Abteilung II
B-7460/2006

{T 0/2}

Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

1. X.______,
2. Y.______,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriele Sturm, Bahnhofstrasse 29, Postfach 323, 9471 Buchs SG 1,
Beschwerdeführer

gegen

Z._______,
vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Verfügungen vom 9. November 2006 in den Widerspruchsverfahren Nr. 8316 und 8329 ADIA / AIDA JOBS, AIDA PERSONAL.

Sachverhalt:
A. Am 28. März 2006 wurde die Eintragung von zwei Schweizer Marken der Beschwerdeführer im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Es handelte sich um die Wortmarken AIDA JOBS (Nr. 543'702) und AIDA PERSONAL (Nr. 543'698). Beide Marken waren hinterlegt worden für die Dienstleistungen Personalberatung; Personalmanagement; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Personal-, Stellenvermittlung; umfassendes Personalmarketing, Personalberatung, Personalmarktforschung, Vermittlung von Dauerstellen und Verleih von Temporär Personal, Erstellung von Konzeptionen im Personalmarketing Bereich (Klasse 35).
B. Die Beschwerdegegnerin erhob mit Datum vom 28. Juni 2006 zwei Widersprüche gegen die genannten Marken der Beschwerdeführer. Sie stützte sich dabei auf die Widerspruchsmarke Nr. CH 496'595 ADIA, die am 15. November 2001 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 hinterlegt worden war. In der Klasse 35 umfasste das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis folgende Dienstleistungen: Personal- und Stellenvermittlung, Herausgabe von Statistiken, Marktforschung.
C. Am 28. Juli 2006 nahmen die Beschwerdeführer in beiden Verfahren Stellung. Sie machten geltend, die Widerspruchsmarke sei nicht rechtserhaltend gebraucht worden, und bestritten, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widersprüche seien abzuweisen.
D. In zwei Schreiben vom 11. August 2006 stellte die Vorinstanz mit Bezug auf die identische Widerspruchsmarke in beiden Verfahren fest, dass die fünfjährige Karenzfrist zur Gebrauchsaufnahme nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) noch nicht abgelaufen und es deshalb unbeachtlich sei, wenn der Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend gemacht werde.
E. Die Vorinstanz erliess am 9. November 2006 zwei Verfügungen, in denen sie beide Widersprüche guthiess.
F. Gegen die Entscheide der Vorinstanz legten die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 Beschwerden bei der eidg. Rekurskommission für geistiges Eigentum (im Folgenden: RKGE) ein. Sie beantragten darin, die Entscheide der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Widersprüche gegen die Schweizer Registrierung 543'702 AIDA JOBS (bzw. gegen die Schweizer Registrierung 543'698 AIDA PERSONAL) seien abzuweisen. Zur Begründung verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre in den vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Positionen zur Frage der Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr bestehe in beiden Fällen nicht. Es läge zwar "Quasi-Dienstleistungsgleichheit" vor, aber in beiden Fällen keine Zeichenähnlichkeit, da der Sinngehalt der Zeichen markant abweichend sei. Aufgrund der am Markt gemachten Erfahrungen könne die Verwechslungsgefahr bei den Marken ausgeschlossen werden.
G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 vereinigte die RKGE die beiden Beschwerden und überwies das Verfahren per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht.
H. Am 23. März 2007 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Datum vom 9. Juni 2007 (recte: 9. Mai 2007) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den im Widerspruch stehenden Marken. Dies ergebe sich aus der Dienstleistungsgleichheit einerseits und der vorhandenen Zeichenähnlichkeit andererseits, die insbesondere im Erinnerungseindruck zu Verwechslungen führe.
J. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31, 32 und 33 lit. d VGG). Das vorliegende Verfahren wurde am 1. Januar 2007 von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerden wurden in der gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) am 11. Dezember 2006 eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und durch die Entscheide beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt, sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach dem Ähnlichkeitsgrad der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss, 119 II 473 E. 2d Radion) und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (Lucas David in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG, Art. 3, N. 8). Entsprechend führt die Identität von Waren oder Dienstleistungen der zu vergleichenden Marken dazu, dass an ihre Unterscheidbarkeit strenge Anforderungen gestellt werden müssen (BGE 117 II 321 E. 4 Valser; RKGE in sic! 2002 S. 524 E. 5 Joker). Damit eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist, müssen aber noch weitere Faktoren hinzutreten. Denn massgeblich ist, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 160 E. 2a S. 166 Securitas). Zu berücksichtigen sind im Einzelfall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft, die den Schutzumfang einer Marke in entscheidender Weise prägt (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 17 ff.; BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 Kamillosan). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis konkreter Verwechslungen (Eugen Marbach, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 118; BGE 126 III 315 E. 4b S. 317 Rivella / Apiella).
3. Eine ältere Marke wird nur geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, hinreichend gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Der rechtserhaltende Gebrauch muss im Widerspruchsverfahren in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben, bevor er durch die Gegenpartei einredeweise bestritten worden ist (Art. 32 MSchG, RKGE in sic! 2002 S. 106 E. 6.1 Genesys). Art. 12 Abs. 1 MSchG gewährt dem Markeninhaber allerdings eine fünfjährige Karenzfrist, um den Gebrauch aufzunehmen. Ist die Karenzfrist im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme zum Widerspruch noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]), soll der Nichtgebrauch durch die Widerspruchsgegnerin nicht eingewendet werden können (David, a.a.O., Art. 32, N. 6; vgl. Willi, a.a.O., Art. 32 N. 5). Jedenfalls ist die Einrede unbeachtlich, wenn sie mit der ersten Stellungnahme vor Ablauf der Karenzfrist erfolgt (RKGE in sic! 1999 S. 281 E. 5 Genesis). Die Benutzungsschonfrist für die am 10. April 2002 amtlich publizierte Widerspruchsmarke ist erst am 11. Juli 2007 abgelaufen, die Einrede der Beschwerdeführerin also nicht zu beachten. Das Datum, an dem das vorliegende Urteil gefällt wird, hat diesbezüglich keinen Einfluss, da eine Nichtgebrauchseinrede im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ohnehin zu spät erfolgt (Willi, a.a.O., Art. 32, N. 5).
4. Die Abnehmerkreise der von den drei Marken beanspruchten Dienstleistungen bestehen aus in der Schweiz (potentiell) erwerbstätigen Personen und den Arbeitgebern, welche diese aussuchen und anstellen. Auf deren Sichtweise ist abzustellen, wenn die Verwechslungsgefahr beurteilt wird (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 3 ff., Ziff. I. 3.).
5. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers "hergestellt" (David, a.a.O., Art. 3, N. 35). Während der Benutzungsschonfrist von Art. 12 Abs. 1 MSchG sind für die Beurteilung der Gleichartigkeit die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke enthaltenen Waren und Dienstleistungen massgebend (David, a.a.O., Art. 3 N. 36). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die in beiden Fällen zu vergleichenden Marken identische Dienstleistungen beanspruchen (jeweilige Erwägungen III. C. 3. der beiden angefochtenen Entscheide). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführer gehen in ihren Rechtsschriften davon aus, dass dies zutrifft. Die Beschwerdeinstanz muss eine von der Vorinstanz ausführlich begründete Auffassung zur Warengleichartigkeit nicht in Zweifel ziehen, falls die Beschwerdeführer in ihren Eingaben dieser nicht widersprechen (RKGE in sic! 2007 S. 35 E. 4 seven [fig.]; vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG). Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene, ausführliche Würdigung explizit gutgeheissen haben.
6. Der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die Einträge im Markenregister zu Grunde zu legen (BGE 119 II 473 E. 2b Radion). Dabei muss die Zeichenähnlichkeit aufgrund des Gesamteindrucks beurteilt werden, den die Zeichen in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (RKGE in sic! 2006 S. 478 E. 4 Hero / HELLO). Auf den Erinnerungseindruck ist deshalb abzustellen, weil das angesprochene Publikum die Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat (RKGE in sic! 2006 S. 673 E. 6 O / O). Der Erinnerungseindruck wird einerseits wesentlich durch das Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt (BGE 122 III 382 E. 2a S. 386 Kamillosan). Andererseits dürfen bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile nicht einfach weggestrichen werden (WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 65; vgl. RKGE in sic! 2006 S. 90 E. 6 f. Mictonorm).
Massgebend für die Zeichenähnlichkeit sind bei Wortmarken der Wortklang (Silbenmass, Sprechmelodie und Folge der Vokale), das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt der Marken (RKGE in sic! 2006 S. 763 E. 4 CLS / C.I.S.). Das Schriftbild wird aufgrund der Wortlänge und der Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben (BGE 119 II 473 E. 2c S. 476 Radion) beurteilt. Der Sinngehalt kann für den Gesamteindruck deshalb entscheidend sein, weil Markenadressaten unweigerlich auch gedanklich verarbeiten, was sie hören und lesen. Neben der Wortbedeutung fallen hier auch Gedankenverbindungen, welche ein Zeichen hervorruft, ins Gewicht (BGE 121 III 377 E. 2b Boss / Boks). Obwohl Marken schon dann ähnlich sind, wenn sie nur in einem der Aspekte übereinstimmen (Wortklang, Schriftbild oder Sinngehalt), kann eine visuelle oder akustische Ähnlichkeit durch einen deutlich abweichenden Sinngehalt wettgemacht werden (David, a. a. O., Art. 3, N. 17). Voraussetzung dafür ist, dass die Bedeutung einer Marke sofort und unwillkürlich erkannt wird (RKGE in sic! 2006 S. 267 E. 6 Snowlife). Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens kommen bei kurzen Marken seltener vor (BGE 121 III 377 E. 2b Boss / Boks).
6.1. Es ist die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ADIA und AIDA JOBS zu beurteilen. Das Teilelement JOBS beschreibt (auch nach der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung) die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen direkt und steht daher beim Zeichenvergleich nicht im Vordergrund. Das andere Teilelement AIDA, welches am Anfang der Marke steht, weist eine grosse visuelle Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke auf, da einzig die Reihenfolge der Buchstaben "D" und "I" vertauscht wird. Ebenso sinnfällig ist die Ähnlichkeit in akustischer Hinsicht, da das Vertauschen der beiden Buchstaben "D" und "I" weder zu einem unterschiedlichen Silbenmass noch zu einer anderen Sprechmelodie führt und im übrigen auch die Vokalfolge der Widerspruchsmarke A - I - A nicht verändert oder erweitert wird. Die Beifügung des nicht kennzeichnungskräftigen Elements JOBS vermag diese visuelle und akustische Ähnlichkeit zwischen ADIA und dem Element AIDA nicht wettzumachen. Ob der Zusatz JOBS von den Beschwerdeführern gemäss ihrer Darlegung "bewusst" als Bestandteil ihrer Marke gewählt worden ist, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht von Bedeutung. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das zusätzlich enthaltene Element einen "notwendigen Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet der Markeninhaber" darstellt, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Das Vorbringen bestätigt im Gegenteil die Richtigkeit der vorgenommenen Würdigung des Elements JOBS im Gesamteindruck (schwache Kennzeichnungskraft). Ein Sinngehalt der Marke ADIA ist nicht erkennbar. Auf Seiten der angegriffenen Marke verhält es sich diesbezüglich wie folgt: Zwar gibt es eine berühmte Oper des italienischen Komponisten Giuseppe Verdi mit dem Titel AIDA, im Zusammenhang mit dem Element JOBS ergibt sich aber kein erkennbarer Sinngehalt, der von den massgeblichen Verkehrskreisen sofort und unwillkürlich erkannt wird. Im Übrigen ist AIDA als Begriff wie auch als Abkürzung vieldeutig, was die Annahme nicht stützt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/AIDA). AIDA ist beispielsweise auch ein in der Schweiz verwendeter weiblicher Vorname. Eine Zeichenähnlichkeit ist darum insgesamt zu bejahen, zumal es beidseits an einem sofort und unwillkürlich erkennbarem Sinngehalt fehlt, welcher die anderweitig bestehende Ähnlichkeit aufheben würde.
6.2. Im zweiten Fall, wo es um den Vergleich von ADIA und AIDA PERSONAL geht, gilt weitgehend das bereits Gesagte: Die zweite angegriffene Marke enthält mit dem Element PERSONAL ebenfalls ein Wortelement, welches die beanspruchten Dienstleistungen direkt beschreibt. Die Frage der akustischen und visuellen Übereinstimmung zwischen ADIA und dem auf Seiten der angegriffenen Marke im Vordergrund stehenden, kennzeichnungskräftigen Bestandteil AIDA beurteilt sich gleich wie im ersten Fall. Dieselben Gründe wie in jenem Fall sprechen auch hier gegen die Annahme eines abweichenden Sinngehalts.
7. Schliesslich ist zu prüfen, ob auch die weiteren Elemente der Verwechslungsgefahr vorliegen. Obwohl die von den betreffenden Zeichen beanspruchten Dienstleistungen nur von bestimmten Kreisen nachgefragt werden, handelt es sich dabei um kein Fachpublikum, welches bei der Nachfrage der Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit vorgehen würde. Die Widerspruchsmarke ADIA ist als nicht beschreibende Marke kennzeichnungskräftig für die beanspruchten Dienstleistungen, weshalb ihr ein durchschnittlicher Schutzumfang eignet. Es besteht damit eine reale Gefahr, dass der geringfügige Unterschied zwischen "ADIA" und dem in beiden angegriffenen Marken figurierenden Element "AIDA" von den Abnehmerkreisen überhört bzw. überlesen wird oder in der Erinnerung verwischt. Insofern besteht eine direkte Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, wenn auch die Verkehrskreise kaum von einer orthographisch missglückten Wiedergabe der Widerspruchsmarke ausgehen mögen, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Die in den angegriffenen Marken enthaltenen zusätzlichen Elemente JOBS beziehungsweise PERSONAL vermögen die Verwechslungsgefahr angesichts ihres direkt beschreibenden Charakters für identische Dienstleistungen nicht zu bannen. Die (unbelegte) Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es am Markt zu keinerlei tatsächlichen Verwechslungen der kollidierenden Marken gekommen ist, fällt nicht ins Gewicht (BGE 126 III 315 E. 4b S. 317 Rivella / Apiella). Im Ergebnis besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke ADIA und den Marken AIDA JOBS sowie AIDA PERSONAL. Die angefochtenen Entscheide sind somit zu bestätigen. Die angegriffenen Marken sind aus dem Register zu löschen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Der Kostenanspruch ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

9. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ist dafür das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache deshalb nach Erfahrungswerten auf Fr. 55'000.-- festzulegen (Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, S. 505; Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, S. 559 ff., Lucas David, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.).
10. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die notwendigen erwachsenen Kosten aufgrund der Akten fest (Art. 7 VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin von Fr. 1'600.-- (inkl. allfällige MWST) angemessen. Dieser Betrag ist ihr als Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haften für diesen Betrag solidarisch.
11. Dieses Urteil unterliegt keiner Beschwerde ans Bundesgericht und ist daher rechtskräftig (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügungen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 29. November 2006 (Widerspruchsverfahren Nr. 8316 und 8329) werden bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- verrechnet.
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'600.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. Nr. 8316 und 8329, eingeschrieben, mit
Beilagen)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Versand am: 11. Juli 2007

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