Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1469/2007{T 0/2}
Urteil
vom 8. Dezember 2009
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten
durch lic. iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei
stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) gelangte am 21. September 1994 in die Schweiz und reichte
ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 27. Juni 1996 erstinstanzlich abgewiesen wurde. Dagegen
reichte er am 16. August 1996 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Am 10.
Juli 1998 heiratete er in Gossau (SG) die Schweizer Bürgerin P._______ (geb. 1956), worauf die bei
der ARK hängige Beschwerde am 17. September 1998 zurückgezogen wurde. In der Folge erhielt
der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.
B.
Gestützt
auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2001 um erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27

des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (
BüG,
SR
141.0).
Zu Handen
des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 12. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung,
wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41

BüG führen kann.
Am
15. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte
des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Gossau.
C.
Am 23. April 2002 ersuchte die schweizerische
Ehefrau beim Bezirksgericht St. Gallen um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Gemäss Entscheid der
Eheschutzrichterin vom 23. Juli 2002, welche sich auf eine von den Ehegatten unterschriebene Vereinbarung
vom 1. Juli 2002 stützte, lebte das Ehepaar bereits seit dem 1. November 2001 faktisch getrennt.
Die Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. November 2005 geschieden (am 16. Januar
2006 in Rechtskraft erwachsen). Bereits vorher, im Oktober 2005, reichte der Beschwerdeführer für
seine zwei vorehelichen Kinder (geb. 1988 und 1990) ein Gesuch um Familiennachzug ein.
D.
Mit
Schreiben vom 13. Februar 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Absicht mit, ein Verfahren
auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41

BüG einzuleiten, und
gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer
nach mehrmaliger Fristerstreckung am 31. Oktober 2006 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers
nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Kreisgerichts St. Gallen. Am
14. Dezember 2006 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme
ein. Dieser Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2007 nach.
E.
Am
9. Januar 2007 erteilte der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Zustimmung
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung
vom 25. Januar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers
für nichtig.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 23.
Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen bzw. zur Abnahme der bereits im vorinstanzlichen
Verfahren beantragten Beweise und zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Gerügt wird
dabei eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie in mehrfacher Hinsicht
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (u.a. unvollständige Akteneinsicht und Nichtabnahme
von Beweisanträgen).
In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Parteibefragung,
um Befragung der Ex-Ehefrau und weiterer Drittpersonen als Zeugen sowie um Einholung eines Amtsberichts
beim Kreisgericht St. Gallen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom
3. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 6. Juni 2007 an seinem Rechtsmittel und seinen Anträgen fest.
J.
Auf
den weiteren Akteninhalt (inkl. auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Zustimmung des Beschwerdeführers
beigezogenen Akten des Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
unter Vorbehalt der in Art. 32

VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR
172.021), welche
von einer der in Art. 33

VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss
Art. 51 Abs. 1

BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1

BüG.
1.2 Gemäss Art. 37

VGG richtet sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1

VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50

und 52

VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49

VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4

VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der
entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender
Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt
(Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen, Einholen eines amtlichen Berichts), kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs.
1

VwVG; BGE
131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1C_460/2008 vom 3. Februar
2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts
1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2;
zur Parteibefragung vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1153/2006 vom 29. August 2008 E.
9.3). Aus demselben Grund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet,
die Vorinstanz habe analoge Beweisanträge in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen.
4.
Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht ferner, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt worden, indem diese die Willenserklärung des Heimatkantons
zur beabsichtigten Nichtigerklärung einholte, bevor er sich abschliessend zur Sache geäussert
hatte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Vernehmlassung nicht zu einem
Telefonat vom 15. Januar 2007 zwischen der Vorinstanz und der Ex-Ehefrau äussern können.
4.1
Weil die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde
liegt und die Einwilligung des Kantons lediglich eine formelle Voraussetzung ist, die keiner näheren
Begründung bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2448/2007 vom 15. August 2008 E.
4.2; zur Natur der kantonalen Zustimmungserklärung vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_324/2009
vom 16. November 2009 E. 2.2), ist es unerheblich, ob die Vorinstanz die kantonale Einwilligung vor oder
nach der abschliessenden Stellungnahme der von der Nichtigerklärung betroffenen Person einholt.
Zwar hat die Vorinstanz am 14. Dezember 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Ablauf der Frist zur abschliessenden
Stellungnahme (15. Januar 2007) einzuholen, schrieb dann aber die für die Zustimmung zuständige
kantonale Behörde bereits am 4. Januar 2007 an. Da das Gesetz nicht vorschreibt, wann die kantonale
Einwilligung einzuholen ist, hat die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise jedoch keine Verfahrensrechte
verletzt. Im Übrigen konnte die Vorinstanz wegen des drohenden Ablaufs der Verwirkungsfrist (15.
Februar 2007), wofür vorwiegend der Beschwerdeführer verantwortlich war (er benötigte
mehr als acht Monate für die Abgabe einer ersten Stellungnahme), mit der Einholung nicht mehr länger
zuwarten. Schliesslich trifft es entgegen den Vorbingen des Beschwerdeführers nicht zu, dass die
Vorinstanz die in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 vorgebrachten Argumente nicht entgegengenommen
und geprüft hat, weshalb diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine
Rede sein kann.
4.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Verfügung u.a. auch auf ein
Telefongespräch vom 15. Januar 2007 mit der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Eheleute
bereits vor der erleichterten Einbürgerung faktisch getrennt lebten. Weil sich der Beschwerdeführer
zum Inhalt dieses Telefongesprächs nicht vorgängig äussern konnte bzw. ihm die entsprechende
Aktennotiz nicht vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung zur Kenntnis gebracht wurde, liegt diesbezüglich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führen kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann jedoch eine - nicht besonders
schwer wiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten,
sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE
127 V 431 E. 3d, BGE
126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-31/2007
vom 14. Oktober 2009 E. 5.3.1 und
B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.6, je mit Hinweisen; kritisch:
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, N. 1711 mit Hinweisen). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren
volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49

VwVG). Es verfügt damit über dieselbe Kognition
wie die Vorinstanz. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin die betreffende
Telefonnotiz zugesandt und es wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt (vgl. Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 8. Mai 2007). Da die Ausführungen der Ex-Ehefrau anlässlich dieses
Telefonanrufs für die angefochtene Verfügung nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung waren
(die faktische Trennung der Ehegatten vor der erleichterten Einbürgerung ist bereits in den Eheschutzakten
des Kreisgerichts St. Gallen belegt), handelt es sich bei der Vorenthaltung dieses Aktenstücks vor
Erlass der vorinstanzlichen Verfügung lediglich um eine geringfügige Verletzung des rechtlichen
Gehörs, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1

BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert
werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2
S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft,
darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE
129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit
Hinweisen).
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf
ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.3
Gemäss Art. 41 Abs. 1
BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden
Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt.
Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
6.
6.1
In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19

VwVG
i.V.m. Art. 40

des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR
273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist,
welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen
Beweiswert die einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit
freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE
130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum
Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
6.2
Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung
zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht
bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166
mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen
Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER,
Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens,
Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8

ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
6.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere
gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden
Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es
aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein
dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert
Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13

VwVG) verpflichtet
ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch
erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklärung betreffend
die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte.
Ein solcher Grund kann ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Ehewillens führte.
Der Betroffene kann aber auch aufzeigen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und
in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE 135 II 161 E. 3 S 166 mit Hinweisen).
7.
Die
erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf
Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1

BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
8.
8.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und
während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens eine neun Jahre ältere Schweizer Bürgerin
heiratete. Gestützt auf die Heirat zog er das Asylgesuch bzw. seine Beschwerde zurück und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 23. Juli 2001 stellte er ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Noch vor der am 12. Dezember 2001 zuhanden
des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft
mietete der Beschwerdeführer für sich allein eine Einzimmerwohnung ebenfalls in St. Gallen
mit Beginn am 1. November 2001. Am 15. Februar 2002 verfügte das BFM, ohne von diesem Mietvertrag
Kenntnis erlangt zu haben, die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben
vom 23. April 2002 ersuchte die Ex-Ehefrau das Bezirksgericht St. Gallen um Anordnungen von Eheschutzmassnahmen,
wobei sie ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer bereits vor einigen Monaten aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Mit Entscheid vom 23. Juli 2002 ordnete die Eheschutzrichterin
die Gütertrennung ab 1. Juli 2002 an. Grundlage dieses Entscheids war eine von beiden Ehegatten
unterzeichnete Vereinbarung vom 1. Juli 2002, welche u.a. das Getrenntleben seit dem 1. November 2001
festhielt. Im Sommer 2003 zeugte der Beschwerdeführer mit einer gewissen D._______ (geb. 1985) ein
Kind (geb. März 2004) und lebte mit ihr etwas mehr als zweieinhalb Jahre zusammen. Am 16. Januar
2006 wurde seine Ehe mit P._______ rechtskräftig geschieden.
8.2 Die dargelegten Eckdaten
(Heirat einer neun Jahre älteren Schweizerin während der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens,
das Mieten einer separaten Wohnung und die faktische Trennung noch vor der Erteilung der erleichterten
Einbürgerung, die Aufnahme einer Beziehung nach der Trennung mit einer gegenüber der Ex-Ehefrau
29 Jahre jüngeren Schweizerin) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine
stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Selbst wenn die
Trennung vom 1. November 2001 anfänglich noch nicht definitiv gewesen ist und zunächst noch
die Hoffnung bestanden haben mag, die eheliche Beziehung würde sich wieder verbessern, führte
diese faktische Trennung zur Gütertrennung per 1. Juli 2002 und schliesslich zur Scheidung. Allein
dieser zeitliche Ablauf mit dem eben beschriebenen Ausgang lässt darauf schliessen, dass der Verfall
der Ehe bereits vor der Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichteren Einbürgerung
eingesetzt hat und es sich beim Mieten der Einzimmerwohnung und der faktischen Trennung - auch aus damaliger
Sicht - nicht um eine vorübergehende Störung der ehelichen Beziehung gehandelt haben kann (zur
Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und grundlegend BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
9.
9.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die solchermassen anzunehmende
tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er - wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.3
vorstehend) - zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war,
denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt die
Glaubhaftmachung eines ausserordentlichen Ereignisses, welches geeignet ist, den raschen Verfall der
ehelichen Bande zu erklären. Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung
vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft
zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
9.2
Der Beschwerdeführer beteuerte schon in seinen Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz vom
31. Oktober 2006 und 15. Januar 2007, die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung stabil gewesen. Eine eigene Einzimmerwohnung habe er auf Vorschlag der Ex-Ehefrau genommen,
weil es im Zusammenhang mit der Adoleszenz und Pubertät der zwei Töchter der Ex-Ehefrau immer
mehr zu Problemen gekommen sei. Man habe etwas Distanz zu den Kindern erreichen wollen, bis sich das
Ganze wieder beruhigt habe. Es habe auch Übereinstimmung darin bestanden, dass die Ex-Ehefrau jeweils
zu ihm übernachten komme (und umgekehrt). Eine eigentliche Trennung oder gar eine Scheidung sei
für den Beschwerdeführer (damals) kein Thema gewesen. Während eines halben Jahres hätten
sie auch regelmässig miteinander geschlafen und gemeinsam ihre Freizeit gestaltet. Trotzdem sei
das Verhältnis zu den Kindern nicht besser geworden und auch die eheliche Beziehung habe unter dieser
Situation zu leiden begonnen. Im Frühsommer 2002 habe die Ex-Ehefrau verstärkt unter gesundheitlichen
Problemen gelitten, was die Ehe zusätzlich belastet habe. Zur eigentlichen Trennung der Ehe sei
es dann erst im Juli 2002 gekommen. Dass in der Zeit vom November 2001 bis Frühsommer 2002 nie ein
eigentliches Getrenntleben bestanden habe, ergebe sich im Übrigen aus verschiedenen Akten des Eheschutzverfahrens
(Aufführung einer gemeinsamen Adresse u.a. auf der Steuerrechnung vom 18. April 2002).
In seiner
Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, für die im April 2002 stark angeschlagene
Gesundheit der Ex-Ehefrau und die darauf folgende Hospitalisierung sei ihr massiver Alkoholmissbrauch
verantwortlich gewesen. Diese Alkoholproblematik habe denn auch ein auffälliges Verhalten der Ex-Ehefrau
im Verfahren vor der Familienrichterin zur Folge gehabt (unzutreffende und zu Unrecht erfolgte Anschuldigungen
gegenüber dem Beschwerdeführer) und sei ein nicht vorhersehbares Ereignis gewesen, welches
die eheliche Beziehung beträchtlich belastet habe.
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer
selbst hat mit der von ihm am 1. Juli 2002 unterzeichneten Vereinbarung bestätigt, dass er seit
dem 1. November 2001 von seiner Ex-Ehefrau getrennt lebte. Mit der Eingabe vom 23. April 2002 beim Bezirksgerichts
St. Gallen bestätigte die Ex-Ehefrau die Trennung ("mein Mann ist vor einigen Monaten aus der
gemeinsamen Wohnung .......... ausgezogen"). Diese Trennung seit 1. November 2001 sowie die Verpflichtung
des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau an deren Unterhalt rückwirkend ab 1. November 2001
Fr. 500.- pro Monat zu bezahlen, bildete denn auch die Grundlage des Entscheids der Eheschutzrichterin
vom 23. Juli 2002, welcher vom Beschwerdeführer vollumfänglich akzeptiert wurde. Entgegen den
Vorbringen besteht in den Eheschutzakten bezüglich des Zeitpunkts der Trennung somit kein Widerspruch.
Offensichtlich verwechselte das Einwohneramt St. Gallen das Datum der faktischen Trennung mit dem Zeitpunkt
der Gütertrennung, welche erst per 1. Juli 2002 verfügt wurde. Wie bereits ausgeführt,
handelt es sich bei einer solchen Trennung - auch wenn die Ehegatten in der Folge den Kontakt untereinander
nicht völlig abgebrochen und auch noch einige Male gemeinsam etwas unternommen haben mögen
- um eine ernsthafte Krise und nicht nur um eine vorübergehende Störung der ehelichen Beziehung.
Dass dabei die Krise nicht direkt durch das Verhalten der Ehegatten sondern durch die Töchter der
Ex-Ehefrau ausgelöst wurde, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung. Denn hätten die Einbürgerungsbehörden
von der Miete der Einzimmerwohnung durch den Beschwerdeführer und der damit verbundenen Trennung
gewusst, wäre er nicht erleichtert eingebürgert worden. Schon aufgrund der vom Beschwerdeführer
unterschriftlich anerkannten Trennung per 1. November 2001 erübrigen sich diesbezüglich weitere
Beweismassnahmen. Insbesondere gilt dies auch für die beantragten Befragungen von Drittpersonen,
zumal diese ohnehin nur Feststellungen über das äussere Erscheinungsbild der Ehe (gemeinsames
Auftreten) machen können.
9.3.2 Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beweismitteln
(Steuerrechnung vom 18. April 2002, Lohnabrechnungen vom Januar bis Mai 2002, Schreiben der Vermieterschaft
betreffend Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 31. Mai 2002) kann er in Bezug auf den Zeitpunkt der Trennung
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Rechnung bzw. Abrechnungen sind nach wie vor an seine frühere
Adresse (Adresse der Ex-Ehefrau) geschickt worden, weil er die mit der Trennung vom 1. November 2001
verbundene Adressänderung weder der Einwohnerkontrolle noch der Steuerbehörde oder seinem Arbeitgeber
bekannt gegeben hatte. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, dass er die Bekanntgabe der Adressänderung
vor, während oder kurz nach der erleichteren Einbürgerung bewusst unterliess, damit die Einbürgerungsbehörden
von der Ehekrise und der Trennung keine Kenntnis erlangten. Auch dass der Beschwerdeführer auf einem
Abzahlungsdarlehensvertrag (datiert vom 3. Mai 2002), den die Ex-Ehefrau als Darlehensnehmerin mit einer
Bank abgeschlossen hat, als Solidarschuldner aufgeführt ist, sagt nichts über das Zusammenleben
der Ehegatten und wenig über das Bestehen oder Nichtbestehen einer ehelichen Krise während
dieser Zeit aus. Einerseits ist es nicht unüblich, dass auch getrennt lebende Ehegatten - zumal
sie ja noch nicht geschieden sind - gewisse Dinge gemeinsam vereinbaren. Anderseits wäre in casu
der Abschluss dieses Abzahlungsdarlehensvertrages, der einen früheren Vertrag vom 10. Juli 2001
ersetzte, wohl nicht zustande gekommen, wenn ihn der Beschwerdeführer als solidarisch haftender
Ehegatte nicht mitunterzeichnet hätte.
9.3.3 Im Zusammenhang mit der per 1. November 2001 gemieteten
Einzimmerwohnung macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es handle sich
dabei um eine zusätzliche Wohnung bzw. Zweitwohnung der Ehegatten. Diese Sachdarstellung steht eindeutig
im Widerspruch zu den Eheschutzakten, insbesondere zur Vereinbarung vom 1. Juli 2002 und zum Entscheid
der Eheschutzrichterin vom 23. Juli 2002. Wenn das Eheleben nach dem 1. November 2001 wirklich im gewohnten
Rahmen (durch ein Zusammenleben abwechslungsweise in der einen oder anderen Wohnung) geführt worden
wäre, dann hätte sich der Beschwerdeführer sicher nicht verpflichtet, der Ex-Ehefrau rückwirkend
ab 1. November 2001 an deren Unterhalt Fr. 500.- pro Monat zu bezahlen. Ausserdem wurde der Mietvertrag
der Einzimmerwohnung nur vom Beschwerdeführer abgeschlossen, während die eheliche Wohnung von
beiden Ehegatten gemeinsam gemietet worden war.
9.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer
zunächst geltend, im Juli 2002 sei es zur eigentlichen Trennung der Ehegatten gekommen, weil sich
im Frühjahr sein Verhältnis zu den Kindern nicht gebessert und auch die eheliche Beziehung
zusätzlich unter dieser Situation zu leiden begonnen habe (vgl. Stellungnahme vom 31. Oktober 2006
S. 6). In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 erwähnte er dann erstmals den stark angeschlagenen
Gesundheitszustand der Ex-Ehefrau ab April 2002 bis und mit Sommer 2002 und verweist u.a auf eine Aktennotiz
der Eheschutzverhandlung, wonach diese frustriert und aggressiv sei sowie alkoholisiert zu sein scheine
(vgl. Stellungnahme vom 15. Januar 2007 S. 8). Von einem massiven Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit
dem angeschlagenen Gesundheitszustand der Ex-Ehefrau, welcher im Sommer 2002 zu einer erheblichen Belastung
bzw. Erschütterung der Ehe geführt habe, war erst in der Rechtsmitteleingabe die Rede (vgl.
Beschwerde vom 23. Februar 2007 S. 14 f.). Dass die Ex-Ehefrau ein Alkoholproblem hatte und anlässlich
der Eheschutzverhandlung möglicherweise alkoholisiert war, wird nicht bestritten, weshalb sich auch
diesbezügliche Abklärungen (Einholen eines Amtesberichtes bei der zuständigen Richterin
oder Edition der Krankengeschichte der Ex-Ehefrau) erübrigen. Die gesundheitlichen Probleme der
Ex-Ehefrau im Frühsommer 2002 mit allfällig damit verbundenen Auswirkungen auf die eheliche
Beziehung ändert nichts daran, dass bereits mit der faktischen Trennung ab 1. November 2001 die
Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben
waren. Ausserdem kann ihm nicht geglaubt werden, dass diese Gesundheitsproblematik ein plötzliches,
nicht vorhergesehenes Ereignis darstellte, welches zur endgültigen Trennung geführt habe, ansonsten
er dies schon bei der ersten Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 erwähnt hätte. Die hierzu vorgebrachte
Erklärung, die Alkoholproblematik aus Rücksicht auf die Persönlichkeit der Ex-Ehefrau
nicht angeführt zu haben, ist daher eine reine Schutzbehauptung bzw. stellt - wie die Vorinstanz
in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 dargelegt hat - den (untauglichen) Versuch dar, einen nach seiner
erleichterten Einbürgerung eingetretenen Grund als Erklärung für die Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft zu konstruieren.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung
der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende Vermutung
überzeugend in Frage zu stellen, wonach bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche
Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand
einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts (Mieten einer eigenen
Wohnung, faktische Trennung der Ehegatten) nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche
Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1

BüG
erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sind somit ebenfalls erfüllt.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
61 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1

, Art. 2

und Art. 3 Bst.
b

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[
SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 10. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses
Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St.
Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der
Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [
BGG,
SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42

BGG).
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