Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7419/2006/
{T 0/2}
Urteil
vom 5. Dezember 2007
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiberin Barbara Aebi.
Parteien
X._______,
vertreten
durch A. W. Metz & Co. AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungesgesuche
Nrn. 52511/2005 - (fig.), 52515/2005 - (fig.) und 52517/2005 (fig.).
Sachverhalt:
A.
Mit
Gesuchen vom 30. März 2005 hat die Beschwerdeführerin um Markenschutz für drei Marken
für Waren der Klassen 3, 5, 16 und 21 ersucht. Bei allen drei Anmeldungen handelt es sich um Marken,
die grundsätzlich aus der Form desselben Behälters bestehen. Unterschiedlich ist indessen in
zwei Fällen die Farbgebung (Gesuche 52511/2005 und 52515/2005) beziehungsweise im dritten Fall die
Anmeldung ohne Farbanspruch (Gesuch 52517/2005).
B.
Alle drei Gesuche wurden von der
Vorinstanz teilweise beanstandet, wobei im Wesentlichen angeführt wurde, die Form gehöre betreffend
eines Teils der beanspruchten Waren zum Gemeingut, weil sie die Waren selbst bzw. deren Verpackung darstelle.
Die Gesuche um Markenschutz seien daher teilweise zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hielt
dem mit Schreiben vom 20. Juni 2005 entgegen, die Behälter gehörten in ihrer konkreten Ausgestaltung
nicht dem Gemeingut an, namentlich, weil sie eine miniaturisierte Toilette darstellten und darum originell
und unterscheidungskräftig seien. Im weiteren wies sie darauf hin, dass es bei der Markteinführung
der Produkte noch keine vergleichbaren Behälter gegeben habe.
C.
Am 19. September 2005
teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Einschätzung und den aus
dieser folgenden, teilweisen Zurückweisungen festhalte.
Die Beschwerdeführerin hielt mit
im wesentlichen identischen Schreiben vom 17. Februar 2006 ebenfalls an ihrer Auffassung fest.
Am
16. Mai 2006 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, letzte Stellungnahmen einzureichen.
Diese wahrnehmend hielt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 14. Juni 2006 an ihren Vorbringen
fest.
D.
Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2006 wies die Vorinstanz die drei Markeneintragungsgesuche
für folgende Waren zurück:
"3 Sonstige Mittel zur Textilpflege, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten; Putz-, Polier- ,Fettentfernungsmittel; Parfümeriewaren; Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege; mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln vorimprägnierte
Wischtücher.
5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege; mit medizinischen Lotionen vorimprägnierte Wischtücher.
16
Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren soweit sie in dieser Klasse enthalten
sind; Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwecke, wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen,
Servietten, Taschentücher, Gesichts- und Reinigungstücher, Toilettenpapier, Wischtücher;
Windeln aus Papier und/oder Zellulose.
21 Haushalt und Küchenbehälter (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Putzzeug."
Für die folgenden Waren wurden die Gesuche
gutgeheissen:
"3 Wasch- und Bleichmittel; Schleifmittel; Seifen; ätherische Öle;
Haarwässer; Zahnputzmittel;
5 Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,
Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke, Zahnseide; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide,
Herbizide.
16 Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe
für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff soweit in dieser Klasse enthalten; Spielkarten; Drucklettern;
Druckstöcke.
21 Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in dieser Klasse enthalten."
In
der Begründung wird angeführt, im Bereich der beanstandeten Waren herrsche ein beträchtliche
Formenvielfalt, deshalb sei eine grössere Anzahl von Formen als banal zu qualifizieren; es sei folglich
schwieriger, eine nicht banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern originär als unterscheidungskräftig
verstanden werde. Hier seien die einzelnen Elemente der zu beurteilenden Form in erster Linie rein funktional;
sie würden auch nicht in einer derart überraschenden Art und Weise kombiniert, dass sich daraus
eine Unterscheidungskraft ergäbe; der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Eindruck einer
miniaturisiert wiedergegebenen Toilette sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich verlange die Betrachtungsweise
der Beschwerdeführerin ein übergrosses Mass an Fantasieaufwand und analysierender Betrachtung.
Schliesslich wird festgehalten, die Unüblichkeit einer Form, resp. die Tatsache, dass diese nur
durch ein einziges Unternehmen verwendet werde, führe für sich allein noch nicht dazu, dass
die Form nicht zum Gemeingut gehöre. Daran vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin
erwähnten Beispiele für abweichende Formen und die erwähnten Entscheide der Rekurskommission
nichts zu ändern.
E.
Gegen die drei Verfügungen vom 2. Oktober 2006 rekurrierte die
Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 26. Oktober 2006 an die Eidgenössische Rekurskommission
für geistiges Eigentum (im Folgenden: RKGE). Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen
Entscheide, soweit die Eintragung der Markenanmeldungen für folgende Waren zurückgewiesen wurde:
"3
Sonstige Mittel zur Textilpflege, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel;
Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; mit persönlichen Reinigungs-
und/oder Kosmetikmitteln vorimprägnierte Wischtücher.
5 Pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; mit medizinischen Lotionen vorimprägnierte
Wischtücher.
16 Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren
soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwecke, wie
Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Taschentücher, Gesichts- und Reinigungstücher,
Toilettenpapier, Wischtücher; Windeln aus Papier und/oder Zellulose.
21 Haushalt und
Küchenbehälter (nicht aus Edelmetall oder Papier" [recte: plattiert); "Putzzeug."
Die
Vorinstanz sei anzuweisen, die angemeldeten Zeichen für alle beanspruchten Waren als Marke einzutragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten.
In der Begründung weist
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie primär am Schutz (d.h. der Eintragung der angemeldeten
Zeichen) für Windeln und Feuchttücher interessiert sei. Im Weiteren macht sie unter Verweis
auf Google-Recherchen geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Behälter,
um deren Schutz sie ersuche, weder banal, noch üblich; die Behälter zeichneten sich durch folgende,
auch bezüglich ihrer weiteren Ausführungen im Auge zu behaltenden Merkmale aus:
- "Ein
ansatzweise rechteckiger Behälter, der aber keine Ecken aufweist, sondern durchwegs
abgerundet ist;
- Der ansatzweise rechteckige Behälter steht auf einem vorstehenden Sockel,
der ebenfalls nicht rechteckig, sondern mehrheitlich abgerundet ist, was auf dem angemeldeten
Zeichen klar ersichtlich ist;
- Ein Deckel, der scheinbar rund ist, aber auch oval sein kann und
der sich durch einen inneren Ring auszeichnet;
- Eine kreisrunde Öffnung, die
sich ebenfalls durch einen inneren Ring
auszeichnet;
- Eine Pressvorrichtung, die sich beim
Deckel befindet;"
Als weiteres Merkmal wird auf die Farbgebung hingewiesen und geltend
gemacht, der erwähnte, ansatzweise rechteckige Behälter sei violett (52511/2005; 52515/2005)
resp. schwarz (52517/2005), der Sockel und der Deckel seien orange (52511/2005) resp. grün (52515/2005)
resp. grau (52517/2005) und der innere Ring auf der Toilette und die Pressvorrichtung seien in türkis
(52511/2005; 52515/2005) resp. die Pressvorrichtung in dunkelgrau (52517/2005) gehalten. Die hier massgebenden
Endkonsumenten, Durchschnittskonsumenten mit Kleinkindern, würden nicht nur eine Verpackung für
Windeln und Feuchttücher wahrnehmen, sondern den Behälter als solchen; dieser eigne sich deshalb
als betrieblicher Herkunftshinweis. Die Form sei im Hinblick auf die darin verstauten Waren sehr komplex;
in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz das Wort "funktional" zu verwenden sei daher unzulässig.
Das angemeldete Zeichen sei technisch weder notwendig noch bedingt. Es liege einzig eine technisch mitbeeinflusste
Form vor, da der Körper dazu diene, etwas zu lagern. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
gehe es auch nicht um rein ästhetische Überlegungen. Das angemeldete Zeichen sei nicht einfach
nur schön, der Behälter zeichne sich durch seine "Originalität" oder vielmehr
durch seine grosse Unterscheidungskraft aus, weil er auch eine Toilette darstelle. In einer solchen würden
die beanspruchten Feuchttücher und Windeln jedoch nicht aufbewahrt, sondern üblicherweise entsorgt.
Das Zeichen müsste daher selbst dann zum Schutz zugelassen werden, wenn es als technisch bedingt
zu beurteilen wäre, was hier aber ganz klar nicht zutreffe. Die Vorinstanz habe im Übrigen
auch die Farbgebung nicht gewürdigt, es sei einzig erwähnt worden, die gewählten Helligkeitsstufen
seien nicht geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen. Die Argumentation der Vorinstanz zeige eines mit
Deutlichkeit: Körper, die als Behälter von Waren dienen, sollen grundsätzlich nicht als
Marke geschützt werden können. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin bezüglich
der erforderlichen Differenz zwischen üblichen Verpackungsformen und der hier zu beurteilenden Form
auf zahlreiche Eintragungen hin.
F.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 vereinigte die
RKGE die drei bis dahin voneinander unabhängigen Verfahren in einem, dessen Akten sie am 15. November
2006 (inkl. des geleisteten Kostenvorschusses) per 1. Januar 2007 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht
als neu zuständige Behörde überwies.
G.
Am 11. Dezember 2007 liess sich die
Vorinstanz vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerden; dabei hielt sie an den in den angefochtenen
Verfügungen abgegebenen Begründungen fest und ging noch einmal eingehend auf die Themen "Formenvielfalt
und Würdigung des Gesamteindrucks", "Funktionalität" sowie "Markenschutz
für die Form eines Behälters für Waren" ein.
H.
Mit Verfügung vom
16. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens und gab
den Spruchkörper bekannt.
I.
Am 6. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
J.
Ein Gesuch der Vorinstanz um Sistierung
des Verfahrens wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 abgewiesen.
K.
Am 16. August
2007 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6
der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) statt, an welcher die Beschwerdeführerin
und die Vorinstanz an ihren Anträgen festhielten.
L.
Mit Eingabe vom 17. August 2007 legte
die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ins Recht, aus der hervorgeht, dass die Verpackung,
die Gegenstand der Markenanmeldungen bildet, von der Beschwerdeführerin im Februar 2004 auf den
Markt gebracht wurde.
M.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Die Entscheide des Instituts für Geistiges Eigentum vom 2.
Oktober 2006 stellen Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG,
SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügungen können
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 44 ff
. VwVG i.V.m. Art. 31 ff
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, VGG,
SR 173.32). Gemäss Art. 53 Abs. 2
VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht bei
Zuständigkeit die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar
2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin
ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor (Art. 44 ff
. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
2.
Nach der Legaldefinition
von Art. 1 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG,
SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Marken können insbesondere in dreidimensionalen Formen bestehen (Art. 1 Abs. 2
MSchG). Dreidimensionale
Marken können einerseits plastische Kennzeichen sein, die zumindest gedanklich von Ware und Verpackung
ohne Funktionsverlust getrennt werden können (Formmarken im weiteren Sinn). Anderseits kann es sich
dabei um die kennzeichnende Formgebung der Ware selbst oder ihrer Verpackung handeln (Formmarken im engeren
Sinn), das heisst um kennzeichnende Formen, die unmittelbar in der Ware oder in der Verpackung verkörpert
sind (BGE
129 III 516 E. 2.1 Lego).
3.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst.
a
MSchG Zeichen, die Gemeingut sind, da ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt oder an ihnen
ein Freihaltebedürfnis besteht. Dies gilt auch für dreidimensionale Marken, die in der Form
der gekennzeichneten Ware selbst bestehen können ("Formmarken"), sowie für Kombinationen
solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen. Ob in ihrem Zusammenspiel der unterscheidungskräftige
Teil dominiert, hängt nach einer Formulierung des Bundesgerichts davon ab, ob die angemeldete Form
durch ihre Eigenheiten auffällt, vom Gewohnten und Erwarteten abweicht und so im Gedächtnis
der Abnehmer haften bleibt (BGE
120 II 310 E. 3b The Original, BGE
129 III 525 E. 4.1 Lego). Eine nur
individuelle und erinnerbare aber im Sinne dieser Formel nicht auffällige, ungewohnte oder unerwartete
Form wird das Publikum in der Regel nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der entsprechenden
Ware oder Dienstleistung ansehen, da Waren und Dienstleistungen stets durch Leistung geformter Gegenstände
geliefert oder erbracht werden (Peter Heinrich/ Angelika Ruf, Markenschutz für Produktformen?, sic!,
2003, S. 402; Magda Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic!, 2002, S. 796; BGE
130 III 334 E. 3.5 Swatch).
3.1 Als gewohnt und erwartet - und damit als nicht unterscheidungskräftig
im Sinne der vorstehenden Ausführungen - hat die Rechtsprechung einerseits technisch beeinflusste
Formen und Merkmale bezeichnet, deren Originalität nicht genügend über die technischen
Gestaltungsvorgaben hinausgeht (BGE
129 III 519 E. 2.4.3-4 Lego, BGE
131 III 129 E. 4.3 Smarties). Andererseits
wurden Gewohnheiten und Erwartungen der Formgestalt auch mit kulturellen Zusammenhängen und Gebrauchskonventionen
der gekennzeichneten Ware begründet (BGE
131 III 130 E. 4.4 Smarties, RKGE in sic! 2004, 675 E.
5 Eiform, RKGE in sic! 2003, 499 E. 9 Weissblaue Seifenform, RKGE in sic! 2003, 805 E. 5 Zahnpastastränge,
RKGE in sic! 2001, 129 E. 7 Baumkuchen). Die Gewohnheiten und Erwartungen sind in einem repräsentativen
Branchenquerschnitt abstrakt zu ermitteln, ohne dass die angemeldete Form mit einzelnen Konkurrenzprodukten
verglichen wird (BGE
131 III 134 E. 7.2 Smarties; RKGE in sic! 2005, 472 E. 8 Wabenstruktur, RKGE in
sic! 2000, 299 E. 4 Fünfeckige Tablette), und die ästhetischen Merkmale der Form sind in ihrem
Zusammenspiel im Gesamteindruck zu würdigen (BGer in sic! 2000, 286 E. 3b Runde Tablette; BGE
120
II 311 E. 3c The Original; RKGE in sic! 2006, 265 E. 7 f. Tetrapack, RKGE in sic! 2000, 702 E. 4 Tablettenform).
An das Mass des Herkunftsbezugs sind dabei keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Vielmehr
kann sich dieser auch aus einer Kombination an sich gemeinfreier Elemente ergeben (Martin Luchsinger,
Dreidimensionale Marken, Formmarken und Gemeingut, sic!, 1999, S. 196; Christoph Willi, Markenschutzgesetz,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, N. 124 zu Art. 2
MSchG; RKGE in sic! 2004, 502 Eistorte). In einzelnen
Produktgattungen mag sich das Publikum stärker an die Unterscheidung herkunftsbestimmender Produktformen
gewöhnt haben (Streuli-Youssef, a.a.O., S. 797). Einfache und banale Formen sind dem Verkehr aber
grundsätzlich freizuhalten (Heinrich/Ruf, a.a.O., S. 401 m.w.H.; BGE
131 III 130 E. 4.4 Smarties).
Auch besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis bei Formen, die das Wesen der Ware ausmachen oder
die technisch notwendig sind (BGE
129 III 518 E. 2.4.1-2 Lego; Art. 2 Bst. b MschG).
3.2 Der in
den in Frage stehenden Warensegmenten vorzufindende Formenschatz ist bei der Beurteilung einer Formmarke
insofern von Bedeutung, als es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht banale Form zu
schaffen, die von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element
oder technisches Beiwerk verstanden wird. Diese Auffassung findet ihre Stütze in der Praxis, von
der abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-333/2007
vom 2. Oktober 2007 E. 6.1 Milchmäuse mit Verweis auf BGE
133 III 342 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7379/2006 vom 17. Juli 2007 E. 4.3 Leimtube mit Verweis auf den Entscheid der RKGE vom 15. Dezember
2004, in sic! 2005, 471 E. 6 Wabenstruktur und Streuli-Youssef, a.a.O., S. 796).
3.3 Eine markenfähige
Form kann auch durch die Kombination von zwei- und dreidimensionalen Gestaltungsmitteln oder durch Einschränkung
auf bestimmte Farben begründet werden (Willi, a.a.O, N. 125 zu Art. 2
MSchG). Mit der Geltendmachung
eines Farbanspruchs bringt der Hinterleger zum Ausdruck, dass er den Schutz der von ihm beanspruchten
Marke nur in einer bestimmten Farbausführung beansprucht. Damit eine an sich gewöhnliche Form,
die zusätzlich zwei oder dreidimensionale Gestaltungselemente enthält, als Marke geschützt
werden kann, muss deren Kombination derart originell und kennzeichnungskräftig sein, dass sie im
Gedächtnis der Abnehmer haften bleibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7379/2006 vom 17.
Juli 2007 E. 4.3 Leimtube mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts
4A.6/1999 vom 14. Oktober 1999, in
sic! 2000, 286 E. 3c Runde Tablette; Entscheid der RKGE vom 12. Februar 1998, in sic! 1998, 300 f. E.
6 Blaue Flasche). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen Element ein Bezug zur betrieblichen
Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
B-7379/2006 vom 17. Juli 2007 E. 4.3 Leimtube, mit Hinweisen).
3.4 Massgeblich
bei der Beurteilung einer Formmarke ist stets der Registereintrag und nicht der tatsächliche Gebrauch
der Marke (BGE
120 II 310 E. 3a The Original). Formmarken sind im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkreise
zu beurteilen, an die das Angebot der Waren gerichtet ist (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2 N
. 8; Eugen Marbach,
in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 35; BGE
127 III 168 E. 2b/cc Securitas), wobei
es für die Zurückweisung genügt, wenn der Marke die Unterscheidungskraft nur bei einem
Teil der Verkehrskreise fehlt (David, a.a.O., MSchG Art. 2 N. 9; BGE
128 III 451 E. 1.5 Premiere, BGE
99 II 404 E. 1c Biovital). In Grenzfällen sind Marken jedoch einzutragen und allenfalls der weitergehenden
Prüfung durch den Zivilrichter zu überlassen (Marbach, a.a.O., S. 32; BGE
129 III 229 E. 5.3
Masterpiece, BGE
130 III 332 E. 3.2 Swatch; vgl. auch Art. 66
MSchG).
4.
Vorliegend wurden
die Zeichen als Bildmarken unter Beanspruchung der Farben Schwarz, Violett, Orange, Blau (52511/2005)
bzw. Schwarz, Violett, Grün, Blau (52515/2005) bzw. ohne Farbanspruch (52517/2005) angemeldet. In
den Markeneintragungsgesuchen wurde indessen vermerkt, dass es sich bei den Zeichen um dreidimensionale
Marken handle. Das Bundesverwaltungsgericht teilt deshalb die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Zeichen
als Formmarken zu betrachten sind.
5.
Die Form, für welche die Beschwerdeführerin
um Schutz ersucht, besteht aus einem quaderförmigen, hohlen Körper mit abgerundeten Ecken und
Kanten. Unter diesem Körper befindet sich ein leicht vorstehender Sockel, dessen Ecken ebenfalls
abgerundet sind. Die Oberseite des Körpers weist eine kreisrunde, von einem nach oben etwas vorstehenden
Ring umgebene Öffnung mit einem Deckel auf. Dieser weder eindeutig runde noch eindeutig eckige,
am Körper befestigte Deckel, der auf der Innenseite eine dem soeben erwähnten Ring entsprechende
kreisförmige, leicht hervorstehende Ausbuchtung aufweist, springt nach Betätigen einer sich
ebenfalls auf der Oberseite des Behälters, vor der Öffnung befindenden Pressvorrichtung auf.
Bei
den Anmeldungen mit Farbanspruch ist der quaderförmige Körper des Behälters in violetter
(52511/2005 und 52515/2005) Farbe gehalten. Sockel und Deckel weisen eine leuchtend orange (52511/2005)
resp. leuchtend grüne (51515/2005) Farbe auf. Die Pressvorrichtung und der innere Ring sind türkisblau
(52511/2005, 52515/2005).
Im Übrigen lautet der von der Beschwerdeführerin beantragte
Farbanspruch in den Gesuchen Nrn. 52511/2005 und 52515/2005 auf Schwarz. Die Beschwerdeführerin
brachte an der öffentlichen Verhandlung vor, sie habe die Behälter vor schwarzem Hintergrund
angemeldet, weil damit die Farben besser zur Geltung kämen. Nach der Praxis der Vorinstanz sei sie
verpflichtet, Schwarz zu nennen, wenn der Hintergrund schwarz sei. Die Vorinstanz bestreitet dies und
hält dafür, dass Schwarz nicht Teil des Schutzobjektes sei (mit Ausnahme in Gesuch Nr. 52511/2005
die Öffnung). Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um Formmarken, die Frage, ob Schwarz mitbeansprucht
werden muss, ist insofern hier nicht relevant; die Beschwerdeführerin ist indessen bei ihren Aussagen
zu behaften.
6.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für Körper, Deckel
und Verschluss der Behälter grundsätzlich genügend alternative Formen zur Verfügung
stehen, deren Realisierung auch ohne weiteres zumutbar ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass die Form der hinterlegten Behälter nicht technisch notwendig und der Ausschlussgrund des Art.
2 Bst. b
MSchG demzufolge nicht gegeben ist.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die hinterlegten
Behälter, wie die Vorinstanz geltend macht, zum Gemeingut gehören und daher auf Grund von Art.
2 Bst. a
MSchG nicht eintragungsfähig sind.
6.1 Auch bei Formmarken gilt das Spezialitätsprinzip,
wonach der Gemeingutcharakter einer Warenform in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen
zu beurteilen ist (BGer in sic! 2005, 279 E. 3.3 Firemaster). Die "gewohnte und erwartete"
Verpackungsform als Vergleichsgrösse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist, wie sich zeigen
wird, vorliegend nicht für alle angemeldeten Waren dieselbe (vgl. auch den Entscheid der RKGE vom
23. Oktober 2006 [MA-AA 07/06] E. 5 f.).
Für die Schutzfähigkeit eines Behälters,
wie des vorliegenden, als Formmarke ist aber ähnlich wie bei einer Parfumflasche nicht relevant,
ob er sich von den anderen auf dem Markt befindenden Behältern genügend unterscheidet. Eine
mangelnde diesbezügliche Unterscheidungsmöglichkeit könnte allenfalls einen relativen
Schutzausschlussgrund im Sinne von Art. 3
MSchG darstellen (RKGE in sic! 1998, 401 E. 6 Parfümflasche).
Auf die Neuheit kommt es für die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ebenfalls
nicht an (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7379 vom 17. Juli 2007 E. 5.4 Leimtube; RKGE in sic!
2003, 805 E. 6 Zahnpastastränge). Dagegen ist für die Eintragungsfähigkeit als Formmarke
entscheidend, dass die Form durch unterscheidungskräftige Merkmale von gewohnten und erwarteten
Formen des betreffenden Warensegmentes abweicht.
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist -
gleich wie den Urteilen seiner Vorgängerorganisationen - der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie
er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist. Dies fliesst aus dem Untersuchungsgrundsatz
und der freien Kognition in Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts (vgl. Art. 37
VGG i.V.m.
Art. 12
und Art. 49
VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, Rz. 615 mit Hinweis;
VPB 61.31 E. 3.2.3).
Für die Beurteilung, ob die angemeldeten
Behälter durch unterscheidungskräftige Merkmale vom Erwarteten und Gewohnten abweichen, ist
daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die darauf hinweist, sie sei mit ihrem Produkt
bereits im Februar 2004 auf den Markt gelangt, diverse Konkurrenten seien mit Nachahmerprodukten erst
später auf den Markt gestossen, - der Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts massgebend.
Die
von der Beschwerdeführerin an der Verhandlung erwähnten "Plagiate" sind daher hier
ebenfalls als Vergleichsgrösse zu berücksichtigen.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin ist
unter anderem primär am Schutz für "Feuchttücher" interessiert. Unter Feuchttücher
können von den hier interessierenden die folgenden Oberbegriffe und Waren fallen: Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege und mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln vorimprägnierte
Wischtücher in Klasse 3; mit medizinischen Lotionen vorimprägnierte Wischtücher in Klasse
5; Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren soweit sie in dieser Klasse enthalten
sind, Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwecke, wie Gesichts- und Reinigungstücher, Toilettenpapier
und Wischtücher in Klasse 16.
Feuchttücher werden häufig in quadrat- bzw. rechteckförmigen,
wiederverschliessbaren Folienpackungen, sowie in runden oder quaderförmigen Boxen und Dosen aus
Kunststoff, selten auch aus Edelstahl, angeboten.
Die Form des hinterlegten Behälters, welcher
aus einem quaderförmigen Körper mit abgerundeten Ecken und Kanten besteht, entspricht somit
für Feuchttücher dem Gewohnten und Erwarteten. Sie ist auf Feuchttücher mit entsprechender
quadratischer Form zugeschnitten und daher wenig originell. Zudem lässt sich diese Form bei der
Lagerung besser stapeln als etwa eine runde Form. Die Ecken und Kanten von solchen Kunststoffbehältern
sind dabei selten völlig scharf, sondern aus materialimmanenten Gründen abgerundet. Vom flüchtigen
Betrachter wird dies nicht als kennzeichnendes Merkmal gewertet. Der vorstehende Sockel, dessen Ecken
ebenfalls abgerundet sind, dient der Stabilität und der Standfestigkeit des Behälters und verhindert,
dass der Körper auf einer glatten Oberfläche, wie beispielsweise einem Wickeltisch, kippt oder
rutscht. Es handelt sich vorwiegend um ein technisches Element, welches vom hier massgebenden Durchschnittskonsumenten
erwartet wird, der beim Wickeln bzw. Pflegen eines Kindes oder auf der Toilette meist nur eine Hand frei
hat. Die Pressvorrichtung, die sich auf der Oberseite des Behälters befindet, und bei deren Betätigung
der Deckel aufspringt, ermöglicht ebenfalls eine einfache Bedienung mit einer Hand. Sie wird vom
Publikum für die Funktion des Produkts vorausgesetzt. Der Deckel dient zwar dem Zweck, die enthaltene
Ware bei Nichtgebrauch vor dem Austrocknen zu bewahren und enthält insoweit ebenfalls eine technische
Komponente. Die Form des Deckels, die weder rund noch eckig ist, weicht indessen vom üblichen Erscheinungsbild
solcher Deckel (von marktüblichen Verpackungen für Feuchttücher) ab, die sich meist der
Form ihrer Behälter anpassen, und verleiht ihm eine auffällige Erscheinung. Dieser Eindruck
wird verstärkt durch die Wölbung des Deckels und den inneren Ring. Die kreisrunde Öffnung,
die sich auf der Oberseite des Behälters befindet, ermöglicht die Entnahme von den im Behälter
verstauten Waren. Insofern enthält sie ein funktionales Element. Die kreisrunde Wirkung der Öffnung
wird indessen verstärkt durch die quadratische Form des Behälters und hebt sich stark von diesem
ab. Auch weicht sie von gewohnten Öffnungen marktüblicher Behälter ab, die meist oval
oder eckig geformt sind. Sie ist daher geeignet, dem Betrachter als ungewöhnlich aufzufallen. Der
innere Ring, der die kreisrunde Öffnung umgibt, unterstützt das etwas ungewohnte Erscheinungsbild.
In Verbindung mit dem Deckel und der kreisrunden Öffnung kann er wohl bei einigen Betrachtern effektiv
den Eindruck eines Sitzrings bei Toiletten entstehen lassen. Da der Ring indessen das Gegenstück
zum Deckel bildet und einen dichten Verschluss oder eine mechanische Versteifung des Deckels gewährleisten
kann, wird der ungewohnte Eindruck durch das funktionale Element wiederum relativiert.
Insgesamt
dürfte die von der Beschwerdeführerin gewählte Form daher für Behälter für
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln
vorimprägnierte Wischtücher in Klasse 3; mit medizinischen Lotionen vorimprägnierte Wischtücher
in Klasse 5; Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte Waren soweit sie in dieser
Klasse enthalten sind, Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwecke, wie Gesichts- und Reinigungstücher,
Toilettenpapier und Wischtücher in Klasse 16 für sich allein betrachtet noch nicht ausreichen,
um einen Bezug zu einer bestimmten betrieblichen Herkunft herzustellen.
6.1.2 Dasselbe gilt auch
im Bezug auf die Verpackungen für Mittel zur Textilpflege, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel
und Parfümeriewaren in Klasse 3; für pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege in Klasse 5 und bei Verpackungen für Papierprodukte
für Haushalt- und Hygienezwecke wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten,
Taschentücher, Windeln aus Papier und/oder Zellulose in Klasse 16 und Putzzeug in Klasse 21.
Hier
herrscht eine grosse Formenvielfalt, werden doch diese Waren sowohl in Flaschen, Dosen, Tüten, Kübeln,
Rollen, Schachteln, Gläser, Boxen als auch in Töpfen angeboten.
Die Verwendung eines quaderförmigen
Körpers mit einer Pressvorrichtung, bei deren Betätigung der Deckel aufspringt, und einer kreisrunden
Öffnung, welche die Entnahme der darin verpackten Waren ermöglicht, dürfte daher dem auch
hier massgebenden Durchschnittskonsumenten zwar als eher ungewöhnlich auffallen, dass er darin für
sich allein betrachtet einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft erkennen würde, ist
jedoch nicht anzunehmen.
6.1.3 Für die in Klasse 21 beanspruchten Haushalt- und Küchenbehälter
wird bezüglich der Art der Waren, die darin verpackt werden können, keine Einschränkung
gemacht: Die Form stellt hier gleichzeitig die Ware dar. In der Form des Behälters können sowohl
Flüssigkeiten aller Art und andere inkonsistente Waren als auch feste Gegenstände enthalten
sein, mitunter können diese auch der Formgebung des Behälters entsprechen. Die beanspruchte
Form kommt für nahezu sämtliche Waren im Haushalt- und Küchenbereich als Behälter
in Frage. Damit sind sämtliche auf dem schweizerischen Markt bekannten Behälter im Haushalt-
und Küchenbereich für die Beurteilung massgebend, ob die massgebenden Adressaten, auch hier
wiederum die Durchschnittskonsumenten, die Form des Behälters als Kennzeichen wahrnehmen, welches
ihnen ermöglicht, das einmal geschätzte Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (vgl.
auch BGE
133 III 342 E. 4.2). Auf Grund dieser enormen Formenvielfalt dürfte die vorliegend zu beurteilende
Form daher nicht als unerwartet oder originell resp. als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft
wahrgenommen werden.
6.2 Da es auch bei der Beurteilung einer Formmarke letztlich auf den optischen
Gesamteindruck ankommt, bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Farbansprüche etwas am soeben Ausgeführten zu ändern vermögen.
Die beim
Behälter dominierende Farbe Violett (52511/2005, 52515/2005) sowie die für Sockel und Deckel
verwendeten, giftig grünen bzw. orangen Farben (52511/2005, 52515/2005) sind bei Produkten der Klassen
3, 5 und 16, welche der Körper- und Schönheitspflege sowie für Hygienezwecke - wie Feuchttücher
und Windeln - dienen, wenig verbreitet. Solche Produkte werden häufig in den Farben Weiss, Grün,
Blau und Gelb hergestellt, wobei Weiss für Reinheit, Blau und Grün als Farben des Wassers und
Gelb für Zitronenfrische stehen. In diesen Warensegmenten, insbesondere bei Babyprodukten, sind
auch häufig Pastellfarben anzutreffen. Die vorliegend verwendeten Farben werden als solche kaum
mit Frische und Gepflegtheit in Verbindung gebracht und weichen von den in diesen Warensegmenten üblicherweise
anzutreffenden Farben ab. Sie sind daher - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - geeignet, dem Betrachter
als aussergewöhnlich aufzufallen. Auch bei Verpackungen für pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege in Klasse 5 dürften diese Farben selten
anzutreffen sein.
Bei den vorliegenden Zeichen werden zudem vorwiegend Komplementärfarben
(orange, grün, violett) miteinander kombiniert. Die Verwendung der Komplementärfarben nebeneinander
führt zu einer besonderen Kontrastwirkung. Der Kontrast des violetten Körpers zum orangen resp.
grünen Deckel und Sockel lässt Plastizität entstehen und Deckel und Sockel hervortreten.
Damit sticht der ohnehin in eigenwilliger Form gehaltene Deckel dem Konsumenten sofort ins Auge. Diese
Farbkombinationen sind daher geeignet, im Gedächtnis der Abnehmer haften zu bleiben. Die türkisfarbene
Pressvorrichtung, welche sich von den anderen Farben des Behälters abhebt, ist ebenfalls auffällig.
Damit erkennt der Konsument indessen aber auch, wie er den Behälter öffnen kann. Insoweit hat
diese Farbe auch eine funktionale Komponente. Der Farbe des inneren Rings, welcher die kreisrunde Öffnung
umgibt, kommt demgegenüber wiederum keine naheliegende signalisierende Funktion zu.
Im
Bezug auf die Produkte der Klassen 3, 5 und 16, die der Körper- und Schönheitspflege sowie
für Hygienezwecke - wie Feuchttücher und Windeln - dienen und bezüglich der pharmazeutischen
und veterinärmedizinischen Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege in Klasse
5 kann den mit Farbanspruch angemeldeten Formen daher eine gewisse originäre Unterscheidungskraft
nicht abgesprochen werden.
Keinen wesentlichen Einfluss auf die Unterscheidungskraft dürften
die Farben bzw. Farbkombinationen indessen bei Verpackungen für Mittel zur Textilpflege, Putz-,
Polier und Fettentfernungsmittel der Klasse 3 und Putzzeug der Klasse 21 hinterlassen. Hier sind diverse
knallige bzw. leuchtende Farben und auffällige Farbkombinationen verbreitet. Auch bei Haushalt-
und Küchenbehältern in Klasse 21 besteht eine enorme Farbenvielfalt. Die von der Beschwerdeführerin
gewählten Farben vermögen in diesem Bereich daher keinen prägenden Eindruck zu hinterlassen.
7.
Aus
den vorstehenden Erwägungen kann gefolgert werden, dass der ohne Farbanspruch hinterlegten Marke
(52517/2005) keine, einen Anspruch auf Eintragung begründende Unterscheidungskraft zukommt. Dasselbe
gilt auch für die beiden Marken mit Farbanspruch, soweit dabei in Bezug auf Putzzeug sowie Haushalt-
und Küchenbehälter in der Klasse 21 resp. für Mittel zur Textilpflege, Putz-, Polier und
Fettentfernungsmittel der Klasse 3 Schutz beansprucht wird.
Für die noch umstrittenen,
in der Klasse 5 beanspruchten Waren sowie in der Klasse 3 für Parfümeriewaren, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege und mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln vorimprägnierten
Wischtücher sowie in der Klasse 16 für Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien hergestellte
Waren soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, Papierprodukte für Haushalt- und Hygienezwecke,
wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Taschentücher, Gesichts- und
Reinigungstücher, Toilettenpapier, Wischtücher und Windeln aus Papier und/oder Zellulose bilden
die hinterlegte Form mit den beanspruchten Farben indessen - zumindest im Sinne eines Grenzfalls (BGE
129 III 229 E. 5.3 Masterpiece, BGE
130 III 332 E. 3.2 Swatch) - schutzfähige Zeichen.
Damit
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
8.
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Marken mit Farbanspruch
(52511/2005 und 52515/2005), ausser in Bezug auf die in Klasse 21 genannten Haushalt- und Küchenbehälter
sowie Putzzeug und die in Klasse 3 erwähnten Mittel zur Textilpflege, Putz-, Polier und Fettentfernungsmittel
im schweizerischen Markenregister einzutragen. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit etwa zu drei
Fünfteln, in welchem Umfang die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 63 Abs.
1
VwVG). Die entsprechend reduzierte Spruchgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG,
Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des
Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren,
wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr.
100'000.- angenommen werden darf (BGE
133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert
ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen
höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marken. Die von der Beschwerdeführerin zu zwei
Fünftel geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr am 2. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'500.- zu verrechnen. Für die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 wird in Anwendung
von Art. 6 Bst. b
VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
9.
Der teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin, welche keine Kostennote eingereicht hat, ist von Amtes wegen und
unter Berücksichtigung der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vom 16. August 2007
und der ihrem Antrag folgenden Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 eine gekürzte Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
, Art. 9
und Art. 14
VGKE).
Demnach
erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, Ziff.
1 der die Markeneintragungsgesuche Nrn. 52511/2005 und 52515/2005 betreffenden Verfügungen des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum vom 2. Oktober 2006 werden aufgehoben, und das Institut wird angewiesen,
die Markeneintragungsgesuche Nrn. 52511/2005 und 52515/2005 zusätzlich zu den in Ziff. 2 der Verfügungen
aufgeführten Waren für die beantragten Waren der Klassen 5 sowie in der Klasse 3 für Parfümeriewaren,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und mit persönlichen Reinigungs- und/oder Kosmetikmitteln
vorimprägnierte Wischtücher sowie in der Klasse 16 für Papier, Pappe (Karton) und aus
diesen Materialien hergestellte Waren soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, Papierprodukte für
Haushalt- und Hygienezwecke, wie Küchen- und Badetücher, Küchenrollen, Servietten, Taschentücher,
Gesichts- und Reinigungstücher, Toilettenpapier, Wischtücher und Windeln aus Papier und/oder
Zellulose im schweizerischen Markenregister einzutragen. Soweit weitergehend werden die Beschwerden abgewiesen.
2.
Die
Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-, die durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind, werden zu 2/5
der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Überschuss von Fr. 2'700.- wird der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr.
2'600.- (inkl. MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
(mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. MarkeneintragungsG. Nr. 52511, -15 und - 17/2005;
mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (A-Post)
Die
vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli
Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand am: 12. Dezember
2007