Abteilung II
B-7442/2006{T 0/2}
Urteil vom 18. Mai 2007
Mitwirkung:
Richterin
Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiber
Thomas Zogg
K._______,
vertreten durch Katzarov SA, Patent & Trademark Attorneys,
Main Office, rue des Epinettes 19, 1227 Carouge GE,
Beschwerdeführerin
gegen
P._______,
vertreten
durch A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdegegnerin
Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Widerspruchsverfahren
Nr. 7685 FEEL 'N LEARN / SEE 'N LEARN
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin
der Schweizer Wortmarke Nr. 535'210 FEEL 'N LEARN. Diese wurde am 8. April 2005, unter Beanspruchung
einer Priorität einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom 7. Januar 2005, für "Wegwerfwindeln
aus Papier und/oder Zellulose" in der Klasse 16 hinterlegt.
B. Gestützt auf diese Marke
erhob die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2005 Widerspruch gegen die Schweizer Wortmarke Nr. 533'069 SEE
'N LEARN, welche am 2. März 2005 für "Couches-culottes jetables, protège-couches-culottes
jetables, culottes d'apprentissage jetables" in der Klasse 16 registriert worden war.
C. Mit
Schreiben vom 14. Dezember 2005 verneinte die Beschwerdeführerin eine Verwechslungsgefahr zwischen
den Widerspruchsmarken und schloss auf kostenfällige Abweisung des Widerspruchs.
D. Mit Entscheid
vom 5. April 2006 hiess die Vorinstanz den Widerspruch gut und widerrief die Eintragung der Schweizer
Marke Nr. 533'069 SEE 'N LEARN, da zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 Beschwerde vor der Eidgenössischen
Rekurskomission für geistiges Eigentum. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren:
"[...],
nous demandons, que la décision du 5 avril 2006 soit annulée, que l'opposition soit déclarée
mal-fondée et qu'il soit mis à la charge de l'opposante une indemnité équitable à
verser à la recourante [...]".
F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 forderte die Eidgenössische
Rekurskommission für geistiges Eigentum die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zur Einreichung
einer Beschwerdeantwort auf. Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen,
verwies auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 5. April 2006 und beantragte die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. August 2006 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort
ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und der Entscheid des eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 5. April
2006 sei zu bestätigen;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Widerspruchsgegnerin
und Beschwerdeführerin".
G. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren
per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
H. Mit Schreiben vom 19. Januar
2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass nach neuem Recht die massgebliche Verfahrenssprache
diejenige des angefochtenen Entscheids, also Deutsch, sei. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert
mitzuteilen, ob sie einverstanden sei, das vorliegende Beschwerdeverfahren wie bis anhin in französischer
Sprache weiterzuführen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 sprach sich die Beschwerdegegnerin sinngemäss
dafür aus, das Verfahren in deutscher Sprache weiterzuführen. Mit Verfügung vom 8. Februar
2007 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 23. Februar
2007 ein, um zur Frage der Verfahrenssprache Stellung zu nehmen. Zusätzlich ordnete das Bundesverwaltungsgericht
an, dass bei unbenütztem Fristenlauf das Verfahren ohne weitere Verfügung auf Deutsch weitergeführt
werde. Die Beschwerdeführerin hat sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, weshalb
das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt wurde.
I. Auf die Durchführung einer
mündlichen und öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31 f
. und
33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [
VGG,
SR 173.32]). Es hat das vorliegende
Verfahren am 1. Januar 2007 von der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum
übernommen (Art. 53 Abs. 2
VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs.
1
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (
VwVG,
SR
172.021) am 22. Mai 2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin
der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen,
die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 lit. c
des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 [
MSchG,
SR 232.11]). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der
Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE
121 III 377 E. 2a S. 378 - Boss;
BGE
119 II 473 E. 2d S. 477 - Radion) und nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für
die die Marken eingetragen sind.
2.1. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c
MSchG ist dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion
beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, sobald zu befürchten ist, dass
die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und
Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen (BGE
122 III
382 E. 1 S. 384 - Kamillosan). Bei der Verwechslungsgefahr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen. Einerseits bestehen Wechselwirkungen zwischen der Warengleichartigkeit und der
Zeichenähnlichkeit. Andererseits müssen je nach Einzelfall weitere Umstände - z.B. die
Abnehmerkreise oder die Aufmerksamkeit beim Kauf des Produkts - berücksichtigt werden (Lucas David,
Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Lucas David [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999 [zit.
David, Kommentar MSchG], Art. 3 N. 8; Christoph Willi, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich
2002, Art. 3 N. 17).
2.2. Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist insbesondere auch die unterscheidende
Kraft der Marken in Betracht zu ziehen, da schwache Marken keinen grossen Schutzumfang verdienen (David,
Kommentar MSchG, Art. 3 N. 13 e contrario). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde denn
auch weitgehend darauf, dass sie der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer geringen Kennzeichnungskraft lediglich
einen sehr limitierten Schutzumfang zuerkennen möchte (vgl. II. 3 der Beschwerde vom 22. Mai 2006).
Die Kennzeichnungskraft bezeichnet die Fähigkeit des Zeichens, sich dem Publikum als Marke einzuprägen,
sei dies aufgrund der originären Eigenart oder aufgrund der Dauer und Intensität der Nutzung
(Willi, a.a.O., Art. 3 N. 111). Von Haus aus kennzeichnungsschwach ist eine Marke, deren Gehalt durch
einen Sachbegriff des täglichen Sprachgebrauchs oder durch eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung
für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen geprägt wird (Willi, a.a.O., Art. 3 N.
113; David, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 13). Wer sich durch den Gebrauch von gängigen Sachbezeichnungen
mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringere Kennzeichnungskraft in Kauf. Bei schwachen
Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu
schaffen (BGE
122 III 382 E. 2a S. 385 - Kamillosan).
2.3. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind
Zeichen im Gemeingut (Art. 2 lit. a
MSchG). Darunter fallen insbesondere Beschaffenheitsangaben, d.h.
Ausdrücke, die geeignet sind, im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften oder als unmittelbarer
Hinweis auf Menge, Art der Herstellung, Verwendungszweck, Wirkungsweise oder geografische Herkunft der
Ware aufgefasst zu werden. Vorausgesetzt ist, dass der beschreibende Charakter für einen erheblichen
Teil der massgeblichen Verkehrskreise ohne besondere Gedankenarbeit oder besonderen Fantasieaufwand zu
erkennen ist. Blosse Anspielungen und Gedankenassoziationen, die nur entfernt auf eine Ware oder Dienstleistung
hinweisen, sind dem Markenschutz zugänglich (BGE
106 II 245 E. 2 S. 246 - Rotring; Urteil des Bundesgerichts
4C.3/1999 vom 18. Januar 2000 E. 3d - Liberty Campus; Willi, a.a.O., Art. 2 N. 54). Im Interesse eines
funktionierenden Wettbewerbs müssen zudem reklamehafte Anpreisungen und Werbeslogans von allgemeiner
Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden. Ist der Slogan dagegen nicht
auf den ersten Blick verständlich und erschliesst sich sein Sinn erst durch einige Gedankenarbeit,
gehört er nicht zum Gemeingut (Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE]
vom 24. April 2003, sic! 10/2003 802 E. 5 und 7 S. 802 f. - We keep our promises).
3. Im vorliegenden
Fall geht es um zwei Wortmarken, die beide für Waren der Klasse 16 beansprucht werden. Das Zeichen
"FEEL 'N LEARN" soll für Wegwerfwindeln aus Papier und/oder Zellulose hinterlegt werden,
das Zeichen "SEE 'N LEARN" für couches-culottes jetables, protège-couches-culottes
jetables und culottes d'apprentissage jetables. Es besteht somit nicht nur Warengleichartigkeit sondern
- wie von der Vorinstanz bereits festgehalten (vgl. III. B. 5 des angefochtenen Entscheids vom 5. April
2006) - Warenidentität. Dieser Umstand legt im Bezug auf den Zeichenabstand einen besonders strengen
Massstab nahe (BGE
122 III 382 E. 3a S. 387 - Kamillosan; BGE
121 III 377 E. 2a S. 379 - Boss).
Die
Zeichen "FEEL 'N LEARN" und "SEE 'N LEARN" bestehen durchwegs aus Wörtern des
englischen Grundwortschatzes. Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher
zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem
Sinngehalt, sondern auch komplexere Aussagen verstanden werden (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 17). Vom Durchschnittsschweizer
und von der Durchschnittsschweizerin werden "FEEL 'N LEARN" und "SEE 'N LEARN" daher
ohne weiteres verstanden und mit "fühle und lerne" respektive "sieh und lerne"
übersetzt (Langscheidts Handwörterbuch Englisch, Berlin et al. 2001, S. 223, 359 und 555).
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist "FEEL 'N LEARN" für die beanspruchten Waren
- Wegwerfwindeln - nicht unmittelbar beschreibend. Was mit Wegwerfwindeln gelernt werden kann ist nicht
spontan ersichtlich: Der Zweck einer Windel besteht in erster Linie darin, die Ausscheidungen eines Babys
aufzunehmen, Feuchtigkeit aufzusaugen und lästige Geruchsemissionen so gut wie möglich zu verhindern.
Dass mit einer Wegwerfwindel - wie die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Windel der Beschwerdegegnerin
vorbringt (vgl. II. 3. der Beschwerde vom 22. Mai 2006) - auch etwas gelernt werden könnte, wird
hingegen vom Durchschnittskonsumenten nicht unmittelbar erkannt und ist aus dem Registereintrag auch
nicht ersichtlich. Der Slogan "FEEL 'N LEARN" erscheint im Bezug auf die beanspruchte Warenklasse
auf den ersten Blick überraschend und unpassend. Erst durch einige Gedankenarbeit erschliesst sich
der Sinn dieser Aussage als Anspielung auf die Funktion der Lernwindel, für welche die Marke beansprucht
wird. Im Widerspruchsverfahren ist aber nicht vom tatsächlichen Einsatz der angefochtenen Marke
auszugehen, sondern einzig von deren Eintragung (David, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 12).
Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher bei der Marke "FEEL 'N LEARN" nicht von
einem kennzeichnungsschwachen Zeichen (vgl. II. 3 der Beschwerde vom 22. Mai 2006), sondern mit der Vorinstanz,
von einer Marke mit durchschnittlichem Schutzumfang (vgl. III. D. 8 des angefochtenen Entscheids vom
5. April 2006) auszugehen.
4. Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck
der zu vergleichenden Zeichen. Zu berücksichtigen sind alle der menschlichen Wahrnehmung zugänglichen,
äusserlichen und inhaltlichen Übereinstimmungen, aber auch Unterschiede. Die Prüfung nach
dem Gesamteindruck soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Marke normalerweise als Ganzes wahrgenommen
wird und Einzelheiten weniger Bedeutung zugemessen wird. Unzulässig ist die mosaikartige Betrachtung.
Die Marke ist als Ganzes zu würdigen und darf nicht in ihre Einzelteile zergliedert und isoliert
betrachtet werden (Willi, a.a.O., Art. 3 N. 63; David, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 11; Eugen Marbach,
Kennzeichenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Basel 1996, S. 116).
4.1. Die Verwechselbarkeit von zwei Marken kann
nicht abstrakt beurteilt werden, sondern es sind immer auch die konkreten Umstände in Betracht zu
ziehen. Insbesondere muss die übliche Aufmerksamkeit der Konsumenten beim Kauf des Produktes beachtet
werden. Massgeblich dafür ist die Verkehrsauffassung. Namentlich ist die Verwechslungsgefahr kleiner,
wenn sich die Marken bloss an Fachleute richten, weil solche über ein gutes Unterscheidungsvermögen
verfügen sollten. Dagegen ist bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ein strengerer Massstab
anzulegen, da die Konsumenten beim Kauf eine geringere Aufmerksamkeit aufwenden (BGE
121 III 377 E. 3d
S. 381 - Boss; BGE
122 III 382 E. 3a S. 388 - Kamillosan; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 20 f.; David, Kommentar
MSchG, Art. 3 N. 14).
4.2. Im Konflikt zwischen zwei Wortzeichen beurteilt sich die Verwechselbarkeit
zunächst nach dem Wortklang und dem Schriftbild. Da der durchschnittliche Markenadressat aber, was
er hört und liest, unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, kann für den Gesamteindruck
einer Wortmarke, die dem allgemeinen Sprachschatz entnommen ist, auch ihr Sinngehalt entscheidend sein
(BGE
121 III 377 E. 2b S. 376 - Boss; BGE
122 III 382 E. 5a S. 388 - Kamillosan). Ein Abwehranspruch
besteht, sobald sich die Verwechselbarkeit auch nur auf einer dieser Ebenen ergibt. Allfällige Wechselwirkungen
sind jedoch selbstverständlich zu beachten und die Verwechselbarkeit akzentuiert sich, sobald sich
auf mehreren Ebenen Überschneidungen ergeben. Andererseits kann die Übereinstimmung in einer
Richtung durch die deutliche Verschiedenheit der anderen Faktoren aufgehoben werden, beispielsweise wenn
das ähnliche Klangbild durch den unterschiedlichen Sinngehalt kompensiert wird, so dass keine Markenähnlichkeit
mehr besteht (BGE
121 III 377 E. 3c S. 380 f - Boss; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 69; Marbach, a.a.O., S.
118; David, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 19).
5. Die zu vergleichenden Marken haben das gleiche Silbenmass
(drei Silben) und den gleichen Ausspracherhythmus. Beide werden trotz Verwendung der englischen Sprache
vom Durchschnittsschweizer verstanden und auch englisch ausgesprochen. Es liegt deshalb eine identische
Vokalfolge vor (nämlich i-ä-ö). Die zu vergleichenden Zeichen unterscheiden sich lediglich
durch die Anfangsbuchstaben "F" und "S" sowie durch den zusätzlichen Buchstaben
"L" beim Wort "FEEL". Die beiden Konsonanten "F" und "S" am Wortanfang
sind stimmlos und werden sehr ähnlich ausgesprochen. Auch der zusätzliche Konsonant "L"
wird kaum betont und vermag den Wortklang nicht entscheidend zu prägen. Auf der Ebene Wortklang
besteht deshalb eine ausgeprägte Markenähnlichkeit.
Beinahe identisch sind vorliegend
auch die Markenlänge und die benutzten Zeichen. Lediglich im ersten Wort sind kleine schriftbildliche
Unterschiede zu verzeichnen. Doch auch da sticht vor allem das bei beiden Zeichen vorkommende doppelte
"EE" ins Auge. Der Rest der zu vergleichenden Marken ist vollkommen identisch. Im visuellen
Gesamteindruck ergibt sich darum ebenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit.
Die Marken "FEEL
'N LEARN" und "SEE 'N LEARN" weisen schliesslich auch äusserst ähnliche Sinngehalte
auf. Dass die Verben "FEEL" und "SEE" im Einzelnen unterschiedliche Sinneswahrnehmungen
bezeichnen, ändert nichts daran, dass beide Marken den Gedanken des Lernens mittels Sinnesorganen
beinhalten. Dieser Grundgedanke bleibt dem Konsumenten in Erinnerung, weshalb die Markenähnlichkeit
auch in semantischer Hinsicht zu bejahen ist (so auch der Entscheid der RKGE vom 21. Dezember 2001, sic!
3/2002 172 E. 6 S. 172 - Fly away / Float away).
Im vorliegenden Fall besteht somit bezüglich
der beanspruchten Waren Warenidentität; gleichzeitig liegt zwischen den Marken eine erhebliche
Zeichenähnlichkeit vor. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Zeichen ist
daher zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn man in Betracht zieht, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittskonsumenten
beim Kauf von Wegwerfwindeln - also einem Massenartikel - verhältnismässig gering ist. Aber
selbst bei denjenigen Konsumenten, denen die Verschiedenheit von "FEEL 'N LEARN" und "SEE
'N LEARN" auffällt, wäre mit einer mittelbaren Verwechslungsgefahr in dem Sinne zu rechnen,
dass sie aufgrund der Übereinstimmung in der Struktur der beiden Marken und der Identität des
Zeichenendes ("'N LEARN") annehmen, es handle sich um zwei Zeichen des gleichen Unternehmens
(BGE
127 III 160 E. 2a S. 166 - Securitas).
6. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser
Streitwert vor allem im Schaden der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch
die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu
den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets
konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben
ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 40'000.-- festzulegen (Johann Zürcher, Der
Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 7/2002 493 ff. S. 505; Leonz Meyer,
Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 6/2001 559 ff.; Lucas David,
Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, in: Roland von Büren / Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 29 f.).
Die Eingaben
der Beschwerdegegnerin ans Bundesverwaltungsgericht beschränken sich auf zwei kurze Schreiben (Fristverlängerungsgesuch
vom 3. Juli 2006 und Stellungnahme zum Sprachenwechsel vom 6. Februar 2007) sowie die Beschwerdeantwort.
Trotz der von der Beschwerdegegnerin mit Kostennote vom 12. April 2007 ausgewiesenen Fr. 4'012.75 erscheint
daher eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'500.-- als angemessen (Art. 34
MSchG, Art. 64
Abs. 1
VwVG).
7. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde am Bundesgericht offen (Art. 73
des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist rechtskräftig.
7.1.
Demnach
erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid
wird bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin
hat damit noch Fr. 500.-- zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird
eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Beschwerdegegnerin
(eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. 7685) (eingeschrieben, mit Beilagen)
Der
Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Thomas Zogg
Versand
am: 24. Mai 2007