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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
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Abteilung III
C-2457/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der
1979 geborene und seit Dezember 2015 in Israel wohnhafte Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz) ein mit 19. November 2015 datiertes Gesuch um Beitritt zur freiwilligen
Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung; eingegangen
bei der SAK am 30. November 2016), wobei er angab, von Juni 2008 bis Dezember 2015 in der Schweiz selbständig
erwerbstätig gewesen zu sein (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1).
A.b Mit
Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten ab mit der
Begründung, dass die für den Beitritt vorausgesetzte lückenlose Versicherungsunterstellung
während fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV nicht erfüllt sei,
da der Versicherte in der Zeit von Januar 2013 bis März 2014 keine AHV/IV-Beiträge geleistet
und seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe. Adressiert war die Verfügung an: "A._______,
(...)" (act. 5).
A.c Mit
E-Mail vom 26. September 2017 stellte die SAK dem Versicherten bezugnehmend auf ein gleichentags erfolgtes
Telefonat eine Kopie der Verfügung vom 29. Dezember 2016 sowie einen IK-Auszug per 28. Dezember
2016 zu und hielt fest, dass die Verfügung an seine Schweizer Adresse geschickt worden sei. Da er
den Brief nie erhalten habe, könne eine Einsprache innert 30 Tagen (bis 26. Oktober 2017) eingereicht
werden (act. 6).
A.d Per
E-Mail vom 27. Oktober 2017 teilte der Versicherte der SAK unter Beilage von Belegen und einem Bestätigungsschreiben
der Ausgleichskasse B._______ vom 27. September 2017 mit, die Bestätigung, dass alle AHV-Beiträge
fristgerecht bezahlt worden seien, habe ihn erst heute erreicht, da er im Ausland sei. Seinem Eintritt
in die freiwillige Versicherung dürfte somit nichts mehr im Wege stehen. Der Versicherte bat darum,
dass ihm seitens der SAK der Erhalt dieses E-Mails sowie der Eintritt in die freiwillige Versicherung
per E-Mail und auf dem Postweg bestätigt würden, wobei er folgende Zustelladresse nannte: "A._______,
z.Hd. C._______, (...)" (act. 7). Nachdem von der SAK keine Rückmeldung erfolgt war, erkundigte
sich der Versicherte mit E-Mail vom 1. Februar 2018 nach dem Stand der Dinge betreffend sein Gesuch
um Aufnahme in die freiwillige Versicherung (act. 8).
A.e Mit
E-Mail vom 13. Februar 2018 bestätigte die SAK den Erhalt des E-Mails des Versicherten vom
1. Februar 2018 und teilte diesem mit, dass das Beitrittsgesuch vom 19. November 2015 am 29. Dezember
2016 mit eingeschriebener Briefpost abgewiesen worden sei, wogegen innert Frist keine Einsprache erhoben
worden sei. Sie fragte den Versicherten, ob das E-Mail vom 1. Februar 2018/27. Oktober 2017 als Antrag
auf Wiedererwägung des am 29. Dezember 2016 abgewiesenen Beitrittsgesuchs oder als neues Beitrittsgesuch
zu verstehen sei. Weiter teilte sie dem Versicherten mit, er könne die Antwort per E-Mail bis am
23. Februar 2018 übermitteln, aber zudem das E-Mail ausdrucken, unterschreiben und ihnen per Post
weiterleiten (act. 11).
A.f Gemäss
interner Aktennotiz meldete sich der Versicherte am 20. Februar 2018 telefonisch bei der SAK, wobei ihm
von dieser mitgeteilt wurde, dass er auf die Nachricht der Juristen vom 13. Februar 2018 antworten müsse
mit dem Betreff "Einsprache" (act. 12, 13). Bezugnehmend auf dieses Telefongespräch hielt
der Versicherte mit E-Mail vom 20. Februar 2018 fest, ihm sei gesagt worden, dass er Einsprache erheben
müsse, was er nun mache. Er erhebe Einsprache gegen die Ablehnung seines Beitrittsgesuchs für
die freiwillige Versicherung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass alle seine
Beiträge fristgerecht bezahlt worden seien, und verwies dazu auf die beigelegten Unterlagen (act.
15, S. 1 f.). Mit E-Mail vom 27. Februar 2018 ersuchte die SAK den Versicherten, ihr die Einsprache im
Original und unterschrieben per Post bis am 13. März 2018 zu übermitteln, ansonsten auf die
Einsprache nicht eingetreten werde (act. 15, S. 1). Am 4. März 2018 teilte der Versicherte der SAK
per E-Mail mit, er könne nicht sicher sein, dass die Einsprache bis am 13. März 2018 eintreffen
werde, da die Post nicht so schnell sei wie in der Schweiz. Daher müsse ihm die Frist bis am 6.
April 2018 verlängert werden (act. 16, S. 2). Mit E-Mail vom 7. März 2018 antwortete die Vorinstanz
dem Versicherten, sie gehe davon aus, dass er die Einsprache mittlerweile per Post abgeschickt habe.
Diesfalls werde deren Eintreffen abgewartet (act. 16, S. 1). Mit E-Mail vom 8. März 2018 teilte
der Versicherte mit, er sei davon ausgegangen, dass ein E-Mail genüge, da die vorherigen E-Mails
diesbezüglich nicht genau verständlich gewesen seien. Auch telefonisch sei ihm nie gesagte
worden, dass er die Einsprache auf dem Postweg machen müsse (act. 17, S. 2). Am 13. März 2018
antwortete die SAK per E-Mail, dass sie, wie bereits im E-Mail vom 7. März 2018 mitgeteilt, das
Eintreffen der Einsprache noch abwarten werde. Gewöhnlicherweise sollte diese bis spätestens
Ende diese Woche eintreffen. Nach Eingang der schriftlichen Einsprache bzw. ab 19. März 2018 werde
die Angelegenheit geprüft und aufgrund der Akten entschieden (act. 17, S. 1).
A.g Gemäss
Sendungsverlauf der vom Versicherten am 8. März 2018 mit der israelischen Post per Einschreiben
verschickten Einsprache, datiert vom 5. März 2018, wurde diese am 16. März 2018 von der Schweizerischen
Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen und der SAK am 19. März 2018 zugestellt.
Eingangsdatum bei der SAK war gemäss Eingangsstempel der 21. März 2018 (act. 18, S. 8; act.
19, S. 1, 17). Der Einsprache beigelegt war u.a. ein IK-Auszug vom 26. Februar 2018, wonach
der Versicherte von Oktober 2006 bis Juni 2015 ununterbrochen Beiträge an die obligatorische AHV/IV
geleistet hatte (act. 19, S. 4).
A.h Mit
Einspracheentscheid vom 23. März 2018 trat die SAK auf die Einsprache des Versicherten vom 5. März
2018 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die am 19. März bzw. 21. März
2018 eingetroffene Einsprache nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen, nicht innert
der gesetzten Frist bis am 26. Oktober 2017 und auch nicht innert der bis am 13. März 2018 angesetzten
Frist erhoben worden sei (act. 20).
B. Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 18. April 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und seine
Aufnahme in die freiwillige Versicherung (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
C. Mit
Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis 1. Juni 2018 ersucht (BVGer-act. 2).
D. Mit
Eingabe vom 7. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
folgende Anträge: Die Verfügung vom 23. März 2018 sei aufzuheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen
und diese sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten (Ziff. 1); das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
sei zu sistieren bis das Verfahren betreffend das gleichzeitig mit dem vorliegenden Schreiben eingereichte
Gesuch um Wiedererwägung bei der SAK abgeschlossen ist (Ziff. 2); dem Beschwerdeführer sei
die Möglichkeit zu geben, nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde ausführlicher
zu begründen (Ziff. 3); es sei darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten
zu überbinden, und diesem sei nach dem Ermessen des Gerichts eine angemessene Anwaltskostenentschädigung
zuzusprechen (Ziff. 4). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, es erscheine unverhältnismässig
und überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 5. März 2018 nicht
eingetreten sei, zumal es sich um eine behördlich angesetzte Frist gehandelt habe und er innert
dieser Frist um Erstreckung ersucht habe. Da zeitgleich mit vorliegendem Schreiben ein Wiedererwägungsgesuch
betreffend die Verfügung vom 29. Dezember 2016 eingereicht worden sei und diese Verfügung auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen sei, werde das Beschwerdeverfahren unter Umständen
gegenstandslos, weshalb dessen Sistierung bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens beantragt
werde (BVGer-act. 4).
E. Mit
Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Vorinstanz ersucht, die Beschwerdeergänzung
vom 7. Mai 2018 im Rahmen der Vernehmlassung zu berücksichtigen und insbesondere auch zu den darin
gestellten Rechtsbegehren 1 und 2 Stellung zu nehmen (BVGer-act. 5).
F. Nach
erneuter Aufforderung des Instruktionsrichters (BVGer-act. 8) reichte die Vorinstanz am 25. Juni 2018
ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid
zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Verfügung vom 29.
Dezember 2016 eingeschrieben an die Adresse "(...)" geschickt worden sei. Es handle sich
bei dieser Adresse um den Sitz des Einzelunternehmens "D._______", welches bis zur Löschung
am 2. Juli 2015 dem Beschwerdeführer gehört habe und wohin auch die Beitragsverfügungen
2013 und 2014 vom 2. April 2015 geschickt worden seien. Am 7. Juli 2015 sei an der gleichen Adresse
das Einzelunternehmen "E._______" mit der Inhaberin C._______ gegründet worden. Die Adresse
sei zugleich auch die Wohnadresse von C._______, der Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
habe sich erst 9 Monate nach Zustellung der Verfügung vom 29. Dezember 2016 gemeldet. Nach so langer
Zeit lasse sich die Postsendung nicht mehr zurückverfolgen. Es sei jedoch höchst unwahrscheinlich,
dass die Verfügung an der erwähnten Adresse nicht angekommen sein solle. Zudem sei diese Adresse
auch im Internet als Adresse des Beschwerdeführers ersichtlich. Die an ihn gerichteten Briefe und
die Verfügung vom 29. Dezember 2016 habe er somit zweifellos erhalten. Anstatt innert der ihm am
13. Februar 2018 bis am 23. Februar 2018 gesetzten Frist aufforderungsgemäss ein schriftliches
Antwortschreiben per Post einzureichen, habe der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 wiederum lediglich
per E-Mail seinen Einsprachewillen ausgedrückt. Da er der Aufforderung auch nicht innert der am
27. Februar 2018 bis am 13. März 2018 gestellten Frist nachgekommen sei, sei auf die Einsprache
zu Recht nicht eingetreten worden. Da bereits in der Rechtsmittelbelehrung der Abweisung des Beitrittsgesuchs
auf die schriftliche Form der Einsprache hingewiesen worden sei, verfingen die unbehelflichen Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Säumnis nicht. Hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs
werde nach summarischer Prüfung der Akten zum Zeitpunkt der Verfügung festgestellt, dass die
Abweisung des Beitrittsgesuchs vom 29. Dezember 2016 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Auf das
Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten. Es gebe daher keinen Grund für die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens. Die vom Beschwerdeführer zudem beantragte Revision der Verfügung
vom 29. Dezember 2016 sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine erheblich neuen Belege
vorlege, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Tatsache
seiner AHV-Unterstellung in den Jahren 2013 und 2014 infolge Bezahlung der Beiträge bereits zum
Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs vom 30. November 2016 (Eingangsdatum) bekannt gewesen (BVGer-act. 10).
G. Auf
Einladung des Instruktionsrichters, eine formelle Nichteintretensverfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch
vorzulegen (BVGer-act. 11), teilte die Vorinstanz am 11. Juli 2018 innert Frist mit, dass gemäss
Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (Rz. 3012 ff.) der
Entscheid über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der versicherten Person in
einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben werde. In diesem Sinn sei in der Vernehmlassung
vom 25. Juni 2018 zum Wiedererwägungsgesuch Bezug genommen und darauf mit einer knappen Begründung
nicht eingetreten worden. Da das zweite Exemplar der Vernehmlassung für den Beschwerdeführer
bestimmt sei, sollte dieses Vorgehen im Einklang mit dem Kreisschreiben stehen (BVGer-act. 13).
H. Entsprechend
der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2018 (BVGer-act. 15) reichte der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 30. Juli 2018 einerseits eine Kopie des am 7. Mai 2018 bei der Vorinstanz eingereichten
"Wiedererwägungsgesuchs" ein und teilte andererseits mit, dass kein Anlass mehr bestehe,
am Sistierungsbegehren festzuhalten, da sich dieses mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch
- auch wenn angezweifelt werde, dass dieser Entscheid korrekt eröffnet worden sei -
erübrigt habe (BVGer-act. 17).
I. Mit
prozessleitender Verfügung vom 14. August 2018 wurde das Sistierungsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben
(BVGer-act. 18).
J. Mit
Replik vom 17. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren 1 und 4 gemäss
Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018 fest. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter hauptsächlich
aus, der Vorinstanz sei der Nachweis nicht gelungen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung
vom 29. Dezember 2016 zugestellt worden sei. Es sei zweifelhaft, ob die Verfügung überhaupt
mit eingeschriebener Post versendet worden sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz mit E-Mail vom 26. September
2017 anerkannt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung nicht erhalten habe. Aus diesem Grund
sei diesem die Verfügung per E-Mail erneut zugestellt worden mit dem Hinweis, dass innert
30 Tage (bis 26. Oktober 2017) Einsprache erhoben werden könne. Die 30-tägige Frist beginne
allerdings erst mit Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen. Ausserdem hätte die Verfügung
schriftlich eröffnet werden müssen. Sollte die Verfügung tatsächlich am 26. September
2017 zur Kenntnis genommen worden sein - was vorliegend bestritten werde - wäre
eine
Einsprache am 27. Oktober 2017 verspätet gewesen. Dennoch sei seitens der Vorinstanz kein Nichteintretensentscheid
erfolgt. Erst auf Nachfrage des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz diesen gefragt, wie die E-Mails
vom 1. Februar 2018 und 27. Oktober 2017 zu verstehen seien, als Wiedererwägungsgesuch oder als
neues Beitrittsgesuch. Es liege auf der Hand, dass diese Frage für einen Rechtsunkundigen schwer
zu beantworten sei, weshalb der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 telefonisch Kontakt mit der
Vorinstanz aufgenommen habe. Dabei sei ihm erklärt worden, dass er Einsprache erheben müsse,
was er gleichentags per E-Mail getan habe. Mit dieser Auskunft wie auch mit dem E-Mail vom 27. Februar
2018, mit welcher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er die Einsprache per
Post einreichen müsse und ihm hierfür sogar eine Frist gesetzt worden sei, sei bei ihm das
berechtigte Vertrauen erweckt worden, dass eine Einsprache tatsächlich noch wirksam möglich
sei bzw. dass bei Einhaltung der Frist auf die Einsprache eingetreten werde. Die vom Beschwerdeführer
beantragte Fristerstreckung sei ihm mit E-Mail vom 13. März 2018 implizit gewährt worden,
indem mitgeteilt worden sei, dass nach Eingang der Einsprache bzw. ab 19. März 2018 aufgrund der
Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen dürfen, dass seine
Einsprache Berücksichtigung finden werde, sofern sie spätestens am 19. März 2018 bei der
Vorinstanz eintreffen werde, was nachweislich der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe somit das berechtigte
Vertrauen erweckt, dass sie auf seine Einsprache auch zu diesem Zeitpunkt noch eintreten würde.
Vor diesem Hintergrund widerspreche der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz dem Grundsatz von Treu
und Glauben bzw. dem darunter fallenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum
proprium) und sei daher rechtsmissbräuchlich. Weiter sei vorliegend auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes
anwendbar. Aufgrund der Auskunft der Vorinstanz vom 20. und 27. Februar 2018 habe sich der Beschwerdeführer
darauf verlassen, dass er sich mit einer Einsprache erfolgreich gegen den Nichteintretensentscheid wehren
könne. Aus diesem Grund habe er sich nicht um eine alternative Versicherungslösung gekümmert,
um allfällige Beitragslücken zu kompensieren. Das Erfordernis der unterlassenen Dispositionen,
welche nicht ohne Nachteil nachgeholt werden könnten, sei somit erfüllt. Schliesslich habe
die Vorinstanz mit dem Nichteintretensentscheid auch das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt.
Der Beschwerdeführer habe, wie ihm gesagt worden sei, Einsprache erhoben. Die erhobene Einsprache
sei jedoch an der angeblich verpassten Frist gescheitert - dies obwohl der Beschwerdeführer
um eine Fristerstreckung ersucht habe und ihm diese auch gewährt worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz
sei deshalb problematisch, weil sie selbst von den gesetzlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben abweiche,
während sie gleichzeitig vom Beschwerdeführer erwarte, dass er sich an solche halte. So sei
eine Einsprachefrist gemäss Gesetz überhaupt nicht erstreckbar und auch nicht behördlich
ansetzbar. Zudem habe die Vorinstanz die Verfügung vom 29. Dezember 2016 unter Ansetzung einer neuen
Rechtsmittelfrist per E-Mail zugestellt, habe aber vom Beschwerdeführer verlangt, die per E-Mail
eingereichte Einsprache auch noch auf dem Postweg einzureichen. Im Anschluss daran habe sie die Nichteinhaltung
der Frist geltend gemacht und die per E-Mail eingereichte Einsprache gänzlich ignoriert (BVGer-act.
19).
K. Mit
Duplik vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und führte
zu den Vorbringen in der Replik insbesondere aus, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2016 am 3.
Januar 2017 eingeschrieben versandt worden sei, wie die nun vorgelegte Beilage u.a. mit Hinweis auf die
Sendungsnummer zeige. Nachforschungen von der Post würden jedoch nur innert 360 Tagen nach Versanddatum
Folge gegeben. Die Feststellung, wonach der Nichterhalt der Verfügung vom 29. Dezember 2016
mit E-Mail vom 26. September 2017 anerkannt worden sei, werde bestritten. Es sei lediglich die telefonische
Mitteilung des Beschwerdeführers wiederholt worden. Die E-Mail vom 13. Februar 2018 sei auch für
einen Rechtsunkundigen ohne Weiteres verständlich. Das Erfordernis, dass die Einsprache schriftlich
und unterschrieben einzureichen sei, sei bereits in der Verfügung vom 29. Dezember 2016 angegeben
worden und der Beschwerdeführer sei darauf mehrmals telefonisch und per Mail (zuletzt am 7. März
2018) hingewiesen worden. Die schriftliche Einsprache sei der Vorinstanz am 21. März 2018 zugegangen.
Selbst wenn sie am 19. März 2018 eingetroffen wäre, sei die Frist verpasst worden, denn der
Hinweis "ab 19. März 2018 werden wir die Angelegenheit prüfen und aufgrund der Akten
entscheiden" sei keine Fristverlängerung, sondern trage dem Umstand Rechnung, dass auf bis
am 13. März 2018 abgestempelte Post erst ab dem 19. März 2018 reagiert werden könne. Die
Ausführungen, wonach berechtigtes Vertrauen erweckt worden sei, gingen an den Tatsachen vorbei.
Da der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 29. Dezember 2012 erst mit E-Mail vom 27.
Oktober 2017 reagiert habe, habe er sich nicht darauf verlassen können, dass auf seine Einsprache
eingetreten werde. Dies umso weniger, als ihm dieser Umstand auch per E-Mail am 13. Februar 2018 mitgeteilt
worden sei. Er habe sich daher schon um alternative Versicherungslösungen kümmern können
und müssen. Hinsichtlich der Beanstandung des Beschwerdeführers, dass er von der Vorinstanz
per E-Mail angeschrieben worden sei, während von ihm schriftliche und unterschriebene Antworten
gefordert worden seien, sei auf seine E-Mail vom 27. Oktober 2017 zu verweisen, worin er sinngemäss
erkläre, dass er die Korrespondenz per E-Mail wünsche, um rechtzeitig - weil er im Ausland
wohne - reagieren zu können (BVGer-act. 23).
L. Auf
weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Es liegt
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
an-wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung
anwendbar (insbesondere die in Art. 2 AHVG geregelte
freiwillige Versicherung), soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
1.4 Da
die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Angefochten
ist der Einspracheentscheid vom 23. März 2018, mit welchem die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer
gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Da im Rahmen
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt
werden können (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. April 2018
gestellte sinngemässe Begehren um Aufnahme in die freiwillige Versicherung nicht einzutreten. Vom
Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist damit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 eingetreten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 30 f., Rz. 2.8).
3.
3.1 Das
Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung
der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., S. 24, Rz. 1.54).
3.3 Das
Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt.
Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2,
BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-rungsgerichte
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran-lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V
427 E. 3.2).
3.4 Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427
E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger
als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013
vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).
3.5 Im
Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für
sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.).
4. Strittig
und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Einsprache gegen die Verfügung
vom 29. Dezember 2016 fristgerecht erhoben hat.
Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt
an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch
Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so
endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche
Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1
ATSG ist eine gesetzliche Frist. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
5. Zu
prüfen ist zunächst die Frage, zu welchem Zeitpunkt vorliegend die Einsprachefrist zu laufen
begonnen hat.
5.1 Die
Eröffnung eines Entscheids ist die wesentlichste Voraussetzung für seine Gültigkeit; sie
hat konstitutiven Charakter. Eine Verfügung, welche nie eröffnet wurde, vermag keinerlei Rechtswirkungen
zu erzeugen; ihre Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2;
Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen
1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung
zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekanntgabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten,
durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung
ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs (vgl. Stadelwieser,
a.a.O., S. 12).
Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung
gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich
übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in
den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten
Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b); effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist
nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar
2008 E. 2.3 und 2.4).
5.2 Gemäss
Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes
der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a,
BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214
ff.). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung
der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand
des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil
des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem
mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober
2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde
oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August
2008 E. 3 mit Hinweisen). Wird für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform gewählt,
bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den
Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Adressaten zugestellt worden
ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3). Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit
liegt, genügt die Bescheinigung des Versandes allein noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen
Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel muss vielmehr auf die Darstellung des Empfängers
abgestellt werden. Der Nachweis der Zustellung kann aber auch aufgrund von Indizien oder gestützt
auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010
E. 2.4).
Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres
Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen
(BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit
absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die
Vorinstanz zu tragen hätte (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch BGE 122 I 97 E. 3; 117 V 261 E. 3c
und 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni
2007 E. 4.2.2).
5.3 Die
Vorinstanz macht geltend, die Verfügung vom 29. Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer
am 3. Januar 2017 per Einschreiben ordnungsgemäss an dessen Schweizer Adresse zugestellt worden,
während der Beschwerdeführer angibt, die Verfügung nicht erhalten zu haben. Ein Beleg
für die Zustellung der Verfügung findet sich in den Akten nicht. Die Vorinstanz kann gemäss
eigener Aussage keinen Zustellbeleg vorlegen, da eine Sendungsverfolgung bzw. Nachforschung durch die
Post nur innert 360 Tagen nach Versanddatum möglich sei. Das von der Vorinstanz mit der Duplik ins
Recht gelegte Foto des an den Beschwerdeführer adressierten Briefes versehen mit einer "Einschreiben
(R)"- Etikette genügt gemäss dargestellter Rechtslage für sich allein noch nicht,
um eine Zustellung an den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Es erscheinen auch andere Geschehensabläufe möglich, namentlich, dass der Brief gar nie versendet
wurde, oder dass er verloren ging, zumal - wie sich anhand des Fotos zeigt - eine falsche
Postleitzahl angegeben wurde ("[...]" statt "[...]", vgl. Beilage zu BVGer-act.
23). Nach dem Gesagten kann die Vorinstanz die Zustellung der Verfügung vom 29. Dezember 2016
an die Schweizer Adresse des Beschwerdeführers somit nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Folglich
ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die an die Adresse in der
Schweiz
(angeblich) verschickte Verfügung nicht erhalten hat und demnach durch die Handlungen der
Vorinstanz
kein Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst werden konnte.
5.4 Zu
prüfen ist folgend, ob das E-Mail der Vorinstanz vom 26. September 2017, mit welcher sie dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Verfügung vom 29. Dezember 2016 zugestellt und gleichzeitig eine neue 30-tägige
Einsprachefrist (bis 26. Oktober 2017) angesetzt hat, eine den Fristenlauf auslösende Verfügungseröffnung
darstellt.
5.4.1 Nach
Art. 55 Abs. 1bis ATSG kann der Bundesrat
vorsehen, dass die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch
für Verfahren im Bereich des ATSG gelten. Der Bundesrat hat aber von der ihm in Art. 55 Abs. 1bis ATSG
übertragenen Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Da das ATSG mit Art. 55 Abs. 1bis
für den elektronischen Verkehr eine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des VwVG auch
keine direkte Anwendung auf der Grundlage der Verweisungsnorm von Art. 55 Abs. 1 ATSG. Die Eröffnung
einer Verfügung in elektronischer Form ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts somit nicht
vorgesehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 55 Rz. 25 - 27; Urteil des BVGer C-947/2011 vom 27. November 2012 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund
stellt die dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 26. September 2017 übermittelte Kopie der
Verfügung vom 29. Dezember 2016 unter Ansetzung einer neuen Einsprachefrist eine mangelhafte Verfügungseröffnung
dar.
5.4.2 Aus
einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person grundsätzlich
kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 112 V 87 f.; Ueli
Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 59 ff.). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung
schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte.
Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen,
folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv
mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als
dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei
durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt
worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich
geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre
Grenze findet (BGE 132 I 249; 122 V 189 E. 2; 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen; BGE 114 Ib 112
E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a).
Damit kann grundsätzlich auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig
werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt
in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum
der vernünftigen Frist, innert welcher das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss
nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von
der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach
dem Verfügungserlass zu erkundigen (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C_168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteile des BVGer C-1097/2014
vom 9. Oktober 2014 E. 5.3, C-1068/2013 vom 4. Mai 2014 E. 5.5, C-647/2011 vom 14.
Juni 2013 E. 4.3 sowie Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 641; Lorenz Kneubühler,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 10 ff. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Vorliegend
stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer, nachdem er sich am 26. September 2017, mithin
knapp zwei Jahre nach Unterzeichnung des Beitrittsgesuchs, telefonisch an die Vorinstanz gewendet und
dabei offenbar auch erklärt hatte, keine Verfügung erhalten zu haben, durch die daraufhin erfolgte
mangelhafte Verfügungseröffnung per E-Mail tatsächlich irregeführt worden ist.
Die E-Mail vom 26. September 2017 wurde von der Vorinstanz gemäss Aktennotiz gleichentags an die
E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers versendet (act. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet
denn auch nicht, dass ihm die E-Mail am 26. September 2017 zugestellt wurde. Soweit er in der Replik
mit Blick auf die neue Einsprachefrist bestreitet, die Verfügung am 26. September 2017 zur Kenntnis
genommen zu haben (BVGer-act. 19, S. 4, Ziff. 5), ist daran zu erinnern, dass es rechtsprechungsgemäss
auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme oder gar Lektüre nicht ankommt (vgl. E. 5.1 hiervor).
Entscheidend ist, dass das E-Mail am 26. September 2017 in das E-Mail-Postfach des Beschwerdeführers
und damit in dessen Machtbereich gelangt ist. Der Beschwerdeführer hatte somit ab diesem Zeitpunkt
die Möglichkeit, vom Inhalt der Verfügung vom 29. Dezember 2016 sowie von der gleichzeitig
durch die Vorinstanz neu angesetzten bis 26. Oktober 2017 dauernden 30-tägigen Einsprachefrist rechtzeitig
Kenntnis zu nehmen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 18. April
2018, er habe das E-Mail vom 27. Oktober 2017 bereits am 26. Oktober 2017 versendet, dieses sei jedoch
aus "unerklärlichen Gründen" erst am 27. Oktober 2017 aus seinem Postfach gegangen
(vgl. BVGer-act. 1), zeigt, dass ihm der neu angesetzte Fristenlauf bis 26. Oktober 2017 offensichtlich
bekannt war. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch
den vorliegenden Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden
ist. Folglich ist das Datum des E-Mails vom 26. September 2017, mit welchem die Verfügung vom 29. Dezember
2016 zugestellt und eine neue Einsprachefrist angesetzt wurde, als fristenauslösendes Eröffnungsdatum
massgebend.
6. Weiter
steht fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er die am 26. September 2017 ausgelöste
und folglich am 26. Oktober 2017 abgelaufene 30-tägige Einsprachefrist mit seiner E-Mail-Eingabe
vom 27. Oktober 2017 nicht gewahrt hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. April 2018 sinngemäss geltend gemachte, jedoch
in keiner Weise belegte Schwierigkeit im Umgang mit dem Informatiksystem, wodurch das E-Mail vom 27. Oktober
2017 zwar rechtzeitig am 26. Oktober 2017 versendet, jedoch erst einen Tag später das Postfach verlassen
habe, gemäss geltender Praxis nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt wird (vgl. Urteil
des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 m.w.H.). Die E-Mail-Eingabe vom 27. Oktober 2017
ist somit verspätet im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgt.
Angesichts des weiteren Vorgehens der Vorinstanz stellt sich vorliegend jedoch
die Frage, ob gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer zusätzlichen
Möglichkeit, Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 zu erheben, auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang (vgl. insbesondere E-Mail vom 13. Februar
2018, telefonische Rückfrage vom 20. Februar 2018) eine Verletzung des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 BV) und des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV).
6.1 Der
Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen
des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses gebietet ein loyales
und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende
Angelegenheit bezieht. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem
Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund
abzuweichen. Die Abgrenzung zwischen den beiden Ausprägungen ist zwar umstritten, doch müssen
in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein. Verlangt wird, dass die Person,
die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und
gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1). Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren haben. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie bzw.
ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen.
Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (Urteil des BGer 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 143
ff., Rz. 627 ff.; zu unrichtigen behördlichen Auskünften im Besonderen siehe S. 152 ff., Rz.
667 ff.).
6.2 In
der E-Mail-Eingabe vom 27. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer klar seinen Willen, in die freiwillige
Versicherung aufgenommen zu werden, zum Ausdruck gebracht und hat unter Verweis auf entsprechende Belege
festgehalten, dass alle AHV-Beiträge fristgerecht geleistet worden seien. Damit hat er sinngemäss
Bezug genommen auf die Begründung in der Verfügung vom 29. Dezember 2016, worin sein Beitrittsgesuch
insbesondere aufgrund fehlender Beitragszahlungen an die obligatorische AHV/IV in den vergangenen fünf
Jahren abgelehnt wurde. Es handelt sich folglich um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29.
Dezember 2016, auf welche die Vorinstanz aufgrund der um einen Tag verspäteten Eingabe mit einem
Nichteintretensentscheid hätte reagieren müssen. Seitens der Vorinstanz folgte auf die Eingabe
vom 27. Oktober 2017 hin jedoch weder ein Nichteintretensentscheid noch eine sonstige Reaktion. Auf Nachfrage
des Beschwerdeführers per E-Mail vom 1. Februar 2018 betreffend den Stand der Dinge hielt die Vorinstanz
mit E-Mail vom 13. Februar 2018 zwar fest, dass gegen die am 29. Dezember 2016 mit eingeschriebener Briefpost
versendete Abweisung des Beitrittsgesuchs vom 19. November 2015 innert Frist keine Einsprache erhoben
worden sei, fragte aber den Beschwerdeführer zugleich, ob das E-Mail vom 1. Februar 2018 / 27. Oktober
2017 als Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Dezember 2016 oder als neues Beitrittsgesuch
zu verstehen sei, und setzte ihm für die Antwort eine Frist bis 23. Februar 2018. Sie fügte
an, er könne seine Antwort bis am 23. Februar 2018 per Email übermitteln, aber zudem die
E-Mail ausdrucken, unterschreiben und mittels Post an die Vorinstanz weiterleiten (act. 11). Diese
E-Mail der Vorinstanz ist - insbesondere für eine rechtsunkundige Person wie den Beschwerdeführer
- nicht ohne Weiteres verständlich. Insbesondere ist für den Beschwerdeführer daraus
nicht leicht erkennbar gewesen, dass das mit E-Mail vom 26. September 2017 ausgelöste Einspracheverfahren
für die Vorinstanz offenbar als (informell) abgeschlossen galt und eine Einsprache aufgrund der
am 26. Oktober 2017 abgelaufenen Frist auch künftig gar nicht mehr wirksam möglich war.
Anlässlich seiner telefonische Nachfrage bei der Vorinstanz am 20. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben mitgeteilt, er müsse Einsprache erheben, was er auch so in seinem gleichentags
verfassten E-Mail an die Vorinstanz festhielt (vgl. act. 15, S. 1). Dass dem Beschwerdeführer
diese Auskunft erteilt wurde, wird von der Vorinstanz nicht bestritten und ergibt sich auch aus der Aktennotiz
zum Telefonat vom 20. Februar 2018, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, er solle
auf die Nachricht der Juristen vom 13. Februar 2018 mit dem Vermerk "Einsprache" antworten
(vgl. act. 13). Auf die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Februar 2018 erhobene Einsprache
reagierte die Vorinstanz mit E-Mail vom 27. Februar 2018, indem sie den Beschwerdeführer unter
Verweis auf Art. 10 ATSV ersuchte, die Einsprache im Original und per Post bis am 13. März 2018
zuzustellen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde
(act. 15, S. 1).
Mit diesem Vorgehen, insbesondere mit der telefonischen Auskunft vom 20. Februar 2018 sowie
dem E-Mail vom 27. Februar 2018, hat die Vorinstanz beim Beschwerdeführer die Erwartung ausgelöst,
dass eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 noch wirksam möglich sei. Die
Vorinstanz war für die Erteilung der Auskunft zuständig und diese war konkret auf die Situation
des Beschwerdeführers bezogen. Eine geeignete Vertrauensgrundlage ist somit vorhanden. Der Beschwerdeführer
konnte als rechtsunkundige Person die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens nicht ohne Weiteres
erkennen, zumal ihm von der Vorinstanz nie verständlich mitgeteilt wurde, dass eine Einsprache nach
dem 26. Oktober 2017 aufgrund der verpassten Einsprachefrist gar nicht mehr wirksam möglich war.
Hinsichtlich des Erfordernisses der im Vertrauen auf die behördliche Auskunft getätigten nachteiligen
Dispositionen, wozu auch Unterlassungen zählen (BGE 121 V 65 E. 2b), wird rechtsprechungsgemäss
vorausgesetzt, dass die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen
ist. An diesen Kausalitätsbeweis sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellten. Er darf deshalb
schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint,
dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., S. 157 Rz. 689). Der Beschwerdeführer
hat ausgeführt, er hätte sich im Vertrauen darauf, dass eine Einsprache gegen die Verfügung
vom 29. Dezember 2016 noch wirksam möglich sei, nicht um eine alternative Vorsorgelösung
gekümmert, zumal er die Voraussetzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfülle
und daher vom Erfolg der Einsprache habe ausgehen dürfen (BVGer-act. 19, S. 6, Ziff. 13; vgl. auch
act. 14 i.V.m. act. 15 S. 2). Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft, dass sich
der Beschwerdeführer ohne die fehlerhafte Auskunft der Vorinstanz anders verhalten hätte. Da
eine alternative Vorsorgelösung rückwirkend nicht mehr nachgeholt werden kann, kann somit vorliegend
das Erfordernis der nachteiligen Disposition als erfüllt gelten. Schliesslich stehen dem Schutz
des Vertrauens des Beschwerdeführers auch keine Änderung der Rechtslage oder überwiegende
öffentliche Interessen entgegen. Da sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen, ist der
Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die Auskunft der Vorinstanz, wonach eine Einsprache gegen
die am 26. September 2017 eröffnete Verfügung vom 29. Dezember 2016 noch wirksam
möglich sei, zu schützen. Folglich hat die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt,
soweit sie die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt hat, er habe die
bis zum 26. Oktober 2017 laufende Einsprachefrist nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer ist in
Abweichung vom materiellen Recht (Art. 52 Abs. 1 ATSG) daher so zu behandeln, wie wenn eine Einsprache
auch nach dem 26. Oktober 2017 noch möglich gewesen wäre.
7. Zu
prüfen ist schliesslich, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2018
bzw. 5. März 2018 fristgerecht erfolgt ist.
7.1 Was
die per E-Mail erhobene Einsprache vom 20. Februar 2018 angeht, steht fest, dass der Beschwerdeführer
damit die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten hat. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr
und im begrenzten Umfang auch zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem
Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache
gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen
ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht
fristwahrend. Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit (BGE 142 V
152 E. 4.6).
7.2 Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer deshalb mit E-Mail vom 27. Februar 2018 eine weitere Frist
bis am 13. März 2018 gesetzt, um die Einsprache unterschrieben per Post einzureichen. Es handelt
sich dabei nicht um eine bei gesetzlichen Fristen unzulässige Fristerstreckung (vgl. Art. 40 Abs.
1 ATSG), sondern um eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV. Demnach setzt der Versicherer u.a.
bei fehlender Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die
Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
bedeutet es somit keinen überspitzten Formalismus, dass die Vorinstanz die Einreichung der unterzeichneten
Einsprache per Post verlangt hat (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.3).
7.3 Es
stellt sich folgend die Frage, ob die postalisch eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers,
datiert vom 5. März 2018, rechtzeitig erfolgt ist.
7.3.1 Die
Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Für die Fristwahrung bei postalischen Eingaben wird die Benutzung der Schweizer Post vorgeschrieben.
Demzufolge ist die Frist - wenn die Partei einen anderen Zustelldienst als die Schweizerische Post
benutzt - nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft
oder der Schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Die Aufgabe der
Eingabe innert Frist bei einer ausländischen Poststelle oder einem ausländischen Kurierdienst
genügt grundsätzlich nicht zur Annahme der Rechtzeitigkeit (vgl. betreffend Art. 21 Abs. 1
VwVG Urteil des BVGer A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dem diesbezüglich beweisbelasteten Beschwerdeführer obliegt der Nachweis darüber,
dass er die Einsprachefrist eingehalten hat (vgl. Ueli Kieser,
a.a.O, Art. 39 Rz. 8).
7.3.2 Der
Beschwerdeführer übergab die Einsprache vom 5. März 2018 am 8. März 2018 eingeschrieben
der Post in Israel. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Sendungsverlauf wurde das
Einschreiben am 16. März 2018 von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang
genommen und der Vorinstanz am 19. März 2018 zugestellt (act 18, S. 8). Da die Einsprache somit
erst am 16. März 2018 in den Herrschaftsbereich der Schweizerischen Post gelangt ist, hat der Beschwerdeführer
die ihm von der Vorinstanz am 27. Februar 2018 bis am 13. März 2018 angesetzte Nachfrist unbestrittenermassen
nicht gewahrt. Allerdings hat der Beschwerdeführer am 4. März 2018 und damit vor Ablauf der
Frist per E-Mail ein Gesuch um Fristerstreckung bis 6. April 2018 gestellt (act. 16, S. 2).
7.3.3 Nach
Art. 40 Abs. 3 ATSG kann eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist aus zureichenden Gründen
erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VwVG).
Behördlich sind diejenigen Fristen, deren Länge nicht durch das Gesetz bestimmt wird, die mithin
durch den Versicherungsträger "angesetzt" werden, welcher dabei die Länge der Frist
gegebenenfalls auch individualisierend zu bestimmen hat; dazu zählen etwa Nachfristen, und sie sind
- im Gegensatz zu den gesetzlichen Fristen - grundsätzlich erstreckbar (Ueli
Kieser, a.a.O., Art. 40 Rz. 13; Urteil des BGer I 898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3.4; vgl. auch Rz.
2012 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [gültig
ab 1. Oktober 2005, Stand: 1. April 2013]). Die Bewilligung der Fristerstreckung setzt das Geltendmachen
von zureichenden Gründen voraus. Die Verwaltungspraxis ist diesbezüglich liberal und betrachtet
als zureichend etwa das Dartun von Arbeitsüberlastung, den Hinweis auf Ortsabwesenheit oder das
Vorbringen der Parteivertretung, es habe mit der Partei noch nicht Kontakt aufgenommen werden können
bzw. es habe ein Beweismittel noch nicht beschafft werden können (Ueli
Kieser, a.a.O., Art. 40 Rz. 14). Diese offene Praxis steht zwar in einem Spannungsverhältnis
zum Gebot des raschen Verfahrens. Indessen liegen sowohl die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen
wie auch der beförderliche Gang des Verfahrens im Interesse der versicherten Person. Weist der Versicherungsträger
das Fristerstreckungsgesuch ab, ist eine kurze Nachfrist zu setzen (Ueli
Kieser, a.a.O., Art. 40 Rz. 14). Denn wenn im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
(vgl. Art. 61 Bst. b ATSG; Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) die angesetzte Nachfrist auf Gesuch hin zu erstrecken
oder bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist anzusetzen ist, so gilt dies umso mehr
im Einspracheverfahren, da es nicht angeht, im Einspracheverfahren strengere Anforderungen zu stellen
als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Ueli Kieser,
a.a.O., Art. 52 Rz. 27; Urteil I 898/06 E. 3.4).
7.3.4 Bei
der bis 13. März 2018 laufenden Frist handelt es sich - wie erwähnt - um eine von
der Vorinstanz angesetzte behördliche (Nach-)Frist, welche grundsätzlich einer Verlängerung
zugänglich ist. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 4. März 2018 vor Ablauf der
Frist um deren Erstreckung ersucht. Der von ihm geltend gemachte Grund, wonach er nicht sicher sei, die
ihm bis 13. März 2018 gesetzte Frist einhalten zu können, da die Post (in Israel) nicht
so schnell sei wie in der Schweiz, erscheint angesichts der liberalen Verwaltungspraxis bei der Gewährung
von Fristerstreckungen als hinreichend. Die Antwort der Vorinstanz erfolgte mit E-Mail vom 7. März
2018. Diesem E-Mail ist weder eine Gutheissung noch eine Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs zu entnehmen.
Selbst bei Nichtgewährung der Fristerstreckung hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer,
welcher rechtzeitig und begründet um Fristerstreckung ersucht hatte, rechtsprechungsgemäss
eine kurze Nachfrist von wenigen Tagen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl.
dazu etwa Urteile des BGer 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 und 4A.75/2011 vom
26. Mai 2011 E. 3: Nachfrist von drei resp. fünf Tagen) setzen müssen, um ihm die Einreichung
der Einsprache per Post noch zu ermöglichen (vgl. Urteil I 898/06 E. 4). Vor diesem
Hintergrund erweist sich die am 16. März 2018 bei der Schweizerischen Post eingetroffene schriftliche
Einsprache (vgl. Sendeverlauf act. 18, S. 8 i.V.m. act. 19, S. 17) des Beschwerdeführers als noch
rechtzeitig und damit der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 23. März
2018 als unrechtmässig.
8. Im
Ergebnis ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, somit gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz vom 23. März 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur materiellen
Prüfung des Beitrittsgesuchs des Beschwerdeführers vom 19. November 2015 zurückzuweisen.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz gestellten Wiedererwägungsgesuch nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. dem Gesuch um prozessuale
Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. Beilage zu BVGer-act. 17). Der Vollständigkeit halber ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass die durch die Vorinstanz erfolgte Abweisung des Gesuchs um prozessuale
Revision (vgl. BVGer-act. 10, S. 3) - im Gegensatz zum Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch,
welcher in einfacher Briefform bekannt gegeben werden kann (vgl. Rz. 3013 des Kreisschreibens über
die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL) - der Verfügungsform bedurft hätte
(Ueli Kieser, a.a.O, Art. 53 Rz. 37 mit Hinweis auf Urteil
des BGer 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.7).
9. Zu
befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
9.1 Das
Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Der
hauptsächlich obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine von
der Vorinstanz zu entrichtenden Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173. 320. 2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung
aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts des gebotenen und aktenkundigen anwaltlichen
Aufwands hält das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der
Einspracheentscheid vom 23. März 2018 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen,
damit diese einen materiellen Entscheid treffe.
3. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem
Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5. Dieses
Urteil geht an:
- den
Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die
Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das
Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste
Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
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Die Gerichtsschreiberin:
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Christoph Rohrer
|
Nadja Francke
|
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern
die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist
ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
|
Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
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erhaltung
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berechtigter
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von amtes wegen
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mangelhafte eröffnung
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erbschaft
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
widersprüchliches verhalten
postsendung
wiedererwägung
rechtsmittelbelehrung
postfach
verkehr
eo
el
beginn
bestätigungsschreiben
beurteilung(allgemein)
dauer
verwaltungsverordnung
nicht wieder rückgängig zu machende disposition
einladung
beitrittserklärung
beitritt(sozialversicherung)
öffentliches interesse
verlängerung
formmangel
voraussehbarkeit
abklärung(allgemein)
ausnahme(abweichung)
angabe(allgemein)
anschreibung
mahnung
nichtigkeit
gutheissung
veranstaltung
schriftstück
subjektives recht
jagdgerät
zuständigkeit
überspitzter formalismus |
ATSG: | Art.38,
Art.39,
Art.40,
Art.49,
Art.52,
Art.53,
Art.55,
Art.59,
Art.60,
Art.61, |
VwVG: | Art.3,
Art.5,
Art.20,
Art.21,
Art.22,
Art.48,
Art.49,
Art.52,
Art.55,
Art.62,
Art.64, |
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