder hat sie sich zu den einzelnen Familienangehörigen geäussert, noch hat sie dargelegt, welche konkreten Folgen die angebliche Nichtakzeptanz ihrer Verwandten für sie haben würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht gefolgert werden, dass die von ihr behaupteten Probleme einer Reintegration in der Heimat ein unzumutbares Mass erreichen könnten.

8.
Die wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.

9.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2007 C-571/2006 E. 6 mit Hinweis).

9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

9.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Gleiches gilt für negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem haben: Depressionen bzw. psychische Probleme als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven stellen somit den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2). Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).

9.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Sie ist auch weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Türkei nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, ebenso unbeachtlich wie die von ihr behaupteten, mit der drohenden Rückschaffung zusammenhängenden psychischen Probleme. Zusammenfassend betrachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.

10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz
das Amt für Migration Basel-Landschaft

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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