Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist iranischer Staatsangehöriger. Ende Dezember 2000 gelangte er erstmals in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches tauchte er im Mai 2002 unter und galt als verschwunden. Im November 2002 reiste er wiederum in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Dieses wurde am 13. Juni 2003 ebenfalls abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

Seit April 2003 lebt der Beschwerdeführer mit einem Schweizer Bürger in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Aufgrund dieser Beziehung erhielt er vom Kanton Bern am 1. Dezember 2004 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. November 2007 verlängert wurde. Am 20. Februar 2008 liessen die beiden ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt X._______ eintragen.

B.
Wegen des Verdachts auf Drogendelinquenz wurde der Beschwerde­führer am 6. April 2005 festgenommen. Das Kreisgericht Thun sprach ihn am 20. Dezember 2006 der qualifizierten und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Handel mit rund 71 Gramm reinem Heroin), begangen im Zeitraum von April bis Dezember 2004, und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 27 Monaten. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 29. Juni 2007 im Wesentlichen bestätigt, das Strafmass jedoch auf 24 Monate reduziert, um dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug (bei einer Probezeit von zwei Jahren) zu ermöglichen.

C.
Am 21. Dezember 2007 lehnten die Einwohnerdienste Thun die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung wegen der begangenen Drogendelikte ab. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Beschwerdeentscheid vom 30. Juli 2008) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des bernischen Ver­waltungsgerichts vom 28. April 2009 ab.

D.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 mit, dass erwogen werde, die kantonale Wegweisung vom 21. Dezember 2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auszudehnen sowie ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer zu erlassen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Be­schwerdeführer liess sich am 8. Februar 2010 durch seinen Rechts­vertreter vernehmen.

E.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 12. April 2010 zu verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise werde das BFM zudem ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer verhängen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die kantonale Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen und der Betroffene besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 unter anderem festgehalten, der Beschwerde­führer sei mit seinem Partner zweimal in den Iran gereist, um dort seine Familie zu besuchen. Die Einreise in den Heimatstaat und der dortige Aufenthalt seien problemlos möglich gewesen. Die Ansicht des Bundesgerichts, wonach bei einer Rückkehr in den Iran nicht von einer aktuellen Gefährdung ausgegangen werden könne, werde geteilt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als zulässig, zumutbar und möglich.

F.
Mit Beschwerde vom 31. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorgenannten Ver­fügung sowie die Weiterleitung des Rechtsmittels an das BFM als Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, wobei das vorliegende Beschwerdeverfahren während dieser Zeit zu sistieren sei; eventualiter sei vom Vollzug der kantonalen Wegweisung und deren Ausdehnung auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Verhängung eines Einreiseverbots zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, Homosexuelle würden im Iran gegenwärtig schwer verfolgt und seien an Leib und Leben gefährdet. Dies gelte unabhängig davon, ob sie ihre Homosexualität nur im Privaten oder auch in der Öffentlichkeit lebten. Es sei eine Illusion zu glauben, die von den Schweizer Behörden immer wieder erwähnten Beweishürden würden die gerichtliche, polizeiliche oder nichtstaatliche Verfolgung von Homosexuellen in diesem Land verhindern. Medienberichte sowie Mitteilungen von Hilfswerken und Menschenrechtsorganisationen machten vielmehr deutlich, dass die Gerichte gegenüber dieser Personengruppe selbst ohne Vorliegen der genannten Be­weise - lediglich aufgrund richterlichen Ermessens - Todesurteile aussprächen und sie auch vollstreckten. Die Situation habe sich seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad und insbesondere in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Angesichts der beschriebenen gegenwärtigen Lage sei auch der Be­schwerdeführer selber im Iran akut an Leib und Leben gefährdet. Es handle sich um einen reinen Zufall, dass er bei einem kurzen Besuch seiner Familie in der Heimat vor mehreren Jahren nicht verhaftet, gefoltert oder getötet worden sei. Der damalige Besuch, der unter grösster Diskretion und unter Verheimlichung seiner Homosexualität erfolgt sei, könne ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die vorliegende Eingabe sei deshalb vom BFM von Amtes wegen als Asylgesuch zu prüfen.

Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung bundes- und völkerrechtlicher Bestimmungen (insbesondere von Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 sowie Art. 8 - 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] und Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

G.
Am 8. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Einwohner­dienste der Stadt Thun an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.

Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 lehnte das Bundesver­waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und gab auch dem Sistierungsantrag nicht statt.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Blick auf das Wiedererwägungs­gesuch zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hält das Bundesamt ergänzend fest, die intern hierfür zuständigen Stellen würden die Ansicht vertreten, im Iran bestehe für Homosexuelle keine direkte Gefährdung, sofern die Homosexualität diskret gelebt und nicht öffentlich und provokativ zur Schau gestellt werde. Somit lägen keine Vollzugshindernisse vor.

I.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 4. November 2010 an den gestellten Anträgen fest. Die Replik war wie die Beschwerdeschrift mit Berichten zur politischen Lage im Iran im Allgemeinen, derjenigen von Homosexuellen im Speziellen sowie Einschätzungen zur dortigen Menschenrechtssituation ergänzt.

J.
Am 3. Dezember 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Einwohnerdienste Thun und am 9. Dezember 2010 diejenigen der Einwohnerdienst, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern bei.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwer­den ge­gen Verfügun­gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Ver­fügun­gen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die­sem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so­weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Aus­dehnungsverfügung vom 22. Februar 2010 richtet. Ein Einreiseverbot wurde bislang nicht erlassen, weshalb auf Rechtsbegehren 4 (auf die Verhängung eines Einreiseverbotes sei zu verzichten) nicht ein­getreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich gegen diese in der angefochtenen Ver­fügung in Aussicht gestellte Fernhaltemassnahme zur Wehr zu setzen.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - sofern nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).

3.

3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Okto­ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Ver­ordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Alt­rechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).

3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungs­verfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (siehe Verfügung der Ein­wohnerdienste Thun vom 21. Dezember 2007). Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vor­gesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2 oder C-3421/2007 vom 23. April 2010 E. 1 mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Parteivertreter beantragt in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010, die Angaben seines Mandanten über die Schweizerische Botschaft in Teheran sowie den Auslandnachrichten­dienst des Eidgenössischen Departements für Auswärtige An­gelegenheiten (EDA) zu überprüfen. In der Replik vom 4. November 2010 regt er, im Sinne einer Beweisofferte, zusätzlich Abklärungen zur aktuellen Gefährdungslage Homosexueller im Iran durch die örtliche Schweizervertretung an. Im Ver­waltungs(beschwerde)verfah­ren gilt grund­sätzlich das Untersu­chungsprinzip, das durch die Mitwirkungs­pflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Unter­suchungsgrundsatz be­deutet, dass die Verwaltungs- und Justiz­behörden den Sachverhalt von Amtes we­gen abklären. Sie sind für die Beschaf­fung der Entscheid­grundlagen ver­antwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG ge­nannten Beweismittel. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bun­desgesetzes über den Bundeszivil­prozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Be­hörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, ab­zuklären. Bei der Aus­wahl der Beweismittel be­rücksichtigt sie viel­mehr deren Taug­lichkeit und Be­weiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsver­fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu auf­grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er­gebender An­haltspunkte Anlass besteht.

4.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn­herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neu­en Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Be­hörde bei pflichtgemässer Beweis­würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi­gung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen, BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Ver­waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-2216/2010 vom 12. August 2010, E. 4.1 u. 4.2 mit Hinweisen). Eine solche Situation ist hier gegeben. Bei gebührender Mitberücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Situation ist nicht davon auszugehen, dass die beantragten Abklärungen zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würden, geben die herangezogenen Akten der Vorinstanz und der Stadt Bern bzw. der Einwohnerdienste Thun hierüber doch hin­reichend Aufschluss. Miteinzubeziehen ist ferner die bisherige Praxis der Fachinstanzen (BFM; Abteilungen III - V des Bundesverwaltungs­gerichts). Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer zu den seiner Auffassung nach relevanten Fragen wiederholt geäussert und diverse Beweismittel (v.a. Medienberichte und allgemeine Ein­schätzungen von Menschenrechtsorganisationen) eingereicht. Es be­steht daher kein Anlass, den Sachverhalt im Sinne besagter Beweis­anträge zu ergänzen.

5.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Bern, seine Aufent­haltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat der Beschwerdeführer das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Aus­dehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Es ist nichts ersichtlich, was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme rechtfertigen könnte. Alles was der Beschwerdeführer vorträgt, betrifft nicht die Ausdeh­nungsverfügung als solche, sondern die davon zu unterscheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 3). Die Aus­dehnungsverfügung ist daher zu bestätigen.

6.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

7.

7.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3 ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zu­mutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Ge­fährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).

7.2 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Weg­weisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG entgegenstehen. Weiter kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz (Handel mit 71,5 Gramm reinem Heroin) in einer Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, die ihn gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG vom Anwendungsbereich des Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliesst (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-3421/2007 vom 23. April 2010 E. 6.2). Inwiefern mit Blick auf das vom Parteivertreter zitierte, das Einreiseverbot eines italienischen Staatsangehörigen betreffende Urteil C-2980/2009 eine unerlaubte Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Deshalb bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zulässig ist, ihm mithin keine völker­rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen­stehen.

7.3 Droht einer Person im Falle des Vollzugs der Weg- oder Aus­weisung Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, so darf sie nicht aus der Schweiz aus­geschafft werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Eine weitere wichtige völkerrechtliche Verpflichtung ist in Art. 3 EMRK zu erblicken. Nicht angerufen werden kann hingegen der vom Parteivertreter ebenfalls zitierte Art. 1 FK, da seinem Mandanten, der in der Schweiz zweimal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, nicht der Status eines anerkannten Flüchtlings zukommt.

7.4 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung schützt eines der zentralsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft und gilt daher - im Gegensatz zu ande­ren Rechten der EMRK - uneingeschränkt und uneinschränkbar (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Ziff. 1 zu Art. 3 mit Hinweis, Stephan Breitenmoser/Doris Riemer/Claudia Seitz, Praxis des Europarechts, Grund­rechtsschutz, Zürich 2006, S. 34). In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass der Voll­zug der Wegwei­sung gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für die be­troffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 21 zu Art. 3 mit Hinweisen). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Be­handlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfinden, im allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. Septem­ber 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M. gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30; Oliver Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechts­widriger Abschiebung - Das Prinzip des Non-Refoulement nach Artikel 3 EMRK, Wien/New York 2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden, welche die Gefahr für den Be­troffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aus­gesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (Thurin, a.a.O., S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Miss­handlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere auf­weisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Fe­bruar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; Breitenmoser/Riemer/Seitz, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen).

8.
Der Beschwerdeführer hält den Vollzug der Wegweisung deshalb für unvereinbar mit besagten Bestimmungen, weil er homosexuell ist und hierzulande in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft lebt.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bis­herige Praxis - davon aus, dass Homosexualität im Iran zwar illegal ist und die Scharia formell die Todesstrafe vorsieht, die entsprechenden Beweisanforderungen allerdings hoch sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch Augenzeugen). Gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Fachbehörden (BFM; Abt. IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) ist Homosexualität in der iranischen Ge­sellschaft nicht ungewöhnlich und eine systematische Diskriminierung nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden im Alltag demnach geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt wird. Trotz restriktiver Gesetzgebung kommt es in der Praxis anscheinend nur selten zu Strafverfolgungen. Aktuell ist kein Schicksal aus dem Iran bekannt, wo jemand allein wegen seiner diesbezüglichen sexuellen Orientierung verurteilt worden wäre (zum Ganzen vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 5.2, E-2121/2010 vom 15. Juli 2010, E-4396/2006 vom 3. Juli 2009 E. 5.2.1, D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 oder D-4299/2006 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2.3 je mit Hinweisen). Was der Parteivertreter in dieser Hinsicht dagegen vorbringt, hat weitgehend appellatorischen Charakter und kann im Kontext der dar­gelegten - gefestigten - Praxis nicht gehört werden. Es bestehen daher keine Gründe für die Annahme einer allgemeinen Gefährdungssituation bzw. einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran.

8.2 Auch mit Blick auf die geltend gemachte individuelle Ge­fährdungssituation argumentiert der Rechtsvertreter hauptsächlich mit Ausführungen allgemeiner Natur zur Menschenrechtssituation im Iran und er blendet den Einzelfall nach Möglichkeit aus. Es ist aber un­bestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Partner zweimal - und einmal ausserdem alleine - in den Iran gereist ist, um dort seine Familie zu besuchen. Einreise und Aufenthalt gestalteten sich jeweils ohne nennenswerte Probleme. Gegenteiliges geht aus den Akten nicht hervor. Auf der ersten Reise befanden sich die beiden zusätzlich in Begleitung der Eltern des Schweizer Lebenspartners. Unter solchen Begebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Besuche unter grösster Diskretion und Verheimlichung der Homosexualität gegenüber den im Iran lebenden Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers von­statten gingen. Auch im Schreiben seines Lebenspartners zu Handen der Einwohnerdienste Thun vom 14. November 2006 ist nicht von be­sonderen Vorsichtsmassnahmen oder Vorkehren in dieser Richtung die Rede. Die nachträgliche Behauptung, es habe sich um einen reinen Zufall gehandelt, dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Reisen nicht verhaftet, gefoltert oder getötet worden sei, entbehrt deshalb jeglicher Grundlage und ist aktenwidrig. Es handelt sich um einen unbehelflichen Versuch, die fraglichen Vorkommnisse im Nachhinein herunterzuspielen und in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. In der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 war anfänglich (siehe Seite 4 der Rechtsschrift) sogar nur von einem einzigen kurzen Besuch des Beschwerdeführers im Iran vor mehreren Jahren die Rede. Tatsächlich waren es drei Besuche: Der erste fand "vor 2006" statt (vgl. Stellungnahme des Parteivertreters vom 8. Februar 2010), der zweite im November 2007 und der dritte im März/April 2009. Es liegen beim Beschwerdeführer demnach auch unter diesem Blick­winkel keine Anhaltspunkte vor, welche zur Feststellung einer be­gründeten Furcht vor entsprechender Verfolgung führen könnten.

8.3 Der Einwand, die Lage im Iran habe sich insbesondere seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad bzw. seit 2007 stetig ver­schlechtert, führt unter den konkreten Umständen zu keinem anderen Ergebnis. Das jetzige iranische Staatsoberhaupt ist bereits seit dem Sommer 2005 an der Macht, zwei der drei Besuche fanden jedoch danach statt. Wie eben erwähnt, begab sich der Beschwerdeführer zuletzt im Spätherbst 2007 sowie im Frühjahr 2009 in sein Heimatland, was ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich war. Beim zweiten Besuch wurde er wie beim ersten vom Lebenspartner begleitet, letztmals weilte er gemäss den Akten der EMF der Stadt Bern vom 20. März 2009 bis 10. April 2009 ohne Begleitung im Iran. Laut Gesuch um Erteilung eines Rück­reisevisums vom 10. März 2009 wollte er damals seine kranke Grossmutter besuchen und mit den Eltern zusammen das iranische Neujahrsfest verbringen, was dagegen spricht, der Betroffene könnte allenfalls in den Fokus der iranischen Behörden geraten. Ansonsten wird in diesem Zusammenhang wiederum nicht einzelfallbezogen argumentiert und das Faktum der bisherigen Besuche weitgehend ausgeklammert. Dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran allein den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, wurde an anderer Stelle mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung hinreichend dargetan (siehe E. 8.1 hiervor), weshalb sich weitere Aus­führungen erübrigen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Weiterleitung der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 an das BFM zur wiedererwägungsweisen Prüfung der Flüchltingseigenschaft.

8.4 Insgesamt liegen somit keine substanziierten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wäre aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig.

9.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Damit wird der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).







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Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
beschwerdeführer
iran
entscheid
bundesverwaltungsgericht
schweiz
bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer
öffentliche ordnung
emrk
landesverweisung
homosexualität
schweizer bürgerrecht
fernhaltemassnahme(allgemein)
bundesrecht
besuch
bundesgericht
ausführung
bundesamt für migration
thun
sachverhalt
gerichts- und verwaltungspraxis
behörde
verfahren
person
aufenthalt
gesetzessammlung
prozessvertretung
europäischer gerichtshof für menschenrechte
beschwerde an das bundesverwaltungsgericht
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
einreiseverbot
vorinstanz
ausländer
kanton
eltern
beweis
heimatstaat
beweismittel
aufenthaltsbewilligung
frage
richterliche behörde
von amtes wegen
völkerrecht
verordnung
bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht
gesuch an eine behörde
bundesverfassung
replik
begründung des entscheids
vertragspartei
familie
rückkehr
bundesamt
schweden
strafe
vorläufige aufnahme
asylgesuch
betroffene person
gründer
zuständigkeit
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
einreise
präsident
abweisung
staatsangehörigkeit
überprüfungsbefugnis
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge
beurteilung(allgemein)
beschwerdeschrift
BVGE