Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen
der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei der Verfügung
vom 27. August 2014, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen
für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7
Abs. 2 KJFG abgewiesen hat, handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der dagegen erhobenen
Beschwerde zuständig.
1.2 Hinsichtlich der
Verfügung vom 25. November 2014 in welcher die
Vorinstanz vom Leistungsvertrag
vom 21. Dezember 2012 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG
zurückgetreten ist, ist zu prüfen, ob das Beschwerde- oder Klageverfahren zur Anwendung gelangt.
1.2.1
Im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
- soweit hier interessierend - nach Art. 35 Bst. a VGG auf Klage als erste Instanz
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Bund, seine Anstalten oder
Betriebe oder Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG - also Organisationen ausserhalb der
Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben
des Bundes verfügen - beteiligt sind. Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz
die Erledigung des Streits einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt
(Art. 36 VGG).
1.2.2
Vor Inkrafttreten des VGG entschieden nach aArt. 71a Abs. 1 VwVG (vgl. AS 1992 288;
ins Gesetz aufgenommen mit Wirkung per 1. Januar 1994) Schiedskommissionen als erste Instanzen und
eidgenössische Rekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen, soweit andere Bundesgesetze dies vorsahen.
Die entsprechenden Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts waren somit nur dann als
erste Instanzen bzw. als Schiedskommissionen in Klageverfahren zuständig, wenn dies spezialgesetzlich
statuiert war.
Eine sachbereichsübergreifende
Zuständigkeit für Klageverfahren, wie sie heute Art. 35 Bst. a VGG bei Streitigkeiten aus öffentlichen
Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe sowie Organisationen im Sinne von Art. 33
Bst. h VGG für das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, hatten die früheren Schieds- und Rekurskommissionen
des Bundes nicht. Die verfahrensrechtliche Situation hat sich in dieser Hinsicht mit der Justizreform,
mit welcher das Bundesverwaltungsgericht geschaffen wurde, bzw. mit dem Inkrafttreten des VGG grundlegend
geändert.
1.2.3
Zur Abgrenzung der nachträglichen von der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
insbesondere zur Verhinderung einer Aushebelung der Klageverfahren über den Verfügungsbegriff,
hält Art. 5 Abs. 3 VwVG fest, dass Erklärungen über die Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen,
die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, nicht als Verfügungen gelten (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.1.2.4;
Felix Uhlmann, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N.
136).
1.2.4
Aufgrund des hoheitlichen und durchsetzbaren Charakters der Verfügung kann nicht ohne Weiteres
von einer Verfügungsbefugnis der Behörde ausgegangen werden. Wer jedoch zur Erfüllung
einer Staatsaufgabe nach den massgebenden gesetzlichen Grundlagen sachlich, örtlich und funktionell
zuständig ist, ist in der Regel auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhältnisse
durch Verfügung zu regeln: Die Verwaltungsbefugnis schliesst grundsätzlich die Verfügungsbefugnis
ein (vgl. Urteil des BGer 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2; BVGE 2015/15 E. 2.2.1; Urteile des BVGer
A137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.1, A2040/2006 vom 17. April 2007 E. 2.2.2; Entscheid der
Rekurskommission UVEK vom 17. Oktober 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 65.63 E. 5.3.1; Tschannen/
Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 19). Nichts anderes ist auch BGE
137 II 409 E. 6.1 zu entnehmen, welcher davon spricht, dass die Verfügungskompetenz auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen müsse. Vielmehr ist darunter wohl auch ein Hinweis darauf zu verstehen,
dass eine gesetzlich verankerte Verwaltungszuständigkeit gegeben sein muss, diese jedoch grundsätzlich
die Verfügungsbefugnis umfasst. Behörden kommt indessen trotz gegebener Verwaltungsbefugnis
unter Umständen keine Verfügungsbefugnis zu, dies namentlich wenn das Gesetz andere verwaltungsrechtliche
Handlungsformen vorschreibt oder wenn das Rechtsverhältnis unter das Zivilrecht fällt (Urteil
des BVGer A2040/2006 vom 17. April 2007 E. 2.2.2, mit Hinweisen).
1.2.5
Vorliegend ist der Rücktritt der Vorinstanz von dem mit der Beschwerdeführerin am 21.
Dezember 2012 bzw. 30. Januar 2013 abgeschlossenen Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für
die Aus- und Weiterbildung streitig. Entsprechend liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor,
und der Bund bzw. die Behörde müsste seit Inkrafttreten der per 1. Januar 2007 erfolgten Revision
der Bundesrechtspflege für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen Vertrag grundsätzlich
den Klageweg (Art. 35 Bst. a VGG) beschreiten. Obwohl der im Sachgebiet zuständigen Behörde
an sich stets stillschweigend Verfügungskompetenz zukommt, kann in einem solchen Fall einzig dann
auf den Verfügungsweg ausgewichen werden, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Der Ausschluss der
(stillschweigenden) Verfügungskompetenz ergibt sich daraus, dass der Rechtsschutz heute in einem
Gesetz festgelegt ist, indem eben das VGG für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
das Klageverfahren statuiert. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung muss folglich gesetzlich statuiert
sein (vgl. BVGE 2009/49 E. 10, 2008/51 E. 2.4.2; Urteil des BVGer B7957/2007
vom 4. November 2008 E. 4.2).
In der Literatur wird dementsprechend überwiegend davon
ausgegangen, dass bei Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verträge unter Vorbehalt
einer abweichenden Regelung im Bundesrecht stets der Klageweg zu beschreiten ist (Tschannen
et al., a.a.O., § 34 N. 7 und § 35 N. 14; André Moser
et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.3; Regina
Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, N. 1100, Andreas
Abegg, Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten, 2009, S. 130; Thomas
Müller-Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Isabelle
Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007 [nachfolgend:
Häner/Waldmann [Hrsg.], Vertrag], S. 57 ff., S. 85; Thibault Blanchard,
Le partage du contentieux administratif entre le juge civil et le juge administratif, 2005, S. 420 f.;
im gleichen Sinne zum Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Zürich Tobias Jaag,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 81-86
N. 14; zur [stillschweigenden] Wegbedingung der Verfügungskompetenz durch die Zulässigkeit
der Klage s. auch Martin Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O.,
Vorbem. zu §§ 32-86 N. 13 [zum Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Zürich]
sowie Michael Merker, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: Isabelle Häner/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 87 ff., S. 98).
Bernhard Waldmann (Der verwaltungsrechtliche
Vertrag, in: Häner/
Waldmann [Hrsg.], Vertrag, S. 1 ff., S. 20)
ist der Meinung, dass zur Durchsetzung verwaltungsvertraglicher Ansprüche je nach anwendbarem Prozessrecht
sowie der Art des Vertrages eine Verfügung erlassen oder der Klageweg beschritten werden muss und
die Durchsetzung koordinationsrechtlicher verwaltungsrechtlicher Verträge mangels Verfügungskompetenz
der Verwaltungsbehörde immer durch das Gericht erfolgt.
Nach Thierry Tanquerel (Manuel
de droit administratif, 2011, N. 1020), Blaise Knapp (Précis de
droit administratif, 4. Aufl. 1991, N. 1546) und Pierre Moor/Etienne Poltier
(Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 480) soll die Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung
verwaltungsrechtlicher Verträge, welche der Zusammenarbeit dienen bzw. die Erfüllung staatlicher
Aufgaben durch Private zum Gegenstand haben, verfügen dürfen, soweit das öffentliche Interesse
an der ununterbrochenen und ohne Verzug erfolgenden Aufgabenerfüllung dies erfordert.
1.2.6 Da Art. 35 Bst.
a VGG zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen grundsätzlich
den Weg der Klage beim Bundesverwaltungsgericht vorsieht, ist zu prüfen, ob das Bundesrecht einer
abweichenden Regelung im Sinne einer Verfügungskompetenz des Gemeinwesens, welches als Partei am
Vertrag beteiligt ist und einen Anspruch geltend machen will (BVGE 2015/15 E. 2.2.2; Urteil des BVGer
B7957/2007 vom 4. November 2008 E. 4.2), vorsieht.
Art. 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990
(SuG, SR 616.1) regelt den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen. Danach widerruft
die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung
in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts
zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für
Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Nur erklärt die zuständige Behörde in diesem
Fall anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG). Die Form des Rücktritts
wird im Gesetz nicht vorgegeben. Angesichts der analogen Anwendung
von Art. 30 SuG kann die Behörde Rücktritte von Finanzhilfeverträgen auch durch Verfügung
hoheitlich erklären bzw. anordnen und daran gegebenenfalls die verwaltungsrechtlichen Sanktionen
gemäss Art. 40 Abs. 1 SuG knüpfen.
Zudem sind Klageverfahren gemäss 35 Bst. a VGG auf
die Beurteilung von inhaltlichen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zugeschnitten,
in denen sich der Bund und die beteiligten Vertragsparteien auf grundsätzlich gleicher Stufe gegenüberstehen
(vgl. BGE 135 II 38 E. 3.3). Bei der Erklärung des Rücktritts von einem öffentlich-rechtlichen
Leistungsvertrag gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG tritt die Vorinstanz hoheitlich und nicht als Vertragspartei
auf, zumal es um die Frage der Aufrechterhaltung des Vertrages und nicht um inhaltliche Modalitäten
desselben geht. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag, weil die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften
gewährt wurde, lässt das Legalitätsprinzip ohnehin keinen Raum für konsensuale Lösungen.
Damit ist gesagt, dass gegen die angefochtene Verfügung
vom 25. November 2014 (Verfahren B-7516/2014) nicht das Klageverfahren nach Art. 35 Bst. a
VGG Anwendung findet, sondern ebenfalls das Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 44 ff.
VwVG.
1.3 Adressatinnen
der angefochtenen Verfügungen war einerseits die Z._______ (Verfahren B-5483/2014) und andererseits
die Q._______ (Verfahren B-7516/2014).
Bei der Z._______ handelt es sich um die vereinsinterne
Jugendfachstelle und bei der Q._______ um den vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin.
Beide sind Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin und sind selber weder im Handelsregister
eingetragen noch verfügen sie über eigene Statuten. Ihnen kommt, wie die Beschwerdeführerin
zu Recht ausführt, keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Materielle Verfügungsadressatin
war somit in beiden Verfahren die Beschwerdeführerin.
Entsprechend hat sie an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurden frist-
und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher
einzutreten.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es
sich, die beiden Beschwerden in einem Urteil zu behandeln, zumal dadurch den Verfahrensbeteiligten kein
Nachteil erwächst.
2.
2.1 Das Verfahren
für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen
richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35
Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Be-stimmungen der Bundesrechtspflege.
Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die
Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Ausrichtung
von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen
in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert.
Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG
an private Trägerschaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungsermessen
der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht.
Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen,
auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien
geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt
das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen
um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um
einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht
frei geprüft wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff.
m.w.H.).
3.
3.1 Nach
Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die
sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung
des Art. 2 KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen
Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber
und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG umschrieben: Es handelt
sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten.
Gemäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern
sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig
Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Der Bund kann
Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG Finanzhilfen für die Betriebsstruktur
und für regelmässige Aktivitäten unter folgenden Voraussetzungen gewähren:
"2
Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.
auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens
drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der
folgenden Bereiche durchführen:
1.
Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler
oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über
Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen
und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.
je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von
mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen
halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche
offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.
Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch
jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."
3.3 Finanzhilfen an
Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet,
wobei der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen
muss (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des
Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24 KJFG
(Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten
Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c + d KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert
oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit
mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten
Ziele nicht erreicht werden.
3.4 Das KJFG und die
dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis
dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung
vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung
der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates
über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988
I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur
der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte
der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe
wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern
stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung
und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt
als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-,
Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten
freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl.
Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September 2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft
zum KJFG]).
4.
In
einem ersten Schritt sind die in der Beschwerde vom 24. September 2014 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Gesuchs um Finanzhilfe gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren
B-5483/2014) zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführerin
bringt im Einzelnen vor, sie beantrage bei der Vorinstanz seit Jahren Finanzhilfe gestützt auf Art.
7 KJFG für ihre Kinder- und Jugendfachstelle Z._______. Unter diesem Titel seien ihr in den vergangenen
Jahren auch regelmässig Finanzhilfen gewährt worden, so im Jahre 2013 der Betrag von CHF 73'047.-
und im Jahre 2012 ein Betrag von CHF 49'579.-.
Die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin
verfolge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einzig den Zweck, den christlichen Glauben zu vermitteln.
Es werde vielmehr auch im Sinne von eigenen Zielsetzungen angestrebt, dass sich die Kinder und Jugendlichen
zu selbstbewussten und charakterfesten Bürgern entwickelten und bereit seien, Verantwortung sowohl
in der Kirche als auch in der Gesellschaft zu übernehmen. Zudem werde ein grosses Augenmerk auf
die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und intellektuellen Defiziten
gelegt. Diese Zielsetzungen stimmten mit der Zweckbestimmung des KJFG überein.
Der Umstand, dass die Kinder- und Jugendfachstelle der Beschwerdeführerin
religiöse Zielsetzungen, wie namentlich die erfolgreiche Vermittlung des christlichen Glaubens,
im Hauptfokus habe, könne kein Ausschlussgrund für die Gewährung von Finanzhilfe nach
Art. 7 Abs. 2 KJFG sein. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die zu unterstützenden Trägerschaften
konfessionell neutral sein müssten. So habe denn auch so gut wie jede unterstützte Trägerschaft
übergeordnete ideelle, religiöse, weltanschauliche oder politische Zielsetzungen.
4.2 Die Vorinstanz
macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten,
die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem
neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften
Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2 KJFG)
unterzogen habe.
Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen
Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen
ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller
zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig
im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig
davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig
auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung
anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen
bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.
Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Grundlage
und der Zweck der Vereinstätigkeit der Beschwerdeführerin die Verkündung des Evangeliums
von Jesus Christus zur Weckung und Förderung des evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf
Grund der Heiligen Schrift sei. Die Beschwerdeführerin erreiche diesen Zweck u.a. durch Seelsorge,
Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege. Die Kinder- und Jugendarbeit sei als "Nebenzweck" unter
diesen Tatbestand zu subsumieren. Die Ziele und der Lernstoff der Z._______ seien ebenfalls konsequent
auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen und der religiösen Unterweisung ausgerichtet. Entsprechend
sei das Ziel nicht die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern die religiöse
Unterweisung. Der aufgezeigte übergeordnete Organisationszweck der Beschwerdeführerin stelle
die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar und könne nicht in Einklang mit dem
KJFG gebracht werden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich im Rahmen des Urteils
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur
Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert.
Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar
2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten,
ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt
sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz
spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7
Abs. 3 KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser
Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen.
Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG
verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie
mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte
bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich
des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen
(vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).
4.4 Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche
anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1 KJFG ergebenden
qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen
Arbeit nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O.,
S. 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des
BVGer B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit
dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen
schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formulierten Zwecken
die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren
und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische
Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als
auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S.
6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen,
nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch
motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O.,
E. 5.5).
4.5 Bei der Beurteilung,
wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von deren
Statuten auszugehen.
4.5.1 Diese legen
fest, dass der Zweck die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung
evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift ist (Art. 2 Abs. 1 der aktuell
geltenden Statuten vom 26. Juni 2008). Gemäss Statuten ist dies der einzige Vereinszweck der Beschwerdeführerin.
Art. 2 Abs. 2 der Statuten zeigt in der Folge "nur" auf, wie der Zweck erreicht werden soll,
nämlich durch: a) den Dienst in Wortverkündung, Unterweisung, Seelsorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege;
b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden; c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen
Liegenschaften und Räumlichkeiten; d) die Verbreitung christlicher Literatur; e) die Gründung
und Pflege sozialer Werke; f) und weitere gemeinnützige Zwecke auf der Basis des Evangeliums.
Zurecht ordnet die Vorinstanz die Kinder- und Jugendarbeit
der Beschwerdeführerin als Tätigkeit ein, die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Statuten fällt.
Von der Systematik der Statuten her gesehen, ist die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin
somit als ein Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, nämlich der Verkündigung des Evangeliums
von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund
der Heiligen Schrift, anzusehen. Die Beschwerdeführerin führt denn in der Beschwerde (S. 7
unter Art. 6) selber an, dass die Hauptzielsetzung ihrer Kinder- und Jugendfachstelle die Vermittlung
des christlichen Glaubens sei. Daneben sei sie auch bestrebt, folgende Nebenzwecke zu unterstützen:
·
Die Förderung der persönlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen;
·
Sozial- und Fachkompetenzen von Kindern und Jugendlichen einüben;
·
Übernahme von Verantwortung im Rahmen der partizipativen Möglichkeiten (Jugendrat, Jugendkonferenz);
und damit verbunden das praktische Erleben von demokratischen Abläufen;
·
Auseinandersetzung mit religiösen aber auch sozialen, kulturellen und politischen Fragen;
·
Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund bzw. mit gewissen intellektuellen
Defiziten.
Gewisse dieser Zielsetzungen könnten für sich
alleine betrachtet durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht dem
einzigen Vereinszweck untergeordnet bzw. wären sie nicht allein Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks.
4.5.2 Dass die Kinder-
und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin vor allem die Vermittlung des Wortes Gottes bezweckt, zeigt
sich auch aus den zugänglichen Unterlagen betreffend die Z._______, der vereinsinternen Jugendfachstelle.
So wird in dem auf der offiziellen Webseite veröffentlichten
Konzept der Z._______ davon ausgegangen, dass die Unterweisung jeweils dem Alter und den Interessen der
Kinder und Jugendlichen angepasst sein solle, und dass überall jede Aktivität mit Kindern und
Jugendlichen gleichzeitig auch ein Teil zur Unterweisung beitrage (vgl. ...). Weiter wird ausgeführt,
dass die Verantwortung für die christliche Unterweisung in der X._______ damit nicht nur beim Pfarrer
oder bei der Pfarrerin, sondern bei allen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einer
Gemeinde liege.
In der Broschüre der Beschwerdeführerin "...",
auf welche die Vorinstanz verweist, wird aufgezeigt, wie die Beschwerdeführerin anhand der Z.______-Stufen
die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen plant und umsetzt. Die Stufen und ihre Themenbereiche sehen
wie folgt aus:
Stufe I (0-4-Jährige):
Thema: Vertrauen; Ziel: in der Gemeinde Vertrauen erfahren und wagen.
Stufe II
(5-8-Jährige): Thema: Biblische Geschichte; Ziel: in biblischen Geschichten Gefühle und Glauben
erleben und verarbeiten.
Stufe III
(9-11-Jährige): Thema: Bibelkenntnis; Ziel: in der Beziehung zu Gott die Bibel kennen und lieben
lernen.
Stufe IV
(12-16-Jährige): Thema: Glaubens- und Lebensfragen; Ziel: in Beziehungen den Glauben erleben und
testen.
Stufe V (17-30-Jährige):
Thema: Nachfolge/Jüngerschaft; Ziel: aus der Beziehung mit Jesus den eigenen Lebensstil weiter entwickeln.
Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (S.
4) festhält, dass sie ein breites, ganzheitliches Verständnis des Evangeliums vertrete und
bei der von ihr gebotenen Kinder- und Jugendarbeit ein Angebot der Glaubensvermittlung anbiete, was jedoch
keinesfalls mit einem Aufzwingen einer Glaubenslehre oder mit einer bedrängenden Aufforderung zur
Bekehrung zu verwechseln sei, lässt sich doch nicht abstreiten, dass - wie die Vorinstanz
zu Recht festhält - die Ziele und der Lehrstoff konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen
und der religiösen Unterweisung und die Funktion der Aktivitäten immer in Relation zu einem
biblischen Thema und auf das Hauptziel der jeweiligen Stufe ausgerichtet sind. So führt die Beschwerdeführerin
denn selber aus, dass bei ihrer Kinder- und Jugendarbeit Glaubensgrundlagen vermittelt und Glaubenserfahrungen
gesammelt werden können. Entsprechend sei die Kinder- und Jugendarbeit eine Plattform, um den Kindern
und Jugendlichen den christlichen Glauben nahe zu bringen (Replik, S. 6).
4.5.3 Das bestärkt
den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz
bzw. überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet. Sie verfolgt somit missionarische
Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen.
Die Beschwerdeführerin bietet keine darüber hinausgehende
eigenständige bzw. nicht glaubensorientierte ausserschulische Förderung der Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse
der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne
von Art. 5 KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgeberischen
Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch
thematisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Bei
der Beschwerdeführerin vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung.
Ihr Fokus ist, was direkt auch aus dem einzigen Vereinszweck ersichtlich wird, das Missionarische. Entsprechend
kann sie keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen, dessen Ziele sie nicht bzw. nicht in einer dem
KJFG genügenden qualitativen Weise verfolgt.
4.6 Die Vorinstanz
hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am
Zweck des KJFG orientieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck
dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen
nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten
aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben,
da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht. In der Folge hat
die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin
zu Recht festgestellt, dass deren allein - oder zumindest hauptsächlich - auf den Zweck
der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missionarische Kinder- und Jugendarbeit mit
der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2 KJFG unrichtig angewendet, sind unbegründet.
4.6.1 An dieser Beurteilung
vermögen auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu
ändern. So unterscheidet sich die Beschwerdeführerin zwar, wie von ihr vorgebracht, vom Beschwerdeführer
im Verfahren B-5547/2014 (so ergeben die Unterlagen bspw. nicht, dass seine Mitarbeitenden gehalten sind,
einen eigenen Freundes- bzw. Spenderkreis zu suchen). Jedoch führt bereits die Tatsache, dass die
Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht vorrangig die Bedürfnisse der Kinder
und Jugendlichen ins Zentrum stellt, dazu, dass die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7
Abs. 2 KJFG nicht erfüllt sind. Daran ändert auch nichts, dass die Kinder- und Jugendfachstelle
der Beschwerdeführerin, wie im Schreiben vom 11. August 2015 ausgeführt wird, nicht hauptsächlich
mit evangelistischen Aufgaben betraut ist, sondern die Kinder- und Jugendarbeit in den jeweiligen Ortsgemeinden
didaktisch, pädagogisch und fachlich unterstütze. Entsprechend gehe es nicht hauptsächlich
um die Glaubensvermittlung, sondern um die Förderung und Vermittlung von Fach-, Selbst- und Sozialkompetenzen.
Auch habe sie keinen Einfluss darauf, ob, wie und in welcher Intensität eine Ortskirche in ihrer
Kinder- und Jugendarbeit evangelistische Ziele verfolgt würden. Auch diesen Vorbringen muss entgegengehalten
werden, dass sowohl die Kinder- und Jugendarbeit der Ortskirche als auch diejenige der Kinder- und Jugendfachstelle
der Beschwerdeführerin als Mittel anzusehen sind, den (einzigen) Vereinszweck gemäss Statuen,
nämlich die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung
evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift, zu verwirklichen (vgl. E.
4.5.1).
4.7 Die Vorinstanz
hat im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu
Recht festgestellt, dass deren vorrangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete
Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die
sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2
i.V.m. Art. 7 KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.
5.
Die
Beschwerdeführerin rügt ferner sinngemäss, die angefochtene Verfügung verletze das
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Sie habe festgestellt, dass bspw. "CEVI"
und "Jungwacht/Blauring" und damit beides Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und
Weise arbeiten und genauso christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid
der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen
dar.
5.1 Die Vorinstanz
führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass nicht
alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum
ihrer Aktivitäten stellten. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen
Grundhaltung durch, die Kinder- und Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder
und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen
würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks
instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz"
würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund
der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in
ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.
5.2 Wie bereits mehrfach
ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit
durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Massgebend ist dabei nicht die
Tatsache, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten Beispielen um christliche Organisationen
handelt, sondern die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit
mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten
und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation
vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind
und nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer
Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 6.2). Die vom Gesetzgeber
gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig
und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
(vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8 BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin
ist somit unbegründet.
6.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG (Verfahren
B-5483/2014) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
In
einem weiteren Schritt sind die in der Beschwerde vom 23. Dezember 2014 vorgebrachten Rügen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rücktritt der Vorinstanz vom Leistungsvertrag betreffend
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG (Verfahren
B-7516/2014)
zu prüfen.
7.1 Gemäss Art.
9 Abs. 1 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
von Jugendlichen gewähren, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig
sind. Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt (Art. 9 Abs. 2 KJFG). Als Aus- und
Weiterbildung nach Art. 9 KJFG gelten Veranstaltungen, die von einer Trägerschaft regelmässig
durchgeführt werden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leistungs-, Beratungs-
und Betreuungsfunktion ausbilden; und sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben
(Art. 12 Abs. 1 KJFV).
Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen
nach Art. 9 KJFG jeweils bis Ende Juli bei der Vorinstanz einreichen (Art. 13 Abs. 1 KJFV). Erfolgt nach
der Prüfung eine Genehmigung des Gesuchs, so schliesst die Vorinstanz mit der Trägerschaft
eine Leistungsvereinbarung ab. Diese wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gilt
für vier Jahre (Art. 13 f. KJFV). Das Verfahren für die Einreichung der Gesuche und für
die Behandlung derselben sowie die Einzelheiten der Bemessung der Finanzhilfen sind in den Richtlinien
des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz vom 30. September
2011 über Kinder- und Jugendförderung geregelt.
Art. 25 Abs. 1 SuG bestimmt, dass die zuständige
Behörde zu prüfen hat, ob der Empfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach dem ihm
auferlegten Bedingungen erfüllt hat.
Der Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen
ist in Art. 30 SuG geregelt. Die Bestimmung lautet wie folgt:
"1
Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie
die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2
Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a. der Empfänger aufgrund der Verfügung
Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht
werden können;
b. die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht
erkennbar war;
c. eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen
ist.
3
Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der
Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit
der Auszahlung.
4
Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom
22. März 1974."
Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe-
und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den
Rücktritt vom Vertrag (Art. 31 SuG).
7.2 Noch unter Geltung
der altrechtlichen Regelung des JFG (vgl. Ziff. 3.4 hiervor) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils Beiträge an die Jugendleiterausbildung.
Gestützt auf die neurechtlichen Bestimmungen von Art.
9 KJFG und Art. 12 KJFV, welche per 1. Januar 2013 in Kraft traten, schloss die Vor-instanz mit der Beschwerdeführerin
einen Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung. Der Vertrag, der
am 21. Dezember 2012 von der Vorinstanz bzw. am 30. Januar 2013 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet
wurde, sah, falls keine wesentlichen Änderungen eintreten würden, eine Gültigkeitsdauer
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 vor (vgl. Ziff. 10 des Vertrages). Gemäss Ziff. 10 Abs.
2 des Vertrags kann dieser bei wesentlichen Änderungen von den unter Ziff. 2 bis 4 genannten Punkten
(geförderte Kurse, neue Kurse, Kursabrechnung: Inhalte und Fristen) von jeder Partei mit einer halbjährigen
Frist jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember gekündigt werden.
Ein im März 2014 von einer glaubensbasierten Organisation
eingereichtes Gesuch veranlasste die Vorinstanz, bei allen glaubensbasierten Organisationen zu prüfen,
ob die Gesetzes- und Zweckmässigkeit für die Ausrichtung von Finanzhilfen noch gegeben seien.
7.3 Mit Verfügung
vom 25. November 2014 trat die Vorinstanz vom Leistungsvertrag per 30. Juni 2015 zurück. Sie führte
darin aus, dass die Abrechnungen zu den durchgeführten Aus- und Weiterbildungskursen des ersten
Semesters 2015 noch bis Ende August 2015 eingereicht werden könnten, hingegen jene des zweiten Semesters
nicht mehr. Die Vor-instanz begründete den Vertragsrücktritt damit, dass der Zweck der Kinder-
und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine auf den Bedürfnissen der Kinder und
Jugendlichen basierende Förderung gemäss KJFG ausgerichtet sei. Sie stelle ihre Glaubenspraxis,
die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Tätigkeit.
Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei Mittel zu einem übergeordneten Organisationszweck.
7.4 Die Beschwerdeführerin
beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 sowie die Ungültigerklärung
der per 30. Juni 2015 ausgesprochen Kündigung des Leistungsvertrages. Sie führt im Wesentlichen
aus, die ausgesprochene Kündigung sei bereits aus formalen Gründen unrechtmässig. Die
Beschwerdeführerin bzw. ihr Jugendverband Q._______ habe den Zweck der Organisation seit dem Abschluss
des Leistungsvertrages nicht abgeändert, zumal die Stärkung und die Verbreitung des christlichen
Glaubens, nebst der Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen im Sinne von Art. 9 KJFG, schon immer eine
der Zielsetzungen gewesen sei. Sie erfülle weiterhin sämtliche Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG.
7.5 Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin kündigte die Vorinstanz den Vertrag nicht aufgrund von wesentlichen
Änderungen hinsichtlich der im Leistungsvertrag unter Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Punkte. Entsprechend
machte die Vorinstanz gerade nicht geltend, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Jugendverband Q._______
habe den Organisationszweck seit Abschluss des Leistungsvertrags geändert.
7.6 Die Vorinstanz
beruft sich hinsichtlich des Vertragsrücktritts vielmehr auf Art. 30 f. SuG. Sie macht insbesondere
geltend, der Vertrag zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei infolge einer Rechtsverletzung
zustande gekommen, weshalb die Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Finanzhilfen gestützt
auf Art. 9 KJFG nicht gegeben seien. Sie beruft sich somit auf die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 (i.V.m.
Art. 31) SuG, wonach die zuständige Behörde Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügungen zu
widerrufen bzw. von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen zurückzutreten hat, wenn sie die Leistung
in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts
gewährt hat.
7.7 Der vorliegend
zu beurteilende Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung wurde
am 21. Dezember 2012 von der
Vorinstanz und am 30. Januar 2013 von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet und trat per 1. Januar 2013 und somit auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft, wie das KJFG
und die dazugehörende Verordnung KJFV (vgl.
E. 3.4). Im Vertrag wurde zudem ausdrücklich
vermerkt, dass er gestützt auf Art. 9 KJFG und Art. 12 KJFV abgeschlossen werde. Entsprechend wäre
der Inhalt des Vertrages nicht erst nachträglich in Widerspruch zum (geänderten) Recht geraten,
sondern es würde sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handeln, der schon beim Abschluss
fehlerhaft war.
7.7.1 In einem ersten
Schritt gilt es zu prüfen, ob der Leistungsvertrag in Verletzung von Rechtsvorschriften zustande
gekommen ist, auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht oder einen ursprünglich widerrechtlichen
Inhalt aufweist, mit der Folge, dass die Vorinstanz den Rücktritt vom Vertrag erklären durfte
(Art. 30 i.V.m. Art. 31 SuG).
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3), ist nicht zu beanstanden,
wenn die
Vorinstanz die Gesuche und Leistungsverträge gestützt auf Art.
24 KJFG regelmässig dahingehend überprüft, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar
sind.
Auch wurde bereits erkannt, dass die Kinder- und Jugendarbeit
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für
regelmässige Aktivitäten vorrangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtet
und mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist (vgl. E. 4 ff.). Ob dies
im selben Ausmass auch auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Finanzhilfen für die
Aus- und Weiterbildung angebotenen Kurse gilt (vgl. Ziff. 2 des Leistungsvertrages) gilt es kurz zu prüfen.
In den einzelnen Kursbeschrieben und Kursdokumentationen
der Q._______ (dem vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin; vgl. Beschwerdebeilagen
9 und 10), wird dem religiösen Element vordergründig nicht offensichtliches Gewicht beigemessen.
Doch könnten auch diese im Zusammenhang mit den Statuten der Beschwerdeführerin und vor allem
auch mit dem Visionspapier der Jungschararbeit gesehen werden (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 12).
So wird im letzteren beispielsweise unter dem Titel "Glaube als Grundlage-Persönlichkeit als
Ziel" das Folgende festgehalten:
Vision:
Die Jungschar begleitet Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als Individuen
und in der Gemeinschaft, und stärkt sie in ihrer Persönlichkeit. Dabei erhalten Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene Gelegenheit, sich für eine Beziehung mit Jesus zu entscheiden und diese zu
leben.
Ziele:
1.
Innerhalb von jedem Angebot
ist Gott erlebbar. Die Bibel ist dabei die Grundlage des Glaubens.
2.
Die Jungschararbeit wird
durch ihre Mitglieder und ihr Umfeld (Gemeinde, Regionen, ...) im Gebet getragen.
3.
Kinder und Jugendliche
werden in der Entwicklung eines persönlichen Glaubens gefördert.
4.
Leitende haben einen persönlichen
christlichen Glauben.
Hinweise auf das missionarische Anliegen der Beschwerdeführerin
im Bereich Jungschar lassen sich auch in der Zweijahresplanung des Vorstands für die Jahre 2014
- 2016 (vgl. Beschwerdebeilage 11, S. 7) finden. So wird in einer der Visionen festgehalten, dass
die Jungschar mit aktiver Kontaktsuche und Partnerschaftspflege anerkannter Bestandteil des öffentlichen
Lebens sein solle. Ziel sei, die Menschen ausserhalb des Verbandes für die Arbeit desselben zu interessieren
und die Grundsätze prägend nach aussen zu tragen.
Damit ist jedoch noch nicht erhärtet, dass die Rechtsgrundlage
für die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG für alle von der Beschwerdeführerin
angebotenen Kurse (vgl. Ziff. 2 des Leistungsvertrages) nicht gegeben war, bzw. dass sich die angebotene
Ausbildung der Teilnehmenden im Hinblick auf ihre Leistungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktionen nicht
in genügendem Masse von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
abheben würden.
Da die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen ohnehin
nicht hätte vom Leistungsvertrag zurücktreten dürfen (vgl. E. 7.7.2 ff.), kann offen bleiben,
ob der Vertrag an einer ursprünglichen Rechtswidrigkeit litt.
7.7.2 Hinsichtlich
der Voraussetzungen des Widerrufsrechts (Art. 30 SuG) folgt die Praxis in der Schweiz den für den
Widerruf von Verfügungen entwickelten Regeln. Demnach kann der Vertrag aufgehoben werden, wenn das
Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags
überwiegt. Ob der Vorinstanz dieses Widerrufsrecht zustand, ergibt sich somit ohne ausdrückliche
Regelung im Gesetzesrecht aus einer Abwägung zwischen der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und
anderen öffentlichen Interessen sowie der Rechtssicherheit und dem Schutz berechtigten Vertrauens
in den Bestand des Vertrages (BGE 138 V 147 E. 2.3 f.; August Mächler,
Die Auflösung des verwaltungsrechtlichen Vertrages, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Vertrag, S. 87 ff.,
S. 98 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 35 Rz. 9).
Die Widerrufsregelung von Art. 30 Abs. 2 SuG soll mit Blick
auf diese gegenseitige Interessenlage Anwendung finden. Der Widerruf des Vertrages bzw. der Rücktritt
von demselben ist ausgeschlossen, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Empfängers in den
Vertrag vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht leicht erkennbar war und die
falsche Sachverhaltsannahme bzw. eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten
des Empfängers zurückzuführen ist. Zudem muss die Zusprechung der Finanzhilfe oder Abgeltung
den Empfänger zu Dispositionen veranlasst haben, die er nicht mehr ohne unzumutbare finanzielle
Einbussen rückgängig machen kann (Art. 30 Abs. 2 SuG; vgl. die Botschaft des Bundesrates zu
einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369,
S. 414 f.).
7.7.2.1 Aus den Akten
ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine allfällige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts auf ein schuldhaftes Handeln der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden
könnte. Entsprechendes wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.
7.7.2.2 Auch kann
nicht gesagt werden, eine allfällige Rechtsverletzung sei für die Beschwerdeführerin leicht
erkennbar gewesen. Einerseits wurden ihr - noch unter der ehemals geltenden gesetzlichen Grundlage
- in den Jahren 2009 bis 2011 jährlich Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von
Jugendlichen ausbezahlt. Andererseits hat die Vorinstanz den vorliegend zu beurteilenden Leistungsvertrag
mit Wirkung ab 1. Januar 2013 gestützt auf die aktuell geltende gesetzliche Regelung abgeschlossen
und erst im Laufe des Jahres 2014 eine vertiefte Prüfung der Gesetzes- und Zweckmässigkeit
der Ausrichtung von Finanzhilfen an glaubensbasierte Organisationen vorgenommen. Blieb der widerrechtliche
Vertragsinhalt selbst der Vorinstanz längere Zeit verborgen, kann von der Beschwerdeführerin
nicht verlangt werden, dass sie die Rechtsverletzung leicht hätte erkennen müssen. Dies umso
mehr, als sie den Zweck der Organisation seit dem Abschluss des Leistungsvertrags nicht geändert
hat.
7.7.2.3 Bezüglich
des dritten Kriteriums, dass der Empfänger zu Dispositionen veranlasst wurde, die nicht mehr ohne
unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können, macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe für das Jahr 2015 und zum Teil auch für das Jahr 2016 bereits Kurslokalitäten
organisiert und Kurskader verpflichtet.
Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin
erhalte für die restliche Vertragszeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 keine Finanzhilfen
vom BSV. Es sei nicht nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin darzulegen, dass über
das Rücktrittsdatum hinaus verbindliche bzw. unkündbare Verpflichtungen vorliegen würden
und dafür keine anderen finanziellen Lösungen gefunden werden könnten. Das SuG halte die
Empfänger von Finanzhilfen ohnehin zu angemessener Eigenleistung sowie zur Erschliessung weiterer
Finanzquellen an. Die von der Vorinstanz gewährte Frist habe der Beschwerdeführerin ermöglicht,
von diesen Verpflichtungen zurückzutreten, sie anzupassen und/oder weitere Finanzquellen zu erschliessen.
Eventuelle verbleibende finanzielle Einbussen seien demnach zumutbar.
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
nach dem Vertragsabschluss verschiedene Dispositionen hinsichtlich der Durchführung der diversen
Kurse für die Vertragsdauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 frühzeitig zu
treffen hatte. Den von der Beschwerdeführerin mit dem Antragsformular für den Leistungsvertrag
2013-2016 eingereichten Beschrieben zu den Kursen "Grundschulung", "Gruppenleiterausbildung",
"Leiterausbildung", "J + S-Coachgrundkurs", "Simo Bergtrekking", "Wamo
Pioniertechnik / Survival" und "Schulungsleiterkurse" kann entnommen werden, dass diese
von einem halben Tag bis zu 2 Wochen dauern können. Dass die Beschwerdeführerin gerade auch
für die mehrtägigen Kurse rechtzeitig Massnahmen treffen musste, liegt in der Natur der Sache.
Aktenmässig ergibt sich dies beispielswiese aus der Zweijahresplanung des Vorstandes für die
Jahre 2014-2016 (Beschwerdebeilage Nr. 11), welche im Jahre 2014 verabschiedet wurde. Daraus wird ersichtlich,
dass der Vorstand bereits im Jahre 2014 die bis zum Jahr 2016 zu treffenden Massnahmen definiert und
mit der Umsetzung derselben zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte. Gemäss der Zweijahresplanung
wurde beispielsweise eine befristete 50%-Praktikums-administrationsstelle besetzt. Die Beschwerdeführerin
macht in der Replik vom 24. April 2015 in diesem Zusammenhang auch geltend, es seien für die Durchführung
der Aus- und Weiterbildungskurse der Q._______ auch für die Zeit zwischen dem 30. Juni 2015 und
31. Dezember 2016 die Kurslokalitäten bereits grösstenteils reserviert und die Ausbildungskader
verbindlich engagiert worden. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich deshalb nicht ohne
weiteres sagen, der bereits geleistete Aufwand und die Anstellungen liessen sich ohne finanzielle Einbussen
in zumutbarer Weise wieder rückgängig machen, bzw. es hätten in kurzer Zeit anderweitige
Finanzquellen erschlossen werden können.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein
gegen zwingende Rechtsnormen verstossender Vertrag aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung
des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt (BGE 138 V
147 E. 2.3 f., 105 Ia 207 E. 2b, 103 Ia 505 E. 4). Das Vertrauensschutzinteresse des Bürgers ist
auch in diesem Fall zu berücksichtigen, liegt es doch im Wesen jedes Vertrages, dass er dazu bestimmt
ist, Vertrauen im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Vertragspartners zu begründen.
Es lässt sich deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren, wenn sich Rechtsmängel
eines öffentlichrechtlichen Vertrages, der den Bürger begünstigt, ohne weiteres zu dessen
Nachteil auswirken. Vielmehr hat auch in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem Interesse an der
richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dem Vertrauensschutzinteresse des Bürgers
stattzufinden (BGE 103 Ia 505 E. 4).
Bei der Interessenabwägung ist in Betracht zu ziehen,
dass die Vor-instanz der Beschwerdeführerin über Jahre Finanzhilfen in diesem Bereich zugesprochen
hat. Zudem wurde mit der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2013 auch unter der neuen gesetzlichen
Regelung ein Leistungsvertrag über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss
Art. 9 KJFG abgeschlossen. Dabei wurde die Vertragsdauer auf 4 Jahre ausgelegt (1. Januar 2013 bis 31.
Dezember 2016). Am 25. November 2014 verfügte die Vorinstanz den Rücktritt vom Vertrag per
30. Juni 2015. Die Vorinstanz ist ihrer Überprüfungs- und Sorgfaltspflicht im Rahmen der Gesuchsprüfung
nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Sie rechtfertigt dies mit der Bearbeitung der grossen Anzahl
Gesuche (30 Organisationen) und der fast gleichzeitig anlaufenden Vertragsverhandlungen mit 26 Organisationen.
Entsprechend habe die Konzentration vor allem der Vollständigkeit der Gesuche gegolten und der Überprüfung,
ob die Lerninhalte schwerpunktmässig darauf ausgerichtet gewesen seien, methodische und didaktische
Grundlagen für die Übernahme von leitenden, beratenden oder betreuenden Funktionen zu vermitteln.
Erst später stellte die
Vorinstanz fest, dass der zentrale Handlungsweck der
Beschwerdeführerin, nämlich die Evangelisierung und Bekehrung der Kinder und Jugendlichen,
vom KJFG nicht umfasst werde. Diese verspätete Prüfung hat die Vorinstanz selber zu vertreten.
Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Beständigkeit des Vertrages ist unter diesen Umständen
höher zu gewichten, als das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts. Dies gilt umso
mehr, als der Vertrag im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. Widerrufs bereits zweieinhalb Jahre Geltung
hatte und die Vertragsdauer ab dem verfügten Rücktrittstermin nur mehr eineinhalb Jahre betrug
und per 31. Dezember 2016 auslaufen wird.
7.8 Zusammenfassend
erweist sich die Verfügung vom 25. November 2014 betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag
vom 21. Dezember 2012 über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG
(Verfahren B-7516/2014) als widerrechtlich, weshalb die Beschwerde als begründet gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
8.
Kosten-
und Entschädigungsfolgen:
8.1 Hinsichtlich der
Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren
B-5483/2014) gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat demnach die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Für dieses Verfahren ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.2 Hinsichtlich der
Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag nach Art. 9 KJFG
(Verfahren B-7516/2014) gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Als obsiegender Partei ist der Beschwerdeführerin für
die erwachsenen notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung
aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
Die Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht
anwalt-lich vertreten, reichte aber keine Kostennote ein. Die Par-teientschädigung ist deshalb aufgrund
der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache ist
es angemessen, der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
9.
Dieser
Entscheid kann - soweit die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG betreffend (Verfahren
B-5483/2014) - nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er
ist insoweit endgültig.
Hinsichtlich des Rücktritts vom Leistungsvertrag (Verfahren
B-7516/2014) ist das vorliegende Urteil aber ans Bundesgericht weiterziehbar, zumal Art.
83 Bst. k BGG lediglich die Zusprechung von Subventionen erfasst und entsprechend nicht für den
Rücktritt von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gilt, auch wenn dieser Finanzhilfen betrifft
(Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 205 zu Art. 83 BGG).