Sachverhalt:
A.
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein mit dem statutarischen Zweck, in den Bereichen
Spracherwerb und Integration Kurse für gehörlose und hörbehinderte Menschen mit ausländischer
oder schweizerischer Herkunft anzubieten. Dazu betreibt er eine Schule. Im Rahmen der Integrationsförderung
des Bundes (Schwerpunkt "Modellvorhaben") ersuchte er am 15. Oktober 2012 um einen Unterstützungsbeitrag
von Fr. 25'000.- für das Jahr 2013. Dem Gesuch beigelegt waren namentlich eine ausführliche
Projektbeschreibung sowie Unterlagen zum Verein selbst.
B.
Mit
Schreiben vom 26. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie von
einer Unterstützung des eingereichten Projektes absehen müsse, da dieses die Voraussetzungen
des Schwerpunkts 3 "Modellvorhaben" nicht vollständig erfülle. Sie machte den
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 Gebrauch.
C.
Mit
Verfügung vom 5. März 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab.
Sie führte dazu aus, dass der vom Angebot des Beschwerdeführers angesprochene Personenkreis
klein und das Erweiterungspotential daher entsprechend eingeschränkt sei. Die Schwierigkeiten, die
gehörlose und hörbehinderte Migrantinnen und Migranten bei der Nutzung der Angebote der Regelstrukturen
antreffen würden, seien primär auf ihre Behinderung und nicht auf den Migrationshintergrund
zurückzuführen. Soweit es um Kurse zum Erlernen der Gebärdensprache gehe, könnten
diese nicht unterstützt werden, da es sich dabei nicht um eine Landessprache handle. Insgesamt könne
das Angebot des Beschwerdeführers in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse, die Ziele oder die
Unterrichtsmethodik nicht als innovatives Sprachförderungsprojekt angesehen werden. Im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Ausweitung auf andere Schweizer Städte fehle es an Angaben in Bezug auf die
Art der Kurse und deren Ziele sowie die Frage, inwiefern die Regelstrukturen und die Kantone zu dieser
Entwicklung beitragen. Das Gesuch betreffe nicht ein Pilotprojekt gemäss Prioritäten des Schwerpunkts 3,
sondern eine Unterstützung der Aktivitäten des Vereins.
D.
Mit
Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2013 beantragt der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers
die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2013 sowie die Ausrichtung einer Finanzhilfe für
das Jahr 2013 von Fr. 25'000.-. Eventualiter sei der Betrag vom Gericht festzusetzen. Subeventualiter
sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nur wenige
Migranten gehörlos seien, dies gelte aber auch für die Gesamtbevölkerung. Die Begründung
der Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass Gehörlose aufgrund ihrer geringen Zahl kaum je subventionsberechtigt
seien. Damit würden sie aufgrund der körperlichen Behinderung diskriminiert,
was gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstosse. Der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz der einzige Anbieter von Sprachkursen für gehörlose Migranten. Dass die
Vorinstanz diesem Angebot den Charakter eines Pilotprojektes abspreche und aufgrund dessen die finanzielle
Unterstützung versage, müsse als krasses Fehlermessen bezeichnet werden. Was die Gebärdensprache
anbelange, handle es sich zwar formell gesehen nicht um eine Landessprache. Sie diene jedoch als Mittel,
um die deutsche (Schrift- und allenfalls Laut )Sprache zu erlernen. Insgesamt erfülle das
Projekt des Beschwerdeführers sämtliche verwaltungsinternen Voraussetzungen für die Ausrichtung
von finanziellen Beiträgen.
E.
Mit
Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt
aus, dass gemäss dem Rundschreiben "Gewährleistung der spezifischen Integrationsförderung
ab 2012" die Kantone für die Organisation von Sprachkursen in der Integrationsförderung
zuständig seien. In diesem Rahmen könnten die Kantone Beiträge an Projektträger ausrichten
und ihrerseits beim Bund Subventionen dafür beantragen. Die Aufgaben des Bundes bezüglich der
Integrationsförderung seien vorwiegend strategischer Natur. Daher richte der Bund Subventionen im
Bereich Modellvorhaben für die Realisierung von Grundlagenarbeiten und nicht für die Durchführung
von Kursen aus. Wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2013 festgehalten, gehe es beim vorliegenden
Finanzierungsgesuch nicht um ein Pilotprojekt, sondern um die Unterstützung der regulären Aktivitäten
einer bestehenden Institution.
F.
Mit
Replik vom 14. August 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren
Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Finanzhilfen
zur Förderung der Integration eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Auf
den 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Grundlagen der Integrationsförderung revidiert (Art.
55 AuG [SR 142.20], vgl. AS 2013 4375 S. 4389, sowie Art. 11 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205], vgl. AS 2013
5351). Es stellt sich daher vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen
zu der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen AuG-Änderung vom 14. Dezember 2012 lautet
folgendermassen:
"1Für
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes
hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht."
Die Anwendung dieser Bestimmung (der Vorbehalt von Absatz 2 ist hier
nicht von Bedeutung) auf das vorliegende Verfahren hätte zur Folge, dass das neue Recht auf einen
Sachverhalt angewendet würde, der sich vor Inkrafttreten abschliessend verwirklicht hat: Das zur
Beurteilung stehende Beitragsgesuch bezieht sich auf das Jahr 2013. Die Anwendung des seit dem 1. Januar
2014 geltenden Rechts würde somit eine echte Rückwirkung darstellen. Eine solche ist nur unter
bestimmten Voraussetzungen und nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N 23 ff.). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht erfüllt. So fehlt es angesichts der allgemein gehaltenen Übergangsbestimmung
bereits an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche die echte Rückwirkung im Bereich
Finanzhilfen vorsieht. Auch die im Zusammenhang mit im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen geltenden
Regeln des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) führen zur Anwendung des
bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechts. Das Subventionsgesetz stellt eine Art "Allgemeiner Teil"
des Subventionsrechts dar (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen,
2006, S. 120). Es beansprucht Geltung für "alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen
und Abgeltungen" (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Dazu gehören zweifellos auch die Finanzhilfen
zur Integrationsförderung nach dem Ausländergesetz. Gemäss Art. 36 SuG werden Gesuche
um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt,
wenn die Leistungen vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a) oder dem zu Beginn
der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Unabhängig
davon, welche der Konstellationen auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch zutrifft, wird ein Anknüpfungspunkt
für das anwendbare Recht ausgeschlossen, der in die Zeit nach Erbringung der zu subventionierenden
Leistung fällt.
Auf das vorliegende Verfahren ist somit das bis zum 31. Dezember 2013
geltende Recht anzuwenden.
3.
Die
Gewährung von Beiträgen zur Integrationsförderung ist in den Grundzügen wie folgt
geregelt:
3.1 Gemäss aArt. 55
Abs. 1 AuG (für die hier relevante Fassung vgl. AS 2007 5437) kann der Bund für die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge gewähren. Er unterstützt
insbesondere Projekte, die dem Erlernen einer Landessprache dienen. Ferner werden Beiträge in der
Regel nur gesprochen, wenn sich Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der
jährliche Höchstbetrag wird im Budget festgelegt (aArt. 55 Abs. 2 AuG). Der Bundesrat
bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens (aArt. 55 Abs. 3
AuG).
3.2 Aufgrund dieses
Auftrages erliess der Bundesrat die VIntA (für die hier relevante Fassung vgl. AS 2007 5551).
Gemäss aArt. 11 Abs. 1 VIntA kann das BFM finanzielle Beiträge gemäss aArt. 55
AuG im Rahmen der bewilligten Kredite gewähren, um Projekte oder kantonale Programme zu fördern.
Unter Projekten in diesem Sinne sind insbesondere Projekte von nationaler Bedeutung, Modellvorhaben oder
wissenschaftliche Untersuchungen zu verstehen (aArt. 11 Abs. 4 VIntA). In aArt. 13 Abs. 1
VIntA sind die Förderungsbereiche (nicht abschliessend [vgl. Abs. 2]) festgelegt. Dazu gehören
die Förderung der Allgemeinbildung, der sozialen Integration, des chancengleichen Zugangs zu den
regulären Strukturen sowie die Unterstützung von Modellvorhaben (vgl. aArt. 13 Abs. 1
Bst. a - d VIntA). Auf Antrag des BFM erlässt das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) ein Schwerpunktprogramm als Prioritätenordnung (aArt. 14 Abs. 1
VIntA), das zur Beurteilung der Gesuche dient, wenn die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche
die verfügbaren Mittel übersteigt (aArt. 14 Abs. 2 VIntA; vgl. auch Art. 13
Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat darin nach pflichtgemässem Ermessen weitere Kriterien
festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit
sachgerecht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskriterien soll eine rechtsgleiche
und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche gewährleistet werden (vgl. Barbara
Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 217 f.;
Urteil des BVGer C 4504/2008 vom 24. August 2009 E. 2.3.3 mit Hinweis). Gesuche
sind in der Regel beim BFM einzureichen (aArt. 15 Abs. 1 VIntA); dieses erlässt Weisungen
über die Modalitäten des Gesuchverfahrens (aArt. 15 Abs. 4 VIntA).
4.
4.1 Aus aArt. 55
Abs. 1 und 2 AuG und aArt. 11 Abs. 1 VIntA wird aufgrund der Formulierung als Kann-Bestimmung
und des Budgetvorbehalts deutlich, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (vgl. auch Botschaft
des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
BBl 2002 3709, S. 3802). Diese finanziellen Beiträge stellen daher keine Anspruchs-, sondern
eine Ermessenssubvention dar. Bei dieser Art von Subventionen kommt der verfügenden
Behörde ein Entschliessungsermessen zu, d.h. sie kann entscheiden, ob eine Subvention zuzusprechen
ist oder nicht (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26
N 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, N 431; Schaerer, a.a.O., S. 178). Der verfügenden
Behörde wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Vielmehr hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss,
d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Zu beachten sind daher immer das Willkürverbot,
das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung sowie die damit verbundenen öffentlichen Interessen sind ebenfalls mit einzubeziehen (vgl.
Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 N 11, Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 441).
4.2 Bei der Prüfung,
ob ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich volle Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich jedoch, wenn es um die
Gewährung von Ermessenssubventionen geht, eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die
durch die Justizbehörden naturgemäss nur schwer zu überprüfen sind, nicht ohne
Not von den Beurteilungen der Vorinstanz abweicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es nicht möglich
ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung der Projekte für die Gewährung
von Subventionen zu machen und einen Vergleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern
vorzunehmen. Eine freie Überprüfung der Subventionspraxis der Vorinstanz würde auch die
Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Antragstellern in sich bergen
(vgl. BVGE 2007/37 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 1849/2013 vom 20. August
2013 E. 2 mit Hinweisen).
4.3 Dies hat zur Folge,
dass auf die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen durch die Vorinstanz abzustellen ist, sofern keine
konkreten Hinweise auf Befangenheit der an Vorbereitung und Erlass der angefochtenen Verfügung beteiligten
Personen bestehen (was hier nicht geltend gemacht wird) und die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen
nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint. Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur
hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Ist hingegen die Auslegung
und die Anwendung von Rechtsvorschriften strittig oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis
gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde diese Einwendungen in freier Kognition zu prüfen (vgl.
BVGE 2007/37 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B 86/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.2).
5.
5.1 Gestützt
auf aArt. 14 VIntA wurde das Schwerpunktprogramm für die Jahre 2008 bis 2011 (nachfolgend:
"Schwerpunktprogramm") erlassen. Im Sinne einer Übergangsregelung wurde entschieden, dieses
Schwerpunktprogramm bis zur Umsetzung der vom Bundesrat am 5. März 2010 beschlossenen Änderungen
der Integrationsförderung weiterzuführen (vgl. Rundschreiben "Gewährleistung der
spezifischen Integrationsförderung des Bundes ab 2012" des BFM vom 24. November
2010). In Bezug auf den hier interessierenden "Schwerpunkt 3 Modellvorhaben" wird in Ziff. 4.1
des Rundschreibens festgehalten, dass die Modellvorhaben weitergeführt werden sollen.
5.2 Im August 2012
erliess das BFM im Hinblick auf die Neuordnung der Förderung von Integrationsmassnahmen die Weisung
"Umsetzung der Modellvorhaben" (nachfolgend: "Weisungen Umsetzung"), welche die Leitlinien
zum Vollzug des Schwerpunkts 3 "Modellvorhaben" vom 30. November 2007 ersetzte.
Gemäss den "Weisungen Umsetzung" orientiert sich die Unterstützung von Projekten
an dem vom Bundesrat am 23. November 2011 verabschiedeten "Integrationsplan",
der vier Bereiche hervorhebt, in denen Handlungsbedarf bestehe. Zu diesen vier Bereichen gehört
die hier interessierende spezifische Integrationsförderung. Dabei kommt dem Bund in erster Linie
eine strategische Rolle zu: Es sollen insbesondere Projekte unterstützt werden, welche die Gewährleistung
der Qualität, die Harmonisierung der angewandten Methoden und Praktiken, die Erarbeitung von Referenzmaterial,
die Konzeption der Forschungsarbeit, die Ausbildung von Fachkräften, die Anwendung vom Bund entwickelter
Instrumente etc. anstreben. Gesuche zur Unterstützung von Projekten werden in der Regel aufgrund
einer Ausschreibung bzw. mittels gezielter Einladung eingereicht. Ausnahmsweise und unter Vorbehalt der
verfügbaren finanziellen Mittel kann auch bei externen Anfragen finanzielle Projekthilfe geleistet
werden, wenn Mandate aus den kantonalen Integrationsprogrammen oder durch die ausgeschriebenen Projekte
im Rahmen des Integrationsplans lückenhaft sind. Die "Weisungen Umsetzung" enthalten eine
Liste von sieben Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit von Bundessubventionen profitiert
werden kann.
5.3 Aufgrund des Wortlautes
sowohl der Integrationsverordnung als auch der vom BFM verfassten Dokumente gelten die "Weisungen
Umsetzung" nicht nur für Finanzbeiträge gemäss aArt. 55 AuG, sondern auch für
solche gemäss dem per 1. Januar 2014 aufgehobenen Art. 91 Abs. 4 AsylG (SR 142.31,
für den Wortlaut vgl. AS 2006 4745).
5.4 Bei den "Weisungen
Umsetzung" handelt es sich um eine sog. Verwaltungsverordnung. Darunter fallen auch Merkblätter,
Richtlinien, Broschüren, Kreisschreiben etc. Sie sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über
die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Verwaltungspraxis,
insbesondere im Ermessensbereich. Sie binden die Rechtsmittelinstanz zwar nicht, sollen jedoch mitberücksichtigt
werden, sofern sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben und eine dem Einzelfall gerecht
werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulassen (Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.173 f. mit Hinweisen;
BVGE 2010/33 E. 3.3.1; 2008/22 E. 3.1.1; Urteil BVGer A 1882/2013 vom 10. Februar
2014 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die "Weisungen Umsetzung"
bei der Beurteilung nicht zu beachten.
6.
Der
Beschwerdeführer rügt vorliegend im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die in den "Weisungen
Umsetzung" aufgeführten Kriterien bei der Beurteilung seines Gesuches in dem Sinne nicht richtig
angewendet, als sie diese nicht verfassungskonform ausgelegt habe. Aus der konkreten Anwendung dürfe
sich namentlich keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV)
ergeben. Im Weiteren habe sie verkannt, dass das Projekt das einzige seiner Art in der gesamten Schweiz
sei. Ohne dieses Angebot hätten gehörlose Migranten keine Chance, sich die deutsche Sprache
anzueignen. Aus diesem Grund befremde es, dass die Vorinstanz dem Projekt den Charakter eines Pilotprojektes
abspreche. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 BV dürfe auch die Tatsache, dass nur
ein kleiner Teil der Migranten gehörlos sei, kein Grund sein, ihnen Subventionen zu verweigern.
Die Argumentation der Vorinstanz, beim Angebot des Beschwerdeführers handle es sich um ein Angebot
für Menschen mit Behinderung, was nichts mit dem Migrationshintergrund zu tun habe, greife zu kurz.
Diese Menschen seien in ihren Herkunftsländern oft diskriminiert. Zudem hätten sie aufgrund
ihrer Behinderung gute Chancen, aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben zu können;
da sei es widersprüchlich, ihnen Massnahmen zur Integration zu versagen. Soweit die Vorinstanz davon
ausgehe, die Gebärdensprache stelle keine Landessprache gemäss Art. 4 BV dar, treffe dies
zwar formell zu. Allerdings verkenne sie dabei, dass erst das Erlernen der Gebärdensprache den Migranten
den Zugang zur deutschen Sprache in Schrift und - soweit möglich - Wort und damit einer
Landessprache eröffne. Insgesamt seien somit sämtliche verwaltungsintern formulierten Voraussetzungen
erfüllt, woraus ein Anspruch auf Bundessubventionen entstehe.
7.
7.1 Laut der Kurzbeschreibung
im Beitragsgesuch sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift richtet sich das Angebot des Beschwerdeführers
an gehörlose und hörbehinderte Menschen aus der Deutschschweiz, insbesondere auch an solche
mit Migrationshintergrund. Es umfasst Sprachkurse, Integrationskurse, Fahrschule etc. Dabei werden die
individuellen Bedürfnisse umfassend berücksichtigt. Das Angebot ermöglicht gehörlosen
und hörbehinderten Menschen, am gesellschaftlichen Leben - sowohl dem der Gehörlosen
als auch dem der Hörenden - teilzunehmen. Das Angebot ist das einzige seiner Art in der (Deutsch )Schweiz
und entlastet daher andere Organisationen und Institutionen im Gehörlosen- und Hörbehindertenwesen.
Es leistet einen wichtigen Beitrag an eine effiziente und qualitative Integration gehörloser und
hörbehinderter Menschen in der Schweiz.
7.2 Der Beschwerdeführer
reichte sein Gesuch im Rahmen des Förderbereichs "Modellvorhaben" ein. Gemäss aArt. 13
Abs. 1 Bst. d VIntA sollen mit Modellvorhaben u.a. Innovationen von nationaler
Bedeutung gefördert werden (das andere Bespiel der nicht abschliessenden Aufzählung
steht vorliegend nicht zur Diskussion). Die Unterstützung von Modellvorhaben ist Teil der spezifischen
Integrationsförderung, einem Bereich, in dem der Bund in erster Linie eine strategische Rolle
einnimmt (vgl. Ziff. 3 der "Weisungen Umsetzung"). Die Unterstützung dient generell der
Weiterentwicklung, der Qualitätssicherung, der Innovation und der Schliessung von Lücken bei
der Implementierung der Integrationsförderung (vgl. "Weisungen Umsetzung", Zielsetzungen).
Es sollen Projekte unterstützt werden, welche die Qualität gewährleisten, die angewandten
Methoden und Praktiken harmonisieren, Referenzmaterial erarbeiten, Forschungsarbeiten konzipieren, Fachkräfte
ausbilden und vom Bund entwickelte Instrumente zur Anwendung bringen. Bei der Beurteilung von Gesuchen
nach den in den "Weisungen Umsetzung" erwähnten Kriterien müssen diese grundlegenden
Zielsetzungen immer mit einbezogen werden.
7.3 Wie die Vorinstanz
in nachvollziehbarer Weise festhält, ist das Kursangebot des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund
der Zielsetzungen der Integrationsförderung des Bundes nicht als innovatives Sprachförderungsprojekt
anzusehen, das unter dem Schwerpunkt "Modellvorhaben" unterstützt werden kann. Dies zeigt
sich insbesondere daran, dass die zu erwartenden Ergebnisse, die verfolgten Ziele und die beschriebenen
Unterrichtsmethoden zwar die Integration der einzelnen Teilnehmer fördern, dass jedoch nicht ersichtlich
ist, inwiefern sie der Weiterentwicklung, der Qualitätssicherung oder der Innovation im Bereich
der spezifischen Integrationsförderung dienen.
Auch kann nicht von der Schliessung einer Lücke bei der Implementierung
der Integrationsförderung gesprochen werden. Zwar richtet sich das Angebot des Beschwerdeführers
an eine Gruppe von Migranten, die bisher offenbar nicht gezielt angesprochen wurde. Weder die Projektbeschreibung
noch die Ausführungen auf Beschwerdeebene zeigen jedoch auf, dass und inwiefern sich der Unterricht
von gehörlosen und hörbehinderten Personen mit Migrationshintergrund von demjenigen von Personen
mit der gleichen Behinderung, jedoch ohne Migrationshintergrund, unterscheidet. Dass der Aufwand bei
Personen mit Migrationshintergrund grösser ist, steht ausser Frage, ist im vorliegenden Kontext
jedoch nicht entscheidend. Für eine Innovation im Sinne der Modellvorhaben müsste vielmehr
aufgezeigt werden, inwiefern sich der Unterricht beispielsweise in methodischer, didaktischer oder inhaltlicher
Hinsicht von der Unterrichtsweise bei Personen ohne Migrationshintergrund unterscheidet. Aus solchen
Unterschieden wäre die Entwicklung von Instrumenten, Referenzmaterial o.ä. zur Abdeckung der
speziellen Bedürfnisse dieser Personen denkbar, was unter Umständen als Beitrag im Rahmen der
Zielsetzungen der "Modellvorhaben" angesehen werden könnte.
7.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterstützung den Anforderungen
des Bundes an die Gewährung von Finanzhilfen zur Integrationsförderung nicht entspricht. Diese
Schlussfolgerung steht im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Projektes, wie sie sich
aus der Projektbeschreibung und den Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt. Diese Einschätzung gilt
unabhängig vom betroffenen Personenkreis. Von einer Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2
BV kann daher keine Rede sein.
Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Mehraufwand bei der
Schulung von gehörlosen oder hörbehinderten Personen mit Migrationshintergrund sei auf die
Behinderung zurückzuführen und nicht auf den Migrationshintergrund, erscheint zwar fraglich
- werden doch Behinderte ohne Migrationshintergrund in speziell angepassten Regelstrukturen geschult
und der an den Regelstrukturen gemessene Mehraufwand bei Migranten mit Behinderung resultiert demnach
gerade aus ihrem Migrationshintergrund -, muss wegen der grundsätzlichen Ungeeignetheit des
eingereichten Projekts als "Modellvorhaben" aber nicht beurteilt werden. Offen bleiben kann
aus dem gleichen Grund auch, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Schulung in Deutschschweizer
Gebärdensprache falle nicht unter die Vermittlung einer der vier Landessprachen, obwohl sie gemäss
Darstellung des Beschwerdeführers eine Vorstufe zum Erwerb der deutschen Schrift- und Lautsprache
ist.
8.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Beitragsgesuchs durch
die Vorinstanz vor dem Hintergrund der Darlegungen nicht offensichtlich unhaltbar und daher nicht zu
beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dieser
Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. k BGG).
(Dispositiv S. 13)