Abteilung II
B-7410/2006{T 0/2}
Urteil vom 20. Juli 2007
Mitwirkung:
Richterin
Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber Thomas Zogg.
P._______,
vertreten
durch A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Markeneintragungsgesuch
Nr. 50606/2005 - MASTERPIECE
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Januar
2005 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Eintragung der Wortmarke
MASTERPIECE für folgende Waren der Klasse 3 beantragt:
Toilettenseifen, Parfümeriewaren,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Haarwässer, Mittel
zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut, Kopfhaut und Haare, Deodorants und Antitranspirantien
für den persönlichen Gebrauch.
B. Die Vorinstanz beanstandete am 3. Oktober 2005 das hinterlegte
Zeichen mit der Begründung, es handle sich um eine qualitativ anpreisende Angabe, welche zum Gemeingut
gehöre und nicht schutzfähig sei.
C. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 machte
die Beschwerdeführerin geltend, dass die Verwendung des englischen Begriffs MASTERPIECE für
eine Toilettenseife als originell bewertet werden müsse und das Zeichen zum Markenschutz zugelassen
werden könne. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es bereits andere eingetragene
MASTERPIECE Marken gebe und das angemeldete Zeichen auch aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots eingetragen
werden müsse.
D. In weiteren Stellungnahmen vom 24. November 2005 und vom 9. Januar 2006 ergänzten
die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen. Gemäss der Vorinstanz sei der Ausdruck
MASTERPIECE (= Meisterwerk, Meisterstück) nicht nur für urheberrechtliche Werke, sondern auch
für Waren wie Toilettenseifen oder Haarprodukte eine qualitative und rein werbemässige Angabe.
Zudem könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen,
da die ins Feld geführten Präzedenzfälle entweder zeitlich weit zurück lägen
oder zusätzlich eine grafische Ausgestaltung hätten und deshalb kennzeichnungskräftig
seien. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es sich beim Begriff MASTERPIECE um eine
symbolische Angabe handle, die eingetragen werden könne. Zudem wiederholte sie ihren Anspruch auf
Gleichbehandlung.
E. Die Vorinstanz hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest. Mit Verfügung vom
27. März 2006 wies sie das Markeneintragungsgesuch für sämtliche beantragten Waren der
Klasse 3 zurück.
F. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. April 2006 Beschwerde
an die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei das Zeichen MASTERPIECE (Markenanmeldung Nr. 50606/2005) als Marke im schweizerischen Markenregister
einzutragen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
G. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2006 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragte,
unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
H. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde
das Verfahren per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
I. Mit Schreiben
vom 31. Juli 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Eidgenossischen Rekurskommission für
Geistiges Eigentum die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. Diese
fand am 19. Juli 2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
J. Auf die dargelegten und weiteren
Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art.
31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]). Es hat das vorliegende Verfahren
am 1. Januar 2007 von der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum übernommen
(Art. 53 Abs. 2
VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
in Verbindung
mit Art. 22a Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Markenanmelderin ist die Beschwerdeführerin
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art.
2 lit. a
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG,
SR 232.11) sind Zeichen des Gemeinguts
vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten sich als Marke für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt. Als Gemeingut sind Zeichen
anzusehen, die nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen dienen können und vom Publikum
nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden (Lucas David, Kommentar zum Markenschutzgesetz,
in: Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Lucas David [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz / Muster- und Modelgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2 N. 5). Der Begriff Zeichen
des Gemeinguts ist ein Sammelbegriff für beschreibende Angaben, Freizeichen sowie für elementare
Zeichen. Der Grund für den Schutzausschluss ist im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden
Unterscheidungskraft des Zeichens begründet (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
für geistiges Eigentum [RKGE] vom 17. Februar 2003 in: sic! 6/2003 495 E. 2 Royal Comfort; Christoph
Willi, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34).
2.1. Als beschreibende Angaben
gelten Zeichen, die unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand Bezug nehmen, indem sie
eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistung
machen. Dies sind namentlich Angaben, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung,
Qualität, Quantität, Bestimmung, Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder Herstellungszeitpunkt
aufgefasst zu werden (BGE
118 II 182 E. 3b Duo; Willi, a.a.O., Art. 2 N. 45). Blosse Gedankenverbindungen
oder Anspielungen, die nur entfernt auf die Ware hindeuten, genügen indessen nicht, um eine Marke
als Gemeingut zu qualifizieren. Enthält die Marke einen Sachbegriff, muss der gedankliche Zusammenhang
mit der Ware derart sein, dass ihr beschreibender Charakter ohne Fantasieaufwand zu erkennen ist (BGE
127 III 166 f. E. 2 b aa Securitas; Entscheid der RKGE vom 17. Februar 2003 in: sic! 6/2003 495 E. 2
Royal Comfort; David, a.a.O., Art. 2 N. 6).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind allgemeine Qualitätshinweise sowie reklamehafte Anpreisungen, die auf Waren und Dienstleistungen
irgendwelcher Art angewendet werden können, vom Markenschutz ausgenommen. Schutzunfähig können
insbesondere auch beschreibende Ausdrücke sein, die aus gängigen englischen Wörtern zusammengesetzt
sind, wie sie in Werbung und Marketing mehr und mehr verwendet werden. Diese müssen allen Gewerbetreibenden
zur Verfügung stehen und sind somit freihaltebedürftig (BGE
129 III 227 E. 5.1 = Pra 92 Nr.
139 S. 754 Masterpiece; Urteil des Bundesgerichts
4A.6/1998 vom 10. September 1998 in: sic! 1/1999 30
Swissline; Urteil des Bundesgerichts
4A.7/1997 vom 23. März 1998 in: sic! 4/1998 397 E. 1 Avantgarde;
Entscheid der RKGE vom 17. Februar 2003 in: sic! 6/2003 495 E. 2 Royal Comfort; Willi, a.a.O., Art. 2
N. 79).
3. Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer schweizerischen Landessprache
zusammen, so ist auf die Sprachkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die englische
Sprache ist dem schweizerischen Durchschnittsverbraucher zumindest in den Grundzügen vertraut, so
dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch komplexere
Aussagen verstanden werden (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 17). Englische Begriffe müssen mit anderen
Worten berücksichtigt werden, sofern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres
Landes bekannt sind (BGE
129 III 228 E. 5.1 = Pra 92 Nr. 139 S. 755 Masterpiece).
4. Vorliegend
wird der Markenschutz für Waren der Warenklasse 3 beantragt, d.h. für Toilettenseifen, Parfümeriewaren,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Haarwässer, Mittel
zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut, Kopfhaut und Haare, Deodorants und Antitranspirantien
für den persönlichen Gebrauch. Es handelt sich also um alltägliche Toiletten- und Körperpflegeartikel.
Solche werden sowohl vom Endkonsumenten, als auch von Zwischenhändlern wie Drogerien, Apotheken
oder Kosmetikstudios nachgefragt. Bei diesen Abnehmerkreisen ist von durchschnittlichen Englischkenntnissen
auszugehen. MASTERPIECE kann auf Deutsch mit "Meisterwerk" oder "Meisterstück"
übersetzt werden (Langscheidts Handwörterbuch Englisch, Berlin / München 2001, S. 385).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dieser Begriff zum Grundwortschatz der
englischen Sprache zu zählen und kann daher auch in der Schweiz als bekannt vorausgesetzt werden
(BGE
129 III 228 E. 5.2 = Pra 92 Nr. 139 S. 755 Masterpiece).
4.1. Nach allgemeinem Verständnis
definiert MASTERPIECE im Englischen ein Produkt, welches andere überragt. Dabei kann der Begriff
Meisterwerk oder Meisterstück sowohl für einen Gegenstand als auch für eine intellektuelle
Leistung verwendet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist deshalb das jüngste
Präjudiz des Bundesgerichts über die Eintragungsfähigkeit des Begriffs MASTERPIECE (BGE
129 III 225 = Pra 92 Nr. 139 - Masterpiece) für den vorliegenden Fall durchaus einschlägig,
äussert es sich doch über den allgemeinen Wortsinn des in Frage stehenden Zeichens. Im besagten
Präjudiz hat das Bundesgericht festgehalten, "dass der Ausdruck MASTERPIECE nach seinem allgemeinen
Wortsinn bei der durchschnittlichen schweizerischen Bevölkerung unmittelbar und ohne besonderen
Fantasieaufwand einen Zusammenhang mit der Qualität oder der Vorzüglichkeit der angebotenen
Ware oder Dienstleistung im Vergleich mit konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen assoziiert. Es
handelt sich folglich um eine Qualitätsbezeichnung die zum Allgemeingut gehört" (BGE
129
III 228 E. 5.2 = Pra 92 Nr. 139 S. 755 Masterpiece). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb die
zitierte Erwägung nicht auf den vorliegenden Fall zutreffen sollte. Einerseits handelt es sich beim
zitierten Entscheid ebenfalls um ein Produkt, dass sich an die durchschnittliche schweizerische Bevölkerung
richtete, andererseits wird in der besagten Erwägung geradezu betont, dass der Ausdruck MASTERPIECE
sowohl für Gegenstände, als auch für eine intellektuelle Leistung beschreibend ist (BGE
129 III 228 E. 5.2 = Pra 92 Nr. 139 S. 755 Masterpiece).
4.2. Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass MASTERPIECE als Qualitätsbezeichnung und als Werbeslogan für Waren und Dienstleistungen
verstanden wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob für ein Werk eines intellektuell oder handwerklich
tätigen Schöpfers oder für einen Massenartikel geworben wird. Es liegt in der Natur der
werbemässigen Anpreisung, durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit des Konsumenten zu erhaschen.
Diese sind sich dementsprechend daran gewöhnt, dass für alltägliche Artikel mit Superlativen
geworben wird (Entscheid der RKGE vom 17. Februar 2003 in: sic! 6/2003 496 E. 3 Royal Comfort). Es bedarf
deshalb keiner Fantasie, um vom Ausdruck MASTERPIECE auf die vorzügliche Qualität des umworbenen
Produkts zu schliessen - dies auch in Bezug auf die beantragten Waren der Klasse 3. Eine solche Qualitätsbezeichnung
enthält keinen betrieblichen Herkunftshinweis und entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft. Auch
mit Blick auf die übrigen Konkurrenten muss das Zeichen für Werbezwecke freigehalten werden.
Aus diesen Gründen ist der Ausdruck MASTERPIECE für Toiletten- und Körperpflegeartikel
zweifelsohne als Gemeingut zu qualifizieren.
5. Die Beschwerdeführerin verweist auf die beim
europäischen Harmonisierungsamt erfolgte Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4757531 - MASTERPIECE.
Sie wertet dies als Indiz für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung MASTERPIECE in der Schweiz.
Massgeblich für die absoluten Ausschlussgründe sind jedoch die Verhältnisse in der Schweiz.
Ausländischen Entscheiden kommt keine präjudizierende Wirkung zu. Grundsätzlich unerheblich
ist die in anderen Ländern erfolgte Eintragung (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 9). Der Umstand, dass eine
Bezeichnung im Ausland als Marke registriert wurde, ist folglich nur ein Kriterium unter mehreren, die
zu berücksichtigen sind (BGE
129 III 229 E. 5.5 = Pra 92 Nr. 139 S. 756 Masterpiece). Angesichts
des klaren Gemeingutscharakters der Bezeichnung MASTERPIECE hat der Eintragungsentscheid des europäischen
Harmonisierungsamtes keine Indizwirkung. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls
der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für die Eintragung gäbe.
6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz
des Vertrauens in Verwaltungshandlungen. Sie verweist dabei auf die Wortmarke MASTERPIECE der A._______
(Marken Nr. 352'368) und auf die Wort-Bildmarke MASTERPIECE der C._______ (Marken Nr. P-421'207) die
bereits ins Markenregister aufgenommen wurden. Nach dem verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Die gleiche Behörde
darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht
erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind (Willi,
a.a.O., Art. 2 N. 28). Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst
wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf
Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen,
die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber
der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht
als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (Entscheid der RKGE vom 19. Oktober 1999 in: sic!
6/1999 645 E. 5 Uncle Sam). Unter diesem Blickwinkel ist die Eintragungspraxis des IGE nicht in Stein
gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen Rechnung zu tragen.
6.1.
Der Ausdruck MASTERPIECE wurde in BGE
129 III 225 als allgemeiner Qualitätshinweis für Waren
und Dienstleistungen qualifiziert. Dieses jüngste Eintragungsgesuch für den Begriff MASTERPIECE
wurde aus diesem Grund zurückgewiesen. Das Gleichbehandlungsgebot wäre stark strapaziert, wenn
lediglich zwei Jahre später das gleiche Zeichen eingetragen würde, selbst wenn es für
eine andere Waren- und Dienstleistungsklasse beantragt wurde. Dagegen stammt die von der Beschwerdeführerin
ins Feld geführte Eintragung der reinen Wortmarke MASTERPIECE aus dem Jahr 1986 (Marken Nr. 352'368,
gehörend der A._______). In den letzten zwanzig Jahren hat sich die Eintragungspraxis des IGE wesentlich
fortgebildet und an die veränderten Umstände in der Wirtschaft und Gesellschaft angepasst.
Insbesondere was die Englischkenntnisse des schweizerischen Durchschnittspublikums anbelangt, sind aufgrund
technischer Entwicklungen (z.B. Internet / englische und amerikanische Fernsehsender), politischer Entscheidungen
(z.B. Einführung von Frühenglisch an den Primarschulen) und beruflicher Zwänge (in der
Arbeitswelt werden in diversen Berufen Englischkenntnisse vorausgesetzt) wesentliche Fortschritte gemacht
worden. Dieser Veränderung der Umstände muss bei der Eintragungspraxis Rechnung getragen werden.
Gestützt auf die Eintragung des Zeichens MASTERPIECE aus dem Jahr 1986 kann die Beschwerdeführerin
daher keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten.
6.2. Bei der zweiten von der Beschwerdeführerin
erwähnten Eintragung für die Marke MASTERPIECE (Marken Nr. P-421'207, gehörend der C._______)
handelt es sich um eine Wort-Bildmarke mit einem Farbanspruch für Grün, Blau, Rot, Orange und
Schwarz. Sie zeichnet sich durch einen speziellen Schriftzug und durch eine besondere grafische Gestaltung
aus. Diese Marke kann schon deshalb nicht unter dem Titel des Gleichheitsgebots ins Feld geführt
werden, da Gleiches nicht mit Gleichem verglichen wird. So hat sich das Bundesgericht im bereits viel
zitierten BGE
129 III 225 mit eben dieser Marke der C._______ für Dienstleistungen der Klasse 36
auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sie als reine Wortmarke zum Gemeingut gehöre
und nicht eingetragen werden könne. Die Beschwerdeführerin kann deshalb auch mit dem Hinweis
auf die Eintragung der Wort-Bildmarke MASTERPIECE der C._______ (Marken Nr. P-421'207) nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
7. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.
Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs.
1
VGKE). In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei
am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der
Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit
führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden.
Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten
auf Fr. 25'000.-- festzulegen (Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess,
in: sic! 7/8 2002 S. 505; Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und
Firmen, in: sic! 6/2001 S. 559 ff.; Lucas David, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel
1998, S. 29 f.). Demnach ist eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.-- zu erheben, welche teilweise mittels
des geleisteten Kostenvorschusses zu decken ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr
von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem
erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat damit noch Fr.
1'000.-- zu bezahlen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter;
mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 50606/2005; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria
Amgwerd Thomas Zogg
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen
seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Versand
am: 26. Juli 2007