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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal
administratif fédéral
Tribunale
amministrativo federale
Tribunal
administrativ federal
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Abteilung
III
C-220/2012
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Urteil
vom 4. Juni
2012
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Besetzung
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Richterin
Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter
Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin
Susanne Fankhauser.
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Parteien
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A._______-Stiftung,
vertreten
durch lic. iur. Ueli
Spitz,
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regierungsrat
des Kantons Zürich, Staatskanzlei,
Neumühlequai 10,
Postfach,
8090 Zürich,
handelnd
durch Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich, Postfach,
8090 Zürich
Amtsstellen Kt ZH,
Vorinstanz
.
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Gegenstand
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Spitalliste
Psychiatrie 2012 des Kantons Zürich.
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Sachverhalt:
A. Die
A._______-Stiftung mit Sitz in B._______ betreibt unter anderem eine "Fachklinik für Drogenentzug
und Krisenintervention" namens "C._______" in D._______ (vgl. www._______ [besucht am
24.4.2012]; nachfolgend Klinik, wobei die Bezeichnung Klinik auch
für die Stiftung als Trägerin verwendet wird). In der Zürcher Spitalliste Psychiatrie
2011 war die Klinik als "Drogenentzugsstation C._______" mit dem Leistungsauftrag Suchtbehandlung
aufgeführt. Im Dezember 2010 eröffnete die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend
GD) das Bewerbungsverfahren für die Zürcher Spitalliste Psychiatrie 2012 (vgl. zur Dokumentation
und dem weiteren Ablauf: www.gd.zh.ch > Themen > Behörden & Politik > Psychiatrieplanung
2012 [besucht am 25.4.2012]). Die Spitäler konnten sich bis zum 16. Februar 2011 für eine
oder mehrere Leistungsgruppen bzw. -bereiche bewerben. Als mögliche Leistungsgruppen standen -
basierend auf den Diagnosegruppen der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10
Kapitel V [F]) - folgende zur Auswahl: F0 organische Störungen, F10 Alkohol, F11-F19 Drogen,
F2 Schizophrenie, F3 affektive Störungen, F4 neurotische Störungen, F6 Persönlichkeitsstörungen
sowie F5 und F7-9 übrige Diagnosen. Weiter wurden drei Altersbereiche unterschieden: 0-17 Jahre,
18-59 Jahre und 60-plus.
A.a Mit Eingabe
vom 15. Februar 2011 reichte die Klinik ihre Bewerbung für die Spitalliste Psychiatrie 2012
ein (act. 12 Beilage [B] 10). Im Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass die (bereits früher
eingereichten oder zumindest angekündigten) Gesuche betreffend Betrieb eines Ambulatoriums sowie
einer Jugendstation einbezogen worden seien. Die Klinik bewarb sich für die Altersbereiche 0-17
Jahre und 18-59 Jahre. Im Bereich Erwachsenenpsychiatrie wurden folgende Leistungsgruppen (jeweils mit
geplantem Volumen ab 2012) aufgeführt: F10 Alkohol (6 Austritte, 250 Pflegetage [PT]), F11
Drogen (25 Austritte, 750 PT), F2 Schizophrenie (5 Austritte, 200 PT), F3 affektive Störungen
(3 Austritte, 80 PT) und F6 Persönlichkeitsstörungen (4 Austritte, 230 PT);
insgesamt seien 43 Austritte und 1'510 PT geplant (gegenüber 30 Austritten und 1'249 PT im Jahr
2009). Im Bereich Jugendpsychiatrie waren total 47 Austritte und 1330 PT geplant. Zur Begründung
der Mengenausweitung (im Vergleich zum Referenzjahr 2009) gab sie an, zu den bestehenden fünf Plätzen
im Erwachsenenbereich seien zusätzlich fünf Plätze für den Jugendbereich (14-17 Jahre)
vorgesehen. Das Angebot für die Jugendlichen umfasse wie im Erwachsenenbereich verschiedene Erkrankungen,
wobei das Schwergewicht auf Abhängigkeitserkrankungen (mit Dualdiagnosen) liege. Zusätzlich
soll zur besseren Abdeckung der ärztlichen Betreuung der Fachklinik und der übrigen Betriebe
ein Ambulatorium in Betrieb genommen werden (Ziff. 3). Bei den Angaben zur Fallschwere (unter Ziff. 1.5
Offenlegung der Kostendaten) wurde angegeben, es würden vier Abteilungen geführt, je eine Abteilung
der Akutpsychiatrie (vorwiegend geschlossen), Krisenintervention, Drogenentzug-Modul und Übergangs-Modul.
A.b Die GD bestätigte
mit Schreiben vom 22. Februar 2011 den Eingang der Bewerbung und wies die Klinik darauf hin, dass
die Angaben unter Ziff. 1.5 nicht plausibel seien. Obwohl nur fünf Betten betrieben würden,
werde angegeben, es würden vier Abteilungen geführt. Die Klinik erhielt Gelegenheit, bis zum
28. Februar 2011 ihre Bewerbung zu überarbeiten (act. 12 B 11).
A.c Mit Datum vom
25. Februar 2011 reichte die Klinik ihre korrigierte Bewerbung ein (act. 12 B 12). Darin
wird angegeben, sie führe eine Abteilung (Drogenentzug-Modul). Die Angaben betreffend Bewerbung
für einzelne Leistungsgruppen und -volumen (Ziff. 3) blieben unverändert.
A.d In ihrem Schreiben
vom 23. März 2011 stellte die GD fest, dass die Klinik beabsichtige, ihre Strukturen auf ein
erheblich höheres Niveau anzuheben, um den generellen Anforderungen an ein Listenspital zu genügen,
und forderte die Gesuchstellerin auf, die Gesamtkosten für das Jahr 2012 - gemäss der
Struktur im Bewerbungsformular Ziff. 1.5 - einzureichen (act. 12 B 13). Nach weiterer
Korrespondenz betreffend Plankostenrechnung fand am 21. April 2011 eine Besprechung statt, an der
Vertreterinnen und Vertreter der Klinik und der GD teilnahmen (act. 12 B 17). Dabei wurden
insbesondere problematische Punkte der Bewerbung (namentlich betreffend Stellenetat für fachärztliches
und weiteres Fachpersonal sowie die periphere Lage), mögliche Handlungsoptionen und das weitere
Vorgehen besprochen. Mit Schreiben vom 27. April 2011 beantwortete die GD die bei der Besprechung
offengebliebenen Fragen zum erforderlichen Stellenetat für die Bereiche Erwachsenen- und Jugendpsychiatrie.
Weiter wies sie die Klinik darauf hin, die Besonderheit ihrer Bewerbung bestehe darin, dass substantielle
Ausbauvorhaben angekündigt würden. Diese würden sich sowohl auf das Behandlungsvolumen
als auch auf die Leistungsbereiche (bisher: Drogenentzug bei Erwachsenen, neu: Behandlung verschiedener
Störungsbilder bei Jugendlichen und Erwachsenen) beziehen. Insgesamt schienen die Ausbaupläne
noch wenig ausgearbeitet (act. 12 B 18). Die Stiftung nahm dazu am 9. Mai 2011 Stellung
und kündigte an, das Projekt Jugendstation nochmals zurückzustellen (act. 12 B 19).
Die GD hielt mit Schreiben vom 25. Mai 2011 fest, dass sich die Klinik nicht mehr für den Bereich
Kinder- und Jugendpsychiatrie bewerbe und die bisher eingereichten Zahlen für das Bewerbungsverfahren
nicht mehr ohne Weiteres verwendbar seien. Sie gehe davon aus, dass das Total der geplanten Pflegetage
im Bereich Erwachsenenpsychiatrie unverändert bei 1'510 bleibe und die Gesamtfallkosten im Jahr
2012 auf Fr. 1'492'863.- zu veranschlagen seien (act. 12 B 20).
A.e Mit Datum vom
3. Juni 2011 reichte die Klinik eine auf den Bereich Erwachsenenpsychiatrie beschränkte Bewerbung
ein (act. 12 B 21). Sie bewarb sich für die gleichen Leistungsgruppen wie im ersten Gesuch,
aufgrund einer geplanten Erhöhung der Bettenkapazität (von fünf auf sieben Betten) wurde
das Leistungsvolumen jedoch erhöht: F10 Alkohol (8 Austritte, 350 PT), F11 Drogen (35 Austritte,
1'050 PT), F2 Schizophrenie (7 Austritte, 280 PT), F3 affektive Störungen (4 Austritte,
112 PT) und F6 Persönlichkeitsstörungen (6 Austritte, 322 PT); insgesamt seien
60 Austritte und 2'114 PT geplant. Die GD erachtete die eingereichten Plankosten angesichts der vorgesehenen
Erweiterungen im Personalbereich und Erhöhung der Kapazitäten als nicht plausibel und kündigte
mit Brief vom 17. Juni 2011 an, auf die Kostenberechnung und Veranschlagung der Pflegetage gemäss
ihrem Schreiben vom 25. Mai 2011 zurückzugreifen. Da die Bewerbungsfrist längst abgelaufen
sei und nun die letzten Evaluationsschritte anstünden, könnten inskünftig keine weiteren
Änderungen oder Korrekturen der Bewerbung mehr berücksichtigt werden (act. 12 B 22).
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 machte die Klinik insbesondere geltend, die neu gemeldeten
Plankosten seien plausibel und nachvollziehbar, weshalb diese der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung zu Grunde
zu legen seien (act. 12 B 23).
A.f Die Vernehmlassungsversion
des Stukturberichts Psychiatrie vom September 2011 (act. 12 B 6) sah vor, die Klinik nicht
in die Spitalliste Psychiatrie 2012 aufzunehmen, weil die Wirtschaftlichkeit und die Zugänglichkeit
als ungenügend beurteilt würden (S. 39 f., S. 42). Nachdem sich die Klinik an den
Gesundheitsdirektor gewandt hatte, fand am 26. Oktober 2011 eine Aussprache zwischen Klinik und
GD statt (vgl. act. 12 B 25-27 und 29). In ihrer Vernehmlassung zum Strukturbericht vom 28. Oktober
2011 beanstandete die Stiftung insbesondere die von der GD vorgenommene Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
und der Qualität sowie die Berücksichtigung des Kriteriums Zugänglichkeit bei Abhängigkeitserkrankungen
(act. 12 B 28).
A.g Gestützt
auf den (definitiven) Strukturbericht Psychiatrie vom Dezember 2011 (act. 12 B 8) setzte der
Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 13. Dezember
2011 (RRB 1533) die Zürcher Spitalliste 2012 Psychiatrie (nachfolgend Psychiatrieliste) fest. Das
Gesuch der Klinik um Aufnahme in der Liste wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. V). Der Klinik wurde
eine Anpassungsfrist von sechs Monaten eingeräumt, weshalb die Nichtaufnahme am 30. Juni 2012
rechtswirksam werden sollte (vgl. Dispositiv-Ziff. VI).
Die Nichtaufnahme der Klinik wurde im Wesentlichen mit der im Quervergleich
mangelhaften Wirtschaftlichkeit begründet. Zur Erfüllung der generellen Qualitätsanforderungen
wäre ein erheblicher Ausbau mit einer entsprechenden Erhöhung des Betriebsaufwandes notwendig.
Die von der Stiftung vorgelegte Plankostenrechnung für die künftige Betriebsstruktur weise
allerdings lediglich ein Wachstum der Tageskosten von 12% aus. Die GD habe deshalb die Wirtschaftlichkeit
auf der Grundlage der Ist-Kosten zuzüglich der erwarteten zusätzlichen Personalkosten auf Gesamtkosten
von Fr. 1'364'585.- pro Jahr geschätzt. Daraus ergäben sich ab 2012 massgebliche Tageskosten
von Fr. 688.- und Fallkosten von Fr. 28'668. Die von der Klinik im Vernehmlassungsverfahren
beanstandete Methode zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sei sachgerecht.
B. Gegen
diesen Beschluss liess die Klinik, vertreten durch lic.iur. Ueli Spitz, am 12. Januar 2012 Beschwerde
erheben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - folgende Anträge stellen
(act. 1):
1.
Der Klinik sei per 1. Januar 2012 auf der Psychiatrieliste ein Leistungsauftrag für Erwachsenenpsychiatrie,
F11-19 Drogen (Drogenentzug), zu erteilen.
2.
Eventualiter sei der RRB 1533 insofern aufzuheben, als die Erteilung eines Leistungsauftrags für
Erwachsenenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Drogenentzug), an die Klinik abgewiesen wurde, und die Sache sei
zu einem neuen Entscheid über die Erteilung eines Leistungsauftrags für Erwachsenenpsychiatrie,
F11-19 Drogen (Drogenentzug), an den Regierungsrat zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter sei der Klink eine angemessene Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab Rechtskraft
des Beschwerdeentscheides zu gewähren, während dem sie den bisherigen Leistungsauftrag für
Erwachsenenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Drogenentzug), weiterführen könne.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Regierungsrat
sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, die Empfänger des RRB 1533 darüber
zu informieren, dass sie Beschwerde erhoben habe und deshalb vorläufig weiterhin als Leistungserbringerin
Erwachsenenpsychiatrie, F11-19 Drogen (Drogenentzug), zugelassen sei. Diese Information sei auch auf
der Homepage der GD zu publizieren.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung der Ansprüche auf
ein faires Verfahren, rechtliches Gehör sowie auf Verhalten der Verwaltung nach Treu und Glauben
geltend. Der Entscheid sei zudem willkürlich und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Weiter hätte
die Vorinstanz noch keine neue Psychiatrieliste erlassen dürfen, weil die vom Gesetzgeber vorgesehenen
Voraussetzungen (hinsichtlich Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleichen) noch nicht erfüllt
gewesen seien.
C. Der
mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2012 auf Fr. 4'000.- festgesetzte Kostenvorschuss
ging am 27. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein (act. 2 und 6).
D. Auf
entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vom 14. Februar 2012 (act. 9
und 10) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wegen
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (act. 11).
E. In
ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2012 beantragte die Vorinstanz, der Haupt- und der Eventualantrag
der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich abzuweisen; der Subeventualantrag sei gutzuheissen
(act. 12).
Die Vorinstanz nahm eingehend zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin
Stellung. Zum Hauptantrag führte sie insbesondere aus, dieser entspreche nicht dem im Rahmen des
Bewerbungsverfahrens gestellten Gesuch für einen Leistungsauftrag für die Diagnosegruppen F10
Alkohol, F11-F19 Drogen, F2 Schizophrenie, F3 affektive Störungen und F6 Persönlichkeitsstörungen,
welches mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen worden sei. Angesichts des prognostizierten rückläufigen
Bedarfs im Bereich Drogen (F11-F19) erscheine es mehr als fraglich, dass die Beschwerdeführerin
ihre Betten - die sie auf sieben zu erhöhen plane - auslasten könnte. Bei Gutheissung
des Hauptantrages könnte nicht ohne Weiteres auf die bisherigen Plankosten abgestellt werden, weshalb
die Vorinstanz wieder eine neue Beurteilung der zu erwartenden Kosten vorzunehmen hätte (Rz. 36
und 86 f.).
F. Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung
erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss
Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach
Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der angefochtene RRB Nr. 1533
vom 13. Dezember 2011 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a
Abs. 2 KVG).
2. Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Vorbehalten bleiben namentlich die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.1. In Abweichung
von Art. 49 Bst. c VwVG ist die Rüge der Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen
Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG). Die Beschwerdeführerin kann daher nur geltend machen, der angefochtene Beschluss
verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens)
oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. a und b VwVG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53
Abs. 2 Bst. a KVG).
2.2. Die Neuheit eines
Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts
zu Art. 99 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) nach dem Streitgegenstand. Dieser kann vor Bundesverwaltungsgericht nur noch eingeschränkt,
aber nicht ausgeweitet oder geändert werden (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Massgebend
ist der Vergleich der im Beschwerdeverfahren und der im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Anträge
(vgl. BGE 136 V 362 E. 4.2).
2.2.1. Anfechtungsgegenstand
und somit auch möglicher Streitgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35
E. 2, BGE 131 V 164 E. 2.1, je mit Hinweisen) im vorliegenden Verfahren ist RRB Nr. 1533,
soweit die Vorinstanz damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in die Psychiatrieliste
und Erteilung eines Leistungsauftrages im Bereich Erwachsenenpsychiatrie für die Diagnosegruppen
F10 Alkohol, F11-F19 Drogen, F2 Schizophrenie, F3 affektive Störungen und F6 Persönlichkeitsstörungen
abgewiesen hat (vgl. zum Anfechtungsgegenstand bei Spitallistenbeschlüssen BVGE C-5301/2010 E. 3).
2.2.2. Im Beschwerdeverfahren
stellt die Beschwerdeführerin nun das Begehren, sie sei in die Psychiatrieliste aufzunehmen und
es sei ihr ein Leistungsauftrag im Bereich Erwachsenenpsychiatrie für die Diagnosegruppe F11-F19
Drogen (Drogenentzug) zu erteilen. Für die übrigen Diagnosegruppen (F10 Alkohol, F2 Schizophrenie,
F3 affektive Störungen und F6 Persönlichkeitsstörungen) wird kein Leistungsauftrag mehr
verlangt. Auf den ersten Blick scheint die Beschwerdeführerin neu lediglich weniger und nicht etwas
anderes (ein aliud) zu beantragen, was einer Einschränkung des Streitgegenstandes und nicht einem
neuen Begehren gleichkäme (vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 99 N 60
ff.).
2.2.3. Die Beschwerdeführerin
hat ihr Gesuch im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals geändert. Sie hat aber stets betont, ihre
Spezialisierung bzw. ihr Leistungsangebot im Bereich Erwachsenenpsychiatrie bestehe in der Behandlung
von Abhängigkeitserkrankungen bei Dualdiagnosen (vgl. bspw. Bewerbungen vom 15. bzw. 25. Februar
sowie vom 3. Juni 2011 [Kommentar unter Ziff. 3], Schreiben vom 9. Mai 2011 [act. 12
B 19] S. 3). Aus ihren Angaben ist zu schliessen, dass von den 30 im Jahr 2009 behandelten
(bzw. ausgetretenen) Patientinnen und Patienten 12 primär an einer Störung gemäss den
übrigen Diagnosegruppen (F10 Alkohol, F2 Schizophrenie, F3 affektive Störungen und F6 Persönlichkeitsstörungen)
litten und die Diagnose im Bereich F11-F19 Drogen lediglich als Nebendiagnose gestellt worden war.
Für das Jahr 2012 plante sie 43 bzw. 60 Austritte, davon 18 bzw. 25 Personen mit einer primären
Störung, die nicht unter F11-F19 Drogen fällt (Bewerbung vom 15. Februar 2011 bzw. 3. Juni
2011). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun allein auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten
beschränken will, die primär oder ausschliesslich an einer Störung gemäss Diagnosegruppe
F11-F19 leiden, verändert sie ihr Leistungsangebot und somit auch ihr Gesuch um Aufnahme in die
Psychiatrieliste erheblich. Deshalb wäre eine neue Prüfung des Gesuchs, namentlich der Wirtschaftlichkeit
und der Qualität (vgl. Art. 58b Abs. 4 der Verordnung
vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]), durch die Vorinstanz erforderlich;
die Beurteilung durch das angerufene Gericht fällt schon aufgrund der eingeschränkten Kognition
nicht in Betracht, denn Spitallistenbeschlüsse sind immer auch Ermessensentscheide (vgl. BVGE C-5301/2010
E. 4.3).
2.2.4. Der im vorliegenden
Verfahren gestellte Hauptantrag (Erteilung eines Leistungsauftrages für die Diagnosegruppe F11-F19)
und der Eventualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung des neuen Gesuchs betreffend
Diagnosegruppe F11-F19) sind demnach nicht als (zulässige) Einschränkung des Streitgegenstandes
zu betrachten, sondern stellen neue und somit unzulässige Begehren im Sinne von Art. 53 Abs. 2
Bst. a KVG dar. Auf die Beschwerde bzw. auf den Haupt- und Eventualantrag ist demnach nicht einzutreten.
2.3. Subeventualiter
beantragt die Klinik, es sei ihr eine angemessene Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab
Rechtskraft des Beschwerdeentscheides zu gewähren, während dem sie den bisherigen Leistungsauftrag
im Bereich Erwachsenenpsychiatrie für die Leistungsgruppe F11-F19 (Drogenentzug) weiterführen
könne. Dieser Antrag ist ungeachtet dessen, dass auf die Beschwerde an sich nicht einzutreten ist,
zu beurteilen.
2.3.1. Da der Beschwerde
gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukommt, ist für die Beschwerdeführerin
bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils weiterhin die Spitalliste Psychiatrie 2011 anwendbar
(vgl. RRB 1533, Dispositiv-Ziff. IV). Praxisgemäss ist der Zeitpunkt, in welchem eine (gerichtlich
bestätigte) Nichtaufnahme in die Spitalliste wirksam werden soll, mit dem Endurteil für die
Zukunft neu festzusetzen (vgl. BVGE 2010/15 E. 8.2).
2.3.2. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Spital, das nicht mehr in die Spitalliste aufgenommen wurde
oder dessen Leistungsaufträge reduziert wurden, eine Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten
eingeräumt werden. Die Übergangsfrist soll einerseits dazu dienen, die Behandlung bereits aufgenommener
Patientinnen und Patienten in der fraglichen Klinik abschliessen zu können, und andererseits der
betroffenen Klinik ermöglichen, allenfalls erforderliche Anpassungen in betrieblicher Hinsicht (z.B.
betreffend Infrastruktur und Personal) vorzunehmen. Die Dauer der Übergangsfrist ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzusetzen, wobei sechs Monate den maximalen
Rahmen bilden (vgl. BVGE 2010/15 E. 8.2 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai
2011 E. 10.2).
2.3.3. Die Vorinstanz
hat der Beschwerdeführerin eine Anpassungsfrist von sechs Monaten zugestanden und beantragt Gutheissung
des Subeventualantrages.
2.3.4. Die Nichtaufnahme
in die Liste ist für die Beschwerdeführerin von erheblicher Tragweite. Es rechtfertigt sich
daher, ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Eröffnung des vorliegenden Urteils einzuräumen.
Der Subeventualantrag ist in diesem Sinne gutzuheissen.
3. Zu
befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Dabei hat die Beschwerdeführerin, obwohl ihr Subeventualantrag gutgeheissen wurde, als unterliegende
und nicht als teilweise obsiegende Partei zu gelten.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind, zu tragen. Nach Verrechnung mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 2'000.-
zurückzuerstatten.
3.2. Gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG hat die ganz oder teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem
Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i
VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende
Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die
Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin
in die Zürcher Spitalliste 2012 Psychiatrie sechs Monate nach Eröffnung des vorliegenden Urteils
rechtswirksam wird.
2. Im
Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3. Die
Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in diesem
Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses
Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
-
die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1533/2011; Gerichtsurkunde)
-
das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die
vorsitzende Richterin:
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Die
Gerichtsschreiberin:
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Franziska
Schneider
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Susanne
Fankhauser
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Versand:
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Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
spital
vorinstanz
beschwerdeführer
entscheid
bundesverwaltungsgericht
austritt
leistungsauftrag
psychiatrie
spitalliste
gesuch an eine behörde
rechtshilfegesuch
verfahrenskosten
bundesrecht
alkohol
schizophrenie
betäubungsmittel
störer
zürich(kanton)
stiftung
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
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wirtschaft
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parteientschädigung
gutheissung
verordnung
erheblichkeit
alkoholismus
psychopathie
zugang(allgemein)
bataillon
dispositiv
streitgegenstand
erlass(gesetz)
eintragung
qualität
erwachsener
richterliche behörde
erbschaft
vernehmlassungsverfahren(allgemein)
vernehmlassungsverfahren(rechtssetzung)
umfang(allgemein)
stichtag
angemessenheit |
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