Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung
vom 27. August 1998 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) dem
am 26. April 1957 geborenen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen
A._______ (Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente
zu. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2000 legte sie den Leistungsanspruch für
die Invalidenrente auf den 1. Mai 1996 vor (VI 25, VI 74, act. 1 Beilage 3).
A.b Mit
Verfügung vom 17. März 2010 (VI 91) hob die IVSTA die Rente mit Wirkung auf Ende des folgenden
Monats auf mit der Begründung, die Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision hätten ergeben,
dass dem Beschwerdeführer seit mindestens 2007 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit
vollzeitig zumutbar sei, und errechnete einen nicht rentenberechtigenden IV-Grad von 15%.
A.c Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. März
2012 in dem Sinne gut, als dass die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wurde hingegen abgewiesen, soweit damit die Weiterausrichtung der vorinstanzlich mit Verfügung vom
17. März 2010 eingestellten Rente ab dem 1. Mai 2010 beantragt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. März 2012, C-3272/2010).
B.
B.a Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 6. Januar 2011 (VI 111) gewährte die IV-Stelle der SVA Aargau dem Beschwerdeführer
Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Eingliederungsmassnahme) wie folgt:
"Wir übernehmen die Kosten eines Arbeitstrainings bei der Stiftung
x._______, in y._______ vom 01.01.2011 bis 30.06.2011.
Die Kosten werden nach IV-Tarif vergütet.
Für das Taggeld erhalten Sie eine separate Verfügung. Der Anspruch
auf das Taggeld besteht, solange die Eingliederungsmassnahme tatsächlich durchgeführt wird."
B.b Mit Verfügung
vom 11. Februar 2011 (VI 119/120) setzte die IVSTA das Taggeld für die Dauer vom 4. Januar 2011
bis zum 30. Juni 2011 auf Fr. 153.60 fest.
C.
Mit
Eingabe vom 21. März 2012 verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Barbara
Lind, Rechtsanwältin, die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2011. Die Vorinstanz sei
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit des Arbeitstrainings vom 4. Januar 2011
bis zum 30. Juni 2011 ein Taggeld von mindestens Fr. 176.- auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(act. 1). Daneben beantragte er die umfassende unentgeltliche Rechtspflege; seine bisherige Vertreterin
sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Als Begründung in der Hauptsache führte er im
Wesentlichen aus, er habe vor Eintritt des Invaliditätsfalles an seiner Arbeitsstelle bei der B._______
AG ein Jahreseinkommen von Fr. 67'114.- erzielt, was zu einem aufindexierten Einkommen im Jahr 2008 von
Fr. 78'922.- und damit zu einem höheren Taggeld führe. Mit der Aufindexierung auf das Jahr
2009 liege das Einkommen bei Fr. 80'579.- und das Taggeld damit bei Fr. 176.-. Das Taggeld sei jedoch
zusätzlich auf das Jahr 2011 aufzuindexieren.
D.
In
der Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 (act. 5) verwies die Vorinstanz auf die (undatierte) Stellungnahme
der IV-Stelle Aargau (act. 5 Beilage 1), in welcher unter Hinweis auf die Akten und Unterlagen sowie
die Ausführungen und Begründungen in der Verfügung vom 11. Februar 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragt wird. Daneben führte die IVSTA selber aus, die IV-Stelle Aargau habe in
der Beschlussmitteilung vom 7. Januar 2011 das zur Berechnung des Taggeldes massgebende Einkommen mit
Fr. 59'800.- für das Jahr 1999 festgesetzt, indexiert auf das Jahr 2009 mit Fr. 69'834.- (VI 113,
VI 122).
E.
Mit
Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 (act. 6) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer die Rechtsanwältin lic.
iur. Barbara Lind, Bachmattweg 1, Postfach 113, 5070 Frick, als amtlich bestellte Anwältin bei.
Gleichzeitig übermittelte es dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
inkl. der Vernehmlassung der IV-Stelle Aargau und schloss den Schriftenwechsel ab.
F.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die übrigen Unterlagen wird - soweit für die
Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-rensgesetz, VwVG, SR 172.021),
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-lässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-desgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis
VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung(IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid be-sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher
zur Be-schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a
IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen
dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie
der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch nicht anwendbar sind die Änderungen des Anhangs
II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345).
2.2 In materiellrechtlicher
Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vor-schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
der Verfügung vom 11. Februar 2011, in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht
prüft die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermes-sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-chen Sachverhalts
und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die
Vorinstanz die Höhe des Taggeldes zu Recht auf Fr. 153.60 festgelegt hat. Unbestritten sind der
Anspruch und die Dauer vom 4. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011. Bestritten ist einzig die Höhe
bzw. die Berechnung des dem Taggeld zugrunde liegenden letzten erzielten Erwerbseinkommens gemäss
Art. 23 Abs. 1 IVG.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während
der Durch-führung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG An-spruch auf ein Taggeld,
wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgen-den Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer
Arbeit nachzu-gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent ar-beitsunfähig
(Art. 6 ATSG) sind.
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf
die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22
Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung
80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Er-werbseinkommens, jedoch nicht
mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Grundlage für
die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art.
23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag
des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20). Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich
der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt (Art. 24 Abs. 2 IVG). Gemäss Art.
24 Abs. 5 IVG stellt das Bundesamt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten
Beträgen auf.
Gemäss Art. 21bis
Abs. 1 IVV gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen Versicherte, die in einem auf Dauer
angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist
[...]. Gemäss Abs. 3 wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet. Es wird wie folgt
ermittelt: a) Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger
13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist auf das Erwerbseinkommen
abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung
erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, falls die von der versicherten Person
zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurückliegt.
4.
4.1 Die Vorinstanz
ging bei der Berechnung der Höhe des Taggeldes von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 59'800.-
im Jahr 1999 aus (act. 5). Grundlage dafür war der vom Arbeitgeber gemeldete letzte Monatslohn vor
der gesundheitlichen Einschränkung in der Höhe von Fr. 4'600.- (Januar 1996), multipliziert
mit 12, plus einem 13. Monatslohn, was ein Jahreseinkommen von Fr. 59'800.- ergab (VI 2). Danach indexierte
die Vorinstanz den Betrag auf, was ein zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen von Fr. 69'834.- im Jahr 2009
ergab (act. 5, VI 113/VI 114). 80 Prozent davon, geteilt durch 365 Tage, ergab ein Taggeld von Fr. 153.60.
4.2 Der Beschwerdeführer
seinerseits nimmt zur Berechnung der Höhe des Taggeldes Bezug auf das Zusatzblatt zur (mit Verfügung
vom 28. März 2000 in Wiedererwägung gezogenen) Rentenverfügung vom 27. August 1998, in
welchem eine Aufstellung der für die Berechnung der Invalidenrente berücksichtigten Beitragsdauer
und Einkommen enthalten ist. Dort wird das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr
1995 auf Fr. 67'114.- beziffert (act. 1 Beilage 3, VI 25 S. 4). Aufindexiert auf das Jahr 2009 ergebe
dies ein Jahreseinkommen von Fr. 80'579.-, das bereits Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von
Fr. 176.- ergebe. Aufindexiert auf das Jahr 2011 resultiere aus dem Jahreseinkommen ein noch höheres
Taggeld als Fr. 176.- (act. 1 S. 3).
5.
Faktisch bestreitet der Beschwerdeführer damit den
Validenlohn, der der Rentenverfügung vom 27. August 1998 bzw. der Wiedererwägungsverfügung
vom 28. März 2000 zugrunde gelegt wurde. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Validenlohn korrekt ermittelt und gestützt darauf das Taggeld zutreffend berechnet hat.
5.1
5.1.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Versicherter mit regelmässigem Einkommen gilt,
stand er doch zum Zeitpunkt des letzten erzielten Erwerbseinkommens in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
(vgl. Akten der IV-Stelle AG vor 1999, Seite 50/73). Somit ist Art. 21bis
und nicht Art. 21ter IVV anwendbar.
5.1.2 Ausgehend vom
Verordnungstext ist vom Einkommen des letzten Monatslohns vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung
auszugehen (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV).
Dessen Höhe wird im Fragebogen des Arbeitgebers - ab Dezember 1995 bis Januar 1996 -
unbestrittenermassen auf Fr. 4'600.- (VI 2) festgesetzt, was inkl. 13. Monatslohn ein Jahreseinkommen
von Fr. 59'800.- ergibt. Dieses Einkommen stimmt überein mit den Angaben in der Anmeldung des Beschwerdeführers
zum Bezug von IV-Leistungen vom 4. April 1996 (VI 1, S. 4). Der Betrag von Fr. 59'800.- wurde deshalb
dem Einkommensvergleich vom 10. März 1998 zugrunde gelegt (Akten der IV-Stelle AG vor 1999, S. 40/95,
42/95) und diente als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens sowohl in der Verfügung
vom 27. August 1998 als auch der Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2000, in welcher
der Beginn des Rentenanspruchs in Wiederwägung gezogen wurde.
Die Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2000 ist mit Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen vom 9. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsen (VI 80). Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat die
Vorinstanz diesen Betrag in ihrer Verfügung vom 17. März 2010 (VI 91) übernommen, ebenso
das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen zum Urteil vom 16. März 2012 (C-3272-2010,
E. 6.2.). Ebenso wie die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 28. März 2000 ist
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2012 in Rechtskraft erwachsen.
5.1.3 Ein Zurückkommen
auf die rechtskräftigen Gerichtsentscheide bzw. letzterem Urteil zugrunde liegende Berechnungen
ist nur unter dem Aspekt der Revision möglich (vgl. Art. 45 Abs. 1 VGG i. V. m. Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vorliegend macht der Beschwerdeführer
jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend. Damit ist eine Revision im obgenannten
Sinne nicht weiter zu prüfen.
5.1.4 Soweit eine
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verwaltungsverfügung zu prüfen wäre, was
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nur dann der Fall ist, wenn die formell rechtskräftige Verfügung zweifellos
unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, ist vorliegend ergänzend zu erwähnen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Berechnungsgrundlagen offensichtlich
unrichtig gewesen wären. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stellenwechsel
im Jahr 1995 von der Firma B._______ AG, wo der Beschwerdeführer vom 1. September 1985 bis 31. Juli
1995 gearbeitet und in den Jahren 1993 und 1994 noch einen Jahresverdienst von Fr. 61'330.- bzw. Fr.
62'231.- erzielt hatte (Akten der IV-Stelle AG vor 1999 S. 2/4), zur Firma C.______, wo er als letzte
ausgeübte Tätigkeit eine Arbeit als Gruppenchef aufnahm und dabei Fr. 4'600.- monatlich (bzw.
Fr. 59'800 jährlich) verdiente, zu einer krankheitsbedingten Reduktion des (Validen-) Einkommens
führte. Der Arbeitsvertrag mit der B._______ wurde aufgelöst, weil der Beschwerdeführer
die "geeignete Qualifikation für das neue Umfeld nach der Restrukturierung" nicht mitgebracht
hatte (Akten der IV-Stelle AG vor 1999 S. 45/73); der Arbeitsvertrag mit der C._______ wurde aufgelöst,
weil "die Position für den Beschwerdeführer zu anspruchsvoll war" (Akten der IV-Stelle
AG vor 1999, Seite 51/73). Deshalb ist es korrekt und jedenfalls nicht zweifellos unrichtig, wenn die
Vorinstanz den zuletzt erzielten Lohn von Januar 1996 in der Höhe von Fr. 4'600.- als Berechnungsgrundlage
für das Valideneinkommen herangezogen hat. Für die Frage nach dem letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen nicht zu berücksichtigen ist die Anstellung bei der
Möbelfabrik D._______, wo der Beschwerdeführer nur während kurzer Zeit (vom 1. September
bis 6. Oktober 1995) und zudem vor der Anstellung durch die C._______
gearbeitet hat (Akten der IV-Stelle AG vor 1999 S. 48/73).
5.1.5 Anzumerken bleibt,
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Jahreseinkommen von Fr. 67'114.- sich auf den Auszug
aus dem individuellen Konto stützt und aus den drei im Jahr 1995 erzielten Einkommen über Fr.
42'950.-, Fr. 13'198.- und Fr. 10'966.- zusammensetzt (VI 131). Dieser Auszug kann ebenfalls nicht als
Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens dienen, da der IK-Auszug den vergangenen Lohn
aus unterschiedlichen Anstellungen im Jahr 1995 festhält und der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig,
aus invaliditätsfremden Gründen während des Jahres zwei Stellenwechsel vorgenommen hat.
Für das Valideneinkommen ist vom hypothetischen Einkommen auszugehen ist, das die versicherte Person
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (AHI Praxis 2002, S. 161, Erw. 3b, BGE 131 V 51, 129 V 224,
E. 4.3.1; 9C_404/2007). Vorliegend ist dies das zuletzt erzielte Einkommen im Januar 1996.
5.2 Gemäss Art.
21 Abs. 3 IVV ist eine Indexierung vorzunehmen und auf dasjenige Einkommen abzustellen, das die versicherte
Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung
erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Somit ist auf den BFS-Index Nominallöhne
Männer, indexiert auf das Jahr 2011, abzustellen (Grundlage: Index 1995: 1789; Index 2011: 2171)
und nicht - wie die Vorinstanz dies getan hat - auf das Jahr 2009. Dies ergibt ein letztes
Jahreseinkommen von Fr. 72'568.90.-.
80% von Fr. 72'568.90 (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG) ergibt ein
massgebliches Einkommen von Fr. 58'055.20, geteilt durch 365 ergibt ein Taggeld von Fr. 159.05. In Anwendung
der BSV-Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab dem 1. Januar 2008, wird das Taggeld
auf Fr. 158.40 abgerundet.
5.3 Die Höhe
des Taggeldes wird somit auf Fr. 158.40.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat die Höhe des Taggeldes
in ihrer angefochtenen Verfügung auf Fr. 153.60 festgesetzt, der Beschwerdeführer eine Höhe
von mindestens Fr. 176.- beantragt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag damit teilweise durchgedrungen.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art.
63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da aber
gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
werden und dem Beschwerdeführer als ebenfalls teilweise unterliegende Partei mit Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2011 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
6.2 Die Beschwerdeinstanz
kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
6.2.1 Der teilweise
obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung,
wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2.2 Dem Beschwerdeführer
wiederum ist, soweit er obsiegt, eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG); soweit er unterliegt, hat die Rechtsvertreterin, welche mit Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2011 als amtlich bestellte Anwältin eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), Anspruch
auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung, Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar
2012 E. 5).
Das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen
und Anwälte bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Mangels Einreichung
einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes,
dass lediglich der objektiv erforderliche Aufwand zu entschädigen ist, wird das Honorar vorliegend
auf Fr. 1'230.- festgesetzt (5 Std. à Fr. 230.- plus Auslagen von Fr. 80.-, Art. 14 Abs. 1 und 2
VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei nicht geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art.
9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfahrensausgangs
ist von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 410.- hat. Zwei Drittel des obgenannten Betrages, also
Fr. 820.-, sind als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten.
Demnach erkennt
das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Höhe des Taggeldes wird auf Fr. 158.40 festgesetzt.
2.
Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die
Vorinstanz hat der Vertreterin des Beschwerdeführers Fr. 410.- als Parteientschädigung zu bezahlen.
4.
Der
als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein Honorar
in der Höhe von Fr. 820.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses
Urteil geht an:
-
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
-
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
-
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der
vorsitzende Richter:
|
Der
Gerichtsschreiber:
|
|
|
Beat
Weber
|
Urs
Walker
|