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Abteilung III

C-2054/2012

 

 

 

 

Urteil vom 9. Oktober 2014

Besetzung

 

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer,

Richter Vito Valenti,  

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

 

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Parteien

 

A._______,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, 

Vorinstanz .

 

Gegenstand

 

AHV (einmalige Abfindung),

Einspracheentscheid der SAK vom 30. Januar 2012.

 

 


Sachverhalt:

A.
Die am (...) 1945 geborene und in Mazedonien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte) war mit dem am (...) 2009 verstorbenen mazedonischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Mit Formular vom 11. August 2009 stellte sie via den mazedonischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Hinterlassenenrente (Eingang: 14. Juni 2010; SAK-act. 1/1, 1/5). Dem Rentengesuch lagen diverse Unterlagen bei, aus welchen hervorgeht, dass der am (...) 1946 geborene B._______ in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) geleistet hatte (SAK-act. 1/6-12, 1/28).

B.
Zwecks Prüfung des Rentenantrags ersuchte die SAK daraufhin die Versicherte sowie die zuständigen Ausgleichskassen um weitere Angaben oder Dokumente (SAK-act. 2-5, 9, 14, 18-19). Die entsprechenden Informationen gingen bei der SAK in den folgenden Monaten ein (SAK-act. 6-8, 10, 12, 15-18, 20).

C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 (SAK-act. 23/2) sprach die SAK der Versicherten eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 22'679.- per 1. August 2009 zu. Sie legte der Berechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von B._______ in der Höhe von Fr. 68'400.- sowie zwei anrechenbare volle Versicherungsjahre (1973: 12 Monate, 1974: 9 Monate, 1975: 3 Monate) zugrunde und wendete die Rentenskala 03 an. In ihrer Verfügung wies die SAK zudem darauf hin, dass für die Jahre 1971-1972 keine Leistung von AHV-Beiträgen durch B._______ habe gefunden werden können. Der Fall werde aber erneut geprüft, sofern Beweise für entsprechende Zahlungen vorgelegt würden (SAK-act. 23/3).

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. Januar 2010 (recte: 2011) Einsprache bei der SAK (Eingang: 14. Februar 2011; SAK-act. 25/1) und stellte sinngemäss den Antrag, es seien bei der Berechnung ihrer Witwenrente auch die von ihrem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz absolvierten Arbeits- und Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Als Beweis reichte die Versicherte verschiedene Unterlagen ein (SAK-act. 25/2-4).

E.
Die SAK nahm in der Folge diverse Abklärungen vor (SAK-act. 26-27, 32-34), deren Ergebnisse sich bei den Vorakten befinden (SAK-act.31, 35-37) und auf welche sich die SAK bei der Beurteilung der einspracheweise vorgebrachten Argumente stützte.

F.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 (SAK-act. 38) wies die SAK die von der Versicherten erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 17. Dezember 2010. Zur Begründung führte die SAK im Wesentlichen aus, dass die durchgeführten Abklärungen betreffend B._______ keine weiteren Versicherungszeiten belegen würden und die Versicherte die Eintragungen in dessen individuellem Konto mit den von ihr eingereichten Arbeitszeugnissen nicht berichtigen lassen könne.

G.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte eine vom 30. Januar 2010 datierte Eingabe (Poststempel der mazedonischen Post: 9. März 2012) sowie mehrere Beilagen bei der SAK (nachfolgend: Vorinstanz; Eingang: 16. März 2012) ein. Die Vorinstanz leitete die Sendung mit Begleitschreiben vom 13. April 2012 (BVGer-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 18. April 2012) weiter, welches die Eingabe als Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid entgegen nahm. Die Eingabe bzw. Beschwerde der Beschwerdeführerin entspricht vollumfänglich der von ihr bei der Vorinstanz erhobenen Einsprache (vgl. vorne D.). Somit wird nach wie vor beantragt, es seien bei der Berechnung ihrer Ansprüche die von ihrem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz zurückgelegten Arbeits- und Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 (BVGer-act. 3) stellte die Vorinstanz den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Eventualiter schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügungen vom 17. Dezember 2010 und 30. Januar 2012. Hinsichtlich des Hauptantrags führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechenden Belege aus, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2012 eröffnet worden, die Beschwerdeschrift sei der Schweizerischen Post aber frühestens am 14. März 2012 übergeben worden, mithin nach dem Ablauf der Beschwerdefrist am 12. März 2012. Den Eventualantrag begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Versicherungszeiten in den Jahren 1970-1972 den Eintragungen im individuellen Konto widersprechen würden und nicht bewiesen seien, weshalb diese Eintragungen nicht berichtigt werden könnten. Schliesslich erläuterte die Vorinstanz die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Witwenrente sowie der einmaligen Abfindung.

I.
Innert der ihr gewährten Frist (BVGer-act. 4) reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, weshalb mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. August 2012 (BVGer-act. 6) der Schriftenwechsel geschlossen wurde, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben.

J.
Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4  

1.4.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung genügt die Aufgabe der Sendung bei einer ausländischen Poststelle - anderslautende staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten - für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht. Um sich gegenüber einer im Ausland wohnhaften Person auf die in Art. 21 Abs. 1 VwVG (bzw. Art. 39 Abs. 1 ATSG) enthaltene Regel berufen zu können, wonach eine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post zu übergeben ist, muss die Verwaltung jedoch diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiedergeben, andernfalls auf die Beschwerde als Folge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung einzutreten ist, wenn sie innert Frist bei der ausländischen Post aufgegeben wurde (Urteil des BGer 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.4.2 Der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugeschickt und laut Rückschein am 9. Februar 2012 eröffnet (SAK-act. 39). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am 10. Februar 2012 zu laufen und endete am 12. März 2012 (Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Beschwerdeführerin übergab die Beschwerdeschrift nachweislich am 9. März 2012 der mazedonischen Post (SAK-act. 43/1). Die Sendung gelangte gemäss den vorinstanzlichen Nachforschungen (SAK-act. 43/3) am 14. März 2012 an die schweizerische Grenze, weshalb die Übergabe an die Schweizerische Post - wie die Vorinstanz zu Recht annimmt - frühestens an diesem Tag erfolgen konnte. Aus diesen Umständen schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerde zu spät eingereicht worden sei, da die fristgerechte Übergabe an eine ausländische Post nicht genüge, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung explizit hingewiesen habe (BVGer-act. 3 S. 1 f.). Tatsächlich enthält die besagte Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung einen entsprechenden Hinweis (vgl. auch SAK-act. 38/4). Wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 2.1) dargelegt wird, ist vorliegend aber das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit anwendbar. Gemäss dessen Art. 32 gelten Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter. Gemäss BGE 125 V 503 E. 4c ist das Wort "entsprechend" - in einer analogen Norm eines von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens - im Sinne von "in einem parallelen innerstaatlichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig" zu verstehen. Die Einreichung bei einer zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten genügt demnach für die Einhaltung der Frist. In solchen Fällen ist die Aufgabe einer Beschwerde bei einer ausländischen Poststelle der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle gleichzustellen (SVR 1998 IV Nr. 19; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 39 Rz. 8), so dass die vorliegend unbestrittenermassen am 9. März 2012 erfolgte Übergabe der Beschwerdeschrift an die mazedonische Post als fristwahrend gelten kann. Selbst wenn aber ein Fristversäumnis vorliegen würde, wäre dieses hier aus den folgenden Gründen unbeachtlich: Die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Einspracheentscheides enthielt wohl den Hinweis, dass die Beschwerde einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden könne; die Möglichkeit, das Rechtsmittel einer entsprechenden mazedonischen Stelle, einem entsprechenden mazedonischen Gericht oder einem entsprechenden mazedonischen Träger einzureichen, war hingegen nicht erwähnt. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 124 V 47 E. 4; 125 V 65 E. 3b) wäre die Vorinstanz aber zu einem solchen Hinweis verpflichtet gewesen, um eine vollständige Information der versicherten Person zu erreichen. Dass die angefochtene Verfügung entgegen der erwähnten Rechtsprechung keine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht von sämtlichen Möglichkeiten zur Wahrung der Beschwerdefrist Kenntnis hatte. Dieser Fehler der Verwaltung darf jedoch nicht nach dem Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet, der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. BGE 125 V 65 E. 4).

1.4.3 Die von der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift ist identisch mit der von ihr bei der Vorinstanz erhobenen Einsprache. Beide Eingaben datieren vom 30. Januar 2010 und enthalten demnach kein aktuelles Datum. Ausserdem sind beide Schriftstücke nicht unterschrieben. Diese zwei Mängel führen vorliegend aber nicht zu einem Nichteintretensentscheid: Zum einen bildet die korrekte Datierung der Eingabe keine Eintretensvoraussetzung (vgl. zum hier anwendbaren Art. 52 VwVG das Urteil des BGer 8C_556/2009 vom 1. März 2010 E. 3.1). Zum anderen kann die Beschwerdeeingabe - wie bereits die Einsprache (vgl. SAK-act. 25/5) - aufgrund des Briefumschlags eindeutig der Beschwerdeführerin zugerechnet werden und der aktenkundige Rückschein (BVGer-act. 5) enthält eine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin, mit welcher sie am 17. Juni 2012 den Empfang der Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juli 2012 (BVGer-act. 4) bestätigte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zulässig (vgl. auch Seethaler/Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 52 Rz. 21 mit weiteren Hinweisen) und entspricht auch im Übrigen den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG.

1.4.4 Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und wohnt in Mazedonien (SAK-act. 1, 19). Ihr dort verstorbener Ehemann war ebenfalls Bürger von Mazedonien (SAK-act. 15). Es ist daher das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) anwendbar, welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenleistung von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Abkommen nicht. Vorliegend ist der entsprechende Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin daher nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) zu beurteilen.

2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am (...) 2009 verstorben. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz besagt, dass die verfügende - im Beschwerdefall die urteilende - Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b).

 

4.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hinterlassenenleistungen in Bezug auf die Beitragszeiten ihres verstorbenen Ehegatten zu Recht die Jahre 1970-1972 nicht berücksichtigt hat.

4.1  

4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr verstorbener Ehemann habe nicht nur in den Jahren 1973-1975, sondern auch in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz gearbeitet und Versicherungszeiten absolviert. Sie stellt daher den Antrag, diese Versicherungszeiten seien bei der Berechnung ihrer Witwenrente zu berücksichtigen. Als Beweise reicht die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein (BVGer-act. 1 samt Beilagen).

4.1.2 Die Vorinstanz spricht sich gegen die Berücksichtigung von weiteren Versicherungszeiten aus. Sie stützt sich auf das Ergebnis ihrer im Verwaltungsverfahren getätigten Nachforschungen und erachtet die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente als nicht beweistauglich für eine Berichtigung der aktuellen Eintragungen im individuellen Konto (BVGer-act. 3).

4.2  

4.2.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).

4.2.2 Für die Berechnung der Witwenrente sind nach Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend.

4.2.3 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2009] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, so ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

4.2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

4.2.5 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht somit derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 30ter Rz. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

4.3  

4.3.1 Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die vorne (E. 4.2.1) dargelegten Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt: Zum einen hatte sie im Zeitpunkt der Verwitwung ([...] 2009) drei mündige Kinder (SAK-act. 20/2, 17/6, 10/6). Zum anderen bestehen gemäss sämtlichen aktenkundigen, auf B._______ bzw. C._______ lautenden IK-Auszügen (SAK-act. 21, 46/18, 46/64-66) Einträge für mindestens ein volles Jahr Einkommen (vgl. E. 4.3.2). Dass es sich bei C._______ um den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin (B._______) handeln muss, ist offenkundig (vgl. E. 4.3.3) und nicht bestritten (vgl. SAK-act. 15/2). Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine schweizerische Witwenrente ab dem 1. August 2009.

4.3.2 Wie erwähnt (E. 4.2.4), wird hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge auf die massgeblichen IK-Eintragungen abgestellt. Entscheidend ist grundsätzlich der 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Vorliegend trat dieser mit dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin am (...) 2009 ein. Zu diesem Zeitpunkt bzw. am 31. Dezember 2008 waren in den auf C._______ lautenden IK-Auszügen der Ausgleichskasse Luzern (SAK-act. 46/18, 46/64-65) sowie der AHV-Ausgleichskasse aargauischer Arbeitgeber (heute: AIHK; SAK-act. 46/66) Beitragszeiten für insgesamt die Jahre 1966-1975 eingetragen. Diese IK-Eintragungen wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten (zu Lebzeiten) nicht angefochten, so dass ihnen für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 4.2.5). Dennoch berücksichtigte die Vorinstanz diese bestehenden Eintragungen nur teilweise, indem sie lediglich die IK-Eintragungen für die Jahre 1973-1975 als belegt erachtete (vgl. SAK-act. 15/2, 21) und der Berechnung der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin zugrunde legte (vgl. Sachverhalt C).

4.3.3 Der jüngste aktenkundige IK-Auszug der Vorinstanz datiert vom 1. Juni 2012 (SAK-act. 21) und wurde somit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erstellt. Der Auszug lautet auf B._______ (geboren am [...] 1946) und nennt die Versichertennummer (...). Es sind darin Eintragungen für die Jahre 1973 (Januar bis Dezember), 1974 (April bis Dezember) und 1975 (März bis Mai) ersichtlich. Diese eingetragenen Arbeitsmonate bzw. -jahre entsprechen den von der Beschwerdeführerin eingereichten, auf B._______ lautenden Arbeitsbestätigungen der Hoch- und Tiefbauunternehmung D._______ AG in Z._______ (SAK-act. 1/7-10) und vor allem auch den Lohnabrechnungen (SAK-act. 35/2-4) der zuständigen Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK). Die im besagten vorinstanzlichen IK-Auszug zu Gunsten von B._______ enthaltenen Beitragszeiten für die Jahre 1973-1975 von insgesamt 24 Monaten werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die entsprechenden Zeiten sind denn auch in der von ihr eingereichten vorinstanzlichen Mitteilung über die schweizerischen Versicherungszeiten vom 4. Februar 1981 aufgeführt (SAK-act. 1/28) sowie im aktenkundigen IK-Auszug der AHV-Ausgleichskasse aargauischer Arbeitgeber vom 26. Februar 1996 eingetragen (SAK-act. 46/66). Beide Dokumente lauten auf den Namen C._______ (geboren am [...] 1946) und erwähnen die alte AHV-Nummer (...). Zu Recht geht die Vorinstanz bei der Berechnung der Witwenrente der Beschwerdeführerin daher für den Zeitraum 1973-1975 von einer Beitragsdauer ihres verstorbenen Ehemannes von zwei vollen Versicherungsjahren aus. Dass gestützt auf dieselben Beitragszeiten bzw. Einkommen auch der Witwe des (ebenfalls am [...] 1946 geborenen) E._______ eine einmalige Abfindung zugesprochen wurde (SAK-act. 46/35 f.), vermag daran nichts zu ändern. Bei E._______ und B._______ handelt es sich gemäss der von der Schweizerischen Botschaft in Y._______ erteilten Auskunft vom 9. August 2011 (SAK-act. 31) um zwei verschiedene Personen. Aufgrund der unklaren Aktenlage konnte die Vorinstanz - laut ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 3) - nicht abschliessend feststellen, wem der beiden das bei der D._______ AG in den Jahren 1973-1975 erzielte Einkommen gutzuschreiben ist, weshalb sie aufgrund derselben Einkommen zweimal eine Hinterlassenenleistung ausbezahlt hat.

 

4.3.4  

4.3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren geltend, ihr verstorbener Ehegatte habe ausserdem in den Jahren 1970-1972 in der Schweiz zeitweise gearbeitet und dadurch Beitragszeiten absolviert: Zum einen habe er vom 1. Oktober 1970 bis 18. Dezember 1970 als Bauarbeiter bei der F._______ AG, Hoch- und Tiefbau, in Z._______ gearbeitet. Zum anderen habe er auch vom 7. April 1971 bis 15. Dezember 1971 sowie vom 21. Februar 1972 bis 13. Dezember 1972 bei der D._______ AG, Hoch- und Tiefbau, in Z._______ gearbeitet. Als Beweise reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein, für das Jahr 1970 eine staatliche Bescheinigung aus Y._______ betreffend die Anstellung bei der F._______ AG sowie die entsprechende Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung der Fremdenpolizei Luzern und für die Jahre 1971-1972 eine Arbeitsbestätigung der D._______ AG (vgl. die Beilagen zu BVGer-act. 1 sowie SAK-act. 25/2-4).

4.3.4.2 In den beschwerdeweise vorgelegten Dokumenten werden die geltend gemachten Anstellungen in der Schweiz durchwegs bescheinigt. Zwar finden sich darin für die Jahre 1970-1972 keine Nachweise von an die schweizerische AHV geleisteten Beitragszahlungen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine entsprechenden Lohnabrechnungen eingereicht. Mit der Vorlage von Arbeitsbestätigungen oder Aufenthaltsbewilligungen allein ist grundsätzlich nicht nachgewiesen, dass dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die AHV gezahlt worden sind (vgl. Urteile des BVGer C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 sowie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Wie bereits erwähnt, reichte die Beschwerdeführerin aber bereits mit ihrem Rentengesuch die vorinstanzliche Meldung vom 4. Februar 1981 (SAK-act. 1/28) ein, wonach C._______ (AHV-Nr. [...]) im Jahre 1970 (3 Monate), 1971 (9 Monate) und 1972 (11 Monate) aufgrund von unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz Versicherungs- und Beitragszeiten absolviert hatte. Diese Angaben stimmen mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitszeiten sowie den von ihr eingereichten Arbeitsbestätigungen und Aufenthaltsbewilligungen überein. In den Vorakten finden sich zudem die IK-Auszüge der Ausgleichskasse Luzern vom 21. Februar 1996 (SAK-act. 46/65) und vom 7. November 2011 (SAK-act. 46/18), worin hinsichtlich der Beitragsjahre und -monate sowie Einkommen von C._______ (AHV-Nr. [...]) für den Zeitraum 1970-1972 die folgenden Einträge bestehen: 1970 (10-12): Fr. 3'202, 1971 (4-12): Fr. 8'611, 1971 (4-12): Fr. 5'002 und 1972 (2-12): Fr. 19'503. Auch diese Einträge enthalten somit die von der Beschwerdeführerin angeführten Anstellungszeiten. Dass in den erwähnten IK-Auszügen der Ausgleichskasse Luzern für das Jahr 1971 zwei Einträge mit gleicher Beitragsdauer, aber unterschiedlichem Einkommen vorhanden sind, ist zulässig (siehe Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK, Stand: 1. Januar 2009], Rz. 2338 ff.) und kann sich etwa aufgrund von nachträglichen Lohnzahlungen oder nachträglichen Korrekturen der Einkommen ergeben (WL VA/IK Rz. 2327 f.).

4.3.4.3 Der bereits erwähnte E._______ (E. 4.3.3) war zum Teil ebenfalls unter der AHV-Nr. (...) registriert (SAK-act. 46/63) und in den Akten finden sich bezüglich dieses Versicherten für die Jahre 1970-1975 vorinstanzliche IK-Eintragungen mit denselben Beitragszeiten und Einkommen wie bei C._______ (SAK-act. 46/17, 46/37-39). Ausserdem bestehen in den erwähnten, auf C._______ lautenden IK-Auszügen für die Jahre 1966-1969 Eintragungen (vgl. auch SAK-act. 46/64), welche unbestrittenermassen nicht jenem, sondern wohl E._______ zuzurechnen sind (siehe SAK-act. 7/2, 36/2-4, 37/2-7, 46/50-52, 46/58, 46/86-87, 46/94), weil der Erstgenannte nach Aussagen der Beschwerdeführerin erst ab 1970 in der Schweiz erwerbstätig war (SAK-act. 10/1-3). In Anbetracht dieser Ungereimtheiten nahm die Vorinstanz Abklärungen vor, aufgrund deren Ergebnisse sie die Eintragungen im IK der Ausgleichskasse Luzern hinsichtlich der Jahre 1966-1972 als fehlerhaft erachtete und nur die IK-Eintragungen der AHV-Ausgleichskasse aargauischer Arbeitgeber für die Jahre 1973-1975 berücksichtigte.

4.3.4.4 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass für die Jahre 1970-1972 Beitragszahlungen an die schweizerische AHV erbracht worden seien, und deshalb seien die Eintragungen im vorinstanzlichen IK-Auszug vom 1. Juni 2012 (SAK-act. 21) hinsichtlich der Jahre 1970-1972 nicht zu berichtigen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist hier aber nicht massgebend, ob die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der vorinstanzlichen IK-Eintragungen in Bezug auf die Jahre 1970-1972 beweisen kann, sondern es ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die bei Eintritt des Versicherungsfalles vorhandenen und deshalb voll beweiskräftigen IK-Eintragungen der Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 1970-1972 (SAK-act. 46/18) zu Recht von Amtes wegen korrigiert hat. Dass die IK-Eintragungen für die Jahre 1966-1969 von der Vorinstanz zufolge Unrichtigkeit nicht übernommen wurden, ist nicht streitig und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Die amtliche Berichtigung von Eintragungen im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles ist im Gesetz nicht explizit geregelt. In der bereits erwähnten Bestimmung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV ist nur die Berichtigung auf Antrag erwähnt. Allerdings ergibt sich aus der genannten Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto, dass Korrekturen von IK-Eintragungen von Amtes wegen vorgenommen werden können (Rz. 2401 ff.), und zwar auch nach dem Zusammenruf der IK (ZIK, Rz. 2409), welcher bei der Festsetzung einer Rente durch die zuständige Ausgleichskasse zu erfolgen hat (Rz. 2701, 2715 ff.; vgl. auch RWL Rz. 4406 ff.). Ausserdem ergibt sich die Zulässigkeit der amtlichen Berichtigung von IK-Eintragungen aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsprinzip (vgl. E. 3.2). Die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden IK-Eintragungen dürfen aber auch von Amtes wegen nur dann berichtigt werden, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB sowie Art. 141 Abs. 3 AHVV). Die Beweislast trägt diesfalls der Versicherungsträger (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 39).

4.3.4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist weder offenkundig noch wird seitens der Vorinstanz der volle Beweis dafür erbracht, dass die im Zeitpunkt der Verwitwung der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres verstorbenen Ehemannes vorhanden gewesenen IK-Eintragungen für die Jahre 1970-1972 (SAK-act. 46/18, 46/65) fehlerhaft waren: Zum einen sprechen die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereichten Unterlagen deutlich für die Richtigkeit der entsprechenden Einträge (siehe SAK-act. 1/6-12, 1/28, 25/2-4, Beilagen zu BVGer-act. 1). Zum anderen lassen auch die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen nicht den überzeugenden und sicheren Schluss zu, dass die besagten IK-Einträge falsch waren: Dass sich im Archiv der Ausgleichskasse Luzern nach rund 40 Jahren keine Unterlagen zu der Abrechnungsnummer (...) (mehr) finden lassen (SAK-act. 46/15; vgl. auch SAK-act. 8, 46/15), beweist noch nicht die Unrichtigkeit der entsprechenden IK-Einträge. Nicht stichhaltig ist auch die in einer vorinstanzlichen Telefonnotiz (SAK-act. 18) festgehaltene Auskunft der angefragten Ausgleichskassen (C 48, 3, 66), wonach die F._______ AG nie existiert haben soll. Insbesondere die von der Fremdenpolizei Luzern erteilte Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Oktober 1970 hinsichtlich der Anstellung bei der F._______ AG spricht für das Gegenteil (SAK-act. 25/2). Nicht weiterführend sind schliesslich die Angaben der AIHK, wonach einerseits für die Jahre 1971 und 1972 keine auf B._______ lautenden Lohnbescheinigungen vorhanden seien (SAK-act. 15/1), andererseits die D._______ AG aber ohnehin erst ab dem 1.Januar 1973 über die AIHK abgerechnet haben soll (SAK-act. 35/1). Gemäss den massgeblichen und aktenkundigen IK-Auszügen wurde das entsprechende Konto in den Jahren 1970-1972 von der Ausgleichskasse Luzern geführt. Dass der Witwe von E._______ gestützt auf dieselben Beitragszeiten und Einkommen für die Jahre 1970-1972 eine einmalige Abfindung zugesprochen wurde (SAK-act. 46/35 f.), obwohl in den vorliegenden Vorakten für die entsprechenden Beitragszahlungen keine Beweise vorhanden sind, darf sich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken.

4.3.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachgewiesen ist, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die Jahre 1970-1972 vorhandenen und auf den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin lautenden Einträge im IK der Ausgleichskasse Luzern unrichtig waren. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, nachdem die Ausgleichskasse Luzern, welche in den Jahren 1970-1972 das massgebliche IK geführt und die umstrittenen Einträge vorgenommen hatte, offensichtlich keine weiteren Angaben und Unterlagen dazu mehr liefern kann (vgl. SAK-act. 8, 18, 36/1, 46/15) und im heutigen Zeitpunkt weder die D._______ AG noch die F._______ AG mehr existieren. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Daraus folgt, dass bei der Berechnung des Hinterlassenenanspruchs der Beschwerdeführerin - nebst den unbestrittenen Eintragungen für die Jahre 1973-1975 gemäss dem vorinstanzlichen IK-Auszug vom 1. Juni 2012 (SAK-act. 21) - auch auf die folgenden im IK-Auszug der Ausgleichskasse Luzern vom 7. November 2011 (SAK-act. 46/18) für die Jahre 1970-1972 zu Gunsten ihres verstorbenen Ehegatten eingetragenen Beitragszeiten sowie Einkommen abzustellen ist: 1970 (Oktober bis Dezember): Fr. 3'202.-, 1971 (April bis Dezember): Fr. 8'611.-, 1971 (April bis Dezember): Fr. 5'002.-, 1972 (Februar bis Dezember): Fr. 19'503.-.

4.3.4.7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Einträge im massgeblichen individuellen Konto im Sinne der Erwägungen (E. 4.3.4.6) vornehme und anschliessend über den Hinterlassenenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Einträge im massgeblichen individuellen Konto im Sinne der Erwägungen (E. 4.3.4.6) vornehme und anschliessend über den Hinterlassenenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

-        das Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Daniel Stufetti

Patrizia Levante

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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