Sachverhalt:
A.
Aufgrund
der am 21. Dezember 2007 beschlossenen Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10; neue Spitalfinanzierung) mussten für das Jahr 2012 unter den Krankenversicherern
und den Spitälern (im Folgenden: Tarifpartner) Basisfallwerte
für stationäre Spitalbehandlungen (Fallpauschale für eine Behandlung bei Schweregrad 1.0
gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis Related Groups]; im Folgenden:
Basisfallwert oder Baserate) verhandelt werden.
A.a Die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich (im Folgenden: GD) forderte die Tarifpartner
im Bereich der stationären Akutsomatik im Kanton Zürich mit Schreiben vom 15. April 2011 und
vom 4. November 2011 (Beilagen 3 und 4 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Juli 2013;
Akten im Beschwerdeverfahren C 2283/2013 [im Folgenden: BVGer C 2283/2013 act.] 11) auf,
bis zum 23. November 2011 Tarifverträge für das Jahr 2012 auszuhandeln und zur Genehmigung
einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG) oder Anträge auf Tariffestsetzung zu stellen (vgl. Art. 47
Abs. 1 KVG).
A.b Zwischen der
Stadt Zürich und den Krankenversicherungen Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen
AG, KPT und deren Tochtergesellschaften (im Folgenden: Einkaufsgemeinschaft
HSK) sowie den Krankenversicherungen Assura Kranken- und Unfallversicherung und Supra Krankenversicherung
(im Folgenden: Einkaufsgemeinschaft Assura/Supra) wurde für
das Stadtspital Triemli (im Folgenden: STZ) für das Jahr
2012 ein Basisfallwert von CHF 10'300.- vereinbart. Für das Stadtspital Waid (im Folgenden:
SWZ) wurde zwischen der Stadt Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK sowie der Einkaufsgemeinschaft
Assura/Supra ein Basisfallwert von CHF 9'650.- vereinbart. Der Verband Zürcher Krankenhäuser
(im Folgenden: VZK) und die Stadt Zürich stellten beim Regierungsrat
des Kantons Zürich (im Folgenden: Regierungsrat) Gesuche
um Genehmigung der vereinbarten Tarife (Beilage 2 zu BVGer C 2283/2013 act. 11, S. 21 und
32).
A.c Mit Schreiben
vom 23. November 2011 teilte der VZK als Vertreter der Stadtspitäler Triemli und Waid der GD
mit, bis dato habe zwischen den Stadtspitälern und den durch tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherungen
(im Folgenden: Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse oder tarifsuisse)
keine Einigung über die Baserate erzielt werden können, und ersuchte um Festsetzung des Basisfallwertes
für das STZ auf CHF 10'690.- und für das SWZ auf CHF 9'890.- (BVGer C 2283/2013 act. 11,
Beilage 2, S. 21 und 32).
A.d Mit Schreiben
vom 23. November 2011 beantragte die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse beim Regierungsrat für
das Jahr 2012 die Festsetzung eines Basisfallwertes von CHF 7'786.- für das SWZ. Für das STZ
wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ein Basisfallwert von CHF 9'500.- für das Jahr
2012 beantragt (BVGer C 2283/2013 act. 11, Beilage 2, S. 21 und 32).
A.e Mit Beschluss
vom 7. Dezember 2011 setzte der Regierungsrat für die Dauer des Verfahrens betreffend
Tarifgenehmigung respektive festsetzung provisorische Basisfallwerte in der Höhe von CHF
9'500.- für Nicht-Universitätsspitäler fest (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1493/2011;
BVGer C 2283/2013 act. 11, Beilage 2, S. 12).
A.f Im Februar 2012
wurden den Tarifpartnern die Tariffestsetzungsanträge der jeweiligen Gegenparteien und die Unterlagen
zum Zürcher Fallkostenvergleich zur Stellungnahme zugestellt, und die Tarifpartner wurden aufgefordert,
aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsvergleiche und weitere Daten zu liefern (BVGer C 2283/2013
act. 11, Beilage 5, S. 8). Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess tarifsuisse für
die Zürcher Stadtspitäler die Festsetzung von Basisfallwerten (inklusive Anlagenutzungskosten
und nicht-universitäre Bildung) in der Höhe von CHF 9'011.- beantragen. Die Stadt Zürich,
handelnd durch das Gesundheits- und Umweltdepartement (im Folgenden:
GUD), sowie der VZK bestätigten mit Eingaben vom 15. März 2012 ihre früher
gestellten Anträge auf Tariffestsetzung und Genehmigung (BVGer C 2283/2013 act. 11, Beilage
2, S. 21 und 32).
A.g Die im Verwaltungsverfahren
zur Stellungnahme eingeladene Preisüberwachung prüfte den Tarif in einem zweistufigen Verfahren.
In einem ersten Schritt erfolgte eine Kalkulation der schweregradbereinigten Fallkosten pro Spital, in
einem zweiten Schritt unterzog die Preisüberwachung diese Werte einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
durch Vergleich mit einem Durchschnittswert von fünf ausgewählten Referenzspitälern. Die
Preisüberwachung empfahl mit Schreiben vom 9. und 31. Oktober sowie vom 30. November 2012 für
die Zürcher Stadtspitäler Basisfallwerte in der Höhe von je CHF 8'974.- (BVGer C 2283/2013
act. 11, Beilage 2, S. 13). Die als Vertreterinnen der Versicherten zur Stellungnahme eingeladenen
Patientenorganisationen liessen sich nicht vernehmen.
A.h Mit Schreiben
vom 21. November 2012 wurden die Tarifpartner zur Schlussstellungnahme eingeladen. Dabei wurden ihnen
die «Eckwerte der Tariffestsetzung» sowie die für die einzelnen Spitäler geplanten
Basisfallwerte eröffnet (BVGer C 2283/2013 act. 11, Beilagen 6 und 8). Am 26. November 2012
teilte die Vorinstanz denjenigen Tarifpartnern, welche Tarifverträge mit dem STZ vereinbart hatten,
den maximalen Toleranzwert für vertraglich vereinbarte Fallpauschalen mit und eröffnete diesen
die Gelegenheit, die Verträge anzupassen und den Basisfallwert auf eine genehmigungsfähige
Höhe zu reduzieren, ansonsten die Verträge nicht genehmigt werden könnten (BVGer C 2283/2013
act. 11, Beilagen 7a bis 7c). In ihren Schlussstellungnahmen vom 10. Januar 2013 hielten der
VZK und das GUD für das Tarifjahr 2012 an ihren ursprünglichen Tariffestsetzungsbegehren (SWZ:
CHF 9'890.-; STZ: 10'690.-) sowie am Antrag um Genehmigung der abgeschlossenen Tarifverträge fest.
Für das STZ wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2013 ein Basisfallwert von CHF 10'787.- beantragt.
Mit Schlussstellungnahme vom 11. Januar 2013 beantragte die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse
den von der Preisüberwachung empfohlenen Basisfallwert (CHF 8'974.-) für beide Stadtspitäler
(BVGer C 2283/2013 act. 11, Beilage 2, S. 22 und 33).
A.i Der Antrag der
Stadt Zürich, für das STZ höhere Tarife festzusetzen, respektive zu genehmigen, wurde
im Verwaltungsverfahren mit dem speziellen Leistungsspektrum des STZ begründet. Das Spital erbringe
Leistungen auf universitärem Niveau, die weit über diejenigen eines Zentrumspitals hinausgingen,
namentlich in den Bereichen Kardiologie, Herzchirurgie, Ophthalmologie, Viszeralchirurgie, Neurochirurgie
und Notfallchirurgie. Der Case Mix Index (CMI) für Patientinnen und Patienten mit obligatorischer
Grundversicherung (OKP-Patientinnen und -Patienten) habe im Jahr 2011 1.0528 betragen. Diese hochspezialisierten
Leistungen seien in der Tarifstruktur unzureichend bewertet. Das STZ habe überdies überdurchschnittlich
hohe Notfallvorhalteleistungen und überdurchschnittlich hohe Ausbildungsleistungen zu tragen. Ein
Vergleich mit verhandelten Preisen vergleichbarer Spitäler (Luzerner Kantonsspital [LUKS], Kantonsspital
Aarau [KSA], Kantonsspital St. Gallen [KSSG]) rechtfertige die Genehmigung respektive Festsetzung des
beantragten Basisfallwertes. Die Stadt Zürich beantragte für das SWZ eine Baserate von CHF
9'890.-, da für ältere Patientinnen und Patienten höhere Fallkosten anfallen würden
und es im Vergleich zu anderen Spitälern älteres Patientengut aufweise. Seitens der Einkaufsgemeinschaft
tarifsuisse wurde im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, in der nationalen Tarifstruktur SwissDRG entsprächen
die Kostengewichte dem Schweregrad und dem durchschnittlichen Aufwand zur Behandlung einer Patientin
oder eines Patienten der entsprechenden Fallgruppe. Nach der neuen Spitalfinanzierungsregelung seien
daher sämtliche Listenspitäler auch bei unterschiedlichem Fallgut und «Patientenmix»
miteinander vergleichbar. Zur Begründung ihres Antrages auf Tariffestsetzung führte
die tarifsuisse aus, sie habe aufgrund eines Fallkostenvergleichs mit 74 Spitälern einen Referenzwert
ermittelt und wegen mangelhafter Datenlieferung einen Intransparenzabzug vorgenommen (BVGer C 2283/2013
act. 11, Beilage 2, S. 22 und 33).
B.
Mit Beschluss vom 13. März 2013 (im Folgenden:
RRB 278/2013; BVGer C 2283/2013 act. 11, Beilage 2, S. 12) setzte der Regierungsrat
des Kantons Zürich die Basisfallwerte für Zürcher Spitäler, für welche kein
behördlich genehmigter Tarifvertrag vorlag, mit Wirkung ab 1. Januar 2012 fest. Die Basisfallwerte
(für Schweregrad 1.0 einschliesslich Investitionsanteil) für die stationäre Spitalbehandlung
von obligatorisch krankenversicherten Patientinnen und Patienten wurden für die beiden Zürcher
Stadtspitäler je auf CHF 9'480.- festgesetzt. Für unbewertete DRGs wurde eine Tagespauschale
von CHF 2'533.- festgesetzt. Die zwischen der Stadt Zürich und den Einkaufsgemeinschaften HSK und
Assura/Supra für das SWZ abgeschlossenen Tarifverträge wurden genehmigt. Die zwischen der Stadt
Zürich und den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra für das STZ abgeschlossenen Verträge
wurden nicht genehmigt.
B.a Bei seiner Tariffestsetzung,
respektive Tarifgenehmigung prüfte der Regierungsrat insbesondere folgende umstrittenen Rechtsfragen:
-
Benchmark als Preis bzw. einheitliche Fallpauschale oder lediglich als Obergrenze für Vergütung
von spitalindividuellen Kosten
-
Massstab für günstige Leistungserbringung (Effizienzmassstab)
-
Notwendigkeit der Bildung von Benchmark-Kategorien
-
Massgebendes Datenmaterial (schweizweiter oder Zürcher Betriebsvergleich)
-
Abzüge für Intransparenz und Überkapazitäten
-
Abzüge für universitäre Lehre und Forschung
-
Zuschläge auf die 2010 erhobenen Kosten
-
Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien
-
Tarifdifferenzierung für Spezialfälle.
B.b Da seitens der
Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse und der Preisüberwachung geltend gemacht wurde, gemäss Art.
59c Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) dürfe der Tarif höchstens dem Preis für
eine effiziente Leistungserbringung entsprechen, nie aber die transparent ausgewiesenen Kosten des einzelnen
Leistungserbringers übersteigen, prüfte die Vorinstanz, ob die Verordnungsbestimmung mit Blick
auf die neue Spitalfinanzierung zur Anwendung komme. In ihrer Auslegung gelangte sie zum Resultat, dass
die Verordnungsbestimmung unter dem neuen Spitalfinanzierungsrecht nicht mehr zur Anwendung komme, dass
die Tarife nicht mehr spitalindividuell festzulegen seien, und dass sich die Tarife neu an den Kosten
von effizienten und günstigen Spitälern orientieren müssten.
B.c Bezüglich
des Massstabs von effizienten und günstigen Spitälern, an denen sich die Tarife auszurichten
haben, orientierte sich die Vorinstanz an ihrer früheren Praxis, welche sich bewährt habe.
Um einerseits die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und andererseits ausreichend Druck auf
die Leistungserbringer auszuüben, günstiger und effizienter zu werden, sei das Benchmark-Modell
des Kantons Zürich, das auf die Fallkosten des Spitals auf dem 40. Perzentil abstelle, sachgerecht.
Das von der Preisüberwachung angewandte Benchmarking sei abzulehnen, da beim Vergleich von nur wenigen
Spitälern keine repräsentative Vergleichsbasis vorliege und der zu strenge Massstab die Spitalversorgung
und die Qualität gefährde.
B.d Zur Bestimmung
des Referenztarifs seien die folgenden Schritte notwendig:
-
Bildung von Kategorien vergleichbarer Spitäler
-
Bestimmung des massgeblichen Datenmaterials
-
Ermittlung der benchmarking-relevanten (Betriebs )Kosten
-
Ermittlung des Benchmarks pro Kategorie
-
Spezialfälle
B.e Aufgrund des
Einwandes, wonach mit den SwissDRG-Fallpauschalen noch nicht alle Kostenunterschiede zwischen verschiedenen
Spitälern sachgerecht abgebildet seien, bildete die Vorinstanz separate Benchmarking-Kategorien
für Universitätsspitäler (Erwachsene), universitäre Kinderspitäler bzw. Kinderkliniken,
nicht-universitäre Spitäler sowie Geburtshäuser. Für nicht-universitäre Spitäler
lägen keine zahlenbasierten Argumente vor, welche deren Unterteilung in weitere Benchmarking-Kategorien
rechtfertigen würden.
B.f Für die
in der Benchmarking-Kategorie Universitätsspitäler (Erwachsene) erfassten Spitäler sowie
für diejenige der universitären Kinderspitäler bzw. universitären Kinderkliniken
lägen für das Erhebungsjahr 2010 detaillierte Kosten-Leistungs-Daten im schweizweit anerkannten
Format ITAR-K (Integriertes Tarifmodell Kostenträgerrechnung) vor, welche nach einheitlichem Standard
(REKOLE; Revision der Kostenrechnung und der Leistungserfassung) erhoben worden seien. Die Daten lägen
in genügender Transparenz vor, weshalb sie für ein Benchmarking geeignet seien. Die von den
Krankenversicherern eingereichten schweizweiten Vergleichsdaten der nicht-universitären Spitäler
würden die Anforderungen an die Datentransparenz nicht erfüllen, seien nicht nach einheitlichen
Standards erhoben worden oder unvollständig. Da diese Mängel die ausgewiesenen Fallkosten der
Spitäler wesentlich beeinflussen würden, seien die vorgelegten Daten nicht für ein Benchmarking
geeignet. Bei dieser Sachlage habe auf die von der Gesundheitsdirektion ermittelten Fallkosten 2010 der
öffentlichen und öffentlich subventionierten Zürcher Spitäler abgestellt werden müssen.
Die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit dieser Daten sei sichergestellt.
B.g Zur Ermittlung
der benchmarking-relevanten (Basis )Fallkosten müssten die Kosten- und Leistungsdaten der
Spitäler mit einer einheitlichen Methodik vergleichbar aufbereitet werden. Die Kosten, welche nicht
von der Grundversicherung zu tragen seien, seien dabei auszuscheiden. In den meisten Fällen habe
dabei auf die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten abgestellt werden können. Nur dort, wo
keine plausiblen Kostendaten vorlägen, müssten Normabzüge vorgenommen werden.
-
Überkapazitätsabzüge und Intransparenzabzüge seien im System der neuen Spitalfinanzierung
nicht länger sachgerecht, da bereits das Benchmarking ein entsprechendes Korrektiv bilde und solche
Abzüge vor dem Benchmarking im Endeffekt zu einem tieferen Tarif für die übrigen Spitäler
führe.
-
Zur Bestimmung der OKP-relevanten Fallkosten seien die Mehrkosten für Zusatzversicherte auszuscheiden.
Die tatsächlichen durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen rein grundversicherten Patienten
und Patientinnen und halbprivat Versicherten betrügen CHF 800.- pro Fall, und zwischen rein grundversicherten
und privat Versicherten CHF 1'000.- pro Fall. Diese Mehrkosten und die Arzthonorare für Zusatzversicherte
seien auszuscheiden.
-
Kalkulatorische Zinsen auf dem Umlaufvermögen, unbewertete SwissDRG-Fälle, Dialysen
und weitere SwissDRG-Sonderentgelte seien auszuscheiden.
-
Die Kosten von gemeinwirtschaftlichen Leistungen müssten gemäss den Vorgaben der Zürcher
Gesundheitsdirektion von den Spitälern in Nebenkostenstellen erfasst oder als separate Kostenträgerstellen
ausgewiesen werden und seien damit nicht in den stationären Kosten enthalten.
-
Notfallbehandlungen seien Pflichtleistungen der OKP. Da die Notfallstationen der Zürcher
Spitäler ausgelastet seien und keine Überkapazitäten bestünden, seien diese Kosten
zu den relevanten Kosten zu zählen.
-
Die Kosten der Forschung und universitären Lehre, welche für das Benchmarking auszuscheiden
seien, könnten bei nicht-universitären Spitälern mit der Weiterbildung der Ärztinnen
und Ärzte bis zum Facharzttitel begründet werden. Diese Kosten würden mit der Anzahl der
Assistenzärztinnen und -ärzte, welche sich in der Weiterbildung befänden, im Zusammenhang
stehen, und es sei nicht sachgerecht, einen pauschalen Anteil an den Gesamtbetriebskosten festzulegen.
Die geringere Produktivität der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sei bereits mit
der tieferen Entlöhnung berücksichtigt. Auszuscheiden seien die Kosten der «erteilten
Weiterbildung» (Kosten von unproduktivem Personal und Spitalanlagen, welche bei der Weiterbildung
von Assistenzärzten entstehen). Der Betrag lasse sich nicht im Detail nachweisen. Entsprechend den
Empfehlungen der GDK sei ein Abzug von CHF 10'000.- pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt vorzunehmen.
B.h Da das Benchmarking
auf den schweregradbereinigten Fallkosten ohne Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten erfolge,
sei zum Benchmark der vom Bundesrat für das Jahr 2012 auf 10 % festgelegte Zuschlag für
die Anlagekosten hinzuzurechnen. Der Teuerung von 2010 bis 2012 sei mit einem Zuschlag von 0.76 %
Rechnung zu tragen. Mit der Einführung der Tarifstruktur SwissDRG seien Fälle zusammenzuführen,
was zu einer Minderung der Fallzahlen im Jahr 2012 und damit zu einer Erhöhung der Kosten pro Fall
führe. Für die Fallzusammenführung sei ein Zuschlag notwendig, welcher auf 1 % festzulegen
sei. Aufgrund der strukturierten Besoldungsrevision bei Zürcher Spitälern per Mitte 2010 seien
die entsprechenden Mehrkosten mit einem Zuschlag von 0.73 % für alle nicht-universitären
Zürcher Spitäler zu berücksichtigen. Zuschläge für Innovationen, Qualitätssicherung
oder zur Bildung von Eigenkapital seien nicht sachgerecht. Gesamthaft sei ein Zuschlag von 12.49 %
zum Benchmark gerechtfertigt.
B.i Das Benchmarking
der nicht-universitären Zürcher Spitäler zeige für das Spital auf dem 40. Perzentil
schweregradbereinigte Fallkosten (ohne Anlagenutzungskosten) von CHF 8'408.-. Unter Berücksichtigung
des Zuschlagsfaktors von 12.49 % errechnete die Vorinstanz einen Referenzwert für die nicht-universitären
Spitäler für das Jahr 2012 von CHF 9'460. .
B.j Innerhalb der
Benchmarking-Kategorie «nicht-universitäre Spitäler» differenzierte die Vorinstanz
zwischen Spitälern mit allgemein zugänglicher Notfallstation und Spezialkliniken ohne Notfallstation
mit Leistungsauftrag für elektive Behandlungen. Die Mehrheit der DRGs komme sowohl bei Notfallpatientinnen
und patienten als auch bei Elektivpatientinnen und patienten zur Anwendung. Deren Kostengewicht
sei durch den jeweiligen Mix der Notfall- und Elektivbehandlungen bestimmt worden. Empirische Analysen
zeigten, dass Spitäler ohne Notfallstation tiefere Fallkosten auswiesen. Die mit der Führung
einer Notfallstation verbundenen Mehrkosten würden durch das SwissDRG-System unvollständig
abgebildet. Da die «gemischten DRGs» auch bei Spitälern ohne Notfallstation verwendet
und vergütet würden, erhielten solche Spitäler systematisch zu hohe Vergütungen.
Aufgrund von statistischen Auswertungen der GD mit den Patienten- und Kostendaten der nicht-universitären
Spitäler errechnete die Vorinstanz für Spitäler ohne Notfallstation einen Abschlag von
CHF 200.- und für Spitäler mit Notfallstation einen Zuschlag von CHF 20.-. Der Basisfallwert
für Spitäler mit Notfallstation wurde entsprechend auf CHF 9'480.- und derjenige für Spitäler
ohne Notfallstation auf CHF 9'280.- festgesetzt.
B.k Im separaten
Benchmarking der Universitätsspitäler (Erwachsene) ermittelte die Vorinstanz einen Referenzwert
von CHF 11'300.- und für universitäre Kinderspitäler einen Referenzwert von CHF 12'800.-.
Mangels verwertbarer Kosten- und Leistungsdaten wurde für die Geburtshäuser auf den mit der
Einkaufsgemeinschaft HSK verhandelten Wert von CHF 9'830.- abgestellt. Aufgrund ihrer speziellen Situation
legte die Vorinstanz die Basisfallwerte der Universitätsklinik Balgrist und des Schweizerischen
Epilepsie-Zentrums (EPI-Klinik) gestützt auf deren eigene spitalindividuellen Fallkosten aus den
Vorjahren fest: Balgrist: 10'320.-; EPI-Klinik: 10'150.- (2012), 13'850.- (2013).
B.l Die Vorinstanz
befand, das STZ sei bezüglich der Anzahl Leistungsgruppen, der Spezialisierung und der Versorgungsverantwortung
mit den übrigen nicht-universitären Spitälern vergleichbar, so dass sich keine separate
Benchmarking-Kategorisierung rechtfertige. Hinsichtlich des SWZ führte die Vorinstanz aus, es lägen
schweizweit keine Indizien vor, wonach die Tarifstruktur die Leistungen für ältere Patienten
nicht sachgerecht abzubilden vermöchten. Ferner sei es nicht sachgerecht, von den Leistungs
und Kostendaten eines einzelnen Spitals auf die Aussagekraft und Qualität der Tarifstruktur zu schliessen,
und da gerade die Daten des SWZ die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllten, bestehe
kein Anlass für eine Preisdifferenzierung.
B.m Bei der Genehmigung
der Höhe der vereinbarten Basisfallwerte ging die Vorinstanz
davon aus, dass Ausgangspunkt die behördlich geprüften bzw. ermittelten Fallpauschalen (Referenzwerte)
seien. Tarife, welche den Referenzwert überstiegen, aber auch solche, die nach unten abwichen, seien
nur im Rahmen einer engen Bandbreite tolerierbar. Ohne Begründung würden vom festgesetzten
Referenzwert abweichende Tarife im ersten Genehmigungsverfahren ausnahmsweise noch toleriert, solange
sie den Benchmark nicht um mehr als 2 % überschritten. Die Vorinstanz genehmigte die Verträge
zwischen der Stadt Zürich und den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra betreffend das SWZ.
Nicht genehmigt wurden die Verträge zwischen der Stadt Zürich und den Einkaufsgemeinschaften
HSK und Assura/Supra betreffend das STZ. Die in diesen Verträgen vorgesehenen Basisfallwerte lägen
mehr als 2 % über den festgesetzten Werten und würden dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen.
Aufgrund der nicht erfolgten Genehmigung der Verträge liege für die betreffenden Tarifpartner
ein vertragsloser Zustand vor. Entsprechend gälten auch für diese Tarifpartner die festgesetzten
Basisfallwerte.
B.n Differenzen
zwischen den provisorisch angeordneten Basisfallwerten und den rechtskräftig festgesetzten oder
genehmigten Fallpauschalen könnten rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 zurückgefordert
werden. Die im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme angeordneten provisorischen Tarife würden während
der Rechtsmittelfrist und dem Rechtsmittelverfahren bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft in Kraft
bleiben.
C.
Die
Stadt Zürich, handelnd durch das GUD und vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,
liess am 22. April 2013 gegen den RRB 278/2013 Beschwerde erheben (BVGer C 2283/2013
act. 1) mit folgenden
«materiellen
Anträgen:
1.
Es seien folgende Dispositivziffern des Regierungsratsbeschlusses Nr. 278 vom 13. März 2013 aufzuheben,
eventualiter
an die Vorinstanz zur Neuberechnung bzw. zur Genehmigung zu überweisen:
a)
Ziff. I., betreffend Ziff. 5. (Stadtspital Triemli) und Ziff. 12. (Stadtspital Waid)
b)
Ziff. VIII., Ziff. 1.-3. sowie 4.a. (Nichtgenehmigung von Tarifverträgen zwischen der Beschwerdeführerin
und diversen Krankenversicherern);
2.
Es seien mit Wirkung ab 1. Januar 2012 folgende Fallpauschalen (für Schweregrad 1,0, einschliesslich
Investitionsanteil) festzusetzen:
a)
Stadtspital Triemli CHF 10'690.-
b)
Stadtspital Waid CHF 9'890.-
3.
Es seien die in Ziff. VIII., Ziff. 1.-3. sowie 4.a des angefochtenen RRB erwähnten Tarifverträge
zu genehmigen.
sowie
folgenden Verfahrensanträgen:
4.
Die SwissDRG AG sei mittels Aktenedition
aufzufordern, ihre Unterlagen zur Aussagekraft der SwissDRG-Berechnungen (bezüglich der Korrektheit
der Abbildung der betroffenen Leistungen im Schweregrad) im (a) Bereich der Akutgeriatrie und Abbildung
der Problematik Multimorbidität in Verbindung mit hohem Alter, (b) Abbildung der Inlier und High
Outlier sowie (c) der universitären sowie der hochspezialisierten bzw. Spitzenmedizin einzureichen
unter Begleitung eines Berichts, der sich zu diesen Punkten äussert.
5.
Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit zu geben, sich zu den Unterlagen und zum Amtsbericht
zu äussern.
alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen»
Zur Begründung ihrer Anträge liess die Stadt
Zürich im Wesentlichen ausführen,
-
die Tarifstruktur SwissDRG Version 1.0 weise Verzerrungen auf, indem einige relevante Leistungen,
welche von den Stadtspitälern in überdurchschnittlichem Ausmass erbracht würden, mit zu
tiefen Kostengewichten bewertet seien;
-
im STZ würden überdurchschnittlich viele über 75-jährige Patientinnen und
Patienten behandelt, und in verschiedenen Bereichen würden Leistungen auf universitärem, teilweise
hochspezialisiertem Niveau angeboten;
-
das SWZ sei für akutgeriatrische Leistungen der einzige Endversorger im Kanton Zürich;
die Behandlung dieser älteren Patientinnen und Patienten sei erheblich aufwändiger; diese Umstände
seien in der Tarifstruktur ungenügend abgebildet;
-
obwohl sich die Stadtspitäler bezüglich der Anzahl hochdefizitärer Fälle deutlich
von den übrigen Spitälern des Kantons abheben würden, habe sich die Vorinstanz darauf
beschränkt, lediglich das Universitätsspital und das Kinderspital von den anderen Spitälern
abzugrenzen;
-
die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Basisfallwertes einseitig auf die Günstigkeit
abgestellt und die Kriterien Effizienz und Qualität nicht beachtet;
-
der im Betriebsvergleich gewählte Effizienzmasstab (40. Perzentil) sei zu tief und gefährde
die Qualität der Spitalleistungen und die Versorgungssicherheit;
-
die Vorinstanz habe rechtswidrig gehandelt, indem sie die Festsetzung und die Genehmigung denselben
Regeln unterworfen und Abweichungen vom Benchmark nur bis maximal 2 % toleriert habe; die Vertragsautonomie
der Tarifpartner sei zu respektieren;
-
die Stadt Zürich habe diese Argumente bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
D.
Im
Namen der 47 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse,
vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Augustin, am 22. April 2013 Beschwerde gegen 22 Zürcher
Spitäler erheben (Akten im Beschwerdeverfahren C 2259/2013 [im Folgenden: BVGer C 2259/2013
act.] 1). Die beschwerdeführenden Krankenversicherer beantragten bezüglich der Stadtspitäler
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz - die Aufhebung von Ziffer
I des RRB 278/2013 und die antragsgemässe Neufestsetzung der Basisfallpreise. Für die Stadtspitäler
Triemli und Waid seien rückwirkend ab 1. Januar 2012 Basispreise von je CHF 8'974.- festzusetzen.
Im Weiteren sei Ziffer III des angefochtenen Beschlusses bezüglich Tagespauschalen für unbewertete
DRG aufzuheben, und diese seien auf höchstens CHF 2'006.- festzulegen.
Zur Begründung ihrer Anträge liess tarifsuisse
im Wesentlichen ausführen,
-
die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die zwingend beachtlichen Tarifgestaltungsvorgaben
gemäss Art. 59c KVV nicht angewendet habe; der Tarif dürfe
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken, selbst wenn ein Spital an sich
wirtschaftlich arbeite und seine schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basisfallwert)
unter dem Benchmark lägen;
-
in verschiedener Hinsicht seien die benchmarking-relevanten Fallkosten bundesrechtswidrig ermittelt
worden;
-
bei den Spitälern könne nicht
von einem einheitlichen Rechnungslegungsstandard ausgegangen werden, und eine Transparenz bei der Erfassung
der Kosten und Leistungen bestehe nicht, weshalb Intransparenzabzüge vorzunehmen seien;
-
der beim Benchmarking von der Vorinstanz
gewählte Effizienzmassstab auf dem 40. Perzentil sei bundesrechtswidrig; diesbezüglich sei
der Empfehlung der Preisüberwachung zu folgen, oder der Benchmark sei höchstens beim 25. Perzentil
anzusetzen.
E.
Die
mit Zwischenverfügungen vom 3. Mai 2013 und vom 27. Juni 2013 von der Stadt Zürich
und tarifsuisse eingeforderten und auf je CHF 8'000.- festgesetzten Kostenvorschüsse gingen
am 15. Mai 2013 und am 1. Juli 2013 bei der Gerichtskasse ein (BVGer C 2283/2013
act. 2 und 4; BVGer C 2259/2013 act. 24 und 25).
F.
Mit
Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2013 nahm die Stadt Zürich zur Beschwerde der tarifsuisse
Stellung und beantragte deren Abweisung (BVGer C 2259/2013 act. 15). Im Wesentlichen wurde geltend
gemacht, die detaillierte Kritik der tarifsuisse an der Kostenermittlung durch die Vorinstanz sei verfehlt.
Im neuen System seien die Kostenermittlungen lediglich Ausgangsbasis für das Benchmarking und müssten
nicht den gleichen strengen Anforderungen genügen wie unter altem Recht. Da das Benchmarking der
Vorinstanz im gesamtschweizerischen Vergleich zu einem tiefen Benchmark geführt habe, könne
die für das Benchmarking relevante Kostenermittlung im Ergebnis nicht falsch sein. In einer Einführungsphase
seien aufgrund der Mängel der Tarifstruktur Differenzierungen der Basisfallwerte unter den Spitälern
notwendig. Die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit von Art. 59c KVV
zu Recht verneint, da die Bestimmung im Widerspruch zum Wettbewerbsgedanken des neuen Rechts stehe.
G.
Mit
Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zur Beschwerde der tarifsuisse
ein und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (BVGer C-2259/2013 act. 16). Zur Begründung
wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und vorgebracht,
-
die dem Benchmarking zugrunde liegenden Kosten- und Leistungsdaten seien im Verwaltungsverfahren
transparent gemacht, jedoch nicht bestritten worden. Einwendungen, welche sich gegen das verwendete Datenmaterial
richteten, hätten spätestens im Rahmen der Schlussstellungnahmen vorgebracht werden müssen
und seien verspätet;
-
die benchmarking-relevanten Betriebskosten der Zürcher Spitäler seien sachgerecht aufgrund
von zuverlässigem Datenmaterial ermittelt worden, und das Benchmarking sei sachgerecht erfolgt;
-
Art. 59c KVV, wonach höchstens die transparent ausgewiesenen
Kosten vergütet werden könnten, sei nicht mit der neuen Preisbildungsregelung vereinbar und
würde zu Fehlanreizen führen.
H.
Mit
Eingabe vom 18. Juni 2013 nahm die Helsana Versicherungen AG namens der mit Zwischenverfügung
vom 28. Mai 2013 (BVGer C 2283/2013 act. 7) beigeladenen Einkaufsgemeinschaft HSK
zur Beschwerde der Stadt Zürich Stellung, beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I.5 (Festsetzung
STZ) und VIII.1 - 3 (Nichtgenehmigung STZ) des angefochtenen Beschlusses (BVGer C 2283/2013
act. 10) und schloss sich den in der Beschwerde der Stadt Zürich gemachten Ausführungen
an. Der mit der Stadt Zürich für das STZ abgeschlossene Vertrag entspreche den in Art. 46 Abs.
4 KVG festgelegten Voraussetzungen und sei zu genehmigen. Die beigeladenen Krankenversicherungen Assura
und Supra liessen sich nicht vernehmen.
I.
Mit
Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 trennte die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren
der tarifsusisse gegen die Stadt Zürich vom Verfahren C 2259/2013 ab und führte es unter
der Nummer C 3617/2013 weiter (BVGer C-2259/2013 act. 24).
J.
Die
Vorinstanz reichte am 1. Juli 2013 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde der Stadt Zürich
ein und beantragte deren Abweisung (BVGer C 2283/2013 act. 11). Zur Begründung verwies sie
auf den angefochtenen Beschluss und führte ergänzend aus,
-
der von der Vorinstanz durchgeführte innerkantonale Betriebsvergleich sei sachgerecht und
die Festlegung des Benchmarks auf dem 40. Perzentil sei ausgewogen;
-
das Benchmarking der Stadtspitäler mit den übrigen nicht-universitären Spitälern
sei sachgerecht, da die Stadtspitäler nicht mit einem Universitätsspital vergleichbar seien,
und es lägen keine zahlenbasierten Argumente vor, welche eine Preisdifferenzierung rechtfertigen
würden;
-
es bestünden gewichtige Indizien, dass die vom STZ geltend gemachten höheren Kosten
auf Unwirtschaftlichkeit zurückzuführen seien;
-
das Verhandlungsprimat sei in Bezug auf Tarife eingeschränkt, und eine Tarifautonomie bestehe
nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens; die Prüfung des zwischen dem STZ und verschiedenen Versicherern
ausgehandelten Tarifs habe ergeben, dass dieser nicht KVG-konform sei.
K.
Mit
Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 nahm tarifsuisse zur Beschwerde der Stadt Zürich Stellung
und beantragte deren Abweisung (BVGer C 2283/2013 act. 12). Im Wesentlichen wurde ausgeführt,
nach Art. 59c KVV dürfe der Tarif höchstens die transparent
ausgewiesenen Kosten effizient erbrachter Leistungen decken. Die Festlegung des Benchmarks auf dem 40.
Perzentil sei KVG-widrig. Sachgerecht sei das 25. Perzentil. Die Tarifstruktur SwissDRG gelte gesamtschweizerisch
einheitlich, die unterschiedliche Fallschwere sei mit den unterschiedlichen Kostengewichten berücksichtigt,
und es sei nicht zulässig, über die Baserate Eingriffe in diese Tarifstruktur vorzunehmen.
Die Stadt Zürich habe nicht ausreichend substantiiert, dass und inwiefern die Leistungen der Stadtspitäler
durch die Tarifstruktur nicht sachgerecht abgebildet würden.
L.
Mit
Zwischenverfügung vom 16. Juli 2013 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren
unter den Geschäftsnummern C 2283/2013 und C 3617/2013 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
in den vereinigten Verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 13).
M.
Mit
Eingabe vom 29. August 2013 nahm das GUD zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte
die Edition verschiedener Beweismittel (BVGer-act. 14).
N.
Der
im Verfahren C 1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 (inkl.
Beilagen zur Berechnungsmethode, zur Erhebung 2010 und betreffend Plausibilisierungen) wurde im vorliegenden
Verfahren zu den Akten genommen und den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 3. Oktober 2013
zugestellt (BVGer-act. 15 und 16). Im Wesentlichen wurde im Bericht der SwissDRG AG festgehalten, zur
Ermittlung der Kostengewichte seien den Netzwerkspitälern Vorgaben gemacht worden, und die Daten
seien umfangreichen Prüfungen unterzogen und plausibilisiert worden. Eine einheitliche Datengrundlage
habe bei der Ausarbeitung der Tarifstruktur SwissDRG Version 1.0 noch nicht bestanden. Die Kalkulationsmethodik
könne zukünftig noch verbessert werden. Verschiedene Gründe führten dazu, dass eine
sachgerechte Abbildung insbesondere hochaufwändiger Behandlungsfälle mit der Tarifstruktur
SwissDRG Version 1.0 noch nicht erreicht werde. Verschiedene Massnahmen würden in Zukunft zu
einer raschen Verbesserung der Tarifstruktur führen. Es zeige sich, dass Universitätsspitäler
als Maximalversorger von schwierigen und komplizierten Fällen einen höheren Anteil an hochdefizitären
Fällen aufwiesen. Die der SwissDRG AG vorliegenden Daten und Kennzahlen ermöglichten weder
eine quantitative Beurteilung der ungenügenden Kostenabbildung und deren Auswirkungen noch eine
Empfehlung zur Bildung von Benchmark-Kategorien. Korrekturmassnahmen zum Ausgleich von Unschärfen
der Tarifstruktur seien nach Einschätzung der SwissDRG AG in einer Einführungsphase unter Umständen
bei folgenden Leistungserbringern angezeigt: selbständige Kinderspitäler, Spitäler mit
überproportional hohen Anteilen von sehr komplexen Fällen, Langliegerfällen oder schwerbehinderten
Patienten sowie Spitäler, die in einem kleinen Leistungsbereich spezialisiert seien.
O.
Auf
Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 3. Oktober 2013; BVGer-act. 16) reichte
die Preisüberwachung am 5. November 2013 ihre Stellungnahme ein (BVGer-act. 17).
Diese erläuterte zunächst ihre Prüfmethodik bei SwissDRG-Baserates. Dabei nehme sie weiterhin
ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Beide Prüfungsstufen hätten aufgrund der neuen Spitalfinanzierung
aber gewisse Änderungen gegenüber der früheren Praxis erfahren.
O.a Zur Streitfrage
eines kostenbasierten versus preisbasierten Tarifsystems hielt sie fest, eine Effizienzprüfung losgelöst
von den spitalspezifischen Kosten sei nicht praktikabel. Dies könne auch aus dem Gesetz nicht abgeleitet
werden. Justiziable Tarifentscheide könnten die Kantonsregierungen sodann nur auf der Basis von
spitalindividuellen Kostenausweisen und -kalkulationen erlassen. Weiter habe die Gesetzesrevision nichts
daran geändert, dass die von den Tarifparteien vereinbarten Preise von der zuständigen Behörde
überprüft und genehmigt werden müssten.
O.b Nicht zugestimmt
werden könne der Forderung, wonach effiziente Spitäler mehr als kostendeckende Tarife erhalten
sollten. Es sei nicht Aufgabe der sozialen Krankenversicherung, den Spitälern pekuniäre Anreize
in Form von Gewinnelementen für eine möglichst effiziente Behandlung zu setzen.
O.c Obwohl in einem
DRG-Abgeltungssystem eigentlich systemfremd, habe sich die Preisüberwachung entschlossen, für
das Jahr 2012 für Universitätsspitäler und Nicht-Universitätsspitäler ein separates
Benchmarking durchzuführen. Aufgrund der selber kalkulierten Baserates seien fünf als wirtschaftlich
im Sinne des KVG arbeitende Referenzspitäler mit breitem Behandlungsspektrum ermittelt worden. Der
Durchschnitt der Baserates, zuzüglich einer Toleranzmarge von 2%, ergebe bei den Nicht-Universitätsspitälern
einen Benchmarkwert von Fr. 8'974.-. Akzeptiert werden könnte auch das Benchmarking von tarifsuisse,
welches auf das 25. Perzentil abstelle und damit hinreichend streng sei.
O.d Die Abbildungsgenauigkeit
des SwissDRG-Tarifsystems sei bereits sehr gut mit einem R2
von 0.75 der Inlier-Fälle (die Varianzreduktion [R2]
ist ein Mass dafür, inwieweit es durch die Gruppenbildung gelungen ist, die Streuung von normalverteilten
Daten zu erklären [Wolfram Fischer, Wie gut ist «unser» DRG-System?, April 2013, < http://www.fischer-zim.ch/Streiflicht >,
abgerufen am 22. April 2014). Entsprechend sei die Tarifstruktur von den Tarifpartnern zur
Genehmigung eingereicht und vom Bundesrat genehmigt worden. Im SwissDRG-System sei davon auszugehen,
dass sich übertarifierte und untertarifierte Leistungen die Waage hielten. Damit seien nach Ansicht
der Preisüberwachung die Voraussetzungen für ein gesamtschweizerisches Benchmarking aller Spitäler
gegeben. Ob es sich bei den Referenzspitälern um kleine Regionalspitäler oder grosse Zentrumsspitäler
handle, sei daher ebenso wenig entscheidend wie die Breite des Behandlungsspektrums.
O.e Die Preisüberwachung
hielt an ihrer Tarifempfehlung vom 30. November 2012 an den Regierungsrat fest.
P.
Auf
Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 13. November 2013; BVGer act.
18) nahm am 16. Dezember 2013 das BAG als Fachbehörde Stellung (BVGer act. 19).
Das Amt vertrat die Ansicht, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.
P.a Das BAG machte
in seiner Stellungnahme geltend, Art. 59c KVV sei nach wie vor
anwendbar und die Tarife dürften höchstens die ausgewiesenen Kosten effizienter Leistungen
decken. Der vereinbarte oder festgesetzte Tarif dürfe nicht höher sein als die spitalindividuell
kalkulierten Fallkosten.
P.b Zum Benchmarking
bzw. zur Vergleichbarkeit der Spitäler führte es u.a. aus, die neue Spitalfinanzierung habe
die leistungsbezogenen Fallpauschalen namentlich zwecks optimalen Leistungsvergleichs eingeführt.
Die schweizweit einheitliche Tarifstruktur würde die Vergleichbarkeit der Kosten der Leistungen,
unabhängig vom Leistungserbringer, erlauben. Das von der Vorinstanz vorgenommene Benchmarking genüge
den Anforderungen des KVG nicht, da es lediglich auf einem innerkantonalen Betriebsvergleich basiere.
P.c Die differenzierte
Bewertung unterschiedlicher Leistungen sei durch die Tarifstruktur, welche tarifpartnerschaftlich vereinbart
und vom Bundesrat genehmigt worden sei, vorgegeben. Bei Mängeln der Tarifstruktur sei diese anzupassen,
und bei der Festlegung der Basisfallwerte seien keine entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.
P.d Die Gesetzesrevision
führe voraussichtlich auch zu einer Umverteilung der Leistungsspektren zwischen den Spitälern,
so dass sich Universitätsspitäler vermehrt auf die Behandlung komplexer Fälle konzentrierten
(um die entsprechende Infrastruktur optimal zu nutzen) und die übrigen Spitäler auf das Erbringen
von weniger spezialisierten Leistungen beschränkten (unter Verzicht auf eine komplexe Infrastruktur
und spezialisiertes Personal, weil eine Nicht-Auslastung zu hohe Kosten verursache). Unter SwissDRG sei
es möglich, dass nicht alle Kosten eines Spitals vergütet würden, wenn dieses zu wenige
spezialisierte Leistungen bezogen auf seine Infrastruktur und sein Personal erbringe. In diesem Fall
dürften allfällige Abbildungsungenauigkeiten der Tarifstruktur nicht als Hauptursache ungenügender
Einnahmen von Spitälern einer bestimmten Kategorie betrachtet werden.
P.e Grundsätzlich
stimme das BAG dem von der Preisüberwachung durchgeführten Benchmarking zu. In der Tarifstruktur
SwissDRG dürften allerdings noch Abbildungsungenauigkeiten bestehen, welche dazu führen könnten,
dass bei gleicher Baserate Erträge generiert würden, welche in einem unterschiedlichen Verhältnis
zu den Kosten je nach Spital stünden. In der Einführungsphase sei die Struktur vermutlich noch
nicht so ausgereift, dass die effiziente Leistungserbringung der Spitäler unabhängig von der
Intensität der Fälle sachgerecht vergütet werde. Vorliegend hätten die Stadtspitäler
allerdings die Abbildungsungenauigkeiten der Tarifstruktur SwissDRG zu erklären sowie nachzuweisen,
dass Fälle behandelt würden, welche aufgrund der Tarifstruktur nicht sachgerecht vergütet
worden seien. Dabei müssten sowohl für das Spital defizitäre wie auch profitable Fälle
ausgewiesen werden.
P.f Der beim 40.
Perzentil gewählte Effizienzmassstab sei für eine Orientierung an den Entschädigungen
der effizientesten und günstigsten Spitäler nicht ausreichend streng.
P.g Es bestehe keine
Transparenz der Kostenrechnungen der Spitäler bezüglich der Kosten der universitären Lehre
und der Forschung. In casu sei die Anwendung eines normativen Abzuges notwendig. Auf die erhaltenen Finanzierungsbeiträge
könne nicht abgestellt werden.
P.h Die Nichtgenehmigung
des zwischen der Stadt Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK für das STZ vereinbarten Tarifs
habe nicht zu einem vertragslosen Zustand geführt. Den Vertragspartnern hätte erneut Gelegenheit
zum Abschluss einer Vereinbarung gegeben werden müssen.
Q.
Mit
Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2014 (BVGer-act. 20) wurde der Antrag der Stadt Zürich
auf Edition von Beweismitteln in dem Sinne gutgeheissen, als ihr die DVD, welche den Aktenbestand der
Vorinstanz enthält (Beilage 1 zu BVGer C 2283/2013 act. 11), zugestellt wurde. Den Verfahrensbeteiligten
wurde Gelegenheit gegeben, Bemerkungen zu den Eingaben und Berichten einzureichen.
R.
Mit
Eingabe vom 21. Januar 2014 erneuerte das GUD ihr Gesuch um Edition verschiedener weiterer
Beweismittel (BVGer-act. 24).
S.
Mit
Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein (BVGer-act.
26). Im Wesentlichen wurde am angefochtenen Beschluss und den mit der Vernehmlassung gestellten Anträgen
festgehalten. Die Preisfindungsmethode der Preisüberwachung basiere auf einem intransparenten und
nicht repräsentativen Betriebsvergleich, berücksichtige die Vorgabe der Effizienz doppelt und
führe zu einer Unterdeckung der meisten Spitäler. Der Bericht der SwissDRG AG stütze im
Wesentlichen das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen bei der Preisfindung. Die Vorinstanz beantragte
die Abweisung des von der Einkaufsgemeinschaft HSK gestellten Begehrens um Genehmigung der Tarifverträge.
Die Einkaufsgemeinschaft HSK sowie Assura und Supra seien im vorliegenden Verfahren nicht als Prozessparteien
aufgeführt, und die Frage, ob den Tarifpartnern bei einer Nichtgenehmigung erneut Gelegenheit zum
Abschluss einer Vereinbarung gegeben werden solle, könne daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein.
T.
Mit
Eingabe vom 18. Februar 2014 reichte tarifsuisse ihre Schlussstellungnahme ein (BVGer-act.
27) und hielt an den mit ihrer Beschwerde im Verfahren C 3617/2013 und der Beschwerdeantwort im
Verfahren C 2283/2013 gestellten Anträgen fest. Im Beschwerdeverfahren seien keine neuen Anträge
gestellt und keine Tatsachen eingeführt worden, welche nicht schon Gegenstand des Verwaltungsverfahrens
gewesen seien. Zur Zeit bestehe keine einheitliche Methode zur Ermittlung der Betriebs- und Investitionskosten
und zur Erfassung der Leistungen, und die Kosten der Nicht-OKP-Leistungen seien nicht transparent ausgeschieden
worden. Ein Intransparenzabzug sei zwingend notwendig. Gründe, welche einen vom ermittelten Referenzwert
für Nicht-Universitätsspitäler abweichenden Tarif rechtfertigen würden, seien nicht
ausgewiesen.
U.
Am
19. Februar 2014 reichte die Stadt Zürich ihre (vorläufige) Schlussstellungnahme
ein (BVGer-act. 28), stellte verschiedene Verfahrensanträge (Einholung einer Erklärung über
die Unabhängigkeit bei der Erstellung des Berichtes der SwissDRG AG, Verweis der Stellungnahmen
des BAG und der Preisüberwachung aus dem Recht, Wiederholung des Beweisantrages vom 29. August 2013)
und beantragte die Abweisung der Beschwerde der tarifsuisse. Mit den Schlussbemerkungen wurde ein im
Auftrag des STZ per 8. Februar 2014 erstelltes gesundheitsökonomisches Gutachten von Dr.
oec. Willy Oggier zur Beurteilung der SwissDRG-Tarifstruktur Version 1.0 und zu den Möglichkeiten
kurzfristiger Korrekturmassnahmen (im Folgenden: Gutachten Oggier)
eingereicht.
U.a Zur Begründung
der Verfahrensanträge wurde geltend gemacht, die Voraussetzungen zum Einbezug der Preisüberwachung
ins Verfahren seien nicht gegeben. Verschiedene Mitglieder des Verwaltungsrates der SwissDRG AG hätten
als Mitglieder kantonaler Exekutiven oder als Repräsentanten von Krankenversicherungen ein Interesse
am Ausgang des Verfahrens, und es bestehe ein Interesse zu wissen, ob der Bericht in fachlicher Unabhängigkeit
entstanden sei. Das BAG sei vorbefasst, daher nicht geeignet, einen neutralen Fachbericht abzugeben,
und sei in den Ausstand zu setzen.
U.b Die der Tarifstruktur
SwissDRG Version 1.0 zugrunde liegende Datenlage sei ungenügend und lasse es nicht zu, darauf basierende
Vergleiche anzustellen. Die Tarife seien daher mit Korrekturfaktoren zu versehen, welche sich an Leistungen
und nicht an Spitalkategorien orientieren müssten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kategorienbildung
sei nicht sachgerecht und vernachlässige die besonderen Leistungen der beiden Stadtspitäler.
Aufgrund der Lücken der SwissDRG-Tarifstruktur Version 1.0 hätte die Vorinstanz die Leistungsstruktur
der Zürcher Stadtspitäler untersuchen und entsprechende Korrekturen vornehmen müssen.
U.c Die Preisüberwachung
sei bei ihrer Empfehlung falsch vorgegangen. Das neue Recht gehe nicht mehr von einer Objektfinanzierung
mittels Kostenfeststellung aus. Mit der Leistungsfinanzierung sei der Wettbewerbsgedanke eingeführt
worden. Im Wettbewerbssystem hätten Kostenbetrachtungen bei der Kontrolle und Festsetzung der Preise
keinen Platz mehr, und die Preise würden unter Einbezug der Parameter Outcome und Qualität
ermittelt. Die im Benchmarking der Preisüberwachung verglichenen Spitäler wiesen einen tendenziell
tieferen Schweregrad als die Stadtspitäler auf, was zeige, dass die aufwändigeren Disziplinen
in diesem Vergleich ungenügend abgebildet würden.
U.d Die Stadtspitäler
seien regionale Endversorgerzentren und würden ein teil-universitäres (STZ) respektive hochkomplexes
(SWZ) Leistungsspektrum aufweisen. Schwierige Fälle aus dem Grossraum Zürich würden von
inner- und ausserkantonalen Spitälern und auch vom USZ an das STZ überwiesen. Rund 900 Fälle
pro Jahr würden von anderen Spitälern (inkl. USZ) in die Akutgeriatrie des SWZ zur Endversorgung
überwiesen. Die Zahl der Verlegungen von Patientinnen und Patienten der Stadtspitäler ans USZ
sei tief.
U.e Verschiedene
von der Vorinstanz aufgestellte Behauptungen (insbesondere zur Unwirtschaftlichkeit der Stadtspitäler)
seien trotz eines entsprechenden Beweisantrages nicht belegt worden.
V.
In
ihrer Schlussstellungnahme vom 31. März 2014 (BVGer act. 33) machte die Einkaufsgemeinschaft
HSK im Wesentlichen geltend, der von der HSK ermittelte Referenzwert basiere auf einem nationalen Benchmarking
unter den nicht-universitären Spitälern. Das innerkantonale Benchmarking der Vorinstanz sei
KVG-widrig. In einer Einführungsphase sei ein zu strenger Effizienzmassstab beim Benchmarking nicht
sinnvoll. Die Festsetzung einer Baserate im Rahmen eines Nichtgenehmigungsbeschlusses widerspreche den
Verfahrensgrundsätzen nach KVG.
W.
Mit
Instruktionsverfügung vom 7. April 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 34).
X.
Mit
Eingabe vom 17. April 2014 reichte die Stadt Zürich eine Stellungnahme zu den Eingaben
der tarifsuisse und der Vorinstanz ein (BVGer-act 35), welche den übrigen Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer-act. 36).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition,
ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist.
1.1 Gemäss Art. 53
Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Den angefochtenen RRB 278/2013 vom 13. März 2013 hat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2
Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige
Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführenden
in den Verfahren C 2283/2013 und C 3617/2013 sind primäre Adressaten des angefochtenen
Beschlusses, von diesem besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,
und sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht erhobenen Beschwerden ist, nachdem auch die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet
wurden, einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführenden
können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG werden vom Bundesverwaltungsgericht mit voller
Kognition geprüft (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario).
1.4.1 Nach der Rechtsprechung
hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum
der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der
Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht darf demzufolge sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen
der Vorinstanz setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung,
die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende,
spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist
- nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes
Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3, 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit
Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3, 138 II 77 E. 6.4).
1.4.2 Im Bereich der
Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten, dass die Kantonsregierung die Preisüberwachung
zunächst anhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem begründen
muss, wenn sie deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG; zur Notwendigkeit, die
Preisüberwachung anzuhören vgl. E. 1.6). Nach der Rechtsprechung des Bundesrates kam den Empfehlungen
der Preisüberwachung ein besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme
bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setze (vgl. RKUV 1997 KV 16 S. 343
E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss dann eine Zurückhaltung,
wenn der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen der Preisüberwachung übereinstimmt (BVGE
2012/18 E. 5.4, 2010/25 E. 2.4.2). Weicht die Kantonsregierung hingegen von den Empfehlungen
der Preisüberwachung ab, kommt weder der Ansicht der Preisüberwachung noch derjenigen der Vorinstanz
generell ein Vorrang zu (BVGE 2010/62 nicht publizierte E. 2.4.2, vgl. auch Staffelbach/Endrass,
Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47
in Verbindung mit Art. 53 KVG, 2006 Rz. 231). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt es -
trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14 PüG - der Kantonsregierung,
bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen (vgl. auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4; Rudolf
Lanz, Die wettbewerbspolitische Preisüberwachung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2007, N 113). Das Gericht hat in diesen
Fällen namentlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abweichung in nachvollziehbarer Weise begründet
hat. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen - auch der weiteren Verfahrensbeteiligten
- der freien Beweiswürdigung bzw. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2012/18
E. 5.4, 2010/25 E. 2.4.3).
1.5 Auch in Beschwerdeverfahren
nach Art. 53 KVG gilt der in Art. 12 VwVG verankerte Grundsatz, wonach das Bundesverwaltungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat und nicht an die Beweisanträge
der Parteien gebunden ist. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden
in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52
Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachverhaltsabklärung und Beweiserhebung
mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, im Folgenden:
Moser/Beusch/Kneubühler, S. 22,
Rz. 1.49). Im Beschwerdeverfahren
ist die Untersuchungspflicht insofern eingeschränkt, als die Rechtsmittelbehörde den Sachverhalt
nicht von Grund auf ermitteln muss, sondern nur zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz ihn richtig
erhoben hat (Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 9 zu Art. 12
VwVG). Im Rahmen der Untersuchungsmaxime kann das Gericht nachträglich Beweismittel einholen,
sofern sich das als notwendig erweist. Es kann sich jedoch dabei darauf beschränken, amtliche Untersuchungen
dann anzustellen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bestehen. Wie intensiv die amtliche Ermittlung zu erfolgen hat,
hängt unter anderem von der Natur der Streitsache ab (Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, im Folgenden: Gygi,
S. 209).
1.5.1 Im Kontext von
Tarifstreitigkeiten im Bereich des Krankenversicherungsrechtes ist den Grenzen der Untersuchungspflicht
besondere Beachtung zu schenken.
1.5.1.1 Im Rahmen
der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Festsetzung oder der Genehmigung von Tarifen sind an sich
sämtliche Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler sachverhaltsrelevant. Im Rahmen eines Justizverfahrens
ist eine unbegrenzte und detaillierte Prüfung der Rechnungslegung jedoch kaum möglich und nicht
sachgerecht.
1.5.1.2 Die Untersuchungspflicht
als Grundsatz (vgl. Randtitel zu Art. 12 VwVG) findet ihre Grenzen insbesondere an der prozessualen Mitwirkungspflicht
der Parteien. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch
Begehren einleiten oder in welchem sie Begehren stellen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Bei der Tarifgestaltung im Krankenversicherungsrecht kommt der Mitwirkung der Parteien eine hohe Bedeutung
zu, was sich bereits im Verhandlungsprimat und namentlich in der Verpflichtung, Verhandlungen zu führen,
zeigt. Entsprechend kommt der Mitwirkung im Festsetzungs- oder Genehmigungsverfahren auch als verfahrensrechtliche
Verpflichtung eine erhebliche Bedeutung zu.
1.5.1.3 Im Anfechtungsstreitverfahren
obliegt es der beschwerdeführenden Partei, ihr Rechtsmittel zu begründen und die Rüge
der mangelhaften Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz zu substantiieren (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Je beschränkter die Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichts sind, desto weiter geht die Substantiierungslast
der Parteien (vgl. Urteile des BGer 2C_797/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.2.2 und 2C_862/2011
vom 13. Juni 2012 E. 2.4).
1.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz
steht auch in einem Spannungsverhältnis zu dem im KVG für die vorliegenden Beschwerden verankerten
Grundsatz der Unzulässigkeit von (unechten) Noven (vgl. auch Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2011, im Folgenden: Meyer/Dormann,
Art. 99 N 1 ff., insbes. N 6). Nach Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG dürfen im Rahmen solcher
Beschwerden neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene
Beschluss dazu Anlass gibt, und neue Begehren sind unzulässig. Das Novenverbot dient - wie die übrigen
in Art. 53 Abs. 2 KVG vorgesehenen Abweichungen von der Verfahrensordnung des VwVG - der Verfahrensstraffung
(vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.1). Aus dem Grundsatz ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in
den in Art. 53 Abs. 1 KVG genannten Fällen grundsätzlich nicht mit neuen Tatsachen
oder Beweismitteln konfrontiert werden soll, welche der vorinstanzlichen Beurteilung nicht zugrunde lagen
(Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1.2; vgl. Meyer/Dormann,
a.a.O., Rz. 40 zu Art. 99). Ob eine behauptete Tatsache neu ist, ergibt sich aus dem Vergleich
mit den Vorbringen im vorausgehenden (kantonalen) Verfahren: Wurde die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete
Tatsache nicht schon der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Wege in prozessual zulässiger
Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls nicht (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2; Urteil des
BVGer C 4303/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.6.2 mit weiteren Hinweisen). Auf verspätet vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel kann sich eine Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nicht berufen (BVGE 2014/3 E. 1.5.4 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind aber nach der Novenregelung
von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG nicht in jedem Fall unzulässig. Sie dürfen vorgebracht werden,
soweit erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Werden Tatsachen erst durch den vorinstanzlichen
Entscheid rechtswesentlich, ist ihr Vorbringen zulässig (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Rz. 6 zu Art. 99). Massgebend ist, ob die Beschwerde führende Partei diese Tatsachen oder Beweismittel
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oder nach Treu und Glauben ins vorinstanzliche Verfahren hätten
einbringen können und müssen (C 195/2012 E. 5.1.2). Das Verhältnis der Novenregelung
(Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG) und des Grundsatzes der Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen (Art. 12 VwVG) ist in dem Sinne zu interpretieren, dass Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG zwar den Untersuchungsgrundsatz im Beschwerdeverfahren nicht aufhebt, diesen jedoch in den Hintergrund
treten lässt.
1.5.3 Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Kontext von Tarifstreitigkeiten im Krankenversicherungsrecht
den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich frei prüft. Aufgrund der
besonderen Natur der Streitsache kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien eine hohe Bedeutung zu. Das
Gericht orientiert sich im Grundsatz an den Tatsachen und Beweismitteln, welche bereits im Verwaltungsverfahren
vorgetragen wurden. Auf verspätet vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche bereits
anlässlich des vorinstanzlichen Entscheids Bestand hatten und nicht vorgebracht wurden, kann sich
eine Partei grundsätzlich nicht berufen. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher nur - aber
immerhin - in besonderen Fällen ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen.
1.6 In ihrer Eingabe
vom 19. Februar 2014 beantragt die Stadt Zürich, die Stellungnahmen der Preisüberwachung
und des BAG seien aus dem Recht zu weisen, und die SwissDRG AG sei um eine Erklärung zu ersuchen,
wonach auf den Bericht vom 11. September 2013 weder seitens des Verwaltungsrates noch anderer
interessierter Personen Einfluss genommen worden sei (BVGer-act. 28).
1.6.1 Zur
Begründung ihres Antrages, die Stellungnahme der Preisüberwachung aus dem Recht zu weisen,
trägt die Stadt Zürich vor, mit der Gesetzesrevision sei zu einem Wettbewerbssystem gewechselt
worden, es sei von einem wirksamen Wettbewerb auszugehen, die Stadtspitäler seien keine marktmächtigen
Unternehmungen, und die Anhörung der Preisüberwachung sei nur bei Preiserhöhungen vorgesehen.
Die Voraussetzungen zum Einbezug der Preisüberwachung ins Verfahren seien nicht gegeben. Tarifsuisse
führt dazu aus, der Stellungnahme der Preisüberwachung sei bei der Tarifgestaltung ein hohes
Gewicht einzuräumen, namentlich mit Blick auf deren Unabhängigkeit von den Leistungserbringern,
Kantonsregierungen und Krankenversicherern sowie auf die an den Tarifverhandlungen nicht beteiligten
Versicherten und Prämienzahler (C-3617/2013 act. 1). Mit der neuen Spitalfinanzierung soll
zwar der Wettbewerb zwischen den Spitälern gestärkt werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.3).
Das KVG enthält jedoch weiterhin auch Planungs- und Regulierungselemente (vgl. BERNHARD
RÜTSCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, 2011,
S. 42; BGE 138 II 398 E. 3.5.2). Im Spitalbereich gilt nicht ein freier Markt bzw. ein freier Wettbewerb,
in dem sich die Preise primär durch Angebot und Nachfrage bestimmen (vgl. E. 3.2, BVGE 2014/3 E.
2.8.4.2). Die Voraussetzungen, welche die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden unter altem Recht
zur Anhörung der Preisüberwachung verpflichteten, sind auch unter neuem Recht gegeben. Die
Preisüberwachung ist sowohl im Vertragsgenehmigungsverfahren nach Art. 46 Abs. 4 KVG wie auch im
Tariffestsetzungsverfahren nach Art. 47 Abs. 1 KVG von der Kantonsregierung anzuhören, und dies
nicht nur bei einer vorgesehenen Preiserhöhung (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes
vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20], BVGE 2010/25 E. 2.3.2, BGE 123 V 280 E. 6b, RKUV 2001 KV
177 S. 353 E. 2.1, RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4, BRE vom 28. September 1998 i.S. Tariffestsetzung
im Kanton Bern, E. 4.1). Als Fachstelle, die im erstinstanzlichen Verfahren anzuhören war,
kann die Preisüberwachung auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres einbezogen
werden (BVGE 2010/25 E. 2.3.2).
1.6.2 Zur Begründung
des Antrages, die Stellungnahme des BAG aus dem Recht zu weisen, wird von der Stadt Zürich geltend
gemacht, das Amt sei vorbefasst und erscheine nicht als geeignet, einen neutralen Fachbericht abzugeben.
Das BAG ist das für die Krankenversicherung zuständige Bundesamt. Ihm kommen bei der Durchführung
der obligatorischen Krankenversicherung - wenn auch nicht explizit bei der Tariffestsetzung nach
Art. 47 KVG - wesentliche Aufsichtsfunktionen zu. Es rechtfertigt sich, angesichts des unbestreitbar
bestehenden Zusammenhanges zwischen den Tariffragen und den Kosten der obligatorischen Krankenversicherung,
vom BAG als der für die Durchführung des KVG-Obligatoriums verantwortlichen Behörde einen
Fachbericht einzuholen (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.3.3). Das BAG ist im Beschwerdeverfahren zwar nicht Prozesspartei,
weshalb ihm kein Antragsrecht zusteht. Es kann in seinem Fachbericht aber zu den verschiedenen Streitfragen
und namentlich zur diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung Stellung nehmen. Die Rechtsanwendung hingegen
obliegt einzig dem Gericht. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 VwVG, welche den Verweis der Stellungnahme
aus dem Recht rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
1.6.3 Die Stadt Zürich
hält in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2014 fest, der Verwaltungsratspräsident der
SwissDRG AG amte als Gesundheitsdirektor des Kantons Zürich und sei am Verfahren beteiligt. Auch
die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der SwissDRG AG hätten ein Interesse am Ausgang des
Verfahrens. Es komme die Vermutung auf, dass der Bericht nicht ohne fachfremde Beeinflussung erfolgt
sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die SwissDRG AG namentlich zur Datenermittlung
bei der Festsetzung der SwissDRG-Kostengewichte, zur Abbildungsgenauigkeit
der SwissDRG-Fallpauschalen und zur Vergleichbarkeit der Spitäler im Verfahren C 1698/2013
um einen Bericht ersucht. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die SwissDRG AG von den Tarifpartnern eingesetzt
ist (Art. 49 Abs. 2 KVG), und die Beteiligung von Repräsentanten der Tarifpartner im Verwaltungsrat
ist dem Gericht bekannt. Das Gericht hat im Bewusstsein um diese Rollenverteilung die Meinung der SwissDRG
AG eingeholt. Eine Erklärung, dass der Bericht ohne Einflussnahme des Verwaltungsrates der SwissDRG
AG erfolgt sei, ist vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Ausführungen zur Stellungnahme
der Swiss DRG AG (vgl. E. 22.4) nicht erforderlich. Im Übrigen unterliegt die Stellungnahme der
freien Beweiswürdigung bzw. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht.
1.6.4 Den Verfahrensanträgen,
die Stellungnahmen der Preisüberwachung und des BAG aus dem Recht zu weisen sowie eine Erklärung
der SwissDRG AG über die Unabhängigkeit von Dr. Hölzer bei der Berichterstattung einzufordern,
ist aus den dargelegten Gründen keine weitere Folge zu geben (zu dem mit Eingaben der Stadt Zürich
vom 29. August 2013, 21. Januar 2014 und 19. Februar 2014 gestellten Antrag
um Edition verschiedener Akten bei der GD siehe E. 22).
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel
bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember
2007 [Spitalfinanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidierten KVG und dessen
Ausführungsbestimmungen zu beurteilen. Massgebend sind vorliegend insbesondere die Art. 43 ff. KVG.
Die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in
einem Spital oder einem Geburtshaus erfolgt mit Pauschalen, in der Regel mit Fallpauschalen. Die Fallpauschalen
sind leistungsbezogen und beruhen einerseits auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur
und andererseits auf Basisfallwerten (vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG). Die gesamtschweizerisch einheitliche
Tarifstruktur wird von einer von den Tarifpartnern und den Kantonen eingesetzten Organisation erarbeitet
und weiterentwickelt und ist vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 KVG). Die Basisfallwerte werden
in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den
vom Gesetz bestimmten Fällen (insbesondere wenn kein Vertrag zustande kommt) von der zuständigen
Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 KVG). Tarifverträge mit Spitälern
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung. Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Diese Prüfungspflicht gilt auch bei der hoheitlichen Tariffestsetzung
im vertragslosen Zustand (BVGE 2010/25 E. 7). Art. 43 Abs. 4 KVG sieht in allgemeiner Form vor, dass
bei der Tariffestlegung (Vereinbarung oder hoheitliche Festsetzung) auf eine betriebswirtschaftliche
Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten sei. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG orientieren
sich die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch
versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
3.
Das neue Spitalfinanzierungsrecht sieht vor, dass sich die Spitaltarife an
einem Referenzwert (Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte
Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen) orientieren sollen. In
mehrfacher Hinsicht umstritten ist, wie dieser Referenzwert zu bestimmen sei. Vor der fallbezogenen Beurteilung
rechtfertigen sich grundsätzliche Überlegungen.
3.1 In dem durch
die neue Spitalfinanzierungsregelung eingeführten System der Leistungsfinanzierung steht bei der
Tarifierung das Preis /Leistungsverhältnis im Vordergrund. Die leistungsbezogene Pauschale
ist der «Preis», den der Leistungserbringer erhält (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend
die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung] vom 15. September 2004,
BBl 2004 5577, im Folgenden: Botschaft KVG 2004). «Nach dem
Übergang zur Leistungsfinanzierung kann nicht mehr auf die anrechenbaren Kosten Bezug genommen werden.
Massgebend ist die Vergütung der jeweiligen Leistung» (BBl 2004 5579). Mit dem neuen Spitalfinanzierungsrecht
sollen Leistungen finanziert und nicht mehr Kosten gedeckt werden (vgl. AB 2005 S 684). Nach der Ständerätlichen
Gesundheitskommission sollte mit der "Preisbildungsregel" von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG verdeutlicht
werden, dass nicht (mehr) ein System der Kostendeckung gelte, sondern sich die Preise an denjenigen Spitälern
zu orientieren hätten, welche einigermassen effizient und günstig arbeiteten (vgl. Protokoll
SGK Ständerat vom 21. November 2005, S. 22, und vom 23./24./25. Januar 2006, S. 53).
Nicht mehr im Vordergrund steht damit die Abgeltung der spitalindividuellen Kosten.
3.2 In der obligatorischen
Grundversicherung kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regulierungsvorschriften für die Leistungserbringer,
die Leistungsfinanzierer und die Preisbildung nicht von einem reinen Wettbewerbssystem gesprochen werden.
«Im obligatorisch versicherten Bereich des Gesundheitswesens gibt es keine Preisbildung nach den
Bedingungen eines reinen Wettbewerbs, da zentrale Bedingungen eines funktionierenden Marktes nicht gegeben
sind. Ein "reiner" Wettbewerb mit all seinen Konsequenzen steht zudem im Widerspruch zur sozialstaatlichen
Zielsetzung einer flächendeckenden, einkommensunabhängigen und guten medizinischen Versorgung»
(Michael Jordi in Competence 6/2011 S. 12). Die Vertragspartner können
bei fehlender Preiseinigung nicht auf die Erbringung der Behandlungsleistungen oder der Vergütungen
verzichten. Die Listenspitäler haben die Patienten aufzunehmen (Aufnahmepflicht; Art. 41a
KVG) und zu den bestimmten Tarifen abzurechnen (Tarifschutz; Art. 44 KVG). Im Bereich der obligatorischen
Krankenpflege tragen diejenigen, die über die Nutzung der Spitalleistungen entscheiden (Patienten,
Ärzte u.a.), die daraus resultierenden Kosten nicht direkt (BGE 138 II 398 E. 3.5.2). Die Patienten
wählen zwar unter den zugelassenen Leistungserbringern (Art. 41 Abs. 1bis
KVG), die Krankenversicherer als Zahler haben aber nicht die Möglichkeit, die Spitalwahl zu beeinflussen
und auf vergleichbare Angebote auszuweichen (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Preisüberwachungsgesetzes [PüG,
SR 942.20]). Mangels Preisbildung durch einen wirksamen Wettbewerb sind die Preise der Leistungen durch
die zuständige Behörde zu prüfen (Genehmigung) oder ersatzweise festzusetzen (Art. 43
Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 KVG).
3.3 Weder das KVG
noch die KVV (SR 832.102) enthalten genauere Bestimmungen, wie die Preisbestimmung zu erfolgen hat. Nach
Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die von den Spitälern erbrachten Leistungen wirtschaftlich sein.
Art. 49 Abs. 1 KVG enthält die Regel, dass sich die Spitaltarife an der Entschädigung
jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität
effizient und günstig erbringen, orientieren sollen. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche
Bemessung zu achten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Preisbestimmend sollen somit einerseits die Angebote von günstigen
und effizienten Referenzspitälern und andererseits betriebswirtschaftliche Gegebenheiten sein. Aus
seiner eigenen betriebswirtschaftlichen Sicht muss der Leistungserbringer seine Tarife so kalkulieren,
dass bei effizienter Leistungserbringung kein Verlust resultiert (Eva Druey Just,
Das Prinzip betriebswirtschaftlicher Tarifbemessung im KVG, in: Jusletter 19. August 2013, im Folgenden:
Druey, Tarifbemessung, S. 3). Bei den gesetzlich vorgesehenen Tarifverhandlungen
(vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG) werden sich die Verhandlungspartner auf der Seite der Leistungserbringer an
ihren relevanten Betriebskosten und auf Seiten der Krankenversicherer an den Vergütungen der konkurrierenden
Leistungserbringer orientieren müssen. Analoges gilt bei der ersatzweisen behördlichen Festsetzung.
Nach der Zielsetzung des KVG sollten möglichst günstige Preise resultieren, zu welchen die
erforderliche und bedarfsgerechte Versorgung in der notwendigen Qualität geleistet werden kann.
3.4 Nach Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG haben sich die zu vereinbarenden oder festzusetzenden Tarife am Referenzwert zu orientieren.
Damit ist nicht gesagt, dass die Basisfallwerte dem Referenzwert genau entsprechen müssen, und dass
ein einheitlicher Basisfallwert für alle Spitäler gelten soll. Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG impliziert,
dass im Spitaltarifsystem des KVG für vergleichbare Leistungen vergleichbare Preise sachgerecht
sind, wobei Ausnahmen möglich seien (Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet
durch den Vorstand der GDK am 12. Juli 2012 S. 1, im Folgenden:
GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung). Da auch betriebswirtschaftliche Gegebenheiten
massgebend sein sollen, ist kein landesweit geltender einheitlicher Basisfallwert vorgegeben. Die Leistungserbringer
werden bei der Preisverhandlung auch ihrer spezifischen Situation Rechnung tragen, so dass ausgehend
vom Referenzwert in begründeten Fällen differenzierte Basisfallwerte verhandelt oder festgesetzt
werden müssen. In einem ausgereiften und funktionierenden System von Fallpauschalen rechtfertigen
sich unterschiedliche Basisfallwerte nur beschränkt, und es ist mit zunehmender Annäherung
zu rechnen (vgl. Votum Erika Forster als Sprecherin der Gesundheitskommission des Ständerates [AB
2007 S 752], vgl. auch AB 2007 S 754, AB 2007 N 1773). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass kein schweizweit
einheitlicher Basisfallwert, sondern verschiedene Baserates gelten würden (vgl. Votum Bundesrat
Pascal Couchepin [AB 2007 N 1773]). Dies zeigt sich auch in den für die Spitalfinanzierung massgebenden
Bestimmungen des KVG. Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG nennt «die Spitaltarife» im Plural. Das in
Art. 46 und Art. 49 Abs. 1 KVG vorgesehene System, wonach Tarife jeweils zwischen Leistungserbringern
und Versicherern auszuhandeln sind (Verhandlungsprimat), impliziert die systemimmanente Möglichkeit
spitalindividueller Tarife. Im Rahmen der Genehmigung prüft die Behörde unter anderem, ob der
Tarifvertrag mit dem Gebot der Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Billigkeit bedeutet,
dass der Tarif auch im Einzelfall angemessen sein muss (Druey, Tarifbemessung,
S. 3). Damit folgt auch aus dem Gebot der Billigkeit, dass unter der neuen Spitalfinanzierungsregelung
spitalindividuelle Tarife möglich sind.
3.5 Entsprechend
der Zielsetzung des KVG erfolgt die Preisorientierung nicht alleine an möglichst günstigen
Preisen. In Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG wurde ausdrücklich verankert, dass nur Leistungen in der «notwendigen
Qualität» als Massstab dienen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Postulat
der Effizienz nicht auf Kosten desjenigen der Qualität durchgesetzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 6. November 1991 zur Revision der Krankenversicherung [BBl 1992 S. 174, im Folgenden:
Botschaft zum KVG 1991]; Druey, Tarifbemessung, S. 3). In der parlamentarischen
Debatte zur neuen Spitalfinanzierungsordnung bestand Einigkeit darüber, dass die Fallpauschalen
nicht zu einer Beeinträchtigung der Qualität führen dürfen (z.B. Meinrado Robbiani
[AB 2007 N 450], aber auch Felix Gutzwiller [AB 2007 N 418], Toni Bortoluzzi [AB 2007 N 420], Pascal
Couchepin [AB 2007 N 451] und Ruth Humbel Näf [AB 2007 N 451]). In der Eintretensdebatte betonte
Bundesrat Pascal Couchepin, dass das DRG-Tarifsystem kein Qualitäts-, sondern ein Effizienz- bzw.
ein Transparenz-Instrument sei. Parallel dazu müsse ein System zur Information über die Qualität
eingeführt werden (AB 2007 N 420). Zur Verbesserung der Transparenz wurde im neuen Recht die medizinische
Ergebnisqualität in die Betriebsvergleiche nach Art. 49 Abs. 8 KVG einbezogen. Die qualitativ hochstehende
gesundheitliche Versorgung (Art. 43 Abs. 6 KVG) entsprechend dem Standard der medizinischen Wissenschaft
wird damit bei der Preisbestimmung vorausgesetzt.
3.6 Mit der neuen
Spitalfinanzierung wurde ein kostenorientiertes Preissystem anstelle der früheren spitalspezifischen
Kostenabgeltung eingeführt (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung S. 1). «Die
Festlegung des Referenzwertes kann angesichts der Komplexität des Systems nicht analytisch hergeleitet
werden, sondern ist Ergebnis eines Vergleichs der realen Ist-Kosten der Leistungserbringer, von Referenznormwerten
und entsprechenden Verhandlungen zwischen Leistungserbringern und Finanzierern. Die Preisbildung erfolgt
daher auf der Basis der "legitimen" Kosten qualitativ vorgegebener Leistungen» (Michael
Jordi in Competence 6/2011 S. 12). Die Preisbestimmung erfolgt nach Art. 49 Abs. 1 Satz
5 KVG aufgrund eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in der notwendigen
Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgebenden
Spitäler ist ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (vgl. BVGE 2014/3 E. 10). Art. 49 Abs. 8
KVG verpflichtet den Bundesrat, in Zusammenarbeit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen
Spitälern, insbesondere auch zu den Kosten, anzuordnen und zu veröffentlichen.
3.7 Betriebsvergleiche
waren bereits in dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht vorgesehen, erfüllten damals
aber in Bezug auf die Tarifgestaltung eine andere Funktion. Gemäss früherem Recht waren die
Vergütungen für die stationäre Behandlung ausgehend von den anrechenbaren Kosten des jeweiligen
Spitals zu bemessen (Art. 49 Abs. 1 des KVG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen
Fassung [AS 1995 1328]). Um abzuklären, wie sich die spitalindividuell tarifbestimmenden Kosten
zu den entsprechenden Kosten vergleichbarer Spitäler verhielten, waren unter altem Recht Betriebsvergleiche
anzuordnen. Ergab der Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den Kosten
vergleichbarer Spitäler lagen, konnte der Tarif angepasst werden (vgl. alt Art. 49 Abs. 7 KVG).
Dieser Vergleich diente der sekundären Überprüfung eines zunächst spitalindividuell
gestalteten (Kosten-)Tarifs. Demgegenüber dient der Betriebsvergleich nach neuem Recht der Bestimmung
der generellen Orientierungsbasis für die folgende spitalindividuelle Preisfindung. Anders als unter
altArt. 49 Abs. 7 KVG sind Betriebsvergleiche nicht mehr Disziplinarmittel der Krankenversicherung in
Form eines Kündigungsrechts und eines Tarifanpassungsanspruchs (Gebhard Eugster,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2010, hiernach: Eugster KVG, Rz.
10 zu Art. 49). Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der Betriebsvergleiche nach altem und neuem
Recht kann die Praxis zur Methode der Betriebsvergleiche nicht unbesehen auch unter neuem Recht angewendet
werden.
3.8 AltArt. 49
Abs. 7 KVG legte ausdrücklich fest, dass Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren Spitälern
vorgenommen werden können. Voraussetzung gültiger Betriebsvergleiche war ein vergleichbares
Leistungsangebot und Patientengut (Eugster, KVG, Rz. 28 zu altArt. 49). Kriterien
für die Vergleichbarkeit waren nach der Rechtsprechung des Bundesrates beispielsweise Versorgungsstufe,
Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und Art sowie Schweregrad der Fälle oder Leistungen
in Hotellerie/Service und Pflege (RKUV 2005 KV 325 S. 159 E. 11.1; vgl. auch BVGE 2009/24 E. 4.2.4; BVGE
2010/25 E. 7.3.1). Dabei wurden die Casemix-Indizes-Berechnungen (durchschnittlicher Schweregrad der
in einem Spital behandelten Fälle, CMI) und die Krankenhaustypologie bzw. die Einreihung der Spitäler
in eine der Versorgungsstufen als geeigneter Einstieg für Betriebsvergleiche betrachtet (vgl. BVGE
2010/25 E.10.2.1). Das neue Recht enthält die Bestimmung nicht mehr, wonach Betriebsvergleiche nur
unter vergleichbaren Spitälern durchzuführen sind. Aufgrund der gesamtschweizerisch einheitlichen
Tarifstruktur (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG) werden die Leistungen gesamtschweizerisch vergleichbar
und transparent, was den Wettbewerb unter den Spitälern fördert
(Eugster, KVG; RZ 3 zu Art. 49). Die Stärkung dieses Wettbewerbsgedankens war eines der Ziele
der neuen Spitalfinanzierungsordnung (Botschaft zum KVG 2004 5569, vgl. auch Votum Felix Gutzwiller [AB
2007 N 418]). Mit der Abgeltung der Spitalleistungen nach Fallschwere lassen sich theoretisch die Fallkosten
aller Spitäler - unabhängig von deren Leistungsspektrum und Grösse - miteinander
vergleichen (Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vom 12. Juli 2012, S. 7). Das System
der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit von Betriebsvergleichen
über die Grenzen der Spitalkategorien hinaus.
4.
Zur Überprüfung der von der Vorinstanz angewendeten und umstrittenen
Methodik ist vorerst darzulegen, welche Voraussetzungen zur Vergleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch
gegeben sein müssen.
4.1 Art. 49 Abs.
1 Satz 5 KVG schreibt vor, dass sich die Spitaltarife an der Entschädigung des Referenzspitals orientieren
sollen. Massstab für die Bestimmung des Referenzwertes ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Effizienz.
Im betriebswirtschaftlichen Sinn versteht man unter Effizienz die Beurteilung der Beziehung zwischen
der erbrachten Leistung und dem Ressourceneinsatz (Jean-Paul Thommen, Lexikon
der Betriebswirtschaft, 2008, S. 188). Da mit dem Betriebsvergleich die Effizienz beurteilt werden soll,
hat sich dieser auf normierte, schweregradbereinigte Fallkosten (bei qualitätskonformer Leistung)
und nicht auf die Preise zu beziehen. Der Betriebsvergleich als Instrument zur Bestimmung der Effizienz
erfolgt somit kostenbasiert und nicht aufgrund der verhandelten Preise (vgl. dazu auch Saxer/Oggier,
Recht und Ökonomie der KVG-Tarifgestaltung, 2010, S. 42; in seinem Gutachten geht Oggier demgegenüber
davon aus, dass die zwischen Spitälern und Krankenversicherern vereinbarten Tarife Orientierungsmassstab
für die Preisbestimmung sein könnten [Gutachten Oggier, S. 36]). Für den Betriebsvergleich
sind die relevanten Betriebskosten der Vergleichsspitäler zu ermitteln (benchmarking-relevante Betriebskosten)
respektive die schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert).
4.2 Das revidierte
KVG äussert sich nicht dazu, auf welcher zeitlichen Basis die benchmarking-relevanten Betriebskosten
zu bestimmen sind. Es drängt sich auf, beim Betriebsvergleich auf die neusten bereits bekannten
und gesicherten Daten abzustellen, und die Praxis beizubehalten, wonach für das Tarifjahr X grundsätzlich
auf die Kostenermittlung des Jahres X-2 abzustellen ist (BVGE 2014/3 E. 3.5; vgl. auch BVGE 2012/18
E. 6.2.2).
4.3 Die in Art.
49 Abs. 8 KVG vorgesehenen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern haben schweizweit zu erfolgen.
Die Bestimmung erwähnt nicht ausdrücklich, dass der Vergleich sämtliche Spitäler
umfassen soll. Die Aussagekraft des Betriebsvergleichs steigt jedoch, je grösser die Menge der einbezogenen
Spitäler ist. Die Repräsentativität des Referenzwertes wird maximiert, wenn er auf Kostendaten
sämtlicher in diesem System abrechnender Leistungserbringer beruht. Diese Menge wird in der Statistik
als Grundgesamtheit bezeichnet (Thomas Benesch, Schlüsselkonzepte zur
Statistik, 2013, S. 9-12). Entsprechend ist beim Betriebsvergleich idealtypisch von einer Vollerhebung
der Daten aller in der Schweiz im massgebenden Bereich (Akutsomatik) tätigen Leistungserbringer
auszugehen.
4.4 Betriebsvergleiche
können nur sachgerecht erfolgen, wenn nach einheitlicher Methodik erhobene Daten untereinander verglichen
werden. Vergleichbar sind nur Betriebs- und Investitionskosten sowie Leistungen, welche nach einheitlicher
Methode in einer Kostenrechnung und einer Leistungsstatistik ermittelt und erfasst wurden (Art. 49 Abs.
7 KVG).
4.5 Gemäss
altArt. 49 Abs. 1 KVG durften die von den Krankenversicherern zu finanzierenden Pauschalen höchstens
50% der anrechenbaren Kosten der allgemeinen Abteilung eines Spitals decken. Nach diesem System war eine
Höchstlimite der Leistungsbeteiligung der OKP (Tarifobergrenze) zu ermitteln. Intransparente Kostendaten
rechtfertigten Abzüge um sicherzustellen, dass auch bei unsicherer Datenlage nie mehr als die tatsächlichen
Kosten entschädigt wurden (vgl. BVGE 2012/18 E. 16.10 f.). Eine Unterentschädigung war in diesem
System in Kauf zu nehmen. Demgegenüber dienen die benchmarking-relevanten Basiswerte der als Referenzspital
in Frage kommenden Leistungserbringer der konkreten und möglichst genauen Bestimmung des Referenzwertes.
Die Kosten- und Leistungsdaten müssen daher idealtypisch so realitätsnahe wie möglich
erhoben werden. Intransparenten Daten kann in diesem System nicht mehr einfach durch normative Abzüge
Rechnung getragen werden. Im Benchmarking-System muss durch andere Massnahmen sichergestellt werden,
dass transparente und situationsgerechte Daten Eingang in die Berechnung finden.
4.6 Vergleichbarkeit
der Leistungen und der Kosten setzt voraus, dass die Vergleichsspitäler ungeachtet ihres Standorts
oder ihrer Trägerschaft die gleichen regulatorischen Voraussetzungen und Pflichten haben (vgl. Philippe
Widmer und Harry Telser, Spitalversorgung im Spannungsfeld der kantonalen
Spitalpolitik, Studie vom 22. August 2013 im Auftrag von comparis.ch, im Folgenden:
Widmer/Telser, Spitalversorgung, S. 3). Offene oder versteckte Subventionierung
einzelner Spitäler senkt deren Kosten, und die Berücksichtigung entsprechender Kostendaten
würde den Vergleich verfälschen. Idealtypisch dürfen im Betriebsvergleich nur Kosten-
und Leistungsdaten von Spitälern, welche möglichst unbeeinflusst von «wettbewerbsverzerrenden»
Massnahmen geführt werden, berücksichtigt werden.
4.7 In der SwissDRG-Tarifstruktur
wurden für Patientinnen und Patienten erforderliche Behandlungsleistungen anhand verschiedener Kriterien
(Haupt- und Nebendiagnosen, Alter, Geschlecht, Schweregrad, Prozeduren) in Fallgruppen (DRG) klassifiziert
und entsprechenden Kostengewichten zugeordnet. Die SwissDRG AG ermittelt die Höhe der Kostengewichte
anhand einer Erhebung der tatsächlich anfallenden Kosten in Schweizer «Netzwerkspitälern».
Neutrale Fallkosten-Betriebsvergleiche setzen voraus, dass die in der Tarifstruktur ausgewiesenen Kostengewichte
die erforderlichen Behandlungsleistungen sachgerecht abbilden. Realitätsfremde Bewertung einzelner
Kostengewichte würde den Vergleich schweregradbereinigter Fallkosten verfälschen.
4.8 Es liegt in
der Natur von Pauschalen, dass die tatsächlich für einen Einzelfall erforderlichen Behandlungsleistungen
in den meisten Fällen über oder unter der für das Kostengewicht angenommenen Norm liegen.
Die im Tarifsystem SwissDRG gebildeten Fallgruppen (DRG) weisen diesbezüglich unterschiedliche Streuungen
auf. Auch in einem effizienten Musterspital sind daher Fälle, welche bezogen auf den Normwert überdurchschnittliche
Behandlungsleistungen erfordern, mit dem entsprechenden Kostengewicht unterbewertet. Da die behandlungsärmeren
Fälle derselben Fallgruppe mit dem entsprechenden Kostengewicht überbewertet sind, bleibt die
Vergütungsgerechtigkeit erhalten. Dieser Ausgleich spielt nur, solange sich - bezogen auf
eine Fallgruppe - einfachere und komplexere Fälle die Waage halten. Spitäler, welche
- innerhalb der Fallgruppen - tendenziell schwere Fälle behandeln, werden unterentschädigt,
währenddem Spitäler, welche vermehrt einfachere Fälle derselben Fallgruppen behandeln,
überentschädigt werden. Neutrale Betriebsvergleiche setzen voraus, dass in der Tarifstruktur
möglichst homogene Fallgruppen erfasst sind, bzw. dass sich «profitable» und «defizitäre»
Fälle derselben Fallgruppe die Waage halten oder aber gleichmässig auf die Spitäler verteilen.
4.9 Zur Ermittlung
der benchmarking-relevanten Betriebskosten sind insbesondere bei folgenden Positionen Abgrenzungen vorzunehmen:
4.9.1 Da die schweregradbereinigten
Fallkosten der stationären OKP-Behandlungen im Bereich der Akutsomatik zu vergleichen sind, ist
sicherzustellen, dass nur entsprechende Kosten in die Berechnung der benchmarking-relevanten Betriebskosten
einfliessen. Die Abgrenzung zu Kosten ambulanter Behandlungen, von Langzeitbehandlungen oder von Behandlungen,
die anderweitig finanziert werden, ist vor den Betriebsvergleichen sicherzustellen (vgl. Art. 2 Abs.
1 Bst. a und b der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL, SR 832.104]).
4.9.2 Da die Leistungen
der OKP für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten auch im System der Fallpauschalen vergütet
werden, sind entsprechende Kostenanteile dieser Patientengruppe auch für die Betriebsvergleiche
relevant. Nicht in den Vergleich der schweregradbereinigten Fallkosten einfliessen dürfen die Mehrkosten,
die im Zusamenhang mit den Mehrleistungen für Zusatzversicherte anfallen (vgl. Urteil des BVGer
C-7967/2008 vom 13. Dezember 2010 E. 4.12.1).
4.9.3 Kosten gemeinwirtschaftlicher
Leistungen sind nach Art. 49 Abs. 3 KVG nicht von der OKP zu tragen. Da auch im Betriebsvergleich
nur Kosten der OKP-Leistungen zu vergleichen sind, müssen die Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen
vor dem Vergleich ausgeschieden sein. Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen gehören nach Art.
49 Abs. 3 KVG Spitalkapazitäten, welche ausschliesslich aus regionalpolitischen Gründen aufrechterhalten
werden und die Forschung und universitäre Lehre. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
4.9.4 Nach Art. 49
Abs. 1 Satz 4 KVG können die Vertragsparteien vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische
Leistungen nicht in den Pauschalen enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Zur
Vergleichbarkeit der schweregradbereinigten Fallkosten sind Kosten solcher Behandlungen vor dem Benchmarking
auszuscheiden. Kosten von Leistungen, welche mit Zusatzentgelten abgegolten werden, sind für den
neutralen Vergleich schweregradbereinigter Fallkosten auszuscheiden.
4.9.5 Kosten von Mobilien,
Immobilien und sonstigen Anlagen (Anlagenutzungskosten), die zur Erfüllung der Behandlung von OKP-Versicherten
notwendig sind, werden nach dem System der neuen Spitalfinanzierung mit den Fallpauschalen abgegolten.
Zur sachgerechten Beurteilung der Effizienz sind auch die Anlagenutzungskosten im Vergleich schweregradbereinigter
Fallkosten relevant. Da die Anlagenutzungskosten noch nicht in die Tarifstruktur einbezogen werden konnten,
besteht für das Jahr 2012 eine Übergangsregelung (vgl. Bundesamt für
Gesundheit, Kommentar vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführten
Änderungen der KVV). Gemäss Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV
vom 22. Oktober 2008 erfolgt die Abgeltung der Anlagenutzungskosten mittels eines Zuschlags von 10 %
auf den in den Tarifverträgen verhandelten Basispreisen. Da die Anlagenutzungskosten im Jahr 2012
pauschal berechnet werden, sind sie im Vergleich der schweregradbereinigten Fallkosten für dieses
Jahr nicht zu berücksichtigen.
4.9.6 Für
den sachgerechten Betriebsvergleich sind auch Kosten von Spitälern, welche die Leistungen nicht
wirtschaftlich erbringen, relevant. Dazu gehören auch Spitäler, welche in der Folge von Überkapazitäten
unwirtschaftlich arbeiten. Im neuen Spitalfinanzierungssystem wird die Unwirtschaftlichkeit durch die
Orientierung am Tarif der effizienten und günstigen Spitäler korrigiert. Nach altArt. 49 Abs.
1 KVG durften Betriebskostenanteile aus Überkapazität zur Ermittlung der spitalindividuellen
anrechenbaren Kosten nicht berücksichtigt werden und mussten ausgeschieden werden. Diese Ausscheidung
ist bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten nicht sachgerecht. Auszuscheiden sind
jedoch Kosten für bewusst aufrechterhaltene Überkapazitäten, welche als gemeinwirtschaftliche
Leistungen nicht benchmarking-relevant sind (vgl. E. 4.9.3).
4.10 Auf der Grundlage
der benchmarking-relevanten Betriebskosten, der Gesamtzahl der Fälle und des Case Mix im Vergleichsjahr
können für jedes Vergleichsspital die schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt werden. Die
schweregradbereinigten Fallkosten bilden die für den Vergleich relevanten Basiswerte (gemäss
Terminologie des Integrierten Tarifmodells auf Basis der Kostenträgerrechnung [ITAR_K]: benchmarking-relevanter
Basiswert). Der Vergleich dieser Kostendaten (Benchmarking) ermöglicht die Auswahl eines Benchmarks
(benchmarking-relevanter Basiswert des ausgewählten Benchmark-Spitals; gemäss Terminologie
ITAR_K: Nationaler Basisfallwert nach Benchmarking). Ausgehend vom Benchmark wird der Referenzwert bestimmt,
indem Anpassungen vorgenommen werden bezüglich tarifrelevanter Positionen, die alle Spitäler
gleichmässig betreffen, und welche nicht in die benchmarking-relevanten Basiswerte eingeflossen
sind (z.B. Berücksichtigung der Teuerung zwischen Basisjahr und Folgejahr, Normzuschlag für
Anlagenutzungskosten). Der resultierende Wert entspricht der Entschädigung, zu welcher die obligatorisch
versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbracht werden kann
(Referenzwert). In Einzelfällen werden die Tarifpartner (und die Behörden) bei der spitalindividuellen
Vereinbarung oder Festsetzung der Basisfallwerte nebst dem Referenzwert unter Umständen weitere
spitalindividuelle Besonderheiten berücksichtigen müssen (vgl. E. 6.8).
5.
Die dargestellte Bestimmung der schweregradbereinigten Fallkosten lässt
sich zur Zeit und insbesondere im Einführungsjahr nicht idealtypisch realisieren, da verschiedene
der aufgeführten Voraussetzungen fehlen. Darauf wird im Folgenden näher eingegangen.
5.1 Diverse zur
Durchführung des Benchmarkings erforderliche Daten sind nicht oder nicht vollständig vorhanden
(mangelnde Daten oder mangelhafte Datenqualität).
-
Eine Hauptproblematik der Tarifpartner sowie der Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden ist
die nicht erfolgte Umsetzung der in Art. 49 Abs. 8 KVG statuierten Verpflichtung des Bundesrates und
der Kantone, schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern anzuordnen und zu veröffentlichen.
Wie sich aus der Antwort des Bundesrates vom 8. März 2013 auf die Interpellation (12.4176)
von Nationalrat Toni Bortoluzzi vom 13. Dezember 2012 ergibt, ist mit einer Veröffentlichung
von Betriebsvergleichen frühestens im Jahre 2015 zu rechnen. Die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden
sowie die Tarifpartner verfügen zur Zeit nicht über die für den idealtypischen gesamtschweizerischen
Betriebsvergleich notwendigen Kosten- und Leistungsdaten.
-
Die verfügbaren Kosten- und Leistungsdaten sind nicht vollständig und nach einheitlicher
Methode erhoben worden.
-
Es besteht keine einheitliche und allseitig akzeptierte Methode unter anderem zur Ermittlung der
Mehrkosten Zusatzversicherter oder zur Ausscheidung der Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Teilweise
wurden von den Spitälern entsprechende Kostenanteile konkret ermittelt, teilweise wurden normative
Abzüge nach verschiedenen Methoden vorgenommen.
5.2 Neutrale Betriebsvergleiche
unter den Spitälern sind erschwert durch ungleiche Voraussetzungen (vergleichsverzerrende Faktoren).
-
Die Spitalfinanzierung ist nicht durchwegs «wettbewerbsneutral» ausgestaltet. Insbesondere
bestehen Unterschiede bei der kantonalen Regulierung, und es existieren Spitäler, welche offen oder
verdeckt subventioniert werden (vgl. Widmer / Telser, Spitalversorgung). Dabei
besteht die Gefahr, dass Spitäler, welche durch solche vergleichsverzerrende Massnahmen begünstigt
werden, den Betriebsvergleich verfälschen.
-
Kosten der Leistungen für nicht-universitäre Ausbildung sind nach dem System der Spitalfinanzierung
von der OKP zu tragen und werden mit den Fallpauschalen abgegolten. Die nicht-universitäre Ausbildungstätigkeit
ist demgegenüber kein zwingendes Kriterium für die Aufnahme in die Spitalliste (BGE 138 II
398 E. 8.3). Diese Leistungen werden von den Spitälern in unterschiedlichem Ausmass erbracht. Spitäler,
welche solche Leistungen nicht oder nur in geringem Umfang erbringen, und auch keine Ausgleichszahlungen
leisten müssen, sind in ihrer Kostensituation privilegiert. Umgekehrt sind Spitäler, welche
solche Ausbildungstätigkeiten in hohem Mass leisten, benachteiligt. Auch in diesem Zusammenhang
besteht die Gefahr einer Verzerrung.
5.3 Die Tarifstruktur
SwissDRG Version 1.0 (im Folgenden: SwissDRG 1.0) wurde dem
Bundesrat zur Prüfung unterbreitet und von diesem am 6. Juli 2011 genehmigt (Mitteilung
des Bundesrates vom 6. Juli 2011: Bundesrat genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG, < https://www.news.admin.ch/message/index.html?-lang=de&msgid=-40074
>, abgerufen am 24. März 2014). Die Kompetenz, angebliche oder tatsächliche Mängel
der Tarifstruktur zu korrigieren, liegt beim Bundesrat und steht daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht
zu (vgl. Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG). Neutrale Betriebsvergleiche können
jedoch durch die folgenden Umstände erschwert sein (tarifstruktur-bedingte Verzerrungen):
-
Die SwissDRG-Tarifstruktur kann mindestens in den ersten Jahren nach ihrer Einführung noch
nicht alle Kostenunterschiede zwischen Spitälern sachgerecht abbilden (vgl. Medienmitteilungen der
SwissDRG AG vom 11. Mai 2012 und vom 14. Dezember 2012). Die SwissDRG AG geht davon aus, dass
eine weitere Verbesserung der Abbildungsgenauigkeit über die nächsten drei bis fünf Jahre
erreicht werden könne und eine wesentliche Verbesserung bereits mit der SwissDRG Version 3.0 erreicht
worden sei (Bericht der SwissDRG AG zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2013 [BVGer-act.
15]). Solange die Vergütungsgerechtigkeit der Tarifstruktur nicht genügend ist, besteht die
Gefahr, dass Spitäler, welche vermehrt in Bereichen unterbewerteter Fallgruppen tätig sind,
unterentschädigt werden. Demgegenüber führten vermehrte Leistungen bei überbewerteten
Fallgruppen zu Überentschädigung.
-
Die Homogenität der in den SwissDRG erfassten Fallgruppen ist unterschiedlich und es bestehen
Fallgruppen mit grosser Streuung. Die unterschiedliche Funktion der Spitäler in der Versorgung kann
dazu führen, dass sich die Fälle unterschiedlicher Schweregrade derselben DRG nicht gleichmässig
auf die Spitäler verteilen. Systembedingt besteht für die Leistungserbringer der finanzielle
Anreiz, innerhalb der Fallgruppe vermehrt einfachere Fälle zu behandeln und die Behandlung schwerer
Fälle zu vermeiden (cherry picking; vgl. Mathias Binswanger, Sinnlose
Wettbewerbe, 2012, S. 81 und 190). Spitäler, welche die Selektion des Patientengutes durch ihre
Ausrichtung auf profitable Fälle und die Überweisung defizitärer Fälle steuern können,
werden durch einheitliche Fallpauschalen tendenziell überentschädigt. Endversorgungsspitäler,
welche Patienten nicht weiterweisen können und vermehrt defizitäre Fälle behandeln, werden
unterentschädigt.
5.4 Die Voraussetzungen
für Betriebsvergleiche müssen zukünftig verbessert werden. Insbesondere die schweizweit
durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die Vereinheitlichung der Kosten-
und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7 KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur werden die Vergleichbarkeit
erhöhen. Hinsichtlich der künftigen Preisbildung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung
zur Erstellung der Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst umgesetzt
wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete
Preisbestimmung erforderlich. Den Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden verbleibt
die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten abzustellen
und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnahmen zu «überbrücken».
Vor diesem Hintergrund wird das Bundesverwaltungsgericht - zumindest in der Phase der Einführung
der leistungsbezogenen Fallpauschalen - den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preisbildungsregel
nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchführung des Benchmarkings
einen erheblichen Spielraum einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar,
ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser geeignet erscheinen,
die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen (BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
6.
Um Betriebsvergleiche trotz der noch mangelhaften Voraussetzungen durchführen
zu können, hat die Vorinstanz Korrekturen in mehrfacher Hinsicht vorgenommen: Zur Überprüfung
der angewendeten und umstrittenen Methode ist zu evaluieren, welche Möglichkeiten zum Vergleich
der Fallkosten unter den gegebenen und realisierbaren Voraussetzungen bestehen und welche Korrekturmassnahmen
in einer Übergangsphase sachgerecht und vertretbar sind.
6.1 Auch wenn für
den Betriebsvergleich idealerweise von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen
wäre (Vollerhebung; vgl. E. 4.3), erscheint die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge vertretbar
(Stichprobe). Unter einer repräsentativen Stichprobe ist zu verstehen, dass die Auswahl der Teilmenge
der Grundgesamtheit so vorzunehmen ist, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und
sicher auf die Verhältnisse der Grundgesamtheit geschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall,
wenn in der Teilerhebung die interessierenden Merkmale im gleichen Anteilsverhältnis enthalten sind,
das heisst, wenn die Stichprobe zwar ein verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild der Grundgesamtheit
darstellt (Thomas Benesch, Schlüsselkonzepte zur Statistik, 2013, S.
9-12). Sowohl eine positive wie auch eine negative Selektion der Stichprobe im Sinne einer Beschränkung
auf bestimmte Betriebstypen oder -eigenheiten stünden dem Gebot der Repräsentativität
entgegen. Repräsentative Betriebsvergleiche können nicht erfolgen, wenn z.B. jeweils nur besonders
effizient arbeitende Spitäler, nur kleine Regionalspitäler, nur Grossspitäler, nur Privatspitäler
oder nur Leistungserbringer mit hohen Kosten untereinander verglichen werden.
6.2 Vergleichbarkeit
setzt grundsätzlich voraus, dass die benchmarking-relevanten Betriebskosten der Vergleichsspitäler
einerseits nach einheitlicher Methode und andererseits möglichst genau und realitätsnahe ermittelt
werden. Hinsichtlich der Preisgestaltung erfüllt die Kostenermittlung beim Betriebsvergleich eine
Doppelfunktion. Einerseits dienen die ermittelten Zahlen der Auswahl
desjenigen Spitals, dessen Kosten als Referenzwert dienen sollen (Auswahlfunktion). Andererseits bilden
die Kosten des ausgewählten Spitals den Benchmark, von dem der Referenzwert
abgeleitet wird (Referenzfunktion). Theoretisch führen auch Kostendaten, welche zwar nach einheitlicher
Methode, aber objektiv zu hoch oder zu tief erhoben wurden (relative Kostenwahrheit), zur Auswahl des
richtigen Referenzspitals. Mit Bezug auf die Auswahlfunktion ist somit ein Vorgehen nach einer einheitlichen
Methode unabdingbar und ausreichend. Die Kostendaten des Referenzspitals (oder derjenigen Spitäler,
welche als Referenzspital in Betracht kommen) müssen demgegenüber nicht nur relativ richtig,
sondern auch absolut gesehen realitätsnahe sein, da sie konkret die Referenz für die Preise
bilden. Diesbezüglich ist auch die «objektive Kostenwahrheit» unabdingbar. Auswahl- und
Referenzfunktion stehen in einem Zusammenhang und können nicht unabhängig voneinander betrachtet
werden, was zur Forderung führt, dass die Kosten aller Spitäler möglichst genau und realitätsnahe
ermittelt werden. Wenn aber feststeht, dass ein Spital mit Sicherheit über oder unter dem Benchmark
liegt, beeinflusst eine Unsicherheit über die genaue Höhe dessen Kosten weder die Auswahl noch
die Ermittlung des Referenzwertes. Im Betriebsvergleich steigen die Anforderungen an die «objektive
Kostenwahrheit» mit zunehmender Nähe zu dem Bereich von Vergleichsspitälern, welche als
Referenzwert massgebend sein könnten. Daraus folgt auch, dass die Anforderungen an eine korrekte
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten (und des darauf beruhenden benchmarking-relevanten
Basiswerts) umso höher sind, je geringer die Anzahl der in den Betriebsvergleich einbezogenen Spitäler
ist.
6.3 Die Vorinstanz
hat verschiedene Kostenanteile und auszuscheidende Kosten, die nicht klar bestimmbar, für den Betriebsvergleich
aber erforderlich waren, vor dem Benchmarking normativ bestimmt. Die Ermittlung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten basiert in der Praxis zum Teil auf tatsächlich angefallenen und exakt kalkulierbaren
Ausgaben und zu einem nicht unbedeutenden Teil auf Annahmen. Annahmen müssen z.B. für die Umlage
der Gemeinkosten, für die Abgrenzung von Kosten anderer Bereiche, für die Ausscheidung von
Mehrkosten für Zusatzversicherte oder für die Ausscheidung von Kosten für gemeinwirtschaftliche
Leistungen getroffen werden und sind Bestandteil jeder Kostenrechnung. Je mehr zahlenbasierte Erhebungen
oder Erfahrungswerte verfügbar sind, desto realitätsnaher können Annahmen getroffen werden.
Die Berücksichtigung von Kostendaten, die auf fundierten und realitätsorientierten Annahmen
beruhen, kann somit sachgerecht sein.
6.4 Kostenermittlungen,
welche auf unzureichend fundierten Annahmen oder Normhypothesen beruhen, können zu realitätsfremden
Ergebnissen führen. Auch Normabzüge oder -zuschläge, welche nicht auf die «objektive
Kostenwahrheit», sondern wie z.B. Intransparenzabzüge auf die Vermeidung von
Überentschädigungen ausgerichtet sind, führen nicht zu realitätsnahen Ergebnissen.
Unter Umständen sind intransparente Kostenermittlungen für Betriebsvergleiche nicht verwertbar,
und gegebenenfalls ist die Ausscheidung eines entsprechend ungeeigneten Spitals aus dem Betriebsvergleich
sachgerecht. Sofern die Daten einer genügend grossen, repräsentativen Anzahl von Vergleichsspitälern
für den Wirtschaftlichkeitsvergleich zu Verfügung stehen, sind Spitäler mit Mängeln
in der Datenqualität für die Berechnung des Benchmarks auszunehmen (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
S. 8). Problematisch wäre es, für den Benchmark selbst auf intransparente Kostendaten abzustellen
(vgl. E. 6.2 Referenzfunktion; BVGE 2014/3 E. 10).
6.5 Da Spitäler,
welche durch vergleichsverzerrende Massnahmen begünstigt (oder auch benachteiligt) werden, das Benchmarking
verfälschen würden, sind zur Herstellung der Vergleichbarkeit Korrekturzuschläge (bzw.
-abschläge) denkbar. Unter diesem Aspekt wären beispielsweise vor dem Benchmarking vorzunehmende
Zuschläge für subventionierte Spitäler zu erwägen.
6.6 Zur Korrektur
der tarifstruktur-bedingten Verzerrungen wurden in der Praxis Spitäler mit vergleichbarer Situation
in separaten Benchmarking-Kategorien verglichen. Die GDK stellte in ihren Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
(Empfehlung 9) fest, insbesondere zwischen Universitätsspitälern und den übrigen Spitälern
bestünden aufgrund der noch nicht genügend differenzierten Tarifstruktur systematische Differenzen
der Kostensituation, liess aber offen, ob die Universitätsspitäler in einer eigenen Benchmarking-Gruppe
verglichen werden sollten.
6.6.1 Die Bildung
von Benchmarking-Gruppen steht im Widerspruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit
abgestützten Betriebsvergleichs (vgl. E. 4.3). Werden Leistungserbringer für den Betriebsvergleich
anhand von bestimmten Kriterien positiv selektiert, fehlt sofern es sich nicht um eine repräsentative
Teilmenge handelt die Vergleichbarkeit zur Gesamtmenge der Leistungserbringer. Damit unterbleibt
die Orientierung an dem nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG massgebenden Referenzwert von Spitälern,
welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und
günstig erbringen.
6.6.2 Betriebsvergleiche
in Kategorien zeigen die Kostenunterschiede unter den Spitälern verschiedener Kategorien nicht auf,
erklären diese nicht, und es besteht die Gefahr von separaten Kostenfestsetzungspraxen und kulturen
in den Kategorien. Die wirtschaftlichen Anreize höher klassierter Spitäler werden durch Betriebsvergleiche
in separaten Kategorien vermindert, indem diese nicht mehr mit den effizientesten und günstigsten
verglichen werden.
6.6.3 Tarifstruktur-bedingte
Kostenunterschiede sind allenfalls durch Differenzen in den tatsächlich erbrachten Leistungen (systematische
Häufung von Fällen mit unterbewerteten respektive überbewerteten DRGs [vgl. E. 5.3 Lemma 1]
oder von unprofitablen Fällen [vgl. E. 5.3 Lemma 2]) und nicht durch die Spitalkategorie bedingt.
Unter Umständen kann die Spitalkategorie ein Indiz für unterschiedliche Leistungen sein. Der
Zusammenhang zwischen Spitalkategorien gemäss der Krankenhaustypologie des BFS und tatsächlich
erbrachtem Leistungsspektrum ist jedoch qualitativ und quantitativ kaum erfassbar (vgl. Bericht der SwissDRG
AG vom 16. September 2013 [BVGer-act. 15] S. 6). Einigkeit besteht darin, dass systematische,
tarifstruktur-bedingte Differenzen der Kostensituation mindestens zwischen den Universitätsspitälern
sowie den übrigen Spitälern bestehen (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
S. 8; Feststellungen der SwissDRG AG zur Preisdifferenzierung in der Medienmitteilung vom 11. Mai 2012).
6.6.4 Für die
zukünftige Entwicklung in der Preisfindungspraxis ist die Kategorisierung wenig zielführend.
Ein Benchmarking in verschiedenen Kategorien beinhaltet die Problematik der Kategorieneinteilung und
führt zu Rechtsunsicherheiten. Schon für die Auswahl der Vergleichsgruppen wären Betriebsvergleiche
und entsprechende Untersuchungen notwendig. Die vom Gesetz gebotene Orientierung am Referenzwert effizienter
und günstiger Spitäler erfordert Untersuchungen und Prüfungen zu den Unterschieden in
den tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Auswirkungen bei der gegebenen Tarifstruktur, nicht
aber zu Kategorieneinteilungen. Mit der Ausrichtung künftiger Bestrebungen auf die Erklärung
der tarifstruktur-bedingten Kostenunterschiede werden einerseits die Tarifstruktur verfeinert und andererseits
sachgerechte, spitalindividuelle Preisdifferenzierungen gefördert. Der Anreiz für die Spitäler,
bessere Daten zu liefern, und für die SwissDRG AG, die DRG-Struktur zu optimieren (beispielsweise
durch Verfeinerung der Zusatzentgelte), kann durch die Wahl des Benchmarking-Systems beeinflusst werden.
Eine Praxis der Kategorienbildung würde diese Anreize vermindern.
6.6.5 Die mit der
Kategorienbildung verbundene Ausscheidung von Spitälern aus der Vergleichsmenge beeinflusst den
Effizienzmassstab. Indem bereits eine Vorselektion erfolgt und teurere Spitäler aus dem Betriebsvergleich
der günstigeren Leistungserbringer ausgeschieden sind, wird - auf die Gesamtmenge bezogen
- ein strengerer Effizienzmassstab angelegt. Bei einer Kategorienbildung ist diesem Effekt Rechnung
zu tragen.
6.6.6 In einer Einführungsphase
kann der Entscheid einer Kantonsregierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler)
auf einen eigenen Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden. Falls ein von der Spitalart unabhängiger
Betriebsvergleich der individuellen Situation einzelner Spitäler zu wenig Rechnung tragen könnte,
wäre allenfalls in begründeten Fällen ein Korrektiv mit individuell bestimmten Basisfallwerten
zu prüfen (vgl. E. 6.8).
6.7 Da mit dem
Betriebsvergleich die Effizienz beurteilt werden soll, hat das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert
und nicht aufgrund der verhandelten Preise zu erfolgen. Solange für einzelne Kantone verwertbare
Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allenfalls auch die Orientierung an festgesetzten
oder genehmigten Tarifen anderer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings
müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichstarife Verhandlungsspielräume
beansprucht wurden, ob spitalindividuelle Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch
für das zu beurteilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die Gefahr,
dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Verhandlungsergebnisse bezieht.
Andererseits könnte ein Spital bereit sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein
Trägerkanton bereit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientierung
an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbenchmarking kann nur in Ausnahmefällen
und unter besonderen Voraussetzungen sachgerecht sein. Sowohl im Genehmigungs- als auch im Festsetzungsverfahren
hat die Kantonsregierung zwar zu prüfen, ob der Tarif mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Einklang
steht (Art. 43 Abs. 4, Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Verlässlichkeit der verwendeten
Vergleichsdaten ist abhängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben anlässlich der Genehmigung
beachtet wurden. Die Festsetzung oder Genehmigung von Tarifen anhand einer Orientierung an genehmigten
oder festgesetzten Tarifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vergleichstarife
voraus.
6.8 Bei der Preisgestaltung
ist unter Umständen der spezifischen Situation der Leistungserbringer Rechnung zu tragen, so dass
ausgehend von einem Referenzwert aus Billigkeitsgründen (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG)
differenzierte Basisfallwerte verhandelt oder festgesetzt werden müssen. Da das Gesetz die Orientierung
an günstigen und effizienten Spitälern gebietet, kann sich eine Preisdifferenzierung nur in
begründeten Einzelfällen rechtfertigen. Namentlich wenn von einem gesamtschweizerisch geltenden
Referenzwert ausgegangen wird, sind in begründeten Fällen Zu- und Abschläge naheliegend.
Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG («orientieren sich») indiziert, dass die Tarifpartner,
die Genehmigungs- und die Festsetzungsbehörde diesbezüglich einen Ermessensspielraum geniessen.
6.8.1 Kostenunterschiede
der Leistungserbringer können durch regional unterschiedliche Strukturkosten (Lohn- und Standortkosten)
bedingt sein. Soweit solche Kostenunterschiede durch effizienz-fremde Faktoren bedingt sind, können
sie im Preisfindungsprozess relevant sein. Keine Preisunterschiede rechtfertigen Kostenunterschiede,
die auf der Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen beruhen
(Art. 49 Abs. 3 Bst. a KVG).
6.8.2 Im Zusammenhang
mit der nicht-universitären Aus- und Weiterbildung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die
Weigerung, Ausbildungsplätze anzubieten, im Rahmen der Leistungsfinanzierung zu berücksichtigen
sei und die entsprechenden Vergütungen verhältnismässig herabzusetzen seien (BGE 138 II
398 E. 8.3). Zur Kompensation solcher Leistungsunterschiede geht das Bundesgericht somit von der Notwendigkeit
von Tarifdifferenzierungen aus.
6.8.3 Die Vorinstanz
hat aufgrund von Leistungsunterschieden Tarifdifferenzierungen für Spitäler mit und ohne Notfallstation
vorgenommen (vgl. E. 21).
6.8.4 Im Beschwerdeverfahren
wird geltend gemacht, Unzulänglichkeiten der Tarifstruktur würden spitalindividuell unterschiedliche
Basisfallwerte rechtfertigen. Ob eine mangelhafte Abbildungsgenauigkeit der Tarifstruktur spitalindividuelle
Differenzierungen der Basisfallwerte rechtfertigen oder sogar erfordern kann, wird unter E. 22 geprüft.
6.8.5 Keine
Preisdifferenzierung kann gerechtfertigt werden durch erhöhte Kosten, welche nicht auf unterschiedliche
Leistungen zurückzuführen sind, oder durch erhöhte Kosten im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen
Leistungen (Art. 49 Abs. 3 KVG). Da die qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung (Art. 43 Abs.
6 KVG) vorausgesetzt wird, dürfen Unterschiede der Behandlungsqualität keine Preisdifferenzierungen
rechtfertigen.
6.8.6 Die Tarifpartner
haben ein eigenes Interesse, die Voraussetzungen spitalindividueller Preisdifferenzierungen zu substantiieren.
Es ist davon auszugehen, dass die Spitäler über die notwendigen Daten verfügen um nachzuweisen,
inwiefern Gründe für Tarifdifferenzierungen bestehen. Im Preisfindungsprozess besteht damit
eine Symmetrie zwischen Substantiierungsinteresse und Substantiierungsmöglichkeit. Auch aus diesem
Grunde sind spitalindividuelle Preisdifferenzierungen der Bildung von Spitalkategorien vorzuziehen, soweit
ausnahmsweise eine Differenzierung notwendig wäre.
7.
Tarifsuisse rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie Tarifgestaltungsvorgaben gemäss Art. 59c
KVV nicht angewendet habe. Der Tarif dürfe höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der
Leistung decken, selbst wenn ein Spital an sich wirtschaftlich arbeite und seine schweregradbereinigten
Fallkosten (benchmarking-relevanter Basisfallwert) unter dem Benchmark lägen. Diese Auffassung wird
auch durch die Preisüberwachung und das BAG gestützt. Demgegenüber machen die Vorinstanz
sowie die Stadt Zürich geltend, die Tarifgestaltungsregelung, wonach höchstens die transparenten
und ausgewiesenen Kosten vergütet werden könnten, beruhe auf der altrechtlichen Regelung der
Spitalfinanzierung und habe keine Bedeutung mehr. Sie sei nicht mit der neuen Preisbildungsregelung vereinbar
und würde zu Fehlanreizen führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2014/3 vom 7. April 2014 entschieden, dass die in Art. 59c
Abs. 1 KVV verankerte Tarifgestaltungsregel nicht gesetzwidrig sei, weil sie gesetzeskonform ausgelegt
werden könne. Danach legt Art. 59c Abs. 1 KVV nicht
fest, dass der Tarif höchstens die spitalindividuell ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf.
Bei den "ausgewiesenen Kosten der Leistung" im Sinne von Art. 59c
Abs. 1 Bst. a KVV handelt es sich nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen Tarif
zu beurteilen ist, sondern um die Kosten des Spitals, welches den Benchmark bildet (und an dessen Tarif
sich die Spitaltarife gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben). Dieser
Benchmark ist gestützt auf die transparent ausgewiesenen benchmarking-relevanten Betriebskosten
der einzelnen Spitäler zu ermitteln. Art. 59c Abs. 1
Bst. a und Bst. b KVV kommt im Bereich der Spitalfinanzierung kaum Bedeutung zu, weil die vom
Gesetzgeber verankerten Grundsätze nicht weiter ausgeführt oder konkretisiert werden. Der altrechtliche
Grundsatz, wonach ein Tarif höchstens die anrechenbaren Kosten eines Spitals decken darf, ist somit
im Rahmen der neuen Spitalfinanzierungsordnung nicht mehr gültig. Der vereinbarte oder festgesetzte
Tarif kann tiefer und unter Umständen auch höher sein als die spitalindividuell kalkulierten
Kosten (BVGE 2014/3 E. 2).
8.
Die Stadt Zürich führt in ihrer Beschwerde aus, die Stadtspitäler
hätten innerhalb der Spitallandschaft eine besondere Stellung und würden einen besonderen Leistungsauftrag
erfüllen. Es sei daher notwendig, für Spitäler, welche eine Position zwischen den Zentrumsspitälern
und den Universitätsspitälern einnehmen würden, tarifarisch eine weitere Benchmarking-Kategorie
anzuerkennen. Tarifsuisse macht beschwerdeweise geltend, die
Bildung von Spitalkategorien mit je unterschiedlichen Basisfallwerten sei dem Spitalfinanzierungssystem
mit Fallpauschalen fremd, da die unterschiedlichen Schweregrade der Behandlungen mit den Kostengewichten
der DRGs abgebildet würden. Eine Kategorienbildung sei nur zeitlich beschränkt und in einem
eingeschränkten Ausmass akzeptabel (in der Einführungsphase im Rahmen der von der Vorinstanz
getroffenen Unterscheidungen). Auch die Preisüberwachung und das BAG verneinen die Rechtmässigkeit
des Benchmarkings in Kategorien und akzeptieren nur für eine Einführungshase die gesonderte
Tarifierung der Universitätsspitäler, da die schweizweit
einheitliche Tarifstruktur es grundsätzlich ermögliche, die Kosten sämtlicher Schweizer
Spitäler miteinander zu vergleichen. Wie bereits ausgeführt, ist die Bildung von Kategorien
für das Benchmarking problematisch (vgl. E. 6.6), weshalb die Einführung einer zusätzlichen
Benchmarking-Kategorie für die Stadtspitäler abzulehnen ist. Ob die von der Stadt Zürich
aufgeführten Gründe allenfalls eine Preisdifferenzierung anhand von spitalindividuellen Zuschlägen
rechtfertigen, wird noch zu prüfen sein (E. 22).
9.
Die Vorinstanz beschränkte ihr Benchmarking der schweregradbereinigten
Fallkosten der nicht-universitären Spitäler auf den Kanton Zürich. Die Zulässigkeit
dieses Vorgehens ist umstritten.
9.1 In ihrer Beschwerde
bemängelt die Stadt Zürich den kantonsinternen Betriebsvergleich. Ziel des Gesetzes sei eine
schweizweite Angleichung der Pauschalen. Die Zürcher Spitäler würden im schweizerischen
Vergleich bereits sehr kostengünstig arbeiten und ein kantonsinternes Benchmarking verschärfe
die Anforderungen erheblich. In der Schlussstellungnahme lässt die Stadt Zürich ausführen,
die Vorinstanz hätte auf zugängliche Daten anderer Kantone abstellen können, insbesondere
auf abgeschlossene Tarifverträge. Auch die Einkaufsgemeinschaft HSK, die Preisüberwachung und
das BAG bemängeln in ihren Stellungnahmen das kantonal vorgenommene Benchmarking. Um den bundesrechtlichen
Begriff der Wirtschaftlichkeit möglichst einheitlich auszulegen, sei gemäss der Preisüberwachung
ein gesamtschweizerisches Benchmarking notwendig. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme dazu
aus, die in Art. 49 Abs. 8 KVG vorgesehenen Betriebsvergleiche würden fehlen, und ein Kanton verfüge
weder über die Mittel noch über die rechtlichen Möglichkeiten, anstelle des Bundesrates
solche Betriebsvergleiche schweizweit durchzuführen. Weder von den Tarifpartnern noch von der Preisüberwachung
seien Daten in der notwendigen Transparenz und mit der notwendigen Aussagekraft eingereicht worden. Das
KVG schliesse einen kantonsinternen Betriebsvergleich nicht aus.
9.2 Das von der
Preisüberwachung vorgenommene Benchmarking beruht auf einer Auswahl von Spitälern aus der ganzen
Schweiz. Aus der zur Verfügung stehenden Grundgesamtheit wurden fünf Spitäler aus zwei
Kantonen ausgewählt, deren spitalindividuell kalkulierte Fallkosten wirtschaftlich seien. Es handle
sich dabei um grosse öffentliche Spitäler mit guter Kostentransparenz und überdurchschnittlich
breiten Behandlungsspektren. Die Referenzbaserate berechnete die Preisüberwachung aufgrund des arithmetischen
Durchschnittswertes der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten dieser Spitäler. Bei ihrer Prüfmethode
geht die Preisüberwachung von einem landesweiten Vergleich aus. Sie nennt Kriterien, welche zur
Auswahl der Referenzspitäler geführt hätten, die Selektion dieser Spitäler wurde
aber nicht zahlenbasiert begründet. Bei dieser Prüfmethode fehlt ein Vergleich zur Grundgesamtheit,
und es ist nicht erkennbar, ob die von der Preisüberwachung erhobene Stichprobe die Gesamtheit der
wirtschaftlich arbeitenden Spitäler ausreichend repräsentiert. Weiter ist nicht erkennbar,
welcher Massstab der Effizienz bezogen auf die Grundgesamtheit angewendet wurde. Bezüglich der Repräsentativität
und Transparenz weist die von der Preisüberwachung gewählte Methode erhebliche Mängel
auf. Im Übrigen weist auch die von der Preisüberwachung gewählte Methode der Kostenermittlung
Mängel auf (vgl. BVGE 2014/3 E. 3 ff.). Das Benchmarking der Preisüberwachung ist demjenigen
der Vorinstanz daher nicht vorzuziehen.
9.3 Die Anwendung
der von der tarifsuisse und der Einkaufsgemeinschaft HSK eingereichten Vergleichsdaten hat die Vorinstanz
abgelehnt, da die minimal erforderliche Datentransparenz nicht gegeben sei und die Vergleichsdaten nicht
nach einheitlichem Standard erhoben worden seien. Da die Daten nicht einzelnen Spitälern zugeordnet
werden könnten, sei eine Plausibilisierung nicht möglich. Diese Begründung ist nachvollziehbar,
weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz nicht auf diese Daten abgestellt hat.
9.4 Da das Benchmarking
grundsätzlich kostenbasiert und nicht aufgrund verhandelter Preise erfolgen soll (vgl. E. 6.7),
bildet auch der von der Stadt Zürich vorgeschlagene Preisvergleich mit abgeschlossenen Tarifen ausserkantonaler
Spitäler keine valable Lösung (vgl. auch E. 12).
9.5 Die Beschränkung
des Betriebsvergleichs auf die Spitäler des Kantons Zürich entspricht nicht dem in Art. 49
Abs. 8 KVG festgehaltenen Grundsatz, wonach der Betriebsvergleich idealtypisch gesamtschweizerisch zu
erfolgen habe. Auch die Kritik, wonach bei kantonsintern durchgeführten Betriebsvergleichen die
Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der Wirtschaftlichkeit bestehe,
ist zutreffend. Durch das kantonsinterne Benchmarking wurde lediglich eine Teilmenge der Grundgesamtheit
in den Vergleich einbezogen, was bezüglich der Repräsentativität beachtlich ist. In der
Einführungsphase der Fallpauschalen ist unter Umständen auch ein Betriebsvergleich anhand einer
repräsentativen Stichprobe vertretbar (E. 6.1). Dabei ist die Auswahl der Stichprobe so vorzunehmen,
dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und sicher auf die Verhältnisse der
Grundgesamtheit geschlossen werden kann (Thomas Benesch, Schlüsselkonzepte
zur Statistik, 2013, S. 9). Das Benchmarking, welches von der Vorinstanz in diesem Bereich vorgenommen
wurde, umfasst 14 nicht-universitäre Listen-Spitäler im Kanton Zürich. Dabei wurde auf
die bekannten Fallkosten der öffentlichen und (nach früherem Recht) öffentlich subventionierten
Zürcher Spitäler aus dem Jahr 2010 abgestellt. Das Universitätsspital, Spezialkliniken
sowie Spitäler, von welchen aus dem Jahr 2010 keine geeigneten Kostendaten vorlagen, wurden nicht
ins Benchmarking einbezogen. Die Auswahl einer Stichprobe, welche fast alle nicht-universitären
Spitäler eines grossen und bevölkerungsreichen Kantons enthält, erscheint für die
wirklichkeitsgetreue Abbildung der Verhältnisse der Grundgesamtheit aller nicht-universitären
Spitäler nicht unzureichend. Der von der Stadt Zürich vorgetragene Einwand, die zürcherischen
Spitäler würden im gesamtschweizerischen Vergleich niedrige Fallkosten aufweisen, wird zwar
auch von der Vorinstanz bestätigt. Da gesamtschweizerische Betriebsvergleiche fehlen, kann die Aussage
jedoch zahlenmässig weder belegt noch geprüft werden.
9.6 Die Argumentation
der Vorinstanz, in Ermangelung eines gesamtschweizerischen Betriebsvergleichs nach Art. 49 Abs. 8 KVG
und anderer verfügbarer Daten sei ein gesamtschweizerisches Benchmarking nicht realisierbar, ist
nachvollziehbar. Insgesamt erscheint das Vorgehen der Vorinstanz unter dem Aspekt der Repräsentativität
und angesichts der beschränkten Möglichkeiten vertretbar, weshalb das innerkantonale Benchmarking
in casu in einer Einführungsphase toleriert werden kann.
10.
Im Zusammenhang mit der Auswahl des Referenzspitals und der Bestimmung
des Referenzwertes ist zu bestimmen, an welchem Massstab die Effizienz gemessen werden soll (Effizienzmassstab).
Die Vorinstanz wählte als Benchmark das
40. Perzentil. Ein Benchmark am 40. Perzentil bedeutet, dass bei 40% der in den Kostenvergleich einbezogenen
Spitälern die Kosten unter dem Benchmark liegen und bei 60% darüber (vgl. Thomas
Benesch, Schlüsselkonzepte zur Statistik, 2013, S. 28).
10.1
Die Bestimmung des Effizienzmassstabs ist umstritten, und die Verfahrensbeteiligten führen
dazu Folgendes aus:
10.1.1
Tarifsuisse führt in ihrer Beschwerde und der Beschwerdeantwort aus,
oberstes Ziel des KVG sei die Kosteneindämmung, weshalb beim Benchmarking ein strenger Massstab
angelegt werden müsse. Basis des Benchmarks würden ausgewiesene Bestleistungen bilden.
Eine effiziente Leistungserbringung könne
sich daher nicht an Durchschnittskosten (Median) orientieren. Die Wahl des Benchmarks beim 40.
Perzentil entspreche annähernd einer Orientierung am Durchschnitt, was KVG-widrig sei. Nur ein Benchmark
auf der Basis des 25. Perzentils erfülle die Vorgabe von nachgewiesenen Bestleistungen.
10.1.2 Die Stadt Zürich
bemängelt, die Vorinstanz habe bei ihrem Benchmarking und bei der Festsetzung des Basisfallwertes
einseitig auf die Günstigkeit abgestellt und die Kriterien Effizienz und Qualität nicht beachtet.
Die Vernachlässigung dieser Bewertungskriterien (Effizienz und Qualität) und die Unsicherheiten
über die Auswirkungen von Entscheiden, die zu Sparmassnahmen führen könnten, geböten,
den Benchmark höher anzusetzen. Die Festsetzung des Referenzwertes auf dem 40. Perzentil würde
den Spitälern mittelfristig die finanzielle Basis entziehen.
10.1.3 Die Einkaufsgemeinschaft
HSK stellte in ihrem Benchmarking auf das 40. Perzentil ab, um einen fairen Wettbewerb und ein qualitativ
hochstehendes Gesundheitssystem beizubehalten.
10.1.4 Die
Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der tarifsuisse aus, das KVG gehe nicht vom
günstigsten und effizientesten Spital aus und spreche nicht von Bestleistungen. Da das Bundesrecht
bezüglich den anzuwendenden Effizienzmassstab keine Konkretisierung enthalte, müsse eine systemgerechte
Lösung gefunden werden, wobei der Festsetzungs- respektive Genehmigungsbehörde ein grosser
Ermessensspielraum zustehe. Die Wahl des Benchmark-Spitals müsse so getroffen werden, dass die Versorgungssicherheit
erhalten bleibe und gleichzeitig finanzieller Druck, aber auch faire Anreize bestünden, günstiger
und effizienter zu werden. Die im Kanton Zürich seit rund zehn Jahren praktizierte Auswahl des Benchmark-Spitals
auf dem 40. Perzentil habe sich bewährt und dazu geführt, dass die Zürcher Spitäler
im schweizweiten Vergleich zu den günstigeren gehörten. Die Festsetzung des Benchmarks
auf dem 40. Perzentil entspreche einer ausgewogenen Lösung, wobei die Versorgungssicherheit gewahrt
werden könne und angemessene Anreize, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern oder zu erhalten, gegeben
seien. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Stadt Zürich führt die Vorinstanz aus, sie
habe beim Benchmarking auf die schweregradbereinigten Fallkosten abgestellt. Dabei würden die Kosten
in ein Verhältnis zu den Leistungen (Fallzahlen und Schweregrad) gestellt, und die Effizienz sei
beim Benchmarking berücksichtigt worden.
10.1.5 Die Preisüberwachung
appliziert bei ihrer Prüfmethode keinen zahlenbasierten Effizienzmassstab. Da die Gesamtmenge der
in den Betriebsvergleich einbezogenen Spitäler unbekannt ist, kann der von der Preisüberwachung
gewählte Massstab auch nicht rekonstruiert werden. In ihrer Stellungnahme bemängelt die Preisüberwachung
jedoch den von der Vorinstanz gewählten Massstab und führt aus, die von tarifsuisse vertretene
Abstützung auf dem 25. Perzentil sei angemessen. Das BAG bezeichnet die Wahl des 40. Perzentils
als nicht ausreichend. Die GDK empfiehlt im Übergang zur neuen Spitalfinanzierung die Festsetzung
eines Benchmarks zwischen dem 40. und dem 50. Perzentil (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
S. 9).
10.2 Vor der fallbezogenen
Beurteilung rechtfertigen sich grundsätzliche Überlegungen zum Massstab der Effizienz:
10.2.1 Da der letzte
Satz von Art. 49 Abs. 1 KVG erst auf Vorschlag der ständerätlichen Gesundheitskommission (SGK)
eingefügt wurde, äussert sich die Botschaft nicht zum Effizienzmassstab. Nach der SGK haben
sich die Preise an denjenigen Spitälern zu orientieren, welche einigermassen effizient und günstig
arbeiten (vgl. Protokoll SGK Ständerat vom 21. November 2005, S. 22, und vom 23./24./25.
Januar 2006, S. 53). Die Formulierung «einigermassen effizient und günstig» lässt
den Schluss zu, dass die SGK zwar eine gute Effizienz, nicht jedoch die Bestleistung als Massstab betrachtete.
10.2.2 Art. 43 Abs.
6 KVG verlangt im Bereich der OKP eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche
Versorgung zu möglichst günstigen Kosten. Die Kostenstabilisierung war auch übergeordnetes
Ziel der neuen Spitalfinanzierungsordnung (vgl. Botschaft zum KVG 2004, S. 5555). Diese Zielsetzung gebietet
einen strengen Massstab bei der Preisfindung.
10.2.3 Die Preise
der stationären Krankenversorgung sind nicht Ergebnis eines wirksamen Wettbewerbs. Die Versicherer
unterstehen im Bereich der sozialen Krankenversicherung einem Gewinnausschüttungsverbot (Art. 13
Abs. 2 Bst. a KVG), währenddem im Bereich der Zusatzversicherungen Gewinne erwirtschaftet werden
können. Nach Art. 49a Abs. 2 KVG tragen die Kantone mindestens
55% der Leistungsvergütungen. Aufgrund dieser Konstellation ist es nicht ausgeschlossen, dass der
Anreiz der Versicherer, für ihre OKP-Kunden möglichst günstige Preise zu verhandeln, limitiert
ist (vgl. Preisüberwacher: Gerichte sollen Spitaltarife überprüfen, in NZZ am Sonntag
vom 7. April 2013). Auch genügt die Tatsache, dass die Tarifpartner sich auf einen Tarif einigen
konnten, nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit (Urteil des BVGer C-8011/2009 vom 28.
Juli 2011 E. 5; Druey, Tarifbemessung, S. 6). Die behördliche Preisfestsetzung
und die Tarifgenehmigung bilden ein Surrogat zur Preisbildung in einem wirksamen Wettbewerb. Der Mangel
an konkurrenzbedingtem Preisdruck eines wirksamen Wettbewerbs erfordert, bei der ersatzweisen staatlichen
Preisfestsetzung einen strengen Massstab anzulegen.
10.2.4 Seit Einführung
der neuen Spitalfinanzierungsordnung wird die obligatorische Krankenpflege im stationären Bereich
ausschliesslich durch die leistungsbezogenen Pauschalabgeltungen finanziert. Die Tarifbestimmung aufgrund
der spitalindividuell anrechenbaren Kosten und die Objektfinanzierung sind mit der neuen Spitalfinanzierungsordnung
nicht mehr zulässig. Mit Blick auf diesen Systemwechsel könnte ein allzu strenger Effizienzmassstab
insbesondere in der Einführungsphase die Finanzierung systemnotwendiger
Spitäler und damit die Versorgungssicherheit gefährden.
10.2.5 Der altrechtliche
Grundsatz, wonach ein KVG-Tarif höchstens die anrechenbaren Kosten eines Spitals decken darf, gilt
im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung nicht mehr (BVGE 2014/3 E. 2). Bei einem zu grosszügigen
Effizienzmassstab könnten für die günstigsten Spitäler daher unangemessene Gewinnmargen
resultieren, was zu vermeiden ist.
10.3 Die Vorinstanz
begründet die Festsetzung des Benchmarks auf dem 40. Perzentil mit ihrer bisherigen bewährten
Erfahrung und einer Abwägung des Erhalts der Versorgungssicherheit und der Kosteneindämmung.
Die Kritik, der angewendete Effizienzmassstab sei zu wenig ambitiös, wird durch den Umstand, dass
das Universitätsspital und weitere Spitäler mit hohen Fallkosten von diesem Benchmarking ausgenommen
wurden, relativiert. Die Abstützung auf das 40. Perzentil erscheint auch mit Blick auf die
von den verschiedenen Akteuren gestellten Anträge, die konkret angewandte Preisfindungsmethode und
die allfälligen Korrekturmöglichkeiten vertretbar. Eine Unter- oder Überschreitung des
der Kantonsregierung zugestandenen erheblichen Ermessensspielraums (vgl. E. 5.4) ist nicht erfolgt.
11.
Die Stadt Zürich macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe
bei ihrem Benchmarking und bei der Festsetzung des Basisfallwertes dem Kriterium der Qualität nicht
genügend Beachtung geschenkt. Oggier führt in seinem Gutachten aus, die Wirtschaftlichkeit
könne nie losgelöst von der Qualität beurteilt werden (Gutachten Oggier S. 16). In ihrer
Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, durch die gesundheitspolizeiliche Spitalbewilligung und
die Aufnahme in die kantonale Spitalliste sei bereits eine hohe Versorgungsqualität der Spitäler
gewährleistet. Eine zusätzliche Differenzierung der Qualität der Zürcher Spitäler
sei weder möglich noch erforderlich, weshalb eine entsprechende Preisdifferenzierung nicht sachgerecht
wäre.
11.1 Nach der Zielsetzung
des KVG erfolgt die Preisorientierung nicht alleine an möglichst günstigen Preisen. Gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG können nur Leistungen in der «notwendigen Qualität» als
Massstab dienen. Die qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung (Art. 43 Abs. 6 KVG) wird bei
der Preisbestimmung vorausgesetzt (vgl. E. 3.5).
11.2 Die Ausführungen
der Vorinstanz, wonach bereits durch die gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht und die Auflagen
im Rahmen der Spitalplanung eine hohe Versorgungsqualität gewährleistet sei, sind überzeugend.
Zur Verbesserung der Transparenz werden zukünftig die Betriebsvergleiche zur medizinischen Ergebnisqualität
nach Art. 49 Abs. 8 KVG beitragen.
11.3 Für das
Tarifrecht hat die medizinische Versorgungsqualität die Bedeutung, dass als Referenzspitäler
nur solche in Frage kommen, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen
Qualität erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Beim Benchmarking ist somit sicherzustellen, dass
nicht ein Spital mit Qualitätsdefiziten als Referenzspital dient. Spitäler, welche die Versorgungsleistung
nicht in der notwendigen Qualität erbringen, sollten schon aufgrund der Spitalplanung nicht in der
Spitalliste enthalten sein und dürfen in einem Betriebsvergleich nicht berücksichtigt werden.
Systemfremd wäre es, für Spitäler, welche nicht die erforderliche Qualität erbringen,
Tarifreduktionen festzulegen, oder umgekehrt für höhere Behandlungsqualität Tariferhöhungen
zuzugestehen. Von der Stadt Zürich wird nicht geltend gemacht, das Referenzspital sei aus Qualitätsgründen
nicht für das Benchmarking geeignet.
12.
Die Stadt Zürich begründet den für das STZ beantragten Tarif
mit einem Tarifvergleich unter ausgewählten Spitälern (KSA, LUKS, KSSG) und orientiert sich
dabei an demjenigen Tarif, der für das LUKS festgelegt wurde. In ihren Schlussbemerkungen führt
die Stadt Zürich aus, Art. 49 KVG sehe nicht Kostenvergleiche zwischen Spitälern vor, sondern
Preisvergleiche. Oggier geht in seinem Gutachten davon aus, dass die zwischen Spitälern und Krankenversicherern
vereinbarten Tarife Orientierungsmassstab für die Preisbestimmung sein könnten (Gutachten Oggier,
S. 36). Eine Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen anderer Spitäler (Preisbenchmarking)
kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen sachgerecht sein (vgl. E. 6.7).
Da ein kostenorientiertes Benchmarking unter den nicht-universitären Spitälern des Kantons
Zürich möglich ist, rechtfertigt sich ein Preisbenchmarking mit den drei angeführten Vergleichsspitälern
vorliegend nicht.
13.
Zur Ermittlung
der benchmarking-relevanten Kosten der nicht-universitären Spitäler hat die Vorinstanz auf
die von der Gesundheitsdirektion ermittelten Fallkosten 2010 der öffentlichen und öffentlich
subventionierten Zürcher Spitäler abgestellt. Im Beschwerdeverfahren werden die fehlende Einheitlichkeit
des Rechnungslegungsstandards und die fehlende Transparenz bei der Erfassung der Kosten und Leistungen
bemängelt.
13.1
Die Parteien bringen im Wesentlichen Folgendes vor:
13.1.1 Im
angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, die Zürcher Fallkostenermittlung beruhe auf
den Kostenträgerrechnungen der Zürcher Spitäler. Deren Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit
sei durch Vorgaben der Gesundheitsdirektion betreffend Inhalt und Format sowie durch aufwändige
Plausibilisierungen sichergestellt. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde der tarifsuisse führt
die Vorinstanz aus, die Zürcher Spitäler würden über Betriebsrechnungen verfügen,
welche den Anforderungen der VKL entsprächen. Sie seien von hoher Qualität und mit REKOLE®
kompatibel. Die Zürcher Gesundheitsdirektion habe vor Jahren festgelegt, wie die Kostenarten-
und Kostenstellenrechnung, die Kostenträgerrechnung und die Leistungserfassung zu führen seien,
und verfüge über detaillierte Kostenrechnungsinformationen. Die Kostenrechnung nach dem Standard
REKOLE®
sei vom Bundesrecht nicht vorgeschrieben und erst seit dem Datenjahr 2013 von der SwissDRG AG
vorgegeben. Die Zertifizierung des USZ sei freiwillig erfolgt, zeige aber, dass die Zürcher Vorschriften
den REKOLE®-Vorgaben
entsprechen würden. Die Einheitlichkeit und Transparenz des betrieblichen Rechnungswesens
seien gegeben, so dass es gerechtfertigt gewesen sei, sich auf das Zürcher Rechnungsmodell abzustützen.
13.1.2
Seitens der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse wird geltend gemacht, die Tariffestsetzung
der Vorinstanz baue auf verschiedenen Kostenrechnungsmodellen auf. Im innerkantonalen Kostenvergleich
der Nichtuniversitätsspitäler sei auf den Zürcher Fallkostenvergleich abgestellt worden,
beim Vergleich der Universitätsspitäler hingegen auf das ITAR-K-Modell basierend auf REKOLE®.
Die Betriebs- und Investitionskosten sowie die Leistungen der Spitäler seien trotz REKOLE®
und ITAR K nicht einheitlich erfasst worden. Die Bemessung verschiedener Positionen sei normativ
und nicht aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten erfolgt. Abgesehen vom USZ verfüge keines
der Zürcher Spitäler über eine zertifizierte Kosten- und Leistungsrechnung gemäss
REKOLE®.
Es könne nicht von einer einheitlichen Methode ausgegangen werden, und eine Transparenz bei der
Erfassung der Kosten und Leistungen bestehe nicht.
13.1.3 Von der Stadt
Zürich wird geltend gemacht, im neurechtlichen System der leistungsorientierten Finanzierung seien
die Kostenermittlungen Hilfsmittel zum Preisvergleich im Rahmen des Benchmarking. Im altrechtlichen System
der Tariffestsetzung seien die spitalindividuellen Kosten alleiniger Massstab für die Tariffestsetzung
gewesen. Aufgrund der damaligen Funktion sei eine möglichst präzise Kostenermittlung in jenem
System zentral gewesen. Im neuen System müsse die Kostenermittlung aufgrund ihrer geänderten
Funktion nicht den gleichen strengen Anforderungen genügen wie unter altem Recht.
13.2 Sachgerechte
Betriebsvergleiche setzen nach einheitlicher Methodik erhobene Daten voraus (vgl. E. 4.4 und 6.2). Art.
49 Abs. 7 KVG verpflichtet die Spitäler zur Führung einer Kostenrechnung zur Ermittlung ihrer
Betriebs- und Investitionskosten und einer Leistungsstatistik zur Erfassung ihrer Leistungen nach einheitlicher
Methode. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
13.2.1 Keine Kostenrechnung
kann absolute Kostentransparenz herstellen. Jede Kostenrechnung beruht auf Vereinfachungen. Auch die
Berücksichtigung von Kostendaten, die auf fundierten und realitätsorientierten Annahmen beruhen,
kann sachgerecht sein (vgl. E. 6.3). Unabdingbar ist jedoch ein Vorgehen nach einer einheitlichen Methode,
insbesondere hinsichtlich der Auswahl desjenigen Spitals, dessen Kosten als Referenzwert dienen sollen
(Auswahlfunktion; vgl. E. 6.2).
13.2.2 Gestützt
auf Art. 96 KVG hat der Bundesrat die VKL erlassen. Sie regelt laut ihrer Zweckbestimmung die einheitliche
Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflegeheimbereich (Art. 1 Abs. 1
VKL). Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören gemäss Art. 2 Abs. 1
VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der
OKP in der stationären Behandlung im Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG und von deren Kosten
(Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Betriebsvergleiche, Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
ermöglicht werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, c und f VKL).
13.2.3 Die VKL legt
zwar gewisse grundlegende Anforderungen für die Kostenrechnungen der Spitäler fest, sie gewährleistet
indessen keine einheitliche Kostenermittlung und Leistungserfassung. Der Verordnung lässt sich nicht
entnehmen, wie im Einzelnen die OKP-Kosten von den übrigen Kosten abzugrenzen sind. Sie enthält
insbesondere auch keine Vorgaben zu den vorliegend streitigen Fragen bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten, beispielsweise wie die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden
sind (wobei auch der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3
KVG nicht weiter konkretisiert wird). Sodann hat das Departement keinen Gebrauch gemacht von der Befugnis,
nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung der Kostenrechnung zu erlassen.
13.2.4 Die GDK-Empfehlungen
zur Wirtschaftlichkeitsprüfung enthalten Grundsätze zur Herleitung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten. Diese gewährleisten keine einheitliche Kostenermittlung und Leistungserfassung,
vermögen jedoch eine gewisse Einheitlichkeit zu fördern.
13.2.5 H+ als Spitzenverband
der Spitäler hat das Handbuch REKOLE®
(Handbuch zum betrieblichen Rechnungswesen im Spital von H+) und das Tarifherleitungsmodell ITAR_K (Integriertes
Tarifmodell auf Basis der Kostenträgerrechnung [nach REKOLE®],
ebenfalls von H+) erarbeitet. Die GDK-Empfehlungen stützen sich auf REKOLE®
und ITAR_K. Nach Ansicht der GDK ist das (schrittweise) Vorgehen nach ITAR_K sinnvoll, wobei festgehalten
wird, dass das gleiche Vorgehen auch mit Hilfe eines anderen Modells (z.B. Modell GDK-Ost) erfolgen könnte
(vgl. GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 3). Von der GDK übernommen wurde
jedoch nur das Vorgehen, nicht generell die Berechnung einzelner Positionen. Die Krankenhausstatistik,
auf deren Nomenklatur Art. 10 Abs. 2 VKL verweist, stützt sich auf REKOLE®
(vgl. BFS, Krankenhausstatistik, Detailkonzept, Version 1.1, S. 28 ff.). Um dem Problem der Heterogenität
bei den Kostenerhebungsmethoden zu begegnen, hat der Verwaltungsrat der SwissDRG AG für die Kostenträgerrechnung
ab dem Rechnungsjahr 2013 REKOLE® verbindlich
vorgeschrieben (vgl. SwissDRG AG, Umsetzung der Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität, Version
1.0 / 5.12.2011). Angesichts der Bedeutung und der Verbreitung, welche REKOLE®
und ITAR_K zwischenzeitlich erlangt haben, erscheint es nicht sinnvoll, deren Anwendbarkeit grundsätzlich
in Frage zu stellen (BVGE 2014/3 E. 3.4.3).
13.3 Beim Fallkostenvergleich
der nicht-universitären Zürcher Spitäler stellte die Vorinstanz nicht auf das ITAR-K-Modell
und REKOLE®
ab. Es ist daher zu beurteilen, ob damit die Anforderungen an die Einheitlichkeit und Transparenz der
Kosten- und Leistungsermittlung erfüllt wurden. Die engeren Betriebskosten im stationären Bereich
und die schweregradbereinigten Fallkosten der nicht-universitären Spitäler wurden durch die
Vorinstanz mit einem einheitlichen Berechnungsformular hergeleitet, und ihre Berechnungen basieren auf
Standards der Kostenträgerrechnung, welche die GD veröffentlicht und verbindlich erklärt
hat (BVGer C 2283/2013 act. 2 Beilagen 5c und 5d). Mit Schreiben der GD vom 2. Februar 2012
wurden den Tarifpartnern die Anforderungen an einen aussagekräftigen Wirtschaftlichkeitsvergleich
und der für die Tariffestlegung notwendige Datenbedarf pro Spital mitgeteilt. Gleichzeitig wurde
den Tarifpartnern ein Kurzbeschrieb der von der GD angewendeten Methode zur Berechnung der schweregradbereinigten
Fallkosten inklusive Erläuterungen zu einzelnen Positionen eröffnet (BVGer C 2283/2013
act. 11, Beilage 5, Anhänge 1 bis 4, vgl. auch Beilage 2 zum angefochtenen Beschluss: Berechnung
der Fallkosten einschliesslich der technischen Erläuterungen zur Epilepsie-DRG). Obwohl die Vorinstanz
nicht auf REKOLE®
und das Tarifherleitungsmodell ITAR-K abstellte, wendete sie zur Ermittlung der benchmarking-relevanten
Basiswerte eine einheitliche Methode an. Das Vorgehen der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit dem Fehlen
von gesamtschweizerischen, nach einheitlicher Methode erhobenen Daten und mit der fehlenden Möglichkeit
eines gesamtschweizerischen Benchmarkings (vgl. E. 9) zu bewerten und ist in casu in der Einführungsphase
des neuen DRG-Fallpauschalen-Systems nicht zu beanstanden.
14.
Umstritten ist, ob im neuen Spitalfinanzierungsrecht bei mangelhafter Datenlieferung
Intransparenzabzüge vorzunehmen sind.
14.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, Intransparenzabzüge seien
im System der neuen Spitalfinanzierung nicht länger sachgerecht, da bereits das Benchmarking ein
entsprechendes Korrektiv bilde. Solche Abzüge vor dem Benchmarking würden im Endeffekt zu einem
tieferen Tarif für die übrigen Spitäler führen. Tarifsuisse macht geltend, solange
keine volle Kosten- und Leistungstransparenz bestehe, seien bei der Tarifgestaltung zusätzlich zu
allfälligen Normabzügen Intransparenzabzüge vorzunehmen. Die Preisüberwachung befürwortet
die Anwendung von Intransparenzabzügen auch nach neuem Recht. Das BAG führt in seiner Stellungnahme
aus, es obliege den Spitälern, die Transparenz der Kosten und Leistungen gemäss VKL sicherzustellen.
Der Tarif dürfe höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. Beim Benchmarking
müsse sichergestellt werden, dass OKP-fremde Kostenanteile nicht in den Vergleich einbezogen würden,
was mit Intransparenzabzügen sichergestellt werden könne.
14.2
Da die in das Benchmarking einfliessenden Kostendaten eines einzelnen Spitals Auswirkungen
auf die Vergütungen der übrigen Spitäler haben, muss gewährleistet sein, dass der
Benchmark soweit möglich auf den effektiven und transparent ausgewiesenen Kosten der in das Benchmarking
einbezogenen Spitäler ermittelt wird. Demnach ist bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) kein Intransparenzabzug vorzunehmen (vgl. E. 6.4; BVGE 2014/3
E. 9.2.2).
15.
Nachfolgend
werden verschiedene im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rügen betreffend die vorinstanzliche Ermittlung
der benchmarking-relevanten Betriebskosten geprüft.
15.1 Zur Herleitung
des Tarifs hat die Vorinstanz ausschliesslich auf die Fallkosten von Patientinnen und Patienten mit innerkantonalem
Wohnsitz abgestellt und die Fallkosten der ausserkantonalen Patienten unberücksichtigt gelassen.
15.1.1 Tarifsuisse
rügt in ihrer Beschwerde, die Beschränkung auf die Kosten der innerkantonalen Patientinnen
und Patienten widerspreche den Zielen des KVG. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend,
das KVG schliesse dieses Vorgehen nicht aus, und es wirke sich nicht zulasten der Krankenversicherer
aus, da die Behandlungen von Patienten mit ausserkantonalem Wohnsitz einen überdurchschnittlich
hohen Anteil an hochdefizitären Fällen umfassten. In ihrer Schlussstellungnahme ergänzt
die Vorinstanz, im Rahmen der Spitalplanung für die Spitalliste 2012 sei bei verschiedenen Zürcher
Spitälern gestützt auf Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Leistungskonzentration
erfolgt. Leistungsaufträge anderer Kantone für unwirtschaftliche Leistungsbereiche würden
zu einer Erhöhung der schweregradbereinigten Fallkosten dieser Spitäler führen. Die Berücksichtigung
solcher Kostenelemente hätte eine nicht sachgerechte Erhöhung des Tarifs zur Folge. Das BAG
führt in seiner Stellungnahme aus, es bestehe kein Anlass für eine Beschränkung auf Fälle
von Patientinnen und Patienten mit innerkantonalem Wohnsitz.
15.1.2
Das KVG enthält keine Regelung dazu, ob beim Benchmarking auch Kosten ausserkantonaler
Patientinnen und Patienten berücksichtigt werden sollen. Im neuen Recht ist die freie Spitalwahl
der Patienten über die Kantonsgrenzen hinaus verankert (Art. 41 Abs. 1bis
KVG). In einem idealtypischen gesamtschweizerischen Betriebsvergleich wären die Fallkosten sämtlicher
in der Schweiz behandelter Patienten, unabhängig von Kantonsgrenzen oder Kantonszugehörigkeit
abgebildet. Gemäss der Begründungsergänzung in der Schlussstellungnahme der Vorinstanz
soll mit der Beschränkung auf die Fallkosten von Zürcher Patientinnen und Patienten vermieden
werden, dass Kosten unwirtschaftlicher Behandlungen in die Tariffindung einfliessen. Aus den gleichen
Überlegungen, welche dazu führen, auch Ineffizienzen infolge von Überkapazitäten
nicht vor dem Benchmarking auszuscheiden (vgl. E. 4.9.6), ist die vorgetragene Begründung nicht
stichhaltig. Ein Grund, die tatsächlichen Behandlungskosten von ausserkantonalen Patientinnen und
Patienten bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten Basiswerte auszuscheiden, ist nicht ersichtlich,
und deren Einbezug würde zu einer breiteren Abstützung der Werte führen. Entsprechend
ist den Beanstandungen von Tarifsuisse grundsätzlich zuzustimmen.
15.2
Der angefochtene Beschluss setzt sich mit der Ausscheidung der Kosten der übrigen, nicht
OKP-versicherten Leistungen, die für Patienten erbracht werden (Telefon, Coiffeur, Bezüge aus
dem Restaurant/Cafeteria, etc.; Kontengruppe 65) nicht auseinander. Tarifsuisse macht in ihrer Beschwerde
geltend, die Höhe der Abzüge für Erträge aus der Kontengruppe 65 sei unklar. Das
BAG führt dazu aus, sofern die Kosten dieser Leistungen nicht transparent ausgewiesen würden,
sei ein Abzug von 100% der Erträge gerechtfertigt. In ihrer Schlussstellungnahme führt die
Vorinstanz aus, ein Abzug von 100% der Erträge sei nicht sachgerecht, da erhebliche Gewinnmargen
in die Preise solcher Dienstleistungen eingerechnet würden, eine detaillierte Bestimmung dieser
Kosten jedoch mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Aus den Berechnungsblättern
zur Herleitung der engeren Betriebskosten für die Spitäler ist ersichtlich, dass unter dem
Titel «Konten 650 bis 658, Erträge aus Leistungen an Patienten» Abzüge vorgenommen
wurden. Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz sind die Erträge der Kontengruppe 65 bei der Berechnung
der Zürcher Fallkosten zu 100% in Abzug gebracht worden. Nach der Rechtsprechung sind die Erlöse
der betreffenden Dienstleistungen zu 100% in Abzug zu bringen, sofern ein Spital diesbezüglich auf
eine exakte Kostenausscheidung verzichtet und eine Gewinnmarge nicht bewiesen werden kann (BVGE 2014/3
E. 4.3). Vorliegend ist auf die Aussage der Vorinstanz abzustellen, dass die Erträge der Kontengruppe
65 zu 100 % in Abzug gebracht worden seien. Für die Zukunft werden an den Nachweis der buchhalterischen
Abgrenzungen verschärfte Anforderungen zu stellen sein.
15.3
Unbestritten ist die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen nach der Methode der Preisüberwachung.
Diese entspricht der Empfehlung der GDK (vgl. GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
S. 4) sowie der bisherigen Praxis und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.7).
Tarifsuisse macht geltend, bei der konkreten Umsetzung im angefochtenen Beschluss bestünden Unregelmässigkeiten.
Die Vorinstanz führt dazu aus, die Berechnung sei sachgerecht erfolgt, deren Grundlagen hätten
im Verwaltungsverfahren transparent vorgelegen und seien damals nicht bemängelt worden. Anhaltspunkte
für relevante Abweichungen bei der Berechnung dieser Position lassen sich den Akten der Vorinstanz
nicht entnehmen.
15.4
Tarifsuisse rügt, im angefochtenen Beschluss werde nicht aufgezeigt, inwiefern die Spitäler
bereits abgeschriebene (von der öffentlichen Hand vollständig vorfinanzierte) Anlagegüter
aufgewertet beziehungsweise nicht aufgewertet hätten. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz
darauf hin, dass die Anlagenutzungskosten über die Fallpauschalen zu finanzieren seien. Im Jahr
2012 habe die Abgeltung der Anlagenutzungskosten über einen Zuschlag von 10% auf der Baserate zu
erfolgen. Durch die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich, wonach Staatsbeiträge, die der Kanton
zur Finanzierung von Investitionen geleistet habe, zum Restbuchwert in Darlehen umgewandelt würden,
sei eine Doppelsubventionierung vermieden worden. Die Darstellung der Vorinstanz, aus welcher eine Rückzahlungspflicht
für die subventionierten Spitäler in Höhe des Restbuchwertes ersichtlich wird, ist nachvollziehbar.
Von tarifsuisse wurde nicht weiter substantiiert, welche Bewertungen bemängelt werden und inwiefern
in dieser Regelung eine Doppelsubventionierung begründet sei.
15.5
Im Grundsatz unbestritten ist, dass unbewertete Fallgruppen und Sonderentgelte zur Berechnung
der benchmarking-relevanten Betriebskosten herauszurechnen sind. Von tarifsuisse bemängelt wird
jedoch die konkrete Umsetzung im angefochtenen Beschluss aufgrund von Durchschnittswerten und Annahmen.
Auch das BAG führt in seiner Stellungnahme aus, um Mehrfachvergütungen zu vermeiden, sei sicherzustellen,
dass entsprechende Kosten bei der Berechnung der benchmarking-relevanten Betriebskosten ausgeschieden
würden. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz konnten diese Positionen nur annäherungsweise
berechnet werden, da entsprechende Daten fehlten. Die Methode zur Bestimmung der Kosten der Zusatzentgelte
und der unbewerteten DRGs sei den Tarifpartnern mit Schreiben vom 2. Februar 2012 eröffnet
worden. Tarifsuisse habe diese Berechnungsmethode im Verwaltungsverfahren nicht bemängelt, und sie
sei im angefochtenen Beschluss unverändert übernommen worden. Inwiefern die Ausscheidung dieser
Positionen fehlerhaft sei, und wie sich die Berechnung der Vorinstanz auf die Berechnung der benchmarking-relevantan
Betriebskosten auswirke, wurde von tarifsuisse nicht substantiiert. Anhaltspunkte für eine relevante
Fehlberechnung lassen sich den Akten der Vorinstanz nicht entnehmen.
15.6
Die von der Vorinstanz bei der Berechnung der benchmarking-relevanten Betriebskosten vorgenommenen
Abzüge für Arzthonorare von Zusatzversicherten und die Normabzüge von CHF 800.- für
Halbprivat-Patienten und CHF 1'000.- für Privat-Patienten werden auch von tarifsuisse anerkannt.
Das BAG befürwortet eine spitalindividuelle Bestimmung dieser Kosten und soweit dies nicht
möglich sei die Vornahme eines Normabzugs. Die Berechnungsmethode der Preisüberwachung
und die Rechtsprechung zum alten Recht sehen abgestufte Normabzüge auf den gesamten Betriebskosten
vor (Abzüge von 1 % der Betriebskosten bei einem Anteil von Zusatzversicherten von 10 -
20 % und 2 % der Betriebskosten bei einem Anteil Zusatzversicherter von über 20 %).
Die Ausrichtung von entsprechenden Normabzügen am Gesamtergebnis birgt in verschiedenen Situationen
das Risiko einer nicht sachgerechten Ausscheidung dieser Kosten (z.B. bei einem sehr hohen Anteil Zusatzversicherter
oder bei einem grossen Spital mit wenig Zusatzversicherten). Der Ansatz der Vorinstanz, die Ausscheidung
dieser Kostenanteile direkt von der Anzahl der Zusatzversicherten abhängig zu machen, ist vertretbar.
16.
Nach Art. 49 Abs. 3 KVG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung
dürfen die Vergütungen der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen
in einem Spital keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören
insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie
die Forschung und universitäre Lehre. Gemeinwirtschaftliche Leistungen sind somit Leistungen, deren
Erbringung nicht zu den Aufgaben der OKP zählen (Eugster KVG, Art. 49
KVG N. 7).
16.1 Der neue Art. 49
Abs. 3 Bst. b KVG schliesst nur noch die universitäre
Lehre und wie bisher die Forschung aus, währenddem aArt. 49 Abs. 1 KVG auch die Kosten
für nicht-universitäre Lehre ausschloss. Die Kosten der nicht-universitären Lehre sind
nach neuem Recht in den von der OKP zu leistenden Vergütungen enthalten und daher in den Basisfallpreis
einzubeziehen. Grundsätzlich unbestritten ist, dass die Kosten für Forschung und universitäre
Lehre nicht zu den benchmarking-relevanten Betriebskosten gehören. Streitig sind jedoch die Höhe
und die Methode des vorgenommenen Abzuges.
16.1.1
Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz aus, der Abzug für Forschung und universitäre
Lehre könne bei nicht-universitären Spitälern mit der Weiterbildung der Ärztinnen
und Ärzte bis zum Facharzttitel begründet werden. Als Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen
seien diejenigen Kosten auszuscheiden, welche bei der Weiterbildung von Assistenzärzten infolge
unproduktiver Spitalanlagen und von Personal entstehen würden (Kosten des Lehrenden für erteilte
Weiterbildung). Die anfallenden Kosten würden direkt von der Anzahl der Assistenzärztinnen
und -ärzte, welche sich in Weiterbildung befänden, abhängen. Die mit der «erteilten
Weiterbildung» zusammenhängenden Kosten liessen sich nicht im Detail nachweisen, würden
aber von der GDK für diese Spitäler auf CHF 10'000.- bis CHF 12'000.- pro Assistenzärztin
oder -arzt eingeschätzt, weshalb ein Abzug von CHF 10'000.- pro Assistenzärztin oder arzt
vorgenommen werde. Seitens der Krankenversicherer wird geltend gemacht, der Normabzug von CHF 10'000.-
je Weiterbildungsstelle sei ungenügend. Der Kanton Zürich habe den Spitälern (mit Ausnahme
des USZ, des Kinderspitals und des STZ) keine Beiträge für universitäre Lehre vergütet,
währenddem andere Kantone pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt bis zu CHF 40'000.- ausrichten
würden. Der angefochtene Beschluss erörtere lediglich die Forschungsleistungen und -kosten
der universitären Spitäler und gehe davon aus, dass an den nicht-universitären Spitälern
keine Forschung betrieben werde. Deren Forschungsaufwand werde in der Herleitung der benchmarking-relevanten
Basiswerte nicht ausgewiesen und Forschungskosten
seien rechtswidrig nicht ausgeschieden worden. Im Vergleich zu den Abzügen, welche
gemäss bisheriger Rechtsprechung auf der Basis eines Prozentsatzes von den Personalkosten vorgenommen
worden seien, würde die neue Praxis der Vorinstanz zu einer erheblichen Mehrbelastung der Krankenversicherer
führen. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde der tarifsuisse führte die Vorinstanz aus, ausgehend
von mittleren Werten sei der normative Abzug von CHF 10'000.- pro Assistenzärztin respektive Assistenzarzt
und Jahr sachgerecht und entspreche den Subventionen, welche den Spitälern ausgerichtet würden.
Gemäss den Vorgaben zur Kostenrechnung seien die Kosten der Forschung, soweit diese an nicht-universitären
Spitälern betrieben werde, in einer separaten Nebenkostenstelle zu erfassen. Entsprechende Kosten
seien nicht auf die stationären Fälle umgelegt worden und daher nicht in den benchmarking-relevanten
Betriebskosten enthalten. Die Preisüberwachung und das BAG bemängeln die Praxisänderung
der Vorinstanz. Zur Ermittlung der Kosten der universitären Lehre und Weiterbildung dürfe nicht
auf die erhaltenen Finanzierungsbeiträge abgestellt werden. Es bestehe keine Transparenz der Kostenrechnungen
der Spitäler betreffend die Kosten der universitären Aus- und Weiterbildung und die Kosten
der Forschung. Sowohl die Preisüberwachung als auch das BAG befürworten die Beibehaltung der
bisherigen Praxis (Abzug eines [reduzierten] Prozentsatzes von den Personalkosten). Nur so könne
eine gesamtschweizerisch einheitliche Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten gewährleistet
werden.
16.1.2 Als Kosten
für die universitäre Lehre im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG gelten laut
Art. 7 Abs. 1 VKL die Aufwendungen für die theoretische und praktische Ausbildung der
Studierenden eines im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) geregelten Medizinalberufes
bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Bst. a) und die Weiterbildung der Studierenden
nach Bst. a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungstitels (Bst. b). Dazu
gehören auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehrtätigkeiten
verursacht werden (Abs. 3). Die zu aArt. 49 Abs. 1 KVG entwickelte Rechtsprechung ging
von einem weiten Begriff der Lehre und Forschung aus. Ein Abzug für Lehre ist immer vorzunehmen,
wenn Angestellte gemäss Pflichtenheft zumindest während eines Teils ihrer Arbeitszeit als Ausbildnerin
oder Ausbildner tätig sind (BVGE 2014/3 E. 6.1.4, BVGE 2012/18 E. 11.2). Von diesem Begriff der
Kosten der universitären Lehre geht auch der Bundesrat aus. Darunter würden namentlich die
Sachkosten zur aus- und weiterbildenden Tätigkeit sowie die Lohnbestandteile von Personen, die gemäss
Pflichtenheft ganz oder teilweise ausbildnerische Aufgaben haben, verstanden (vgl. Stellungnahmen des
Bundesrates zu den Motionen von Ruth Humbel vom 19. Dezember 2008 [08.4034] und Ignazio Cassis
vom 17. Dezember 2008 [08.3847]). Nach der Rechtsprechung sind nur die Kosten für erteilte
universitäre Weiterbildung als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden (BVGE 2014/3 E. 6.6.3).
Demgegenüber verursacht der Aufwand der Personen, welche weitergebildet werden (empfangene Lehre)
keine zusätzlich auszuweisenden Kosten, da davon auszugehen ist, dass er bereits mit der leistungsentsprechenden
Entlöhnung kompensiert ist. Die Löhne der Assistenzärztinnen und -ärzte gehören
zu den benchmarking-relevanten Betriebskosten (vgl. auch Stellungnahmen des Bunderates zu den Motionen
08.3847 und 08.4034). Die von Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG erfasste universitäre Lehre umfasst nach
Art. 7 Abs. 1 VKL nicht nur die Aus- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, sondern auch
diejenige anderer universitärer Medizinalberufe (z.B. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren und die
Spitalpharmazie).
16.1.3
Die Kosten für die Forschung umfassen die Aufwendungen für systematische schöpferische
Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung
mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung
von Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL). Als Kosten für die Forschung gelten
auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Forschungstätigkeiten
verursacht werden (Art. 7 Abs. 3 VKL). Zu
diesen Kosten gehören somit sämtliche Kosten, welche beim Spital durch Forschung seiner Mitarbeiter
entstehen.
16.1.4
Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen transparent
auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen
transparent ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl
durch die Spitäler als auch durch die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher sicherzustellen,
dass transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit welcher Methode und in welcher Höhe diese
Kostenanteile abgegrenzt wurden. ITAR-K sieht für die universitäre Lehre und Forschung
eigene Kostenträger vor, und auch die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten auf einem separaten
Kostenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträger nicht alle Kosten für universitäre
Lehre und Forschung enthielten, müsse ein entsprechender Abzug auf dem Kostenträger "Stationäre
Leistungen KVG" vorgenommen werden (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung S. 4 f.).
Auch im Verwaltungsverfahren zur Festsetzung
oder Genehmigung von Spitaltarifen muss für die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die
nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden.
16.1.5 Nach bisheriger
Rechtsprechung des Bundesrates und des Bundesverwaltungsgerichtes waren die effektiven Kosten der Lehre
und Forschung abzuziehen, sofern diese bekannt waren. Andernfalls waren normative Abschlagsätze
anzuwenden. Die normativen Abschlagsätze für Lehre und Forschung der Nichtuniversitätsspitäler
betrugen je nach Spitalgrösse 1-5% der Personalkosten (5% bei grossen Spitälern mit über
125 Betten; 2% bei Spitälern mit 75 - 124 Betten; 1% bei kleineren Spitälern; vgl. BVGE 2014/3
E. 6.1.4; BVGE 2012/18 E. 11.2; 2010/25 E. 5.2). Die Pauschalabzüge für Lehre und Forschung
stellten nach der Rechtsprechung lediglich ein Korrektiv dar, welches anzuwenden war, wenn die Spitäler
ihrer Pflicht, die effektiven Kosten auszuscheiden, nicht nachgekommen waren. Daher wurden an die Berechnungen
der Pauschalabzüge keine sehr differenzierten Anforderungen gestellt (zum Ganzen: BVGE 2014/3 E.
6.1 mit Hinweisen). Die Preisüberwachung vertritt die Ansicht, aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung
seien die früher geltenden Abschlagsätze zu reduzieren. Bei grossen Spitälern sei für
Forschung und Lehre ein normativer Abzug von 3.5% auf den Personalkosten vorzunehmen. Tarifsuisse und
das BAG schliessen sich dieser Auffassung an. Da der neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG nur
noch die universitäre Lehre ausschliesst, steht fest, dass
die Abschlagsätze gemäss früherer Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden können.
16.1.6
Die Ausscheidung der Kosten von Lehre und Forschung diente unter altem Recht einer anderen
Zielsetzung. Damals war im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Kosten die Höchstlimite der OKP-Beteiligung
zu bestimmen, wobei sichergestellt werden musste, dass die Krankenversicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht mehr als die tatsächlich anrechenbaren Kosten mittragen musste. AltArt. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG
bildete eine gesetzliche Grundlage für eine Reduktion des Kostendeckungsgrades bei unklarer Datenlage,
und eine «nicht kostendeckende» OKP-Beteiligung war diesfalls systemimmanent zulässig
(vgl. BVGE 2014/3 E. 9.2.1; BVGE 2012/18 E. 16.4 mit Hinweisen). Bei der Bestimmung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten unter neuem Recht geht es darum, die zur effizienten, günstigen und qualitätskonformen
Leistung erforderlichen Kosten möglichst sachgerecht zu ermitteln. Während eine Ausscheidung
zu niedriger Lehr- und Forschungskosten nach altem Recht einzig die OKP-Beteiligung eines einzelnen Spitals
erhöht hätte, bewirkt die mangelhafte Ausscheidung nach neuem Recht eine Verfälschung
des Referenzwertes. Nach dieser veränderten Zielsetzung müsste ein Normabzug die Kosten der
universitären Lehre und Forschung möglichst realitätsnahe abbilden. Nicht sachgerecht
wäre es, die unvollständige Datenlieferung der Spitäler mit diesem Abzug zu sanktionieren.
Soweit die frühere Rechtsprechung des Bundesrates Elemente einer Sanktionierung von mangelhafter
Datentransparenz beinhaltet, wäre deren Übernahme nach neuem Recht nicht KVG konform.
Für das Benchmarking sind möglichst genaue (realitätsgerechte) Kostendaten erforderlich
(vgl. E. 4.4 und 6.2; BVGE 2014/3 E. 6.4.4). Zur
Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind die tatsächlichen Kosten der universitären
Lehre und Forschung möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen.
Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für Forschung und universitäre
Lehre ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen (BVGE 2014/3 E. 6.4.4). Nicht
relevant für die Ausscheidung dieser Kostenanteile ist die Höhe der unter diesem Titel empfangenen
Leistungsvergütung, welche die Spitäler vom Kanton oder anderen Stellen erhalten.
16.1.7 Art. 49 Abs.
7 KVG gebietet die Erfassung der benchmarking-relevanten Betriebskosten - und damit auch die Ausscheidung
der Kostenanteile für universitäre Lehre und Forschung - nach
einheitlicher Methode. Die bisherige Praxis zur Identifizierung und Ermittlung der Kosten der
Lehre und Forschung ist sehr unterschiedlich, und es besteht in weiten Bereichen keine einheitliche Auffassung
dazu, welche Tätigkeiten in welchem Umfang der universitären Lehre und Forschung oder der Patientenversorgung
zuzurechnen sind. Insbesondere weil sich die Tätigkeiten in den Bereichen Lehre, Forschung und Patientenversorgung
teilweise überlappen («gemischte Tätigkeiten», in der Betriebswirtschaftslehre als
Kuppelproduktion bezeichnet; vgl. H+ Die Spitäler
der Schweiz, REKOLE® Betriebliches Rechnungswesen im Spital, 2013, im Folgenden:
Handbuch REKOLE® S.
225, 260 ff.; siehe auch Philipp Dubach / Stefan Spycher,
Vorstudie zur Erhebung der Kosten der ärztlichen Weiterbildung, 2006, im Folgenden: Dubach/Spycher,
S. 12, < http://www.buerobass.ch/projekte_d.php?id_subkern=17 >,
abgerufen am 4. Mai 2014), und die Zuordnung zu einem der drei Bereiche z.T. auf einem Wertungsentscheid
beruht, ist die Vorgabe von Abgrenzungskriterien unerlässlich (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.6). Es
besteht ausserdem kein allgemein anerkannter Standard dazu, nach welcher Methode die Mehrkosten infolge
universitärer Lehre und Forschung zu erheben und zu messen sind. Solche normativen Vorgaben zu Abgrenzungskriterien
und Erhebungsmethode sind vom Verordnungsgeber zu erlassen oder von den Tarifpartnern zu vereinbaren.
Insbesondere hinsichtlich der Auswahlfunktion der Kostenermittlung (vgl. E. 6.2) steht das Erfordernis
der Einheitlichkeit der Methode im Vordergrund.
16.1.8 In
ihrer Beschwerdeschrift (S. 19) vergleicht tarifsuisse die Abzüge, welche von der Vorinstanz für
universitäre Lehre und Forschung gemacht wurden, mit den entsprechenden Abzügen, wie sie nach
der Empfehlung der Preisüberwachung gemacht worden wären. Ausgehend von einem Normabzug in
der Höhe von 3.5 % der Personalkosten wurden für die meisten Spitäler im Vergleich zum
angefochtenen Beschluss wesentlich höhere Kosten der universitären Lehre und Forschung berechnet.
Der von tarifsuisse berechnete Abzug umfasst nebst der universitären Lehre auch die Forschung, während
bei der Berechnung der Vorinstanz unklar bleibt, ob die Kosten der Forschung auf einem anderen Weg bereits
ausgeschieden wurden. Da die Ausscheidung der Kosten von Lehre und Forschung unter altem Recht
einer anderen Zielsetzung diente (vgl. E. 16.1.6) und mit den Normabzügen auch Intransparenzen
sanktioniert werden durften (vgl. aArt. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG), ist die Übertragung dieser Praxis
auf das neue Recht problematisch. Ausserdem beruht der
neu empfohlene Abzugssatz von 3.5% auf einer Schätzung, deren zahlenmässige Herleitung nicht
belegt ist, und auch die als Berechnungsbasis eingesetzten Werte für Personalkosten der Spitäler
beruhen auf Annahmen. In dieser Situation kann auf die Berechnungen der tarifsuisse nicht abgestellt
werden.
16.1.9
Zu den Kosten erteilter Lehre
gehören Kosten (und Mehrkosten), welche bei der Weiterbildung infolge unproduktiver Spitalanlagen
und unproduktiven Personals (hinsichtlich OKP Leistungen) entstehen. Insoweit ist der Auffassung
der Vorinstanz zuzustimmen. Bei dem von der
Vorinstanz vorgenommenen Betriebsvergleich fehlen die zur Ausscheidung der tatsächlichen Kosten
der universitären Lehre und Forschung notwendigen, transparenten und möglichst genauen Ermittlungen
der Spitäler. Die Höhe des pro Assistenzarztstelle vorgenommenen Normabzuges beruht auf einer
Annahme. Mangels entsprechenden Datenmaterials kann die tatsächliche Höhe der Kosten der universitären
Lehre und Forschung der Zürcher Spitäler nicht beurteilt werden. Hinsichtlich ihrer Referenzfunktion
(vgl. E. 6.2) ist die von der Vorinstanz bei der Bestimmung der benchmarking-relevanten Betriebskosten
vorgenommene Ausscheidung der Kosten der universitären Lehre und Forschung ungenau. Andererseits
ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach die für die Lehre anfallenden Kosten mit der Anzahl der
Assistenzärztinnen und -ärzte, welche sich in Weiterbildung befinden, zusammenhänge, vertretbar.
Indem mit dem Abzug pro Assistenzärztin oder -arzt von CHF 10'000.- für alle nicht-universitären
Spitäler eine einheitliche Ausscheidungsmethode angewendet wurde, ist zumindest der Auswahlfunktion
der Kostenermittlung (E. 6.2) Rechnung getragen worden. Die Ausscheidungsmethode der Vorinstanz führt
nur, aber immerhin, zu einer relativen Kostenwahrheit (vgl. E. 6.2).
16.1.10
Bei der Beurteilung des Vorgehens der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der in Art.
49 Abs. 8 KVG vorgesehene gesamtschweizerische Betriebsvergleich zur Zeit nicht besteht und die Vorinstanz
veranlasst war, auf einen kantonalen Betriebsvergleich und die vorhandenen Zahlen abzustellen. Richtlinien
dazu, nach welcher Methode und nach welchen Kriterien gemeinwirtschaftliche Kosten auszuscheiden wären,
fehlen bisher. In der Einführungsphase darf aus
diesen Gründen zur Prüfung
des Vorgehens der Vorinstanz kein zu strenger Massstab angelegt werden. Im
Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es nicht dem Gericht obliegen, die
Rechnungslegung der Spitäler im Detail zu prüfen oder die
effektiven Kosten der universitären Lehre und Forschung der Vergleichsspitäler zu ermitteln,
zumal auch von den Parteien keine geeigneten Beweismittel beigebracht wurden. Würde die Höhe
der Ausscheidung der Kosten der universitären Lehre und Forschung nicht toleriert, hätte dies
die Rückweisung zur erneuten Ermittlung der benchmarking-relevanten Kosten, zur erneuten Durchführung
des Benchmarkings und zur Neufestlegung sämtlicher Tarife der nicht-universitären Zürcher
Spitäler zur Folge. Da keine nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Kostenrechnungen und Erhebungen
vorliegen, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung der benchmarking-relevanten
Basiswerte im vorliegenden Fall nicht zielführend. Die nur relativ wahre Ermittlung der gemeinwirtschaftlichen
Kosten kann die Höhe des Benchmarks beeinflussen. Im Rahmen der Preisfindung stehen aber weitere
Faktoren mit Ermessensspielräumen der Vorinstanz zur Disposition (z.B. Wahl des Effizienzmassstabs),
welche die Höhe des Referenzwertes beeinflussen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation
und des Umstandes, dass der angefochtene Entscheid in der schwierigen Einführungsphase des neuen
Rechts in vielen Bereichen eine gute Qualität aufweist, wird die von der Vorinstanz vorgenommene
Ausscheidung der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Einführungszeitraum toleriert.
16.2
Hinsichtlich zukünftiger Tariffestlegungsverfahren ist Folgendes anzumerken:
16.2.1
Die universitäre Lehre umfasst nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a VKL nicht nur die Weiterbildung
von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten (Bst.b), sondern auch die theoretische und praktische
Ausbildung der Studierenden
eines Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Bst. b) und die Weiterbildung
von Personen mit anderen
universitären Medizinalberufen. Bei künftigen
Tariffestlegungsverfahren sind auch die Kosten
der Lehre, welche Studierenden und Lernenden anderer universitärer Medizinalberufe erteilt wird,
nachvollziehbar auszuscheiden.
16.2.2 Um
im System der neuen Spitalfinanzierung die Finanzierung der Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte
an den Spitälern abzusichern und einen interkantonalen Lastenausgleich sicherzustellen, plant die
GDK eine interkantonale Vereinbarung (Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge
an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den
Kantonen; abgekürzt:
Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung,
im Folgenden: WFV).
Die mit der Ausarbeitung des Vereinbarungsentwurfs beauftragte Arbeitsgruppe orientierte sich zur Bemessung
der Jahresbeiträge, die die Spitäler pro Assistenzstelle und Jahr erhalten sollten, an Kostenschätzungen
des Bundesamtes für Statistik (BFS) und Zahlen, die von den Vertretern der Spitäler eingereicht
wurden. Gestützt auf diese Zahlen wurden Jahresbeiträge für die strukturierte Weiterbildung
von CHF 30'000.- für Universitätsspitäler und CHF 20'000.- für nicht-universitäre
Spitäler vorgeschlagen. Nach einem Austausch mit den kantonalen Verantwortlichen schlug die Plenarversammlung
der GDK am 22. November 2012 die folgenden Beiträge für strukturierte erteilte Weiterbildung
vor: CHF 24'000.- für Universitätsspitäler, CHF 18'000.- für grosse Zentrumsspitäler,
CHF 15'000.- für die übrigen Spitäler (GDK Zentralsekretariat, Erläuternder
Bericht vom 24. April 2013 betreffend
Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen
Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen, im Folgenden: Bericht WFV Version 1,
< http://www.gdk-cds.ch/index.php?id=883
>, abgerufen am 3. April 2014). Aufgrund des finanzpolitischen Widerstands diverser Kantone
im Vernehmlassungsverfahren wurde die vorgeschlagene Beteiligung auf CHF 15'000.- pro Assistenzstelle
und Jahr für alle Spitäler reduziert. Dabei soll es sich um eine "Mindestpauschale"
handeln, mit der sich die Kantone an den Kosten der erteilten strukturierten
Weiterbildung ihrer Spitäler beteiligen (GDK
Zentralsekretariat, Erläuternder Bericht vom 5. Dezember 2013 betreffend Vereinbarung über
die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung
und deren Ausgleich unter den Kantonen [im Folgenden: Bericht WFV Version 2], S. 8, < http://www.gdk cds.ch/index.php?id=402&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_-news%5D=320&cHash=6ea34174eba9e8bfae5d3e7a7871b41f
>, abgerufen am 3. April 2014). Der Betrag von CHF 15'000.- bezweckt offensichtlich nicht
die Deckung der tatsächlichen Weiterbildungskosten, und die Kostenbeteiligung bezieht sich lediglich
auf die Kosten der strukturierten Weiterbildung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte.
Zusätzlich ist festzuhalten, dass die
Kosten für erteilte Lehre der Studierenden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a VKL und für andere
Medizinalberufe nicht Gegenstand der WFV sind. Mit Blick auf die Überlegungen der GDK im
Zusammenhang mit der Weiterbildungsfinanzierung wird es in künftigen Tariffestlegungsjahren geboten
sein, die Höhe der Ausscheidung der Kosten der Lehre und Forschung detaillierter nachzuweisen.
16.2.3 Die GDK empfiehlt
die Ausscheidung der Kosten der erteilten strukturierten ärztlichen
Weiterbildung (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung S. 4). Nach dieser Auffassung wären
die Kosten der nicht strukturierten universitären Weiterbildung Gegenstand der von der OKP zu leistenden
Vergütungen. Die unstrukturierte Weiterbildung umfasst gemäss der Definition des Bundesamtes
für Statistik «Tätigkeiten in den Bereichen Betreuung und Lernen in direktem Zusammenhang
mit den Patienten der Assistenzärzte und Oberärzte ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel,
wie es im Spezialisierungsstudiengang zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungstitels vorgesehen
ist» (wiedergegeben im Schlussbericht vom 4. April 2012 der Themengruppe «Finanzierung
der ärztlichen Weiterbildung» zur Sicherung der Finanzierung und Qualität der ärztlichen
Weiterbildung, im Folgenden: Empfehlungen zur Weiterbildungsfinanzierung,
Anhang 2 [< http://www.fmh.ch/bildung-siwf/themen/finanzierung-aerztliche-wb.html >,
abgerufen am 1. Mai 2014]). Damit wird das Lernen während des Arbeitsprozesses berücksichtigt
(Kuppelproduktion, DUBACH/SPYCHER,
S. 12 ff.). Gemäss der Auflistung im Anhang 2 der Empfehlung zur Weiterbildungsfinanzierung
bildet die «praktische Bildung» einen Bestandteil der unstrukturierten Weiterbildung. Nach
Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG dürfen die Vergütungen der OKP keine Kostenanteile für universitäre
Lehre enthalten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VKL umfasst die universitäre Lehre auch die
Weiterbildung und nebst der theoretischen auch die praktische Ausbildung. Eine Grundlage für die
von der GDK getroffene Unterscheidung zwischen strukturierter und nicht strukturierter Lehre findet sich
in der Rechtsordnung nicht. Im Rahmen der Empfehlungen zur Weiterbildungsfinanzierung wurde festgehalten,
die Kosten der in Kuppelproduktion mit der Patientenversorgung erbrachten Bildungsleistung seien
zumindest innert nützlicher Frist und ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht
zu quantifizieren (Empfehlungen zur Weiterbildungsfinanzierung, Ziff. 4, S. 7f.). Anzumerken ist, dass
diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Begründung der finanziellen Beteiligung der Kantone
an den Weiterbildungskosten erfolgten, wobei eine möglichst genaue Quantifizierung in jenem Kontext
eine Grundvoraussetzung bilde. Auch in der Vorstudie zur Erhebung der Kosten der ärztlichen Weiterbildung
wird darauf hingewiesen, dass die Grenzkosten der Lehre bei gemischten Tätigkeiten empirisch nicht
ermittelt werden könnten, und die mit solcher Lehrtätigkeit verbundenen Produktionseinbussen
von den beteiligten lehrenden Ärztinnen und Ärzten nur geschätzt werden könnten (vgl.
Dubach/Spycher, S. 14). Nach Art. 8 ZGB hat diejenige Partei die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen, welche aus den behaupteten und unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableitet
(vgl. BVGE 2014/3 E. 4.3; in BVGE 2010/14 [Urteil C 4308/2007 vom 13. Januar 2010] nicht publizierte
E. 6.6.2). Es ist daher im vorliegenden Kontext nicht zu beweisen, dass gemeinwirtschaftliche (bzw. Nicht-OKP-)
Leistungen erbracht werden, sondern dass die ausgewiesenen Kosten ausschliesslich OKP-pflichtige Leistungen
betreffen (BVGE 2014/3 E. 7.4.3). Aus dem Umstand, dass Mehrkosten aus Kuppelproduktion nur schwer
erfassbar sind, kann somit nicht abgeleitet werden, dass solche Kostenanteile nicht auszuscheiden seien
und damit Gegenstand der von der OKP zu leistenden Vergütungen sein sollen. Soweit durch die universitäre
Aus- und Weiterbildung zusätzliche Kosten entstehen, sind diese demnach grundsätzlich als gemeinwirtschaftliche
Leistungen auszuscheiden, auch wenn diese in der Form von Mehrkosten im Zusammenhang mit gemischten Tätigkeiten
entstehen. Um die Einheitlichkeit der Berechnung der benchmarking-relevanten Kosten mit Blick auf die
Auswahlfunktion (vgl. E. 6.2) zu gewährleisten, sind einheitliche Vorgaben oder Richtlinien zu einer
möglichst praktikablen Erfassung unabdingbar (vgl. E. 16.1.7; BVGE 2014/3 E. 6.6).
16.2.4 Sowohl
für die Umsetzung der Verpflichtung zu schweizweiten Betriebsvergleichen nach Art. 49 Abs. 8 KVG
als auch für zukünftige Tariffestsetzungs- oder Genehmigungsbeschlüsse wird es unabdingbar
sein, die Kosten der universitären Lehre und Forschung realitätsgetreu zu ermitteln oder abzuschätzen,
wobei sich für die Tarifpartner und die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden ein strengerer
Prüfungsmassstab aufdrängt. Gemäss REKOLE®-Vorgaben
handelt es sich bei den Kosten für Forschung und universitäre Lehre um Betriebskosten. Dabei
ist es aber u.a. aus Finanzierungsgründen notwendig, die gesamten Kosten für Forschung und
universitäre Lehre zu identifzieren, zu unterscheiden und zu ermitteln (Handbuch REKOLE®,
S. 226). Es ist mindestens ein Kostenträger für universitäre Ausbildung, einer
für universitäre Weiterbildung und ein Kostenträger für Forschung zu führen
(Handbuch REKOLE®,
S. 231 - 232). Die Ermittlung der Kosten für Forschung und universitäre Lehre baut
auf einer Tätigkeitserhebung auf (Handbuch
REKOLE®,
S. 229 ff.). Diese Tätigkeitserhebung hat nach national einheitlich festgelegten Minimalanforderungen
zu erfolgen. H+ empfiehlt ihren Mitgliedern, sich von den Ansätzen, die das BfS oder das Universitätsspital
Zürich festgelegt haben, inspirieren zu lassen. Beide Ansätze bauen auf denselben Grundsätzen
auf (Handbuch REKOLE®,
S. 232). Aufgrund geeigneter Richtlinien zur massgebenden Erhebungsmethode und zu den massgebenden
Kriterien sowie der REKOLE®-Vorgaben wird
es möglich werden, die für die Kostenausscheidung massgebenden Daten zu erheben. Ob die Kosten
der universitären Lehre und Forschung aufgrund der gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung
neuer Erkenntnisse zukünftig durch datenbasierte Normabzüge sachgerecht ausgeschieden werden
können, wird sich zeigen.
16.2.5
Im Verwaltungsverfahren um Festsetzung oder Genehmigung von Spitaltarifen muss für
die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen berechnet
und die nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden
wurden. Die Verpflichtung zur transparenten Ausscheidung dieser Kostenanteile beschlägt daher
nicht nur die Spitäler, sondern auch die Festsetzungs und Genehmigungsbehörden.
16.3
Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen - deren Kosten nicht in die Fallpauschale
(bzw. in den Basisfallwert) einfliessen dürfen - gehören nebst der universitären
Lehre und Forschung auch die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen
(Art. 49 Abs. 3 Bst. a KVG). Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, ist die Aufzählung
im Gesetz nicht abschliessend, so dass weitere gemeinwirtschaftliche Kosten auszuscheiden sind.
16.3.1 Im
angefochtenen Beschluss wurde die Ausscheidung von Kosten für die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten
aus regionalpolitischen Gründen nicht thematisiert. Tarifsuisse macht in ihrer Beschwerde geltend,
bei den Notfall-Vorhalteleistungen handle es sich um gemeinwirtschaftliche Leistungen, welche nicht ausgeschieden
worden seien. Eine Auseinandersetzung mit den Kosten der Notfallstationen folgt unter E. 21.
16.3.2
Tarifsuisse macht weiter geltend, die Palliativ-Pflege, die patientenbezogene Prävention,
der Sozialdienst, die Spitalseelsorge, die Epidemie-Vorsorge, die Rechtsmedizin, der Betrieb eines geschützten
Spitals sowie die medizinische Vorsorge für Notlagen und Katastrophen würden zu den gemeinwirtschaftlichen
Leistungen gehören, und deren Kosten hätten entgegen dem angefochtenen Beschluss ausgesondert
werden müssen. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, gemäss den Vorgaben der Gesundheitsdirektion
seien diese Kosten in einer Nebenkostenstelle oder als separate Kostenträger ausgewiesen worden.
Aus den Leistungs- und Kostendaten der Spitäler sei ersichtlich, dass die Kosten gemeinwirtschaftlicher
Leistungen nicht in die Kosten der stationären Behandlungen einflössen. Die Kosten der Palliativpflege
im Akutspital seien hingegen KVG-Pflichtleistungen.
16.3.3
Unbestritten ist der Grundsatz, dass gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden sind und nicht
in die Kosten der stationären Behandlung einfliessen dürfen. Die Argumentation der Vorinstanz
ist nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.
17.
Ob die Bestimmung des Benchmarks durch die Vorinstanz sachgerecht erfolgte,
ist in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Unter altem Recht wirkten sich Differenzen bei der Ermittlung
der anrechenbaren Kosten direkt auf die (Kosten-)Tarife aus. Im
neuen System sind die Kostenermittlungen demgegenüber Ausgangsbasis für das Benchmarking und
wirken sich indirekt auf die Tarife der einzelnen Spitäler
aus (vgl. E. 6.2, Referenzfunktion). Eine sachgerechte Bestimmung der benchmarking-relevanten Betriebskosten
ist auch nach revidiertem Recht nach wie vor erforderlich. Zur Zeit fehlen allerdings notwendige Voraussetzungen
zur Bestimmung der schweregradbereinigten Fallkosten, und ein idealtypisches Benchmarking kann von den
Kantonsregierungen in dieser Situation nicht verlangt werden. Im
Rahmen des Benchmarkings stehen verschiedene Faktoren mit Bewertungs- und Ermessenspielräumen zur
Disposition (vgl. E. 5.4; BVGE 2014/3 E. 10.1.4),
und selbst bei Über- oder Unterbewertungen einzelner Positionen kann im Ergebnis ein vertretbarer
Benchmark resultieren. Auch wenn beim Benchmarking der Vorinstanz Mängel festzustellen sind, weist
der angefochtene Entscheid insgesamt eine gute Qualität auf. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten
in der Einführungsphase des neuen Rechts und der Gesamtsituation ist das von der Vorinstanz vorgenommene
Benchmarking der nicht-universitären Spitäler daher nicht zu beanstanden. Nach der Einführungsphase
werden bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten an den Nachweis der buchhalterischen
Abgrenzungen verschärfte Anforderungen zu stellen sein. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden,
dass der von der Vorinstanz ermittelte Benchmark von CHF 8'408.- nicht zu beanstanden ist.
18.
Zur Ermittlung
des Referenzwertes nahm die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss verschiedene Anpassungen in
der Form von prozentualen Zuschlägen zum Benchmark vor. Dabei handelt es sich um tarifrelevante
Positionen, welche nicht in die benchmarking-relevanten Basiswerte eingeflossen sind (Normzuschlag für
Anlagenutzungskosten, Teuerung zwischen Basisjahr und Folgejahr, Kostensteigerung infolge der Zürcher
Besoldungsrevision und Mehrkosten infolge von Fallzusammenführungen). Keine Zuschläge wurden
gemacht für Innovationen, Qualitätssicherung und für eine Schwankungsreserve zur Bildung
von Risikokapital.
18.1
Unbestritten sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Zuschläge für die Anlagenutzungskosten
und Teuerung.
18.2
Umstritten ist der von der Vorinstanz vorgenommene Zuschlag für die Steigerung der Personalkosten
aufgrund der im Jahre 2010 in Kraft getretenen Besoldungsrevision.
18.2.1
Die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse rügt, der Zuschlag für die Besoldungsrevision sei
nicht rechtmässig. Soweit sich die Besoldungsrevision ausgewirkt habe, seien deren Folgekosten bereits
in den Betriebskosten des Jahres 2010 enthalten. Soweit sie sich im Jahr 2010 nicht ausgewirkt habe,
dürften die Folgekosten nicht der OKP belastet werden. Die Preisüberwachung und das BAG äussern
Zweifel an der Zulässigkeit eines gleichmässigen Zuschlages für alle Spitäler unter
diesem Titel. Die Vorinstanz führt aus, die Besoldungsrevision führe im Tarifjahr 2012 bei
den öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern im Vergleich zum Datenjahr
2010 zu einer Erhöhung der Personalkosten. Die gewählte Berechnungsmethode sei sachgerecht.
18.2.2 Nach
der Praxis des Bundesrates waren bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten grundsätzlich
die Betriebskosten des Basisjahres massgebend. Darüber hinaus wurden aber auch Kosten als
anrechenbar betrachtet, die auf Budgetdaten basierten, sofern diese Kosten bei Erlass des Tarifs durch
den Regierungsrat ausgewiesen waren und im Tarifjahr wirksam wurden (vgl. Entscheid des Bundesrates
[BRE] vom 30. Juni 2004 i.S. Tariffestsetzung [RKUV 3/2005 S. 159] E. 9.3.1). Die Berücksichtigung
von prospektiven Kosten, welche im Tarifjahr mit Sicherheit anfallen, ist auch bei der Ermittlung des
Referenzwertes nach neuem Recht sachgerecht (BVGE 2014/3 E. 3.5.2). Per 1. Juli 2010 ist im
Kanton Zürich die strukturelle Besoldungsrevision in Kraft getreten (Regierungsratsbeschluss vom
2. Dezember 2009 zur Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, LS 177.111).
Die mit der Besoldungsrevision verbundene Steigerung der Personalkosten wirkte sich nur in der zweiten
Hälfte des Basisjahres 2010 aus. Im Tarifjahr 2012 wirkte sich die Besoldungsrevision demgegenüber
während des ganzen Jahres aus. Es ist daher sachgerecht, diese prospektiven Mehrkosten zur Bestimmung
des Referenzwertes aufzurechnen. Die von der Vorinstanz angewendete Methode, die Mehrkosten mit einem
zahlenbasiert ermittelten prozentualen Zuschlag zu berechnen, liegt im sachgerechten Ermessen der Vorinstanz
(vgl. E. 5.4).
18.3
Umstritten ist weiter der von der Vorinstanz vorgenommene Zuschlag für Fallzusammenführungen.
18.3.1
Der Zuschlag für Fallzusammenführungen wird von der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse
bemängelt. Dieser Zuschlag widerspreche
dem Grundsatz, wonach ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen dürfe (Art. 59c
Abs. 1 Bst. c KVV). Den Zuschlag begründet
die Vorinstanz mit der Notwendigkeit, bei der Einführung des Tarifsystems SwissDRG Fälle
zusammenzuführen. Dies führe zu einer Minderung der Fallzahlen im Jahr 2012 und damit zu einer
Erhöhung der Kosten pro Fall. Ein Zuschlag von 1 % pro Fall sei notwendig und sachgerecht.
Aufgrund der Reduktion der Fallzahlen blieben
die Gesamtkosten bei der gewählten Berechnungsmethode unberührt. Das BAG führt dazu aus,
die Tarifstruktur SwissDRG 1.0 sehe auch Ausnahmen von der Fallzusammenführungsregel vor. Es sei
zweifelhaft, ob die Leistungserbringung bei zusammengeführten Fällen wirtschaftlich sei, und
die aus Fallzusammenführungen entstehenden zusätzlichen Kosten dürften nicht der OKP belastet
werden.
18.3.2
Gewisse Konstellationen führen dazu, dass die verschiedenen Aufenthalte im betreffenden Spital
zu einem Fall zusammengefasst werden und eine Neugruppierung in eine Fallpauschale vorgenommen wird.
Die Diagnosen und Behandlungen der zusammengeführten Fälle sind dabei so zu kodieren, wie wenn
die gesamte Behandlung nur in einem Aufenthalt erfolgt wäre (vgl. dazu: SwissDRG AG, Regeln und
Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG, 2011, S. 11f., < http://-www.swissdrg.org/de/07_casemix_office/Tarifdokumente_Archiv.asp
>, abgerufen am 4. Juni 2014). Die Fallzusammenführungen und die damit verbundene veränderte
Fallzählung bewirken, dass die Fallzahlen im Tarifjahr 2012 bei gleicher Behandlungsmenge
tiefer ausfallen als im Basisjahr 2010. Da bei der Herleitung der benchmarking-relevanten Basiswerte
die (höheren) Fallzahlen des Jahres 2010 verwendet wurden, kann ein Zuschlag gerechtfertigt werden.
Die von tarifsuisse vorgebrachte Rüge, der Zuschlag widerspreche dem Grundsatz, wonach ein Wechsel
des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen dürfe, ist nicht begründet. Das Vorgehen der
Vorinstanz ist vertretbar, und die mangels genauer Datengrundlagen erfolgte Schätzung des Zuschlagsfaktors
liegt in deren sachgerechtem Ermessen (vgl. E. 5.4).
18.4
Für Zürcher Spitäler errechnete die Vorinstanz ein Total der allgemeinen Zuschläge
von 12.49 %. Nach Aufrechnung dieser Zuschläge zum Benchmark von CHF 8'408.- gelangte sie zu
einem Referenzwert für nicht-universitäre Spitäler von gerundet CHF 9'460.-.
19.
Die Preisüberwachung empfahl für die Zürcher nicht-universitären
Spitäler einen Referenzwert in der Höhe von maximal CHF 8'974.-. Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid von den Tarifempfehlungen der Preisüberwachung abgewichen.
In diesem Fall prüft das Gericht, ob die Kantonsregierung die Abweichung nachvollziehbar begründet
hat.
19.1
Gemäss den Ausführungen der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse ist der Stellungnahme der
Preisüberwachung bei der Tarifgestaltung ein hohes Gewicht einzuräumen, namentlich mit Blick
auf deren Unabhängigkeit von den an den Tarifverhandlungen nicht beteiligten Versicherten und Prämienzahlern.
Durch die einheitliche Methode und das schweizweite Benchmarking könne sichergestellt werden, dass
eine einheitliche Bemessung unter den verschiedenen Kantonen stattfinde. Die Festsetzung der Basisfallwerte
über dem Niveau der Empfehlungen der Preisüberwachung sei bundesrechtswidrig. Zur Begründung
der Abweichung von der Tarifempfehlung der Preisüberwachung führt die Vorinstanz aus, das Benchmarking
der Preisüberwachung sei nicht aufgrund einer repräsentativen Vergleichsbasis erfolgt und daher
für die Tariffindung nicht geeignet. Die Orientierung der Preisüberwachung am effizientesten
und günstigsten Leistungserbringer widerspreche dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG und würde
die Spitalversorgung gefährden.
19.2
Die Vorinstanz hat für das Gericht nachvollziehbar begründet, warum sie nicht der Tarifempfehlung
der Preisüberwachung und deren Methode des Benchmarkings gefolgt ist (vgl. E. 9.2, E. 14,
BVGE 2014/3 E. 3 ff.).
20.
Als Zwischenergebnis
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr in der Einführungsphase zugestandenen
Ermessens (vgl. E. 5.4) bei der Tariffestsetzung von einem Referenzwert für die nicht-universitären
Spitäler von CHF 9'460.- ausgehen durfte.
21.
Ausgehend vom ermittelten Referenzwert nahm die Vorinstanz für
Spitäler ohne Notfallstation einen Abzug von CHF 200.- und für Spitäler mit Notfallstation
einen Zuschlag von CHF 20.- vor, so dass der Basisfallwert für Spitäler mit Notfallstation
auf CHF 9'480.- und derjenige für Spitäler ohne Notfallstation auf CHF 9'280.- festgesetzt
wurde. Diese Tarifdifferenzierung ist umstritten.
21.1
Tarifsuisse macht geltend, von den Notfallleistungen seien die Notfall-Vorhalteleistungen der
Spitäler zu unterscheiden. Da die OKP-Vergütungen nicht das «Warten auf Leistungen»
decken würden, dürften Vorhalteleistungen nicht der OKP belastet werden. Die Mehrkosten der
Spitäler mit Notfallaufnahme seien gemeinwirtschaftliche Leistungen, die von den benchmarking-relevanten
Betriebskosten abzugrenzen seien. Eine Tarifdifferenzierung sei systemwidrig. Für die Regelung tarifstruktureller
Fragen sei die SwissDRG AG (mit Genehmigung durch den Bundesrat) und nicht die Vorinstanz zuständig.
Diese Auffassung wird auch vom BAG gestützt. Auch die Preisüberwachung vertritt die Ansicht,
von einer Preisdifferenzierung zwischen Spitälern mit und ohne Notfallstation sei abzusehen, billigt
den Spitälern mit Notfallaufnahme aber eine tiefere Mindestauslastung zu (85% statt 90%).
21.2
Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Bereitstellung eines Notfalldienstes gehöre
zu den Pflichtleistungen der Spitalversorgung. Sofern im Rahmen der Spitalplanung sichergestellt sei,
dass keine Überversorgung bestehe, handle es sich bei den Mehrkosten der Spitäler mit Notfallstation
nicht um gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Leistungsaufträge der Zürcher Spitäler
mit Notfallaufnahme würden auf einer Planung für bedarfsgerechte Versorgung beruhen, weshalb
keine Überkapazitäten bestünden. In einer Mehrheit der Fälle kämen sowohl bei
Notfallbehandlungen als auch für die elektiven Behandlungen die gleiche DRG zur Anwendung. Bei der
Ausarbeitung der Tarifstruktur seien die Kostengewichte dieser DRGs durch einen Mix von Notfallbehandlungen
und elektiven Eingriffen bestimmt worden. Statistische Auswertungen hätten gezeigt, dass die schweregradbereinigten
Fallkosten von Notfallbehandlungen rund CHF 400.- über denjenigen vergleichbarer elektiver Behandlungen
lägen. Dabei handle es sich nicht um Kosten von Vorhalteleistungen oder um Stillstandskosten, sondern
um Mehrkosten, die durch die Ausrichtung eines Spitals auf Dringlichkeit verursacht würden. Es sei
ausgewiesen, dass dadurch Mehrkosten entstünden, auch wenn diese betragsmässig kaum bestimmbar
seien. Andere Erklärungen für diese Kostenunterschiede seien nicht gefunden worden. Obwohl
in der Notfallsituation zusätzliche Kosten entstünden, resultiere die gleiche Vergütung
wie bei der Elektivbehandlung. Dies führe systematisch zu überhöhten Vergütungen
bei Spitälern ohne Notfallstation. Die Problematik sei in Deutschland erkannt und mit einer Spezialnorm
geregelt worden. Auch die GDK habe empfohlen, eine entsprechende Tarifdifferenzierung vorzunehmen. Die
Preisüberwachung anerkenne indirekt, dass Spitäler mit Notfallaufnahme höhere Kosten hätten,
indem diesen eine geringere Mindestauslastung zugebilligt werde. Die im angefochtenen Beschluss erfolgte
Lösung sei sachgerecht.
21.3 Zu prüfen
ist vorerst, ob im Zusammenhang mit der Behandlung von Notfällen Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen
auszuscheiden sind.
21.3.1 Das KVG
und die KVV äussern sich nicht direkt dazu, ob stationäre Behandlungen bei einem medizinischen
Notfall als OKP-Pflichtleistungen zu vergüten sind. Die Formulierung von Art. 58e
Abs. 3 KVV lässt darauf schliessen, dass der Leistungsauftrag zur Führung einer Notfallstation
bzw. zum "Notfalldienst" nach den Regeln der obligatorischen Krankenversicherung zu finanzieren
ist. Das Gesetz regelt ausserdem die Vergütungspflicht bei Notfallbehandlungen in Spitälern,
die nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind (Art. 41 Abs. 2 und 3bis
KVG), und auf Verordnungsebene ist die Vergütung der Kosten von Behandlungen, die in Notfällen
im Ausland erbracht werden, geregelt (Art. 36 Abs. 2 KVV). Wenn das Gesetz in diesen Fällen die
Vergütungspflicht für Notfallbehandlungen auch in Abweichung vom Listenprinzip (Art. 39 Abs.
1 Bst. e KVG) vorsieht, muss vorausgesetzt sein, dass eine Vergütungspflicht für stationäre
Notfallbehandlungen grundsätzlich besteht. Hinweise zur Leistungspflicht bei Notfallbehandlungen
finden sich auch in Art. 41a Abs. 2 KVG (Aufnahmepflicht bei Notfällen)
und Art. 64a Abs. 7 KVG (Leistungsaufschub bei Prämienausständen).
Somit sind auch stationäre Behandlungen bei einem medizinischen Notfall als OKP-Pflichtleistungen
und damit durch die Fallpauschalen abzugelten.
21.3.2 Da es sich
bei den stationären Notfallbehandlungen um über die Spitaltarife abzugeltende OKP-Pflichtleistungen
handelt, sind deren Kosten für die Tarifberechnung relevant. Dies zeigt sich auch darin, dass zur
Bewertung der Kostengewichte für die Tarifstruktur SwissDRG sowohl die Daten von Elektivbehandlungen
als auch von Notfallbehandlungen erhoben worden sind. Da die Kosten der stationären Notfallbehandlungen
tarifrelevant sind, ist eine Ausscheidung solcher Kostenanteile als gemeinwirtschaftliche Leistungen
nicht sachgerecht.
21.3.3 Damit ein Spital
medizinische Notfälle versorgen kann, muss es seine Organisation auf dringende Fälle ausrichten.
Dazu benötigt es erhöhte Flexibilität und Verfügbarkeit, dauernd freie Aufnahmekapazitäten,
Pikettdienst und zusätzliche Personalaufwände. Spitäler, welche nicht über eine Notfallaufnahme
verfügen, haben demgegenüber den Vorteil, dass keine dringenden Fälle behandelt und keine
entsprechenden organisatorischen Vorkehren getroffen werden müssen. Deren Planbarkeit des Einsatzes
von Personal, Material und Infrastruktur ist erhöht. Dies führt beim Spital, welches sich ausschliesslich
auf Elektivbehandlungen ausrichten kann, notwendigerweise zu einer Effizienzsteigerung und zu tieferen
Betriebskosten. Aus diesem Grund wurde den Spitälern mit Notfallaufnahme nach der unter altem Recht
entwickelten Praxis im Zusammenhang mit den Überkapazitätsabzügen eine tiefere Minimalauslastung
zugebilligt (BVGE 2012/18 E. 12.2; 2010/25 E. 6.1, mit Hinweis auf RKUV 6/1997 S. 388; RKUV 6/1997 S.
359 f.; unveröffentlichter BRE vom 14. April 1999 [98-94, SG] E. II.8.2.2; vgl. auch RKUV 3/2002
KV 220 [nur elektronische Publikation] E. 10.2). Auch REKOLE®
geht davon aus, dass die aus der Notfallbehandlung entstehenden Kosten aus Sicht des betrieblichen Rechnungswesens
zu den fallabhängigen Leistungen bzw. Kosten gehören (Handbuch REKOLE®,
S. 289).
21.3.4 Als Kosten
von OKP-Pflichtleistungen sind auch diese Mehrkosten der Notfallspitäler grundsätzlich nicht
als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden. Ob darüber hinausgehende Mehrkosten, welche
zum Beispiel als Folge der Aufrechterhaltung einer an sich zu kleinen oder schlecht ausgelasteten Notfallstation
entstehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden wären, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Leistungsaufträge der Zürcher Spitäler
für die Führung einer allgemein zugänglichen Notfallstation auf der Planung einer bedarfsgerechten
Versorgung beruhen und keine Überkapazitäten bestehen, sind plausibel. Auch seitens der Einkaufsgemeinschaft
tarifsuisse werden keine substantiierten Einwände geltend gemacht, welche die Aussage der Vorinstanz,
die Notfallstationen seien zur Versorgung der Bevölkerung nötig und überdies ausgelastet,
widerlegen. Da im Zusammenhang mit der Notfallversorgung von den Zürcher Spitälern keine gemeinwirtschaftlichen
Leistungen erbracht werden, ist die Ausscheidung von solchen Kostenanteilen vorliegend nicht geboten.
21.4 Weiter ist
zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Tarifdifferenzierung für Spitäler mit
und ohne Notfallaufnahme rechtmässig ist.
21.4.1 Wenn Notfallbehandlungen
gegenüber elektiven Behandlungen, welche nach derselben DRG abgerechnet werden, mit höheren
Kosten verbunden sind, werden Spitäler, welche ausschliesslich Elektivbehandlungen anbieten, privilegiert.
Die SwissDRG AG führt in ihrem Bericht aus, sowohl elektive Behandlungen wie auch Notfallbehandlungen
gehörten zum normalen Leistungsspektrum eines Spitals. Das Kriterium sei jedoch nicht weiter untersucht
worden. Die Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung erwähnen Spitäler ohne
Notfallstation als Beispiel, welches Tarifdifferenzierungen als Folge des noch nicht ausreichenden Differenzierungsgrades
der Tarifstruktur rechtfertigen könne (Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 8).
Auch das deutsche Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
vom 29. Juni 1972 (Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG) sieht in § 17b Abs. 1 einen Abschlag
pro Fall für Krankenhäuser ohne Notfallstation vor. Für die Zukunft erscheinen in diesem
Zusammenhang Abklärungen und gegebenenfalls Anpassungen und Weiterentwicklungen der Tarifstruktur
auf nationaler Ebene geboten (Art. 49 Abs. 2 KVG). Der Entscheid der Vorinstanz, für Spitäler
mit und ohne Notfallaufnahme verschiedene Basisfallwerte festzulegen, bedeutet keinen systemwidrigen
Eingriff in die Tarifstruktur (vgl. E. 22.7) und ist zumindest in der Einführungsphase vertretbar.
21.5
Zur Quantifizierung der Differenzierung stützt sich die Vorinstanz auf Statistiken
über die Fallkostenunterschiede von Spitälern mit und ohne Notfallstationen und über die
Verteilung von Elektiv- und Notfallpatientinnen und -patienten in den Spitälern mit Notfallstation.
Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar, und der Zuschlag von CHF 20.-, welcher für die
beiden Stadtspitäler zum Referenzwert hinzugefügt wurde, ist nicht zu beanstanden.
22.
Die Vorinstanz verglich nicht-universitäre Zürcher Spitäler
in einer Benchmarking-Gruppe und ermittelte für diese Gruppe einen einheitlichen Referenzwert. Spitalindividuelle
Tarifdifferenzierungen erfolgten nur für Spitäler ohne Notfallaufnahme. Umstritten ist, ob
die der Tarifstruktur SwissDRG 1.0 zugrunde liegende Datenlage genügt, um darauf basierende Vergleiche
der schweregradbereinigten Fallkosten anzustellen. Weiter ist umstritten, ob aufgrund von Mängeln
der Tarifstruktur oder besonderen Leistungen der Spitäler Korrekturmassnahmen bei den Basisfallwerten
vorzunehmen sind.
22.1 In diesem
Zusammenhang wird von den Parteien Folgendes vorgetragen:
22.1.1 In ihren Eingaben
bringt die Stadt Zürich vor, die Datenqualität der Tarifstruktur SwissDRG 1.0 sei uneinheitlich
und wenig ausgereift. Wegen Mängeln in der Abbildungsgenauigkeit könne sie nicht als taugliche
Grundlage für ein Benchmarking unter Spitälern herangezogen werden. Bei dieser Beurteilung
stützt sich die Stadt Zürich auf das von ihr beigebrachte Parteigutachten Oggier. Als Indikator
für die Gesamtgüte des Systems könne die Varianzreduktion (R2)
dienen. Der R2 Wert der Tarifstruktur
SwissDRG 1.0 betrage 0.75, wenn nur die Inlier-Fälle (Normallieger bzw. Fälle, deren Aufenthaltsdauer
mindestens bei der unteren Grenzverweildauer und maximal bei der oberen Grenzverweildauer liegt) berücksichtigt,
und 0.6 wenn alle Fälle (inkl. Outlier-Fälle, d.h. Patienten
mit einer Aufenthaltsdauer unterhalb der unteren Grenzverweildauer [Kurzlieger/Low Outlier] und
oberhalb der oberen Grenzverweildauer [Langlieger/High Outlier]) einbezogen würden. Da für
die Maximalversorger auch die Outlier-Fälle entscheidend seien, sei zur Beurteilung des Systems
der Wert für die gesamten Fälle relevant. Ein Vergleich mit der deutschen Tarifstruktur zeige,
dass der entsprechende Wert dort 0.761 betrage. Mit einem relevanten R2-Wert
von 0.6 sei die SwissDRG-Tarifstruktur 1.0 ungenügend. Da verschiedene Leistungen mit den Kostengewichten
der SwissDRG-Tarifstruktur 1.0 unterbewertet seien, würden Spitäler, welche vermehrt in solchen
Bereichen Leistungen erbrächten, unterentschädigt. Die Mängel der Tarifstruktur würden
durch die Verteilung der Patientinnen und Patienten nicht kompensiert. In der Medizin gebe es keine Normalverteilung
der Patientinnen und Patienten nach dem Zufallsprinzip. Medizin funktioniere nach dem Zuweisungsprinzip.
Medizinisch schwierigere Fälle würden denjenigen Spitälern zugewiesen, welche für
die Behandlung solcher Fälle als besonders geeignet erachtet würden. Diese Spitäler hätten
überproportional schwere Fälle zu behandeln. Die Einführung einheitlicher und tragfähiger
Pauschalen in der Tarifstruktur nehme noch Zeit in Anspruch. Es liege an den Tarifpartnern beziehungsweise
an der Tariffestsetzungs- und Genehmigungsbehörde, die Unzulänglichkeiten des heutigen SwissDRG-Systems
auszugleichen. Zum Ausgleich von solchen Systemunzulänglichkeiten seien bei der Einführung
der DRGs in Deutschland differenzierte Baserates festgelegt worden. Die Problematik sei auch von der
SwissDRG AG ausdrücklich anerkannt worden. Auch die Vorinstanz gehe von einem Verzerrungseffekt
aus, indem zumindest für Universitätsspitäler andere Basisfallwerte festgesetzt und genehmigt
worden seien.
22.1.1.1 Mit Bezug
auf das STZ macht die Stadt Zürich in ihrer Beschwerde geltend, dieses habe unter den Leistungserbringern
des Kantons Zürich eine besondere Stellung und erfülle einen besonderen Versorgungsauftrag.
Es erbringe Leistungen auf universitärem Niveau und behandle überdurchschnittlich viele ältere
Patientinnen und Patienten. Für einen relevanten Anteil von Leistungen erfülle das STZ die
Funktion eines Endversorgerspitals, welches von anderen Spitälern Fälle zugewiesen erhalte,
die es nicht weiterweisen könne. Der durchschnittliche Schweregrad der Behandlungen habe im Jahr
2010 bei 1.0528 gelegen. Die hochdefizitären Fälle (Verlust > CHF 30'000.-) seien ungleich
auf die Spitäler verteilt, und das STZ behandle gegenüber den übrigen Grund- und Zentrumsspitälern
wesentlich mehr solche Fälle. Die teil-universitären und hochspezialisierten Leistungen sowie
das besondere Patientengut (hoher Anteil von älteren Patientinnen und Patienten) des STZ führten
im Vergleich zu den übrigen Zentrumsspitälern zu Mehraufwand. Die damit verbundenen Mehrkosten
würden durch die Tarifstruktur nicht genügend aufgefangen. Der hohe Anteil hochdefizitärer
Fälle führe zu einem Sockeldefizit von rund CHF 1'000.- pro Fall. Unter Anwendung der alten
Tarifordnung habe dies im Vergleich zu Grundversorger- und Zentrumsspitälern zu
höheren Tarifen für das STZ geführt. Es sei daher notwendig, für Spitäler, welche
eine Position zwischen den Zentrumsspitälern und den Universitätsspitälern einnehmen würden,
tarifarisch eine weitere Kategorie anzuerkennen. Für andere Spitäler in vergleichbarer Situation
(LUKS, KSA, KSSG) seien höhere Tarife vereinbart worden, und der Regierungsrat des Kantons Luzern
habe für das LUKS einen Basisfallwert von CHF 10'325.- festgelegt. Die Nichtberücksichtigung
der Mehrleistungen bei der Tarifierung führe zu einer rechtsungleichen Behandlung.
22.1.1.2 Mit Bezug
auf das SWZ macht die Stadt Zürich geltend, dieses behandle als einzige Klinik im Kanton Zürich
mit einem Leistungsauftrag in Akutgeriatrie überdurchschnittlich viele ältere Patientinnen
und Patienten. Rund ein Drittel der im SWZ behandelten Personen seien 80 Jahre alt und älter. Das
Spital erfülle in dieser Hinsicht die Funktion eines Endversorgerspitals. Die durchschnittliche
Aufenthaltsdauer der von anderen Spitälern zugewiesenen Patientinnen und Patienten betrage über
24 Tage, die mittlere Aufenthaltsdauer der direkt zugewiesenen Patientinnen und Patienten hingegen nur
17.5 Tage. Die Endversorgerstellung des SWZ sei vom Kanton mit der Staatsbeitragsregelung anerkannt worden.
Mit der Behandlung älterer Patienten seien zusätzliche Belastungen (Multimorbidität, kognitive
und funktionelle Defizite, längere Genesungsphase, etc.) verbunden. Insbesondere die Behandlungen
dementer Personen, welche in der Akutgeriatrie gehäuft seien, führten im Durchschnitt zu erheblich
höherem Aufwand. Der mit dem höheren Alter einhergehende erhöhte Pflegeaufwand sei in
der SwissDRG-Tarifstruktur nicht sachgerecht abgebildet. Pflegekomplexbehandlungen würden erst in
Zukunft mit neuen Pflegecodices erfasst, und diese flössen frühestens per 2016 in die DRG-Tarifstruktur
ein. Die Fallkosten der Klinik für Akutgeriatrie seien im Verhältnis zu den durchschnittlichen
Fallkosten der Benchmark-Spitäler erheblich höher. Die Behandlungen der Patientinnen und Patienten
des SWZ seien in der Tarifstruktur nicht adäquat abgebildet, unter anderem, da bei der Berechnung
der mittleren Fallkosten die Langlieger (high Outlier) nicht berücksichtigt und die mit der Altenpflege
verbundenen Zusatzbelastungen nicht bewertet worden seien. Auch im SWZ betrage das Sockeldefizit infolge
hochdefizitärer Fälle rund CHF 1'000.- und sei wesentlich höher als dasjenige der anderen
Grund- und Zentrumspitäler. Spitäler mit überdurchschnittlich vielen älteren Patienten
und Langliegern erhielten systembedingt eine mangelhafte Vergütung, weshalb das Gleichbehandlungsgebot
die Festsetzung einer höheren Baserate gebiete.
22.1.2 Tarifsuisse
führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Beschwerde der Stadt Zürich und in der Schlussstellungnahme
aus, die unterschiedliche Fallschwere sei in den Kostengewichten berücksichtigt. Mit einer Varianzreduktion
(R2) von 0.75 der Inlier-Fälle weise
die Tarifstruktur SwissDRG 1.0 bereits eine gute Leistungsabbildung aus. Die Abbildungsgenauigkeit
sei genügend, um ein gesamtschweizerisches Benchmarking vorzunehmen, unabhängig von der Grösse
und Breite des Behandlungsspektrums oder der Forschungsintensität der Spitäler. Es sei zwar
möglich, dass sich in der Tarifstruktur noch Ungenauigkeiten versteckten. Eine Aussage darüber,
ob effektiv relevante Abbildungsungenauigkeiten bestünden, könne jedoch nicht gemacht werden.
Die Stadt Zürich postuliere einen Eingriff in die Tarifstruktur, wofür der Vorinstanz und dem
Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit fehle. Es sei von der vom Bundesrat genehmigten Tarifstruktur
als rechtsrelevante Basis auszugehen. Da am STZ insgesamt Fälle mit einer durchschnittlichen Fallschwere
behandelt würden, wirke sich der von der SwissDRG AG beschriebene Kompressionseffekt nicht zulasten
dieses Spitals aus. Trotz eines Gesamtverlustes habe der Bereich «Herzmedizin» gut rentiert.
Tarifsuisse führt aus, sie bestreite den Umstand nicht, dass die Akutgeriatrie mit höheren
Kosten verbunden sei. Sie macht jedoch geltend, die Stadt Zürich könne nicht substantiieren,
inwiefern die höhere Behandlungsintensität und die längere Aufenthaltsdauer in den massgebenden
Kostengewichten nicht berücksichtigt seien.
22.1.3 Die Vorinstanz
führt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde der Stadt Zürich und in den Schlussbemerkungen
aus, die Tarifstruktur sehe für zahlreiche spezialisierte und hochspezialisierte Leistungen höhere
Kostengewichte vor, was zu entsprechend höheren Vergütungen führe. Allein aus der Tatsache,
dass ein Spital teilweise komplexe Leistungen erbringe, könne nicht abgeleitet werden, dass das
Benchmarking mit anderen nicht-universitären Spitälern nicht sachgerecht sei. Untersuchungen
zeigten, dass zwischen universitären und nicht-universitären Spitälern grosse Kostenunterschiede
bestünden, welche die SwissDRG-Tarifstruktur noch nicht abbilde. Diese liessen sich namentlich durch
die Häufung hochdefizitärer Fälle erklären, die bei den Universitätsspitälern
als Letztversorger hängen blieben. Innerhalb der Kategorie der nicht-universitären Spitäler
trete keine Häufung von Fällen auf, welche von der Tarifstruktur noch nicht hinreichend abgebildet
würden. Das Sockeldefizit für hochdefizitäre Fälle betrage im Durchschnitt über
alle Spitäler gesehen rund CHF 1'100.-. Das Sockeldefizit des USZ liege um CHF 1'700.- über
diesem Durchschnittswert, was für jenes Spital eine höhere Baserate rechtfertige. Die Stadtspitäler
verfügten hingegen nicht über einen universitären Leistungsauftrag.
22.1.3.1 Zum STZ führt
die Vorinstanz aus, dieses erbringe zwar wie andere Spitäler auch spezialisierte
Leistungen. Es stehe aber nicht am Ende der Versorgerkette und sei nicht mit einem Universitätsspital
vergleichbar. Zahlreiche komplexe Behandlungen könnten nur am Universitätsspital erbracht werden,
und das STZ könne entsprechende Fälle überweisen. Selbst im Leistungsbereich Herz (Herzchirurgie
und Kardiologie) erbringe das STZ keine Leistungen auf universitärem Niveau, welche eine höhere
Baserate rechtfertigen würden. Das STZ weise kein überdurchschnittliches Sockeldefizit für
hochdefizitäre Fälle aus. Der Anteil der High-Outlier (Aufenthaltsdauer über der oberen
Grenzverweildauer) am STZ betrage 6% und sei nicht signifikant höher als der entsprechende Anteil
bei anderen Spitälern (5.5% im Durchschnitt). Das STZ sei auch nicht mit den von ihr aufgeführten
Kantonsspitälern (KSA, LUKS und KSSG) vergleichbar, da jenen Spitälern eine regionale Endversorgerfunktion
zukomme. Diese Funktion würde im Grossraum Zürich vom USZ wahrgenommen. Ein Quervergleich der
Kosten anderer nicht hochspezialisierter Leistungsbereiche des STZ mit entsprechenden Kosten anderer
Spitäler zeige, dass das Potential wirtschaftlicher Leistungserbringung beim STZ noch nicht ausgeschöpft
sei. Das Benchmarking der Einkaufsgemeinschaft HSK zeige, dass die schweregradbereinigten Fallkosten
der Zentrumsspitäler nicht massgeblich über den schweregradbereinigten Fallkosten der übrigen
Spitäler lägen. Zahlenbasierte Argumente, welche einen höheren Tarif für Zentrumsspitäler
rechtfertigten, lägen nicht vor.
22.1.3.2 Zum SWZ führt
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, die SwissDRG-Tarifstruktur sehe verschiedene Massnahmen vor,
um Multimorbidität und den mit dem höheren Alter einhergehenden höheren Behandlungsaufwand
adäquat abzubilden. Vielen Diagnosen seien bei älteren Patientinnen und Patienten höhere
Kostengewichte zugeordnet als bei entsprechenden Diagnosen jüngerer Patienten. Multimorbiditäten
wie beispielsweise Demenz seien als Komplikationsgrund berücksichtigt, was zu einer anderen DRG
führen könne. Ein datengestützter, repräsentativer Nachweis, dass die SwissDRG-Tarifstruktur
die Behandlungskosten für ältere Personen nicht sachgerecht abzubilden vermöge, sei nicht
erbracht worden.
22.1.4 Die Preisüberwachung
und das BAG vertreten die Ansicht, die differenzierte Bewertung unterschiedlicher Leistungen sei durch
die Tarifstruktur, welche tarifpartnerschaftlich vereinbart und vom Bundesrat genehmigt worden sei, vorgegeben.
In einem DRG-Abgeltungssystem sei ein separates Benchmarking systemfremd. Nur in der Einführungsphase
werde ein separates Benchmarking der Universitätsspitäler akzeptiert. Die Preisüberwachung
führt aus, bei Mängeln der Tarifstruktur sei diese anzupassen, und bei der Festlegung der Basisfallwerte
seien keine entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Das BAG attestiert, dass die Tarifstruktur in der
Einführungsphase vermutlich noch nicht so ausgereift sei, dass die Leistungserbringung aller Spitäler
sachgerecht vergütet werde. Es obliege jedoch den Spitälern, die Abbildungsungenauigkeiten
der Tarifstruktur zu erklären sowie nachzuweisen, dass Fälle behandelt worden seien, welche
aufgrund der Tarifstruktur nicht sachgerecht vergütet würden, wobei nebst den defizitären
auch die profitablen Fälle ausgewiesen werden müssten.
22.2 Umstritten
ist, ob für Vergleiche der schweregradbereinigten Fallkosten auf die Tarifstruktur SwissDRG 1.0
abgestellt werden kann. Zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstruktur wurde die SwissDRG AG
von den Tarifpartnern gemeinsam mit den Kantonen eingesetzt (Art. 49 Abs. 2 KVG). Die Tarifstruktur SwissDRG
1.0 wurde dem Bundesrat zur Prüfung unterbreitet und von diesem am 6. Juli 2011 genehmigt.
Mit der Einführung der Fallgruppen (DRGs) wurde ein Patientenklassifikationssystem bereitgestellt,
das Patienten anhand von medizinischen und weiteren Kriterien (z.B. Diagnosen, Behandlungen, Aufenthaltsdauer)
in möglichst homogene Gruppen einteilt. Jeder DRG wird ein
empirisch ermitteltes, relatives Kostengewicht zugeordnet, das den durchschnittlichen Behandlungsaufwand
der betreffenden Fallgruppe beschreibt. Dieses Patientenklassifikationssystem bedingt zwangsläufig
eine Pauschalisierung und in diesem Rahmen eine Gleichbehandlung gewisser Ungleichheiten. Es kann nicht
verhindert werden, dass damit bestimmte Leistungen unter- und andere überbewertet werden. Dennoch
ist grundsätzlich von der Annahme auszugehen, dass die Tarifstruktur, welche tarifpartnerschaftlich
vereinbart und vom Bundesrat genehmigt worden ist, ein brauchbares Patientenklassifikationssystem darstellt
und die massgebenden Kostenunterschiede abbildet. Darauf ist vorliegend abzustützen.
22.3 Weiter ist
umstritten, ob für die Zürcher Stadtspitäler Korrekturmassnahmen bei den Basisfallwerten
vorzunehmen sind zur Berücksichtigung spezifischer Kostenfaktoren, die nach Auffassung der Stadt
Zürich in der Tarifstruktur nicht abgebildet sind. Die Bildung von Benchmarking-Kategorien ist zur
Korrektur möglicher tarifstruktur-bedingter Verzerrungen kaum oder nur bedingt geeignet (vgl. E. 6.6
und E. 8). Um der spezifischen Situation der Leistungserbringer bei der Tarifgestaltung Rechnung
zu tragen, dürfen und müssen aus Billigkeitsgründen (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG) unter Umständen
differenzierte Basisfallwerte festgesetzt werden. Zu prüfen ist, ob Tarifdifferenzierungen auch
zur Korrektur tarifstruktur-bedingter Verzerrungen geboten sind.
22.4 Nach Einschätzung
der SwissDRG AG genügt die Tarifstruktur aufgrund verschiedener Faktoren den Anforderungen an ein
differenziertes DRG-Entgeltsystem noch nicht vollständig. In der Tarifstruktur SwissDRG 1.0
seien die Kostengewichte für einfachere Behandlungsfälle tendenziell zu hoch und für aufwändigere
Behandlungen tendenziell zu niedrig abgebildet (Kompressionseffekt). Das SwissDRG-Fallpauschalensystem
berücksichtige Erkrankungen und Behandlungen sowie weitere z.B. sozioökonomische Faktoren,
welche bei der Datenerhebung mit bestehenden Diagnosen und Prozedurencodes ungenügend kodierbar
gewesen seien, ungenügend (Bsp.: begleitende Massnahmen in der Kindermedizin). Ungenügend bewertete
Leistungen führten dazu, dass in Wahrheit vorliegende Aufwandunterschiede nicht erkannt werden könnten.
Bei unterschiedlicher Verteilung aufwändiger Behandlungsfälle auf die einzelnen Leistungserbringer
resultiere eine Fehlallokation der Erlöse auf die Spitäler. Mindestens in den ersten Jahren
nach Einführung der Fallpauschalen sei eine Preisdifferenzierung nötig, so dass unterschiedlich
hohe Basisfallwerte in bestimmten Fällen systeminhärent notwendig und gewollt seien (vgl. Medienmitteilungen
der SwissDRG AG vom 11. Mai 2012 und vom 14. Dezember 2012). Als mögliche Korrekturmassnahme zum
Ausgleich von Unschärfen der Tarifstruktur nennt die SwissDRG AG die spitalindividuelle Verhandlung
der Basisfallwerte. Als Beispiele von Spitälern, welche unter dem Druck stünden, höhere
Basisfallwerte zu beanspruchen, nennt die SwissDRG AG selbständige Kinderspitäler sowie
Spitäler mit überproportional hohen Anteilen an hochkomplexen Fällen, Langliegerfällen
oder schwerbehinderten Patienten (Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 S. 7 und 8).
22.5 Folgende
Grundkonstellationen, welche die Gefahr einer Fehlallokation der Erlöse beinhalten, sind zu unterscheiden:
-
Kostengewichte der DRG-Tarifstruktur sind falsch bewertet (über- oder unterbewertet), und
diese falsch bewerteten DRGs häufen sich bei einzelnen Spitälern einseitig und überproportional
(Fehlbewertung, E. 4.7, vgl. auch E. 5.3).
-
Bei DRGs mit einer breiten Streuung von Fällen (inhomogene DRG) verteilen sich profitable
Fälle und defizitäre Fälle derselben DRG nicht gleichmässig auf alle Spitäler,
so dass einzelne Spitäler einen überproportionalen Anteil defizitärer Fälle und andere
einen überproportionalen Anteil profitabler Fälle versorgen (in der Folge wird in diesem Zusammenhang
der Begriff DRG-interne Fallverteilung verwendet, E. 4.8, vgl. auch E. 5.3).
22.6 Aufgrund verschiedener
Mitteilungen der SwissDRG AG ist davon auszugehen, dass nicht alle Kostengewichte der DRG-Tarifstruktur
die Kosten der entsprechenden Behandlungen realitätsgerecht abbilden. Im Sinne einer Tendenz nennt
die SwissDRG AG den Kompressionseffekt, wonach Kostengewichte einfacherer Behandlungsfälle zu hoch
und aufwändigerer Behandlungen zu niedrig abgebildet sein können. Damit ist die Fehlbewertung
(vgl. E. 4.7) angesprochen. Korrekturmassnahmen aus dem Grund der Häufung fehlbewerteter DRGs setzten
voraus, dass bekannt wäre, welche Behandlungen unter- oder überbewertet sind. Ausserdem müsste
feststehen, dass der betreffende Leistungserbringer eine überproportionale Häufung solcher
Fälle aufweist. In quantitativer Hinsicht müsste das Ausmass der Häufung und der Umfang
der Fehlbewertung der DRGs bekannt sein. Eine Aussage dazu, welche Diagnosen und Behandlungen in welchem
Umfang unter- oder überbewertet sind, lässt sich jedoch nicht machen. Entsprechend fehlen auch
Zahlen dazu, wie sich fehlbewertete Behandlungen auf die Spitäler verteilen. Für die Erarbeitung
und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstruktur ist die SwissDRG AG zuständig,
und die erarbeitete Struktur sowie deren Anpassungen sind von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung
zu unterbreiten (Art. 49 Abs. 2 KVG). Die Festsetzung unterschiedlicher Basisfallwerte einzig
aus der Motivation, die Fehlallokation der Vergütungen infolge mutmasslich fehlbewerteter DRGs zu
korrigieren, bedeutete einen Eingriff in die Tarifstruktur. Dazu fehlt sowohl der Kantonsregierung als
auch dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit. Bei entsprechenden Mängeln ist primär
die Tarifstruktur anzupassen. Die Argumentation, ein Spital erbringe Leistungen, welche aufgrund fehlbewerteter
Kostengewichte der Tarifstruktur SwissDRG 1.0 nicht ausreichend vergütet würden, ist somit
nicht geeignet, einen höheren Basisfallwert zu rechtfertigen. Soweit geltend gemacht wird, die Stadtspitäler
würden hochkomplexe Behandlungen erbringen, deren DRGs unterbewertet seien, kann sich daraus kein
Anspruch auf einen höheren Basisfallwert ergeben.
22.7 In der Folge
ist zu prüfen, ob die Festsetzung unterschiedlicher Basisfallwerte durch die einseitige DRG-interne
Fallverteilung (vgl. E. 4.8) gerechtfertigt sein kann. Bei einer DRG-internen Betrachtungsweise
würden Endversorgungsspitäler, die überproportional gehäuft komplexere Fälle
behandeln, gegenüber Spitälern, welche sich auf die Behandlung von profitablen Fällen
ausrichten (cherry picking), bei einem einheitlichen Basisfallwert benachteiligt. Mit zunehmender Differenzierung
der Tarifstruktur und homogeneren DRGs kann die Problematik zwar entschärft, aber nicht eliminiert
werden. Sie ist als Folge der Pauschalisierung und des Umstands, dass die Spitäler in der medizinischen
Versorgungskette unterschiedliche Funktionen haben, systemimmanent. Die Festlegung differenzierter Basisfallwerte
als Korrektiv dieses Effekts bildet daher keinen systemwidrigen Eingriff in die Tarifstruktur.
22.7.1 Die Stadt Zürich
begründet die Notwendigkeit höherer Basisfallwerte für die Stadtspitäler damit, dass
überdurchschnittlich viele komplexe Fälle behandelt würden und der durchschnittliche Schweregrad
der Behandlungen (CMI) über dem Durchschnitt der nicht-universitären Spitäler liege. Die
Tarifstruktur sieht für spezialisierte und hochspezialisierte Leistungen höhere Kostengewichte
vor, was zu entsprechend höheren Vergütungen führt. Alleine aus der Tatsache, dass ein
Spital vermehrt komplexe Leistungen erbringt, kann die Notwendigkeit zur Festlegung eines höheren
Basisfallwertes nicht abgeleitet werden.
22.7.2 Zur Begründung
der beantragten Basisfallwerte wird auf Aufstellungen über die Höhe der in den betreffenden
Spitälern angefallenen Betriebskosten verwiesen. In einer Fallkostenanalyse kann ein Spital auf
die einzelnen DRGs bezogen seine tatsächlichen schweregradbereinigten Fallkosten mit den zu erwartenden
Erträgen aus den Fallpauschalen vergleichen. Wenn die Analyse zeigt, dass die spitaleigenen Behandlungsfälle
generell teurer sind als die zu erwartenden Erträge, kann dies einerseits darauf zurückzuführen
sein, dass gehäuft Fälle behandelt werden, welche gegenüber der Norm eine höhere
Behandlungsleistung erfordern, andererseits aber auch auf ineffiziente Behandlungen (Wolfram
Fischer, Wie gut ist «unser» DRG-System?, a.a.O., S. 2). Eine geringere Effizienz, namentlich
auch die Überbehandlung, kann keine Erhöhung der Baserate rechtfertigen. Auch aus dem Umstand
alleine, dass ein Spital im Verhältnis zur Norm höhere Kosten ausweist, kann nicht auf eine
Korrekturnotwendigkeit geschlossen werden.
22.7.3 Als Argument
zur Festlegung höherer Basisfallwerte wird von der Stadt Zürich eine Häufung von Patientinnen
und Patienten mit überdurchschnittlich langer Aufenthaltsdauer in den Stadtspitälern aufgeführt.
Eine signifikant höhere durchschnittliche Aufenthaltsdauer bei den Stadtspitälern wird von
der Vorinstanz bestritten. Die Tarifstruktur SwissDRG 1.0 trägt der erhöhten Aufenthaltsdauer
mit erhöhten Kostengewichten teilweise Rechnung. Eine längere Aufenthaltsdauer kann einerseits
medizinisch indiziert, anderseits aber auch Folge anderer Faktoren sein. Die systematische Häufung
von Langliegern in einem Spital kann zwar ein Indiz für eine DRG-interne Fehlverteilung der Patientinnen
und Patienten sein, ist für sich alleine aber kein Kriterium, welches auf die Notwendigkeit von
Korrekturen schliessen lässt.
22.7.4 Die Stadt Zürich
macht geltend, an den Stadtspitälern würden überproportional viele ältere Patientinnen
und Patienten behandelt, was im Verhältnis zu anderen nicht-universitären Spitälern zu
höheren schweregradbereinigten Fallkosten führe. Die Tarifstruktur SwissDRG 1.0 sieht für
die Behandlungen von älteren Patientinnen und Patienten verschiedene Differenzierungen bei den DRGs
vor, und weist diesen Behandlungsleistungen höhere Kostengewichte zu. Eine Kostendifferenzierung
nach Alter wurde bei 309 von insgesamt 1052 DRGs umgesetzt (Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013,
S. 7). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die erhöhten Fallkosten mit entsprechend
höheren Vergütungen kompensiert werden. Bei DRGs, welche keine Differenzierung nach Alter vorsehen,
besteht bei einheitlichen Basisfallwerten die Gefahr einer Fehlallokation der Erlöse, wenn davon
ausgegangen wird, dass ältere Patientinnen und Patienten einen höheren Leistungsaufwand beanspruchen
und diese sich zusätzlich ungleich auf die Spitäler verteilen. Im Rahmen der Entwicklung der
Tarifstruktur SwissDRG 1.0 wurde nach Angabe der SwissDRG AG systematisch überprüft, ob eine
Differenzierung von DRGs nach Alter der Patienten zur Varianzaufklärung der Fallkosten beitrage
(Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 S. 7). Zahlenbasierte Untersuchungen, ob und
wie sich der von älteren Patientinnen und Patienten beanspruchte Behandlungsaufwand von demjenigen
jüngerer Patienten unterscheidet, sind für DRGs, welche keine Differenzierung nach Alter vorsehen,
nicht bekannt. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der Behandlungsaufwand für ältere
Personen auch im Bereich von DRGs, welche keine entsprechende Differenzierung vorsehen, von demjenigen
für jüngere Personen unterscheidet; ein datengestützter, repräsentativer Nachweis
fehlt jedoch.
22.7.5 Als Grund für
die Festlegung höherer Basisfallwerte führt die Stadt Zürich eine Häufung von mehrfacherkrankten
Patientinnen und Patienten in den Stadtspitälern an. Nach den Ausführungen der SwissDRG AG
wurde im Rahmen der Entwicklung der Tarifstruktur SwissDRG 1.0 ebenfalls systematisch geprüft, ob
eine Differenzierung von DRGs nach Begleiterkrankungen zur Varianzaufklärung der Fallkosten beiträgt.
Bei 444 von insgesamt 1052 DRGs wurde eine Differenzierung nach dem patientenbezogenen Gesamtschweregrad
(PPCL; Patient Clinical Complexity Level) umgesetzt. Zusätzlich wurden zahlreiche DRGs nach dem
Vorhandensein von bestimmten Haupt- und Nebendiagnosen oder der Durchführung von Kombinationseingriffen
und -behandlungen differenziert (Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 S. 7 f.). Demnach
wurde dem erhöhten Behandlungsaufwand für mehrfacherkrankte Personen mit der Tarifstruktur
SwissDRG 1.0 in verschiedener Hinsicht Rechnung getragen. Darüber hinausgehende zahlenbasierte Untersuchungen,
ob und wieweit diese Differenzierung realitätsgerecht und ausreichend ist, sind nicht bekannt.
22.7.6 Aus den von
der Stadt Zürich vorgetragenen Argumenten zur Komplexität der behandelten Fälle, zur Höhe
der Betriebs- und Fallkosten und zur Häufung von älteren und mehrfacherkrankten Patientinnen
und Patienten lässt sich nicht zwingend ableiten, dass den Stadtspitälern eine Endversorgerstellung
zukommt und die Behandlung komplexer Fälle in einem Missverhältnis zu einfacheren Fällen
derselben DRG steht. Leistungsstatistiken, welche konkret belegen, welche Mehrleistungen zur Versorgung
des Patientengutes notwendig sind, liegen nicht vor. Ausserdem bestehen keine Erhebungen über die
konkreten kostenmässigen Auswirkungen solcher Mehrleistungen in den Stadtspitälern.
22.8 Soweit ein
Spital aus besonderen Gründen spitalindividuelle Tarife für sich beanspruchen möchte,
obliegt es diesem, diese besonderen Gründe durch überprüfbare Fakten nachzuweisen. Im
System der revidierten Spitalfinanzierungsordnung obliegt es nicht der Kantonsregierung, individuell
zu beurteilen, ob in einem Spital allfällige Ineffizienzen bestehen. Auch in diesem Verfahren ist
darüber nicht Beweis zu führen, und dem mit Eingaben der Stadt Zürich vom 29. August 2013,
vom 21. Januar 2014 und vom 19. Februar 2014 gestellten Antrag auf Edition verschiedener
Akten bei der GD ist soweit nicht bereits berücksichtigt keine weitere
Folge zu geben.
22.9 Zusammenfassend
ist Folgendes festzuhalten: Einerseits können Korrekturen allenfalls fehlbewerteter DRGs nicht über
die Basisfallwerte erfolgen (E. 22.6). Die Vorinstanz erachtet andererseits den Nachweis, dass den Stadtspitälern
bedingt durch eine einseitige DRG-interne Fallverteilung eine tarifrelevante Endversorgerstellung zukomme
(vgl. E. 22.7), nicht als erbracht. Da die Sachverhaltswürdigung vorliegend hochstehende,
spezialisierte Kenntnisse erfordert und die verfügende Behörde aufgrund ihrer sachlichen und
örtlichen Nähe den Sachverhalt besser beurteilen kann als die Beschwerdeinstanz, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung in diesem Zusammenhang angezeigt (vgl. E. 1.4.1). Insgesamt
besteht kein Anlass, den Entscheid der Vorinstanz, wonach im Rahmen der Festsetzung für die Stadtspitäler
keine Tarifdifferenzierungen vorgenommen wurden, zu beanstanden. Die von der Stadt Zürich gestellten
Anträge auf Aufhebung des Festsetzungsentscheides (Antrag 1a) und Neufestsetzung durch das Gericht
(Antrag 2) sind insoweit abzuweisen.
23.
Im angefochtenen Beschluss setzte die Vorinstanz für unbewertete
DRG gemäss Anlage 1 des Fallpauschalen-Katalogs SwissDRG mit Ausnahme von Leistungen, für
die ein von der zuständigen Behörde genehmigter Tarifvertrag vorliegt eine Tagespauschale
von CHF 2'533.- fest. Da die Behandlungen in diesen Bereichen hauptsächlich am USZ erfolgen, orientierte
sich die Vorinstanz bei deren Berechnung am Basisfallwert des USZ. Die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse
beantragt die Festsetzung dieser Tagespauschale bei höchstens CHF 2'006.-. Zur Begründung wird
geltend gemacht, die festgesetzte Tagespauschale
für unbewertete Fallgruppen sei unwirtschaftlich, da der für das USZ festgelegte Basisfallwert,
von welchem sie abgeleitet werde, unwirtschaftlich sei. Die
Vorinstanz hält demgegenüber an der Berechnung des Basisfallwertes für das USZ fest und
erachtet auch die davon abgeleitete Tagespauschale als wirtschaftlich. Der im angefochtenen Beschluss
festgesetzte Tarif für das USZ, von welchem auch die für die Zürcher Stadtspitäler
anwendbare Tagespauschale abgeleitet wurde, wird vorliegend nicht beurteilt. Aus diesem Grunde rechtfertigt
es sich, über das Begehren der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse erst nach rechtskräftigem Urteil
betreffend den ebenfalls angefochtenen Tarif für das USZ zu befinden und vorliegend betreffend die
Beschwerde der tarifsuisse (C 3617/2013) ein Teilurteil zu fällen.
24.
Umstritten ist die nicht erfolgte Genehmigung der zwischen der Stadt Zürich
und der Einkaufsgemeinschaft HSK sowie der Assura und Supra für das STZ vereinbarten Tarife und
die Festsetzung dieser Tarife im selben Beschluss.
24.1 Die Parteien
führen dazu Folgendes aus:
24.1.1 Zur Begründung
ihres Antrags auf Genehmigung der das STZ betreffenden Verträge macht die Stadt Zürich geltend,
bei der Genehmigung sei die Vertragsautonomie der Tarifpartner zu respektieren. Mit der Revision des
KVG habe der Gesetzgeber das Wettbewerbssystem in den Vordergrund gestellt und mithin das Verhandlungsprimat
gestärkt. Genauso wie die Vorinstanz einen Gestaltungsspielraum für das Festsetzungsverfahren
besitze, verfügten die Tarifpartner über einen solchen. Durch die Praxis der Vorinstanz werde
das Instrument des Tarifvertrages zu stark eingeschränkt. Die Kontrolle der Genehmigungsbehörde
müsse sich auf die Wirtschaftlichkeit und die Billigkeit beschränken. Nicht geprüft werden
könne die Rechtsanwendung innerhalb des Auslegungsspielraums. In den Nachbarkantonen Aargau, Luzern
und St. Gallen seien Verträge mit vergleichbaren Basisfallpreisen, wie sie für das STZ
vereinbart worden seien, genehmigt worden. Die Vorinstanz benütze das Genehmigungsverfahren dazu,
ihre eigenen finanzpolitischen Ziele zu verfolgen. Als Träger des USZ und als Instanz zur Finanzierung
ungedeckter Spitalkosten gemäss dem kantonalen SPFG einerseits, und als Genehmigungsbehörde
andererseits bestehe ein Rollenkonflikt des Kantons.
24.1.2 Die Vorinstanz
führt in der Vernehmlassung aus, die Vergütungen würden nach Art. 49a
Abs. 1 KVG von den Krankenversicherungen und den Kantonen anteilmässig übernommen. Obwohl der
Kanton verpflichtet sei, mehr als die Hälfte zu übernehmen, sei er an der Aushandlung der Tarife
nicht beteiligt, und die Wirtschaftlichkeitskontrolle bilde ein Korrelat zur fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit.
Die Tarifautonomie bestehe nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens, und die Genehmigungsbehörde habe
dafür zu sorgen, dass die Tarifgestaltungsgrundsätze eingehalten würden. Die Autonomie
der Tarifpartner werde respektiert, indem diesen eine nicht begründungspflichtige Verhandlungsmarge
von 2% zugestanden und ausserdem die Möglichkeit gegeben worden sei, mit einer gesetzeskonformen
Begründung in noch grösserem Umfang vom Richtwert abzuweichen. Die Prüfung des vom STZ
mit verschiedenen Versicherern ausgehandelten Tarifs habe ergeben, dass dieser nicht KVG-konform sei.
Die Einkaufsgemeinschaft HSK, die Assura sowie die Supra seien im vorliegenden Verfahren nicht als Prozessparteien
aufgeführt. Ein Entscheid des Gerichts dürfe daher keine Auswirkungen auf die Tarife dieser
Versicherungen haben. Die Frage, ob den Tarifpartnern bei einer Nichtgenehmigung erneut Gelegenheit zum
Abschluss einer Vereinbarung gegeben werden soll, könne daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein (Schlussstellungnahme vom 7. Februar 2014).
24.1.3 Die Einkaufsgemeinschaft
HSK macht in ihren Schlussbemerkungen geltend, die Festsetzung eines Tarifs im Rahmen des Nichtgenehmigungsbeschlusses
sei KVG-widrig. Nach Art. 47 Abs. 1 KVG setze die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Vertrag zustande komme. Die Kantonsregierung
sei somit erst dann zur Tariffestsetzung berechtigt, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf einen Tarif
einigen könnten. Als Genehmigungsbehörde könne die Kantonsregierung die Genehmigung nur
entweder erteilen oder verweigern. Die Möglichkeit, den von Parteien vereinbarten Tarif im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens durch einen neuen zu ersetzen, bestehe nicht. Durch die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
erfolgte Tariffestsetzung sei den Vertragsparteien die Möglichkeit genommen worden, einen genehmigungsfähigen
Tarif auszuhandeln. Der Wettbewerb werde so im Keim erstickt und die Vertragsautonomie in krasser Weise
verletzt.
24.2 Die Einkaufsgemeinschaften
HSK und Assura/Supra waren im Verwaltungsverfahren beteiligt. Im vorliegenden Anfechtungsstreitverfahren
haben sie keine eigene Beschwerde eingereicht. In ihrer Beschwerde beantragte die Stadt Zürich die
Aufhebung der Nichtgenehmigungsentscheide betreffend die mit diesen Einkaufsgemeinschaften geschlossenen
Verträge und des diese Krankenversicherer betreffenden Festsetzungsentscheides. Aufgrund der Beschwerde
der Stadt Zürich wurden diese Elemente des angefochtenen Beschlusses Gegenstand des Streits. Da
die Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens betroffen sind,
wurden sie als «weitere Verfahrensbeteiligte» aufgeführt und erhielten Gelegenheit, sich
zu den Beschwerden und weiteren Eingaben zu äussern. Der Einwand der Vorinstanz, die Nichtgenehmigungs-
und Festsetzungsentscheide bezüglich der Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra könnten
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, ist unzutreffend.
24.3 Zum Verhältnis
von Vertragsautonomie, Tarifgenehmigung und Tariffestsetzung rechtfertigen sich vorab einige grundsätzliche
Überlegungen.
24.3.1 Spitaltarife
werden in der Regel durch Verträge zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern festgelegt.
Das Eingreifen der Kantonsregierung bildet die Ausnahme bei Lücken im Vertragssystem, bei Verständigungsschwierigkeiten
zwischen den Tarifpartnern oder allenfalls bei einer krisenartigen Situation (Botschaft zum KVG 1991
S. 172; Urteil des BVGer C-4292/2007 vom 25. Januar 2010 E. 3.2). Das Gesetz geht somit vom Vertragsprimat
aus, und die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern sollte mit dessen
Einführung gestärkt werden (Botschaft zum KVG 1991 S. 118). Das KVG stellt das Prinzip der
Vertragsfreiheit in den Vordergrund und «lässt den Tarifpartnern die Freiheit, den bestmöglichen
Rahmen für ihre Tarifordnungen weitgehend selber abzustecken» (Botschaft zum KVG 1991 S. 179).
Auch das Bundesgericht hat die Bedeutung der Vertragsfreiheit hervorgehoben. Es führte aus, Tarifverträge
hätten unter anderem zum Zweck, die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu gewährleisten (Urteil
des BGer 9C_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 5.2), und den Vertragsparteien stehe bei der Tariffestsetzung
ein weiter Ermessensspielraum zu, weil sie am ehesten zu beurteilen vermöchten, was unter den gegebenen
Umständen als angemessen und notwendig zu erachten sei (BGE 126 V 344 E. 4.a.; vgl. Eugster
KVG Rz. 6 zu Art. 43; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, 1996,
S. 83). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Revision der Spitalfinanzierungsordnung
die Vertragsautonomie einschränken wollte, und deren Zielsetzungen Stärkung dieses
Wettbewerbsgedankens, Leistungsfinanzierung und Transparenz (vgl. Botschaft zum KVG 2004
5569, AB 2005 S 684, AB 2007 N 419) dienen unter anderem auch einer vertragsautonomen Tariffestlegung.
Die Vertragsautonomie der Tarifpartner hat im KVG ein grosses Gewicht, gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Grenze der Vertragsfreiheit bildet die Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit, was im Rahmen der Genehmigung zu prüfen ist (Art. 46 Abs. 4 KVG). Die Tatsache alleine,
dass die Tarifpartner sich auf einen Tarif einigen konnten, kann nicht schon als Nachweis für dessen
Wirtschaftlichkeit genügen (Urteil des BVGer C 8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5).
24.3.2 Zu beachten
sind auch die Auswirkungen der Tariffestlegungspraxis auf die Anreize für die Tarifpartner, autonome
Lösungen zu suchen. Im Rahmen der Tariffestsetzungs und -genehmigungspraxis ist darauf
zu achten, dass die Bereitschaft, Tarife vertragsautonom zu gestalten, erhalten bleibt (vgl. Urteil des
BVGer C 4292/2007 vom 25. Januar 2010 E. 3.2; RKUV 1997 KV 61 E. II/3; Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 2007, Rz. 862).
Dabei sind weder eine generell tiefe noch eine generell hohe Festsetzungspraxis per se geeignet, Verhandlungslösungen
zu fördern. Solche Anreize würden nur die eine Seite der Tarifpartner betreffen. Die Gegenseite
würde dadurch einen Anreiz erhalten, die Tarife festsetzen zu lassen. Der Bundesrat hat betont,
dass den Tarifparteien im vertragslosen Zustand gewisse Nachteile zuzumuten seien, die nur durch Verträge
behoben werden könnten (RKUV 2004 KV 265 E. 9.1 mit Hinweisen;
Eugster KVG Rz. 3 zu Art. 47). Entsprechende Anreize könnten insbesondere dann schwinden,
wenn den Tarifpartnern kaum Spielraum für die Vereinbarung spitalindividueller Lösungen belassen
würde (vgl. Interview mit Willy F. Rufer, «Wozu
denn überhaupt noch verhandeln?», Competence 9/2013, S. 11). Auch aus diesen Überlegungen
ist den Tarifpartnern bei der Festlegung spitalindividueller Basisfallwerte im Rahmen des rechtlich Zulässigen
und der Gebote der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der notwendige Ermessensspielraum zuzugestehen.
24.3.3 Im Genehmigungsverfahren
hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der von den Tarifpartnern bestimmte Tarif mit
dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
Im Festsetzungsverfahren hat die Behörde demgegenüber selbst einen Tarif zu bestimmen (Art.
47 Abs. 1 KVG), wobei auch dieser mit den genannten Geboten im Einklang stehen muss (BVGE 2010/25 E. 7;
Urteil des BVGer C 6571/2007 vom 21. Juni 2010 E. 4.3; RKUV 2004 KV 311 E. 3.3). Bei der Festsetzung
einerseits und bei der Genehmigung andererseits haben die zuständigen Behörden damit unterschiedliche
Aufgaben. Über das Benchmarking wird zwar ein einheitlicher Referenzwert ermittelt, an welchem sich
die Basisfallwerte der Spitäler orientieren sollen. Bei der konkreten Bestimmung der Basisfallwerte
können jedoch weitere Faktoren (insbesondere auch spitalindividuelle) relevant sein, zu deren Bestimmung
tatsächliche Einschätzungen und Wertungen erforderlich sind. Bei der Preisfindung steht sowohl
den Tarifpartnern als auch der Festsetzungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 46
Abs. 4 KVG) je ein Ermessensspielraum zu, den Tarifpartnern aufgrund der Vertragsautonomie, der Festsetzungsbehörde
insbesondere in der Einführungsphase (vgl. E. 5.4). Als Folge der jeweiligen Ermessensspielräume
und allenfalls unterschiedlicher Würdigungen des Sachverhalts können die Tarifpartner einerseits
und die Festsetzungsbehörde andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Es ist somit
davon auszugehen, dass weder ein von der Behörde festgesetzter noch ein von den Tarifpartnern vereinbarter
Tarif der «einzige richtige» ist. Bei der Genehmigung darf sich die Behörde daher nicht
nur an jenem Wert orientieren, welchen sie im Rahmen der Festsetzung als angemessen erachtet. Vielmehr
hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob auch der von den Parteien vereinbarte Tarif mit den
Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Unter Respektierung
der Verhandlungsautonomie der Vertragspartner soll die Genehmigungsbehörde nicht ihr Ermessen an
die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Gleiches gilt bezüglich
der Tatsachenwürdigungen. Der Bundesrat führte in seiner Rechtsprechung aus, die Vertragsparteien
dürften innerhalb der Grenzen des KVG den Tarifvertrag nach ihrem Gutdünken inhaltlich frei
ausgestalten, weshalb eine nachträgliche Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Genehmigungsverfahren
nicht in Frage komme (RKUV 2001 KV 177 E. 3.2). Daran ist auch bei Anwendung der Bestimmungen zur neuen
Spitalfinanzierung festzuhalten. Solange die unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer
Sachverhaltsermittlung und würdigung vereinbarten Tarife mit den Geboten der Gesetzmässigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen (vgl. dazu auch Eugster
KVG, N. 12 zu Art. 43).
24.4 Kommt zwischen
den Parteien kein Vertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dabei besteht die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag um ein
Jahr zu verlängern (Art. 47 Abs. 3 KVG). Fraglich ist, ob die Kantonsregierung den Tarif auch festsetzen
darf, wenn ein Tarif vereinbart war, jedoch nicht genehmigt wird.
24.4.1 Nach der Rechtsprechung
des Bundesrates herrscht nach Art. 47 KVG ein vertragsloser Zustand, wenn zwischen Leistungserbringern
und Krankenversicherungen kein Vertrag zustande kommt. Die Feststellung, dass kein Vertrag zustande gekommen
ist, setzt voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen geführt wurden, diese indes
zu keinem Ergebnis geführt haben (BRE vom 26. Juni 1996 E. 5). Vorliegend wurden zwischen
den Tarifpartnern Vertragsverhandlungen geführt, welche zu einer Einigung über die Basisfallwerte
geführt haben. Das von der Rechtsprechung eingeführte Kriterium des fehlenden Ergebnisses ist
damit nicht gegeben.
24.4.2 Nach der Rechtsprechung
hat die Genehmigung konstitutive Wirkung (Urteil des BGer 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010 E.
5; BVGE 2013/8 E. 2.1.4; vgl auch Eugster KVG, N. 11 zu Art. 46; Thomas
Bernhard Brumann, Der Tarifvertrag im Krankenversicherungsrecht, Eine Kurzübersicht, in Jahrbuch
zum Sozialversicherungsrecht 2012, im Folgenden: Brumann
Tarifvertrag, S. 132). Ob die von Art. 47 Abs. 1 KVG statuierte Voraussetzung der Tariffestsetzung
durch die Kantonsregierung das fehlende Zustandekommen eines Vertrages bei
einem unter den Tarifpartnern abgeschlossenen, von der Behörde aber nicht genehmigten Vertrag erfüllt
sei, musste jedoch bisher nicht entschieden werden. Nach der Vertragslehre kommt ein Vertrag mit dem
Austausch übereinstimmender Willensäusserungen zustande. Gültig
kommt ein Vertrag zustande, wenn zusätzlich keine Gültigkeitsmängel bestehen. Die notwendige,
aber fehlende Zustimmung eines Dritten gilt in diesem Zusammenhang als Gültigkeitsmangel (Gauch/Schluep
et al., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2008, RZ 230 bis 233).
Bei dieser Betrachtung bleibt ein vereinbarter, jedoch nicht genehmigter Vertrag zwar ohne Rechtsfolgen,
gilt aber als zustande gekommen. Es kann somit nicht zwingend gefolgert werden, bei fehlender Genehmigung
sei der Vertrag nicht zustande gekommen, und die Voraussetzungen, welche nach Art. 47 Abs. 1 KVG zur
Tariffestsetzung berechtigen würden, seien erfüllt.
24.4.3 Der Bundesrat
hat in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung festgehalten, da den
Vertragsparteien innerhalb der Grenzen des KVG eine Vertragsautonomie zukomme, welche auch durch die
Genehmigung nicht beschränkt werden dürfe, könne die Genehmigungsbehörde dem Tarifvertrag
nur die Genehmigung erteilen oder verweigern (RKUV 2001 KV 177 E. 3.2; vgl. auch BVGE 2010/25 E. 4.3.3).
Die Kompetenz der Genehmigungsbehörde beschränkt sich grundsätzlich auf die Erteilung
oder die Verweigerung der Genehmigung (Urteil des BVGer C-536/2009 vom 17. Dezember 2009 E.
5.1.2 ff. mit Hinweisen). Nicht zulässig ist auch nach der Literatur eine Korrektur des vereinbarten
Tarifes durch die Genehmigungsbehörde, da ein solches Eingreifen die Vertragsautonomie der Tarifpartner
verletzen würde (Brumann Tarifvertrag, S. 132; Rütsche,
S. 86; Isabelle Hähner, Rechtsgutachten vom 13. Februar 2013
zur Übereinstimmung von § 8 des aargauischen Spitalgesetzes mit dem Bundesrecht, erstellt im
Auftrag der Helsana, RZ 39, < http://www.ecc-hsk.info/index.php?id=89&L=0 >,
abgerufen am 21. Mai 2014). Die Genehmigungsbehörde dürfe einen nicht genehmigten
Tarif nicht durch einen neuen ersetzen (Eugster KVG, N. 11 zu Art. 43). Die
Tarifgenehmigung habe rein kassatorische Natur (Rütsche, S. 86).
24.4.4 Entscheidend
ist vorliegend, dass die Kantonsregierung grundsätzlich erst dann berechtigt ist, einen Tarif festzusetzen,
wenn die Parteien Gelegenheit hatten, vorher zu verhandeln (RKUV 2002 KV 214 E. 5.2), und dass die
Parteien vor der Tariffestsetzung anzuhören sind (Art. 47 Abs. 1 KVG). Anhand der Abfolge
im Verwaltungsverfahren ist zu prüfen, ob diese verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorliegend
erfüllt wurden.
24.4.5 Im Festsetzungsverfahren
eröffnete die Vorinstanz den Tarifpartnern mit Schreiben vom 21. November 2012 die «Eckwerte
der Tariffestsetzung» sowie die für die einzelnen Spitäler geplanten Basisfallwerte. Am
26. November 2012 teilte die Vorinstanz denjenigen Tarifpartnern, welche Tarifverträge
mit dem STZ vereinbart hatten, den maximalen Toleranzwert für vertraglich vereinbarte Fallpauschalen
mit und eröffnete diesen die Gelegenheit, die Verträge anzupassen und den Basisfallwert auf
eine genehmigungsfähige Höhe zu reduzieren, ansonsten die Verträge nicht genehmigt werden
könnten. Sowohl im Schreiben vom 21. November 2012 als auch im Schreiben vom 26. November 2012
wurde erwähnt, dass vereinbarte Tarife, welche den Referenzwert um mehr als 2 % überschritten,
hergeleitet und begründet sein müssten. Aufgrund dieser Mitteilung konnten die Parteien im
Genehmigungsverfahren davon ausgehen, dass die vereinbarten Tarife mit einer geeigneten Begründung
genehmigungsfähig sein können. Dies bestätigte die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung
vom 1. Juli 2013, indem sie ausführte, sie beharre nicht auf einem Einheitstarif. Verhandlungsergebnisse,
welche nicht mehr als 2 % vom Zürcher Benchmark abwichen, würden begründungsfrei
genehmigt. Darüber hinaus müssten vereinbarte Tarife aber für Dritte nachvollziehbar hergeleitet
werden.
24.4.6 Mit dem angefochtenen
Beschluss erfolgten die Nichtgenehmigung und die Festsetzung in der Folge gleichzeitig. Dieses Vorgehen
der Vorinstanz bewirkte, dass die Tarifpartner nach der Nichtgenehmigung keine weitere Möglichkeit
hatten, aufgrund der neuen Ausgangslage zu disponieren, ob der Nichtgenehmigungsentscheid durch Beschwerde
angefochten, Nachverhandlungen eingeleitet oder ein Antrag auf Festsetzung gestellt werden sollten.
24.4.7 Da die Behörde
bei der Genehmigung einerseits und bei der Festsetzung andererseits eine andere Aufgabe hat (vgl. E.
24.3), differieren auch die Obliegenheiten der Parteien zur Begründung ihres Antrages im Festsetzungs-
und im Genehmigungsverfahren. Insbesondere wenn der vereinbarte Tarif von behördlich festgesetzten
Tarifen oder vom Referenzwert abweicht, werden die Vertragsparteien im Genehmigungsverfahren daran interessiert
sein darzulegen, dass der von ihnen vereinbarte Tarif mit den Geboten der Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit im Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Demgegenüber stehen im Festsetzungsverfahren
die gegenläufigen Interessen der Versicherer und der Spitäler zur Disposition, und die Parteien
haben in diesem kontradiktorischen Verfahren je ihr eigenes Interesse darzulegen, warum die Festsetzungsbehörde
den Tarif in ihrem Sinne festlegen soll. Bei einer Vereinigung der beiden Verfahren werden diese Mitwirkungsrechte
beeinträchtigt.
24.4.8 Eine Regelung
oder eine Praxis, wonach keine Tarife zu genehmigen sind, die den vom Kanton ermittelten Referenzwert
um mehr als 2 % überschreiten, verletzt die Autonomie der Tarifpartner. Zu schützen ist
jedoch der Lösungsansatz der Vorinstanz, vereinbarte Tarife ohne Begründung nur in einem gewissen
Rahmen und ausserhalb dieses Rahmens nur mit einer geeigneten Begründung zu genehmigen. Dies setzt
voraus, dass den Parteien Gelegenheit geboten wird, eine geeignete Begründung vorzutragen und durch
die Genehmigungsbehörde in einem eigenständigen Verfahren prüfen zu lassen.
24.4.9 Einerseits
wird der in Art. 47 Abs. 1 KVG ausdrücklich verankerte Gehörsanspruch der Beteiligten erheblich
beschränkt, wenn der Entscheid über die Genehmigung im Zeitpunkt der Anhörung zur hoheitlichen
Festsetzung noch in der Schwebe steht. Andererseits wird die Vertragsautonomie der Tarifpartner und die
Gelegenheit zum Verhandeln eingeschränkt, wenn die Behörde bereits vor dem Genehmigungsentscheid
die Toleranzgrenzen der Genehmigung in einem engen Rahmen vorgibt. Die unterschiedlichen Aufgaben und
Anforderungen im Genehmigungs- und im Festsetzungsverfahren und die Respektierung der Vertragsautonomie
der Tarifpartner erfordern eine Beurteilung der Genehmigung und der Festsetzung in separaten Verfahren.
Im Genehmigungsverfahren hat sich die Behörde somit darauf zu beschränken, den unterbreiteten
Vertrag zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Aufgrund dieser Verfahrensmängel ist der Festsetzungsentscheid
(Dispositiv Ziffer I.5) aufzuheben, soweit er die Basisfallwerte des STZ für die Einkaufsgemeinschaften
HSK und Assura/Supra betrifft.
24.5 Zu prüfen
ist im Folgenden, ob der Entscheid der Vorinstanz, den zwischen der Stadt Zürich und den Einkaufsgemeinschaften
HSK und Assura/Supra für das STZ vereinbarten Vertrag nicht zu genehmigen, rechtmässig erfolgte.
24.5.1 Da sowohl der
Festsetzungsbehörde wie auch den Vertragspartnern eines Tarifvertrages ein erheblicher Ermessensspielraum
zugestanden wird, können unterschiedliche Sachverhaltswürdigung und unterschiedliche Handhabung
des Ermessens bei den beiden Festlegungsverfahren zu unterschiedlichen Tarifen führen (vgl. E. 24.3.3).
Dies kann sich insbesondere bei spitalindividuellen Tarifdifferenzierungen aus Billigkeitsgründen
ergeben (vgl. E. 22). Die auf die Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit begrenzte
Prüfoptik führt dazu, dass auch vereinbarte Tarife, welche von festgesetzten Tarifen abweichen,
genehmigungsfähig sein können und eine Nichtgenehmigung nicht einzig mit der Abweichung des
vereinbarten Tarifs vom Referenzwert begründet werden kann. Für den Genehmigungsentscheid bedarf
es einer eigenen Prüfung mit der entsprechenden Prüfoptik. Dazu ist eine Auseinandersetzung
mit der Herleitung des vereinbarten Tarifs und der Argumentation der Vertragspartner notwendig.
24.5.2 In ihren Schlussstellungnahmen
vom 9. und 10. Januar 2013 im Verwaltungsverfahren hielten die Einkaufsgemeinschaft HSK, der
VZK und das GUD an ihren Anträgen um Genehmigung der abgeschlossenen Tarifverträge fest. Dabei
wurden verschiedene Gründe genannt, welche nach Ansicht der Tarifpartner die Genehmigung des für
das STZ vereinbarten Basisfallwertes von CHF 10'300.- rechtfertigen, und Beweismittel beigebracht. Im
angefochtenen Entscheid beschränkte sich die Vorinstanz darauf festzustellen, dass die zwischen
der Stadt Zürich und den Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra vereinbarten Basisfallwerte
mehr als 2% über dem Referenzwert lägen, und versagte die Genehmigung. Aus dem angefochtenen
Entscheid ist nicht ersichtlich, ob und wie die spitalindividuelle Begründung des für das STZ
vereinbarten Basisfallwertes geprüft wurde, und ob eine weitergehende Auseinandersetzung damit,
ob dieser Basisfallwert aus den vorgetragenen Gründen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als gesetzmässig,
wirtschaftlich und billig zu qualifizieren sei, erfolgt ist.
24.5.3 Soweit als
Massstab der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausschliesslich der 2%ige Toleranzbereich angelegt wurde
und spitalindividuelle Gründe unbeachtet blieben, verletzt der Nichtgenehmigungsentscheid die Vertragsautonomie
der Tarifpartner (vgl. E. 24.3). Sofern die Genehmigungsbehörde die spitalindividuelle Begründung
zwar geprüft hat, ihr aber nicht gefolgt ist, fehlt dazu die Begründung im angefochtenen Entscheid,
womit unter dem Aspekt der Begründungspflicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre
(vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Die Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs
sind vorliegend nicht gegeben (vgl. BGE 127 V 431 E. 3 d/aa). Sowohl die Verletzung der Vertragsautonomie
als auch die Gehörsverletzung führen zur Aufhebung des Nichtgenehmigungsentscheides.
24.6 Sowohl die
Stadt Zürich als auch die Einkaufsgemeinschaft HSK beantragen in ihren Eingaben die Genehmigung
der abgeschlossenen Tarifverträge durch das Bundesverwaltungsgericht. Art. 46 Abs. 4 KVG sieht für
die Vertragsgenehmigung die Zuständigkeit der Kantonsregierung vor. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens
durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Im Zusammenhang
mit Tarifgenehmigungsverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz, und gegen
einen materiellen Gerichtsentscheid über die Genehmigung würde den Parteien kein Rechtsmittel
zur Verfügung stehen. Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens bezüglich den Basisfallwerten
des STZ für die Einkaufsgemeinschaften HSK und Assura/Supra im Sinne der Erwägungen ist die
Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
25.
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:
25.1 Soweit der
angefochtene Beschluss die für die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse festgesetzten Basisfallwerte
der Stadtspitäler betrifft, besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben. Die
Beschwerde der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse ist daher diesbezüglich abzuweisen. Nicht Gegenstand
dieses Urteils ist die Festsetzung der Tagespauschale für unbewertete DRGs (E. 23).
25.2 Aufzuheben
ist der Beschluss über die Nichtgenehmigung der zwischen der Stadt Zürich und den Einkaufsgemeinschaften
HSK und Assura/Supra vereinbarten, das STZ betreffenden Tarifverträge. Die Sache wird zur erneuten
Durchführung des Genehmigungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aufzuheben ist ebenfalls
der Beschluss zur Festsetzung der Basisfallwerte des STZ für die Einkaufsgemeinschaften HSK und
Assura/Supra. Insoweit ist die Beschwerde der Stadt Zürich gutzuheissen, im Übrigen ist sie
abzuweisen.
25.3 Der Antrag
der beigeladenen Einkaufsgemeinschaft HSK auf Aufhebung des Nichtgenehmigungsentscheides sowie des sie
betreffenden Festsetzungsentscheides in Sachen STZ ist gutzuheissen. Der Antrag auf Genehmigung der zwischen
der Einkaufsgemeinschaft HSK und dem STZ geschlossenen Verträge ist hingegen abzuweisen.
26.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
26.1 Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das
für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren
zu beurteilen (Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen
(Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43).
26.1.1 Im Beschwerdeverfahren
C 2283/2013 werden die Verfahrenskosten auf CHF 8'000.- bestimmt.
26.1.1.1 Die Stadt
Zürich unterliegt als Beschwerdeführerin mit ihrem 1. Hauptantrag, soweit sie die Aufhebung
der Dispositiv-Ziffer I.5. betreffend tarifsuisse und Ziffer I.12 beantragt; ebenso unterliegt sie mit
den Anträgen 2 und 3. Sie obsiegt hingegen, soweit sie im Hauptantrag die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern
I.5 betreffend HSK und Assura/Supra und VIII.1.-3. und 4a beantragt. Im gleichen Umfang obsiegt sie mit
ihrem Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz teilweise. Bei diesem Ergebnis sind der Stadt
Zürich Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von CHF 3'000.- ist
der Stadt Zürich zurückzuerstatten.
26.1.1.2 Da tarifsuisse
mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde C 2283/2013 obsiegt, soweit sie Beschwerdegegnerin
ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
26.1.1.3 Der Vorinstanz
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterliegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
26.1.1.4 Die Einkaufsgemeinschaft
HSK als Beigeladene obsiegt mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I.5. (betreffend HSK)
und VIII.1.-3. Sie unterliegt hingegen mit dem Antrag, den Tarifvertrag zwischen ihr und der Stadt Zürich
rückwirkend auf den 1. Januar 2012 zu genehmigen. Aufgrund ihres überwiegenden Obsiegens sind
der Einkaufsgemeinschaft HSK keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
26.1.1.5 Den beigeladenen
Krankenversicherern Assura und Supra, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
26.1.2 Das Beschwerdeverfahren
C-3617/2013 wurde vom Beschwerdeverfahren C 2259/2013 abgetrennt. Die Verfahrenskosten im abgetrennten
Verfahren C 3617/2013 werden auf CHF 4'000.- bestimmt.
26.1.2.1 Tarifsuisse
beantragt als Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses betreffend die Stadtspitäler
STZ und SWZ sowie die Festsetzung der Basisfallwerte auf je CHF 8'974.-. Da sie mit diesen Anträgen
unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten von CHF 4'000.- aufzuerlegen. Im (von C 2259/2013 abgetrennten)
Verfahren C 3617/2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschuss verzichtet, weshalb tarifsuisse
die Verfahrenskosten mit dem beizulegenden Einzahlungsschein zu begleichen hat.
26.1.2.2 Die Stadt
Zürich als Beschwerdegegnerin obsiegt im Beschwerdeverfahren C 3617/2013 mit ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
26.2 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist
die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung
wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt
hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Sind die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin in gleichem Umfang als obsiegend bzw. unterliegend
zu betrachten, können die Parteikosten wettgeschlagen werden.
26.2.1 Während
die Stadt Zürich als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren C 2283/2013 unterliegt
(soweit tarifsuisse betreffend) und tarifsuisse als Beschwerdegegnerin obsiegt, unterliegt tarifsuisse
als Beschwerdeführerin im Verfahren C 3617/2013 und obsiegt die Stadt Zürich als Beschwerdegegnerin.
Es rechtfertigt sich daher, auf die Zusprechung von Parteientschädigungen im Verhältnis dieser
beiden Parteien zu verzichten bzw. die einschlägigen Parteientschädigungen wettzuschlagen.
26.2.2 Keine Parteientschädigung
ist der (teilweise) obsiegenden Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
26.2.3 Die beigeladene
Einkaufsgemeinschaft HSK dringt mit ihren Anträgen nur teilweise durch. In Berücksichtigung
des Aufwands und der Tatsache, dass sie auf eine anwaltliche Rechtsvertretung verzichtet hat, ist von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE)
27.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss
Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig.
Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.