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Abteilung III

C-2311/2013

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein mit dem statutarischen Zweck, in den Bereichen Spracherwerb und Integration Kurse für gehörlose und hörbehinderte Menschen mit ausländischer oder schweizerischer Herkunft anzubieten. Dazu betreibt er eine Schule. Im Rahmen der Integrationsförderung des Bundes (Schwerpunkt "Modellvorhaben") ersuchte er am 15. Oktober 2012 um einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 25'000.- für das Jahr 2013. Dem Gesuch beigelegt waren namentlich eine ausführliche Projektbeschreibung sowie Unterlagen zum Verein selbst.

B.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie von einer Unterstützung des eingereichten Projektes absehen müsse, da dieses die Voraussetzungen des Schwerpunkts 3 "Modellvorhaben" nicht vollständig erfülle. Sie machte den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 Gebrauch.

C.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Sie führte dazu aus, dass der vom Angebot des Beschwerdeführers angesprochene Personenkreis klein und das Erweiterungspotential daher entsprechend eingeschränkt sei. Die Schwierigkeiten, die gehörlose und hörbehinderte Migrantinnen und Migranten bei der Nutzung der Angebote der Regelstrukturen antreffen würden, seien primär auf ihre Behinderung und nicht auf den Migrationshintergrund zurückzuführen. Soweit es um Kurse zum Erlernen der Gebärdensprache gehe, könnten diese nicht unterstützt werden, da es sich dabei nicht um eine Landessprache handle. Insgesamt könne das Angebot des Beschwerdeführers in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse, die Ziele oder die Unterrichtsmethodik nicht als innovatives Sprachförderungsprojekt angesehen werden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausweitung auf andere Schweizer Städte fehle es an Angaben in Bezug auf die Art der Kurse und deren Ziele sowie die Frage, inwiefern die Regelstrukturen und die Kantone zu dieser Entwicklung beitragen. Das Gesuch betreffe nicht ein Pilotprojekt gemäss Prioritäten des Schwerpunkts 3, sondern eine Unterstützung der Aktivitäten des Vereins.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2013 beantragt der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2013 sowie die Ausrichtung einer Finanzhilfe für das Jahr 2013 von Fr. 25'000.-. Eventualiter sei der Betrag vom Gericht festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nur wenige Migranten gehörlos seien, dies gelte aber auch für die Gesamtbevölkerung. Die Begründung der Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass Gehörlose aufgrund ihrer geringen Zahl kaum je subventionsberechtigt seien. Damit würden sie aufgrund der körperlichen Behinderung diskriminiert, was gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstosse. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz der einzige Anbieter von Sprachkursen für gehörlose Migranten. Dass die Vorinstanz diesem Angebot den Charakter eines Pilotprojektes abspreche und aufgrund dessen die finanzielle Unterstützung versage, müsse als krasses Fehlermessen bezeichnet werden. Was die Gebärdensprache anbelange, handle es sich zwar formell gesehen nicht um eine Landessprache. Sie diene jedoch als Mittel, um die deutsche (Schrift- und allenfalls Laut )Sprache zu erlernen. Insgesamt erfülle das Projekt des Beschwerdeführers sämtliche verwaltungsinternen Voraussetzungen für die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass gemäss dem Rundschreiben "Gewährleistung der spezifischen Integrationsförderung ab 2012" die Kantone für die Organisation von Sprachkursen in der Integrationsförderung zuständig seien. In diesem Rahmen könnten die Kantone Beiträge an Projektträger ausrichten und ihrerseits beim Bund Subventionen dafür beantragen. Die Aufgaben des Bundes bezüglich der Integrationsförderung seien vorwiegend strategischer Natur. Daher richte der Bund Subventionen im Bereich Modellvorhaben für die Realisierung von Grundlagenarbeiten und nicht für die Durchführung von Kursen aus. Wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2013 festgehalten, gehe es beim vorliegenden Finanzierungsgesuch nicht um ein Pilotprojekt, sondern um die Unterstützung der regulären Aktivitäten einer bestehenden Institution.

F.
Mit Replik vom 14. August 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der Integration eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Auf den 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Grundlagen der Integrationsförderung revidiert (Art. 55 AuG [SR 142.20], vgl. AS 2013 4375 S. 4389, sowie Art. 11 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205], vgl. AS 2013 5351). Es stellt sich daher vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zu der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen AuG-Änderung vom 14. Dezember 2012 lautet folgendermassen:

"1Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezem­ber 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht."

Die Anwendung dieser Bestimmung (der Vorbehalt von Absatz 2 ist hier nicht von Bedeutung) auf das vorliegende Verfahren hätte zur Folge, dass das neue Recht auf einen Sachverhalt angewendet würde, der sich vor Inkrafttreten abschliessend verwirklicht hat: Das zur Beurteilung stehende Beitragsgesuch bezieht sich auf das Jahr 2013. Die Anwendung des seit dem 1. Januar 2014 geltenden Rechts würde somit eine echte Rückwirkung darstellen. Eine solche ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. Tschannen/Zimmerli/Mül­ler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N 23 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So fehlt es angesichts der allgemein gehaltenen Übergangsbestimmung bereits an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche die echte Rückwirkung im Bereich Finanzhilfen vorsieht. Auch die im Zusammenhang mit im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen geltenden Regeln des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) führen zur Anwendung des bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechts. Das Subventionsgesetz stellt eine Art "Allgemeiner Teil" des Subventionsrechts dar (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 120). Es beansprucht Geltung für "alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen" (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Dazu gehören zweifellos auch die Finanzhilfen zur Integrationsförderung nach dem Ausländergesetz. Gemäss Art. 36 SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistungen vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a) oder dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Unabhängig davon, welche der Konstellationen auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch zutrifft, wird ein Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht ausgeschlossen, der in die Zeit nach Erbringung der zu subventionierenden Leistung fällt.

Auf das vorliegende Verfahren ist somit das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Recht anzuwenden.

3.
Die Gewährung von Beiträgen zur Integrationsförderung ist in den Grundzügen wie folgt geregelt:

3.1 Gemäss aArt. 55 Abs. 1 AuG (für die hier relevante Fassung vgl. AS 2007 5437) kann der Bund für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge gewähren. Er unterstützt insbesondere Projekte, die dem Erlernen einer Landessprache dienen. Ferner werden Beiträge in der Regel nur gesprochen, wenn sich Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der jährliche Höchstbetrag wird im Budget festgelegt (aArt. 55 Abs. 2 AuG). Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens (aArt. 55 Abs. 3 AuG).

3.2 Aufgrund dieses Auftrages erliess der Bundesrat die VIntA (für die hier relevante Fassung vgl. AS 2007 5551). Gemäss aArt. 11 Abs. 1 VIntA kann das BFM finanzielle Beiträge gemäss aArt. 55 AuG im Rahmen der bewilligten Kredite gewähren, um Projekte oder kantonale Programme zu fördern. Unter Projekten in diesem Sinne sind insbesondere Projekte von nationaler Bedeutung, Modellvorhaben oder wissenschaftliche Untersuchungen zu verstehen (aArt. 11 Abs. 4 VIntA). In aArt. 13 Abs. 1 VIntA sind die Förderungsbereiche (nicht abschliessend [vgl. Abs. 2]) festgelegt. Dazu gehören die Förderung der Allgemeinbildung, der sozialen Integration, des chancengleichen Zugangs zu den regulären Strukturen sowie die Unterstützung von Modellvorhaben (vgl. aArt. 13 Abs. 1 Bst. a - d VIntA). Auf Antrag des BFM erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein Schwerpunktprogramm als Prioritätenordnung (aArt. 14 Abs. 1 VIntA), das zur Beurteilung der Gesuche dient, wenn die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigt (aArt. 14 Abs. 2 VIntA; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat darin nach pflichtgemässem Ermessen weitere Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskriterien soll eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche gewährleistet werden (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 217 f.; Urteil des BVGer C 4504/2008 vom 24. Au­gust 2009 E. 2.3.3 mit Hinweis). Gesuche sind in der Regel beim BFM einzureichen (aArt. 15 Abs. 1 VIntA); dieses erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchverfahrens (aArt. 15 Abs. 4 VIntA).

4.  

4.1 Aus aArt. 55 Abs. 1 und 2 AuG und aArt. 11 Abs. 1 VIntA wird aufgrund der Formulierung als Kann-Bestimmung und des Budgetvorbehalts deutlich, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3802). Diese finanziellen Beiträge stellen daher keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar. Bei dieser Art von Subventionen kommt der verfügenden Behörde ein Entschliessungsermessen zu, d.h. sie kann entscheiden, ob eine Subvention zuzusprechen ist oder nicht (vgl. Tschannen/Zimmer­li/Müller, a.a.O., § 26 N 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 431; Schaerer, a.a.O., S. 178). Der verfügenden Behörde wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Vielmehr hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Zu beachten sind daher immer das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie die damit verbundenen öffentlichen Interessen sind ebenfalls mit einzubeziehen (vgl. Tschannen/Zimmer­li/Müller, a.a.O., § 26 N 11, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 441).

4.2 Bei der Prüfung, ob ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich jedoch, wenn es um die Gewährung von Ermessenssubventionen geht, eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die Ju­stizbehörden naturgemäss nur schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der Vorinstanz abweicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung der Projekte für die Gewährung von Subventionen zu machen und einen Vergleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern vorzunehmen. Eine freie Überprüfung der Subventionspraxis der Vorinstanz würde auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Antragstellern in sich bergen (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2 mit Hinweisen).

4.3 Dies hat zur Folge, dass auf die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen durch die Vorinstanz abzustellen ist, sofern keine konkreten Hinweise auf Befangenheit der an Vorbereitung und Erlass der angefochtenen Verfügung beteiligten Personen bestehen (was hier nicht geltend gemacht wird) und die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint. Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften strittig oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde diese Einwendungen in freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B 86/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.2).

5.  

5.1 Gestützt auf aArt. 14 VIntA wurde das Schwerpunktprogramm für die Jahre 2008 bis 2011 (nachfolgend: "Schwerpunktprogramm") erlassen. Im Sinne einer Übergangsregelung wurde entschieden, dieses Schwerpunktprogramm bis zur Umsetzung der vom Bundesrat am 5. März 2010 beschlossenen Änderungen der Integrationsförderung weiterzuführen (vgl. Rundschreiben "Gewährleistung der spezifischen Inte­grationsförde­rung des Bundes ab 2012" des BFM vom 24. November 2010). In Bezug auf den hier interessierenden "Schwerpunkt 3 Modellvorhaben" wird in Ziff. 4.1 des Rundschreibens festgehalten, dass die Modellvorhaben weitergeführt werden sollen.

5.2 Im August 2012 erliess das BFM im Hinblick auf die Neuordnung der Förderung von Integrationsmassnahmen die Weisung "Umsetzung der Modellvorhaben" (nachfolgend: "Weisungen Umsetzung"), welche die Leitlinien zum Vollzug des Schwerpunkts 3 "Modellvorhaben" vom 30. No­vember 2007 ersetzte. Gemäss den "Weisungen Umsetzung" orientiert sich die Unterstützung von Projekten an dem vom Bundesrat am 23. No­vem­ber 2011 verabschiedeten "Integrationsplan", der vier Bereiche hervorhebt, in denen Handlungsbedarf bestehe. Zu diesen vier Bereichen gehört die hier interessierende spezifische Integrationsförderung. Dabei kommt dem Bund in erster Linie eine strategische Rolle zu: Es sollen insbesondere Projekte unterstützt werden, welche die Gewährleistung der Qualität, die Harmonisierung der angewandten Methoden und Praktiken, die Erarbeitung von Referenzmaterial, die Konzeption der Forschungsarbeit, die Ausbildung von Fachkräften, die Anwendung vom Bund entwickelter Instrumente etc. anstreben. Gesuche zur Unterstützung von Projekten werden in der Regel aufgrund einer Ausschreibung bzw. mittels gezielter Einladung eingereicht. Ausnahmsweise und unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel kann auch bei externen Anfragen finanzielle Projekthilfe gelei­stet werden, wenn Mandate aus den kantonalen Integrationsprogrammen oder durch die ausgeschriebenen Projekte im Rahmen des Integrationsplans lückenhaft sind. Die "Weisungen Umsetzung" enthalten eine Liste von sieben Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit von Bundessubventionen profitiert werden kann.

5.3 Aufgrund des Wortlautes sowohl der Integrationsverordnung als auch der vom BFM verfassten Dokumente gelten die "Weisungen Umsetzung" nicht nur für Finanzbeiträge gemäss aArt. 55 AuG, sondern auch für solche gemäss dem per 1. Januar 2014 aufgehobenen Art. 91 Abs. 4 AsylG (SR 142.31, für den Wortlaut vgl. AS 2006 4745).

5.4 Bei den "Weisungen Umsetzung" handelt es sich um eine sog. Verwaltungsverordnung. Darunter fallen auch Merkblätter, Richtlinien, Broschüren, Kreisschreiben etc. Sie sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Verwaltungspraxis, insbesondere im Ermessensbereich. Sie binden die Rechtsmittelinstanz zwar nicht, sollen jedoch mitberücksichtigt werden, sofern sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben und eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulassen (Moser/Beusch/Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.173 f. mit Hinweisen; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; 2008/22 E. 3.1.1; Urteil BVGer A 1882/2013 vom 10. Fe­bruar 2014 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die "Weisungen Umsetzung" bei der Beurteilung nicht zu beachten.

6.
Der Beschwerdeführer rügt vorliegend im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die in den "Weisungen Umsetzung" aufgeführten Kriterien bei der Beurteilung seines Gesuches in dem Sinne nicht richtig angewendet, als sie diese nicht verfassungskonform ausgelegt habe. Aus der konkreten Anwendung dürfe sich namentlich keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV) ergeben. Im Weiteren habe sie verkannt, dass das Projekt das einzige seiner Art in der gesamten Schweiz sei. Ohne dieses Angebot hätten gehörlose Migranten keine Chance, sich die deutsche Sprache anzueignen. Aus diesem Grund befremde es, dass die Vorinstanz dem Projekt den Charakter eines Pilotprojektes abspreche. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 BV dürfe auch die Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der Migranten gehörlos sei, kein Grund sein, ihnen Subventionen zu verweigern. Die Argumentation der Vorinstanz, beim Angebot des Beschwerdeführers handle es sich um ein Angebot für Menschen mit Behinderung, was nichts mit dem Migrationshintergrund zu tun habe, greife zu kurz. Diese Menschen seien in ihren Herkunftsländern oft diskriminiert. Zudem hätten sie aufgrund ihrer Behinderung gute Chancen, aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben zu können; da sei es widersprüchlich, ihnen Massnahmen zur Integration zu versagen. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, die Gebärdensprache stelle keine Landessprache gemäss Art. 4 BV dar, treffe dies zwar formell zu. Allerdings verkenne sie dabei, dass erst das Erlernen der Gebärdensprache den Migranten den Zugang zur deutschen Sprache in Schrift und - soweit möglich - Wort und damit einer Landessprache eröffne. Insgesamt seien somit sämtliche verwaltungsintern formulierten Voraussetzungen erfüllt, woraus ein Anspruch auf Bundessubventionen entstehe.

7.  

7.1 Laut der Kurzbeschreibung im Beitragsgesuch sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift richtet sich das Angebot des Beschwerdeführers an gehörlose und hörbehinderte Menschen aus der Deutschschweiz, insbesondere auch an solche mit Migrationshintergrund. Es umfasst Sprachkurse, Integrationskurse, Fahrschule etc. Dabei werden die individuellen Bedürfnisse umfassend berücksichtigt. Das Angebot ermöglicht gehörlosen und hörbehinderten Menschen, am gesellschaftlichen Leben - sowohl dem der Gehörlosen als auch dem der Hörenden - teilzunehmen. Das Angebot ist das einzige seiner Art in der (Deutsch )Schweiz und entlastet daher andere Organisationen und Institutionen im Gehörlosen- und Hörbehindertenwesen. Es leistet einen wichtigen Beitrag an eine effiziente und qualitative Integration gehörloser und hörbehinderter Menschen in der Schweiz.

7.2 Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch im Rahmen des Förderbereichs "Modellvorhaben" ein. Gemäss aArt. 13 Abs. 1 Bst. d VIntA sollen mit Modellvorhaben u.a. Innovationen von nationaler Bedeutung gefördert werden (das andere Bespiel der nicht abschliessenden Aufzählung steht vorliegend nicht zur Diskussion). Die Unterstützung von Modellvorhaben ist Teil der spezifischen Integrationsförderung, einem Bereich, in dem der Bund in erster Linie eine strategische Rolle einnimmt (vgl. Ziff. 3 der "Weisungen Umsetzung"). Die Unterstützung dient generell der Weiterentwicklung, der Qualitätssicherung, der Innovation und der Schliessung von Lücken bei der Implementierung der Integrationsförderung (vgl. "Weisungen Umsetzung", Zielsetzungen). Es sollen Projekte unterstützt werden, welche die Qualität gewährleisten, die angewandten Methoden und Praktiken harmonisieren, Referenzmaterial erarbeiten, Forschungsarbeiten konzipieren, Fachkräfte ausbilden und vom Bund entwickelte Instrumente zur Anwendung bringen. Bei der Beurteilung von Gesuchen nach den in den "Weisungen Umsetzung" erwähnten Kriterien müssen diese grundlegenden Zielsetzungen immer mit einbezogen werden.

7.3 Wie die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise festhält, ist das Kursangebot des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der Integrationsförderung des Bundes nicht als innovatives Sprachförderungsprojekt anzusehen, das unter dem Schwerpunkt "Modellvorhaben" unterstützt werden kann. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die zu erwartenden Ergebnisse, die verfolgten Ziele und die beschriebenen Unterrichtsmethoden zwar die Integration der einzelnen Teilnehmer fördern, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie der Weiterentwicklung, der Qualitätssicherung oder der Innovation im Bereich der spezifischen Inte­grationsförderung dienen.

Auch kann nicht von der Schliessung einer Lücke bei der Implementierung der Integrationsförderung gesprochen werden. Zwar richtet sich das Angebot des Beschwerdeführers an eine Gruppe von Migranten, die bisher offenbar nicht gezielt angesprochen wurde. Weder die Projektbeschreibung noch die Ausführungen auf Beschwerdeebene zeigen jedoch auf, dass und inwiefern sich der Unterricht von gehörlosen und hörbehinderten Personen mit Migrationshintergrund von demjenigen von Personen mit der gleichen Behinderung, jedoch ohne Migrationshintergrund, unterscheidet. Dass der Aufwand bei Personen mit Migrationshintergrund grösser ist, steht ausser Frage, ist im vorliegenden Kontext jedoch nicht entscheidend. Für eine Innovation im Sinne der Modellvorhaben müsste vielmehr aufgezeigt werden, inwiefern sich der Unterricht beispielsweise in methodischer, didaktischer oder inhaltlicher Hinsicht von der Unterrichtsweise bei Personen ohne Migrationshintergrund unterscheidet. Aus solchen Unterschieden wäre die Entwicklung von Instrumenten, Referenzmaterial o.ä. zur Abdeckung der speziellen Bedürfnisse dieser Personen denkbar, was unter Umständen als Beitrag im Rahmen der Zielsetzungen der "Modellvorhaben" angesehen werden könnte.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterstützung den Anforderungen des Bundes an die Gewährung von Finanzhilfen zur Integrationsförderung nicht entspricht. Diese Schlussfolgerung steht im Zusammenhang mit der konkreten Ausge­staltung des Projektes, wie sie sich aus der Projektbeschreibung und den Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt. Diese Einschätzung gilt unabhängig vom betroffenen Personenkreis. Von einer Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV kann daher keine Rede sein.

Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Mehraufwand bei der Schulung von gehörlosen oder hörbehinderten Personen mit Migrationshintergrund sei auf die Behinderung zurückzuführen und nicht auf den Migrationshintergrund, erscheint zwar fraglich - werden doch Behinderte ohne Migrationshintergrund in speziell angepassten Regelstrukturen geschult und der an den Regelstrukturen gemessene Mehraufwand bei Migranten mit Behinderung resultiert demnach gerade aus ihrem Migrationshintergrund -, muss wegen der grundsätzlichen Ungeeignetheit des eingereichten Projekts als "Modellvorhaben" aber nicht beurteilt werden. Offen bleiben kann aus dem gleichen Grund auch, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Schulung in Deutschschweizer Gebärdensprache falle nicht unter die Vermittlung einer der vier Landessprachen, obwohl sie gemäss Darstellung des Beschwerdeführers eine Vorstufe zum Erwerb der deutschen Schrift- und Lautsprache ist.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Beitragsgesuchs durch die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Darlegungen nicht offensichtlich unhaltbar und daher nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.
Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. k BGG).

(Dispositiv S. 13)


 

 

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