Abteilung II

B-8207/2010

Urteil vom 22. März 2011

Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.

Parteien

A._______,

vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz,

Gegenstand

Subventionierung Berufsbildung.


Sachverhalt:

A.
Mit Gesuchen vom 7. und 8. September 2009 stellte der A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz) das Begehren um Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die im Jahre 2008 durchgeführten Modulprüfungen (gemäss seiner Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005) und Berufsprüfungen (gemäss entsprechendem Reglement vom 3. Mai 1995) zum Beruf des B._______. Ein Gesuch um Bundesbeiträge für die durchgeführten Modulprüfungen im Jahre 2009 (gemäss Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005) folgte am 30. April 2010.

Nach verschiedenen Gesprächen und schriftlichem Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wiederholte der Beschwerdeführer seine Begehren mit zwei Gesuchen vom 26. Juli 2010, andernfalls er eine beschwerdefähige Verfügung verlangte.

Am 22. Oktober 2010 verfügte die Vorinstanz die Abweisung der Gesuche um Bundesbeiträge für die Modulprüfungen 2008 und 2009 - soweit da­rauf einzutreten sei. Sie könne die Durchführung von Modulprüfungen nur subventionieren, wenn dafür die einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Die vorliegend zur Frage stehenden Modulprüfungen würden vom Beschwerdeführer ausgeschrieben, organisiert und durchgeführt und unterstünden nicht der Aufsicht der Vorinstanz. Sie würden nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallen, welche die Beiträge für die Durchführung von Berufsprüfungen regeln.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung des BBT vom 22. Oktober 2010 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien für die 2008 durchgeführten eidgenössischen Berufsprüfungen zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF 84'894.55 durch das BBT zu bezahlen.

3. Dem Beschwerdeführer seien für die 2009 durchgeführten Berufsprüfungen zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF 79'424.80 durch das BBT zu bezahlen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er führe seit Jahren die Ausbildung zum B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch, die ursprünglich im Reglement vom 3. Mai 1995 (hiernach: Reglement 1995) geregelt worden sei. Dieses sei durch die von der Vorinstanz genehmigte Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005 (hiernach: Prüfungsordnung 2005) ersetzt worden. Die neue Prüfungsordnung sehe Modulprüfungen an Stelle der im alten Reglement vorgesehenen Abschlussprüfungen vor. Für die Modulprüfungen als eidgenössische Berufsprüfungen seien gemäss Art. 52 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) Bundesbeiträge zu entrichten. Zudem habe die Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem sie für das Jahr 2007 sowohl die Modulprüfungen wie auch die Abschlussprüfungen subventioniert, bei der Erarbeitung der Prüfungsordnung 2005 mitgewirkt und diese genehmigt und die Prüfungsaufsicht gewährleistet habe.

C.
Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Streitgegenstand sei gemäss der angefochtenen Verfügung die Subventionierung der Durchführung von Modulprüfungen (gemäss Prüfungsordnung 2005), nicht aber der Schlussprüfungen (gemäss Reglement 1995). Sie bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage sowie einer Vertrauensgrundlage für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen im vorliegenden Fall.

D.
Auf genannte und weitere Vorbringen von Beschwerdeführer und Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, mithin auch die Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG).

Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG dar. Sie kann nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. De­zember 2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. VGG).

1.2. Die Vorinstanz beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf die Frage der Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die Modulprüfungen der Jahre 2008 und 2009 gemäss der Prüfungsordnung 2005 (so bereits im Titel "VERFÜGUNG zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die vom A._______ durchgeführten Modulprüfungen 2008 und 2009 B._______ mit eidg. Fachausweis"). Der Beschwerdeführer verlangt jedoch darüber hinaus Bundesbeiträge für die im Jahr 2008 nach dem Reglement 1995 durchgeführten Berufsprüfungen. Implizit macht er damit eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gemäss Art. 46a VwVG geltend, weshalb auch diese Forderung vom Streitgegenstand erfasst ist (vgl. E. 4).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Mit der Berufsbildungsgesetzgebung ist er dieser Aufgabe nachgekommen, wobei er sich aber gemäss Zielsetzung des Berufsbildungsgesetzes auf ein subsidiäres Tätigwerden beschränkt und sich ausschliesslich für die Regelung der übergeordneten, landesweiten Aspekte zuständig erklärt hat. Die Konkretisierung der berufsbildnerischen Ziele wie bspw. die Organisation der Berufsbildung vor Ort sowie die Umsetzung der Schulung und der Aufsicht liegt demnach im Kompetenzbereich der Kantone (Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG], BBl 2000 5686, 5729 f.). Dadurch verhilft der Bund dem in Art. 43a BV statuierten Subsidiaritätsgebot zum Durchbruch, wonach er lediglich dann tätig wird, wenn eine Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt oder eine gesamteidgenössische Regelung notwendig ist.

Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung regelt das BBG in den Art. 52 ff. Der Bund richtet einerseits Pauschalbeträge an die Kantone aus und leistet andererseits zweckgebundene (Direkt-) Beiträge an die Kantone und an Dritte (Art. 52 Abs. 2 und 3 BBG). Vorliegend interessiert Art. 52 Abs. 3 Bst. c BBG, wonach der Bund Beiträge "für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen" an Dritte leistet. Die Bestimmung verweist auf Art. 56 BBG, der für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, eine Unterstützung durch den Bund vorsieht. Beiträge nach den Art. 53-56 BBG werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht ist, zweckmässig organisiert ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge (Art. 57 BBG).

Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat die Art. 59-66 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101). Gemäss Art. 65 Abs. 1 BBV decken die Bundesbeiträge nach Art. 56 BBG höchstens 25 Prozent des Aufwandes. Dies soll jedoch erst ab 2011 gelten (Richtlinien der Vorinstanz "Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen", Stand: 18. August 2010, abrufbar unter http://www.bbt.admin.ch/dienstleis tungen/formulare/00391/index.html?lang=de; hiernach: Richtlinien). Vorher gilt für die Höhe dieser Beiträge ein Maximalwert von 27 Prozent (Manual der Vorinstanz [Auszug] "Bundesbeiträge für die Berufsbildung", abrufbar unter http://www.bbt.admin.ch/dienstleistungen/formulare/00391 /index.html?lang=de; hiernach: Manual).

2.2. Bei der vorliegend interessierenden Subvention nach Art. 56 BBG handelt es sich um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1991 (SuG, SR 616.1). Nach Lehre und Rechtsprechung werden Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens- und Anspruchssubventionen (siehe Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit Hinweisen, Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zü­rich 1992, S. 173 f.). Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn die Voraussetzungen eines Beitrages in einem Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht im Ermessen der Verwaltung liegt (vgl. BGE 118 V 19 E. 3a, BGE 116 Ib 312 E. 1b, je mit Hinweis). Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren Anspruchscharakter (BGE 110 Ib 300 E. 1). Der anspruchsbegründende Charakter einer Subvention wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt (vgl. BGE 110 Ib 155 E. 2b; René A. Rhinow, Wesen und Be­griff der Subvention in der Schweizerischen Rechtsordnung, Basel/Stutt­gart 1971, S. 169).

Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheimgestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt (Schaerer, a.a.O., S. 178). Selbst wenn einer Behörde in einem konkreten Fall Ermessen zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist; sie hat immer nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln und ist an das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot gebunden (BGE 122 I 267 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 441; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 26 Rz. 11). Eine Bestimmung, die als "kann-Vorschrift" formuliert ist, weist eher auf eine Ermessenssubvention als eine "ist-Bestimmung" (Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431, Thomas Häberli, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 83 N. 202, vgl. Möller, a.a.O., S. 43 f.; vgl. BGE 118 V 19 E. 3a mit Hinweis).

Der Vorinstanz steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich der Frage der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu und sie ist auch bei Ermessenssubventionen an die Verfassung und das Willkürverbot, das Gebot der Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Im Folgenden sind die Fragen zu beantworten, ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei ihrem Entscheid korrekt ausgeübt hat und die Ausrichtung eines Bundesbeitrags gemäss dem Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Deshalb kann hier letztlich offen bleiben, ob es sich bei den Bundesbeiträgen nach Art. 52 ff. BBG um Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5057/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2, B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3).

3.
Nach eigenen Angaben führt der Beschwerdeführer seit Jahren die Ausbildung zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch. In dieser Zeit wurde das Reglement vom 3. Mai 1995 über die Berufsprüfung für B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch die Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als B._______ vom 19. Januar 2005 ersetzt - nach der Revision des BBG. Diese Prüfungsordnung wurde gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG, wonach die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel zur eidgenössischen Berufsprüfung regeln, erlassen und von der Vorinstanz formell genehmigt.

3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Modulprüfungen seien als zum eidgenössischen Fachausweis führende eidgenössische Berufsprüfungen zu qualifizieren, weshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 3 Bst. c i.V.m Art. 56 BBG Bundesbeiträge zu entrichten seien. Die zur Regelung der Modulprüfungen erlassene Prüfungsordnung 2005 definiere weder einen Ausbildungsgang noch einen Vorbereitungskurs, was die Vorinstanz mit ihrer Genehmigung und der Publikation im Bundesblatt vom 5. Oktober 2004 anerkannt habe. Das revidierte BBG trenne die Bildungsgänge von den Qualifikationsverfahren (Art. 33 BBG), wo der Einsatz unterschiedlicher Methoden und Instrumente ermöglicht werde. Die mit der Prüfungsordnung 2005 getroffenen Regelungen stünden in Einklang mit dem Gesetz: Die Modulprüfungen könnten nicht beliebig wiederholt werden, sondern es gelte die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit aus Art. 33 BBV. Die Vorinstanz gewährleiste die Prüfungsaufsicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BBG durch die in der Prüfungsordnung 2005 genannte Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission). Zudem seien bisher die entsprechenden Fachausweise aufgrund bestandener Modulprüfungen ausgestellt worden (Art. 43 Abs. 1 BBG).

3.2. Die Vorinstanz betont, dass die Genehmigung der Prüfungsordnung 2005 von der Frage der Subventionierung zu trennen sei. Die Vorschriften für Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den eidgenössischen höheren Fachprüfungen unterlägen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gemäss der Prüfungsordnung 2005 bestehe das Qualifikationsverfahren aus dem Nachweis der geforderten Modulabschlüsse, des Lehrmeisterausweises, der Bewilligung für den Umgang mit Kältemitteln und von zwei Jahren Praxis, womit es sich um ein "anderes Qualifikationsverfahren" im Sinne der Botschaft handle. Für die Vorinstanz habe weder die Pflicht noch der Anlass bestanden, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Subventionierung zu informieren. In ihrem Manual stehe zudem explizit, dass "Prüfungen nach modularem System" anders abgerechnet würden. Für das Jahr 2007 seien die Bundesbeiträge aus einem Versehen ausgerichtet worden. Art. 42 Abs. 2 BGG biete sodann keine genügende gesetzliche Grundlage für die Delegation der Prüfungsaufsicht an die QS-Kommission. Die vorliegend umstrittenen Modulprüfungen unterstünden gar nicht erst der Aufsicht der Vorinstanz, denn sie seien als Teil der Ausbildung oder als Vorbereitung auf Prüfungen den Vorbereitungskursen gleichgestellt. Nur für die Subventionierung von Schlussprüfungen bestünde eine gesetzliche Grundlage.

3.3. Art. 5 der Prüfungsordnung 2005 führt die Bedingungen zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als B._______ auf. Demnach sind neben den Modulprüfungen weitere Erfordernisse nötig (Lehrmeisterausweis, Bewilligung für Umgang mit Kältemittel, Berufspraxis oder zusätzlich erforderliche Module, Einbezahlung der Gebühr). Diese weiteren Erfordernisse waren bereits in Art. 8 des Reglements 1995 ähnlich enthalten zur Zulassung an die Prüfung für B._______ mit eidgenössischem Fachausweis, deren Subventionierung bisher nicht in Frage gestellt wurde. Dieser Vergleich zeigt, dass an Stelle der mit dem Reglement 1995 vorgesehenen Abschlussprüfungen mit der Prüfungsordnung 2005 neun Modulprüfungen getreten sind, mit denen die Kandidierenden die jeweiligen für die Ausbildung erforderlichen Module abschliessen. Ein Hinweis darauf, dass sich vom Wechsel der Berufsprüfungen zu den Modulprüfungen in Bezug auf den Prüfungsinhalt oder die Anforderungen etwas verändert habe, liegt nicht vor.

Dass Prüfungen nach modularem System zu einem Abschluss einer Berufsbildung führen können, steht in Übereinstimmung zur Botschaft zu einem neuen BBG. Danach werden bei den eidgenössischen Berufsprüfungen nur der Inhalt und die Durchführung der Prüfung reglementiert, nicht auch der Ausbildungsgang (BBl 2000 5723). Das revidierte BBG möchte das System der Abschlussprüfungen flexibilisieren und neben den herkömmlichen Prüfungen auch andere Arten des Erwerbs und des Nachweises einer Qualifikation in einem Abschlusszeugnis ermöglichen; unter verschiedenen Bildungswegen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, werden ausdrücklich modulare Wege genannt (BBl 2000 5689 und 5736 f.). Neu ist dabei die Möglichkeit von Teilprüfungen oder "anderen Qualifikationsverfahren" und so die Anerkennung von modularen oder anderen Vorleistungen für eine Gesamtprüfung, die von den Bildungsgängen abzuheben sind (BBl 2000 5757 f., Art. 33 BBG). Die Anforderungen an das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 30 BBV sollen die Vergleichbarkeit mit traditionellen Prüfungen sichern (BBl 2000 5758; Art. 34 BBG).

Es ist richtig, dass das Manual für Bundesbeiträge der Vorinstanz für "Prüfungen nach modularem System" auf separate Weisungen verweist. Hierzu gilt vorerst festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Manual wie auch deren Richtlinien keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, es als interne Weisung zur rechtsgleichen Behandlung jedoch bei der Auslegung mitberücksichtigt wird. Eine separate Regelung für modulare Prüfungen ist dann gerechtfertigt, wenn diese sich von Abschlussprüfungen unterscheiden; sie also zum Ausbildungsgang gehören oder beispielsweise für die Zulassung zu anderen Prüfungen erforderlich sind (siehe auch den Wortlaut von Art. 3.2.1 Bst. c der ab 2011 geltenden Richtlinien der Vorinstanz: "Zulassungsprüfungen und Kompetenznachweise von Modulen, welche für die Zulassung zur Abschlussprüfungen erforderlich sind, [...]").

3.4. Der Vergleich der Prüfungen nach altem Reglement mit den Modulprüfungen der neuen Prüfungsordnung zeigt, dass die Modulprüfungen an Stelle der Abschlussprüfungen getreten sind und es sich nicht um Prüfungen während des Bildungsganges handelt, die als Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen vorausgesetzt sind und als Vorbereitungskurse gelten. Es liegt kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Prüfungen vor, zumal es nach Gesagtem im Sinn und Zweck des revidierten BBG liegt, eine gewisse Flexibilisierung des Prüfungssystems zu bieten. Die umstrittenen Modulprüfungen fallen entsprechend unter den Begriff der eidgenössischen Berufsprüfungen, die gemäss Art. 56 BBG mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.

Der Einwand der Vorinstanz, wonach die Modulprüfungen gar nicht unter ihrer Aufsicht stünden und bereits deshalb eine Subventionierung ausgeschlossen sei, wird durch den Umstand entkräftet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers unter dem revidierten BGG der Bund die Aufsicht nicht mehr selber wahrnehmen muss. Er hat nur noch für eine wirksame Aufsicht zu sorgen (so die Botschaft S. 5759). Bereits wurden zudem die entsprechenden Fachausweise, die nur erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG), gestützt auf durchgeführte Modulprüfungen ausgestellt.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bund gestützt auf Art. 52 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 56 BBG die vorliegend zur Frage stehenden Modulprüfungen mit Beiträgen unterstützt.

4.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Bundesbeiträge für die Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung 2005 verlangt.

Die Vorinstanz hat nur die Anspruchsberechtigung geprüft und diese verneint, die Abrechnungen des Beschwerdeführers und damit die Höhe des Subventionsanspruchs hat sie aber nicht geprüft. Aus diesem Grund ist die Sache zur Prüfung der Beitragsvoraussetzungen und bejahendenfalls zur Berechnung und Auszahlung der Bundesbeiträge ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

Wie aus der Aufstellung in Art. 4 der Beschwerde hervorgeht, betreffen die in Rechnung gestellten Subventionsbeiträge über Fr. 4'839.18 für das Jahr 2008 gemäss dem Reglement 1995 durchgeführte Prüfungen, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden. Diese geltend gemachten Beiträge scheinen von der Vorinstanz aber aus Versehen nicht beurteilt worden zu sein, weshalb die Beschwerde - die diesbezüglichen Einwände als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsrügen verstanden - auch insofern berechtigt ist. Die Vorinstanz wird für die geltend gemachten Fr. 4'839.20 für die 2008 nach dem Reglement 1995 durchgeführten Prüfungen einen Entscheid fällen müssen. Die Sache ist somit auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung in Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als anspruchsbegründendes, volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6.1). Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 VGKE).

Der obsiegende Beschwerdeführer liess sich vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) scheint im vorliegenden Fall angemessen und wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

6.
Für die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden kann, ist entscheidend, ob der zur Debatte stehende Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist. Ob diese Art von Beiträgen als Anspruchs- oder Ermessenssubventionen ausgestaltet sind, geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien hervor (vgl. E. 3). Auch hat die Rechtsprechung bis anhin keine Qualifikation vorgenommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn ihre Beantwortung liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Rechtssache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls zur Berechnung und Ausrichtung der Bundesbeiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 144.11/10-065; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:


Philippe Weissenberger

Sibylle Wenger Berger

Versand: 29. März 2011

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
vorinstanz
prüfung(ausbildung)
entscheid
beschwerdeführer
studien- und prüfungsordnung
bundesverwaltungsgericht
beruf
subvention
1995
richtlinie(allgemein)
bundesrecht
frage
bundesgericht
fähigkeitsausweis
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
ermessen
bundesamt für berufsbildung und technologie
eidgenossenschaft
sicherstellung
parteientschädigung
ausführung
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
verfahrenskosten
staatsorganisation und verwaltung
grund
weisung
gesetz
behörde
kosten(allgemein)
kanton
willkürverbot
stelle
voraussetzung(allgemein)
gesetzmässigkeit
fachhochschule
zugang(allgemein)
form und inhalt
bundesverfassung
begründung des entscheids
gerichts- und verwaltungspraxis
rechtsgleiche behandlung