Sachverhalt:
A.
Mit
Gesuchen vom 7. und 8. September 2009 stellte der A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz) das Begehren um Ausrichtung von Bundesbeiträgen
für die im Jahre 2008 durchgeführten Modulprüfungen (gemäss seiner Prüfungsordnung
vom 19. Januar 2005) und Berufsprüfungen (gemäss entsprechendem Reglement vom 3. Mai
1995) zum Beruf des B._______. Ein Gesuch um Bundesbeiträge für die durchgeführten Modulprüfungen
im Jahre 2009 (gemäss Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005) folgte am 30. April 2010.
Nach verschiedenen Gesprächen und schriftlichem Austausch
zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wiederholte der Beschwerdeführer seine Begehren
mit zwei Gesuchen vom 26. Juli 2010, andernfalls er eine beschwerdefähige Verfügung verlangte.
Am 22. Oktober 2010 verfügte die Vorinstanz
die Abweisung der Gesuche um Bundesbeiträge für die Modulprüfungen 2008 und 2009 -
soweit darauf einzutreten sei. Sie könne die Durchführung von Modulprüfungen nur
subventionieren, wenn dafür die einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt
seien. Die vorliegend zur Frage stehenden Modulprüfungen würden vom Beschwerdeführer ausgeschrieben,
organisiert und durchgeführt und unterstünden nicht der Aufsicht der Vorinstanz. Sie würden
nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallen, welche die Beiträge für die Durchführung
von Berufsprüfungen regeln.
B.
Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
mit den folgenden Anträgen:
1.
Die Verfügung des BBT vom 22. Oktober 2010 sei aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer seien für die 2008 durchgeführten eidgenössischen Berufsprüfungen
zum/zur B._______ mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF 84'894.55
durch das BBT zu bezahlen.
3.
Dem Beschwerdeführer seien für die 2009 durchgeführten Berufsprüfungen zum/zur B._______
mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis Bundesbeiträge von CHF 79'424.80 durch das BBT zu
bezahlen.
- unter Kosten-
und Entschädigungsfolge -
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,
er führe seit Jahren die Ausbildung zum B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch, die
ursprünglich im Reglement vom 3. Mai 1995 (hiernach: Reglement 1995) geregelt worden sei. Dieses
sei durch die von der Vorinstanz genehmigte Prüfungsordnung vom 19. Januar 2005 (hiernach:
Prüfungsordnung 2005) ersetzt worden. Die neue Prüfungsordnung sehe Modulprüfungen an
Stelle der im alten Reglement vorgesehenen Abschlussprüfungen vor. Für die Modulprüfungen
als eidgenössische Berufsprüfungen seien gemäss Art. 52 Abs. 3 Bst. c i.V.m.
Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) Bundesbeiträge
zu entrichten. Zudem habe die Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem sie für das
Jahr 2007 sowohl die Modulprüfungen wie auch die Abschlussprüfungen subventioniert, bei der
Erarbeitung der Prüfungsordnung 2005 mitgewirkt und diese genehmigt und die Prüfungsaufsicht
gewährleistet habe.
C.
Mit
Stellungnahme vom 14. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge,
soweit darauf einzutreten sei. Streitgegenstand sei gemäss der angefochtenen Verfügung die
Subventionierung der Durchführung von Modulprüfungen (gemäss Prüfungsordnung 2005),
nicht aber der Schlussprüfungen (gemäss Reglement 1995). Sie bestreitet das Vorliegen einer
gesetzlichen Grundlage sowie einer Vertrauensgrundlage für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen
im vorliegenden Fall.
D.
Auf
genannte und weitere Vorbringen von Beschwerdeführer und Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, mithin auch die Vorinstanz
(Art. 33 Bst. d VGG).
Die angefochtene Verfügung stellt eine Verfügung
i.S.v. Art. 5 VwVG dar. Sie kann nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37
ff. VGG).
1.2. Die Vorinstanz
beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf die Frage der Ausrichtung von Bundesbeiträgen
für die Modulprüfungen der Jahre 2008 und 2009 gemäss der Prüfungsordnung 2005 (so
bereits im Titel "VERFÜGUNG zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen für die vom A._______
durchgeführten Modulprüfungen 2008 und 2009 B._______ mit eidg. Fachausweis").
Der Beschwerdeführer verlangt jedoch darüber hinaus Bundesbeiträge für die im Jahr
2008 nach dem Reglement 1995 durchgeführten Berufsprüfungen. Implizit macht er damit eine Rechtsverweigerung
bzw. -verzögerung gemäss Art. 46a VwVG geltend, weshalb auch diese Forderung vom Streitgegenstand
erfasst ist (vgl. E. 4).
1.3. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 63
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften
über die Berufsbildung. Mit der Berufsbildungsgesetzgebung ist er dieser Aufgabe nachgekommen, wobei
er sich aber gemäss Zielsetzung des Berufsbildungsgesetzes auf ein subsidiäres Tätigwerden
beschränkt und sich ausschliesslich für die Regelung der übergeordneten, landesweiten
Aspekte zuständig erklärt hat. Die Konkretisierung der berufsbildnerischen Ziele wie bspw.
die Organisation der Berufsbildung vor Ort sowie die Umsetzung der Schulung und der Aufsicht liegt demnach
im Kompetenzbereich der Kantone (Botschaft vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über
die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG], BBl 2000 5686, 5729 f.). Dadurch verhilft der Bund dem
in Art. 43a BV statuierten Subsidiaritätsgebot zum Durchbruch, wonach er lediglich dann tätig
wird, wenn eine Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt oder eine gesamteidgenössische Regelung
notwendig ist.
Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung
regelt das BBG in den Art. 52 ff. Der Bund richtet einerseits Pauschalbeträge an die Kantone
aus und leistet andererseits zweckgebundene (Direkt-) Beiträge an die Kantone und an Dritte (Art. 52
Abs. 2 und 3 BBG). Vorliegend interessiert Art. 52 Abs. 3 Bst. c BBG, wonach der Bund
Beiträge "für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und
eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen"
an Dritte leistet. Die Bestimmung verweist auf Art. 56 BBG, der für die Durchführung von
eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie
Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden,
eine Unterstützung durch den Bund vorsieht. Beiträge nach den Art. 53-56 BBG werden nur
gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht ist, zweckmässig organisiert
ist und ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. Der Bundesrat kann weitere
Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge (Art. 57 BBG).
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat
die Art. 59-66 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101). Gemäss
Art. 65 Abs. 1 BBV decken die Bundesbeiträge nach Art. 56 BBG höchstens 25 Prozent
des Aufwandes. Dies soll jedoch erst ab 2011 gelten (Richtlinien der Vorinstanz "Bundesbeiträge
an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen",
Stand: 18. August 2010, abrufbar unter http://www.bbt.admin.ch/dienstleis tungen/formulare/00391/index.html?lang=de;
hiernach: Richtlinien). Vorher gilt für die Höhe dieser Beiträge ein Maximalwert von 27
Prozent (Manual der Vorinstanz [Auszug] "Bundesbeiträge für die Berufsbildung", abrufbar
unter http://www.bbt.admin.ch/dienstleistungen/formulare/00391 /index.html?lang=de; hiernach: Manual).
2.2. Bei der vorliegend
interessierenden Subvention nach Art. 56 BBG handelt es sich um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1991 (SuG, SR 616.1). Nach Lehre und Rechtsprechung werden
Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens- und Anspruchssubventionen (siehe Fabian
Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit Hinweisen, Barbara
Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich
1992, S. 173 f.). Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention,
sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt.
Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn die Voraussetzungen eines Beitrages in einem
Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht
im Ermessen der Verwaltung liegt (vgl. BGE 118 V 19 E. 3a, BGE 116 Ib 312 E. 1b, je mit Hinweis).
Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum
und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention
nicht ihren Anspruchscharakter (BGE 110 Ib 300 E. 1). Der anspruchsbegründende Charakter einer
Subvention wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der Beiträge
oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt (vgl. BGE 110 Ib 155 E. 2b; René
A. Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der Schweizerischen Rechtsordnung, Basel/Stuttgart
1971, S. 169).
Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen
der vollziehenden Behörde anheimgestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder
nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen
sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen
- weitgehend geregelt (Schaerer, a.a.O., S. 178). Selbst wenn einer
Behörde in einem konkreten Fall Ermessen zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid
völlig frei ist; sie hat immer nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln und ist an das Rechtsgleichheitsgebot
und das Willkürverbot gebunden (BGE 122 I 267 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 441; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 26 Rz. 11). Eine Bestimmung, die als "kann-Vorschrift"
formuliert ist, weist eher auf eine Ermessenssubvention als eine "ist-Bestimmung" (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 431, Thomas Häberli, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 83
N. 202, vgl. Möller, a.a.O., S. 43 f.; vgl. BGE 118 V
19 E. 3a mit Hinweis).
Der Vorinstanz steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich
der Frage der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu und sie ist auch
bei Ermessenssubventionen an die Verfassung und das Willkürverbot, das Gebot der Rechtsgleichheit
und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Im Folgenden sind die Fragen zu beantworten,
ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei ihrem Entscheid korrekt ausgeübt
hat und die Ausrichtung eines Bundesbeitrags gemäss dem Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat. Deshalb kann hier letztlich offen bleiben, ob es sich bei den Bundesbeiträgen nach
Art. 52 ff. BBG um Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-5057/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2, B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 3).
3.
Nach
eigenen Angaben führt der Beschwerdeführer seit Jahren die Ausbildung zum/zur B._______ mit
eidgenössischem Fachausweis durch. In dieser Zeit wurde das Reglement vom 3. Mai 1995 über
die Berufsprüfung für B._______ mit eidgenössischem Fachausweis durch die Prüfungsordnung
über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als B._______ vom 19. Januar 2005
ersetzt - nach der Revision des BBG. Diese Prüfungsordnung wurde gestützt auf Art. 28
Abs. 2 BBG, wonach die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel zur eidgenössischen Berufsprüfung
regeln, erlassen und von der Vorinstanz formell genehmigt.
3.1. Der Beschwerdeführer
ist der Ansicht, seine Modulprüfungen seien als zum eidgenössischen Fachausweis führende
eidgenössische Berufsprüfungen zu qualifizieren, weshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 3
Bst. c i.V.m Art. 56 BBG Bundesbeiträge zu entrichten seien. Die zur Regelung der Modulprüfungen
erlassene Prüfungsordnung 2005 definiere weder einen Ausbildungsgang noch einen Vorbereitungskurs,
was die Vorinstanz mit ihrer Genehmigung und der Publikation im Bundesblatt vom 5. Oktober 2004
anerkannt habe. Das revidierte BBG trenne die Bildungsgänge von den Qualifikationsverfahren (Art. 33
BBG), wo der Einsatz unterschiedlicher Methoden und Instrumente ermöglicht werde. Die mit der Prüfungsordnung
2005 getroffenen Regelungen stünden in Einklang mit dem Gesetz: Die Modulprüfungen könnten
nicht beliebig wiederholt werden, sondern es gelte die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit aus Art. 33
BBV. Die Vorinstanz gewährleiste die Prüfungsaufsicht gemäss Art. 42 Abs. 2
BBG durch die in der Prüfungsordnung 2005 genannte Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission).
Zudem seien bisher die entsprechenden Fachausweise aufgrund bestandener Modulprüfungen ausgestellt
worden (Art. 43 Abs. 1 BBG).
3.2. Die Vorinstanz
betont, dass die Genehmigung der Prüfungsordnung 2005 von der Frage der Subventionierung zu trennen
sei. Die Vorschriften für Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise
und Titel zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den eidgenössischen höheren
Fachprüfungen unterlägen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Gemäss der Prüfungsordnung 2005 bestehe das Qualifikationsverfahren aus dem Nachweis der geforderten
Modulabschlüsse, des Lehrmeisterausweises, der Bewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
und von zwei Jahren Praxis, womit es sich um ein "anderes Qualifikationsverfahren" im Sinne
der Botschaft handle. Für die Vorinstanz habe weder die Pflicht noch der Anlass bestanden, den Beschwerdeführer
hinsichtlich der Subventionierung zu informieren. In ihrem Manual stehe zudem explizit, dass "Prüfungen
nach modularem System" anders abgerechnet würden. Für das
Jahr 2007 seien die Bundesbeiträge aus einem Versehen ausgerichtet worden. Art. 42 Abs. 2
BGG biete sodann keine genügende gesetzliche Grundlage für die Delegation der Prüfungsaufsicht
an die QS-Kommission. Die vorliegend umstrittenen Modulprüfungen unterstünden gar nicht erst
der Aufsicht der Vorinstanz, denn sie seien als Teil der Ausbildung oder als Vorbereitung auf Prüfungen
den Vorbereitungskursen gleichgestellt. Nur für die Subventionierung von Schlussprüfungen bestünde
eine gesetzliche Grundlage.
3.3. Art. 5 der
Prüfungsordnung 2005 führt die Bedingungen zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises
als B._______ auf. Demnach sind neben den Modulprüfungen weitere Erfordernisse nötig (Lehrmeisterausweis,
Bewilligung für Umgang mit Kältemittel, Berufspraxis oder zusätzlich erforderliche Module,
Einbezahlung der Gebühr). Diese weiteren Erfordernisse waren bereits in Art. 8 des Reglements
1995 ähnlich enthalten zur Zulassung an die Prüfung für B._______ mit eidgenössischem
Fachausweis, deren Subventionierung bisher nicht in Frage gestellt wurde. Dieser Vergleich zeigt, dass
an Stelle der mit dem Reglement 1995 vorgesehenen Abschlussprüfungen mit der Prüfungsordnung
2005 neun Modulprüfungen getreten sind, mit denen die Kandidierenden die jeweiligen für die
Ausbildung erforderlichen Module abschliessen. Ein Hinweis darauf, dass sich vom Wechsel der Berufsprüfungen
zu den Modulprüfungen in Bezug auf den Prüfungsinhalt oder die Anforderungen etwas verändert
habe, liegt nicht vor.
Dass Prüfungen nach modularem System zu einem Abschluss
einer Berufsbildung führen können, steht in Übereinstimmung zur Botschaft zu einem neuen
BBG. Danach werden bei den eidgenössischen Berufsprüfungen nur der Inhalt und die Durchführung
der Prüfung reglementiert, nicht auch der Ausbildungsgang (BBl 2000 5723). Das revidierte BBG möchte
das System der Abschlussprüfungen flexibilisieren und neben den herkömmlichen Prüfungen
auch andere Arten des Erwerbs und des Nachweises einer Qualifikation in einem Abschlusszeugnis ermöglichen;
unter verschiedenen Bildungswegen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, werden ausdrücklich
modulare Wege genannt (BBl 2000 5689 und 5736 f.). Neu ist dabei die Möglichkeit von Teilprüfungen
oder "anderen Qualifikationsverfahren" und so die Anerkennung von modularen oder anderen Vorleistungen
für eine Gesamtprüfung, die von den Bildungsgängen abzuheben sind (BBl 2000 5757 f.,
Art. 33 BBG). Die Anforderungen an das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 30 BBV sollen
die Vergleichbarkeit mit traditionellen Prüfungen sichern (BBl 2000 5758; Art. 34 BBG).
Es ist richtig, dass das Manual für Bundesbeiträge
der Vorinstanz für "Prüfungen nach modularem System"
auf separate Weisungen verweist. Hierzu gilt vorerst festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Manual wie
auch deren Richtlinien keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, es als interne Weisung zur rechtsgleichen
Behandlung jedoch bei der Auslegung mitberücksichtigt wird. Eine separate Regelung für modulare
Prüfungen ist dann gerechtfertigt, wenn diese sich von Abschlussprüfungen unterscheiden; sie
also zum Ausbildungsgang gehören oder beispielsweise für die Zulassung zu anderen Prüfungen
erforderlich sind (siehe auch den Wortlaut von Art. 3.2.1 Bst. c der ab 2011 geltenden Richtlinien
der Vorinstanz: "Zulassungsprüfungen und Kompetenznachweise von Modulen, welche für die
Zulassung zur Abschlussprüfungen erforderlich sind, [...]").
3.4. Der Vergleich
der Prüfungen nach altem Reglement mit den Modulprüfungen der neuen Prüfungsordnung zeigt,
dass die Modulprüfungen an Stelle der Abschlussprüfungen getreten sind und es sich nicht um
Prüfungen während des Bildungsganges handelt, die als Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen
vorausgesetzt sind und als Vorbereitungskurse gelten. Es liegt kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche
Behandlung der Prüfungen vor, zumal es nach Gesagtem im Sinn und Zweck des revidierten BBG liegt,
eine gewisse Flexibilisierung des Prüfungssystems zu bieten. Die umstrittenen Modulprüfungen
fallen entsprechend unter den Begriff der eidgenössischen Berufsprüfungen, die gemäss
Art. 56 BBG mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.
Der Einwand der Vorinstanz, wonach die Modulprüfungen
gar nicht unter ihrer Aufsicht stünden und bereits deshalb eine Subventionierung ausgeschlossen
sei, wird durch den Umstand entkräftet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers unter dem revidierten
BGG der Bund die Aufsicht nicht mehr selber wahrnehmen muss. Er hat nur noch für eine wirksame Aufsicht
zu sorgen (so die Botschaft S. 5759). Bereits wurden zudem die entsprechenden Fachausweise, die
nur erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
BBG), gestützt auf durchgeführte Modulprüfungen ausgestellt.
3.5. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Bund gestützt auf Art. 52 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 56
BBG die vorliegend zur Frage stehenden Modulprüfungen mit Beiträgen unterstützt.
4.
Die
Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Bundesbeiträge für
die Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung 2005 verlangt.
Die Vorinstanz hat nur die Anspruchsberechtigung geprüft
und diese verneint, die Abrechnungen des Beschwerdeführers und damit die Höhe des Subventionsanspruchs
hat sie aber nicht geprüft. Aus diesem Grund ist die Sache zur Prüfung der Beitragsvoraussetzungen
und bejahendenfalls zur Berechnung und Auszahlung der Bundesbeiträge ausnahmsweise an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Wie aus der Aufstellung in Art. 4 der Beschwerde hervorgeht,
betreffen die in Rechnung gestellten Subventionsbeiträge über Fr. 4'839.18 für das
Jahr 2008 gemäss dem Reglement 1995 durchgeführte Prüfungen, die in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt wurden. Diese geltend gemachten Beiträge scheinen von der Vorinstanz
aber aus Versehen nicht beurteilt worden zu sein, weshalb die Beschwerde - die diesbezüglichen
Einwände als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsrügen verstanden - auch insofern
berechtigt ist. Die Vorinstanz wird für die geltend gemachten Fr. 4'839.20 für die 2008
nach dem Reglement 1995 durchgeführten Prüfungen einen Entscheid fällen müssen. Die
Sache ist somit auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Praxisgemäss
gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung in Bezug
auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als anspruchsbegründendes, volles Obsiegen
(BGE 132 V 235 E. 6.1). Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer demnach keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Parteien (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine
Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Grund der
Akten fest (Art. 14 VGKE).
Der obsiegende Beschwerdeführer liess sich vor dem
Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die
Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht
festzusetzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) scheint
im vorliegenden Fall angemessen und wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde
auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
6.
Für
die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden kann, ist entscheidend, ob der zur Debatte stehende
Beitrag als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich Subventionen,
auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist. Ob diese Art von Beiträgen als Anspruchs-
oder Ermessenssubventionen ausgestaltet sind, geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung selbst noch
aus den Gesetzesmaterialien hervor (vgl. E. 3). Auch hat die Rechtsprechung
bis anhin keine Qualifikation vorgenommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5476/2007 vom 11. Juli
2008 E. 3). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn ihre Beantwortung liegt nicht
im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst
über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegungen
führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt
ist.
Versand: 29. März 2011