Sachverhalt:
A.
Die
A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
bezweckt unter anderem B._______ (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 28. Oktober 2013). Als Betrieb
des Baugewerbes ist die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz)
angeschlossen und in deren Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 41
A, Unterklassenteil AO, zugeteilt.
B.
Nach
verschiedenen Kontrollen vor Ort wies die Suva die Arbeitgeberin wiederholt auf sicherheitswidrige Zustände
auf ihren Baustellen hin (Akten [im Folgenden: act.] der Suva
1 bis 5). Nachdem die Suva mit Schreiben vom 13. Oktober 2001 auf die Möglichkeit der Versetzung
in eine höhere Stufe des Prämientarifs bei Missachtung der Vorschriften über die Unfallversicherung
aufmerksam gemacht (act. 4) und am 20. Dezember 2001 der Arbeitgeberin angedroht hatte, bei erneuter
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit werde ohne vorherige Mitteilung
eine Prämienerhöhung ergehen (act. 6), erliess sie - wegen Missachtung der Schutzhelmtragpflicht
- am 10. November 2003 eine Verfügung, mit welcher die Berufsunfallprämie der Arbeitgeberin
ab 1. Januar 2004 für die Dauer eines Jahres von der Stufe 26 (Netto-Prämiensatz: 8.97 %)
in die Stufe 28 (Netto-Prämiensatz: 10.66 %) der Klasse 41 A erhöht wurde (act. 9). Die
hiergegen am 11. Dezember 2003 erhobene Einsprache (act. 10) wies die Suva mit Entscheid vom 7. Januar
2004 ab. In der Folge wurde die dagegen am 12. Februar 2004 erhobene Beschwerde von der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung (im Folgenden:
Rekurskommission UV) mit Urteil vom 14. November 2005 abgewiesen (REKU [...]; act. 12).
C.
Nach
zusätzlichen Mahnungen vom 5. April 2007 (act. 13) und 30. Oktober 2007 (act. 14) wurde die Arbeitgeberin
mit einer weiteren, vom 23. Mai 2008 datierenden Ermahnung auf die Versetzungsmöglichkeit in
eine (noch) höhere Prämientarifstufe hingewiesen (act. 17). Nach zahlreichen Rückmeldungen
(act. 18, 21, 23, 25 bis 26, 28, 30, 32 und 34) sowie Bestätigungen betreffend die Arbeitssicherheitsaudits
(act. 20, 24, 27, 29, 31, 33 und 35) und nachdem die Suva mit dritter Ermahnung vom 30. Juli
2010 auf Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften hingewiesen und erneut eine Prämienerhöhung
angedroht hatte (act. 22), wurde der Arbeitgeberin mit Einschreiben vom 1. März 2011 das rechtliche
Gehör gewährt und darauf hingewiesen, dass aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften
der Arbeitssicherheit gestützt auf Art. 92 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) eine Prämienerhöhung anzuordnen sei (act. 36).
D.
Im
Rahmen der Stellungnahme vom 24. März 2011 liess die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt
Ernst Schär, unter anderem vorbringen, die im Rahmen der Kontrolle vom 28. Februar 2011 auf der
Baustelle "C._______" gemachten Feststellungen würden nicht bestritten. Die Tatsache des
Nichttragens der Absturzsicherung sei auf eine persönliche Unterlassung zurückzuführen
und die Mitarbeitenden seien über die geltenden Vorschriften, die von der Arbeitgeberin verordnete
Tragungspflicht und das erlassene Sicherheitskonzept betreffend die zu treffenden Unfallverhütungsmassnahmen
instruiert gewesen. Art. 83 Abs. 3 UVG begründe ebenfalls eine Verpflichtung des Arbeitnehmers.
Die am 28. Februar 2011 festgestellte Unterlassung sei auf eine Pflichtverletzung der Arbeitnehmer und
nicht der Arbeitgeberin zurückzuführen. Das Ereignis vom 28. Februar 2011 sei differenziert
zu würdigen; dieses sei aufgrund der anerkannten Pflichtverletzung der Arbeitnehmer und der Tatsache,
dass die Arbeitgeberin ihren eigenen Verpflichtungen nachgekommen sei, nicht als auslösendes Element
im Sinne von Art. 92 Abs. 3 UVG für eine Prämienerhöhung zu qualifizieren (act. 38).
E.
Nach
Vorliegen weiterer Bestätigungen hinsichtlich der Arbeitssicherheits-audits (act. 40 und 42) und
einer entsprechenden Rückmeldung (act. 41; vgl. auch act. 44) erliess die Suva am 9. Mai 2011 eine
Verfügung, mit welcher die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf
den 1. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 120 (Prämiensatz: 6.650 %) auf
Stufe 124 (Prämiensatz: 8.080 %) der Klasse 41 A erhöht wurde (act. 43). Hiergegen liess
die Arbeitgeberin durch ihren Rechtsvertreter am 9. Juni 2011 Einsprache erheben und beantragen, diese
Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei eine mildere Sanktion (Verwarnung etc.) zu verfügen.
F.
Nach
einer weiteren Bestätigung betreffend das Arbeitssicherheitsaudit vom 27. Juni 2011 (act. 47) erliess
die Suva am 12. Juli 2011 ein weiteres Schreiben mit dem Titel "Rechtliches Gehör" (act.
48). Sie führte aus, beim Besuch auf der Baustelle "D._______" vom 6. Juli 2011 sei festgestellt
worden, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmenden nicht getroffen worden seien.
Die Arbeitgeberin wurde - wie bereits im Rahmen des Schreibens vom 1. März 2011 (vgl.
Bst. C. hiervor) - über die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen orientiert und es wurde
ihr eine Verfügung in Aussicht gestellt.
G.
Nachdem
die Suva Kenntnis der Rückmeldung vom 13. Juli 2011 (auf den Brief vom 27. Juni 2011 [act. 47] hatte
(act. 49), verfasste der Rechtsvertreter der Arbeitgeberin am 2. August 2011 seine Stellungnahme betreffend
die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Juli 2011 (act. 50). Er führte zusammengefasst
aus, die erhobenen Sicherheitsrügen würden nicht seine Mandantin, sondern vielmehr die "Firma
E._______ AG" betreffen. Seine Mandantin habe davon ausgehen dürfen, dass nach erfolgter Arbeitseinstellung
und Absprache mit der Suva sich die - von der erwähnten Unternehmung zur Verfügung gestellten
- Bauplatzinstallationen und Arbeitsgerüste in einem vorschriftsgemässen Zustand befänden.
H.
Am
3. Januar 2012 erliess die Suva eine weitere Verfügung (act. 51). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt,
gegen diejenige vom 9. Mai 2011 sei mit Schreiben vom 9. Juni 2011 fristgerecht Einsprache erhoben worden.
Dieses Einspracheverfahren sei noch hängig und werde infolge der vorliegenden Verfügung sistiert.
Aufgrund der Sachlage müsse an den Feststellungen gemäss dem Schreiben vom 12. Juli 2011 festgehalten
und die angekündigte Prämienerhöhung angeordnet werden. Es seien bereits früher mehrmals
bei der Arbeitgeberin Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit festgestellt und jene
aufgefordert worden, für sicherheitsgerechte Zustände besorgt zu sein (Schreiben vom 1. März
2011, 30. Juli 2010, 23. Mai 2008, 30. Oktober 2007, 5. April 2007). Aufgrund der wiederholten Missachtung
von Vorschriften der Arbeitssicherheit sehe sich die Suva gezwungen, eine zusätzliche Prämienerhöhung
anzuordnen. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung werde rückwirkend auf den 1. Januar
2011 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 124 (Prämiensatz: 8.0800 %) auf Stufe 128
(Prämiensatz: 9.8200) der Klasse 41 A erhöht.
I.
Hiergegen
liess die Arbeitgeberin am 1. Februar 2012 erneut Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung
vom 3. Januar 2012 sei aufzuheben; eventualiter sei eine mildere Sanktion (Verwarnung, etc.) zu verfügen
(act. 52). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, die Ausführungen gemäss Eingabe
vom 2. August 2011 würden wiederholt und bestätigt. Bei dieser Sachlage könne es nicht
angehen, die von der Suva festgestellten Zustände - ungeachtet der besonderen konkreten Verhältnisse
- der Arbeitgeberin anzulasten und zu deren Lasten eine einschneidende Prämienerhöhung
zu verfügen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass jene gegenüber der bereits verfügten
Prämienerhöhung vom 9. Mai 2011 von Stufe 120 auf Stufe 124 am 9. Juni 2011 Einsprache erhoben
habe. Dieses Verfahren sei immer noch hängig, was heisse, dass keine formelle Rechtskraft der ersten
Erhöhung vorliege. Demzufolge könne auch die Prämienstufe 124 nicht Grundlage für
die weitere Prämienerhöhung gemäss angefochtener Verfügung vom 3. Januar 2012 sein.
J.
Nach
Vorliegen zweier Bestätigungen betreffend Arbeitsplatzkontrolle (act. 53 und 56) erging am 14. März
2012 der Einspracheentscheid der Suva (act. 57).
Darin wurde unter anderem ausgeführt, infolge des
engen sachlichen Zusammenhangs sei es angezeigt, beide Einspracheverfahren gegen die Verfügungen
vom 9. Mai 2011 und 3. Januar 2012 zu vereinigen und im vorliegenden Entscheid über beide Einsprachen
zu befinden. Betreffend das Nichttragen der Absturzsicherung sei zu beachten, dass die Verantwortung
der Arbeitnehmer aufgrund der zwingenden Natur der Unfallverhütungsvorschriften den Arbeitgeber
nicht von seinen Verpflichtungen bzw. von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Massnahmen
der Arbeitssicherheit entbinde. Zur Durchsetzung der Arbeitssicherheitsvorschriften stünden dem
Arbeitgeber verschiedenste Möglichkeiten offen, von der persönlichen Kontrolle über Verwarnungen
bis zur Entlassung eines fehlbaren Mitarbeiters. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die am 28.
Februar 2011 festgestellten Verletzungen der Arbeitssicherheitsvorschriften zu Recht auch der Arbeitgeberin
angelastet worden seien. Zusammen mit den bereits früher begangenen Regelverstössen sei eine
strafweise Prämienerhöhung daher gerechtfertigt. Die vorgenommene Sanktion (Erhöhung für
die Dauer von einem Jahr von Stufe 120 auf 124) erweise sich damit als gesetz- und verhältnismässig.
Hinsichtlich der Kontrolle vom 6. Juli 2011 resp. das
von der Arbeitgeberin geltend gemachte Subunternehmerverhältnis machte die Suva geltend, verantwortlich
für die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen sei jeder Arbeitgeber, dessen Personal
Bauarbeiten ausführe. Allfällige privatrechtliche Abmachungen über die Ausführung
der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen seien im Kontext der Arbeitssicherheitsvorschriften unbeachtlich
bzw. müssten vom betreffenden Betrieb zunächst durchgesetzt werden. Es sei erstellt, dass Arbeitnehmer
der Arbeitgeberin am 6. Juli 2011 Bauarbeiten ausgeführt hätten, obwohl die erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur ungenügend umgesetzt worden seien. Obwohl die Arbeitgeberin
seit 2007 vier Mal zur Einhaltung der Vorschriften ermahnt und per 1. Januar 2011 eine strafweise Prämienerhöhung
für ein Jahr angeordnet worden sei, sei es bereits am 6. Juli 2011 zur weiteren schwerwiegenden
Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften gekommen. Unter diesen Umständen erscheine
es gerechtfertigt, eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung anzuordnen, wie dies
in der Verfügung vom 9. Mai 2011 angedroht worden sei. Die aufgrund der Feststellungen vom 6. Juli
2011 angeordnete Erhöhung der Berufsunfallprämie für die Dauer von einem Jahr von Stufe
124 auf Stufe 128 der Klasse 41 A entspreche einer Erhöhung von rund 21.5 %. Diese Sanktion
erweise sich damit als gesetz- und verhältnismässig.
K.
Gegen
den Einspracheentscheid vom 14. März 2012 liess die Arbeitgeberin durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser sowie
die Verfügungen vom 9. Mai 2011 und 3. Januar 2012 seien aufzuheben. Eventuell sei eine mildere
Sanktion (d.h. Ermahnung) zu verfügen, subeventualiter eine Prämienerhöhung für die
Dauer von einem Jahr von höchstens 21.5 % von Stufe 120 (Prämiensatz: 6.650) auf Stufe
124 (Prämiensatz: 8.808 %) der Klasse 41 A. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.]
1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die beiden Mitarbeiter auf der Baustelle "C._______" bestätigten, dass sie über die
Sicherheitsvorschriften und die Tragungspflicht der Schutzausrüstung hinlänglich informiert
und instruiert gewesen seien, diese jedoch aus eigener Bequemlichkeit nicht getragen hätten, womit
die Unterlassung den Arbeitnehmern anzulasten sei. Es müsse möglich sein, auf Baustellen und
bei bestimmten Arbeitsschritten Kleinequipen einzusetzen und diesen die Verantwortung für ihre Arbeit
inkl. die Verantwortung für die Einhaltung der Massnahmen der Arbeitssicherheit zu delegieren, ohne
dass daraus für den Arbeitgeber ein Risiko mit erheblichen Kostenfolgen entstehe.
Im Ergebnis Ähnliches gelte für das Vorkommnis,
welches die Kontrollinstanz am 6. Juli 2011 auf der Baustelle "D._______" festgestellt habe.
Die Beschwerdeführerin sei hier als Subunternehmerin der für die Baustelle und die Baustelleninstallation
verantwortlichen Unternehmung tätig gewesen. Es bestünden besondere Verhältnisse, d.h.
eine direkte Verantwortung einer Drittpartei, was im Rahmen der Beurteilung der objektiv festgestellten
Verletzungstatbestände zu berücksichtigen sei. Die verfügte Sanktion müsse dem Einzelfall
entsprechen und sich als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b). Diesen Erfordernissen
sei vorliegend nicht Genüge getan. Die Vorinstanz habe bei der verfügten Prämienerhöhung
die konkreten Sachumstände unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn die festgestellte Missachtung
- was bestritten sei - der Beschwerdeführerin anzurechnen wäre, so müsste
sich die verfügte Sanktion auch im konkreten Einzelfall als verhältnismässig erweisen.
Dies könne bei einer Prämienerhöhung von 47.67 % nicht der Fall sein. Zu Recht seien
die Vorkommnisse nach Massgabe der Kontrollen vom 28. Februar und 6. Juli 2011 in einem einheitlichen
Einspracheverfahren behandelt worden, zumal bei Durchführung der zweiten Kontrolle keine rechtskräftige
Verfügung für die im Rahmen der ersten Kontrolle von der Vorinstanz geltend gemachte Verletzung
vorgelegen habe. Dies führe dann aber auch dazu, dass die Prämienerhöhung ebenfalls einheitlich
und nicht kumulativ zu erfolgen habe. Werde überdies auch die wirtschaftliche Auswirkung für
die Beschwerdeführerin berücksichtigt, so erweise sich die verfügte Prämienerhöhung
klar als unverhältnismässig.
L.
Mit
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und 4); dieser Aufforderung
wurde nachgekommen (B-act. 5).
M.
Nachdem
die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2012 um eine Stellungnahme betreffend
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht worden war (B-act. 6), vertrat jene in der
Eingabe vom 12. Juni 2012 den Standpunkt, dass sich dieser Antrag als unbegründet erweise, weshalb
ihm nicht stattzugeben sei (B-act. 7). In der Folge wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 ab (B-act. 13 und 14).
N.
In
ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act.
12).
Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2012 und führte im Wesentlichen aus, der
Einsatz eines zusätzlichen Mitarbeiters als Überwachungsperson werde weder vom Verordnungsgeber
noch von der Suva verlangt. Würde dem Gedankengang der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre
Arbeitnehmer trotz hinlänglicher Information und Instruktion aus eigener Bequemlichkeit nicht an
die Arbeitssicherheitsvorschriften gehalten hätten und diese Unterlassung somit diesen anzulasten
sei, gefolgt, wäre es jederzeit möglich, die Vorschriften der Arbeitssicherheit auszuhöhlen.
Dies würde der Intention des Gesetzgebers klar zuwider laufen. Mit einem "persönlichen
Fehlverhalten der Arbeitnehmer" könne keine Entlastung des Arbeitgebers bewirkt und die Verantwortung
für die Arbeitssicherheit nicht auf die Mitarbeiter delegiert werden. Vielmehr bleibe der Arbeitgeber
mitverantwortlich.
Vorgenannte Aussagen würden auch in Bezug auf die
Feststellungen der Suva vom 6. Juli 2011 auf der Baustelle "D._______" gelten. Auch wenn die
Beschwerdeführerin damals als Unterakkordantin tätig und gewisse Sicherheitsmassnahmen nicht
Bestandteil ihres Werkvertrags gewesen seien, bleibe sie als Arbeitgeberin gleichwohl verantwortlich
für die Sicherheit der eigenen Arbeitnehmer. Unabhängig vom Baufortschritt sei jeder Arbeitgeber,
dessen Personal dort Arbeiten ausführe, verpflichtet, die Sicherheit der Arbeitnehmenden jederzeit
zu gewährleisten, indem er für die Beachtung der massgebenden Unfallverhütungsvorschriften
besorgt sei. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Ermahnungen sowie einer ersten Prämienerhöhung
erweise sich eine zusätzliche Prämienerhöhung absolut als verhältnismässig.
Dieses Vorgehen sei rechtmässig und decke sich mit dem Leitfaden der Eidgenössischen Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit (im Folgenden: EKAS) für das Durchführungsverfahren.
O.
Nachdem
die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. August 2012 auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte (B-act.
16), wurde mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2012 der Schriftenwechsel geschlossen (B-act.
17).
P.
Auf
den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich
- in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. auch Art. 44 VwVG und Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] A-8518/2007
vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. e VGG, und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Suva über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen
und Stufen des Prämientarifs und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
ergibt sich aus Art. 109 Bst. b und c UVG. Bei einer Höhereinreihung handelt es sich um eine Massnahme
der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall
vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom
9. März 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil der Rekurskommission UV REKU 556/03 vom 17. Juni
2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.170, E. 1a).
1.2 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.
1.3 Nach Art. 59 ATSG
ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder - wie vorliegend
- den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 123 II 285
E. 4, Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 2C_166/2009
vom 30. November 2009 E. 1.2.1 und 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; BVGE 2009/31 E. 3.1
mit Hinweisen). Da nebst der Beschwerdelegitimation (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BVGer C-1454/2008
vom 8. Juni 2010 E. 2.6) zweifellos auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in
Verbindung mit Art. 38 ff. ATSG und Art. 49 ff. VwVG) erfüllt sind und auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann auf die Anträge auf Aufhebung
der beiden Verfügungen vom 9. Mai 2011 und 3. Januar 2012, da diese im Rahmen des einheitlichen
Verwaltungsverfahrens durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2012 ersetzt worden
sind (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2).
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt
bildet der - die Verfügungen vom 9. Mai 2011 (act. 43) und 3. Januar 2012 (act. 51) bestätigende
- Einspracheentscheid der Suva vom 14. März 2012 (act. 57), mit welchem die Einsprachen der
Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2011 (act. 45) und 1. Februar 2012 (act. 52) gegen die in Anwendung
von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30)
verfügten Höhereinreihungen im Prämientarif abgewiesen wurden.
1.4.2 Die Durchführung
der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt der
Suva (vgl. Art. 85 Abs. 1 UVG). Zu ergänzen ist, dass die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte
EKAS die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber
keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über
die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz
1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des
Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen
(Art. 85 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren
in der Arbeitssicherheit (im Folgenden: EKAS-Leitfaden) gemacht
hat.
1.4.3 Ebenfalls nicht
strittig ist, dass das zuständige Durchführungsorgan gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV die Prämienerhöhung
nach Art. 113 Abs. 2 UVV anordnet und der zuständige Versicherer unverzüglich eine Verfügung
betreffend Höhereinreihung zu erlassen hat; für Betriebe des Baugewerbes ist die Suva gemäss
Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständige
Unfallversicherer. Vorliegend war die Suva demnach sowohl für die Anordnung der Prämienerhöhungen
(vgl. Verfügungen vom 9. Mai 2011 [act. 43] und 3. Januar 2012 [act. 51]) als auch für den
Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2012 (act. 57) zuständig.
1.4.4 Nach dem vorstehend
Dargelegten ist somit einzig streitig und zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit angefochtenem
Einspracheentscheid vom 14. März 2012 bestätigten Prämienerhöhungen (von Stufe 120
[Prämiensatz: 6.650 %] auf Stufe 124 [Prämiensatz: 8.080 %] sowie von Stufe 124 auf
Stufe 128 [Prämiensatz 9.8200 %] der Klasse 41 A, Unterklassenteil AO) für die Dauer von
einem Jahr rechtmässig gewesen bzw. unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns
verfügt worden sind.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht
prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Bei
der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG, wonach Betriebe bei Zuwiderhandlung
gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und
auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden können, ist in einem ersten
Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt.
Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung
in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
2.1 Gemäss Art.
82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und
den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat
neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für
bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört unter anderem namentlich die Verordnung
vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.
141).
2.2 Nach Art. 62 Abs.
1 VUV macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines
Betriebsbesuchs herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeitgeber
darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung
ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet
das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar
betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber
eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV).
In dringenden Fällen ist die Verfügung nach Art.
64 Abs. 1 VUV ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber
einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über
die Arbeitssicherheit zuwider, hat in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 VUV in Verbindung mit Art. 92
Abs. 3 UVG, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe
versetzt werden können, eine Prämienerhöhung zu erfolgen (BVGE 2010/37 E. 2.4.1).
3.
Die
SUVA stellte bei mehreren Baustellenkontrollen fest, dass die im Interesse von Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz erforderlichen Massnahmen nicht oder nicht genügend getroffen resp. zahlreiche
Bestimmungen der BauAV verletzt worden waren (act. 13, 14, 17, 22, 36 und 43). Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, verschiedene Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten zu haben. Vielmehr liess sie
in der Stellungnahme vom 24. März 2011 ausführen, die im Rahmen der Kontrolle vom 28. Februar
2011 auf der Baustelle "C._______" in F._______ gemachten Feststellungen (Nichttragen von Absturzsicherungen
zweier Mitarbeiter) würden nicht bestritten (act. 38). Am 2. August 2011 liess sie weiter berichten,
die erhobenen Sicherheitsrügen betreffend die Baustelle "D._______" beträfen nicht
sie, sondern vielmehr eine andere Unternehmung; sie habe davon ausgehen dürfen, dass nach erfolgter
Arbeitseinstellung und Absprache mit der Suva sich die von dieser Unternehmung zur Verfügung gestellten
Bauplatzinstallationen und Arbeitsgerüste in einem vorschriftsgemässen Zustand befunden hätten
(act. 50). Unter diesen Umständen resp. aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts hinsichtlich der
blossen Nichteinhaltung von verschiedenen Sicherheitsvorschriften erübrigen sich Weiterungen zu
den konkret verletzten Normen der BauAV, und es ist zusammenfassend festzuhalten, dass mehrere Vorschriften
über die Verhütung von Unfällen missachtet wurden.
Zu prüfen bleibt demnach nachfolgend weiter, ob die
Beschwerdeführerin die Konsequenzen für diese Missachtungen in Form von Prämienerhöhungen
zu tragen hat oder nicht.
4.
Hinsichtlich
der Baustelle "C._______" liess die Arbeitgeberin beschwerdeweise am 30. April 2012 ausführen,
ihre beiden Mitarbeiter seien über die Sicherheitsvorschriften und die Pflicht, die Schutzausrüstung
zu tragen, hinlänglich informiert und instruiert gewesen. Da sie die Schutzausrüstung aus eigener
Bequemlichkeit nicht getragen hätten, sei die Unterlassung nicht der Arbeitgeberin, sondern den
Arbeitnehmern anzulasten.
4.1
4.1.1 Die Vorschriften
über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 81
Abs. 1 UVG grundsätzlich für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.
Adressat der Unfallverhütungsvorschriften ist, wie aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 82
Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV hervorgeht, in erster Linie der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Überträgt
er bestimmte Aufgaben der Arbeitssicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet ihn dies nicht von seinen Verpflichtungen
(Art. 7 Abs. 2 VUV).
4.1.2 Es steht fest,
dass zwei Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ohne ihre persönlichen Schutzausrüstungen
Arbeiten ausgeführt hatten (act. 36). Der Einwand der Arbeitgeberin, diese Mitarbeiter seien
über die Tragpflicht informiert und instruiert gewesen, vermag sie nicht zu entlasten. Dies deshalb
nicht, weil der Arbeitgebende gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen
muss, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss Art. 4 Abs.
2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen, wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder
andere gefährdet. Die Instruktion und Information resp. die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit
entbindet die Arbeitgeberin jedoch nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften
betreffend Arbeitssicherheit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitgeber oder
eine Arbeitgeberin die Möglichkeit hat, einen Arbeitnehmenden, der sich beharrlich Anweisungen zur
Arbeitssicherheit widersetzt, zu entlassen (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 3 VUV in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der REKU UV 585/04 vom 14. November 2005 E.
7c mit Hinweis auf Urteil des BGer 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2).
4.2 Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die von der Suva am 28. Februar 2011 festgestellten
Verletzungen der Arbeitssicherheitsvorschriften zur Recht der Beschwerdeführerin angelastet worden
sind. Es bleibt somit weiter zu prüfen, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandels
verfügt wurde.
4.3
4.3.1 Gemäss
Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden,
sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise
Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider handelt. In dringenden Fällen werden die erforderlichen
Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV) getroffen. Wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über
die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere
Stufe nach den Bestimmungen der VUV. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens
20 % höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich,
so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht
(Art. 113 Abs. 2 UVV). Die nach Art. 113 Abs. 2 UVV festzusetzende Prämienerhöhung wird
unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom
Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser
Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 BGer, sozialrechtliche Abteilungen)
hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot
vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfallversicherung,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116
V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig
erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2).
4.3.2 Der SUVA steht
bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum
zu. In diesen greift das Bundesverwaltungsgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel
lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist oder dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt. In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass
bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche
Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition,
die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden
ist. Die Grundsätze der Prämientarifierung für die Berufsunfallversicherung gelten auch
bei der Anwendung des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41 A eingeführten Bonus-Malus-Systems
(vgl. hierzu Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.1 f. und 3.3 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Die Suva hat
die Arbeitgeberin anfänglich für die Dauer von einem Jahr um vier Stufen höher im Prämientarif
eingereiht. Der Prämiensatz erhöhte sich dadurch von 6.650 % (Stufe 120) auf 8.080 %
(Stufe 124), das heisst um 21.5 %. Damit hat die Vorinstanz die Höhereinreihung gemäss
der in Art. 113 Abs. 2 UVV vorgegebenen Regel vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde von der
Vorinstanz wegen Missachtung der erforderlichen Massnahmen im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
bereits am 5. April 2007 (act. 13), 30. Oktober 2007 (act. 14), 23. Mai 2008 (act. 17) und 30. Juli
2010 (act. 22) gemahnt, wobei sich die Suva auf Bestimmungen der BauAV stützte. In den letzten drei
Mahnungen wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG darüber in Kenntnis
gesetzt, dass Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten jederzeit in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden können.
Der Beschwerdeführerin wurde in sämtlichen Mahnschreiben Gelegenheit zur Einreichung von Einwendungen
gegeben. Mit anderen Worten gewährte die Suva der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
bereits im Rahmen der Erlasse der Mahnungen. Mit Schreiben vom 1. März 2011 kündigte die Suva
wegen Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit auf der Baustelle "C._______" eine
Prämienerhöhung an und gewährte der Beschwerdeführerin explizit (erneut) das rechtliche
Gehör (act. 36).
4.4.2 Jeder Verstoss
gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit könnte gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer
Prämienerhöhung geahndet werden. Es wäre indessen unverhältnismässig, jeden
einzelnen Verstoss auf diese Weise zu sanktionieren. Je nach der Schwere der Zuwiderhandlung hat das
Durchführungsorgan nach pflichtgemässem Ermessen und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu entscheiden, ob die Zwangsmassnahme im Einzel- oder nur im Wiederholungsfall ergriffen werden soll.
Zuwiderhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung führen in der Regel
zu einer Ermahnung bzw. einer höheren Ermahnungsstufe (EKAS-Leitfaden, Ziff. 5.2.7 S. 27). Nach
der vierten Feststellung eines erheblichen Sicherheitsmangels verfügt die Suva im Normalfall eine
Erhöhung der Versicherungsprämie (EKAS-Leitfaden, Ziff. 5.3.5 S. 30).
Die von der SUVA am 9. Mai 2011 rückwirkend auf den
1. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr verfügte Prämienerhöhung von 6.650 %
(Stufe 120) auf 8.080 % (Stufe 124) der Klasse 41 A, Unterklassenteil AO, berechtigt mit Blick auf
die vorstehend wiedergegeben Voraussetzungen nicht zu einem Eingriff des Bundesverwaltungsgerichts in
das vorinstanzliche Ermessen. Vielmehr erweist sich diese Prämienerhöhung als mit den massgeblichen
gesetzlichen Grundlagen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang stehend. Dieser
Grundsatz stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwendung
zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt
voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der
Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen
Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen,
BGE 129 V 271 E. 4.1.2, 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b); vgl.
auch Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der vorgenommenen Prämienerhöhung zweifellos
erfüllt.
4.4.3 Ergänzend
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend wirtschaftliche Belastung festzuhalten, dass die Bindung der strafweisen Erhöhung der
Prämien an die Lohnsumme sachlich gerechtfertigt ist und auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht
(vgl. unveröffentlichtes Urteil der REKU UV 585/04 vom 14. November 2005 E. 7a).
5.
Betreffend
die Baustelle "D._______" liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen,
sie sei als Subunternehmerin tätig gewesen; die Verantwortung für die Baustelle und die Baustelleninstallation
habe eine andere Unternehmung getragen.
5.1
5.1.1 Sind an einem
Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit
erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1
VUV; zu Art. 9 VUV vgl. Urteil des BGer 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2 [besonders E. 2.2.2.1. und
2.2.2.2]). Wenn sich aus diesen Bestimmungen eine Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ableiten
lässt, auch für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten anderer Unternehmen besorgt zu
sein (vgl. Urteil des BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3, in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214; BGE
101 IV 28 E. 2), gilt dies erst recht für die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Aus Art. 3 Abs. 4 BauAV kann nicht abgeleitet werden, dass
ein Subunternehmer als Arbeitgeber von seiner Pflicht befreit wäre, dafür zu sorgen, dass seine
Mitarbeitenden ihre Arbeit unter Beachtung der massgebenden Arbeitssicherheitsvorschriften ausführen.
Die BauAV legt insbesondere fest, welche spezifischen Arbeitssicherheitsmassnahmen bei Bauarbeiten getroffen
werden müssen (Art. 1 Abs. 1 BauAV), regelt jedoch die Verantwortung der Arbeitgeber für deren
Einhaltung nicht abweichend vom UVG und von der VUV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 BauAV). Verantwortlich für
die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen ist jeder Arbeitgeber, dessen Personal Bauarbeiten
ausführt (vgl. Art. 82 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 3 Art. 7 Abs. 2
und Art. 9 Abs. 1 VUV, Art. 3 Abs. 5 BauAV; Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. Oktober 2010 E.
5.4).
5.1.2 Aufgrund der
vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es demnach unerheblich, dass die Beschwerdeführerin
bloss in ihrer Funktion als Subunternehmerin fungiert hat. Mit anderen Worten hat sie die - an
sich unbestrittene - Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften selber zu verantworten.
5.1.3 Obwohl die Arbeitgeberin
seit 2007 vier Mal zur Einhaltung der Vorschriften ermahnt (act. 13, 14, 17 und 22; vgl. auch E. 3. und
4.4.1 hiervor) und mit Verfügung vom 9. Mai 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 für
die Dauer von einem Jahr eine Prämienerhöhung von 6.650 % (Stufe 120) auf 8.080 %
(Stufe 124) der Klasse 41 A angeordnet worden war, kam es bereits am 6. Juli 2011 auf der Baustelle "D._______"
zu weiteren Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften (act. 51). Dieser während
der Dauer der Prämienerhöhung festgestellte, schwerwiegende sicherheitswidrige Zustand berechtigte
die Vorinstanz zur Anordnung einer weiteren (kumulativen) Prämienerhöhung (vgl. EKAS-Leitfaden,
Ziff. 4 S. 32). Die entsprechende Sanktion - Höhereinreihung im Prämientarif rückwirkend
auf den 1. Januar 2011 um weitere vier Stufen von Stufe 124 (Prämiensatz: 8.0800 %) auf Stufe
128 (Prämiensatz: 9.8200 %) der Klasse 41 A - lässt sich unter den gegebenen Umständen
nicht beanstanden; vielmehr ist diese ebenfalls gesetz- und verhältnismässig (vgl. E. 4.4.3
hiervor). Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente führen
ins Leere, zumal, wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.3 hiervor), die Bindung der strafweisen Erhöhung
der Prämien an die Lohnsumme sachlich gerechtfertigt ist und dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
6.
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen resp. der darin erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung
und in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 113 Abs. 2 UVV ist zusammenfassend festzuhalten, dass
die Vorinstanz mit der rückwirkend für ein Jahr auf den 1. Januar 2011 verfügten Prämienerhöhung
von insgesamt der Stufe 120 (Prämiensatz: 6.650 %) auf Stufe 128 (Prämiensatz: 9.8200 %)
der Klasse 41 A kein Bundesrecht verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist
die Prämienerhöhung nicht zu beanstanden bzw. war diese weder unverhältnismässig
noch willkürlich (vgl. hierzu auch BGE 116 V 263 E. 4b und c).
7.
Zu
befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
7.1 Gemäss Art.
63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden
Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin
hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).