Abteilung II
B-7460/2006{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter
David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiber Philipp
J. Dannacher.
1. X.______,
2. Y.______,
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Gabriele Sturm, Bahnhofstrasse 29, Postfach 323, 9471 Buchs SG 1,
Beschwerdeführer
gegen
Z._______,
vertreten
durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügungen
vom 9. November 2006 in den Widerspruchsverfahren Nr. 8316 und 8329 ADIA / AIDA JOBS, AIDA PERSONAL.
Sachverhalt:
A.
Am 28. März 2006 wurde die Eintragung von zwei Schweizer Marken der Beschwerdeführer im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert. Es handelte sich um die Wortmarken AIDA JOBS (Nr. 543'702) und AIDA PERSONAL
(Nr. 543'698). Beide Marken waren hinterlegt worden für die Dienstleistungen Personalberatung; Personalmanagement;
Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung;
Personal-, Stellenvermittlung; umfassendes Personalmarketing, Personalberatung, Personalmarktforschung,
Vermittlung von Dauerstellen und Verleih von Temporär Personal, Erstellung von Konzeptionen im Personalmarketing
Bereich (Klasse 35).
B. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Datum vom 28. Juni 2006 zwei Widersprüche
gegen die genannten Marken der Beschwerdeführer. Sie stützte sich dabei auf die Widerspruchsmarke
Nr. CH 496'595 ADIA, die am 15. November 2001 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16,
35, 41 und 42 hinterlegt worden war. In der Klasse 35 umfasste das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
folgende Dienstleistungen: Personal- und Stellenvermittlung, Herausgabe von Statistiken, Marktforschung.
C.
Am 28. Juli 2006 nahmen die Beschwerdeführer in beiden Verfahren Stellung. Sie machten geltend,
die Widerspruchsmarke sei nicht rechtserhaltend gebraucht worden, und bestritten, dass eine Verwechslungsgefahr
bestehe. Die Widersprüche seien abzuweisen.
D. In zwei Schreiben vom 11. August 2006 stellte
die Vorinstanz mit Bezug auf die identische Widerspruchsmarke in beiden Verfahren fest, dass die fünfjährige
Karenzfrist zur Gebrauchsaufnahme nach Art. 12 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über
den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG;
SR 232.11) noch nicht abgelaufen
und es deshalb unbeachtlich sei, wenn der Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend gemacht werde.
E.
Die Vorinstanz erliess am 9. November 2006 zwei Verfügungen, in denen sie beide Widersprüche
guthiess.
F. Gegen die Entscheide der Vorinstanz legten die Beschwerdeführer am 11. Dezember
2006 Beschwerden bei der eidg. Rekurskommission für geistiges Eigentum (im Folgenden: RKGE) ein.
Sie beantragten darin, die Entscheide der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Widersprüche gegen die Schweizer
Registrierung 543'702 AIDA JOBS (bzw. gegen die Schweizer Registrierung 543'698 AIDA PERSONAL) seien
abzuweisen. Zur Begründung verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre in den vorinstanzlichen
Verfahren dargelegten Positionen zur Frage der Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr bestehe
in beiden Fällen nicht. Es läge zwar "Quasi-Dienstleistungsgleichheit" vor, aber
in beiden Fällen keine Zeichenähnlichkeit, da der Sinngehalt der Zeichen markant abweichend
sei. Aufgrund der am Markt gemachten Erfahrungen könne die Verwechslungsgefahr bei den Marken ausgeschlossen
werden.
G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 vereinigte die RKGE die beiden Beschwerden und
überwies das Verfahren per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht.
H. Am 23. März
2007 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Datum vom 9. Juni 2007 (recte: 9. Mai 2007)
reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den im Widerspruch stehenden Marken.
Dies ergebe sich aus der Dienstleistungsgleichheit einerseits und der vorhandenen Zeichenähnlichkeit
andererseits, die insbesondere im Erinnerungseindruck zu Verwechslungen führe.
J. Eine Parteiverhandlung
wurde nicht durchgeführt (Art. 40
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht
in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31
, 32
und 33
lit. d VGG). Das vorliegende
Verfahren wurde am 1. Januar 2007 von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2
VGG). Die Beschwerden
wurden in der gesetzlichen Frist von Art. 50
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021) am 11. Dezember 2006 eingereicht, und
der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen
Verfügungen besonders berührt und durch die Entscheide beschwert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2. Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt, sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 1 lit. c
MSchG). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
richtet sich nach dem Ähnlichkeitsgrad der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE
121
III 378 E. 2a Boss,
119 II 473 E. 2d Radion) und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten
Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit
der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und
umgekehrt (Lucas David in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und
Modellgesetz, Basel 1999, MSchG, Art. 3, N. 8). Entsprechend führt die Identität von Waren
oder Dienstleistungen der zu vergleichenden Marken dazu, dass an ihre Unterscheidbarkeit strenge Anforderungen
gestellt werden müssen (BGE
117 II 321 E. 4 Valser; RKGE in sic! 2002 S. 524 E. 5 Joker). Damit
eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist, müssen aber noch weitere Faktoren hinzutreten. Denn massgeblich
ist, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte
Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE
127 III 160 E. 2a S. 166 Securitas).
Zu berücksichtigen sind im Einzelfall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren
oder Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft, die den Schutzumfang einer Marke in
entscheidender Weise prägt (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich
2002, Art. 3 N. 17 ff.; BGE
122 III 382 E. 2a S. 385 Kamillosan). Nicht erforderlich ist hingegen der
Nachweis konkreter Verwechslungen (Eugen Marbach, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 118;
BGE
126 III 315 E. 4b S. 317 Rivella / Apiella).
3. Eine ältere Marke wird nur geschützt,
soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, hinreichend
gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1
MSchG). Der rechtserhaltende Gebrauch muss im Widerspruchsverfahren
in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben, bevor er durch die Gegenpartei einredeweise bestritten
worden ist (Art. 32
MSchG, RKGE in sic! 2002 S. 106 E. 6.1 Genesys). Art. 12 Abs. 1
MSchG gewährt
dem Markeninhaber allerdings eine fünfjährige Karenzfrist, um den Gebrauch aufzunehmen. Ist
die Karenzfrist im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme zum Widerspruch noch nicht abgelaufen (vgl. Art.
22 Abs. 3
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV,
SR 232.111]), soll der Nichtgebrauch
durch die Widerspruchsgegnerin nicht eingewendet werden können (David, a.a.O., Art. 32, N. 6; vgl.
Willi, a.a.O., Art. 32 N. 5). Jedenfalls ist die Einrede unbeachtlich, wenn sie mit der ersten Stellungnahme
vor Ablauf der Karenzfrist erfolgt (RKGE in sic! 1999 S. 281 E. 5 Genesis). Die Benutzungsschonfrist
für die am 10. April 2002 amtlich publizierte Widerspruchsmarke ist erst am 11. Juli 2007 abgelaufen,
die Einrede der Beschwerdeführerin also nicht zu beachten. Das Datum, an dem das vorliegende Urteil
gefällt wird, hat diesbezüglich keinen Einfluss, da eine Nichtgebrauchseinrede im Widerspruchsbeschwerdeverfahren
ohnehin zu spät erfolgt (Willi, a.a.O., Art. 32, N. 5).
4. Die Abnehmerkreise der von den drei
Marken beanspruchten Dienstleistungen bestehen aus in der Schweiz (potentiell) erwerbstätigen Personen
und den Arbeitgebern, welche diese aussuchen und anstellen. Auf deren Sichtweise ist abzustellen, wenn
die Verwechslungsgefahr beurteilt wird (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007,
S. 3 ff., Ziff. I. 3.).
5. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen
können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden
angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen
oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers "hergestellt" (David,
a.a.O., Art. 3
, N. 35). Während der Benutzungsschonfrist von Art. 12 Abs. 1
MSchG sind für
die Beurteilung der Gleichartigkeit die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke
enthaltenen Waren und Dienstleistungen massgebend (David, a.a.O., Art. 3 N. 36). Die Vorinstanz hat festgestellt,
dass die in beiden Fällen zu vergleichenden Marken identische Dienstleistungen beanspruchen (jeweilige
Erwägungen III. C. 3. der beiden angefochtenen Entscheide). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch
die Beschwerdeführer gehen in ihren Rechtsschriften davon aus, dass dies zutrifft. Die Beschwerdeinstanz
muss eine von der Vorinstanz ausführlich begründete Auffassung zur Warengleichartigkeit nicht
in Zweifel ziehen, falls die Beschwerdeführer in ihren Eingaben dieser nicht widersprechen (RKGE
in sic! 2007 S. 35 E. 4 seven [fig.]; vgl. Art. 13 Abs. 2
VwVG). Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführer
die von der Vorinstanz vorgenommene, ausführliche Würdigung explizit gutgeheissen haben.
6.
Der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die Einträge im Markenregister zu Grunde zu legen
(BGE
119 II 473 E. 2b Radion). Dabei muss die Zeichenähnlichkeit aufgrund des Gesamteindrucks beurteilt
werden, den die Zeichen in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (RKGE in sic!
2006 S. 478 E. 4 Hero / HELLO). Auf den Erinnerungseindruck ist deshalb abzustellen, weil das angesprochene
Publikum die Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat (RKGE in sic! 2006 S. 673 E. 6 O /
O). Der Erinnerungseindruck wird einerseits wesentlich durch das Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen
Markenelemente geprägt (BGE
122 III 382 E. 2a S. 386 Kamillosan). Andererseits dürfen bei der
Beurteilung der Markenähnlichkeit schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile nicht einfach weggestrichen
werden (WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 65; vgl. RKGE in sic! 2006 S. 90 E. 6 f. Mictonorm).
Massgebend
für die Zeichenähnlichkeit sind bei Wortmarken der Wortklang (Silbenmass, Sprechmelodie und
Folge der Vokale), das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt der Marken (RKGE in sic! 2006 S.
763 E. 4 CLS / C.I.S.). Das Schriftbild wird aufgrund der Wortlänge und der Gleichartigkeit oder
Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben (BGE
119 II 473 E. 2c S. 476 Radion) beurteilt. Der Sinngehalt
kann für den Gesamteindruck deshalb entscheidend sein, weil Markenadressaten unweigerlich auch gedanklich
verarbeiten, was sie hören und lesen. Neben der Wortbedeutung fallen hier auch Gedankenverbindungen,
welche ein Zeichen hervorruft, ins Gewicht (BGE
121 III 377 E. 2b Boss / Boks). Obwohl Marken schon dann
ähnlich sind, wenn sie nur in einem der Aspekte übereinstimmen (Wortklang, Schriftbild oder
Sinngehalt), kann eine visuelle oder akustische Ähnlichkeit durch einen deutlich abweichenden Sinngehalt
wettgemacht werden (David, a. a. O., Art. 3, N. 17). Voraussetzung dafür ist, dass die Bedeutung
einer Marke sofort und unwillkürlich erkannt wird (RKGE in sic! 2006 S. 267 E. 6 Snowlife). Verwechslungen
infolge Verhörens oder Verlesens kommen bei kurzen Marken seltener vor (BGE
121 III 377 E. 2b Boss
/ Boks).
6.1. Es ist die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ADIA und AIDA JOBS zu beurteilen.
Das Teilelement JOBS beschreibt (auch nach der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung)
die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen direkt und steht daher beim Zeichenvergleich
nicht im Vordergrund. Das andere Teilelement AIDA, welches am Anfang der Marke steht, weist eine grosse
visuelle Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke auf, da einzig die Reihenfolge der Buchstaben "D"
und "I" vertauscht wird. Ebenso sinnfällig ist die Ähnlichkeit in akustischer Hinsicht,
da das Vertauschen der beiden Buchstaben "D" und "I" weder zu einem unterschiedlichen
Silbenmass noch zu einer anderen Sprechmelodie führt und im übrigen auch die Vokalfolge der
Widerspruchsmarke A - I - A nicht verändert oder erweitert wird. Die Beifügung des nicht kennzeichnungskräftigen
Elements JOBS vermag diese visuelle und akustische Ähnlichkeit zwischen ADIA und dem Element AIDA
nicht wettzumachen. Ob der Zusatz JOBS von den Beschwerdeführern gemäss ihrer Darlegung "bewusst"
als Bestandteil ihrer Marke gewählt worden ist, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
nicht von Bedeutung. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das zusätzlich
enthaltene Element einen "notwendigen Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet der Markeninhaber"
darstellt, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Das Vorbringen bestätigt im Gegenteil
die Richtigkeit der vorgenommenen Würdigung des Elements JOBS im Gesamteindruck (schwache Kennzeichnungskraft).
Ein Sinngehalt der Marke ADIA ist nicht erkennbar. Auf Seiten der angegriffenen Marke verhält es
sich diesbezüglich wie folgt: Zwar gibt es eine berühmte Oper des italienischen Komponisten
Giuseppe Verdi mit dem Titel AIDA, im Zusammenhang mit dem Element JOBS ergibt sich aber kein erkennbarer
Sinngehalt, der von den massgeblichen Verkehrskreisen sofort und unwillkürlich erkannt wird. Im
Übrigen ist AIDA als Begriff wie auch als Abkürzung vieldeutig, was die Annahme nicht stützt
(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/AIDA). AIDA ist beispielsweise auch ein in der Schweiz verwendeter
weiblicher Vorname. Eine Zeichenähnlichkeit ist darum insgesamt zu bejahen, zumal es beidseits an
einem sofort und unwillkürlich erkennbarem Sinngehalt fehlt, welcher die anderweitig bestehende
Ähnlichkeit aufheben würde.
6.2. Im zweiten Fall, wo es um den Vergleich von ADIA und
AIDA PERSONAL geht, gilt weitgehend das bereits Gesagte: Die zweite angegriffene Marke enthält mit
dem Element PERSONAL ebenfalls ein Wortelement, welches die beanspruchten Dienstleistungen direkt beschreibt.
Die Frage der akustischen und visuellen Übereinstimmung zwischen ADIA und dem auf Seiten der angegriffenen
Marke im Vordergrund stehenden, kennzeichnungskräftigen Bestandteil AIDA beurteilt sich gleich wie
im ersten Fall. Dieselben Gründe wie in jenem Fall sprechen auch hier gegen die Annahme eines abweichenden
Sinngehalts.
7. Schliesslich ist zu prüfen, ob auch die weiteren Elemente der Verwechslungsgefahr
vorliegen. Obwohl die von den betreffenden Zeichen beanspruchten Dienstleistungen nur von bestimmten
Kreisen nachgefragt werden, handelt es sich dabei um kein Fachpublikum, welches bei der Nachfrage der
Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit vorgehen würde. Die Widerspruchsmarke ADIA ist
als nicht beschreibende Marke kennzeichnungskräftig für die beanspruchten Dienstleistungen,
weshalb ihr ein durchschnittlicher Schutzumfang eignet. Es besteht damit eine reale Gefahr, dass der
geringfügige Unterschied zwischen "ADIA" und dem in beiden angegriffenen Marken figurierenden
Element "AIDA" von den Abnehmerkreisen überhört bzw. überlesen wird oder in
der Erinnerung verwischt. Insofern besteht eine direkte Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, wenn
auch die Verkehrskreise kaum von einer orthographisch missglückten Wiedergabe der Widerspruchsmarke
ausgehen mögen, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Die in den angegriffenen Marken enthaltenen
zusätzlichen Elemente JOBS beziehungsweise PERSONAL vermögen die Verwechslungsgefahr angesichts
ihres direkt beschreibenden Charakters für identische Dienstleistungen nicht zu bannen. Die (unbelegte)
Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es am Markt zu keinerlei tatsächlichen Verwechslungen
der kollidierenden Marken gekommen ist, fällt nicht ins Gewicht (BGE
126 III 315 E. 4b S. 317 Rivella
/ Apiella). Im Ergebnis besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke ADIA und den Marken AIDA
JOBS sowie AIDA PERSONAL. Die angefochtenen Entscheide sind somit zu bestätigen. Die angegriffenen
Marken sind aus dem Register zu löschen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
und 64 Abs.
1
VwVG). Der Kostenanspruch ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9. Die
Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs.
4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ist dafür
das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am
Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte
im Verhältnis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn
dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Umfang der Streitsache deshalb nach Erfahrungswerten auf Fr. 55'000.-- festzulegen (Johann
Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, S. 505; Leonz
Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, S. 559 ff., Lucas
David, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.).
10. Die Parteientschädigung
ist nach Art. 14 Abs. 2
VGKE aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Ist wie im vorliegenden
Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die notwendigen
erwachsenen Kosten aufgrund der Akten fest (Art. 7
VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren
erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin von Fr. 1'600.-- (inkl. allfällige
MWST) angemessen. Dieser Betrag ist ihr als Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Die Beschwerdeführer haften für diesen Betrag solidarisch.
11. Dieses Urteil unterliegt
keiner Beschwerde ans Bundesgericht und ist daher rechtskräftig (Art. 73
des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110]).
Demnach erkennt
das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügungen des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum vom 29. November 2006 (Widerspruchsverfahren Nr. 8316 und 8329)
werden bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- verrechnet.
3. Die Beschwerdeführer
haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das Beschwerdeverfahren mit Fr.
1'600.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
(eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der
Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. Nr. 8316 und 8329, eingeschrieben, mit
Beilagen)
Der vorsitzende
Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand
am: 11. Juli 2007