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Abteilung III

C-2441/2017

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. Februar 2019

Besetzung

 

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer,  

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

 

 

 

Parteien

 

A._______ AG, Schweiz, 

vertreten durch lic. iur. Daniel Vonesch, Rechtsanwalt,

Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,  

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen/

Einreihung Prämientarif 2017,

Einspracheentscheid vom 28. März 2017.

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Die Einzelfirma B._______ nahm ab 1. Juli 2009 im Erwerbszweig Metallbau in C._______ ihren Betrieb auf (Akten B [im Folgenden: B-act.] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva oder Vorinstanz] 4). Am 3. August 2009 unterzeichnete der Betriebsinhaber D._______ den Antrag für die freiwillige Unternehmerversicherung (B-act. 5; vgl. auch B-act. 34). Auf der entsprechenden, vom 14. August 2009 datierenden und vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Police wurde die Einzelfirma B._______ als Montagebetrieb qualifiziert, und im Rahmen der manuellen Tätigkeiten wurden die Herstellung und Montage von Spengler- und Schlossereierzeugnissen erwähnt. Die Einreihung erfolgte in der Klasse 11C, Stufe 126, zu einem Prämiensatz von 9.9347 % (B-act. 7; vgl. auch B-act. 8 bis 10, 12).

B. 
Nach Vorliegen der Betriebsbeschreibung vom 18. Januar 2010 (B-act. 16) wurde die Einzelfirma B._______ in der Nichtberufsunfallversicherung (im Folgenden auch: NBUV) der Klasse 11C, Stufe 095 (gültig gewesen ab 18. Januar 2010 resp. 1. Januar 2011), und in der Berufsunfallversicherung (im Folgenden auch: BUV) der Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 102 (gültig gewesen ab 18. Januar 2010) resp. Stufe 100 (gültig gewesen ab 1. Januar 2011), zugeordnet (B-act. 23 und 24). Mit Schreiben vom 1. September 2011 gab die Suva die neue Einreihung in den Prämientarif ab dem 1. Januar 2012 bekannt (NBUV: Klasse 11C, Stufe 094; BUV: Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 098; B-act. 36 und 37). Die Bekanntgabe der Einreihung ab 1. Januar 2013 erfolgte seitens der Suva mit Schreiben vom 30. August 2012 (NBUV: Klasse 11C, Stufe 094; BUV: Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 097; B-act. 49 und 50).

C. 
Mit Datum vom 26. Oktober 2012 erfolgte eine neue Aufnahme der Betriebsverhältnisse. Anlässlich dieser wurden die Betriebsanteile eruiert (25 % Werkstattarbeiten, 65 % externe Montagearbeiten, 10 % Unternehmensführung, Marketing, Einkauf, Verkauf, technische und administrative Büros) und darauf hingewiesen, dass die neuen Betriebsverhältnisse nicht zu einer Neueinreihung des Betriebs führten (B-act. 60).

D. 
Mit Schreiben vom 19. August 2013 gab die Suva der Einzelfirma B._______ die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2014 bekannt (NBUV: Klasse 11C, Stufe 094; BUV: Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 097; B-act. 67 und 68). Nachdem D._______ am 27. Mai 2014 einen neuen Antrag gestellt hatte (B-act. 80 und 83), teilte ihm die Suva am 22. August 2014 die Einreihung ab 1. Januar 2015 mit (NBUV: Klasse 11C, Stufe 095; BUV: Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 097; B-act. 86 und 87). In der Folge erliess die Suva am 4. September 2015 betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2016 eine Verfügung. Aufgrund der Betriebsverhältnisse (25 % [Anteil in Prozenten der Lohnsumme] für Werkstattarbeiten im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede; 65 % für externe Montagen im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede; 10 % für Bürotätigkeiten) wurde die Einzelfirma B._______ in der NBUV in die Klasse 11C, Stufe 095, und in der BUV in die Klasse 11C, Unterklasse AO, Stufe 097 eingeteilt (B-act. 99).

E. 
Mit Datum vom 27. Mai 2016 gab D._______ der Suva bekannt, dass die Einzelfirma B._______ per 1. Januar 2016 die Rechtsform geändert habe und die Eintragung der A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ins Handelsregister am 23. März 2016 erfolgt sei (B-act. 109). Diese Unternehmung bezweckt unter anderem ... (siehe www.zefix.ch; zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2019). In der Folge hob die Suva die bisherige Unternehmerversicherung per 22. März 2016 auf, da D._______ ab dem 23. März 2016 als Arbeitnehmer bei der A._______ AG versichert sei (B-act. 111). Daraufhin erfolgten Abklärungen hinsichtlich der Versicherungspflicht bei der Suva (Akten A der Suva [im Folgenden: act.] 1 bis 12).

F. 
In der Folge teilte die Suva der A._______ AG am 20. Juni 2016 mit, wie aus der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2016 (act. 10) hervorgehe, hätten sich die Verhältnisse des Betriebs geändert, weshalb dieser im Prämientarif neu einzureihen sei (act. 17); die entsprechende Einreihungsverfügung datiert vom 20. Juni 2016 (act. 17). In diesem Entscheid reihte die Suva die A._______ AG ab 1. Januar 2016 aufgrund der Betriebsverhältnisse (10 % [Anteil in Prozenten der Lohnsumme] für Werkstattarbeiten im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede; 67 % für externe Montagen im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbliche Schmiede; 23 % für Bürotätigkeiten) in der BUV neu in die Klasse 11C, Unterklasse EO, Stufe 112 [5.3550 %], und in der NBUV in die Klasse 11C, Stufe 095 [2.2500 %], ein (act. 17).

G. 
Hiergegen liess die A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch (act. 19), am 18. Juli 2016 Einsprache erheben und unter anderem die Aufhebung der Einreihungsverfügung vom 20. Juni 2016 beantragen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, der Betrieb sei schon seit Jahren bei der Suva versichert. Es sei nun eine juristische Änderung eingetreten, indem eine Aktiengesellschaft gegründet worden sei. Die Tätigkeit der A._______ AG sei aber nach wie vor auch betreffend das Gefahrenpotential dieselbe. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine andere Berechnungsweise als vor der Gesellschaftsgründung vorgenommen werde (act. 20).

H. 
Nach weiteren Korrespondenzen zwischen den Parteien (21 bis 29) erliess die Suva betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2017 (BUV; Klasse 11C, Unterklasse EO, Stufe 111 [5.0932 %]; NBUV: Klasse 11C, Stufe 095 [2.2500 %]) am 6. Oktober 2016 eine weitere Einreihungsverfügung (act. 30). Hiergegen liess die A._______ AG mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 ebenfalls Einsprache erheben und unter anderem beantragen, die Einreihungsverfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen das Gleiche wie betreffend die Einreihungsverfügung vom 20. Juni 2016 vorbringen (act. 31). In der Folge trafen sich die Parteien am 9. November 2016 zu einer gemeinsamen Besprechung (act. 33 bis 37). Nachdem der Rechtsvertreter und die Suva erneut miteinander korrespondiert hatten (act. 40 bis 43, 49 bis 52, 54), erliess die Suva betreffend die Einreihung im Prämientarif 2016 und 2017 am 28. März 2017 je einen Einspracheentscheid (act. 55 und 56).

I. 
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2017 betreffend die Einreihung im Prämientarif 2017 liess die A._______ AG beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. April 2017 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sowie die Einreihungsverfügung vom 6. Oktober 2016 seien aufzuheben und die Prämien seien merklich tiefer (Bruttoprämiensatz von höchstens 2.5752 % [BUV] bzw. 2.2500 % [NBUV]) anzusetzen (Anträge 1 bis 3). Weiter seien dem Unterzeichneten die Akten zuzustellen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen, zu erweitern und zu spezifizieren (Anträge 4 und 5). Schliesslich sei ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen (Antrag 6; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend machen, mit der Verfügung vom 4. September 2015 habe die Vorinstanz die Einreihung des Betriebs ab 1. Januar 2016 vorgenommen. Diese Einreihungsverfügung sei rechtskräftig geworden und gelte somit. Es sei somit nicht zulässig, dass am 20. Juni 2016 eine erneute Verfügung über denselben Sachverhalt - die Einreihung des Betriebs ab 1. Januar 2016 - vorgenommen werde. Eine zweite Verfügung sei formaljuristisch nicht zulässig. Unter dem Titel "neue Betriebsverhältnisse" werde die bisherige Einschätzung vergleichen mit dem Entwurf der Betriebsbeschreibung. Die
Vorinstanz behaupte diesbezüglich, die Tätigkeit habe sich deutlich verändert. Dies möge zwar mit Blick auf die Prozentsätze so verstanden werden. Tatsache sei jedoch, dass die Klasseneinteilung weiterhin Stahl- und Metallbau und die Unterklasse die 11C sei. Neu sei hinzugekommen, dass am Gesamtvolumen ein bedeutend höherer Anteil an administrativer Tätigkeit bestehe als früher. Tatsache sei, dass D._______ im Betrieb gemäss der provisorischen Betriebsbeschreibung nur 10 % in der externen Montage und 10 % in der Schliesstechnik tätig sei. 80 % seiner Tätigkeit umfasse die Administration. Dieser Lohn und diese Tätigkeit seien früher nicht durch die obligatorische, sondern durch die freiwillige Versicherung der Suva versichert gewesen, und würden heute das Risiko des Betriebs verringern. Die handwerkliche Tätigkeit des Betriebs habe sich im Vergleich zu früher nicht gross verändert. Tatsache sei aber, dass der Bürobereich enorm zugelegt habe. Dieser Bereich sei, da er mehr als 35 % des Gesamtvolumens umfasse, speziell zu bewerten. Neu werde der Unterklassenteil EO anstelle von AO angewendet, was zu einer Erhöhung der Prämienstufe von 97 auf 108 führe. Wieso diese Änderung erfolgt sei, sei nirgends begründet und auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach um eine Erklärung gebeten, wieso eine neue Betriebseinschätzung erfolgt sei. Eine solche sei bis "heute" ausgeblieben. Die bisherige und die neue Betriebsbeschreibung würden nichts an der Einteilung des Betriebs ändern. Es sei weiterhin von der Klasse 11C und der Unterklasse AO - und nicht von der Unterklasse EO - auszugehen. Unter dem Titel "Unfälle" werde festgehalten, dass fälschlicherweise eine erhöhte Summe eingesetzt worden sei. Dies sei korrigiert worden. Unter dem Titel "anwendbares Prämienmodell BMS 03" werde dargelegt, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund der genannten Lohnsumme in das Bonus-Malus-System BMS 03 eingeordnet werden. Es werde ausgeführt, die Bonus-Malus-Berechnung führe zu einem Nettoprämiensatz des Betriebs von 4.3713 %, was danach zum nächstliegenden Prämiensatz 4.2800 % und zur Stufe 111 führen würde. Wie diese Berechnung vorgenommen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die Berechnung zu begründen, damit die Beschwerdeführerin angemessen dazu Stellung nehmen könne.

J. 
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4).

K. 
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 27. April 2017 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. März 2017 (B-act. 8).

Zur Begründung listete die Suva die Betriebsmerkmale auf und führte zusammengefasst aus, aus der Gegenüberstellung dieser Merkmale ergebe sich eine wesentliche Veränderung der Betriebsverhältnisse, was zu einer Neueinreihung geführt habe. Mit Blick auf die Klassenzuteilung sei hervorzuheben, dass der Anteil der Werkstattarbeiten nunmehr weniger als die Hälfte betrage. Der Übergang der Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft habe auch dazu geführt, dass der ehemalige Betriebsinhaber nunmehr als mitarbeitender Gesellschafter gegolten habe. Sein von der Beschwerdeführerin entrichtetes Entgelt sei damit zur Lohnsumme gerechnet worden. Diese Lohnsumme sei in vielerlei Hinsicht für die Prämienbemessung massgeblich. Bei gewissen Risikogemeinschaften erfolge die Zuteilung in Abweichung vom Mehrheitsprinzip aufgrund der Überschreitung einer bestimmten Merkmalsgrenze (Art. 18 Abs. 2ter des ab 1. Januar 2017 gültigen Prämientarifs der Suva [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Prämientarif}]). Die jeweilige Grenze sei im Anhang 4 zum Prämientarif aufgeführt. Betriebe, welche das Tätigkeitsmerkmal "Werkstattarbeiten im Metallbau, Bauschlosserei, gewerbl. Schmiede" aufwiesen, würden dann der Risikogemeinschaft bzw. dem Unterklassenteil 11C AO zugeteilt, wenn dieses Merkmal 15 % am Anteil der Lohnsumme übersteige (Anhang 4 Prämientarif). Dies sei bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Aufgrund der veränderten Betriebsverhältnisse mit einem die genannte Grenze unterschreitenden Anteil an Werkstattarbeiten erfolge bei der Beschwerdeführerin die Zuteilung nicht aufgrund des betreffenden Grenzwerts, sondern in Anwendung des Mehrheitsprinzips. Mit Blick darauf, dass die Montagetätigkeit der Beschwerdeführerin den grössten Anteil an der Lohnsumme beschlage, erfolge die Zuteilung in der BUV zur Klasse 11C und darin zum Unterklassenteil EO (Montage von Bauwerksteilen und Baueinrichtungen). Betreffend die NBUV werde sie in die Klasse gemäss der BUV eingereiht (vgl. dazu auch Art. 14 Prämientarif). Die vorgenommene Zuteilung zur Risikogemeinschaft von Montagearbeiten erweise sich auch insofern als sachgerecht, als sich die Beschwerdeführerin selber als einen solchen Betrieb darstelle. Trotz wiederholter Aufforderung habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine abschliessende und unterzeichnete Betriebsbeschreibung einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 und 6. Februar 2017 sei sie auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit hingewiesen worden. Dementsprechend sei mit Einspracheentscheid vom 28. März 2017 auf die Akten und damit auf die Angaben gemäss der E-Mail vom 23. Dezember 2016 abgestellt worden. Betreffend die Prämienbemessung führte die Suva weiter aus, die Lohnsumme habe sich aufgrund des mit dem ehemaligen Betriebsinhaber erweiterten Personenkreises der obligatorisch Versicherten erhöht. Dies sei mitunter ein Grund dafür, dass die Einreihung nicht mehr wie bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nach dem Basissatz, sondern nach dem Bonus-Malus-System (BMS) erfolgt sei. Betreffend Bürotätigkeiten sei im Basiszinssatz jeder Risikogemeinschaft bereits ein branchenüblicher Anteil enthalten. Aus Anhang 5 Prämientarif gehe für die Klasse 11C hervor, dass der Schwellwert für Bürotätigkeiten bei 35 % liege. Damit werde in der Klasse 11C ein solcher Anteil an Bürotätigkeiten als üblich betrachtet. Da der betreffende Schwellwert nicht überschritten werde, resultiere hieraus auch kein prämienrelevanter Effekt. Soweit in der Beschwerde ein höherer Büroanteil als 35 % vorgebracht werde, ergäben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anteil an kaufmännischer Tätigkeit von 80 % des ehemaligen Betriebsinhabers bereits im berücksichtigten Gesamtanteil der Bürotätigkeit Niederschlag gefunden habe. Hiermit lasse sich somit kein höherer Wert begründen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in der Erklärung vom 27. Mai 2016 für D._______ noch ein Anteil von 50 % an kaufmännischer Tätigkeiten deklariert worden sei. Auch dies sowie die Zusammensetzung des Teams sprächen gegen einen höheren Anteil an Bürotätigkeiten. Wie aus dem Grundlagenblatt "Zusatzblätter, BUV - 2017" hervorgehe, schneide die Beschwerdeführerin bei den Heilungskosten und Taggeldern mit einem BMS-Risikosatz von 2.9521 % wesentlich schlechter ab als der Durchschnitt der Branchenbetriebe mit 1.4848 %. Solches ergebe sich aus der Gegenüberstellung des BMS-relevanten Aufwands betreffend Heilungskosten und Taggelder der Beschwerdeführerin und ihrer Risikogemeinschaft. Hingegen stehe die Beschwerdeführerin bei den Invaliditäts- und Todesfallleistungen mit einem Risikosatz von 0.4578 % besser da als die Branche mit einem solchen von 0.6969 %. Dies führe, ausgehend vom Bedarfssatz der Risikogemeinschaft von 3.6239 % (gerundet Stufe 108) zu einem Bedarfssatz der Beschwerdeführerin von 4.1919 %. Der diesem Bedarfssatz am nächsten liegende Nettoprämiensatz betrage gemäss BUV-Grundtarif 4.2800 % (Stufe 111). Dies entspreche im Resultat einem Malus von 3 Stufen gegenüber Betrieben, welche zum Basissatz von Stufe 108 eingereiht seien.

L. 
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2017 wurden das Frist-erstreckungsgesuch und das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2017 gutgeheissen (B-act. 16).

M. 
In ihrer Replik vom 31. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzlichen Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit die Rechtsbegehren der Vorinstanz nicht den eigenen entsprächen; an den eigenen Anträgen werde festgehalten, sie seien vollumfänglich gutzuheissen, und es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen (B-act. 17).

Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführen, es könne nur auf ihre effektive Tätigkeit, welche über Jahre dieselbe sei, abgestellt werden. Sie habe sich im Vergleich zu früher nicht verändert, sodass nicht nachvollziehbar sei, wieso eine Prämienerhöhung infolge anderer Beurteilung des Gefahrenpotentials vorgenommen werde. Im Gegenteil, dieses Potential habe sich verringert, weil mehr Büroarbeit hinzugekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass die Suva zu wenig genau geprüft habe, wie ihr Betrieb funktioniere. Die Abklärung sei lediglich aufgrund von Anfragen im August des laufenden Jahres erfolgt. In einem "derartigen Zeitpunkt" könne nicht über das gesamte Jahresgeschäft berichtet werden. Zudem sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass die Vorinstanz nicht genau wisse, was überhaupt in den einzelnen Tätigkeitsbereichen ausgeübt werde. Die Beschwerdeführerin beantrage, dass der Geschäftsleiter zum Geschäftsbetrieb von der angerufenen Behörde als Zeuge befragt werde. Im Weiteren beantrage die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Sinnvollerweise werde die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin durch einen Experten analysiert; es sei eine entsprechende Expertise vorzunehmen. Sinnvollerweise sei auch eine Parteiverhandlung durchzuführen. Zudem sei, falls der Geschäftsführer nicht als Zeuge einvernommen werden könne, eine Befragung seiner Person durchzuführen. Die Abnahme der anbegehrten Beweismittel sei notwendig, da vorliegend die Art des Geschäftsbetriebs von der Vorinstanz nicht umfassend geprüft worden sei. Die einzigen Änderungen im Betrieb seien die Mutation von der Einzelunternehmung in die Aktengesellschaft und die Versicherungsunterstellung des Geschäftsführers bei der Suva. Die Unternehmung der Beschwerdeführerin werde bereits seit dem Jahre 2009 geführt und deren effektive Arbeitstätigkeit habe sich nicht verändert. Es bestehe absolut keine Gefahrenerhöhung. Im Gegenteil habe sich die gefahrlose Tätigkeit im Betrieb erhöht. Betreffend Klassenzuteilung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 sei die Vorinstanz mit dem Entwurf einer Betriebsbeschreibung bedient worden. Entsprechendes habe die
Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 bestätigt und mitgeteilt, dass über das weitere Vorgehen anfangs Januar verhandelt würde. In der Folge habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2017 basierend auf diesem Entwurf der Betriebsbeschreibung zwei provisorische Grundlagenblätter 2016 und 2017 zugestellt. Am 20. Februar 2017 sei der Vorinstanz mitgeteilt worden, es sei noch immer nicht nachvollziehbar, wieso eine andere Risikobewertung vorgenommen worden sei. Eine entsprechende Erklärung sei nicht erfolgt, sondern es sei der angefochtene Einspracheentscheid erlassen worden.

N. 
In ihrer Eingabe vom 1. März 2018 führte die Vorinstanz insbesondere aus, sie verzichte auf die Einreichung einer umfassenden Duplik, da die Replik keine relevanten neuen Vorbringen enthalte. Es werde auf die Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 verwiesen und an den dort gestellten Anträgen und Ausführungen festgehalten. Zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung und Durchführung der vorzunehmenden notwendigen Abklärungen Sache des Versicherungsträgers sei. Die Partei habe daran mitzuwirken. Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten ohne weiteres hervor, dass der Sachverhalt nicht nur mittels der Angaben im Internet festgestellt worden sei. Trotz wiederholter Fristerstreckung habe die Beschwerdeführerin an den Abklärungen nicht wie verlangt mitgewirkt, weshalb ein Aktenentscheid ergangen sei. Betreffend den entscheidrelevanten Sachverhalt bleibe schliesslich anzumerken, dass es nicht auf eine prospektive Darstellung eines möglichen Sachverhalts ankomme bzw. nicht auf sich in Zukunft möglicherweise ergebende Tätigkeiten abgestellt werden könne.

O. 
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 21).

P. 
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

1.2  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.3  Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. März 2017 (act. 56) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde vom 27. April 2017 ist deshalb einzutreten.

1.4   

1.4.1  Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 28. März 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017. Mit Blick auf die beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren (Ziffern 1 bis 3) ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids, welchen die Vorinstanz in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten erlassen hat, streitig und zu prüfen.

1.4.2  Zufolge des in Ziffer 3 der Beschwerde formulierten Rechtsbegehrens betreffend die maximale Höhe des Bruttoprämiensatzes von 2.2500 % in der NBUV und weiterer Begründungselemente ist nicht streitig und zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin sowohl betreffend die BUV als auch hinsichtlich der NBUV der Risikogemeinschaft 11C angehört und dass sie in der NBUV weiterhin in der Stufe 95 (Nettoprämiensatz 1.9630 %; Bruttoprämiensatz 2.2500 %) eingeteilt ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf Art. 14 Abs. 1 Prämientarif zu verweisen. Gemäss dieser Norm bestehen die Risikogemeinschaften der NBUV in der Regel aus den Klassen der BUV.

1.4.3  Indem der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2017 die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme übermittelt worden sind (B-act. 16) und ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (B-act. 9 bis 17), wurde den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 4 bis 6 entsprochen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

1.4.4  Da die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2016 nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017 bildet, erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der per 1. Januar 2016 erfolgen Änderung der Rechtsform der Einzelfirma B._______ zur Firma A._______ AG. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Rechtskraft der Verfügung vom 4. September 2015 (B-act. 99) und in diesem Zusammenhang betreffend die Unzulässigkeit des Erlasses der Verfügung vom 20. Juni 2016 (act. 17) betreffend die Einreihung des Betriebs ab 1. Januar 2016. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen 1.4.2 und 2. des Urteils - datierend wie das vorliegende vom 25. Februar 2019 - im Beschwerdeverfahren C-2440/2017, in welchem der angefochtenen Einspracheentscheids betreffend den Prämientarif ab 1. Januar 2016 zu behandeln war, zu verweisen.

1.5  Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

1.6  Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).

1.7  Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.

1.8  Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).

1.9  Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

2. 
Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, das Vorgehen der
Vorinstanz habe nicht der Klärung der Situation gedient. Sie habe mehrfach um eine Erklärung gebeten, wieso eine neue Betriebseinschätzung erfolgt sei. Diese Erklärung stehe noch immer aus. Bereits aus der Einsprache ergebe sich, dass die Neubewertung nicht nachvollzogen werden könne. Anlässlich einer telefonischen Besprechung sei seitens der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass eine "Berechnungsmöglichkeit" aufgelegt würde, was mit Schreiben vom 6. Februar 2017 erfolgt sei. Da aus dieser "Berechnungsmöglichkeit" wiederum nicht ersichtlich gewesen sei, wieso eine grundsätzlich andere Betriebseinschätzung erfolgt sei, sei mit Schreiben vom 20. Februar 2017 um Erklärung dieses Umstands ersucht worden. Anstelle einer Erklärung habe die Vorinstanz dann den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen. Mit Blick auf diese Ausführungen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Verwaltungsverfahren als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, und es ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Grundrecht verletzt hat und in diesem Zusammenhang, ob der Erlass des angefochtenen Aktenentscheids vom 28. März 2017 betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2017 rechtens gewesen war.

2.1  Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum Ermessen und zum Eingriff in dieses auch E. 1.6 und 1.8 hiervor).

2.2  Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d).

2.3  Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG).

2.4  Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.   

3.1  Im Rahmen der Einreihungsverfügung vom 6. Oktober 2016 (act. 30) stützte sich die Vorinstanz betreffend die Klassenzuteilung auf die Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2016 (act. 10). Zu den Prämiensätzen und zur Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017 äusserte sie sich nur sehr rudimentär und verwies auf das "Grundlagenblatt BUV", die Erläuterungen zum Grundlagenblatt sowie auf den Auszug aus dem Prämientarif der Suva (act. 30). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.1), kann sich die Behörde zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Da der Vorinstanz im Rahmen der Tarifgestaltung jedoch ein grosser Entscheidungs- und Ermessensspielraum zukommt und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlich und umfassend sein. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Betroffene - wie vorliegend - mehrfach eine nachvollziehbare Begründung verlangt hat und sie den Unfallversicherer nicht frei wählen kann und darf (vgl. zum Zuständigkeitsbereich der Suva Art. 66 UVG). Da die Einreihungsverfügung vom 6. Oktober 2016 die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu erfüllen vermag, ist von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Daran vermögen auch die Geschehnisse im Verlaufe des Einspracheverfahrens nichts zu ändern; vielmehr ist dem vorliegend angefochtenen Aktenentscheid vom 28. März 2017 betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2017 aus den folgenden Gründen die Zulässigkeit abzusprechen:

3.2   

3.2.1  Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 21. Oktober 2016 die Besprechung mit dieser verlangt und geltend gemacht hatte, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine andere Betrachtungsweise als vor der Gesellschaftsgründung vorgenommen werde (act. 31), liess die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 27. Oktober 2016 wissen, dass sie sobald als möglich auf die Eingabe vom 21. Oktober 2016 zurückkommen werde. Sie verzichtete jedoch darauf, ihre Einreihungsverfügung vom 6. Oktober 2016 betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2017 weiter ergänzend zu begründen (act. 32).

3.2.2  Das änderte sich auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht. Obschon die Vorinstanz anlässlich der Besprechung vom 9. November 2016 (act. 27 bis 29 und 33 bis 34) Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Berechnung von der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertreter als kompliziert erachtet wurde (act. 36), verzichtete sie - soweit aus den Akten ersichtlich - darauf, der Beschwerdeführerin Schritt für Schritt die einzelnen Berechnungselemente und deren Auswirkungen im Kontext der Änderung der Rechtsform und der damit verbundenen gesamten Prämienbemessung schriftlich aufzuzeigen. Vielmehr begnügte sie sich damit, der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. November 2016 eine Excel-Vorlage für die Aufteilung der Mitarbeiter auf die verschiedenen Tätigkeiten, die Broschüre "Betriebsbeschreibung - ausfüllen leicht gemacht" und die Betriebsbeschreibung, wie sie bei der Suva im System erfasst war, zu senden. Schliesslich informierte die Suva die Beschwerdeführerin weiter darüber, dass sie als Termin für die Erstellung der Betriebsbeschreibung Ende November 2016 notiert habe (act. 37).

3.2.3  Nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit Schreiben vom 30. November 2016 eine Fristerstreckung bis zum 25. Januar 2017 hatte beantragen lassen (act. 40), wurde ihr von der Suva mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 im Sinne einer Ausnahme die Erstreckung der Frist bis zum 20. Januar 2017 erstreckt mit dem Hinweis, dass aufgrund der Akten entschieden werde, sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden (act. 41). Im Anhang der E-Mail vom 23. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin der Suva einen vorläufigen Entwurf der Betriebsbeschreibung zukommen und ausführen, anhand dieselben es würde man im Januar 2017 weitere Diskussionen führen können (act. 42 und 43). Obwohl die Suva gleichentags den Enthalt des Entwurfs bestätigt und eine Besprechung bezüglich des weiteren Vorgehens Anfang 2017 in Aussicht gestellt (act. 43) und die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass - wie telefonisch besprochen - die Berechnung noch nicht eingegangen sei (act. 49), teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) - mit Schreiben vom 6. Februar 2017 bloss mit, sie sei bereit, die Frist letztmalig bis zum 20. Februar 2017 zu erstrecken. Zwar befanden sich in der Beilage dieses Schreibens die provisorischen Grundlagenblätter 2016 und 2017 (act. 50), jedoch fehlte wiederum eine nachvollziehbare Erklärung und Berechnung der Prämientarife, was die Beschwerdeführerin auch in einem weiteren Schreiben vom 20. Februar 2017 monierte (act. 54). Ohne Durchführung der seitens der Suva in Aussicht gestellten Besprechung und lediglich gestützt auf einen Entwurf der Betriebsbeschreibung erliess die Suva, ohne sich weiter um entsprechende Erklärungen im Zusammenhang mit dem verfügten Prämientarif zu bemühen, schliesslich am 28. März 2017 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2017.

3.3  Im Verwaltungsverfahren besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG eine Mitwirkungspflicht. Zwar erstreckt sich diese Pflicht im Rahmen der Erstellung einer Betriebsbeschreibung insbesondere auf Tatsachen, welche die mitwirkungspflichtige Person besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin der Suva jedoch im Anhang der E-Mail vom 23. Dezember 2016 einen vorläufigen Entwurf der Betriebsbeschreibung hatte zukommen lassen und weder die von der Vorinstanz gleichentags bestätigte Besprechung im Januar 2017 stattgefunden hatte noch entsprechende, für die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Erklärungen abgegeben und Berechnungen vorgenommen worden waren, liegt seitens der Beschwerdeführerin keine unentschuldbare Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor. Vielmehr ist nach dem Dargelegten von einer vor-instanzlichen Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht auszugehen. Unter diesen Umständen lässt sich der in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG ergangene Aktenentscheid vom 28. März 2017 - welchem als Entscheidbasis die (vorläufigen) Angaben der Beschwerdeführerin in deren E-Mail vom 23. Dezember 2016 inkl. Anhang dienten - nicht rechtfertigen. Bei diesem Ergebnis sind die Mahnungen vom 15. Dezember 2016 und 6. Februar 2017 mit Einräumung von Bedenkzeiten und Hinweisen auf die Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig.

3.4  Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass von einer vorinstanzlichen Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht auszugehen ist und sich der gestützt auf Art. 28 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG erlassene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2017 nicht rechtfertigen lässt und somit unzulässig war. Da sich das Interesse der Beschwerdeführerin in erster Linie auf Erklärungen im Zusammenhang mit der Einreihung in den Prämientarif und den errechneten Prämien und folglich auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens und nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung ihres Anspruchs richtet (vgl. hierzu BGE 116 V 182 E. 3d), ist der angefochtene Aktenentscheid vom 28. März 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin anlässlich der in Aussicht gestellten Besprechung die offenen Fragen zu beantworten und im Anschluss daran eine neue Prämienverfügung zu erlassen, gemäss welcher sich die entsprechenden Prämien ohne grossen zeitlichen Aufwand nachvollziehen lassen müssen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1), genügen rudimentäre Äusserungen zu den Prämiensätzen und zur Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017 und Verweise auf das "Grundlagenblatt BUV", die Erläuterungen zum Grundlagenblatt sowie auf den Auszug aus dem Prämientarif der Suva den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass auch für das Bundesverwaltungsgericht die Einreihung in den Prämientarif 2017 anhand der Ausführungen und Dokumentationen der Suva weder vollständig noch in einem verhältnismässigen Zeitrahmen nachvollziehbar ist.

4. 
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 27. April 2017 insoweit gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese betreffend die Prämie für das Jahr 2017 eine neue Verfügung mit nachvollziehbarer Begründung erlässt. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, zu der am 31. Januar 2018 replicando (Ziffer 3) beantragten Durchführung einer Parteiverhandlung sowie zu den Beweisofferten (Zeugenbefragung, Augenschein, Expertise und Parteiauskunft) Stellung zu nehmen.

5. 
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1  Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

5.2  Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Mit Blick auf den Initialaufwand im Beschwerdeverfahren C-2440/2017 und den damit verbundenen, praktisch identischen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

 

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde vom 27. April 2017 wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 28. März 2017 aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese betreffend die Prämie für das Jahr 2017 eine neue Verfügung mit nachvollziehbarer Begründung im Sinne der Erwägungen erlässt.

2. 
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. 
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

-        das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Viktoria Helfenstein

Roger Stalder

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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