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Abteilung II

B-5483/2014, B-7516/2014

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besteht als Verein nach Art. 60
ff. ZGB (SR 210) mit Sitz in Y._______. Sie ist Teil der A._______ und ist aus der Vereinigung der B._______ in der Schweiz und der C._______ in der Schweiz entstanden. Gemäss Statuten (Art. 2) und dem Eintrag im Handelsregister ist der Vereinszweck die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift. Dies geschieht durch: a) den Dienst in Wortverkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege; b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden; c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen Liegenschaften und Räumlichkeiten; d) die Verbreitung christlicher Literatur; e) die Gründung und Pflege sozialer Werke; f) und weitere gemeinnützige Zwecke auf der Basis des Evangeliums.

B.
Die Z._______, die vereinsinterne Jugendfachstelle der Beschwerdeführerin, reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) am 31. März 2014 ein Gesuch um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) ein.

Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck der Beschwerdeführerin nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen basierende Förderung gemäss KJFG sei. Vielmehr lege die Beschwerdeführerin ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei nur Mittel zum übergeordneten Organisationszweck.

C.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 24. September 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-5483/2014). Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der anbegehrten Finanzhilfe für das Beitragsjahr 2014 nach Massgabe der einschlägigen Bemessungsgrundlagen. Sie macht insbesondere geltend, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht einzig den Zweck verfolge, den christlichen Glauben zu vermitteln. Es werde ebenfalls angestrebt, dass sich die Kinder und Jugendlichen zu selbstbewussten und charakterfesten Bürgern entwickeln würden, die bereit seien, Verantwortung sowohl in der Kirche als auch in der Gesellschaft zu übernehmen. Diese Zielsetzungen stünden mit der Zweckbestimmung und den Absichten des KJFG überein, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Finanzhilfe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KJFG habe.

D.
Betreffend die Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung gestützt auf Art. 9 KJFG reichte die Q._______ , der vereinsinterne Jugendverband der Beschwerdeführerin, bei der Vorinstanz am 3. April 2012 ein Gesuch um Abschluss eines entsprechenden Leistungsvertrages ein. Gestützt darauf schlossen die Vor-instanz und die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 bzw. 30. Januar 2013 einen 4-jährigen Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung ab. Unterstützt werden sollten insgesamt 17 verschiedene Kurse der Jungschar. Die Dauer der Kurse lag zwischen minimal einem halben Tag und maximal 14 Tagen. Mit Verfügung vom 25. November 2014 trat die Vorinstanz per 30. Juni 2015 von diesem  Leistungsvertrag zurück, da der Zweck der Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine auf den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen basierenden Förderung gemäss KJFG ausgerichtet sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-7516/2014). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ungültigerklärung der ausgesprochenen Kündigung des Leistungsvertrages für die Dauer vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie bzw. ihr Jugendverband habe seit dem Abschluss des Leistungsvertrages den Zweck der Organisation nicht abgeändert. Nebst der Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen sei immer die Stärkung und Verbreitung des christlichen Glaubens eine Zielsetzung der Beschwerdeführerin gewesen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bzw. ihr Jugendverband Q._______ mit dem Bundesamt für Sport (BASPO) einen Partnerschaftsvertrag eingegangen. Nach diesem Vertrag anerkenne das BASPO den Jugendverband der Beschwerdeführerin als nationalen Fachverband für die J+S-Sportart "Lagersport/Trekking". Im weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten aber einer Landeskirche nahestehenden Organisationen wie CEVI und Jungwacht/Blauring.

E.
Mit Vernehmlassungen vom 11. Dezember 2014 (Verfahren B-5483/2014) und 20. Februar 2015 (Verfahren B-7516/2014) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der beiden Beschwerden.

F.
Nachdem der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 6. Januar 2015 die Frage einer allfälligen Verfahrensvereinigung unterbreitet hatte, wurde ihnen mit Verfügung vom 25. Februar 2015 mitgeteilt, dass in gleichgelagerten Fällen die Frage des anzuwendenden Verfahrens (Klage- oder Beschwerdeverfahren) aufgeworfen worden sei und das Bundesverwaltungsgericht nach erster Prüfung dazu neige, in der vorliegenden Streitsache das Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Gegen die Wahl der Verfahrensart wurden keine Einwände vorgebracht. Hingegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2015 bezüglich einer Vereinigung der Verfahren B-5483/2014 und
B-7516/2014 geltend, dies sei nur möglich, falls gewährleistet werde, dass den Besonderheiten des einzelnen Beschwerdefalles ausreichend Rechnung getragen werden könne und es für die Beschwerdeführerin zu keinen Rechtsnachteilen komme.

G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Repliken vom 26. Januar 2015 und 24. April 2015 im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen in den Beschwerden vom 24. September 2014 gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG und vom 23. Dezember 2014 gegen die Verfügung betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag gemäss Art. 9 KJFG fest.

H.
Die Vorinstanz hält ihrerseits in ihren Dupliken vom 19. März 2015 und 3. Juni 2015 an ihren Ausführungen in der jeweiligen Vernehmlassung fest und beantragt weiterhin Abweisung der Beschwerden.

I.
Mit Verfügungen vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerden anzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahmen vom 11. und 12. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt vollumfänglich an ihren Beschwerden fest.

Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2015 auf eine Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.1 Bei der Verfügung vom 27. August 2014, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG abgewiesen hat, handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2 Hinsichtlich der Verfügung vom 25. November 2014 in welcher die
Vorinstanz vom Leistungsvertrag vom 21. Dezember 2012 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG zurückgetreten ist, ist zu prüfen, ob das Beschwerde- oder Klageverfahren zur Anwendung gelangt.

1.2.1 Im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier interessierend - nach Art. 35 Bst. a VGG auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Bund, seine Anstalten oder Betriebe oder Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG - also Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen - beteiligt sind. Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streits einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt (Art. 36 VGG).

1.2.2 Vor Inkrafttreten des VGG entschieden nach aArt. 71a Abs. 1 VwVG (vgl. AS 1992 288; ins Gesetz aufgenommen mit Wirkung per 1. Januar 1994) Schiedskommissionen als erste Instanzen und eidgenössische Rekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen, soweit andere Bundesgesetze dies vorsahen. Die entsprechenden Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts waren somit nur dann als erste Instanzen bzw. als Schiedskommissionen in Klageverfahren zuständig, wenn dies spezialgesetzlich statuiert war.

Eine sachbereichsübergreifende Zuständigkeit für Klageverfahren, wie sie heute Art. 35 Bst. a VGG bei Streitigkeiten aus öffentlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe sowie Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG für das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, hatten die früheren Schieds- und Rekurskommissionen des Bundes nicht. Die verfahrensrechtliche Situation hat sich in dieser Hinsicht mit der Justizreform, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht geschaffen wurde, bzw. mit dem Inkrafttreten des VGG grundlegend geändert.

1.2.3 Zur Abgrenzung der nachträglichen von der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere zur Verhinderung einer Aushebelung der Klageverfahren über den Verfügungsbegriff, hält Art. 5 Abs. 3 VwVG fest, dass Erklärungen über die Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, nicht als Verfügungen gelten (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.1.2.4; Felix Uhlmann, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 136).

1.2.4 Aufgrund des hoheitlichen und durchsetzbaren Charakters der Verfügung kann nicht ohne Weiteres von einer Verfügungsbefugnis der Behörde ausgegangen werden. Wer jedoch zur Erfüllung einer Staatsaufgabe nach den massgebenden gesetzlichen Grundlagen sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist, ist in der Regel auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln: Die Verwaltungsbefugnis schliesst grundsätzlich die Verfügungsbefugnis ein (vgl. Urteil des BGer 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2; BVGE 2015/15 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A­137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.1, A­2040/2006 vom 17. April 2007 E. 2.2.2; Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 17. Oktober 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.63 E. 5.3.1; Tschannen/
Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 19). Nichts anderes ist auch BGE 137 II 409 E. 6.1 zu entnehmen, welcher davon spricht, dass die Verfügungskompetenz auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen müsse. Vielmehr ist darunter wohl auch ein Hinweis darauf zu verstehen, dass eine gesetzlich verankerte Verwaltungszuständigkeit gegeben sein muss, diese jedoch grundsätzlich die Verfügungsbefugnis umfasst. Behörden kommt indessen trotz gegebener Verwaltungsbefugnis unter Umständen keine Verfügungsbefugnis zu, dies namentlich wenn das Gesetz andere verwaltungsrechtliche Handlungsformen vorschreibt oder wenn das Rechtsverhältnis unter das Zivilrecht fällt (Urteil des BVGer A­2040/2006 vom 17. April 2007 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

1.2.5 Vorliegend ist der Rücktritt der Vorinstanz von dem mit der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 bzw. 30. Januar 2013 abgeschlossenen Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung streitig. Entsprechend liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, und der Bund bzw. die Behörde müsste seit Inkrafttreten der per 1. Januar 2007 erfolgten Revision der Bundesrechtspflege für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen Vertrag grundsätzlich den Klageweg (Art. 35 Bst. a VGG) beschreiten. Obwohl der im Sachgebiet zuständigen Behörde an sich stets stillschweigend Verfügungskompetenz zukommt, kann in einem solchen Fall einzig dann auf den Verfügungsweg ausgewichen werden, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Der Ausschluss der (stillschweigenden) Verfügungskompetenz ergibt sich daraus, dass der Rechtsschutz heute in einem Gesetz festgelegt ist, indem eben das VGG für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen das Klageverfahren statuiert. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung muss folglich gesetzlich statuiert sein (vgl. BVGE 2009/49 E. 10, 2008/51 E. 2.4.2; Urteil des BVGer B­7957/2007 vom 4. November 2008 E. 4.2).

In der Literatur wird dementsprechend überwiegend davon ausgegangen, dass bei Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verträge unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Bundesrecht stets der Klageweg zu beschreiten ist (Tschannen et al., a.a.O., § 34 N. 7 und § 35 N. 14; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.3; Regina Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, N. 1100, Andreas Abegg, Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, 2009, S. 130; Thomas Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007 [nachfolgend: Häner/Waldmann [Hrsg.], Vertrag], S. 57 ff., S. 85; Thibault Blanchard, Le partage du contentieux administratif entre le juge civil et le juge administratif, 2005, S. 420 f.; im gleichen Sinne zum Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Zürich Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 14; zur [stillschweigenden] Wegbedingung der Verfügungskompetenz durch die Zulässigkeit der Klage s. auch Martin Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., Vorbem. zu §§ 32-86 N. 13 [zum Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Zürich] sowie Michael Merker, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 87 ff., S. 98).

Bernhard Waldmann (Der verwaltungsrechtliche Vertrag, in: Häner/
Waldmann [Hrsg.], Vertrag, S. 1 ff., S. 20) ist der Meinung, dass zur Durchsetzung verwaltungsvertraglicher Ansprüche je nach anwendbarem Prozessrecht sowie der Art des Vertrages eine Verfügung erlassen oder der Klageweg beschritten werden muss und die Durchsetzung koordinationsrechtlicher verwaltungsrechtlicher Verträge mangels Verfügungskompetenz der Verwaltungsbehörde immer durch das Gericht erfolgt.

Nach Thierry Tanquerel (Manuel de droit administratif, 2011, N. 1020), Blaise Knapp (Précis de droit administratif, 4. Aufl. 1991, N. 1546) und Pierre Moor/Etienne Poltier (Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 480) soll die Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Verträge, welche der Zusammenarbeit dienen bzw. die Erfüllung staatlicher Aufgaben durch Private zum Gegenstand haben, verfügen dürfen, soweit das öffentliche Interesse an der ununterbrochenen und ohne Verzug erfolgenden Aufgabenerfüllung dies erfordert.   

1.2.6 Da Art. 35 Bst. a VGG zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen grundsätzlich den Weg der Klage beim Bundesverwaltungsgericht vorsieht, ist zu prüfen, ob das Bundesrecht einer abweichenden Regelung im Sinne einer Verfügungskompetenz des Gemeinwesens, welches als Partei am Vertrag beteiligt ist und einen Anspruch geltend machen will (BVGE 2015/15 E. 2.2.2; Urteil des BVGer B­7957/2007 vom 4. November 2008 E. 4.2), vorsieht.

Art. 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) regelt den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen. Danach widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Nur erklärt die zuständige Behörde in diesem Fall anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Die Form des Rücktritts wird im Gesetz nicht vorgegeben. Angesichts der analogen Anwendung von Art. 30 SuG kann die Behörde Rücktritte von Finanzhilfeverträgen auch durch Verfügung hoheitlich erklären bzw. anordnen und daran gegebenenfalls die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 40 Abs. 1 SuG knüpfen.

Zudem sind Klageverfahren gemäss 35 Bst. a VGG auf die Beurteilung von inhaltlichen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zugeschnitten, in denen sich der Bund und die beteiligten Vertragsparteien auf grundsätzlich gleicher Stufe gegenüberstehen (vgl. BGE 135 II 38 E. 3.3). Bei der Erklärung des Rücktritts von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrag gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG tritt die Vorinstanz hoheitlich und nicht als Vertragspartei auf, zumal es um die Frage der Aufrechterhaltung des Vertrages und nicht um inhaltliche Modalitäten desselben geht. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag, weil die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften gewährt wurde, lässt das Legalitätsprinzip ohnehin keinen Raum für konsensuale Lösungen.

Damit ist gesagt, dass gegen die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 (Verfahren B-7516/2014) nicht das Klageverfahren nach Art. 35 Bst. a VGG Anwendung findet, sondern ebenfalls das Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 44 ff. VwVG.

1.3 Adressatinnen der angefochtenen Verfügungen war einerseits die Z._______ (Verfahren B-5483/2014) und andererseits die Q._______ (Verfahren B-7516/2014).

Bei der Z._______ handelt es sich um die vereinsinterne Jugendfachstelle und bei der Q._______ um den vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin. Beide sind Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin und sind selber weder im Handelsregister eingetragen noch verfügen sie über eigene Statuten. Ihnen kommt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Materielle Verfügungsadressatin war somit in beiden Verfahren die Beschwerdeführerin.

Entsprechend hat sie an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden in einem Urteil zu behandeln, zumal dadurch den Verfahrensbeteiligten kein Nachteil erwächst.

2.  

2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Be-stimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

2.2 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.).

3.  

3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.

3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter folgenden Voraussetzungen gewähren:

"2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und

d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."

3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c + d KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.

3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September 2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).

4.
In einem ersten Schritt sind die in der Beschwerde vom 24. September 2014 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Gesuchs um Finanzhilfe gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren B-5483/2014) zu prüfen.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen vor, sie beantrage bei der Vorinstanz seit Jahren Finanzhilfe gestützt auf Art. 7 KJFG für ihre Kinder- und Jugendfachstelle Z._______. Unter diesem Titel seien ihr in den vergangenen Jahren auch regelmässig Finanzhilfen gewährt worden, so im Jahre 2013 der Betrag von CHF 73'047.- und im Jahre 2012 ein Betrag von CHF 49'579.-.

Die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin verfolge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einzig den Zweck, den christlichen Glauben zu vermitteln. Es werde vielmehr auch im Sinne von eigenen Zielsetzungen angestrebt, dass sich die Kinder und Jugendlichen zu selbstbewussten und charakterfesten Bürgern entwickelten und bereit seien, Verantwortung sowohl in der Kirche als auch in der Gesellschaft zu übernehmen. Zudem werde ein grosses Augenmerk auf die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und intellektuellen Defiziten gelegt. Diese Zielsetzungen stimmten mit der Zweckbestimmung des KJFG überein.

Der Umstand, dass die Kinder- und Jugendfachstelle der Beschwerdeführerin religiöse Zielsetzungen, wie namentlich die erfolgreiche Vermittlung des christlichen Glaubens, im Hauptfokus habe, könne kein Ausschlussgrund für die Gewährung von Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 2 KJFG sein. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die zu unterstützenden Trägerschaften konfessionell neutral sein müssten. So habe denn auch so gut wie jede unterstützte Trägerschaft übergeordnete ideelle, religiöse, weltanschauliche oder politische Zielsetzungen.

4.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG) unterzogen habe.

Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.

Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Grundlage und der Zweck der Vereinstätigkeit der Beschwerdeführerin die Verkündung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung des evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift sei. Die Beschwerdeführerin erreiche diesen Zweck u.a. durch Seelsorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege. Die Kinder- und Jugendarbeit sei als "Nebenzweck" unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Die Ziele und der Lernstoff der Z._______ seien ebenfalls konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen und der religiösen Unterweisung ausgerichtet. Entsprechend sei das Ziel nicht die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern die religiöse Unterweisung. Der aufgezeigte übergeordnete Organisationszweck der Beschwerdeführerin stelle die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar und könne nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert.

Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).

4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O.,
S. 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5).

4.5 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von deren Statuten auszugehen.

4.5.1 Diese legen fest, dass der Zweck die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift ist (Art. 2 Abs. 1 der aktuell geltenden Statuten vom 26. Juni 2008). Gemäss Statuten ist dies der einzige Vereinszweck der Beschwerdeführerin. Art. 2 Abs. 2 der Statuten zeigt in der Folge "nur" auf, wie der Zweck erreicht werden soll, nämlich durch: a) den Dienst in Wortverkündung, Unterweisung, Seelsorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege; b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden; c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen Liegenschaften und Räumlichkeiten; d) die Verbreitung christlicher Literatur; e) die Gründung und Pflege sozialer Werke; f) und weitere gemeinnützige Zwecke auf der Basis des Evangeliums.

Zurecht ordnet die Vorinstanz die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin als Tätigkeit ein, die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Statuten fällt. Von der Systematik der Statuten her gesehen, ist die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin somit als ein Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, nämlich der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift, anzusehen. Die Beschwerdeführerin führt denn in der Beschwerde (S. 7 unter Art. 6) selber an, dass die Hauptzielsetzung ihrer Kinder- und Jugendfachstelle die Vermittlung des christlichen Glaubens sei. Daneben sei sie auch bestrebt, folgende Nebenzwecke zu unterstützen:

·         Die Förderung der persönlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen;

·         Sozial- und Fachkompetenzen von Kindern und Jugendlichen einüben;

·         Übernahme von Verantwortung im Rahmen der partizipativen Möglichkeiten (Jugendrat, Jugendkonferenz); und damit verbunden das praktische Erleben von demokratischen Abläufen;

·         Auseinandersetzung mit religiösen aber auch sozialen, kulturellen und politischen Fragen;

·         Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund bzw. mit gewissen intellektuellen Defiziten.

Gewisse dieser Zielsetzungen könnten für sich alleine betrachtet durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht dem einzigen Vereinszweck untergeordnet bzw. wären sie nicht allein Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks.   

4.5.2 Dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin vor allem die Vermittlung des Wortes Gottes bezweckt, zeigt sich auch aus den zugänglichen Unterlagen betreffend die Z._______, der vereinsinternen Jugendfachstelle.

So wird in dem auf der offiziellen Webseite veröffentlichten Konzept der Z._______ davon ausgegangen, dass die Unterweisung jeweils dem Alter und den Interessen der Kinder und Jugendlichen angepasst sein solle, und dass überall jede Aktivität mit Kindern und Jugendlichen gleichzeitig auch ein Teil zur Unterweisung beitrage (vgl. ...). Weiter wird ausgeführt, dass die Verantwortung für die christliche Unterweisung in der X._______ damit nicht nur beim Pfarrer oder bei der Pfarrerin, sondern bei allen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einer Gemeinde liege.

In der Broschüre der Beschwerdeführerin "...", auf welche die Vorinstanz verweist, wird aufgezeigt, wie die Beschwerdeführerin anhand der Z.______-Stufen die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen plant und umsetzt. Die Stufen und ihre Themenbereiche sehen wie folgt aus:

Stufe I (0-4-Jährige): Thema: Vertrauen; Ziel: in der Gemeinde Vertrauen erfahren und wagen.

Stufe II (5-8-Jährige): Thema: Biblische Geschichte; Ziel: in biblischen Geschichten Gefühle und Glauben erleben und verarbeiten.

Stufe III (9-11-Jährige): Thema: Bibelkenntnis; Ziel: in der Beziehung zu Gott die Bibel kennen und lieben lernen.

Stufe IV (12-16-Jährige): Thema: Glaubens- und Lebensfragen; Ziel: in Beziehungen den Glauben erleben und testen.

Stufe V (17-30-Jährige): Thema: Nachfolge/Jüngerschaft; Ziel: aus der Beziehung mit Jesus den eigenen Lebensstil weiter entwickeln.

Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (S. 4) festhält, dass sie ein breites, ganzheitliches Verständnis des Evangeliums vertrete und bei der von ihr gebotenen Kinder- und Jugendarbeit ein Angebot der Glaubensvermittlung anbiete, was jedoch keinesfalls mit einem Aufzwingen einer Glaubenslehre oder mit einer bedrängenden Aufforderung zur Bekehrung zu verwechseln sei, lässt sich doch nicht abstreiten, dass - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - die Ziele und der Lehrstoff konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen und der religiösen Unterweisung und die Funktion der Aktivitäten immer in Relation zu einem biblischen Thema und auf das Hauptziel der jeweiligen Stufe ausgerichtet sind. So führt die Beschwerdeführerin denn selber aus, dass bei ihrer Kinder- und Jugendarbeit Glaubensgrundlagen vermittelt und Glaubenserfahrungen gesammelt werden können. Entsprechend sei die Kinder- und Jugendarbeit eine Plattform, um den Kindern und Jugendlichen den christlichen Glauben nahe zu bringen (Replik, S. 6). 

4.5.3 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz bzw. überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet. Sie verfolgt somit missionarische Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen.

Die Beschwerdeführerin bietet keine darüber hinausgehende eigenständige bzw. nicht glaubensorientierte ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5 KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Bei der Beschwerdeführerin vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung. Ihr Fokus ist, was direkt auch aus dem einzigen Vereinszweck ersichtlich wird, das Missionarische. Entsprechend kann sie keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen, dessen Ziele sie nicht bzw. nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen Weise verfolgt.

4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren allein - oder zumindest hauptsächlich - auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missionarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2 KJFG unrichtig angewendet, sind unbegründet.

4.6.1 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. So unterscheidet sich die Beschwerdeführerin zwar, wie von ihr vorgebracht, vom Beschwerdeführer im Verfahren B-5547/2014 (so ergeben die Unterlagen bspw. nicht, dass seine Mitarbeitenden gehalten sind, einen eigenen Freundes- bzw. Spenderkreis zu suchen). Jedoch führt bereits die Tatsache, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht vorrangig die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ins Zentrum stellt, dazu, dass die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG nicht erfüllt sind. Daran ändert auch nichts, dass die Kinder- und Jugendfachstelle der Beschwerdeführerin, wie im Schreiben vom 11. August 2015 ausgeführt wird, nicht hauptsächlich mit evangelistischen Aufgaben betraut ist, sondern die Kinder- und Jugendarbeit in den jeweiligen Ortsgemeinden didaktisch, pädagogisch und fachlich unterstütze. Entsprechend gehe es nicht hauptsächlich um die Glaubensvermittlung, sondern um die Förderung und Vermittlung von Fach-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Auch habe sie keinen Einfluss darauf, ob, wie und in welcher Intensität eine Ortskirche in ihrer Kinder- und Jugendarbeit evangelistische Ziele verfolgt würden. Auch diesen Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass sowohl die Kinder- und Jugendarbeit der Ortskirche als auch diejenige der Kinder- und Jugendfachstelle der Beschwerdeführerin als Mittel anzusehen sind, den (einzigen) Vereinszweck gemäss Statuen, nämlich die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift, zu verwirklichen (vgl. E. 4.5.1).

4.7 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren vorrangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7 KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner sinngemäss, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Sie habe festgestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit beides Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und genauso christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen dar.

5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.

5.2 Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 6.2). Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren
B-5483/2014) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.
In einem weiteren Schritt sind die in der Beschwerde vom 23. Dezember 2014 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rücktritt der Vorinstanz vom Leistungsvertrag betreffend Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG (Verfahren
B-7516/2014) zu prüfen.

7.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen gewähren, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt (Art. 9 Abs. 2 KJFG). Als Aus- und Weiterbildung nach Art. 9 KJFG gelten Veranstaltungen, die von einer Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leistungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden; und sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben (Art. 12 Abs. 1 KJFV).

Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG jeweils bis Ende Juli bei der Vorinstanz einreichen (Art. 13 Abs. 1 KJFV). Erfolgt nach der Prüfung eine Genehmigung des Gesuchs, so schliesst die Vorinstanz mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. Diese wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gilt für vier Jahre (Art. 13 f. KJFV). Das Verfahren für die Einreichung der Gesuche und für die Behandlung derselben sowie die Einzelheiten der Bemessung der Finanzhilfen sind in den Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über Kinder- und Jugendförderung geregelt.

Art. 25 Abs. 1 SuG bestimmt, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob der Empfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach dem ihm auferlegten Bedingungen erfüllt hat.

Der Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen ist in Art. 30 SuG geregelt. Die Bestimmung lautet wie folgt:

"1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.

2 Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:

a. der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;

b. die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;

c. eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.

3 Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.

4 Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974."

Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG).

7.2 Noch unter Geltung der altrechtlichen Regelung des JFG (vgl. Ziff. 3.4 hiervor) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils Beiträge an die Jugendleiterausbildung.

Gestützt auf die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 9 KJFG und Art. 12 KJFV, welche per 1. Januar 2013 in Kraft traten, schloss die Vor-instanz mit der Beschwerdeführerin einen Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung. Der Vertrag, der am 21. Dezember 2012 von der Vorinstanz bzw. am 30. Januar 2013 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, sah, falls keine wesentlichen Änderungen eintreten würden, eine Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 vor (vgl. Ziff. 10 des Vertrages). Gemäss Ziff. 10 Abs. 2 des Vertrags kann dieser bei wesentlichen Änderungen von den unter Ziff. 2 bis 4 genannten Punkten (geförderte Kurse, neue Kurse, Kursabrechnung: Inhalte und Fristen) von jeder Partei mit einer halbjährigen Frist jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember gekündigt werden.

Ein im März 2014 von einer glaubensbasierten Organisation eingereichtes Gesuch veranlasste die Vorinstanz, bei allen glaubensbasierten Organisationen zu prüfen, ob die Gesetzes- und Zweckmässigkeit für die Ausrichtung von Finanzhilfen noch gegeben seien.

7.3 Mit Verfügung vom 25. November 2014 trat die Vorinstanz vom Leistungsvertrag per 30. Juni 2015 zurück. Sie führte darin aus, dass die Abrechnungen zu den durchgeführten Aus- und Weiterbildungskursen des ersten Semesters 2015 noch bis Ende August 2015 eingereicht werden könnten, hingegen jene des zweiten Semesters nicht mehr. Die Vor-instanz begründete den Vertragsrücktritt damit, dass der Zweck der Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine auf den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen basierende Förderung gemäss KJFG ausgerichtet sei. Sie stelle ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Tätigkeit. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei Mittel zu einem übergeordneten Organisationszweck.

7.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 sowie die Ungültigerklärung der per 30. Juni 2015 ausgesprochen Kündigung des Leistungsvertrages. Sie führt im Wesentlichen aus, die ausgesprochene Kündigung sei bereits aus formalen Gründen unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Jugendverband Q._______ habe den Zweck der Organisation seit dem Abschluss des Leistungsvertrages nicht abgeändert, zumal die Stärkung und die Verbreitung des christlichen Glaubens, nebst der Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen im Sinne von Art. 9 KJFG, schon immer eine der Zielsetzungen gewesen sei. Sie erfülle weiterhin sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG.

7.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kündigte die Vorinstanz den Vertrag nicht aufgrund von wesentlichen Änderungen hinsichtlich der im Leistungsvertrag unter Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Punkte. Entsprechend machte die Vorinstanz gerade nicht geltend, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Jugendverband Q._______ habe den Organisationszweck seit Abschluss des Leistungsvertrags geändert.

7.6 Die Vorinstanz beruft sich hinsichtlich des Vertragsrücktritts vielmehr auf Art. 30 f. SuG. Sie macht insbesondere geltend, der Vertrag zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei infolge einer Rechtsverletzung zustande gekommen, weshalb die Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 9 KJFG nicht gegeben seien. Sie beruft sich somit auf die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 (i.V.m. Art. 31) SuG, wonach die zuständige Behörde Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügungen zu widerrufen bzw. von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen zurückzutreten hat, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts gewährt hat.

7.7 Der vorliegend zu beurteilende Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung wurde am 21. Dezember 2012 von der
Vorinstanz und am 30. Januar 2013 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und trat per 1. Januar 2013 und somit auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft, wie das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV (vgl.
E. 3.4). Im Vertrag wurde zudem ausdrücklich vermerkt, dass er gestützt auf Art. 9 KJFG und Art. 12 KJFV abgeschlossen werde. Entsprechend wäre der Inhalt des Vertrages nicht erst nachträglich in Widerspruch zum (geänderten) Recht geraten, sondern es würde sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handeln, der schon beim Abschluss fehlerhaft war.

7.7.1 In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob der Leistungsvertrag in Verletzung von Rechtsvorschriften zustande gekommen ist, auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht oder einen ursprünglich widerrechtlichen Inhalt aufweist, mit der Folge, dass die Vorinstanz den Rücktritt vom Vertrag erklären durfte (Art. 30 i.V.m. Art. 31 SuG).

Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3), ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die Gesuche und Leistungsverträge gestützt auf Art. 24 KJFG regelmässig dahingehend überprüft, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind.

Auch wurde bereits erkannt, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten vorrangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtet und mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist (vgl. E. 4 ff.). Ob dies im selben Ausmass auch auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung angebotenen Kurse gilt (vgl. Ziff. 2 des Leistungsvertrages) gilt es kurz zu prüfen.

In den einzelnen Kursbeschrieben und Kursdokumentationen der Q._______ (dem vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin; vgl. Beschwerdebeilagen 9 und 10), wird dem religiösen Element vordergründig nicht offensichtliches Gewicht beigemessen. Doch könnten auch diese im Zusammenhang mit den Statuten der Beschwerdeführerin und vor allem auch mit dem Visionspapier der Jungschararbeit  gesehen werden (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 12). So wird im letzteren beispielsweise unter dem Titel "Glaube als Grundlage-Persönlichkeit als Ziel" das Folgende festgehalten:

Vision:

Die Jungschar begleitet Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Individuen und in der Gemeinschaft, und stärkt sie in ihrer Persönlichkeit. Dabei erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Gelegenheit, sich für eine Beziehung mit Jesus zu entscheiden und diese zu leben.


Ziele:

1.               Innerhalb von jedem Angebot ist Gott erlebbar. Die Bibel ist dabei die Grundlage des Glaubens.

2.               Die Jungschararbeit wird durch ihre Mitglieder und ihr Umfeld (Gemeinde, Regionen, ...) im Gebet getragen.

3.               Kinder und Jugendliche werden in der Entwicklung eines persönlichen Glaubens gefördert.

4.               Leitende haben einen persönlichen christlichen Glauben.

 

Hinweise auf das missionarische Anliegen der Beschwerdeführerin im Bereich Jungschar lassen sich auch in der Zweijahresplanung des Vorstands für die Jahre 2014 - 2016 (vgl. Beschwerdebeilage 11, S. 7) finden. So wird in einer der Visionen festgehalten, dass die Jungschar mit aktiver Kontaktsuche und Partnerschaftspflege anerkannter Bestandteil des öffentlichen Lebens sein solle. Ziel sei, die Menschen ausserhalb des Verbandes für die Arbeit desselben zu interessieren und die Grundsätze prägend nach aussen zu tragen.

Damit ist jedoch noch nicht erhärtet, dass die Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG für alle von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse (vgl. Ziff. 2 des Leistungsvertrages) nicht gegeben war, bzw. dass sich die angebotene Ausbildung der Teilnehmenden im Hinblick auf ihre Leistungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktionen nicht in genügendem Masse von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin abheben würden.

Da die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht hätte vom Leistungsvertrag zurücktreten dürfen (vgl. E. 7.7.2 ff.), kann offen bleiben, ob der Vertrag an einer ursprünglichen Rechtswidrigkeit litt.

7.7.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen des Widerrufsrechts (Art. 30 SuG) folgt die Praxis in der Schweiz den für den Widerruf von Verfügungen entwickelten Regeln. Demnach kann der Vertrag aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt. Ob der Vorinstanz dieses Widerrufsrecht zustand, ergibt sich somit ohne ausdrückliche Regelung im Gesetzesrecht aus einer Abwägung zwischen der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und anderen öffentlichen Interessen sowie der Rechtssicherheit und dem Schutz berechtigten Vertrauens in den Bestand des Vertrages (BGE 138 V 147 E. 2.3 f.; August Mächler, Die Auflösung des verwaltungsrechtlichen Vertrages, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Vertrag, S. 87 ff., S. 98 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 35 Rz. 9).

Die Widerrufsregelung von Art. 30 Abs. 2 SuG soll mit Blick auf diese gegenseitige Interessenlage Anwendung finden. Der Widerruf des Vertrages bzw. der Rücktritt von demselben ist ausgeschlossen, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Empfängers in den Vertrag vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht leicht erkennbar war und die falsche Sachverhaltsannahme bzw. eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Empfängers zurückzuführen ist. Zudem muss die Zusprechung der Finanzhilfe oder Abgeltung den Empfänger zu Dispositionen veranlasst haben, die er nicht mehr ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig machen kann (Art. 30 Abs. 2 SuG; vgl. die Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369, S. 414 f.).

7.7.2.1 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine allfällige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts auf ein schuldhaftes Handeln der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden könnte. Entsprechendes wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.

7.7.2.2 Auch kann nicht gesagt werden, eine allfällige Rechtsverletzung sei für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen. Einerseits wurden ihr - noch unter der ehemals geltenden gesetzlichen Grundlage - in den Jahren 2009 bis 2011 jährlich Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen ausbezahlt. Andererseits hat die Vorinstanz den vorliegend zu beurteilenden Leistungsvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 2013 gestützt auf die aktuell geltende gesetzliche Regelung abgeschlossen und erst im Laufe des Jahres 2014 eine vertiefte Prüfung der Gesetzes- und Zweckmässigkeit der Ausrichtung von Finanzhilfen an glaubensbasierte Organisationen vorgenommen. Blieb der widerrechtliche Vertragsinhalt selbst der Vorinstanz längere Zeit verborgen, kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie die Rechtsverletzung leicht hätte erkennen müssen. Dies umso mehr, als sie den Zweck der Organisation seit dem Abschluss des Leistungsvertrags nicht geändert hat.

7.7.2.3 Bezüglich des dritten Kriteriums, dass der Empfänger zu Dispositionen veranlasst wurde, die nicht mehr ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe für das Jahr 2015 und zum Teil auch für das Jahr 2016 bereits Kurslokalitäten organisiert und Kurskader verpflichtet.

Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin erhalte für die restliche Vertragszeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 keine Finanzhilfen vom BSV. Es sei nicht nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin darzulegen, dass über das Rücktrittsdatum hinaus verbindliche bzw. unkündbare Verpflichtungen vorliegen würden und dafür keine anderen finanziellen Lösungen gefunden werden könnten. Das SuG halte die Empfänger von Finanzhilfen ohnehin zu angemessener Eigenleistung sowie zur Erschliessung weiterer Finanzquellen an. Die von der Vorinstanz gewährte Frist habe der Beschwerdeführerin ermöglicht, von diesen Verpflichtungen zurückzutreten, sie anzupassen und/oder weitere Finanzquellen zu erschliessen. Eventuelle verbleibende finanzielle Einbussen seien demnach zumutbar.

Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vertragsabschluss verschiedene Dispositionen hinsichtlich der Durchführung der diversen Kurse für die Vertragsdauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 frühzeitig zu treffen hatte. Den von der Beschwerdeführerin mit dem Antragsformular für den Leistungsvertrag 2013-2016 eingereichten Beschrieben zu den Kursen "Grundschulung", "Gruppenleiterausbildung", "Leiterausbildung", "J + S-Coachgrundkurs", "Simo Bergtrekking", "Wamo Pioniertechnik / Survival" und "Schulungsleiterkurse" kann entnommen werden, dass diese von einem halben Tag bis zu 2 Wochen dauern können. Dass die Beschwerdeführerin gerade auch für die mehrtägigen Kurse rechtzeitig Massnahmen treffen musste, liegt in der Natur der Sache. Aktenmässig ergibt sich dies beispielswiese aus der Zweijahresplanung des Vorstandes für die Jahre 2014-2016 (Beschwerdebeilage Nr. 11), welche im Jahre 2014 verabschiedet wurde. Daraus wird ersichtlich, dass der Vorstand bereits im Jahre 2014 die bis zum Jahr 2016 zu treffenden Massnahmen definiert und mit der Umsetzung derselben zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte. Gemäss der Zweijahresplanung wurde beispielsweise eine befristete 50%-Praktikums-administrationsstelle besetzt. Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 24. April 2015 in diesem Zusammenhang auch geltend, es seien für die Durchführung der Aus- und Weiterbildungskurse der Q._______ auch für die Zeit zwischen dem 30. Juni 2015 und 31. Dezember 2016 die Kurslokalitäten bereits grösstenteils reserviert und die Ausbildungskader verbindlich engagiert worden. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich deshalb nicht ohne weiteres sagen, der bereits geleistete Aufwand und die Anstellungen liessen sich ohne finanzielle Einbussen in zumutbarer Weise wieder rückgängig machen, bzw. es hätten in kurzer Zeit anderweitige Finanzquellen erschlossen werden können.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein gegen zwingende Rechtsnormen verstossender Vertrag aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt (BGE 138 V 147 E. 2.3 f., 105 Ia 207 E. 2b, 103 Ia 505 E. 4). Das Vertrauensschutzinteresse des Bürgers ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen, liegt es doch im Wesen jedes Vertrages, dass er dazu bestimmt ist, Vertrauen im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Vertragspartners zu begründen. Es lässt sich deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren, wenn sich Rechtsmängel eines öffentlichrechtlichen Vertrages, der den Bürger begünstigt, ohne weiteres zu dessen Nachteil auswirken. Vielmehr hat auch in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem Vertrauensschutzinteresse des Bürgers stattzufinden (BGE 103 Ia 505 E. 4).

Bei der Interessenabwägung ist in Betracht zu ziehen, dass die Vor-instanz der Beschwerdeführerin über Jahre Finanzhilfen in diesem Bereich zugesprochen hat. Zudem wurde mit der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2013 auch unter der neuen gesetzlichen Regelung ein Leistungsvertrag über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG abgeschlossen. Dabei wurde die Vertragsdauer auf 4 Jahre ausgelegt (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016). Am 25. November 2014 verfügte die Vorinstanz den Rücktritt vom Vertrag per 30. Juni 2015. Die Vorinstanz ist ihrer Überprüfungs- und Sorgfaltspflicht im Rahmen der Gesuchsprüfung nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Sie rechtfertigt dies mit der Bearbeitung der grossen Anzahl Gesuche (30 Organisationen) und der fast gleichzeitig anlaufenden Vertragsverhandlungen mit 26 Organisationen. Entsprechend habe die Konzentration vor allem der Vollständigkeit der Gesuche gegolten und der Überprüfung, ob die Lerninhalte schwerpunktmässig darauf ausgerichtet gewesen seien, methodische und didaktische Grundlagen für die Übernahme von leitenden, beratenden oder betreuenden Funktionen zu vermitteln. Erst später stellte die
Vorinstanz fest, dass der zentrale Handlungsweck der Beschwerdeführerin, nämlich die Evangelisierung und Bekehrung der Kinder und Jugendlichen, vom KJFG nicht umfasst werde. Diese verspätete Prüfung hat die Vorinstanz selber zu vertreten. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Beständigkeit des Vertrages ist unter diesen Umständen höher zu gewichten, als das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts. Dies gilt umso mehr, als der Vertrag im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. Widerrufs bereits zweieinhalb Jahre Geltung hatte und die Vertragsdauer ab dem verfügten Rücktrittstermin nur mehr eineinhalb Jahre betrug und per 31. Dezember 2016 auslaufen wird.

7.8 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 25. November 2014 betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag vom 21. Dezember 2012 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG (Verfahren B-7516/2014) als widerrechtlich, weshalb die Beschwerde als begründet gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.

8.
Kosten- und Entschädigungsfolgen:

8.1 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren B-5483/2014) gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Für dieses Verfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

8.2 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag nach Art. 9 KJFG (Verfahren B-7516/2014) gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Als obsiegender Partei ist der Beschwerdeführerin für die erwachsenen notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE).

Die Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwalt-lich vertreten, reichte aber keine Kostennote ein. Die Par-teientschädigung ist deshalb aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache ist es angemessen, der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

9.
Dieser Entscheid kann - soweit die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG betreffend (Verfahren B-5483/2014) - nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist insoweit endgültig.

Hinsichtlich des Rücktritts vom Leistungsvertrag (Verfahren B-7516/2014) ist das vorliegende Urteil aber ans Bundesgericht weiterziehbar, zumal   Art. 83 Bst. k BGG lediglich die Zusprechung von Subventionen erfasst und entsprechend nicht für den Rücktritt von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gilt, auch wenn dieser Finanzhilfen betrifft (Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 205 zu Art. 83 BGG).


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren B-5483/2014) wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2014 betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag vom 21. Dezember 2012 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG (Verfahren B-7516/2014) wird gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben.

3.
Im Verfahren B-5483/2014 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird ihr zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben einzureichen.

Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Im Verfahren B-7516/2014 werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

Für dieses Verfahren wird der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. 2084 + 734.54/2012/00805; Gerichtsurkunde)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Hans Urech

Thomas Reidy

 



Versand: 16. März 2016

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